Finanzgericht Hamburg Urteil, 13. Dez. 2016 - 4 K 64/15

bei uns veröffentlicht am13.12.2016

Tatbestand

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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Verkauf eines zur Reinigung von Wasser bestimmten Destilliergerätes der amtlichen Aufsicht nach dem Branntweinmonopolgesetz unterliegt und - bejahendenfalls -, ob der Klägerin eine Ausnahmegenehmigung zum Verkauf solcher Geräte zu erteilen ist.

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Die Klägerin vertrieb über ihren Versandhandel seit 2004 den Wasserdestillierer "XX ..." (XX) zum Preis von ca. ... €. Sie verkaufte die in China hergestellten Geräte an private Endkunden und gewerbliche Weiterverkäufer. Das Gerät ähnelt optisch einem Wasserkocher. Größtes Teil ist ein Flüssigkeitsbehälter aus Edelstahl mit einem Volumen von vier Litern. Unter diesem Behälter befindet sich ein elektrisches Heizgerät. Der Behälter wird durch ein Oberteil mit einem innenliegenden Deckel aus Edelstahl verschlossen. In diesem Deckel befindet sich ein Kühllüfter. Daneben wird ein gläserner Auffangbehälter für die destillierten Flüssigkeiten mitgeliefert. Zum Destillieren wird der Hauptbehälter mit einer Flüssigkeit gefüllt, der Deckel aufgebracht und verriegelt. Nach dem Einschalten des Geräts wird - bei bestimmungsgemäßem Gebrauch - das Wasser bis zum Siedepunkt erhitzt, steigt als Dampf auf und schlägt sich durch die Kühlung im Deckel als Kondensat nieder. Durch Abläufe im Deckel wird das Kondensat in den außenliegenden Auffangbehälter geleitet. Zuvor fließt es noch durch einen Aktivkohlefilter. Nach der Bedienungsanleitung ist das Gerät ausschließlich zum Destillieren von Trinkwasser im privaten Bereich bestimmt, geeignet und zugelassen. Es besitzt eine Nennaufnahme von 800 Watt.

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Nachdem gewerbliche Kunden der Klägerin 2014 von verschiedenen Hauptzollämtern darauf aufmerksam gemacht worden waren, dass der Verkauf solcher Destilliergeräte nicht erlaubt sei, wandte sich die Klägerin u. a. an die damalige Bundesfinanzdirektion A, um die Rechtslage zu klären.

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Diese antwortete mit Schreiben vom 28.08.2014, dass das Destilliergerät für die Herstellung kleiner Branntweinmengen geeignet sei und daher nach § 46 Abs. 1 Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG) im Steuergebiet weder angeboten, noch angepriesen oder verkauft werden dürfe. Ein Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG besitze die Klägerin nicht. Verstöße gegen das Verkaufsverbot und gegen die Anzeigepflichten bei der Abgabe eines zur Herstellung von Branntwein geeigneten Gerätes seien bußgeldbewehrt.

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Die Klägerin beantragte am 15.09.2014 gegenüber der damaligen Bundesfinanzdirektion A und am 24.09.2014 nochmals über das Hauptzollamt B eine solche Ausnahmegenehmigung. Sie habe ein wirtschaftliches Interesse an der Fortführung des bisher sehr erfolgreichen Verkaufs des Destillierers in Deutschland. Die Bewerbung des Gerätes sei ausschließlich auf die Trinkwasserreinigung gerichtet und entsprechend werde das Gerät auch von den Erwerbern verwendet. Einer missbräuchlichen Verwendung stehe bereits entgegen, dass der Branntwein aus dem XX ungenießbar sei. Es sei zwar theoretisch möglich, Alkohol herzustellen aber der Kunde könne das Ergebnis nicht nutzen. Ein eindeutiger Hinweis in der Bedienungsanleitung, dass das Gerät ausschließlich zur Wasserdestillation vorgesehen sei, erscheine ausreichend. Sie legte eine Stellungnahme des Herstellers vom 13.11.2014 vor, worin es u. a. heißt:

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"Obwohl unsere für Verbraucherzwecke hergestellten Destilliergeräte auch zum Destillieren von Branntwein geeignet wären, sind sie für diesen Zweck sehr unpraktisch. Niedrige Temperaturen sind für eine vernünftige Herstellung von Branntwein entscheidend. Mit dem XX kann man die Temperatur weder einstellen noch kontrollieren. Das einfließende Wasser wird bei einer gleichmäßig hohen Temperatur im Schnellverfahren mit einem 800-Watt-Heizstab erhitzt. Branntwein, der bei diesen Temperaturen entsteht, wäre von schlechter Qualität. Außerdem müsste der Branntwein mehrmals destilliert werden, um eine annehmbare Qualität zu erreichen. Da das Destilliergerät einen Verbrauch von ca. 3,2 kWh pro Charge hat, wären die Kosten für mehrmaliges Destillieren kontraproduktiv bei der Herstellung von günstigem Branntwein."

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Der Beklagte zog im Genehmigungsverfahren die Unterlagen aus der Überprüfung eines anderen Wasserdestillierers namens "YY" durch die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein heran. Dieser ist ähnlich wie der XX aufgebaut, verfügt ebenfalls über ein Volumen von 4 Litern, heizt allerdings mit einer Leistung von 320 Watt. Nach der Bedienungsanleitung des YY ist das Gerät auch zur Destillation von Alkohol ausgelegt. Es besteht ebenfalls aus einem elektrisch beheizbaren Kessel aus Edelstahl mit einem Deckel, in den ein Ventilator und eine Kühlschlange eingebaut sind. Eine Möglichkeit zur Temperaturregulierung fehlt. Zur Überprüfung, ob das Gerät zu Brennzwecken geeignet sei, wurde es nach dem Gutachten des Bundesmonopolamtes vom 23.10.2012 mit vier Litern Rotwein (Alkoholgehalt 10,3 % vol.) befüllt und eingeschaltet. Die Destillation führte zu einem Liter Destillat mit einem Alkoholgehalt von 37 % vol. Festgehalten wurde daraufhin, dass sich das Gerät grundsätzlich zur Herstellung von branntweinsteuerpflichtigen Spirituosen eigne. Eine Verkostung des Destillats führte dabei zu sehr unterschiedlichen Bewertungen. Schlechte Bewertungen wurden darauf zurückgeführt, dass das Gerät aus Edelstahl und nicht aus Kupfer bestehe. Das Destillat sei zwar trinkbar, weise jedoch eher nicht die Qualität auf, die von Spirituosen des Handels erwartet würde. Eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung führe zu dem Ergebnis, dass die Gewinnung von Spirituosen aus dem YY selbst bei einem preiswerten Wein nicht wirtschaftlich sei, da die Aufwendungen höher seien als die umgangene Branntweinsteuer. Abschließend wurde festgehalten, dass Spirituosen von höherer Qualität zu einem Preis, der nur geringfügig über der Branntweinsteuer des darin enthaltenen Alkohols liege, angeboten würden. Die Verwendung des YY zur Herstellung von Spirituosen könne daher eher im Hobbybereich angesiedelt werden.

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Der Beklagte vermerkte daraufhin, dass der XX nahezu baugleich mit dem YY sei. Auch das Hauptzollamt C habe am 07.05.2014 in einem Kontrollvermerk festgehalten, dass der XX in der Lage sei, bei schwachalkoholischen Flüssigkeiten wie Bier oder Wein die alkoholischen Bestandteile durch Ausdampfen zu komprimieren bzw. zu verstärken und damit eine Steuerentstehung nach dem Branntweinsteuerrecht hervorzurufen. Eine gesonderte Prüfung des XX durch die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein hielt der Beklagte daher für entbehrlich.

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Mit Bescheid vom 30.12.2014 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ab. Die Branntweingewinnung sei im Monopolgebiet grundsätzlich nur in der amtlichen Aufsicht unterliegenden Verschluss- oder Abfindungsbrennereien zulässig. Die private Branntweinherstellung sei unzulässig. Da es sich bei Branntwein um eine hochsteuerbare Ware handele, sei zur Einschränkung der Missbrauchsgefahr in § 46 BranntwMonG geregelt, dass bereits das Anbieten, Anpreisen oder Verkaufen von Vorrichtungen, die zur nicht gewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen geeignet seien, grundsätzlich verboten sei. Es komme nicht darauf an, ob die Vorrichtungen für die Branntweinherstellung bestimmt seien. Unwesentlich sei auch, ob die Branntweinherstellung mit diesen Vorrichtungen wirtschaftlich sinnvoll sei. Der XX benötige weder Kühlwasser, noch ein Thermometer oder ein anderes Zubehör wie herkömmliche Destillationsgeräte. Auch wenn das Gerät laut der Gerätebeschreibung der Wasserdestillation für private Haushalte diene, könne es problemlos zur Herstellung von Branntwein aus schwachalkoholhaltigen Flüssigkeiten eingesetzt werden. Eine gewerbliche Nutzung zur Branntweinherstellung sei aufgrund der Kosten nicht wirtschaftlich, eine Verwendung im Privatbereich jedoch denkbar. Ein nahezu baugleiches Wasserdestilliergerät sei von der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein auf seine Tauglichkeit zur Branntweinherstellung untersucht worden. Die Prüfung habe ergeben, dass derartige Geräte grundsätzlich zur Branntweingewinnung geeignet seien. Der während der Prüfung gewonnene Branntwein sei trinkbar und lediglich in normalem Maße verunreinigt gewesen. Diese Ergebnisse seien aufgrund der nahezu gleichen Bauart auf den XX übertragbar. Der Verordnungsgeber sei den Interessen der Beteiligten bereits entgegengekommen, indem für Destilliergeräte mit einem Fassungsvermögen der Brennblase von nicht mehr als 0,5 Liter eine allgemeine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG erteilt worden sei und diese Geräte von der amtlichen Aufsicht ausgenommen worden seien. Eine darüber hinausgehende Ausnahmegenehmigung für Kleindestillieranlagen mit größeren Fassungsvermögen sei im Hinblick auf das bestehende Verbot der privaten Herstellung kleiner Branntweinmengen nicht gerechtfertigt. Im privaten Bereich sei eine wirksame steuerliche Überwachung der nicht missbräuchlichen Verwendung nicht möglich. In der Rechtsbehelfsbelehrung wies der Beklagte darauf hin, dass gegen den Bescheid Klage beim Niedersächsischen Finanzgericht erhoben werden könne.

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Mit der am 30.01.2015 beim Finanzgericht Hannover eingegangenen Klage, die das Gericht mit Beschluss vom 07.04.2015 an das Finanzgericht Hamburg verwiesen hat, verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie begehre vorrangig die Feststellung, dass kein Rechtsverhältnis bestehe, aufgrund dessen der Beklagte ihr den Vertrieb des XX untersagen könne. Ein Feststellungsinteresse folge aus dem Risiko potentieller Sanktionen, da der Beklagte bereits auf die mögliche Anwendbarkeit von Bußgeldvorschriften hingewiesen habe. Die begehrte Feststellung einer Genehmigungsfreiheit für den Vertrieb des Destilliergerätes biete ihr weitergehenden Schutz als die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Ein Rechtsverhältnis, welches es der Klägerin untersage, das Gerät zu vertreiben, bestehe nicht. Ein solches Verbot folge nicht aus § 46 Abs. 1 BranntwMonG, da der XX vom Anwendungsbereich der Norm nicht erfasst werde. Das Gerät sei bereits nicht zur Branntweinherstellung "geeignet". Zwar könne mit dem Gerät grundsätzlich Äthylalkohol hergestellt werden, wenn anstatt Trinkwasser Wein oder Bier destilliert würden. Die bloße technische Fähigkeit, Branntwein herzustellen, die beim XX gegeben sei, sei aber nicht ausreichend, um dem Gerät eine entsprechende Eignung zuzusprechen. Der Begriff der Eignung sei einschränkend auszulegen. Maßnahmen zur Sicherung des Monopolaufkommens seien nur erforderlich, wenn eine hinreichend wahrscheinliche Gefährdung des Monopolaufkommens bestehe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Herstellung von Branntwein mit dem XX sei nicht wirtschaftlich. Wie der Beklagte auch beim YY festgestellt habe, lägen gerade im Privatbereich die Herstellungskosten über dem Kaufpreis von ordnungsgemäß versteuertem Branntwein. Dabei müssten auch der Kaufpreis des XX in Höhe von ca. ... € und die aufgewandte Arbeitszeit berücksichtigt werden. Zudem habe das Gerät eine deutlich höhere Leistung von 800 Watt als der YY. Eine Gefährdung des Monopolaufkommens sei auch aufgrund der minderwertigen Qualität des hergestellten Branntweins unwahrscheinlich. Die Begutachtung des YY habe gezeigt, dass der Geschmack des Branntweins aus Wasserdestillationsgeräten minderwertig sei. Diese Feststellung sei zu einem Gerät getroffen worden, das nur über eine Leistung von 320 Watt verfügt habe. Trotz grundsätzlich vergleichbarer Bauweise verfüge der XX über eine Leistung von 800 Watt. Aufgrund dieser Leistung und der damit einhergehenden unkontrollierten Erhitzung sei mit noch mehr Reststoffen und Verunreinigungen und folglich einem noch schlechteren Geschmack zu rechnen.

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Aus §§ 226, 227 ff. Brennereiordnung (BrennO) folge zudem, dass ein Vertriebsverbot nach § 46 Abs. 1 BranntwMonG nur für Geräte bestehe, die zur Herstellung von Branntwein nicht nur geeignet, sondern auch bestimmt seien. Diese Vorschriften regelten detailliert die steuerliche Aufsicht der Abgabe und des Erwerbs von Geräten, die zwar zur Herstellung von Branntwein geeignet, aber nicht bestimmt seien. Eine in dieser Form ausgestaltete Regelungsstruktur wäre nicht erforderlich, wenn die Abgabe derartiger Geräte bereits durch § 46 Abs. 1 BranntwMonG grundsätzlich verboten wäre. Der Beklagte ignoriere insoweit den Willen des Gesetzgebers, die Abgabe von Destillationsgeräten grundsätzlich - unter steuerlicher Aufsicht - zu erlauben. Die Regelungen verdeutlichten, dass der Gesetzgeber die steuerliche Aufsicht im Hinblick auf die Gefahren für die Erhebung von Branntweinabgaben gewichtet habe. Insbesondere die Ausnahme nach § 228 Abs. 6 BrennO von der Anzeigepflicht bei der Abgabe eines Gerätes nach § 227 Abs. 1 BrennO zeige, dass der Gesetzgeber für Destillationsgeräte mit einer Blase bis zu fünf Litern nur eine geringe Gefährdung des Steueranspruchs des Staates sehe. Selbst wenn das Verbot des § 46 Abs. 1 BranntwMonG Wasserdestilliergeräte erfasste, verstieße dies gegen den Grundsatz des freien Warenverkehrs nach Art. 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts wäre das Verbot im Hinblick auf Destillationsgeräte nicht anwendbar. Das Vertriebsverbot begründe eine Behinderung des freien Warenverkehrs. Es gelte uneingeschränkt auch für solche Geräte, die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und vermarktet würden. Die Beschränkung des Marktzugangs sei nicht nach Artikel 36 AEUV gerechtfertigt. Zwar zähle zu den rechtfertigenden zwingenden Erfordernissen auch das Erfordernis einer wirksamen steuerlichen Kontrolle. Es fehle aber an der Verhältnismäßigkeit des Handelshemmnisses im Hinblick auf das verfolgte Ziel. Bezweckt werde durch das Verbot der Schutz des Branntweinmonopols und des Branntweinsteueraufkommens. Hierfür sei ein vollständiges Vertriebsverbot nicht erforderlich. Die steuerliche Aufsicht und Kontrolle der Verwendung der Geräte sei ein milderes Mittel. Die gesetzlichen Grundlagen für eine solche Kontrolle seien im Rahmen der §§ 226 ff. BrennO vorhanden. Der Anwendung dieser Vorschriften könne nicht entgegengehalten werden, dass die steuerliche Aufsicht faktisch nicht durchgeführt werden könne. Etwaige personelle Engpässe seien unbeachtlich, da der Bund eine hinreichende Personalausstattung der Zollverwaltung sicherstellen müsse. Daneben sei die Schwere des Eingriffs in den Binnenmarkt zu berücksichtigen und dass die Wahrscheinlichkeit eines Missbrauchs der Geräte zur Herstellung von Branntwein gering sei. Zudem seien die Gewinnung reinen Trinkwassers durch Destillationsgeräte und der Vertrieb solcher Geräte legitime Anliegen der Verbraucher und Händler. Eine zweckfremde Verwendung könne zwar nicht ausgeschlossen werden, angesichts der Erwägungen zur Wirtschaftlichkeit und zum Geschmack des Destillats stelle sie jedoch einen Ausnahmefall dar. Sofern die abstrakte Möglichkeit einer missbräuchlichen Verwendung einer Ware zur Verhängung einer Handelsmaßnahme bereits ausreichend wäre, könnte der Vertrieb nahezu jeder Ware untersagt werden.

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Hilfsweise sei ihr - der Klägerin - im Wege der Verpflichtungsklage eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG zu erteilen. Dies stehe im Ermessen des Beklagten. Dieser habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Zunächst sei er von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgegangen. Er habe sich im Hinblick auf die Eignung des XX zur Herstellung von Branntwein allein auf die Feststellungen des Bundesmonopolamtes für Branntwein zum YY verlassen. Eine eigenständige Prüfung des Geräts habe nicht stattgefunden. Ohne eine konkrete Prüfung habe der Beklagte keine Erkenntnisse über die Wirtschaftlichkeit des Geräts zur Branntweinherstellung, die Genussfähigkeit des Branntweins und ggf. der tatsächlichen Möglichkeit zur Herstellung des Branntweins gewinnen können. Der XX unterscheide sich vom YY hinsichtlich der Leistung mit entsprechenden Folgen für die Destillationsdauer und die Reinheit des gewonnenen Destillats. Unberücksichtigt gelassen habe der Beklagte überdies die Anschaffungskosten des XX und den Arbeitsaufwand für die Herstellung von Branntwein. Zudem habe der Beklagte die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten. Die Ablehnung der Genehmigung sei unverhältnismäßig. Das Risiko einer Gefährdung sei unzutreffend gewichtet worden. Selbst für den leistungsschwächeren YY habe der Beklagte festgestellt, dass die Verwendung des Destillationsgeräts zur Herstellung von Alkohol unwirtschaftlich und die Genussfähigkeit reduziert sei. Hieraus folge ein geringes Risiko, dass die Geräte zweckentfremdet würden. Folglich sei auch das Risiko, dass Branntwein ohne die Leistung steuerlicher Abgaben hergestellt werde, gering. Diese geringe Gefährdung der wirksamen steuerlichen Kontrolle spreche für eine Ausnahmegenehmigung im Rahmen einer Abwägung. Hinzu komme, dass eine wirksame steuerliche Aufsicht nach den §§ 226 ff. BrennO ein milderes Mittel darstelle. Diese könne über § 210 AO sichergestellt werden. § 210 Abs. 2 AO ermögliche eine Nachschau ohne zeitliche oder räumliche Einschränkung. Zwar bestehe diese Befugnis nur, wenn der Verdacht eines Verstoßes gegen die Steueraufsicht vorliege. Eine solche Aufsichtsmöglichkeit erscheine aber im Hinblick auf das geringe Missbrauchspotential als ausreichend. Im Übrigen könnten Destillationsgeräte, die im Ausland von Privatpersonen erworben würden, zulässigerweise ins Bundesgebiet eingeführt werden. Der Besitz von Destillationsgeräten sei nach dem BranntwMonG und der BrennO nicht verboten. Gleiches gelte für den Erwerb derartiger Geräte im Ausland und die Einfuhr nach Deutschland. Diese Geräte unterlägen nach §§ 226 ff. BrennO lediglich der steuerlichen Aufsicht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum beim Vertrieb im Inland etwas anderes gelten solle. Insoweit behandele der Beklagte vergleichbare Sachverhaltskonstellationen ohne rechtfertigenden Grund ungleich und verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Jedenfalls müsse das nationale Recht im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt werden. Die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, könne unionskonform nur dahingehend ausgelegt werden, eine solche Genehmigung zu erteilen. Sofern es an der Spruchreife fehle, sei der Beklagte aufgrund der dargestellten Ermessensfehler zu verpflichten, den Antrag neu zu bescheiden. Der Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18.08.2015 (VII R 60/13) stehe dem Klagebegehren nicht entgegen. Gegenstand des Revisionsverfahrens sei kein Wasserdestillationsgerät gewesen, sondern Geräte gänzlich anderer Natur. Soweit der Bundesfinanzhof für die Anwendbarkeit des § 46 Abs. 1 BranntwMonG allein auf die Eignung zur Herstellung von Branntwein verweise, könnten diese Ausführungen nicht unbesehen auf die Frage der Zulässigkeit des Vertriebs von Wasserreinigungsgeräten übertragen werden. Im Verfahren seien die besonderen Bestimmungen für Kleindestillieranlagen gemäß § 228 Abs. 6 BrennO nicht anzuwenden gewesen. Der Bundesfinanzhof habe sich weder mit der Frage auseinandergesetzt, ob Kleindestillieranlagen unter das Verbot des § 46 Abs. 1 BranntwMonG fielen, noch zur Vereinbarkeit dieses Verbots mit Unionsrecht Stellung genommen. Zudem habe der Bundesfinanzhof unterstrichen, dass § 46 Abs. 1 BranntwMonG eingeführt worden sei, um die damals angesichts hoher Branntweinpreise zunehmende heimliche Branntweingewinnung einzudämmen. Ferner habe das Verbot der Sicherung des Branntweinsteueraufkommens gedient. Diese Zwecke seien bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 46 Abs. 2 BranntwMonG zu berücksichtigen. Darüber hinaus habe der Bundesfinanzhof eines der tragenden Argumente des Beklagten gegen die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung entkräftet. Nach seiner Auffassung ermöglichten die bestehenden Rechtsgrundlagen eine wirksame steuerliche Überwachung. Dabei habe der Bundesfinanzhof ausdrücklich die Möglichkeit berücksichtigt, dass Haushaltsgegenstände zur Herstellung von Branntwein verwendet werden könnten. Bei der Notwendigkeit und dem Umfang der steuerlichen Aufsicht sei ferner zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber an die steuerliche Aufsicht für Kleindestillieranlagen im Sinne von § 228 Abs. 6 BrennO geringere Anforderungen gesetzt habe.

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Die Klägerin beantragt,
1. festzustellen, dass der Erwerb, der Besitz, die Beförderung und die Abgabe des Wasserdestilliergeräts "XX ..." nicht der Steueraufsicht gemäß §§ 43 ff. BranntwMonG unterfällt,
2. hilfsweise festzustellen, dass das Anbieten, das Anpreisen und der Verkauf des Wasserdestilliergeräts "XX ..." nicht der Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 2 BranntwMonG bedarf, sondern als Vertreiben gemäß § 228 Abs. 6 i. V. m. Abs. 1 und Abs. 2 BrennO lediglich der Pflicht zur Anmeldung unterliegt,
3. weiter hilfsweise unter Aufhebung des Bescheids vom 30.12.2014 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 15.09.2014 eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

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Die Feststellungsklagen seien unbegründet. Das Vertriebsverbot sei gesetzlich vorgeschrieben. Der XX diene der Wasserdestillation für private Haushalte, könne allerdings auch zur Herstellung von Branntwein aus Wein oder Bier eingesetzt werden. Eine entsprechende Eignung bestreite auch die Klägerin nicht. Nach §§ 43 ff. BranntwMonG komme es nicht darauf an, zu welchem Zweck die Geräte vertrieben würden. Es sei ausreichend, dass sie grundsätzlich zur Herstellung von Branntwein geeignet seien, um den Tatbestand des § 46 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG zu erfüllen. Fragen der Wirtschaftlichkeit der Branntweinherstellung seien unerheblich. Darauf stelle der Gesetzestext nicht ab. Der Bundesfinanzhof habe im Beschluss vom 18.08.2015 ausgeführt, dass die bloße Geeignetheit einer Vorrichtung zur nicht gewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen ausreiche, um den Tatbestand des § 46 Abs. 1 BranntwMonG zu erfüllen. Auf die konkrete Zweckbestimmung des Herstellers oder den Kundenkreis komme es nicht an. Gleiches gelte für die konkrete Nutzung, die wirtschaftliche Eignung zur Branntweingewinnung und die tatsächliche Missbrauchsgefahr.

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Ein Verstoß gegen Artikel 34 AEUV liege nicht vor. Das Verbot gemäß § 46 Abs. 1 BranntwMonG sowie die Anzeigepflichten nach §§ 227 ff. BrennO dienten der wirksamen steuerlichen Kontrolle der Herstellung des im Monopolgebiet der Branntweinsteuer unterliegenden Branntweins. Das Verbot sei folglich notwendig, um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden.

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Die Versagung der Ausnahmegenehmigung sei ebenfalls rechtmäßig. Eine Erteilung sei nach der durchgeführten Ermessensabwägung nicht in Betracht gekommen. Vorrichtungen, die zur nicht gewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen geeignet seien, dürften im Steuergebiet gemäß § 46 Abs. 1 BranntwMonG generell nicht angeboten, angepriesen oder verkauft werden. Eine Legaldefinition, welche Vorrichtungen von diesem Verbot erfasst seien, existiere nicht. Bei Anlagen, deren Brennblase einen Rauminhalt von bis zu 5,0 Litern aufweise, werde davon ausgegangen, dass diese lediglich der nicht gewerblichen Herstellung kleiner Branntweinmengen dienen könnten und somit dem Verbot unterlägen. In Bezug auf potentielle private Erwerber derartiger Kleindestillieranlagen sei berücksichtigt worden, dass eine wirksame steuerliche Überwachung der nicht missbräuchlichen Verwendung im privaten Bereich nicht möglich sei. Selbst wenn der Besitz solcher Destilliergeräte der amtlichen Überwachung nach § 226 BrennO unterläge, käme eine Nachschau nach § 210 Abs. 1 AO in den Wohnräumen der Besitzer nicht in Betracht. Zwar seien nach § 210 Abs. 1 AO die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger berechtigt, Grundstücke und Räume der Person zu betreten. Aus der Formulierung ergebe sich auch keine Einschränkung auf Geschäftsräume. Jedoch solle durch die Bezugnahme auf Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübten, klargestellt werden, dass sich das Betretungsrecht auf Geschäftsgrundstücke und Geschäftsräume, nicht aber auf Wohnräume beziehe. Zu beachten sei auch, dass es in Wohnräumen keine "Geschäfts- und Arbeitszeiten" gebe. Nur bei einer Verdachtsnachschau nach § 210 Abs. 2 AO dürften auch Wohnräume betreten werden, weil hier ein Bezug zum Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht hergestellt werde. Eine Nachschau sei daher allenfalls dann möglich, wenn die Privatperson den Zutritt ausdrücklich gestatte. Überdies sei die Nutzung des Geräts zur verbotenen privaten Branntweingewinnung ohne großen Aufwand möglich. Es müsse lediglich Wein oder Bier eingefüllt und der Destillationsvorgang gestartet werden. Im Rahmen der Brennereiordnung sei man den Interessen der Beteiligten bereits entgegengekommen, indem Destilliergeräte mit einem Fassungsvermögen der Brennblase von nicht mehr als 0,5 Litern von der amtlichen Aufsicht ausgenommen worden seien. Eine darüber hinausgehende Ausnahmegenehmigung für Destilliergeräte mit einem größeren Fassungsvermögen erscheine im Hinblick auf das bestehende Verbot der privaten Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen und die nicht mögliche wirksame steuerliche Überwachung nicht gerechtfertigt. Insoweit komme für den privaten Bereich keine weitergehende Ausnahmegenehmigung als die genannte allgemeine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG in Betracht. Dementsprechend seien vergleichbare Anträge bisher ebenfalls immer abgelehnt worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Sachakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die von der Klägerin geltend gemachten Klagebegehren können nach § 43 FGO in einer Klage zusammen verfolgt werden, da sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

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II. Die Klage hat lediglich hinsichtlich des Hilfsantrags zu 3. teilweise Erfolg. Der Hauptantrag zu 1. und der Hilfsantrag zu 2. sind zulässig, aber unbegründet.

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1. Der Antrag zu 1., festzustellen, dass der Erwerb, der Besitz, die Beförderung und die Abgabe des XX nicht der Steueraufsicht gemäß §§ 43 ff. BranntwMonG unterfällt, ist zulässig (a.), aber unbegründet (b.).

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a. Die Feststellungsklage ist nach § 41 Abs. 1 FGO zulässig. Danach kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Nach § 41 Abs. 2 S. 1 FGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.

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Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin begehrt die Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses. Rechtsverhältnis ist die sich aus einem konkreten Sachverhalt ergebende, aufgrund von Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen Personen oder einer Person und einer Sache (Seer in Tipke/Kruse, 138. Lfg. Okt. 2014, § 41 FGO, Rn. 2). Vorliegend beabsichtigt die Klägerin, den XX zukünftig wieder zu verkaufen, und begehrt die Klärung, ob sie dabei der amtlichen Aufsicht nach den §§ 43 ff. BranntwMonG und den sich daraus ergebenden Pflichten und Beschränkungen unterliegt. Ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung liegt vor. Insoweit genügt jedes vernünftige Interesse, das schutzwürdig ist, auch ideelles und wirtschaftliches Interesse von einigem Gewicht (Seer in Tipke/Kruse, 138. Lfg. Okt. 2014, § 41 FGO, Rn. 8). Sollte die Klägerin bei ihrer beabsichtigten Tätigkeit der amtlichen Aufsicht unterliegen, hätte sie diverse Anzeige- und Anmeldepflichten nach den §§ 226 ff. BrennO zu beachten. Im Fall des Verstoßes gegen solche Pflichten drohen ihr Ordnungswidrigkeitsverfahren (z. B. nach § 229 Abs. 6 BrennO). Es ist ihr nicht zumutbar, erst in diesen Verfahren die ihr obliegenden Pflichten klären zu lassen. Schließlich kann die Klägerin ihre Rechte auch nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen. Die Feststellungsklage ist nur dann nach § 41 Abs. 2 S. 1 FGO subsidiär, wenn der Kläger sein Rechtsschutzziel durch Anfechtungs- oder Leistungsklage ebenso gut oder besser erreichen kann (Seer in Tipke/Kruse, 138. Lfg. Okt. 2014, § 41 FGO, Rn. 15). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar hat der Beklagte durch Bescheid vom 30.12.2014 die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG abgelehnt. Das Rechtsschutzbegehren der Klägerin ist aber vorrangig auf die Feststellung gerichtet, dass die von ihr beabsichtigte wirtschaftliche Bestätigung nicht dem Regelungsregime der amtlichen Aufsicht nach dem BranntwMonG unterliegt, hilfsweise, dass sie hierzu keiner Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG bedarf.

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b. Der Feststellungsantrag ist unbegründet. Der Erwerb, der Besitz, die Beförderung und die Abgabe des XX unterfallen der Steueraufsicht gemäß den §§ 43 ff. BranntwMonG.

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Dies folgt aus § 43 Nr. 2 BranntwMonG. Danach unterliegen Betriebe, Unternehmen oder Personen, die Brenn- oder Wiengeräte oder sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte oder zur Reinigung von Branntwein geeignete Stoffe herstellen, besitzen, erwerben, befördern oder abgeben, nach näherer Anordnung der Ausführungsbestimmungen der amtlichen Aufsicht.

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Der XX ist ein zur Herstellung von Branntwein geeignetes Gerät. Der Bundesfinanzhof hat im Beschluss vom 18.08.2015 (VII R 60/13, Juris) zum Tatbestandsmerkmal der "Eignung" einer Vorrichtung zur Branntweinherstellung in § 46 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG festgestellt, dass mit diesem Kriterium die objektive, also technische Eignung zur Branntweinherstellung gemeint sei. Der Begriff der Eignung sei nicht einschränkend auszulegen. Es sei nicht darauf abzustellen, mit welcher Zweckbestimmung die Geräte vom Hersteller angeboten und vertrieben und an welchen Kundenkreis sie tatsächlich abgegeben würden. Mit der Zielvorgabe des Gesetzgebers, das Branntweinsteueraufkommen zu sichern, lasse es sich nicht vereinbaren, den Begriff der Eignung einschränkend auszulegen und seine Deutung von Kriterien abhängig zu machen, die zu Unsicherheiten bei der Durchsetzung des Verkaufsverbots nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG führen könnten. Zu diesen Kriterien zählten insbesondere die tatsächliche Nutzung, die wirtschaftliche Eignung der Vorrichtung zur Herstellung von Branntwein sowie die tatsächliche Missbrauchsgefahr.

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Der Senat schließt sich dieser Auslegung des Begriffs der "Eignung" eines Geräts bzw. einer Vorrichtung zur Branntweinherstellung im Rahmen der §§ 43 ff. BranntwMonG an. Der Begriff wird in den §§ 43 Nr. 2, 45 Abs. 2 S. 1, 46 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG, §§ 226 ff. BrennO einheitlich und ohne weitere, insbesondere einschränkende Kriterien gebraucht. Insoweit gibt bereits der Wortlaut der Normen keinen Anhaltspunkt für eine einschränkende Auslegung. Es ergibt sich auch nicht aus der Systematik der §§ 226 ff. BrennO, dass der Begriff der "Eignung" zur Branntweinherstellung in den §§ 43 ff. BranntwMonG dahingehend auszulegen wäre, dass diese Geräte auch zur Branntweinherstellung "bestimmt" sein müssten. Insoweit ist bereits nicht ersichtlich, wie unter Berücksichtigung der Normenhierarchie die Systematik einer ohne Zustimmung des Bundesrates (§ 165 BranntwMonG) erlassenen Rechtsverordnung geeignet sein soll, zu einer vom Wortlaut der Norm nicht gedeckten Auslegung eines Bundesgesetzes zu führen. Die Vorschriften der BrennO, die eine Anlage zur Branntweinmonopolverordnung darstellt, sind entsprechend den Normen des Branntweinmonopolgesetzes auszulegen und nicht umgekehrt. Die Brennereiordnung gehört zu den in § 43 BranntwMonG genannten "Ausführungsbestimmungen", die die Rahmenbestimmungen zur amtlichen Aufsicht in §§ 43 ff. BranntwMonG lediglich näher ausgestalten (Hoppe/Heinricht, 1. Lfg. Jan. 1959, § 43 BranntwMonG, Anm. 1).

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Der XX ist objektiv bzw. technisch zur Herstellung von Branntwein geeignet. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und wurde vom Gerätehersteller im Schreiben vom 13.11.2014 bestätigt.

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2. Der Antrag zu 2., hilfsweise festzustellen, dass das Anbieten, das Anpreisen und der Verkauf des XX nicht der Ausnahme gemäß § 46 Abs. 2 BranntwMonG bedarf, sondern als Vertreiben gemäß § 228 Abs. 6 i. V. m. Abs. 1 und Abs. 2 BrennO lediglich der Pflicht zur Anmeldung unterliegt, ist zulässig (a.), aber unbegründet (b.).

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a. Hinsichtlich der Zulässigkeit wird auf die Ausführungen zum Antrag zu 1. verwiesen. Die Anträge zu 1. und zu 2. sind in der gewählten Form der Eventualhäufung zulässig. Gegenstand des Antrags zu 1. ist, ob der XX unter die für alle zur Branntweinherstellung geeigneten Brenngeräte ungeachtet des Fassungsvermögens der Brennblase bestehende amtliche Aufsicht fällt. Gegenstand des Hilfsantrags zu 2. ist hingegen, ob er darüber hinaus den besonderen Beschränkungen des § 46 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG für sog. Kleindestillieranlagen unterliegt.

31

b. Der Antrag ist unbegründet. Der von der Klägerin beabsichtigte Vertrieb des XX bedarf einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG, da er nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG verboten ist. Danach ist es verboten, Vorrichtungen, die zur nicht gewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen geeignet sind, anzubieten, anzupreisen oder zu verkaufen. Es wurde bereits oben festgestellt, dass das Tatbestandsmerkmal der Eignung eines Gerätes bzw. einer Vorrichtung zur Herstellung von Branntwein objektiv auszulegen ist und der XX diese Voraussetzung erfüllt. Aufgrund seines Volumens von 4 Litern ist er zur Herstellung kleiner Branntweinmengen geeignet (sog. Kleindestillieranlage). Es ist nach der gesetzlichen Konzeption nicht möglich, dass eine Kleindestillieranlage wie der XX nicht dem Verbot des § 46 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG aber gleichwohl bzw. lediglich der Begünstigung des § 228 Abs. 6 BrennO unterliegt. § 46 BranntwMonG spricht das Verbot in Abs. 1 Nr. 1 für Vorrichtungen aus, die zur nicht gewerblichen Herstellung kleiner Branntweinmengen geeignet sind. Nach § 228 Abs. 6 BrennO sind die Absätze 1 bis 5 des § 228 BrennO auch auf Personen oder Betriebe anzuwenden, die zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Destilliergeräte mit einem Fassungsvermögen der Blase von mehr als einem halben Liter bis zu 5 Litern herstellen oder vertreiben. Nach § 228 Abs. 1 BrennO ist die Abgabe von Filtergeräten nicht nach § 227 BrennO unter Angabe des Erwerbers der Zollstelle schriftlich anzuzeigen. Die Absätze 2 bis 5 regeln sodann ein erleichtertes Verfahren der amtlichen Aufsicht. Sowohl § 46 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG als auch § 228 Abs. 6 BrennO setzen damit auf Tatbestandsebene eine Vorrichtung bzw. ein Destilliergerät, welches seinerseits eine Vorrichtung i. S. d. § 46 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG darstellt (vgl. BFH, Beschluss vom 18.08.2015, VII R 60/13, Juris Rn.11 - Gegenstand des Verfahrens war eine zur u. a. Destillation bestimmte Apparatur), voraus, die bzw. das zur Herstellung kleiner Branntweinmengen objektiv geeignet ist. Liegt eine solche Eignung vor, dann ist der Verkauf dieses Gerätes nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG verboten. Für die Anwendbarkeit des § 228 BrennO verbleibt in diesem Fall kein Raum. Liegt allerdings eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG vor, dann findet § 288 BrennO im Rahmen der amtlichen Aufsicht über ausnahmsweise genehmigte Kleindestillieranlagen Anwendung und damit auch das erleichterte Verfahren nach § 228 Abs. 6 BrennO. Ein solches Verständnis der Normen entspricht den Zwecken des Branntweinmonopolgesetzes. Eine Ausnahmegenehmigung nach 46 Abs. 2 BranntwMonG wird nur dann erteilt werden können, wenn zur Sicherung des Branntweinsteueraufkommens ein Verkaufsverbot nicht nötig erscheint, mithin beim Vorliegen einer Sachlage, in der das erleichterte Verfahren nach § 228 BrennO dem Erfordernis nach amtlicher Aufsicht hinreichend Rechnung trägt.

32

Das auf den XX als Kleindestillieranlage anwendbare Verkaufsverbot nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG ist auch nicht wegen eines Verstoßes dieser Vorschrift gegen Art. 34 AEUV unanwendbar. Nach Art. 34 AEUV sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Es kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, inwieweit der Schutzbereich des Art. 34 AEUV dadurch berührt ist, dass § 46 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG es der Klägerin verbietet, Destillationsgeräte, die zur Herstellung kleiner Branntweinmengen geeignet sind und die in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und vermarktet werden, in Deutschland zu verkaufen. Ein absolutes gesetzliches Verbot, im europäischen Ausland gekaufte Wasserdestilliergeräte im Inland zu verkaufen, liegt nicht vor. Nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG kann der Bundesminister der Finanzen Ausnahmen vom Verbot nach § 46 Abs. 1 zulassen. Erst die Verweigerung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG ist daher überhaupt geeignet, den freien Warenverkehr und damit den Schutzbereich des Art. 34 AEUV zu beeinträchtigen.

33

3. Der Hilfsantrag zu 3., den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 30.12.2014 zu verpflichten, der Klägerin eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG zu erteilen, ist zulässig (a.), aber nur hinsichtlich des inzidenten hilfsweisen Begehrens auf eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Genehmigungsantrags begründet. Zwar ist der Ablehnungsbescheid vom 30.12.2014 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 S. 1 FGO) (b.), die Sache ist aber nicht spruchreif (§ 101 S. 2 FGO) (c.).

34

a. Der Verpflichtungsantrag ist zulässig. Die Klägerin musste vor der Klageerhebung kein Einspruchsverfahren durchführen, da der Einspruch gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes nicht statthaft ist, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt (§ 348 Nr. 3 AO, § 44 Abs. 1 FGO). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Auch die Klagefrist ist gewahrt. Diese folgt aufgrund der unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung über das zuständige Gericht aus § 55 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 FGO, wonach die Klage innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe des Verwaltungsakts zu erheben ist. Die Klägerin hat die Klage innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheids erhoben.

35

b. Der Ablehnungsbescheid vom 30.12.2014 ist rechtswidrig. Nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG kann der Bundesminister der Finanzen Ausnahmen vom Verbot des § 46 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG zulassen. Die Vorschrift eröffnet dem Entscheidungsträger einen Ermessensspielraum, um das strikte Verkaufsverbot in besonders gelagerten Einzelfällen zu lockern. Der Gesetzgeber hat von der Festlegung bestimmter rechtlich zwingender Voraussetzungen, unter denen eine Ausnahmegenehmigung als gebundene Entscheidung zu erteilen wäre, abgesehen. Eine Überprüfung der nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG zu treffenden Ermessensentscheidung ist daher lediglich im Rahmen des § 102 FGO möglich (BFH, Beschluss vom 18.08.2015, VII R 60/13, Juris). Nach dessen Satz 1 ist die gerichtliche Prüfung darauf zu beschränken, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

36

Solche Ermessensfehler sind vorliegend gegeben. Der Beklagte hat im Bescheid vom 13.12.2014 kaum Ermessenserwägungen angestellt, sondern das bestehende Verbot der privaten Herstellung kleiner Branntweinmengen und die erteilte allgemeine Ausnahmegenehmigung hervorgehoben, allerdings auch unterstrichen, dass im privaten Bereich eine wirksame steuerliche Überwachung der nicht missbräuchlichen Verwendung nicht möglich sei. Im gerichtlichen Verfahren hat er hieran angeknüpft und seine Ermessenserwägungen gemäß § 102 S. 2 FGO ergänzt. Die Nutzung des XX zur verbotenen privaten Branntweingewinnung sei für die Käufer des Geräts im Steuergebiet ohne großen Aufwand möglich. Im Interesse der Beteiligten seien bereits Destilliergeräte mit einem Fassungsvermögen der Brennblase von nicht mehr als 0,5 Liter von der amtlichen Aufsicht ausgenommen worden, eine darüber hinausgehende Ausnahmegenehmigung für Destilliergeräte mit einem größeren Fassungsvermögen sei im Hinblick auf das bestehende Verbot und die nicht mögliche wirksame steuerliche Überwachung nicht gerechtfertigt. Vergleichbare Anträge seien bisher ebenfalls immer abgelehnt worden.

37

Diese Ermessensausübung ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Es liegt eine Ermessensunterschreitung vor, da der Beklagte nicht alle gebotenen Erwägungen angestellt hat. Folge hiervon ist, dass Gründe und Gegengründe nicht hinreichend abgewogen wurden, was einen Begründungsmangel und einen Ermessensfehlgebrauch darstellt. Diese Fehler gehen einher mit einer mangelnden Sachverhaltsermittlung durch den Beklagten, die eine Ermessensüberschreitung nach sich zieht.

38

Nach § 5 AO hat die Finanzbehörde ein ihr eingeräumtes Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Zum Zweck der Ermächtigung des § 46 Abs. 2 BranntwMonG und der Intention des Gesetzgebers liegen keine aussagekräftigen Materialien vor. Allerdings wurde das Verbot nach § 46 Abs. 1 BranntwMonG ausweislich der Gesetzesbegründung für erforderlich gehalten, "um die bei den hohen Branntweinpreisen immer mehr zunehmende heimliche Branntweingewinnung, insbesondere im Haushalt, die eine nicht zu unterschätzende Schädigung des Monopolaufkommens bedeutet, einzudämmen." Sinn und Zweck der Regelung bestehen in der Verhinderung bzw. Erschwerung des Schwarzbrandes und der Entgällung von Branntwein im Kleinen, vor allem für den Hausgebrauch (vgl. BFH, Beschluss vom 18.08.2015, VII R 60/13, Juris m. w. N.). Die Notwendigkeit einer strengen Aufsicht im Interesse der Monopoleinnahmen und des redlichen Gewerbes ergab sich vor allem in wirtschaftlichen Notzeiten (Inflationszeit, Wirtschaftsdepression in den 1930er Jahren und den Mangeljahren nach 1945), weil dann erfahrungsgemäß der Anreiz zur Herstellung von unversteuertem Branntwein besonders groß war (Hoppe/Heinricht, 1. Lfg. Jan. 1959, § 43 BranntwMonG, Anm. 1).

39

Vor dem Hintergrund dieser Gesetzesbegründung kommen Ausnahmen vom Verbot des § 46 Abs. 1 BranntwMonG nach dessen Absatz 2 lediglich bei Sachverhalten in Betracht, in denen die mit dem strikten Verbot nach § 46 Abs. 1 BranntwMonG verfolgten Zwecke nicht oder lediglich in einem zu vernachlässigenden Umfang beeinträchtigt werden. Ob dies der Fall ist, hängt, wie der geschichtliche Zusammenhang zeigt, im Wesentlichen davon ab, mit welcher Wahrscheinlichkeit ein zur Herstellung kleiner Branntweinmengen geeignetes Destilliergerät zur Branntweingewinnung eingesetzt wird. Die tatsächliche Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung des XX hat der Beklagte weder ermittelt, noch bewertet oder in seine Ermessenserwägungen eingestellt. Dabei spricht einiges dafür, diese Gefahr als gering anzusehen. Eine geringe Missbrauchsgefahr ginge mit einem reduzierten Bedürfnis nach amtlicher Aufsicht einher, sodass die Gewichtung des vom Beklagten mehrfach unterstrichenen Arguments einer nicht wirksamen steuerlichen Überwachung dann ebenfalls neu zu beurteilen sein dürfte.

40

Es ist nicht wahrscheinlich, dass Personen den XX zu Alkoholdestillationszwecken kaufen. Das Gerät kostet nahezu ... €. Selbst wenn ihn jemand günstiger erwirbt oder ihn sogar geschenkt bekommt, ist es mit dem XX nicht möglich, Branntwein herzustellen, der günstiger ist als ein im Handel gekauftes versteuertes Produkt. Zum Beweis dieser Tatsache bedarf es keiner Einholung eines von der Klägerin beantragten Sachverständigengutachtens. Die Begutachtung des im Wesentlichen baugleichen YY, deren Ergebnisse auch der Beklagte auf den XX übertragen hat, hat bereits gezeigt, dass mit solchen Wasserdestilliergeräten kein Branntwein hergestellt werden kann, der preisgünstiger ist als im Handel verfügbarer versteuerter Branntwein. Abzustellen ist dabei auf die aktuellen Gegebenheiten und nicht, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, auf etwaige höhere Steuersätze in der Zukunft. Zudem hatte das Bundesmonopolamt den Kaufpreis des YY von bis zu ... € nicht einmal berücksichtigt. Gleiches gilt für die Tatsache, dass der mit dem XX hergestellte Branntwein von geringerer Qualität ist als der im Handel erhältliche. Auch insoweit macht sich der Senat die Erkenntnisse aus der Begutachtung des YY zu Eigen. Das Bundesmonopolamt hat hierzu festgehalten, dass das Destillat "eher nicht die Qualität aufweist, die von Spirituosen des Handels erwartet wird." Anhaltspunkte dafür, dass die Qualität des Destillats beim XX besser sein könnte, bestehen nicht. Der XX besteht ebenfalls aus Edelstahl und nicht wie herkömmliche Brenngeräte aus Kupfer, was sich negativ auf die sensorische Eigenschaft von Destillaten auswirkt. Er ist nach der Gebrauchsanleitung anders als der YY nicht (auch) zur Alkoholdestillation ausgelegt. Darüber hinaus hat der XX eine Leistungsaufnahme von 800 Watt, der YY hingegen lediglich von 335 Watt, wobei 15 Watt auf den Lüfter entfallen. Der Lüfter des XX dürfte ähnlich wenig Strom verbrauchen. Damit ist die Heizleistung des XX mehr als doppelt so hoch wie die des YY. Es erscheint wahrscheinlich, dass dadurch der Geschmack des Destillats leiden und dieses eine noch geringere Qualität aufweisen könnte als es beim YY der Fall ist. Dann wäre - worauf auch der Hersteller hingewiesen hat - ein mehrfacher Destillationsvorgang notwendig, der weitere Zeit in Anspruch nehmen und Strom verbrauchen würde und der Attraktivität des XX zur Branntweinherstellung abträglich sein dürfte. Dies dürfte insbesondere für den Hobbybereich gelten, für den das Bundesmonopolamt eine missbräuchliche Nutzung des YY für möglich hält. Damit sprechen Anhaltspunkte dafür, dass der XX noch weniger zur Branntweindestillation geeignet sein könnte als der YY, mithin die Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung noch geringer sein könnte. Aus diesem Grund wäre es nötig gewesen, den XX einer Begutachtung zu unterziehen, um die von dem Gerät ausgehende tatsächliche Missbrauchsgefahr konkret zu ermitteln.

41

Eine geringe Missbrauchsgefahr war im Übrigen auch Anlass für die allgemeine Ausnahmegenehmigung für Kleindestillieranlagen mit einem Erfassungsvermögen der Brennblase von nicht mehr als 0,5 Liter. Im Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 26.11.2007 (VSF V 23 70-3) wird ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Geräte in erster Linie Demonstrations- und Dekorationszwecken dienten und ihr verhältnismäßig großer Preis außer Verhältnis zum Steuerwert des erzeugten Branntweins stehe. Entsprechende Geräte sind derzeit ab ca. ... € im Handel erhältlich. Dabei wurde der Vertrieb dieser Geräte unter der Auflage allgemein zugelassen, dass in der Gebrauchsanweisung ausdrücklich darauf hinzuweisen sei, dass es bei der Destillation von Wein im Destillat zur Anreicherung von Methylalkohol und anderen gesundheitsschädlichen Stoffen komme und dass die Kleindestillieranlage nur zu privaten Zwecken in Betrieb genommen werden dürfe und jede gewerbliche Verwendung unzulässig sei. Auch das Hauptzollamt B hatte im Schreiben vom 06.11.2014 an die Bundesfinanzdirektion D hinsichtlich des XX festgehalten, dass der für ein "Küchengerät" verhältnismäßig hohe Endverbrauchspreis sowie das zweifelhafte, möglicherweise gesundheitsgefährdende Ergebnis bei einem Einsatz zur Alkoholerzeugung eine missbräuchliche Verwendung des Gerätes als unwahrscheinlich erscheinen lasse und auf die Unzulässigkeit der Branntweinherstellung in den Kaufunterlagen und in der Bedienungsanleitung ausdrücklich hingewiesen werden könnte. Insoweit dürfte auch vorliegend zu erwägen sein, ob einer Missbrauchsgefahr durch einen Hinweis in der Gebrauchsanleitung des XX gegebenenfalls unter Verweis auf mögliche Bußgelder entgegengewirkt werden kann. Dies hat der Beklagte ebenfalls nicht in seine Ermessenserwägungen eingestellt.

42

Gleiches gilt allgemein für den Gesichtspunkt, ob dem Schutz des Branntweinmonopolaufkommens bzw. der Sicherung der amtlichen Überwachung durch sonstige Auflagen oder Beschränkungen in einer Ausnahmegenehmigung hätte genügt werden können (vgl. zu Nebenbestimmungen i. R. d. § 46 Abs. 2 BranntwMonG FG München, Urteil vom 24.10.2013, 14 K 559/13, Juris).

43

Schließlich ist auch unberücksichtigt geblieben, dass ein Wasserdestilliergerät tatsächlich in erster Linie ein, wie es das Hauptzollamt B bezeichnet hat, "Küchengerät" ist, dessen Erwerb und bestimmungsgemäßer Gebrauch im Interesse der Verbraucher liegt. Der Bundesfinanzhof hat zu Recht im Beschluss vom 18.08.2015 unterstrichen, dass eine lückenlose steuerliche Kontrolle aller denkbaren Geräte einschließlich Haushaltsgegenstände, die sich zur Alkoholerzeugung eignen, nicht zu gewährleisten ist.

44

c. Eine Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 BranntwMonG zu erteilen, kommt nicht in Betracht. Die Sache ist nicht spruchreif. Spruchreife liegt vor, wenn der Sachverhalt so umfassend geklärt ist, dass der entsprechende Anspruch nach der für den Streitfall maßgeblichen Sach- und Rechtslage als bestehend angesehen werden kann (Brandis in Tipke/Kruse, 138. Lfg. Okt. 2014, § 101 FGO, Rn. 2). Dies ist vorliegend - auch unter Berücksichtigung der o. g. Feststellungen zur Wirtschaftlichkeit der Alkoholdestillation mit dem XX und zur Qualität des gewonnenen Destillats - nicht der Fall. Nach der derzeitigen Sachlage kann eine missbräuchliche Nutzung des XX zur Alkoholdestillation nicht hinreichend sicher ausgeschlossen bzw. als vernachlässigenswert angesehen werden. Das mit dem XX gewonnene Destillat ist nach derzeitigem Sachstand entsprechend dem Begutachtungsergebnis des YY trinkbar. Die Verwendung des XX zur Alkoholdestillation kommt ebenfalls im "Hobbybereich" in Betracht, insbesondere ist die Verwendung des destillierten Alkohols für Mixgetränke möglich.

45

Eine abschließende Klärung der Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung des XX zur Branntweinherstellung erfordert eine Begutachtung des Gerätes. Es bestehen aufgrund der mehr als doppelt so hohen Heizleistung Anhaltspunkte dafür, dass der XX für solche Zwecke noch unwirtschaftlicher sein und das Destillat eine noch geringere Qualität aufweisen könnte als es beim YY, der zur Alkoholdestillation ausgelegt ist, der Fall ist. Die Begutachtung könnte dazu führen, die Gefahr einer missbräuchlichen Nutzung geringer einzustufen als beim YY, gegebenenfalls sogar dahingehend, dass eine missbräuchliche Nutzung realistischerweise nicht oder nur in einem nicht ins Gewicht fallenden Umfang zu erwarten ist, sodass die Ermessensentscheidung des Beklagten auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung reduziert sein könnte. Sollte dies nicht der Fall sein, wird der Beklagte in seinen Ermessenserwägungen zu berücksichtigen haben, dass die Klägerin die Geräte, die sie in der Vergangenheit mit großem Erfolg verkauft hat, an einen unbestimmten Personenkreis verkaufen möchte, was die amtliche Aufsicht erschweren dürfte. Darüber hinaus wird der Beklagte zu beachten haben, dass eine rechtliche Grenze des ihm eingeräumten Ermessens aufgrund seines Anwendungsvorrangs auch das Unionsrecht darstellt und dessen Nichtbeachtung einen Ermessensfehlgebrauch zur Folge hätte.

46

Der Senat ist nicht verpflichtet, eine Spruchreife durch eigene Sachaufklärung herbeizuführen bzw. dies zu versuchen. § 101 S. 1 FGO verlangt die Herstellung der Spruchreife nur insoweit, als dies zur Aufhebung des Verwaltungsakts erforderlich ist. Das Finanzgericht hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gewaltenteilung nur die Aufgabe, das bisher Geschehene bzw. das Unterlassen auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, nicht jedoch, grundsätzlich der Verwaltung zustehende Funktionen auszuüben, indem es von der Verwaltung bisher nicht geprüfte Sachverhalte aufgreift und durch eigene Ermittlungen klärt. Es hat nur die Pflicht, den Sachverhalt bis zur Entscheidungsreife für den Erlass eines Bescheidungsurteils aufzuklären (BFH, Urteil vom 02.06.2005, III R 66/04, Juris; Brandis in Tipke/Kruse, 138. Lfg. Okt. 2014, § 101 FGO, Rn. 3 m. w. N.).

47

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. FGO. Die Klägerin hat 3/4 der Kosten zu tragen, da ihre zwei Feststellungsanträge und der Verpflichtungsantrag keinen Erfolg hatten, sondern lediglich der dem Verpflichtungsantrag immanente Hilfsantrag auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO, §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 151


(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; §

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 102


Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Er

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 101


Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spr

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 44


(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. (2) Ge

Abgabenordnung - AO 1977 | § 5 Ermessen


Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 41


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 55


(1) Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehr

Abgabenordnung - AO 1977 | § 348 Ausschluss des Einspruchs


Der Einspruch ist nicht statthaft1.gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),2.bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,3.gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorsch

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 43


Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 210 Befugnisse der Finanzbehörde


(1) Die von der Finanzbehörde mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger sind berechtigt, Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben und denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverh

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Bundesfinanzhof Beschluss, 18. Aug. 2015 - VII R 60/13

bei uns veröffentlicht am 18.08.2015

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 24. Oktober 2013  14 K 559/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Die von der Finanzbehörde mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger sind berechtigt, Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben und denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Prüfungen vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Nachschau).

(2) Der Nachschau unterliegen ferner Grundstücke und Räume von Personen, denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist ohne zeitliche Einschränkung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich dort Schmuggelwaren oder nicht ordnungsgemäß versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Waren befinden oder dort sonst gegen Vorschriften oder Anordnungen verstoßen wird, deren Einhaltung durch die Steueraufsicht gesichert werden soll. Bei Gefahr im Verzug ist eine Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen auch ohne richterliche Anordnung zulässig.

(3) Die von der Finanzbehörde mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger sind ferner berechtigt, im Rahmen von zeitlich und örtlich begrenzten Kontrollen, Schiffe und andere Fahrzeuge, die nach ihrer äußeren Erscheinung gewerblichen Zwecken dienen, anzuhalten. Die betroffenen Personen haben sich auszuweisen und Auskunft über die mitgeführten Waren zu geben; sie haben insbesondere Frachtbriefe und sonstige Beförderungspapiere, auch nicht steuerlicher Art, vorzulegen. Ergeben sich dadurch oder auf Grund sonstiger Tatsachen Anhaltspunkte, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren mitgeführt werden, können die Amtsträger die mitgeführten Waren überprüfen und alle Feststellungen treffen, die für eine Besteuerung dieser Waren erheblich sein können. Die betroffenen Personen haben die Herkunft der verbrauchsteuerpflichtigen Waren anzugeben, die Entnahme von unentgeltlichen Proben zu dulden und die erforderliche Hilfe zu leisten.

(4) Wenn Feststellungen bei Ausübung der Steueraufsicht hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196) zu einer Außenprüfung nach § 193 übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen.

(5) Wird eine Nachschau in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die Finanzbehörde ist zur Mitwirkung berechtigt. Ein Ersuchen ist nicht erforderlich, wenn die Nachschau in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 24. Oktober 2013  14 K 559/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist als Tochterunternehmen und als reine Ingenieur-Marketing- und Vertriebseinheit für ein Unternehmen (U) tätig, das sich mit dem Bau von Anlagen für die thermische Verfahrenstechnik beschäftigt. Bei den hergestellten Anlagen handelt es sich um Apparaturen für die Destillation (Rektifikation), Extraktion, Absorption/ Desorption und Reaktion für den Labor- und Halbtechnischen Maßstab. Diese Anlagen, die aus Borsilikatglas 3.3 nach dem jeweiligen Kundenwunsch gefertigt werden, dienen ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken bzw. sind für die Lösungsmittelrückgewinnung sowie die Rohölanalyse konzipiert und werden in der Chemie an Universitäten und Fachhochschulen eingesetzt.

2

Auf ihren Antrag wurde der Klägerin vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Bundesministerium der Finanzen --BMF--) unter Widerrufsvorbehalt eine in Bezug auf den Kundenkreis sowie den Verwendungszweck beschränkte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 des Gesetzes über das Branntweinmonopol (BranntwMonG) für das Anbieten, Anpreisen und den Verkauf der von U hergestellten Destillationsanlagen mit einem Raumgehalt von über 0,5 bis zu 5 Litern im Monopolgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt. Mit der Ausnahmegenehmigung waren mehrere Auflagen verbunden. Der Klägerin wurde auferlegt, die Anlagen nur an Chemieunternehmen, Universitäten, Fachhochschulen oder ähnliche Unternehmen oder Einrichtungen abzugeben und im Angebot und auf der Rechnung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Branntweinherstellung mittels dieser Geräte verboten sei und straf- bzw. bußgeldrechtlich geahndet werden könne, dass die Anlagen nicht privat in Betrieb genommen werden dürften und dass die Inbetriebnahme außerhalb der gewerblich genutzten Räumlichkeiten und die Überlassung der Anlagen an Privatpersonen (z.B. Vermietung, Verkauf) unzulässig sei. Zudem wurde ihr auferlegt, den Erwerber darauf hinzuweisen, dass er den Erwerb der Anlage binnen drei Tagen nach deren Empfang unter Angabe des Aufstellungsorts und des Verwendungszwecks bei dem örtlich zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzumelden habe, es sei denn, die Anlagen dienten in öffentlichen Lehr-, Forschungs- oder Krankenanstalten ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken. Darüber hinaus enthielt der Bescheid den Hinweis, dass die der Klägerin nach § 45 Abs. 2 BranntwMonG obliegende Anzeigepflicht von der erteilten Ausnahmegenehmigung unberührt bleibe.

3

Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Klage auf Aufhebung der Verwaltungsentscheidung und auf Verpflichtung des BMF, eine Ausnahmegenehmigung ohne Auflagen zu erteilen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, die amtliche Aufsicht knüpfe lediglich an die objektive Eignung der Brenngeräte zur Branntweinherstellung. Daher könne die Klägerin nicht mit ihrem Argument durchdringen, die gesetzlichen Vorschriften erfassten lediglich aus Metall gefertigte Brenngeräte. Dass sich die Steueraufsicht nicht auf Anlagen aus bestimmten Materialien beschränke, ergebe sich aus § 43 Nr. 2 BranntwMonG sowie aus § 226 und § 75 der Brennereiordnung (BO). Die zulässigen Auflagen dienten der Sicherung der steuerlichen Überwachung, wobei die Beschränkung auf einen bestimmten Kundenkreis aus Gründen der Missbrauchsprävention gerechtfertigt sei. Die auf den Rechnungen anzubringenden Hinweise dienten dazu, sicherzustellen, dass die Anlagen nur zu gewerblichen Zwecken eingesetzt würden. Der Hinweis auf die Anmeldepflicht stehe mit § 229 Abs. 1 BO in Einklang. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin Anlagen ins Ausland veräußere, seien die Auflagen nicht zu beanstanden.

4

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, die Regelungen über die amtliche Überwachung von Brenngeräten dienten dazu, die missbräuchliche Herstellung von Trinkalkohol zu verhindern. Trinkalkohol könne mit den von U hergestellten Anlagen allenfalls aus Wein erzeugt werden. Die Verwendung von Maische oder vergälltem Spiritus scheide aus technischen Gründen aus. Zudem stünden die hohen Anschaffungskosten, die zwischen 7.000 € und 400.000 € lägen, in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu den mit einem Schwarzbrand zu erzielenden Steuervorteilen. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Überwachung sämtlicher zur Herstellung von Branntwein geeigneten Geräte praktisch undurchführbar sei und dass Ersatzteile für die Anlagen im Laborfachhandel erworben werden könnten. Auch mit einfachen Gerätschaften aus dem Laborfachhandel und mit gängigen Haushaltsgegenständen könne Branntwein hergestellt werden. Ihre Mitbewerber seien den Restriktionen nicht ausgesetzt, weshalb sich die Frage nach einem gleichmäßigen Gesetzesvollzug stelle. Ein bedeutender Anteil der Anlagen werde ausländischen Abnehmern verkauft, die nicht der steuerlichen Überwachung unterlägen. In Ansehung der für öffentliche Lehr-, Forschungs- und Krankenanstalten nach § 229 BO vorgesehenen Befreiung von der Anzeigepflicht seien die Auflagen unverhältnismäßig. Das FG habe es versäumt, die Inhalte der Auflagen an den Maßstäben der §§ 226 bis 232 BO zu messen. Eine Anzeigepflicht ergebe sich aus diesen Vorschriften nicht. Stattdessen gölten für die amtliche Aufsicht nach § 228 Abs. 6 BO die Vorschriften des § 228 Abs. 2 bis 5 BO. Diese Regelungen habe das FG unberücksichtigt gelassen und nicht geprüft, ob die von U hergestellten Anlagen als von der Anzeigepflicht ausgenommene Destilliergeräte anzusehen seien.

5

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG sowie den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das BMF zu verpflichten, über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung neu zu entscheiden.

6

Das BMF beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

7

Es schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen des FG an. Da die von U hergestellten Geräte grundsätzlich geeignet seien, aus Wein ein verbrauchsteuerpflichtiges Erzeugnis, nämlich Branntwein, herzustellen, sei die mit Auflagen versehene Ausnahmegenehmigung rechtmäßig. Unerheblich sei die tatsächliche Zweckbestimmung der Geräte. Die Ausnahmegenehmigung sei erteilt worden, weil ein Erwerb der Anlagen durch Privatpersonen weitestgehend ausgeschlossen sei. Ausnahmen von der Anzeigepflicht bei der Lieferung von Brenngeräten an ausländische Abnehmer bestünden nicht, wie die Regelung in § 227 BO belege. Eine analoge Anwendung des § 232 BO auf die Klägerin komme nicht in Betracht. Seit dem Wegfall des § 229 Abs. 2 BO zum 1. Oktober 2000 seien nunmehr alle zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeigneten Geräte mit einem Rauminhalt von mehr als einem halben Liter vom Erwerber schriftlich anzumelden.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Trotz des Antrags auf mündliche Verhandlung ist der Senat an einer Entscheidung im Verfahren nach § 126a FGO nicht gehindert (Senatsentscheidung vom 21. Februar 2007 VII R 51/04, BFH/NV 2007, 1161).

9

Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung einer auflagenfreien Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG bzw. auf eine Neubescheidung durch das BMF zusteht.

10

1. Die von U hergestellten und von der Klägerin vertriebenen Geräte unterliegen grundsätzlich dem Verkaufsverbot des § 46 Abs. 1 BranntwMonG. Danach ist es verboten, Vorrichtungen, die zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen geeignet sind, anzubieten, anzupreisen oder zu verkaufen, wobei das BMF von diesem Verbot Ausnahmen zulassen kann (§ 46 Abs. 2 BranntwMonG).

11

a) Nach den von der Revision nicht angegriffenen und daher für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG handelt es sich bei den von U hergestellten Anlagen um Apparaturen für die Destillation (Rektifikation), Extraktion, Absorption/Desorption und Reaktion für den Labor- und Halbtechnischen Maßstab. Diese Anlagen sind grundsätzlich zur Gewinnung von Branntwein geeignet. Den entsprechenden Feststellungen des FG hat die Klägerin nicht widersprochen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass Maischeprodukte aufgrund ihrer Konsistenz für eine Destillation in diesen Anlagen nicht in Betracht kommen. Der Einsatz von Wein und anderen alkoholhaltigen Flüssigkeiten als Ausgangsstoffe für die Branntweinherstellung ist dagegen ohne Weiteres möglich. Bei diesem Befund kommt es nicht darauf an, ob die von U hergestellten und von der Klägerin vertriebenen Geräte zusätzlich zur Reinigung von vergälltem Alkohol, z.B. zur Herstellung von Trinkalkohol aus vollständig vergälltem Brennspiritus, geeignet sind. Dafür, dass sich die Geräte nur im gewerblichen Bereich einsetzen lassen und von Privatpersonen zur Alkoholgewinnung nicht verwendet werden können, sind Anhaltspunkte weder ersichtlich noch von der Revision vorgetragen worden.

12

b) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Begriff der Geeignetheit nicht dahin einschränkend auszulegen, dass nicht auf die objektive Eignung eines Geräts zur Branntweingewinnung, sondern darauf abzustellen ist, mit welcher konkreten Zweckbestimmung die Geräte vom Hersteller angeboten und vertrieben und an welchen Kundenkreis sie tatsächlich abgegeben werden. Das in § 46 Abs. 1 BranntwMonG normierte Verkaufsverbot erfasst sämtliche Vorrichtungen, die zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen geeignet sind. Ausweislich der Gesetzesbegründung war die Einführung des Verbots erforderlich, um die bei den hohen Branntweinpreisen immer mehr zunehmende heimliche Branntweingewinnung, insbesondere im Haushalt, die eine nicht zu unterschätzende Schädigung des Monopolaufkommens bedeutet, einzudämmen (Hoppe/ Heinricht, Gesetz über das Branntweinmonopol - Kommentar, § 46 Anm. 1). Sinn und Zweck der Regelung bestehen in der Verhinderung bzw. Erschwerung des Schwarzbrandes und der Entgällung von Branntwein im Kleinen, vor allem für den Hausgebrauch (Lieven/Hoppe, Gesetz über das Branntweinmonopol, § 46 Anm. 1). Durch das grundsätzliche Verbot, Brenn- oder Filtergeräte an einen unbestimmten Personenkreis zu verkaufen, soll der Erwerb solcher Geräte durch potentielle Steuerstraftäter wesentlich erschwert und damit das Branntweinsteueraufkommen gesichert werden. Mit diesen Zielvorgaben ließe es sich nicht vereinbaren, den Begriff der Geeignetheit einschränkend auszulegen und seine Deutung von Kriterien abhängig zu machen, die zu Unsicherheiten bei der Durchsetzung des Verkaufsverbots führen. Deshalb können entgegen der Auffassung der Revision die tatsächliche Nutzung, die wirtschaftliche Eignung der Vorrichtung zur Herstellung von Branntwein sowie die tatsächliche Missbrauchsgefahr keine Berücksichtigung finden, zumal diese Kriterien die technische Eignung einer Vorrichtung zur Branntweinerzeugung, auf die der Gesetzgeber bei der Normierung des Verkaufsverbots allein abgestellt hat, nicht von vornherein ausschließen können. Zu Recht hat das FG darauf hingewiesen, dass die in § 43 BranntwMonG angeordnete Steueraufsicht über Betriebe, Unternehmen oder Personen, die u.a. Brenn- oder Wiengeräte herstellen, besitzen, erwerben, befördern oder abgeben, ebenfalls an die bloße Eignung des Geräts zur Branntweingewinnung anknüpft. Dies gilt auch für die Steueraufsicht über Brenngeräte und sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte, wie sich aus § 226 BO ergibt, der sich auf alle Geräte bezieht, die nach Einrichtung und Beschaffenheit zur Branntweingewinnung oder Branntweinreinigung benutzt werden können (Hoppe/Heinricht, a.a.O., § 226 BO Anm. 1).

13

c) Auch ein vermeintliches Defizit bei der Überwachung und Durchsetzung des Verkaufsverbots kann nicht dazu führen, dass das Kriterium der objektiven Eignung einer Brenn- oder Reinigungsvorrichtung zur Herstellung von Branntwein durch weitere --im Gesetz selbst nicht genannte-- Kriterien ergänzt werden müsste oder dass sich das Verkaufsverbot als der Sicherung des Steueraufkommens dienende Maßnahme als unzulässig erweist. Für den Bereich der Steuererhebung ist höchstrichterlich entschieden, dass eine durch Vollzugsmängel hervorgerufene Belastungsungleichheit zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung führt, wenn sich eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991  2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654). Ein verfassungsrechtlich bedeutsames strukturelles Vollzugsdefizit ist jenseits eines solchen normativen Erhebungsdefizits nur denkbar, wenn die Besteuerung aus politischen Gründen nicht vollzogen wird (zum Kontenabrufverfahren vgl. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 19. Dezember 2007 IX B 219/07, BFHE 219, 353, BStBl II 2008, 382, und vom 29. November 2005 IX R 49/04, BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178).

14

Unabhängig davon, ob sich diese Rechtsprechung auf die Steueraufsicht regelnden Bestimmungen übertragen lässt, liegt im Streitfall ein Vollzugsdefizit wegen "faktischer Unmöglichkeit" der Steueraufsicht nicht vor. Davon, dass die steuerliche Überwachung von Brenn- oder Reinigungsgeräten aus politischen Gründen nicht unternommen wird, kann keine Rede sein. Mit Hilfe der im Verbrauchsteuerrecht (§§ 43 und 45 BranntwMonG, §§ 226 und 231 BO) und in der Abgabenordnung --AO-- (§ 48 Abs. 1 BranntwMonG i.V.m. §§ 193 bis 207 und 209 bis 212 AO) bestehenden Rechtsgrundlagen ist eine Steueraufsicht durchaus möglich. Den mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträgern ist es unbenommen, in Unternehmen oder im Groß- und Einzelhandel zumindest stichprobenartige Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung des Verkaufsverbots zu überwachen. Darüber hinaus sind in Bezug auf angezeigte Brenngeräte Missbrauchsprüfungen in § 231 BO ausdrücklich vorgesehen. Das Ergebnis der Besuche haben die mit ihr beauftragten Aufsichtsbeamten durch Eintragungen in ein nach § 185 BO zu führendes Befundbuch zu dokumentieren. Dabei liegt es auf der Hand, dass eine lückenlose steuerliche Kontrolle aller denkbaren Geräte einschließlich Haushaltsgegenstände, die sich zur Alkoholerzeugung eignen, nicht zu gewährleisten ist. Diese praktischen Schwierigkeiten führen jedoch nicht zu einer generellen Unmöglichkeit der Ausübung der Steueraufsicht. Der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) liegt somit nicht vor.

15

2. Nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG kann das BMF Ausnahmen vom Verkaufsverbot zulassen. Diese Bestimmung bringt nicht lediglich die Befugnis der Finanzbehörde zum Ausdruck, eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen; vielmehr ist die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck dahin zu deuten, dass sie dem Entscheidungsträger einen Ermessensspielraum eröffnet, um das strikte Verkaufsverbot in besonders gelagerten Einzelfällen zu lockern. Darauf deutet der Umstand hin, dass der Gesetzgeber von der Festlegung bestimmter rechtlich zwingender Voraussetzungen, unter denen eine Ausnahmegenehmigung als gebundene Entscheidung zu erteilen wäre, abgesehen hat. Eine Überprüfung der nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG zu treffenden Ermessensentscheidung ist daher lediglich im Rahmen des § 102 FGO möglich. Die Prüfung ist darauf zu beschränken, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dies gilt auch für evtl. getroffene Nebenbestimmungen, wobei sich die Befugnis der Finanzbehörde zur Erteilung von Auflagen aus § 120 Abs. 2 Nr. 4 AO ergibt. Danach darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit Bestimmungen erlassen werden, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Ausübung des dem BMF zustehenden Ermessens im Streitfall nicht zu beanstanden.

16

a) Dies gilt zum einen hinsichtlich der Nebenbestimmung, dass die Destillationsanlagen nur an Chemieunternehmen, Universitäten, Fachhochschulen oder ähnliche Unternehmen und Einrichtungen abgegeben werden dürfen. Durch die Beschränkung der Ausnahmeregelung auf den von der Klägerin beworbenen Kundenkreis wird sichergestellt, dass die Geräte nicht an einen unbestimmten Personenkreis, insbesondere nicht an Privatpersonen abgegeben werden. Die Auflage erweist sich daher als geeignet, dem grundsätzlichen Verkaufsverbot Geltung zu verschaffen, und ist frei von Ermessensfehlern.

17

b) Auch die Auflage, in den Angeboten und auf den Rechnungen die in der Ausnahmegenehmigung näher bezeichneten Hinweise aufzunehmen, lässt keinen Ermessensfehlgebrauch erkennen. Da nach den monopolrechtlichen Vorgaben die private Branntweingewinnung unzulässig ist, dienen die Hinweise, dass die Branntweinherstellung mittels der Geräte verboten und die private Inbetriebnahme sowie die Inbetriebnahme außerhalb der gewerblich genutzten Räumlichkeiten und die Überlassung der Anlagen an Privatpersonen unzulässig sind, der Durchsetzung des staatlichen Erzeugungsprivilegs und der Gewährleistung der Steueraufsicht. Mit diesen Hinweisen soll den Kunden der Klägerin deutlich gemacht werden, dass sie über Geräte verfügen, die dem allgemeinen Verkaufsverbot unterliegen und dass ihnen diese Geräte nur ausnahmsweise und im Vertrauen darauf überlassen werden, dass sie eine missbräuchliche Verwendung --insbesondere die Nutzung der Geräte durch Privatpersonen-- ausschließen.

18

c) Schließlich begegnet es unter dem Gesichtspunkt der rechtmäßigen Ermessensausübung keinen Bedenken, der Klägerin aufzugeben, die jeweiligen Erwerber der Anlagen auf ihre Anmeldepflicht nach § 229 Abs. 1 BO hinzuweisen, soweit die Anlagen nicht in öffentlichen Lehr-, Forschungs- und Krankenanstalten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken dienen (§ 232 Abs. 1 BO). Nach § 229 Abs. 1 BO hat derjenige, der ein Brenngerät oder ein sonstiges zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignetes Gerät mit einem Rauminhalt von mehr als einem halben Liter erwirbt, dieses binnen drei Tagen nach Empfang unter Angabe des Aufstellungsorts und des Zwecks, dem es dienen soll, bei der Zollstelle schriftlich anzumelden. Der von der Klägerin in ihren Angeboten und Rechnungen aufzunehmende Hinweis gibt lediglich den Wortlaut des § 229 Abs. 1 BO wieder, so dass nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund ein Ermessensfehlgebrauch vorliegen sollte, zumal die Ausnahmeregelung des § 232 BO berücksichtigt worden ist.

19

3. Auch der Hinweis auf die Anzeigepflicht nach § 45 Abs. 2 BranntwMonG führt zu keinem anderen Ergebnis. Da er sich lediglich auf die Wiedergabe einer gesetzlichen Bestimmung bezieht, ist ihm eine selbstständige Auflage i.S. des § 120 Abs. 2 Nr. 4 AO nicht zu entnehmen. Im Übrigen ist die Klägerin von der Anzeigepflicht nicht befreit, weshalb auf den Hinweis nicht verzichtet werden kann.

20

a) Auf die nach § 45 Abs. 2 BranntwMonG zu fordernde Anzeige der Abgabe zur Herstellung und Reinigung von Branntwein geeigneter Geräte kann nicht deshalb verzichtet werden, weil die Klägerin einen wesentlichen Teil der Geräte ins Ausland verkauft. Auch im Fall der Ausfuhr in Drittländer oder des Verbringens der Geräte in einen anderen Mitgliedstaat besteht ein berechtigtes Interesse der Finanzbehörden an einer steuerlichen Überwachung. Ohne eine Anzeigepflicht könnte eine lückenlose Steueraufsicht nicht gewährleistet werden, denn es ist die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass die zur Abgabe an einen im Ausland ansässigen Abnehmer bestimmten Geräte tatsächlich im Steuergebiet verbleiben und zur nichtgewerblichen Herstellung von Branntwein genutzt werden. Um den Verbleib der im Inland hergestellten Geräte nachvollziehen zu können, müssen die zuständigen Finanzbehörden von jeglicher Abgabe von Brenn- und Reinigungsgeräten in Kenntnis gesetzt werden, und zwar unabhängig davon, ob die Geräte im Steuergebiet verbleiben oder nicht.

21

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist sie nicht von der in § 45 Abs. 2 BranntwMonG und § 227 BO festgelegten Anzeigepflicht befreit.

22

aa) Eine solche Befreiung ergibt sich nicht aus der Ausnahmeregelung für Geräte, die zu wissenschaftlichen Zwecken oder in Apotheken verwendet werden (§ 232 Abs. 1 BO). Auch wenn solche Geräte während ihres Einsatzes aufgrund der geringen Missbrauchsgefahr nicht der amtlichen Aufsicht unterliegen, kann von einer Anzeigepflicht desjenigen, der diese Geräte an begünstigte Einrichtungen abgibt, nicht abgesehen werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Geräte erst ab dem Zeitpunkt von der Anmeldepflicht befreit sind, ab dem sie wissenschaftlichen Zwecken dienen, d.h. zu solchen Zwecken eingesetzt werden. Befinden sich die Geräte dagegen noch bei Herstellern oder Händlern und werden sie dort zum ungewissen Verkauf gelagert und bereitgehalten, besteht kein Grund, sie von der amtlichen Überwachung zu befreien. Die Anzeige der Abgabe zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeigneter Geräte dient der steuerlichen Überwachung ihrer konkreten Verwendung. Damit soll sichergestellt werden, dass sich der Verbleib dieser Geräte nachweisen lässt und dass die Finanzbehörde Kenntnis davon erlangt, dass Hersteller oder Händler andere Personen mit solchen Geräten beliefern. Da nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sämtliche Erwerber zu dem von § 232 BO erfassten Personenkreis gehören, ist die Anzeige zur Gewährleistung der Steueraufsicht erforderlich. Nach § 227 BO besteht nur dann keine Anzeigepflicht, wenn Geräte mit einem Raumgehalt von einem halben Liter oder weniger abgegeben werden. Im Streitfall ist diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt.

23

bb) Eine Befreiung der Klägerin von der Anzeigepflicht kann auch § 228 Abs. 6 BO nicht entnommen werden. Danach brauchen Hersteller und Händler die Abgabe zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeigneter Kleindestilliergeräte mit einem Fassungsvermögen der Blase von mehr als einem halben Liter bis zu fünf Liter nicht nach § 227 BO anzuzeigen. Wer solche Destillieranlagen herstellen oder vertreiben will, hat dies nach § 228 Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 BO 14 Tage vor Beginn des Betriebs bei der zuständigen Zollstelle anzumelden. In diesem Fall sind in den Geschäftsbüchern Name und Wohnort der jeweiligen Empfänger der Destilliergeräte aufzuzeichnen. Den Feststellungen des FG ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin ausschließlich Kleindestilliergeräte vertreibt. In ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG vom 2. April 2012 hat sie darauf hingewiesen, dass sie aufgrund der ausschließlichen Fertigung der für wissenschaftliche Zwecke bzw. für die Lösungsmittelrückgewinnung sowie die Rohölanalyse konstruierten und gebauten Anlagen auf Kundenwunsch über keine Sortenliste verfügt. Bereits aus diesem Vortrag ergibt sich, dass ihr Angebot nicht auf die in § 228 Abs. 6 BO genannten Destilliergeräte beschränkt ist.

24

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

(1) Die von der Finanzbehörde mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger sind berechtigt, Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben und denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist, während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Prüfungen vorzunehmen oder sonst Feststellungen zu treffen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Nachschau).

(2) Der Nachschau unterliegen ferner Grundstücke und Räume von Personen, denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist ohne zeitliche Einschränkung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich dort Schmuggelwaren oder nicht ordnungsgemäß versteuerte verbrauchsteuerpflichtige Waren befinden oder dort sonst gegen Vorschriften oder Anordnungen verstoßen wird, deren Einhaltung durch die Steueraufsicht gesichert werden soll. Bei Gefahr im Verzug ist eine Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen auch ohne richterliche Anordnung zulässig.

(3) Die von der Finanzbehörde mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger sind ferner berechtigt, im Rahmen von zeitlich und örtlich begrenzten Kontrollen, Schiffe und andere Fahrzeuge, die nach ihrer äußeren Erscheinung gewerblichen Zwecken dienen, anzuhalten. Die betroffenen Personen haben sich auszuweisen und Auskunft über die mitgeführten Waren zu geben; sie haben insbesondere Frachtbriefe und sonstige Beförderungspapiere, auch nicht steuerlicher Art, vorzulegen. Ergeben sich dadurch oder auf Grund sonstiger Tatsachen Anhaltspunkte, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren mitgeführt werden, können die Amtsträger die mitgeführten Waren überprüfen und alle Feststellungen treffen, die für eine Besteuerung dieser Waren erheblich sein können. Die betroffenen Personen haben die Herkunft der verbrauchsteuerpflichtigen Waren anzugeben, die Entnahme von unentgeltlichen Proben zu dulden und die erforderliche Hilfe zu leisten.

(4) Wenn Feststellungen bei Ausübung der Steueraufsicht hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196) zu einer Außenprüfung nach § 193 übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen.

(5) Wird eine Nachschau in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die Finanzbehörde ist zur Mitwirkung berechtigt. Ein Ersuchen ist nicht erforderlich, wenn die Nachschau in Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 24. Oktober 2013  14 K 559/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist als Tochterunternehmen und als reine Ingenieur-Marketing- und Vertriebseinheit für ein Unternehmen (U) tätig, das sich mit dem Bau von Anlagen für die thermische Verfahrenstechnik beschäftigt. Bei den hergestellten Anlagen handelt es sich um Apparaturen für die Destillation (Rektifikation), Extraktion, Absorption/ Desorption und Reaktion für den Labor- und Halbtechnischen Maßstab. Diese Anlagen, die aus Borsilikatglas 3.3 nach dem jeweiligen Kundenwunsch gefertigt werden, dienen ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken bzw. sind für die Lösungsmittelrückgewinnung sowie die Rohölanalyse konzipiert und werden in der Chemie an Universitäten und Fachhochschulen eingesetzt.

2

Auf ihren Antrag wurde der Klägerin vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Bundesministerium der Finanzen --BMF--) unter Widerrufsvorbehalt eine in Bezug auf den Kundenkreis sowie den Verwendungszweck beschränkte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 des Gesetzes über das Branntweinmonopol (BranntwMonG) für das Anbieten, Anpreisen und den Verkauf der von U hergestellten Destillationsanlagen mit einem Raumgehalt von über 0,5 bis zu 5 Litern im Monopolgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt. Mit der Ausnahmegenehmigung waren mehrere Auflagen verbunden. Der Klägerin wurde auferlegt, die Anlagen nur an Chemieunternehmen, Universitäten, Fachhochschulen oder ähnliche Unternehmen oder Einrichtungen abzugeben und im Angebot und auf der Rechnung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Branntweinherstellung mittels dieser Geräte verboten sei und straf- bzw. bußgeldrechtlich geahndet werden könne, dass die Anlagen nicht privat in Betrieb genommen werden dürften und dass die Inbetriebnahme außerhalb der gewerblich genutzten Räumlichkeiten und die Überlassung der Anlagen an Privatpersonen (z.B. Vermietung, Verkauf) unzulässig sei. Zudem wurde ihr auferlegt, den Erwerber darauf hinzuweisen, dass er den Erwerb der Anlage binnen drei Tagen nach deren Empfang unter Angabe des Aufstellungsorts und des Verwendungszwecks bei dem örtlich zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzumelden habe, es sei denn, die Anlagen dienten in öffentlichen Lehr-, Forschungs- oder Krankenanstalten ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken. Darüber hinaus enthielt der Bescheid den Hinweis, dass die der Klägerin nach § 45 Abs. 2 BranntwMonG obliegende Anzeigepflicht von der erteilten Ausnahmegenehmigung unberührt bleibe.

3

Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Klage auf Aufhebung der Verwaltungsentscheidung und auf Verpflichtung des BMF, eine Ausnahmegenehmigung ohne Auflagen zu erteilen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, die amtliche Aufsicht knüpfe lediglich an die objektive Eignung der Brenngeräte zur Branntweinherstellung. Daher könne die Klägerin nicht mit ihrem Argument durchdringen, die gesetzlichen Vorschriften erfassten lediglich aus Metall gefertigte Brenngeräte. Dass sich die Steueraufsicht nicht auf Anlagen aus bestimmten Materialien beschränke, ergebe sich aus § 43 Nr. 2 BranntwMonG sowie aus § 226 und § 75 der Brennereiordnung (BO). Die zulässigen Auflagen dienten der Sicherung der steuerlichen Überwachung, wobei die Beschränkung auf einen bestimmten Kundenkreis aus Gründen der Missbrauchsprävention gerechtfertigt sei. Die auf den Rechnungen anzubringenden Hinweise dienten dazu, sicherzustellen, dass die Anlagen nur zu gewerblichen Zwecken eingesetzt würden. Der Hinweis auf die Anmeldepflicht stehe mit § 229 Abs. 1 BO in Einklang. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin Anlagen ins Ausland veräußere, seien die Auflagen nicht zu beanstanden.

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Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, die Regelungen über die amtliche Überwachung von Brenngeräten dienten dazu, die missbräuchliche Herstellung von Trinkalkohol zu verhindern. Trinkalkohol könne mit den von U hergestellten Anlagen allenfalls aus Wein erzeugt werden. Die Verwendung von Maische oder vergälltem Spiritus scheide aus technischen Gründen aus. Zudem stünden die hohen Anschaffungskosten, die zwischen 7.000 € und 400.000 € lägen, in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu den mit einem Schwarzbrand zu erzielenden Steuervorteilen. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Überwachung sämtlicher zur Herstellung von Branntwein geeigneten Geräte praktisch undurchführbar sei und dass Ersatzteile für die Anlagen im Laborfachhandel erworben werden könnten. Auch mit einfachen Gerätschaften aus dem Laborfachhandel und mit gängigen Haushaltsgegenständen könne Branntwein hergestellt werden. Ihre Mitbewerber seien den Restriktionen nicht ausgesetzt, weshalb sich die Frage nach einem gleichmäßigen Gesetzesvollzug stelle. Ein bedeutender Anteil der Anlagen werde ausländischen Abnehmern verkauft, die nicht der steuerlichen Überwachung unterlägen. In Ansehung der für öffentliche Lehr-, Forschungs- und Krankenanstalten nach § 229 BO vorgesehenen Befreiung von der Anzeigepflicht seien die Auflagen unverhältnismäßig. Das FG habe es versäumt, die Inhalte der Auflagen an den Maßstäben der §§ 226 bis 232 BO zu messen. Eine Anzeigepflicht ergebe sich aus diesen Vorschriften nicht. Stattdessen gölten für die amtliche Aufsicht nach § 228 Abs. 6 BO die Vorschriften des § 228 Abs. 2 bis 5 BO. Diese Regelungen habe das FG unberücksichtigt gelassen und nicht geprüft, ob die von U hergestellten Anlagen als von der Anzeigepflicht ausgenommene Destilliergeräte anzusehen seien.

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Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG sowie den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das BMF zu verpflichten, über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung neu zu entscheiden.

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Das BMF beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

7

Es schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen des FG an. Da die von U hergestellten Geräte grundsätzlich geeignet seien, aus Wein ein verbrauchsteuerpflichtiges Erzeugnis, nämlich Branntwein, herzustellen, sei die mit Auflagen versehene Ausnahmegenehmigung rechtmäßig. Unerheblich sei die tatsächliche Zweckbestimmung der Geräte. Die Ausnahmegenehmigung sei erteilt worden, weil ein Erwerb der Anlagen durch Privatpersonen weitestgehend ausgeschlossen sei. Ausnahmen von der Anzeigepflicht bei der Lieferung von Brenngeräten an ausländische Abnehmer bestünden nicht, wie die Regelung in § 227 BO belege. Eine analoge Anwendung des § 232 BO auf die Klägerin komme nicht in Betracht. Seit dem Wegfall des § 229 Abs. 2 BO zum 1. Oktober 2000 seien nunmehr alle zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeigneten Geräte mit einem Rauminhalt von mehr als einem halben Liter vom Erwerber schriftlich anzumelden.

Entscheidungsgründe

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II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Trotz des Antrags auf mündliche Verhandlung ist der Senat an einer Entscheidung im Verfahren nach § 126a FGO nicht gehindert (Senatsentscheidung vom 21. Februar 2007 VII R 51/04, BFH/NV 2007, 1161).

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Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung einer auflagenfreien Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG bzw. auf eine Neubescheidung durch das BMF zusteht.

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1. Die von U hergestellten und von der Klägerin vertriebenen Geräte unterliegen grundsätzlich dem Verkaufsverbot des § 46 Abs. 1 BranntwMonG. Danach ist es verboten, Vorrichtungen, die zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen geeignet sind, anzubieten, anzupreisen oder zu verkaufen, wobei das BMF von diesem Verbot Ausnahmen zulassen kann (§ 46 Abs. 2 BranntwMonG).

11

a) Nach den von der Revision nicht angegriffenen und daher für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG handelt es sich bei den von U hergestellten Anlagen um Apparaturen für die Destillation (Rektifikation), Extraktion, Absorption/Desorption und Reaktion für den Labor- und Halbtechnischen Maßstab. Diese Anlagen sind grundsätzlich zur Gewinnung von Branntwein geeignet. Den entsprechenden Feststellungen des FG hat die Klägerin nicht widersprochen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass Maischeprodukte aufgrund ihrer Konsistenz für eine Destillation in diesen Anlagen nicht in Betracht kommen. Der Einsatz von Wein und anderen alkoholhaltigen Flüssigkeiten als Ausgangsstoffe für die Branntweinherstellung ist dagegen ohne Weiteres möglich. Bei diesem Befund kommt es nicht darauf an, ob die von U hergestellten und von der Klägerin vertriebenen Geräte zusätzlich zur Reinigung von vergälltem Alkohol, z.B. zur Herstellung von Trinkalkohol aus vollständig vergälltem Brennspiritus, geeignet sind. Dafür, dass sich die Geräte nur im gewerblichen Bereich einsetzen lassen und von Privatpersonen zur Alkoholgewinnung nicht verwendet werden können, sind Anhaltspunkte weder ersichtlich noch von der Revision vorgetragen worden.

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b) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Begriff der Geeignetheit nicht dahin einschränkend auszulegen, dass nicht auf die objektive Eignung eines Geräts zur Branntweingewinnung, sondern darauf abzustellen ist, mit welcher konkreten Zweckbestimmung die Geräte vom Hersteller angeboten und vertrieben und an welchen Kundenkreis sie tatsächlich abgegeben werden. Das in § 46 Abs. 1 BranntwMonG normierte Verkaufsverbot erfasst sämtliche Vorrichtungen, die zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen geeignet sind. Ausweislich der Gesetzesbegründung war die Einführung des Verbots erforderlich, um die bei den hohen Branntweinpreisen immer mehr zunehmende heimliche Branntweingewinnung, insbesondere im Haushalt, die eine nicht zu unterschätzende Schädigung des Monopolaufkommens bedeutet, einzudämmen (Hoppe/ Heinricht, Gesetz über das Branntweinmonopol - Kommentar, § 46 Anm. 1). Sinn und Zweck der Regelung bestehen in der Verhinderung bzw. Erschwerung des Schwarzbrandes und der Entgällung von Branntwein im Kleinen, vor allem für den Hausgebrauch (Lieven/Hoppe, Gesetz über das Branntweinmonopol, § 46 Anm. 1). Durch das grundsätzliche Verbot, Brenn- oder Filtergeräte an einen unbestimmten Personenkreis zu verkaufen, soll der Erwerb solcher Geräte durch potentielle Steuerstraftäter wesentlich erschwert und damit das Branntweinsteueraufkommen gesichert werden. Mit diesen Zielvorgaben ließe es sich nicht vereinbaren, den Begriff der Geeignetheit einschränkend auszulegen und seine Deutung von Kriterien abhängig zu machen, die zu Unsicherheiten bei der Durchsetzung des Verkaufsverbots führen. Deshalb können entgegen der Auffassung der Revision die tatsächliche Nutzung, die wirtschaftliche Eignung der Vorrichtung zur Herstellung von Branntwein sowie die tatsächliche Missbrauchsgefahr keine Berücksichtigung finden, zumal diese Kriterien die technische Eignung einer Vorrichtung zur Branntweinerzeugung, auf die der Gesetzgeber bei der Normierung des Verkaufsverbots allein abgestellt hat, nicht von vornherein ausschließen können. Zu Recht hat das FG darauf hingewiesen, dass die in § 43 BranntwMonG angeordnete Steueraufsicht über Betriebe, Unternehmen oder Personen, die u.a. Brenn- oder Wiengeräte herstellen, besitzen, erwerben, befördern oder abgeben, ebenfalls an die bloße Eignung des Geräts zur Branntweingewinnung anknüpft. Dies gilt auch für die Steueraufsicht über Brenngeräte und sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte, wie sich aus § 226 BO ergibt, der sich auf alle Geräte bezieht, die nach Einrichtung und Beschaffenheit zur Branntweingewinnung oder Branntweinreinigung benutzt werden können (Hoppe/Heinricht, a.a.O., § 226 BO Anm. 1).

13

c) Auch ein vermeintliches Defizit bei der Überwachung und Durchsetzung des Verkaufsverbots kann nicht dazu führen, dass das Kriterium der objektiven Eignung einer Brenn- oder Reinigungsvorrichtung zur Herstellung von Branntwein durch weitere --im Gesetz selbst nicht genannte-- Kriterien ergänzt werden müsste oder dass sich das Verkaufsverbot als der Sicherung des Steueraufkommens dienende Maßnahme als unzulässig erweist. Für den Bereich der Steuererhebung ist höchstrichterlich entschieden, dass eine durch Vollzugsmängel hervorgerufene Belastungsungleichheit zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung führt, wenn sich eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991  2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654). Ein verfassungsrechtlich bedeutsames strukturelles Vollzugsdefizit ist jenseits eines solchen normativen Erhebungsdefizits nur denkbar, wenn die Besteuerung aus politischen Gründen nicht vollzogen wird (zum Kontenabrufverfahren vgl. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 19. Dezember 2007 IX B 219/07, BFHE 219, 353, BStBl II 2008, 382, und vom 29. November 2005 IX R 49/04, BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178).

14

Unabhängig davon, ob sich diese Rechtsprechung auf die Steueraufsicht regelnden Bestimmungen übertragen lässt, liegt im Streitfall ein Vollzugsdefizit wegen "faktischer Unmöglichkeit" der Steueraufsicht nicht vor. Davon, dass die steuerliche Überwachung von Brenn- oder Reinigungsgeräten aus politischen Gründen nicht unternommen wird, kann keine Rede sein. Mit Hilfe der im Verbrauchsteuerrecht (§§ 43 und 45 BranntwMonG, §§ 226 und 231 BO) und in der Abgabenordnung --AO-- (§ 48 Abs. 1 BranntwMonG i.V.m. §§ 193 bis 207 und 209 bis 212 AO) bestehenden Rechtsgrundlagen ist eine Steueraufsicht durchaus möglich. Den mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträgern ist es unbenommen, in Unternehmen oder im Groß- und Einzelhandel zumindest stichprobenartige Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung des Verkaufsverbots zu überwachen. Darüber hinaus sind in Bezug auf angezeigte Brenngeräte Missbrauchsprüfungen in § 231 BO ausdrücklich vorgesehen. Das Ergebnis der Besuche haben die mit ihr beauftragten Aufsichtsbeamten durch Eintragungen in ein nach § 185 BO zu führendes Befundbuch zu dokumentieren. Dabei liegt es auf der Hand, dass eine lückenlose steuerliche Kontrolle aller denkbaren Geräte einschließlich Haushaltsgegenstände, die sich zur Alkoholerzeugung eignen, nicht zu gewährleisten ist. Diese praktischen Schwierigkeiten führen jedoch nicht zu einer generellen Unmöglichkeit der Ausübung der Steueraufsicht. Der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) liegt somit nicht vor.

15

2. Nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG kann das BMF Ausnahmen vom Verkaufsverbot zulassen. Diese Bestimmung bringt nicht lediglich die Befugnis der Finanzbehörde zum Ausdruck, eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen; vielmehr ist die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck dahin zu deuten, dass sie dem Entscheidungsträger einen Ermessensspielraum eröffnet, um das strikte Verkaufsverbot in besonders gelagerten Einzelfällen zu lockern. Darauf deutet der Umstand hin, dass der Gesetzgeber von der Festlegung bestimmter rechtlich zwingender Voraussetzungen, unter denen eine Ausnahmegenehmigung als gebundene Entscheidung zu erteilen wäre, abgesehen hat. Eine Überprüfung der nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG zu treffenden Ermessensentscheidung ist daher lediglich im Rahmen des § 102 FGO möglich. Die Prüfung ist darauf zu beschränken, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dies gilt auch für evtl. getroffene Nebenbestimmungen, wobei sich die Befugnis der Finanzbehörde zur Erteilung von Auflagen aus § 120 Abs. 2 Nr. 4 AO ergibt. Danach darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit Bestimmungen erlassen werden, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Ausübung des dem BMF zustehenden Ermessens im Streitfall nicht zu beanstanden.

16

a) Dies gilt zum einen hinsichtlich der Nebenbestimmung, dass die Destillationsanlagen nur an Chemieunternehmen, Universitäten, Fachhochschulen oder ähnliche Unternehmen und Einrichtungen abgegeben werden dürfen. Durch die Beschränkung der Ausnahmeregelung auf den von der Klägerin beworbenen Kundenkreis wird sichergestellt, dass die Geräte nicht an einen unbestimmten Personenkreis, insbesondere nicht an Privatpersonen abgegeben werden. Die Auflage erweist sich daher als geeignet, dem grundsätzlichen Verkaufsverbot Geltung zu verschaffen, und ist frei von Ermessensfehlern.

17

b) Auch die Auflage, in den Angeboten und auf den Rechnungen die in der Ausnahmegenehmigung näher bezeichneten Hinweise aufzunehmen, lässt keinen Ermessensfehlgebrauch erkennen. Da nach den monopolrechtlichen Vorgaben die private Branntweingewinnung unzulässig ist, dienen die Hinweise, dass die Branntweinherstellung mittels der Geräte verboten und die private Inbetriebnahme sowie die Inbetriebnahme außerhalb der gewerblich genutzten Räumlichkeiten und die Überlassung der Anlagen an Privatpersonen unzulässig sind, der Durchsetzung des staatlichen Erzeugungsprivilegs und der Gewährleistung der Steueraufsicht. Mit diesen Hinweisen soll den Kunden der Klägerin deutlich gemacht werden, dass sie über Geräte verfügen, die dem allgemeinen Verkaufsverbot unterliegen und dass ihnen diese Geräte nur ausnahmsweise und im Vertrauen darauf überlassen werden, dass sie eine missbräuchliche Verwendung --insbesondere die Nutzung der Geräte durch Privatpersonen-- ausschließen.

18

c) Schließlich begegnet es unter dem Gesichtspunkt der rechtmäßigen Ermessensausübung keinen Bedenken, der Klägerin aufzugeben, die jeweiligen Erwerber der Anlagen auf ihre Anmeldepflicht nach § 229 Abs. 1 BO hinzuweisen, soweit die Anlagen nicht in öffentlichen Lehr-, Forschungs- und Krankenanstalten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken dienen (§ 232 Abs. 1 BO). Nach § 229 Abs. 1 BO hat derjenige, der ein Brenngerät oder ein sonstiges zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignetes Gerät mit einem Rauminhalt von mehr als einem halben Liter erwirbt, dieses binnen drei Tagen nach Empfang unter Angabe des Aufstellungsorts und des Zwecks, dem es dienen soll, bei der Zollstelle schriftlich anzumelden. Der von der Klägerin in ihren Angeboten und Rechnungen aufzunehmende Hinweis gibt lediglich den Wortlaut des § 229 Abs. 1 BO wieder, so dass nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund ein Ermessensfehlgebrauch vorliegen sollte, zumal die Ausnahmeregelung des § 232 BO berücksichtigt worden ist.

19

3. Auch der Hinweis auf die Anzeigepflicht nach § 45 Abs. 2 BranntwMonG führt zu keinem anderen Ergebnis. Da er sich lediglich auf die Wiedergabe einer gesetzlichen Bestimmung bezieht, ist ihm eine selbstständige Auflage i.S. des § 120 Abs. 2 Nr. 4 AO nicht zu entnehmen. Im Übrigen ist die Klägerin von der Anzeigepflicht nicht befreit, weshalb auf den Hinweis nicht verzichtet werden kann.

20

a) Auf die nach § 45 Abs. 2 BranntwMonG zu fordernde Anzeige der Abgabe zur Herstellung und Reinigung von Branntwein geeigneter Geräte kann nicht deshalb verzichtet werden, weil die Klägerin einen wesentlichen Teil der Geräte ins Ausland verkauft. Auch im Fall der Ausfuhr in Drittländer oder des Verbringens der Geräte in einen anderen Mitgliedstaat besteht ein berechtigtes Interesse der Finanzbehörden an einer steuerlichen Überwachung. Ohne eine Anzeigepflicht könnte eine lückenlose Steueraufsicht nicht gewährleistet werden, denn es ist die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass die zur Abgabe an einen im Ausland ansässigen Abnehmer bestimmten Geräte tatsächlich im Steuergebiet verbleiben und zur nichtgewerblichen Herstellung von Branntwein genutzt werden. Um den Verbleib der im Inland hergestellten Geräte nachvollziehen zu können, müssen die zuständigen Finanzbehörden von jeglicher Abgabe von Brenn- und Reinigungsgeräten in Kenntnis gesetzt werden, und zwar unabhängig davon, ob die Geräte im Steuergebiet verbleiben oder nicht.

21

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist sie nicht von der in § 45 Abs. 2 BranntwMonG und § 227 BO festgelegten Anzeigepflicht befreit.

22

aa) Eine solche Befreiung ergibt sich nicht aus der Ausnahmeregelung für Geräte, die zu wissenschaftlichen Zwecken oder in Apotheken verwendet werden (§ 232 Abs. 1 BO). Auch wenn solche Geräte während ihres Einsatzes aufgrund der geringen Missbrauchsgefahr nicht der amtlichen Aufsicht unterliegen, kann von einer Anzeigepflicht desjenigen, der diese Geräte an begünstigte Einrichtungen abgibt, nicht abgesehen werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Geräte erst ab dem Zeitpunkt von der Anmeldepflicht befreit sind, ab dem sie wissenschaftlichen Zwecken dienen, d.h. zu solchen Zwecken eingesetzt werden. Befinden sich die Geräte dagegen noch bei Herstellern oder Händlern und werden sie dort zum ungewissen Verkauf gelagert und bereitgehalten, besteht kein Grund, sie von der amtlichen Überwachung zu befreien. Die Anzeige der Abgabe zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeigneter Geräte dient der steuerlichen Überwachung ihrer konkreten Verwendung. Damit soll sichergestellt werden, dass sich der Verbleib dieser Geräte nachweisen lässt und dass die Finanzbehörde Kenntnis davon erlangt, dass Hersteller oder Händler andere Personen mit solchen Geräten beliefern. Da nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sämtliche Erwerber zu dem von § 232 BO erfassten Personenkreis gehören, ist die Anzeige zur Gewährleistung der Steueraufsicht erforderlich. Nach § 227 BO besteht nur dann keine Anzeigepflicht, wenn Geräte mit einem Raumgehalt von einem halben Liter oder weniger abgegeben werden. Im Streitfall ist diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt.

23

bb) Eine Befreiung der Klägerin von der Anzeigepflicht kann auch § 228 Abs. 6 BO nicht entnommen werden. Danach brauchen Hersteller und Händler die Abgabe zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeigneter Kleindestilliergeräte mit einem Fassungsvermögen der Blase von mehr als einem halben Liter bis zu fünf Liter nicht nach § 227 BO anzuzeigen. Wer solche Destillieranlagen herstellen oder vertreiben will, hat dies nach § 228 Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 BO 14 Tage vor Beginn des Betriebs bei der zuständigen Zollstelle anzumelden. In diesem Fall sind in den Geschäftsbüchern Name und Wohnort der jeweiligen Empfänger der Destilliergeräte aufzuzeichnen. Den Feststellungen des FG ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin ausschließlich Kleindestilliergeräte vertreibt. In ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG vom 2. April 2012 hat sie darauf hingewiesen, dass sie aufgrund der ausschließlichen Fertigung der für wissenschaftliche Zwecke bzw. für die Lösungsmittelrückgewinnung sowie die Rohölanalyse konstruierten und gebauten Anlagen auf Kundenwunsch über keine Sortenliste verfügt. Bereits aus diesem Vortrag ergibt sich, dass ihr Angebot nicht auf die in § 228 Abs. 6 BO genannten Destilliergeräte beschränkt ist.

24

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Einspruch ist nicht statthaft

1.
gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),
2.
bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,
3.
gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,
4.
gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,
5.
(weggefallen)
6.
in den Fällen des § 172 Abs. 3.

(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.

(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.

(1) Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe im Sinne des § 54 Abs. 1 zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 56 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 24. Oktober 2013  14 K 559/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist als Tochterunternehmen und als reine Ingenieur-Marketing- und Vertriebseinheit für ein Unternehmen (U) tätig, das sich mit dem Bau von Anlagen für die thermische Verfahrenstechnik beschäftigt. Bei den hergestellten Anlagen handelt es sich um Apparaturen für die Destillation (Rektifikation), Extraktion, Absorption/ Desorption und Reaktion für den Labor- und Halbtechnischen Maßstab. Diese Anlagen, die aus Borsilikatglas 3.3 nach dem jeweiligen Kundenwunsch gefertigt werden, dienen ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken bzw. sind für die Lösungsmittelrückgewinnung sowie die Rohölanalyse konzipiert und werden in der Chemie an Universitäten und Fachhochschulen eingesetzt.

2

Auf ihren Antrag wurde der Klägerin vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Bundesministerium der Finanzen --BMF--) unter Widerrufsvorbehalt eine in Bezug auf den Kundenkreis sowie den Verwendungszweck beschränkte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 des Gesetzes über das Branntweinmonopol (BranntwMonG) für das Anbieten, Anpreisen und den Verkauf der von U hergestellten Destillationsanlagen mit einem Raumgehalt von über 0,5 bis zu 5 Litern im Monopolgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt. Mit der Ausnahmegenehmigung waren mehrere Auflagen verbunden. Der Klägerin wurde auferlegt, die Anlagen nur an Chemieunternehmen, Universitäten, Fachhochschulen oder ähnliche Unternehmen oder Einrichtungen abzugeben und im Angebot und auf der Rechnung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Branntweinherstellung mittels dieser Geräte verboten sei und straf- bzw. bußgeldrechtlich geahndet werden könne, dass die Anlagen nicht privat in Betrieb genommen werden dürften und dass die Inbetriebnahme außerhalb der gewerblich genutzten Räumlichkeiten und die Überlassung der Anlagen an Privatpersonen (z.B. Vermietung, Verkauf) unzulässig sei. Zudem wurde ihr auferlegt, den Erwerber darauf hinzuweisen, dass er den Erwerb der Anlage binnen drei Tagen nach deren Empfang unter Angabe des Aufstellungsorts und des Verwendungszwecks bei dem örtlich zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzumelden habe, es sei denn, die Anlagen dienten in öffentlichen Lehr-, Forschungs- oder Krankenanstalten ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken. Darüber hinaus enthielt der Bescheid den Hinweis, dass die der Klägerin nach § 45 Abs. 2 BranntwMonG obliegende Anzeigepflicht von der erteilten Ausnahmegenehmigung unberührt bleibe.

3

Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Klage auf Aufhebung der Verwaltungsentscheidung und auf Verpflichtung des BMF, eine Ausnahmegenehmigung ohne Auflagen zu erteilen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, die amtliche Aufsicht knüpfe lediglich an die objektive Eignung der Brenngeräte zur Branntweinherstellung. Daher könne die Klägerin nicht mit ihrem Argument durchdringen, die gesetzlichen Vorschriften erfassten lediglich aus Metall gefertigte Brenngeräte. Dass sich die Steueraufsicht nicht auf Anlagen aus bestimmten Materialien beschränke, ergebe sich aus § 43 Nr. 2 BranntwMonG sowie aus § 226 und § 75 der Brennereiordnung (BO). Die zulässigen Auflagen dienten der Sicherung der steuerlichen Überwachung, wobei die Beschränkung auf einen bestimmten Kundenkreis aus Gründen der Missbrauchsprävention gerechtfertigt sei. Die auf den Rechnungen anzubringenden Hinweise dienten dazu, sicherzustellen, dass die Anlagen nur zu gewerblichen Zwecken eingesetzt würden. Der Hinweis auf die Anmeldepflicht stehe mit § 229 Abs. 1 BO in Einklang. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin Anlagen ins Ausland veräußere, seien die Auflagen nicht zu beanstanden.

4

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, die Regelungen über die amtliche Überwachung von Brenngeräten dienten dazu, die missbräuchliche Herstellung von Trinkalkohol zu verhindern. Trinkalkohol könne mit den von U hergestellten Anlagen allenfalls aus Wein erzeugt werden. Die Verwendung von Maische oder vergälltem Spiritus scheide aus technischen Gründen aus. Zudem stünden die hohen Anschaffungskosten, die zwischen 7.000 € und 400.000 € lägen, in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu den mit einem Schwarzbrand zu erzielenden Steuervorteilen. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Überwachung sämtlicher zur Herstellung von Branntwein geeigneten Geräte praktisch undurchführbar sei und dass Ersatzteile für die Anlagen im Laborfachhandel erworben werden könnten. Auch mit einfachen Gerätschaften aus dem Laborfachhandel und mit gängigen Haushaltsgegenständen könne Branntwein hergestellt werden. Ihre Mitbewerber seien den Restriktionen nicht ausgesetzt, weshalb sich die Frage nach einem gleichmäßigen Gesetzesvollzug stelle. Ein bedeutender Anteil der Anlagen werde ausländischen Abnehmern verkauft, die nicht der steuerlichen Überwachung unterlägen. In Ansehung der für öffentliche Lehr-, Forschungs- und Krankenanstalten nach § 229 BO vorgesehenen Befreiung von der Anzeigepflicht seien die Auflagen unverhältnismäßig. Das FG habe es versäumt, die Inhalte der Auflagen an den Maßstäben der §§ 226 bis 232 BO zu messen. Eine Anzeigepflicht ergebe sich aus diesen Vorschriften nicht. Stattdessen gölten für die amtliche Aufsicht nach § 228 Abs. 6 BO die Vorschriften des § 228 Abs. 2 bis 5 BO. Diese Regelungen habe das FG unberücksichtigt gelassen und nicht geprüft, ob die von U hergestellten Anlagen als von der Anzeigepflicht ausgenommene Destilliergeräte anzusehen seien.

5

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG sowie den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das BMF zu verpflichten, über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung neu zu entscheiden.

6

Das BMF beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

7

Es schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen des FG an. Da die von U hergestellten Geräte grundsätzlich geeignet seien, aus Wein ein verbrauchsteuerpflichtiges Erzeugnis, nämlich Branntwein, herzustellen, sei die mit Auflagen versehene Ausnahmegenehmigung rechtmäßig. Unerheblich sei die tatsächliche Zweckbestimmung der Geräte. Die Ausnahmegenehmigung sei erteilt worden, weil ein Erwerb der Anlagen durch Privatpersonen weitestgehend ausgeschlossen sei. Ausnahmen von der Anzeigepflicht bei der Lieferung von Brenngeräten an ausländische Abnehmer bestünden nicht, wie die Regelung in § 227 BO belege. Eine analoge Anwendung des § 232 BO auf die Klägerin komme nicht in Betracht. Seit dem Wegfall des § 229 Abs. 2 BO zum 1. Oktober 2000 seien nunmehr alle zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeigneten Geräte mit einem Rauminhalt von mehr als einem halben Liter vom Erwerber schriftlich anzumelden.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Trotz des Antrags auf mündliche Verhandlung ist der Senat an einer Entscheidung im Verfahren nach § 126a FGO nicht gehindert (Senatsentscheidung vom 21. Februar 2007 VII R 51/04, BFH/NV 2007, 1161).

9

Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung einer auflagenfreien Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG bzw. auf eine Neubescheidung durch das BMF zusteht.

10

1. Die von U hergestellten und von der Klägerin vertriebenen Geräte unterliegen grundsätzlich dem Verkaufsverbot des § 46 Abs. 1 BranntwMonG. Danach ist es verboten, Vorrichtungen, die zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen geeignet sind, anzubieten, anzupreisen oder zu verkaufen, wobei das BMF von diesem Verbot Ausnahmen zulassen kann (§ 46 Abs. 2 BranntwMonG).

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a) Nach den von der Revision nicht angegriffenen und daher für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG handelt es sich bei den von U hergestellten Anlagen um Apparaturen für die Destillation (Rektifikation), Extraktion, Absorption/Desorption und Reaktion für den Labor- und Halbtechnischen Maßstab. Diese Anlagen sind grundsätzlich zur Gewinnung von Branntwein geeignet. Den entsprechenden Feststellungen des FG hat die Klägerin nicht widersprochen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass Maischeprodukte aufgrund ihrer Konsistenz für eine Destillation in diesen Anlagen nicht in Betracht kommen. Der Einsatz von Wein und anderen alkoholhaltigen Flüssigkeiten als Ausgangsstoffe für die Branntweinherstellung ist dagegen ohne Weiteres möglich. Bei diesem Befund kommt es nicht darauf an, ob die von U hergestellten und von der Klägerin vertriebenen Geräte zusätzlich zur Reinigung von vergälltem Alkohol, z.B. zur Herstellung von Trinkalkohol aus vollständig vergälltem Brennspiritus, geeignet sind. Dafür, dass sich die Geräte nur im gewerblichen Bereich einsetzen lassen und von Privatpersonen zur Alkoholgewinnung nicht verwendet werden können, sind Anhaltspunkte weder ersichtlich noch von der Revision vorgetragen worden.

12

b) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Begriff der Geeignetheit nicht dahin einschränkend auszulegen, dass nicht auf die objektive Eignung eines Geräts zur Branntweingewinnung, sondern darauf abzustellen ist, mit welcher konkreten Zweckbestimmung die Geräte vom Hersteller angeboten und vertrieben und an welchen Kundenkreis sie tatsächlich abgegeben werden. Das in § 46 Abs. 1 BranntwMonG normierte Verkaufsverbot erfasst sämtliche Vorrichtungen, die zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen geeignet sind. Ausweislich der Gesetzesbegründung war die Einführung des Verbots erforderlich, um die bei den hohen Branntweinpreisen immer mehr zunehmende heimliche Branntweingewinnung, insbesondere im Haushalt, die eine nicht zu unterschätzende Schädigung des Monopolaufkommens bedeutet, einzudämmen (Hoppe/ Heinricht, Gesetz über das Branntweinmonopol - Kommentar, § 46 Anm. 1). Sinn und Zweck der Regelung bestehen in der Verhinderung bzw. Erschwerung des Schwarzbrandes und der Entgällung von Branntwein im Kleinen, vor allem für den Hausgebrauch (Lieven/Hoppe, Gesetz über das Branntweinmonopol, § 46 Anm. 1). Durch das grundsätzliche Verbot, Brenn- oder Filtergeräte an einen unbestimmten Personenkreis zu verkaufen, soll der Erwerb solcher Geräte durch potentielle Steuerstraftäter wesentlich erschwert und damit das Branntweinsteueraufkommen gesichert werden. Mit diesen Zielvorgaben ließe es sich nicht vereinbaren, den Begriff der Geeignetheit einschränkend auszulegen und seine Deutung von Kriterien abhängig zu machen, die zu Unsicherheiten bei der Durchsetzung des Verkaufsverbots führen. Deshalb können entgegen der Auffassung der Revision die tatsächliche Nutzung, die wirtschaftliche Eignung der Vorrichtung zur Herstellung von Branntwein sowie die tatsächliche Missbrauchsgefahr keine Berücksichtigung finden, zumal diese Kriterien die technische Eignung einer Vorrichtung zur Branntweinerzeugung, auf die der Gesetzgeber bei der Normierung des Verkaufsverbots allein abgestellt hat, nicht von vornherein ausschließen können. Zu Recht hat das FG darauf hingewiesen, dass die in § 43 BranntwMonG angeordnete Steueraufsicht über Betriebe, Unternehmen oder Personen, die u.a. Brenn- oder Wiengeräte herstellen, besitzen, erwerben, befördern oder abgeben, ebenfalls an die bloße Eignung des Geräts zur Branntweingewinnung anknüpft. Dies gilt auch für die Steueraufsicht über Brenngeräte und sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte, wie sich aus § 226 BO ergibt, der sich auf alle Geräte bezieht, die nach Einrichtung und Beschaffenheit zur Branntweingewinnung oder Branntweinreinigung benutzt werden können (Hoppe/Heinricht, a.a.O., § 226 BO Anm. 1).

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c) Auch ein vermeintliches Defizit bei der Überwachung und Durchsetzung des Verkaufsverbots kann nicht dazu führen, dass das Kriterium der objektiven Eignung einer Brenn- oder Reinigungsvorrichtung zur Herstellung von Branntwein durch weitere --im Gesetz selbst nicht genannte-- Kriterien ergänzt werden müsste oder dass sich das Verkaufsverbot als der Sicherung des Steueraufkommens dienende Maßnahme als unzulässig erweist. Für den Bereich der Steuererhebung ist höchstrichterlich entschieden, dass eine durch Vollzugsmängel hervorgerufene Belastungsungleichheit zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung führt, wenn sich eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991  2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654). Ein verfassungsrechtlich bedeutsames strukturelles Vollzugsdefizit ist jenseits eines solchen normativen Erhebungsdefizits nur denkbar, wenn die Besteuerung aus politischen Gründen nicht vollzogen wird (zum Kontenabrufverfahren vgl. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 19. Dezember 2007 IX B 219/07, BFHE 219, 353, BStBl II 2008, 382, und vom 29. November 2005 IX R 49/04, BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178).

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Unabhängig davon, ob sich diese Rechtsprechung auf die Steueraufsicht regelnden Bestimmungen übertragen lässt, liegt im Streitfall ein Vollzugsdefizit wegen "faktischer Unmöglichkeit" der Steueraufsicht nicht vor. Davon, dass die steuerliche Überwachung von Brenn- oder Reinigungsgeräten aus politischen Gründen nicht unternommen wird, kann keine Rede sein. Mit Hilfe der im Verbrauchsteuerrecht (§§ 43 und 45 BranntwMonG, §§ 226 und 231 BO) und in der Abgabenordnung --AO-- (§ 48 Abs. 1 BranntwMonG i.V.m. §§ 193 bis 207 und 209 bis 212 AO) bestehenden Rechtsgrundlagen ist eine Steueraufsicht durchaus möglich. Den mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträgern ist es unbenommen, in Unternehmen oder im Groß- und Einzelhandel zumindest stichprobenartige Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung des Verkaufsverbots zu überwachen. Darüber hinaus sind in Bezug auf angezeigte Brenngeräte Missbrauchsprüfungen in § 231 BO ausdrücklich vorgesehen. Das Ergebnis der Besuche haben die mit ihr beauftragten Aufsichtsbeamten durch Eintragungen in ein nach § 185 BO zu führendes Befundbuch zu dokumentieren. Dabei liegt es auf der Hand, dass eine lückenlose steuerliche Kontrolle aller denkbaren Geräte einschließlich Haushaltsgegenstände, die sich zur Alkoholerzeugung eignen, nicht zu gewährleisten ist. Diese praktischen Schwierigkeiten führen jedoch nicht zu einer generellen Unmöglichkeit der Ausübung der Steueraufsicht. Der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) liegt somit nicht vor.

15

2. Nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG kann das BMF Ausnahmen vom Verkaufsverbot zulassen. Diese Bestimmung bringt nicht lediglich die Befugnis der Finanzbehörde zum Ausdruck, eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen; vielmehr ist die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck dahin zu deuten, dass sie dem Entscheidungsträger einen Ermessensspielraum eröffnet, um das strikte Verkaufsverbot in besonders gelagerten Einzelfällen zu lockern. Darauf deutet der Umstand hin, dass der Gesetzgeber von der Festlegung bestimmter rechtlich zwingender Voraussetzungen, unter denen eine Ausnahmegenehmigung als gebundene Entscheidung zu erteilen wäre, abgesehen hat. Eine Überprüfung der nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG zu treffenden Ermessensentscheidung ist daher lediglich im Rahmen des § 102 FGO möglich. Die Prüfung ist darauf zu beschränken, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dies gilt auch für evtl. getroffene Nebenbestimmungen, wobei sich die Befugnis der Finanzbehörde zur Erteilung von Auflagen aus § 120 Abs. 2 Nr. 4 AO ergibt. Danach darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit Bestimmungen erlassen werden, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Ausübung des dem BMF zustehenden Ermessens im Streitfall nicht zu beanstanden.

16

a) Dies gilt zum einen hinsichtlich der Nebenbestimmung, dass die Destillationsanlagen nur an Chemieunternehmen, Universitäten, Fachhochschulen oder ähnliche Unternehmen und Einrichtungen abgegeben werden dürfen. Durch die Beschränkung der Ausnahmeregelung auf den von der Klägerin beworbenen Kundenkreis wird sichergestellt, dass die Geräte nicht an einen unbestimmten Personenkreis, insbesondere nicht an Privatpersonen abgegeben werden. Die Auflage erweist sich daher als geeignet, dem grundsätzlichen Verkaufsverbot Geltung zu verschaffen, und ist frei von Ermessensfehlern.

17

b) Auch die Auflage, in den Angeboten und auf den Rechnungen die in der Ausnahmegenehmigung näher bezeichneten Hinweise aufzunehmen, lässt keinen Ermessensfehlgebrauch erkennen. Da nach den monopolrechtlichen Vorgaben die private Branntweingewinnung unzulässig ist, dienen die Hinweise, dass die Branntweinherstellung mittels der Geräte verboten und die private Inbetriebnahme sowie die Inbetriebnahme außerhalb der gewerblich genutzten Räumlichkeiten und die Überlassung der Anlagen an Privatpersonen unzulässig sind, der Durchsetzung des staatlichen Erzeugungsprivilegs und der Gewährleistung der Steueraufsicht. Mit diesen Hinweisen soll den Kunden der Klägerin deutlich gemacht werden, dass sie über Geräte verfügen, die dem allgemeinen Verkaufsverbot unterliegen und dass ihnen diese Geräte nur ausnahmsweise und im Vertrauen darauf überlassen werden, dass sie eine missbräuchliche Verwendung --insbesondere die Nutzung der Geräte durch Privatpersonen-- ausschließen.

18

c) Schließlich begegnet es unter dem Gesichtspunkt der rechtmäßigen Ermessensausübung keinen Bedenken, der Klägerin aufzugeben, die jeweiligen Erwerber der Anlagen auf ihre Anmeldepflicht nach § 229 Abs. 1 BO hinzuweisen, soweit die Anlagen nicht in öffentlichen Lehr-, Forschungs- und Krankenanstalten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken dienen (§ 232 Abs. 1 BO). Nach § 229 Abs. 1 BO hat derjenige, der ein Brenngerät oder ein sonstiges zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignetes Gerät mit einem Rauminhalt von mehr als einem halben Liter erwirbt, dieses binnen drei Tagen nach Empfang unter Angabe des Aufstellungsorts und des Zwecks, dem es dienen soll, bei der Zollstelle schriftlich anzumelden. Der von der Klägerin in ihren Angeboten und Rechnungen aufzunehmende Hinweis gibt lediglich den Wortlaut des § 229 Abs. 1 BO wieder, so dass nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund ein Ermessensfehlgebrauch vorliegen sollte, zumal die Ausnahmeregelung des § 232 BO berücksichtigt worden ist.

19

3. Auch der Hinweis auf die Anzeigepflicht nach § 45 Abs. 2 BranntwMonG führt zu keinem anderen Ergebnis. Da er sich lediglich auf die Wiedergabe einer gesetzlichen Bestimmung bezieht, ist ihm eine selbstständige Auflage i.S. des § 120 Abs. 2 Nr. 4 AO nicht zu entnehmen. Im Übrigen ist die Klägerin von der Anzeigepflicht nicht befreit, weshalb auf den Hinweis nicht verzichtet werden kann.

20

a) Auf die nach § 45 Abs. 2 BranntwMonG zu fordernde Anzeige der Abgabe zur Herstellung und Reinigung von Branntwein geeigneter Geräte kann nicht deshalb verzichtet werden, weil die Klägerin einen wesentlichen Teil der Geräte ins Ausland verkauft. Auch im Fall der Ausfuhr in Drittländer oder des Verbringens der Geräte in einen anderen Mitgliedstaat besteht ein berechtigtes Interesse der Finanzbehörden an einer steuerlichen Überwachung. Ohne eine Anzeigepflicht könnte eine lückenlose Steueraufsicht nicht gewährleistet werden, denn es ist die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass die zur Abgabe an einen im Ausland ansässigen Abnehmer bestimmten Geräte tatsächlich im Steuergebiet verbleiben und zur nichtgewerblichen Herstellung von Branntwein genutzt werden. Um den Verbleib der im Inland hergestellten Geräte nachvollziehen zu können, müssen die zuständigen Finanzbehörden von jeglicher Abgabe von Brenn- und Reinigungsgeräten in Kenntnis gesetzt werden, und zwar unabhängig davon, ob die Geräte im Steuergebiet verbleiben oder nicht.

21

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist sie nicht von der in § 45 Abs. 2 BranntwMonG und § 227 BO festgelegten Anzeigepflicht befreit.

22

aa) Eine solche Befreiung ergibt sich nicht aus der Ausnahmeregelung für Geräte, die zu wissenschaftlichen Zwecken oder in Apotheken verwendet werden (§ 232 Abs. 1 BO). Auch wenn solche Geräte während ihres Einsatzes aufgrund der geringen Missbrauchsgefahr nicht der amtlichen Aufsicht unterliegen, kann von einer Anzeigepflicht desjenigen, der diese Geräte an begünstigte Einrichtungen abgibt, nicht abgesehen werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Geräte erst ab dem Zeitpunkt von der Anmeldepflicht befreit sind, ab dem sie wissenschaftlichen Zwecken dienen, d.h. zu solchen Zwecken eingesetzt werden. Befinden sich die Geräte dagegen noch bei Herstellern oder Händlern und werden sie dort zum ungewissen Verkauf gelagert und bereitgehalten, besteht kein Grund, sie von der amtlichen Überwachung zu befreien. Die Anzeige der Abgabe zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeigneter Geräte dient der steuerlichen Überwachung ihrer konkreten Verwendung. Damit soll sichergestellt werden, dass sich der Verbleib dieser Geräte nachweisen lässt und dass die Finanzbehörde Kenntnis davon erlangt, dass Hersteller oder Händler andere Personen mit solchen Geräten beliefern. Da nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sämtliche Erwerber zu dem von § 232 BO erfassten Personenkreis gehören, ist die Anzeige zur Gewährleistung der Steueraufsicht erforderlich. Nach § 227 BO besteht nur dann keine Anzeigepflicht, wenn Geräte mit einem Raumgehalt von einem halben Liter oder weniger abgegeben werden. Im Streitfall ist diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt.

23

bb) Eine Befreiung der Klägerin von der Anzeigepflicht kann auch § 228 Abs. 6 BO nicht entnommen werden. Danach brauchen Hersteller und Händler die Abgabe zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeigneter Kleindestilliergeräte mit einem Fassungsvermögen der Blase von mehr als einem halben Liter bis zu fünf Liter nicht nach § 227 BO anzuzeigen. Wer solche Destillieranlagen herstellen oder vertreiben will, hat dies nach § 228 Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 BO 14 Tage vor Beginn des Betriebs bei der zuständigen Zollstelle anzumelden. In diesem Fall sind in den Geschäftsbüchern Name und Wohnort der jeweiligen Empfänger der Destilliergeräte aufzuzeichnen. Den Feststellungen des FG ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin ausschließlich Kleindestilliergeräte vertreibt. In ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG vom 2. April 2012 hat sie darauf hingewiesen, dass sie aufgrund der ausschließlichen Fertigung der für wissenschaftliche Zwecke bzw. für die Lösungsmittelrückgewinnung sowie die Rohölanalyse konstruierten und gebauten Anlagen auf Kundenwunsch über keine Sortenliste verfügt. Bereits aus diesem Vortrag ergibt sich, dass ihr Angebot nicht auf die in § 228 Abs. 6 BO genannten Destilliergeräte beschränkt ist.

24

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 24. Oktober 2013  14 K 559/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist als Tochterunternehmen und als reine Ingenieur-Marketing- und Vertriebseinheit für ein Unternehmen (U) tätig, das sich mit dem Bau von Anlagen für die thermische Verfahrenstechnik beschäftigt. Bei den hergestellten Anlagen handelt es sich um Apparaturen für die Destillation (Rektifikation), Extraktion, Absorption/ Desorption und Reaktion für den Labor- und Halbtechnischen Maßstab. Diese Anlagen, die aus Borsilikatglas 3.3 nach dem jeweiligen Kundenwunsch gefertigt werden, dienen ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken bzw. sind für die Lösungsmittelrückgewinnung sowie die Rohölanalyse konzipiert und werden in der Chemie an Universitäten und Fachhochschulen eingesetzt.

2

Auf ihren Antrag wurde der Klägerin vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Bundesministerium der Finanzen --BMF--) unter Widerrufsvorbehalt eine in Bezug auf den Kundenkreis sowie den Verwendungszweck beschränkte Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 des Gesetzes über das Branntweinmonopol (BranntwMonG) für das Anbieten, Anpreisen und den Verkauf der von U hergestellten Destillationsanlagen mit einem Raumgehalt von über 0,5 bis zu 5 Litern im Monopolgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilt. Mit der Ausnahmegenehmigung waren mehrere Auflagen verbunden. Der Klägerin wurde auferlegt, die Anlagen nur an Chemieunternehmen, Universitäten, Fachhochschulen oder ähnliche Unternehmen oder Einrichtungen abzugeben und im Angebot und auf der Rechnung ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Branntweinherstellung mittels dieser Geräte verboten sei und straf- bzw. bußgeldrechtlich geahndet werden könne, dass die Anlagen nicht privat in Betrieb genommen werden dürften und dass die Inbetriebnahme außerhalb der gewerblich genutzten Räumlichkeiten und die Überlassung der Anlagen an Privatpersonen (z.B. Vermietung, Verkauf) unzulässig sei. Zudem wurde ihr auferlegt, den Erwerber darauf hinzuweisen, dass er den Erwerb der Anlage binnen drei Tagen nach deren Empfang unter Angabe des Aufstellungsorts und des Verwendungszwecks bei dem örtlich zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzumelden habe, es sei denn, die Anlagen dienten in öffentlichen Lehr-, Forschungs- oder Krankenanstalten ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken. Darüber hinaus enthielt der Bescheid den Hinweis, dass die der Klägerin nach § 45 Abs. 2 BranntwMonG obliegende Anzeigepflicht von der erteilten Ausnahmegenehmigung unberührt bleibe.

3

Gegen den Bescheid erhob die Klägerin Klage auf Aufhebung der Verwaltungsentscheidung und auf Verpflichtung des BMF, eine Ausnahmegenehmigung ohne Auflagen zu erteilen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, die amtliche Aufsicht knüpfe lediglich an die objektive Eignung der Brenngeräte zur Branntweinherstellung. Daher könne die Klägerin nicht mit ihrem Argument durchdringen, die gesetzlichen Vorschriften erfassten lediglich aus Metall gefertigte Brenngeräte. Dass sich die Steueraufsicht nicht auf Anlagen aus bestimmten Materialien beschränke, ergebe sich aus § 43 Nr. 2 BranntwMonG sowie aus § 226 und § 75 der Brennereiordnung (BO). Die zulässigen Auflagen dienten der Sicherung der steuerlichen Überwachung, wobei die Beschränkung auf einen bestimmten Kundenkreis aus Gründen der Missbrauchsprävention gerechtfertigt sei. Die auf den Rechnungen anzubringenden Hinweise dienten dazu, sicherzustellen, dass die Anlagen nur zu gewerblichen Zwecken eingesetzt würden. Der Hinweis auf die Anmeldepflicht stehe mit § 229 Abs. 1 BO in Einklang. Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Klägerin Anlagen ins Ausland veräußere, seien die Auflagen nicht zu beanstanden.

4

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, die Regelungen über die amtliche Überwachung von Brenngeräten dienten dazu, die missbräuchliche Herstellung von Trinkalkohol zu verhindern. Trinkalkohol könne mit den von U hergestellten Anlagen allenfalls aus Wein erzeugt werden. Die Verwendung von Maische oder vergälltem Spiritus scheide aus technischen Gründen aus. Zudem stünden die hohen Anschaffungskosten, die zwischen 7.000 € und 400.000 € lägen, in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu den mit einem Schwarzbrand zu erzielenden Steuervorteilen. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Überwachung sämtlicher zur Herstellung von Branntwein geeigneten Geräte praktisch undurchführbar sei und dass Ersatzteile für die Anlagen im Laborfachhandel erworben werden könnten. Auch mit einfachen Gerätschaften aus dem Laborfachhandel und mit gängigen Haushaltsgegenständen könne Branntwein hergestellt werden. Ihre Mitbewerber seien den Restriktionen nicht ausgesetzt, weshalb sich die Frage nach einem gleichmäßigen Gesetzesvollzug stelle. Ein bedeutender Anteil der Anlagen werde ausländischen Abnehmern verkauft, die nicht der steuerlichen Überwachung unterlägen. In Ansehung der für öffentliche Lehr-, Forschungs- und Krankenanstalten nach § 229 BO vorgesehenen Befreiung von der Anzeigepflicht seien die Auflagen unverhältnismäßig. Das FG habe es versäumt, die Inhalte der Auflagen an den Maßstäben der §§ 226 bis 232 BO zu messen. Eine Anzeigepflicht ergebe sich aus diesen Vorschriften nicht. Stattdessen gölten für die amtliche Aufsicht nach § 228 Abs. 6 BO die Vorschriften des § 228 Abs. 2 bis 5 BO. Diese Regelungen habe das FG unberücksichtigt gelassen und nicht geprüft, ob die von U hergestellten Anlagen als von der Anzeigepflicht ausgenommene Destilliergeräte anzusehen seien.

5

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG sowie den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das BMF zu verpflichten, über den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung neu zu entscheiden.

6

Das BMF beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

7

Es schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen des FG an. Da die von U hergestellten Geräte grundsätzlich geeignet seien, aus Wein ein verbrauchsteuerpflichtiges Erzeugnis, nämlich Branntwein, herzustellen, sei die mit Auflagen versehene Ausnahmegenehmigung rechtmäßig. Unerheblich sei die tatsächliche Zweckbestimmung der Geräte. Die Ausnahmegenehmigung sei erteilt worden, weil ein Erwerb der Anlagen durch Privatpersonen weitestgehend ausgeschlossen sei. Ausnahmen von der Anzeigepflicht bei der Lieferung von Brenngeräten an ausländische Abnehmer bestünden nicht, wie die Regelung in § 227 BO belege. Eine analoge Anwendung des § 232 BO auf die Klägerin komme nicht in Betracht. Seit dem Wegfall des § 229 Abs. 2 BO zum 1. Oktober 2000 seien nunmehr alle zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeigneten Geräte mit einem Rauminhalt von mehr als einem halben Liter vom Erwerber schriftlich anzumelden.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Trotz des Antrags auf mündliche Verhandlung ist der Senat an einer Entscheidung im Verfahren nach § 126a FGO nicht gehindert (Senatsentscheidung vom 21. Februar 2007 VII R 51/04, BFH/NV 2007, 1161).

9

Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin kein Anspruch auf Erteilung einer auflagenfreien Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG bzw. auf eine Neubescheidung durch das BMF zusteht.

10

1. Die von U hergestellten und von der Klägerin vertriebenen Geräte unterliegen grundsätzlich dem Verkaufsverbot des § 46 Abs. 1 BranntwMonG. Danach ist es verboten, Vorrichtungen, die zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen geeignet sind, anzubieten, anzupreisen oder zu verkaufen, wobei das BMF von diesem Verbot Ausnahmen zulassen kann (§ 46 Abs. 2 BranntwMonG).

11

a) Nach den von der Revision nicht angegriffenen und daher für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG handelt es sich bei den von U hergestellten Anlagen um Apparaturen für die Destillation (Rektifikation), Extraktion, Absorption/Desorption und Reaktion für den Labor- und Halbtechnischen Maßstab. Diese Anlagen sind grundsätzlich zur Gewinnung von Branntwein geeignet. Den entsprechenden Feststellungen des FG hat die Klägerin nicht widersprochen, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass Maischeprodukte aufgrund ihrer Konsistenz für eine Destillation in diesen Anlagen nicht in Betracht kommen. Der Einsatz von Wein und anderen alkoholhaltigen Flüssigkeiten als Ausgangsstoffe für die Branntweinherstellung ist dagegen ohne Weiteres möglich. Bei diesem Befund kommt es nicht darauf an, ob die von U hergestellten und von der Klägerin vertriebenen Geräte zusätzlich zur Reinigung von vergälltem Alkohol, z.B. zur Herstellung von Trinkalkohol aus vollständig vergälltem Brennspiritus, geeignet sind. Dafür, dass sich die Geräte nur im gewerblichen Bereich einsetzen lassen und von Privatpersonen zur Alkoholgewinnung nicht verwendet werden können, sind Anhaltspunkte weder ersichtlich noch von der Revision vorgetragen worden.

12

b) Entgegen der Auffassung der Revision ist der Begriff der Geeignetheit nicht dahin einschränkend auszulegen, dass nicht auf die objektive Eignung eines Geräts zur Branntweingewinnung, sondern darauf abzustellen ist, mit welcher konkreten Zweckbestimmung die Geräte vom Hersteller angeboten und vertrieben und an welchen Kundenkreis sie tatsächlich abgegeben werden. Das in § 46 Abs. 1 BranntwMonG normierte Verkaufsverbot erfasst sämtliche Vorrichtungen, die zur nichtgewerblichen Herstellung oder Reinigung kleiner Branntweinmengen geeignet sind. Ausweislich der Gesetzesbegründung war die Einführung des Verbots erforderlich, um die bei den hohen Branntweinpreisen immer mehr zunehmende heimliche Branntweingewinnung, insbesondere im Haushalt, die eine nicht zu unterschätzende Schädigung des Monopolaufkommens bedeutet, einzudämmen (Hoppe/ Heinricht, Gesetz über das Branntweinmonopol - Kommentar, § 46 Anm. 1). Sinn und Zweck der Regelung bestehen in der Verhinderung bzw. Erschwerung des Schwarzbrandes und der Entgällung von Branntwein im Kleinen, vor allem für den Hausgebrauch (Lieven/Hoppe, Gesetz über das Branntweinmonopol, § 46 Anm. 1). Durch das grundsätzliche Verbot, Brenn- oder Filtergeräte an einen unbestimmten Personenkreis zu verkaufen, soll der Erwerb solcher Geräte durch potentielle Steuerstraftäter wesentlich erschwert und damit das Branntweinsteueraufkommen gesichert werden. Mit diesen Zielvorgaben ließe es sich nicht vereinbaren, den Begriff der Geeignetheit einschränkend auszulegen und seine Deutung von Kriterien abhängig zu machen, die zu Unsicherheiten bei der Durchsetzung des Verkaufsverbots führen. Deshalb können entgegen der Auffassung der Revision die tatsächliche Nutzung, die wirtschaftliche Eignung der Vorrichtung zur Herstellung von Branntwein sowie die tatsächliche Missbrauchsgefahr keine Berücksichtigung finden, zumal diese Kriterien die technische Eignung einer Vorrichtung zur Branntweinerzeugung, auf die der Gesetzgeber bei der Normierung des Verkaufsverbots allein abgestellt hat, nicht von vornherein ausschließen können. Zu Recht hat das FG darauf hingewiesen, dass die in § 43 BranntwMonG angeordnete Steueraufsicht über Betriebe, Unternehmen oder Personen, die u.a. Brenn- oder Wiengeräte herstellen, besitzen, erwerben, befördern oder abgeben, ebenfalls an die bloße Eignung des Geräts zur Branntweingewinnung anknüpft. Dies gilt auch für die Steueraufsicht über Brenngeräte und sonstige zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignete Geräte, wie sich aus § 226 BO ergibt, der sich auf alle Geräte bezieht, die nach Einrichtung und Beschaffenheit zur Branntweingewinnung oder Branntweinreinigung benutzt werden können (Hoppe/Heinricht, a.a.O., § 226 BO Anm. 1).

13

c) Auch ein vermeintliches Defizit bei der Überwachung und Durchsetzung des Verkaufsverbots kann nicht dazu führen, dass das Kriterium der objektiven Eignung einer Brenn- oder Reinigungsvorrichtung zur Herstellung von Branntwein durch weitere --im Gesetz selbst nicht genannte-- Kriterien ergänzt werden müsste oder dass sich das Verkaufsverbot als der Sicherung des Steueraufkommens dienende Maßnahme als unzulässig erweist. Für den Bereich der Steuererhebung ist höchstrichterlich entschieden, dass eine durch Vollzugsmängel hervorgerufene Belastungsungleichheit zu einer gleichheitswidrigen Benachteiligung führt, wenn sich eine Erhebungsregelung gegenüber einem Besteuerungstatbestand in der Weise strukturell gegenläufig auswirkt, dass der Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, und dieses Ergebnis dem Gesetzgeber zuzurechnen ist (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991  2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654). Ein verfassungsrechtlich bedeutsames strukturelles Vollzugsdefizit ist jenseits eines solchen normativen Erhebungsdefizits nur denkbar, wenn die Besteuerung aus politischen Gründen nicht vollzogen wird (zum Kontenabrufverfahren vgl. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 19. Dezember 2007 IX B 219/07, BFHE 219, 353, BStBl II 2008, 382, und vom 29. November 2005 IX R 49/04, BFHE 211, 330, BStBl II 2006, 178).

14

Unabhängig davon, ob sich diese Rechtsprechung auf die Steueraufsicht regelnden Bestimmungen übertragen lässt, liegt im Streitfall ein Vollzugsdefizit wegen "faktischer Unmöglichkeit" der Steueraufsicht nicht vor. Davon, dass die steuerliche Überwachung von Brenn- oder Reinigungsgeräten aus politischen Gründen nicht unternommen wird, kann keine Rede sein. Mit Hilfe der im Verbrauchsteuerrecht (§§ 43 und 45 BranntwMonG, §§ 226 und 231 BO) und in der Abgabenordnung --AO-- (§ 48 Abs. 1 BranntwMonG i.V.m. §§ 193 bis 207 und 209 bis 212 AO) bestehenden Rechtsgrundlagen ist eine Steueraufsicht durchaus möglich. Den mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträgern ist es unbenommen, in Unternehmen oder im Groß- und Einzelhandel zumindest stichprobenartige Kontrollen durchzuführen, um die Einhaltung des Verkaufsverbots zu überwachen. Darüber hinaus sind in Bezug auf angezeigte Brenngeräte Missbrauchsprüfungen in § 231 BO ausdrücklich vorgesehen. Das Ergebnis der Besuche haben die mit ihr beauftragten Aufsichtsbeamten durch Eintragungen in ein nach § 185 BO zu führendes Befundbuch zu dokumentieren. Dabei liegt es auf der Hand, dass eine lückenlose steuerliche Kontrolle aller denkbaren Geräte einschließlich Haushaltsgegenstände, die sich zur Alkoholerzeugung eignen, nicht zu gewährleisten ist. Diese praktischen Schwierigkeiten führen jedoch nicht zu einer generellen Unmöglichkeit der Ausübung der Steueraufsicht. Der von der Klägerin behauptete Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes) liegt somit nicht vor.

15

2. Nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG kann das BMF Ausnahmen vom Verkaufsverbot zulassen. Diese Bestimmung bringt nicht lediglich die Befugnis der Finanzbehörde zum Ausdruck, eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen; vielmehr ist die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck dahin zu deuten, dass sie dem Entscheidungsträger einen Ermessensspielraum eröffnet, um das strikte Verkaufsverbot in besonders gelagerten Einzelfällen zu lockern. Darauf deutet der Umstand hin, dass der Gesetzgeber von der Festlegung bestimmter rechtlich zwingender Voraussetzungen, unter denen eine Ausnahmegenehmigung als gebundene Entscheidung zu erteilen wäre, abgesehen hat. Eine Überprüfung der nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG zu treffenden Ermessensentscheidung ist daher lediglich im Rahmen des § 102 FGO möglich. Die Prüfung ist darauf zu beschränken, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dies gilt auch für evtl. getroffene Nebenbestimmungen, wobei sich die Befugnis der Finanzbehörde zur Erteilung von Auflagen aus § 120 Abs. 2 Nr. 4 AO ergibt. Danach darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen mit Bestimmungen erlassen werden, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Ausübung des dem BMF zustehenden Ermessens im Streitfall nicht zu beanstanden.

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a) Dies gilt zum einen hinsichtlich der Nebenbestimmung, dass die Destillationsanlagen nur an Chemieunternehmen, Universitäten, Fachhochschulen oder ähnliche Unternehmen und Einrichtungen abgegeben werden dürfen. Durch die Beschränkung der Ausnahmeregelung auf den von der Klägerin beworbenen Kundenkreis wird sichergestellt, dass die Geräte nicht an einen unbestimmten Personenkreis, insbesondere nicht an Privatpersonen abgegeben werden. Die Auflage erweist sich daher als geeignet, dem grundsätzlichen Verkaufsverbot Geltung zu verschaffen, und ist frei von Ermessensfehlern.

17

b) Auch die Auflage, in den Angeboten und auf den Rechnungen die in der Ausnahmegenehmigung näher bezeichneten Hinweise aufzunehmen, lässt keinen Ermessensfehlgebrauch erkennen. Da nach den monopolrechtlichen Vorgaben die private Branntweingewinnung unzulässig ist, dienen die Hinweise, dass die Branntweinherstellung mittels der Geräte verboten und die private Inbetriebnahme sowie die Inbetriebnahme außerhalb der gewerblich genutzten Räumlichkeiten und die Überlassung der Anlagen an Privatpersonen unzulässig sind, der Durchsetzung des staatlichen Erzeugungsprivilegs und der Gewährleistung der Steueraufsicht. Mit diesen Hinweisen soll den Kunden der Klägerin deutlich gemacht werden, dass sie über Geräte verfügen, die dem allgemeinen Verkaufsverbot unterliegen und dass ihnen diese Geräte nur ausnahmsweise und im Vertrauen darauf überlassen werden, dass sie eine missbräuchliche Verwendung --insbesondere die Nutzung der Geräte durch Privatpersonen-- ausschließen.

18

c) Schließlich begegnet es unter dem Gesichtspunkt der rechtmäßigen Ermessensausübung keinen Bedenken, der Klägerin aufzugeben, die jeweiligen Erwerber der Anlagen auf ihre Anmeldepflicht nach § 229 Abs. 1 BO hinzuweisen, soweit die Anlagen nicht in öffentlichen Lehr-, Forschungs- und Krankenanstalten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken dienen (§ 232 Abs. 1 BO). Nach § 229 Abs. 1 BO hat derjenige, der ein Brenngerät oder ein sonstiges zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeignetes Gerät mit einem Rauminhalt von mehr als einem halben Liter erwirbt, dieses binnen drei Tagen nach Empfang unter Angabe des Aufstellungsorts und des Zwecks, dem es dienen soll, bei der Zollstelle schriftlich anzumelden. Der von der Klägerin in ihren Angeboten und Rechnungen aufzunehmende Hinweis gibt lediglich den Wortlaut des § 229 Abs. 1 BO wieder, so dass nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund ein Ermessensfehlgebrauch vorliegen sollte, zumal die Ausnahmeregelung des § 232 BO berücksichtigt worden ist.

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3. Auch der Hinweis auf die Anzeigepflicht nach § 45 Abs. 2 BranntwMonG führt zu keinem anderen Ergebnis. Da er sich lediglich auf die Wiedergabe einer gesetzlichen Bestimmung bezieht, ist ihm eine selbstständige Auflage i.S. des § 120 Abs. 2 Nr. 4 AO nicht zu entnehmen. Im Übrigen ist die Klägerin von der Anzeigepflicht nicht befreit, weshalb auf den Hinweis nicht verzichtet werden kann.

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a) Auf die nach § 45 Abs. 2 BranntwMonG zu fordernde Anzeige der Abgabe zur Herstellung und Reinigung von Branntwein geeigneter Geräte kann nicht deshalb verzichtet werden, weil die Klägerin einen wesentlichen Teil der Geräte ins Ausland verkauft. Auch im Fall der Ausfuhr in Drittländer oder des Verbringens der Geräte in einen anderen Mitgliedstaat besteht ein berechtigtes Interesse der Finanzbehörden an einer steuerlichen Überwachung. Ohne eine Anzeigepflicht könnte eine lückenlose Steueraufsicht nicht gewährleistet werden, denn es ist die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass die zur Abgabe an einen im Ausland ansässigen Abnehmer bestimmten Geräte tatsächlich im Steuergebiet verbleiben und zur nichtgewerblichen Herstellung von Branntwein genutzt werden. Um den Verbleib der im Inland hergestellten Geräte nachvollziehen zu können, müssen die zuständigen Finanzbehörden von jeglicher Abgabe von Brenn- und Reinigungsgeräten in Kenntnis gesetzt werden, und zwar unabhängig davon, ob die Geräte im Steuergebiet verbleiben oder nicht.

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b) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist sie nicht von der in § 45 Abs. 2 BranntwMonG und § 227 BO festgelegten Anzeigepflicht befreit.

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aa) Eine solche Befreiung ergibt sich nicht aus der Ausnahmeregelung für Geräte, die zu wissenschaftlichen Zwecken oder in Apotheken verwendet werden (§ 232 Abs. 1 BO). Auch wenn solche Geräte während ihres Einsatzes aufgrund der geringen Missbrauchsgefahr nicht der amtlichen Aufsicht unterliegen, kann von einer Anzeigepflicht desjenigen, der diese Geräte an begünstigte Einrichtungen abgibt, nicht abgesehen werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Geräte erst ab dem Zeitpunkt von der Anmeldepflicht befreit sind, ab dem sie wissenschaftlichen Zwecken dienen, d.h. zu solchen Zwecken eingesetzt werden. Befinden sich die Geräte dagegen noch bei Herstellern oder Händlern und werden sie dort zum ungewissen Verkauf gelagert und bereitgehalten, besteht kein Grund, sie von der amtlichen Überwachung zu befreien. Die Anzeige der Abgabe zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeigneter Geräte dient der steuerlichen Überwachung ihrer konkreten Verwendung. Damit soll sichergestellt werden, dass sich der Verbleib dieser Geräte nachweisen lässt und dass die Finanzbehörde Kenntnis davon erlangt, dass Hersteller oder Händler andere Personen mit solchen Geräten beliefern. Da nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sämtliche Erwerber zu dem von § 232 BO erfassten Personenkreis gehören, ist die Anzeige zur Gewährleistung der Steueraufsicht erforderlich. Nach § 227 BO besteht nur dann keine Anzeigepflicht, wenn Geräte mit einem Raumgehalt von einem halben Liter oder weniger abgegeben werden. Im Streitfall ist diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt.

23

bb) Eine Befreiung der Klägerin von der Anzeigepflicht kann auch § 228 Abs. 6 BO nicht entnommen werden. Danach brauchen Hersteller und Händler die Abgabe zur Herstellung oder Reinigung von Branntwein geeigneter Kleindestilliergeräte mit einem Fassungsvermögen der Blase von mehr als einem halben Liter bis zu fünf Liter nicht nach § 227 BO anzuzeigen. Wer solche Destillieranlagen herstellen oder vertreiben will, hat dies nach § 228 Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 BO 14 Tage vor Beginn des Betriebs bei der zuständigen Zollstelle anzumelden. In diesem Fall sind in den Geschäftsbüchern Name und Wohnort der jeweiligen Empfänger der Destilliergeräte aufzuzeichnen. Den Feststellungen des FG ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin ausschließlich Kleindestilliergeräte vertreibt. In ihrem Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 BranntwMonG vom 2. April 2012 hat sie darauf hingewiesen, dass sie aufgrund der ausschließlichen Fertigung der für wissenschaftliche Zwecke bzw. für die Lösungsmittelrückgewinnung sowie die Rohölanalyse konstruierten und gebauten Anlagen auf Kundenwunsch über keine Sortenliste verfügt. Bereits aus diesem Vortrag ergibt sich, dass ihr Angebot nicht auf die in § 228 Abs. 6 BO genannten Destilliergeräte beschränkt ist.

24

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.