Finanzgericht Hamburg Urteil, 12. Mai 2015 - 4 K 61/14

bei uns veröffentlicht am12.05.2015

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Zollwertfestsetzung im Rahmen der Überführung von Textilien in den zollrechtlich freien Verkehr.

2

Die Klägerin meldete mit der Zollanmeldung Nr. AT/C/.../...1 am 02.09.2011 eine aus drei Positionen bestehende Sendung mit Textilien chinesischen Ursprungs zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr mit steuerbefreiender Lieferung in das Bestimmungsland Polen an. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Waren:

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Warenbezeichnung

KN-Nummer

Gewicht/kg

Stück 

Preis (€)/Stk.

Preis (€)/kg

                                                     

Herrenstrumpfhosen (Pos. 1)

6103 4200

8.480 

53.640

0,17   

1,10   

Frauenstrumpfhosen (Pos. 2)

6104 6200

4.420 

7.960 

0,16   

1,01   

Frauenstrumpfhosen (Pos. 3)

6115 2900

5.100 

33.000

0,21   

1,39   

4

Die Klägerin legte eine Handelsrechnung/Packliste vom 22.08.2011 vor, nach der die ... "A" in der X-Straße, Apartment ..., in B die Ware zum CIF-Preis von 30.070,80 US-$ an die Klägerin verkauft habe. Das Konnossement (bill of lading) vom 26.07.2011 - dem Tag der Verladung in China - enthält im Feld 2 (consignee) den Eintrag "to order". Im Feld 3 (notify party) ist unter Angabe einer P-er Adresse das Unternehmen "C ..." (im Folgenden: C) genannt. Das Ursprungszeugnis vom 15.08.2011 enthält in Feld 2 (consignee) ebenfalls den Eintrag "to order".

5

Da die angemeldeten Zollwerte die von der Zollverwaltung auf Basis der Atlas-Importdaten 2010 ermittelten Vergleichswerte erheblich unterschritten, ordnete der Beklagte eine Zollbeschau mit Probenentnahme an. Da er danach weiter ernstliche Zweifel am angemeldeten Zollwert hatte, erhob er mit Steuerbescheid Nr. AT/C/.../...1 vom 02.09.2011 nicht abschließend Einfuhrabgaben in Höhe von 17.366,11 € und setzte eine Sicherheit fest in Höhe der Differenz zwischen den angemeldeten Zollwerten und der Zollwerte, die sich bei Anwendung der Vergleichswerte ergaben.

6

Gegen die Festsetzung der Sicherheit legte die Klägerin durch ihre damalige Zollvertreterin mit Schreiben vom 15.09.2011 Einspruch ein. Mit Schreiben vom 18.10.2011 legte sie weitere, als Originale bezeichnete Unterlagen vor. Neben der bereits in Schwarzweiß-Kopie vorgelegten invoice/packing list und der Warenbeschreibung reichte sie eine trade offer vom 17.08.2011 ein. Sie enthalten jeweils einen Stempel der A, den gestempelten Namen "D" sowie eine unleserliche Unterschrift. Die trade offer enthält zusätzlich einen Stempel der Klägerin, den gestempelten Namen "E" mit einer gleichlautenden Unterschrift. Weiter wird ein Zahlungsnachweis der Bank-1 vorgelegt, nach dem die Klägerin an die A am 22.09.2011 30.070,80 € überwiesen habe.

7

Mit Einfuhrabgabenbescheid Nr. AT/S/.../...2 vom 16.01.2012 setzte der Beklagte abschließend Zoll in Höhe von 10.002,24 € fest. Da nach Durchführung des Verfahrens nach Art. 181a Abs. 2 ZK-DVO begründete Zweifel am angemeldeten Transaktionswert fortbestanden hätten, werde der Zollwert gemäß Art. 31 ZK festgesetzt. Anhaltspunkte für eine Zollwertermittlung nach Art. 30 ZK lägen nicht vor. Gegenüber der Berechnung der Sicherheit sei der Zollwert herabzusetzen, weil eine weitere Warenprüfung ergeben habe, dass die Ware Verarbeitungsmängel aufweise und daher nur von mittlerer Qualität sei.

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Gegen diesen Einfuhrabgabenbescheid legte die Klägerin, nunmehr vertreten durch die F, vertreten durch den Geschäftsführer G, mit Schreiben vom 08.02.2012 Einspruch ein. Eine von den Anmeldedaten abweichende Festsetzung des Zollwertes sei nicht gerechtfertigt. Die Klägerin habe die Ware von dem in B ansässigen Unternehmen A erworben, das schon mehrfach solche Geschäfte vermittelt habe. Der Verkäufer der Ware habe die Ware rasch veräußern müssen, weil die ursprüngliche Käuferin, die C, nach der Verschiffung unerwartet vom Kauf zurückgetreten sei. Wie üblich bei kundenorientierter Ware sei es schwierig gewesen, die Ware rasch ohne erheblichen Preisabschlag zu verkaufen.

9

Der Beklagte bat die Klägerin mit Schreiben vom 23.05.2012 um Stellungnahme, warum der ursprüngliche Käufer der Ware im Konnossement im Feld "notify party" - und nicht im Feld 2 (consignee) - genannt werde. Hierzu nahm die Klägerin mit Schreiben vom 04.06.2012 Stellung: Über die ursprünglichen Käuferin wisse die Klägerin nur das, was sich aus dem Konnossement und dem Ursprungszeugnis ergebe. Hieraus müsse man schließen, dass der ursprüngliche Versender der im Feld 1 genannte shipper und der Empfänger die C gewesen sei.

10

Im Auftrag des Beklagten erstellte der Dipl.-Ing. H, ein öffentlich bestellter Sachverständiger für Bekleidungsfertigung, unter dem 06.06.2012 ein Gutachten über die Art, Beschaffenheit und den Einkaufspreis der Warenproben (Warengutachten). Bei der Preisermittlung würden die durchschnittlichen üblichen Mindestpreise, wie sie im preiswerteren Landesinneren Chinas anzutreffen seien, zu Grunde gelegt. Es handele sich um FOB-Preise. Der Gutachter stellte insbesondere fest, dass die überprüften Kleidungsstücke modisch aktuell und regulär zu verkaufen seien. Es gebe keine Anzeichen, dass es sich um Lagerware oder um Ware zweiter Wahl handele. Beschaffenheit und Verarbeitungsqualität lägen im Normbereich preiswerter Massenartikel. Größe, Passform und Etiketten wiesen auf eine Bestimmung für den europäischen Markt hin. Die Waren würden überwiegend bei Discountern angeboten, seien für den vorgesehenen Personenkreis voll ausreichend und verkaufsfähig. Ausgehend von diesen Überlegungen ergebe sich für die Herrenstrumpfhosen (Pos. 1) ein Stückpreis von 1,- €, für die Frauenstrumpfhosen (Pos. 2) von 0,70 € und für die Frauenstrumpfhosen (Pos. 3) von 0,90 €.

11

Mit Schreiben vom 14. August 2012 übersandte der Beklagte der Klägerin das Warengutachten zur Stellungnahme und wies darauf hin, dass auf dessen Grundlage Einfuhrzölle in Höhe von 2.347,20 € nachgefordert werden müssten.

12

Hierzu nahm die Klägerin mit Schreiben vom 26.09.2012 ergänzend Stellung: Zwar bestreite sie die sachliche Richtigkeit des Gutachtens nicht. Es beziehe sich jedoch auf den deutschen Markt. Die spezifischen Umstände, unter denen die Ware erworben worden seien, wären unberücksichtigt geblieben. Die Klägerin bezieht sich hierzu auf die Stellungnahme von A vom 04.09.2012. Danach lege A niemals Unterlagen aus dem ursprünglichen Kaufgeschäft gegenüber den neuen Käufern offen.

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Mit Einfuhrabgabenbescheid Nr. AT/S/.../...3 vom 10.04.2013 setze der Beklagte die Einfuhrabgaben unter Hinweis auf Art. 220, 236 ZK auf der Grundlage der Werte des Warengutachtens neu auf 12.349,44 € fest. Anders als die Klägerin meine, habe der Gutachter sich nicht an der deutschen (oder polnischen) Marktsituation, sondern an den chinesischen Einkaufspreisen orientiert. Wenn es sich um einen Notverkauf gehandelt hätte, wäre die Eintragung des angeblichen ersten Käufers im Feld "notify party" nicht nachvollziehbar. Darüber hinaus habe der Beklagte Kenntnis von mehreren ebenfalls als Notgeschäft bezeichneten Parallelfällen. Angesichts der Häufung gleichgelagerte Fälle sei der angemeldete Zollwert nicht plausibel. Es lägen bisher auch keinerlei Originalunterlagen vor. Somit sei der Zollwert gem. Art. 181a ZK-DVO i. V. m. Art. 31 ZK zu berechnen. Der nunmehr zugrunde gelegte Zollwert würde Gegenstand des Einspruchsverfahrens und bedürfe keiner gesonderten Anfechtung.

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Mit Schreiben vom 17.05.2013 legte die Klägerin auch gegen den Einfuhrabgabenbescheid vom 10.04.2013 Einspruch ein. Sie verweist darauf, dass das Konnossement vom 27.07.2011 datiere, das Kaufgeschäft, das der Zollanmeldung zu Grunde liege, jedoch zwischen dem 17. und 22.08.2011 abgewickelt worden sei. Originalkaufverträge würden in Kürze vorgelegt werden.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 13.02.2014, zugestellt am 20.02.2014, wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er habe begründete Zweifel, dass die angemeldeten Zollwerte die tatsächlichen Transaktionswerte gemäß Art. 29 Abs. 1 ZK seien, die sich auch nach Durchführung des Verfahrens gem. Art. 181a ZK-DVO nicht hätten ausräumen lassen. Originalunterlagen seien nicht vorgelegt worden. Die Unterschriften auf den vorgelegten Farbkopien sähen wie Stempelabdrucke aus. Bei dem Hinweis auf ein Notgeschäft handele es sich um ein Standardargument, das in vielen gleichgelagerten Fällen vorgebracht worden sei.

16

Wenn A - wie von der Klägerin behauptet - Vermittlerin eines Kaufgeschäfts gewesen wäre, hätte sie auf den Rechnungen nicht das Kaufgeschäft zwischen ihr und der Klägerin darlegen, sondern zusätzlich eine Provision ausweisen müssen. Dass die Rechnung keine solche Provision enthalte, spreche dafür, dass dieses Unternehmen nicht Vermittlerin, sondern als selbständige Verkäuferin aufgetreten sei. Der Vortrag der Klägerin sei daher auch insoweit widersprüchlich.

17

Die im Angebot vom 17.08.2011 angegebenen Liefer- und Zahlungsbedingungen passten nicht zur tatsächlichen Abwicklung des angeblichen Notverkaufs. Da die Ware ausweislich des Konnossements am 26.07.2011 verschifft worden sei, ergebe es keinen Sinn, als Verschiffungszeit "45 Tage nach Unterzeichnung des Angebots" zu nennen. Außerdem sei die Ware bereits am 22.09.2011 - und damit deutlich vor Ende des Zahlungsziels "60 Tage nach Lieferung" (zirka 01.11.2011) - bezahlt worden, was kaufmännisch fragwürdig sei.

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Vor diesem Hintergrund habe die Klägerin die Zweifel nach Art. 181a ZK-DVO nicht ausräumen können. Letztlich seien die vom Gutachter festgestellten Werte nach Art. 31 ZK zu Grunde zu legen. Eine Ermittlung des Zollwerts nach Art. 30 Abs. 2 Lit. a) ZK scheide aus, da kein Transaktionswert gleicher Waren zur Verfügung stehe. Änderungsgründe für eine Anwendung von Art. 31 ZK lägen nicht vor.

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Mit der am 20.03.2014 durch Rechtsanwalt Dr. J erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Aus dem Umstand, dass sie keine Original-Vertragsunterlagen vorgelegt habe, könne nichts Nachteiliges für sie abgeleitet werden. Die vom Beklagten verlangte Form von Handelsverträgen sei in Osteuropa weder vorgeschrieben noch gebräuchlich. Am 03.01.2011 - also lange vor der Transaktion, die der streitgegenständlichen Einfuhr zu Grunde liegt - habe A mit der Klägerin einen Rahmvertrag geschlossen. Hierin hätten sie das Verfahren vereinbart, dass auch bei der Transaktion, um die es hier gehe, eingehalten worden sei. Im Einzelnen sei es wie folgt abgelaufen: Am 17.08.2011 habe A der Klägerin ein Angebot zum Erwerb der Waren gemacht. Nach Annahme des Angebots habe sie der Klägerin eine Rechnung und eine Packliste ausgestellt. Am 02.09.2011 sei die Ware zur Abfertigung angemeldet und am 22.09.2011 der Kaufpreis gezahlt worden. Dem sei am 26.07.2011 die Verladung des Containers im chinesischen Hafen K vorausgegangen. Am 15.08.2011 sei das chinesische Ursprungszeugnis ausgestellt worden. Die Klägerin habe durch die vorgelegten Unterlagen nachgewiesen, dass der niedrige Transaktionspreis dem Umstand geschuldet sei, dass der ursprüngliche Verkäufer die Ware zu einem Schleuderpreis habe verkaufen müssen, weil sein ursprünglicher Käufer abgesprungen sei und die Rückführung der Ware viel zu teuer gewesen wäre. Die Einschaltung eines Sachverständigen sei nicht gerechtfertigt.

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Die Klägerin beantragt,
den Einfuhrabgabenbescheid Nr. AT/S/.../...2 vom 10.04.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.02.2014 dahingehend zu ändern, dass der festgesetzte Einfuhrzoll 2.500,17 € beträgt.

21

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

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Er verweist auf seinen bisherigen Vortrag. Seine Zweifel am angemeldeten Transaktionswert würden durch die Recherchen der polnischen und russischen Behörden bestätigt. Mit Schreiben vom 30.10.2012 habe der Föderale Zolldienst Russlands der deutschen Zollverwaltung mitgeteilt, dass A am 22.10.2010 registriert worden sei. Als Haupttätigkeit werde der Verkauf von Fahrzeugen und als Unternehmensanschrift die X-Straße in B angegeben. Bei einem Hausbesuch am 07.11.2012 sei festgestellt worden, dass sich unter der Adresse ein Wohnhaus befinde. Die Frau, die in der Wohnung Nr. ... lebe, habe erklärt, dass Herr D die Wohnung im Jahr 2010 gemietet habe, im Frühjahr 2011 jedoch aus der Wohnung herausgesetzt worden sei. Die Mieterin wisse nicht, wo er sich gegenwärtig aufhalte. Der Generaldirektor und Gründer von A sei wohnhaft in der Region L und als Handelsvertreter für die Firma M in N tätig. In der Datenbank der Firmen des B-er Gebiets, die Außenhandel betrieben, sei A nicht registriert. Es gebe keine Information darüber, ob A Bankkonten bei Banken im B-er Gebiet unterhalte.

23

Aus den Ermittlungen ergebe sich, dass A beim Stellen der Handelsrechnung vom 22.08.2011 unter der angegebenen Adresse in B keine Geschäftsräume mehr unterhalten habe.

24

Eine Auswertung des Zollabfertigungssystems habe ergeben, dass die Klägerin zwischen Dezember 2009 und Januar 2013 insgesamt 191 gültige Zollanmeldungen, in der Regel für komplette Containersendungen, abgegeben habe. Zu 149 dieser Sendungen hätten die chinesischen Behörden Ausfuhranmeldungen übermittelt. Hieraus habe sich ein angemeldeter Zollwert in Höhe von gut ... Mio. € ergeben. Dem stünden chinesische Ausfuhrwerte in Höhe von insgesamt gut ... Mio. € gegenüber. Um diese erhebliche Diskrepanz zu erklären, müssten fast allen Einfuhren Notvorkäufe vorangegangen sein. Dies erscheine unrealistisch und führe ebenfalls zu begründeten Zweifeln an der Richtigkeit des klägerischen Vortrags.

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Nach Auskunft der Spedition O, die von Dezember 2009 bis Dezember 2012 für die Klägerin Speditionsleistungen erbracht habe, seien alle Aufträge so abgewickelt worden, dass der Geschäftsführer der Klägerin per E-Mail einen Auftrag mit Handelsrechnung des chinesischen Verkäufers, eine Packliste und eine Bill of Lading übermittelt habe. Da nach Aktenlage die Spedition O auch den streitgegenständlichen Einfuhrvorgang abgewickelt habe, müsste auch zu diesem Vorgang eine von einem chinesischen Verkäufer auf die Klägerin ausgestellte Handelsrechnung vorgelegen haben.

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Nach der Mitteilung des polnischen Finanzministeriums vom 25.10.2012 besitze die Klägerin kein Vermögen, keine Transportmittel, keine Lager und es bestehe kein Behördenkontakt. Ihren Sitz habe sie unter der privaten Meldeadresse des Vorstandsvorsitzenden E, der ein Strohmann sei. Die Klägerin würde nicht importieren oder exportieren, sondern führe nur innergemeinschaftliche Transaktion durch. Informationen über den endgültigen Lieferort der Container seien nicht vorhanden.

27

Weitere Recherchen der polnischen Behörden hätten ergeben, dass das Unternehmen C in P nicht erreichbar sei. Sie habe dort auch zu keiner Zeit Wirtschaftstätigkeit entfaltet. Das Unternehmen sei bei der polnischen Zollverwaltung nie in Erscheinung getreten. Der mutmaßliche Geschäftsführer, Herr Q, sei unter seiner Anschrift in der Y-Straße in P nicht ermittelbar. Er habe auch niemals eine Legalisierung seines Aufenthalts in Polen beantragt.

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Es wird weiter Bezug genommen auf die Sachakte des Beklagten sowie das Protokoll des Erörterungstermins.

Entscheidungsgründe

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I. Im Einverständnis der Beteiligten (Bl. 65 der Akte) ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO) und durch den Berichterstatter anstelle des Senats (§ 79a Abs. 3, Abs. 4 FGO).

II.

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Die als Abänderungsklage (§§ 40 Abs. 1, 100 Abs. 2 FGO) statthafte Klage ist unzulässig (1.). Selbst wenn sie zulässig wäre, wäre sie unbegründet (2.).

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1. Die Klage wurde nicht wirksam gemäß § 61 Abs. 1 FGO erhoben. Zwar hat Rechtsanwalt Dr. J im Namen der Klägerin am 24.03.2014 Klage erhoben. Dies kann der Klägerin jedoch nicht gemäß § 85 Abs. 1 S. 1 ZPO i. V. m. § 155 S. 1 FGO zugerechnet werden. Danach sind die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen für die Beteiligten in gleicher Weise verpflichtend, als wenn sie von ihnen selbst vorgenommen wären. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass Rechtsanwalt Dr. J von ihr bevollmächtigt wurde. Zum Nachweis der Bevollmächtigung ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten zu reichen (§ 62 Abs. 6 S. 1 FGO). Die Vollmacht muss insbesondere erkennen lassen, wer bevollmächtigt hat (BFH, Urt. v. 20.09.1991, III R 36/90, juris, Rn. 17 m. w. N.). Schriftlich ist eine Prozessvollmacht erteilt, wenn sie eigenhändig durch den Vollmachtgeber unterzeichnet ist. Die Unterschrift soll unter anderem gewährleisten, dass die Vollmacht mit Wissen und Wollen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (BFH, Urteil v. 16.02.1990, III R 81/87, juris, Rn. 14; Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO 132. EL, Mai 2013, § 62 FGO, Rn. 57). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist durch Auslegung zu ermitteln (BFH, Urt. v. 20.09.1991, III R 36/90, juris, Rn. 17). Hier ergibt die Auslegung, dass eine eigene Unterschrift auf der zur Gerichtsakte (Bl. 23) gereichten Vollmacht fehlt. Bei genauer Betrachtung besteht der scheinbar handschriftliche Namenszug des "Vorstandsvorsitzenden" (Geschäftsführer) der Klägerin "E" (siehe Bl. 9 des Anlagenbandes) aus zwei, nicht immer ganz deckungsgleichen Linien in unterschiedlich blauer Farbe. Der Namenszug ist von der Form her identisch mit dem gestempelten Namenszug, wie er sich etwa auf der Zollvollmacht und der trade offer (Bl. 65, 69 der Sachakte) findet. Mit bloßem Auge ist erkennbar, dass der Namenszug auf der Vollmacht ebenfalls gestempelt wurde und die Stempellinien mit einem anderen Stift nachgezogen wurden. Dies gelingt nicht immer, so beispielsweise bei der Schleife des Buchstaben "..." in "E". Auffällig ist auch, dass das auf der Vollmacht handschriftlich eingefügte Datum "20.03.2013" auf andere Weise geschrieben wurde als der Namenszug des Geschäftsführers der Klägerin. Da sich in allen Akten nur Stempelabdrucke der Unterschrift des Geschäftsführers der Klägerin finden, und es sich nach den Ermittlungen des Beklagten, der der Klägervertreter im Erörterungstermin nicht substantiiert entgegengetreten ist, bei der Klägerin um eine Scheinfirma und bei dem Geschäftsführer um ein Strohmann handelt (Bl. 9 f. des Anlagenbandes), ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass tatsächlich Herr E die Prozessführung autorisiert hat.

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Die der Klägerin im Erörterungstermin gesetzte Frist zur Vorlage des Originals einer eigenhändig vom Geschäftsführer der Klägerin unterzeichneten Vollmacht (§ 62 Abs. 6 S. 2 Halbs. 2 FGO) verstrich fruchtlos. Die mit Schriftsatz vom 29.04.2015 der F für die Klägerin beantragte Fristverlängerung war abzulehnen, weil die F mit Beschluss vom 12.05.2015 als nicht vertretungsbefugte Bevollmächtigte zurückgewiesen worden ist, und sie somit keinen wirksamen Fristverlängerungsantrag für die Klägerin stellen konnte.

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2. Jedenfalls wäre die Klage unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abänderung des angefochtenen Einfuhrabgabenbescheids vom 10.04.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.02.2014, weil der Bescheid rechtmäßig ist (§ 100, Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 FGO).

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Der Berechnung der Einfuhrzollschuld, die bei der Überführung der Textilien in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Art. 201 Abs. 1 S. 1 Buchst. a) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. EG L 302/1; Zollkodex - ZK) entstanden ist, hat der Beklagte einen zutreffenden Zollwert zu Grunde gelegt. Zwar ist der Zollwert grundsätzlich gemäß Art. 29 ZK nach dem Transaktionswert zu ermitteln. Die Zollbehörden können nach Art. 181a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 02.07.1993 (ABl. L 253/1; ZK-DVO) jedoch den Transaktionswert unberücksichtigt lassen und eine der Folgemethoden anwenden, wenn sie - nach Durchführung des Verfahrens gemäß Abs. 2 - wegen begründeter Zweifel nicht überzeugt sind, dass der angemeldete Wert dem gezahlten oder zu zahlenden Preis entspricht (Art. 181a Abs. 1 ZK-DVO; BFH, Beschluss v. 28.07.2010, VII B 270/09, juris, Rn. 7; FG Düsseldorf, Urteil v. 10.07.2013, 4 K 1701/12 Z, juris, Rn. 28).

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Nach diesen Maßstäben durfte der Beklagte den Zollwert nach Art. 31 Abs. 1 ZK berechnen. Der Beklagte hat das Verfahren nach Art. 181a Abs. 2 ZK-DVO eingehalten (2.1). Er durfte auch begründete Zweifel daran haben, dass der angemeldete Zollwert dem gezahlten Preis entspricht (2.2). Die Anwendung der Folgemethode nach Art. 31 ZK ist im Einzelfall nicht zu beanstanden (2.3). Der Festsetzung der Einfuhrabgaben im Einfuhrabgabenbescheid vom 10.04.2013 steht nicht das Verböserungsverbot (2.4) oder die Nacherhebungsfrist nach Art. 220 Abs. 1 ZK (2.5) entgegen. Eine weitere Stellungnahmefrist war der Klägerin nicht einzuräumen (2.6).

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2.1 Der Beklagte hat das Verfahren nach Art. 181a Abs. 1, 2 ZK-DVO eingehalten. Sofern die Zollverwaltung wegen begründeter Zweifel nicht überzeugt ist, dass der angemeldete Zollwert der tatsächliche Transaktionswert ist (Art. 181a Abs. 1 ZK-DVO), kann sie zunächst gemäß Art. 178 Abs. 4 ZK-DVO zusätzliche Auskünfte verlangen (Art. 181a Abs. 2 S. 1 ZK-DVO). Danach können Angaben zur Echtheit der vorgelegten Unterlagen und die Erteilung zusätzlicher Auskünfte und die Vorlage weiterer Unterlagen, die für die Ermittlung des Zollwerts der Waren erforderlich sind, verlangt werden (Art. 178 Abs. 4 ZK-DVO). Bestehen die Zweifel fort, sollen die Zollbehörden der betroffenen Person die Gründe für ihre Zweifel darlegen und Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

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Der Beklagte hatte bei der Zollanmeldung begründete Zweifel am Zollwert, weil die angemeldeten Zollwerte erheblich die vorliegenden Durchschnittswerte unterschritten. Daraufhin hat er zu Recht die Klägerin zur Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere zur Vorlage der Originale der Kaufverträge, aufgefordert. Das Zollwertgutachten durfte gemäß Art. 68 Buchst. b) ZK eingeholt werden.

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2.2 Der Beklagte durfte auch nach Durchführung des Verfahrens nach Art. 181a Abs. 2 ZK-DVO noch begründete Zweifel am angemeldeten Zollwert haben. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass das Gericht selbst Zweifel hegt. Ausreichend ist, dass es die behördlichen Zweifel nachvollziehen kann (FG Hamburg, Urt. v. 27.01.2014, 4 K 10/13, S. 10 UA; Urt. v. 04.03.2014, 4 K 117/13, juris, Rn. 26; FG Düsseldorf, Urt. v. 10.07.2013, 4 K 1701/12 Z, juris, Rn. 29). Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn das Gericht selbst davon überzeugt ist, dass der angemeldete Zollwert zutreffend ist (FG Hamburg, Urt. v. 06.11.2009, 4 K 6/09; BFH, Beschluss v. 28.07.2010, VII B 270/09, juris, Rn. 8).

39

Vorliegend vermag das Gericht die Zweifel des Beklagten nachvollziehen. Die durchschnittlichen Import-Anmeldewerte liegen um das 6,35- bis 8,8-Fache über den angemeldeten Zollwerten. Auch das Warengutachten, das in der Sache nicht zu beanstanden ist, kommt zu dem Ergebnis, dass die üblichen, durchschnittlichen Einkaufspreise um ein Vier- bis Fünffaches über den angemeldeten Zollwerten liegen.

40

Der Beklagte durfte Zweifel daran haben, ob das Notgeschäft, das den günstigen Einkaufspreis plausibel machen soll, tatsächlich zustande gekommen ist. Die Klägerin hat trotz mehrfacher Aufforderung des Beklagten keine Originale der Kaufvertragsunterlagen vorgelegt. Die Unterlagen, die vorgelegt wurden - allesamt eingescannte Kopien -, enthalten lediglich gestempelte Unterschriften. Zwar mag die Verwendung von Unterschriftsstempeln in Osteuropa nicht unüblich und eine eigenhändige Unterschrift nach polnischem oder russischem Zivilrecht keine Wirksamkeitsvoraussetzung sein. Damit kommt ihnen jedoch im zollrechtlichen Verfahren nicht automatisch dieselbe Beweiskraft wie eine handschriftliche Unterschrift zu. Weil Unterschriftsstempel vergleichsweise einfach zu fälschen sind, ist die Vorlage gestempelter Vertragsunterlagen nicht geeignet, Zweifel am Zustandekommen des Notgeschäft zu zerstreuen, zumal die Klägerin ausschließlich gestempelte Dokumente vorgelegt hat und der Beklagte somit nicht verifizieren kann, wie die Unterschriften der Herren E und D tatsächlich aussehen.

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Die Zweifel des Beklagten werden von den Ermittlungsergebnissen der polnischen und russischen Zollbehörden bestätigt. Nach deren Ermittlungen entfaltet die Klägerin keinerlei Geschäftstätigkeit und ihr Geschäftsführer ist ein Strohmann. Die polnischen Behörden konnten auch keine Geschäftstätigkeit des angeblichen ursprünglichen Käufers der Ware, der C ausmachen. Auch wenn die Ermittlungen im September 2014 geführt wurden, so ergibt sich aus ihnen, dass unter der angeblichen Geschäftsadresse in der "Y-Straße " ein Unternehmen namens C niemals ansässig war, es keinen Kontakt mit Zollbehörden hatte und der angebliche Geschäftsführer nicht auffindbar ist.

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Auch die Ermittlungen der russischen Behörden bestätigen die Zweifel des Beklagten. Danach ist die A zwar registriert, entfaltete unter der angegebenen Adresse "X-Straße" in B im Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Geschäftstätigkeit. Vielmehr handelt es sich bei dem Gebäude mit der angegebenen Anschrift um ein Wohnhaus, in dem der mutmaßliche Geschäftsführer im Jahr 2010 eine Wohnung mietete, im Frühjahr 2011 jedoch aus dieser Wohnung "herausgesetzt" wurde.

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Auch das (lediglich in Kopie) vorgelegte Exemplar eines Konnossements bietet keine Anhaltspunkte, die Zweifel des Beklagten am Zustandekommen des Notgeschäfts zu zerstreuen. Es handelt sich hierbei um ein Orderkonnossement, bei dem kein Empfänger der Ware eingetragen ist. Die C ist lediglich als "zu benachrichtigende Partei" benannt. Da das Empfängerfeld freigelassen ist, ist das Orderkonnossement von vornherein auf maximale Handelbarkeit der Ware während des Transports ausgelegt. Die Personen, die die Eintragungen veranlasst haben, wollten sich die Möglichkeit offenhalten, die Ware während des Seetransports weiter zu veräußern. Somit widersprechen die Eintragungen im Konnossement eher der Annahme eines Notverkaufs.

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Begründete Zweifel ergeben sich auch daraus, dass die tatsächliche Abwicklung des Geschäfts nicht den Liefer- und Zahlungsbedingungen aus dem Angebot vom 17.08.2011 folgt. Die Angabe eines Verschiffungszeitpunkts ergab im vorliegenden Fall keinen Sinn, weil die Ware sich bereits auf dem Seeweg befand. Das Zahlungsziel wurde erheblich unterschritten.

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Im Übrigen bestehen auch Zweifel daran, dass die Ware gleichsam um jeden Preis zwei Wochen vor Ankunft der Ware in Hamburg verkauft werden musste. Nach dem Warengutachten handelt es sich um übliche, marktgängige Ware. Angesichts der langen Transportwege von China nach Europa und der Warenbeschaffenheit ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass es keine Abnehmer für die Ware gegeben haben soll, die bereit gewesen wären, einen marktüblicheren Preis zu zahlen.

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Vor diesem Hintergrund ist der Nachweis der Überweisung des angemeldeten Zollwertes nicht von Belang. Es ist nämlich ohne weiteres möglich, dass weitere, nicht dokumentierte Zahlungen erfolgt sind.

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2.3 Die Anwendung der Folgemethode nach Art. 31 ZK im Einzelfall ist nicht zu beanstanden.

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Anhaltspunkte für eine vorrangige Wertermittlung nach Art. 30 Abs. 2 ZK liegen nicht vor. Die Wertermittlung erfolgte im Einklang mit Art. 31 ZK. Nach Art. 31 Abs. 1 ZK ist der Zollwert auf der Grundlage von in der Gemeinschaft verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln. Dem entspricht die Vorgehensweise des Beklagten. Es ist nicht zu beanstanden, dass er dem Warengutachten gefolgt ist. Der Gutachter hat seine Wertberechnung aufgrund vorliegender Warenproben gemacht und sie unter Berücksichtigung der Qualität der Ware und der Handelsbedingungen in China nachvollziehbar und stimmig begründet. Er hat der Wertberechnung keine der nach Art. 31 Abs. 2 ZK verbotenen Parameter zugrunde gelegt.

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2.4 Die Verböserung des Einfuhrabgabenbescheids vom 16.01.2012 im Einspruchsverfahren durch den Einfuhrabgabenbescheid vom 10.04.2013 war möglich, weil der Beklagte mit Schreiben vom 14.08.2012 darauf hingewiesen hat, dass er die Einfuhrabgaben auf der Grundlage der Zollwerte, die das Warengutachten festgestellt hat, neu berechnen würde. Damit ist er seiner Verpflichtung nach § 367 Abs. 2 Satz 2 AO nachgekommen, den Einspruchsführer auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

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2.5 Der Nacherhebung steht nicht die Frist nach Art. 220 Abs. 1 Satz 1, 218 Abs. 1 Satz 1, 219 ZK entgegen. Zwar hat der Beklagte erst mit Einfuhrabgabenbescheid vom 10.04.2013 Einfuhrabgaben nachträglich buchmäßig erfasst, obwohl nach Eingang der Stellungnahme der Klägerin vom 26.09.2012 am 17.10.2012 bereits alle Informationen für die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben vorlagen. Der darin liegende Verstoß gegen die Frist zur nachträglichen buchmäßigen Erfassung von höchstens 14 Tagen stellt jedoch keine subjektive Rechtsverletzung der Klägerin dar, da die Frist lediglich im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union gilt (BFH, Beschluss v. 24.04.2008, VII R 62/06, juris, Rn. 13; Witte/Alexander, Zollkodex, 6. Aufl. 2013, Art. 220 Rn. 2).

51

2.6 Das Gericht konnte entscheiden, ohne der Klägerin eine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Innerhalb der im Erörterungstermin gesetzten Frist zur weiteren Stellungnahme hat die Klägerin nicht ergänzend vorgetragen. Die mit Schriftsatz vom 29.04.2015 der F für die Klägerin beantragte Fristverlängerung war abzulehnen (siehe oben 1.).

III.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision war nicht gemäß § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen.

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 12. Mai 2015 - 4 K 61/14 zitiert 13 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 155


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 90


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Ger

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 40


(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer a

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 62


(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten v

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 79a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, 1. über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2. bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;3. bei Erledigung des Rechtsstr

Abgabenordnung - AO 1977 | § 367 Entscheidung über den Einspruch


(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 04. März 2014 - 4 K 117/13

bei uns veröffentlicht am 04.03.2014

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben. 2 Am 01.03.2012 beantragte die Klägerin als Hauptverpflichtete beim Hauptzollamt Hamburg-1 die Eröffnung eines externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens für

Bundesfinanzhof Beschluss, 28. Juli 2010 - VII B 270/09

bei uns veröffentlicht am 28.07.2010

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) wird vom Beklagten und Beschwerdeführer (Hauptzollamt --HZA--) als Hauptverpflichteter eines nicht ordnung

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Finanzgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Finanzgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes,
3a.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse,
4.
landwirtschaftliche Buchstellen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 8 des Steuerberatungsgesetzes,
5.
Lohnsteuerhilfevereine im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 4 Nr. 11 des Steuerberatungsgesetzes,
6.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesfinanzhof müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen und Gesellschaften zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 3 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter eine in Absatz 2 Satz 1 bezeichnete Person oder Gesellschaft auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gelten als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) wird vom Beklagten und Beschwerdeführer (Hauptzollamt --HZA--) als Hauptverpflichteter eines nicht ordnungsgemäß beendeten externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens auf Zahlung der Einfuhrabgaben für eine aus der Volksrepublik China (China) eingeführte Sendung Damenschuhe aus Kunststoff in Anspruch genommen. Da sich aus der von der Klägerin vorgelegten Handelsrechnung des chinesischen Lieferanten ein für die Schuhe zu zahlender cif-Kaufpreis von 0,15 US-Dollar pro Paar ergab, bezweifelte das HZA, dass es sich hierbei um den zugrunde zu legenden Transaktionswert handele, und ging bei der Abgabenfestsetzung von einem gemäß Art. 31 des Zollkodex (ZK) auf der Grundlage der chinesischen Exportstatistik ermittelten Zollwert von 3,68 US-Dollar pro Paar aus.

2

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) für die Abgabenfestsetzung den von der Klägerin angegebenen Kaufpreis als Zollwert zugrunde legte und den Einfuhrabgabenbescheid aufhob, soweit höhere Abgaben festgesetzt worden waren. Das FG urteilte, es bestünden keine durchgreifenden Bedenken, für die Zollwertermittlung von dem sich aus der vorgelegten Handelsrechnung sowie dem Kaufvertrag ergebenden Kaufpreis für die Warensendung auszugehen. Zwar sei der danach auf ein Paar Schuhe entfallende Kaufpreis auffallend niedrig, jedoch habe die Klägerin nachvollziehbar dargelegt --was auch der Kenntnis des Senats entspreche--, dass derartige keinen Gewinn abwerfende Kaufpreise vorkommen könnten, wenn die Ware aus qualitativen oder sonstigen Gründen nicht abgenommen werde und wenn, um Lagerkosten zu sparen, der nicht kostendeckende Verkauf die einzige Möglichkeit sei, Überkapazitäten abzubauen. Für die Annahme, dass es sich im Streitfall um derartige Waren gehandelt habe, sprächen die Angaben zu ihrer Qualität sowohl im Kaufvertrag als auch in der Handelsrechnung. Danach habe es sich um Waren niedriger Qualität bzw. zweiter Wahl gehandelt, die mängelbehaftet gewesen seien und für die sowohl Mängelgewährleistung als auch Rücksendung ausgeschlossen gewesen seien. Der mit der Handelsrechnung und dem Kaufvertrag erbrachte Nachweis des Transaktionswerts werde auch nicht durch den vom HZA angegebenen sich aus der chinesischen Exportstatistik ergebenden durchschnittlichen Exportpreis für Schuhe entkräftet. Für Schuhe, die wie im Streitfall von sehr geringer Qualität seien, sei dieser Preis unrealistisch. Ein Durchschnittspreis für Schuhe der vorliegenden Qualitätsstufe sei jedoch nicht bekannt.

3

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des HZA, welche es auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

Entscheidungsgründe

4

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.

5

1. Die seitens der Beschwerde bezeichneten Fragen bedürfen keiner grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren, da es sich zum Teil nicht um abstrakte Rechtsfragen, sondern lediglich um die in allgemeine Worte gekleideten Fragen des vorliegenden Einzelfalls und zum Teil um Fragen handelt, die sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellten, also nicht klärungsfähig sind.

6

Der Zollwert eingeführter Waren ist nach Art. 29 ZK der Transaktionswert, d.h. der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende --und ggf. gemäß Art. 32 und 33 ZK zu berichtigende-- Preis. Nur wenn der Zollwert nicht nach der Transaktionswert-Methode und auch nicht nach einer der in Art. 30 ZK beschriebenen Folgemethoden ermittelt werden kann, ist er nach der sog. Schlussmethode gemäß Art. 31 ZK zu ermitteln, die das HZA im Streitfall herangezogen hat.

7

Zwar müssen die Zollbehörden nach Art. 181a Abs. 1 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO) den Zollwert eingeführter Waren nicht nach dem angegebenen Transaktionswert ermitteln, sondern können eine der Folgemethoden und ggf. die Schlussmethode anwenden, wenn sie --nach Durchführung des Verfahrens gemäß Abs. 2 der Vorschrift-- wegen begründeter Zweifel nicht überzeugt sind, dass der angemeldete Wert dem gezahlten oder zu zahlenden Preis entspricht. Soweit das HZA im Streitfall von begründeten Zweifeln im Sinne dieser Vorschrift an dem von der Klägerin angegebenen Transaktionswert ausgegangen ist, ist das FG jedoch dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern hat den für die eingeführten Schuhe angegebenen Kaufpreis zwar als auffallend niedrig angesehen, dies aber mit der minderen Qualität der Schuhe erklärt und hat aus diesem Grund auch in Anbetracht der ermittelten Durchschnittspreise für aus China in die Europäische Union verkaufte Schuhe keinen begründeten Zweifel gehabt, dass es sich bei dem aus der Handelsrechnung und dem Kaufvertrag ersichtlichen Kaufpreis um den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis gehandelt hat.

8

Die seitens der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Beweislast bei der Anwendung des Art. 181a ZKDVO stellen sich daher nicht, weil das FG insoweit keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern den angegebenen Kaufpreis als zutreffend angesehen hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die anhand der Exportstatistik Chinas ermittelten durchschnittlichen Zollwerte eingeführter Waren in zulässiger Weise bei der Zollwertermittlung gemäß Art. 31 ZK herangezogen werden dürfen, weil auf diese Methode der Zollwertermittlung erst zurückgegriffen werden darf, wenn sich der Zollwert eingeführter Waren nicht nach der Transaktionswert-Methode gemäß Art. 29 ZK (und auch nicht nach einer der Folgemethoden des Art. 30 ZK) ermitteln lässt, was vorliegend aber nicht der Fall ist, weil das FG den angegebenen Transaktionswert als zutreffend angesehen hat.

9

         Soweit die Beschwerde sinngemäß geltend macht, dass    

 - sich aus den vorgelegten Unterlagen lediglich Hinweise auf eine möglicherweise mindere Qualität der eingeführten Waren      ergeben hätten, ein Nachweis minderer Qualität bzw. einer Handelsklasse zweiter Wahl jedoch nicht geführt worden sei,    

 - die Klägerin insoweit nur allgemeine Behauptungen aufgestellt habe, die nicht überprüfbar seien, weil die Einfuhrware           nicht mehr habe beschaut werden können,    

 - der vorgelegte Kaufvertrag vom Käufer nicht unterschrieben und deshalb nicht gültig sei, außerdem Kaufvertrag und             Handelsrechnung materiell unrichtig seien und insoweit keine Beweiskraft hätten und    

 - in Anbetracht von der Klägerin vorgelegter nicht oder nur teilweise berücksichtigungsfähiger Bewertungsunterlagen die        ermittelten durchschnittlichen Exportpreise zur Begründung von Zweifeln an dem von der Klägerin angegebenen Kaufpreis    ausgereicht hätten, wendet sie sich gegen die Tatsachen- bzw. Beweiswürdigung des FG im vorliegenden Streitfall,                  bezeichnet aber keinen Grund für die Zulassung der Revision.

10

Im Kern ihres Vorbringens macht die Beschwerde lediglich geltend, dass das FG ausreichend Anlass zu begründeten Zweifeln i.S. des Art. 181a ZKDVO an dem aus Kaufvertrag und Handelsrechnung ersichtlichen Kaufpreis der eingeführten Waren hätte haben müssen. Damit wendet sie sich gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).

11

2. "Eine Frage nach der Auslegung des Art. 181a ZKDVO", die in dem angestrebten Revisionsverfahren ein an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu richtendes Vorabentscheidungsersuchen erforderlich machte, ist nach alledem nicht erkennbar.

12

Anders als die Beschwerde meint, besteht auch keine Divergenz zu dem EuGH-Urteil vom 28. Februar 2008 C-263/06 --Carboni e derivati-- (Slg. 2008, I-1077, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2008, 155), weil sich jener Entscheidung kein Rechtssatz entnehmen lässt, von dem das FG im Streitfall abgewichen ist. Dort heißt es nämlich nur, dass --wie sich auch bereits aus Art. 181a ZKDVO zweifelsfrei ergibt-- die Zollbehörden den Zollwert eingeführter Waren nach Art. 31 ZK ermitteln dürfen, wenn sie begründete Zweifel an der Richtigkeit des angemeldeten Werts haben und diese Zweifel, nachdem der Anmelder Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, fortbestehen. Hiervon ist das FG nicht abgewichen, weil es --wie vorstehend ausgeführt-- die vorgebrachten Zweifel des HZA an der Richtigkeit des angemeldeten Transaktionswerts für nicht begründet gehalten hat.

13

Im Hinblick auf das von der Beschwerde angeführte Urteil des FG vom 2. September 2004 IV 25/02 (nicht veröffentlicht) gilt Entsprechendes.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung von Einfuhrabgaben.

2

Am 01.03.2012 beantragte die Klägerin als Hauptverpflichtete beim Hauptzollamt Hamburg-1 die Eröffnung eines externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens für eine Sendung "Freizeitschuhe". Versender war eine Firma in Dubai, als Empfänger war eine Firma in Polen angegeben. Die Versandanmeldung wurde angenommen, der Klägerin wurde eine Frist zur Gestellung der Ware bis zum 05.03.2012 bei der Bestimmungsstelle A gesetzt.

3

Die Beendigung des Versandverfahrens wurde nicht im IT-Verfahren ATLAS angezeigt. Daher forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 29.03.2012 auf, den Nachweis für die Beendigung des Versandverfahrens bis zum 26.04.2012 zu erbringen. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet.

4

Auf Anforderung des Beklagten übersandte die Klägerin eine Handelsrechnung, aus der sich ergibt, dass es sich um 860 Kartons (10.320 Stück) "Candbord Shoes" handelte, wobei die Warennummer 6403 9936 99 angegeben wurde. Der Verkaufspreis inkl. Frachtkosten war in der Handelsrechnung mit 10.320 US-Dollar angegeben. In der Handelsrechnung heißt es weiter: "Goods once sold not to be returned, B & C Grade quality, no guarantee as all goods from stock lots". Ferner übersandte sie ein Bill of Lading, wonach es sich um "Leisure Shoes" handelte.

5

Mit Schreiben vom 23.05.2012 und erneut vom 29.06.2012 zweifelte der Beklagte den angegebenen Warenwert nach Art. 181a ZK-DVO an und räumte die Klägerin die Möglichkeit ein, den tatsächlichen Zollwert durch Unterlagen zu belegen. Irgendwelche Nachweisunterlagen übersandte die Klägerin nicht.

6

Mit Bescheid vom 10.08.2012 erhob der Beklagte Einfuhrabgaben in Höhe von 24.256,26 €. Zur Begründung führte er aus, die Ware sei nicht bei der Bestimmungsstelle gestellt worden, daher sei die Zollschuld nach Art. 203 Abs. 1 ZK entstanden. Der sich aus der Handelsrechnung ergebende Wert von 1 US-Dollar je Paar inkl. Frachtkosten sei unrealistisch niedrig, der Zollwert sei nach Art. 31 Abs. 1 ZK auf der Grundlage von Durchschnittszollwerten für gleiche Waren ermittelt worden. Angenommen wurde ein Zollwert von 85.050 € (8,24 € je Paar Schuhe)

7

Am 15.08.2012 legte die Klägerin Einspruch ein. Sie meinte, die Zollwertermittlung sei willkürlich, es habe sich um "Cardboard Shoes", also Pappschuhe, von zweit- bzw. drittklassischer Qualität gehandelt. Dies ergebe sich aus der Handelsrechnung, die Einreihung in die HS-Position 6403 durch den Verkäufer sei unverbindlich. Zudem sei die Zollschuld, da die Schuhe nach Polen geliefert worden seien, in Polen entstanden. Sie fügte eine Kopie der Handelsrechnung bei, auf der sich der Zusatz "Ware erhalten" und ein Stempelabdruck der polnischen Empfängerfirma findet. Weiter fügte sie Kopien eines Schnittmusters sowie Fotos eines aus Pappe nachgebauten Sportschuhs der Marke B, die sie von der Empfängerfirma erhalten haben will, bei und trägt vor, um derartige Schuhe habe es sich gehandelt.

8

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 28.08.2013 zurück. Zur Begründung legte er dar, dass die insoweit als Hauptverpflichtete verantwortliche Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass das gemeinschaftliche Versandverfahren ordnungsgemäß beendet worden sei. Daher sei die Einfuhrzollschuld nach Art. 203 Abs. 1 ZK entstanden. Die Klägerin sei Zollschuldnerin nach Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 ZK. Angesichts der Garantenstellung des Hauptverpflichteten könne dieser unabhängig von der Feststellung weiterer Zollschuldner in Anspruch genommen werden. Da der Ort der Zuwiderhandlung und der Verbleib der Waren nicht habe geklärt werden können, sei er gem. Art. 215 Abs. 1 Anstrich 3 ZK i. V. m. Art. 450 a ZK-DVO für die Erhebung der Einfuhrabgaben zuständig. Im Hinblick auf den Zollwert führte er aus, die Klägerin habe die Waren als "Freizeitschuhe" angemeldet. Dieser Begriff sei unbestimmt, daher habe man auf die in der Handelsrechnung angegebene Warennummer zurückgreifen müssen. Die weder zur Warenbezeichnung "Freizeitschuhe" noch zur Warennummer passende Bezeichnung "Cardboard Shoes" sei nicht berücksichtigt worden. Die Angaben der Klägerin zeigten, dass sie über die Art der Waren nicht informiert gewesen sei. Der Zollwert könne, da der sich aus der Handelsrechnung ergebende Wert von 1 US-Dollar je Paar zu niedrig und nicht weiter belegt sei, nur nach Art. 31 ZK ermittelt werden. Es seien daher die Durchschnittszollwerte, die von der Zentralstelle Zollwert auf der Grundlage der ausgewerteten ATLAS-Importdaten ermittelt und 2012 veröffentlicht worden seien, zugrunde gelegt worden.

9

Mit ihrer am 13.09.2013 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie meint, die Schuhe seien vollständig aus Pappe gewesen und daher in die Warennummer 6405 9090 einzureihen. Ein Muster könne sie nicht beschaffen. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, in der Versandanmeldung eine Warennummer anzugeben. Daher sei die Bezeichnung "Freizeitschuhe" hinreichend gewesen. Diese Bezeichnung stimme mit der im Bill of Lading überein. Die Warenanmeldung sei von der Abgangszollstelle überprüft und nicht beanstandet worden. Der niedrige Wert der Waren erkläre sich aus dem Umstand, dass es sich um Restposten eines noch vorhandenen Lagerbestandes gehandelt habe. Es sei schwierig, den Weg einer solchen Ware weiterzuverfolgen. Die in der Handelsrechnung angegebene Warennummer habe allein statistischen Wert und stehe im Widerspruch zum verwendeten Material der Schuhe.

10

Die Klägerin beantragt,

11

den Einfuhrabgabenbescheid vom 10.08.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.08.2013 aufzuheben.

12

Der Beklagte beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er wiederholt und vertieft die Begründung der Einspruchsentscheidung. Ergänzend führt er aus, dass die Angabe "Freizeitschuhe" für die Annahme der Versandanmeldung ausreichend gewesen sei. Den Widerspruch in der Handelsrechnung zwischen der Warenbezeichnung und der Warennummer habe die Klägerin nicht aufklären können.

15

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakte des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

16

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet.

I.

17

Der Bescheid vom 10.08.2012 ist in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.08.2013 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO.

18

Die Einfuhrabgaben sind zunächst dem Grunde nach entstanden.

19

Nach Art. 203 Abs. 1 Zollkodex entsteht eine Einfuhrabgabenschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Eine derartige Entziehungshandlung liegt vor, wenn ein externes gemeinschaftliches Versandverfahren nicht erledigt wurde und der Verbleib des Versandgutes nicht geklärt werden konnte (Witte in Witte, Zollkodex, Art. 203 Rn. 8).

20

Das Versandverfahren wurde in Bezug auf die streitige Ware, auf die sich die Versandanmeldung vom 01.03.2012 bezieht, nicht nachweislich ordnungsgemäß erledigt. Die Erledigung eines Versandverfahrens erfolgt durch die Bestätigung der Bestimmungszollstelle, der die Ware unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu gestellen ist (Art. 361, 362, 363 ZK-DVO). Ein derartiger Verfahrensabschluss ist nach der Aktenlage nicht feststellbar. Ersatznachweise im Sinne von Art. 366 ZK-DVO hat die Klägerin nicht vorgelegt.

21

Die Klägerin ist auch gemäß Art. 203 Abs. 3 Anstrich 4 Zollkodex Schuldnerin der Abgaben geworden, weil sie als Hauptverpflichtete verpflichtet gewesen ist, die Sendung bei der Bestimmungszollstelle zu gestellen (Art. 96 Abs. 1 Zollkodex). Sie ist als Verfahrensinhaberin Abgabenschuldnerin geworden, ohne dass es darauf ankommt, ob sie selbst die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen oder sonst eine Zuwiderhandlung begangen hat oder ob ihr oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen (etwa der Warenführer oder der Fahrer) ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist.

22

Die Inanspruchnahme ist auch ermessensfehlerfrei. Inwieweit weitere Zollschuldner neben der Klägerin gesamtschuldnerisch (Art. 213 Zollkodex) hätten in Anspruch genommen werden können, kann offen bleiben. Wird der Hauptverpflichtete als einer von mehreren Gesamtschuldnern wegen Entziehung von Waren aus dem Versandverfahren in Anspruch genommen, bedarf es wegen seiner besonderen Garantenstellung für die Inanspruchnahme keiner näheren Begründung (BFH, Beschluss vom 13.03.1997, VII R 65/96).

23

Das Gericht geht auch davon aus, dass Deutschland für die Abgabenerhebung zuständig ist. Art. 215 Abs. 1 Zollkodex bestimmt, dass die Zollschuld bei einem nicht erledigten Zollverfahren dort entsteht, wo die Ware in das betreffende Verfahren übergeführt oder im Rahmen dieses Verfahrens in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden ist, wenn kein Ort feststeht, an dem der Zollschuld-entstehungstatbestand eingetreten ist und es auch keinen Ort gibt, an dem die Zollbehörden festgestellt haben, dass sich die Ware in einer Lage befindet, die eine Zollschuld hat entstehen lassen. Nach dieser Vorschrift ist die Zollschuld bei der Abgangsstelle in Deutschland entstanden. Denn es liegen weder Erkenntnisse darüber vor, wo die Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung tatsächlich stattgefunden hat, noch liegt ein Fall vor, bei dem es einen Ort gibt, an dem die Zollbehörden haben feststellen können, dass die Ware sich in einer Lage befunden hat, die eine Zollschuld hat entstehen lassen. Dass die Ware Polen erreicht hat, kann nicht festgestellt werden. Es sind insoweit keine bestätigenden Unterlagen vorgelegt worden. Der Vermerk "Ware erhalten" des polnischen Empfängers auf der Handelsrechnung stellt keinen Nachweis i. S. von Art. 366 ZK-DVO dar, besagt nicht, dass die Ware bei der Bestimmungsstelle oder bei einer polnischen Zollstelle gestellt worden ist und ist zudem in seinem Aussagewert zweifelhaft. Die Handelsrechnung mit Vermerk liegt lediglich in Kopie vor und wird durch keinerlei weitere Unterlagen, wie etwa einen Frachtbrief, ein Bestätigungsschreiben oder einen Nachweis über die Zahlung des Kaufpreises an die Klägerin bestätigt. Weil mit den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen aus den genannten Gründen das Schicksal der Ware nach dem Verlassen der Abgangsstelle nicht hinreichend aufgeklärt werden kann, ist gemäß Art. 215 Abs. 1, 3. Anstrich Zollkodex die Abgangsstelle der Ort der Zollschuldentstehung.

24

Die Erhebung der Einfuhrabgaben ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

25

Insbesondere ist der Beklagte bei der Ermittlung des Zollwerts zu Recht von der Warennummer 6403 9936 99 ausgegangen. Diese Warennummer findet sich auf der von der Klägerin vorgelegten Handelsrechnung und ist die einzige konkrete Angabe zu der eingeführten Ware. Die Position 6403 beschreibt Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstruiertem Leder und Oberteil aus Leder. Die Position passt auch durchaus zu dem allgemeinen Begriff "Freizeitschuhe", den die Klägerin selbst in ihrer Versandanmeldung angegeben hat und der sich in englischer Übersetzung auch im Seefrachtbrief findet. Die Klägerin verweist zwar zu Recht darauf, dass es in der Handelsrechnung heißt "cardboard shoes", also Pappschuhe, dass es sich tatsächlich um derartige Schuhe gehandelt hat, ist jedoch in keiner Weise belegt worden. Diese Warenbeschreibung widerspricht der in der Handelsrechnung angegebenen Warennummer und insbesondere auch den eigenen Angaben der Klägerin in der Versandanmeldung. Pappschuhe sind keine Freizeitschuhe. Bei derart widersprüchlichen Angaben seitens eines Einführers, der ohne weiteres in der Lage sein müsste, die eingeführte Ware präzise zu benennen, ist es naheliegend, bei der für die Zollwertbemessung erforderlichen Einreihung in den Zolltarif auf die einzig präzise Warenbeschreibung, die sich hier aus der angegebenen Warennummer ergibt, abzustellen.

26

Der vom Beklagten angenommene Zollwert ist nicht zu beanstanden. Eine Zollwertbestimmung nach dem Transaktionswert kommt vorliegend nicht in Betracht, weil dieser Wert nicht bekannt ist. Nach Art. 29 Abs. 1 lit. d) Zollkodex ist der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis. Dieser Preis ergibt sich aus den von der darlegungspflichtigen Klägerin vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend. Art. 181a ZK-DVO sieht vor, dass die Zollbehörden, wenn sie begründete Zweifel daran haben, dass der angemeldete Wert dem gezahlten oder zu zahlenden Preis entspricht, den Zollwert nicht auf der Grundlage des Transaktionswerts ermitteln müssen. Sofern die Zweifel fortbestehen, nachdem sie zusätzliche Informationen oder Dokumente verlangt und der betroffenen Person angemessen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben, können die Zollbehörden den angemeldeten Preis ablehnen. Die von der Klägerin vorgelegte Rechnung begründet derartige Zweifel. Ausweislich der vorgelegten Handelsrechnung beträgt der Preis pro Paar Schuhe 1 US-Dollar, wobei der Preis, wie sich aus der Lieferbedingung "CIF Hamburg" ergibt, auch die Kosten für den Transport und die Versicherung enthalten soll. Dieser Preis ist unrealistisch niedrig, auch wenn man davon ausgeht, dass die Ware für den polnischen Markt bestimmt war und das dortige Preisniveau unter dem Preisniveau im Bundesgebiet liegt. Den unrealistisch niedrigen Kaufpreis hat die Klägerin auch nicht hinreichend und überzeugend erläutert. Selbst wenn es sich um Restposten und Waren minderer Qualität gehandelt haben soll, ist ein Kaufpreis von 1 US-Dollar für Lederschuhe der Position 6403 inklusive Fracht und Versicherung derart niedrig, dass er allein mit den Hinweisen zur Ware auf der Handelsrechnung nicht nachvollziehbar wird. Abgesehen davon ist der Beweiswert einer Handelsrechnung, die in Bezug auf ihre ohnehin unrealistisch niedrigen Preisangaben nicht maßgebend ist, auch in Bezug auf die darin enthaltenen Angaben zur Warenqualität erheblich eingeschränkt (vgl. FG Hamburg, Beschluss vom 11.08.2011, 4 V 42/11).

27

Kann der Transaktionswert nicht nach Art. 29 Zollkodex bestimmt werden, muss die Wertermittlung nach Art. 30 Zollkodex oder Art. 31 Zollkodex erfolgen. Anhaltspunkte für eine Wertermittlung nach Art. 30 Abs. 2 Zollkodex liegen nicht vor.

28

Nach Art. 31 Zollkodex ist der Zollwert auf der Grundlage von in der Union verfügbaren Daten durch zweckmäßige Methoden zu ermitteln. Dem dürfte der seitens des Beklagten für die Schuhe ermittelte Zollwert entsprechen. Der Beklagte stützt sich auf die ermittelten ATLAS-Importdaten (vgl. Sachakte Heft I Bl. 17), die sich, wie er im Schriftsatz vom 26.02.2014 dargelegt hat, auf ein unterdurchschnittliches Qualitätsniveau beziehen und mit 8,24 € je Paar weit unter dem durchschnittlichen Wert von 15,14 € liegen. In der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2014 hat der Beklagte dies dahingehend präzisiert, das der Wert von 8,24 € nach den behördeninternen Vorgaben einen Mindestwert darstellt, ab dem der in der Zollanmeldung angegebene Preis bei Waren der hier angenommenen Warennummer hinterfragt werden muss. Dass es sich bei der Zugrundelegung dieser ATLAS-Daten um eine zweckmäßige Methode handelt und dass die Daten in der EU verfügbar sind, hält der Senat grundsätzlich nicht für zweifelhaft (so bereits FG Hamburg, Beschluss vom 09.02.2011, 4 V 4/11 m. w. N.). Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte insoweit von unzutreffenden Preisen ausgegangen ist, sieht das Gericht nicht. Die angesetzte Zollwert pro Paar Schuhe von 8,24 € scheint nicht überzogen.

II.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Gründe des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) wird vom Beklagten und Beschwerdeführer (Hauptzollamt --HZA--) als Hauptverpflichteter eines nicht ordnungsgemäß beendeten externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens auf Zahlung der Einfuhrabgaben für eine aus der Volksrepublik China (China) eingeführte Sendung Damenschuhe aus Kunststoff in Anspruch genommen. Da sich aus der von der Klägerin vorgelegten Handelsrechnung des chinesischen Lieferanten ein für die Schuhe zu zahlender cif-Kaufpreis von 0,15 US-Dollar pro Paar ergab, bezweifelte das HZA, dass es sich hierbei um den zugrunde zu legenden Transaktionswert handele, und ging bei der Abgabenfestsetzung von einem gemäß Art. 31 des Zollkodex (ZK) auf der Grundlage der chinesischen Exportstatistik ermittelten Zollwert von 3,68 US-Dollar pro Paar aus.

2

Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) für die Abgabenfestsetzung den von der Klägerin angegebenen Kaufpreis als Zollwert zugrunde legte und den Einfuhrabgabenbescheid aufhob, soweit höhere Abgaben festgesetzt worden waren. Das FG urteilte, es bestünden keine durchgreifenden Bedenken, für die Zollwertermittlung von dem sich aus der vorgelegten Handelsrechnung sowie dem Kaufvertrag ergebenden Kaufpreis für die Warensendung auszugehen. Zwar sei der danach auf ein Paar Schuhe entfallende Kaufpreis auffallend niedrig, jedoch habe die Klägerin nachvollziehbar dargelegt --was auch der Kenntnis des Senats entspreche--, dass derartige keinen Gewinn abwerfende Kaufpreise vorkommen könnten, wenn die Ware aus qualitativen oder sonstigen Gründen nicht abgenommen werde und wenn, um Lagerkosten zu sparen, der nicht kostendeckende Verkauf die einzige Möglichkeit sei, Überkapazitäten abzubauen. Für die Annahme, dass es sich im Streitfall um derartige Waren gehandelt habe, sprächen die Angaben zu ihrer Qualität sowohl im Kaufvertrag als auch in der Handelsrechnung. Danach habe es sich um Waren niedriger Qualität bzw. zweiter Wahl gehandelt, die mängelbehaftet gewesen seien und für die sowohl Mängelgewährleistung als auch Rücksendung ausgeschlossen gewesen seien. Der mit der Handelsrechnung und dem Kaufvertrag erbrachte Nachweis des Transaktionswerts werde auch nicht durch den vom HZA angegebenen sich aus der chinesischen Exportstatistik ergebenden durchschnittlichen Exportpreis für Schuhe entkräftet. Für Schuhe, die wie im Streitfall von sehr geringer Qualität seien, sei dieser Preis unrealistisch. Ein Durchschnittspreis für Schuhe der vorliegenden Qualitätsstufe sei jedoch nicht bekannt.

3

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des HZA, welche es auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

Entscheidungsgründe

4

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.

5

1. Die seitens der Beschwerde bezeichneten Fragen bedürfen keiner grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren, da es sich zum Teil nicht um abstrakte Rechtsfragen, sondern lediglich um die in allgemeine Worte gekleideten Fragen des vorliegenden Einzelfalls und zum Teil um Fragen handelt, die sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellten, also nicht klärungsfähig sind.

6

Der Zollwert eingeführter Waren ist nach Art. 29 ZK der Transaktionswert, d.h. der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende --und ggf. gemäß Art. 32 und 33 ZK zu berichtigende-- Preis. Nur wenn der Zollwert nicht nach der Transaktionswert-Methode und auch nicht nach einer der in Art. 30 ZK beschriebenen Folgemethoden ermittelt werden kann, ist er nach der sog. Schlussmethode gemäß Art. 31 ZK zu ermitteln, die das HZA im Streitfall herangezogen hat.

7

Zwar müssen die Zollbehörden nach Art. 181a Abs. 1 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO) den Zollwert eingeführter Waren nicht nach dem angegebenen Transaktionswert ermitteln, sondern können eine der Folgemethoden und ggf. die Schlussmethode anwenden, wenn sie --nach Durchführung des Verfahrens gemäß Abs. 2 der Vorschrift-- wegen begründeter Zweifel nicht überzeugt sind, dass der angemeldete Wert dem gezahlten oder zu zahlenden Preis entspricht. Soweit das HZA im Streitfall von begründeten Zweifeln im Sinne dieser Vorschrift an dem von der Klägerin angegebenen Transaktionswert ausgegangen ist, ist das FG jedoch dieser Ansicht nicht gefolgt, sondern hat den für die eingeführten Schuhe angegebenen Kaufpreis zwar als auffallend niedrig angesehen, dies aber mit der minderen Qualität der Schuhe erklärt und hat aus diesem Grund auch in Anbetracht der ermittelten Durchschnittspreise für aus China in die Europäische Union verkaufte Schuhe keinen begründeten Zweifel gehabt, dass es sich bei dem aus der Handelsrechnung und dem Kaufvertrag ersichtlichen Kaufpreis um den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis gehandelt hat.

8

Die seitens der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Beweislast bei der Anwendung des Art. 181a ZKDVO stellen sich daher nicht, weil das FG insoweit keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern den angegebenen Kaufpreis als zutreffend angesehen hat. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die anhand der Exportstatistik Chinas ermittelten durchschnittlichen Zollwerte eingeführter Waren in zulässiger Weise bei der Zollwertermittlung gemäß Art. 31 ZK herangezogen werden dürfen, weil auf diese Methode der Zollwertermittlung erst zurückgegriffen werden darf, wenn sich der Zollwert eingeführter Waren nicht nach der Transaktionswert-Methode gemäß Art. 29 ZK (und auch nicht nach einer der Folgemethoden des Art. 30 ZK) ermitteln lässt, was vorliegend aber nicht der Fall ist, weil das FG den angegebenen Transaktionswert als zutreffend angesehen hat.

9

         Soweit die Beschwerde sinngemäß geltend macht, dass    

 - sich aus den vorgelegten Unterlagen lediglich Hinweise auf eine möglicherweise mindere Qualität der eingeführten Waren      ergeben hätten, ein Nachweis minderer Qualität bzw. einer Handelsklasse zweiter Wahl jedoch nicht geführt worden sei,    

 - die Klägerin insoweit nur allgemeine Behauptungen aufgestellt habe, die nicht überprüfbar seien, weil die Einfuhrware           nicht mehr habe beschaut werden können,    

 - der vorgelegte Kaufvertrag vom Käufer nicht unterschrieben und deshalb nicht gültig sei, außerdem Kaufvertrag und             Handelsrechnung materiell unrichtig seien und insoweit keine Beweiskraft hätten und    

 - in Anbetracht von der Klägerin vorgelegter nicht oder nur teilweise berücksichtigungsfähiger Bewertungsunterlagen die        ermittelten durchschnittlichen Exportpreise zur Begründung von Zweifeln an dem von der Klägerin angegebenen Kaufpreis    ausgereicht hätten, wendet sie sich gegen die Tatsachen- bzw. Beweiswürdigung des FG im vorliegenden Streitfall,                  bezeichnet aber keinen Grund für die Zulassung der Revision.

10

Im Kern ihres Vorbringens macht die Beschwerde lediglich geltend, dass das FG ausreichend Anlass zu begründeten Zweifeln i.S. des Art. 181a ZKDVO an dem aus Kaufvertrag und Handelsrechnung ersichtlichen Kaufpreis der eingeführten Waren hätte haben müssen. Damit wendet sie sich gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).

11

2. "Eine Frage nach der Auslegung des Art. 181a ZKDVO", die in dem angestrebten Revisionsverfahren ein an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu richtendes Vorabentscheidungsersuchen erforderlich machte, ist nach alledem nicht erkennbar.

12

Anders als die Beschwerde meint, besteht auch keine Divergenz zu dem EuGH-Urteil vom 28. Februar 2008 C-263/06 --Carboni e derivati-- (Slg. 2008, I-1077, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2008, 155), weil sich jener Entscheidung kein Rechtssatz entnehmen lässt, von dem das FG im Streitfall abgewichen ist. Dort heißt es nämlich nur, dass --wie sich auch bereits aus Art. 181a ZKDVO zweifelsfrei ergibt-- die Zollbehörden den Zollwert eingeführter Waren nach Art. 31 ZK ermitteln dürfen, wenn sie begründete Zweifel an der Richtigkeit des angemeldeten Werts haben und diese Zweifel, nachdem der Anmelder Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, fortbestehen. Hiervon ist das FG nicht abgewichen, weil es --wie vorstehend ausgeführt-- die vorgebrachten Zweifel des HZA an der Richtigkeit des angemeldeten Transaktionswerts für nicht begründet gehalten hat.

13

Im Hinblick auf das von der Beschwerde angeführte Urteil des FG vom 2. September 2004 IV 25/02 (nicht veröffentlicht) gilt Entsprechendes.

(1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.

(2a) Die Finanzbehörde kann vorab über Teile des Einspruchs entscheiden, wenn dies sachdienlich ist. Sie hat in dieser Entscheidung zu bestimmen, hinsichtlich welcher Teile Bestandskraft nicht eintreten soll.

(2b) Anhängige Einsprüche, die eine vom Gerichtshof der Europäischen Union, vom Bundesverfassungsgericht oder vom Bundesfinanzhof entschiedene Rechtsfrage betreffen und denen nach dem Ausgang des Verfahrens vor diesen Gerichten nicht abgeholfen werden kann, können durch Allgemeinverfügung insoweit zurückgewiesen werden. Sachlich zuständig für den Erlass der Allgemeinverfügung ist die oberste Finanzbehörde. Die Allgemeinverfügung ist im Bundessteuerblatt und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen zu veröffentlichen. Sie gilt am Tag nach der Herausgabe des Bundessteuerblattes, in dem sie veröffentlicht wird, als bekannt gegeben. Abweichend von § 47 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung endet die Klagefrist mit Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Bekanntgabe. § 63 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung gilt auch, soweit ein Einspruch durch eine Allgemeinverfügung nach Satz 1 zurückgewiesen wurde.

(3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch. Auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.