Finanzgericht Hamburg Urteil, 23. Juni 2017 - 4 K 150/16


Gericht
Tatbestand
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Die Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin des Herrn A; sie wendet sich gegen die Festsetzung einer Überschussabgabe für den Zwölfmonatszeitraum 2013/2014.
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Herr A war Inhaber einer Milchquote, die sich für den Zwölfmonatszeitraum 2013/2014 auf 7.831.749 kg belief. Tatsächlich lieferte er in diesem Zeitraum an die Molkerei B GmbH (im Folgenden: Molkerei) 9.838.985 kg an. Nach Fettgehaltskorrektur sowie nach Molkerei- und Bundessaldierung ergab sich für ihn eine Überlieferung von ... kg und damit eine Abgabenforderung in Höhe von ... Euro.
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In seinem gegen die Abgabenanmeldung der Molkerei vom 23.07.2014 gerichteten Einspruch wandte der Kläger ein, dass die Erhebung einer Abgabe für den Zwölfmonatszeitraum 2013/2014 rechtswidrig sei, weil der mit der Abgabenerhebung verfolgte Zweck, das Überangebot an Milch auf dem Milchmarkt zu beseitigen, in diesem Zeitraum bereits erreicht bzw. überschritten worden sei; es habe sogar ein Nachfrageüberhang bestanden. Angesichts dieser Marktverhältnisse hätte der Rat die einzelstaatliche Quote für die Bundesrepublik Deutschland erhöhen müssen.
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Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 09.05.2016 mit der Begründung zurück, dass der Gesetzgeber im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik über ein weites Ermessen verfüge. Die Kontrolle des Ermessensspielraumes des Unionsgesetzgebers sei im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik auf die Überprüfung beschränkt, ob eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme zur Erreichung des jeweils verfolgten Ziels offensichtlich ungeeignet sei. Dies sei bei der in Rede stehenden Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht der Fall. Ihr Erlass sei erforderlich gewesen, um das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bei Milch und Milcherzeugnissen und die daraus resultierenden strukturellen Überschüsse zu verringern und dadurch ein besseres Marktgleichgewicht zu erreichen. Von der Möglichkeit, die einzelstaatlichen Quoten auf der Grundlage der allgemeinen Marktlage und besonderen Bedingungen zu überprüfen und zu ändern, habe die Kommission mehrfach Gebrauch gemacht.
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Am 13.06.2016 hat die Klägerin als Rechtsnachfolgerin des A Klage erhoben. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Rat habe seine Verpflichtung verletzt, die einzelstaatlichen Quoten auf der Grundlage der allgemeinen Entwicklung des Marktes und unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen in Deutschland anzupassen und abzuändern. Das Ziel der Milchquotenregelung, scil. Herstellung eines Gleichgewichts von Angebot und Nachfrage auf dem Milchmarkt, sei bereits erreicht bzw. sogar überschritten. Der Europäische Gerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 14.05.2009, C-34/08, Rz. 45, ausgeführt, dass die Organe der Europäischen Union die wirtschaftlichen Gegebenheiten und Umstände, die den Gegenstand ihrer Beschlussfassung bildeten, jeweils berücksichtigen und beobachten müssten. Dementsprechend habe der Unionsgesetzgeber in Art. 66 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1234/2007 angeordnet, dass die einzelstaatlichen Quoten nach der allgemeinen Marktlage fortlaufend zu überprüfen seien. Der Milchmarkt habe sich in den letzten Jahren rasant und grundlegend geändert. Die vom Gesetzgeber zu Grunde gelegten strukturellen Überschüsse existierten schon seit einigen Jahren nicht mehr; jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitraum 2013/2014 sei die Nachfrage sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch aus Drittstaaten so hoch gewesen, dass das Angebot nicht ausreichend gewesen sei, um die gesamte Nachfrage zu erfüllen. In dem Bericht der Kommission vom 13.06.2014 (COM (2014) Nr. 354 Final) sei festgestellt worden, dass sich der Milchmarkt in einer guten Lage befinde, der durchschnittliche Milchpreis im Januar 2014 sei der höchste, der jemals beobachtet worden sei. Im Jahr 2013 sei nicht nur innerhalb der EU, sondern weltweit - aufgrund der Wetterbedingungen in der EU und in Ozeanien - die Versorgung mit Milch unerwartet knapp gewesen. Insbesondere im 1. Halbjahr 2013 sei die Gesamtmenge der innerhalb der EU produzierten Milch daher signifikant zurückgegangen, während die Nachfrage deutlich gestiegen sei. Ab dem Monat April 2013 sei es zu einem sprunghaften Anstieg der Milchpreise und zu Rekordpreisen gekommen. Im Zwölfmonatszeitraum 2013/2014 habe es auf der Ebene der EU keine Überschüsse bei der Milchproduktion gegeben. Vielmehr habe mit der Gesamtmenge der Milchproduktion innerhalb der EU nicht einmal die Binnennachfrage und die zusätzliche Nachfrage der Länder außerhalb der EU vollständig erfüllt werden können. Angesichts des enorm hohen Milchpreises sei es nicht notwendig gewesen, die Milchproduktion in Deutschland durch die Begrenzung auf die vom Rat für den Zeitraum 2013/2014 festgesetzte einzelstaatliche Quote zu beschränken. Der Rat wäre verpflichtet gewesen, die einzelstaatliche Quote der Bundesrepublik Deutschland für den Zwölfmonatszeitraum 2013/2014 zu erhöhen, um der gestiegenen Nachfrage gerecht zu werden. Dies verstoße gegen die Vorgaben aus Art. 40 Abs. 2 AEUV, wonach die gemeinsame Organisation sich auf die Verfolgung der Ziele des Art. 39 zu beschränken habe und jede Diskriminierung zwischen Erzeugern oder Verbrauchern innerhalb der EU auszuschließen sei.
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Die Klägerin beantragt,
die Abgabenanmeldung der Molkerei B GmbH vom 23.07.2014 - soweit diese A betrifft - sowie die Einspruchsentscheidung des beklagten Hauptzollamtes vom 09.05.2016 aufzuheben.
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Das beklagte Hauptzollamt beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Es bezieht sich auf die Gründe der Einspruchsentscheidung.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakte des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
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Rechtsgrundlage für die Abgabenanmeldung vom 04.08.2014 ist Art. 79 Unterabsatz 2 VO Nr. 1234/2007 [1] i. V. m. § 40 Abs. 3 MilchQuotV [2] i. V. m. § 12 Abs. 1 Satz 1 MOG [3] i. V. m. §§ 150 Abs. 1 Satz 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 167 Abs. 1, 168 Satz 1 AO. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 79 Unterabsatz 2 VO Nr. 1234/2007 waren im Streitfall mit Ablauf des 31.03.2014 erfüllt; insbesondere hatte A seine für den Zwölfmonatszeitraum 2013/2014 verfügbare Quote überschritten. Gegen die Abrechnung des Milchquotenjahres 2013/2014 auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 [4] werden von der Klägerin keine Einwendungen erhoben. Die in Bezug auf das Milchquotenjahr 2013/2014 entstandene Abgabenschuld durfte gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 MOG i. V. m. §§ 150 Abs. 1 Satz 3, 155 Abs. 1 Satz 1, 167 Abs. 1, 168 Satz 1 AO durch die Molkerei angemeldet werden mit der Folge, dass diese Anmeldung als Abgabenfestsetzung wirkt.
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Die Abgabenfestsetzung ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere verstößt die Verordnung Nr. 1234/2007, die auch für den Zwölfmonatszeitraum 2013/2014 bei Überschreitung der einzelstaatlichen Quote die Erhebung einer Überschussabgabe vorsieht, weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (hierzu unter 1.) noch gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 40 Abs. 2 AEUV (hierzu unter 2.).
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1. Die Verordnung Nr. 1234/2007, die die Erhebung einer Überschussabgabe bzw. - aus Sicht des Erzeugers - eines Beitrags zu der vom Mitgliedstaat geschuldeten Überschussabgabe bezüglich des Zwölfmonatszeitraumes 2013/2014 vorsieht, verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
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Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 30.09.2016 (4 K 157/15) bezüglich der Erhebung einer Überschussabgabe bezüglich des Zwölfmonatszeitraumes 2014/2015 ausgeführt:
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" ... Die Verordnung Nr. 1234/2007 ist bzw. war integraler Bestandteil der gemeinsamen Agrarpolitik. In diesem Bereich verfügt der Rat, wie der Europäische Gerichtshof wiederholt entschieden hat, über einen weiten Ermessensspielraum mit der Folge, dass die gerichtliche Kontrolle dieses Spielraumes auf die Überprüfung beschränkt ist, ob eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme zur Erreichung des Ziels, welches das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 14.5.2009, C-34/08, Rz. 76; Urteil vom 16.3.2006, C-94/05, Rz. 54).
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Ausweislich des 36. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 1234/2007 ist bzw. war Hauptziel der Milchquotenregelung weiterhin, das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem entsprechenden Markt und die daraus resultierenden strukturellen Überschüsse zu verringern und so ein besseres Marktgleichgewicht zu erreichen. Bei Überschreiten einer bestimmten Garantieschwelle sollte daher auf die Milchlieferungen bzw. Milchdirektverkäufe weiterhin eine Abgabe in abschreckender Höhe (38. Erwägungsgrund) erhoben werden (vgl. 36. Erwägungsgrund, Satz 2). Dieses Ziel der Milchquotenregelung fällt unter das in Art. 39 Abs. 1 lit. c) AEUV explizit erwähnte Ziel der gemeinsamen Agrarpolitik, scil. die Stabilisierung der Märkte. Die Milchquotenregelung war zudem befristet; der Rat hatte für sieben aufeinander folgende Zeiträume beginnend mit dem 1.4.2008 einzelstaatliche Quoten für die Erzeugung von Milch festgelegt (vgl. Art. 66 Abs. 1 VO Nr. 1234/2007). Die vorstehend skizzierte und in der Verordnung Nr. 1234/2007 niedergelegte Milchquotenregelung entspricht im Wesentlichen dem Regelungswerk der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 [5], bezüglich derer der Europäische Gerichtshof bereits erkannt hat, dass die "Verordnung Nr. 1788/2003 für die Verfolgung des Ziels der Stabilisierung der Märkte nicht offensichtlich ungeeignet" sei (vgl. EuGH, Urteil vom 14.5.2009, C-34/08, Rz. 82). Im Hinblick darauf, dass schließlich die Überschussabgabe auch hinsichtlich ihrer Höhe von 27,83 EUR je 100 Kilogramm Milch (Art. 78 Abs. 1 Unterabsatz 2 VO Nr. 1234/2007) der Milchabgabe nach der Verordnung Nr. 1788/2003 (vgl. Art. 2 VO Nr. 1788/2003) entspricht, hat der erkennende Senat keine Zweifel, dass der Rat sein Ermessen bei Erlass der Verordnung Nr. 1234/2007 fehlerfrei ausgeübt hat, weil das in dieser Verordnung normierte Quotensystem zur Verwirklichung des verfolgten Ziels nicht offensichtlich ungeeignet oder unverhältnismäßig wäre.
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Der erkennende Senat übersieht im zu betrachtenden Kontext nicht, dass der Europäische Gerichtshof den Organen der Union aufgegeben hat, bei der Verfolgung der in Art. 39 AEUV formulierten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik ständig den Ausgleich sicherzustellen, den etwaige Widersprüche zwischen diesen Zielen, wenn sie isoliert betrachtet werden, erforderlich machen können, und gegebenenfalls dem einen oder anderen unter ihnen zeitweilig Vorrang einzuräumen, sofern die wirtschaftlichen Gegebenheiten und Umstände, die den Gegenstand ihrer Beschlussfassung bilden, dies gebieten (vgl. EuGH, Urteil vom 14.5.2009, C-34/08, Rz. 45; Urteil vom 19.3.1992, C-311/90, Rz. 13, jeweils m.w.N.). Er hält indes dafür, dass der Rat auch bei Erlass der Verordnung Nr. 1234/2007 sein Ermessen nicht überschritten hat, als er im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik dem Ziel der "Stabilisierung der Märkte" im Sinne des Art. 39 Abs. 1 lit. c) AEUV für einen begrenzten Zeitraum von sieben Jahren den Vorrang eingeräumt hat. Insoweit ist nämlich zum einen zu berücksichtigen, dass die Stabilisierung des Marktes, wie aus dem 36. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1234/2007 deutlich hervorgeht, das "Hauptziel" und damit nicht das einzige Ziel darstellte, das mit der Verordnung Nr. 1234/2007 und dem hier in Rede stehenden Quotensystem verfolgt wurde. So zielte die Milchquoten- und Abgabenregelung auch darauf ab, über die Beschränkung der Milcherzeugung für die betroffene landwirtschaftliche Bevölkerung durch einen Beitrag zur Stabilisierung ihres Einkommens eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Diese Erwägungen des Unionsgesetzgebers erscheinen nicht offensichtlich unangemessen, zumal die Marktstabilisierung nicht durch Steigerung der Nachfrage, sondern durch Begrenzung des Angebots erreicht werden sollte.
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Zum anderen ist in den Blick zu nehmen, dass der Unionsgesetzgeber sowohl über die Regelung des Art. 66 Abs. 3 VO Nr. 1234/2007 als auch über die Vorschrift des Art. 184 Nr. 6 VO Nr. 1234/2007, eingefügt durch Verordnung (EG) Nr. 72/2009 des Rates vom 19.1.2009 (ABl. L Nr. 30/1), eine Überwachung der mit der Milchquotenregelung verfolgten Ziele sichergestellt hat. So ist in Art. 66 Abs. 3 VO Nr. 1234/2007 ausdrücklich geregelt, dass die einzelstaatlichen Quoten gemäß Anhang IX Nr. 1 nicht starr über den gesamten Regelungszeitraum, sondern vorbehaltlich einer etwaigen Überprüfung auf der Grundlage der allgemeinen Marktlage und der besonderen Bedingungen in bestimmten Mitgliedstaaten festgesetzt werden. Tatsächlich kam es in der Folgezeit auch zu mehrfachen Anpassungen der einzelstaatlichen Quoten, scil. Anhebung der Milchquoten am 1.4.2008 um 2%, am 1.4.2009 über fünf aufeinanderfolgende Jahre um 1 % sowie Anpassung des Korrekturfaktors für den Fettgehalt, der einen weiteren de-facto-Anstieg der Quoten um 1 % zur Folge hatte, wobei in Bezug auf Italien die kumulative Erhöhung um 5% bereits zum 1.4.2009 vorgezogen wurde. Über die Vorschrift des Art. 184 Nr. 6 VO Nr. 1234/2007 hat der Unionsgesetzgeber der Kommission aufgegeben, dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31.12.2010 und vor dem 31.12.2012 über die Entwicklung der Marktlage und die sich daraus ergebenden Bedingungen für ein reibungsloses allmähliches Auslaufen der Milchquotenregelung zu berichten, gegebenenfalls zusammen mit entsprechenden Vorschlägen, was die Kommission in der Folge auch getan hat. In ihrem Bericht vom 8.12.2010 (KOM (2010) 727 endgültig) führt die Kommission u.a. aus, dass die Milchquoten mit jedem Jahr mehr und mehr in den Hintergrund träten, weil eine zunehmende Zahl von Mitgliedstaaten die Milcherzeugungsquote unterschreite. Während im Quotenjahr 2008/09 sechs Mitgliedstaaten eine Überschussabgabe hätten leisten müssen, seien im Quotenjahr 2009/10 nur drei Mitgliedstaaten auf dem Weg in diese Richtung (Seite 6). Die Kommission schließt ihren Bericht mit den abschließenden Bemerkungen, dass der Milchsektor von 2007 bis 2009 eine Zeit der hohen Preisstabilität erlebt habe; seitdem habe sich die Marktlage verbessert und die Aussichten seien im Großen und Ganzen positiv (Seite 8). In den meisten Mitgliedstaaten fungierten die Milchquoten nicht mehr als Mittel zur Einschränkung der Erzeugung, und einige Mitgliedstaaten folgten bereits dem Prinzip der Marktorientierung. Abschließend könne festgestellt werden, dass kein Grund dazu bestehe, die Entscheidungen in Bezug auf die schrittweise Anhebung der Quoten - scil. Anhebung der Milchquoten am 1.4.2008 um 2%, am 1.4.2009 über fünf aufeinanderfolgende Jahre um 1 % sowie Anpassung der Korrektur für den Fettgehalt, der einen weiteren de-facto-Anstieg der Quoten um 1 % zur Folge hatte - und das Ende der Quotenregelung zum 1.4.2015 erneut zu prüfen (Seite 8). Auch in ihrem Bericht vom 10.12.2012 (COM (2012) 741 final) kommt die Kommission zu der abschließenden Bewertung, dass am bestehenden Rahmen keine Änderungen erforderlich seien (Seite 8). Unter Berücksichtigung der in Art. 66 Abs. 3 VO Nr. 1234/2007 einerseits und in Art. 184 Nr. 6 VO Nr. 1234/2007 andererseits normierten Regularien, die eine Überprüfung der einzelstaatlichen Quoten auf der Grundlage der allgemeinen Marktlage und der besonderen Bedingungen in den Mitgliedstaaten nicht nur vorsahen, sondern auch bewirkten, gelangt der erkennende Senat zu der Überzeugung, dass der Rat sein Ermessen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1234/2007 nicht dadurch überschritten hat, dass er dem Ziel der "Stabilisierung der Märkte" nach Art. 39 Abs. 1 lit. c) AEUV über einen begrenzten Zeitraum von sieben Jahren den Vorrang eingeräumt hat ..."
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An dieser Auffassung hält der erkennende Senat fest. Im Hinblick auf die Erhebung einer Überschussabgabe bezüglich des vorliegend relevanten Zwölfmonatszeitraumes 2013/2014 gilt nichts anderes. Ergänzend merkt der Senat mit Blick auf das Vorbringen der Klägerin lediglich Folgendes an: Der Unionsgesetzgeber verfügt im Bereich der Agrarpolitik über ein weites Ermessen. Ob der Unionsgesetzgeber für ein bestimmtes Milchquotenjahr - vorliegend das Milchquotenjahr 2013/2014 - eine Anpassung der einzelstaatlichen Quoten vornimmt, entscheidet er nicht am Ende dieses Milchquotenjahres unter Berücksichtigung der Entwicklung der Marktlage während dieses Milchquotenjahres. Vielmehr steht dem Unionsgesetzgeber in Bezug auf das jeweilige Milchquotenjahr eine Einschätzungsprärogative zu, die zum einen vom Unionsgesetzgeber vor Beginn des jeweiligen Milchquotenjahres ausgeübt wird und sich im Übrigen auch auf längere Zeiträume - d. h. auch mehrere Jahre - erstrecken darf, und zum anderen gerichtlich nur in engen Grenzen überprüfbar ist, scil. auf offensichtliche Fehleinschätzungen. Vor dem Hintergrund, dass sowohl die Entwicklung der Milcherzeugung im Verhältnis zu den Milchquoten als auch die Tendenz der Quotenpreise Ende 2012 darauf hinwiesen, dass die Vorbereitung auf die "sanfte Landung" - d. h. das allmähliche Auslaufen der Milchquotenregelung - funktionierte, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass Ende 2012 in der überwiegenden Mehrzahl der Mitgliedstaaten die Quoten bei der Begrenzung der Erzeugung keine Rolle mehr spielten, ist die Einschätzung der Kommission in ihrem Bericht vom 10.12.2012 (COM (2012) 741 final), dass am bestehenden Rahmen, der ein reibungsloses Auslaufenlassen der Regelung hin zu Rahmenbedingungen ohne Quote gewährleiste, keine Änderungen erforderlich seien, und damit auch die Entscheidung des Unionsgesetzgebers, in Bezug auf das Milchquotenjahr 2013/2014 keine Anpassung einzelner einzelstaatlicher Quoten vorzunehmen, nicht offensichtlich fehlerhaft.
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2. Auch ein Verstoß der Verordnung Nr. 1234/2007 gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 40 Abs. 2 Unterabsatz 2 AEUV, weil der Rat es versäumt habe, die einzelstaatliche Quote für die Bundesrepublik Deutschland für den Zwölfmonatszeittraum 2013/2014 zu erhöhen, um der gestiegenen Nachfrage nach Milch sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch in Drittländern zu entsprechen, ist nach dem Dafürhalten des Senats nicht gegeben.
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Das in Art. 40 Abs. 2 Unterabsatz 2 AEUV normierte Diskriminierungsverbot, wonach die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte sich auf die Verfolgung der Ziele des Art. 39 AEUV zu beschränken und jede Diskriminierung zwischen Erzeugern und Verbrauchern innerhalb der Union auszuschließen hat, stellt eine spezifische Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes dar, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts zählt. Der allgemeine Gleichheitsgrundsatz besagt, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (vgl. EuGH, Urteil vom 14.03.2013, C-545/11, Rz. 42; Urteil vom 11.07.2006, C-313/04, Rz. 33). Hinsichtlich des Umfangs der Kontrolle der Beachtung dieses Grundsatzes entspricht es der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass der Unionsgesetzgeber im Bereich der Agrarpolitik über ein weites Ermessen verfügt, das seiner politischen Verantwortung, die ihm die Art. 40 bis 43 AEUV übertragen, entspricht. Die richterliche Kontrolle hat sich deshalb auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die betreffende Maßnahme nicht mit einem offensichtlichen Irrtum oder einem Ermessensmissbrauch behaftet ist oder ob die betreffende Behörde die Grenze ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 14.03.2013, C-545/11, Rz. 43; Urteil vom 17.03.2011, C-221/09, Rz. 80).
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Im Hinblick auf den von der Klägerin gerügten Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 40 Abs. 2 Unterabsatz 2 AEUV genügt nach der Überzeugung des erkennenden Senats der Hinweis, dass sich die Milcherzeuger in der Bundesrepublik Deutschland mit Blick auf die vorgetragenen Gründen - scil. der gestiegenen Nachfrage nach Milch sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch in Drittländern - in keiner anderen Situation befinden als die Milcherzeuger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Diese Gleichbehandlung der Milcherzeuger aller Mitgliedstaaten erscheint vor dem Hintergrund der mit der Milchquotenregelung verfolgten gesetzgeberischen Ziele - scil. einerseits das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Markt und die daraus resultierenden strukturellen Überschüsse zu verringern und so ein besseres Marktgleichgewicht zu erreichen, andererseits aber auch über die Beschränkung der Milcherzeugung für die betroffene landwirtschaftliche Bevölkerung durch einen Beitrag zur Stabilisierung ihres Einkommens eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten - nicht offensichtlich unangemessen.
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3. Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, den Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens um die Auslegung des streitgegenständlichen Unionsrechts anzurufen; die Voraussetzungen des Art. AEUV sind im Streitfall nicht erfüllt. Vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.05.2009 (C-34/08) besteht nämlich kein Raum (mehr) für vernünftige Zweifel hinsichtlich der richtigen Auslegung des Unionsrechts.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO, §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO; gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 MOG findet § 139 Abs. 2 FGO in marktordnungsrechtlichen Streitigkeiten keine Anwendung.
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Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.
- 26
[1] Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22.10.2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mir Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299/1, (im Folgenden: VO Nr. 1234/2007).
- 27
[2] Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung (Milchquotenverordnung - MilchQuotV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.5.2011, BGBl. I S. 775).
- 28
[3] Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz - MOG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.6.2005, BGBl. I 2005, S. 1847, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 90 des Gesetzes vom 18.7.2016, BGBl. I 2016, S. 1666.
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[4] Verordnung der Kommission vom 30.3.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor, ABl. Nr. L 94/22 (im Folgenden: VO Nr. 595/2004).
- 30
[5] Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29.9.2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor, ABl. Nr. L 270/123 (im Folgenden: VO Nr. 1788/2003).

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(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen Hauptzollamt vor dem 15. Mai jedes Jahres für den vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum eine Mitteilung über
- 1.
die Summe aller Anlieferungsquoten, die Personen zustehen, für die der Käufer zuständig ist, - 2.
die Summe aller beim Käufer erfolgten Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die - a)
von Milcherzeugern mit Anlieferungsquoten und - b)
von Milcherzeugern ohne Anlieferungsquoten
- 3.
den durchschnittlichen gewogenen - a)
Referenzfettgehalt der nach Nummer 1 vom Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungsquoten, - b)
Fettgehalt der nach Nummer 2 vom Käufer mitzuteilenden Summe der Anlieferungen von Erzeugern nach Nummer 2 Buchstabe a,
- 4.
die Summen aller nach Anwendung des § 34 Absatz 1 verbleibenden Unterlieferungen und Überlieferungen.
(2) Der Mitteilung nach Absatz 1 sind bezogen auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum für jeden Milcherzeuger folgende Angaben beizufügen:
- 1.
Name und Anschrift, - 2.
Anlieferungsquote und Referenzfettgehalt, - 3.
Anlieferungsmenge und deren Fettgehalt, - 4.
eine durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge, - 5.
Höhe einer Unterlieferung oder Überlieferung der Anlieferungsquote, - 6.
eine nach § 34 Absatz 1 zugeteilte Anlieferungsquote und - 7.
eine nach Anwendung des § 34 Absatz 1 verbleibende Unterlieferung oder Überlieferung.
(3) Der Käufer übersendet dem für ihn zuständigen Hauptzollamt innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Anmeldung der Überschussabgaben (Abgabeanmeldung), die folgende Angaben enthält:
- 1.
die Zahl der Milcherzeuger, für die der Käufer zuständig ist, - 2.
die Summen der vor Anwendung des § 34 bestehenden Unterlieferungen und Überlieferungen, - 3.
die Summen der im Rahmen des § 34 Absatz 1 und 2 jeweils zugeteilten Anlieferungsquoten, - 4.
die Summe der überschussabgabepflichtigen Anlieferungen und - 5.
die Summe der abzuführenden Überschussabgaben.
(4) Der Abgabeanmeldung nach Absatz 3 sind bezogen auf den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum folgende Angaben beizufügen:
- 1.
für jeden Milcherzeuger - a)
die in Absatz 2 genannten Angaben, wobei im Rahmen von Absatz 2 Nummer 6 auch die Zuteilung einer Anlieferungsquote nach § 34 Absatz 2 anzugeben ist, und - b)
den Betrag der Überschussabgabe;
- 2.
eine Übersicht mit - a)
der Anzahl derjenigen Milcherzeuger, die - b)
den Summen der Anlieferungsmengen derjenigen Milcherzeuger, bei denen - aa)
eine positive Fettgehaltskorrektur vorzunehmen war, einschließlich der Summe der positiven Fettgehaltskorrekturmenge, und - bb)
eine negative Fettgehaltskorrektur vorzunehmen war, einschließlich der Summe der negativen Fettgehaltskorrekturmenge.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann für die Mitteilung nach Absatz 1 und die Abgabeanmeldung nach Absatz 3 einschließlich der nach den Absätzen 2 und 4 beizufügenden Angaben Muster bekannt geben, die ab der Bekanntgabe zu verwenden sind. Soweit es für die Anmeldung oder Abrechnung der Überschussabgabe erforderlich ist, kann in den Mustern die Mitteilung von Angaben, die über die in den Absätzen 1 bis 4 enthaltenen Angaben hinausgehen, vorgesehen werden.
(6) Der Betrag der Überschussabgabe ist vom Käufer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums an die Bundeskasse Kiel abzuführen.
(7) Der Milcherzeuger erhält vom Käufer innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes Zwölfmonatszeitraums eine Mitteilung über die Daten, die nach Absatz 4 Nummer 1 übermittelt werden und seine Anlieferungsquote betreffen. Durch die Mitteilung wird die Erhebung der Überschussabgabe für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum dem Milcherzeuger bekannt gegeben.
(1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 222 Satz 3 und 4 entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist. Die Bundesfinanzbehörden sind befugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungsstelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang mit der Erhebung dieser Abgaben stehen; § 7 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über
- 1.
das Verfahren bei Abgaben zu Marktordnungszwecken und - 2.
die - a)
Voraussetzungen dieser Abgaben und - b)
die Höhe dieser Abgaben einschließlich der Einzelheiten der Berechnung der Abgabenhöhe, insbesondere unter Berücksichtigung von Referenzzeiträumen,
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen jedoch der Zustimmung des Bundesrates, soweit der eigentlichen Abgabenerhebung ein selbständiges Verwaltungsverfahren vorgeschaltet ist, das von den Ländern durchgeführt wird. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 können Abnehmer von Marktordnungswaren, die Abgaben zu Marktordnungszwecken unterliegen, zum Einbehalten und Abführen der Abgaben sowie zum Erstatten zu viel einbehaltener Abgaben verpflichtet werden, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich ist. Dabei kann vorgeschrieben werden, dass der so Verpflichtete (Abführungspflichtiger) von den Bundesfinanzbehörden für die Abgaben in Anspruch genommen werden kann,
- 1.
die er einzubehalten und abzuführen hat, - 2.
die er einbehalten und zu Unrecht nicht erstattet hat, - 3.
die er zu Unrecht erstattet hat, - 4.
die auf Grund fehlerhafter Eintragungen in vorgeschriebenen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen verkürzt werden.
(4) Im Fall einer Regelung nach Absatz 3 ist der Abgabenschuldner von der Verpflichtung zur Zahlung der Abgaben befreit, wenn der Abführungspflichtige die Abgaben vorschriftsmäßig einbehalten hat. Dies gilt nicht, wenn der Abgabenschuldner weiß, dass der Abführungspflichtige die einbehaltenen Abgaben nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies den Bundesfinanzbehörden nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
(5) Der Abführungspflichtige kann gegen den Erstattungsanspruch des Abgabenschuldners nur Einwendungen und Einreden geltend machen, die aus dem Abgabenverhältnis herrühren.
(6) Der Abgabenschuldner kann verlangen, dass die Höhe der Abgaben und der Erstattung durch die Bundesfinanzbehörden durch Abgabenbescheid festgesetzt wird. Der Antrag ist erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Zahlungsfrist zulässig; er ist spätestens ein Jahr nach Fälligkeit der Zahlung zu stellen. Erfolgt eine Erstattung durch die Bundesfinanzbehörden, ist die Festsetzung der Erstattung auch gegenüber dem Abführungspflichtigen bindend. Der dem Abführungspflichtigen bekannt gegebene Erstattungsbescheid gilt als Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung.
(1) Eine Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, wenn
- 1.
keine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist, - 2.
nicht freiwillig eine gesetzlich oder amtlich zugelassene elektronische Steuererklärung abgegeben wird, - 3.
keine mündliche oder konkludente Steuererklärung zugelassen ist und - 4.
eine Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle nach § 151 nicht in Betracht kommt.
(2) Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen.
(3) Ordnen die Steuergesetze an, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben hat, so ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist. Die eigenhändige Unterschrift kann nachträglich verlangt werden, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist.
(4) Den Steuererklärungen müssen die Unterlagen beigefügt werden, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind. Dritte Personen sind verpflichtet, hierfür erforderliche Bescheinigungen auszustellen.
(5) In die Steuererklärungsformulare können auch Fragen aufgenommen werden, die zur Ergänzung der Besteuerungsunterlagen für Zwecke einer Statistik nach dem Gesetz über Steuerstatistiken erforderlich sind. Die Finanzbehörden können ferner von Steuerpflichtigen Auskünfte verlangen, die für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erforderlich sind. Die Finanzbehörden haben bei der Überprüfung der Angaben dieselben Befugnisse wie bei der Aufklärung der für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse.
(6) Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen Steuererklärungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelt werden können. In der Rechtsverordnung können von den §§ 72a und 87b bis 87d abweichende Regelungen getroffen werden. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betroffen sind.
(7) Können Steuererklärungen, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, nach § 155 Absatz 4 Satz 1 zu einer ausschließlich automationsgestützten Steuerfestsetzung führen, ist es dem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, Angaben, die nach seiner Auffassung Anlass für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind, in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung zu machen. Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, gelten als Angaben des Steuerpflichtigen, soweit sie in den Steuererklärungsformularen als eDaten gekennzeichnet sind oder bei nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelten Steuererklärungen für den Belegabruf bereitgestellt werden und er nicht in einem dafür vorzusehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung abweichende Angaben macht.
(8) Ordnen die Steuergesetze an, dass die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten kann, ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.
(1) Auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die nach Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, sind die Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 222 Satz 3 und 4 entsprechend anzuwenden, sofern nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung auf Grund dieses Gesetzes eine von diesen Vorschriften abweichende Regelung getroffen ist. Die Bundesfinanzbehörden sind befugt, dem Bundesministerium und der Marktordnungsstelle Auskünfte über Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang mit der Erhebung dieser Abgaben stehen; § 7 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über
- 1.
das Verfahren bei Abgaben zu Marktordnungszwecken und - 2.
die - a)
Voraussetzungen dieser Abgaben und - b)
die Höhe dieser Abgaben einschließlich der Einzelheiten der Berechnung der Abgabenhöhe, insbesondere unter Berücksichtigung von Referenzzeiträumen,
Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen jedoch der Zustimmung des Bundesrates, soweit der eigentlichen Abgabenerhebung ein selbständiges Verwaltungsverfahren vorgeschaltet ist, das von den Ländern durchgeführt wird. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) In Rechtsverordnungen nach Absatz 2 Satz 1 können Abnehmer von Marktordnungswaren, die Abgaben zu Marktordnungszwecken unterliegen, zum Einbehalten und Abführen der Abgaben sowie zum Erstatten zu viel einbehaltener Abgaben verpflichtet werden, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlich ist. Dabei kann vorgeschrieben werden, dass der so Verpflichtete (Abführungspflichtiger) von den Bundesfinanzbehörden für die Abgaben in Anspruch genommen werden kann,
- 1.
die er einzubehalten und abzuführen hat, - 2.
die er einbehalten und zu Unrecht nicht erstattet hat, - 3.
die er zu Unrecht erstattet hat, - 4.
die auf Grund fehlerhafter Eintragungen in vorgeschriebenen Aufzeichnungen oder Bescheinigungen verkürzt werden.
(4) Im Fall einer Regelung nach Absatz 3 ist der Abgabenschuldner von der Verpflichtung zur Zahlung der Abgaben befreit, wenn der Abführungspflichtige die Abgaben vorschriftsmäßig einbehalten hat. Dies gilt nicht, wenn der Abgabenschuldner weiß, dass der Abführungspflichtige die einbehaltenen Abgaben nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat, und dies den Bundesfinanzbehörden nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
(5) Der Abführungspflichtige kann gegen den Erstattungsanspruch des Abgabenschuldners nur Einwendungen und Einreden geltend machen, die aus dem Abgabenverhältnis herrühren.
(6) Der Abgabenschuldner kann verlangen, dass die Höhe der Abgaben und der Erstattung durch die Bundesfinanzbehörden durch Abgabenbescheid festgesetzt wird. Der Antrag ist erst nach Ablauf der vorgeschriebenen Zahlungsfrist zulässig; er ist spätestens ein Jahr nach Fälligkeit der Zahlung zu stellen. Erfolgt eine Erstattung durch die Bundesfinanzbehörden, ist die Festsetzung der Erstattung auch gegenüber dem Abführungspflichtigen bindend. Der dem Abführungspflichtigen bekannt gegebene Erstattungsbescheid gilt als Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung.
(1) Eine Steuererklärung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, wenn
- 1.
keine elektronische Steuererklärung vorgeschrieben ist, - 2.
nicht freiwillig eine gesetzlich oder amtlich zugelassene elektronische Steuererklärung abgegeben wird, - 3.
keine mündliche oder konkludente Steuererklärung zugelassen ist und - 4.
eine Aufnahme der Steuererklärung an Amtsstelle nach § 151 nicht in Betracht kommt.
(2) Die Angaben in den Steuererklärungen sind wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen.
(3) Ordnen die Steuergesetze an, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben hat, so ist die Unterzeichnung durch einen Bevollmächtigten nur dann zulässig, wenn der Steuerpflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist. Die eigenhändige Unterschrift kann nachträglich verlangt werden, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist.
(4) Den Steuererklärungen müssen die Unterlagen beigefügt werden, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind. Dritte Personen sind verpflichtet, hierfür erforderliche Bescheinigungen auszustellen.
(5) In die Steuererklärungsformulare können auch Fragen aufgenommen werden, die zur Ergänzung der Besteuerungsunterlagen für Zwecke einer Statistik nach dem Gesetz über Steuerstatistiken erforderlich sind. Die Finanzbehörden können ferner von Steuerpflichtigen Auskünfte verlangen, die für die Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erforderlich sind. Die Finanzbehörden haben bei der Überprüfung der Angaben dieselben Befugnisse wie bei der Aufklärung der für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse.
(6) Zur Erleichterung und Vereinfachung des automatisierten Besteuerungsverfahrens kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen Steuererklärungen oder sonstige für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten ganz oder teilweise durch Datenfernübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelt werden können. In der Rechtsverordnung können von den §§ 72a und 87b bis 87d abweichende Regelungen getroffen werden. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betroffen sind.
(7) Können Steuererklärungen, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben oder nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelt werden, nach § 155 Absatz 4 Satz 1 zu einer ausschließlich automationsgestützten Steuerfestsetzung führen, ist es dem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, Angaben, die nach seiner Auffassung Anlass für eine Bearbeitung durch Amtsträger sind, in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung zu machen. Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, gelten als Angaben des Steuerpflichtigen, soweit sie in den Steuererklärungsformularen als eDaten gekennzeichnet sind oder bei nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermittelten Steuererklärungen für den Belegabruf bereitgestellt werden und er nicht in einem dafür vorzusehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung abweichende Angaben macht.
(8) Ordnen die Steuergesetze an, dass die Finanzbehörde auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten kann, ist einem solchen Antrag zu entsprechen, wenn eine Erklärungsabgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.
(2) Vollstreckt wird
- 1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen, - 2.
aus einstweiligen Anordnungen, - 3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.
(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Maßnahmen zur Durchführung einer gemeinsamen Marktorganisation ist der Finanzrechtsweg gegeben, soweit eine Bundesfinanzbehörde für die Maßnahme zuständig ist. Er ist auch gegeben bei Entscheidungen der Marktordnungsstelle im Falle des § 19. Soweit eine Rechtsstreitigkeit Entscheidungen nach Satz 2 betrifft, kann das Bundesministerium dem Verfahren über die Revision beitreten; § 122 Absatz 2 Satz 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung gilt entsprechend. § 139 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung findet auf Verfahren nach den Sätzen 1 und 2 keine Anwendung. Für das außergerichtliche Vorverfahren gelten die Vorschriften der §§ 347 bis 368 der Abgabenordnung sinngemäß mit der Maßgabe, dass soweit eine andere Behörde als eine Finanzbehörde zuständig ist, die andere Behörde an die Stelle der Finanzbehörde tritt.
(2) Ist die bei der Festsetzung von Ausfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen oder zu gewährenden Währungsausgleichsbeträgen zugrunde gelegte Vorausfestsetzung unanfechtbar geändert worden, so wird der Bescheid von Amts wegen durch einen neuen Bescheid ersetzt. § 171 Absatz 10 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(3) Liegt der Festsetzung von Ausfuhrabgaben, Ausfuhrerstattungen oder zu gewährenden Währungsausgleichsbeträgen eine Vorausfestsetzung zugrunde, so kann die Festsetzung nicht mit der Begründung angegriffen werden, dass die Vorausfestsetzung unzutreffend sei. Dieser Einwand kann nur in einem Verfahren gegen die Vorausfestsetzung erhoben werden.
(4) Ein Bescheid über die Festsetzung von Abgaben im Rahmen von Mengenregelungen kann nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die der Abgabenfestsetzung zugrunde liegende Festsetzung der Menge unzutreffend sei. Dieser Einwand kann nur in einem Verfahren gegen die Festsetzung der Menge erhoben werden.
(5) Für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, für die nach Absatz 1 Satz 1 der Finanzrechtsweg begründet ist, sind die §§ 2 bis 5 und 19 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes anzuwenden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.
(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.
(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.