Finanzgericht Hamburg Urteil, 25. Feb. 2014 - 3 K 126/13

bei uns veröffentlicht am25.02.2014

Tatbestand

1

A. Die Klage richtet sich gegen die Besteuerung eines wissenschaftlichen Lehrpreises ("Hamburger Lehrpreis") bei den Einkünften eines Professors aus nichtselbständiger Tätigkeit (§ 19 EStG).

I.

2

1. a) Der 19... geborene Kläger ist nach Studium 19...-19..., I. Staatsexamen 19..., Referendariat 20...-20..., Promotion 20..., II. Staatsexamen 20..., Tätigkeiten als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder Junior Research Fellow 19...-20... an Universitäten im In- und Ausland sowie am ... inzwischen seit 20... Juniorprofessor an der ... Hamburg und seit 20... habilitiert.

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b) Parallel war bzw. ist er Vorstandsmitglied oder Mitglied verschiedener wissenschaftlicher Vereinigungen im In- und Ausland sowie Sprecher oder Mitglied in diversen Hochschulgremien.

4

c) Die Liste seiner Veröffentlichungen umfasst u. a. ... deutsche und englische Monographien, ... Herausgeberschaften deutscher und englischer Werke, ... Buchbeiträge und Kommentierungen in englischer und spanischer Sprache, ... Fachzeitschriften-Beiträge in deutscher, englischer und spanischer Sprache im In- und Ausland, ... didaktische oder lehrbezogene Beiträge und eine zweistellige Zahl weiterer wissenschaftlicher Beiträge nebst diversen Fachinterviews in Fernsehen, Radio und Fachpresse.

5

Vorträge in deutscher und englischer Sprache hielt er bisher in einer zweistelligen Zahl von Universitätsorten in Nord-, West-, Mittel-, Ost- und Südeuropa.

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d) Hervorgetreten ist er im In- und Ausland durch die Leitung wissenschaftlicher Veranstaltungen sowie als Sachverständiger bzw. wissenschaftlicher Gutachter. Er wurde mit diversen Exzellenz- bzw. Drittmittelprojekten beauftragt und erhielt internationale, europäische und deutsche Auszeichnungen und Wissenschaftspreise (Internet; Finanzgerichts-Akte {FG-A} Bl. ...).

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2. Nach Fraktionsantrag vom 22. Mai 2007 in der Hamburgischen Bürgerschaft (Drs. 18/6293, Anlage K 2, Finanzgerichts-Anlagenband {FG-Anlbd.}), Beschlussempfehlung des Wissenschaftsausschusses vom 13. Juli 2007 (Drs. 18/6649, FG-Anlbd.) und Aufforderung an den Senat durch Beschluss der Bürgerschaft vom 30. August 2007 (Plenarprotokoll 18/87 S. 4662A, FG-Anlbd.; Bürgerschaft Parlamentsdatenbank) vereinbarte die Behörde für Wissenschaft und Forschung in Hamburg zusammen mit den sechs von ihr beaufsichtigten und von der Freien und Hansestadt Hamburg getragenen Hochschulen ab 2008 die Auslobung und jährliche Vergabe des Hamburger Lehrpreises.

8

a) Von der damaligen Senatorin und den damaligen Präsidenten der Hochschulen bzw. Universitäten wurde die "Vereinbarung über die jährliche Vergabe eines Hamburger Lehrpreises" erstmals am 21. November 2008 unterzeichnet (vgl. Anlage K 1, FG-Anlbd.).

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b) Bei der erstmaligen Verleihung für 2008 am 2. Juli 2009 gratulierte die damalige Senatorin den Preisträgern für 2008 (Anlage K 3, FG-Anlbd.; ...):
"Die Qualität der Lehre zu steigern ist eine der zentralen wissenschaftspolitischen Herausforderungen der Gegenwart. Qualität in der Lehre ist allerdings kein "Selbstgänger". Gute Lehre ist das Produkt eines hohen persönlichen, oft jahrelangen Engagements, das bisher nicht ausreichend gewürdigt wurde. Mit der Verleihung des Hamburger Lehrpreises wollen wir ein deutliches Zeichen setzen und hervorragender Lehre Wertschätzung und Anerkennung entgegen bringen. Gute Lehre ist eine Dauerverpflichtung für jede Hochschule, die im Wettbewerb um Exzellenz und die klügsten Köpfe im Land bestehen will.
Die Entscheidung ist der Jury nicht leicht gefallen. Beeindruckend war, mit welchem Engagement die Studierenden und die Auswahlgremien der Hochschulen in den vorgelegten Begründungen argumentiert haben. Schon dies ist ein erster Erfolg des Lehrpreises: Der Austausch darüber, was gute Lehre ist und wie ihre Qualität gesteigert werden kann. Ich gratuliere allen Gewinnern sehr herzlich! Ihr großes Engagement steht für innovative und begeisternde Vermittlung von Lehrinhalten. Dafür danke ich Ihnen."

10

c) Explizit gewürdigt wurden auch die damaligen Zweitplatzierten, darunter bereits der Kläger; jeder von ihnen habe sich "in hohem Maße um die Hochschullehre verdient gemacht" (Anlage K 3, FG-Anlbd.; ...).

11

d) Am 9. Dezember 2009 wurde die "Vereinbarung über die jährliche Vergabe eines Hamburger Lehrpreises" wie folgt neu gefasst und unterzeichnet (Anlage K 1, FG-Anlbd, hamburg.de contentblob):

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Vereinbarung über die jährliche Vergabe eines Hamburger Lehrpreises[1]

13

Die Behörde für Wissenschaft und Forschung und die unterzeichnenden Hochschulen loben erstmalig für Lehrleistungen im Jahr 2008 den Lehrpreis der Freien und Hansestadt Hamburg aus, der künftig jährlich vergeben werden soll. Prämiert werden herausragende und innovative Lehrleistungen an den Hamburger Hochschulen. Der Lehrpreis ist mit 140.000 € dotiert und wird in vierzehn Einzelpreisen von je 10.000 € für Lehrleistungen an jeder der zehn Fakultäten der Universität und der Hochschule für angewandte Wissenschaften und für Lehrleistungen an der Technischen Universität, der HafenCity Universität, der Hochschule für Musik und Theater sowie der Hochschule für bildende Künste durch den Präses der Behörde für Wissenschaft und Forschung verliehen. Das Preisgeld wird von der Behörde für Wissenschaft und Forschung gezahlt und steht den Preisträgern bzw. Preisträgerinnen ausschließlich zum persönlichen Gebrauch zur Verfügung.

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I. Kriterien

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1. Bei der Auswahl der Lehrenden bzw. der Lehrveranstaltungen, die auch von mehreren Lehrenden ausgerichtet sein können, sind folgende Kriterien zu Grunde zu legen, die von den Hochschulen entsprechend dem jeweiligen Profil und den jeweiligen Schwerpunktsetzungen gewichtet werden:

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•       

Fachliche und didaktische Qualität: Gute Lehre ist auf der Höhe des wissenschaftlichen und künstlerischen Fachdiskurses und der dazugehörigen Didaktik.

•       

Innovative Lehrmethoden und -materialien: Der oder die Lehrende setzt zielgruppenspezifisch innovative Lehrmethoden und Lernmaterialen (z.B. E-Learning, blended Learning, problemorientiertes Lernen, Team-Coaching) ein.

•       

Qualitätssicherung: Gewährleistet ist, dass die Ergebnisse aus Maßnahmen der Qualitätssicherung (z.B. studentische Lehrveranstaltungskritik, Evaluationen und Akkreditierungsverfahren) zur Optimierung der Lehre genutzt werden.

•       

Reflexion von Gender-Aspekten: Lehr- und Lernverhalten wird geschlechtsspezifisch reflektiert und zum Gegenstand des Unterrichts gemacht.

•       

Motivation: Studierende werden für das Fach begeistert und in geeigneten Bereichen zum Selbststudium ermutigt und befähigt.

•       

Learning-Outcome-Orientierung: Die von den Studierenden zu erwerbenden Kompetenzen sind klar definiert und das der Lehrveranstaltung zugrundeliegende didaktische Konzept gewährleistet, dass diese Qualifikationen erreicht werden.

•       

Wissenstransfer: Die Studierenden werden in die Lage versetzt, das Erlernte in andere Bereiche zu übertragen und dort selbstständig anzuwenden.

•       

Interdisziplinarität: Der Unterricht öffnet sich interdisziplinären Fragestellungen und ermutigt die Studierenden zur Auseinandersetzung mit den Inhalten anderer Fachdisziplinen.

•       

Praxisbezug: Anwendungskontexte der zu erwerbenden Kompetenzen werden in den Unterricht einbezogen und reflektiert.

•       

Internationalität und Interkulturalität: Gute Lehre eröffnet ein Verständnis für den internationalen Wissenstransfer in einer globalisierten Welt und fördert den Dialog unterschiedlicher Kulturen.

17

2.    

Basis der Bewertung sind:

•       

an der Universität Hamburg, der Hochschule für angewandte Wissenschaften, der HafenCity Universität und der Technischen Universität Hamburg Harburg: Lehrveranstaltungen des vergangenen Kalenderjahres;

•       

an der Hochschule für bildende Künste und der Hochschule für Musik und Theater: Lehrveranstaltungen des vergangenen Kalenderjahres in definierten Ausbildungsbereichen.

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II. Verfahren

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1.    

Die Fakultäten bzw. die Hochschulen setzen jeweils eine Jury ein, die mindestens fünf Mitglieder umfasst, darunter

-       

der Prodekan bzw. die Prodekanin oder der Vizepräsidenten bzw. die Vizepräsidentin für Studium und Lehre,

-       

zwei vom Fakultätsrat oder Senat entsandte Mitglieder des Lehrkörpers,

-       

zwei Vertreter der Studierenden.

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2.    

Zu Vorschlägen für die Prämierung sind Studierende der jeweiligen Fakultät bzw. der jeweiligen Hochschule berechtigt. Für die Nominierungsvorschläge gelten folgende Vorgaben:

•       

Die nachvollziehbar begründeten Nominierungsvorschläge legen dar, welche der unter Ziffer I genannten Kriterien der oder die Nominierte hervorragend erfüllt.

•       

Die Begründungen umfassen maximal drei Druckseiten.

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3. Die Vorschläge werden bis zum 10. Januar eines Jahres beim Prodekan bzw. der Prodekanin oder dem Vizepräsidenten bzw. der Vizepräsidentin für Studium und Lehre eingereicht. Die Vorschläge müssen begründet sein.

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4. Anhand des vorstehenden Kriterienkataloges bewertet die Jury die eingegangenen Vorschläge und nominiert bis zum 28. Februar eines Jahres jeweils zwei Lehrende bzw. die Ausrichter zweier Lehrveranstaltungen pro Fakultät bzw. Hochschule für den Lehrpreis. Die Jury begründet ihre Auswahl, priorisiert die beiden Nominierten jedoch nicht.

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5.    

Ein Preisgericht entscheidet im März über die Endauswahl. Es besteht aus

-       

den Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentinnen für Studium und Lehre,

-       

vier externen Experten, die im Bereich Qualitätssicherung in der Lehre ausgewiesen sind und die von der Behörde für Wissenschaft und Forschung und den Hochschulen im Einvernehmen nominiert werden,

-       

zwei studentischen Vertretern, die von der Landes-Astenkonferenz nominiert werden,

-       

dem Präses der Behörde für Wissenschaft und Forschung.

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6. Der Preis wird vom Präses der Behörde für Wissenschaft und Forschung im April eines Jahres verliehen.

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7. Im ersten Jahr der Preisvergabe kann mit den Hochschulen eine abweichende Vereinbarung zu den unter Ziffern 2 bis 5 genannten Terminen getroffen werden.

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e) In den Folgejahren blieb der Inhalt der Vereinbarung bis auf die darin unter II. 3. -7 geregelten Monats-Termine unverändert (vgl. Neufassung vom 15. Juni 2012, uni-hamburg.de/campuscenter/lehrpreis/vereinbarung.pdf; FG-Anlbd.).

27

3. Der Kläger wurde gemäß den Regeln der Auslobungs-Vereinbarung von Studierenden seiner Fakultät vorgeschlagen und von den durch Fakultät, Hochschule und Behörde bestellten Jurys ausgewählt.

28

a) In dem Schreiben der jetzigen Senatorin vom 7. Juni 2011 an den Kläger mit der Auswahl-Mitteilung und der Einladung zur Preisverleihung heißt es (Anlage K 4, FG-Anlbd.):
"... der Bologna-Prozess und die damit verbundene Einführung des Bachelor-/Master-Systems haben die Lehre als eine der Kernaufgaben der Hochschulen neu ins Bewusstsein gerückt. Die Modularisierung, neue Studieninhalte und Veranstaltungsformen, aber auch neue Wege der didaktischen Vermittlung sind inzwischen eingeführt bzw. werden an den Hochschulen erprobt.
Vor diesem Hintergrund hat der Senat ... die Einrichtung eines Lehrpreises beschlossen ... Durch ihn soll exzellente Lehre an den staatlichen Hamburger Hochschulen sichtbar honoriert werden und zugleich ein Anreiz gesetzt werden, die Qualität der Lehre zu verbessern. ..."

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b) Die Senatorin verlieh die Preise von 10.000 Euro für jeden Preisträger feierlich am 28. Juni 2011 und gratulierte allen zum "Hamburger Lehrpreis 2011" (hamburg.de/pressearchiv-fhh; FG-Anlbd.):
"Begeisterung zu wecken, ist für mich das Wesentliche guter Lehre. Allen Preisträgerinnen und Preisträgern ist dies auf unterschiedlichste Weise in ihren Lehrveranstaltungen gelungen. Dazu gratuliere ich sehr herzlich. Es hat mich beeindruckt, mit welcher Leidenschaft in der Jury-Sitzung argumentiert wurde, und wie engagiert die Studierenden belegt haben, dass in dieser oder jenen Vorlesung ein Funke übergesprungen ist. Der Hamburger Lehrpreis ist somit nicht nur Lohn für zurückliegende Arbeit, sondern auch Ansporn für alle Lehrenden, qualitätsvolle und mitreißende Lehrveranstaltungen anzubieten."

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c) In der Einzelwürdigung erhielt der Kläger
"besonderes Lob für seine Anfängerveranstaltung "XX", bei der er Methoden des E-Learnings mit denen des Klassischen Präsenzunterrichts verbindet. Durch die "Lecture2Go", das "Online Learning and Training" (OLAT) und das E-Learning Portal "Blackboard" wird es den Studierenden möglich, auch abseits des Vorlesungssaales oder von Bibliotheken Stoffe zu erarbeiten und neue Kompetenzen zu erwerben. "Man bekommt bei ihm den Stoff nicht vor den Kopf geschmissen", schreibt ein Studierender sehr plastisch in der Begründung und erinnert damit auf seine Weise an den dialogischen Charakter guter Lehre."
(FG-Anlbd.; ...)

31

4. Weitere Erklärungen zum Inhalt des Hamburger Lehrpreises wurden bei den Verleihungen 2012 und 2013 veröffentlicht.

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a) Am 5. Juli 2012 führte die Senatorin aus (Protokollanlage, FG-A Bl. 53; hamburg.de/pressearchiv):
"In Zeiten des Internets ist die Versuchung groß zu meinen, Lehre könne bald ausschließlich virtuell stattfinden. Klug eingesetzt, sind e-learning und elektronische Semesterapparate in der Tat eine gute Ergänzung zu herkömmlichen Lehrmethoden - das wird durch die diesjährige Auswahl der Preisträgerinnen und Preisträger anschaulich belegt. Aber heute wie gestern kommt es in der Lehre auf die Menschen an. Auf Persönlichkeiten, auf Vorbilder. Auf exzellente Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die den Ehrgeiz und die Gabe haben, komplexe Sachverhalte verständlich zu machen und eigene Erkenntnisse und Erfahrungen an die Studierenden weiterzugeben. In Hamburg haben wir solche herausragenden Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler."

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Weiter heißt es in der behördlichen Pressemeldung:

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"Die Preisträgerinnen und Preisträger wurden wegen ihrer hohen fachlichen und didaktischen Kompetenz sowie teilweise explizit für den Einsatz innovativer elektronischer Lehrmethoden ausgezeichnet. Gewürdigt wurde etwa unter anderem ein Seminar "Service Learning" zum Thema Unternehmensführung, dessen innovatives Lehrkonzept Projektarbeit, Präsentationen und Reflexionen miteinander vereint. Die Studierenden konnten dabei die gelernte Theorie direkt in der Praxis erproben, indem sie begleitend zum Seminar einen gemeinnützigen Dienst für eine Non-Profit-Organisation oder eine öffentliche Institution wie z.B. das Hamburger Spendenparlament leisteten. Ebenfalls preiswürdig war eine Lehrveranstaltung im Bereich Illustration mit dem Spezialgebiet Kinderbücher, bei der die Studierenden durch die Einbeziehung wichtiger Buchmessen frühzeitig dafür sensibilisiert wurden, sich mit den Anforderungen des Marktes und der Zielgruppen vertraut machen."

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b) Am 3. Juli 2013 erklärte die Senatorin zur Preisverleihung (FG-Anlbd.; hamburg.de/pressearchiv):
"Guter Unterricht und die begeisternde Vermittlung von Wissen sind eine schwierige Kunst. Eine Kunst, die nach wie vor zu wenig gewürdigt wird. Zumindest im Hochschulbereich ist es in den letzten Jahren aber zu einer spürbaren Aufwertung der Lehre gekommen. Dazu haben auch Auszeichnungen wie der Hamburger Lehrpreis beigetragen, die mittlerweile in vielen Ländern verliehen werden. An den Hamburger Hochschulen gibt es viele Persönlichkeiten, die sich auf die Kunst der begeisternden Lehre verstehen. Und in diesem Jahr gibt es sehr viel mehr Preisträgerinnen und Preisträger als sonst. Ein Grund ist, dass die Jurys einiger Hochschulen zwei Lehrende nominiert haben. Vor allem aber werden diesmal gleich vier Teams geehrt. Das gab es noch nie. Auch das beweist: Das Bewusstsein für innovative, kooperative Lehrformen wächst."

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Weiter heißt es in der Pressemeldung:
"Die Preisträgerinnen und Preisträger wurden wegen ihrer hohen fachlichen und didaktischen Kompetenz ausgezeichnet. Gewürdigt wurde unter anderem die Teamleistung der Koordinatoren und Dozenten des Hamburger Examenskurses HEX an der Universität Hamburg für ihr bundesweit einzigartiges Angebot zur Vorbereitung auf das Juristische Staatsexamen. Ebenfalls preiswürdig war die Leistung eines Dozententeams, dessen Projektwerkstatt zum Geschichtswettbewerb des Bundespräsidenten in Zusammenarbeit mit der Körber-Stiftung durchgeführt wurde. Die Studierenden lobten das Seminar als besonders motivierend, beeindruckend innovativ und fachlich auf hohem Niveau. Ausgezeichnet wurde unter anderem ferner das Lehrteam des Instituts für Rechtsmedizin für seine interaktiv gestalteten Vorlesungen, das umfangreiche eLearning Angebot und das große Engagement der Lehrenden."

II.

37

Nach Mitteilung durch die Universität vom 16. März 2012 (Einkommensteuer-Akte {ESt-A} Bl. 121) unterwarf der Beklagte (das Finanzamt {FA}) den Lehrpreis der Einkommensteuer (ESt) mit Zusammenveranlagungs-Bescheid vom 14. September 2012 unter Nachprüfungsvorbehalt, indem es bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit die gemäß Bescheinigung vom 15. Dezember 2011 zugrunde gelegten Einnahmen von ... Euro (ESt-A Bl. 119) um 10.000 Euro auf ... Euro - vor Werbungskostenabzug - erhöhte. Ein Preisgeld unterliege der Einkommensteuer, wenn es in untrennbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des EStG stehe. Der Zusammenhang mit einer Einkunftsart sei gegeben, wenn die Preisverleihung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts habe und wenn sie sowohl Ziel als auch unmittelbare Folge der Tätigkeit des Steuerpflichtigen sei (Rechtsbehelfs-Akte {Rb-A} Bl. 2; FG-Anlbd.).

III.

38

1. Die Kläger legten unter dem 23. (eingeg. 25.) September 2012 Einspruch ein und begründeten diesen ergänzend unter dem 10. (eingeg. 13.) Mai 2013. Für einen Charakter des Preises als leistungsbezogenes Entgelt fehle es an einer Bewerbung um den Preis und am besonderen wirtschaftlichen Interesse des Auslobenden am Ergebnis des Wettbewerbs. Die hochschulübergreifende Verleihung sei subjektiv unbeeinflussbar. Es gehe nicht um eine zur Erzielung des Preises erbrachte besondere Leistung oder um ein dazu erschaffenes Werk. Entscheidend spreche gegen einen Leistungsaustausch die Zielrichtung des Lehrpreises. Ausgezeichnet werde mit der Bereitschaft, überobligationsmäßig innovative Lehrformate einzusetzen, vor allem eine bestimmte Grundhaltung und Vorbildfunktion der Persönlichkeit. Gerade von dieser Vorbildfunktion erhoffe sich die Freie und Hansestadt eine Verbesserung der Qualität der Lehre insgesamt (Rb-A Bl. 8, 15).

39

2. Während des Einspruchsverfahrens änderte das FA die ESt-Festsetzung mit Bescheid vom 18. Oktober 2012 hinsichtlich der hier nicht streitigen ... und hob es den Nachprüfungsvorbehalt auf (Rb-A Bl. 5; FG-Anlbd.).

40

3. Den dadurch nicht erledigten Einspruch wies das FA nach Hinweisschreiben vom 18. April 2013 durch darauf Bezug nehmende Einspruchsentscheidung vom 27. Mai 2013 zurück. Laut Veröffentlichungen der Universität zeichne der Preis die besonderen Leistungen der Lehrenden und beispielhafte Lehre aus, u. a. orientiert an der fachlichen Qualität der Lehre und dem Einsatz moderner Lehrmethoden. Vorzuschlagen seien von den Studenten Lehrende mit besonders gut oder herausragend erbrachten Lehrleistungen im Rahmen ihres Dienstverhältnisses an der Hochschule oder in bestimmten dortigen Lehrveranstaltungen. Für die Einordnung als leistungsbezogenes Entgelt genüge eine ganz überwiegende Mitveranlassung durch das Dienstverhältnis. Der Preis sei in erster Linie für die fachliche Leistung vergeben worden und nicht über die dienstliche Tätigkeit hinausgehend für das Lebenswerk oder Gesamtschaffen der Persönlichkeit. Die Einspruchsentscheidung wurde mit einfachem Brief am Dienstag 28. Mai 2013 zur Post gegeben (Rb-A Bl. 14, 17; FG-A Bl. 3; FG-Anlbd.).

IV.

41

Zur Begründung der am Montag 1. Juli 2013 beim Finanzgericht (FG) eingegangenen Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor (FG-A Bl. 1=8, 11, 48):

42

Für die Bejahung des Zusammenhangs mit einer Einkunftsart - hier nichtselbständige Arbeit i. S. d. § 19 EStG - reiche es nicht aus, wenn das als Anlass für die Preisverleihung ausgewählte Werk im Rahmen der beruflichen Tätigkeit erstellt worden sei, sondern müsse der Preisträger die besondere Leistung zur Erzielung des Preises erbracht haben. Indizien für ein leistungsbezogenes Entgelt seien eine eigene Bewerbung oder ein eigenes besonderes wirtschaftliches Interesse des Auslobenden. Dass ein bestimmtes Werk oder eine bestimmte Leistung Anlass der Auszeichnung sei, stehe der Annahme, zur Auswahl des Preisträgers habe eine Grundhaltung oder eine Vorbildfunktion entscheidend beigetragen, nicht entgegen.

43

In der Gesamtbetrachtung habe der Hamburger Lehrpreis nicht den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts:

44

Der Teilnehmerkreis sei nicht auf Bedienstete der Universität begrenzt, sondern schließe auch Lehrbeauftragte oder Honorarprofessoren ein.

45

Die auslobende Stadt habe kein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Leistung, sondern nutze den Wettbewerb zur Werbung für ideelle Zwecke. Dies sei auch daran erkennbar, dass das Preisgeld nicht zweckgebunden sei (etwa zum Einsatz für innovative Lehrprojekte), sondern zum persönlichen Gebrauch zur Verfügung stehe. "Eine echte, und nicht bloß symbolische Honorierung von guter Lehre soll so gewährleistet werden."

46

Der Preis sei nicht Ziel der Tätigkeit gewesen. Er - der Kläger - habe sich nicht beworben und habe die innovativen Lehrformate vielmehr aufgrund seiner persönlichkeitsbezogenen Grundhaltung den Studierenden und der Lehre gegenüber eingesetzt und nicht aus Gewinnerzielungsabsicht. Die Preisverleihung sei nicht unmittelbare Folge seiner Tätigkeit gewesen, sondern der Veranlassungszusammenhang sei durch mehrere unsichere Zufallsmomente wie Vorschlag und Auswahl unterbrochen; davon abgesehen habe die Gewinnchance - allein bezogen auf die Lehrenden der Fakultät - nur ca. 1 % betragen.

47

Gegen eine wirtschaftliche Austauschbeziehung spreche auch die Zielrichtung des Lehrpreises. Laut Fraktionsantrag vom 22. Mai 2007 gehe es um "Leistungsanreize für besonderes Engagement"; letzteres sei ein Merkmal der Persönlichkeit und setze eine bestimmte Grundhaltung voraus. Ausgezeichnet werde mit der Bereitschaft, innovative Lehrformate einzusetzen und sich für eine moderne Ausbildung zu engagieren, vor allem eine bestimmte Grundhaltung, die der Persönlichkeit des Ausgezeichneten zuzurechnen sei. Mit dem Hauptziel des Lehrpreises, das Engagement sichtbar zu machen, werde in erster Linie eine Vorbildwirkung herausgestellt.

48

Im gleichen Sinne habe bei der Preisverleihung für 2008 am 9. Juli 2009 die damalige Senatorin gute Lehre als Produkt "eines hohen persönlichen, oft jahrelangen Engagements" bezeichnet.

49

Um die Vorbildwirkung gehe es desgleichen im Verleihungsschreiben vom 7. Juni 2011 ("Lehre ... neu ins Bewusstsein rücken; Anreiz ..., die Qualität der Lehre zu verbessern").

50

Die Zielrichtung des Lehrpreises entspreche dem hochschulpolitischen Hintergrund mit den Empfehlungen des Wissenschaftsrats zur Qualitätsverbesserung von Lehre und Studium 2008 (S. 13) zur professionellen Entwicklung der Lehrkompetenzen, zur Auseinandersetzung über Lehrmethoden und zur Entwicklung neuer Lehrkultur.

51

Im Übrigen sei der Preis vergleichbar mit nicht besteuerten Preisen wie dem Bayerischen Kunstförderpreis und dem Bayerischen Meisterpreis.

52

Die Kläger beantragen (FG-A Bl. 1=8, 51),
den Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 14.09.2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 18.10.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 27.05.2013 dahingehend abzuändern, dass der dem Kläger zu 1 verliehene Hamburger Lehrpreis 2011 in Höhe von 10.000 € nicht als Teil der Einkünfte berücksichtigt wird.

53

Das FA beantragt (FG-A Bl. 18=20, 52),
die Klage abzuweisen.

54

Das FA trägt in Ergänzung der Einspruchsentscheidung im Wesentlichen vor (FG-A Bl. 18=20):

55

Für ein leistungsbezogenes Entgelt im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis genüge nach der Rechtsprechung, dass sich die Leistung des Preisträgers im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen seiner Arbeitskraft darstelle. Eine Mitveranlassung reiche aus, wenn sie mit auslösend sei.

56

Für diesen Zusammenhang genüge das Vorbringen des Klägers zu den Auslobungs-Kriterien in Verbindung mit den veröffentlichten Begründungen der Preisverleihungen. Danach gehe es ausschließlich um die Qualität von Lehrveranstaltungen sowie deren Umfeld.

57

Es sei jeder Preisverleihung immanent und somit ohne Bedeutung, dass zugleich eine Grundhaltung des Preisträgers ausgezeichnet und seine Grundhaltung herausgestellt werde.

58

Eine Ehrung für das Lebenswerk oder Gesamtschaffen liege schon deshalb nicht vor, weil alle weiteren Tätigkeiten der Preisträger, insbesondere in Wissenschaft und Forschung, bei dem Lehrpreis außer Betracht geblieben seien.

V.

59

1. Der Senat hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 24. Februar 2014 - verkündet am 25. Februar 2014 - dem Einzelrichter übertragen (FG-A Bl. 47a, 49).

60

2. Ergänzend wird Bezug genommen auf das Verhandlungsprotokoll vom 25.02.14 sowie auf die oben angeführten Unterlagen und die damit zusammenhängenden Unterlagen aus der Gerichtsakte (FG-A) nebst Anlagenband (FG-Anlbd.) sowie aus folgenden Steuerakten:
Einkommensteuer-Akte (ESt-A),
Rechtsbehelfsakte (Rb-A).

Entscheidungsgründe

61

B. 1. Die Klage ist zulässig.

62

Insbesondere ist sie binnen der Monatsfrist gemäß § 47 FGO erhoben worden.

63

Die Frist begann nach § 54 Abs. 1 FGO mit Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gemäß § 366 i. V. m. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO am dritten Tag nach deren Postaufgabe mit einfachem Brief vom Mittwoch 28. Mai 2013, das heißt am Freitag 31. Mai 2013; und zwar ungeachtet des in anderen Bundesländern gesetzlich geregelten Feiertags von Fronleichnam Donnerstag 30. Mai 2013.

64

Gemäß § 54 FGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 3 BGB endete die am 31. Mai begonnene Monatsfrist - mangels Existenz eines 31. Juni - grundsätzlich am 30. Juni 2013, das heißt am letzten Tag des folgenden Monats (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 18.04.2013, EFG 2013, 1466).

65

Da es sich bei dem 30. Juni 2013 um einen Sonntag handelte, verlängerte sich die Frist gemäß § 54 Abs. 2 FGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO bis - zum Tag der vorliegenden Klageerhebung - Montag 1. Juli 2013.

II.

66

Die Klage ist allerdings unbegründet.

67

Der dem Kläger mit 10.000 Euro verliehene Hamburger Lehrpreis unterliegt der Besteuerung als Einnahme in Geld i. S. v. § 8 Abs. 1 EStG, die ihm im Rahmen der Einkunftsart § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG bei seinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Satz 2 EStG, im Streitjahr i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG zufloss.

68

1. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit neben Gehältern, Löhnen, Tantiemen auch Gratifikationen sowie andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 EStG ist es gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

69

a) Vorteile werden "für" eine Beschäftigung gewährt, wenn sie durch das Dienstverhältnis veranlasst sind. Das ist der Fall, wenn der Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt wird und sich der Preis im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Beschäftigten erweist oder wenn m. a. W. die Zuwendung sich als Frucht der Arbeit darstellt und im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht.

70

Danach führt der einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder von einem Dritten verliehene Preis zu Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit, wenn die Preisverleihung nicht vor allem eine Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers darstellt, sondern wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat. Tatrichterlich ist zu würdigen, ob nach den Einzelfall-Umständen eher die berufliche Leistung des Preisträgers geehrt wird oder vornehmlich dessen Persönlichkeit, Gesamtschaffen oder das Lebenswerk (vgl. insgesamt BFH-Urteil vom 23.04.2009 VI R 39/08, BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668 m. w. N).

71

b)    

Für ein leistungsbezogenes Entgelt sprechen

        

-       

die Verleihung des Preises oder der Prämie für (ggf. besondere) Leistungen, Innovationen, Ablaufverbesserungen, Veranstaltungen oder realisierte Projekte in den von den Preisträgern wahrgenommenen Aufgabenbereichen in ihrer typischen beruflichen oder Einkunftserzielungs-Tätigkeit (vgl. FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.01.2012 7 V 2392/11, EFG 2012, 1327; Urteile FG Münster vom 16.09.2009 10 K 4647/07 F, EFG 2010, 27; FG Berlin vom 17.05.2000 6 K 6422/97, EFG 2000, 936; vom 14.08.1984 V 290/83, EFG 1985, 335, DStR 1985, 544; FG Köln vom 16.06.1982 I 217/81 E, EFG 1983, 59; BFH vom 16.01.1975 IV R 75/74, BFHE 115, 42, BStBl II 1975, 558; vom 01.10.1964 IV 183/62 U, BFHE 80, 432, BStBl III 1964, 629) oder für Prüfungsleistungen zur Qualifizierung in der ausgeübten beruflichen bzw. Einkunftserzielungs-Tätigkeit (BFH-Urteil vom 14.03.1989 I R 83/85, BFHE 156, 462, BStBl II 1989, 650);

        

-       

speziell die Beschränkung der Auslobung auf die Beschäftigten des Auslobenden, ggf. auf die Beschäftigten verschiedener Einheiten eines auslobenden Trägers oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (FG Köln, Urteil vom 12.06.2013 4 K 759/10, EFG 2013, 1405; vgl. inzwischen Marx, DStZ 2014, 282, 287),

        

-

so auch bei einem Wissenschaftspreis die konkret ausgezeichneten Leistungen im Rahmen der Aufgaben eines Hochschullehrers, zu denen die Lehre (vgl. § 43 HRG, § 12 HmbHG) bzw. die Vermittlung des Fachwissens an Studierende gehört; so besteht ein untrennbarer Zusammenhang (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 15.03.2000 I 210/95, EFG 2000, 787; Grotherr/Hardeck, StuW 2014, 3, 9).

c) Die vorstehenden Grundsätze gelten gleichfalls
- bei Leistungserbringung unabhängig von einer möglichen Preisverleihung oder vor einer Auslobung (vgl. FG Münster, Urteil vom 16.09.2009 10 K 4647/07 F, EFG 2010, 27),

-       

bei Vorschlag, Auswahl und Auszeichnung des Preisträgers ohne vorherige Bewerbung

        
         (vgl. insgesamt beim Wissenschaftspreis Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 15.03.2000 I 210/95, EFG 2000, 787; Grotherr/Hardeck, StuW 2014, 3, 7 ff.; z. T. hinausgehend über Verwaltungsauffassungen wie Bay. Landesamt für Steuern, Verfügung vom 03.02.2010, Juris "Kunstförderpreis"; FinMin Saarland, Erlass vom 03.12.2002, Juris; OFD München, Verfügung vom 06.07.1998, Juris "Meisterpreis"; BMF-Schreiben vom 05.09.1996, BStBl I 1996, 1150).                 

72

d) Dem individuellen Zusammenhang der Auszeichnung mit Leistungen in der einkunftserzielenden Tätigkeit steht nicht entgegen, dass der Preis auch für Leistungen von Personen mit anderer Einkunftsart oder ohne Einkünfte vergeben werden kann - wie an unentgeltlich beschäftigte Honorarprofessoren - und sich insoweit ggf. die steuerliche Behandlung oder Auswirkung individuell unterscheidet (vgl. BFH-Urteil vom 16.01.1975 IV R 75/74, BFHE 115, 42, BStBl II 1975, 558, Juris Rz. 21).

73

e)    

Die fachlichen beruflichen Leistungen des Beschäftigten können auch dann im Vordergrund stehen, wenn sie und seine Persönlichkeit nicht voneinander losgelöst betrachtet werden können - m. a. W. wenn sich Auszeichnung oder Förderung zugleich oder notwendig immanent erstreckt auf die durch die Leistungen gezeigte Vorbildwirkung oder Grundhaltung - bei

-       

überdurchschnittlichem oder überobligatorischem persönlichen Engagement (FG Berlin, Urteil vom 17.05.2000 6 K 6422/97, EFG 2000, 936) oder

-    

bei qualifiziertem Personal (vgl. BFH-Urteil vom 23.04.2009 VI R 39/08, BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668 m. w. N.) oder bei Persönlichkeit(sentwicklung), persönlichen Kompetenzen oder Charaktereigenschaften (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.06.2008 3 K 55/07, BeckRS, Juris, rechtskräftig durch vorgenanntes BFH-Urteil).

74

f)    

Gegen eine vorrangige Ehrung der Persönlichkeit im Hinblick auf Gesamtschaffen oder Lebenswerk können sprechen

-       

ein junges oder nur mittleres bzw. noch nicht fortgeschrittenes Alter (BFH-Urteil vom 23.04.2009 VI R 39/08, BFHE 224, 571, BStBl II 2009, 668; beim Wissenschaftspreis Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 15.03.2000 I 210/95, EFG 2000, 787) oder

-       

die Auszeichnung nur bestimmter Leistungen oder Werke bzw. m. a. W.

-       

das Fehlen einer Würdigung von Gesamtschaffen oder Gesamtwerk mit einer umfassenden Wertung aller Hauptwerke oder Hauptleistungen und aller von ihnen ausgestrahlten Wirkungen (vgl. BFH-Urteil vom 01.10.1964 IV 183/62 U, BFHE 80, 432, BStBl III 1964, 629; zu Wissenschaftspreisen Grotherr/Hardeck, StuW 2014, 3, 5), während es im Sonderfall der an einer anderen Persönlichkeit - als Namensgeber des Preises - orientierten Grundhaltung einer darauf gerichteten Würdigung bedürfte (BFH-Urteil vom 09.05.1985 IV R 184/82, BFHE 143, 466, BStBl II 1985, 427).

75

2. In Anwendung der vorstehenden - sämtlich erfüllten - Kriterien bezieht sich der - durch die Behörde für Wissenschaft und Forschung der Freien und Hansestadt Hamburg und durch die von der Behörde beaufsichtigten und von der Stadt getragenen Hochschulen ausgelobte - Hamburger Lehrpreis vorrangig und untrennbar auf die von den Hochschullehrern im Rahmen ihrer Beschäftigung an den Hochschulen erbrachten besonderen Leistungen in der "Lehre" (vgl. die Hervorhebungen der Lehre im Namen des Preises und überall in Auslobung, Preisverleihungs-Schreiben -Reden und -Pressemeldungen, oben A I 2 4).

76

Speziell im Fall des Klägers bezieht sich die Preisverleihung auf seine in der Einzelwürdigung genannten innovativen Lehrveranstaltungen (oben A I 3 c) im Rahmen seiner entgeltlichen nichtselbständigen Tätigkeit als Hochschullehrer an der von der Stadt Hamburg getragenen Universität (oben A I 1 a) und erstreckt sich die Auszeichnung nicht über sein Dienstverhältnis hinaus auf seine gesamte Persönlichkeit mit seinem weit umfangreicheren und ebenfalls bedeutenden Gesamtschaffen oder Gesamtwerk auch außerhalb der Universität im In- und Ausland (oben A I 1 a-d).

77

3.    

Die Hinweise der Kläger

-       

auf die von der Auslobung erfasste große Zahl der für den Preis vorschlagbaren Beschäftigten - hier Hochschullehrer an den Hochschulen in Trägerschaft Hamburgs (vgl. oben 1 b; A I 2) - und auf die schon danach nur geringe Gewinnchance,

-       

auf die Kausalität der Jury-Entscheidungen und

-       

auf die private Verfügbarkeit des erhaltenen Preisgelds

        

führen zu keiner anderen Beurteilung, sondern entsprechen dem Regelfall in der oben zitierten Rechtsprechung.

78

4. Nicht zu entscheiden ist hier über den Veranlassungszusammenhang und die steuerliche Einordnung der Auszeichnung von Leistungen unentgeltlich beschäftigter Honorarprofessoren als Hochschullehrer (vgl. oben 1 d).

III.

79

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 135 Abs. 1, § 115 Abs. 2 FGO.

80

Es entscheidet der Einzelrichter gemäß § 6 FGO (oben A V 1).

81

[1] Diese Vereinbarung ersetzt die Vereinbarung vom 21. November 2008.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Hamburg Urteil, 25. Feb. 2014 - 3 K 126/13

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Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Hamburg Urteil, 25. Feb. 2014 - 3 K 126/13 zitiert 14 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Einkommensteuergesetz - EStG | § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen


(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen 1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,6. Einkünfte aus Vermiet

Einkommensteuergesetz - EStG | § 19


(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören1.Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;1a.Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Einkommensteuergesetz - EStG | § 8 Einnahmen


(1) 1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. 2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen,

Einkommensteuergesetz - EStG | § 11


(1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 6


(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 47


(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 54


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 43 Dienstliche Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer


Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 25. Feb. 2014 - 3 K 126/13 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 27. Jan. 2012 - 7 V 2392/11

bei uns veröffentlicht am 27.01.2012

Tenor 1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 I. Streitig ist im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung, ob das von e

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(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören

1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;
2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden;
3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers
a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
d)
in Form von Sanierungsgeldern;
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt.4Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.
2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind

1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
3Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Versorgungs-
beginns
VersorgungsfreibetragZuschlag zum
Versorgungs-
freibetrag
in Euro
in % der
Versorgungs-
bezüge
Höchstbetrag
in Euro
bis 200540,03 000900
ab 200638,42 880864
200736,82 760828
200835,22 640792
200933,62 520756
201032,02 400720
201130,42 280684
201228,82 160648
201327,22 040612
201425,61 920576
201524,01 800540
201622,41 680504
201720,81 560468
201819,21 440432
201917,61 320396
202016,01 200360
202115,21 140342
202214,41 080324
202313,61 020306
202412,8960288
202512,0900270
202611,2840252
202710,4780234
20289,6720216
20298,8660198
20308,0600180
20317,2540162
20326,4480144
20335,6420126
20344,8360108
20354,030090
20363,224072
20372,418054
20381,612036
20390,86018
20400,000


4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.6Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs.7Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs.8Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.9Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.10Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.11In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.12Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.

(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.

(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies gilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, wenn sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung des Steuerbescheids zuständig ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozessordnung.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozessordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozessordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1)1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.

(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird.2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.

(1)1Der Einkommensteuer unterliegen

1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5.
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7.
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt.2Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.

(2)1Einkünfte sind

1.
bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der Gewinn (§§ 4 bis 7k und 13a),
2.
bei den anderen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 bis 9a).
2Bei Einkünften aus Kapitalvermögen tritt § 20 Absatz 9 vorbehaltlich der Regelung in § 32d Absatz 2 an die Stelle der §§ 9 und 9a.

(3) Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug nach § 13 Absatz 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte.

(4) Der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen, ist das Einkommen.

(5)1Das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge, ist das zu versteuernde Einkommen; dieses bildet die Bemessungsgrundlage für die tarifliche Einkommensteuer.2Knüpfen andere Gesetze an den Begriff des zu versteuernden Einkommens an, ist für deren Zweck das Einkommen in allen Fällen des § 32 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 zu vermindern.

(5a)1Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) an, erhöhen sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 32d Absatz 1 und nach § 43 Absatz 5 zu besteuernden Beträge sowie um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge und mindern sich um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge.2Knüpfen außersteuerliche Rechtsnormen an die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte) an, mindern sich für deren Zwecke diese Größen um die nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 abziehbaren Kinderbetreuungskosten.

(5b) Soweit Rechtsnormen dieses Gesetzes an die in den vorstehenden Absätzen definierten Begriffe (Einkünfte, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen, zu versteuerndes Einkommen) anknüpfen, sind Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 nicht einzubeziehen.

(6)1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um den Unterschiedsbetrag nach § 32c Absatz 1 Satz 2, die anzurechnenden ausländischen Steuern und die Steuerermäßigungen, vermehrt um die Steuer nach § 32d Absatz 3 und 4, die Steuer nach § 34c Absatz 5 und den Zuschlag nach § 3 Absatz 4 Satz 2 des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1985 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 412 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die festzusetzende Einkommensteuer.2Wurde der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Fällen des § 10a Absatz 2 um Sonderausgaben nach § 10a Absatz 1 gemindert, ist für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer der Anspruch auf Zulage nach Abschnitt XI der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; bei der Ermittlung der dem Steuerpflichtigen zustehenden Zulage bleibt die Erhöhung der Grundzulage nach § 84 Satz 2 außer Betracht.3Wird das Einkommen in den Fällen des § 31 um die Freibeträge nach § 32 Absatz 6 gemindert, ist der Anspruch auf Kindergeld nach Abschnitt X der tariflichen Einkommensteuer hinzuzurechnen; nicht jedoch für Kalendermonate, in denen durch Bescheid der Familienkasse ein Anspruch auf Kindergeld festgesetzt, aber wegen § 70 Absatz 1 Satz 2 nicht ausgezahlt wurde.

(7)1Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer.2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln.3Besteht während eines Kalenderjahres sowohl unbeschränkte als auch beschränkte Einkommensteuerpflicht, so sind die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einzubeziehen.

(8) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(1)1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören

1.
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst;
1a.
Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung).2Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.3Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 Euro je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.4Satz 3 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich.5Die Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind abweichend von § 8 Absatz 2 mit den anteilig auf den Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen entfallenden Aufwendungen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 2 anzusetzen;
2.
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen, auch soweit sie von Arbeitgebern ausgleichspflichtiger Personen an ausgleichsberechtigte Personen infolge einer nach § 10 oder § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes durchgeführten Teilung geleistet werden;
3.
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung.2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers
a)
zur erstmaligen Bereitstellung der Kapitalausstattung zur Erfüllung der Solvabilitätskapitalanforderung nach den §§ 89, 213, 234g oder 238 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
b)
zur Wiederherstellung einer angemessenen Kapitalausstattung nach unvorhersehbaren Verlusten oder zur Finanzierung der Verstärkung der Rechnungsgrundlagen auf Grund einer unvorhersehbaren und nicht nur vorübergehenden Änderung der Verhältnisse, wobei die Sonderzahlungen nicht zu einer Absenkung des laufenden Beitrags führen oder durch die Absenkung des laufenden Beitrags Sonderzahlungen ausgelöst werden dürfen,
c)
in der Rentenbezugszeit nach § 236 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder
d)
in Form von Sanierungsgeldern;
Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
a)
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder
b)
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung.
3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 zweiter Halbsatz Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt.4Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt.
2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.

(2)1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei.2Versorgungsbezüge sind

1.
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a)
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften,
b)
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften
oder
2.
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat.
3Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Versorgungs-
beginns
VersorgungsfreibetragZuschlag zum
Versorgungs-
freibetrag
in Euro
in % der
Versorgungs-
bezüge
Höchstbetrag
in Euro
bis 200540,03 000900
ab 200638,42 880864
200736,82 760828
200835,22 640792
200933,62 520756
201032,02 400720
201130,42 280684
201228,82 160648
201327,22 040612
201425,61 920576
201524,01 800540
201622,41 680504
201720,81 560468
201819,21 440432
201917,61 320396
202016,01 200360
202115,21 140342
202214,41 080324
202313,61 020306
202412,8960288
202512,0900270
202611,2840252
202710,4780234
20289,6720216
20298,8660198
20308,0600180
20317,2540162
20326,4480144
20335,6420126
20344,8360108
20354,030090
20363,224072
20372,418054
20381,612036
20390,86018
20400,000


4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a)
bei Versorgungsbeginn vor 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005,
b)
bei Versorgungsbeginn ab 2005das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat,
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht.5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden.6Bei mehreren Versorgungsbezügen mit unterschiedlichem Bezugsbeginn bestimmen sich der insgesamt berücksichtigungsfähige Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nach dem Jahr des Beginns des ersten Versorgungsbezugs.7Folgt ein Hinterbliebenenbezug einem Versorgungsbezug, bestimmen sich der Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag für den Hinterbliebenenbezug nach dem Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs.8Der nach den Sätzen 3 bis 7 berechnete Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag gelten für die gesamte Laufzeit des Versorgungsbezugs.9Regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs führen nicht zu einer Neuberechnung.10Abweichend hiervon sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert.11In diesen Fällen sind die Sätze 3 bis 7 mit dem geänderten Versorgungsbezug als Bemessungsgrundlage im Sinne des Satzes 4 anzuwenden; im Kalenderjahr der Änderung sind der höchste Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag maßgebend.12Für jeden vollen Kalendermonat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigen sich der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in diesem Kalenderjahr um je ein Zwölftel.

(3)1Die Energiepreispauschale nach dem Versorgungsrechtlichen Energiepreispauschalen-Gewährungsgesetz oder vergleichbare Leistungen zum Ausgleich gestiegener Energiepreise nach Landesrecht sind als Einnahmen nach Absatz 2 zu berücksichtigen.2Sie gelten nicht als Sonderzahlung im Sinne von Absatz 2 Satz 4, jedoch als regelmäßige Anpassung des Versorgungsbezugs im Sinne von Absatz 2 Satz 9.3Im Lohnsteuerabzugsverfahren sind die Energiepreispauschale und vergleichbare Leistungen bei der Berechnung einer Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b und c nicht zu berücksichtigen.4In den Fällen des Satzes 1 sind die §§ 3 und 24a nicht anzuwenden.

Tenor

1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I. Streitig ist im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung, ob das von einer Stiftung verliehene Preisgeld beim Preisträger der Besteuerung unterliegt.
Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die insbesondere im Bereich des ...Managements Software-Lösungen entwickelt und Dienstleistungen im EDV-Bereich erbringt (s. Feststellungsakten für 2005, Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom Mai 2008). Die Gesellschafter der Antragstellerin erhielten im Streitjahr 2006 von der Stiftung ... (X) ein Preisgeld in Höhe von xx.xxx EUR verliehen. Die Stiftung versteht sich als Impulsgeber für Innovationen und will mit dem X-Innovationspreis herausragende Forschungsleistungen in der Region belohnen. Der an die Gesellschafter der Antragstellerin verliehene Innovationspreis betrifft eine Software-Lösung. Der Gesellschafter A  hat den Innovationspreis schon einmal erhalten.
Der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) ging bei der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der Antragstellerin für das Streitjahr im Anschluss an eine Außenprüfung davon aus, dass das geleistete Preisgeld der Besteuerung unterliegt und stellte die Einkünfte mit Gewinnfeststellungsbescheid vom 20. April 2011 entsprechend fest. Die Antragstellerin erhob dagegen Einspruch, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Die Antragstellerin beantragte ferner beim FA Aussetzung der Vollziehung. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 27. Mai 2011 abgelehnt.
Die Antragstellerin begehrt nunmehr beim Finanzgericht Baden-Württemberg gerichtliche Aussetzung der Vollziehung. Die Antragstellerin ist der Auffassung, das verliehene Preisgeld unterliege nicht der Besteuerung. Die Gesellschafter der Antragstellerin seien wegen ihrer Vorbildfunktion und für ihr bisheriges Lebenswerk ausgezeichnet worden. Ferner sei ihre Tätigkeit nicht auf die Verleihung des Preises ausgerichtet gewesen.
Die Antragstellerin beantragt, den Feststellungsbescheid vom 20. April 2011 insoweit von der  Vollziehung auszusetzen, als der Verlust niedriger als xx.xxx,xx EUR festgestellt wurde, und -soweit Aussetzung der Vollziehung gewährt wird- die Verwirkung von Säumniszuschlägen in Bezug auf die Folgebescheide aufzuheben.
Das FA beantragt, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen.
Das FA trägt vor, die Preisvergabe sei für eine bestimmte Leistung erfolgt, was sich auch aus der bei Preisverleihung gehaltenen Laudatio ergebe. Es sei bei der Preisverleihung auch nicht um die Würdigung des Lebenswerkes der Preisträger gegangen. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass dem Gesellschafter A der Preis bereits zum zweiten Mal verliehen worden sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze samt eingereichter Unterlagen und auf die vorgelegten Behördenakten (Rechtsbehelfsakten, Feststellungsakten, Betriebsprüfungsakten, Bilanzakten) sowie die FG-Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unbegründet.
10 
1. Gemäß § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen dann, wenn gewichtige Umstände Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Gräber/Koch, FGO, 4. Aufl., § 69 Rz. 78, m.w.N.).
11 
Nach diesen Maßstäben konnte dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht stattgegeben werden. Es bestehen insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Feststellungsbescheides.
12 
Preise sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) dann als Betriebseinnahmen zu  erfassen, wenn sie für eine der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnende Leistung verliehen werden. Eine privat veranlasste Zuwendung und damit keine Betriebseinnahme ist hingegen anzunehmen, wenn mit dem in Frage stehenden Preis das Lebenswerk, das Gesamtschaffen, die Grundhaltung des Preisträgers oder dessen Vorbildfunktion gewürdigt werden soll (s. BFH-Urteil I R 83/85 vom 14. März 1989, BStBl II 1989, 650, m.w.N).
13 
Bei Anwendung dieser Grundsätze gelangt der Senat im Rahmen des § 69 Abs. 3 FGO zu der Würdigung, dass der im Streitfall verliehene Innovationspreis untrennbar mit der betrieblichen Tätigkeit der Preisträger verbunden und insoweit betriebsbezogen war. Die Gesellschafter der Antragstellerin haben Methoden und EDV-Programme entwickelt, um die ... zu verbessern. Die Entwicklung der sog. Z-Software die u.a. vom Land .. initiiert wurde und als ...system für den europaweiten Einsatz dienen kann, war  ein wesentlicher Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit der Preisträger. Daraus folgt indes, dass der für die Entwicklung dieser Software verliehene Preis auch betriebsbezogen war und dass das mit dem Preis verbundene Preisgeld eine Betriebseinnahme darstellt.
14 
Die Betriebsbezogenheit des Preisgeldes ergibt sich im Streitfall auch aus den -für die Abgrenzung maßgeblichen- Ausschreibungsbedingungen sowie den Zielen, die mit der Preisverleihung verfolgt werden. Nach den Ausschreibungsbedingungen der Stiftung X sollen herausragende Forschungsleistungen belohnt werden, wobei der Grad der Umsetzungsfähigkeit bzw. die sog. Marktreife besondere Beachtung finden (s. Ausschreibung der Stiftung X für 2011, Rechtsbehelfsakten Bl. 37). Die Ausschreibung nimmt damit Bezug auf konkrete Projekte und Entwicklungen und stellt nicht auf das Lebenswerk, das Gesamtschaffen, die Grundhaltung des Preisträgers oder dessen Vorbildfunktion ab. Die Betriebsbezogenheit der verliehenen Preisgelder ergibt sich ferner aus den mit der Preisverleihung verfolgten Zielen. Der Stiftungsrat will nämlich die (mit dem Preis geleistete) finanzielle Unterstützung gerade auch in der schwierigen Phase der Markteinführung (neuer Produkte) gewähren (s. Erklärung des Vorsitzenden des Stiftungsrates im Rahmen der Preisverleihung im Jahr 2011 gemäß einem Beitrag in der Y-Zeitung; FG-Akte Bl. 73).
15 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
16 
3. Gründe für die Zulassung der Beschwerde sind nicht gegeben (s. § 115 Abs. 2 FGO i.V.m. § 128 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FGO).

Gründe

II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unbegründet.
10 
1. Gemäß § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen dann, wenn gewichtige Umstände Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Gräber/Koch, FGO, 4. Aufl., § 69 Rz. 78, m.w.N.).
11 
Nach diesen Maßstäben konnte dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht stattgegeben werden. Es bestehen insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Feststellungsbescheides.
12 
Preise sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) dann als Betriebseinnahmen zu  erfassen, wenn sie für eine der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnende Leistung verliehen werden. Eine privat veranlasste Zuwendung und damit keine Betriebseinnahme ist hingegen anzunehmen, wenn mit dem in Frage stehenden Preis das Lebenswerk, das Gesamtschaffen, die Grundhaltung des Preisträgers oder dessen Vorbildfunktion gewürdigt werden soll (s. BFH-Urteil I R 83/85 vom 14. März 1989, BStBl II 1989, 650, m.w.N).
13 
Bei Anwendung dieser Grundsätze gelangt der Senat im Rahmen des § 69 Abs. 3 FGO zu der Würdigung, dass der im Streitfall verliehene Innovationspreis untrennbar mit der betrieblichen Tätigkeit der Preisträger verbunden und insoweit betriebsbezogen war. Die Gesellschafter der Antragstellerin haben Methoden und EDV-Programme entwickelt, um die ... zu verbessern. Die Entwicklung der sog. Z-Software die u.a. vom Land .. initiiert wurde und als ...system für den europaweiten Einsatz dienen kann, war  ein wesentlicher Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit der Preisträger. Daraus folgt indes, dass der für die Entwicklung dieser Software verliehene Preis auch betriebsbezogen war und dass das mit dem Preis verbundene Preisgeld eine Betriebseinnahme darstellt.
14 
Die Betriebsbezogenheit des Preisgeldes ergibt sich im Streitfall auch aus den -für die Abgrenzung maßgeblichen- Ausschreibungsbedingungen sowie den Zielen, die mit der Preisverleihung verfolgt werden. Nach den Ausschreibungsbedingungen der Stiftung X sollen herausragende Forschungsleistungen belohnt werden, wobei der Grad der Umsetzungsfähigkeit bzw. die sog. Marktreife besondere Beachtung finden (s. Ausschreibung der Stiftung X für 2011, Rechtsbehelfsakten Bl. 37). Die Ausschreibung nimmt damit Bezug auf konkrete Projekte und Entwicklungen und stellt nicht auf das Lebenswerk, das Gesamtschaffen, die Grundhaltung des Preisträgers oder dessen Vorbildfunktion ab. Die Betriebsbezogenheit der verliehenen Preisgelder ergibt sich ferner aus den mit der Preisverleihung verfolgten Zielen. Der Stiftungsrat will nämlich die (mit dem Preis geleistete) finanzielle Unterstützung gerade auch in der schwierigen Phase der Markteinführung (neuer Produkte) gewähren (s. Erklärung des Vorsitzenden des Stiftungsrates im Rahmen der Preisverleihung im Jahr 2011 gemäß einem Beitrag in der Y-Zeitung; FG-Akte Bl. 73).
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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3. Gründe für die Zulassung der Beschwerde sind nicht gegeben (s. § 115 Abs. 2 FGO i.V.m. § 128 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FGO).

Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbständig wahr.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.