Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 27. Jan. 2012 - 7 V 2392/11

bei uns veröffentlicht am27.01.2012

Tenor

1. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I. Streitig ist im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung, ob das von einer Stiftung verliehene Preisgeld beim Preisträger der Besteuerung unterliegt.
Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die insbesondere im Bereich des ...Managements Software-Lösungen entwickelt und Dienstleistungen im EDV-Bereich erbringt (s. Feststellungsakten für 2005, Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom Mai 2008). Die Gesellschafter der Antragstellerin erhielten im Streitjahr 2006 von der Stiftung ... (X) ein Preisgeld in Höhe von xx.xxx EUR verliehen. Die Stiftung versteht sich als Impulsgeber für Innovationen und will mit dem X-Innovationspreis herausragende Forschungsleistungen in der Region belohnen. Der an die Gesellschafter der Antragstellerin verliehene Innovationspreis betrifft eine Software-Lösung. Der Gesellschafter A  hat den Innovationspreis schon einmal erhalten.
Der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) ging bei der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der Antragstellerin für das Streitjahr im Anschluss an eine Außenprüfung davon aus, dass das geleistete Preisgeld der Besteuerung unterliegt und stellte die Einkünfte mit Gewinnfeststellungsbescheid vom 20. April 2011 entsprechend fest. Die Antragstellerin erhob dagegen Einspruch, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Die Antragstellerin beantragte ferner beim FA Aussetzung der Vollziehung. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 27. Mai 2011 abgelehnt.
Die Antragstellerin begehrt nunmehr beim Finanzgericht Baden-Württemberg gerichtliche Aussetzung der Vollziehung. Die Antragstellerin ist der Auffassung, das verliehene Preisgeld unterliege nicht der Besteuerung. Die Gesellschafter der Antragstellerin seien wegen ihrer Vorbildfunktion und für ihr bisheriges Lebenswerk ausgezeichnet worden. Ferner sei ihre Tätigkeit nicht auf die Verleihung des Preises ausgerichtet gewesen.
Die Antragstellerin beantragt, den Feststellungsbescheid vom 20. April 2011 insoweit von der  Vollziehung auszusetzen, als der Verlust niedriger als xx.xxx,xx EUR festgestellt wurde, und -soweit Aussetzung der Vollziehung gewährt wird- die Verwirkung von Säumniszuschlägen in Bezug auf die Folgebescheide aufzuheben.
Das FA beantragt, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen.
Das FA trägt vor, die Preisvergabe sei für eine bestimmte Leistung erfolgt, was sich auch aus der bei Preisverleihung gehaltenen Laudatio ergebe. Es sei bei der Preisverleihung auch nicht um die Würdigung des Lebenswerkes der Preisträger gegangen. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass dem Gesellschafter A der Preis bereits zum zweiten Mal verliehen worden sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze samt eingereichter Unterlagen und auf die vorgelegten Behördenakten (Rechtsbehelfsakten, Feststellungsakten, Betriebsprüfungsakten, Bilanzakten) sowie die FG-Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unbegründet.
10 
1. Gemäß § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen dann, wenn gewichtige Umstände Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Gräber/Koch, FGO, 4. Aufl., § 69 Rz. 78, m.w.N.).
11 
Nach diesen Maßstäben konnte dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht stattgegeben werden. Es bestehen insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Feststellungsbescheides.
12 
Preise sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) dann als Betriebseinnahmen zu  erfassen, wenn sie für eine der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnende Leistung verliehen werden. Eine privat veranlasste Zuwendung und damit keine Betriebseinnahme ist hingegen anzunehmen, wenn mit dem in Frage stehenden Preis das Lebenswerk, das Gesamtschaffen, die Grundhaltung des Preisträgers oder dessen Vorbildfunktion gewürdigt werden soll (s. BFH-Urteil I R 83/85 vom 14. März 1989, BStBl II 1989, 650, m.w.N).
13 
Bei Anwendung dieser Grundsätze gelangt der Senat im Rahmen des § 69 Abs. 3 FGO zu der Würdigung, dass der im Streitfall verliehene Innovationspreis untrennbar mit der betrieblichen Tätigkeit der Preisträger verbunden und insoweit betriebsbezogen war. Die Gesellschafter der Antragstellerin haben Methoden und EDV-Programme entwickelt, um die ... zu verbessern. Die Entwicklung der sog. Z-Software die u.a. vom Land .. initiiert wurde und als ...system für den europaweiten Einsatz dienen kann, war  ein wesentlicher Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit der Preisträger. Daraus folgt indes, dass der für die Entwicklung dieser Software verliehene Preis auch betriebsbezogen war und dass das mit dem Preis verbundene Preisgeld eine Betriebseinnahme darstellt.
14 
Die Betriebsbezogenheit des Preisgeldes ergibt sich im Streitfall auch aus den -für die Abgrenzung maßgeblichen- Ausschreibungsbedingungen sowie den Zielen, die mit der Preisverleihung verfolgt werden. Nach den Ausschreibungsbedingungen der Stiftung X sollen herausragende Forschungsleistungen belohnt werden, wobei der Grad der Umsetzungsfähigkeit bzw. die sog. Marktreife besondere Beachtung finden (s. Ausschreibung der Stiftung X für 2011, Rechtsbehelfsakten Bl. 37). Die Ausschreibung nimmt damit Bezug auf konkrete Projekte und Entwicklungen und stellt nicht auf das Lebenswerk, das Gesamtschaffen, die Grundhaltung des Preisträgers oder dessen Vorbildfunktion ab. Die Betriebsbezogenheit der verliehenen Preisgelder ergibt sich ferner aus den mit der Preisverleihung verfolgten Zielen. Der Stiftungsrat will nämlich die (mit dem Preis geleistete) finanzielle Unterstützung gerade auch in der schwierigen Phase der Markteinführung (neuer Produkte) gewähren (s. Erklärung des Vorsitzenden des Stiftungsrates im Rahmen der Preisverleihung im Jahr 2011 gemäß einem Beitrag in der Y-Zeitung; FG-Akte Bl. 73).
15 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
16 
3. Gründe für die Zulassung der Beschwerde sind nicht gegeben (s. § 115 Abs. 2 FGO i.V.m. § 128 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FGO).

Gründe

II. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unbegründet.
10 
1. Gemäß § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen dann, wenn gewichtige Umstände Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. Gräber/Koch, FGO, 4. Aufl., § 69 Rz. 78, m.w.N.).
11 
Nach diesen Maßstäben konnte dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht stattgegeben werden. Es bestehen insbesondere keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Feststellungsbescheides.
12 
Preise sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) dann als Betriebseinnahmen zu  erfassen, wenn sie für eine der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnende Leistung verliehen werden. Eine privat veranlasste Zuwendung und damit keine Betriebseinnahme ist hingegen anzunehmen, wenn mit dem in Frage stehenden Preis das Lebenswerk, das Gesamtschaffen, die Grundhaltung des Preisträgers oder dessen Vorbildfunktion gewürdigt werden soll (s. BFH-Urteil I R 83/85 vom 14. März 1989, BStBl II 1989, 650, m.w.N).
13 
Bei Anwendung dieser Grundsätze gelangt der Senat im Rahmen des § 69 Abs. 3 FGO zu der Würdigung, dass der im Streitfall verliehene Innovationspreis untrennbar mit der betrieblichen Tätigkeit der Preisträger verbunden und insoweit betriebsbezogen war. Die Gesellschafter der Antragstellerin haben Methoden und EDV-Programme entwickelt, um die ... zu verbessern. Die Entwicklung der sog. Z-Software die u.a. vom Land .. initiiert wurde und als ...system für den europaweiten Einsatz dienen kann, war  ein wesentlicher Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit der Preisträger. Daraus folgt indes, dass der für die Entwicklung dieser Software verliehene Preis auch betriebsbezogen war und dass das mit dem Preis verbundene Preisgeld eine Betriebseinnahme darstellt.
14 
Die Betriebsbezogenheit des Preisgeldes ergibt sich im Streitfall auch aus den -für die Abgrenzung maßgeblichen- Ausschreibungsbedingungen sowie den Zielen, die mit der Preisverleihung verfolgt werden. Nach den Ausschreibungsbedingungen der Stiftung X sollen herausragende Forschungsleistungen belohnt werden, wobei der Grad der Umsetzungsfähigkeit bzw. die sog. Marktreife besondere Beachtung finden (s. Ausschreibung der Stiftung X für 2011, Rechtsbehelfsakten Bl. 37). Die Ausschreibung nimmt damit Bezug auf konkrete Projekte und Entwicklungen und stellt nicht auf das Lebenswerk, das Gesamtschaffen, die Grundhaltung des Preisträgers oder dessen Vorbildfunktion ab. Die Betriebsbezogenheit der verliehenen Preisgelder ergibt sich ferner aus den mit der Preisverleihung verfolgten Zielen. Der Stiftungsrat will nämlich die (mit dem Preis geleistete) finanzielle Unterstützung gerade auch in der schwierigen Phase der Markteinführung (neuer Produkte) gewähren (s. Erklärung des Vorsitzenden des Stiftungsrates im Rahmen der Preisverleihung im Jahr 2011 gemäß einem Beitrag in der Y-Zeitung; FG-Akte Bl. 73).
15 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
16 
3. Gründe für die Zulassung der Beschwerde sind nicht gegeben (s. § 115 Abs. 2 FGO i.V.m. § 128 Abs. 3 Sätze 1 und 2 FGO).

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 69


(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 128


(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu

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(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an den Bundesfinanzhof zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über die Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse nach §§ 91a und 93a, Beschlüsse über die Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen, Sachverständigen und Dolmetschern, Einstellungsbeschlüsse nach Klagerücknahme sowie Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 und über einstweilige Anordnungen nach § 114 Abs. 1 steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 entsprechend.

(4) In Streitigkeiten über Kosten ist die Beschwerde nicht gegeben. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.