Finanzgericht Hamburg Urteil, 18. Aug. 2014 - 3 K 11/14

bei uns veröffentlicht am18.08.2014

Tatbestand

1

I. 1. Die klagende GmbH wurde in den Streitjahren zunächst jeweils erklärungsgemäß zur Gewerbe- und Körperschaftsteuer veranlagt. Aufgrund einer Außenprüfung versagte das beklagte Finanzamt (FA) für erzielte Veräußerungsgewinne das Befreiungsprivileg des § 8b Abs. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) und rechnete die durch die Klägerin als steuerfrei behandelten Veräußerungsgewinne in 2005 in Höhe von 215.965,- € und in 2006 in Höhe vom 179.066,- € dem Gewinn hinzu. Das FA erließ am 19.03.2012 geänderte Körperschaftsteuerbescheide für 2005 bis 2007 und geänderte Bescheide für 2005 bis 2007 über den Gewerbesteuermessbetrag und hob die Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.2006 sowie über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.2006 und 31.12.2007 auf.

2

2. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin am 19.04.2012 Einspruch ein, der mit Einspruchsentscheidung vom 29.11.2013 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

II.

3

1. a) Dagegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 06.01.2014, eingegangen beim Gericht am 08.01.2014, Klage erhoben. Die Klageschrift ist an das Finanzgericht Hamburg adressiert und enthält den Zusatz: "Vorab per FAX: 040 ...". Unter dieser Fax-Nummer, die dem - an dem Rechtsstreit unbeteiligten - FA Hamburg-1 gehört, ist die Klagschrift am 06.01.2014 um 16:46 Uhr eingegangen (Finanzgerichtsakte -FGA- Bl. 36). Sie ist von dort aus an das beklagte FA weitergeleitet worden und dort am 09.01.2014 eingegangen. Die Original-Klagschrift ist am 08.01.2014 beim Finanzgericht eingegangen.

4

b) Mit an den Klägervertreter gerichteter Eingangsnachricht vom 08.01.2014 hat das Gericht der Klägerin mitgeteilt, dass "die Klage vom 06.01.2014 am 08.01.2014 eingegangen ist", und sie aufgefordert, die Klage binnen 4 Wochen zu begründen (FGA Bl. 37).

5

c) Nachdem die Klägerin durch Verfügung der Berichterstatterin im Zusammenhang mit der Übersendung der Klagabweisungsschrift des FA am 18.03.2014 an den Klägervertreter noch einmal darauf hingewiesen worden war, dass die Klage erst am 08.01.2014 beim Gericht eingegangen war (FGA Bl. 16R), hat die Berichterstatterin den Klägervertreter mit Telefonat vom 06.06.2014 ausdrücklich auf die (verspätete) Klageinreichung am 08.01.2014 hingewiesen (FGA Bl. 24R).

6

d) Mit Schreiben vom 10.06.2014, eingegangen beim Gericht am 11.06.2014, hat die Klägerin hinsichtlich der versäumten Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (FGA Bl. 25 ff.). Zur Begründung trägt sie vor, die Einspruchsentscheidung sei erst am 04.12.2013 im Büro ihres Prozessbevollmächtigten eingegangen; dies ergebe sich aus dem auf dem Einspruchsschreiben befindlichen Eingangsstempel (FGA Bl. 35).

7

Von dem Büro des Prozessbevollmächtigten sei beim Versand der Klagschrift versehentlich eine falsche Telefax-Nummer verwendet worden. Da ausweislich des in Kopie beigefügten Übertragungsprotokolls die Übermittlung der Klagschrift erfolgreich gewesen sei, habe keine Veranlassung bestanden, an der fristgemäßen Einreichung der Klage zu zweifeln. Erst durch den telefonischen Hinweis des Gerichts sei am 06.06.2014 die Verwendung der falschen Telefax-Nummer offenbar geworden.

8

In der Sache lägen die Voraussetzungen des § 8b Abs. 7 KStG vor, da sie, die Klägerin, im Zeitpunkt der Anschaffung der Aktien keinen Eigenhandelserfolg habe erzielen wollen. Der Erfolg habe sich vielmehr zufällig realisiert.

9

Die Klägerin beantragt,
unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Klagefrist die angefochtenen Bescheide vom 19.03.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29.11.2013 in der Weise zu ändern, dass die erzielten Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften als steuerfrei gem. § 8b Abs. 2 KStG behandelt werden.

10

Das FA beantragt,
die Klage zu weisen.

11

Das FA ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig sei, weil sie verspätet erhoben worden sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da die Voraussetzungen des § 8b Abs. 7 KStG vorlägen und damit die Befreiungsregelung des § 8b Abs. 2 KStG nicht anzuwenden sei.

III.

12

1. Der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24.06.2014 der Einzelrichterin übertragen (FGA Bl. 38).

13

2. Es wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschriften des Erörterungstermins am 17.06.2014 (FGA Bl. 31 ff.) sowie der mündlichen Verhandlung am 18.08.2014 (FGA Bl. 47 ff.) sowie auf die oben angeführten Unterlagen und die damit zusammenhängenden Vorgänge aus der FGA.

14

Dem Gericht haben Band I der Gewerbesteuerakte, Band I und II der Bilanz- und Bilanzberichtsakte, Band I der Körperschaftsteuerakte, Band I der Akten betr. Feststellung des verwendbaren Eigenkapital, die Umsatzsteuerakte, Band I und II der Akte Allgemeines, die Betriebsprüfungsakte und die Rechtsbehelfsakte (jeweils zur St.-Nr. .../.../...) vorgelegen.

Entscheidungsgründe

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B. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch die Einzelrichterin.

I.

16

Die Klage ist unzulässig.

17

1. a) Die Klägerin hat nicht innerhalb der Frist für eine Anfechtungsklage von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf (vgl. § 47 Abs. 1 FGO) Klage erhoben. Nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Die Einspruchsentscheidung vom 29.11.2013 wurde laut Absendevermerk des FA noch am selben Tag zur Post gegeben. Danach ist die Einspruchsentscheidung am Montag, dem 02.12.2013, bekanntgegeben worden. Die einmonatige Klagefrist begann danach am 02.12.2013 zu laufen und endete mit Ablauf des 02.01.2013 (vgl. § 54 Abs. 2 FGO i. V. m. § 222 Zivilprozessordnung -ZPO-, § 188 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-).

18

b) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin durch die Vorlage der Original-Einspruchsentscheidung mit Eingangsstempel vom 04.12.2013 bereits hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen hat, die schlüssig auf den späteren Zugang hindeuten und damit Zweifel an der Zugangsvermutung begründen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18.04.2013 X B 47/12, BFH/NV 2013, 1218, und vom 30.11.2006 XI B 13/06, BFH/NV 2007, 389, wonach ein abweichender Eingangsvermerk zur Begründung von Zweifeln am Zugang innerhalb der Dreitagesfrist nicht ausreicht). Denn selbst bei einem unterstellten Zugang der Einspruchsentscheidung am Mittwoch, dem 04.12.2013, und einem Ablauf der Klagfrist am Montag, dem 06.01.2014, hätte die Klägerin die Klagfrist nicht eingehalten, da die Klagschrift an diesem Tag per Telefax an das unzuständige FA Hamburg-1 versandt wurde.

19

2. Der Klägerin ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie den Wiedereinsetzungsantrag nicht in der Antragsfrist des § 56 Abs. 1 FGO gestellt hat (a); darüber hinaus fehlt es an einem Wiedereinsetzungsgrund (b).

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a) aa) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist jemandem auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist nach § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und zu begründen. Innerhalb dieser Frist hat eine schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen zu erfolgen, aus denen sich eine schuldlose Verhinderung des Rechtsuchenden oder seines Prozessbevollmächtigten ergeben soll (BFH-Beschlüsse vom 22.11.2008 II S 15/08 (PKH), juris; vom 25.03.2003 I B 166/02, BFH/NV 2003, 1193). Ein Verschulden des Bevollmächtigten ist dem Vertretenen zuzurechnen (BFH-Beschluss vom 28.03.2014 IX B 115/13, BFH/NV 2014, 896).

21

Bei der Versäumung der Klagfrist bedarf es keiner entsprechenden ausdrücklichen gerichtlichen Mitteilung über die Fristversäumnis (BFH-Beschluss vom 29.07.1997 VII B 127/97, BFH/NV 1998, 64). Denn die Sorge um die Einhaltung der Klagefrist und die rechtzeitige Stellung eines gegebenenfalls gebotenen Wiedereinsetzungsantrags obliegt nicht dem Gericht, sondern dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten (vgl. BFH-Beschluss vom 19.05.2000 VIII B 13/00, BFH/NV 2000, 1358). Unterlässt der Prozessbevollmächtigte die Prüfung der rechtzeitigen Klageerhebung anhand der ihm zugegangenen Eingangsmitteilung des Gerichts, so handelt er schuldhaft (BFH-Beschluss vom 29.07.1997 VII B 127/97, BFH/NV 1998, 64).

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bb) Die Antragsfrist begann vorliegend somit bereits mit dem Zugang der Eingangsmitteilung des Finanzgerichts (hier: versandt am 08.01.2014), da der Prozessbevollmächtigte aus der Mitteilung über das Eingangsdatum der Klage erkennen konnte, dass die Klagefrist nicht eingehalten worden war. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durfte deshalb aus der Aufforderung des Gerichts, die Klage zu begründen, nicht den Schluss ziehen, die Klagefrist sei gewahrt. Die Antragsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO endete damit 2 Wochen nach dem Zugang der Eingangsmitteilung vom 08.01.2014 und war damit zu dem Zeitpunkt, als der Wiedereinsetzungsantrag am 11.06.2014 gestellt wurde, bereits abgelaufen.

23

cc) Es kommt auch keine Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO in Betracht. Zwar ist auch bei Versäumung der Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO grundsätzlich eine Wiedereinsetzung möglich. Diese muss aber ebenfalls binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe der begründenden Tatsachen beantragt werden. Auch diese (weitere) Wiedereinsetzungsfrist hat der Prozessbevollmächtigte schuldhaft verstreichen lassen, indem er auf den schriftlichen Hinweis des Gerichts vom 18.03.2014 über den Eingang der Klagschrift (erst) am 08.01.2014 nicht reagierte.

24

b) aa) Darüber hinaus fehlt es an einem Wiedereinsetzungsgrund, da die Klagfrist durch die Verwendung der falschen Faxnummer nicht ohne Verschulden versäumt wurde.

25

Ein Prozessbevollmächtigter, der fristwahrende Schriftsätze per Fax übersendet, genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z. B. bereits in den Schriftsatz eingefügten Nummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines geeigneten Verzeichnisses, vorgenommen werden, um auch Fehler bei der Ermittlung aufdecken zu können (vgl. Beschlüsse des Bundesgerichtshofs -BGH- vom 24.10.2013 V ZB 154/12, NJW 2014, 1390; vom 07.11.2012 IV ZB 20/12, NJW-RR 2013, 305, 306; vom 27.03.2012 VI ZB 49/11, NJW-RR 2012, 744, 745).

26

Dem Erfordernis, durch organisatorische Anweisungen nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bei der Ermittlung der Faxnummer zu erfassen, kann allerdings auch dann genügt werden, wenn die Anweisung besteht, die im Sendebericht ausgedruckte Faxnummer mit der schriftlich niedergelegten zu vergleichen, die ihrerseits zuvor aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt worden ist. Dies setzt jedoch voraus, dass darüber hinaus die generelle Anordnung besteht, die ermittelte Nummer vor der Versendung zu überprüfen. Der Sendebericht muss dann nicht zusätzlich mit der zuverlässigen Ausgangsquelle verglichen werden (BGH-Beschluss vom 12.05.2010 IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811).

27

bb) Dass vorliegend die Mitarbeiter des Prozessbevollmächtigten zu der erforderlichen Nachkontrolle angewiesen worden wären, hat die Klägerin weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

28

Das Anwaltsverschulden war für die Fristversäumung auch ursächlich. Vorliegend kann offen bleiben, ob und unter welchen Umständen im Finanzgerichtsprozess ein an ein unzuständiges Finanzamt adressierter fristgebundener Schriftsatz von diesem an das zuständige Gericht weiterzuleiten ist (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 20.06.1995 1 BvR 166/93, BVerfGE 93, 99). Ebenso kann offen bleiben, ob die Ursächlichkeit eines Anwaltsverschuldens für die Fristversäumnis entfällt, wenn das Finanzamt eine Weiterleitungspflicht verletzt. Denn vorliegend war eine rechtzeitige Weiterleitung der Klagschrift im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht zu erwarten. Der an das Finanzgericht adressierte Schriftsatz, der nicht als besonders dringlich bezeichnet war, ist dort erst am letzten Tag der Frist gegen 16:46 Uhr eingegangen. Folglich war seine Weiterleitung an das Finanzgericht frühestens am Dienstag, dem 07.01.2014, also nach Ablauf der Frist, zu erwarten. Dass der Schriftsatz im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch am selben Tag beim Finanzgericht eingehen würde, konnte nicht vorausgesetzt werden.

II.

29

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

30

2. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 FGO) sind nicht ersichtlich.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Körperschaftsteuergesetz - KStG 1977 | § 8b Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen


(1) 1Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. 2Satz 1 gilt nur, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert habe

Abgabenordnung - AO 1977 | § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden

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(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

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(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf

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(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §

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Gründe 1 Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Frist zur Begründung der Beschwerde versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen

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(1)1Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz.2Satz 1 gilt nur, soweit die Bezüge das Einkommen der leistenden Körperschaft nicht gemindert haben.3Sofern die Bezüge in einem anderen Staat auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Zurechnung der Anteile im Sinne des Satzes 1 einer anderen Person zugerechnet werden, gilt Satz 1 nur, soweit das Einkommen der anderen Person oder ihr nahestehender Personen nicht niedriger ist als bei einer dem deutschen Recht entsprechenden Zurechnung.4Sind die Bezüge im Sinne des Satzes 1 nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer auszunehmen, gilt Satz 2 ungeachtet des Wortlauts des Abkommens für diese Freistellung entsprechend.5Satz 2 gilt nicht, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet.6Bezüge im Sinne des Satzes 1 sind auch Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes sowie Einnahmen aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.

(2)1Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder § 17 außer Ansatz.2Veräußerungsgewinn im Sinne des Satzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert).3Satz 1 gilt entsprechend für Gewinne aus der Auflösung oder der Herabsetzung des Nennkapitals oder aus dem Ansatz des in § 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Werts.4Die Sätze 1 und 3 gelten nicht, soweit der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist.5Satz 4 gilt außer für Gewinne aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ergibt, auch für steuerwirksam vorgenommene Abzüge nach § 6b des Einkommensteuergesetzes und ähnliche Abzüge.6Veräußerung im vorstehenden Sinne ist auch die verdeckte Einlage.

(3)1Von dem jeweiligen Gewinn im Sinne des Absatzes 2 Satz 1, 3 und 6 gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.2§ 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.3Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem in Absatz 2 genannten Anteil entstehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen.4Zu den Gewinnminderungen im Sinne des Satzes 3 gehören auch Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Sicherheiten, die für ein Darlehen hingegeben wurden, wenn das Darlehen oder die Sicherheit von einem Gesellschafter gewährt wird, der zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar am Grund- oder Stammkapital der Körperschaft, der das Darlehen gewährt wurde, beteiligt ist oder war.5Dies gilt auch für diesem Gesellschafter nahestehende Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes oder für Gewinnminderungen aus dem Rückgriff eines Dritten auf den zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital beteiligten Gesellschafter oder eine diesem nahestehende Person auf Grund eines der Gesellschaft gewährten Darlehens.6Währungskursverluste gelten nicht als Gewinnminderungen im Sinne der Sätze 4 und 5.7Die Sätze 4 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn nachgewiesen wird, dass auch ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen gewährt oder noch nicht zurückgefordert hätte; dabei sind nur die eigenen Sicherungsmittel der Gesellschaft zu berücksichtigen.8Die Sätze 4 bis 7 gelten entsprechend für Forderungen aus Rechtshandlungen, die einer Darlehensgewährung wirtschaftlich vergleichbar sind.9Gewinne aus dem Ansatz einer Darlehensforderung mit dem nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes maßgeblichen Wert bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz, soweit auf die vorangegangene Teilwertabschreibung Satz 3 angewendet worden ist.

(4)1Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind abweichend von Absatz 1 Satz 1 bei der Ermittlung des Einkommens zu berücksichtigen, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals betragen hat; ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend.2Für die Bemessung der Höhe der Beteiligung ist § 13 Absatz 2 Satz 2 des Umwandlungssteuergesetzes nicht anzuwenden.3Überlässt eine Körperschaft Anteile an einen anderen und hat der andere diese oder gleichartige Anteile zurückzugeben, werden die Anteile für die Ermittlung der Beteiligungsgrenze der überlassenden Körperschaft zugerechnet.4Beteiligungen über eine Mitunternehmerschaft sind dem Mitunternehmer anteilig zuzurechnen; § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt sinngemäß.5Eine dem Mitunternehmer nach Satz 4 zugerechnete Beteiligung gilt für die Anwendung dieses Absatzes als unmittelbare Beteiligung.6Für Zwecke dieses Absatzes gilt der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt.7Absatz 5 ist auf Bezüge im Sinne des Satzes 1 nicht anzuwenden.8Beteiligungen von Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, die Mitglied einer kreditwirtschaftlichen Verbundgruppe im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 13 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sind, an anderen Unternehmen und Einrichtungen dieser Verbundgruppe sind zusammenzurechnen.

(5)1Von den Bezügen im Sinne des Absatzes 1, die bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben, gelten 5 Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.2§ 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden.

(6)1Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die dort genannten Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen des Gewinnanteils aus einer Mitunternehmerschaft zugerechnet werden, sowie für Gewinne und Verluste, soweit sie bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils auf Anteile im Sinne des Absatzes 2 entfallen.2Die Absätze 1 bis 5 gelten für Bezüge und Gewinne, die einem Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts über andere juristische Personen des öffentlichen Rechts zufließen, über die sie mittelbar an der leistenden Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt ist und bei denen die Leistungen nicht im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art erfasst werden, und damit in Zusammenhang stehende Gewinnminderungen entsprechend.

(7)1Die Absätze 1 bis 6 sind nicht auf Anteile anzuwenden, die bei Kreditinstituten, Wertpapierinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten dem Handelsbestand im Sinne des § 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen sind.2Gleiches gilt für Anteile, die bei Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes, an denen Kreditinstitute, Wertpapierinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsvermögen als Umlaufvermögen auszuweisen sind.

(8)1Die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind.2Satz 1 gilt nicht für Gewinne im Sinne des Absatzes 2, soweit eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach Absatz 3 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt geblieben ist und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist.3Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den Anteilen im Sinne des Satzes 1 stehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen, wenn das Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen die Anteile von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) erworben hat, soweit ein Veräußerungsgewinn für das verbundene Unternehmen nach Absatz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben ist.4Für die Ermittlung des Einkommens sind die Anteile mit den nach handelsrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Werten anzusetzen, die bei der Ermittlung der nach § 21 abziehbaren Beträge zu Grunde gelegt wurden.5Entsprechendes gilt für Pensionsfonds.

(9) Die Absätze 7 und 8 gelten nicht für Bezüge im Sinne des Absatzes 1, auf die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8), anzuwenden haben.

(10)1Überlässt eine Körperschaft (überlassende Körperschaft) Anteile, auf die bei ihr Absatz 4, 7 oder 8 anzuwenden ist oder auf die bei ihr aus anderen Gründen die Steuerfreistellungen der Absätze 1 und 2 oder vergleichbare ausländische Vorschriften nicht anzuwenden sind, an eine Körperschaft (andere Körperschaft), bei der auf die Anteile Absatz 4, 7 oder 8 nicht anzuwenden ist, und hat die andere Körperschaft, der die Anteile zuzurechnen sind, diese oder gleichartige Anteile zurückzugeben, dürfen die für die Überlassung gewährten Entgelte bei der anderen Körperschaft nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden.2Überlässt die andere Körperschaft für die Überlassung der Anteile Wirtschaftsgüter an die überlassende Körperschaft, aus denen diese Einnahmen oder Bezüge erzielt, gelten diese Einnahmen oder Bezüge als von der anderen Körperschaft bezogen und als Entgelt für die Überlassung an die überlassende Körperschaft gewährt.3Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 sind nicht anzuwenden.4Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Wertpapierpensionsgeschäfte im Sinne des § 340b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs.5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die andere Körperschaft keine Einnahmen oder Bezüge aus den ihr überlassenen Anteilen erzielt.6Zu den Einnahmen und Bezügen aus den überlassenen Anteilen im Sinne des Satzes 5 gehören auch Entgelte, die die andere Körperschaft dafür erhält, dass sie die entliehenen Wertpapiere weiterverleiht.7Die Sätze 1 bis 6 gelten entsprechend, wenn die Anteile an eine Personengesellschaft oder von einer Personengesellschaft überlassen werden, an der die überlassende oder die andere Körperschaft unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft oder mehrere Personengesellschaften beteiligt ist.8In diesen Fällen gelten die Anteile als an die Körperschaft oder von der Körperschaft überlassen.9Die Sätze 1 bis 8 gelten entsprechend, wenn Anteile, die die Voraussetzungen des Absatzes 7 erfüllen, von einer Personengesellschaft überlassen werden.10Die Sätze 1 bis 8 gelten nicht, soweit § 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz oder § 5 Absatz 2 Nummer 1 zweiter Halbsatz auf die überlassende Körperschaft Anwendung findet.11Als Anteil im Sinne der Sätze 1 bis 10 gilt auch der Anteil im Sinne von § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit daraus Einnahmen erzielt werden, auf die § 8b anzuwenden ist.

(11) Die Absätze 1 bis 10 sind nicht anzuwenden bei Anteilen an Unterstützungskassen.

(1) Der Senat kann den Rechtsstreit einem seiner Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor dem Senat mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf den Senat zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage ergibt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann die Revision nicht gestützt werden.

(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies gilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, wenn sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung des Steuerbescheids zuständig ist.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozessordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die Frist zur Begründung der Beschwerde versäumt. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren.

2

1. Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Das Urteil des Finanzgerichts wurde am 12. August 2013 zugestellt. Die Begründungsfrist lief am 14. Oktober 2013 ab. Eine Begründung enthielt erst der am 14. November 2013 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangene Wiedereinsetzungsantrag.

3

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist kann nicht gewährt werden.

4

a) Nach § 56 Abs. 1 FGO ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dabei muss er sich ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--). Die Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung sind bei Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 56 Abs. 2 FGO). Erforderlich ist eine substantiierte, in sich schlüssige Darstellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen innerhalb der einmonatigen Frist des § 56 Abs. 2 FGO. Bleibt die Verschuldensfrage offen, ist das Wiedereinsetzungsbegehren abzulehnen.

5

b) Die Kläger haben nicht schlüssig dargelegt, dass sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter ohne Verschulden verhindert waren, die gesetzliche Frist einzuhalten. Der Hinweis auf das Versäumnis der Kanzleikraft reicht nicht aus.

6

Anhand des Klägervorbringens ist nicht feststellbar, dass das Fristversäumnis unverschuldet war. Es ist vorliegend nicht auszuschließen, dass an der Fristversäumnis ursächlich auch ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Kläger mitgewirkt hat, das den Klägern nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. In einem derartigen Fall kann keine Wiedereinsetzung gewährt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 13. September 2012 XI R 48/10, BFH/NV 2013, 212, m.w.N.). Bei der Organisation des Fristenwesens muss sichergestellt sein, dass jede einzelne Frist, insbesondere auch die Fristen zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde einerseits und zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde andererseits differenziert eingetragen werden. Im Wiedereinsetzungsantrag wird demgegenüber lediglich vorgetragen, eine zuverlässige Bürokraft veranlasse die Eintragung der Fristen. Weiter wird dargelegt, dass die Frist zur Einlegung eingetragen und als erledigt abgezeichnet worden sei. Durch welche organisatorischen Vorkehrungen sichergestellt wird, dass nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde, die nicht zugleich mit einer Begründung verbunden ist, die spätere Begründung die hierfür vorgesehene Frist wahrt, ist nicht vorgetragen. Es ist auch nicht vorgetragen, dass der zuverlässigen Bürokraft eine konkrete Anweisung erteilt worden wäre, bei Nichtzulassungsbeschwerden beide hierfür geltenden Fristen einzutragen bzw. die gesonderte Frist für die Begründung nur, wenn diese Begründung nicht, was durchaus möglich ist, bereits mit der Einlegung erfolgt ist. Dieses Defizit spiegelt sich auch in der der Beschwerde beigelegten Seite des Fristenbuches vom 12. September 2013 wieder. Hier wird hinsichtlich des Streitfalls lediglich notiert "NZB, BFH erl.". Nicht erkennbar ist hierbei, ob das Kürzel "NZB" für Einlegung oder Begründung oder beides steht.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 154/12
vom
24. Oktober 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
1. Ein Rechtsanwalt muss durch organisatorische Anordnungen sicherstellen,
dass bei dem Versand von Schriftsätzen per Fax nicht nur Fehler bei der
Eingabe, sondern auch bei der Ermittlung der Faxnummer erfasst werden.
2. Die Kontrolle darf sich nicht darauf beschränken, die in dem Sendebericht
enthaltene Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen zu vergleichen; vielmehr
muss der Abgleich stets anhand einer zuverlässigen Quelle vorgenommen
werden.
BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - V ZB 154/12 - LG Landau
AG Frankenthal
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2013 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke,
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau vom 6. Juli 2012 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 97.022,61 €.

Gründe:

I.

1
Mit den Klägern am 1. März 2011 zugestelltem Urteil hat das Amtsgericht die in einer Wohnungseigentumssache erhobene Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger in deren Namen am 1. April 2011 Berufung eingelegt. Mit Faxschreiben vom 2. Mai 2011 (Montag) hat er beantragt, die Berufungsbegründungsfrist zu verlängern; infolge der Verwendung einer falschen Faxnummer ist der Antrag jedoch an das Amtsgericht versandt worden und erst am 3. Mai 2011 - verbunden mit einem Wiedereinsetzungsgesuch - bei dem Landgericht eingegangen. Begründet worden ist die Berufung am 1. Juni 2011.
2
Das Wiedereinsetzungsgesuch haben die Kläger unter Berücksichtigung eines weiteren - am 31. Mai 2011 eingegangenen - Schriftsatzes zunächst wie folgt begründet: Ein ihnen zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sei nicht gegeben. Entgegen einer allgemeinen organisatorischen Anweisung habe die sonst zuverlässige Kanzleimitarbeiterin die Telefaxnummer versehentlich nicht dem letzten zeitnahen Schriftstück des Landgerichts entnommen, sondern einem unmittelbar dahinter gehefteten Schreiben des Amtsgerichts. Es sei organisatorisch festgelegt, dass Telefaxsendungen anhand des Sendeberichts überprüft und Fristen erst nach Prüfung der ordnungsmäßigen Absendung gelöscht würden. Soweit die Beklagten meinten, es hätte darüber hinaus nochmals anhand des Sendeberichts und der Akte geprüft werden müssen, ob die verwendete Faxnummer stimme, würden die Anforderungen an die Organisation einer Rechtsanwaltskanzlei überspannt. Durch Eintragung des richtigen Empfängergerichts auf dem fristwahrenden Schriftstück und die Ermittlung/Eintragung der Telefaxnummer sei organisatorisch hinreichend sichergestellt, dass fristwahrende Schriftstücke an den richtigen Adressaten gelangten.
3
Von dem Landgericht darauf hingewiesen, dass zudem organisatorische Vorkehrungen dahin hätten getroffen werden müssen, dass auch die Richtigkeit der Faxnummer anhand des Sendeberichts und der Akte hätte überprüft werden müssen, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 1. August 2011 vorgetragen, eine Besprechung mit der zuständigen Kanzleimitarbeiterin habe ergeben, dass es in der Kanzlei „tatsächlich und grundsätzlich“ ständige Handhabung sei, in der Akte die Übereinstimmung des Sendeprotokolls mit der im Schriftstück des Empfangsgerichts angegebenen Faxnummer zu kontrollieren. Soweit von den Klägern mit Schriftsatz vom 31. Mai 2011 die Auffassung der Beklagten zur Erforderlichkeit einer nochmaligen Überprüfung anhand des Sendeberichts und der Akte zurückgewiesen worden sei, habe es sich lediglich um eine Rechtsauffassung gehandelt.
4
Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.

5
Das Landgericht steht auf dem Standpunkt, dass auf der Grundlage des von den Klägern innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgetragenen Sachverhalts ein den Klägern nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zu bejahen sei. Entnehme die Kanzleimitarbeiterin die Faxnummer einem gerichtlichen Schreiben, müsse durch organisatorische Anweisungen sichergestellt werden, dass nach der Versendung überprüft werde, ob die gewählte Nummer mit der in dem Schreiben enthaltenen übereinstimme und ob es sich bei dem Schreiben tatsächlich um ein solches des Empfängers handle. Auf den nach Verstreichen der Wiedereinsetzungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 1. August 2011 könne das Wiedereinsetzungsgesuch schon deshalb nicht gestützt werden, weil nach Fristablauf nur noch erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Tatsachen erläutert oder vervollständigt werden dürften. So liege es hier jedoch nicht, weil dem fristgemäßen Vorbringen der Kläger zu entnehmen sei, dass eine Weisung, den Sendebericht zur Kontrolle nochmals mit einer zuverlässigen Quelle abzugleichen, nicht existiert habe.

III.

6
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 574 Abs. 2 ZPO ist gegeben, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
7
a) Welche organisatorischen Vorkehrungen ein Anwalt bei der Versendung fristwahrender Schriftsätze per Fax treffen muss, wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einheitlich beurteilt.
8
aa) Im Grundsatz besteht Einigkeit darüber, dass ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann genügt, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. bereits in den Schriftsatz eingefügten Nummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines geeigneten Verzeichnisses vorgenommen werden, um auch Fehler bei der Ermittlung aufdecken zu können (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. November 2012 - IV ZB 20/12, NJW-RR 2013, 305, 306 Rn. 9; Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, NJW-RR 2012, 744, 745 Rn. 7; Beschluss vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811, 2812 Rn. 11; Beschluss vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, VersR 2011, 1543, 1544 Rn. 14). Dem Erfordernis, durch organisatorische Anweisungen nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bei der Ermittlung der Faxnummer zu erfassen, kann allerdings auch dann genügt werden, wenn die Anweisung besteht, die im Sendebericht ausgedruckte Faxnummer mit der schriftlich niedergelegten zu vergleichen, die ihrerseits zuvor aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt worden ist. Dies setzt jedoch voraus, dass darüber hinaus die generelle Anordnung besteht , die ermittelte Nummer vor der Versendung zu überprüfen. Der Sendebericht muss dann nicht mehr zusätzlich mit der zuverlässigen Ausgangsquelle verglichen werden (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, aaO, Rn. 14; Beschluss vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, aaO, Rn. 18; wohl auch Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, aaO). Infolge des vorangegangenen Abgleichs der auf den Schriftsatz übertragenen Faxnummer mit der zuverlässigen Ausgangsquelle ist die Nummer auf dem Schriftsatz nach diesem Abgleich bei wertender Betrachtung selbst als ausreichend zuverlässige Quelle anzusehen. Auch auf diese Weise ist sichergestellt, dass von den angeordneten Kontrollmaßnahmen sowohl Ermittlungs- als auch Eingabefehler rechtzeitig aufgedeckt werden können.
9
bb) Ob die Anforderungen, die an die Kanzleiorganisation zur Aufdeckung von Ermittlungsfehlern zu stellen sind, eine Abmilderung erfahren, wenn die auf den Schriftsatz übertragene Faxnummer - wie hier - entsprechend der organisatorischen Anweisung unmittelbar einem in der Akte befindlichen Schreiben des Berufungsgerichts entnommen wird, ist streitig. Nach der bisherigen Auffassung des VI. Zivilsenats soll in solchen Fällen ein Abgleich mit der zuverlässigen Ausgangsquelle entbehrlich sein, weil bei einer Entnahme der Faxnummer aus einem Schreiben des Berufungsgerichts das besonders hohe Verwechslungsrisiko, das bei der Auswahl aus elektronischen oder buchmäßig erfassten Dateien bestehe, erheblich verringert sei (Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06, NJW 2007, 1690, 1691 Rn. 11 und vom 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04, NJW 2004, 3491). Demgegenüber halten jedenfalls der erkennende und der IX. Zivilsenat auch in solchen Konstellationen an den allgemeinen Grundsätzen fest (Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 173/10, juris Rn. 9 und 12 - insoweit in MDR 2010, 1483 nicht abgedruckt ; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 34/10, NJW 2011, 312, 313 Rn. 8 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412, 2413; ohne Stellungnahme zu der Kontroverse BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 - VII ZB 58/10, juris Rn. 9 ff.).
10
b) Dass der VI. Zivilsenat zwischenzeitlich von seiner Rechtsauffassung abgerückt ist (s. unten 2. a) und damit die bis dahin entscheidungserhebliche Divergenz nach Einlegung der Rechtsbeschwerde entfallen ist, steht der Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2006 - IX ZB 124/05, NJW-RR 2007, 400 Rn. 4).
11
2. In der Sache bleibt dem Rechtsmittel jedoch der Erfolg versagt. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu Recht versagt. Die Kläger haben ein ihnen nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten nicht ausgeräumt.
12
a) Die von dem Berufungsgericht zugrunde gelegte Rechtsauffassung entspricht der des Senats, an der auch nach erneuter Überprüfung festgehalten wird. Ein Rechtsanwalt muss eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig an den richtigen Adressaten herausgehen. Das setzt in allen Fällen den Abgleich mit einer zuverlässigen Quelle voraus, weil nur so Ermittlungs- und Eingabefehlern wirksam begegnet werden kann. Den danach gebotenen Organisationsanforderungen genügt ein Abgleich des Sendeberichts nur mit der Faxnummer, die ein Kanzleimitarbeiter aus der Akte auf den zu versendenden Schriftsatz über- tragen hat, nicht. Denn eine solche Handhabung führt in nicht akzeptabler Weise dazu, dass - durch nur geringfügigen Mehraufwand vermeidbare - Übertragungsfehler unentdeckt bleiben (Senat, Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 173/10, juris Rn. 12) und damit die Gefahr entsteht, dass - wie schon die wiederholte Beschäftigung des Bundesgerichtshofs mit dieser Frage (s. oben III.1. a) bb) belegt - eine in der Praxis relativ häufig auftretende Fehlerquelle nicht beherrscht wird. Gemessen an der Bedeutung fristgemäßer Verfahrensabläufe und dem geringen Mehraufwand des Abgleichs, der bei der Ermittlung der Faxnummer aus anderen Quellen ohnehin besteht, kann auch von einer Überspannung der Anforderungen, die an die Kanzleiorganisation eines Rechtsanwalts zu stellen sind, keine Rede sein. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Anfrage mitgeteilt, dass an der milderen Auffassung nicht weiter festgehalten wird (vgl. nunmehr auch BGH, Beschluss vom 10. September 2013 - VI ZB 61/12, juris).
13
b) Dass vorliegend die Mitarbeiter der Kanzlei zu der erforderlichen Nachkontrolle angewiesen worden sind, haben die Kläger innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
14
c) Allerdings können erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben auch noch nach Ablauf der genannten Frist erläutert oder vervollständigt werden (Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369 mwN; Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 173/10, juris Rn. 7). Gibt es dagegen keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken im Vortrag, ist davon auszugehen, dass erforderliche organisatorische Maßnahmen nicht getroffen worden sind (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJWRR 2012, 747, 748).
15
So verhält es sich hier, wenn man mit dem Berufungsgericht naheliegend davon ausgeht, dass das innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist gehaltene Vorbringen bei verständiger Gesamtwürdigung so zu verstehen ist, dass lediglich Vorkehrungen getroffen worden sind, die einen Abgleich des Sendeberichts mit der auf den zu versendenden Schriftsatz übertragenen Faxnummer verlangen. Aber selbst wenn man den Schriftsatz vom 1. August 2011 als berücksichtigungsfähige Ergänzung oder Vervollständigung ansehen wollte, ergäbe sich kein anderes Bild. Denn es liegt auf der Hand, dass die nach Fristablauf vorgetragene nur „tatsächlich und grundsätzlich“ bestehende Handhabung einer Nachkontrolle hinter den Anforderungen zurück bleibt, die an eine ordnungsgemäße Kanzleiorganisation zu stellen sind. Geboten sind klare organisatorische Anweisungen des Rechtsanwalts, deren Verbindlichkeit für die Kanzleimitarbeiter außer Frage steht, weil nur so die Wichtigkeit der einzuhaltenden Schritte in der gebotenen Deutlichkeit hervorgehoben wird. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger zumindest mitursächlich für den Fehler der Kanzleikraft geworden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Januar 2011 - III ZB 55/10, NJW 2011, 859, 860 Rn. 15; BFH, Beschluss vom 13. September 2012 - XI R 13/12, juris Rn. 17 mwN).
16
d) Ein Organisationsverschulden lässt sich nicht mit Blick auf die bislang uneinheitliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verneinen. Bereits mit Beschluss vom 14. Oktober 2010 (IX ZB 34/10, NJW 2011, 312, 314 Rn. 12 [veröffentlicht Ende Januar 2011]) hat jedenfalls der IX. Zivilsenat mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass ein Prozessbevollmächtigter künftig nur dann dem Gebot des sichersten Weges genügt, wenn er sich zumindest bis zu einer höchstrichterlichen Klärung an der strengeren Auffassung ausrichtet. Daran fehlt es hier.

17
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch
Roth Brückner

Vorinstanzen:
AG Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 21.02.2011 - 3b C 491/10 -
LG Landau, Entscheidung vom 06.07.2012 - 3 S 33/12 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 20/12
vom
7. November 2012
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
am 7. November 2012

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Mai 2012 aufgehoben.
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gewährt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Berufung der Beklagten an das Berufungsgericht zurückverwiesen , dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt.
Beschwerdewert: 6.536,13 €

Gründe:


1
I. Die Beklagte begehrt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist. Sie hat gegen das ihr am 13. Fe- bruar 2012 zugestellte Urteil des Landgerichts, mit dem sie zur Zahlung von 6.536,13 € verurteilt worden ist, durch Schriftsatz vom 13. März 2012, der am selben Tag per Telefax beim Landgericht und am 15. März 2012 beim Berufungsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts vom 21. März 2012 bezüglich der nicht gewahrten Berufungsfrist hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. April 2012 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, und am 12. April 2012 die Berufung begründet.
2
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Beklagte ausgeführt: Die seit Jahren bei ihrem Prozessbevollmächtigten zuverlässig arbeitende Rechtsanwaltsfachangestellte habe bei der Anfertigung des Berufungsschriftsatzes versehentlich statt der Telefaxnummer des Kammergerichts die des Landgerichts, welche sie einem Schriftstück aus der Akte entnommen habe, auf dem Berufungsschriftsatz vermerkt. Die Mitarbeiterin habe sodann den Schriftsatz an die Telefaxnummer gesandt , die auf dem Berufungsschriftsatz aufgedruckt gewesen sei. Hierbei habe sie die Angabe der Telefaxnummer und der übermittelten Seitenzahl im Kommunikationssendebericht auf Übereinstimmung mit der auf dem Schriftsatz angebrachten Telefaxnummer und mit der Seitenzahl des Schriftsatzes überprüft. In der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten bestehe bei der Ermittlung der Telefaxnummern von Gerichten bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze die allgemeine Anweisung, die Faxnummer des Empfangsgerichts aus einem schon in der gerichtlichen Akte befindlichen Schriftstück zu entnehmen, soweit ein solches vorhanden sei. Die Faxnummer dieses gerichtlichen Schriftstücks sei in den Schriftsatz zu übernehmen, der Kommunikationsergebnisbericht auf den OK-Vermerk, die per Telefax übermittelten Seiten und die Übereinstimmung der in dem Ergebnisbericht ausgewiesenen Tele- faxnummer mit derjenigen zu überprüfen, die dem gerichtlichen Schreiben entnommen worden sei. Habe die Telefaxnummer wie vorliegend und bei einer Berufungseinlegung üblich nicht einem Schriftstück des Gerichts aus der Akte entnommen werden können, bestehe die allgemeine Anweisung, diese aus einem in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten verwendeten elektronischen Verzeichnis auf der Grundlage einer entsprechenden Software zu entnehmen. Nach der Übersendung des Schriftstücks sei der Kommunikationsergebnisbericht nicht nur auf den OK-Vermerk, die übertragenen Seiten und die Übereinstimmung der in dem Ergebnisbericht nachgewiesenen Telefaxnummer mit der auf dem Schriftsatz aufgebrachten zu überprüfen, sondern auch darauf, dass diese Telefaxnummer mit derjenigen, die dem elektronischen Verzeichnis zu entnehmen sei, übereinstimme.
3
Das Kammergericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Es hat ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hinsichtlich der gebotenen Ausgangskontrolle bei Telefaxschreiben angenommen. Sei das Büropersonal angewiesen, die Telefaxnummer des Empfangsgerichts eigenständig zu ermitteln und dürfe es dabei entweder auf ein in der Kanzlei verwendetes elektronisches Verzeichnis zugreifen oder ein in der anwaltlichen Handakte befindliches Schreiben des Empfangsgerichts verwenden, müsse der Prozessbevollmächtigte anordnen, dass die Bürokraft noch einmal überprüfe , ob das Empfangsgericht und das Gericht, von dem das Schreiben in der Handakte stamme, identisch seien. Insoweit sei eine Prüfung durch einen zweiten, gegenüber dem Heraussuchen der Nummer eigenständigen Arbeitsschritt notwendig. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass es in seinem Büro eine derartige Anweisung zu einem nochmaligen Abgleich der Telefaxnummer des Empfangsgerichts mit dem Gericht, von dem das Schriftstück in der Handakte stamme, gegeben habe. Der Vortrag könne genauso gut bedeuten , dass lediglich die allgemeine Anweisung bestanden habe, einmal - und zwar bei der Ermittlung der Telefaxnummeranhand der Handakte - zu prüfen, dass es sich bei dem gerichtlichen Schreiben, dem die Faxnummer entnommen worden sei, um ein solches des zuständigen Empfangsgerichts handele. Der Wiedereinsetzungsantrag müsse auch deshalb ohne Erfolg bleiben, weil die Beklagte nicht vorgetragen habe, dass und wie ihr Prozessbevollmächtigter die Rechtsanwaltsfachangestellte über die bestehenden allgemeinen Weisungen unterrichtet habe.
4
II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
5
1. Die nach den §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die angefochtene Entscheidung verletzt die Verfahrensgrundrechte der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat der Beklagten zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung versagt.
7
a) Ein Rechtsanwalt darf Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem durch Fax erfolgenden Versand fristgebundener Schriftsätze grundsätzlich dem geschulten und zuverlässigen Kanzleipersonal eigenverantwortlich überlassen und braucht die Ausführung eines solchen Auftrages nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren (Senatsbeschlüsse vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 9; vom 16. Dezember 2009 - IV ZB 30/09, r+s 2010, 307 Rn. 9).
8
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten kein Organisationsverschulden hinsichtlich der gebotenen Ausgangskontrolle anzulasten.
9
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden. Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. bereits in den Schriftsatz eingefügten, Faxnummer zu vergleichen, sondern der Abgleich hat anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zu erfolgen , um auch Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu können (Senatsbeschluss vom 12. Mai 2010 aaO Rn. 11; BGH, Beschlüsse vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, NJW-RR 2012, 744 Rn. 7; vom 27. Januar 2011 - III ZB 30/10 Rn. 8 bei juris; vom 24. Juni 2010 - III ZB 63/09 Rn. 11 bei juris; vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, VersR 2011, 1543 Rn. 14; Zöller/Greger, ZPO 29. Aufl. § 233 Rn. 23 "Telefax").
10
bb) Die Beklagte hat hierzu in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch vom 4. April 2012, S. 4 unten, vorgetragen und glaubhaft gemacht, es sei in Fällen wie diesem, in denen die Telefaxnummer nicht aus der Handakte entnommen werden könne, durch eine allgemeine Weisung sichergestellt , dass der Kommunikationsergebnisbericht nicht nur auf den OKVermerk , die übertragenen Seiten und die Übereinstimmung der in dem Kommunikationsergebnisbericht nachgewiesenen Telefaxnummer mit der auf dem Schriftsatz aufgebrachten Telefaxnummer überprüft werde, sondern auch darauf, dass diese Telefaxnummer mit derjenigen, die dem elektronischen Verzeichnis zu entnehmen sei, übereinstimme.
11
Nach dem Vortrag der Prozessbevollmächtigten der Beklagten handelte es sich hier mithin um einen Fall, in dem die Rechtsanwaltsfachangestellte die Telefaxnummer dem elektronischen Verzeichnis der Kanzleisoftware zu entnehmen hatte, nicht dagegen aus einem Schriftstück des Empfangsgerichts. Soweit das Beschwerdegericht dagegen ausführt, es könne nicht festgestellt werden, dass es im Büro des Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine Anweisung zu einem nochmaligen Abgleich des Empfangsgerichts mit dem Gericht, von dem das Schriftstück in der Handakte stamme, gegeben habe, betrifft dies nicht den vorliegenden Sachverhalt und lässt den hierzu erfolgten Vortrag der Beklagten außer Betracht. Entsprechendes gilt für die Ausführungen des Berufungsgerichts, der Vortrag der Beklagten könne ebenso gut bedeuten , dass die allgemeine Anweisung bestanden habe, einmal - und zwar bei der Ermittlung der Telefaxnummer anhand der Handakte - zu prüfen, dass es sich bei dem gerichtlichen Schreiben, dem die Faxnummer entnommen wurde, auch tatsächlich um ein Schreiben des zuständigen Empfangsgerichts handele. Aus diesem Grund sind auch die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts zum "einmaligen Verschulden der Rechtsanwaltsfachangestellten" nicht tragfähig. Soweit das Berufungsgericht diesbezüglich annimmt, bei der erforderlichen doppelten Kontrolle der Richtigkeit der Faxnummer des Empfangsgerichts müsse von einem zweifachen Fehler der Büroangestellten gesprochen werden, wird der erkennbare Sinngehalt des Vortrags der Beklagten nicht zutreffend erfasst. Es geht nicht darum, dass die Beklagte lediglich einen einmaligen Fehler der Rechtsanwaltsfachangestellten ihres Prozessbevollmächtigten im Gegensatz zu einem doppelten bei der Kontrolle der Faxnummer einräumen wollte, sondern um die Abgrenzung des Fehlverhaltens der Angestellten in diesem konkreten Fall zu ihrer bis dahin erledigten Tätigkeit. Der einmalige Fehler bezieht sich daher ersichtlich auf die Nichtbeachtung der allgemeinen Anweisungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in diesem konkreten Fall.
12
c) Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben damit auch bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts für eine genügende Ausgangskontrolle bei der Versendung fristwahrender Schriftsätze per Telefax Sorge getragen. Auf die Frage, ob es erforderlich ist, die auf dem Schriftsatz befindliche und sich aus dem Sendebericht ergebende Faxnummer, die zuvor aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt worden war, nach Absenden des Schriftsatzes noch ein weiteres Mal anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses zu überprüfen, kommt es hier deshalb nicht an (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, NJW-RR 2012, 744 Rn. 7; vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, VersR 2011, 1543 Rn. 18; aber auch BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 34/10, NJW 2011, 312 Rn. 10).
13
d) Die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, der Wiedereinsetzungsantrag müsse auch deshalb ohne Erfolg bleiben, weil die Beklagte nicht vorgetragen habe, dass und wie ihr Prozessbevollmächtigter die Rechtsanwaltsfachangestellte über die bestehenden allgemeinen Weisungen unterrichtet habe, verstößt gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes, weil das Berufungsgericht hierdurch die Anforderungen an die Darlegungslast der Beklagten unzulässig überspannt. Die Beklagte hat vorgetragen und durch anwaltliche Versicherung ihrer Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemacht, dass die Einhaltung der von ihr dargelegten allgemeinen Anweisungen regelmäßig stichprobenartig überprüft werde und es bei der Rechtsanwaltsfachangestellten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristwahrenden Schriftsätzen per Telefax und der Streichung von Fristen niemals zu Beanstandungen gekommen sei. Diesem Vortrag lässt sich entnehmen, dass der Rechtsanwaltsfachangestellten zuvor die allgemeinen Weisungen bekannt gemacht worden sind.
14
Der Senat kann nach § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO selbst entscheiden.
Mayen Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 02.02.2012 - 7 O 96/09 -
KG Berlin, Entscheidung vom 15.05.2012 - 6 U 49/12 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 49/11
vom
27. März 2012
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 233 Fc, Fd
Bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax ist grundsätzlich durch
einen Abgleich des Sendeberichts mit einem aktuellen Verzeichnis oder einer anderen
geeigneten Quelle sicherzustellen, dass die angewählte Telefax-Nummer derjenigen
des angeschriebenen Gerichts entspricht.
BGH, Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11 - KG Berlin
LG Berlin
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin
von Pentz

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. Juli 2011 wird auf Kosten des Klägers verworfen. Beschwerdewert: 12.500 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Auskunft und Schadensersatz wegen möglicher Nebenwirkungen eines Arzneimittels in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. Januar 2011 zugestellte Urteil hat dieser die am 14. Februar 2011 beim Kammergericht eingegangene Berufung eingelegt. Auf Antrag des Klägers ist die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 18. April 2011 verlängert worden. Die an das Kammergericht adressierte Berufungsbegründungsschrift ist am 18. April 2011 per Telefax beim Landgericht Berlin und am 20. April 2011 per Post beim Kammergericht eingegangen. Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 20. April 2011 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Berufungsbegründungsschrift nicht innerhalb der Frist zur Begründung der Berufung beim Kammergericht eingegangen ist.
2
Daraufhin hat der Kläger mit einem am 27. April 2011 beim Kammergericht eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt. Er hat geltend gemacht, sein Prozessbevollmächtigter habe seine Rechtsanwaltsfachangestellte , als diese ihm die Berufungsbegründungsschrift zur Unterschrift vorgelegt habe, am späten Nachmittag des 18. April 2011 angewiesen, noch die TelefaxNummer des Kammergerichts in den Briefkopf auf der ersten Seite des Schriftsatzes einzutragen, diese Seite auszutauschen und die Berufungsbegründungsschrift sodann per Telefax an das Kammergericht zu übermitteln. Die Bürokraft habe jedoch die Eintragung der korrekten Telefax-Nummer auf dem Briefkopf der Berufungsbegründungsschrift unterlassen und kurz vor Feierabend die Berufungsbegründungsschrift versehentlich an das Landgericht Berlin und nicht an das Kammergericht gefaxt. Zur Glaubhaftmachung dieses Vorbringens hat der Kläger eine eidesstattliche Versicherung der Mitarbeiterin seines Prozessbevollmächtigten vorgelegt. Zusätzlich hat er vorgetragen, die Rechtsanwaltsfachangestellte sei auch durch allgemeine Anweisungen darauf hingewiesen worden, auf die richtige Empfänger-Nummer zu achten und nach der Übermittlung eines Schriftsatzes auf der Grundlage des Sendeberichtes die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen. Diesen Anweisungen sei die geschulte und zuverlässige Bürokraft stets nachgekommen.
3
Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Der verspätete Eingang der Berufungsbegründungsschrift beim Kammergericht sei auf ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers zurückzuführen, das gemäß § 85 Abs. 2 ZPO einem Verschulden des Klägers gleichstehe.

II.

4
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen , nicht erfüllt sind.
5
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger weder in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) noch dessen rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2002 - VI ZB 40/02, NJW 2003, 437; vom 12. April 2011 - VI ZB 6/10, NJW 2011, 2051 Rn. 5 mwN).
6
2. Die angefochtene Entscheidung entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die anwaltli- che Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Übersendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax nicht überspannt.
7
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Rechtsanwalt bei Versendung von Schriftsätzen per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Telefax-Nummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Hierzu gehört, dass bei der erforderlichen Ausgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und dieser auf die Richtigkeit der verwendeten Empfänger-Nummer überprüft wird, um nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bereits bei der Ermittlung der FaxNummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufdecken zu können. Dabei genügt der Vergleich der auf dem Sendebericht ausgedruckten Fax-Nummer mit der in den Schriftsatz eingesetzten nicht. Dieser Abgleich ist nur geeignet, einen Fehler bei der Eingabe der Nummer in das Faxgerät aufzudecken, nicht aber sicherzustellen, dass die im Schriftsatz angegebene Fax-Nummer zutreffend ermittelt wurde. Die Überprüfung der Richtigkeit der im Sendebericht ausgewiesenen Empfänger-Nummer ist deshalb anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle vorzunehmen, aus dem bzw. der die Fax-Nummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, VersR 2011, 1543 Rn. 14; vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811 Rn. 11; vom 24. Juni 2010 - III ZB 63/09, juris Rn. 11; vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 34/10, NJW 2011, 312 Rn. 10, jeweils mwN). Nur so kann die bekannte - und sich hier verwirklichte - Gefahr beherrscht werden, dass fristgebundene Rechtsmittelschriften und Rechtsmittelbegründungen per Fax trotz richtiger Gerichtsadressierung versehentlich an das Gericht der Vorinstanz geleitet werden (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 34/10, aaO). Es reicht allerdings die generelle Anweisung aus, die im Sendebericht ausgedruckte Fax-Nummer mit der schriftlich niedergelegten Fax-Nummer zu vergleichen, die ihrerseits zuvor aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt worden ist; in solchen Fällen ist nicht erforderlich, diese Nummer nach Absenden des Schriftsatzes noch ein weiteres Mal anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses zu überprüfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, aaO Rn. 18; vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, aaO Rn. 14).
8
b) Die nach dieser Rechtsprechung geforderten Sorgfaltspflichten hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht erfüllt.
9
aa) Es trifft zwar zu, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Ausschluss des einer Partei zuzurechnenden Verschuldens ihres Anwalts (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO) an der Fristversäumung auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei nicht mehr ankommt, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07, juris Rn. 7; vom 13. April 2010 - VI ZB 65/08, NJW 2010, 2287 Rn. 5; vom 20. September 2011 - VI ZB 23/11, VersR 2011, 1544 Rn. 8). Im Streitfall erfüllt die vom Kläger vorgetragene und durch die eidesstattliche Versicherung der Kanzleiangestellten glaubhaft gemachte Einzelanweisung die Anforderungen der Rechtsprechung aber nicht. Es ist nicht einmal vorgetragen, dass die Kanzleiangestellte angewiesen worden sei, nach Übersendung der Berufungsbegründungsschrift den Sendebericht auszudrucken und diesen auf die Richtigkeit der verwendeten Empfänger-Nummer anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zu überprüfen.
10
bb) Auch die vom Kläger vorgetragene - nicht glaubhaft gemachte - allgemeine Büroanweisung seines Prozessbevollmächtigten, auf die richtige Empfänger -Nummer zu achten und nach der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax auf der Grundlage des Sendeberichts die Vollständigkeit der Übermittlung zu überprüfen, wird den Anforderungen der Rechtsprechung nicht gerecht. Sie enthält nicht die organisatorisch gebotene allgemeine Weisung an das Kanzleipersonal, im Falle der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax jeweils bei der Ausgangskontrolle anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle auch einen Abgleich des Sendeberichts dahin vorzunehmen, dass die angewählte Telefax-Nummer der des angeschriebenen Gerichts entspricht. Es wird auch nicht vorgetragen, dass eine allgemeine Anweisung bestanden habe, eine solche Quelle bei der Ermittlung der Fax-Nummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz zu verwenden, um Fehler bei der Ermittlung der Fax-Nummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufzudecken.
11
c) Ein Hinweis des Berufungsgerichts nach § 139 ZPO, dass es den Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers als unzureichend ansehe, war entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht erforderlich. Dem Wiedereinsetzungsantrag lässt sich auch nicht ansatzweise entnehmen, dass die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt worden sind, so dass ein Hinweis zur Präzisierung oder Klarstellung einer zuvor bereits vorgetragenen Tatsache nicht veranlasst war.
12
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2011 - 7 O 271/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 11.07.2011 - 22 U 41/11 -

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.