Finanzgericht Hamburg Beschluss, 31. Okt. 2016 - 2 V 202/16

published on 31/10/2016 00:00
Finanzgericht Hamburg Beschluss, 31. Okt. 2016 - 2 V 202/16
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Tatbestand

1

I. Der Antragsteller erwarb Ende 2008 mit Wirkung zum 01.01.2009 den Gastronomiebetrieb "A/1" in der X-Straße in Hamburg. Zuvor war er als Betriebsleiter des A/2-Restaurants in der Y-Straße tätig gewesen. Eine Eröffnungsbilanz wurde zum 01.01.2009 nicht erstellt. Das Restaurant in der X-Straße hat einen Gastraum mit etwa 85 Sitzplätzen und einen Außenbereich mit etwa 60 Sitzplätzen, der etwa ab Mai genutzt wird. Neben zwei Festangestellten (einem Koch und einem Betriebsleiter) werden ca. 16 Aushilfen beschäftigt. Die Aushilfen werden zum Monatsende in bar bezahlt. Die Lieferanten sind im Franchisevertrag vorgegeben. Die Lieferung erfolgt nach Bedarf, bei Bestellung am darauffolgenden Tag. Es wurde ein PC-gestütztes Kassensystem genutzt, dass von dem Vorbesitzer übernommen worden war. In den Streitjahren 2009 bis 2011 wurden in dem Restaurant fast ausschließlich Barumsätze erzielt.

2

Ende 2013 bis Anfang 2016 führte der Antragsgegner bei dem Antragsteller mit Unterbrechungen eine Betriebsprüfung für die Streitjahre durch. Der Betriebsprüfer beanstandete, dass in den Buchführungsunterlagen keine Z-Bons enthalten gewesen seien. Die vorgelegten maschinellen Ausdrucke enthielten unvollständige bzw. fehlerhafte Angaben, wie den Namen des Vorbesitzers des Restaurants, kein vollständiges Datum (Jahreszahl fehlte), keine Uhrzeit, keine fortlaufende Nummerierung, keine Angaben über den Zahlungsweg und keine Angaben zu Stornos. Obwohl Kellnerkonten in der Registrierkasse eingerichtet sein sollten, hätten Ausdrucke über diese Konten nicht vorgelegen. Organisationsunterlagen zur Kasse wie Bedienungsanleitung, Programmieranleitung, Programmierprotokolle hätten nicht vorgelegt werden können. Die auf einem USB-Stick ausgehändigten Kassendaten seien nicht lesbar gewesen; auch nach Aufforderung seien keine maschinell verwertbaren Daten zur Verfügung gestellt worden. Die von dem Antragsteller erklärten Bareinnahmen, Umsatzerlöse und der Wareneinkauf seien mithilfe der Summarischen Risikoprüfung auf Plausibilität hin überprüft worden. Die Prüfung der Tageskasseneinnahmen habe bei der Zweitziffernuntersuchung eine Gegenwahrscheinlichkeit von 100 % ergeben. Die Überprüfung der Tageseinnahmen anhand der logarithmischen Normalverteilung habe erkennen lassen, dass die erklärten Zahlen deutlich von der zu erwartenden Verteilungskurve abwichen. Die vorgelegten Buchführungsdaten für den Wareneinkauf und für die Erlöse seien mithilfe eines Zeitreihenvergleichs überprüft worden. Entgegen der Erwartung verliefen die aus diesen beiden Positionen erstellten Kurven nicht parallel, sondern wiesen erhebliche Gegenläufigkeiten (Wareneinkauf sinkt, Erlöse steigen) bzw. Ablösungen (Wareneinkauf bleibt unverändert, Erlöse steigen) auf. Darüber hinaus stiegen bzw. fielen die Erlöse ungleich stärker als der dazugehörige Wareneinkauf.

3

Aufgrund dieser Feststellungen verwarf der Betriebsprüfer die Buchführung als nicht ordnungsgemäß und nahm eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vor. Die Kassendaten seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht auf natürlichem Wege zustande gekommen. Der Prüfer ermittelte den Rohgewinnaufschlagssatz auf Basis der vorgelegten Buchführungsdaten in Höhe des 80 %-Quantils. Daraus ergab sich ein Rohgewinnaufschlagsatz von 228 %, der zu einem Mehrgewinn in 2010 in Höhe von ... € (... € zzgl. ... € USt) und in 2011 in Höhe von ... € (... € zzgl. ... € USt) führte. Für 2009 blieb es bei dem erklärten Rohgewinnaufschlagsatz von 235 %, eine Hinzuschätzung erfolgte nicht. Ergänzend wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom 06.04.2016 sowie die Auswertungen der Summarischen Risikoprüfung Bezug genommen.

4

Der Antragsgegner erließ auf der Grundlage der Feststellungen der Betriebsprüfung am 26.04.2016 geänderte Steuerbescheide und setzte die Einkommensteuer für 2010 auf ... € und für 2011 auf ... €, die Umsatzsteuer für 2010 auf ... € und für 2011 auf ... € sowie den Gewerbesteuermessbetrag für 2010 auf ... € und für 2011 auf ... € fest. Ebenfalls ergingen Gewerbesteuerbescheide für die Streitjahre und es erfolgte eine Festsetzung von Zinsen und der Solidaritätszuschläge, auch für 2009.

5

Gegen diese Bescheide legte der Antragsteller am 26.05.2016 Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung in Höhe eines Teilbetrags von insgesamt ... €. Mit Bescheid vom 13.06.2016 lehnte der Antragsgegner eine Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide ab. Über die Einsprüche ist bisher noch nicht entschieden worden.

6

Am 18.07.2016 hat der Antragsteller beim Finanzgericht Aussetzung der Vollziehung beantragt. Zur Begründung trägt er vor, dass die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide ernstlich zweifelhaft sei. Der Antragsgegner sei nicht zur Schätzung befugt gewesen. Er, der Antragsteller, habe im Prüfungszeitraum ein PC-gestütztes Kassensystem genutzt, das bereits vom Betriebsvorgänger angeschafft worden sei und auf einer älteren Technik aus dem Jahr 1996 basiere. Seit 2013 verwende er ein neues Kassensystem. Im Rahmen der Betriebsprüfung habe er alle Ausdrucke und Daten zur Verfügung gestellt, die aus dem veralteten Kassensystem zu generieren gewesen seien. Dass die ausgedruckten Tagessummenbons noch den Namen des Vorbesitzers auswiesen, resultiere aus der fehlenden Umstellung des Kassensystems. Sie enthielten jedoch die Bezeichnung "A/1 - X-Straße" und seien damit seinem Betrieb zuordenbar. Von dem Vorbesitzer seien ihm keine Handbücher oder sonstige Organisationsunterlagen für die Kasse übergeben worden. Er sei lediglich mündlich in das Kassensystem eingewiesen worden. Er habe der Betriebsprüfung außerdem die Daten, die aus dem Kassensystem noch auslesbar gewesen seien, elektronisch auf einem USB-Stick übergeben. Die Finanzämter hätten zudem erst zum Ende 2011 überhaupt begonnen, elektronische Daten von den Steuerpflichtigen anzufordern. Zuvor seien die Prüfungen aufgrund der ausgedruckten Belege durchgeführt worden.

7

Auch der Höhe nach sei die Hinzuschätzung rechtswidrig. Er beziehe sich hierfür auf die von einem IT-Fachprüfer seines Prozessbevollmächtigten vorgenommene Summarische Risikoprüfung auf der Grundlage seiner Buchhaltungsunterlagen. Danach weise die vom Antragsgegner vorgenommene Summarische Risikoprüfung gravierende Mängel auf. So ergebe sich aus dem als Anlage ASt 4 vorgelegten Bericht, dass der Chi-Quadrat-Test die Gleichverteilungshypothese bestätige; die Aussage der Zweitstellenanalyse durch den Benford-Test werde widerlegt. Bei den von ihm, dem Antragsteller, erzielten Umsätzen zwischen ... € und ... € sei zudem eine Benford-Verteilung der Umsätze unmöglich. Auch hätte die Verteilungsanalyse der Umsätze in zwei Kurven erfolgen müssen, da am Wochenende erheblich höhere Umsätze erzielt würden, als an den Wochentagen. Ferner führe ein Zeitreihenvergleich auf der Basis von Monatswerten ohne die Erfassung von Beständen zu willkürlichen Ergebnissen. Im Gegensatz dazu weise ein gleitender Durchschnitt über einen 10-Wochen-Zeitraum einen annähernden Gleichlauf der Umsatz- und Wareneinsatz-Kurve auf. ...

8

Anhaltspunkte dafür, dass die erklärten Erlöse nicht mit den tatsächlich erzielten Einnahmen übereinstimmten, seien nicht ersichtlich. So habe er, der Antragsteller, in dem gesamten Prüfungszeitraum ausreichende Gewinne für seine Lebensführung erwirtschaftet. Der Wareneinsatz von 28 % bis 32,8 % habe sich im üblichen Rahmen eines A-Restaurants von ca. 30 % bis 34 % bewegt und auch der erklärte Rohgewinnaufschlagsatz halte sich in dem von der Richtsatzsammlung vorgegebenen Rahmen.

9

Sein Restaurant falle in die Kategorie der Systemgastronomie, bei der der Wareneinsatz überdurchschnittlich hoch sei, weil große Portionen zu günstigen Preisen angeboten würden. Dass die Wareneinkäufe und Umsatzerlöse nicht linearer verliefen, habe verschiedene ganz natürliche Gründe. So sei der Verzehr und damit auch der Wareneinkauf wetterabhängig und Schwankungen im Hinblick auf das Gästeaufkommen unterworfen. Die Umsatzanteile für Frühstück, Mittagstisch und Abendessen könnten variieren und Schwankungen könnten sich auch aus dem Wechsel von Angebotswochen, Mittagstischprodukten mit jeweils unterschiedlichen Wareneinsätzen sowie der unterschiedlichen Inanspruchnahme von Rabattaktionen, Personalrabatte und Selbstabholerrabatte ergeben. Auch habe die Einkaufspolitik auf den Wareneinsatz Einfluss, denn aus Zeitgründen würde nicht immer der günstigste Anbieter der Ware gewählt, sondern häufig auch derjenige, der am schnellsten liefern könne.

10

Vom Franchisegeber werde eine Preisobergrenze von ... € für den Mittagstisch vorgegeben, innerhalb derer der Betreiber die Gerichte frei kalkulieren und auswählen könne. In Bezug auf die von ihm getroffene Auswahl der Mittagstischangebote könne der Wareneinsatz bzw. der Rohgewinnaufschlagssatz variieren. Zusätzlich würden beim Mittagstisch auch die Getränke zu einem sehr günstigen Preis abgegeben.

11

Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass der Rohgewinnaufschlagssatz seit 2009 stetig gesunken sei. Ihm sei es darauf angekommen, dass sein Betrieb genügend Liquidität erwirtschafte und dass die Gäste zufrieden seien. Im Übrigen sei die sinkende Entwicklung der Rohgewinnaufschlagsätze auch bei anderen A-Restaurants zu beobachten gewesen. Diese Entwicklung stehe offensichtlich in Zusammenhang mit den rückläufigen Lebensmittelpreisen in 2009, den gestiegenen Preisen ab Ende 2009 sowie in 2010 und 2011 und einer erst im August 2011 von ihm vorgenommenen Erhöhung der Preise in der Speisekarte. Diese Besonderheiten seien im Rahmen der Hinzuschätzung nicht berücksichtigt worden.

12

Die Vollziehung der angefochtenen Bescheide würde für ihn zudem eine erhebliche Härte bedeuten.

13

Der Antragsteller beantragt,
die Vollziehung der Bescheide vom 26.04.2016
über Zinsen zur Einkommensteuer für 2009 in Höhe von ... €, für 2010 über Einkommensteuer in Höhe von ... €, den Solidaritätszuschlag in Höhe von ... € und die Zinsen in Höhe von ... €,
für 2011 über Einkommensteuer in Höhe von ... €, den Solidaritätszuschlag in Höhe von ... € und die Zinsen in Höhe von ... €,
über Umsatzsteuer für 2010 in Höhe von ... € und die Zinsen in Höhe von ... €,
über Umsatzsteuer für 2011 in Höhe von ... € und die Zinsen in Höhe von ... €,
über die Zinsen zur Gewerbesteuer 2009 in Höhe von ... €,
über die Zinsen zur Gewerbesteuer 2010 in Höhe von ... €,
über den Gewerbesteuermessbetrag für 2011 in Höhe von ... €, die Gewerbesteuer in Höhe von ... € und die Zinsen in Höhe von ... €
ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.

14

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.

15

Der Antragsgegner vertritt weiterhin die Auffassung, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide bestünden. Die Buchführung des Antragstellers sei in den Streitjahren nicht ordnungsgemäß gewesen, so dass die Voraussetzungen für eine Hinzuschätzung vorgelegen hätten. Die auf einem USB-Stick überreichten Daten seien systembedingt für den Prüfer nicht auslesbar gewesen. Ein entsprechendes Programm zur Lesbarmachung der Daten sei von dem Antragsteller nicht zur Verfügung gestellt worden. Der Antragsteller habe damit gegen seine Pflichten nach § 147 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) verstoßen. Damit hätten die Buchführungsdaten des Antragstellers nicht maschinell ausgewertet werden und die Kassenaufzeichnungen nicht dahingehend überprüft werden können, ob Veränderungen vorgenommen worden seien bzw. hätten solche Veränderungen nicht nachvollzogen werden können. Der Antragsteller habe darüber hinaus keine Organisationsunterlagen für die Kasse vorlegen können. Bei einem programmierbaren Kassensystem stelle das Fehlen der aufbewahrungspflichtigen Betriebsanleitung sowie der Protokolle über nachträgliche Programmänderungen einen formellen Mangel dar. Eine Gewähr für die Vollständigkeit der Erfassung der Bareinnahmen sei damit nicht mehr gegeben. Auf die Gründe, weshalb diese Unterlagen nicht hätten vorgelegt werden können, komme es nicht an. Der Antragsteller habe keine Tagesendsummenbons (Z-Bons) vorgelegt; die vorhandenen maschinellen Ausdrucke hätten nicht die erforderlichen Daten enthalten. Auch seien Ausdrucke der Kellnerkonten nicht vorgelegt worden. Angesichts dieser erheblichen Mängel sei die Buchführung zu Recht verworfen worden.

16

Er, der Antragsgegner, sei danach zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt gewesen. Die Schätzung sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. So habe insbesondere der Zeitreihenvergleich erhebliche Gegenläufigkeiten bzw. Ablösungen ergeben. Zudem entwickelten sich die Erlöse steigend oder fallend stärker als die dazugehörigen Wareneinkäufe und es habe zwischen den einzelnen Monaten erhebliche Schwankungen bei den Rohgewinnaufschlagsätzen gegeben.

17

Die Einwendungen des Antragstellers könnten diese Auffälligkeiten nicht entkräften. Dies gelte für die Wetterabhängigkeit, das Gästeaufkommen, den Wechsel von Angebotswochen und Mittagstischprodukten sowie der unterschiedlichen Inanspruchnahme von Rabatten. Denn der Umsatz sei typischerweise vom Wareneinkauf abhängig und folge diesem auch dann, wenn Sonderaktionen oder Sonderangebote gemacht würden. Kurzfristige Ausschläge beim Umsatz und/oder beim Einkauf seien geglättet worden. Soweit erkennbar, seien nicht zeitgerechte Wareneinkäufe (Lieferung in einem, Zahlung und Buchung im darauffolgenden Monat) korrigiert worden.

18

Die vom Antragsteller behaupteten Preissteigerungen seien gemäß den vom Antragsteller vorgelegten Rechnungen der Firma D GmbH eher erst in 2011 festzustellen gewesen; Schwankungen beim Fleischeinkauf hätte es in allen Streitjahren nach unten und nach oben gegeben. Die Größe der Fleischportionen sei über die Jahre hinweg gleich geblieben. Bei dieser Sachlage sei es nicht erklärlich, dass die Rohgewinnaufschläge gemäß den vorgelegten Unterlagen in den Jahren 2010 von 213 % und 2011 von 201 % gegenüber dem selbst erklärten Rohgewinnaufschlagssatz von 235 % in 2009 gesunken sein sollen.

19

Die Hinzuschätzung sei nur in Höhe des sogenannten 80 %-Quantils der Rohgewinnaufschläge, die sich laut Summarischer Risikoprüfung ergeben hätten, erfolgt. Der danach der Schätzung zugrunde gelegte Rohgewinnaufschlagssatz von 228 % bewege sich im unteren bis mittleren Bereich der Richtsatzsammlung.

...

Entscheidungsgründe

II.

20

1. Der Antrag ist unzulässig, soweit die Aussetzung der Vollziehung von Zinsen zu den Einkommensteuer-, Gewerbesteuer- und Umsatzsteuerbescheiden begehrt wird. Der Antragsteller erhebt keine gegen die Zinsfestsetzungen als solche gerichteten Einwendungen, sondern wendet sich inhaltlich nur gegen die Hinzuschätzung von Erlösen dem Grunde und der Höhe nach. Soweit er sich jedoch gegen die Höhe der festgesetzten Zinsen als Folge der geänderten Steuerbescheide wendet, ist der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Als Folgebescheide sind sie nicht selbständig aussetzungsfähig, vielmehr ist ihre Vollziehung gemäß § 69 Abs. 2 S. 4 FGO von Gesetzes wegen auszusetzen, soweit die Vollziehung des Grundlagenbescheids ausgesetzt wird (vgl. Seer in Tipke/Kruse FGO § 69 Rn. 27, 36; BFH-Beschluss vom 20.05.1998 III B 9/98, BStBl II 1998, 721).

21

Entsprechendes gilt für die beantragte Aussetzung der Vollziehung der Solidaritätszuschläge zur Einkommensteuer 2010 und 2011 sowie der Gewerbesteuer 2011. Auch insoweit handelt es sich um Folgebescheide, die als solche nicht selbständig aussetzungsfähig sind.

22

2. Der im Übrigen zulässige Antrag hat keinen Erfolg.

23

Nach § 69 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Danach soll seitens des Gerichts eine Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche sind gegeben, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen und/oder Unklarheiten in der Beurteilung einer Tatfrage bewirken (st. Rspr., vgl. Bundesfinanzhof - BFH-Beschluss vom 03.02.2005 I B 208/04, BStBl II 2005, 351; Beschluss vom 03.02.1993 I B 90/92, BStBl II 1993, 426). Die Entscheidung ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage sowie aufgrund von präsenten Beweismitteln (§ 155 FGO i. V. m. § 294 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO) ergibt. Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschluss vom 20.03.2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809 m. w. N.).

24

Nach summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide für 2010 und 2011, denn die Voraussetzungen für eine Schätzung lagen vor (a) und ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (b).

25

a) Der Antragsgegner war zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen befugt, denn die Buchführung des Antragstellers konnte der Besteuerung nur in Teilen zugrunde gelegt werden.

26

aa) Nach § 162 Abs. 1 S. 1 AO hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Zu schätzen ist gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 AO insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden können. Danach sind die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen, der Besteuerung zugrunde zu legen, soweit nach den Umständen des Einzelfalls kein Anlass besteht, ihre Richtigkeit zu beanstanden. Nur wenn die Würdigung des Sachverhalts ergibt, dass eine formell ordnungsgemäße Buchführung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ganz oder teilweise sachlich unrichtig ist, kann das Ergebnis der Buchführung ganz oder teilweise verworfen werden. Die objektive Beweislast für die hierfür maßgeblichen steuererhöhenden Tatsachen trägt der Antragsgegner (BFH-Urteile vom 14.12.2011 XI R 5/10, BFH/NV 2012, 1921; vom 24.06.1997 VIII R 9/96, BStBl II 1998, 51).

27

Formelle Buchführungsmängel berechtigen zur Schätzung, soweit sie Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln. Jedenfalls dann, wenn vorwiegend Bargeschäfte getätigt werden, können Mängel der Kassenführung der gesamten Buchführung die Ordnungsmäßigkeit nehmen (BFH-Urteile vom 25.03.2015 X R 20/13, BStBl II 2015, 743; vom 14.12.2011 XI R 5/10, BFH/NV 2012, 1921). Eine Schätzung scheidet dann aus, wenn die durch die Fehler der Buchführung verursachten Unklarheiten und Zweifel durch anderweitige zumutbare Ermittlungen beseitigt werden können (BFH-Urteil vom 14.12.2011 XI R 5/10, BFH/NV 2012, 1921).

28

bb) Die Buchführung des Antragstellers war formell nicht ordnungsgemäß und konnte der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Insbesondere war die Kassenbuchführung, der im Betrieb des Antragstellers besondere Bedeutung zukommt, da er ganz überwiegend Bargeschäfte tätigt, nicht ordnungsgemäß.

29

Die Buchführung muss nach § 145 Abs. 1 AO so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird (§ 145 Abs. 2 AO). Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sollen täglich festgehalten werden (§ 146 Abs. 1 S. 2 AO). Die Aufzeichnungen dürfen gemäß § 146 Abs. 4 AO nicht in der Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.

30

Der Antragsteller hat ein PC-gestütztes Kassensystem genutzt. Die Daten der Kassenaufzeichnungen konnten auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit nicht überprüft werden und damit der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden. Zwar hat der Antragsteller gemäß der nach § 147 Abs. 6 AO bestehenden Verpflichtung die Daten dem Betriebsprüfer auf einem USB-Stick zur Verfügung gestellt. Jedoch konnten die Daten nicht lesbar gemacht werden. Wer aufzubewahrende Unterlagen in Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegt, ist nach § 147 Abs. 5 AO verpflichtet, diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen. Ein Programm, um die Daten lesbar zu machen, hat der Antragsteller trotz Aufforderung nicht zur Verfügung gestellt, so dass eine Einsicht in die gespeicherten Daten und die Prüfung der Unterlagen letztlich nicht erfolgen konnte. Die Regelungen des § 147 Abs. 5 und 6 AO wurden durch Gesetz vom 23.10.2000 (BGBL I 2000, 1433) eingeführt, so dass der Antragsteller sich darauf hat einstellen können. Es kommt insoweit nicht darauf an, dass nach seiner Wahrnehmung die Finanzämter erst seit Ende 2011 damit begonnen haben, elektronische Daten von Steuerpflichtigen anzufordern.

31

Darüber hinaus liegt ein formeller Mangel der Buchführung auch darin, dass die Organisationsunterlagen für das benutzte Kassensystem nicht vorgelegt werden konnten. Handbücher, Programmierprotokolle, die nachträgliche Änderungen dokumentieren, und weitere derartige Unterlagen sind nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO als sonstige Organisationsunterlagen aufbewahrungspflichtig (BFH-Urteil vom 25.03.2015 X R 20/13, BStBl II 2015, 743). Das Fehlen einer lückenlosen Dokumentation der Kassenprogrammierung steht dem Fehlen von Tagesendsummenbons bei einer Registrierkasse bzw. dem Fehlen täglicher Protokolle über das Auszählen einer offenen Ladenkasse gleich und stellt einen formellen Mangel dar. Systembedingt besteht keine Gewähr mehr für die Vollständigkeit der Erfassung der Bareinnahmen (vgl. BFH-Urteil vom 25.03.2015 X R 20/13, BStBl II 2015, 743).

32

Der Antragsteller konnte derartige Organisationsunterlagen für das von ihm genutzte Kassensystem nicht vorlegen. Er wird nicht dadurch entlastet, dass es sich um ein älteres Kassensystem aus 1996 handelte und dass er dieses von dem Vorbesitzer übernommen hat. Auch in diesem Fall obliegt es ihm, dafür Sorge zu tragen, dass er die entsprechenden Unterlagen vorlegen kann und insbesondere über Programmierprotokolle vorgenommene Änderungen nachverfolgt werden können. Auf die Organisationsunterlagen kann auch nicht verzichtet werden, weil die vom Antragsteller verwendete elektronische Kasse trotz ihrer Programmierbarkeit ausnahmsweise keine Manipulationsmöglichkeiten eröffnet hat. Anhaltspunkte hierfür bestehen nicht und eine Unveränderbarkeit der Programmierung wird selbst vom Antragsteller nicht behauptet.

33

Schließlich konnte die Vollständigkeit und Richtigkeit der Kassenführung auch nicht auf der Grundlage der Tagesendsummenbons geprüft und festgestellt werden.

34

Nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO sind Tagesendsummenbons mit Ausdruck des Nullstellungszählers (fortlaufende sog. Z-Nummer zur Überprüfung der Vollständigkeit der Kassenberichte), der Stornobuchungen, Retouren, Entnahmen sowie Zahlungswege (Bar, Scheck, Kredit) und alle weiteren im Rahmen des Tagesabschlusses abgerufenen Ausdrucke der EDV-Registrierkassen im Belegzusammenhang mit dem Tagesendsummenbon aufzubewahren (vgl. Erlass des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 09.01.1996 - IV A 8-S 0310-5/95 und vom 26.11.2010 - IV A 4-S 0316/08/1004-07).

35

Nach den nicht widersprochenen Feststellungen des Prüfers befanden sich in der Buchführung keine Tagesendsummenbons. Die dort vorhandenen maschinellen Ausdrucke enthielten nicht die erforderlichen Angaben. Sie konnten schon nicht eindeutig dem Betrieb des Antragstellers zugeordnet werden. Den vorgelegten Ausdrucken konnte nicht entnommen werden, ob es sich um einen Zwischenbon oder einen Tagesendsummenbon handelt. Die Vollständigkeit konnte nicht festgestellt werden, denn die Ausdrucke waren nicht fortlaufend nummeriert. Ebenfalls enthielten sie keine Angaben zu Stornos etc., kein vollständiges Datum und liefen auf den Namen des Vorbesitzers. Zwar wäre der falsche Name auf den Ausdrucken allein noch kein Kriterium, die Tauglichkeit der Unterlagen zu verwerfen. Da auf den Ausdrucken aber auch die Jahreszahlen fehlten, ist eine eindeutige Zuordnung zu den Buchführungsunterlagen des Antragstellers und zu den Streitjahren nicht mehr möglich.

36

Nach allem weisen die Kassenaufzeichnungen des Antragstellers so erhebliche formelle Mängel auf, dass sie nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden können. Der Antragsteller hat in den Streitjahren ganz überwiegend Bargeschäfte getätigt, so dass die Mängel der Kassenführung Anlass geben, insgesamt die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln.

37

b) Da die Buchführung der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden kann, liegen die Voraussetzungen für eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vor. Das Gericht hat im Ergebnis keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der hinzugeschätzten Einnahmen. Es folgt im Rahmen seiner eigenen Schätzungsbefugnis (§ 96 Abs. 1 FGO i. V. m. § 162 AO) der Hinzuschätzung des Antragsgegners und sieht sie als maßvoll und sachgerecht an.

38

aa) Im Rahmen der Schätzung können Tatsachenfeststellungen auch mit einem geringeren Grad an Überzeugung getroffen werden, als dies in der Regel geboten ist. Der Grad der grundsätzlich erforderlichen Gewissheit verringert sich dabei so weit, dass der Sachverhalt aufgrund von Wahrscheinlichkeitserwägungen festgestellt werden darf. Das gewonnene Schätzungsergebnis muss aber schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (BFH-Beschluss vom 13.10.2003 IV B 85/02, BStBl II 2004, 25). Die Auswahl zwischen verschiedenen Schätzungsmethoden steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzamtes bzw. des Finanzgerichts. Ermessensleitend ist dabei das Ziel, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen (BFH-Urteil vom 25.03.2015 X R 20/13, BStBl II 2015, 743).

39

Bei einer Buchführung, die zwar formell nicht ordnungsgemäß ist, bei der aber materielle Unrichtigkeiten der Einnahmeerfassung nicht konkret nachgewiesen sind, ist zwar die Schätzungsbefugnis nach § 162 Abs. 2 S. 2 AO eröffnet, weil die Richtigkeitsvermutung des § 158 AO nicht gilt. In dem Verfahren X R 20/13 (BStBl II 2015, 743) hat der BFH jedoch entschieden, dass allein die Ergebnisse eines Zeitreihenvergleichs in diesen Fällen aufgrund der in dieser Verprobungsmethode innewohnenden methodenbedingten Unsicherheiten noch keinen sicheren Schluss auf das Vorliegen und den Umfang auch materieller Unrichtigkeiten der Buchführung zulassen. Steht hingegen aus anderen Gründen fest, dass die Buchführung nicht nur formell, sondern auch materiell unrichtig ist und übersteigt die nachgewiesene materielle Unrichtigkeit der Buchführung eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Bagatellschwelle, können die Ergebnisse eines technisch korrekt durchgeführten Zeitreihenvergleichs auch für die Ermittlung der erforderlichen Hinzuschätzung der Höhe nach herangezogen werden, sofern sich im Einzelfall keine andere Schätzungsmethode aufdrängt, die tendenziell zu genaueren Ergebnissen führt und mit vertretbarem Aufwand einsetzbar ist (BFH-Urteil vom 25.03.2015 X R 20/13, BStBl II 2015, 743 Rz. 63, 66). Gegenstand der höchstrichterlichen Entscheidung war die Hinzuschätzung auf der Grundlage des höchsten Rohgewinnaufschlagsatzes aller Zehn-Wochen-Perioden eines Jahres auf den Wareneinsatz, der denklogisch immer zu einem Mehrergebnis führt, auch wenn die Buchführung formell und materiell ordnungsgemäß ist.

40

bb) Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner seine Hinzuschätzung nicht auf den höchsten Rohgewinnaufschlagsatz aller Zehn-Wochen-Perioden eines Jahres gestützt, sondern auf der Grundlage des höchsten Rohgewinnaufschlagsatzes des 80 %-Quantils eines Jahres. Aber auch diese Methode führt denklogisch immer zu einem Mehrergebnis, auch wenn dies durch die Bereinigung von Extremwerten in der Höhe geringer ausfällt.

41

Bei der Methode der Quantilschätzung wird aus den betriebseigenen Daten des Steuerpflichtigen eine Spannbreite des "Normalen" herausgelesen. Dazu eignen sich Prozentstränge - sog. Quantile -, die zur Einteilung der Datenmenge in den Standardbereich, in schwache und starke aus Ausreißer verwendet werden. Überträgt man die Verhältnisse der Standardnormalverteilung, definiert sich der Bereich Mittelwert plus/minus mittlerer Abweichung - die sog. Standardabweichung - mit dem 16 %- und dem 84 %-Quantil. Die 68 % der dazwischenliegenden Daten umfassen die "Normalfälle". Diese Erkenntnisse werden bei der Quantilschätzung dazu genutzt, um noch einmal vorsichtiger zwischen dem 20 %- und dem 80 %-Quantil der betriebseigenen Werte zum monatlichen Aufschlagssatz oder Wareneinsatz den Regelgeschäftsbereich festzustellen, also den normalen Betriebsverlauf ohne relevante Ausreißer (vgl. Arno Becker, Außenprüfung digital - Prüfungsmethoden im Fokus (Teil II), DStR 2016, 1430). Mit der vorsichtigen Wahl des obersten Wertes aus dem 80 %-Quantil soll die Schätzungsmethode die objektivierte Leistungsfähigkeit unabhängig von Extremwerten oder der Länge des Prüfungszeitraums berücksichtigt werden und alle betriebliche Besonderheiten umfassen.

42

Die Methode ist danach grundsätzlich geeignet, bei einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung unter Heranziehung der betriebsinternen Daten eine Hinzuschätzung vorzunehmen. Es handelt sich zudem um einen inneren Betriebsvergleich, der grundsätzlich besser geeignet ist, das wahrscheinliche Ergebnis zu liefern als ein äußerer Betriebsvergleich (vgl. FG Münster, Urteil vom 26.07.2012 4 K 2071/09 E,U).

43

cc) Im vorliegenden Fall kann die Hinzuschätzung auch auf die Quantilschätzung gestützt werden, denn neben der fehlenden formellen Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass auch materiell die Einnahmen nicht vollständig erfasst worden sind.

44

(1) So verwundert es zunächst, dass der Rohgewinnaufschlagsatz im Laufe der drei Jahre, in denen der Antragsteller den Betreib führt, stetig gesunken ist (von 235 % in 2009 über 213 % in 2010 auf 201 % in 2011), ohne dass Gründe hierfür erkennbar bzw. nachvollziehbar und substantiiert dargelegt worden sind. Hätte der Antragsteller nur gleichbleibend weiter gewirtschaftet - unabhängig von einer ggf. nicht sehr intensiven Beobachtung des Betriebsergebnisses -, hätte auch der Rohgewinnaufschlagsatz über die Jahre in etwa gleichbleiben müssen. Dass sich betriebliche Abläufe wesentlich verändert haben, in einem Jahr verstärkt Rabattaktionen angeboten worden sind oder sich in anderer Weise Veränderungen bei den Verzehrgewohnheiten seiner Gäste (z. B. starker Anstieg beim Mittagstisch) ergeben haben, behauptet auch der Antragsteller nicht. Er benennt Rabattaktionen und Mittagstisch bzw. Frühstück allgemein als Gründe für die Abweichungen zwischen Wareneinsatz und Umsatzerlösen über den gesamten Streitzeitraum. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Struktur des Betriebes seit 2009 wesentlich geändert hat, bestehen nicht.

45

Soweit der Antragsteller die Ergebnisse der ebenfalls von seinem Prozessbevollmächtigten betreuten A-Restaurants zum Vergleich heranzieht, sind diese nur von geringer Aussagekraft, da die Zahlen nicht nachvollzogen werden können und die zum Teil erheblichen, jährlichen Schwankungen der Rohgewinnaufschlagsätze bei einzelnen Betrieben Fragen hinsichtlich der Plausibilität aufwerfen.

46

Die von dem Antragsteller behaupteten Erhöhungen bei den Lebensmittelpreisen von 2009 auf 2010 und 2011 und dem dadurch erhöhten Wareneinsatz sind nicht glaubhaft gemacht worden. Den im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten Rechnungen der Firma D kann ein wesentlicher Anstieg der Kosten für den Wareneinsatz in 2010 und bis August 2011, nicht entnommen werden. Es ist festzustellen, dass die Preise schwanken, einzelne Produkte auch teurer geworden sind, andere wiederum günstiger, aber es ist bis August 2011 nicht durchgängig ein erheblicher Preisanstieg zu verzeichnen. Im August 2011 hat der Antragsteller nach seinen Angaben ebenfalls die Preise erhöht, so dass die Verteuerung des Wareneinkaufs durch die höheren Umsatzerlöse ausgeglichen wäre. In ähnlicher Weise kann eingereichten Inventurlisten zum 31.12.2009 und zum 31.12.2011 lediglich entnommen werden, dass die dort angesetzten Preise schwanken, z. B. einzelne Fleischprodukte mal in 2009 und mal in 2011 teurer waren. Ein genereller Anstieg der Einkaufspreise, der den gesunkenen Rohgewinnaufschlagsatz in 2010 und nochmals in 2011 trotz Erhöhung der Verkaufspreise im August 2011 erklären könnte, kann danach nicht festgestellt werden. Einem leichten durchschnittlichen Preisanstieg bis August 2011 wäre zudem durch Zugrundelegung des im Vergleich zu 2009 (235 %) niedrigeren Rohgewinnaufschlagsatzes von 228 % Rechnung getragen.

47

(2) Eine Analyse der monatlichen Wareneinkäufe und Umsatzerlöse hat ergeben, dass anders als zu erwarten, die Umsatzerlöse nicht dem Wareneinkauf folgen, sondern es starke Abweichungen, z. T. gegenläufige Entwicklungen gibt.

48

Mit Hilfe der doppelskalierten Monatszeitreihe hat die Betriebsprüfung die Daten des Wareneinkaufs den Umsatzerlösen in zwei Einzelgrafen gegenüber gestellt. Bei dieser Methode tritt das zahlenmäßige Verhältnis zu Gunsten der Abhängigkeit voneinander in den Hintergrund. Wesentlich ist die Reaktion der Faktoren aufeinander. Aus kaufmännischer Sicht wird in einem Unternehmen auf jede Veränderung der Nachfragesituation (annähernd) adäquat mit einer Erhöhung bzw. Absenkung der Einkaufssumme reagiert (Wähnert in StBp 2016, 61). Die Methode geht bei hierfür geeigneten Betrieben, insbesondere Speisegaststätten, davon aus, dass eingekaufte Waren innerhalb eines kurzen Zeitraums verbraucht werden und keine nennenswerte Vorratshaltung stattfindet. Sie basiert darauf, dass es in der Praxis kaum möglich sein wird, wochenweise oder über andere unterjährige Zeiträume genau den Wareneinkauf zu verschweigen, mit dem nicht verbuchte Erlöse erzielt werden (FG Münster, Urteil vom 26.07.2012 4 K 2071/09 E,U).

49

Der Zeitreihenvergleich (...) lässt die zu erwartende betriebswirtschaftliche Abhängigkeit zwischen Wareneinkauf und Umsatzerlösen an vielen Stellen vermissen. Von der Betriebsprüfung wurden die erkennbaren, nicht zeitgerecht erfassten Wareneinkäufe (Lieferung im einen, Zahlung und Buchung im darauffolgenden Monat) berichtigt. Sind die Gegenläufigkeiten jeweils im Dezember eines und Januar des darauffolgenden Jahres noch mit sogenannten Depot- oder Vorratskäufen zu erklären, fehlt es für den nicht kongruenten Verlauf der Einzelgrafen in anderen Monaten an einer plausiblen Erklärung. Die von dem Antragsteller angeführten Gründe wie wetterabhängiges Gästeaufkommen, unterschiedliche Umsatzanteile von Frühstück, Mittagstisch, Abendessen, Wechsel von Aktionsangeboten und Mittagstischprodukten mit unterschiedlichen Wareneinsätzen, Inanspruchnahme von Rabattaktionen und Unterschiede beim Einkaufsverhalten (tw. schnelle Lieferung im Vordergrund), können hierfür keine plausible Erklärung geben. Zum einen hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, wann und welche Angebotswochen, Rabattaktionen oder abweichendes Gästeaufkommen die Gegenläufigkeiten bzw. Ablösungen des Zeitreihenvergleichs erklären könnten. Verteilen sich die Aktionen und Angebote über den gesamten Streitzeitraum und ist keine ungewöhnliche Zusammenballung aufgetreten, die der Antragsteller dann aber auch hätte benennen können und müssen, so bleibt es bei dem zu erwartenden typischen Gleichlauf der beiden Kurven, die betriebswirtschaftlich in Abhängigkeit zueinander stehen. Auch ein wetterabhängiges höheres oder niedrigeres Gästeaufkommen hätte entsprechende Auswirkungen auf den Wareneinkauf und würde den Gleichlauf der Kurven nicht stören. Der vorliegende ungleichmäßige Verlauf der beiden Kurven ist deshalb ein Indiz für eine Manipulation der Buchführungsdaten.

50

Die von dem Antragsteller vorgelegte Summarische Risikoprüfung (...) ist nicht geeignet, die Plausibilität seiner Buchführungsdaten entgegen den Feststellungen der Betriebsprüfung zu belegen. Bei der betriebswirtschaftlichen Verprobung durch Zeitreihenvergleich legt der Antragsteller einen 10-Wochen-Zeitraum zugrunde, bereinigt die Zahlen um die Monate Dezember und Januar aller drei Jahre und Februar 2009 und kommt auch dann zu einer Einkaufs- und Umsatzkurve, die weiterhin Gegenläufigkeiten und keinen Gleichlauf ausweist. Die Extremausschläge der Monate Dezember und Januar aller Jahre sowie Februar 2009 hat auch der Antragsgegner nicht als Indiz für eine Manipulation der Buchführungsdaten herangezogen. Die vom Antragsteller angeführten Standardabweichungen von ... € für den monatlichen Umsatz und ... € für den Wareneinkauf sind Mittelwerte, die die Schwankungen und den Umfang der bestehenden Abweichungen gerade verschleiern. Ob in der vom Antragsteller vorgelegten Analyse ein Bestand berücksichtigt wurde, bleibt zudem unklar.

51

Indiz für eine auch fehlende materielle Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sind ferner die im Streitzeitraum erheblichen Schwankungen der monatlichen Rohgewinnaufschlagsätze zwischen 221 % (Juli 2010) und 163 % (November 2010). Nach summarischer Prüfung fehlt hierfür die Plausibilität und hat auch der Antragsteller substantiiert keine Erklärungen geben können.

52

(3) Der Verdacht unvollständiger, ggf. manipulierter Aufzeichnungen wird durch die Häufigkeitsanalysen der Betriebsprüfung erhärtet.

53

Häufigkeitsanalysen wie die Prüfung der Einerstelle von Bareinnahmebeträgen auf die Gleichverteilung unter Anwendung des Chi-Quadrat-Tests legen aus den Wissenschaften bekannte Verteilungsmuster zugrunde. So resultiert die Gleichverteilung aller zehn Ziffern auf der Ein-Euro-Position täglich aufsummierter Kassenerlöse aus der rationellen Logik, dass die zufälligen Verkaufshäufigkeiten der Nachfrage multipliziert mit fast allen Einzelpreisen Zufallszahlen hervorbringen (Becker, Giezek, Webel, Wähnert, Der Beanstandungsanlass nach § 158 AO, DStR 2016, 1878, 1882). Für die Zweitziffernuntersuchung gelten die empirischen Beobachtungen von Newcomb und Benford, wonach die beiden führenden Positionen in wirtschaftsnahen Daten (Erst- und Zweitziffer) einer besonderen Verteilung unterliegen (Becker, Außenprüfung digital - Prüfungsmethoden im Fokus (Teil II), DStR 2016, 1430, 1434). Die Häufigkeitsanalyse fußt auf dem Grundgedanken, dass derjenige, der bei seinen Einnahmen unzutreffende Werte in das Kassenbuch einträgt, unbewusst eine Vorliebe für bestimmte Lieblingszahlen hat und diese dementsprechend häufiger verwendet (vgl. Trossen, EFG 2004, 10).

54

Nach den Ergebnissen der Betriebsprüfung hat insbesondere die Zweitziffernuntersuchung eine Gegenwahrscheinlichkeit von 100 % ergeben (...). Auch die Überprüfung der logarithmischen Normalverteilung lässt erkennen, dass das Vorkommen der erklärten Einnahmen deutlich von der zu erwartenden Verteilungskurve abweicht (...).

55

Nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung können die von dem Antragsteller erhobenen Einwendungen gegen diese Methoden nicht überzeugen. So bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die betrieblichen Rahmenbedingungen in den Streitjahren wesentlich verändert hätten. Dass die Umsätze schwanken und insbesondere an Wochenenden und Feiertagen höhere Umsätze erzielt werden, ist ein normaler Verlauf, der über den Zeitraum von einem Jahr in der logarithmischen Normalverteilung zu keinen Auffälligkeiten führen dürfte. Andere besondere Faktoren, die das Umsatzergebnis hätten abweichend beeinflussen können (Krankheitswellen, Baumaßnahmen), sind nicht dargelegt worden. Das Wetter hat keinen besonderen Einfluss auf den Umsatz gehabt. Dies hat jedenfalls die von der Betriebsprüfung vorgenommen Gegenüberstellung von Erlösen und Temperatur in den Streitjahren ergeben.

56

Auch kann der Senat den Einwendungen des Antragstellers nicht folgen, dass die Zweitstellenanalyse zu keinem aussagekräftigen Ergebnis führt. Soweit der Antragsteller anmerkt, dass der Benford-Test nur sinnvoll sei, wenn das Zahlenmaterial mehrere Zehnerpotenzen abdecke, ist nicht nachvollziehbar, warum das bei Umsätzen zwischen ... € und ... € pro Tag nicht der Fall sein sollte.

57

dd) Nach allem ist von einer formell und materiell nicht ordnungsgemäßen Buchführung auszugehen. Gegen die Hinzuschätzung auf der Grundlage des höchsten Rohgewinnaufschlagsatzes des 80 %-Quantils in Höhe von 228 % bestehen deshalb keine Bedenken. Die Hinzuschätzung bleibt unter dem vom Kläger für 2009 erklärten Rohgewinnaufschlagsatz von 235 % und ist auch vor diesem Hintergrund nicht überhöht.

58

Ebenfalls ist die Höhe der Hinzuschätzung bei Heranziehung des externen Betriebsvergleichs nicht zu beanstanden. Der mittlere Rohgewinnaufschlagsatz liegt laut amtlicher Richtsatzsammlung in den Streitjahren bei 257 %.

59

3) Die angefochten Bescheide sind auch nicht deshalb auszusetzen, weil die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige Härte im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO zur Folge hätte.

60

Eine unbillige Härte liegt vor, wenn dem Steuerpflichtigen durch die Zahlung Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gutzumachen wären, oder wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet würde. Eine Aussetzung wegen unbilliger Härte darf jedoch nicht gänzlich ohne Rücksicht auf die Zweifelhaftigkeit der Rechtslage und die Erfolgschancen des Rechtsbehelfs gewährt werden. Kann der Rechtsbehelf offensichtlich keinen Erfolg haben, sind Zweifel fast oder gänzlich ausgeschlossen, so kommt Aussetzung der Vollziehung auch wegen unbilliger Härte nicht in Betracht (Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rz. 103 f. m. w. N.).

61

Der Antragsteller hat Gründe für das Vorliegen einer unbilligen Härte nicht dargelegt. Auch aus den Akten ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte.

62

4. Der Antragsteller hat gemäß § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe für die Zulassung der Beschwerde nach § 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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published on 25/03/2015 00:00

Tenor Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26. Juli 2012  4 K 2071/09 E,U aufgehoben.
published on 14/12/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb im Dienstgebäude der Behörde X in Berlin eine Kantine. Seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 1 des
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published on 18/07/2017 00:00

Tatbestand I. 1 Die Antragstellerin (AStin) begehrt mit ihrem gerichtlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV-Antrag) die AdV der nach einer Betriebsprüfung (BP) geänderten Bescheide. 2 Die 1991 gegründete AStin gehört zur Unt
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(1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren:

1.
Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
2.
die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe,
3.
Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe,
4.
Buchungsbelege,
4a.
Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 163 des Zollkodex der Union,
5.
sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

(2) Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse, der Eröffnungsbilanz und der Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 4a, sofern es sich bei letztgenannten Unterlagen um amtliche Urkunden oder handschriftlich zu unterschreibende nicht förmliche Präferenznachweise handelt, können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten

1.
mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
2.
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 1, 4 und 4a aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. Kürzere Aufbewahrungsfristen nach außersteuerlichen Gesetzen lassen die in Satz 1 bestimmte Frist unberührt. Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung. Für abgesandte Lieferscheine, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Versand der Rechnung. Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; § 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht.

(4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

(5) Wer aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegt, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; auf Verlangen der Finanzbehörde hat er auf seine Kosten die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.

(6) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden,

1.
hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen,
2.
kann die Finanzbehörde verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet zur Verfügung gestellt werden, oder
3.
kann die Finanzbehörde verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format an sie übertragen werden.
Teilt der Steuerpflichtige der Finanzbehörde mit, dass sich seine Daten nach Absatz 1 bei einem Dritten befinden, so hat der Dritte
1.
der Finanzbehörde Einsicht in die für den Steuerpflichtigen gespeicherten Daten zu gewähren oder
2.
diese Daten nach den Vorgaben der Finanzbehörde maschinell auszuwerten oder
3.
ihr nach ihren Vorgaben die für den Steuerpflichtigen gespeicherten Daten in einem maschinell auswertbaren Format zu übertragen.
Die Kosten trägt der Steuerpflichtige. In Fällen des Satzes 3 hat der mit der Außenprüfung betraute Amtsträger den in § 3 und § 4 Nummer 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten Personen sein Erscheinen in angemessener Frist anzukündigen. Sofern noch nicht mit einer Außenprüfung begonnen wurde, ist es im Fall eines Wechsels des Datenverarbeitungssystems oder im Fall der Auslagerung von aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten aus dem Produktivsystem in ein anderes Datenverarbeitungssystem ausreichend, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf die Umstellung oder Auslagerung folgt, diese Daten ausschließlich auf einem maschinell lesbaren und maschinell auswertbaren Datenträger vorhält.

(7) Die Verarbeitung und Aufbewahrung der nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten Daten ist auch auf mobilen Datenverarbeitungssystemen der Finanzbehörden unabhängig von deren Einsatzort zulässig, sofern diese unter Berücksichtigung des Stands der Technik gegen unbefugten Zugriff gesichert sind. Die Finanzbehörde darf die nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten und gespeicherten Daten bis zur Unanfechtbarkeit der die Daten betreffenden Verwaltungsakte auch auf den mobilen Datenverarbeitungssystemen unabhängig von deren Einsatzort aufbewahren.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen.

(2) Absatz 1 gilt nicht,

1.
soweit nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden oder
2.
soweit die elektronischen Daten nicht nach der Vorgabe der einheitlichen digitalen Schnittstellen des § 41 Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 4 Absatz 2a der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, des § 146a oder des § 147b in Verbindung mit der jeweiligen Rechtsverordnung zur Verfügung gestellt werden.

(1) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.

(2) Aufzeichnungen sind so vorzunehmen, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird.

(1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen. Kasseneinnahmen und Kassenausgaben sind täglich festzuhalten. Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nach Satz 1 besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht. Das gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a verwendet.

(2) Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen und aufzubewahren. Dies gilt nicht, soweit für Betriebstätten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nach dortigem Recht eine Verpflichtung besteht, Bücher und Aufzeichnungen zu führen, und diese Verpflichtung erfüllt wird. In diesem Fall sowie bei Organgesellschaften außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes müssen die Ergebnisse der dortigen Buchführung in die Buchführung des hiesigen Unternehmens übernommen werden, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Dabei sind die erforderlichen Anpassungen an die steuerrechtlichen Vorschriften im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorzunehmen und kenntlich zu machen.

(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann der Steuerpflichtige elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon in einem anderen Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union führen und aufbewahren. Macht der Steuerpflichtige von dieser Befugnis Gebrauch, hat er sicherzustellen, dass der Datenzugriff nach § 146b Absatz 2 Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes in vollem Umfang möglich ist.

(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige Finanzbehörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen, dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon in einem Drittstaat oder in mehreren Drittstaaten geführt und aufbewahrt werden können. Voraussetzung ist, dass

1.
der Steuerpflichtige der zuständigen Finanzbehörde den Standort oder die Standorte des Datenverarbeitungssystems oder bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilt,
2.
der Steuerpflichtige seinen sich aus den §§ 90, 93, 97, 140 bis 147 und 200 Absatz 1 und 2 ergebenden Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist,
3.
der Datenzugriff nach § 146b Absatz 2 Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes in vollem Umfang möglich ist und
4.
die Besteuerung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
Werden der Finanzbehörde Umstände bekannt, die zu einer Beeinträchtigung der Besteuerung führen, hat sie die Bewilligung zu widerrufen und die unverzügliche Rückverlagerung der elektronischen Bücher und sonstigen erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen einen oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu verlangen. Eine Änderung der unter Satz 2 Nummer 1 benannten Umstände ist der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(2c) Kommt der Steuerpflichtige der Aufforderung zur Rückverlagerung seiner elektronischen Buchführung oder seinen Pflichten nach Absatz 2b Satz 4, zur Einräumung des Datenzugriffs nach § 147 Abs. 6, zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Sinne des § 200 Abs. 1 im Rahmen einer Außenprüfung innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist nach Bekanntgabe durch die zuständige Finanzbehörde nicht nach oder hat er seine elektronische Buchführung ohne Bewilligung der zuständigen Finanzbehörde in einen oder mehrere Drittstaaten verlagert, kann ein Verzögerungsgeld von 2 500 Euro bis 250 000 Euro festgesetzt werden.

(3) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind in einer lebenden Sprache vorzunehmen. Wird eine andere als die deutsche Sprache verwendet, so kann die Finanzbehörde Übersetzungen verlangen. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.

(4) Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.

(5) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen; bei Aufzeichnungen, die allein nach den Steuergesetzen vorzunehmen sind, bestimmt sich die Zulässigkeit des angewendeten Verfahrens nach dem Zweck, den die Aufzeichnungen für die Besteuerung erfüllen sollen. Bei der Führung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muss insbesondere sichergestellt sein, dass während der Dauer der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht werden können. Dies gilt auch für die Befugnisse der Finanzbehörde nach § 146b Absatz 2 Satz 2, § 147 Absatz 6 und § 27b Absatz 2 Satz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes. Absätze 1 bis 4 gelten sinngemäß.

(6) Die Ordnungsvorschriften gelten auch dann, wenn der Unternehmer Bücher und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, führt, ohne hierzu verpflichtet zu sein.

(1) Die folgenden Unterlagen sind geordnet aufzubewahren:

1.
Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
2.
die empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefe,
3.
Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe,
4.
Buchungsbelege,
4a.
Unterlagen nach Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 163 des Zollkodex der Union,
5.
sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.

(2) Mit Ausnahme der Jahresabschlüsse, der Eröffnungsbilanz und der Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 4a, sofern es sich bei letztgenannten Unterlagen um amtliche Urkunden oder handschriftlich zu unterschreibende nicht förmliche Präferenznachweise handelt, können die in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen auch als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn dies den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht und sichergestellt ist, dass die Wiedergabe oder die Daten

1.
mit den empfangenen Handels- oder Geschäftsbriefen und den Buchungsbelegen bildlich und mit den anderen Unterlagen inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden,
2.
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar sind, unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 1, 4 und 4a aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre aufzubewahren, sofern nicht in anderen Steuergesetzen kürzere Aufbewahrungsfristen zugelassen sind. Kürzere Aufbewahrungsfristen nach außersteuerlichen Gesetzen lassen die in Satz 1 bestimmte Frist unberührt. Bei empfangenen Lieferscheinen, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Erhalt der Rechnung. Für abgesandte Lieferscheine, die keine Buchungsbelege nach Absatz 1 Nummer 4 sind, endet die Aufbewahrungsfrist mit dem Versand der Rechnung. Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist; § 169 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht.

(4) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt worden oder der Buchungsbeleg entstanden ist, ferner die Aufzeichnung vorgenommen worden ist oder die sonstigen Unterlagen entstanden sind.

(5) Wer aufzubewahrende Unterlagen in der Form einer Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern vorlegt, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar zu machen; auf Verlangen der Finanzbehörde hat er auf seine Kosten die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise auszudrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beizubringen.

(6) Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden,

1.
hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen,
2.
kann die Finanzbehörde verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben maschinell ausgewertet zur Verfügung gestellt werden, oder
3.
kann die Finanzbehörde verlangen, dass die Daten nach ihren Vorgaben in einem maschinell auswertbaren Format an sie übertragen werden.
Teilt der Steuerpflichtige der Finanzbehörde mit, dass sich seine Daten nach Absatz 1 bei einem Dritten befinden, so hat der Dritte
1.
der Finanzbehörde Einsicht in die für den Steuerpflichtigen gespeicherten Daten zu gewähren oder
2.
diese Daten nach den Vorgaben der Finanzbehörde maschinell auszuwerten oder
3.
ihr nach ihren Vorgaben die für den Steuerpflichtigen gespeicherten Daten in einem maschinell auswertbaren Format zu übertragen.
Die Kosten trägt der Steuerpflichtige. In Fällen des Satzes 3 hat der mit der Außenprüfung betraute Amtsträger den in § 3 und § 4 Nummer 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten Personen sein Erscheinen in angemessener Frist anzukündigen. Sofern noch nicht mit einer Außenprüfung begonnen wurde, ist es im Fall eines Wechsels des Datenverarbeitungssystems oder im Fall der Auslagerung von aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Daten aus dem Produktivsystem in ein anderes Datenverarbeitungssystem ausreichend, wenn der Steuerpflichtige nach Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf die Umstellung oder Auslagerung folgt, diese Daten ausschließlich auf einem maschinell lesbaren und maschinell auswertbaren Datenträger vorhält.

(7) Die Verarbeitung und Aufbewahrung der nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten Daten ist auch auf mobilen Datenverarbeitungssystemen der Finanzbehörden unabhängig von deren Einsatzort zulässig, sofern diese unter Berücksichtigung des Stands der Technik gegen unbefugten Zugriff gesichert sind. Die Finanzbehörde darf die nach Absatz 6 zur Verfügung gestellten und gespeicherten Daten bis zur Unanfechtbarkeit der die Daten betreffenden Verwaltungsakte auch auf den mobilen Datenverarbeitungssystemen unabhängig von deren Einsatzort aufbewahren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen.

(2) Absatz 1 gilt nicht,

1.
soweit nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden oder
2.
soweit die elektronischen Daten nicht nach der Vorgabe der einheitlichen digitalen Schnittstellen des § 41 Absatz 1 Satz 7 des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 4 Absatz 2a der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung, des § 146a oder des § 147b in Verbindung mit der jeweiligen Rechtsverordnung zur Verfügung gestellt werden.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.