Finanzgericht Hamburg Urteil, 02. Okt. 2014 - 1 K 301/13

bei uns veröffentlicht am02.10.2014

Tatbestand

1

Streitig ist der Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater.

2

Der Kläger ist seit dem ... 1995 als Steuerberater bestellt. Am ... 2013 wurde der Kläger aufgrund ... verschiedener Verfahren wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen. Diesen Eintragungen lagen Verbindlichkeiten gegenüber ... verschiedenen Gläubigern in Höhe von 54.111 € zu Grunde. Daneben hatte der Kläger weitere Verbindlichkeiten unter anderem wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge, Steuerschulden, rückständiger Unterhaltszahlungen und Verbindlichkeiten aus der Finanzierung einer dem Kläger zur Hälfte gehörenden Eigentumswohnung, die sich nach Aufstellungen des Klägers per 23.10.2013 auf insgesamt 182.152 € und per 22.11.2013 auf insgesamt 177.024,99 € beliefen.

3

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 23.10.2013 die Bestellung des Klägers als Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) wegen Vermögensverfalls.

4

Hiergegen wendet der Kläger sich mit der am 22.11.2013 erhobenen Klage.

5

Nach Erhebung der Klage erging am ... 2013 gegen den Kläger ein Haftbefehl in einer Zwangsvollstreckungssache. Am 12.02.2014 war der Kläger noch in ... der bisherigen ... Verfahren sowie in einem neuen Verfahren ins Schuldnerverzeichnis eingetragen. Außerdem war er mit seinen eigenen Steuererklärungen in Rückstand. Am ... 2014 war der Kläger insgesamt ... im Schuldnerverzeichnis eingetragen, wobei die Eintragungen am ... 2013 (dreimal), am 25.11.2013, am 18.2.2014 und am 18.3.2014 angeordnet wurden.

6

Der Kläger ist ausweislich der Klage vom 22.11.2013 der Auffassung, er sei im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides vom 23.10.2013 nicht in Vermögensverfall gewesen. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien geordnet gewesen. Er habe seine laufenden Ausgaben durch laufende Einnahmen aus seiner Steuerberatertätigkeit decken können. Außerdem habe er aus der vorgesehenen Veräußerung der Eigentumswohnung sowie aus zugesagten familiären Darlehen die Absicht und die Möglichkeit, die bestehenden Schulden weitgehend bis Januar 2014 zu tilgen. Den Gläubigern, deren Forderungen den ... Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis vom ... 2013 zu Grunde liegen, habe er eine Tilgungsquote von 95 % angeboten. Zumindest sei spätestens bis zu einer anstehenden mündlichen Verhandlung ein etwaiger Vermögensverfall nicht mehr gegeben. Außerdem liege keine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber vor. Für nähere Einzelheiten wird auf die Klage vom 22.11.2013 nebst Anlagen Bezug genommen. Der Kläger hat in der Sache nicht weiter vorgetragen und sich insbesondere nicht zur tatsächlichen Umsetzung der angekündigten Schuldentilgungsmaßnahmen geäußert.

7

Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 23.10.2013 über den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

9

Die Beklagte verweist auf das Vorliegen der Widerrufsgründe gemäß den Ausführungen im Bescheid vom 23.10.2013 und auf das Fortbestehen der Widerrufsgründe. Der Kläger befinde sich in Vermögensverfall. Im Hinblick auf die Verletzung von Steuererklärungspflichten und Steuerschulden des Klägers sowie auf verschiedene Berufspflichtverletzungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet seien. Im Einzelnen wird hierzu auf die Klageerwiderung vom 28.02.2014 nebst Anlagen Bezug genommen.

10

Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung am 02.10.2014 nicht erschienen. In der am 13.08.2014 zugestellten Ladung zu diesem Termin ist er darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann gemäß § 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Kläger hat am Morgen des Verhandlungstages um 7:35 Uhr im Gericht angerufen und mitgeteilt, er sei heute Morgen ... und liege derzeit auf der Couch; ihm ... und er warte jetzt auf einen Arzt. In einem weiteren Telefonat um 9:05 Uhr hat er mitgeteilt, er befinde sich jetzt im Krankenhaus. Um 11:33 Uhr ist per Fax eine Aufenthaltsbescheinigung der Klinik-1 X eingegangen, wonach sich der Kläger am 02.10.2014 von 8:20 Uhr bis 12:00 Uhr in der dortigen ambulanten Behandlung befunden hat. Dem Kläger ist Gelegenheit gegeben worden, vor einer Verkündung einer Entscheidung aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2014 bis zum 17.10.2014 seine unerwartete Verhandlungsunfähigkeit nachzuweisen. Am 17.10.2014 hat der Kläger einen Schriftsatz eingereicht mit einer Schilderung seiner gesundheitlichen Beschwerden am Verhandlungstag unter anderem unter Beifügung eines Notfallberichtes der Klinik-1 X vom 02.10.2014. Auf den Schriftsatz nebst Anlagen wird Bezug genommen.

11

Dem Gericht haben 4 Leitzordner Akten der Beklagten bezüglich des Klägers vorgelegen.

Entscheidungsgründe

12

I. Der Senat entscheidet aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2014 in der Sache. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Gewährung rechtlichen Gehörs, um dem Kläger Gelegenheit zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu geben, ist nicht geboten.

13

Der Kläger ist gemäß § 91 Abs. 2 FGO mit der Ladung darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 93 Abs. 3 S. 2 FGO liegen nicht vor. Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er unverschuldet verhindert war, an der Verhandlung am 02.10.2014 teilzunehmen.

14

Für eine unverschuldete Verhinderung des Klägers legt der Senat dieselben Maßstäbe an, die bei einem Antrag auf Terminsaufhebung wegen Erkrankung gelten. Ein Verhandlungstermin kann gemäß § 155 FGO i. V. m. § 227 Abs. 1 S. 1 der Zivilprozessordnung bei Vorliegen erheblicher Gründe zu verlegen sein. Ein solcher Grund kann unter anderem darin liegen, dass ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter unerwartet erkrankt ist. Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann; bei Vorlage eines ärztlichen Attestes muss dieses entweder Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen oder eine so genaue Schilderung der Krankheit enthalten, dass das Finanzgericht selbst beurteilen kann, ob sie ein Erscheinen zum Termin verhindert oder nicht (vergleiche z. B. BFH Beschluss vom 05.09.2012, II B 61/12, BFH/NV 2012, 1995). Handelt es sich nicht um eine plötzliche, sondern um eine dauerhafte Erkrankung des Prozessbevollmächtigten oder des Beteiligten, so liegt es bei ihm, sich rechtzeitig um eine Vertretung zu bemühen (vergleiche z. B. BFH Beschlüsse vom 04.03.2014, VII B 189/13, BFH/NV 2014, 1057; vom 03.11.2003, III B 55/03, BFH/NV 2004, 506 und vom 24.05.1988, IV B 125/87, BFH/NV 1989, 175).

15

Der Kläger hat mit der Vorlage des Notfallberichtes vom 02.10.2014 zwar zur Überzeugung des Senates nachgewiesen, dass er zu einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung wegen einer Erkrankung nicht in der Lage war. Dies folgt auch ohne die ausdrückliche Bescheinigung einer Verhandlungsunfähigkeit aus der Diagnose ... mit ..., die medikamentös behandelt wurde und nach Einlieferung des Klägers ins Krankenhaus durch den Notfallarzt dort zu der Einschätzung führte, dass ein stationärer Aufenthalt angeraten sei.

16

Der Kläger hätte sich jedoch rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung um eine Vertretung in dieser Verhandlung bemühen müssen; für ein solches Bemühen liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Denn der Kläger leidet nach der Anamnese im Notfallbericht seit mindestens ... Jahren unter ..., hat bereits vor ... Jahren schon einmal eine solche Krise erlebt und nimmt seither das Medikament Y. Angesichts des bereits etwa 2 Wochen vor der Krise am 02.10.2014 beim Kläger nach seiner eigenen Schilderung in der Notfallbehandlung aufgetretenen ... und ... (...) aufgrund einer Stresssituation und der Erfahrung mit der Krise vor ... Jahren hätte es sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass seine persönliche Teilnahme an der mündlichen Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen gefährdet war. Da andererseits ein persönliches Erscheinen weder aus Sicht des Gerichtes erforderlich war noch der Kläger selbst Gründe dafür vorgetragen hat, warum ein persönliches Erscheinen notwendig gewesen wäre, hätte sich der Kläger um eine Vertretung in der mündlichen Verhandlung bemühen müssen. Ein solches Bemühen ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat es der Kläger darauf ankommen gelassen, an der mündlichen Verhandlung weder persönlich noch durch einen Vertreter teilnehmen zu können.

17

II. Die zulässige Klage ist unbegründet.

18

Die Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 23.10.2013 die Bestellung des Klägers als Steuerberater widerrufen; der Kläger ist hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 FGO). Es besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Wiederbestellung als Steuerberater.

19

Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird unter anderem dann vermutet, wenn der Steuerberater in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis gemäß § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift waren im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides vom 23.10.2013 erfüllt. Der Kläger hatte Schulden in Höhe von mindestens 182.152 €, die er nicht bedienen konnte. Andernfalls wäre es zu den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen Schulden in Höhe von 54.111 € nicht gekommen. Von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen kann daher nicht die Rede sein. Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, dass die Interessen seiner Auftraggeber dadurch nicht gefährdet waren. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass eine derartige Gefährdung vorlag, da der Kläger angesichts der rückständigen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern schon in eigenen Angelegenheiten unzuverlässig gewesen ist.

20

Der Kläger hat gegenwärtig auch keinen Anspruch auf Wiederbestellung als Steuerberater gemäß §§ 48, 40 StBerG mit der Folge, dass der Bescheid vom 23.10.2013 aufzuheben wäre. Voraussetzung hierfür wäre insbesondere, dass die Gründe für den Widerruf der Bestellung nicht mehr bestehen. Der Kläger ist jedoch weiterhin in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, wobei ... der ...am ... 2014 vorhandenen Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis erst nach dem Widerrufsbescheid der Beklagten erfolgt sind. Eine Tilgung der Verbindlichkeiten des Klägers insbesondere gegenüber den Gläubigern, deren Forderungen den Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis zugrunde liegen, ist nicht ersichtlich. Die Durchführung konkreter Maßnahmen zur Schuldentilgung hat der Kläger weder vorgetragen noch nachgewiesen. Ebenso fehlt ein Nachweis, dass trotz der bestehenden Verbindlichkeiten und der Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis die Interessen der Auftraggeber des Klägers nicht gefährdet werden. Die Unzuverlässigkeit in eigenen Angelegenheiten besteht angesichts rückständiger Steuern und fehlender Steuererklärungen fort.

21

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 155


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz

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(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür

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(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig war

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 93


(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 40 Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren


(1) Nach bestandener Prüfung oder nach der Befreiung von der Prüfung ist der Bewerber auf Antrag durch die zuständige Steuerberaterkammer als Steuerberater zu bestellen. Die örtliche Zuständigkeit der bestellenden Steuerberaterkammer richtet sich nac

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 48 Wiederbestellung


(1) Ehemalige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können wiederbestellt werden, 1. wenn die Bestellung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erloschen ist; wurde auf die Bestellung nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens (§ 114) verzich

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Bundesfinanzhof Beschluss, 23. März 2015 - VII B 167/14

bei uns veröffentlicht am 23.03.2015

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 2. Oktober 2014  1 K 301/13 aufgehoben.

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(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte

1.
eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4);
2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält;
4.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
5.
seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt, ohne daß ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden ist. Name und Anschrift sowie jede Änderung der Person oder der Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten sind der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Steuerberaterkammer, der er bisher angehört hat;
6.
eine berufliche Niederlassung nicht unterhält oder
7.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(4) Die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerberaterkammer zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher Niederlassung im Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören.

(5) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim Bundesfinanzhof von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Das Gericht kann Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Soweit ihre Begründung den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht, liegen die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO nicht vor.

2

1. Die Rüge des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), das Finanzgericht (FG) habe seinem Antrag, den auf den 29. Februar 2012  11:00 Uhr bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung wegen einer Erkrankung aufzuheben, zu Unrecht nicht stattgegeben und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) verletzt, ist unbegründet. Das FG war zur Terminsaufhebung nicht verpflichtet.

3

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein FG zwar grundsätzlich verpflichtet, einen Verhandlungstermin zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO vorliegen. Ein solcher Grund kann u.a. darin liegen, dass ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter unerwartet erkrankt ist (BFH-Beschlüsse vom 9. November 2009 VIII B 94/09, BFH/NV 2010, 230; vom 6. Dezember 2011 XI B 64/11, BFH/NV 2012, 747, und vom 29. Mai 2012 IV B 51/11, BFH/NV 2012, 1469). Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH-Beschlüsse vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047; in BFH/NV 2010, 230, und in BFH/NV 2012, 1469).

4

b) Ob im Einzelfall eine Terminsverlegung geboten ist, muss das FG anhand der ihm bekannten Umstände beurteilen. Dazu muss es in der Lage sein, sich über das Vorliegen eines Verlegungsgrundes ein eigenes Urteil zu bilden. Die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, ist Aufgabe desjenigen, der die Verlegung beantragt (BFH-Beschlüsse vom 28. August 2002 V B 71/01, BFH/NV 2003, 178; in BFH/NV 2010, 230, und in BFH/NV 2012, 747). Wird ein erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellter Antrag auf Aufhebung oder Verlegung eines Termins mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, muss der Antragsteller dem Gericht regelmäßig von sich aus nähere Angaben zu Art und Schwere der Krankheit machen und die Angaben glaubhaft machen (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 230, und in BFH/NV 2012, 1469). Bei Vorlage eines ärztlichen Attestes muss dieses entweder Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen oder eine so genaue Schilderung der Krankheit enthalten, dass das FG selbst beurteilen kann, ob sie ein Erscheinen zum Termin verhindert oder nicht (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2010, 230; in BFH/NV 2012, 747, und in BFH/NV 2012, 1469). Fehlt es daran, so darf das FG den Verlegungsantrag regelmäßig ablehnen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 230).

5

c) Bei Anlegung dieser Maßstäbe war das FG nicht verpflichtet, den Verhandlungstermin aufzuheben oder zu verlegen.

6

Ausweislich der finanzgerichtlichen Akten hat das FG den Kläger ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen (Empfangsbekenntnis des Klägers vom 28. Dezember 2011) und ihn in der Ladung darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten das Gericht auch ohne ihn verhandeln und entscheiden könne (§ 91 Abs. 2 FGO). Das FG hat sich in seinem Urteil mit dem Antrag des Klägers auf Terminsaufhebung ausführlich auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb die vom Kläger vorgetragene Erkrankung keinen erheblichen Grund für die Terminsaufhebung gebildet habe. Die Ausführungen des FG dazu sind nicht zu beanstanden. Aus dem ärztlichen Bericht vom 20. Februar 2012 über die beim Kläger durchgeführte Untersuchung geht nicht hervor, dass der Kläger verhandlungsunfähig oder so schwer erkrankt war, dass die Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung von ihm nicht erwartet werden konnte.

7

Kein Verfahrensfehler liegt auch darin, dass das FG den Antrag nicht bereits vor der mündlichen Verhandlung abgelehnt hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 230). Da der ärztliche Bericht vom 20. Februar 2012 erst am 28. Februar 2012 um 15:41 Uhr beim FG per Fax eingegangen ist, konnte der Kläger nicht erwarten, dass die Entscheidung über den Aufhebungsantrag noch vor der auf den 29. Februar 2012  11:00 Uhr terminierten mündlichen Verhandlung getroffen und ihm mitgeteilt werden würde. Der Kläger, der als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer selbst fachkundig ist, war im Schreiben des Berichterstatters des FG vom 28. Februar 2012 aufgefordert worden, zur Vorbereitung der Entscheidung über die Terminsverlegung sofort eine über Beginn und Art der Erkrankung und die Dauer der hierdurch eingetretenen Arbeits- oder Reiseunfähigkeit aussagekräftige ärztliche Bescheinigung vorzulegen, und ferner darauf hingewiesen worden, dass ohne derartige Glaubhaftmachung eines erheblichen Grundes mit einer Terminsaufhebung nicht gerechnet werden könne. Dass der ärztliche Bericht vom 20. Februar 2012 diesen Anforderungen nicht genügte, da er keine Angaben zu einer eingetretenen Arbeits- oder Reiseunfähigkeit enthielt, war sowohl für den Kläger als auch für den Rechtsanwalt, der ihn bei dem Antrag auf Terminsaufhebung vertrat, erkennbar.

8

2. Der Kläger hat das Vorliegen der weiteren von ihm gerügten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

9

a) Die Revision ist nach dieser Vorschrift zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das finanzgerichtliche Urteil beruhen kann. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen solchen Mangel gestützt, so bedarf es hierfür eines genauen Vortrags der Tatsachen, die den Mangel schlüssig ergeben. Zudem muss außer bei den absoluten Revisionsgründen gemäß § 119 FGO dargelegt werden, dass die angefochtene Entscheidung --ausgehend von der insoweit maßgebenden, ggf. auch unrichtigen materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen könne, sie also ohne den Verfahrensmangel möglicherweise anders ausgefallen wäre (BFH-Beschluss vom 7. März 2012 II B 90/11, BFH/NV 2012, 998, m.w.N.).

10

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Hervorzuheben ist dazu Folgendes:

11

aa) Die Rüge des Klägers, das FG habe erforderliche Beweise nicht erhoben, ist nicht schlüssig. Der Kläger hat nicht dargelegt, in welchen Schriftsätzen er welche Beweisanträge gestellt habe, welche konkreten Tatsachen eine Beweiserhebung voraussichtlich ergeben hätte und inwiefern diese Tatsachen auf der Grundlage der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätten führen können (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Januar 2008 X B 185/07, BFH/NV 2008, 603, und vom 23. September 2010 XI B 97/09, BFH/NV 2011, 269).

12

bb) Die Rüge, das Urteil des FG stelle eine Überraschungsentscheidung dar, ist ebenfalls nicht hinreichend substantiiert. Der Kläger legt nicht konkret dar, dass das FG sein Urteil auf tragende Gesichtspunkte gestützt habe, mit denen er nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht habe rechnen können und müssen (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Mai 2012 IV B 48/11, BFH/NV 2012, 1462, unter II.1.a).

13

cc) Der Kläger macht mit der Rüge, das FG hätte die "Miteigentümerin und Haftungsschuldnerin, Frau X" gemäß § 60 Abs. 3 FGO zum Verfahren beiladen müssen, ebenfalls einen Verfahrensfehler nicht schlüssig geltend. Eine Beiladung ist nur dann notwendig im Sinne dieser Vorschrift, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist nur dann der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, verändert oder zum Erlöschen bringt, insbesondere in Fällen, in denen das, was einen Prozessbeteiligten begünstigt oder benachteiligt, zwangsläufig umgekehrt den Dritten benachteiligen oder begünstigen muss (BFH-Urteil vom 24. April 2007 I R 39/04, BFHE 218, 89, BStBl II 2008, 95, unter III.1.b, m.w.N.).

14

Ein solches Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit ist nicht gegeben, wenn gegenüber Gesellschaftern ergangene Haftungsbescheide angefochten werden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit solcher Bescheide wirkt sich nicht notwendigerweise und unmittelbar auf die Rechte anderer (möglicherweise) in Betracht kommender Haftungsschuldner aus (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Oktober 2001 VII B 165/01, BFH/NV 2002, 502; vom 23. Januar 2004 VII B 184/03, BFH/NV 2004, 795, und vom 8. Februar 2011 II B 114/10, u.a. gegenüber dem Kläger und dem Beklagten und Beschwerdegegner, dem Finanzamt, ergangen).

15

Aus den im finanzgerichtlichen Verfahren 2 K 825/07 erfolgten Beiladungen ergibt sich nichts anderes. Dieses Verfahren betraf nicht die Anfechtung von Haftungsbescheiden, sondern die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bezüglich der GbR, an der der Kläger beteiligt war, und somit sowohl verfahrensrechtlich als auch materiell-rechtlich gesondert zu beurteilende Rechtsfragen (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2011 II B 114/10).

16

3. Der Kläger hat in der Beschwerdebegründung auch nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend dargelegt, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen sei.

17

a) Die Darlegung dieser Zulassungsgründe verlangt --von vorliegend nicht gegebener Offenkundigkeit abgesehen-- substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Es sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFHE 196, 30, BStBl II 2001, 837; vom 8. Oktober 2010 II B 111/10, BFH/NV 2011, 73; vom 14. Dezember 2011 X B 85/11, BFH/NV 2012, 749, und in BFH/NV 2012, 998). Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu der konkreten Fallgestaltung begründet weder einen Klärungsbedarf noch das erforderliche Allgemeininteresse (BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501; vom 8. März 2010 III B 123/09, BFH/NV 2010, 1288, und in BFH/NV 2011, 73).

18

b) Derartige Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger hat keine hinreichend bestimmte Rechtsfrage bezeichnet, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist.

19

4. Der Kläger hat auch nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt, dass die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz der Vorentscheidung von anderen Entscheidungen erforderlich sei.

20

a) Um die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung in Gestalt einer Divergenz hinreichend darzulegen, müssen die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der (vermeintlichen) Divergenzentscheidung so herausgearbeitet und gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 19. November 2007 VIII B 70/07, BFH/NV 2008, 380; vom 19. Mai 2010 IX B 11/10, BFH/NV 2010, 1648; in BFH/NV 2011, 73, und vom 30. Mai 2012 III B 239/11, BFH/NV 2012, 1470). Der Beschwerdeführer muss dartun, dass das FG in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen entscheidungserheblich war, ferner dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (BFH-Beschlüsse vom 31. März 2010 IV B 131/08, BFH/NV 2010, 1487; vom 27. September 2010 II B 164/09, BFH/NV 2011, 193, und vom 5. Oktober 2010 X B 72/10, BFH/NV 2011, 273, unter 1.). Eine (angeblich) fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls sowie schlichte Subsumtionsfehler des FG reichen nicht aus (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2008, 380; in BFH/NV 2010, 1648; in BFH/NV 2011, 73, und in BFH/NV 2012, 1470).

21

b) Derartige Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht. Es fehlt an der erforderlichen Gegenüberstellung abstrakter und entscheidungserheblicher Rechtssätze. Den Ausführungen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, worin die Vorentscheidung bezogen auf dieselbe Rechtsfrage und gleiche oder vergleichbare Sachverhalte im Grundsätzlichen von den von ihm angeführten BFH-Entscheidungen abweichen soll (vgl. bereits BFH-Beschluss vom 8. Februar 2011 II B 114/10).

22

5. Mit seinen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung macht der Kläger ebenfalls keinen Grund für die Zulassung der Revision geltend.

23

a) Die Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 2011 II S 39/10 (PKH), BFHE 232, 310, BStBl II 2011, 657, und in BFH/NV 2012, 998). Mit ihr können lediglich sog. qualifizierte Rechtsanwendungsfehler mit Erfolg geltend gemacht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Entscheidung des FG in einem solchen Maß fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wieder hergestellt werden könnte. Dies kann der Fall sein, wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat, sein Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Unterhalb dieser Schwelle liegende, auch erhebliche Rechtsfehler reichen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung und somit einen Grund für die Zulassung der Revision anzunehmen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1462, unter II.3.a; vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 998).

24

b) Das Vorliegen eines solchen Fehlers hat der Kläger nicht substantiiert dargetan (vgl. bereits BFH-Beschluss vom 8. Februar 2011 II B 114/10). Er hat insbesondere nicht berücksichtigt, dass das FG über die Rechtmäßigkeit des gegenüber dem Kläger ergangenen Haftungsbescheids bereits mit Urteil vom 18. August 2010  8 K 1530/09 entschieden hat. Dieses Urteil ist rechtskräftig, weil der BFH die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom 8. Februar 2011 II B 114/10 als unzulässig verworfen hat, und bindet den Kläger daher gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO (BFH-Beschlüsse vom 19. Juni 2001 X B 18/01, BFH/NV 2001, 1582; vom 7. August 2001 I B 16/01, BFHE 196, 12, BStBl II 2002, 13, und in BFH/NV 2012, 1470, unter II.2.b).

25

6. Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe, insbesondere ohne Darstellung des Tatbestands.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen Umsatzsteuerschulden einer GmbH, deren Geschäftsführerin sie war, nach § 69 der Abgabenordnung als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte die mündliche Verhandlung am 5. September 2013 in Abwesenheit der Klägerin und deren Prozessbevollmächtigten durch. In mehreren Schriftsätzen hatte der Prozessbevollmächtigte Anträge auf Terminsverlegung gestellt. Im Schriftsatz vom 3. September 2013, mit dem er erstmals konkrete gesundheitliche Beeinträchtigungen darlegte, begehrte er die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung, um festzustellen, inwieweit er nicht verhandlungsfähig sei. Das FG urteilte, die Klägerin habe keine erheblichen Gründe i.S. des § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht. Die dargelegten Gesundheitsbeeinträchtigungen führten nicht zwingend zu einer Verhandlungsunfähigkeit ihres Prozessbevollmächtigten. Darüber hinaus sei auch eine Verhandlungsunfähigkeit der Klägerin nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. Diesbezüglich fehlten jegliche ärztliche Bescheinigungen und Unterlagen.

2

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Verfahrensfehlerhaft habe das FG ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) verletzt. Das FG hätte die Verlegung des Termins nicht ablehnen dürfen. In seinem Schreiben vom 3. September 2013 habe der Klägervertreter mitgeteilt, dass er an Diabetes II, chronischer Pankreatitis sowie instabiler Angina Pektoris mit Herzrhythmusstörungen und Bluthochdruck leide. Zudem habe er das FG darauf hingewiesen, dass seit Mai 2012 kein Krankenversicherungsschutz bestanden habe. Infolgedessen habe er ärztliche Untersuchungen selbst zahlen müssen, was er jedoch nicht könne. Deshalb sei es ihm nicht möglich gewesen, ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Verhandlungsunfähigkeit ergebe sich aus von Ärzten eines Diabeteszentrums ausgestellten und dem FG vorgelegten Verordnungen verschiedener Medikamente. Jedem Verfahrensbeteiligten stehe es frei, seine Rechte durch einen Prozessbevollmächtigten wahrnehmen zu lassen, weshalb das FG zu Unrecht darauf abgestellt habe, dass die Verhandlungsunfähigkeit der Klägerin nicht dargelegt worden sei.

3

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

4

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil der behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt. Das FG hat eine Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung zu Recht abgelehnt.

5

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist das FG grundsätzlich verpflichtet, einen anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen, wenn hierfür erhebliche Gründe i.S. des § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 ZPO vorliegen. Ein solcher Grund kann in einer schweren Erkrankung liegen (vgl. BFH-Beschluss vom 23. November 2001 V B 224/00, BFH/NV 2002, 520, m.w.N.). Jedoch bildet nicht jegliche Erkrankung einen ausreichenden Grund für eine Terminsverlegung. Eine Terminsverlegung ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass vom Beteiligten die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (BFH-Beschluss vom 17. April 2002 IX B 151/00, BFH/NV 2002, 1047, m.w.N.). Ob im Einzelfall eine Terminsverlegung gerechtfertigt ist, hat das FG anhand sämtlicher ihm bekannter Umstände zu beurteilen. Die Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen (BFH-Beschluss vom 17. Mai 2000 IV B 86/99, BFH/NV 2000, 1353).

6

2. Unter Beachtung dieser Grundsätze ist im Streitfall von einer ermessensgerechten Versagung der beantragten Terminsänderung auszugehen. Mit dem an den Prozessvertreter der Klägerin gerichteten Schreiben vom 26. August 2013 hat das FG ausdrücklich um Glaubhaftmachung der behaupteten Verhandlungsunfähigkeit und um Darlegung gebeten, warum die Klägerin den Termin nicht selbst wahrnehmen könne. In einem weiteren Schreiben vom 2. September 2013 hat das FG den Prozessbevollmächtigten darauf hingewiesen, dass der Terminverlegungsantrag aufgrund der unzureichenden Darlegung und Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit am Verhandlungstag abgelehnt werde und dass aus der vorgelegten "Verordnung von Krankenhausbehandlung", die den 1. Juli 2013 betreffe, nicht hervorgehe, dass der Klägervertreter auch am 5. September 2013, dem anberaumten Verhandlungstag, nicht verhandlungsfähig sei. Diese Schreiben hätte die Klägerin bzw. ihr Vertreter zum Anlass nehmen müssen, nähere Angaben über die Schwere der Erkrankung zu machen und damit den Vortrag näher zu substantiieren. Mit Schreiben vom 3. September 2013 hat der Klägervertreter lediglich mitgeteilt, dass aufgrund des fehlenden Versicherungsschutzes und fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit eine medizinische Versorgung nicht gewährleistet sei. Für eine amtsärztliche Untersuchung sei eine behördliche Anordnung erforderlich. Da eine vorherige Kostenklärung nicht gelungen sei, habe auch ein Krankenhaus nicht aufgesucht werden können. Da bei der Klägerin die Gehfähigkeit zu 100 % eingeschränkt sei und sie starke Schmerzmittel einnehmen müsse, sei auch bei ihr eine Verhandlungsfähigkeit nicht gegeben. Dieses Vorbringen war zur hinreichenden Glaubhaftmachung der Verhandlungsunfähigkeit sowohl des Klägervertreters als auch der Klägerin nicht geeignet. Denn durch die Angaben ist das Gericht nicht in die Lage versetzt worden, die Art und Schwere der Erkrankung insbesondere hinsichtlich der konkreten Gesundheitsbeeinträchtigung am vorgesehenen Verhandlungstag nachzuvollziehen und zu bewerten. Aus der vom Klägervertreter vorgelegten "Verordnung von Krankenhausbehandlung" ist lediglich ersichtlich, dass er zwei Monate vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung aufgrund einer Stoffwechselentgleisung in ärztlicher Behandlung gewesen ist.

7

Zudem hat der Klägervertreter nicht dargelegt, dass er sich um die Beschaffung der für eine ärztliche Untersuchung erforderlichen finanziellen Mittel --z.B. bei der Klägerin oder einem Träger der Sozialhilfe-- ernsthaft bemüht hat. Sein Vortrag erschöpft sich in der Behauptung, eine vorherige Kostenklärung sei ihm nicht gelungen. Zudem läuft sein Vorbringen darauf hinaus, er sei aufgrund der Schwere seiner unterschiedlichen Erkrankungen dauerhaft nicht in der Lage, Gerichtstermine wahrzunehmen. Bereits nach seinem eigenen Vortrag liegt also eine plötzliche und unvorhersehbare Erkrankung, die das FG zu einer Vertagung verpflichtet hätte, nicht vor. Bei einer länger andauernden Erkrankung obliegt es aber regelmäßig dem Prozessbevollmächtigten, sich rechtzeitig um eine Vertretung zu kümmern (BFH-Beschluss vom 3. November 2003 III B 55/03, BFH/NV 2004, 506).

8

3. Hinsichtlich der geltend gemachten Erkrankung der Klägerin ist zu berücksichtigen, dass das FG das persönliche Erscheinen nicht angeordnet hat (§ 80 Abs. 1 FGO). Darüber hinaus liegt auch bei der Klägerin nach dem Vorbringen der Beschwerde keine plötzliche Erkrankung, sondern aufgrund einer Knieoperation eine dauerhafte Beeinträchtigung der Gehfähigkeit vor. Im Übrigen wird die Behauptung einer erheblichen Beeinträchtigung des Bewusstseins durch die Einnahme von Schmerzmitteln nicht einmal ansatzweise belegt. Insbesondere fehlt es an hinreichenden Darlegungen, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin auch am vorgesehenen Verhandlungstag auf die Einnahme von starken Schmerzmitteln angewiesen war, die in ihrer Wirkung zu einer Verhandlungsunfähigkeit führen.

9

Da die Klägerin bzw. ihr Vertreter ihren Obliegenheiten nicht in dem erforderlichen Umfang nachgekommen sind, konnte das FG den Antrag auf Terminsverlegung ablehnen, weshalb die Beschwerde keinen Erfolg haben kann.

10

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte

1.
eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4);
2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält;
4.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
5.
seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt, ohne daß ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden ist. Name und Anschrift sowie jede Änderung der Person oder der Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten sind der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Steuerberaterkammer, der er bisher angehört hat;
6.
eine berufliche Niederlassung nicht unterhält oder
7.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(4) Die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerberaterkammer zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher Niederlassung im Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören.

(5) (weggefallen)

(1) Das zentrale Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 führt ein Verzeichnis (Schuldnerverzeichnis) derjenigen Personen,

1.
deren Eintragung der Gerichtsvollzieher nach Maßgabe des § 882c angeordnet hat;
2.
deren Eintragung die Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung angeordnet hat; einer Eintragungsanordnung nach § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung steht die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis durch eine Vollstreckungsbehörde gleich, die auf Grund einer gleichwertigen Regelung durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ergangen ist;
3.
deren Eintragung das Insolvenzgericht nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 oder des § 303a der Insolvenzordnung angeordnet hat.

(2) Im Schuldnerverzeichnis werden angegeben:

1.
Name, Vorname und Geburtsname des Schuldners sowie die Firma und deren Nummer des Registerblatts im Handelsregister,
2.
Geburtsdatum und Geburtsort des Schuldners,
3.
Wohnsitze des Schuldners oder Sitz des Schuldners,
einschließlich abweichender Personendaten.

(3) Im Schuldnerverzeichnis werden weiter angegeben:

1.
Aktenzeichen und Gericht oder Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungssache oder des Insolvenzverfahrens,
2.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 882c zur Eintragung führende Grund,
3.
im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 das Datum der Eintragungsanordnung und der gemäß § 284 Abs. 9 der Abgabenordnung oder einer gleichwertigen Regelung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 zur Eintragung führende Grund,
4.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 das Datum der Eintragungsanordnung sowie die Feststellung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung abgewiesen wurde, oder bei einer Eintragung gemäß § 303a der Insolvenzordnung der zur Eintragung führende Grund und das Datum der Entscheidung des Insolvenzgerichts.

(1) Ehemalige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können wiederbestellt werden,

1.
wenn die Bestellung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erloschen ist; wurde auf die Bestellung nach Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens (§ 114) verzichtet, kann die Wiederbestellung nicht vor Ablauf von acht Jahren erfolgen, es sei denn, dass eine Ausschließung aus dem Beruf nicht zu erwarten war;
2.
wenn im Falle des Erlöschens der Bestellung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf im Gnadenwege aufgehoben worden ist oder seit der rechtskräftigen Ausschließung mindestens acht Jahre verstrichen sind;
3.
wenn die Bestellung nach § 46 widerrufen ist und die Gründe, die für den Widerruf maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen.

(2) Die Vorschriften des § 40 gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 entsprechend für die Wiederbestellung.

(3) Für die Bearbeitung des Antrags auf Wiederbestellung hat der Bewerber eine Gebühr von einhundertfünfundzwanzig Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Nach bestandener Prüfung oder nach der Befreiung von der Prüfung ist der Bewerber auf Antrag durch die zuständige Steuerberaterkammer als Steuerberater zu bestellen. Die örtliche Zuständigkeit der bestellenden Steuerberaterkammer richtet sich nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung des Bewerbers. Bei beabsichtigter beruflicher Niederlassung im Ausland ist für die Bestellung die Steuerberaterkammer zuständig, die den Bewerber von der Prüfung befreit hat oder die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk der Bewerber geprüft worden ist.

(2) Vor der Bestellung hat die Steuerberaterkammer zu prüfen, ob der Bewerber persönlich geeignet ist. Die Bestellung ist zu versagen, wenn der Bewerber

1.
nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
3.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben;
4.
sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen.

(3) Die Bestellung ist auch zu versagen,

1.
wenn eine Entscheidung nach § 39a Abs. 1 ergangen ist;
2.
solange der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf unvereinbar ist (§ 57 Abs. 4);
3.
solange nicht die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder der Nachweis der Mitversicherung bei einem Arbeitgeber vorliegt.

(4) Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 3 erforderlich ist, gibt die zuständige Steuerberaterkammer dem Bewerber schriftlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung des Bewerbers und, wenn dies ein Arzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Bewerbers beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Bewerber zu tragen. Kommt der Bewerber ohne zureichenden Grund der Anordnung der Steuerberaterkammer innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, gilt der Antrag auf Bestellung als zurückgenommen.

(5) Vor der Versagung der Bestellung ist der Bewerber zu hören. Wird die Bestellung versagt, so ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.

(6) Für die Bearbeitung des Antrags auf Bestellung hat der Bewerber eine Gebühr von fünfzig Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.