Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 2. Oktober 2014  1 K 301/13 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Tatbestand

1

I. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) widerrief mit Bescheid vom 23. Oktober 2013 die Bestellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerberater und begründete dies mit einem Vermögensverfall i.S. des § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes.

2

Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage ab. Trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 2. Oktober 2014 lägen keine Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor. Zwar sei der Kläger wegen einer Erkrankung (hypertensive Krise) nicht in der Lage gewesen, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Nach dem Notfallbericht der … Klinik vom 2. Oktober 2014 habe er aber vor drei Jahren schon einmal eine hypertensive Krise gehabt, leide spätestens seit diesem Zeitpunkt unter einem hohen Blutdruck und nehme entsprechende Medikamente. Außerdem habe er aufgrund einer Stresssituation bereits seit zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung unter Ohrensausen und erhöhten Blutdruckwerten (Entgleisung) gelitten. Aufgrund seiner Erfahrungen aus der Vergangenheit hätte sich ihm daher die Gefährdung seiner persönlichen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung aufdrängen müssen. Trotzdem habe sich der Kläger nicht um eine Vertretung bemüht.

3

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger einen Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO wegen Verletzung rechtlichen Gehörs geltend und beantragt wegen der Besorgnis der Befangenheit die Zurückverweisung an einen anderen Senat des FG. Bei der hypertensiven Krise habe es sich um eine plötzliche und unerwartete Erkrankung gehandelt, so dass ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung vorgelegen habe (§ 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

Entscheidungsgründe

4

II. Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Da das angefochtene Urteil wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs auf einem Verfahrensmangel beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), wird es gemäß § 116 Abs. 6 FGO aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Eine Zurückverweisung an einen anderen Senat des FG kommt dagegen nicht in Betracht.

5

Zwar litt der Kläger seit mindestens drei Jahren unter hohem Blutdruck und hatte in dieser Zeit bereits eine hypertensive Krise. Außerdem hatte er seit zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung Ohrensausen und erhöhte Blutdruckwerte (Entgleisung). Entgegen der Auffassung des FG reichen diese Umstände aber nicht aus, um eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO abzulehnen, obwohl der Kläger in einem nachgelassenen Schriftsatz zur Überzeugung des FG nachgewiesen hatte, dass er wegen einer hypertensiven Krise nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte.

6

Hierfür ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es im Streitfall um den ersten Termin zur mündlichen Verhandlung ging. Des Weiteren handelt es sich bei der hypertensiven Krise nicht um eine dauerhafte bzw. häufige Erkrankung des Klägers. Vielmehr hatte er bisher nur eine hypertensive Krise und diese bereits drei Jahre vor der mündlichen Verhandlung. Seitdem nahm er entsprechende Medikamente. Selbst unter Berücksichtigung der seit zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung festgestellten erhöhten Blutdruckwerte konnte das FG vom Kläger nicht verlangen, sich vorsorglich um einen Vertreter zu bemühen, obwohl er nach der Niederlegung des Mandats durch seinen ursprünglichen Prozessvertreter bisher keinen neuen Prozessvertreter bestellt hatte.

7

Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom FG zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Der Senatsbeschluss vom 4. März 2014 VII B 189/13 (BFH/NV 2014, 1057) betraf einen Fall, bei dem der dauerhaft erkrankte Kläger bereits einen Prozessvertreter bestellt hatte, es also nur um das (zusätzliche) persönliche Erscheinen des Klägers ging. Der Beschluss vom 3. November 2003 III B 55/03 (BFH/NV 2004, 506) erging dagegen zu einem dauerhaft erkrankten Prozessvertreter, der für den zweiten anberaumten Termin darauf hingewiesen worden war, dass eine erneute Terminverlegung nicht in Betracht komme und deshalb bei weiterer Verhinderung ein Terminvertreter bestellt werden müsse. Entsprechendes gilt für den Beschluss vom 24. Mai 1988 IV B 125/87 (BFH/NV 1989, 175). Zwar war der Kläger in jenem Fall ebenfalls nicht vertreten, hatte aber bereits zuvor wegen derselben Erkrankung eine Terminverlegung beantragt. Außerdem hatte das FG auch hier einen Hinweis erteilt, dass bei weiterer Verhinderung ein Vertreter beauftragt werden müsse.

8

Die vom Kläger beantragte Zurückverweisung an einen anderen Senat des FG ist dagegen abzulehnen. Zwar hat das FG unzutreffend eine unverschuldete Verhinderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung verneint. Daraus kann aber nicht auf eine Besorgnis der Befangenheit gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 ZPO im Hinblick auf alle Richter dieses FG-Senats geschlossen werden, zumal sich das FG ausführlich und sachlich mit den Argumenten des Klägers auseinandergesetzt hat.

9

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wird dem FG übertragen (§ 143 Abs. 2 FGO)

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. (2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheid

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(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. (2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 02. Okt. 2014 - 1 K 301/13

bei uns veröffentlicht am 02.10.2014

Tatbestand 1 Streitig ist der Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater. 2 Der Kläger ist seit dem ... 1995 als Steuerberater bestellt. Am ... 2013 wurde der Kläger aufgrund ... verschiedener Verfahren wegen der Nichtabgabe der Ve

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Tatbestand

1

Streitig ist der Widerruf der Bestellung des Klägers als Steuerberater.

2

Der Kläger ist seit dem ... 1995 als Steuerberater bestellt. Am ... 2013 wurde der Kläger aufgrund ... verschiedener Verfahren wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis eingetragen. Diesen Eintragungen lagen Verbindlichkeiten gegenüber ... verschiedenen Gläubigern in Höhe von 54.111 € zu Grunde. Daneben hatte der Kläger weitere Verbindlichkeiten unter anderem wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge, Steuerschulden, rückständiger Unterhaltszahlungen und Verbindlichkeiten aus der Finanzierung einer dem Kläger zur Hälfte gehörenden Eigentumswohnung, die sich nach Aufstellungen des Klägers per 23.10.2013 auf insgesamt 182.152 € und per 22.11.2013 auf insgesamt 177.024,99 € beliefen.

3

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 23.10.2013 die Bestellung des Klägers als Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) wegen Vermögensverfalls.

4

Hiergegen wendet der Kläger sich mit der am 22.11.2013 erhobenen Klage.

5

Nach Erhebung der Klage erging am ... 2013 gegen den Kläger ein Haftbefehl in einer Zwangsvollstreckungssache. Am 12.02.2014 war der Kläger noch in ... der bisherigen ... Verfahren sowie in einem neuen Verfahren ins Schuldnerverzeichnis eingetragen. Außerdem war er mit seinen eigenen Steuererklärungen in Rückstand. Am ... 2014 war der Kläger insgesamt ... im Schuldnerverzeichnis eingetragen, wobei die Eintragungen am ... 2013 (dreimal), am 25.11.2013, am 18.2.2014 und am 18.3.2014 angeordnet wurden.

6

Der Kläger ist ausweislich der Klage vom 22.11.2013 der Auffassung, er sei im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides vom 23.10.2013 nicht in Vermögensverfall gewesen. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse seien geordnet gewesen. Er habe seine laufenden Ausgaben durch laufende Einnahmen aus seiner Steuerberatertätigkeit decken können. Außerdem habe er aus der vorgesehenen Veräußerung der Eigentumswohnung sowie aus zugesagten familiären Darlehen die Absicht und die Möglichkeit, die bestehenden Schulden weitgehend bis Januar 2014 zu tilgen. Den Gläubigern, deren Forderungen den ... Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis vom ... 2013 zu Grunde liegen, habe er eine Tilgungsquote von 95 % angeboten. Zumindest sei spätestens bis zu einer anstehenden mündlichen Verhandlung ein etwaiger Vermögensverfall nicht mehr gegeben. Außerdem liege keine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber vor. Für nähere Einzelheiten wird auf die Klage vom 22.11.2013 nebst Anlagen Bezug genommen. Der Kläger hat in der Sache nicht weiter vorgetragen und sich insbesondere nicht zur tatsächlichen Umsetzung der angekündigten Schuldentilgungsmaßnahmen geäußert.

7

Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 23.10.2013 über den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater aufzuheben.

8

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

9

Die Beklagte verweist auf das Vorliegen der Widerrufsgründe gemäß den Ausführungen im Bescheid vom 23.10.2013 und auf das Fortbestehen der Widerrufsgründe. Der Kläger befinde sich in Vermögensverfall. Im Hinblick auf die Verletzung von Steuererklärungspflichten und Steuerschulden des Klägers sowie auf verschiedene Berufspflichtverletzungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet seien. Im Einzelnen wird hierzu auf die Klageerwiderung vom 28.02.2014 nebst Anlagen Bezug genommen.

10

Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung am 02.10.2014 nicht erschienen. In der am 13.08.2014 zugestellten Ladung zu diesem Termin ist er darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann gemäß § 91 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Kläger hat am Morgen des Verhandlungstages um 7:35 Uhr im Gericht angerufen und mitgeteilt, er sei heute Morgen ... und liege derzeit auf der Couch; ihm ... und er warte jetzt auf einen Arzt. In einem weiteren Telefonat um 9:05 Uhr hat er mitgeteilt, er befinde sich jetzt im Krankenhaus. Um 11:33 Uhr ist per Fax eine Aufenthaltsbescheinigung der Klinik-1 X eingegangen, wonach sich der Kläger am 02.10.2014 von 8:20 Uhr bis 12:00 Uhr in der dortigen ambulanten Behandlung befunden hat. Dem Kläger ist Gelegenheit gegeben worden, vor einer Verkündung einer Entscheidung aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2014 bis zum 17.10.2014 seine unerwartete Verhandlungsunfähigkeit nachzuweisen. Am 17.10.2014 hat der Kläger einen Schriftsatz eingereicht mit einer Schilderung seiner gesundheitlichen Beschwerden am Verhandlungstag unter anderem unter Beifügung eines Notfallberichtes der Klinik-1 X vom 02.10.2014. Auf den Schriftsatz nebst Anlagen wird Bezug genommen.

11

Dem Gericht haben 4 Leitzordner Akten der Beklagten bezüglich des Klägers vorgelegen.

Entscheidungsgründe

12

I. Der Senat entscheidet aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 02.10.2014 in der Sache. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Gewährung rechtlichen Gehörs, um dem Kläger Gelegenheit zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung zu geben, ist nicht geboten.

13

Der Kläger ist gemäß § 91 Abs. 2 FGO mit der Ladung darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 93 Abs. 3 S. 2 FGO liegen nicht vor. Insbesondere hat der Kläger nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass er unverschuldet verhindert war, an der Verhandlung am 02.10.2014 teilzunehmen.

14

Für eine unverschuldete Verhinderung des Klägers legt der Senat dieselben Maßstäbe an, die bei einem Antrag auf Terminsaufhebung wegen Erkrankung gelten. Ein Verhandlungstermin kann gemäß § 155 FGO i. V. m. § 227 Abs. 1 S. 1 der Zivilprozessordnung bei Vorliegen erheblicher Gründe zu verlegen sein. Ein solcher Grund kann unter anderem darin liegen, dass ein Beteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter unerwartet erkrankt ist. Jedoch ist nicht jegliche Erkrankung ein ausreichender Grund für eine Terminsverlegung; eine solche ist vielmehr nur dann geboten, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann; bei Vorlage eines ärztlichen Attestes muss dieses entweder Verhandlungsunfähigkeit bescheinigen oder eine so genaue Schilderung der Krankheit enthalten, dass das Finanzgericht selbst beurteilen kann, ob sie ein Erscheinen zum Termin verhindert oder nicht (vergleiche z. B. BFH Beschluss vom 05.09.2012, II B 61/12, BFH/NV 2012, 1995). Handelt es sich nicht um eine plötzliche, sondern um eine dauerhafte Erkrankung des Prozessbevollmächtigten oder des Beteiligten, so liegt es bei ihm, sich rechtzeitig um eine Vertretung zu bemühen (vergleiche z. B. BFH Beschlüsse vom 04.03.2014, VII B 189/13, BFH/NV 2014, 1057; vom 03.11.2003, III B 55/03, BFH/NV 2004, 506 und vom 24.05.1988, IV B 125/87, BFH/NV 1989, 175).

15

Der Kläger hat mit der Vorlage des Notfallberichtes vom 02.10.2014 zwar zur Überzeugung des Senates nachgewiesen, dass er zu einer Teilnahme an der mündlichen Verhandlung wegen einer Erkrankung nicht in der Lage war. Dies folgt auch ohne die ausdrückliche Bescheinigung einer Verhandlungsunfähigkeit aus der Diagnose ... mit ..., die medikamentös behandelt wurde und nach Einlieferung des Klägers ins Krankenhaus durch den Notfallarzt dort zu der Einschätzung führte, dass ein stationärer Aufenthalt angeraten sei.

16

Der Kläger hätte sich jedoch rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung um eine Vertretung in dieser Verhandlung bemühen müssen; für ein solches Bemühen liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Denn der Kläger leidet nach der Anamnese im Notfallbericht seit mindestens ... Jahren unter ..., hat bereits vor ... Jahren schon einmal eine solche Krise erlebt und nimmt seither das Medikament Y. Angesichts des bereits etwa 2 Wochen vor der Krise am 02.10.2014 beim Kläger nach seiner eigenen Schilderung in der Notfallbehandlung aufgetretenen ... und ... (...) aufgrund einer Stresssituation und der Erfahrung mit der Krise vor ... Jahren hätte es sich dem Kläger aufdrängen müssen, dass seine persönliche Teilnahme an der mündlichen Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen gefährdet war. Da andererseits ein persönliches Erscheinen weder aus Sicht des Gerichtes erforderlich war noch der Kläger selbst Gründe dafür vorgetragen hat, warum ein persönliches Erscheinen notwendig gewesen wäre, hätte sich der Kläger um eine Vertretung in der mündlichen Verhandlung bemühen müssen. Ein solches Bemühen ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat es der Kläger darauf ankommen gelassen, an der mündlichen Verhandlung weder persönlich noch durch einen Vertreter teilnehmen zu können.

17

II. Die zulässige Klage ist unbegründet.

18

Die Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 23.10.2013 die Bestellung des Klägers als Steuerberater widerrufen; der Kläger ist hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 100 Abs. 1 FGO). Es besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Wiederbestellung als Steuerberater.

19

Gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist die Bestellung als Steuerberater zu widerrufen, wenn der Steuerberater in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird unter anderem dann vermutet, wenn der Steuerberater in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis gemäß § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift waren im Zeitpunkt des Widerrufsbescheides vom 23.10.2013 erfüllt. Der Kläger hatte Schulden in Höhe von mindestens 182.152 €, die er nicht bedienen konnte. Andernfalls wäre es zu den Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen Schulden in Höhe von 54.111 € nicht gekommen. Von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen kann daher nicht die Rede sein. Der Kläger hat auch nicht nachgewiesen, dass die Interessen seiner Auftraggeber dadurch nicht gefährdet waren. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass eine derartige Gefährdung vorlag, da der Kläger angesichts der rückständigen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern schon in eigenen Angelegenheiten unzuverlässig gewesen ist.

20

Der Kläger hat gegenwärtig auch keinen Anspruch auf Wiederbestellung als Steuerberater gemäß §§ 48, 40 StBerG mit der Folge, dass der Bescheid vom 23.10.2013 aufzuheben wäre. Voraussetzung hierfür wäre insbesondere, dass die Gründe für den Widerruf der Bestellung nicht mehr bestehen. Der Kläger ist jedoch weiterhin in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, wobei ... der ...am ... 2014 vorhandenen Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis erst nach dem Widerrufsbescheid der Beklagten erfolgt sind. Eine Tilgung der Verbindlichkeiten des Klägers insbesondere gegenüber den Gläubigern, deren Forderungen den Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis zugrunde liegen, ist nicht ersichtlich. Die Durchführung konkreter Maßnahmen zur Schuldentilgung hat der Kläger weder vorgetragen noch nachgewiesen. Ebenso fehlt ein Nachweis, dass trotz der bestehenden Verbindlichkeiten und der Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis die Interessen der Auftraggeber des Klägers nicht gefährdet werden. Die Unzuverlässigkeit in eigenen Angelegenheiten besteht angesichts rückständiger Steuern und fehlender Steuererklärungen fort.

21

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

(1) Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte

1.
eine gewerbliche Tätigkeit oder eine Tätigkeit als Arbeitnehmer ausübt, die mit seinem Beruf nicht vereinbar ist (§ 57 Abs. 4);
2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
nicht die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung gegen die Haftpflichtgefahren aus seiner Berufstätigkeit unterhält;
4.
in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten eröffnet oder der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
5.
seine berufliche Niederlassung in das Ausland verlegt, ohne daß ein Zustellungsbevollmächtigter mit Wohnsitz im Inland benannt worden ist. Name und Anschrift sowie jede Änderung der Person oder der Anschrift des Zustellungsbevollmächtigten sind der zuständigen Steuerberaterkammer unverzüglich mitzuteilen. Der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bleibt Mitglied der Steuerberaterkammer, der er bisher angehört hat;
6.
eine berufliche Niederlassung nicht unterhält oder
7.
aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.

(4) Die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerberaterkammer zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher Niederlassung im Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören.

(5) (weggefallen)

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung sinngemäß. Gerichtspersonen können auch abgelehnt werden, wenn von ihrer Mitwirkung die Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses oder Schaden für die geschäftliche Tätigkeit eines Beteiligten zu besorgen ist.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter, als ehrenamtlicher Richter oder als Urkundsbeamter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozessordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört oder angehört hat, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.