Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 28. Sept. 2015 - 1 K 1155/12

ECLI:ECLI:DE:FGST:2015:0928.1K1155.12.0A
bei uns veröffentlicht am28.09.2015

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin in den Streitjahren einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes geführt hat und, soweit dies zu bejahen ist, ob die einzelnen  streitgegenständlichen Wirtschaftsgüter die weiteren Investitionszulagevoraussetzungen erfüllen, insbesondere ob es sich um Erstinvestitionen handelt.

2

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern A.W. und B.W. Die konkrete Tätigkeit der Klägerin ist streitig.

3

Mit Gesellschaftsvertrag vom 10. September 1990 schlossen sich die Gebrüder W. und Herr K. zur Klägerin zusammen. Es war vereinbart (§ 5 des Vertrages), dass bei Kündigung eines Gesellschafters die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft (§ 9 des Vertrages) war jeder Gesellschafter allein berechtigt, soweit es um Handlungen ging, die der gewöhnliche Betrieb mit sich brachte und soweit die Gesellschafter lediglich mit dem Gesellschaftsvermögen haftbar gemacht werden konnten.

4

Im Jahr 1991 kündigte der Gesellschafter K. Die Gesellschaft wurde von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.

5

Das Gewerbe wird laut Gewerbeanmeldung seit dem 12. September 1990 betrieben. Die Tätigkeit wurde mit An- und Verkauf von Schrott, Gusseisen, Industrieabfällen, Kupfer, Messing, Aluminium (…) und sonstigen NE-Metallen angegeben.

6

Im Jahr 2007 wandte sich die Klägerin an den Beklagten, weil sie eine investitionszulagenbegünstigende Einordnung ihrer Tätigkeit anstrebte. Im Schreiben vom 10. Dezember 2007 an den Beklagten beschrieb sie ihre Tätigkeit derart, dass angeliefertes Material (NE-Metalle und Nicht-NE-Metalle) erst sortiert und anschließend in der Schrottpaketierschere zerkleinert und paketiert werde und die Produkte Blechabfällepakete, Schienen- und Trägerkupol, Gussbruch, Schrott Sorten 0/1/3 und 3, NE-Metallpakete dann an Gießereien, Stahlwerke bzw. in die Verhüttung abgegeben würden. Sie übersandte zudem einen Zuwendungsbescheid der Investitionsbank vom 4. Dezember 2007, in welchem bei der Zuschussberechnung eine mögliche Investitionszulage herausgerechnet wurde.

7

Am 21. Dezember 2007 beantragte die Klägerin Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1999 für 2003.

8

Sie gab an, dass die Investitionen der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte dienen. Die Bemessungsgrundlage betrug 338.794,12 €, die beantragte Investitionszulage 84.698,53 € (Zulagensatz von 25 v.H.). Der Antrag wurde mit einem handschriftlich geänderten Formular für den Antrag auf Investitionszulage für 2004 gestellt.

9

Im Zeitraum vom 25. bis 26. Februar 2008 führte der Beklagte eine Investitionszulage-Sonderprüfung durch (Bericht vom 26. Februar 2008). Im Rahmen der Prüfung wurde dem Prüfer das Schreiben des Statistischen Landesamtes vom 20. Februar 2008 übergeben. Danach ordnete das Statistische Landesamt die Klägerin ausgehend von den im Fragebogen vom 10. Dezember 2007 gemachten Angaben über ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten dem Wirtschaftszweig 37.10 - Recycling von Altmaterialien und Reststoffen aus NE-Metallen der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003) zu.

10

Laut einem Vermerk des Prüfers (Bl. 23 der Betriebsprüfungs-Arbeitsakte) war dieser der Auffassung, die Investitionszulage sei nicht zu gewähren. Der Antrag sei zunächst nicht auf dem vorgeschriebenen amtlichen Formular gestellt worden. Weiter sei die Klägerin im Jahr 2003 dem Handelsgewerbe zuzuordnen, denn soweit dem Statistischen Landesamt im Jahr 2007 mitgeteilt worden sei, dass die Schrottlieferungen mit einer Schrottschere zerteilt würden, sei festzustellen, dass 2003 im Anlagevermögen keine Schrott(paketier)schere enthalten sei, und 2006 sei durch das Statistische Landesamt noch eine Einstufung der Klägerin als Handelsbetrieb erfolgt. Laut Ziff. 11 des Berichts stützte der Prüfer seine ablehnende Auffassung letztlich auf den fehlerhaften Antrag.

11

Der Beklagte folgte dem und lehnte mit Bescheid vom 28. Februar 2008 den Antrag für 2003 ab.

12

Am 10. März 2008 legte die Klägerin dagegen Einspruch ein. Am 30. Juni 2008 beantragte die Klägerin die Investitionszulage dann auf dem Formular für den Antrag auf Investitionszulage für das Kalenderjahr 2003. Mit Bescheid vom 17. Juli 2008 lehnte der Beklagten diesen Antrag ab, weil er verfristet sei. Dagegen legte die Klägerin am 5. August 2008 Einspruch ein, mit dem Hinweis, dass der Antrag rein vorsorglich gestellt worden sei. Daraufhin hob der Beklagte den Bescheid vom 17. Juli 2008 auf. Im weiteren Verfahren stritten die Beteiligten ausschließlich über die Tätigkeiten der Klägerin.

13

In der Folge übersandte die Klägerin diverse Rechnungen (Bl. 194ff. der Rechtsbehelfsakte „InvZul 2003“) u.a. auch über die Gestellung eines Baggers incl. Fahrer, Brennarbeiten, Bau- und Abbruchabfälle, Karossen entsorgen.

14

Für die Jahre 2004 bis 2007 hat die Klägerin ebenfalls Anträge auf Investitionszulage gestellt. Zwischenzeitlich fand bei ihr eine Betriebsprüfung u.a. wegen Investitionszulage 2004 und 2007 statt (Bericht vom 20. August 2009).

15

Der Prüfer gelangte zu der Auffassung (Tz. 25 des Berichts), dass die Klägerin in den Jahren vor 2008 nicht dem Gewerbezweig Recycling zuzuordnen sei. Die Klägerin betreibe eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- und Nichteisenschrott einschließlich Autowracks. Der Schrott werde entsprechend seiner Bestimmung sortiert, getrennt und geschnitten und anschließend an Großhändler weiterverkauft. Im Betrieb befinde sich seit dem 1. Dezember 1993 eine Schrottschere. Im Mai 2009 sei eine neue Schrottpaketierschere angeschafft worden. Mit der alten Schrottschere sei die Herstellung von Blechabfällepaketen, Schienenkupol, Trägerkupol, Gussbruch und NE-Metall-Paketen nicht möglich gewesen. Mit dieser sei vielmehr nur Schrott der Sorte 0/1/3, ein auf Länge geschnittener leichter Metallschrott, hergestellt worden. NE Metalle seien nicht geschnitten worden. Diese seien bis 2008 sortiert und unsortiert angenommen und ohne Weiterverarbeitung verkauft worden (z.B. Kunde M.).

16

Mit Bescheiden vom 18. September 2009 wurden die Anträge auf Investitionszulage für 2004 und 2007 abgelehnt und dagegen am 7. Oktober 2009 Einspruch eingelegt. Mit Bescheid vom 11. Februar 2010 wurde der Antrag auf Investitionszulage für 2005 abgelehnt und dagegen am 1. März  2010 Einspruch eingelegt. Und mit weiterem Bescheid vom 20. Oktober 2010 wurde der Antrag auf Investitionszulage 2006 abgelehnt und dagegen am 25. Oktober 2010 Einspruch eingelegt. Zur Begründung der Ablehnungsbescheide verwies der Beklagte jeweils darauf, dass nach den vorliegenden Unterlagen und den Feststellungen der Betriebsprüfung ein Handelsbetrieb vorliege.

17

Nachdem das Verfahren zwischenzeitlich ruhte, hat der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2012 die Einsprüche zurückgewiesen. Er begründete dies damit, dass die Klägerin in der Gewerbeanmeldung verschiedene Tätigkeitsfelder angegeben habe, u.a. auch Handel mit Schrott und Containerdienst. Die Klägerin sei ursprünglich als Schrotthandel eingestuft worden und übe zumindest bis zur Anschaffung einer Schrottpaketierschere auch überwiegend Tätigkeiten aus, die dem Handel und der Abfallentsorgung zuzuordnen seien.

18

Am 8. November 2012 hat die Klägerin Klage erhoben.

19

Die Klägerin meint, seit dem 1993 befinde sich im Unternehmen eine Schrottschere, welche durch die Schrottpaketierschere ergänzt werde. Dem Beklagten sei auch seit 1995 bekannt, dass die Schrotte zu 70 v.H. mit der Schrottschere bearbeitet worden seien. Mit der neuen Schrottpaketierschere seien die gleichen Arbeitsgänge nun schneller, wirtschaftlicher und umweltschonender möglich. Das angelieferte Material könne nun bis zu 90 v.H. mit der Schrottpaketierschere bearbeitet werden. Auch mit der alten Schrottschere sei Paketieren möglich gewesen. Allerdings sei der Aufwand dafür zu groß gewesen. Lediglich dünne Blechabfälle und entsorgte Autokarosserien hätten paketiert werden können.

20

Mit der alten Schrottschere sei Schrott der Sorte 0/1/3, d.h., auf Länge geschnittener leichter und schwerer Mischschrott und schwerer Schrott der Sorte 3 hergestellt worden. Dabei seien u.a. Stabstahlabfälle, Eisenbahnschienen, Kessel und Flachstahl verarbeitet worden. Das Material werde zunächst sortiert, dann mit der Schrottschere vorverdichtet, gepresst und anschließend zerkleinert.

21

Die Angaben auf der Gewerbeanmeldung seien wenig aussagekräftig. Für frühere Jahre sei Investitionszulage gewährt worden. Der Betrieb der Klägerin sei seit 1993 verarbeitendes Gewerbe und die frühere statistische Eingruppierung daher fehlerhaft. Die Klägerin betreibe einen Recyclingbetrieb. Sie habe 2003 80 v.H. Sekundärrohstoffe zur Weiterverarbeitung in der Stahlindustrie, nach deren Vorgaben, hergestellt. Es handle sich daher nicht lediglich um eine handelsübliche Manipulation.

22

Die Container dienten allein dem Heranschaffen des Ausgangsmaterials. Die Schere sei Mittelpunkt des Unternehmens und Hauptkostenstelle. Daher betreibe die Klägerin auch keinen Mischbetrieb. Die Wertschöpfung ergebe sich aus den erzielten Preisen. Sekundärrohstoffe würden nicht angekauft.

23

Die Klägerin sei in den Vorjahren investitionszulagenbegünstigt gewesen, weil sie dem verarbeitenden Gewerbe zugerechnet worden sei. Dies hätten Außenprüfungen so auch festgestellt. Der Betrieb der Klägerin sei unstreitig in den 1990iger Jahren verarbeitender Betrieb gewesen. Dies wirke fort, denn die Tätigkeit habe sich nicht geändert.

24

Die Investition habe bereits 2007 begonnen mit der Errichtung der Transformatorenstation für die Schrottpaketierschere. Die alte Schrottschere sei auch nicht etwa ersetzt worden, sondern nach wie vor im Einsatz.

25

Soweit eine Wertschöpfungsberechnung gefordert werde und der Beklagte die weiteren Voraussetzungen einer Investitionszulageberechtigung zu prüfen beabsichtigt, sei dem entgegen zu halten, dass für Folgejahre eine Großbetriebsprüfung stattgefunden habe, die zu keinen Beanstandungen geführt habe.

26

Auf entsprechende Aufforderung durch das Gericht, unter Fristsetzung gemäß § 79b Abs. 2 FGO die konkreten Tätigkeiten, die Wertschöpfungsanteile darzustellen und geeignete Nachweise vorzulegen, hat die Klägerin ausgeführt, der Anteil an geschertem Material am Gesamtumsatz habe 2003 77,6 v.H., 2004 81,5 v.H., 2005 69,2 v.H., 2006 66,0 v.H. und 2007 72,7 v.H. betragen. Eine Paketierung sei mit der alten Schrottschere möglich, der Aufwand aber zu groß gewesen. Das Output-Material sei an Gießereien, Stahlwerke und in die Verhüttung gelangt. Ein Containerdienst sei nicht betrieben worden. Die Container dienten allein der Materialversorgung der Klägerin.

27

Bei Ermittlung der Wertschöpfungsanteile sei nur zwischen geschertem und ungeschertem Material unterschieden worden. Der durch Verarbeitung entstandene Wertschöpfungsanteil sei wesentlich höher. Die Berechnungen seien auf Grundlage der manuell geführten Output-Listen und der ausgehandelten monatlichen fixen Vergütung für Scherenschrott erfolgt. Die Materialien Späne, Shredder und Kupo/Hack seien nicht in der Schere verarbeitet worden, sonstiges und ME Metalle nur zu 50 v.H.

28

Die Sorten 3 und 0/1/3 seien nach Tonnen und Umsatz die weitaus größte Position. Da die Einkaufspreise hier stark variierten, sei ein realistischer durchschnittlicher Einkaufspreis angesetzt worden.

29

Das Unternehmen sei bereits seit 1999 nach ISO 9002 als Recyclingbetrieb zertifiziert. Das ergebe sich bereits aus dem verwandten Briefkopf. Mit der Schrottschere werde das Material entsprechend den Vorgaben der Abnehmer auf Maß geschert und nicht bloß zerkleinert. Und der Schuttabzug besage nichts darüber, ob der gescherte Schrott als Sekundärrohstoff tauge.

30

Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang unter anderem eine Betriebsablaufbeschreibung mit Datum 7/99 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird.

31

Die Klägerin beantragt
unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide über den Antrag auf Investitionszulage nach dem InvZulG 1999 für 2003 vom 28. Februar 2008, den Antrag auf Investitionszulage nach dem InvZulG 1999 für 2004 vom 18. September 2009, auf Investitionszulage nach dem InvZulG 2005 für 2005 vom 11. Februar 2010, über den Antrag auf Investitionszulage nach dem InvZulG 2005 für 2006 vom 20. Oktober 2010 und über den Antrag auf Investitionszulage nach dem InvZulG 2007 für 2007 vom 18. September 2009 den Beklagten zu verpflichten, für 2003 eine Investitionszulage i.H.v. 84.699 € , für 2004 eine Investitionszulage i.H.v. 32.033 €, für 2005 eine Investitionszulage i.H.v. 44.500 €, für 2006 eine Investitionszulage i.H.v. 44.554 € und für 2007 eine Investitionszulage i.H.v. 37.315 € zu gewähren.

32

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

33

Der Beklagte verweist auf die Einspruchsentscheidung und meint weiter, es könne einerseits dahingestellt bleiben, aus welchen Gründen die Klägerin in früheren Jahren investitionszulagenbegünstigt gewesen sei. Andererseits habe die Klägerin auf den Investitionszulagenanträgen 1993 bis 1995 nicht angegeben, dem produzierenden Gewerbe zugehörig zu sein, und es sei ihr Investitionszulage als Handelsbetrieb gewährt worden. Der Antrag auf Investitionszulage für 1997 sei abgelehnt worden. Es sei daher nicht unstreitig, dass die Klägerin zum produzierenden Gewerbe gehöre.

34

Die Wirksamkeit des Investitionszulagenantrags für 2003 sei im Übrigen unstreitig.

35

Das reine „Auf-Größe-Schneiden“ sei kein Recycling. Ein Verarbeitungsprozess zu Sekundärrohstoffen sei nicht erkennbar. Das Sortieren und Zerkleinern gehe nicht über eine handelsübliche Manipulation der Ware hinaus und habe lediglich den Zweck einer besseren Vermarktung.

36

Den vorliegenden Rechnungen sei zu entnehmen, dass die Klägerin auch andere Umsätze erziele. Daher sei sie Mischbetrieb und von der Klägerin eine Wertschöpfungsberechnung vorzulegen.

37

Die Klägerin sei zertifizierter Entsorgungsbetrieb. Die Schrottein- und -ausgänge seien nicht nachgewiesen. Die Klägerin zerlege auch Autowracks und sortiere Schrott, was laut WZ 2003 kein Recycling sei. Die Tätigkeiten der Klägerin seien Handelstätigkeiten, denn die Ausgangs- sowie die Endprodukte nach der Bearbeitung seien jeweils Schrott (Hinweis auf Urteil des FG LSA vom 5. November 2004 1 K 279/02). Das mechanische Zerlegen verbundener Teile mit dem Ziel, die Teile einzeln weiterzuverkaufen, sei Handel. Die Klägerin veräußere ihre Schrotte auch nicht an Stahlwerke zu industriellen Weiterverarbeitung, sondern an andere (Recycling-)Unternehmen, die Stahlwerke belieferten. Der Schrott wäre im Übrigen auch ohne die Bearbeitung durch die Klägerin industriell verwertbar, lediglich der Preis sei geringer.

38

Es bestehe auch eine Parallele zu dem vom FG Münster mit Urteil vom 4. Juli 2012 entschiedenen Fall (Az.: 6 K 3567/09 I), in dem es um das Beizen von Saatgut ging. Die Ware sei vor und nach der Verarbeitung Saatgut. Es handle sich insoweit um eine handelsübliche Manipulation.

39

Soweit sich im Klageverfahren jedoch herausstellen sollte, dass die Klägerin dem produzierenden Gewerbe zuzurechnen sei, seien noch die weiteren investitionszulagenrechtlichen Voraussetzungen der Wirtschaftsgüter zu überprüfen (z.B. Erstinvestitionen).

40

Dem Senat haben vier Bände Verwaltungsakten vorgelegen (die Investitionszulagen-Sonderprüfungsakte und die Rechtsbehelfsakten).

Entscheidungsgründe

41

I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

42

1. Der Antrag auf Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1999 für 2003 ist nicht verfristet oder sonst unwirksam.

43

Nach den §§ 5 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1999, 3 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 2005, 6 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 2007 ist der Antrag auf Investitionszulage jeweils nach amtlichen Vordruck zu stellen und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unterschreiben.

44

Bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen wie der Klägerin (vgl. BFH-Beschluss vom 19. August 2004 II B 22/03, juris), die nicht selbst Anträge stellen können, handeln als besonders Beauftragte i.S.v. § 79 Abs. 1 Nr. 3 AO die natürlichen Personen, die nicht zu den gesetzlichen Vertretern natürlicher und juristischer Personen i.S.v. § 34 Abs. 1 AO gehören und die kraft Steuerverfahrensrecht die steuergesetzlichen Pflichten sonstiger verfahrenshandlungsunfähiger Steuerrechtssubjekte erfüllen müssen und deren Rechte wahrnehmen; das sind die Geschäftsführer nichtrechtsfähiger Personenvereinigungen und Vermögensmassen i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 AO (Martin, in Heß/Martin, InvZulG, § 7 InvZulG 2010, Rz. 29). Maßgebend für den Umfang der Geschäftsführungsbefugnis ist der Gesellschaftsvertrag (Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 34 AO, Rz. 11). Im Übrigen steht nach § 709 Abs. 1 BGB die Geschäftsführung den Gesellschaftern einer Personengesellschaft gemeinschaftlich zu.

45

Wie bereits vom Beklagten unstreitig gestellt wurde, ist der im Jahr 2007 gestellte Antrag auf dem Formular für das Folgejahr nicht unwirksam, denn die Formulare für 2003 und 2004 sind - mit Ausnahme des jeweiligen Jahres – identisch (BFH-Urteil vom 4. August 1999 III R 60/97, BFHE 189, 268, BStBl II 1999, 791).

46

Der 2007 beim Beklagten eingegangene Antrag ist auch nicht deshalb unwirksam - mit der Folge, dass der 2008 beim Beklagten eingegangene Antrag verfristet wäre -, weil er nur von einem Gesellschafter der Klägerin unterzeichnet ist und dessen Vertretungsmacht im Außenverhältnis beschränkt war mit der Folge, dass beide Gesellschafter nur gemeinschaftlich den Antrag hätten stellen dürfen.

47

Zwar waren nach dem Gesellschaftsvertrag vom 10. September 1990 die Gesellschafter zur alleinigen Geschäftsführung nur mit der Einschränkung berechtigt, dass es sich einerseits um Handlungen handelte, die der gewöhnliche Betrieb mit sich bringt, und die Vertretungsbefugnis in diesem Umfang nur mit der Einschränkung ausgeübt werden darf, dass die Gesellschafter lediglich mit dem Gesellschaftsvermögen haftbar gemacht werden können. Gerade letzteres ist im Hinblick auf § 735 BGB hier nicht gegeben. Im Fall der Rückforderung der Investitionszulage haften beide Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen.

48

Gleichwohl wurde der von beiden Gesellschaftern 2008 eingereichte Antrag unterschrieben. Darin ist eine rückwirkende Genehmigung entsprechend § 184 Abs. 1 BGB zu sehen.

49

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die beantragten Zulagen, da sie nicht zur Überzeugung des Senats hat darlegen und beweisen können, dass sie statt eines Handelsbetriebs ein produzierendes Gewerbe betreibt.

50

a) Gemäß § 2 der in den Streitjahren geltenden Fassungen des InvZulG sind unter weiteren Voraussetzungen betriebliche Investitionen begünstigt, die Betriebe des verarbeitenden Gewerbes betreffen.

51

Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (beispielhaft BFH-Urteil vom 22. September 2011 III R 14/09, BFH/NV 2012, 451), auch wenn der Gesetzgeber die Maßgeblichkeit der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige erstmals durch § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2010 ausdrücklich angeordnet hat. Die finanzgerichtliche Rechtsprechung hat den Begriff des verarbeitenden Gewerbes auch für frühere Gesetzesfassungen nach der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Klassifikation bestimmt.

52

Für die Abgrenzung der von der Förderung ausgenommenen Wirtschaftszweige kommt es auf die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten an; bei sog. Mischbetrieben kommt es auf den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit an (BFH-Urteil vom 20. September 1999 III R 33/97, BFHE 190, 266, BStBl II 2000, 208), wobei der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit in erster Linie danach zu bestimmen ist, auf welche der einzelnen Tätigkeiten der größte Wertschöpfungsanteil entfällt, und hilfsweise daneben auch andere Kriterien herangezogen werden (BFHE 190, 266, BStBl II 2000). Für die Bestimmung der Wertschöpfungsanteile bei Mischbetrieben hat die Finanzverwaltung zugelassen, aus Vereinfachungsgründen den steuerbaren Umsatz (§ 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 UStG) der verschiedenen Tätigkeiten zugrunde zu legen oder sie konkret zu berechnen (BMF-Schreiben, BStBl I 1993, 904, Tz. 3). Abzustellen ist auf die jeweiligen Wertschöpfungsanteile innerhalb des Verbleibenszeitraums.

53

In einem Rechtsstreit über die Frage, ob ein Betrieb zum verarbeitenden Gewerbe gehört, kann das Finanzgericht bei der Auslegung der Klassifikation und der Einordnung wirtschaftlicher Tätigkeiten auf das Expertenwissen der Statistikämter zurückgreifen, darf aber eine fehlerhafte statistische Einordnung nicht übernehmen. Da eine derartige Einordnung für die Streitjahre fehlt, ist es Sache des Gerichts, diese  vorzunehmen.

54

Da vorliegend über die Zulagen für 2003 bis 2007 gestritten wird, ist die Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ) 2003 maßgeblich.

55

Nach Abschnitt DN Ziff. 37 der WZ 2003 umfasst das Recycling die Verarbeitung von Altmaterialien und Reststoffen und anderen gebrauchten oder ungebrauchten Artikeln zu Sekundärrohstoffen. Hierfür ist ein stoffspezifischer mechanischer oder chemischer Verarbeitungsprozess erforderlich. Kennzeichnend hierfür ist, dass der Input aus sortierten oder unsortierten Altmaterialien und Reststoffen besteht, der normalerweise ungeeignet für die weitere direkte Verwendung in einem industriellen Verarbeitungsprozess ist, während der Output für den direkten Einsatz in einem industriellen Verarbeitungsprozess aufbereitet wird.

56

Diese Abteilung umfasst aber u.a. nicht den Großhandel mit Altmaterialien und Reststoffen einschließlich Sammeln, Sortieren, Trennen, Zerlegen von Gebrauchtwaren, z. B. Autos, zur Gewinnung wieder verwertbarer Teile, (Wieder-)Verpacken, Lagerung und Lieferung, aber ohne dass ein tatsächlicher Verarbeitungsprozess erfolgt (siehe Ziff. 50, 51, 52).

57

b) Hiervon ausgehend hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sie in den Streitjahren die überwiegende Wertschöpfung im Bereich des Recyclings erzielt hat. Ihre Tätigkeiten sind vielmehr dem Handel zuzuordnen.

58

Zum Handel gehören alle Institutionen, deren wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend darin besteht, bewegliche Sachgüter zu beziehen und ohne mehr als handelsübliche Be- oder Verarbeitung weiter zu veräußern bzw. zwischen Käufern und Verkäufern von Waren zu vermitteln (vgl. Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05. November 2004 1 K 279/02, juris).

59

Vom Handel umfasst sind handelsübliche Manipulationen, die der wirtschaftlichen Haupttätigkeit des Handeltreibens unterzuordnen sind und den Charakter einer Ware als Handelsware nicht berühren. Solche liegen vor, wenn die Ware nach Erwerb sortiert, gereinigt, zerteilt, anderweitig zusammengestellt oder transportfertig gemacht wird, bevor sie weiter veräußert wird. Gerade das Sortieren, das auf Länge schneiden oder auch das Pressen dienen der besseren Weiterverarbeitung und erleichtert insbesondere den Transport. Hierin kann keine Verarbeitung gesehen werden (vgl. Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, a.a.O.). Verarbeitung ist hingegen erst gegeben, wenn dadurch vom Ursprungsprodukt abweichende Waren mit anderer Marktgängigkeit entstünden.

60

Tatsächliche Verarbeitungsprozesse sind in der Sache nicht zu erkennen. Der von der Klägerin weiter veräußerte Schrott ist im Verhältnis zum angekauften Schrott keine Ware anderer Marktgängigkeit. Der weiter zu veräußernde Schrott wird von der Klägerin lediglich sortiert und sodann - entsprechend den Vorgaben ihrer Abnehmer - auf Länge geschnitten. Hierin kann nur eine untergeordnete und handelsübliche Manipulation der Ware erblickt werden, welche den Transport und die Weiterverarbeitung des Schrottes erleichtern soll.

61

Dass die Klägerin ein nach ISO als Recyclingbetrieb zertifizierter Betrieb ist, ist für die investitionszulagenrechtliche Einordnung irrelevant. Ausweislich den vorgelegten Rechnungen werden von der Klägerin verschiedene Tätigkeiten ausgeführt (Schrotthandel, Entsorgung von Karosserien, Brennarbeiten). Der Aufforderung durch das Gericht, die Tätigkeiten vollständig darzustellen und geeignete Unterlagen vorzulegen, ist sie nicht nachgekommen. Die eingereichten Unterlagen selbst lassen in weiten Teilen nur den Schluss zu, dass die Klägerin - zumindest im investitionszulagenrechtlichen Sinn - im Wesentlichen handelt. Insbesondere der vorliegenden Betriebsablaufbeschreibung 7/99 kann entnommen werden, dass diese nur handelsübliche Manipulationen (Schrott sortieren, pressen und zerkleinern) ausführt.

62

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.


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2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Ehegatten, die gemeinsam Eigentümer einer Wohnung sind, können die Investitionszulage nach § 4 gemeinsam beantragen, wenn in dem Jahr, für das der Antrag gestellt wird, die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes vorgelegen haben.

(2) Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu stellen. Ist eine Personengesellschaft oder Gemeinschaft Anspruchsberechtigter, so ist der Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist.

(3) Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unterschreiben. In dem Antrag sind die Investitionen, für die eine Investitionszulage beansprucht wird, so genau zu bezeichnen, dass ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind:

1.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,
2.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind,
3.
juristische Personen, Vereinigungen oder Vermögensmassen durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte,
4.
Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu stellen. Ist eine Personengesellschaft oder Gemeinschaft Anspruchsberechtigter, so ist der Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist.

(2) Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unterschreiben. In dem Antrag sind die Investitionen, für die eine Investitionszulage beansprucht wird, so genau zu bezeichnen, dass ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist.

(1) Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten.

(2) Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben.

(3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht.

(1) Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.

(2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, so ist die Mehrheit im Zweifel nach der Zahl der Gesellschafter zu berechnen.

Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie den Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine zu einer Firmengruppe gehörende GmbH, wurde am 3. Januar 2005 gegründet. Ihre Muttergesellschaft hatte sich Ende 2004 entschieden, in die Herstellung von Ersatzbrennstoffen zu investieren. Im Februar 2005 wurde beschlossen, dass die Klägerin eine Anlage zur Aufarbeitung von Abfällen und zur Produktion von Brennstoffen übernehmen sollte. Die Klägerin investierte im Jahr 2005 u.a. in den Neubau einer Stahlhalle, Hof- und Wegebefestigung sowie verschiedene Großgeräte. Gebäude und Anlagen vermietete sie an ihre Muttergesellschaft, diese übertrug ihr mit Werkvertrag vom 1. September 2006 das Recyceln von Abfällen.

2

Am 13. Januar 2006 beantragte die Klägerin für das Jahr 2005 Investitionszulage nach § 2 des Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 2005 in Höhe von insgesamt 306.199,29 € für Gebäude (Zulagensatz 12,5 %) sowie bewegliche Wirtschaftsgüter (Zulagensatz 25 %). Als ausgeübte Tätigkeit gab sie die "Herstellung von Ersatzbrennstoffen" an.

3

Das Statistische Landesamt stufte die Klägerin am 2. März 2006 nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), als Recyclingbetrieb (Klasse 3720 - Recycling von sonstigen Altmaterialien und Reststoffen) und somit als Betrieb des verarbeitenden Gewerbes ein.

4

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) begann im Februar 2006 eine Investitionszulage-Sonderprüfung und nahm Kontakt zum Statistischen Landesamt auf. Finanzverwaltung und Statistisches Landesamt kamen danach übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die Herstellung von Ersatzbrennstoffen kein Recycling sei, sondern als thermische Abfallbeseitigung und damit nicht als verarbeitendes Gewerbe, sondern als Erbringung von sonstigen öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen, Abteilung Abwasser- und Abfallbeseitigung und sonstige Entsorgung (Abschnitt O der WZ 2003) zu qualifizieren sei. Die statistische Einstufung wurde jedoch nicht geändert.

5

Das FA lehnte daraufhin die Festsetzung von Investitionszulage ab. Der Einspruch blieb erfolglos.

6

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es entschied durch Zwischenurteil nach § 99 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), dem beide Beteiligten zugestimmt hatten, dass das Unternehmen der Klägerin investitionszulagenrechtlich dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen sei, da das Statistische Landesamt es entsprechend eingeordnet habe und diese Einordnung nicht offensichtlich falsch sei. Bei dieser Einordnung handele es sich um einen Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 der Abgabenordnung), denn anderenfalls lasse sich eine Bindungswirkung nicht mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) vereinbaren. Das Statistische Landesamt habe die Einordnung der Klägerin nicht im Rahmen der Kontakte mit der Finanzverwaltung aufgehoben, sondern lediglich eine abweichende Meinung geäußert.

7

Das FA rügt die Verletzung materiellen Rechts.

8

Es beantragt sinngemäß, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

9

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Revision ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der nicht spruchreifen Sache an das FG.

11

1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 2005 sind u.a. abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter investitionszulagenbegünstigt, die in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes verbleiben; Gebäude sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InvZulG 2005 investitionszulagenbegünstigt, wenn sie in einem Betrieb des verarbeitenden Gewerbes verwendet werden.

12

a) Der Begriff des verarbeitenden Gewerbes bestimmt sich nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige.

13

Der Gesetzgeber hat die Maßgeblichkeit der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige zwar erstmals durch § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 2010 ausdrücklich angeordnet. Der Senat hält jedoch an seiner ständigen Rechtsprechung fest, wonach sich der Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht auch für frühere Gesetzesfassungen nach der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Klassifikation bestimmt. Da vorliegend über die Zulage für 2005 gestritten wird, ist daher die WZ 2003 maßgeblich.

14

Obwohl es sich bei der Klassifikation weder um ein Gesetz noch um eine Verordnung handelt, wird sie grundsätzlich wie ein Gesetz ausgelegt und auf den konkreten Fall angewendet. Dies führt indes nicht zu einer Verletzung der Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG), denn es beeinträchtigt weder die Gesetzesbindung der Gerichte noch den Anspruch des Einzelnen auf wirksame gerichtliche Kontrolle, wenn die Konkretisierung eines unbestimmten Rechtsbegriffs durch gesetzliche Verweisung auf bestimmte Verwaltungsvorschriften oder untergesetzliche Regelwerke erfolgt oder wenn die konkretisierende Heranziehung solcher Vorschriften oder Regelwerke in vergleichbarer Weise auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 31. Mai 2011  1 BvR 857/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2011, 903, unter B.I.2.b).

15

Die Verbindlichkeit der Klassifikation der Wirtschaftszweige für die Zuordnung von Betrieben zum verarbeitenden Gewerbe im Investitionszulagenrecht beruht auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage, da bereits die Gesetzesmaterialien zu früheren Fassungen des InvZulG eindeutig belegen, dass der Gesetzgeber bei deren Erlass von der verbindlichen Anwendung der Klassifikation bei der Zuordnung eines Betriebs zum verarbeitenden Gewerbe ausging. Die Anknüpfung an das Statistikrecht ist auch sachgerecht, da sie ein höheres Maß an Rechtssicherheit und Rechtsklarheit erzeugt als ein vom Statistikrecht abgelöstes, eigenes Verständnis des im Investitionszulagenrecht verwendeten Gesetzesbegriffs "verarbeitendes Gewerbe". Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch die sich aus den regelmäßigen Überarbeitungen der statistischen Klassifikationen ergebende Dynamik (BVerfG-Beschluss in HFR 2011, 903, unter B.I.3.c und 3.d), aufgrund derer sich die Zuordnung von Tätigkeiten zu einem Wirtschaftszweig ändern kann.

16

b) In einem Rechtsstreit über die Frage, ob ein Betrieb zum verarbeitenden Gewerbe --hier nach Abschn. D der WZ 2003-- gehört, hat das FG die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen festzustellen und zu würdigen. Bei der Auslegung der Klassifikation als "Quasi-Rechtsnorm" und der Einordnung wirtschaftlicher Tätigkeiten kann es auf das Expertenwissen der Statistikämter zurückgreifen. Die Entscheidungsbefugnis liegt aber in jedem Fall beim Gericht, das eine fehlerhafte statistische Einordnung nicht übernehmen darf, da eine Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle auf offensichtliche Fehler der Statistikämter den individuellen Rechtsschutz in einer mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbaren Weise schmälern würde (BVerfG-Beschluss in HFR 2011, 903).

17

2. Aufgrund der Feststellungen des FG kann der Senat nicht beurteilen, ob der Betrieb der Klägerin dem verarbeitenden Gewerbe zuzurechnen ist.

18

Das FG hat seine Entscheidung in Übereinstimmung mit früherer Rechtsprechung des Senats darauf gestützt, dass das Statistische Landesamt den Betrieb der Klägerin dem verarbeitenden Gewerbe zugeordnet habe und dass diese Einstufung nicht offensichtlich falsch sei. Diese Begründung ist nach dem Beschluss des BVerfG in HFR 2011, 903 nicht mehr tragfähig.

19

Das FG wird im zweiten Rechtsgang die für den Zulagenanspruch erheblichen Tatsachen zu ermitteln und zu würdigen haben.

(1) Begünstigte Betriebe sind:

1.
Betriebe des verarbeitenden Gewerbes;
2.
Betriebe der folgenden produktionsnahen Dienstleistungen:
a)
Rückgewinnung,
b)
Bautischlerei und Bauschlosserei,
c)
Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software),
d)
Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie,
e)
Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten; Webportale,
f)
Ingenieurbüros für bautechnische Gesamtplanung,
g)
Ingenieurbüros für technische Fachplanung und Ingenieurdesign,
h)
technische, physikalische und chemische Untersuchung,
i)
Forschung und Entwicklung,
j)
Werbung und Marktforschung,
k)
Fotografie,
l)
Reparatur von Telekommunikationsgeräten;
3.
folgende Betriebe des Beherbergungsgewerbes:
a)
Hotels, Gasthöfe und Pensionen,
b)
Erholungs- und Ferienheime,
c)
Jugendherbergen und Hütten,
d)
Campingplätze.
Die Zuordnung eines Betriebs zu dem verarbeitenden Gewerbe, den produktionsnahen Dienstleistungen und dem Beherbergungsgewerbe ist nach der vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008), vorzunehmen. Hat ein Betrieb Betriebsstätten innerhalb und außerhalb des Fördergebiets, gelten für die Einordnung des Betriebs in das verarbeitende Gewerbe, die produktionsnahen Dienstleistungen oder das Beherbergungsgewerbe alle Betriebsstätten im Fördergebiet als ein Betrieb.

(2) § 2 Abs. 1 und 2 gilt für Erstinvestitionsvorhaben in Betriebsstätten in den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Teilen des Landes Berlin nur, wenn der anspruchsberechtigte begünstigte Betrieb im Sinne des Absatzes 1 im Zeitpunkt des Beginns des Erstinvestitionsvorhabens die Begriffsdefinition für kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 erfüllt. § 2 Abs. 1 und 2 gilt nur, soweit die Förderfähigkeit in den sensiblen Sektoren, die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz aufgeführt sind, nicht eingeschränkt oder von vornherein ausgeschlossen ist.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.