Investitionszulagengesetz 2010 - InvZulG 2010 | § 7 Antrag auf Investitionszulage
Investitionszulagengesetz 2010 - InvZulG 2010 | § 7 Antrag auf Investitionszulage
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Investitionszulagengesetz 2010 Inhaltsverzeichnis
(1) Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu stellen. Ist eine Personengesellschaft oder Gemeinschaft Anspruchsberechtigter, so ist der Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist.
(2) Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unterschreiben. In dem Antrag sind die Investitionen, für die eine Investitionszulage beansprucht wird, so genau zu bezeichnen, dass ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Werden die in einem Betrieb im Sinne des § 2 des Einkommensteuergesetzes erzielten Einkünfte nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Abgabenordnung gesondert festgestellt, sind die Bemessungsgrundlage und der Prozentsatz der Investitionszulage fü
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 28.09.2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin in den Streitjahren einen Betrieb des verarbeitenden Gewerbes geführt hat und, soweit die
published on 14.10.2013 00:00
Tatbestand
1
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Eigentümer mehrerer Mietwohngrundstücke in Brandenburg. Für Modernisierungsmaßnahmen, die er in den Jahren 2
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