Abgabenordnung - AO 1977 | § 328 Zwangsmittel

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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang) durchgesetzt werden. Für die Erzwingung von Sicherheiten gilt § 336. Vollstreckungsbehörde ist die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(2) Es ist dasjenige Zwangsmittel zu bestimmen, durch das der Pflichtige und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden. Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen.

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15/01/2013 15:22

Der Begriff Auftraggeber erfasst jeden, der eine Dienst- oder Werkleistung durch Personen ausführen lässt, die ihm dafür vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
27/08/2011 19:46

Mit einem aktuellen Beschluss hat der Bundesfinanzhof entschieden, da
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published on 21/08/2012 00:00

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 127/19 vom 23. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a. ECLI:DE:BGH:2019:230519B1STR127.19.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin un
published on 16/06/2005 00:00

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published on 05/05/2004 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja AO § 393 Abs. 2 Satz 1 Zu den Grenzen des Verwendungsverbots nach § 393 Abs. 2 Satz 1 AO. BGH, Urteil vom 5. Mai 2004 – 5 StR 548/03 LG Nürnberg-Fürth – BUNDESGERICHTSHOF IM NAME
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