Finanzgericht München Urteil, 26. Jan. 2015 - 7 K 2803/14

bei uns veröffentlicht am26.01.2015

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten um die Kostenerstattung im Einspruchsverfahren.

Die Klägerin bezog für ihre Kinder B, geboren am 17. Februar 1995, D, geboren am 26. März 2001, und A, geboren am 10. Januar 2005 ab Dezember 2010 laufend Kindergeld. B beendete seine Schulausbildung an der Realschule im Juli 2013. Mit Eingang bei der Familienkasse am 20. Juni 2013 beantragte die Klägerin weiterhin Kindergeld   für B, da dieser ab 1. September 2013 die staatliche Berufsschule besuche, das Ende der Schulausbildung wurde von der Klägerin mit „ca. 31.07.2015“ mitgeteilt. Mit Schulbescheinigung der staatlichen Berufsschule vom 23. September 2013 wurde das voraussichtliche Ende der Schulausbildung mit Juli 2014 benannt.

Mit Bescheid vom 11. Juli 2014 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für B ab August 2014 mit der Begründung auf, dass B seine Schulausbildung nach den Unterlagen der Familienkasse im Juli 2014 beenden werde. Zugleich wurde die Klägerin in den Erläuterungen des Bescheids aufgefordert, innerhalb von vier Wochen das tatsächliche Ende der Schulausbildung durch Vorlage einer Schulbescheinigung oder des Abschlusszeugnisses nachzuweisen. Sollte der erforderliche Nachweis nicht eingereicht werden, müsse die Festsetzung bzw. Bewilligung des Kindergelds rückwirkend ab dem Monat aufgehoben werden, der dem Monat folgt, für den zuletzt die Anspruchsvoraussetzungen nachgewiesen worden seien und das darüber hinaus gezahlte Kindergeld erstattet werden. Zugleich wurde die Klägerin auf die Berücksichtigungstatbestände gemäß § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) hingewiesen und Unterlagen für die Weiterbeantragung von Kindergeld übersandt.

Die Klägerin legte durch ihre Rechtsanwältin und jetzige Klägervertreterin am 12. August 2014 Einspruch gegen den Aufhebungsbescheid vom 11. Juli 2014 ein und teilte anhand einer Bestätigung der Berufsschule mit, dass B seine Schulausbildung voraussichtlich erst am 30. Juli 2015 beenden werde. Die Familienkasse half dem Einspruch daraufhin in vollem Umfang ab und hob mit Bescheid vom 18. August 2014 den Aufhebungsbescheid vom 11. Juli 2014 gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) auf; die der Klägerin im Einspruchsverfahren entstandenen Kosten würden nicht übernommen. Der gegen die Kostenentscheidung gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 24. September 2014 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit ihrer Klage bringt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass sie die Bestätigung über den Schulbesuch ihres Sohnes B der Familienkasse bereits im Jahr 2013 vorgelegt habe. Als Laie habe sie nicht verstehen können, warum diese Bestätigung plötzlich angezweifelt worden sei.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Familienkasse unter Aufhebung des Bescheids vom 18. August 2014 und der Einspruchsentscheidung vom 24. September 2014 zu verpflichten, ihr die im Einspruchsverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.

Die Familienkasse beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Gründe

II. Die Klage ist unbegründet. Die Familienkasse hat zu Recht die Erstattung der im Einspruchsverfahren entstandenen Kosten abgelehnt.

Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist. Über ihren Wortlaut hinaus ist die Vorschrift auch auf Einsprüche gegen die Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung (Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25) und gegen die damit verbundene Rückforderung des Kindergelds anwendbar. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören auch die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten, wenn seine Zuziehung notwendig war, § 77 Abs. 2 und 3 EStG.

Im Streitfall war das Einspruchsverfahren zwar erfolgreich, die Hinzuziehung einer Rechtsanwältin als Bevollmächtigte war jedoch nicht notwendig.

Die Frage, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, im Sinne des § 77 Abs. 2 EStG notwendig war, ist aus der Sicht eines verständigen Bürgers vom Wissens- und Erkenntnisstand des Rechtsbehelfsführers zu beurteilen. Ein verständiger Bürger wird allerdings nicht einen Anwalt beauftragen, sondern die erforderlichen Nachweise selbst einreichen, wenn alle erforderlichen Hinweise von der Familienkasse in allgemein verständlicher Form gegeben worden sind und die Einreichung der angeforderten Daten und Unterlagen durch die Kindergeldberechtigte selbst oder mit Hilfe des erwachsenen Kindes möglich und zumutbar ist (vgl. BFH-Urteil VIII R 73/00 a.a.O. sowie Urteile des Finanzgerichts Hamburg vom 20. April 2004 III 465/03, EFG 2004, 1621, des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2007 3 K 181/07, EFG 2010, 1138 sowie des Sächsischen Finanzgerichts vom 15. Juli 2009 5 K 569/08 recherchiert in juris-web).

So verhält es sich im Streitfall: Auch wenn die Klägerin in ihrem Kindergeldantrag vom 20. Juni 2013 das Ende der Schulausbildung von B mit „ca. 31.07.2015“ mitgeteilt hatte, ergab sich aus der beigefügten Schulbescheinigung der staatlichen Berufsschule vom 23. September 2013 das voraussichtliche Ende der Schulausbildung mit Juli 2014. Aufgrund dieser abweichenden Angaben bestehen keine Bedenken, dass die Familienkasse mit Bescheid vom 11. Juli 2014 die Kindergeldfestsetzung für B ab August 2014 zunächst aufgehoben hat. Gleichwohl hat die Familienkasse im Rahmen ihres Aufhebungsbescheids vom 11. Juli 2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klägerin das Andauern des Schulbesuchs nachweisen kann, und sie um Nachweise der fortdauernden Kindergeldberechtigung gebeten. Gleichzeitig wurde erläutert, dass der Kindergeldanspruch auch über das     25. Lebensjahr hinaus bestehen kann. Insoweit war für jeden Leser des Bescheids erkennbar, dass bei Einreichung der entsprechenden Nachweise ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Dieser Bescheid ist klar, eindeutig und benennt das für eine Weitergewährung von Kindergeld erforderliche Tun des Kindergeldberechtigten verständlich und zweifelsfrei.

Bei dieser Sachlage hätte ein verständiger Bürger -jedenfalls zunächst- ohne vorherige Einschaltung eines Bevollmächtigten selbst Einspruch einlegen und die im Bescheid vom   11. Juli 2014 geforderten Nachweise auch ohne die Kosten verursachende Hinzuziehung einer Rechtsanwältin einreichen können.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 90


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Ger

Einkommensteuergesetz - EStG | § 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren


(1) 1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. 2D

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 10. Dez. 2007 - 3 K 181/07

bei uns veröffentlicht am 10.12.2007

Tatbestand   1 Die im Jahr 1962 geborene Klägerin ist Mutter des am 24. September 1986 geborenen Kindes B. Nachdem B im Juli 2006 seine Ausbildung an der Staatlichen Feintechnikschule in X beendet hatte, absolvierte er von September 2006 bis Sept

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1)1Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist.3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.

(3)1Die Familienkasse setzt auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.

Tatbestand

 
Die im Jahr 1962 geborene Klägerin ist Mutter des am 24. September 1986 geborenen Kindes B. Nachdem B im Juli 2006 seine Ausbildung an der Staatlichen Feintechnikschule in X beendet hatte, absolvierte er von September 2006 bis September 2007 ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) in Südafrika (S).
Mit Schreiben vom 16. August 2006 beantragte die Klägerin die Weitergewährung von Kindergeld für B während der Zeit der Ableistung des FSJ in S. Sie legte eine englischsprachige Bescheinigung der Trägerorganisation „“ (G) bei. Mit Bescheid vom 22. August 2006 lehnte der Beklagte (die Familienkasse -FK-) die Weitergewährung von Kindergeld für diese Zeit ab und hob die Kindergeldfestsetzung auf, weil B sein FSJ in S und nicht im Inland ableiste. Es handele sich auch nicht um einen Dienst im Ausland im Sinne des § 14b des Zivildienstgesetzes.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Am 14. September 2006 forderte die FK bei der Klägerin eine Bescheinigung an, dass der Dienst in Südafrika ein anerkanntes FSJ im Sinne des Gesetzes für Förderung des freiwilligen sozialen Jahres (FSJG) sei. Am 23. September 2006 legte die Klägerin daraufhin eine deutschsprachige Praktikumsbescheinigung vor, wonach G eine karitative Organisation sei, B in einem Waisenhaus arbeite und dem Praktikum ein detaillierter Ausbildungsplan zugrunde liege, der darauf ziele, für die beabsichtige spätere Ausbildung als Sonderschullehrer wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2006 verlangte die FK weitere Angaben dazu, welche Ausbildungsinhalte vermittelt würden, durch wen die Unterweisung stattfinde, wie viele Wochenstunden vorgesehen seien und ob sich B im Wintersemester 2007 als Sonderschullehrer bewerben werde. Ein Hinweis, dass nach Vorlage der Nachweise Kindergeld gewährt werde, fehlt.
Daraufhin zeigte mit Schreiben vom 31. Oktober 2006 die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Vertretung der Klägerin an und legte eine weitere Bescheinigung der G vor. Daraufhin half die FK am 29. November 2006 dem Einspruch der Klägerin ab und gewährte weiterhin Kindergeld für B. Es entschied außerdem, dass die Kosten des Einspruchsverfahrens nicht erstattet werden, weil sie nicht notwendig gewesen seien.
Gegen die Kostenentscheidung legte die Klägervertreterin namens der Klägerin Einspruch ein, mit dem sie geltend machte, die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe sei notwendig gewesen, nachdem die FK im Rahmen des zunächst selbst geführten Einspruchsverfahrens nicht abgeholfen habe.    
Diesen Einspruch wies die FK durch Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2006 als unbegründet zurück. Die FK gab nach einem „Mustertatbestand“ ohne konkrete Daten und Fakten lediglich den Gesetzeswortlaut wieder und ging auf die Umstände des Einzelfalls nicht ein, so dass keine Würdigung der Umstände des Streitfalls erkennbar ist. Der Einspruchsentscheidung lässt sich möglicherweise entnehmen, dass die FK der Klägerin einen Verstoß gegen ihre Mitwirkungspflichten vorwerfen will. Warum die Zuziehung der Bevollmächtigten nicht für notwendig erachtet wird, wurde nicht erläutert.
Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, die FK habe ihre unzutreffende Rechtsauffassung, ein FSJ in Südafrika führe nicht zur Gewährung von Kindergeld, erst nach Einschaltung der Klägervertreterin geändert.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 29. November 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 14. Dezember 2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
10 
Sie macht geltend, sie habe ihre Rechtsauffassung nicht geändert, sondern nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) Kindergeld für ein Praktikum in S gewährt. Die dazu notwendigen Unterlagen hätte die Klägerin auch selbst einreichen können, so dass anwaltliche Hilfe nicht erforderlich gewesen sei.
11 
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 8. November 2007 und 5. Dezember 2007 auf mündliche Verhandlung verzichtet und sich mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter einverstanden erklärt. Der Senat hat durch Beschluss vom 6. Dezember 2007 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

 
12 
I. Der Einzelrichter hat nur über die Kostenentscheidung im angefochtenen Bescheid vom 29. November 2006 zu entscheiden. Dies ergibt sich -entgegen dem insoweit missverständlich weit gefassten Klageantrag- aus dem Klagebegehren. Nach Bl. 78 der Kindergeldakte richtete sich der Einspruch nur gegen die Kostentscheidung.    
13 
Der Einzelrichter versteht den Antrag der Klägerin außerdem -entgegen seinem Wortlaut- nicht als isolierten Aufhebungsantrag, sondern als Antrag auf Änderung der angefochtenen Kostenentscheidung. Das Klagebegehren ist auf die positive Entscheidung gerichtet, dass die FK die Kosten des Einspruchsverfahrens E 1409/06 zu tragen hat und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt wird.
14 
Beide Anpassungen des Klageantrags an das Klagebegehren durch das Gericht sind nach § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig: Das Gericht darf danach (nur) über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.  
15 
II. Die so verstandene Klage ist begründet; die Kostenentscheidung in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist entsprechend dem Klagebegehren der Klägerin zu ändern.
16 
1. § 77 EStG lautet auszugsweise wie folgt:
17 
„(1) Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. … Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
18 
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.
19 
(3) … Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.“
20 
Diese Vorschrift findet auch Anwendung auf Einsprüche gegen die Aufhebung einer Kindergeld-Festsetzung (z.B. Blümich/Treiber, EStG, § 77 Rz. 4 m.w.N.).
21 
2. Im Streitfall hat die FK dem Einspruch der Klägerin mit dem Aktenzeichen E 1409/06 abgeholfen, so dass sie nach § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG die Kosten des Einspruchsverfahrens E 1409/06 zu tragen hat. Die Klägerin hat danach grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens. Es bedarf keiner Kausalität der Einspruchsbegründung für die Abhilfe (vgl. Blümich/Treiber, EStG, § 77 Rz. 5), so dass dahinstehen kann, ob ein Kindergeldanspruch wegen § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG oder auch wegen § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG besteht.
22 
3. Dieser Anspruch ist nicht wegen eines Verschuldens der Klägerin ausgeschlossen. Für die von der FK ausgesprochene Versagung einer Kostenerstattung überhaupt (d.h. auch für die eigenen Aufwendungen der Klägerin wie Porto etc., vgl. dazu Felix in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 77 Rz. B 15, B 21) ist danach kein Raum.    
23 
a) Ein den Erstattungsanspruch ausschließendes Verschulden i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG wird angenommen, wenn der Einspruchsführer seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht nachgekommen ist und die Behörde trotz des Bestehens der Amtsermittlungspflicht keine andere Entscheidung treffen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25, m.w.N.).
24 
b) Der Klägerin kann danach -entgegen der von der FK in der Einspruchsentscheidung möglicherweise vertretenen Auffassung- kein Verschuldensvorwurf i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG gemacht werden. Die Klägerin ist vielmehr nach dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden Kindergeldakten ihren Mitwirkungspflichten bisher fast immer in geradezu vorbildlicher Weise nachgekommen. Auch vorliegend ist sie von sich aus an die FK herangetreten und hat sofort erste Nachweise vorgelegt.
25 
Demgegenüber ist die FK ihrer Amtsermittlungspflicht in keinster Weise nachgekommen und das Einspruchsverfahren E 1409/06 wurde durch das Verhalten der FK notwendig: Die FK hat es nämlich versäumt, der Klägerin vor Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Abweichung von den tatsächlichen Angaben der Klägerin rechtliches Gehör zu gewähren. Dazu wäre sie verpflichtet gewesen (vgl.  § 91 Abs. 1 Satz 2 AO 1977), wenn sie -wie die Vertreterin der FK im Klageverfahren geltend gemacht hat- weitere tatsächliche Angaben der Klägerin für erforderlich gehalten hätte. Mit einer Ermittlung schon im Verwaltungsverfahren hatte es die FK übrigens auch in der Hand, die Erstattung(sfähigkeit) der Kosten von vorneherein zu verhindern; denn die Kosten des Verwaltungsverfahrens werden nicht erstattet. Wenn die FK allerdings die Kindergeldberechtigten in Kenntnis dieser Rechtslage gleichwohl vorschnell in Einspruchsverfahren hineintreibt, muss sie umgekehrt auch die sich hieraus ergebenden nachteiligen Kostenfolgen tragen. Welche Gründe zu dieser Vorgehensweise der FK führten (z.B. möglicherweise eine unzureichende Personalausstattung), ist insoweit unerheblich.
26 
4. Die Hinzuziehung einer Bevollmächtigten durch die Klägerin ist ebenfalls nach § 77 Abs. 3 Satz 2 EStG für notwendig zu erklären.  
27 
a) Die Frage, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, i.S. des § 77 Abs. 2 EStG notwendig war, ist aus der Sicht eines verständigen Bürgers vom Wissens- und Erkenntnisstand des Rechtsbehelfsführers zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25). Bei der Entscheidung hierüber sind die zu § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO entwickelten Kriterien entsprechend heranzuziehen (vgl. zuletzt Urteil des FG München vom 25. Juli 2007 4 K 29/04, EFG 2007, 1704). Regelmäßig sind keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen (z.B. Felix in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 77 Rz. C 2; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Tz. 130).
28 
b) Ein verständiger Bürger wird allerdings nicht einen Anwalt beauftragen, sondern die erforderlichen Nachweise selbst einreichen, wenn nicht ernstlich anzunehmen ist, dass der Wechsel im kindergeldrechtlichen Status des Kindes kindergeldschädlich gewesen sein könnte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25, zum Wechsel der Ausbildung). Die Notwendigkeit einer Hinzuziehung ist zu verneinen, wenn alle erforderlichen Hinweise von der FK in allgemein verständlicher Form gegeben worden sind und wenn danach die kindergeldberechtigte Person die interessierenden bzw. abgefragten Daten und Unterlagen zumutbar selbst (oder mit Hilfe des erwachsenen Kindes) hätte einreichen können (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 20. April 2004 III 465/03, EFG 2004, 1621).
29 
c) Die unter b) genannten Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
30 
aa) Die FK hatte die Kindergeldfestsetzung aufgehoben, weil B sein FSJ nicht im Inland, sondern in S ableiste. Von dem her war (und ist übrigens bis heute) zwischen den Beteiligten in rechtlicher Hinsicht streitig, ob ein FSJ in S nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG zum Kindergeldbezug berechtigt oder nicht: Die Klägerin bejaht dies nach wie vor, die FK verneint dies nach wie vor. Diese umstrittene Rechtsfrage rechtfertigte es, dass die Klägerin anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm, zumal die FK die Klägerin durch einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht in das Einspruchsverfahren hineingezwungen hatte.
31 
bb) Aus den zwischenzeitlichen Schreiben der FK vom 19. September und 4. Oktober 2006 folgt aus Sicht des Gerichts nichts anderes, weil darin nicht alle erforderlichen Hinweise von der FK gegeben worden sind. Die Klägerin wurde namentlich nicht auf die alternative Kindergeldberechtigung für ein Auslandspraktikum nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG und die dafür notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen von der FK hingewiesen. Vielmehr nahm das Schreiben vom 14. September 2006 noch auf das FSJG Bezug. Auch noch nach dem Schreiben vom 4. Oktober 2006 musste die Klägerin weiter davon ausgehen, dass um eine Kindergeldberechtigung wegen § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG gestritten werde. Warum weitere Nachweise angefordert wurden, wurde nämlich nicht erläutert; ein wenigstens kurzer Hinweis darauf, dass eine Kindergeldberechtigung auf anderer Rechtsgrundlage geprüft werde, fehlt.  
32 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
33 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
34 
Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 90 Abs. 2 FGO) des Einzelrichters (§ 6 FGO).

Gründe

 
12 
I. Der Einzelrichter hat nur über die Kostenentscheidung im angefochtenen Bescheid vom 29. November 2006 zu entscheiden. Dies ergibt sich -entgegen dem insoweit missverständlich weit gefassten Klageantrag- aus dem Klagebegehren. Nach Bl. 78 der Kindergeldakte richtete sich der Einspruch nur gegen die Kostentscheidung.    
13 
Der Einzelrichter versteht den Antrag der Klägerin außerdem -entgegen seinem Wortlaut- nicht als isolierten Aufhebungsantrag, sondern als Antrag auf Änderung der angefochtenen Kostenentscheidung. Das Klagebegehren ist auf die positive Entscheidung gerichtet, dass die FK die Kosten des Einspruchsverfahrens E 1409/06 zu tragen hat und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig erklärt wird.
14 
Beide Anpassungen des Klageantrags an das Klagebegehren durch das Gericht sind nach § 96 Abs. 1 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig: Das Gericht darf danach (nur) über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.  
15 
II. Die so verstandene Klage ist begründet; die Kostenentscheidung in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist entsprechend dem Klagebegehren der Klägerin zu ändern.
16 
1. § 77 EStG lautet auszugsweise wie folgt:
17 
„(1) Soweit der Einspruch gegen die Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. … Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
18 
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.
19 
(3) … Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war.“
20 
Diese Vorschrift findet auch Anwendung auf Einsprüche gegen die Aufhebung einer Kindergeld-Festsetzung (z.B. Blümich/Treiber, EStG, § 77 Rz. 4 m.w.N.).
21 
2. Im Streitfall hat die FK dem Einspruch der Klägerin mit dem Aktenzeichen E 1409/06 abgeholfen, so dass sie nach § 77 Abs. 1 Satz 1 EStG die Kosten des Einspruchsverfahrens E 1409/06 zu tragen hat. Die Klägerin hat danach grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Kosten des Einspruchsverfahrens. Es bedarf keiner Kausalität der Einspruchsbegründung für die Abhilfe (vgl. Blümich/Treiber, EStG, § 77 Rz. 5), so dass dahinstehen kann, ob ein Kindergeldanspruch wegen § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG oder auch wegen § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG besteht.
22 
3. Dieser Anspruch ist nicht wegen eines Verschuldens der Klägerin ausgeschlossen. Für die von der FK ausgesprochene Versagung einer Kostenerstattung überhaupt (d.h. auch für die eigenen Aufwendungen der Klägerin wie Porto etc., vgl. dazu Felix in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 77 Rz. B 15, B 21) ist danach kein Raum.    
23 
a) Ein den Erstattungsanspruch ausschließendes Verschulden i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG wird angenommen, wenn der Einspruchsführer seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren nicht nachgekommen ist und die Behörde trotz des Bestehens der Amtsermittlungspflicht keine andere Entscheidung treffen konnte (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juli 2002 VIII R 73/00, BFH/NV 2003, 25, m.w.N.).
24 
b) Der Klägerin kann danach -entgegen der von der FK in der Einspruchsentscheidung möglicherweise vertretenen Auffassung- kein Verschuldensvorwurf i.S. des § 77 Abs. 1 Satz 3 EStG gemacht werden. Die Klägerin ist vielmehr nach dem Inhalt der dem Gericht vorliegenden Kindergeldakten ihren Mitwirkungspflichten bisher fast immer in geradezu vorbildlicher Weise nachgekommen. Auch vorliegend ist sie von sich aus an die FK herangetreten und hat sofort erste Nachweise vorgelegt.
25 
Demgegenüber ist die FK ihrer Amtsermittlungspflicht in keinster Weise nachgekommen und das Einspruchsverfahren E 1409/06 wurde durch das Verhalten der FK notwendig: Die FK hat es nämlich versäumt, der Klägerin vor Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und Abweichung von den tatsächlichen Angaben der Klägerin rechtliches Gehör zu gewähren. Dazu wäre sie verpflichtet gewesen (vgl.  § 91 Abs. 1 Satz 2 AO 1977), wenn sie -wie die Vertreterin der FK im Klageverfahren geltend gemacht hat- weitere tatsächliche Angaben der Klägerin für erforderlich gehalten hätte. Mit einer Ermittlung schon im Verwaltungsverfahren hatte es die FK übrigens auch in der Hand, die Erstattung(sfähigkeit) der Kosten von vorneherein zu verhindern; denn die Kosten des Verwaltungsverfahrens werden nicht erstattet. Wenn die FK allerdings die Kindergeldberechtigten in Kenntnis dieser Rechtslage gleichwohl vorschnell in Einspruchsverfahren hineintreibt, muss sie umgekehrt auch die sich hieraus ergebenden nachteiligen Kostenfolgen tragen. Welche Gründe zu dieser Vorgehensweise der FK führten (z.B. möglicherweise eine unzureichende Personalausstattung), ist insoweit unerheblich.
26 
4. Die Hinzuziehung einer Bevollmächtigten durch die Klägerin ist ebenfalls nach § 77 Abs. 3 Satz 2 EStG für notwendig zu erklären.  
27 
a) Die Frage, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, i.S. des § 77 Abs. 2 EStG notwendig war, ist aus der Sicht eines verständigen Bürgers vom Wissens- und Erkenntnisstand des Rechtsbehelfsführers zu beurteilen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25). Bei der Entscheidung hierüber sind die zu § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO entwickelten Kriterien entsprechend heranzuziehen (vgl. zuletzt Urteil des FG München vom 25. Juli 2007 4 K 29/04, EFG 2007, 1704). Regelmäßig sind keine allzu strengen Maßstäbe anzulegen (z.B. Felix in Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 77 Rz. C 2; Brandis in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 139 FGO Tz. 130).
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b) Ein verständiger Bürger wird allerdings nicht einen Anwalt beauftragen, sondern die erforderlichen Nachweise selbst einreichen, wenn nicht ernstlich anzunehmen ist, dass der Wechsel im kindergeldrechtlichen Status des Kindes kindergeldschädlich gewesen sein könnte (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 25, zum Wechsel der Ausbildung). Die Notwendigkeit einer Hinzuziehung ist zu verneinen, wenn alle erforderlichen Hinweise von der FK in allgemein verständlicher Form gegeben worden sind und wenn danach die kindergeldberechtigte Person die interessierenden bzw. abgefragten Daten und Unterlagen zumutbar selbst (oder mit Hilfe des erwachsenen Kindes) hätte einreichen können (vgl. Urteil des FG Hamburg vom 20. April 2004 III 465/03, EFG 2004, 1621).
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c) Die unter b) genannten Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
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aa) Die FK hatte die Kindergeldfestsetzung aufgehoben, weil B sein FSJ nicht im Inland, sondern in S ableiste. Von dem her war (und ist übrigens bis heute) zwischen den Beteiligten in rechtlicher Hinsicht streitig, ob ein FSJ in S nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG zum Kindergeldbezug berechtigt oder nicht: Die Klägerin bejaht dies nach wie vor, die FK verneint dies nach wie vor. Diese umstrittene Rechtsfrage rechtfertigte es, dass die Klägerin anwaltliche Hilfe in Anspruch nahm, zumal die FK die Klägerin durch einen Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht in das Einspruchsverfahren hineingezwungen hatte.
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bb) Aus den zwischenzeitlichen Schreiben der FK vom 19. September und 4. Oktober 2006 folgt aus Sicht des Gerichts nichts anderes, weil darin nicht alle erforderlichen Hinweise von der FK gegeben worden sind. Die Klägerin wurde namentlich nicht auf die alternative Kindergeldberechtigung für ein Auslandspraktikum nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG und die dafür notwendigen tatsächlichen Voraussetzungen von der FK hingewiesen. Vielmehr nahm das Schreiben vom 14. September 2006 noch auf das FSJG Bezug. Auch noch nach dem Schreiben vom 4. Oktober 2006 musste die Klägerin weiter davon ausgehen, dass um eine Kindergeldberechtigung wegen § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG gestritten werde. Warum weitere Nachweise angefordert wurden, wurde nämlich nicht erläutert; ein wenigstens kurzer Hinweis darauf, dass eine Kindergeldberechtigung auf anderer Rechtsgrundlage geprüft werde, fehlt.  
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
33 
Die Revision wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind.
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Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 90 Abs. 2 FGO) des Einzelrichters (§ 6 FGO).

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.