Finanzgericht Baden-Württemberg Entscheidung, 05. Dez. 2011 - 12 K 848/11

published on 05.12.2011 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Entscheidung, 05. Dez. 2011 - 12 K 848/11
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin mit ihrer Lebenspartnerin zusammen zu veranlagen.
1. Die Klägerin ist seit 19. Januar 2001 mit ihrer Lebensgefährtin verpartnert. Sie lebt mit ihrer Partnerin zusammen. Beide Partnerinnen sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
Im Streitjahr erzielte die Klägerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von xx.xxx,xx EUR, ihre Partnerin in Höhe von xx.xxx,xx EUR.
Zugleich mit Einreichung der Einkommensteuererklärung am 25. Mai 2010 (Bl. 1 ff. der Einkommensteuerakte) beantragte die Klägerin, sie im Streitjahr zusammen mit ihrer Partnerin entsprechend §§ 26 Abs. 1, 26b des Einkommensteuergesetzes (EStG) wie Ehegatten zur Einkommensteuer zu veranlagen (Bl. 12 der Einkommensteuerakte). Der Beklagte lehnte dies jedoch ab und veranlagte die Klägerin mit Einkommensteuerbescheid vom 17. Juni 2010 (Bl. 17 der Einkommensteuerakte) im Wege der Einzelveranlagung.
Der hiergegen gerichtete Einspruch vom 3. Juli 2010 (Bl. 24 der Einkommensteuerakte) blieb - nachdem sich die Klägerin mit einem Ruhen des Einspruchsverfahrens nicht einverstanden erklärt hatte (Bl. 31 der Einkommensteuerakte) und eine sofortige Entscheidung fernmündlich angemahnt hatte (Bl. 33 der Einkommensteuerakte) - ausweislich der Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 2011 (Bl. 34 der Einkommensteuerakte) ohne Erfolg.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.
Die Klägerin trägt vor, § 26b EStG sei nachträglich durch das Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes lückenhaft geworden und somit der verfassungskonformen Auslegung im Wege der Analogie zugänglich. Das derzeitige Einkommensteuerrecht verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
Das Einkommensteuerrecht berücksichtige den neuen Familienstand der Lebenspartnerschaft noch nicht. Dieser stelle jedoch einen eigenen Familienstand dar, der im Einkommensteuerrecht noch nicht geregelt sei.
Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2009 vom 17. Juni 2010 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Februar 2011 zu verpflichten, die Klägerin mit ihrer Lebenspartnerin zusammen zu veranlagen.
10 
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung trägt er vor, eine Regelungslücke liege ebenso wenig vor wie die behauptete Verfassungswidrigkeit der derzeit geltenden Rechtslage.
12 
2. Die Klägerin hat angeregt, ihre Lebenspartnerin zum vorliegenden Verfahren beizuladen (S. 2 der Klagebegründung, Bl. 3 der Gerichtsakte). Der Beklagte ist dem mit Schreiben vom 7. April 2011 (Bl. 23 der Gerichtsakte) entgegen getreten.
13 
3. Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 (Bl. 1 der AdV-Akte 12 V 2162/11) hat die Klägerin beantragt, die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2009 gem. § 361 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) auszusetzen. Diesen Antrag hat der Beklagte mit Bescheid vom 24. Mai 2011 (Bl. 8 der AdV-Akte 12 V 2162/11) abgelehnt. Der hiergegen erhobene Antrag auf gerichtliche Anordnung der Aussetzung der Vollziehung vom 12. Juni 2011 ist unter dem Aktenzeichen 12 V 2162/11 bei dem erkennenden Senat anhängig. Dieser ist mit - die Beschwerde zulassendem - Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt worden.
14 
Der Sach- und Streitstand beruht auf der Gerichtsakte und den von dem Beklagten vorgelegten Behördenakten (§ 71 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)). Der Senat hat zum vorliegenden Verfahren außerdem die Akte des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens, Az. 12 V 2162/11, beigezogen. Auf diese Unterlagen wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

15 
1. Die Klage ist unbegründet.
16 
Gem. § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO hebt das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid nur auf, soweit dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht gem. § 101 FGO die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
17 
Der angefochtene Bescheid ist jedoch rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
18 
Die Einzelveranlagung der Klägerin und die Verweigerung der entsprechenden Anwendung der §§ 26, 26b EStG entspricht offensichtlich dem derzeit - jedenfalls noch - geltendem Recht.
19 
Zwar obliegt die verfassungskonforme Auslegung von Rechtsnormen den Gerichten (BVerfG-Beschlüsse vom 27. Januar 1998  1 BvL 22/93, BVerfGE 97, 186, unter B.I.; vom 28. Oktober 1998  1 BvR 2349/96, BVerfGE 99, 129, unter C.I.3.; BVerfG-Urteil vom 28. April 1999  1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, BVerfGE 100, 1, unter C.II.2). Dieser Grundsatz hat zur Folge, dass bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten einer Norm diejenige zu wählen ist, die das Verdikt der Verfassungswidrigkeit vermeidet und eine Normverwerfung durch das BVerfG auf diese Weise entbehrlich macht. Auslegungsgrenzen bilden dabei allerdings einerseits der Wortlaut einer Vorschrift und andererseits der erkennbare Wille des Gesetzgebers und dessen Regelungsziel, das nicht durch Auslegung verfälscht werden darf (vgl. BFH-Urteil vom 31. August 2010 VIII R 11/08, BStBl II 2011, 72).
20 
Ein Normverständnis im Sinne der von der Klägerin begehrten Rechtsfolge überschreitet demnach die Auslegungsgrenzen, weil es im Widerspruch zu dem eindeutigen Wortlaut sowohl der einschlägigen Rechtsvorschriften der §§ 26, 26b EStG wie auch dem jeweiligen Gesetzeszweck steht.
21 
Von einer Regelungslücke kann nach Überzeugung des Senats angesichts des klar erkennbaren gesetzgeberischen Willens, eine von der Klägerin erstrebte Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften eben nicht vorzunehmen, nicht ausgegangen werden. Eine solche Regelungslücke scheint auch die Klägerin selbst tatsächlich nicht anzunehmen, nachdem sie im Verfahren zur gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung selbst unterstellt, die derzeitige Bundesregierung wolle „die schwulen Bürger und lesbischen Bürgerinnen bewusst so lange weiter diskriminieren wie das Bundesverfassungsgericht dies nicht explizit verbietet“.
22 
Nachdem die von dem Beklagten vorgenommene rechtliche Würdigung und die hieraus folgende Einzelveranlagung der Klägerin der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung entspricht und noch keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den in diesem Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften vorliegt, die alleinige Verwerfungskompetenz einer Rechtsnorm aber beim Bundesverfassungsgericht liegt, würde das Finanzgericht als Fachgericht mit der von der Klägerin begehrten Gesetzesinterpretation die beim Bundesverfassungsgericht konzentrierte Verwerfungskompetenz von Bundesrecht (vgl. Art. 93, 100 GG) unterlaufen.
23 
2. Der Senat war auch nicht verpflichtet, das Verfahren gem. Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
24 
Angesichts der unterschiedlichen Auffassungen der Instanzgerichte zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der §§ 26, 26b EStG und deren möglicherweise gebotenen analogen Anwendung auf mit dem Streitfall vergleichbare Sachverhaltskonstellationen ist zwar ungeklärt, ob ein solcher Verfassungsverstoß vorliegt. Bloße Zweifel an der Verfassungswidrigkeit einer Norm oder eine noch ungeklärte Rechtslage diesbezüglich begründen indes noch keine Vorlagepflicht zum Bundesverfassungsgericht im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG.
25 
3. Das Gericht war im Streitfall nicht verpflichtet, vor einer Entscheidung die Lebenspartnerin der Klägerin zum Verfahren beizuladen.
26 
Ein Fall der notwendigen Beiladung im Sinne des § 60 Abs. 3 FGO liegt im Falle zusammenveranlagter Ehegatten nicht vor (Stapperfend in Gräber, FGO, § 60 Rz. 137 m. umfangr. w. Nachw.). Dies muss daher umso mehr gelten, wenn eine Zusammenveranlagung gerade nicht vorgesehen ist, da die Lebenspartnerin durch die Entscheidung des Beklagten nicht beschwert wird, da im Fall der Zusammenveranlagung auf die von der ein niedrigeres Einkommen erzielenden Lebenspartnerin entfallenden Einkünfte ein höherer Einkommensteueranteil festzusetzen wäre. Aus diesem Grund scheidet auch eine einfache Beiladung - der der Beklagte zudem ausdrücklich widersprochen hat - nach § 60 Abs. 1 FGO aus.
27 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
28 
3. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, weil die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat.
29 
4. Der Senat hält es für zweckmäßig, gemäß § 90a FGO durch den vorliegenden Gerichtsbescheid zu entscheiden, nachdem die Klägerin bereits im Einspruchsverfahren mehrfach die aus ihrer Sicht vorliegende Eilbedürftigkeit betont hat und auch in einem weiteren Verfahren bezüglich der Einkommensteuerveranlagung eines anderen Streitjahres dort ein Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die anhängigen Verfassungsbeschwerden und die Vielzahl beim BFH anhängiger Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz ausdrücklich abgelehnt hat.

Gründe

15 
1. Die Klage ist unbegründet.
16 
Gem. § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO hebt das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid nur auf, soweit dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht gem. § 101 FGO die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
17 
Der angefochtene Bescheid ist jedoch rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
18 
Die Einzelveranlagung der Klägerin und die Verweigerung der entsprechenden Anwendung der §§ 26, 26b EStG entspricht offensichtlich dem derzeit - jedenfalls noch - geltendem Recht.
19 
Zwar obliegt die verfassungskonforme Auslegung von Rechtsnormen den Gerichten (BVerfG-Beschlüsse vom 27. Januar 1998  1 BvL 22/93, BVerfGE 97, 186, unter B.I.; vom 28. Oktober 1998  1 BvR 2349/96, BVerfGE 99, 129, unter C.I.3.; BVerfG-Urteil vom 28. April 1999  1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, BVerfGE 100, 1, unter C.II.2). Dieser Grundsatz hat zur Folge, dass bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten einer Norm diejenige zu wählen ist, die das Verdikt der Verfassungswidrigkeit vermeidet und eine Normverwerfung durch das BVerfG auf diese Weise entbehrlich macht. Auslegungsgrenzen bilden dabei allerdings einerseits der Wortlaut einer Vorschrift und andererseits der erkennbare Wille des Gesetzgebers und dessen Regelungsziel, das nicht durch Auslegung verfälscht werden darf (vgl. BFH-Urteil vom 31. August 2010 VIII R 11/08, BStBl II 2011, 72).
20 
Ein Normverständnis im Sinne der von der Klägerin begehrten Rechtsfolge überschreitet demnach die Auslegungsgrenzen, weil es im Widerspruch zu dem eindeutigen Wortlaut sowohl der einschlägigen Rechtsvorschriften der §§ 26, 26b EStG wie auch dem jeweiligen Gesetzeszweck steht.
21 
Von einer Regelungslücke kann nach Überzeugung des Senats angesichts des klar erkennbaren gesetzgeberischen Willens, eine von der Klägerin erstrebte Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften eben nicht vorzunehmen, nicht ausgegangen werden. Eine solche Regelungslücke scheint auch die Klägerin selbst tatsächlich nicht anzunehmen, nachdem sie im Verfahren zur gerichtlichen Aussetzung der Vollziehung selbst unterstellt, die derzeitige Bundesregierung wolle „die schwulen Bürger und lesbischen Bürgerinnen bewusst so lange weiter diskriminieren wie das Bundesverfassungsgericht dies nicht explizit verbietet“.
22 
Nachdem die von dem Beklagten vorgenommene rechtliche Würdigung und die hieraus folgende Einzelveranlagung der Klägerin der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung entspricht und noch keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den in diesem Verfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften vorliegt, die alleinige Verwerfungskompetenz einer Rechtsnorm aber beim Bundesverfassungsgericht liegt, würde das Finanzgericht als Fachgericht mit der von der Klägerin begehrten Gesetzesinterpretation die beim Bundesverfassungsgericht konzentrierte Verwerfungskompetenz von Bundesrecht (vgl. Art. 93, 100 GG) unterlaufen.
23 
2. Der Senat war auch nicht verpflichtet, das Verfahren gem. Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
24 
Angesichts der unterschiedlichen Auffassungen der Instanzgerichte zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der §§ 26, 26b EStG und deren möglicherweise gebotenen analogen Anwendung auf mit dem Streitfall vergleichbare Sachverhaltskonstellationen ist zwar ungeklärt, ob ein solcher Verfassungsverstoß vorliegt. Bloße Zweifel an der Verfassungswidrigkeit einer Norm oder eine noch ungeklärte Rechtslage diesbezüglich begründen indes noch keine Vorlagepflicht zum Bundesverfassungsgericht im Sinne des Art. 100 Abs. 1 GG.
25 
3. Das Gericht war im Streitfall nicht verpflichtet, vor einer Entscheidung die Lebenspartnerin der Klägerin zum Verfahren beizuladen.
26 
Ein Fall der notwendigen Beiladung im Sinne des § 60 Abs. 3 FGO liegt im Falle zusammenveranlagter Ehegatten nicht vor (Stapperfend in Gräber, FGO, § 60 Rz. 137 m. umfangr. w. Nachw.). Dies muss daher umso mehr gelten, wenn eine Zusammenveranlagung gerade nicht vorgesehen ist, da die Lebenspartnerin durch die Entscheidung des Beklagten nicht beschwert wird, da im Fall der Zusammenveranlagung auf die von der ein niedrigeres Einkommen erzielenden Lebenspartnerin entfallenden Einkünfte ein höherer Einkommensteueranteil festzusetzen wäre. Aus diesem Grund scheidet auch eine einfache Beiladung - der der Beklagte zudem ausdrücklich widersprochen hat - nach § 60 Abs. 1 FGO aus.
27 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
28 
3. Die Revision war nach § 115 Abs. 2 FGO zuzulassen, weil die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat.
29 
4. Der Senat hält es für zweckmäßig, gemäß § 90a FGO durch den vorliegenden Gerichtsbescheid zu entscheiden, nachdem die Klägerin bereits im Einspruchsverfahren mehrfach die aus ihrer Sicht vorliegende Eilbedürftigkeit betont hat und auch in einem weiteren Verfahren bezüglich der Einkommensteuerveranlagung eines anderen Streitjahres dort ein Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die anhängigen Verfassungsbeschwerden und die Vielzahl beim BFH anhängiger Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz ausdrücklich abgelehnt hat.
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published on 31.08.2010 00:00

Tatbestand 1 I. Im Streit ist, ob die Einkommensteuer für das Streitjahr (2001) im Hinblick auf Bestimmungen des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung --StraBEG--
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Annotations

(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2.
sie nicht dauernd getrennt leben und
3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.

Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG

(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

(4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.

(1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.

(2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2.
sie nicht dauernd getrennt leben und
3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.

Tatbestand

1

I. Im Streit ist, ob die Einkommensteuer für das Streitjahr (2001) im Hinblick auf Bestimmungen des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung --StraBEG-- (Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003, BGBl I 2003, 2928) niedriger festzusetzen ist.

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Mitgesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät sowie als Schriftsteller und aus Vortragstätigkeit, ferner aus Kapitalvermögen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) veranlagte den Kläger erklärungsgemäß.

3

Mit der nach erfolglosem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid erhobenen Klage machte der Kläger die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geltend. Seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit würden vollumfänglich der Besteuerung unterworfen, während hinterzogene Einnahmen nach den Bestimmungen des StraBEG nur zu 60 v.H. besteuert würden und bei einer Nacherklärung im Jahre 2004 einem Steuersatz von nur 25 v.H. unterlägen. Dieser partielle Steuerverzicht bei Steuerunehrlichen stehe in krassem Widerspruch zur Behandlung steuerehrlicher Bürger.

4

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 1238).

5

Mit seiner Revision trägt der Kläger vor, das FG habe die Anwendung der Bemessungsgrundlage in Höhe von 60 v.H. der Einnahmen und des Steuersatzes von 25 v.H. nach dem StraBEG auf die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit zu Unrecht verweigert. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei der Kläger so zu stellen, als könne er die Begünstigungen des StraBEG in Anspruch nehmen. Die Besteuerung gemäß § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) stelle im Vergleich zur Besteuerung steuerunehrlicher Bezieher von steuerpflichtigen Einkünften aus selbständiger Arbeit nach § 1 StraBEG eine Ungleichbehandlung i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG dar, da gleich leistungsfähige Steuerpflichtige ungleich belastet würden, obwohl hierfür kein sachlicher Differenzierungsgrund bestehe. Überdies sei die Ungleichbehandlung unverhältnismäßig, da weniger belastende und gleich effektive Möglichkeiten bestanden hätten, den Steuerhinterziehern eine Brücke in die Steuerehrlichkeit zu bieten, ohne die steuerehrlichen Bürger zu benachteiligen. Dem Kläger stehe ein unmittelbarer Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG zu. Seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit seien unter Anwendung der Bemessungsgrundlage und des Steuersatzes des § 1 StraBEG zu besteuern. Die Einbeziehung des Klägers in den Anwendungsbereich des § 1 StraBEG könne darüber hinaus auch durch eine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift beziehungsweise des § 18 EStG erfolgen.

6

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 27. Mai 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. September 2004 unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des FG Köln vom 19. März 2008 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit unter Anwendung der Bemessungsgrundlage und des Steuersatzes von 25 v.H. des StraBEG der Einkommensteuer unterworfen werden,

hilfsweise, dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob § 18 EStG i.V.m. der Tarifvorschrift des § 32a EStG im Hinblick auf das StraBEG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

7

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

8

Es folgt im Wesentlichen der Argumentation des FG.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

10

1. Der Hauptantrag des Klägers, seine Einkünfte nach Maßgabe des § 1 StraBEG herabzusetzen, ist unbegründet.

11

Die Einkünfte des Klägers im Streitjahr sind zu Recht der Besteuerung nach den Vorschriften des EStG unterworfen worden, also in Höhe der danach maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen (Gewinn aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG und Einnahmeüberschuss bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, § 20 EStG) und nach dem Steuertarif des § 32a EStG.

12

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Minderung der Einkommensteuer nach Maßgabe der Regelungen zur steuerlichen Bemessungsgrundlage und zum Steuersatz in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 StraBEG.

13

a) Das StraBEG ist nach seinem eindeutigen Gesetzeswortlaut (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und § 6 StraBEG) nicht auf den Kläger anzuwenden, da er für das Streitjahr seine Einkünfte ordnungsgemäß erklärt und damit die Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung (§§ 370, 370a der Abgabenordnung) nicht erfüllt hat (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juni 1989 VIII R 82/86, BFHE 156, 543, BStBl II 1989, 836, unter C.II.2.; s. ferner Levedag, Finanz-Rundschau 2006, 491, 492, m.w.N.; Matthes, EFG 2010, 986).

14

b) Weder das StraBEG noch § 18 EStG i.V.m. § 32a EStG sind verfassungskonform im Sinne der vom Kläger begehrten Rechtsfolge auszulegen.

15

Die verfassungskonforme Auslegung obliegt den Gerichten (BVerfG-Beschlüsse vom 27. Januar 1998  1 BvL 22/93, BVerfGE 97, 186, unter B.I.; vom 28. Oktober 1998  1 BvR 2349/96, BVerfGE 99, 129, unter C.I.3.; BVerfG-Urteil vom 28. April 1999  1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, BVerfGE 100, 1, unter C.II.2.; Dreier, Grundgesetz, Kommentar, 2. Aufl., Art. 1 III, Rz 84, m.w.N.) und besagt, dass bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten einer Norm diejenige zu wählen ist, die das Verdikt der Verfassungswidrigkeit vermeidet und eine Normverwerfung durch das BVerfG auf diese Weise entbehrlich macht. Auslegungsgrenzen bilden dabei einerseits der Wortlaut einer Vorschrift und andererseits der erkennbare Wille des Gesetzgebers und dessen Regelungsziel, das nicht durch Auslegung verfälscht werden darf (vgl. Dreier, a.a.O., Art. 1 III, Rz 84). Ein Normverständnis im Sinne der vom Kläger begehrten Rechtsfolge überschreitet diese Auslegungsgrenzen, weil es im Widerspruch zu dem eindeutigen Wortlaut sowohl des StraBEG wie auch der §§ 18 und 32a EStG wie auch den jeweiligen Gesetzeszwecken steht; ein Fachgericht würde mit einer solchen Gesetzesinterpretation die beim BVerfG konzentrierte Verwerfungskompetenz unterlaufen.

16

c) Der Kläger kann eine niedrigere Steuerfestsetzung nach Maßgabe des § 1 StraBEG nicht --wie er meint-- unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 oder Art. 19 Abs. 4 GG herleiten. Da, wie dargelegt, eine verfassungskonforme Auslegung nicht in Betracht kommt, könnte der BFH eine etwa gegebene Grundrechtsverletzung durch Vorschriften des StraBEG oder durch §§ 18, 32a EStG aufgrund der ausschließlichen Verwerfungskompetenz des BVerfG allein in Form einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG berücksichtigen.

17

2. Auch der Hilfsantrag des Klägers ist unbegründet. Die Voraussetzungen einer Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG liegen nicht vor.

18

a) Ein Gericht kann die Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Regelung überzeugt ist (vgl. BVerfG-Beschluss vom 22. September 2009  2 BvL 3/02, BVerfGE 124, 251, unter B.2.a). Eine solche Überzeugung vermochte sich der Senat im Streitfall nicht zu bilden.

19

aa) Dass Steuerehrliche, die bereits ordnungsgemäß zur Steuer veranlagt worden sind und deshalb die Brücke zur Rückkehr in die Legalität nicht brauchen (s. BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991  2 BvL 3/89, BVerfGE 84, 233, BStBl II 1991, 652), nicht in den Kreis der vom StraBEG erfassten Steuerpflichtigen einzubeziehen sind, hat der BFH bereits mehrfach entschieden (BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 2008 II B 47/07, BFH/NV 2008, 1846; vom 26. November 2008 VIII B 167/07 und VIII B 168/07, juris, zu Einkünften aus Kapitalvermögen; vom 20. Oktober 2009 VIII B 138/09, nicht veröffentlicht; vom 2. Dezember 2009 VI B 87/08, BFH/NV 2010, 605, zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit).

20

bb) Das StraBEG ist insbesondere damit begründet worden, dass der Gesetzesvollzug und damit die gleichmäßige Beteiligung aller Steuerpflichtigen an den allgemeinen Lasten in der Praxis an rechtliche und tatsächliche Grenzen stoße. Es sollte ein attraktiver Anreiz für eine freiwillige Rückkehr in die Steuerehrlichkeit geboten werden (BTDrucks 15/1521, S. 1 und S. 11). Ziel des StraBEG war es hingegen nicht, die Steuerhinterziehung zu belohnen (BVerfG-Beschluss vom 25. Februar 2008  2 BvL 14/05, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2008, 756, unter II.2.a bb). Vor diesem Hintergrund widerspräche es dem verfassungsrechtlichen Postulat der Besteuerungsgleichheit, einen besonderen Befreiungstatbestand auf ordnungsgemäß veranlagte Steuerpflichtige auszudehnen, wenn der Befreiungstatbestand lediglich dem bisher steuerverkürzenden Steuerpflichtigen den Weg zur Legalität ebnen will (BVerfG-Urteil in BVerfGE 84, 233, BStBl II 1991, 652, unter B.2.b).

21

Vermögen danach die genannten Erwägungen des Gesetzgebers die "Steueramnestie" des StraBEG und den damit verbundenen partiellen Steuerverzicht gegenüber den nicht durch das Gesetz begünstigten Steuerpflichtigen hinreichend zu rechtfertigen (vgl. dazu BVerfG-Beschluss in HFR 2008, 756, unter II.2.a, m.w.N), so wird dadurch nicht die Verfassungswidrigkeit der regelmäßigen Besteuerung nach dem EStG --im Fall des Klägers gemäß §§ 18, 20 EStG-- herbeigeführt. Denn die als Ausnahme konzipierte rechtliche Privilegierung eines bestimmten Personenkreises in Bezug auf bestimmte Sachverhalte hat, wenn sie als Ausnahme verfassungsmäßig ist, nicht die Verfassungswidrigkeit der allgemeinen Grundregeln zur Folge.

22

cc) Dem Argument des Klägers, der Gesetzgeber habe durch die Aufnahme aller Einkunftsarten in die Regelung des StraBEG zu erkennen gegeben, dass auch für Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG ein Vollzugsdefizit bestehe, was zur Verfassungswidrigkeit der Norm führe, ist nicht zu folgen. Ein strukturelles Vollzugsdefizit, das durch Erhebungsregeln gekennzeichnet ist, welche die Durchsetzung der materiellen Steuernorm verhindern oder erschweren (vgl. zuletzt BVerfG-Beschluss in HFR 2008, 756), besteht für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG ersichtlich nicht.

23

b) Jedenfalls wäre eine Vorlage des erkennenden Senats an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG im Streitfall unzulässig.

24

Das Verfahren der Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG ist nur zulässig, wenn es für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der für verfassungswidrig erachteten Norm ankommt (ständige Rechtsprechung, BVerfG-Urteil in BVerfGE 84, 233, BStBl II 1991, 652). Falls § 1 StraBEG durch die darin ausgesprochene partielle Steuerfreistellung den Steuerunehrlichen im Verhältnis zum Steuerehrlichen verfassungswidrig bevorzugen sollte, könnte sich die Beseitigung dieses Gleichheitsverstoßes durch eine gesetzliche Neuregelung auf die Besteuerung des Klägers nur dann auswirken, wenn die begünstigende Regelung des § 1 StraBEG auf alle ehrlichen Steuerpflichtigen erstreckt würde. Eine solche Neuregelung erscheint jedoch schlechthin ausgeschlossen, so dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1 StraBEG i.V.m. §§ 18, 32a EStG hier nicht entscheidungserheblich ist (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 84, 233, BStBl II 1991, 652; BVerfG-Beschluss in HFR 2008, 756; BVerfG-Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2010  2 BvR 2227/08, 2 BvR 2228/08, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2010, 1058).

(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2.
sie nicht dauernd getrennt leben und
3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

1.
über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
2a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b.
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
4c.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;
5.
in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2.
sie nicht dauernd getrennt leben und
3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist.

(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb beigeladen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.

(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 nicht klagebefugt sind.

(4) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.

(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können aufgefordert werden, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(6) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines als Kläger oder Beklagter Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist.

(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb beigeladen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.

(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 nicht klagebefugt sind.

(4) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.

(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können aufgefordert werden, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(6) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines als Kläger oder Beklagter Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Hat das Finanzgericht in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, können sie auch Revision einlegen. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2.
sie nicht dauernd getrennt leben und
3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.

Tatbestand

1

I. Im Streit ist, ob die Einkommensteuer für das Streitjahr (2001) im Hinblick auf Bestimmungen des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung --StraBEG-- (Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003, BGBl I 2003, 2928) niedriger festzusetzen ist.

2

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Mitgesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät sowie als Schriftsteller und aus Vortragstätigkeit, ferner aus Kapitalvermögen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) veranlagte den Kläger erklärungsgemäß.

3

Mit der nach erfolglosem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid erhobenen Klage machte der Kläger die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geltend. Seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit würden vollumfänglich der Besteuerung unterworfen, während hinterzogene Einnahmen nach den Bestimmungen des StraBEG nur zu 60 v.H. besteuert würden und bei einer Nacherklärung im Jahre 2004 einem Steuersatz von nur 25 v.H. unterlägen. Dieser partielle Steuerverzicht bei Steuerunehrlichen stehe in krassem Widerspruch zur Behandlung steuerehrlicher Bürger.

4

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2008, 1238).

5

Mit seiner Revision trägt der Kläger vor, das FG habe die Anwendung der Bemessungsgrundlage in Höhe von 60 v.H. der Einnahmen und des Steuersatzes von 25 v.H. nach dem StraBEG auf die Einkünfte des Klägers aus selbständiger Arbeit zu Unrecht verweigert. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes sei der Kläger so zu stellen, als könne er die Begünstigungen des StraBEG in Anspruch nehmen. Die Besteuerung gemäß § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) stelle im Vergleich zur Besteuerung steuerunehrlicher Bezieher von steuerpflichtigen Einkünften aus selbständiger Arbeit nach § 1 StraBEG eine Ungleichbehandlung i.S. von Art. 3 Abs. 1 GG dar, da gleich leistungsfähige Steuerpflichtige ungleich belastet würden, obwohl hierfür kein sachlicher Differenzierungsgrund bestehe. Überdies sei die Ungleichbehandlung unverhältnismäßig, da weniger belastende und gleich effektive Möglichkeiten bestanden hätten, den Steuerhinterziehern eine Brücke in die Steuerehrlichkeit zu bieten, ohne die steuerehrlichen Bürger zu benachteiligen. Dem Kläger stehe ein unmittelbarer Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG zu. Seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit seien unter Anwendung der Bemessungsgrundlage und des Steuersatzes des § 1 StraBEG zu besteuern. Die Einbeziehung des Klägers in den Anwendungsbereich des § 1 StraBEG könne darüber hinaus auch durch eine verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift beziehungsweise des § 18 EStG erfolgen.

6

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 27. Mai 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. September 2004 unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des FG Köln vom 19. März 2008 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit unter Anwendung der Bemessungsgrundlage und des Steuersatzes von 25 v.H. des StraBEG der Einkommensteuer unterworfen werden,

hilfsweise, dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage zur Entscheidung vorzulegen, ob § 18 EStG i.V.m. der Tarifvorschrift des § 32a EStG im Hinblick auf das StraBEG mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

7

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

8

Es folgt im Wesentlichen der Argumentation des FG.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

10

1. Der Hauptantrag des Klägers, seine Einkünfte nach Maßgabe des § 1 StraBEG herabzusetzen, ist unbegründet.

11

Die Einkünfte des Klägers im Streitjahr sind zu Recht der Besteuerung nach den Vorschriften des EStG unterworfen worden, also in Höhe der danach maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen (Gewinn aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG und Einnahmeüberschuss bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, § 20 EStG) und nach dem Steuertarif des § 32a EStG.

12

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Minderung der Einkommensteuer nach Maßgabe der Regelungen zur steuerlichen Bemessungsgrundlage und zum Steuersatz in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 StraBEG.

13

a) Das StraBEG ist nach seinem eindeutigen Gesetzeswortlaut (§ 1 Abs. 1 Satz 1 und § 6 StraBEG) nicht auf den Kläger anzuwenden, da er für das Streitjahr seine Einkünfte ordnungsgemäß erklärt und damit die Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung (§§ 370, 370a der Abgabenordnung) nicht erfüllt hat (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Juni 1989 VIII R 82/86, BFHE 156, 543, BStBl II 1989, 836, unter C.II.2.; s. ferner Levedag, Finanz-Rundschau 2006, 491, 492, m.w.N.; Matthes, EFG 2010, 986).

14

b) Weder das StraBEG noch § 18 EStG i.V.m. § 32a EStG sind verfassungskonform im Sinne der vom Kläger begehrten Rechtsfolge auszulegen.

15

Die verfassungskonforme Auslegung obliegt den Gerichten (BVerfG-Beschlüsse vom 27. Januar 1998  1 BvL 22/93, BVerfGE 97, 186, unter B.I.; vom 28. Oktober 1998  1 BvR 2349/96, BVerfGE 99, 129, unter C.I.3.; BVerfG-Urteil vom 28. April 1999  1 BvL 32/95, 1 BvR 2105/95, BVerfGE 100, 1, unter C.II.2.; Dreier, Grundgesetz, Kommentar, 2. Aufl., Art. 1 III, Rz 84, m.w.N.) und besagt, dass bei mehreren Auslegungsmöglichkeiten einer Norm diejenige zu wählen ist, die das Verdikt der Verfassungswidrigkeit vermeidet und eine Normverwerfung durch das BVerfG auf diese Weise entbehrlich macht. Auslegungsgrenzen bilden dabei einerseits der Wortlaut einer Vorschrift und andererseits der erkennbare Wille des Gesetzgebers und dessen Regelungsziel, das nicht durch Auslegung verfälscht werden darf (vgl. Dreier, a.a.O., Art. 1 III, Rz 84). Ein Normverständnis im Sinne der vom Kläger begehrten Rechtsfolge überschreitet diese Auslegungsgrenzen, weil es im Widerspruch zu dem eindeutigen Wortlaut sowohl des StraBEG wie auch der §§ 18 und 32a EStG wie auch den jeweiligen Gesetzeszwecken steht; ein Fachgericht würde mit einer solchen Gesetzesinterpretation die beim BVerfG konzentrierte Verwerfungskompetenz unterlaufen.

16

c) Der Kläger kann eine niedrigere Steuerfestsetzung nach Maßgabe des § 1 StraBEG nicht --wie er meint-- unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1 oder Art. 19 Abs. 4 GG herleiten. Da, wie dargelegt, eine verfassungskonforme Auslegung nicht in Betracht kommt, könnte der BFH eine etwa gegebene Grundrechtsverletzung durch Vorschriften des StraBEG oder durch §§ 18, 32a EStG aufgrund der ausschließlichen Verwerfungskompetenz des BVerfG allein in Form einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG berücksichtigen.

17

2. Auch der Hilfsantrag des Klägers ist unbegründet. Die Voraussetzungen einer Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG liegen nicht vor.

18

a) Ein Gericht kann die Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nach Art. 100 Abs. 1 GG nur einholen, wenn es von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Regelung überzeugt ist (vgl. BVerfG-Beschluss vom 22. September 2009  2 BvL 3/02, BVerfGE 124, 251, unter B.2.a). Eine solche Überzeugung vermochte sich der Senat im Streitfall nicht zu bilden.

19

aa) Dass Steuerehrliche, die bereits ordnungsgemäß zur Steuer veranlagt worden sind und deshalb die Brücke zur Rückkehr in die Legalität nicht brauchen (s. BVerfG-Urteil vom 27. Juni 1991  2 BvL 3/89, BVerfGE 84, 233, BStBl II 1991, 652), nicht in den Kreis der vom StraBEG erfassten Steuerpflichtigen einzubeziehen sind, hat der BFH bereits mehrfach entschieden (BFH-Beschlüsse vom 22. Juli 2008 II B 47/07, BFH/NV 2008, 1846; vom 26. November 2008 VIII B 167/07 und VIII B 168/07, juris, zu Einkünften aus Kapitalvermögen; vom 20. Oktober 2009 VIII B 138/09, nicht veröffentlicht; vom 2. Dezember 2009 VI B 87/08, BFH/NV 2010, 605, zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit).

20

bb) Das StraBEG ist insbesondere damit begründet worden, dass der Gesetzesvollzug und damit die gleichmäßige Beteiligung aller Steuerpflichtigen an den allgemeinen Lasten in der Praxis an rechtliche und tatsächliche Grenzen stoße. Es sollte ein attraktiver Anreiz für eine freiwillige Rückkehr in die Steuerehrlichkeit geboten werden (BTDrucks 15/1521, S. 1 und S. 11). Ziel des StraBEG war es hingegen nicht, die Steuerhinterziehung zu belohnen (BVerfG-Beschluss vom 25. Februar 2008  2 BvL 14/05, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2008, 756, unter II.2.a bb). Vor diesem Hintergrund widerspräche es dem verfassungsrechtlichen Postulat der Besteuerungsgleichheit, einen besonderen Befreiungstatbestand auf ordnungsgemäß veranlagte Steuerpflichtige auszudehnen, wenn der Befreiungstatbestand lediglich dem bisher steuerverkürzenden Steuerpflichtigen den Weg zur Legalität ebnen will (BVerfG-Urteil in BVerfGE 84, 233, BStBl II 1991, 652, unter B.2.b).

21

Vermögen danach die genannten Erwägungen des Gesetzgebers die "Steueramnestie" des StraBEG und den damit verbundenen partiellen Steuerverzicht gegenüber den nicht durch das Gesetz begünstigten Steuerpflichtigen hinreichend zu rechtfertigen (vgl. dazu BVerfG-Beschluss in HFR 2008, 756, unter II.2.a, m.w.N), so wird dadurch nicht die Verfassungswidrigkeit der regelmäßigen Besteuerung nach dem EStG --im Fall des Klägers gemäß §§ 18, 20 EStG-- herbeigeführt. Denn die als Ausnahme konzipierte rechtliche Privilegierung eines bestimmten Personenkreises in Bezug auf bestimmte Sachverhalte hat, wenn sie als Ausnahme verfassungsmäßig ist, nicht die Verfassungswidrigkeit der allgemeinen Grundregeln zur Folge.

22

cc) Dem Argument des Klägers, der Gesetzgeber habe durch die Aufnahme aller Einkunftsarten in die Regelung des StraBEG zu erkennen gegeben, dass auch für Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG ein Vollzugsdefizit bestehe, was zur Verfassungswidrigkeit der Norm führe, ist nicht zu folgen. Ein strukturelles Vollzugsdefizit, das durch Erhebungsregeln gekennzeichnet ist, welche die Durchsetzung der materiellen Steuernorm verhindern oder erschweren (vgl. zuletzt BVerfG-Beschluss in HFR 2008, 756), besteht für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit nach § 18 EStG ersichtlich nicht.

23

b) Jedenfalls wäre eine Vorlage des erkennenden Senats an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG im Streitfall unzulässig.

24

Das Verfahren der Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG ist nur zulässig, wenn es für die im Ausgangsverfahren zu treffende Entscheidung auf die Gültigkeit der für verfassungswidrig erachteten Norm ankommt (ständige Rechtsprechung, BVerfG-Urteil in BVerfGE 84, 233, BStBl II 1991, 652). Falls § 1 StraBEG durch die darin ausgesprochene partielle Steuerfreistellung den Steuerunehrlichen im Verhältnis zum Steuerehrlichen verfassungswidrig bevorzugen sollte, könnte sich die Beseitigung dieses Gleichheitsverstoßes durch eine gesetzliche Neuregelung auf die Besteuerung des Klägers nur dann auswirken, wenn die begünstigende Regelung des § 1 StraBEG auf alle ehrlichen Steuerpflichtigen erstreckt würde. Eine solche Neuregelung erscheint jedoch schlechthin ausgeschlossen, so dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 1 StraBEG i.V.m. §§ 18, 32a EStG hier nicht entscheidungserheblich ist (vgl. BVerfG-Urteil in BVerfGE 84, 233, BStBl II 1991, 652; BVerfG-Beschluss in HFR 2008, 756; BVerfG-Nichtannahmebeschluss vom 26. Juli 2010  2 BvR 2227/08, 2 BvR 2228/08, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2010, 1058).

(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2.
sie nicht dauernd getrennt leben und
3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.

(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:

1.
über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind;
2.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages;
2a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes;
3.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht;
4.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist;
4a.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein;
4b.
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann;
4c.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag;
5.
in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.

(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.

(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2.
sie nicht dauernd getrennt leben und
3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist.

(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb beigeladen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.

(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 nicht klagebefugt sind.

(4) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.

(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können aufgefordert werden, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(6) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines als Kläger oder Beklagter Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist.

(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb beigeladen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.

(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 nicht klagebefugt sind.

(4) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.

(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können aufgefordert werden, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(6) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines als Kläger oder Beklagter Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Hat das Finanzgericht in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, können sie auch Revision einlegen. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.