Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Feb. 2017 - 11 K 370/15

bei uns veröffentlicht am14.02.2017

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger seinen Antrag auf Aufteilung der Einkommensteuerschuld für das Jahr 2010 nach Erteilung, aber vor Bestandskraft des Aufteilungsbescheids zurücknehmen kann.
Der Kläger und die mit Beschluss vom 25. November 2016 zum Verfahren beigeladene X (Beigeladene) leben seit Juni 2011 getrennt und sind seit Februar 2013 geschieden. Beide Eheleute erzielten im Streitjahr 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Den Lohnsteuerabzug nahmen die Arbeitgeber für den Kläger i.H.v. 2.237,76 EUR (einschließlich Nebensteuern) nach der Lohnsteuerklasse III und für die Beigeladene i.H.v. 1.036,78 EUR (einschließlich Nebensteuern) nach der Lohnsteuerklasse V vor.
Nachdem für 2010 aufgrund einer gemeinsamen Einkommensteuererklärung mit Bescheid vom 1. Juli 2013 ursprünglich eine Zusammenveranlagung durchgeführt worden war, beantragte die Beigeladene mit Einspruch vom 29. Juli 2013 die Durchführung einer getrennten Veranlagung. Eine solche erfolgte jeweils mit Bescheiden vom 20. September 2013 und führte beim Kläger zu einer Festsetzung von Einkommensteuer in Höhe von 5.515,77 EUR (einschließlich Nebensteuern) und bei der Beigeladenen in Höhe von 0 EUR (Bl. 58 ff. ESt-Akte). Unter Berücksichtigung des Lohnsteuerabzugs i.H.v. 2.237,76 EUR sowie bereits erbrachter Tilgungsleistungen von 239,86 EUR ergab sich für den Kläger eine Nachzahlung i.H.v. 3.038,15 EUR.
Hiergegen erhob der Kläger Einspruch (Bl. 62 ESt-Akte) und beantragte wiederum, eine Zusammenveranlagung durchzuführen. Ferner stellte er einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach §§ 268 ff. der Abgabenordnung (AO). Die Zustimmung zur Zusammenveranlagung hatte die Beigeladene bereits im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens am 31. Juli 2012 erteilt.
Das Finanzamt (FA) hob deshalb die Einkommensteuerbescheide zur getrennten Veranlagung wieder auf und führte erneut eine Zusammenveranlagung durch. Mit Bescheid vom 27. November 2013 setzte es die Einkommensteuerschuld für 2010 samt Nebensteuern auf 3.740,96 EUR fest (Bl. 93 f. ESt-Akte). Die Gesamtschuld teilte es mit Aufteilungsbescheid vom 20. Dezember 2013 nach dem Verhältnis der Beträge auf, die sich bei getrennter Veranlagung zur Einkommensteuer ergeben hätten. Dies führte dazu, dass die Steuerschuld in voller Höhe auf den Kläger entfiel. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Steuerabzugsbeträge ergab sich für den Kläger eine Nachzahlung i.H.v. 1.502,50 EUR und für die Beigeladene eine Erstattung i.H.v. 1.036,78 EUR (vgl. Bl. 104 ff. ESt-Akte), die am 15. Januar 2014 ausgezahlt wurde. Nachdem der steuerliche Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 24. Januar 2014 mitgeteilt hatte, dass weder ihm noch seinem Mandanten ein Aufteilungsbescheid vom 20. Dezember 2013 zugegangen sei, gab das FA diesen bekannt, indem es mit Schreiben vom 31. Januar 2014 eine Kopie des Bescheides an den Berater des Klägers versandte.
Hiergegen ließ der Kläger am 11. Februar 2014 Einspruch einlegen und erklären, er nehme seinen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld zurück. Dem Einspruchs-schreiben fügte er einen Beleg über die Zahlung der nach seiner Auffassung (dann) noch offenen Steuerforderung i.H.v. 225,86 EUR bei. Außerdem legte er ein Schreiben seiner geschiedenen Frau vom 18. Juli 2014 vor, in dem diese der Rücknahme des Aufteilungsbescheides vom 20. Dezember 2013 zustimmte (Bl. 146 ESt-Akte).
Das FA wies den Einspruch, nachdem es die geschiedene Ehefrau des Klägers gem. § 360 AO zum Verfahren hinzugezogen hatte, mit Entscheidung vom 16. Januar 2015 als unbegründet zurück, da die Vorschriften über die Aufteilung einer Gesamtschuld nach §§ 268 ff. AO die Möglichkeit, dass der Schuldner den Aufteilungsantrag zurücknehme, nicht vorsähen.
Hiergegen richtet sich die am 13. Februar 2015 bei Gericht eingegangene Klage, mit der der Kläger geltend macht, er sei – solange der Aufteilungsbescheid nicht bestandskräftig sei – berechtigt, seinen Antrag auf Aufteilung der Steuern zurückzunehmen. Das FA verkenne, dass ein Aufteilungsbescheid lediglich deklaratorisch und nicht konstitutiv wirke. § 280 AO regele nur die Änderung von bestandskräftigen Aufteilungsbescheiden, nicht jedoch die Möglichkeit, im Rahmen eines Einspruchsverfahrens auch die ersatzlose Aufhebung des Aufteilungsbescheids zu beantragen. Die Ausführungen des FA in seiner Einspruchsentscheidung zu den zivilrechtlichen Gestaltungsrechten und die in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung gingen dagegen am vorliegenden Fall, der ein verwaltungsrechtliches Gestaltungsrecht zum Gegenstand habe, vorbei. Auch der Grundsatz der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit stehe einer Widerruflichkeit des Gestaltungsrechts nicht entgegen. Der Aufteilungsbescheid werde bereits nach einem Monat bestandskräftig. Eine Änderung durch Rücknahme des Antrags sei dann selbstverständlich ausgeschlossen, sodass sehr schnell Rechtsklarheit und Rechtssicherheit erreicht werde. Die Annahme, der Steuerpflichtige könne durch eine Rücknahme seines Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld eine endgültige Befriedigung des Abgabengläubigers ein weiteres Mal vereiteln, sei daher unzutreffend. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg sei in seiner Entscheidung vom 16. September 2009 (7 K 7453/06 B) daher zutreffend davon ausgegangen, dass ein Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld zurückgenommen werden könne.
Der Kläger beantragt,
die Aufteilungsbescheide vom 20. Dezember 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 2015 aufzuheben, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
10 
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
11 
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
12 
Das FA vertritt unter Hinweis auf eine Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 5. November 2013 (15 K 14/13) weiterhin die Auffassung, der Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO sei unwiederholbar und unwiderruflich. Bei dem Antrag handele es sich um die Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts, das die Gesamtschuld als solche unberührt lasse und nur zu einer Beschränkung der Vollstreckung im weiteren Sinne führe. Die Vorschriften über die Aufteilung einer Gesamtschuld nach § 268 AO sähen nicht die Möglichkeit vor, dass der Schuldner einen solchen Aufteilungsantrag zurücknehme. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufteilungsbescheid geändert werden könne, sei vielmehr abschließend in § 280 Abs. 1 AO geregelt, dessen Voraussetzungen hier nicht vorlägen. Bei den schuldrechtlichen Gestaltungsrechten, zu denen z.B. die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis und die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gehöre (§ 226 Abs. 1 AO), sei anerkannt, dass diese nach ihrer einmaligen Ausübung verbraucht seien. Die von Rechtsprechung und Literatur für schuldrechtliche Gestaltungsrechte aufgestellten Grundsätze seien auf verwaltungsrechtliche Gestaltungsrechte grundsätzlich übertragbar. Hier wie dort erforderten es die Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, dass die Ausübung eines Gestaltungsrechts weder wiederholbar noch widerruflich sei. Ferner spreche auch die Regelung des § 277 AO gegen eine Wiederholbarkeit des Antrags auf Beschränkung der Vollstreckung. Könnte ein Gesamtschuldner – wie im Streitfall der Kläger – einen Aufteilungsantrag zurücknehmen bzw. widerrufen, hätte er oder ein anderer Gesamtschuldner die Möglichkeit, erneut einen Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung zu stellen. Dadurch würde eine endgültige Befriedigung des Abgabengläubigers ein weiteres Mal vorläufig vereitelt. Soweit der Kläger anführe, der Aufteilungsbescheid wirke lediglich deklaratorisch, sei dies unerheblich. Entscheidend sei nämlich nicht die Wirkung des Aufteilungsbescheides, sondern vielmehr die Wirkung des verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts, und diese sei im Falle des Aufteilungsantrages konstitutiv. Nicht hilfreich sei schließlich der Verweis des Klägers auf das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 16. September 2009. Dieser Entscheidung könne zwar entnommen werden, dass das Gericht – nicht das Finanzamt – die Rücknahme eines Aufteilungsantrages grundsätzlich für möglich halte. Inwieweit sich das Gericht tatsächlich mit dieser Frage, die jedenfalls nicht entscheidungserheblich gewesen sei, befasst habe, lasse sich der Entscheidung aber nicht entnehmen.
13 
Die Beigeladene ließ mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. Februar 2017 einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO stellen.

Entscheidungsgründe

 
I.
14 
Gemäß § 279 Abs. 1 Satz 1 AO ist über den Aufteilungsantrag durch schriftlichen Bescheid gegenüber den Beteiligten einheitlich zu entscheiden. Der Klageantrag, der nach seinem Wortlaut mehrere „Aufteilungsbescheide vom 20. Dezember“ zum Gegenstand hat, ist daher – orientiert am erkennbaren Rechtsschutzinteresse des Klägers – dahin auszulegen, dass beantragt werde, den Aufteilungsbescheid vom 20. Dezember 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 2015 aufzuheben.
II.
15 
Die so verstandene Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Aufteilungsbescheid vom 20. Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FA hat es zu Recht abgelehnt, aufgrund der vom Kläger am 11. Februar 2014 erklärten Rücknahme seines Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld den Aufteilungsbescheid aufzuheben.
16 
1. Die streitentscheidende Frage, ob ein einmal gestellter Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld i.S.d. § 268 AO bis zum Eintritt der Bestandskraft des Aufteilungsbescheids vom Steuerpflichtigen wieder zurückgenommen werden kann, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Während das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 16. September 2009 (7 K 7453/06 B, EFG 2010, 6) – weil nicht entscheidungserheblich ohne nähere Ausführungen – von der Möglichkeit einer Rücknahme des Antrags ausgeht, verneint das Niedersächsische Finanzgericht eine solche mit ausführlicher Begründung (Urteil vom 5. November 2013 – 15 K 14/13, EFG 2014, 106; dem folgend Werth in Klein, AO, § 269 Rn. 1; Bayer. LfSt vom 9.1.2017, S 0520.1.1-1/9 St 42, unter 3.5). Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsauffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts an.
17 
a) Die Vorschriften über die Aufteilung einer Gesamtschuld (§§ 268 bis 280 AO) sehen die Möglichkeit, dass der Schuldner den Aufteilungsantrag zurücknimmt, nicht vor. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufteilungsbescheid geändert werden kann, ist abschließend in § 280 Abs. 1 AO geregelt. Es handelt sich hierbei nach allgemeiner Auffassung um eine gegenüber §§ 130 ff. AO und §§ 172 ff. AO speziellere Vorschrift. Das bedeutet, dass ein Aufteilungsbescheid nur unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 AO, die vorliegend unstreitig nicht erfüllt sind, korrigiert werden kann (vgl. Brockmeyer in Klein, AO, § 280 Rn. 1; Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 280 AO, Rn. 1; Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 280 AO Rn. 2). Dies schließt – wenngleich § 280 AO insoweit nur von einer Änderung des Aufteilungsbescheids spricht – die Aufhebung aufgrund einer Rücknahme des zugrunde liegenden Antrags als gleichsam weitest gehende Änderung eines Aufteilungsbescheids ebenfalls aus. Es handelt sich nach Auffassung des erkennenden Senats bei § 280 AO nämlich um eine für den Bereich der Aufteilungsbescheide insgesamt abschließende Korrekturnorm, die als einzige Ausnahme Änderungen wegen offenbarer Unrichtigkeiten (§ 129 AO), nicht jedoch die Rücknahme des Antrags auf Aufteilung vorsieht. Der Anwendungsbereich des § 280 AO ist dabei – anders als der Kläger meint – auch nicht auf bestandskräftige Aufteilungsbescheide beschränkt.
18 
b) Bei dem Antrag nach § 268 AO handelt es sich um die Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 12. Juni 1990 – VII R 69/89, BFHE 163, 498, BStBl II 1991, 493; Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 269 AO Rn. 1; Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 269 AO Rn. 5), das zwar nach überwiegender Ansicht die Gesamtschuld als solche unberührt lässt und nur zu einer Beschränkung der Vollstreckung im weiteren Sinne führt (vgl. BFH, Urteil vom 12. Juni 1990, a.a.O.; Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 268 AO Rn. 5; a.A. Brockmeyer in Klein, AO § 268 Rn. 4: die ursprüngliche Gesamtschuld wird zu einer Teilschuld). Nach der Rechtsprechung des BFH sind die Ehegatten durch die Aufteilung aber so zu stellen, als wären sie Teilschuldner. Die Aufteilung hat nicht nur Wirkung für die Vollstreckung, sondern verbietet jegliche Verwirklichung der Gesamtschuld über den auf den jeweiligen Ehegatten entfallenden Betrag hinaus (BFH, Beschluss vom 17. November 2009 – VI B 118/09, BFH/NV 2010, 604; Urteil vom 12. Juni 1990, a.a.O.). Der Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld wirkt sich damit ebenso wie die Ausübung schuldrechtlicher Gestaltungsrechte unmittelbar rechtsgestaltend auf das Steuerschuldverhältnis aus, was es rechtfertigt, wie bei diesen – der Aufrechnung (§ 226 AO) etwa – auch bei der Aufteilung der Gesamtschuld von einer Unwiderruflichkeit und Unwiederholbarkeit der Gestaltungserklärung auszugehen.
19 
Für diese Sichtweise sprechen außerdem – worauf das Niedersächsische Finanzgericht zu Recht verweist – dasim Rechtsstaatsprinzip enthaltene Gebot der Rechtssicherheit sowie der Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie (zu Letzterem im Zusammenhang mit dem Wechsel der Gewinnermittlungsart: BFH, Urteil vom 2. Juni 2016 – IV R 39/13, BFHE 254, 118). Der vorliegende Fall unterstreicht dies nachdrücklich: Könnte der Kläger seinen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld zurücknehmen, würde das FA – den zweimaligen Wechsel der Veranlagungsart nach § 26 Abs. 1 EStG eingerechnet – insgesamt vier Mal allein aufgrund der Ausübung eines Gestaltungs- oder Wahlrechts veranlasst, den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 bzw. den hierzu ergangenen Aufteilungsbescheid zu ändern, ohne dass dann insoweit Rechtssicherheit bestünde. Denn die Beigeladene hat wenige Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung ihrerseits einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld gestellt.
20 
c) Der erkennende Senat stimmt dem Niedersächsischen Finanzgericht schließlich auch darin zu, dass die Regelung des § 277 AO ebenfalls gegen eine Widerruflichkeit des Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld spricht. Nach dieser Vorschrift dürfen, solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist. Die Vollstreckung wird – und zwar für jeden der Gesamtschuldner – bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Aufteilungsantrag auf bloße Sicherungsmaßnahmen beschränkt. Eine endgültige Befriedigung des Abgabengläubigers ist damit vorerst ausgeschlossen (vgl. Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 277 AO Rn. 2; Brockmeyer in Klein, a.a.O., § 277 Rn. 1).
21 
Könnte ein Gesamtschuldner – wie im Streitfall der Kläger – einen Aufteilungsantrag zurücknehmen bzw. widerrufen, hätte er oder der andere Gesamtschuldner daher die Möglichkeit – wie hier mit dem Antrag der Beigeladenen vom 10. Februar 2017 auch geschehen –, erneut einen Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung zu stellen. Dadurch würde eine endgültige Befriedigung des Abgabengläubigers ein weiteres Mal vorläufig vereitelt. Werden dann noch – wie im vorliegenden Fall – einem Ehegatten nach Aufteilung der Steuerschuld die zuvor bei ihm einbehaltenen Steuerabzugsbeträge nach § 276 Abs. 6 Satz 2 AO erstattet bevor die Rücknahme des Aufteilungsantrags durch den anderen Ehegatten erklärt wird, würde das FA zusätzlich mit dem Risiko belastet, die dann zu Unrecht erstatteten Steuerabzugsbeträge von ersterem wieder erlangen zu können (Schuldnerrisiko).
22 
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das Beitreibungsinteresse des Abgabengläubigers in dieser Weise durch die §§ 268 ff. AO beeinträchtigt werden soll.
23 
2. Nach der Rechtsprechung des BFH ist in dem von einem Ehegatten betriebenen finanzgerichtlichen Verfahren gegen einen Aufteilungsbescheid der andere Ehegatte notwendig beizuladen, weil es sich bei dem Aufteilungsbescheid um einen einheitlichen Bescheid mit Wirkung gegenüber allen Gesamtschuldnern handelt (BFH, Beschluss vom 8. Oktober 2002 – III B 74/02, BFH/NV 2003, 195). Mit dem Aufteilungsbescheid werde das Aufteilungsverfahren für sämtliche Beteiligten bindend abgeschlossen (BFH, Urteil vom 8. Oktober 2002, a.a.O., Rn. 13). Könnte der Kläger vorliegend seinen Aufteilungsantrag zurücknehmen und hätte die Klage daher Erfolg, wäre seine vom Gericht zum Verfahren beigeladene geschiedene Ehefrau nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO an dieses Ergebnis gebunden. Dies, obwohl sie – wie bereits erwähnt – mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. Februar 2017 Klageabweisung beantragen und einen eigenen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO hat stellen lassen, wozu sie abgabenrechtlich grds. auch berechtigt ist, und obwohl die bei einer Aufteilung auf sie entfallende Steuer dann 0 EUR betragen würde. Da dies im Ergebnis nicht zutreffend sein kann, spricht auch das nach der BFH-Rechtsprechung bestehende Erfordernis einer notwendigen Beiladung letztlich für die Unwiederholbarkeit und Unwiderruflichkeit eines Aufteilungsantrags nach § 268 AO.
24 
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
25 
___________          ___________          ___________
26 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO. Danach hat der unterliegende Beteiligte – hier der Kläger – die Kosten des Verfahrens zu tragen.
27 
Das Gericht sieht andererseits keinen Anlass, ihm auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Diese sind nach § 139 Abs. 4 FGO erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterlegenen Partei oder der Staatskasse auferlegt. Nach ständiger Rechtsprechung entspricht es regelmäßig nur dann der Billigkeit, dem Beigeladenen Kostenerstattung zuzugestehen, wenn auch er einen Sachantrag gestellt hat und so ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (z.B. BFH, Beschluss vom 11. Februar 2014 III B 16/13, BFH/NV 2014, 673; Stapperfend in Gräber, FGO, § 139 Rn. 158 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Dies hat die Beigeladene zwar getan, indem sie mit Schriftsatz vom 10. Februar 2017 die Abweisung der Klage beantragen ließ. Allerdings hat sie durch den Umstand, dass sie mit Schreiben vom 18. Juli 2014 ursprünglich ihre Zustimmung zur Rücknahme des Aufteilungsantrags erklärt und erst im Klageverfahren einen eigenen Aufteilungsantrag gestellt hat, das vorliegende Verfahren (mit-)veranlasst, weshalb es nicht gerechtfertigt erschien, andere Verfahrensbeteiligte mit ihren außergerichtlichen Kosten zu belasten.
28 
2. Die Revision war zuzulassen, weil die Frage, ob ein Antrag auf Aufteilung einer Gesamtschuld i.S.d. § 268 AO bis zum Eintritt der Bestandkraft des Aufteilungsbescheids vom Steuerpflichtigen wieder zurückgenommen werden kann, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und der Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommt.

Gründe

 
I.
14 
Gemäß § 279 Abs. 1 Satz 1 AO ist über den Aufteilungsantrag durch schriftlichen Bescheid gegenüber den Beteiligten einheitlich zu entscheiden. Der Klageantrag, der nach seinem Wortlaut mehrere „Aufteilungsbescheide vom 20. Dezember“ zum Gegenstand hat, ist daher – orientiert am erkennbaren Rechtsschutzinteresse des Klägers – dahin auszulegen, dass beantragt werde, den Aufteilungsbescheid vom 20. Dezember 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Januar 2015 aufzuheben.
II.
15 
Die so verstandene Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Aufteilungsbescheid vom 20. Dezember 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FA hat es zu Recht abgelehnt, aufgrund der vom Kläger am 11. Februar 2014 erklärten Rücknahme seines Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld den Aufteilungsbescheid aufzuheben.
16 
1. Die streitentscheidende Frage, ob ein einmal gestellter Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld i.S.d. § 268 AO bis zum Eintritt der Bestandskraft des Aufteilungsbescheids vom Steuerpflichtigen wieder zurückgenommen werden kann, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Während das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 16. September 2009 (7 K 7453/06 B, EFG 2010, 6) – weil nicht entscheidungserheblich ohne nähere Ausführungen – von der Möglichkeit einer Rücknahme des Antrags ausgeht, verneint das Niedersächsische Finanzgericht eine solche mit ausführlicher Begründung (Urteil vom 5. November 2013 – 15 K 14/13, EFG 2014, 106; dem folgend Werth in Klein, AO, § 269 Rn. 1; Bayer. LfSt vom 9.1.2017, S 0520.1.1-1/9 St 42, unter 3.5). Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsauffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts an.
17 
a) Die Vorschriften über die Aufteilung einer Gesamtschuld (§§ 268 bis 280 AO) sehen die Möglichkeit, dass der Schuldner den Aufteilungsantrag zurücknimmt, nicht vor. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufteilungsbescheid geändert werden kann, ist abschließend in § 280 Abs. 1 AO geregelt. Es handelt sich hierbei nach allgemeiner Auffassung um eine gegenüber §§ 130 ff. AO und §§ 172 ff. AO speziellere Vorschrift. Das bedeutet, dass ein Aufteilungsbescheid nur unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 AO, die vorliegend unstreitig nicht erfüllt sind, korrigiert werden kann (vgl. Brockmeyer in Klein, AO, § 280 Rn. 1; Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 280 AO, Rn. 1; Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 280 AO Rn. 2). Dies schließt – wenngleich § 280 AO insoweit nur von einer Änderung des Aufteilungsbescheids spricht – die Aufhebung aufgrund einer Rücknahme des zugrunde liegenden Antrags als gleichsam weitest gehende Änderung eines Aufteilungsbescheids ebenfalls aus. Es handelt sich nach Auffassung des erkennenden Senats bei § 280 AO nämlich um eine für den Bereich der Aufteilungsbescheide insgesamt abschließende Korrekturnorm, die als einzige Ausnahme Änderungen wegen offenbarer Unrichtigkeiten (§ 129 AO), nicht jedoch die Rücknahme des Antrags auf Aufteilung vorsieht. Der Anwendungsbereich des § 280 AO ist dabei – anders als der Kläger meint – auch nicht auf bestandskräftige Aufteilungsbescheide beschränkt.
18 
b) Bei dem Antrag nach § 268 AO handelt es sich um die Ausübung eines verwaltungsrechtlichen Gestaltungsrechts (vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 12. Juni 1990 – VII R 69/89, BFHE 163, 498, BStBl II 1991, 493; Kruse in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 269 AO Rn. 1; Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 269 AO Rn. 5), das zwar nach überwiegender Ansicht die Gesamtschuld als solche unberührt lässt und nur zu einer Beschränkung der Vollstreckung im weiteren Sinne führt (vgl. BFH, Urteil vom 12. Juni 1990, a.a.O.; Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 268 AO Rn. 5; a.A. Brockmeyer in Klein, AO § 268 Rn. 4: die ursprüngliche Gesamtschuld wird zu einer Teilschuld). Nach der Rechtsprechung des BFH sind die Ehegatten durch die Aufteilung aber so zu stellen, als wären sie Teilschuldner. Die Aufteilung hat nicht nur Wirkung für die Vollstreckung, sondern verbietet jegliche Verwirklichung der Gesamtschuld über den auf den jeweiligen Ehegatten entfallenden Betrag hinaus (BFH, Beschluss vom 17. November 2009 – VI B 118/09, BFH/NV 2010, 604; Urteil vom 12. Juni 1990, a.a.O.). Der Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld wirkt sich damit ebenso wie die Ausübung schuldrechtlicher Gestaltungsrechte unmittelbar rechtsgestaltend auf das Steuerschuldverhältnis aus, was es rechtfertigt, wie bei diesen – der Aufrechnung (§ 226 AO) etwa – auch bei der Aufteilung der Gesamtschuld von einer Unwiderruflichkeit und Unwiederholbarkeit der Gestaltungserklärung auszugehen.
19 
Für diese Sichtweise sprechen außerdem – worauf das Niedersächsische Finanzgericht zu Recht verweist – dasim Rechtsstaatsprinzip enthaltene Gebot der Rechtssicherheit sowie der Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie (zu Letzterem im Zusammenhang mit dem Wechsel der Gewinnermittlungsart: BFH, Urteil vom 2. Juni 2016 – IV R 39/13, BFHE 254, 118). Der vorliegende Fall unterstreicht dies nachdrücklich: Könnte der Kläger seinen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld zurücknehmen, würde das FA – den zweimaligen Wechsel der Veranlagungsart nach § 26 Abs. 1 EStG eingerechnet – insgesamt vier Mal allein aufgrund der Ausübung eines Gestaltungs- oder Wahlrechts veranlasst, den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 bzw. den hierzu ergangenen Aufteilungsbescheid zu ändern, ohne dass dann insoweit Rechtssicherheit bestünde. Denn die Beigeladene hat wenige Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung ihrerseits einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld gestellt.
20 
c) Der erkennende Senat stimmt dem Niedersächsischen Finanzgericht schließlich auch darin zu, dass die Regelung des § 277 AO ebenfalls gegen eine Widerruflichkeit des Antrags auf Aufteilung der Steuerschuld spricht. Nach dieser Vorschrift dürfen, solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist. Die Vollstreckung wird – und zwar für jeden der Gesamtschuldner – bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Aufteilungsantrag auf bloße Sicherungsmaßnahmen beschränkt. Eine endgültige Befriedigung des Abgabengläubigers ist damit vorerst ausgeschlossen (vgl. Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, a.a.O., § 277 AO Rn. 2; Brockmeyer in Klein, a.a.O., § 277 Rn. 1).
21 
Könnte ein Gesamtschuldner – wie im Streitfall der Kläger – einen Aufteilungsantrag zurücknehmen bzw. widerrufen, hätte er oder der andere Gesamtschuldner daher die Möglichkeit – wie hier mit dem Antrag der Beigeladenen vom 10. Februar 2017 auch geschehen –, erneut einen Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung zu stellen. Dadurch würde eine endgültige Befriedigung des Abgabengläubigers ein weiteres Mal vorläufig vereitelt. Werden dann noch – wie im vorliegenden Fall – einem Ehegatten nach Aufteilung der Steuerschuld die zuvor bei ihm einbehaltenen Steuerabzugsbeträge nach § 276 Abs. 6 Satz 2 AO erstattet bevor die Rücknahme des Aufteilungsantrags durch den anderen Ehegatten erklärt wird, würde das FA zusätzlich mit dem Risiko belastet, die dann zu Unrecht erstatteten Steuerabzugsbeträge von ersterem wieder erlangen zu können (Schuldnerrisiko).
22 
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass nach dem Willen des Gesetzgebers das Beitreibungsinteresse des Abgabengläubigers in dieser Weise durch die §§ 268 ff. AO beeinträchtigt werden soll.
23 
2. Nach der Rechtsprechung des BFH ist in dem von einem Ehegatten betriebenen finanzgerichtlichen Verfahren gegen einen Aufteilungsbescheid der andere Ehegatte notwendig beizuladen, weil es sich bei dem Aufteilungsbescheid um einen einheitlichen Bescheid mit Wirkung gegenüber allen Gesamtschuldnern handelt (BFH, Beschluss vom 8. Oktober 2002 – III B 74/02, BFH/NV 2003, 195). Mit dem Aufteilungsbescheid werde das Aufteilungsverfahren für sämtliche Beteiligten bindend abgeschlossen (BFH, Urteil vom 8. Oktober 2002, a.a.O., Rn. 13). Könnte der Kläger vorliegend seinen Aufteilungsantrag zurücknehmen und hätte die Klage daher Erfolg, wäre seine vom Gericht zum Verfahren beigeladene geschiedene Ehefrau nach § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO an dieses Ergebnis gebunden. Dies, obwohl sie – wie bereits erwähnt – mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. Februar 2017 Klageabweisung beantragen und einen eigenen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO hat stellen lassen, wozu sie abgabenrechtlich grds. auch berechtigt ist, und obwohl die bei einer Aufteilung auf sie entfallende Steuer dann 0 EUR betragen würde. Da dies im Ergebnis nicht zutreffend sein kann, spricht auch das nach der BFH-Rechtsprechung bestehende Erfordernis einer notwendigen Beiladung letztlich für die Unwiederholbarkeit und Unwiderruflichkeit eines Aufteilungsantrags nach § 268 AO.
24 
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
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26 
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO. Danach hat der unterliegende Beteiligte – hier der Kläger – die Kosten des Verfahrens zu tragen.
27 
Das Gericht sieht andererseits keinen Anlass, ihm auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Diese sind nach § 139 Abs. 4 FGO erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterlegenen Partei oder der Staatskasse auferlegt. Nach ständiger Rechtsprechung entspricht es regelmäßig nur dann der Billigkeit, dem Beigeladenen Kostenerstattung zuzugestehen, wenn auch er einen Sachantrag gestellt hat und so ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (z.B. BFH, Beschluss vom 11. Februar 2014 III B 16/13, BFH/NV 2014, 673; Stapperfend in Gräber, FGO, § 139 Rn. 158 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Dies hat die Beigeladene zwar getan, indem sie mit Schriftsatz vom 10. Februar 2017 die Abweisung der Klage beantragen ließ. Allerdings hat sie durch den Umstand, dass sie mit Schreiben vom 18. Juli 2014 ursprünglich ihre Zustimmung zur Rücknahme des Aufteilungsantrags erklärt und erst im Klageverfahren einen eigenen Aufteilungsantrag gestellt hat, das vorliegende Verfahren (mit-)veranlasst, weshalb es nicht gerechtfertigt erschien, andere Verfahrensbeteiligte mit ihren außergerichtlichen Kosten zu belasten.
28 
2. Die Revision war zuzulassen, weil die Frage, ob ein Antrag auf Aufteilung einer Gesamtschuld i.S.d. § 268 AO bis zum Eintritt der Bestandkraft des Aufteilungsbescheids vom Steuerpflichtigen wieder zurückgenommen werden kann, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und der Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zukommt.

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

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(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

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(1) Der Aufteilungsbescheid kann außer in den Fällen des § 129 nur geändert werden, wenn1.nachträglich bekannt wird, dass die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht und die rückständige Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise nicht

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Solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Feb. 2017 - 11 K 370/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesfinanzhof Urteil, 02. Juni 2016 - IV R 39/13

bei uns veröffentlicht am 02.06.2016

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. Oktober 2013  9 K 124/12 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Beschluss, 11. Feb. 2014 - III B 16/13

bei uns veröffentlicht am 11.02.2014

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) war als selbständiger Schulungsleiter tätig und veranstaltete Managementseminare. Im Jahr 1995 schloss er mit de

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(1) Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag andere hinzuziehen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Hinzuziehung ist derjenige zu hören, der den Einspruch eingelegt hat.

(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb hinzugezogen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.

(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie hinzuzuziehen. Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 352 nicht befugt sind, Einspruch einzulegen.

(4) Wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist, kann dieselben Rechte geltend machen, wie derjenige, der den Einspruch eingelegt hat.

(5) Kommt nach Absatz 3 die Hinzuziehung von mehr als 50 Personen in Betracht, kann die Finanzbehörde anordnen, dass nur solche Personen hinzugezogen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Von einer Einzelbekanntgabe der Anordnung kann abgesehen werden, wenn die Anordnung im Bundesanzeiger bekannt gemacht und außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Frist muss mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 110 entsprechend. Die Finanzbehörde soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag hinzuziehen.

(1) Der Aufteilungsbescheid kann außer in den Fällen des § 129 nur geändert werden, wenn

1.
nachträglich bekannt wird, dass die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht und die rückständige Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden konnte,
2.
sich die rückständige Steuer durch Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 erhöht oder vermindert.

(2) Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine Änderung des Aufteilungsbescheids oder seine Berichtigung nach § 129 nicht mehr zulässig.

Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.

(1) Der Aufteilungsbescheid kann außer in den Fällen des § 129 nur geändert werden, wenn

1.
nachträglich bekannt wird, dass die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht und die rückständige Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden konnte,
2.
sich die rückständige Steuer durch Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 erhöht oder vermindert.

(2) Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine Änderung des Aufteilungsbescheids oder seine Berichtigung nach § 129 nicht mehr zulässig.

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

Solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.

Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.

(1) Über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung ist nach Einleitung der Vollstreckung durch schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Aufteilungsbescheid gegenüber den Beteiligten einheitlich zu entscheiden. Eine Entscheidung ist jedoch nicht erforderlich, wenn keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen oder bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen wieder aufgehoben werden.

(2) Der Aufteilungsbescheid hat die Höhe der auf jeden Gesamtschuldner entfallenden anteiligen Steuer zu enthalten; ihm ist eine Belehrung beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist. Er soll ferner enthalten:

1.
die Höhe der aufzuteilenden Steuer,
2.
den für die Berechnung der rückständigen Steuer maßgebenden Zeitpunkt,
3.
die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die den einzelnen Gesamtschuldnern zugerechnet worden sind, wenn von den Angaben der Gesamtschuldner abgewichen ist,
4.
die Höhe der bei Einzelveranlagung (§ 270) auf den einzelnen Gesamtschuldner entfallenden Steuer,
5.
die Beträge, die auf die aufgeteilte Steuer des Gesamtschuldners anzurechnen sind.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.

(1) Der Aufteilungsbescheid kann außer in den Fällen des § 129 nur geändert werden, wenn

1.
nachträglich bekannt wird, dass die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht und die rückständige Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden konnte,
2.
sich die rückständige Steuer durch Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 erhöht oder vermindert.

(2) Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine Änderung des Aufteilungsbescheids oder seine Berichtigung nach § 129 nicht mehr zulässig.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Der Aufteilungsbescheid kann außer in den Fällen des § 129 nur geändert werden, wenn

1.
nachträglich bekannt wird, dass die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht und die rückständige Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden konnte,
2.
sich die rückständige Steuer durch Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 erhöht oder vermindert.

(2) Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine Änderung des Aufteilungsbescheids oder seine Berichtigung nach § 129 nicht mehr zulässig.

Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.

(1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären.

(2) Der Antrag kann frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden. Nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuer ist der Antrag nicht mehr zulässig. Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer erforderlich sind, soweit sich diese Angaben nicht aus der Steuererklärung ergeben.

Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. Oktober 2013  9 K 124/12 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2007) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Klägerin ist Lehrerin und erzielte im Streitjahr neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus diversen Beteiligungen. Der Kläger betrieb im Streitjahr (nebenberuflich) einen landwirtschaftlichen Betrieb, aus dem er Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielte. Die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebs umfasste etwa 70 ha. Hiervon wurden im Streitjahr rd. 10 ha Grünland durch extensive Nutzung (Veräußerung des Aufwuchses) bewirtschaftet, die übrigen Flächen waren verpachtet. Eine Viehhaltung wurde nicht betrieben. Darüber hinaus erzielte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter sowie ebenfalls gewerbliche Einkünfte aus diversen Beteiligungen.

2

Seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ermittelte der Kläger in den Wirtschaftsjahren bis 2006/2007 durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der auch im Streitjahr gültigen Fassung (EStG). In der von den Eheleuten am 6. Januar 2009 eingereichten Einkommensteuererklärung 2007 erklärte der Kläger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von ./. 6.059 €. Hiervon entfiel ein Teilbetrag in Höhe von 1.333 € auf das Wirtschaftsjahr 2006/ 2007 und ein Teilbetrag von ./. 7.392 € auf das Wirtschaftsjahr 2007/2008. Der Einkommensteuererklärung war eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für das Wirtschaftsjahr 2007/ 2008 (1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008) beigefügt, die einen Gewinn in Höhe von ./. 15.811,83 € auswies. Darüber hinaus hatte der Kläger anlässlich des Wechsels der Gewinnermittlungsart zum 1. Juli 2007 einen Übergangsgewinn in Höhe von 1.028,21 € ermittelt, so dass sich für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von ./. 14.783,62 € ergaben. Bei der Ermittlung dieser Einkünfte hatte der Kläger auf das zu seinem Betriebsvermögen gehörende, 34 465 qm große --nach § 55 Abs. 5 EStG mit dem Teilwert bewertete-- Flurstück X (Buchwert zum 1. Juli 2007: 387.676,84 €) eine Teilwertabschreibung in Höhe von 7.000 € vorgenommen.

3

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte die Teilwertabschreibung auf Grund und Boden mangels Nachweises nicht an und erhöhte den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 um 7.000 € auf ./. 7.783,62 €. Hieraus ergab sich für das Streitjahr ein anteiliger Gewinn in Höhe von (gerundet) ./. 3.892 €. In seinem unter dem 5. Februar 2009 erlassenen Einkommensteuerbescheid 2007 berücksichtigte das FA Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft 2007 in Höhe von ./. 2.559 €.

4

Zur Begründung ihres gegen die Nichtberücksichtigung der Teilwertabschreibung gerichteten Einspruchs legten die Kläger das Verkehrswertgutachten eines Sachverständigen vom 9. Oktober 2007 vor, das für das Flurstück X auf den Stichtag 17. September 2007 einen Verkehrswert in Höhe von 71.500 € ergeben hatte. Der landwirtschaftliche Sachverständige des FA stellte in seinem Gutachten vom 1. Juli 2010 einen Verkehrswert auf den 17. September 2007 in Höhe von 124.000 € fest.

5

Im Einspruchsverfahren vertrat das FA die Auffassung, dass eine Teilwertabschreibung nicht in Betracht komme, weil der Kläger seinen Gewinn nicht durch Betriebsvermögensvergleich, sondern durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt habe, bei der die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG keine Anwendung finde.

6

Aufgrund dieses Hinweises reichte der Kläger unter dem 12. August 2010 für seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 eine Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG ein und beantragte, die Bilanz der Besteuerung zugrunde zu legen. Nach dem Betriebsvermögensvergleich ergab sich für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 ein Gewinn in Höhe von ./. 15.384,34 € und ein anteilig auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2007 entfallender Gewinn in Höhe von (gerundet) ./. 7.693 €. Der Kläger war der Ansicht, dass einem Steuerpflichtigen bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids ein Wahlrecht hinsichtlich der Gewinnermittlungsart zustehe. Eine Einschränkung dieses Wahlrechts könne sich nicht aus dem Fehlen einer Eröffnungsbilanz ergeben, da im Streitfall eine Bilanz auf den 30. Juni 2007 aufgestellt worden sei, die zugleich die Eröffnungsbilanz für das folgende Wirtschaftsjahr darstelle. Zudem sei für das Wirtschaftsjahr 2007/ 2008 eine den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechende kaufmännische Buchführung eingerichtet gewesen.

7

Ferner machte der Kläger geltend, dass mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2005 ein Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG gestellt worden sei, der eine Bindungswirkung hinsichtlich der Wahl der Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 1 EStG für die folgenden vier Wirtschaftsjahre bewirkt habe. Daher sei ein Wechsel der Gewinnermittlungsart ab dem Wirtschaftsjahr 2007/ 2008 zur Einnahmen-Überschussrechnung ohnehin nicht möglich gewesen.

8

Nach Erlass eines geänderten Einkommensteuerbescheids 2007 vom 25. März 2010 --der Einspruch der Kläger hatte sich damit nicht erledigt-- wies das FA den Einspruch der Kläger mit Einspruchsentscheidung vom 28. März 2012 als unbegründet zurück.

9

Auf die hiergegen gerichtete Klage änderte das Niedersächsische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 16. Oktober 2013  9 K 124/12 den Einkommensteuerbescheid 2007 --sinngemäß-- vom 25. März 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. März 2012 unter jeweils hälftiger Berücksichtigung des Gewinns aus den Wirtschaftsjahren 2006/2007 (ein Betrag in Höhe von 1.333 €) und 2007/2008 (ein Betrag in Höhe von ./. 7.693 €) --antragsgemäß-- dahingehend ab, dass die Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft 2007 in Höhe von ./. 6.360 € berücksichtigt werden. Zwar habe sich der Kläger für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 zunächst wirksam für einen Wechsel der Gewinnermittlungsart entschieden. Später habe er jedoch den Wechsel zur Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung mit dem Einreichen eines nachträglich erstellten Jahresabschlusses i.S. des § 4 Abs. 1 EStG widerrufen. Dabei handele es sich nicht um einen erneuten Wechsel der Gewinnermittlungsart, denn der Kläger habe nur die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren angewandte Gewinnermittlungsart fortgeführt. Auch ein solcher Widerruf könne bis zum Eintritt der Bestandskraft erklärt werden.

10

Dagegen wendet sich das FA mit seiner Revision und macht im Wesentlichen geltend, das FG sei zwar zutreffend von der Zulässigkeit eines Wechsels der Gewinnermittlungsart vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung ausgegangen, habe jedoch dann rechtsfehlerhaft einen wirksamen Widerruf dieses Wechsels angenommen. Zwar stehe dem Steuerpflichtigen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. März 2009 IV R 57/07 (BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659) das Recht, zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und nach § 4 Abs. 3 EStG zu wählen, prinzipiell unbefristet zu. Formal werde das Wahlrecht allein durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung begrenzt. Das bedeute jedoch nicht, dass der Steuerpflichtige diese Wahl stets solange treffen dürfe, wie sich ihr Ergebnis steuerlich auswirke. Vielmehr gelte die formale Begrenzung durch die Bestandskraft nur für Fälle der erstmaligen Wahl der Gewinnermittlungsart für das betreffende Wirtschaftsjahr. Gleiches müsse für den Widerruf der gewählten Gewinnermittlungsart gelten. Die für ein Wirtschaftsjahr einmal getroffene Wahl könne --wovon auch das Schleswig-Holsteinische FG in seinem Urteil vom 26. Juli 2010  2 K 123/10 ausgegangen sei-- nachträglich nicht mehr geändert werden.

11
Das FA beantragt,
das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
12
Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen FG-Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Gewinn des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft war für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 durch Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln (II.1.). Bei dieser Gewinnermittlung war eine Teilwertabschreibung nicht zulässig (II.2.).

14

1. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln durfte. Vielmehr war der Kläger insoweit durch seine wirksam getroffene Wahl der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG gebunden.

15

a) Zwischen den Beteiligten ist nicht im Streit, dass der Kläger als nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger sein Recht, zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und nach § 4 Abs. 3 EStG zu wählen (näher dazu z.B. BFH-Urteil in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, m.w.N.), für die dem Wirtschaftsjahr 2007/2008 vorangegangenen Wirtschaftsjahre wirksam zugunsten der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ausgeübt hat. Der Senat sieht deshalb insoweit von weiteren Ausführungen ab.

16

b) Zu Recht hat das FG nicht in Frage gestellt, dass der Kläger für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 berechtigt war, vom Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zur Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG überzugehen. Denn unter den Umständen des Streitfalles kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger seinen Gewinn für einen angemessenen Zeitraum nach der zuvor selbst gewählten Gewinnermittlungsmethode ermittelt hat, so dass bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 von einem beliebigen Hin- und Herwechseln keine Rede sein kann (vgl. dazu BFH-Urteil vom 9. November 2000 IV R 18/00, BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102, unter 2.c bb).

17

Dem steht --wovon FA und FG zutreffend ausgegangen sind-- nicht der Einwand der Kläger entgegen, dass schon der in ihrer Einkommensteuererklärung 2005 gestellte Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG keinen Wechsel der Gewinnermittlungsart für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 erlaube. Gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 EStG ist auf Antrag des Steuerpflichtigen für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft i.S. des Abs. 1 der Vorschrift der Gewinn für vier aufeinander folgende Wirtschaftsjahre nicht nach Durchschnittssätzen (§ 13a Abs. 3 bis Abs. 6 EStG) zu ermitteln. Nach Satz 2 der Vorschrift ist der Gewinn für den gesamten Zeitraum von vier Wirtschaftsjahren nach den Absätzen 3 bis 6 zu ermitteln, wenn der Gewinn eines dieser Wirtschaftsjahre durch den Steuerpflichtigen nicht durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben ermittelt wird. Ein Steuerpflichtiger, der sich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG gegen die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen entscheidet, ist deshalb für vier Wirtschaftsjahre auf eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 4 Abs. 3 EStG festgelegt. Diese Bindung an die Gewinnermittlungsart bedeutet indes nicht, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG gestellt hat, für seinen Betrieb i.S. des § 13a Abs. 1 EStG nicht während des Zeitraums von vier Wirtschaftsjahren zwischen dem Betriebsvermögensvergleich und der Einnahmen-Überschussrechnung wechseln darf (gleicher Ansicht Blümich/Nacke, § 13a EStG Rz 53; wohl zustimmend Kube in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 13a Rz 6).

18

c) Der Kläger hat für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 sein Wahlrecht hinsichtlich der Gewinnermittlungsart wirksam zugunsten einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung ausgeübt.

19

aa) Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts der Gewinnermittlungsart ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102, unter 2.a; vom 2. März 2006 IV R 32/04, BFH/NV 2006, 1457, unter II.2.a aa; in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, unter II.2.b aa, und vom 5. November 2015 III R 13/13, BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468, Rz 16). Das bedeutet, dass ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich --wie in § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ausdrücklich angesprochen-- erst dann wirksam ausgeübt hat, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht (z.B. BFH-Urteil in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, unter II.2.b aa, m.w.N.). Hat der Steuerpflichtige demgegenüber nur die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben aufgezeichnet, so hat er aufgrund dieser tatsächlichen Handhabung sein Wahlrecht i.S. einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ausgeübt; dabei sind an die Dokumentation der Wahl zugunsten der Einnahmen-Überschussrechnung keine hohen Anforderungen zu stellen (z.B. BFH-Urteile in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, unter II.2.b bb, und in BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468, Rz 16). Der Einzelunternehmer hat seine Einnahmen-Überschussrechnung bzw. seinen Bestandsvergleich in dem Zeitpunkt erstellt, in dem er sie bzw. ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht; als Beweisanzeichen dafür, dass der Einzelunternehmer die fertiggestellte Gewinnermittlung als endgültig ansieht, kann u.a. die Tatsache gewertet werden, dass er sie --z.B. durch die Übersendung an das FA-- in den Rechtsverkehr begibt (BFH-Urteile vom 20. Dezember 2012 III R 33/12, BFHE 240, 107, BStBl II 2013, 1035, Rz 20, und in BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468, Rz 19). Die Übersendung an das FA entspricht auch dem Umstand, dass die bloße Erklärung des Steuerpflichtigen, seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln zu wollen, zur Ausübung des Wahlrechts nicht genügt; vielmehr muss das FA nach einer solchen Erklärung eine (zumindest kursorische) Einnahmen-Überschussrechnung auch tatsächlich erhalten (BFH-Urteil vom 20. März 2013 X R 15/11, Rz 25, m.w.N.).

20

bb) Nach diesen Maßstäben hat der Kläger sein Wahlrecht für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 --unter gleichzeitigem Wechsel der Gewinnermittlungsart-- wirksam zugunsten einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ausgeübt, indem die tatsächliche Handhabung seiner Gewinnermittlung für diesen Gewinnermittlungszeitraum (zunächst) dieser Gewinnermittlungsart entsprach und indem der Kläger dies auch nach außen dadurch kundgetan hat, dass er seine auf dieser Grundlage erstellte Einnahmen-Überschussrechnung unter Erklärung eines Übergangsgewinns dem FA übermittelt hat.

21

(1) Nach den den erkennenden Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG hat der Kläger der beim FA eingereichten Einkommensteuererklärung 2007 unter Erklärung eines Übergangsgewinns eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 beigefügt. Der hiernach ermittelte Gewinn ist hälftig in die Ermittlung der für das Streitjahr erklärten Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft eingegangen. Dies ist nach den vorgenannten Grundsätzen Beweisanzeichen dafür, dass der Kläger die fertiggestellte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG als endgültig angesehen hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich zum Zeitpunkt der Übermittlung seiner Einnahmen-Überschussrechnung an das FA noch nicht endgültig auf diese Gewinnermittlungsart festlegen wollte, sind nicht festgestellt und werden von den Klägern auch nicht vorgetragen. Dass die von ihm beim FA abgegebene Einnahmen-Überschussrechnung zu diesem Zeitpunkt auch der tatsächlichen Handhabung der Gewinnermittlung des Klägers entsprach, insbesondere eine hinreichende Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben beim Kläger gegeben war, ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit und liegt auch vor dem Hintergrund nahe, dass der Kläger für die vorangegangenen Wirtschaftsjahre --technisch anspruchsvollere-- Gewinnermittlungen durch Bestandsvergleich erstellt hat. Dies setzt einen Steuerpflichtigen nach einem Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG jedenfalls zeitnah grundsätzlich auch dazu in die Lage, die Mindestanforderungen an eine Einnahmen-Überschussrechnung zu erfüllen.

22

(2) Dieser Würdigung steht nicht entgegen, dass der Kläger für die vorangegangenen Wirtschaftsjahre seinen Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt hat, nach den Angaben der Kläger auch für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 eine den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechende kaufmännische Buchführung eingerichtet gewesen ist und nach Auffassung der Kläger die auf den 30. Juni 2007 erstellte Bilanz für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 zugleich als Eröffnungsbilanz für das folgende Wirtschaftsjahr hätte dienen können. Denn die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung entsprach zum Zeitpunkt der Einreichung der Einnahmen-Überschussrechnung eben dieser Gewinnermittlungsart und es sprechen im Streitfall auch keine objektiven Gesichtspunkte dafür, dass der Kläger die streitbefangene Einnahmen-Überschussrechnung bei Abgabe beim FA allenfalls als "vorläufig" und nicht als endgültig angesehen hat. Diese ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Kläger rund 1 1/2 Jahre nach Einreichung einer Einnahmen-Überschussrechnung für das gleiche Wirtschaftsjahr eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG eingereicht hat. Auch die behaupteten buchhaltungstechnischen Möglichkeiten des Klägers, hinsichtlich der Gewinnermittlungsart gewissermaßen "zweigleisig" fahren zu können, schließen die Annahme einer wirksamen Wahl der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht aus. Denn eine tatsächliche Handhabung bezieht sich nicht allein auf die laufende Praxis von Buchhaltungsarbeiten, Aufzeichnungen u.Ä., sondern auch auf die für das betreffende Wirtschaftsjahr hierauf --als Ergebnis-- gestützte konkrete Gewinnermittlung.

23

(3) Unerheblich ist ferner, ob sich der Kläger hinsichtlich der steuerrechtlichen Folgen seiner Wahl --hier insbesondere in Bezug auf die Zulässigkeit der streitbefangenen Teilwertabschreibung-- geirrt hat. Denn für die Wirksamkeit der Wahl einer Gewinnermittlungsart kommt es auf die Kenntnis der steuerlichen Folgen dieser Wahl nicht an (BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 1457, unter II.2.a aa, m.w.N.; in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, unter II.3.a).

24

d) Nach der so wirksam getroffenen Wahl konnte der Kläger für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 nicht mehr zum Bestandsvergleich zurückkehren. Der vom FG angenommene "Widerruf" der Wahl der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist nach wirksamer Ausübung der Wahl zugunsten einer Einnahmen-Überschussrechnung als erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart zu beurteilen (aa). Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für einen wiederholten Wechsel der Gewinnermittlungsart indes nicht vor (bb).

25

aa) Nachdem der Kläger für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 (zunächst) wirksam vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung übergegangen ist, kommen --anders als die Kläger meinen-- die für die erstmalige Wahl der Gewinnermittlungsart entwickelten Maßstäbe im Streitfall nicht zur Anwendung. Auch ein nachträglicher "Widerruf" der wirksam getroffenen Wahl scheidet aus.

26

Nach der (neueren) Rechtsprechung des BFH steht das Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 EStG nicht buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen prinzipiell unbefristet zu. Formal wird es allein durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung bzw. Feststellung begrenzt (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509; vom 21. Juli 2009 X R 46/08, BFH/NV 2010, 186, unter II.3.b). Das bedeutet allerdings nicht, dass der Steuerpflichtige die Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten solange treffen darf, wie sich ihr Ergebnis steuerlich auswirken kann (BFH-Urteile in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, unter II.3.c, und in BFH/NV 2010, 186, unter II.3.c). Ist das Wahlrecht --wie im Streitfall für das Wirtschaftsjahr 2007/ 2008 vor Eintritt der Bestandskraft (II.1.c)-- bereits wirksam ausgeübt worden, so ist diese Wahl der Gewinnermittlungsart nachträglich nicht mehr abzuändern (BFH-Urteile vom 29. August 1985 IV R 111/83, BFH/NV 1986, 158, unter 2.b; in BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509, unter II.2.; in BFH/NV 2006, 1457, unter II.2.a bb; vom 8. Oktober 2008 VIII R 74/05, BFHE 223, 261, BStBl II 2009, 238, unter II.B b, und in BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468, Rz 17). Auch eine nachträglich erstellte Buchführung oder Bilanz vermag eine zunächst getroffene Wahl nicht mehr zu ändern (vgl. BFH-Urteil in BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509, unter II.2.). Insoweit scheidet auch die vom FG angenommene Möglichkeit des "Widerrufs" einer wirksam getroffenen Wahlentscheidung aus. Vielmehr sind in dieser Situation die für einen (wiederholten) Wechsel der Gewinnermittlungsart entwickelten Maßstäbe anzuwenden.

27

bb) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bleibt der Steuerpflichtige --aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung-- nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart grundsätzlich für drei Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden; nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes kann er vor Ablauf dieser Frist wieder zurückwechseln (BFH-Urteil in BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102, unter 2.c bb). Legt der Steuerpflichtige die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den erneuten Wechsel der Gewinnermittlungsart dar, so kann sich ergeben, dass sogar ein mehrfacher Wechsel der Gewinnermittlungsart auf den gleichen Zeitpunkt zuzulassen ist (BFH-Urteil in BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102, unter 2.c bb).

28

(1) Die Grundsätze kommen auch im Streitfall zum Tragen. Denn Gründe der Verwaltungsvereinfachung sprechen auch unter den im Streitfall vorliegenden Umständen dafür, einen wiederholten Wechsel der Gewinnermittlungsart nicht uneingeschränkt bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung für das Streitjahr zuzulassen. Insbesondere rechtfertigt einen höheren Verwaltungsaufwand auch nicht der Umstand, dass der Kläger nach eigenen Angaben aufgrund seiner Buchhaltung stets auch in der Lage gewesen wäre, dem FA eine Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich vorzulegen. Allein aufgrund der buchhaltungstechnischen Möglichkeiten des Steuerpflichtigen muss sich das FA nicht auf einen wiederholten Wechsel der Gewinnermittlungsart für den betreffenden Gewinnermittlungszeitraum einstellen.

29

(2) Ein besonderer wirtschaftlicher Grund für einen wiederholten Wechsel der Gewinnermittlungsart --hier von der Einnahmen-Überschussrechnung zurück zum Betriebsvermögensvergleich-- ist im Streitfall weder ersichtlich noch wird er von den Klägern dargelegt. Die begehrte Rückkehr zum Betriebsvermögensvergleich bezweckte unter den im Streitfall vorliegenden Umständen, die im Rahmen der vom Kläger vorgelegten Einnahmen-Überschussrechnung für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 geltend gemachte, vom FA jedoch schließlich unter Hinweis auf die Grundsätze der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG versagte Teilwertabschreibung dem Grunde nach doch noch zu ermöglichen. Nachdem es jedoch --wie oben bereits ausgeführt-- für die Wirksamkeit der Wahl einer Gewinnermittlungsart auf die Kenntnis der steuerlichen Folgen dieser Wahl nicht ankommt (BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 1457, unter II.2.a aa, m.w.N.; in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, unter II.3.a), kann der offenkundige Irrtum des Klägers über die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung keinen erneuten Wechsel der Gewinnermittlungsart für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 rechtfertigen.

30

2. War nach alledem der Gewinn des Klägers für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 durch Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln, so hat das FA die vom Kläger geltend gemachte Teilwertabschreibung zu Recht versagt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 EStG nicht zulässig ist (z.B. BFH-Urteil in BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468, Rz 24, m.w.N.).

31

3. Die Sache ist spruchreif. Das FA hat dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2007 zutreffend und rechnerisch richtig (auch) die Einnahmen-Überschussrechnung des Klägers für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 ohne Berücksichtigung der dabei vom Kläger geltend gemachten Teilwertabschreibung zugrunde gelegt. Deshalb ist das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Auf die Frage, ob die Feststellungen des FG die Höhe der von ihm berücksichtigten Teilwertabschreibung tragen, kommt es deshalb nicht an.

32

4. Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Urteil, nachdem die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO).

33

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2.
sie nicht dauernd getrennt leben und
3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

Solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.

(1) Wird der Antrag vor Einleitung der Vollstreckung bei der Finanzbehörde gestellt, so ist die im Zeitpunkt des Eingangs des Aufteilungsantrags geschuldete Steuer aufzuteilen.

(2) Wird der Antrag nach Einleitung der Vollstreckung gestellt, so ist die im Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung geschuldete Steuer, derentwegen vollstreckt wird, aufzuteilen.

(3) Steuerabzugsbeträge und getrennt festgesetzte Vorauszahlungen sind in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie vor der Stellung des Antrags entrichtet worden sind.

(4) Zur rückständigen Steuer gehören auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.

(5) Die Vollstreckung gilt mit der Ausfertigung der Rückstandsanzeige als eingeleitet.

(6) Zahlungen, die in den Fällen des Absatzes 1 nach Antragstellung, in den Fällen des Absatzes 2 nach Einleitung der Vollstreckung von einem Gesamtschuldner geleistet worden sind oder die nach Absatz 3 in die Aufteilung einzubeziehen sind, werden dem Schuldner angerechnet, der sie geleistet hat oder für den sie geleistet worden sind. Ergibt sich dabei eine Überzahlung gegenüber dem Aufteilungsbetrag, so ist der überzahlte Betrag zu erstatten.

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.
in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und
3.
im Fall des § 60a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
Die gegen eine Finanzbehörde ergangenen Urteile wirken auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die beteiligte Finanzbehörde angehört.

(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sowie über die Nachforderung von Steuern bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.

Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) war als selbständiger Schulungsleiter tätig und veranstaltete Managementseminare. Im Jahr 1995 schloss er mit der X-AG (Schweiz) einen Vertrag, wonach er berechtigt sein sollte, im Namen der AG Geschäfte zu vermitteln. Der Kläger sollte Kunden akquirieren und Beratungsprogramme durchführen. Hierfür stand ihm ein Honorar zu, auf welches die AG monatliche Abschlagszahlungen von … Schweizer Franken leistete. Eine Abrechnung fand zweimal jährlich statt. Der Kläger gab gegenüber dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) Erlöse aus seiner Tätigkeit für die AG an. Bei einer Außenprüfung zog das FA Erkundigungen beim Bundeszentralamt für Steuern sowie bei den Kunden der AG ein. Es kam zur Auffassung, die Zwischenschaltung der AG sei als Gestaltungsmissbrauch zu beurteilen. Die von der AG erbrachten Leistungen und die von ihr bezogenen Einnahmen seien in voller Höhe dem Kläger zuzurechnen. Auch seien die erklärten Betriebseinnahmen um Sicherheitszuschläge zu erhöhen. Das FA erließ entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide. Dagegen wandte sich der Kläger mit Einspruch, der nur zum Teil Erfolg hatte.

2

Das Finanzgericht (FG) gab der anschließend erhobenen Klage, welche die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 2004 betraf, überwiegend statt. Es war der Ansicht, die Einkünfte aus den Managementveranstaltungen seien nicht dem Kläger, sondern der AG zuzurechnen. Ein Fall des § 42 der Abgabenordnung (AO) liege nicht vor. Die AG sei nicht als sog. Basisgesellschaft anzusehen, weil sie ihre Geschäftsleitung im Inland habe. Die AG habe in der Schweiz keinerlei geschäftliche Aktivitäten entfaltet. Der Kläger habe die Geschäfte der AG vom Inland aus geleitet. Aber sogar wenn die AG in der Schweiz wirtschaftlich tätig gewesen wäre, unterläge sie mit ihren inländischen Einkünften der beschränkten Steuerpflicht, so dass kein Basiseffekt einträte, der Anlass für eine Anwendung des § 42 AO sein könnte. Der Vertrag zwischen dem Kläger und der AG sei auch nicht als Scheingeschäft zu beurteilen. Die vom Kläger für die Jahre 2001 bis 2004 erklärten Einnahmen waren nach Ansicht des FG im Wege der Schätzung zu erhöhen.

3

Zur Begründung der Beschwerde, die nach einer Rücknahme des Rechtsmittels für die Jahre 1996 bis 2000 nunmehr die Jahre 2001 bis 2004 betrifft, stellt das FA folgende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) heraus:

4

Können einer (ausländischen) Kapitalgesellschaft auch dann nach den allgemeinen Grundsätzen von § 8 des Körperschaftsteuergesetzes und § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes Einkünfte zugerechnet werden, wenn diese als reine Basisgesellschaft keinen eigenen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unterhält, keine Informationen über ihre Gesellschafter- und Organstrukturen bekannt sind, Angaben über ihre Ausstattung mit sonstigen Betriebs- oder Finanzmitteln nicht geleistet werden (mithin ausschließlich der formelle Rechtsmantel kraft Eintragung im schweizerischen Handelsregister nachvollziehbar ist) und die Geschäftstätigkeit durch eine natürliche Person betrieben wird, die aufgrund eines Vertrages ermächtigt ist, im Namen der Gesellschaft Geschäfte zu vermitteln und für deren Rechnung abzuschließen?

5

Weiter führt das FA aus, die Behandlung von sog. Basis- oder Domizilgesellschaften bereite in einer Vielzahl von Fällen Schwierigkeiten. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) habe sich in zahlreichen Verfahren mit diversen Rechtsfragen zur Zwischenschaltung ausländischer Gesellschaften ohne eigenen Geschäftsbetrieb beschäftigt. Die skizzierte Rechtsfrage sei von der Rechtsprechung noch nicht beantwortet worden. Zu klären sei, ob einer Kapitalgesellschaft auch dann Einkünfte zuzurechnen seien, wenn nicht nachgewiesen sei, dass die Gesellschaft selbst dazu in der Lage gewesen sei, Einkünfte zu erzielen. Die AG verfüge nicht über die Organisationsstrukturen, die eine Tatbestandsverwirklichung in eigener Person nachvollziehbar machten. Die Rechtsfrage sei klärungsbedürftig und klärungsfähig. In der steuerrechtlichen Kommentarliteratur werde die Auffassung vertreten, dass das Zurechnungssubjekt die ihm zurechenbaren Leistungen aufgrund eigener unternehmerischer Substanz erbringen müsse (Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 42 AO Rz 517). Diese Sichtweise entspreche auch der europarechtlichen Missbrauchsdoktrin des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 12. September 2006 C-196/04 in der Rechtssache Cadbury Schweppes, Slg. 2006, I-7995). Nach der Markteinkommenstheorie sei Bezieher von Einkünften derjenige, der selbst den Einkünftetatbestand erfülle. Die Zurechnung von Einkünften aus rein formalen Gründen sei bei Kapitalgesellschaften ohne eigene Aktivität nicht zwingend. Das FG habe die Einkünfte der AG zugerechnet. Es habe nur sehr allgemeine Ausführungen dazu gemacht, wer Einkünfte erziele. Diese Ausführungen beträfen allerdings nur solche Kapitalgesellschaften, die über eine Organisationsstruktur verfügten.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Beschwerde ist unzulässig und wird deshalb durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Sie erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

7

1. Für eine schlüssige und substantiierte Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss der Prozessbeteiligte eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen und substantiiert darauf eingehen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 16. Juli 2008 X B 202/07, BFH/NV 2008, 1681). Für die Entscheidung des Streitfalles erheblich ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn eine Aussage zu dieser Rechtsfrage erforderlich war, um die vom FG getroffene Entscheidung zu begründen (BFH-Beschluss vom 16. Januar 2007 X B 5/06, BFH/NV 2007, 720).

8

2. Aus der Beschwerdeschrift geht nicht hervor, weshalb die --verkürzt wiedergegebene--  Rechtsfrage, ob einer ausländischen Basisgesellschaft ohne eigene wirtschaftliche Tätigkeit Einkünfte zugerechnet werden können oder ob die Einkünfte nicht vielmehr gemäß § 42 AO der dahinter stehenden natürlichen Person zuzurechnen sind, entscheidungserheblich sein sollte. Nach Ansicht des FG war die AG gerade nicht eine ausländische Basis- oder Domizilgesellschaft, sondern eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland (§ 10 AO), deren Geschäfte vom Kläger geführt wurden und die somit durchaus eine eigene Geschäftstätigkeit hatte. Die vom FA in der Beschwerdeschrift zitierte Rechtsprechung zur missbräuchlichen Zwischenschaltung ausländischer Basisgesellschaften ist nicht einschlägig.

9

3. Die Kosten des Verfahrens trägt das FA (§ 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2, § 136 Abs. 2 FGO). Etwaige Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgründen zu erstatten (§ 139 Abs. 4 FGO). Diese hat keine Sachanträge gestellt oder anderweitig das Verfahren wesentlich gefördert (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Mai 2009 IV B 143/08, BFH/NV 2009, 1452).

Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung ist nach Einleitung der Vollstreckung durch schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Aufteilungsbescheid gegenüber den Beteiligten einheitlich zu entscheiden. Eine Entscheidung ist jedoch nicht erforderlich, wenn keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen oder bereits ergriffene Vollstreckungsmaßnahmen wieder aufgehoben werden.

(2) Der Aufteilungsbescheid hat die Höhe der auf jeden Gesamtschuldner entfallenden anteiligen Steuer zu enthalten; ihm ist eine Belehrung beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist. Er soll ferner enthalten:

1.
die Höhe der aufzuteilenden Steuer,
2.
den für die Berechnung der rückständigen Steuer maßgebenden Zeitpunkt,
3.
die Höhe der Besteuerungsgrundlagen, die den einzelnen Gesamtschuldnern zugerechnet worden sind, wenn von den Angaben der Gesamtschuldner abgewichen ist,
4.
die Höhe der bei Einzelveranlagung (§ 270) auf den einzelnen Gesamtschuldner entfallenden Steuer,
5.
die Beträge, die auf die aufgeteilte Steuer des Gesamtschuldners anzurechnen sind.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.

(1) Der Aufteilungsbescheid kann außer in den Fällen des § 129 nur geändert werden, wenn

1.
nachträglich bekannt wird, dass die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht und die rückständige Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden konnte,
2.
sich die rückständige Steuer durch Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 erhöht oder vermindert.

(2) Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine Änderung des Aufteilungsbescheids oder seine Berichtigung nach § 129 nicht mehr zulässig.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

(1) Der Aufteilungsbescheid kann außer in den Fällen des § 129 nur geändert werden, wenn

1.
nachträglich bekannt wird, dass die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht und die rückständige Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden konnte,
2.
sich die rückständige Steuer durch Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 erhöht oder vermindert.

(2) Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine Änderung des Aufteilungsbescheids oder seine Berichtigung nach § 129 nicht mehr zulässig.

Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.

(1) Der Antrag ist bei dem im Zeitpunkt der Antragstellung für die Besteuerung nach dem Einkommen oder dem Vermögen zuständigen Finanzamt schriftlich oder elektronisch zu stellen oder zur Niederschrift zu erklären.

(2) Der Antrag kann frühestens nach Bekanntgabe des Leistungsgebots gestellt werden. Nach vollständiger Tilgung der rückständigen Steuer ist der Antrag nicht mehr zulässig. Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur Aufteilung der Steuer erforderlich sind, soweit sich diese Angaben nicht aus der Steuererklärung ergeben.

Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. Oktober 2013  9 K 124/12 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (2007) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Die Klägerin ist Lehrerin und erzielte im Streitjahr neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus diversen Beteiligungen. Der Kläger betrieb im Streitjahr (nebenberuflich) einen landwirtschaftlichen Betrieb, aus dem er Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielte. Die gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche des Betriebs umfasste etwa 70 ha. Hiervon wurden im Streitjahr rd. 10 ha Grünland durch extensive Nutzung (Veräußerung des Aufwuchses) bewirtschaftet, die übrigen Flächen waren verpachtet. Eine Viehhaltung wurde nicht betrieben. Darüber hinaus erzielte der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter sowie ebenfalls gewerbliche Einkünfte aus diversen Beteiligungen.

2

Seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft ermittelte der Kläger in den Wirtschaftsjahren bis 2006/2007 durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der auch im Streitjahr gültigen Fassung (EStG). In der von den Eheleuten am 6. Januar 2009 eingereichten Einkommensteuererklärung 2007 erklärte der Kläger Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von ./. 6.059 €. Hiervon entfiel ein Teilbetrag in Höhe von 1.333 € auf das Wirtschaftsjahr 2006/ 2007 und ein Teilbetrag von ./. 7.392 € auf das Wirtschaftsjahr 2007/2008. Der Einkommensteuererklärung war eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für das Wirtschaftsjahr 2007/ 2008 (1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008) beigefügt, die einen Gewinn in Höhe von ./. 15.811,83 € auswies. Darüber hinaus hatte der Kläger anlässlich des Wechsels der Gewinnermittlungsart zum 1. Juli 2007 einen Übergangsgewinn in Höhe von 1.028,21 € ermittelt, so dass sich für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von ./. 14.783,62 € ergaben. Bei der Ermittlung dieser Einkünfte hatte der Kläger auf das zu seinem Betriebsvermögen gehörende, 34 465 qm große --nach § 55 Abs. 5 EStG mit dem Teilwert bewertete-- Flurstück X (Buchwert zum 1. Juli 2007: 387.676,84 €) eine Teilwertabschreibung in Höhe von 7.000 € vorgenommen.

3

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte die Teilwertabschreibung auf Grund und Boden mangels Nachweises nicht an und erhöhte den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 um 7.000 € auf ./. 7.783,62 €. Hieraus ergab sich für das Streitjahr ein anteiliger Gewinn in Höhe von (gerundet) ./. 3.892 €. In seinem unter dem 5. Februar 2009 erlassenen Einkommensteuerbescheid 2007 berücksichtigte das FA Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft 2007 in Höhe von ./. 2.559 €.

4

Zur Begründung ihres gegen die Nichtberücksichtigung der Teilwertabschreibung gerichteten Einspruchs legten die Kläger das Verkehrswertgutachten eines Sachverständigen vom 9. Oktober 2007 vor, das für das Flurstück X auf den Stichtag 17. September 2007 einen Verkehrswert in Höhe von 71.500 € ergeben hatte. Der landwirtschaftliche Sachverständige des FA stellte in seinem Gutachten vom 1. Juli 2010 einen Verkehrswert auf den 17. September 2007 in Höhe von 124.000 € fest.

5

Im Einspruchsverfahren vertrat das FA die Auffassung, dass eine Teilwertabschreibung nicht in Betracht komme, weil der Kläger seinen Gewinn nicht durch Betriebsvermögensvergleich, sondern durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt habe, bei der die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG keine Anwendung finde.

6

Aufgrund dieses Hinweises reichte der Kläger unter dem 12. August 2010 für seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 eine Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG ein und beantragte, die Bilanz der Besteuerung zugrunde zu legen. Nach dem Betriebsvermögensvergleich ergab sich für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 ein Gewinn in Höhe von ./. 15.384,34 € und ein anteilig auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2007 entfallender Gewinn in Höhe von (gerundet) ./. 7.693 €. Der Kläger war der Ansicht, dass einem Steuerpflichtigen bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids ein Wahlrecht hinsichtlich der Gewinnermittlungsart zustehe. Eine Einschränkung dieses Wahlrechts könne sich nicht aus dem Fehlen einer Eröffnungsbilanz ergeben, da im Streitfall eine Bilanz auf den 30. Juni 2007 aufgestellt worden sei, die zugleich die Eröffnungsbilanz für das folgende Wirtschaftsjahr darstelle. Zudem sei für das Wirtschaftsjahr 2007/ 2008 eine den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechende kaufmännische Buchführung eingerichtet gewesen.

7

Ferner machte der Kläger geltend, dass mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2005 ein Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG gestellt worden sei, der eine Bindungswirkung hinsichtlich der Wahl der Gewinnermittlungsart nach § 4 Abs. 1 EStG für die folgenden vier Wirtschaftsjahre bewirkt habe. Daher sei ein Wechsel der Gewinnermittlungsart ab dem Wirtschaftsjahr 2007/ 2008 zur Einnahmen-Überschussrechnung ohnehin nicht möglich gewesen.

8

Nach Erlass eines geänderten Einkommensteuerbescheids 2007 vom 25. März 2010 --der Einspruch der Kläger hatte sich damit nicht erledigt-- wies das FA den Einspruch der Kläger mit Einspruchsentscheidung vom 28. März 2012 als unbegründet zurück.

9

Auf die hiergegen gerichtete Klage änderte das Niedersächsische Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 16. Oktober 2013  9 K 124/12 den Einkommensteuerbescheid 2007 --sinngemäß-- vom 25. März 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. März 2012 unter jeweils hälftiger Berücksichtigung des Gewinns aus den Wirtschaftsjahren 2006/2007 (ein Betrag in Höhe von 1.333 €) und 2007/2008 (ein Betrag in Höhe von ./. 7.693 €) --antragsgemäß-- dahingehend ab, dass die Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft 2007 in Höhe von ./. 6.360 € berücksichtigt werden. Zwar habe sich der Kläger für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 zunächst wirksam für einen Wechsel der Gewinnermittlungsart entschieden. Später habe er jedoch den Wechsel zur Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung mit dem Einreichen eines nachträglich erstellten Jahresabschlusses i.S. des § 4 Abs. 1 EStG widerrufen. Dabei handele es sich nicht um einen erneuten Wechsel der Gewinnermittlungsart, denn der Kläger habe nur die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren angewandte Gewinnermittlungsart fortgeführt. Auch ein solcher Widerruf könne bis zum Eintritt der Bestandskraft erklärt werden.

10

Dagegen wendet sich das FA mit seiner Revision und macht im Wesentlichen geltend, das FG sei zwar zutreffend von der Zulässigkeit eines Wechsels der Gewinnermittlungsart vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung ausgegangen, habe jedoch dann rechtsfehlerhaft einen wirksamen Widerruf dieses Wechsels angenommen. Zwar stehe dem Steuerpflichtigen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. März 2009 IV R 57/07 (BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659) das Recht, zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und nach § 4 Abs. 3 EStG zu wählen, prinzipiell unbefristet zu. Formal werde das Wahlrecht allein durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung begrenzt. Das bedeute jedoch nicht, dass der Steuerpflichtige diese Wahl stets solange treffen dürfe, wie sich ihr Ergebnis steuerlich auswirke. Vielmehr gelte die formale Begrenzung durch die Bestandskraft nur für Fälle der erstmaligen Wahl der Gewinnermittlungsart für das betreffende Wirtschaftsjahr. Gleiches müsse für den Widerruf der gewählten Gewinnermittlungsart gelten. Die für ein Wirtschaftsjahr einmal getroffene Wahl könne --wovon auch das Schleswig-Holsteinische FG in seinem Urteil vom 26. Juli 2010  2 K 123/10 ausgegangen sei-- nachträglich nicht mehr geändert werden.

11
Das FA beantragt,
das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
12
Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

13

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen FG-Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Gewinn des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft war für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 durch Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln (II.1.). Bei dieser Gewinnermittlung war eine Teilwertabschreibung nicht zulässig (II.2.).

14

1. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger seinen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln durfte. Vielmehr war der Kläger insoweit durch seine wirksam getroffene Wahl der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG gebunden.

15

a) Zwischen den Beteiligten ist nicht im Streit, dass der Kläger als nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger sein Recht, zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und nach § 4 Abs. 3 EStG zu wählen (näher dazu z.B. BFH-Urteil in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, m.w.N.), für die dem Wirtschaftsjahr 2007/2008 vorangegangenen Wirtschaftsjahre wirksam zugunsten der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ausgeübt hat. Der Senat sieht deshalb insoweit von weiteren Ausführungen ab.

16

b) Zu Recht hat das FG nicht in Frage gestellt, dass der Kläger für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 berechtigt war, vom Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG zur Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG überzugehen. Denn unter den Umständen des Streitfalles kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger seinen Gewinn für einen angemessenen Zeitraum nach der zuvor selbst gewählten Gewinnermittlungsmethode ermittelt hat, so dass bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 von einem beliebigen Hin- und Herwechseln keine Rede sein kann (vgl. dazu BFH-Urteil vom 9. November 2000 IV R 18/00, BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102, unter 2.c bb).

17

Dem steht --wovon FA und FG zutreffend ausgegangen sind-- nicht der Einwand der Kläger entgegen, dass schon der in ihrer Einkommensteuererklärung 2005 gestellte Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG keinen Wechsel der Gewinnermittlungsart für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 erlaube. Gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 EStG ist auf Antrag des Steuerpflichtigen für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft i.S. des Abs. 1 der Vorschrift der Gewinn für vier aufeinander folgende Wirtschaftsjahre nicht nach Durchschnittssätzen (§ 13a Abs. 3 bis Abs. 6 EStG) zu ermitteln. Nach Satz 2 der Vorschrift ist der Gewinn für den gesamten Zeitraum von vier Wirtschaftsjahren nach den Absätzen 3 bis 6 zu ermitteln, wenn der Gewinn eines dieser Wirtschaftsjahre durch den Steuerpflichtigen nicht durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben ermittelt wird. Ein Steuerpflichtiger, der sich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG gegen die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen entscheidet, ist deshalb für vier Wirtschaftsjahre auf eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 4 Abs. 3 EStG festgelegt. Diese Bindung an die Gewinnermittlungsart bedeutet indes nicht, dass ein Steuerpflichtiger, der einen Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG gestellt hat, für seinen Betrieb i.S. des § 13a Abs. 1 EStG nicht während des Zeitraums von vier Wirtschaftsjahren zwischen dem Betriebsvermögensvergleich und der Einnahmen-Überschussrechnung wechseln darf (gleicher Ansicht Blümich/Nacke, § 13a EStG Rz 53; wohl zustimmend Kube in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 13a Rz 6).

18

c) Der Kläger hat für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 sein Wahlrecht hinsichtlich der Gewinnermittlungsart wirksam zugunsten einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung ausgeübt.

19

aa) Maßgeblich für die Ausübung des Wahlrechts der Gewinnermittlungsart ist die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile in BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102, unter 2.a; vom 2. März 2006 IV R 32/04, BFH/NV 2006, 1457, unter II.2.a aa; in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, unter II.2.b aa, und vom 5. November 2015 III R 13/13, BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468, Rz 16). Das bedeutet, dass ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich --wie in § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ausdrücklich angesprochen-- erst dann wirksam ausgeübt hat, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht (z.B. BFH-Urteil in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, unter II.2.b aa, m.w.N.). Hat der Steuerpflichtige demgegenüber nur die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben aufgezeichnet, so hat er aufgrund dieser tatsächlichen Handhabung sein Wahlrecht i.S. einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ausgeübt; dabei sind an die Dokumentation der Wahl zugunsten der Einnahmen-Überschussrechnung keine hohen Anforderungen zu stellen (z.B. BFH-Urteile in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, unter II.2.b bb, und in BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468, Rz 16). Der Einzelunternehmer hat seine Einnahmen-Überschussrechnung bzw. seinen Bestandsvergleich in dem Zeitpunkt erstellt, in dem er sie bzw. ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht; als Beweisanzeichen dafür, dass der Einzelunternehmer die fertiggestellte Gewinnermittlung als endgültig ansieht, kann u.a. die Tatsache gewertet werden, dass er sie --z.B. durch die Übersendung an das FA-- in den Rechtsverkehr begibt (BFH-Urteile vom 20. Dezember 2012 III R 33/12, BFHE 240, 107, BStBl II 2013, 1035, Rz 20, und in BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468, Rz 19). Die Übersendung an das FA entspricht auch dem Umstand, dass die bloße Erklärung des Steuerpflichtigen, seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln zu wollen, zur Ausübung des Wahlrechts nicht genügt; vielmehr muss das FA nach einer solchen Erklärung eine (zumindest kursorische) Einnahmen-Überschussrechnung auch tatsächlich erhalten (BFH-Urteil vom 20. März 2013 X R 15/11, Rz 25, m.w.N.).

20

bb) Nach diesen Maßstäben hat der Kläger sein Wahlrecht für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 --unter gleichzeitigem Wechsel der Gewinnermittlungsart-- wirksam zugunsten einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ausgeübt, indem die tatsächliche Handhabung seiner Gewinnermittlung für diesen Gewinnermittlungszeitraum (zunächst) dieser Gewinnermittlungsart entsprach und indem der Kläger dies auch nach außen dadurch kundgetan hat, dass er seine auf dieser Grundlage erstellte Einnahmen-Überschussrechnung unter Erklärung eines Übergangsgewinns dem FA übermittelt hat.

21

(1) Nach den den erkennenden Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG hat der Kläger der beim FA eingereichten Einkommensteuererklärung 2007 unter Erklärung eines Übergangsgewinns eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 beigefügt. Der hiernach ermittelte Gewinn ist hälftig in die Ermittlung der für das Streitjahr erklärten Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft eingegangen. Dies ist nach den vorgenannten Grundsätzen Beweisanzeichen dafür, dass der Kläger die fertiggestellte Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG als endgültig angesehen hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich zum Zeitpunkt der Übermittlung seiner Einnahmen-Überschussrechnung an das FA noch nicht endgültig auf diese Gewinnermittlungsart festlegen wollte, sind nicht festgestellt und werden von den Klägern auch nicht vorgetragen. Dass die von ihm beim FA abgegebene Einnahmen-Überschussrechnung zu diesem Zeitpunkt auch der tatsächlichen Handhabung der Gewinnermittlung des Klägers entsprach, insbesondere eine hinreichende Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben beim Kläger gegeben war, ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit und liegt auch vor dem Hintergrund nahe, dass der Kläger für die vorangegangenen Wirtschaftsjahre --technisch anspruchsvollere-- Gewinnermittlungen durch Bestandsvergleich erstellt hat. Dies setzt einen Steuerpflichtigen nach einem Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG jedenfalls zeitnah grundsätzlich auch dazu in die Lage, die Mindestanforderungen an eine Einnahmen-Überschussrechnung zu erfüllen.

22

(2) Dieser Würdigung steht nicht entgegen, dass der Kläger für die vorangegangenen Wirtschaftsjahre seinen Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt hat, nach den Angaben der Kläger auch für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 eine den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprechende kaufmännische Buchführung eingerichtet gewesen ist und nach Auffassung der Kläger die auf den 30. Juni 2007 erstellte Bilanz für das Wirtschaftsjahr 2006/2007 zugleich als Eröffnungsbilanz für das folgende Wirtschaftsjahr hätte dienen können. Denn die tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung entsprach zum Zeitpunkt der Einreichung der Einnahmen-Überschussrechnung eben dieser Gewinnermittlungsart und es sprechen im Streitfall auch keine objektiven Gesichtspunkte dafür, dass der Kläger die streitbefangene Einnahmen-Überschussrechnung bei Abgabe beim FA allenfalls als "vorläufig" und nicht als endgültig angesehen hat. Diese ergeben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Kläger rund 1 1/2 Jahre nach Einreichung einer Einnahmen-Überschussrechnung für das gleiche Wirtschaftsjahr eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG eingereicht hat. Auch die behaupteten buchhaltungstechnischen Möglichkeiten des Klägers, hinsichtlich der Gewinnermittlungsart gewissermaßen "zweigleisig" fahren zu können, schließen die Annahme einer wirksamen Wahl der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht aus. Denn eine tatsächliche Handhabung bezieht sich nicht allein auf die laufende Praxis von Buchhaltungsarbeiten, Aufzeichnungen u.Ä., sondern auch auf die für das betreffende Wirtschaftsjahr hierauf --als Ergebnis-- gestützte konkrete Gewinnermittlung.

23

(3) Unerheblich ist ferner, ob sich der Kläger hinsichtlich der steuerrechtlichen Folgen seiner Wahl --hier insbesondere in Bezug auf die Zulässigkeit der streitbefangenen Teilwertabschreibung-- geirrt hat. Denn für die Wirksamkeit der Wahl einer Gewinnermittlungsart kommt es auf die Kenntnis der steuerlichen Folgen dieser Wahl nicht an (BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 1457, unter II.2.a aa, m.w.N.; in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, unter II.3.a).

24

d) Nach der so wirksam getroffenen Wahl konnte der Kläger für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 nicht mehr zum Bestandsvergleich zurückkehren. Der vom FG angenommene "Widerruf" der Wahl der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist nach wirksamer Ausübung der Wahl zugunsten einer Einnahmen-Überschussrechnung als erneuter Wechsel der Gewinnermittlungsart zu beurteilen (aa). Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für einen wiederholten Wechsel der Gewinnermittlungsart indes nicht vor (bb).

25

aa) Nachdem der Kläger für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 (zunächst) wirksam vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung übergegangen ist, kommen --anders als die Kläger meinen-- die für die erstmalige Wahl der Gewinnermittlungsart entwickelten Maßstäbe im Streitfall nicht zur Anwendung. Auch ein nachträglicher "Widerruf" der wirksam getroffenen Wahl scheidet aus.

26

Nach der (neueren) Rechtsprechung des BFH steht das Wahlrecht zwischen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 EStG nicht buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen prinzipiell unbefristet zu. Formal wird es allein durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung bzw. Feststellung begrenzt (BFH-Urteile vom 19. Oktober 2005 XI R 4/04, BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509; vom 21. Juli 2009 X R 46/08, BFH/NV 2010, 186, unter II.3.b). Das bedeutet allerdings nicht, dass der Steuerpflichtige die Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten solange treffen darf, wie sich ihr Ergebnis steuerlich auswirken kann (BFH-Urteile in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, unter II.3.c, und in BFH/NV 2010, 186, unter II.3.c). Ist das Wahlrecht --wie im Streitfall für das Wirtschaftsjahr 2007/ 2008 vor Eintritt der Bestandskraft (II.1.c)-- bereits wirksam ausgeübt worden, so ist diese Wahl der Gewinnermittlungsart nachträglich nicht mehr abzuändern (BFH-Urteile vom 29. August 1985 IV R 111/83, BFH/NV 1986, 158, unter 2.b; in BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509, unter II.2.; in BFH/NV 2006, 1457, unter II.2.a bb; vom 8. Oktober 2008 VIII R 74/05, BFHE 223, 261, BStBl II 2009, 238, unter II.B b, und in BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468, Rz 17). Auch eine nachträglich erstellte Buchführung oder Bilanz vermag eine zunächst getroffene Wahl nicht mehr zu ändern (vgl. BFH-Urteil in BFHE 211, 262, BStBl II 2006, 509, unter II.2.). Insoweit scheidet auch die vom FG angenommene Möglichkeit des "Widerrufs" einer wirksam getroffenen Wahlentscheidung aus. Vielmehr sind in dieser Situation die für einen (wiederholten) Wechsel der Gewinnermittlungsart entwickelten Maßstäbe anzuwenden.

27

bb) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bleibt der Steuerpflichtige --aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung-- nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart grundsätzlich für drei Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden; nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes kann er vor Ablauf dieser Frist wieder zurückwechseln (BFH-Urteil in BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102, unter 2.c bb). Legt der Steuerpflichtige die Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den erneuten Wechsel der Gewinnermittlungsart dar, so kann sich ergeben, dass sogar ein mehrfacher Wechsel der Gewinnermittlungsart auf den gleichen Zeitpunkt zuzulassen ist (BFH-Urteil in BFHE 193, 436, BStBl II 2001, 102, unter 2.c bb).

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(1) Die Grundsätze kommen auch im Streitfall zum Tragen. Denn Gründe der Verwaltungsvereinfachung sprechen auch unter den im Streitfall vorliegenden Umständen dafür, einen wiederholten Wechsel der Gewinnermittlungsart nicht uneingeschränkt bis zum Eintritt der Bestandskraft der Steuerfestsetzung für das Streitjahr zuzulassen. Insbesondere rechtfertigt einen höheren Verwaltungsaufwand auch nicht der Umstand, dass der Kläger nach eigenen Angaben aufgrund seiner Buchhaltung stets auch in der Lage gewesen wäre, dem FA eine Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich vorzulegen. Allein aufgrund der buchhaltungstechnischen Möglichkeiten des Steuerpflichtigen muss sich das FA nicht auf einen wiederholten Wechsel der Gewinnermittlungsart für den betreffenden Gewinnermittlungszeitraum einstellen.

29

(2) Ein besonderer wirtschaftlicher Grund für einen wiederholten Wechsel der Gewinnermittlungsart --hier von der Einnahmen-Überschussrechnung zurück zum Betriebsvermögensvergleich-- ist im Streitfall weder ersichtlich noch wird er von den Klägern dargelegt. Die begehrte Rückkehr zum Betriebsvermögensvergleich bezweckte unter den im Streitfall vorliegenden Umständen, die im Rahmen der vom Kläger vorgelegten Einnahmen-Überschussrechnung für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 geltend gemachte, vom FA jedoch schließlich unter Hinweis auf die Grundsätze der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG versagte Teilwertabschreibung dem Grunde nach doch noch zu ermöglichen. Nachdem es jedoch --wie oben bereits ausgeführt-- für die Wirksamkeit der Wahl einer Gewinnermittlungsart auf die Kenntnis der steuerlichen Folgen dieser Wahl nicht ankommt (BFH-Urteile in BFH/NV 2006, 1457, unter II.2.a aa, m.w.N.; in BFHE 224, 513, BStBl II 2009, 659, unter II.3.a), kann der offenkundige Irrtum des Klägers über die Zulässigkeit einer Teilwertabschreibung im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung keinen erneuten Wechsel der Gewinnermittlungsart für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 rechtfertigen.

30

2. War nach alledem der Gewinn des Klägers für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 durch Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln, so hat das FA die vom Kläger geltend gemachte Teilwertabschreibung zu Recht versagt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BFH, dass bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 EStG nicht zulässig ist (z.B. BFH-Urteil in BFHE 252, 322, BStBl II 2016, 468, Rz 24, m.w.N.).

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3. Die Sache ist spruchreif. Das FA hat dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2007 zutreffend und rechnerisch richtig (auch) die Einnahmen-Überschussrechnung des Klägers für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 ohne Berücksichtigung der dabei vom Kläger geltend gemachten Teilwertabschreibung zugrunde gelegt. Deshalb ist das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Auf die Frage, ob die Feststellungen des FG die Höhe der von ihm berücksichtigten Teilwertabschreibung tragen, kommt es deshalb nicht an.

32

4. Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Urteil, nachdem die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO).

33

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2.
sie nicht dauernd getrennt leben und
3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

Solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.

(1) Wird der Antrag vor Einleitung der Vollstreckung bei der Finanzbehörde gestellt, so ist die im Zeitpunkt des Eingangs des Aufteilungsantrags geschuldete Steuer aufzuteilen.

(2) Wird der Antrag nach Einleitung der Vollstreckung gestellt, so ist die im Zeitpunkt der Einleitung der Vollstreckung geschuldete Steuer, derentwegen vollstreckt wird, aufzuteilen.

(3) Steuerabzugsbeträge und getrennt festgesetzte Vorauszahlungen sind in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie vor der Stellung des Antrags entrichtet worden sind.

(4) Zur rückständigen Steuer gehören auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge.

(5) Die Vollstreckung gilt mit der Ausfertigung der Rückstandsanzeige als eingeleitet.

(6) Zahlungen, die in den Fällen des Absatzes 1 nach Antragstellung, in den Fällen des Absatzes 2 nach Einleitung der Vollstreckung von einem Gesamtschuldner geleistet worden sind oder die nach Absatz 3 in die Aufteilung einzubeziehen sind, werden dem Schuldner angerechnet, der sie geleistet hat oder für den sie geleistet worden sind. Ergibt sich dabei eine Überzahlung gegenüber dem Aufteilungsbetrag, so ist der überzahlte Betrag zu erstatten.

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.
in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und
3.
im Fall des § 60a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
Die gegen eine Finanzbehörde ergangenen Urteile wirken auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die beteiligte Finanzbehörde angehört.

(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sowie über die Nachforderung von Steuern bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.

Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) war als selbständiger Schulungsleiter tätig und veranstaltete Managementseminare. Im Jahr 1995 schloss er mit der X-AG (Schweiz) einen Vertrag, wonach er berechtigt sein sollte, im Namen der AG Geschäfte zu vermitteln. Der Kläger sollte Kunden akquirieren und Beratungsprogramme durchführen. Hierfür stand ihm ein Honorar zu, auf welches die AG monatliche Abschlagszahlungen von … Schweizer Franken leistete. Eine Abrechnung fand zweimal jährlich statt. Der Kläger gab gegenüber dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt --FA--) Erlöse aus seiner Tätigkeit für die AG an. Bei einer Außenprüfung zog das FA Erkundigungen beim Bundeszentralamt für Steuern sowie bei den Kunden der AG ein. Es kam zur Auffassung, die Zwischenschaltung der AG sei als Gestaltungsmissbrauch zu beurteilen. Die von der AG erbrachten Leistungen und die von ihr bezogenen Einnahmen seien in voller Höhe dem Kläger zuzurechnen. Auch seien die erklärten Betriebseinnahmen um Sicherheitszuschläge zu erhöhen. Das FA erließ entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide. Dagegen wandte sich der Kläger mit Einspruch, der nur zum Teil Erfolg hatte.

2

Das Finanzgericht (FG) gab der anschließend erhobenen Klage, welche die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 2004 betraf, überwiegend statt. Es war der Ansicht, die Einkünfte aus den Managementveranstaltungen seien nicht dem Kläger, sondern der AG zuzurechnen. Ein Fall des § 42 der Abgabenordnung (AO) liege nicht vor. Die AG sei nicht als sog. Basisgesellschaft anzusehen, weil sie ihre Geschäftsleitung im Inland habe. Die AG habe in der Schweiz keinerlei geschäftliche Aktivitäten entfaltet. Der Kläger habe die Geschäfte der AG vom Inland aus geleitet. Aber sogar wenn die AG in der Schweiz wirtschaftlich tätig gewesen wäre, unterläge sie mit ihren inländischen Einkünften der beschränkten Steuerpflicht, so dass kein Basiseffekt einträte, der Anlass für eine Anwendung des § 42 AO sein könnte. Der Vertrag zwischen dem Kläger und der AG sei auch nicht als Scheingeschäft zu beurteilen. Die vom Kläger für die Jahre 2001 bis 2004 erklärten Einnahmen waren nach Ansicht des FG im Wege der Schätzung zu erhöhen.

3

Zur Begründung der Beschwerde, die nach einer Rücknahme des Rechtsmittels für die Jahre 1996 bis 2000 nunmehr die Jahre 2001 bis 2004 betrifft, stellt das FA folgende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) heraus:

4

Können einer (ausländischen) Kapitalgesellschaft auch dann nach den allgemeinen Grundsätzen von § 8 des Körperschaftsteuergesetzes und § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes Einkünfte zugerechnet werden, wenn diese als reine Basisgesellschaft keinen eigenen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unterhält, keine Informationen über ihre Gesellschafter- und Organstrukturen bekannt sind, Angaben über ihre Ausstattung mit sonstigen Betriebs- oder Finanzmitteln nicht geleistet werden (mithin ausschließlich der formelle Rechtsmantel kraft Eintragung im schweizerischen Handelsregister nachvollziehbar ist) und die Geschäftstätigkeit durch eine natürliche Person betrieben wird, die aufgrund eines Vertrages ermächtigt ist, im Namen der Gesellschaft Geschäfte zu vermitteln und für deren Rechnung abzuschließen?

5

Weiter führt das FA aus, die Behandlung von sog. Basis- oder Domizilgesellschaften bereite in einer Vielzahl von Fällen Schwierigkeiten. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) habe sich in zahlreichen Verfahren mit diversen Rechtsfragen zur Zwischenschaltung ausländischer Gesellschaften ohne eigenen Geschäftsbetrieb beschäftigt. Die skizzierte Rechtsfrage sei von der Rechtsprechung noch nicht beantwortet worden. Zu klären sei, ob einer Kapitalgesellschaft auch dann Einkünfte zuzurechnen seien, wenn nicht nachgewiesen sei, dass die Gesellschaft selbst dazu in der Lage gewesen sei, Einkünfte zu erzielen. Die AG verfüge nicht über die Organisationsstrukturen, die eine Tatbestandsverwirklichung in eigener Person nachvollziehbar machten. Die Rechtsfrage sei klärungsbedürftig und klärungsfähig. In der steuerrechtlichen Kommentarliteratur werde die Auffassung vertreten, dass das Zurechnungssubjekt die ihm zurechenbaren Leistungen aufgrund eigener unternehmerischer Substanz erbringen müsse (Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 42 AO Rz 517). Diese Sichtweise entspreche auch der europarechtlichen Missbrauchsdoktrin des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 12. September 2006 C-196/04 in der Rechtssache Cadbury Schweppes, Slg. 2006, I-7995). Nach der Markteinkommenstheorie sei Bezieher von Einkünften derjenige, der selbst den Einkünftetatbestand erfülle. Die Zurechnung von Einkünften aus rein formalen Gründen sei bei Kapitalgesellschaften ohne eigene Aktivität nicht zwingend. Das FG habe die Einkünfte der AG zugerechnet. Es habe nur sehr allgemeine Ausführungen dazu gemacht, wer Einkünfte erziele. Diese Ausführungen beträfen allerdings nur solche Kapitalgesellschaften, die über eine Organisationsstruktur verfügten.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Beschwerde ist unzulässig und wird deshalb durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Sie erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

7

1. Für eine schlüssige und substantiierte Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss der Prozessbeteiligte eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen und substantiiert darauf eingehen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 16. Juli 2008 X B 202/07, BFH/NV 2008, 1681). Für die Entscheidung des Streitfalles erheblich ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn eine Aussage zu dieser Rechtsfrage erforderlich war, um die vom FG getroffene Entscheidung zu begründen (BFH-Beschluss vom 16. Januar 2007 X B 5/06, BFH/NV 2007, 720).

8

2. Aus der Beschwerdeschrift geht nicht hervor, weshalb die --verkürzt wiedergegebene--  Rechtsfrage, ob einer ausländischen Basisgesellschaft ohne eigene wirtschaftliche Tätigkeit Einkünfte zugerechnet werden können oder ob die Einkünfte nicht vielmehr gemäß § 42 AO der dahinter stehenden natürlichen Person zuzurechnen sind, entscheidungserheblich sein sollte. Nach Ansicht des FG war die AG gerade nicht eine ausländische Basis- oder Domizilgesellschaft, sondern eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland (§ 10 AO), deren Geschäfte vom Kläger geführt wurden und die somit durchaus eine eigene Geschäftstätigkeit hatte. Die vom FA in der Beschwerdeschrift zitierte Rechtsprechung zur missbräuchlichen Zwischenschaltung ausländischer Basisgesellschaften ist nicht einschlägig.

9

3. Die Kosten des Verfahrens trägt das FA (§ 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2, § 136 Abs. 2 FGO). Etwaige Kosten der Beigeladenen sind nicht aus Billigkeitsgründen zu erstatten (§ 139 Abs. 4 FGO). Diese hat keine Sachanträge gestellt oder anderweitig das Verfahren wesentlich gefördert (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Mai 2009 IV B 143/08, BFH/NV 2009, 1452).

Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.