Abgabenordnung - AO 1977 | § 277 Vollstreckung

Abgabenordnung - AO 1977 | § 277 Vollstreckung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis

Solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 12/06/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 288/00 Verkündet am: 12. Juni 2002 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGB
published on 21/07/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Streitig ist die Festsetzung von Zinsen nach § 233a Abgabenordnung (AO) zur Körperschaftsteuer nach Durch
published on 02/10/2018 00:00

Tenor Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. Februar 2017 15 K 1478/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 14/02/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob der Kläger seinen Antrag auf
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.