Abgabenordnung - AO 1977 | § 277 Vollstreckung
Solange nicht über den Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung unanfechtbar entschieden ist, dürfen Vollstreckungsmaßnahmen nur soweit durchgeführt werden, als dies zur Sicherung des Anspruchs erforderlich ist.
Referenzen - Urteile
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 277 AO 1977.
Anzeigen >Bundesfinanzhof Beschluss, 02. Okt. 2018 - VII R 17/17
02.10.2018
Bundesfinanzhof Beschluss VII R 17/17, 02. Oktober 2018
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Tenor
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Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16. Februar 2017 15 K 1478/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Finanzamt zu tragen.
Der Beigeladene trägt...
Anzeigen >Finanzgericht München Urteil, 21. Juli 2017 - 7 K 1505/16
21.07.2017
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Tenor
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1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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Gründe
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I.
Streitig ist die Festsetzung von Zinsen nach § 233a Abgabenordnung ( AO ) zur Körperschaftsteuer nach Durchführung einer...
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juni 2002 - XII ZR 288/00
12.06.2002
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 288/00 Verkündet am:
12. Juni 2002
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BG
Anzeigen >Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Feb. 2017 - 11 K 370/15
14.02.2017
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil 11 K 370/15, 14. Februar 2017
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Tenor
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1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
3. Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand
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