Abgabenordnung - AO 1977 | § 280 Änderung des Aufteilungsbescheids

(1) Der Aufteilungsbescheid kann außer in den Fällen des § 129 nur geändert werden, wenn

1.
nachträglich bekannt wird, dass die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht und die rückständige Steuer infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden konnte,
2.
sich die rückständige Steuer durch Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 erhöht oder vermindert.

(2) Nach Beendigung der Vollstreckung ist eine Änderung des Aufteilungsbescheids oder seine Berichtigung nach § 129 nicht mehr zulässig.

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Steuerrecht: Keine „Rückfahrkarte“ für den Aufteilungsbescheid

29.05.2018

Werden Eheleute zusammenveranlagt, ergeht ein Steuerbescheid. Für Nachzahlungen haften sie gemeinsam – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin
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Abgabenordnung - AO 1977 | § 129 Offenbare Unrichtigkeiten beim Erlass eines Verwaltungsakts


Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem sch

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 14. Feb. 2017 - 11 K 370/15

bei uns veröffentlicht am 14.02.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob der Kläger seinen Antrag auf

Bundesfinanzhof Beschluss, 06. Mai 2011 - VIII B 99/10

bei uns veröffentlicht am 06.05.2011

Tatbestand 1 I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben gegen das ihnen ausweislich der Gerichtsakten am 26. Mai 2010 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte finanzg

Bundesfinanzhof Beschluss, 10. Nov. 2010 - VIII B 78/10

bei uns veröffentlicht am 10.11.2010

Gründe 1 Die Beschwerde ist unbegründet. Der von den Klägern und Beschwerdeführern gerügte Verfahrensmangel der unterlassenen Aussetzung des Verfahrens liegt nicht vor.

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Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich...