Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Dez. 2015 - 9 B 32/15, 9 B 32/15 (9 C 1/16)

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2015:211215B9B32.15.0
bei uns veröffentlicht am21.12.2015

Gründe

1

Die Beschwerde hat nur teilweise Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, soweit die Beschwerde Fragen im Zusammenhang mit der Klage auf Rückzahlung der Kosten für die äußere Erschließung aufwirft. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne dieser Vorschrift ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen hinsichtlich der vorgenannten Fragen erfüllt sind.

3

Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich bindenden (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2012 - 9 C 5.11 - Buchholz 406.11 § 246a BauGB Nr. 1 Rn. 30) Feststellungen des Berufungsgerichts bestand aufgrund des Vertrages vom 27. November 1992 eine eigene Verpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten nur hinsichtlich der Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb des Gebiets, wohingegen zur Zahlung der Kosten für die äußere Erschließung an die Beklagte aufgrund des Vertrages vom 19. Juni 1996 unmittelbar die Grundstückseigentümer verpflichtet waren. Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass die Klägerin aufgrund der zwischen ihr und den Grundstückseigentümern vereinbarten Umlegungs- und Erschließungsbestimmungen verpflichtet war, die von ihr in deren Namen eingegangenen Verpflichtungen - und somit auch diejenigen aus dem Vertrag vom 19. Juni 1996 - zu erfüllen, und dass sie mit der Zahlung der Kosten für die äußere Erschließung in Höhe von 705 760 € gegenüber der Beklagten keine eigene, sondern die Verpflichtung der Grundstückseigentümer - sowie zugleich diesen gegenüber ihre Pflicht zur Vorfinanzierung der Erschließung - erfüllt hat.

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Für Konstellationen dieser Art ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 812 BGB, der der Senat folgt, geklärt, dass nach dem maßgeblichen verobjektivierten Empfängerhorizont eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens (Leistung) grundsätzlich im Verhältnis zwischen dem Vertretenen - hier: den Grundstückseigentümern - und dem Zuwendungsempfänger - hier: der Beklagten - stattfindet, ein Anspruch aus Leistungskondiktion mithin regelmäßig (nur) in diesem Verhältnis besteht. Ebenfalls geklärt ist, dass sich bei der bereicherungsrechtlichen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, jede schematische Lösung verbietet und für die sachgerechte bereicherungsrechtliche Abwicklung in erster Linie die Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten sind (vgl. BGH, Urteile vom 24. April 2001 - VI ZR 36/00 - BGHZ 147, 269 <273 f.>, vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 270/02 - NJW 2004, 1169 und vom 21. Juni 2012 - III ZR 291/11 - NJW 2012, 3366 Rn. 23 f.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wiederum ist anerkannt, dass die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs auch hinsichtlich des Ausgleichs in Mehrpersonenverhältnissen regelmäßig denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (BVerwG, Beschluss vom 16. November 2007 - 9 B 36.07 - Buchholz 316 § 62 VwVfG Nr. 17 Rn. 12, 14 m.w.N.).

5

a) Einen darüber hinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde mit der Frage, ob ein Bevollmächtigter für den Vollmachtgeber einen nichtigen Vertrag schließen kann bzw. welche Bedeutung die Nichtigkeit des Vertrages vom 19. Juni 1996 für die Vertretung der Grundstückseigentümer durch die Klägerin hat, nicht auf. Der Umfang der Vollmacht wird vom Vollmachtgeber bestimmt und ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln (vgl. Schubert, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 167 Rn. 55). Für die von der Beschwerde angenommene gesetzliche Beschränkung der Vollmacht dahingehend, dass sie nur zum Abschluss wirksamer Verträge ermächtigt, enthalten die §§ 164 ff. BGB keinerlei Anhaltspunkte. Sie stünde hierzu vielmehr bereits deshalb in Widerspruch, weil das Haftungsrisiko, welches der Vertreter gemäß § 179 Abs. 1 BGB unter Zugrundelegung der klägerischen Prämisse trüge, unkalkulierbar und diesem damit nicht zumutbar wäre.

6

b) Auch die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob die Nichtigkeit eines Erschließungsvertrages auch dann auf den Kostenerstattungsvertrag durchschlägt, wenn der Erschließungsunternehmer nicht im eigenen, sondern im Namen und im Auftrag der Grundstückseigentümer handelt, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig und rechtfertigt damit ebenfalls nicht die Zulassung der Revision.

7

Akzessorisch sind nach dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des Senats (BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 2010 - 9 C 8.09 - BVerwGE 138, 244 Rn. 25 f.) der Erschließungsvertrag zwischen der Gemeinde und dem Erschließungsträger einerseits sowie die Kostenvereinbarung zwischen diesem und den Eigentümern andererseits mit der Folge, dass die Nichtigkeit des Erschließungsvertrages die Zahlungspflicht aus der Kostenvereinbarung entfallen lässt. Eine Unwirksamkeit des - u.a. die Herstellung der Erschließungsanlagen regelnden - städtebaulichen Vertrages vom 27. November 1992 hat das Berufungsgericht indes weder festgestellt noch unterstellt. Vielmehr hat die Klägerin diesen Vertrag (erst) unter dem 31. Mai 2002 - mithin erst nach Zahlung der umstrittenen 705 760 € - gekündigt. Auch soweit sich die Beschwerde auf die Rechtsfigur des so genannten "Doppelmangels" von Deckungs- und Valutaverhältnis bezieht, zeigt sie einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht auf. Das Berufungsgericht hat für eine solche Konstellation unter Hinweis auf die zivilrechtliche Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 24. April 2001 - VI ZR 36/00 - BGHZ 147, 269 <275>) einen Durchgriffsanspruch des Zuwendenden gegen den Zuwendungsempfänger erwogen, die Voraussetzungen dieses Ausnahmefalls aber verneint, weil hier allenfalls das Valutaverhältnis zwischen den Grundstückseigentümern und der Beklagten, der Vertrag vom 19. Juni 1996, mangelhaft gewesen sei, während die Klägerin im Deckungsverhältnis von den Grundstückseigentümern wirksam beauftragt und bevollmächtigt gewesen sei. Diese Würdigung steht nicht in Widerspruch zu den oben erwähnten Aussagen in dem genannten Urteil des Senats vom 1. Dezember 2010 (a.a.O.), die in einem anderen systematischen Zusammenhang stehen; sie betrifft im Übrigen nur den Einzelfall und hat keine darüber hinausgehende Bedeutung.

8

2. Die weitere Frage:

Beträgt der Verzugszins-/Prozesszinssatz für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche, die anstelle von Entgeltansprüchen treten, 8% oder lediglich 5%-Punkte über Basiszinssatz?

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, weil sie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt ist. Danach kommt die Zuerkennung von Verzugs- bzw. Prozesszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn es sich um eine vertragliche Leistungspflicht handelt, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht. Diese Voraussetzungen erfüllen weder öffentlich-rechtliche Erstattungs- noch privatrechtliche Bereicherungsansprüche (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. März 1989 - 7 C 42.87 - BVerwGE 81, 312 <317 f.>, vom 18. März 2004 - 3 C 23.03 - NVwZ 2004, 991 <995> und vom 30. Juni 2011 - 3 C 30.10 - Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 13 Rn. 20 f., 26; BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11 - BGHZ 199, 1 Rn. 70 f.).

9

3. Die Beschwerde hat gleichfalls keinen Erfolg, soweit sie sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) stützt. Insoweit benennt sie entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO schon keinen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen der genannten Gerichte genügt hingegen nicht den Darlegungsanforderungen der Divergenzrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.). Dass darüber hinaus auch in der Sache keine Abweichung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2010 - 9 C 8.09 - (BVerwGE 138, 244) besteht, wurde vorstehend unter 1. b) dargelegt. Eine Abweichung von anderen höchstrichterlichen Entscheidungen hat die Klägerin nicht - zumal nicht in der gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Form - geltend gemacht.

10

4. Die Revision ist jedoch hinsichtlich des - gegenüber dem übrigen Teil des Streitgegenstandes tatsächlich und rechtlich selbständigen und von ihm somit abtrennbaren (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. April 1976 - 2 C 39.73 - BVerwGE 50, 292 <295>; Beschluss vom 30. Oktober 1987 - 2 B 68.87 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 252 S. 2 f.) - Anspruchs der Klägerin auf Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von 1 154 809,35 € für den Zeitraum vom 31. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2009 zuzulassen. Den insoweit entscheidungserheblichen Fragen zur Entstehung und Verjährung von Prozesszinsen gemäß den auch im Verwaltungsprozess anwendbaren Vorschriften der § 291 Satz 1, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB kommt eine grundsätzliche Bedeutung zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Frage der Entstehung des Verzinsungsanspruchs bislang nur im Hinblick auf § 236 Abs. 1 Satz 1 AO entschieden (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2000 - 3 C 11.99 - Buchholz 451.511 § 14 MOG Nr. 1 S. 4), dessen Wortlaut indes von demjenigen der vorgenannten Vorschriften abweicht. Die Revision kann dem Bundesverwaltungsgericht daher Gelegenheit zur Fortentwicklung dieser Rechtsprechung geben.

11

5. Die Kostenentscheidung folgt, soweit über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden war, aus § 154 Abs. 2 VwGO. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde entsteht eine Gerichtsgebühr nur, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens, namentlich die außergerichtlichen Kosten, waren der Klägerin im Maße ihres Unterliegens aufzuerlegen, wohingegen die Entscheidung über diejenigen Kosten, die dem Anteil der erfolgreichen Beschwerde am gesamten Beschwerdeverfahren entsprechen, der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2010 - 6 B 83.09 - juris Rn. 9).

12

Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 GKG, die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei war das auf die Gewährung erhöhter Prozesszinsen für einen längeren Zeitraum gerichtete Begehren, soweit es sich nicht auf die Hauptforderung von 705 760 € bezieht, neben dieser zu berücksichtigen. Das Additionsverbot des § 43 Abs. 1 GKG als Ausnahme zu § 39 Abs. 1 GKG greift nicht bei einer Verselbständigung der Nebenforderung (Dörndorfer, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 3. Aufl. 2014, § 43 GKG Rn. 4). Daher werden bei teilweiser Erledigung der Hauptforderung die auf den erledigten Teil entfallenden Zinsen selbst Hauptforderung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 1957 - VII ZR 135/57 - BGHZ 26, 174 <176> und vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 - NJW 2008, 999). Entsprechendes gilt im vorliegenden Fall, in dem der mit der Beschwerde geltend gemachte Zinsanspruch nicht Nebenforderung der ebenfalls verlangten Rückerstattung der Kosten für die äußere Erschließung, sondern des - rechtskräftig zugesprochenen - Anspruchs auf Zahlung der Kosten der inneren Erschließung ist. Mithin beläuft sich der Gesamtstreitwert für das Beschwerdeverfahren auf die Hauptforderung von 705 760 € nebst weiterer 95 224,44 € (3 % - nämlich 8 statt der vom Oberverwaltungsgericht zugesprochenen 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz - aus dem der Klägerin rechtskräftig zugesprochenen Betrag von 1 154 809,35 € für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2012) zuzüglich weiterer 576 742,49 € (8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von 1 154 809,35 € für den Zeitraum vom 31. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2009), also zusammen auf 1 377 726,93 €. Die Zulassung der Revision bezieht sich auf einen Teilstreitwert von 403 426,43 € (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von 1 154 809,35 € für den Zeitraum vom 31. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2009); dies entspricht etwa 3/10 des Gesamtstreitwertes.

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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Anlässlich der Neubekanntmachung eines Flächennutzungsplans nach § 6 Absatz 6 sollen die in § 5 Absatz 4a bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser Bestimmung nachrichtlich übernommen und vermerkt werden.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Anlässlich der Neubekanntmachung eines Flächennutzungsplans nach § 6 Absatz 6 sollen die in § 5 Absatz 4a bezeichneten Gebiete nach Maßgabe dieser Bestimmung nachrichtlich übernommen und vermerkt werden.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

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Bei der Geldzahlung der Klägerin handelte es sich - wie das Berufungsgericht eingangs seiner Entscheidungsgründe im Anschluss an die Würdigung des Amtsgerichts zutreffend erkannt hat - um eine Schenkung der Klägerin an die im System des Schenkkreises an der "Pole-Position" befindlichen Mitglieder des "Empfängerkreises". Das mit dieser Schenkung und dem ihr innewohnenden Leistungszweck verbundene Leistungsverhältnis bestand allein zwischen der Klägerin (als Schenker) und den Mitgliedern des "Empfängerkreises" (als Beschenkten). Die Beklagte fungierte hierbei als Botin oder unmittelbare Stellvertreterin der Klägerin, was den Beschenkten aus den ihnen überreichten und von der Klägerin unterzeichneten Schenkungsurkunden ohne weiteres ersichtlich war. Erbringt der Leistende die Zuwendung - wie hier - durch einen offen als solchen handelnden Boten oder unmittelbaren Stellvertreter, so vollzieht sich die zweckgerichtete Vermögensverschiebung im Sinne eines einheitlichen Bereicherungsvorgangs allein im Verhältnis zwischen dem Leistenden und dem Zuwendungsempfänger. Das Vermögen der Übermittlungsperson ist in diesen Fällen von einer Vermögensverschiebung nicht - auch nicht möglicherweise - betroffen, und ihr gegenüber wird kein selbständiger Leistungszweck verfolgt, so dass ein Anspruch aus Leistungskondiktion gegen die als Bote oder unmittelbarer Stellvertreter eingeschaltete Zwischenperson nicht besteht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 27. April 1961 - VII ZR 4/60, NJW 1961, 1461; Palandt/Sprau, BGB, 71. Aufl., § 812 Rn. 55; Staudinger/Lorenz, BGB [2007], § 812 Rn. 33 mwN; Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, 3. Aufl., § 812 Rn. 165 f).

Soweit sich aus den §§ 54 bis 61 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert.

(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist er nur zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teil dadurch erleidet, dass er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des Vertrags hat.

(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste. Der Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, dass er mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Zur Verfügung über Grundstücke und Gebäude, die im Grundbuch oder Bestandsblatt noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, sind unabhängig von der Richtigkeit dieser Eintragung befugt:

a)
die Gemeinden, Städte und Landkreise, wenn sie selbst oder ihre Organe oder die ehemaligen volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft im Zeitpunkt der Verfügung als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes eingetragen sind oder wenn ein dingliches Nutzungsrecht ohne Eintragung oder bei Löschung eines Rechtsträgers eingetragen worden ist,
b)
die Länder, wenn die Bezirke, aus denen sie nach dem Ländereinführungsgesetz vom 22. Juli 1990 (GBl. I Nr. 51 S. 955), das nach Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt II des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1150) fortgilt, gebildet worden sind, oder deren Organe als Rechtsträger des betroffenen Grundstücks eingetragen sind,
c)
die Treuhandanstalt, wenn als Rechtsträger eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, ein ehemals volkseigenes Gut, ein ehemaliger staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb oder ein ehemaliges Forsteinrichtungsamt, ein ehemals volkseigenes Gestüt, eine ehemalige Pferdezuchtdirektion oder ein ehemals volkseigener Rennbetrieb, ein Betrieb des ehemaligen Kombinats Industrielle Tierproduktion, das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit eingetragen ist,
d)
der Bund in allen übrigen Fällen.
Der Bund wird durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vertreten. Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Bescheid für einzelne Grundstücke oder durch Allgemeinverfügung für eine Vielzahl von Grundstücken eine andere Behörde des Bundes oder die Treuhandanstalt als Vertreter des Bundes bestimmen. Der Bund überträgt nach Maßgabe der Artikel 21 und 22 des Einigungsvertrages seine Verfügungsbefugnis auf das Land oder die Kommune, in dessen oder deren Gebiet das Grundstück ganz oder überwiegend belegen ist.

(1a) Verfügungen nach Absatz 1 unterliegen nicht den Vorschriften in bezug auf Verfügungen über eigenes Vermögen der verfügungsbefugten Stelle. Im Rahmen der Verfügungsbefugnis dürfen Verpflichtungen vorbehaltlich der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Vertretung nur im eigenen Namen eingegangen werden. Wird im Rahmen der Verfügungsbefugnis Besitz an einem Grundstück oder Gebäude vertraglich überlassen, so gilt § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Die Verfügungsbefugnis des Eigentümers oder treuhänderischen Verwalters des betroffenen Grundstücks oder Gebäudes sowie die Rechte Dritter bleiben unberührt. Auf Grund der Verfügungsermächtigung nach Absatz 1 vorgenommene Rechtsgeschäfte gelten als Verfügungen eines Berechtigten.

(3) Die Verfügungsbefugnis nach Absatz 1 endet, wenn

a)
in Ansehung des Grundstücks oder Gebäudes ein Bescheid nach § 2, 4 oder 7 unanfechtbar geworden und
b)
eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde hierüber dem Grundbuchamt vorgelegt worden ist; der Bescheid oder die Urkunde ist unbeschadet einer noch vorzunehmenden Vermessung zu den Grundakten zu nehmen.
§ 878 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Der Verfügungsbefugte gilt in den Fällen des Satzes 1 weiterhin als befugt, eine Verfügung vorzunehmen, zu deren Vornahme er sich wirksam verpflichtet hat, wenn vor dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs bei dem Grundbuchamt beantragt worden ist.

(4) Die auf Grund von Verfügungen nach Absatz 1 Satz 1 veräußerten Grundstücke oder Gebäude sowie das Entgelt sind dem Innenministerium des betreffenden Landes mitzuteilen und von diesem in einer Liste zu erfassen. Die nach Absatz 1 verfügende Stelle ist verpflichtet, zeitgleich zu der Verfügung einen Zuordnungsantrag nach § 1 Abs. 6 zu stellen und den Erlös, mindestens aber den Wert des Vermögensgegenstandes dem aus einem unanfechtbaren Bescheid über die Zuordnung nach den §§ 1 und 2 hervorgehenden Berechtigten auszukehren.

(5) Die verfügende Stelle kann im Falle des Absatzes 4 Satz 2 anstelle der Auskehrung des Erlöses oder des Wertes das Eigentum an dem Grundstück, Grundstücksteil oder Gebäude oder an einem Ersatzgrundstück verschaffen. Beabsichtigt die verfügende Stelle nach Satz 1 vorzugehen, wird auf Antrag der verfügenden Stelle das Eigentum durch Zuordnungsbescheid (§ 2) der zuständigen Behörde (§ 1) auf den Berechtigten (Absatz 4 Satz 2) übertragen. Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf den in § 1 Abs. 6 des Wohnungsgenossenschafts-Vermögensgesetzes bezeichneten Grund und Boden; insoweit gilt das in jener Vorschrift vorgesehene Verfahren.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen.

(2) Ansprüche auf Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche unverzinslich.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 73/06
vom
4. Dezember 2007
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind als Streitwert erhöhender
Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit der geltend gemachte Hauptanspruch
übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 - LG Chemnitz
AG Chemnitz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2007 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 6. September 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: bis 900 €

Gründe:

I.

1
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, an dem der Beklagte zu 1 als Fahrer eines bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten PKW beteiligt war. Sie hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.176,65 € nebst Zinsen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,82 € zu zahlen. Die Klageschrift wurde beiden Beklagten am 22. Dezember 2005 zugestellt. Bereits am 2. Dezember 2005 hatte die Beklagte zu 2 der Klägerin einen Betrag von 2.700,16 € gezahlt. Die Parteien haben deshalb den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
2
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Rechtsstreit in Höhe von 2.700,16 € erledigt ist und die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin die Zahlung weiterer 476,49 € nebst Zinsen sowie der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 186,82 € begehrt. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die erforderliche Berufungssumme von 600 € nicht erreicht sei. Die außergerichtlichen Anwaltskosten seien Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 2. Halbs. ZPO und daher nicht zu berücksichtigen. Dies gelte selbst dann, wenn sich die außergerichtlichen Kosten auf die Durchsetzung eines Forderungsteils bezögen, der nicht mehr streitgegenständlich sei.

II.

3
1. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zulässig, weil die Frage, ob vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs werterhöhend sind, soweit die Parteien den Hauptanspruch im ersten Rechtszug teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, noch nicht höchstrichterlich entschieden ist.
4
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet, da im vorliegenden Fall die vorprozessualen Kosten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts streitwerterhöhend sind.
5
a) Inzwischen ist höchstrichterlich geklärt, dass vorprozessual aufgewendete Kosten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptanspruchs nicht werterhöhend wirken, wenn dieser Hauptanspruch noch Gegenstand des laufenden Verfahrens ist. Wird der materiellrechtliche Kostenerstattungsanspruch neben der Hauptforderung, aus der er sich herleitet, geltend gemacht, ist er von dem Bestehen der Hauptforderung abhängig und stellt deshalb eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO dar. Dieses - eine Werterhöhung ausschließende - Abhängigkeitsverhältnis besteht , solange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - VersR 2007, 1102; Senatsurteil vom 12. Juni 2007 - VI ZR 200/06 - juris Rn. 5 ff. sowie Senatsbeschlüsse vom 15. Mai 2007 - VI ZB 18/06 - BGH-Report 2007, 845, 846 und vom 25. September 2007 - VI ZB 22/07, juris Rn. 5 f.).
6
b) Damit ist zwar nicht ausdrücklich entschieden, ob ein solches Abhängigkeitsverhältnis auch besteht, soweit ein Teil der Hauptforderung im Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Indessen lässt sich aus den bisher ergangenen Entscheidungen entnehmen, dass das die Werterhöhung ausschließende Abhängigkeitsverhältnis nur besteht, so lange die Hauptforderung Gegenstand des Rechtsstreits ist. Daraus folgt, dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten ihren Charakter als Nebenforderung verlieren und als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen sind, wenn und soweit der geltend gemachte Hauptanspruch übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.
7
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Zinsen aus einem nicht oder nicht mehr im Streit stehenden Hauptanspruch Hauptforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO ohne Rücksicht darauf, ob ein anderer Teil des Hauptanspruchs noch anhängig ist (vgl. BGHZ 26, 174, 176; BGH, Ur- teil vom 24. März 1994 - VII ZR 146/93 - NJW 1994, 1869, 1870 m.w.N.). Dies beruht auf der Überlegung, dass nach § 4 ZPO Zinsen, die neben der Hauptforderung geltend gemacht werden, zwar grundsätzlich Nebenforderungen sind und bei der Bemessung des Streitwerts nicht berücksichtigt werden. Sie werden jedoch zur Hauptforderung, wenn der Hauptanspruch nicht oder nicht mehr im Streit steht, so dass also nur noch die Zinsen Gegenstand des Rechtsstreits sind. Wenn oder soweit der Hauptanspruch nicht mehr im Streit ist, fehlt es an einer anhängigen Hauptforderung, die die insoweit geltend gemachten Zinsen zu einer Nebenforderung machen könnten. Die von dem erledigten Teil verlangten Zinsen stehen zur noch geltend gemachten Hauptforderung nicht im Abhängigkeitsverhältnis (vgl. BGHZ 26, 174, 176; BGH, Urteil vom 24. März 1994 - aaO).
8
Es besteht kein Anlass, vorprozessuale Rechtsanwaltskosten anders zu behandeln, weil diese wie Zinsen nur so lange in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptforderung stehen, wie diese ganz oder teilweise Gegenstand des Rechtsstreits ist. Sobald und soweit die Hauptforderung nicht mehr Prozessgegenstand ist, etwa weil - wie hier - eine auf die Hauptforderung oder einen Teil der Hauptforderung beschränkte Erledigung erklärt worden ist, wird die Nebenforderung zur Hauptforderung, weil sie sich von der sie bedingenden Forderung "emanzipiert" hat und es ohne Hauptforderung keine Nebenforderung gibt (vgl. MünchKomm/Schwerdtfeger, ZPO, 2. Aufl., § 4 Rn. 30; Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 3 Rn. 26 "Erledigung der Hauptsache"; Ruess MDR 2005, 313, 314; Steenbuck MDR 2006, 423, 424; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 4 Rn. 38). Insoweit besteht hier eine andere Sachlage als bei anteiligen Kosten des laufenden Prozesses, die nach ständiger Rechtsprechung nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung den Streitwert und den Wert der Beschwer nicht erhöhen, so lange noch ein Teil der Hauptsache im Streit ist. Dann folgt aus dem Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung, dass im Rahmen der Entscheidung über den noch streitigen Teil des Rechtsstreits von Amts wegen auch über die für den erledigten Teil anfallenden Kosten mit entschieden wird (vgl. BGHZ 128, 85, 92; BGH, Beschluss vom 15. März 1995 - XII ZB 29/95 - NJW-RR 1995, 1089, 1090; OLG Bremen OLGR 2001, 461). Dies ist bei dem Anspruch auf vorprozessuale Rechtsanwaltskosten nicht der Fall.
9
3. Für das laufende Verfahren ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen , dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt und mithin die Berufung zulässig ist (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Dies gilt unabhängig davon, ob man die Höhe der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten wie die Beschwerdeführerin so berechnet, dass die Anrechnung den Betrag der Gebühr vermindert, die anzurechnen ist (vgl. Lutje, RVG von A - Z Stichwort "Anrechnung" ), oder annimmt, dass sich nicht die bereits entstandene Geschäftsgebühr vermindert, sondern die in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren anfallende Verfahrensgebühr (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049, 2050). Nach beiden Berechnungsmethoden wird die Berufungssumme überschritten. Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 13.06.2006 - 21 C 4224/05 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 06.09.2006 - 6 S 258/06 -