Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Feb. 2018 - 9 B 26/17

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2018:220218B9B26.17.0
bei uns veröffentlicht am22.02.2018

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere bedurfte es entgegen der Ansicht des Beklagten keiner gesonderten Darlegung eines berechtigten Interesses der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21. August 1995 - 8 B 43.95 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 279 S. 11 f.). Allein der Eintritt eines erledigenden Ereignisses lässt die für die Nichtzulassungsbeschwerde erforderliche Beschwer nicht entfallen. Der durch das angefochtene Urteil beschwerte Beteiligte kann die Beschwerde vielmehr deshalb einlegen und fortführen, damit in dem erstrebten Revisionsverfahren die prozessualen Folgerungen aus einer zwischenzeitlich etwa eingetretenen Erledigung gezogen werden können (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Juli 2014 - 6 B 1.14 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 70 Rn. 15 f. und vom 25. Juni 2015 - 9 B 69.14 - juris Rn. 5). Davon abgesehen hat sich die angefochtene vorläufige Anordnung des Beklagten vom 22. August 2014, mit welcher der Klägerin die Nutzung und der Besitz der für den Bau des Wirtschaftswegs benötigten Flächen entzogen und die Teilnehmergemeinschaft in den Besitz und die Nutzung dieser Flächen eingewiesen wurden, durch den zwischenzeitlichen Ausbau nicht erledigt. Hierdurch wurde weder ein endgültiger Übergang der Besitz- und Nutzungsrechte bewirkt, noch wurde deren Rückübertragung unmöglich. Die Wirkung der angefochtenen vorläufigen Anordnung endet ausdrücklich erst mit dem Erlass der Ausführungsanordnung (§ 61 LwAnpG), der vorzeitigen Ausführungsanordnung (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 63 Abs. 1 FlurbG, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 9 B 45.15 - Buchholz 424.02 § 64 LwAnpG Nr. 15 Rn. 12) oder der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 61a LwAnpG).

3

2. Die auf sämtliche Zulassungsgründe gestützte Beschwerde ist jedoch unbegründet.

4

a) Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

5

Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache danach nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, konkreten, jedoch in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO im Einzelnen ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Der bloße Hinweis, die Rechtsfrage sei bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden, reicht für den Vortrag der Klärungsbedürftigkeit allein nicht aus (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2015 - 9 B 68.14 - juris Rn. 2 m.w.N.).

6

aa) Danach rechtfertigt die sinngemäß aufgeworfene Frage:

Verlangt der Bestimmtheitsgrundsatz gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Bbg bei einer vorläufigen Anordnung zum Vorausbau eines Weges gemäß § 36 FlurbG i.V.m. § 63 Abs. 2 LwAnpG generell oder jedenfalls dann, wenn ein vorhandener Weg ausgebaut werden soll und die im Liegenschaftskataster ausgewiesene Verkehrsfläche kleiner als die Fläche des ausgebauten Weges ist, dass die Inanspruchnahme der betroffenen Flurstücke in dem Anordnungsbescheid für jedes Flurstück quadratmetergenau angegeben wird?

nicht die Zulassung der Revision. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts im Einzelnen nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts richten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2012 - 9 C 13.11 - BVerwGE 145, 87 Rn. 11 m.w.N.). Dabei kann sich die notwendige Bestimmtheit einer flurbereinigungsrechtlichen vorläufigen Anordnung aus einer Gesamtschau verschiedener Angaben ergeben. So hat das Bundesverwaltungsgericht die Anforderungen des § 37 Abs. 1 VwVfG dadurch gewahrt gesehen, dass sich die in Anspruch genommenen Flurstücke, der Umfang der Inanspruchnahme und die Lage des Weges, für dessen Errichtung die Flächen benötigt wurden, aus der Auflistung der Flurstücke, den metergenauen Angaben über die jeweilige Länge der Wege und den Angaben über die Breite der sonstigen Maßnahmen sowie aus den Darstellungen in der Ausbaukarte ergaben (BVerwG, Urteil vom 14. November 2012 - 9 C 13.11 - Buchholz 424.01 § 36 FlurbG Nr. 11 Rn. 12 ). Die Frage, aufgrund welcher Beschreibungen und Darstellungen eine vorläufige Anordnung gemäß § 36 FlurbG in Verbindung mit § 63 Abs. 2 LwAnpG (noch) hinreichend bestimmt ist, beantwortet sich somit nach den Umständen des Einzelfalls und ist keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich.

7

Unter Zugrundelegung der vorstehend wiedergegebenen Rechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht darüber hinaus festgestellt, dass die Markierungen des dem angefochtenen Bescheid beigefügten Luftbildes sowie insbesondere der Umstand, dass es nicht um die erstmalige Errichtung eines Weges, sondern um den Ersatzbau eines bereits vorhandenen Weges geht - insoweit unterscheidet sich der vorliegende von dem Fall, der dem Urteil des Senats vom 14. November 2012 zugrunde lag -, hinreichend bestimmt erkennen lassen, welche Teile der bezeichneten Flurstücke Gegenstand der angefochtenen Verfügung sind. Diesen Feststellungen ist die Klägerin nicht mit einer Verfahrensrüge entgegen getreten. Der Differenz zwischen der in den Katasterunterlagen ausgewiesenen Verkehrsfläche und der Angabe der für die Wegeerneuerung benötigten Fläche hat das Gericht demgegenüber keine Bedeutung beigemessen.

8

bb) Die Frage:

Steht die Bestandskraft des Anordnungsbeschlusses im Bodenordnungsverfahren einer umfassenden gerichtlichen Prüfung der Erforderlichkeit der im Wege- und Gewässerplan festgelegten Maßnahmen entgegen?

ist ebenfalls nicht klärungsbedürftig. Ihr liegt ein fehlerhaftes Verständnis des angegriffenen Urteils zugrunde. Darin hat das Oberverwaltungsgericht die Bestandskraft des Anordnungsbeschlusses nicht den Einwänden gegen die Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Wege- und Gewässerplans, sondern den auf eine fehlende Rechtfertigung der Einleitung des Bodenordnungsverfahrens zielenden Rügen entgegen gehalten.

9

Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass das Bodenordnungsverfahren mehrstufig ausgestaltet ist. Es besteht aus den drei miteinander abgestimmten Teilentscheidungen "Anordnungsbeschluss" (§ 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 4 FlurbG), "Feststellung des Ergebnisses der Wertermittlung" (§ 63 Abs. 2 LwAnpG in Verbindung mit § 27 ff. FlurbG) und "Bodenordnungsplan" (§ 59 LwAnpG). Hinsichtlich jeder Teilentscheidung tragen die von der Entscheidung Betroffenen die Anfechtungslast. Die selbständige Anfechtbarkeit von Teilentscheidungen führt im Ergebnis zu einem gestuften Rechtsschutz, der der Überprüfung einer unanfechtbar gewordenen Teilentscheidung hinsichtlich des durch sie geregelten Rechtsbereichs in einem späteren Rechtsschutzverfahren entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 - 9 C 11.13 - BVerwGE 151, 89 Rn. 13 m.w.N.). Da der Anordnungsbeschluss mit der Begründung angefochten werden kann, die sachlichen Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 LwAnpG i.V.m. § 4 FlurbG lägen nicht vor (BVerwG, Beschluss vom 26. März 1974 - 5 B 14.72 - BVerwGE 45, 112 <113>), sind nach dessen Bestandskraft dahingehende Einwände in späteren Verfahren ausgeschlossen.

10

Hingegen kann - wovon auch das Oberverwaltungsgericht ausgegangen ist - der von einer vorläufigen Anordnung betroffene Teilnehmer nicht nur deren Dringlichkeit und Erforderlichkeit, sondern auch die Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der festgestellten oder genehmigten gemeinschaftlichen Anlage nach Art, Umfang und finanziellem Aufwand in Abrede stellen. Auch dies ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 - 5 C 40.84 - BVerwGE 74, 1 <12 f.>) und rechtfertigt daher nicht die Zulassung der Revision.

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cc) Schließlich kommt auch der Frage:

Ergibt sich die für den Erlass einer vorläufigen Anordnung gemäß § 36 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 63 Abs. 2 LwAnpG notwendige Dringlichkeit einer Maßnahme im Vorausbau aus der bloßen Sicherung zugesagter - bei Nichtabruf unter Umständen verfallender - öffentlicher Zuschüsse?

keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass der Vorausbau einer gemeinschaftlichen Anlage nicht automatisch zum Erlass einer Anordnung nach § 36 Abs. 1 FlurbG berechtigt, dass ihm jedoch für die geforderte Dringlichkeit erhebliches Gewicht zukommt. Danach müssen zwar weitere dringende Gründe hinzutreten. Diese liegen jedoch bereits dann vor, wenn die Einzelfallprüfung sowohl hinsichtlich der Anordnung als solcher als auch ihres Zeitpunkts ergibt, dass die Interessen der übrigen Teilnehmer diejenigen des in seiner Nutzung beschränkten Teilnehmers überwiegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2012 - 9 C 13.11 - BVerwGE 145, 87 Rn. 17 ff.). Ob das Oberverwaltungsgericht einen dringenden Grund danach hier in dem Interesse aller Teilnehmer an einer möglichst kostengünstigen Herstellung der gemeinschaftlichen Anlagen sehen durfte, betrifft lediglich den Einzelfall.

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b) Soweit sich die Beschwerde auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) stützt, benennt sie entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO keinen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Insbesondere hat das Oberverwaltungsgericht nicht den Rechtssatz aufgestellt, allein der drohende Verfall von Fördermitteln begründe stets die Dringlichkeit eines Wegeausbaus. Vielmehr hat es ausgeführt, die Sicherung zugesagter - bei Nichtabruf unter Umständen verfallender - öffentlicher Zuschüsse stelle einen im finanziellen Interesse aller Teilnehmer bestehenden beachtlichen Dringlichkeitsgrund dar. Der Einwand, das Oberverwaltungsgericht habe die nach dem Urteil des Senats vom 14. November 2012 - 9 C 13.11 - (BVerwGE 145, 87) erforderliche Interessenabwägung im Einzelfall nicht oder nur unvollständig vorgenommen, führt auf keinen divergierenden Rechtssatz, sondern allein auf eine vermeintlich fehlerhafte Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätze. Dies genügt nicht den Darlegungsanforderungen der Divergenzrüge (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.).

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c) Die Revision ist schließlich nicht deshalb zuzulassen, weil ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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aa) Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) erfordert unter anderem die substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände und mit welchen Mitteln unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz ein zusätzlicher Aufklärungsbedarf bestanden hat. Ferner muss aufgezeigt werden, dass entweder bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264 Rn. 25 m.w.N.; Beschluss vom 15. Juli 2015 - 7 B 23.14 - juris Rn. 13).

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bb) Dies zugrunde gelegt, begründet das Vorbringen der Klägerin keine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht.

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(1) Die in § 99 Abs. 1 VwGO geregelte Verpflichtung der Behörden zur Vorlage u.a. von Akten soll sicherstellen, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt so umfassend wie möglich aufgeklärt wird und alle Verfahrensbeteiligten von entscheidungserheblichen Vorgängen Kenntnis erlangen, um diese zur Grundlage ihres Vorbringens in dem Rechtsstreit machen zu können. Diese Zweckbestimmung beschränkt die Vorlagepflicht von vornherein auf solche Akten, deren Inhalt der umfassenden Sachaufklärung durch das Gericht der Hauptsache und der Gewinnung von Grundlagen für die Prozessführung der Beteiligten überhaupt dienlich sein kann. § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewährt keinen Anspruch auf Vorlage den konkreten Streitgegenstand des anhängigen Rechtsstreits nicht betreffender oder aus sonstigen Gründen nicht entscheidungserheblicher Akten oder Urkunden. Ob bestimmte Akten der Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegen, entscheidet das Tatsachengericht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. November 1962 - 7 B 91.62 - BVerwGE 15, 132 <133 f.> und vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 - BVerwGE 119, 229 <230 f.>).

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(2) Die Beschwerde legt nicht dar, hinsichtlich welcher tatsächlicher Feststellungen sich dem Oberverwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung durch die Anforderung zusätzlicher Akten hätte aufdrängen müssen. Der Einwand geht vielmehr dahin, das Gericht habe es versäumt, weitere Akten bzw. Aktenbestandteile beizuziehen, um erst anhand deren Durchsicht festzustellen, ob eventuell weitergehende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bestehen.

18

Damit verkennt die Beschwerde den Umfang der durch § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotenen gerichtlichen Sachaufklärung. Diese fordert nicht, ohne entsprechende Anhaltspunkte oder klägerische Rügen eine behördliche Maßnahme auf alle denkbaren Fehler zu überprüfen. Vielmehr ist der Amtsermittlungsgrundsatz sachgerecht unter dem Gesichtspunkt der Gewaltenteilung und der Prozessökonomie zu handhaben und, abhängig von den Umständen des Einzelfalls, eine gleichsam ungefragte Fehlersuche zu vermeiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 <196 f.>). Dementsprechend forderte vorliegend das Gericht auf die Rüge der Klägerin, bestimmte Aktenbestandteile fehlten, die Beklagte auf, die Verwaltungsvorgänge vorzulegen, hinsichtlich derer die Klägerin die Beiziehung und Akteneinsicht begehrte. Mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 teilte das Gericht den Bevollmächtigten der Klägerin mit, die weiteren Verwaltungsgänge lägen vor und könnten eingesehen werden. Die Akteneinsicht erfolgte sodann im Februar 2016, ohne dass die Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2017 die Vorlage weiterer Aktenbestandteile beantragte oder Einwände erhob, aufgrund derer sich dem Gericht die Beiziehung weiterer Akten hätte aufdrängen müssen. Soweit die Klägerin darüber hinaus geltend macht, bei einem gestuften Verwaltungsverfahren müsse die Behörde die Unterlagen zu jeder Stufe vorlegen, verkennt dieser Einwand, dass - wie vorstehend dargelegt - unanfechtbar gewordene Teilentscheidungen in einem späteren Rechtsschutzverfahren nicht mehr überprüft werden können und damit auch die diesbezüglichen Verwaltungsvorgänge nicht entscheidungserheblich sind.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 13.2.3 des Streitwertkatalogs.

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(1) Ist der Plan unanfechtbar geworden, ordnet die Flurneuordnungsbehörde seine Ausführungen an (Ausführungsanordnung). (2) Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Plan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle d

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist der Plan unanfechtbar geworden, ordnet die Flurneuordnungsbehörde seine Ausführungen an (Ausführungsanordnung).

(2) Zu dem in der Ausführungsanordnung zu bestimmenden Zeitpunkt tritt der im Plan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen.

(3) Nach Eintritt des neuen Rechtszustands sind die Grundbücher auf Ersuchen der Flurneuordnungsbehörde nach dem Plan zu berichtigen.

(1) Bis zur Bildung der Flurneuordnungsbehörde kann der Vertrag über den freiwilligen Landtausch vor jeder Behörde, die nach den Rechtsvorschriften für die Beurkundungen von Grundstücksangelegenheiten zuständig ist, rechtswirksam geschlossen werden. Die Vorschriften über die Genehmigung des Grundstücksverkehrs finden Anwendung.

(2) Für die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse sind im übrigen die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, sinngemäß anzuwenden.

(3) Ein Bodenordnungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Verfahrensgebiets als ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz fortgeführt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

(1) Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes kann vor seiner Unanfechtbarkeit angeordnet werden, wenn die Flurbereinigungsbehörde verbliebene Widersprüche gemäß § 60 Abs. 2 der oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt hat und aus einem längeren Aufschub der Ausführung voraussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden (vorzeitige Ausführungsanordnung).

(2) Wird der vorzeitig ausgeführte Flurbereinigungsplan unanfechtbar geändert, so wirkt diese Änderung in rechtlicher Hinsicht auf den in der Ausführungsanordnung festgesetzten Tag zurück. Die tatsächliche Ausführung der Änderung regelt die Flurbereinigungsbehörde durch Überleitungsbestimmungen. Die Änderung ist den Beteiligten bekanntzugeben.

Das Eigentum an den Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbständigem Eigentum der LPG oder Dritten stehen, ist nach den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag des Eigentümers der Fläche oder des Gebäudes und der Anlagen neu zu ordnen. Bis zum Abschluß des Verfahrens bleiben bisherige Rechte bestehen.

(1) Um die Bewirtschaftung des Grund und Bodens in der Land- und Forstwirtschaft zu gewährleisten, kann den Beteiligten der Besitz neuer Grundstücke (Besitzstücke) vorläufig zugewiesen werden, wenn Nachweise für das Verhältnis der Besitzstücke zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten vorliegen.

(2) Die Grenzen der Besitzstücke sollen nach Art und Umfang in der Örtlichkeit gekennzeichnet werden, soweit es im wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten notwendig ist.

(3) Die Flurneuordnungsbehörde ordnet die vorläufige Besitzregelung an. Diese ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die Besitzstücke sind auf Antrag an Ort und Stelle zu erläutern.

(4) Die vorläufige Besitzregelung kann auf Teile des Verfahrensgebiets beschränkt werden.

(5) Mit dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt gehen der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der Besitzstücke auf die Empfänger über.

(6) Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzregelung enden spätestens mit der Ausführung des Bodenordnungsplans.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

(1) Wird es aus dringenden Gründen erforderlich, vor der Ausführung oder zur Vorbereitung und zur Durchführung von Änderungen des Flurbereinigungsplanes den Besitz oder die Nutzung von Grundstücken oder die Ausübung anderer Rechte zu regeln, so kann die Flurbereinigungsbehörde eine vorläufige Anordnung erlassen und erlassene Anordnungen aufheben oder ändern. Zum Ausgleich von Härten kann sie angemessene Entschädigungen festsetzen. Die Entschädigungen trägt die Teilnehmergemeinschaft.

(2) Soweit der Zustand eines Grundstücks für die Ermittlung des Wertes und für die Bemessung der Entschädigung von Bedeutung ist, hat ihn die Flurbereinigungsbehörde, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, rechtzeitig festzustellen.

(1) Bis zur Bildung der Flurneuordnungsbehörde kann der Vertrag über den freiwilligen Landtausch vor jeder Behörde, die nach den Rechtsvorschriften für die Beurkundungen von Grundstücksangelegenheiten zuständig ist, rechtswirksam geschlossen werden. Die Vorschriften über die Genehmigung des Grundstücksverkehrs finden Anwendung.

(2) Für die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse sind im übrigen die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, sinngemäß anzuwenden.

(3) Ein Bodenordnungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Verfahrensgebiets als ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz fortgeführt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Wird es aus dringenden Gründen erforderlich, vor der Ausführung oder zur Vorbereitung und zur Durchführung von Änderungen des Flurbereinigungsplanes den Besitz oder die Nutzung von Grundstücken oder die Ausübung anderer Rechte zu regeln, so kann die Flurbereinigungsbehörde eine vorläufige Anordnung erlassen und erlassene Anordnungen aufheben oder ändern. Zum Ausgleich von Härten kann sie angemessene Entschädigungen festsetzen. Die Entschädigungen trägt die Teilnehmergemeinschaft.

(2) Soweit der Zustand eines Grundstücks für die Ermittlung des Wertes und für die Bemessung der Entschädigung von Bedeutung ist, hat ihn die Flurbereinigungsbehörde, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, rechtzeitig festzustellen.

(1) Bis zur Bildung der Flurneuordnungsbehörde kann der Vertrag über den freiwilligen Landtausch vor jeder Behörde, die nach den Rechtsvorschriften für die Beurkundungen von Grundstücksangelegenheiten zuständig ist, rechtswirksam geschlossen werden. Die Vorschriften über die Genehmigung des Grundstücksverkehrs finden Anwendung.

(2) Für die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse sind im übrigen die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, sinngemäß anzuwenden.

(3) Ein Bodenordnungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Verfahrensgebiets als ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz fortgeführt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen.

(1) Bis zur Bildung der Flurneuordnungsbehörde kann der Vertrag über den freiwilligen Landtausch vor jeder Behörde, die nach den Rechtsvorschriften für die Beurkundungen von Grundstücksangelegenheiten zuständig ist, rechtswirksam geschlossen werden. Die Vorschriften über die Genehmigung des Grundstücksverkehrs finden Anwendung.

(2) Für die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse sind im übrigen die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, sinngemäß anzuwenden.

(3) Ein Bodenordnungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Verfahrensgebiets als ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz fortgeführt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

(1) Die Flurneuordnungsbehörde faßt die Ergebnisse des Verfahrens in einem Plan zusammen.

(2) Vor der Aufstellung des Planes sind die Teilnehmer über ihre Wünsche für die Abfindung zu hören.

(3) Der Plan ist den Beteiligten bekanntzugeben. Die neue Flureinteilung ist ihnen auf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.

(1) Bis zur Bildung der Flurneuordnungsbehörde kann der Vertrag über den freiwilligen Landtausch vor jeder Behörde, die nach den Rechtsvorschriften für die Beurkundungen von Grundstücksangelegenheiten zuständig ist, rechtswirksam geschlossen werden. Die Vorschriften über die Genehmigung des Grundstücksverkehrs finden Anwendung.

(2) Für die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse sind im übrigen die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, sinngemäß anzuwenden.

(3) Ein Bodenordnungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Verfahrensgebiets als ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz fortgeführt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen.

(1) Wird es aus dringenden Gründen erforderlich, vor der Ausführung oder zur Vorbereitung und zur Durchführung von Änderungen des Flurbereinigungsplanes den Besitz oder die Nutzung von Grundstücken oder die Ausübung anderer Rechte zu regeln, so kann die Flurbereinigungsbehörde eine vorläufige Anordnung erlassen und erlassene Anordnungen aufheben oder ändern. Zum Ausgleich von Härten kann sie angemessene Entschädigungen festsetzen. Die Entschädigungen trägt die Teilnehmergemeinschaft.

(2) Soweit der Zustand eines Grundstücks für die Ermittlung des Wertes und für die Bemessung der Entschädigung von Bedeutung ist, hat ihn die Flurbereinigungsbehörde, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, rechtzeitig festzustellen.

(1) Bis zur Bildung der Flurneuordnungsbehörde kann der Vertrag über den freiwilligen Landtausch vor jeder Behörde, die nach den Rechtsvorschriften für die Beurkundungen von Grundstücksangelegenheiten zuständig ist, rechtswirksam geschlossen werden. Die Vorschriften über die Genehmigung des Grundstücksverkehrs finden Anwendung.

(2) Für die Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse sind im übrigen die Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes, sinngemäß anzuwenden.

(3) Ein Bodenordnungsverfahren kann ganz oder in Teilen des Verfahrensgebiets als ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz fortgeführt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.

(1) Wird es aus dringenden Gründen erforderlich, vor der Ausführung oder zur Vorbereitung und zur Durchführung von Änderungen des Flurbereinigungsplanes den Besitz oder die Nutzung von Grundstücken oder die Ausübung anderer Rechte zu regeln, so kann die Flurbereinigungsbehörde eine vorläufige Anordnung erlassen und erlassene Anordnungen aufheben oder ändern. Zum Ausgleich von Härten kann sie angemessene Entschädigungen festsetzen. Die Entschädigungen trägt die Teilnehmergemeinschaft.

(2) Soweit der Zustand eines Grundstücks für die Ermittlung des Wertes und für die Bemessung der Entschädigung von Bedeutung ist, hat ihn die Flurbereinigungsbehörde, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen, rechtzeitig festzustellen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Behörden sind zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet. Wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte verweigern.

(2) Auf Antrag eines Beteiligten stellt das Oberverwaltungsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, der Übermittlung der elektronischen Dokumente oder der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Verweigert eine oberste Bundesbehörde die Vorlage, Übermittlung oder Auskunft mit der Begründung, das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, der Akten, der elektronischen Dokumente oder der Auskünfte würde dem Wohl des Bundes Nachteile bereiten, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht; Gleiches gilt, wenn das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 für die Hauptsache zuständig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen. Dieses gibt den Antrag und die Hauptsacheakten an den nach § 189 zuständigen Spruchkörper ab. Die oberste Aufsichtsbehörde hat die nach Absatz 1 Satz 2 verweigerten Urkunden oder Akten auf Aufforderung dieses Spruchkörpers vorzulegen, die elektronischen Dokumente zu übermitteln oder die verweigerten Auskünfte zu erteilen. Sie ist zu diesem Verfahren beizuladen. Das Verfahren unterliegt den Vorschriften des materiellen Geheimschutzes. Können diese nicht eingehalten werden oder macht die zuständige Aufsichtsbehörde geltend, dass besondere Gründe der Geheimhaltung oder des Geheimschutzes der Übergabe der Urkunden oder Akten oder der Übermittlung der elektronischen Dokumente an das Gericht entgegenstehen, wird die Vorlage oder Übermittlung nach Satz 5 dadurch bewirkt, dass die Urkunden, Akten oder elektronischen Dokumente dem Gericht in von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmten Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Für die nach Satz 5 vorgelegten Akten, elektronischen Dokumente und für die gemäß Satz 8 geltend gemachten besonderen Gründe gilt § 100 nicht. Die Mitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art und Inhalt der geheim gehaltenen Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente und Auskünfte nicht erkennen lassen. Für das nichtrichterliche Personal gelten die Regelungen des personellen Geheimschutzes. Soweit nicht das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, kann der Beschluss selbständig mit der Beschwerde angefochten werden. Über die Beschwerde gegen den Beschluss eines Oberverwaltungsgerichts entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Für das Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 4 bis 11 sinngemäß.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.