Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Mai 2017 - 9 B 1/17
Gericht
Gründe
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I
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Mit Beschluss vom 11. März 2015 - 9 B 5.15 - hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Antragsteller - des Klägers und des Beigeladenen des damaligen Rechtsstreits - gegen das Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2014 verworfen, weil das kurz vor Fristablauf versehentlich an das Verwaltungsgericht gesandte und nicht mehr rechtzeitig an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitete Telefax des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 9. Februar 2015 die Begründungsfrist nicht gewahrt habe und Wiedereinsetzung nicht gewährt werden könne. Der Senat hat die Anhörungsrügen der Antragsteller mit Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 9 B 31.15 - zurückgewiesen. Die von den Antragstellern erneut gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 2014 erhobenen Beschwerden hat der Senat mit weiterem Beschluss vom 21. Januar 2016 - 9 B 76.15 - verworfen; hiergegen gerichtete Anhörungsrügen blieben ohne Erfolg (Beschluss vom 11. Februar 2016 - 9 B 8.16). Die u.a. gegen die vorgenannten Beschlüsse gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 1. Dezember 2016 - 1 BvR 590/16).
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Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2016 haben die Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof beantragt, das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und hilfsweise das Berufungsverfahren gemäß § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO wieder aufzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Wiederaufnahmeantrag an den erkennenden Senat weitergeleitet.
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II
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Der Wiederaufnahmeantrag, der nunmehr zur Entscheidung ansteht (1.), ist mit den nachfolgenden Maßgaben zulässig (2.), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg (3.). Eine (Teil-)Verweisung des Verfahrens an den Verwaltungsgerichtshof kommt nicht in Betracht (4.).
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1. Die Sache ist entscheidungsreif, ohne dass der Senat zuvor Zwischenentscheidungen zu treffen oder weitere Hinweise zu erteilen hätte. Der Anspruch der Antragsteller auf Akteneinsicht gemäß § 100 Abs. 1 VwGO bezieht und beschränkt sich, wie bereits in dem gerichtlichen Schreiben vom 24. März 2017 ausgeführt, auf alle den Rechtsstreit betreffenden Unterlagen, die beim Bundesverwaltungsgericht vorhanden und nicht nach § 100 Abs. 3 VwGO von der Akteneinsicht ausgenommen sind. In Bezug auf diese (Papier-)Akte, die bis zur Einführung einer elektronischen Prozessakte (§ 55b Abs. 1 VwGO) maßgeblich ist, wurde den Antragstellern umfassend Einsicht gewährt. Eine "Abschrift/Kopie einer vollständig oder teilweise gespeicherten elektronischen Duploakte", deren Herstellung die Antragsteller unter dem 6. Dezember 2016 vom Verwaltungsgerichtshof vergeblich verlangt haben, befindet sich nicht bei den beim Bundesverwaltungsgericht verfügbaren Unterlagen. Der Akteneinsichtsanspruch ist kein Mittel, um das Gericht zu zwingen, weitere Dokumente beizuziehen oder gar erst auf ihre Herstellung hinzuwirken, auf die es nach seiner Auffassung für die Entscheidung nicht ankommt. Es bedarf auch keiner weiteren Hinweise an die Antragsteller, nachdem diese bereits durch die gerichtlichen Schreiben vom 9. und 24. März 2017 über die vom Senat erwogenen Entscheidungsmöglichkeiten in Kenntnis gesetzt und angehört worden sind. Schließlich wurden die Antragsteller nach wiederholten Fristverlängerungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie mit einem nochmaligen Aufschub über den 25. April 2017 hinaus nicht rechnen können.
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2. Der Wiederaufnahmeantrag ist statthaft und fällt in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang in die sachliche Zuständigkeit des Senats.
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Gemäß § 153 Abs. 1 VwGO ist die Wiederaufnahme nach den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung allein davon abhängig, dass ein Verfahren rechtskräftig beendet worden ist. Diese Wirkung kommt nicht nur einem Urteil zu, sondern auch einem Beschluss, der eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen oder verworfen hat. Das Wiederaufnahmeverfahren gegen derartige Beschlüsse wird nicht durch Klage, sondern durch Antrag eröffnet, über den im Beschlussverfahren zu entscheiden ist (BVerwG, Beschlüsse vom 4. Februar 2002 - 4 B 51.01 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 33 S. 4 und vom 8. April 2015 - 1 A 7.15 - juris Rn. 2, jeweils m.w.N.).
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Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag berufen, soweit er das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde betrifft. Über die in § 153 VwGO in Verbindung mit § 584 Abs. 1 ZPO geregelte Zuständigkeit des Revisionsgerichts für Wiederaufnahmeanträge auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4 und 5 ZPO hinaus ist das Bundesverwaltungsgericht auch zuständig, soweit ein Wiederaufnahmegrund allein seiner eigenen Entscheidung anhaftet. Wenn sich ein Wiederaufnahmegrund auf die Feststellung von (prozessualen) Tatsachen durch das Bundesverwaltungsgericht bezieht, soll die etwa erforderliche Korrektur ihm und nicht dem Berufungsgericht obliegen (BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 6 PKH 10.15 - juris Rn. 12; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 153 Rn. 22). So liegen die Dinge hier, soweit die Feststellung des Senats, die Beschwerdebegründungsschrift vom 9. Februar 2015 sei nicht rechtzeitig in den Machtbereich des Berufungsgerichts gelangt, Gegenstand des Wiederaufnahmeantrags ist.
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An der diesbezüglichen Entscheidungszuständigkeit des Senats ändert sich nichts dadurch, dass die Antragsteller auch die Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens begehren. Die nicht abschließend geklärte Frage der sachlichen Zuständigkeit bei Wiederaufnahmegründen, die teilweise in die Zuständigkeit der einen und teilweise der anderen Instanz fallen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2015 - 6 PKH 10.15 - juris Rn. 13), beantwortet der Senat im Sinne einer Zuständigkeitsteilung (ebenso Braun, in: Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 584 Rn. 8; a.A. Jacobs, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2013, § 584 Rn. 7 und Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 584 Rn. 10, die eine Zuständigkeitsaufspaltung "wenig sinnvoll" bzw. "wenig praktikabel" finden). Auch unter solchen Umständen ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag zuständig, soweit dieser sich auf seine eigene Entscheidung bezieht; (nur) im Übrigen ist die sachliche Zuständigkeit des Berufungsgerichts gegeben. Denn der Zweck, einerseits dem Bundesverwaltungsgericht eine Korrektur seiner eigenen Entscheidung vorzubehalten, ohne andererseits dessen Zuständigkeit systemwidrig zu überdehnen, lässt sich nur so erreichen.
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3. Der Wiederaufnahmeantrag ist unbegründet, soweit er in die Zuständigkeit des Senats fällt. Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne von § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 579, 580 ZPO ist weder ausreichend geltend gemacht noch ersichtlich.
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Der Antrag vom 27. Dezember 2016 bezieht sich ausdrücklich auf den Wiederaufnahmegrund des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO. Dieser setzt voraus, dass die Partei eine Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Daran fehlt es hier aus mehreren Gründen.
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Unter einer Urkunde im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO ist eine schriftlich verkörperte Gedankenerklärung zu verstehen, die zur Beweiserbringung geeignet ist (stRspr, vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. April 2013 - XII ZB 242/09 - NJW-RR 2013, 833 Rn. 17; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 153 Rn. 70). Eine hinreichende schriftliche Verkörperung fehlt, solange die betreffenden Informationen nur auf einem elektronischen Datenträger gespeichert sind; allenfalls durch einen Ausdruck können sie die Urkundeneigenschaft erlangen (Musielak, in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl. 2016, § 580 Rn. 16; Schreiber, in: Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 415 Rn. 7, 9). Von § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO werden im Übrigen nur solche Urkunden erfasst, die schon zur Zeit des Vorprozesses vorhanden waren, aber seinerzeit von dem Beteiligten ohne Verschulden nicht vorgelegt werden konnten (s. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 30. August 2016 - 9 AV 2.16 - NVwZ-RR 2016, 934 Rn. 5 m.w.N.).
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Danach handelt es sich bei der von den Antragstellern beantragten "Abschrift/Kopie einer vollständig oder teilweise gespeicherten elektronischen Duploakte" derzeit nicht um eine Urkunde. Denn der Präsident des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat die Erteilung eines solchen Dokuments, das allenfalls in ausgedruckter Form eine Urkunde sein könnte, gegenüber den Antragstellern mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 abgelehnt. Erst recht war eine solche Urkunde, deren nachträgliche Vorlage die Antragsteller beabsichtigen, zur Zeit des Vorprozesses ersichtlich nicht vorhanden. Die Antragsteller wollen sich des Wiederaufnahmeverfahrens bedienen, um in den Besitz einer erst noch zu erstellenden Urkunde zu gelangen, von der sie hoffen, dass ihr Inhalt den Verfahrensausgang zu ihren Gunsten beeinflussen werde. Die Anforderungen des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO sind damit nicht erfüllt.
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Selbst wenn die erstrebte Urkunde schon im Vorprozess vorhanden gewesen wäre, hätte sie im Übrigen keine den Antragstellern günstigere Entscheidung herbeiführen können. Soweit diese mithilfe der begehrten "Duploakte" beweisen wollen, dass die Beschwerdebegründungsschrift vom 9. Februar 2015 als elektronisches Dokument rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des Berufungsgerichts gelangt sei, verkennen sie die Voraussetzungen für den Zugang eines per Telefax eingereichten Schriftsatzes. Wie bereits in dem Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2015 - 9 B 31.15 - (Rn. 8) ausgeführt, unterhält der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel keine gemeinsame Post- bzw. Telefax-Annahmestelle mit dem Verwaltungsgericht Wiesbaden. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob der Inhalt eines beim Verwaltungsgericht eingegangenen Telefaxes noch innerhalb der Frist (auch) von einem Mitarbeiter des Verwaltungsgerichtshofs "durch einen oder wenige Mausklicks" hätte verfügbar gemacht werden können oder ob die Telefaxnummer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden auf einen Faxempfangsserver geschaltet ist, der von der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung betrieben wird und auch dem Faxempfang des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs dient, wie die Antragsteller behaupten. Entscheidend ist vielmehr allein, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller die Begründungsschrift am Abend des 9. Februar 2015, des letzten Tages der Frist, durch das versehentliche Anwählen einer falschen Telefaxnummer dem Verwaltungsgericht Wiesbaden übermittelt hat, von dem es erst am 10. Februar 2015, mithin nach Fristablauf, an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet worden ist. Ergänzend weist der Senat nochmals darauf hin, dass ohnehin nur der erste Teil der Beschwerdebegründung ("Verfahrensgegenstand und Vorgeschichte") am 9. Februar 2015 abgesandt worden ist, während der zweite und rechtlich maßgebliche Teil ("Beschwerdegründe") überhaupt erst am nächsten Tag nachfolgte (vgl. auch dazu schon den Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 9 B 31.15 - Rn. 11).
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4. Soweit sich der Wiederaufnahmeantrag der Antragsteller auf Prüfberichte zur Kostenermittlung im Bereich der Straßenreinigung der Beklagten bezieht, betrifft dies die sachliche Richtigkeit des Berufungsurteils und damit gemäß § 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 584 Abs. 1 ZPO die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs. Insoweit kommt eine Verweisungsentscheidung (§ 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 GVG) nicht in Betracht. Denn der Senat kann seine eigene sachliche Unzuständigkeit weder insgesamt noch für einen abtrennbaren Teil des Streitgegenstandes feststellen. Vielmehr ist die Sache - wie schon zuvor in umgekehrter Richtung durch den Verwaltungsgerichtshof geschehen - an ihn abzugeben, damit er über den Antrag hinsichtlich derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte entscheidet, für die seine Zuständigkeit gegeben ist.
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5. Die Kostenentscheidung betrifft demgemäß allein den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 3 GKG. Der Streitwert entspricht dem der Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren 9 B 5.15.
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(1) Die Beteiligten können die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Beteiligte können sich auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge, Ausdrucke und Abschriften erteilen lassen.
(2) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, wird Akteneinsicht durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse darlegt. Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden. Über einen Antrag nach Satz 3 entscheidet der Vorsitzende; die Entscheidung ist unanfechtbar. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Werden die Prozessakten in Papierform geführt, wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellung des Inhalts der Akten zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akten auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden. Nach dem Ermessen des Vorsitzenden kann der nach § 67 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 bis 6 bevollmächtigten Person die Mitnahme der Akten in die Wohnung oder Geschäftsräume gestattet werden. § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) In die Entwürfe zu Urteilen, Beschlüssen und Verfügungen, die Arbeiten zu ihrer Vorbereitung und die Dokumente, die Abstimmungen betreffen, wird Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.
(1) Die Prozessakten können elektronisch geführt werden. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an die Prozessakten elektronisch geführt werden. In der Rechtsverordnung sind die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten festzulegen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Zulassung der elektronischen Akte kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt werden; wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, kann in der Rechtsverordnung bestimmt werden, dass durch Verwaltungsvorschrift, die öffentlich bekanntzumachen ist, geregelt wird, in welchen Verfahren die Prozessakten elektronisch zu führen sind. Die Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(1a) Die Prozessakten werden ab dem 1. Januar 2026 elektronisch geführt. Die Bundesregierung und die Landesregierungen bestimmen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Verwahrung der elektronischen Akten einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen der Barrierefreiheit. Die Bundesregierung und die Landesregierungen können jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen, dass Akten, die in Papierform angelegt wurden, in Papierform weitergeführt werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Sätzen 2 und 3 auf die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.
(3) Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen.
(4) Ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten,
- 1.
welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes ausweist, - 2.
wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist, - 3.
welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.
(5) Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann im Falle von Absatz 2 nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden.
(6) Werden die Prozessakten elektronisch geführt, sind in Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen nach dem Stand der Technik zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Es ist sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt. Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert. Wird ein von den verantwortenden Personen handschriftlich unterzeichnetes gerichtliches Schriftstück übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu versehen. Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind.
(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.
(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.
(1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht.
(2) Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
Die Restitutionsklage findet statt:
- 1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; - 2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; - 3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; - 4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; - 5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; - 6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; - 7.
wenn die Partei - a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder - b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
- 8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.
(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.
(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.
Die Restitutionsklage findet statt:
- 1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat; - 2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war; - 3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat; - 4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist; - 5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat; - 6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist; - 7.
wenn die Partei - a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder - b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
- 8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.
(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.
(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.
(1) Für die Klagen ist ausschließlich zuständig: das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; wenn das angefochtene Urteil oder auch nur eines von mehreren angefochtenen Urteilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund des § 580 Nr. 1 bis 3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urteil auf Grund der §§ 579, 580 Nr. 4, 5 angefochten wird, das Revisionsgericht.
(2) Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbescheid gerichtet, so gehören sie ausschließlich vor das Gericht, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.
Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.
(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.
(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.
(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.
(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.
(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.