Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 04. Okt. 2010 - 9 B 1/10
Gericht
Gründe
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Die Beschwerden beider Beteiligter sind unbegründet.
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1. Die von der Klägerin mit ihrer Beschwerde allein erhobenen Grundsatzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greifen nicht durch.
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a) Die Klägerin macht einen grundsätzlichen Klärungsbedarf für die folgende Frage geltend:
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Welche rechtlichen Möglichkeiten stehen dem Betreiber eines im Außenbereich privilegierten Vorhabens zur Verfügung, wenn eine Gemeinde sich weigert, ein zumutbares Erschließungsangebot anzunehmen, um die von der Rechtsprechung darin erkannte Sicherung der Erschließung tatsächlich durchzusetzen?
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Erläuternd führt sie hierzu aus, als denkbare Alternativen zur Zubilligung eines notwegeähnlichen Benutzungsrechts des Betreibers kämen ein Anspruch auf Erschließung in Gestalt der Durchführung bestimmter Baumaßnahmen durch die Gemeinde, ein Anspruch auf Vertragsschluss aufgrund gemeindlichen Kontrahierungszwangs oder aber eine zweistufige Regelung in Betracht, bei der vom Betreiber im ersten Schritt die Zulassung zur Benutzung und im zweiten Schritt eine zivil- oder öffentlich-rechtliche vertragliche Regelung über konkrete Nutzungsmodalitäten zu erstreiten wären.
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Die aufgeworfene Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, da sie sich in einem anschließenden Revisionsverfahren nicht stellen würde. Für einen Teil der von der Klägerin aufgezeigten alternativen Lösungsmöglichkeiten mag zwar nicht auszuschließen sein, dass diese zu einer anderen, den Vorstellungen der Klägerin noch besser gerecht werdenden Zufahrtsregelung führen würden als die vom Oberverwaltungsgericht vorgenommene Konkretisierung eines notwegeähnlichen Benutzungsrechts. Darüber wäre aber auf eine Revision der Klägerin hin nicht zu entscheiden, weil deren Klagebegehren für eine stattgebende Entscheidung im Sinne dieser anderen Lösungsmöglichkeiten keinen Raum lässt. Das Begehren richtet sich auf die Ermöglichung des Ausbaus von Wirtschaftswegen durch die Klägerin und der anschließenden Nutzung dieser Wege durch sie. Anders als bei einer Klage auf Erschließung werden mithin nicht gemeindliche Ausbauarbeiten eingefordert. Ebenso wenig entspricht das Begehren dem von der Klägerin angesprochenen "Denkmodell" eines Kontrahierungszwangs, da weder der Abschluss eines Erschließungsvertrages noch die Feststellung einer gemeindlichen Kontrahierungspflicht eingefordert wird. Schließlich richtet sich das Klagebegehren auch nicht auf eine zweistufige Regelung, da nicht ein behördlicher Zulassungsakt zur gemeindlichen Einrichtung des Wirtschaftswegenetzes als solcher, kombiniert mit der Feststellung einer Pflicht zum Abschluss einer Vereinbarung über Nutzungsmodalitäten, begehrt wird. Im Übrigen ist auch nicht dargetan, warum bei dieser Lösung, die sich auf eine Inanspruchnahme des gemeindlichen Wirtschaftswegenetzes außerhalb von dessen Zweckbestimmung richtet, hinsichtlich der Nutzungsmodalitäten andere - für den Nutzer großzügigere - Grundsätze als für die vom Oberverwaltungsgericht vertretene Lösung gelten sollten.
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b) Im Hinblick auf die Veränderungssperre der Stadt Gau-Algesheim, die das Oberverwaltungsgericht der von der Klägerin geforderten Benutzung der Wirtschaftswegeflächen Gemarkung B. Flur 5 Parzelle 140 entgegengehalten hat, sieht die Klägerin einen Klärungsbedarf für folgende Fragen:
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Gilt der in § 14 Abs. 3 BauGB geregelte veränderungssperrenrechtliche Bestandsschutz auch für eine landespflegerische Abbau- und Verfüllgenehmigung deswegen, weil im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung aufgrund der Fassung des § 29 BauGB i.V.m. der Landesbauordnung es keiner Baugenehmigung für Abgrabungen und Verfüllungen bedurfte?
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Stellt die Verfüllung einer ausgebeuteten Sand- und Kiesgrube die "Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung" im Sinne des § 14 Abs. 3 BauGB dar?
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Auch diese Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Sollten sie zu bejahen sein, folgt daraus nämlich nicht die Unbeachtlichkeit der Veränderungssperre für die Bestimmung der Wegeführung. Selbst wenn das Abbau- bzw. Rekultivierungsvorhaben der Klägerin aufgrund der Altgenehmigungen auf den von diesen Genehmigungen betroffenen Flächen Bestandsschutz genießen sollte, besagt dies nichts über die Wegeführung für den An- und Abfahrverkehr. Da die Zufahrtsproblematik unstreitig nicht Gegenstand dieser Genehmigungen war, kann sich die Klägerin für die erstrebte Wegebenutzung gegenüber der Veränderungssperre von vornherein nicht auf Bestandsschutz berufen.
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c) Schließlich vermag auch die folgende von der Beschwerde aufgeworfene Frage die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen:
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Spielt es bei Anwendung des öffentlich-rechtlichen Notwegs tatsächlich eine abwägungsrelevante Rolle, in welcher Gemeinde der Standort des Abbaus liegt, und folgt daraus, dass die Standortgemeinde vorrangig ihr Wirtschaftswegenetz zur Verfügung stellen muss; ist es nicht in erster Linie dem privilegierten Vorhabenträger überlassen, welche Wirtschaftswege er aus Betriebssicht (Herstellungs- und Unterhaltungskosten) benutzen will, um die ihm grundsätzlich zustehende Erschließung zu sichern?
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Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht es im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbständig tragenden Begründung des angefochtenen Urteils nicht aus, wenn nur für eine dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorläge (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 15 m.w.N.). Gleiches gilt erst recht, wenn nur für eine nicht selbständig tragende - beispielsweise ergänzende oder im Rahmen einer Gesamtwürdigung angestellte - Erwägung ein Zulassungsgrund zu bejahen wäre, während ein solcher für eine weitere, auch selbständig tragende Begründung zu verneinen ist. Hiervon ausgehend kann es auf die aufgeworfene Frage nicht ankommen. Das Oberverwaltungsgericht ist bei der Auswahl der Wegerichtung (§ 917 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend) zwar von der Rechtsauffassung ausgegangen, es seien die Gesamtumstände zu berücksichtigen, und hat insoweit sowohl auf die überwiegende Belegenheit der Abbaugrundstücke auf dem Gebiet der Beklagten als auch auf die Veränderungssperre abgestellt, die wirksam sei und der die alternative Wegeführung zuwiderlaufe. Eine wirksame Veränderungssperre stellt indes nicht nur einen im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Abwägungsgesichtspunkt, sondern - vorbehaltlich einer hier nicht erteilten Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB - ein rechtliches Hindernis dar, das schon für sich genommen der alternativen Wegeführung entgegensteht und damit die getroffene Auswahlentscheidung selbständig trägt. Da die Rügen, mit denen die Klägerin die Erheblichkeit der Veränderungssperre in Zweifel gezogen hat, nach den obigen Ausführungen (unter 1 b) nicht durchgreifen, kommt es auf die hier in Rede stehende Fragestellung letztlich nicht an.
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Unabhängig davon lässt sich die aufgeworfene Frage aus dem Gesetz beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedürfte. Im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände müssen nur solche Umstände unberücksichtigt bleiben, deren Einbeziehung sachwidrig wäre. Dass dies für die Berücksichtigung der schwerpunktmäßigen Belegenheit der Abbauflächen im Gebiet der Beklagten zuträfe, ist nicht ersichtlich und von der Klägerin nicht ansatzweise dargetan worden.
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2. Die Beschwerde der Beklagten, mit der diese Verfahrensfehler rügt (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), kann gleichfalls keinen Erfolg haben.
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a) Die Verfahrensrügen sind sämtlich unberechtigt.
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aa) Die Beschwerde sieht einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO darin, dass das angefochtene Urteil bezüglich der Aussprüche zu a) und c) wesentliche Angaben in der Untersuchung des Landesamtes für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) vom 7. April 2008 und der Stellungnahme des LGB vom 25. August 2008 außer Betracht gelassen habe. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind indes revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen. Eine Ausnahme hiervon kommt bei einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung in Betracht (vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2008 - BVerwG 9 B 28.08 - Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 6 Rn. 6 m.w.N.). Ein solcher Mangel ist nicht feststellbar.
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Die Beklagte führt hierzu mit ihrer Beschwerde aus, das Oberverwaltungsgericht habe in seinen Erwägungen zu den Urteilsaussprüchen zu a) und c) außer Betracht gelassen, dass nach den Angaben des LGB nicht nur die zum Gegenstand eines bergrechtlichen Zulassungsverfahrens gemachten Erweiterungsflächen, sondern die Grundstücke des gesamten Tagebaus grundeigene Bodenschätze in Gestalt von Quarzsand- und -kiesvorkommen enthielten. In der Tat dürften der vom Verwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme des LGB vom 25. August 2008 Angaben dieses Inhalts jedenfalls für die vom Urteilsausspruch zu a) betroffenen Abbaugrundstücke zu entnehmen sein. Dass sie in das angefochtene Urteil keinen Eingang gefunden haben, rechtfertigt gleichwohl nicht den Schluss, das Oberverwaltungsgericht habe seiner Entscheidung einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt. Inwieweit der Inhalt der Prozessakten für die richterliche Überzeugungsbildung von Bedeutung ist, lässt sich nicht losgelöst von den Auffassungen des Gerichts zu rechtlichen Fragen entscheiden. Dass bestimmter Prozessstoff im Urteil lediglich partiell wiedergegeben wird, kann daher nur dann eine unvollständige Sachverhaltswürdigung belegen, wenn es nach dem im Urteil zum Ausdruck gebrachten Rechtsstandpunkt auf die nicht wiedergegebenen Umstände ankam. Daran fehlt es hier. Das Berufungsurteil geht auf bergrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit den Vorhabenteilen, die Gegenstand der Altgenehmigungen sind, nicht ansatzweise ein; insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten, dass das Oberverwaltungsgericht die Übergangsregelung des § 169 Abs. 1 Nr. 2 BBergG in den Blick genommen hat. Angesichts dessen muss die Nichterwähnung der chemischen Eigenschaften der von den Altgenehmigungen erfassten Abbaugrundstücke nicht Ausdruck einer aktenwidrig unvollständigen Sachverhaltswürdigung sein, sondern kann ebenso auf der Erwägung beruhen, aus Rechtsgründen komme es auf die betreffenden Sachverhaltsumstände nicht an. Diese - nach dem Duktus der Entscheidungsgründe naheliegende - Möglichkeit schließt es aus, einen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu bejahen.
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Die Beschwerde der Beklagten erblickt einen weiteren Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO darin, dass das Oberverwaltungsgericht seiner Entscheidung zum Urteilsausspruch zu b) die Annahme zugrunde gelegt habe, der bei dem Landesamt für Geologie und Bergbau anhängige Antrag für ein Erweiterungsvorhaben umfasse neben der Parzelle 29 auch die Parzellen 10 bis 28 der Flur 6 in der Gemarkung B., während der Antrag auf Zulassung des Hauptbetriebsplans vom 17. Oktober 2008 tatsächlich nur die erstgenannte Parzelle der Flur 6 betreffe. Eine aktenwidrige Sachverhaltswürdigung ist jedoch auch insoweit nicht ersichtlich. Den Antrag auf Zulassung des Hauptbetriebsplans haben bis zur Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts weder die Beteiligten vorgelegt noch ist er Bestandteil der gerichtlicherseits beigezogenen Akten geworden. Dass das angefochtene Urteil auf ein von der Kreisverwaltung Mainz-Bingen auf das LGB übergegangenes Verfahren verweist (UA S. 7 f.), lässt nicht den Schluss zu, der Antrag auf Zulassung des Hauptbetriebsplans sei dem Gericht bekannt geworden.
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bb) Auf der Grundlage der Beschwerdebegründung lässt sich auch kein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bejahen.
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Bezogen auf die Urteilsaussprüche zu a) und c) sieht die Beschwerde der Beklagten einen solchen Verstoß darin, dass das Oberverwaltungsgericht keine weiteren Ermittlungen angestellt hat, ob die von diesen Aussprüchen betroffenen Abbaugrundstücke Quarzsand und -kies enthalten. Da die Beklagte im Klageverfahren keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, könnte das Oberverwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht nur dann verletzt haben, wenn sich ihm weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 2001 - BVerwG 9 BN 2.01 - Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7 S. 11). Das trifft für den von der Beschwerde angesprochenen Umstand nicht zu. Ob ein Aufklärungsmangel vorliegt, beurteilt sich nach dem materiellrechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz, selbst wenn dieser Standpunkt Bedenken unterliegen sollte (vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1 S. 1 und vom 10. Oktober 2001 a.a.O.). Ausweislich der obigen Ausführungen zu der auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gestützten Verfahrensrüge (unter 2 a aa) kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Oberverwaltungsgericht einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, von dem aus sich eine weitere Aufklärung der Sand- und Kieseigenschaften der Abbauflächen hätte aufdrängen müssen.
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Der außerdem geltend gemachte Aufklärungsmangel zu der Frage, ob die vom Urteilsausspruch zu b) betroffenen Flächen Teile eines faktischen Vogelschutzgebietes sind, ist schon nicht hinreichend dargetan. Um dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO mit einer Aufklärungsrüge zu genügen, muss die Beschwerde namentlich darlegen, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der nunmehr als unterblieben gerügten Sachaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die Sachaufklärung auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen (Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14 f.). Die Beklagte hat mit ihrer Beschwerde selbst eingeräumt, dass die Verfahrensbeteiligten den Gesichtspunkt der Betroffenheit eines faktischen Vogelschutzgebiets nicht angesprochen haben. Nach den Ausführungen im Berufungsurteil war das Oberverwaltungsgericht auf diesen Gesichtspunkt vielmehr nur durch Vortrag der Beklagten des Parallelverfahrens - 1 A 10482.09.OVG - hingewiesen worden. Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Vortrag als unsubstantiiert gewertet. Inwiefern mit ihm dennoch Umstände benannt worden sein sollten, nach denen sich dem Gericht die Notwendigkeit von Nachforschungen über die vorgenommene Auswertung der Planaufstellungsunterlagen für den Bebauungsplan "Natur- und Kulturpark Laurenziberg" der Stadt Gau-Algesheim einschließlich des dazu erarbeiteten Kartenmaterials hinaus hätte aufdrängen müssen, hat die Beschwerde nicht ansatzweise dargetan. Ohne entsprechende Hinweise hatte das Oberverwaltungsgericht insbesondere keinen Anlass zu - von der Beschwerde der Beklagten vermissten - eigenen Internet-Recherchen.
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b) Die Grundsatzrügen verhelfen der Beschwerde der Beklagten gleichfalls nicht zum Erfolg.
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aa) Die Beschwerde wirft zunächst die folgende Frage auf:
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Ist es mit § 169 Abs. 1 i.V.m. §§ 51 ff. BBergG vereinbar, bei Nichtwahrung der in § 169 Abs. 1 Nr. 2 BBergG genannten Frist von 4 Monaten nach Inkrafttreten des Bundesberggesetzes die Abbautätigkeit von Bodenschätzen im Sinne des § 3 BBergG auf der Basis von landesrechtlichen Altgenehmigungen fortzusetzen?
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Diese Frage könnte sich mit Rücksicht auf den erst nach Inkrafttreten des Bundesberggesetzes (1. Januar 1982) liegenden Zeitpunkt, zu dem die vom Oberverwaltungsgericht als maßgeblich für den Urteilsausspruch zu c) erachtete Altgenehmigung vom 7. November 1983 ergangen ist, allein für den Urteilsausspruch zu a) stellen. Auch insoweit kann sie die begehrte Zulassung aber schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die Beschwerde es versäumt hat, ihre Klärungsbedürftigkeit darzulegen. Die Begründung einer Grundsatzrüge muss u.a. die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage herausarbeiten (Beschluss vom 9. März 1993 - BVerwG 3 B 105.92 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 11 S. 12 f.). Diese ist dann zu bejahen, wenn im Revisionsverfahren zu einer für die Entscheidung der Vorinstanz maßgeblich gewesenen Rechtsfrage eine höchstrichterliche Entscheidung zu erwarten ist, durch die die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewahrt oder das Recht in bedeutsamer Weise fortentwickelt werden kann. An dieser Klärungsbedürftigkeit fehlt es aber, wenn sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt (Beschluss vom 31. Juli 1987 - BVerwG 5 B 49.87 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14 S. 6). Um die Klärungsbedürftigkeit darzulegen, kann sich eine Beschwerde deshalb mit dem Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der aufgeworfenen Frage regelmäßig nicht begnügen (vgl. zu den Darlegungsanforderungen insoweit bereits Beschlüsse vom 9. März 1993 a.a.O. S. 13 und vom 7. Oktober 2009 - BVerwG 9 B 24.09 - juris Rn. 6; BFH, Beschluss vom 21. November 1989 - VII S 10/89 - BFH/NV 1990, 585 <586>; Pietzner/Bier, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band II, Stand: Mai 2010, § 133 Rn. 32), es sei denn, unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten der zugrundeliegenden Rechtsvorschrift lägen auf der Hand (vgl. Pietzner/Bier a.a.O.).
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Diesen Maßstäben wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. § 169 Abs. 1 Nr. 2 BBergG verlangt für Betriebe, die erst mit Inkrafttreten des Bundesberggesetzes der Bergaufsicht unterliegen, dass die erforderlichen Betriebspläne innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes der zuständigen Behörde zur Zulassung einzureichen sind (Satz 1). Ist der Betriebsplan fristgerecht eingereicht, so bedarf es für die Errichtung oder Fortführung des Betriebs bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulassung keines zugelassenen Betriebsplanes (Satz 2). In Anbetracht der terminologischen Eindeutigkeit der verwendeten Begriffe spricht nach dem Wortlaut der Norm alles für den Gegenschluss, bei Fristversäumung dürfe der Betrieb ohne Zulassung des Betriebsplans nicht länger fortgeführt werden. Unter diesen Umständen hätte die Beschwerde zusätzlich erläutern müssen, dass und warum alternative Deutungsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden könnten. Ausführungen dazu sind ihr nicht zu entnehmen; sie hat sich vielmehr - abgesehen von dem Hinweis auf fehlende höchstrichterliche Rechtsprechung - darauf beschränkt, die Unvereinbarkeit der angefochtenen Entscheidung mit § 169 Abs. 1 Nr. 2 BBergG zu behaupten. Ist schon aus diesem Grund die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht hinreichend dargetan, so kommt es auf den weiteren Gesichtspunkt, dass Rechtsfragen zu Übergangsrecht regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung haben und deshalb nur unter außergewöhnlichen Umständen die Zulassung der Revision rechtfertigen können (Beschluss vom 10. Juli 1986 - BVerwG 5 B 99.85 - Buchholz 436.36 § 66 a BAföG Nr. 1 S. 2), nicht weiter an.
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bb) Die Beklagte will mit ihrer Beschwerde schließlich die Frage geklärt wissen,
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ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Wegfall des Bestandsschutzes im Baurecht (BVerwG NVwZ 1996, 379; BVerwG NJW 1982, 400) auf Genehmigungen, die Eingriffe in Natur und Landschaft nach dem Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit den jeweiligen Landesregelungen zulassen, übertragen werden muss.
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Selbst wenn diese Frage bundesrechtliche Bedeutung haben sollte, kann sie die Zulassung der Revision jedenfalls deshalb nicht rechtfertigen, weil sie nicht entscheidungserheblich ist.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zur alsbaldigen "Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch ... außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle" (jetzt: § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) ein gestuftes Zeitmodell entworfen, das der seit dem Ereignis verstrichenen Zeitspanne je nach Dauer unterschiedliche Bedeutung beimisst. Teil dieses Modells ist eine Regelvermutung des Inhalts, dass nach Ablauf von zwei Jahren davon auszugehen ist, dass die Grundstückssituation für eine Neuerrichtung des zerstörten Gebäudes nicht mehr offen ist. Um die Vermutung im Einzelfall zu widerlegen, hat der Bauherr besondere Gründe dafür darzulegen, dass die Zerstörung des Gebäudes noch keinen als endgültig erscheinenden Zustand herbeigeführt hat (Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 65.80 - BVerwGE 64, 42 <45> = NJW 1982, 400). Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beurteilung der Fortdauer des Bestandsschutzes einer unterbrochenen Grundstücksnutzung übertragen (Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 <240> = NVwZ 1996, 379). Die Frage nach der Anwendung dieser Grundsätze auch auf einen durch landespflegerische Abbaugenehmigungen in Verbindung mit der Eigentumsgarantie vermittelten etwaigen Bestandsschutz könnte nur entscheidungserheblich sein, wenn es im Streitfall an besonderen, die Regelvermutung widerlegenden Umständen fehlen würde. Das Oberverwaltungsgericht hat jedoch festgestellt, dass die Einstellung der weiteren Abbautätigkeit in den frühen 1990er Jahren auf einem Einvernehmen zwischen den damals beteiligten öffentlichen Trägern und den Abbauunternehmen beruhte, um Zeit für eine Lösung zur Umgehung des Ortsteils Laurenziberg der Stadt Gau-Algesheim zu gewinnen, und hieraus den Schluss gezogen, niemand habe von einer endgültigen Aufgabe der Abbautätigkeit ausgehen können (UA S. 25 unten). Damit sind Umstände festgestellt, die die besagte Regelvermutung entkräften würden.
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Der aufgeworfenen Rechtsfrage nach der Übertragbarkeit der Rechtsprechung zum Wegfall des Bestandsschutzes im Baurecht fehlt auch insoweit die Entscheidungserheblichkeit, als das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Mai 1995 (a.a.O. S. 238 f.) die Auffassung vertreten hat, von einer den Bestandsschutz vernichtenden Nutzungsänderung sei auszugehen, wenn die neue Nutzung im Gegensatz zur früheren nach § 4 Abs. 1 BImSchG genehmigungsbedürftig sei. Anders als in der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Konstellation geht es im Streitfall nämlich nicht um eine Nutzungsänderung, bei der die neue Nutzung einem anderen Genehmigungstatbestand zuzuordnen ist als die alte, sondern um die Fortsetzung der alten Nutzung, die - nach der in der Beschwerde der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung - aufgrund einer Rechtsänderung unter einen anderen Zulassungstatbestand fällt. Mangels einer Nutzungsänderung kann sich die Frage nach der Übertragbarkeit der in Rede stehenden Aussagen des Bundesverwaltungsgerichts zum Wegfall des baurechtlichen Bestandsschutzes auf einen durch landespflegerische Abbaugenehmigungen möglicherweise vermittelten Bestandsschutz mithin von vornherein nicht stellen.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt die unterschiedliche Tragweite der Beschwerden der Klägerin und der Beklagten, die den Anteilen des jeweiligen Unterliegens der Parteien im Berufungsverfahren entspricht. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
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Annotations
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.
(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.
(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass
- 1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen; - 2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.
(1) Für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 und der §§ 126 bis 131 (Betriebe), die erst mit Inkrafttreten dieses Gesetzes der Bergaufsicht unterliegen, gilt folgendes:
- 1.
Der Unternehmer hat seinen Betrieb unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. - 2.
Die nach § 51 oder nach den §§ 126 bis 130 in Verbindung mit § 51 für die Errichtung oder Führung des Betriebes erforderlichen Betriebspläne sind innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde zur Zulassung einzureichen. Ist der Betriebsplan fristgemäß eingereicht, so bedarf es für die Errichtung oder Fortführung des Betriebes bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulassung keines zugelassenen Betriebsplanes. Bei Untergrundspeichern ist der Nachweis der Veröffentlichung nach § 126 Abs. 1 Satz 2 nicht erforderlich. - 3.
Verantwortliche Personen sind, soweit nach § 59 Abs. 2 oder nach den §§ 126 bis 131 in Verbindung mit § 59 Abs. 2 erforderlich, innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen und der zuständigen Behörde namhaft zu machen.
(2) Auf Betriebe im Sinne des Absatzes 1, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits endgültig eingestellt waren oder die Erdwärme gewinnen und diese Wärme zu Bade- oder Heilzwecken nutzen, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden. Dieses Gesetz ist ferner auf Betriebe nicht anzuwenden, in denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Ziegeleierzeugnisse auch aus Tonen im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 hergestellt werden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 und der §§ 126 bis 131 (Betriebe), die erst mit Inkrafttreten dieses Gesetzes der Bergaufsicht unterliegen, gilt folgendes:
- 1.
Der Unternehmer hat seinen Betrieb unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. - 2.
Die nach § 51 oder nach den §§ 126 bis 130 in Verbindung mit § 51 für die Errichtung oder Führung des Betriebes erforderlichen Betriebspläne sind innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde zur Zulassung einzureichen. Ist der Betriebsplan fristgemäß eingereicht, so bedarf es für die Errichtung oder Fortführung des Betriebes bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulassung keines zugelassenen Betriebsplanes. Bei Untergrundspeichern ist der Nachweis der Veröffentlichung nach § 126 Abs. 1 Satz 2 nicht erforderlich. - 3.
Verantwortliche Personen sind, soweit nach § 59 Abs. 2 oder nach den §§ 126 bis 131 in Verbindung mit § 59 Abs. 2 erforderlich, innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen und der zuständigen Behörde namhaft zu machen.
(2) Auf Betriebe im Sinne des Absatzes 1, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits endgültig eingestellt waren oder die Erdwärme gewinnen und diese Wärme zu Bade- oder Heilzwecken nutzen, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden. Dieses Gesetz ist ferner auf Betriebe nicht anzuwenden, in denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Ziegeleierzeugnisse auch aus Tonen im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 hergestellt werden.
(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen.
(2) Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht.
(3) Bergfreie Bodenschätze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) oder aus Absatz 4 nichts anderes ergibt:
Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium, Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium - gediegen und als Erze außer in Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen -;
Lithium; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen;
Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit;
Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole;
Flußspat und Schwerspat.
Als bergfreie Bodenschätze gelten:
- 1.
alle Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und, - 2.
soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt, - a)
alle Bodenschätze im Bereich der Küstengewässer sowie - b)
Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien (Erdwärme).
(4) Grundeigene Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind nur, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt:
- 1.
Basaltlava mit Ausnahme des Säulenbasaltes; Bauxit; Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone; Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand; Glimmer; Kieselgur; Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen; Speckstein, Talkum; Ton, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von Aluminium eignet; Traß; - 2.
alle anderen nicht unter Absatz 3 oder Nummer 1 fallenden Bodenschätze, soweit sie untertägig aufgesucht oder gewonnen werden.
(1) Für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne des § 2 und der §§ 126 bis 131 (Betriebe), die erst mit Inkrafttreten dieses Gesetzes der Bergaufsicht unterliegen, gilt folgendes:
- 1.
Der Unternehmer hat seinen Betrieb unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. - 2.
Die nach § 51 oder nach den §§ 126 bis 130 in Verbindung mit § 51 für die Errichtung oder Führung des Betriebes erforderlichen Betriebspläne sind innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der zuständigen Behörde zur Zulassung einzureichen. Ist der Betriebsplan fristgemäß eingereicht, so bedarf es für die Errichtung oder Fortführung des Betriebes bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulassung keines zugelassenen Betriebsplanes. Bei Untergrundspeichern ist der Nachweis der Veröffentlichung nach § 126 Abs. 1 Satz 2 nicht erforderlich. - 3.
Verantwortliche Personen sind, soweit nach § 59 Abs. 2 oder nach den §§ 126 bis 131 in Verbindung mit § 59 Abs. 2 erforderlich, innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bestellen und der zuständigen Behörde namhaft zu machen.
(2) Auf Betriebe im Sinne des Absatzes 1, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits endgültig eingestellt waren oder die Erdwärme gewinnen und diese Wärme zu Bade- oder Heilzwecken nutzen, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden. Dieses Gesetz ist ferner auf Betriebe nicht anzuwenden, in denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Ziegeleierzeugnisse auch aus Tonen im Sinne des § 3 Abs. 4 Nr. 1 hergestellt werden.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.