Bundesverwaltungsgericht Urteil, 11. Feb. 2014 - 8 C 49/12

Gericht
Tatbestand
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Die Klägerinnen wenden sich als Verfügungsberechtigte gegen die vom Beklagten festgestellte vermögensrechtliche Berechtigung der Beigeladenen hinsichtlich eines bei B. (Thüringen) gelegenen früheren land- und forstwirtschaftlichen Gutes ("K."), das 1947/48 in der sowjetischen Besatzungszone enteignet wurde.
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Die Beigeladenen sind Rechtsnachfolger der Mitglieder einer Erbengemeinschaft nach dem im Jahre 1940 verstorbenen früheren Eigentümer (Max Robert G.) dieses ca. 72 ha großen Gutes. Diesem gehörte auch der etwa 2 km entfernt in B. gelegene (damalige) "E." mit einer land- und forstwirtschaftlichen Fläche von ca. 112 ha.
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Max Robert G. hatte fünf Kinder, nämlich die Söhne Herbert (gest. 1948), Hans-Dietrich (gest. 1951), Hartmut (gest. 1995) und Dr. Irmfried (Immo) G. (gest. 2003) sowie die Tochter Hildegund W. geb. G. (gest. 2011). Entsprechend seiner Verfügung von Todes wegen wurde sein Sohn Hans-Dietrich (Dieter) nach § 25 Abs. 1 Erbhofgesetz Anerbe des "E.". Nach dem Erbschein des Amtsgerichts B. vom 21. Februar 1942 wurde Max Robert G. bezüglich seines übrigen Nachlasses testamentarisch von seinen anderen Kindern zu je einem Viertel beerbt.
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Der seinerzeit zur Erbengemeinschaft gehörende Sohn Herbert wurde in der sowjetischen Besatzungszone von dem sowjetischen Militärtribunal Thüringen mit Urteil vom 15. August 1946 zu 10 Jahren Freiheitsentzug mit Einziehung des Vermögens verurteilt.
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Mit Bescheid vom 2. August 1999 lehnte das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen - im Folgenden: Landesamt - den 1990 gestellten Antrag der Beigeladenen bzw. ihrer Rechtsvorgänger auf Rückübertragung und auf Entschädigung für die Entziehung des ehemaligen land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens ("Gut B. mit Hof K.") gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG mit der Begründung ab, die Vermögenswerte seien auf besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden. Über einen etwaigen Anspruch auf Ausgleichsleistung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz solle ein gesonderter Bescheid ergehen. Eine Restitution nach § 1 Abs. 7 VermG scheide aus, da der durch das Urteil des sowjetischen Militärtribunals vom 15. August 1946 erfolgte Eigentumsentzug nicht durch die zuständigen russischen Stellen aufgehoben worden sei.
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Unter Hinweis auf eine beigefügte Bescheinigung vom 20. März 2002 über eine strafrechtliche Rehabilitierung durch die russische Generalstaatsanwaltschaft beantragte der Rechtsvorgänger des Beigeladenen zu 1 am 10. September 2002 das Wiederaufgreifen des vermögensrechtlichen Verfahrens bezüglich der beiden Güter ("E." und "K.") und machte unter Bezugnahme auf bereits zuvor gestellte Anträge erneut einen vermögensrechtlichen Restitutionsanspruch nach § 1 Abs. 7 VermG geltend.
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Mit Bescheid vom 19. Juli 2007 stellte der Beklagte daraufhin die vermögensrechtliche Berechtigung der Erbengemeinschaft nach Max Robert G. hinsichtlich der ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmen "E." und "K." fest (Nr. 1). Die Rückübertragung der ehemaligen Unternehmen sei ausgeschlossen (Nr. 2). Den Berechtigten stehe ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz zu; dazu ergehe noch ein gesonderter Bescheid (Nr. 3). Über die Rückübertragung der Grundstücke werde ebenfalls durch gesonderten Bescheid entschieden (Nr. 4).
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Nachdem die Klägerinnen gegen diesen Bescheid beim Verwaltungsgericht Gera Klage eingereicht hatten, hob der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 13. April 2010 in Nr. 1 die Regelung in Nr. 1 des Bescheides vom 19. Juli 2007 auf, soweit dort die Berechtigung der Erbengemeinschaft nach Max Robert G. hinsichtlich des "E." festgestellt wurde; ferner nahm er in Nr. 2 die Entscheidungen in den Nr. 2 und 3 des Bescheides vom 19. Juli 2007 zurück, soweit der Rückübertragungsausschluss und ein Entschädigungsanspruch für dieses Gut festgestellt worden war. Die gegen diesen Änderungsbescheid erhobene Klage der Beigeladenen hat das Verwaltungsgericht Gera mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Urteil vom 23. August 2012 abgewiesen.
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In ihrem gegen den Feststellungsbescheid vom 19. Juli 2007 eingeleiteten Klageverfahren haben die Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht das Verfahren für erledigt erklärt, soweit durch den Änderungsbescheid vom 13. April 2010 ihrer Klage entsprochen worden ist. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin das Verfahren insoweit eingestellt und die Klage im Übrigen mit dem hier angegriffenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Feststellungsbescheid des Beklagten vom 19. Juli 2007 in der Fassung des Teilrücknahmebescheides vom 13. April 2010 sei rechtmäßig und verletze die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Der Beklagte habe das mit Erlass des bestandskräftigen Bescheides vom 2. August 1999 bereits abgeschlossene Verwaltungsverfahren zu Recht wieder aufgenommen. Er habe zutreffend festgestellt, dass nicht der gesamte landwirtschaftliche Besitz des 1940 verstorbenen Max Robert G., sondern nur der "E." einer Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage nach § 1 Abs. 8a VermG unterlegen habe. Hinsichtlich des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes "K." habe der Beklagte im angegriffenen Bescheid vom 19. Juli 2007 zutreffend die Berechtigung der Beigeladenen in Erbengemeinschaft festgestellt, da der ablehnende Bescheid vom 2. August 1999 bezüglich dieses Betriebes nach Vorlage der Rehabilitierungsbescheinigung vom 20. März 2002 rechtswidrig geworden sei. Die Beigeladenen hätten Anspruch auf Feststellung ihrer Berechtigung, was nach § 6 Abs. 6a VermG die Möglichkeit der Rückübertragung der Unternehmensgrundstücke eröffne. Die 2002 erfolgte Rehabilitierung des durch ein sowjetisches Gericht in der sowjetischen Besatzungszone zu einer Freiheitsstrafe und zur Einziehung seines Vermögens verurteilten, im Jahre 1948 verstorbenen Herbert G. sei rechtswirksam. Es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Rehabilitierungsbescheinigung vom März 2002 mit unlauteren Mitteln erlangt worden sei. Die Einwände der Klägerinnen gegen die Wirksamkeit der Urkunde begründeten auch keinen weiteren Aufklärungsbedarf und seien spekulativ. Beide in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge seien abzulehnen gewesen. Die Enteignung des damaligen Gutes "K." sei in Vollstreckung des strafgerichtlichen Urteils gegen Herbert G. erfolgt und habe auch seine in strafrechtlicher Hinsicht unbeteiligten Geschwister getroffen. Zwar sei weder in dem Urteil des sowjetischen Militärtribunals noch in den dazugehörigen Strafakten der Umfang des enteigneten Vermögens von Herbert G. konkretisiert worden. Es sei zur Begründung der erforderlichen Verknüpfung zwischen dem Ausspruch des strafgerichtlichen Vermögenseinzuges und der tatsächlich erfolgten Enteignung aber ausreichend, dass der Umfang der Einziehung erst im Nachgang durch russische Militärbehörden, nämlich der unter Kontrolle der Sowjetischen Militäradministration Thüringen stehenden zuständigen örtlichen Militärkommandanten, bestimmt worden sei. Mit der Aufhebung des Urteils des sowjetischen Militärtribunals durch die zuständige russische Rehabilitierungsstelle sei die Einziehung und Enteignung des Gutes "K." in Gänze entfallen. Dies gelte unabhängig davon, dass die übrigen von der Vermögenseinziehung betroffenen Miterben nicht in der Rehabilitierungsentscheidung genannt worden seien. Entscheidend sei, dass der Rehabilitierung im Wege der Auslegung zu entnehmen sei, dass der Verlust des streitbefangenen Vermögenswertes als rechtsstaatswidrig angesehen werde und daher nach dem Willen der entscheidenden Stelle keinen Bestand mehr haben solle.
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Zur Begründung ihrer Revision tragen die Klägerinnen im Wesentlichen vor: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass keine Rehabilitierungsentscheidung zu Gunsten der Erbengemeinschaft nach dem früheren Eigentümer Max Robert G. ergangen sei. Außerdem sei das Urteil verfahrensfehlerhaft zustande gekommen; denn es verstoße gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO), gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG). Sie beantragen,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 23. August 2012 zu ändern und Ziffer 1 des Bescheides des Beklagten vom 19. Juli 2007 auch insoweit aufzuheben, als das ehemalige landwirtschaftliche Unternehmen B. "K." hinsichtlich solcher Vermögenswerte betroffen ist, die in der Verfügungsbefugnis der Klägerinnen stehen.
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Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Das angegriffene Urteil verstößt allerdings nicht gegen § 1 Abs. 7 VermG (1.). Es beruht jedoch auf einem Verfahrensfehler, weil das Verwaltungsgericht einen Beweisantrag der Klägerinnen aus Gründen abgelehnt hat, die im Prozessrecht keine Stütze finden (2.). Das Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit ist zur weiteren Sachverhaltsaufklärung sowie zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
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1. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen verstößt das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht gegen § 1 Abs. 7 VermG. Nach dieser Regelung gelten die Vorschriften des Vermögensgesetzes entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.
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a) Die Bestimmungen des russischen Rehabilitierungsgesetzes sind "andere Vorschriften" im Sinne des § 1 Abs. 7 VermG. Aufgrund dieser Vorschriften ausgestellte Rehabilitierungsbescheinigungen der zuständigen russischen Behörden sind geeignet, die Aufhebung rechtsstaatswidriger strafrechtlicher Entscheidungen im Sinne der Regelung nachzuweisen. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urteile vom 25. Februar 1999 - BVerwG 7 C 9.98 - BVerwGE 108, 315 <321> = Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 1 S. 5 und vom 25. September 2002 - BVerwG 8 C 41.01 - BVerwGE 117, 76 <77 f.> = Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 11 S. 41).
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b) Die Klägerinnen rügen zu Unrecht, § 1 Abs. 7 VermG könne hier deshalb nicht zu Gunsten der Erbengemeinschaft nach dem 1940 verstorbenen Alteigentümer Max Robert G. herangezogen werden, weil das allein gegen Herbert G. ergangene Strafurteil des sowjetischen Militärtribunals (SMT) vom 15. August 1946 nur das Eigentum des Verurteilten eingezogen habe.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rückgabe eines Vermögenswertes auf der Grundlage von § 1 Abs. 7 VermG, dass die durch das SMT-Urteil bewirkte Einziehung den konkreten Vermögensgegenstand in tatsächlicher Hinsicht erfasste. Das Urteil muss Ursache für den Vermögensverlust gewesen sein. Erst wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Strafurteil und dem tatsächlichen Zugriff auf den Vermögenswert fehlt, ist der Ausspruch der Vermögenseinziehung in dem Strafurteil wirkungslos geblieben (vgl. u.a. Urteil vom 29. Juni 2006 - BVerwG 7 C 18.05 - BVerwGE 126, 213 <216> = Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 17 Rn. 11).
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Ein tatsächlicher Zugriff im Zusammenhang mit dem Einziehungsurteil setzt nicht voraus, dass das SMT-Urteil den konkreten Vermögensgegenstand im Tenor unmittelbar bezeichnete. Erforderlich ist, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 7 VermG ergibt, ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Entscheidung über die Vermögenseinziehung im Urteil des Militärtribunals einerseits und der Vermögensentziehung andererseits. Die Entscheidung des Militärtribunals über die Einziehung des Vermögens muss Grundlage und Voraussetzung der Vermögensentziehung gewesen sein und in der Folge auch tatsächlich zu dieser geführt haben (vgl. Beschluss vom 21. August 2001 - BVerwG 8 B 123.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 7 S. 27 = juris Rn. 12 a.E.).
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Das gilt auch dann, wenn der entzogene Vermögenswert zugleich im Miteigentum Dritter stand. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass sich auch Drittbetroffene einer durch Urteil eines russischen Militärtribunals erfolgten Vermögenseinziehung auf § 1 Abs. 7 VermG stützen können. Auch mit Blick auf den Dritten muss der Vermögensentzug nicht unmittelbar durch das SMT-Urteil erfolgt sein. Vielmehr genügt auch dann, dass es im Zusammenhang mit der rechtsstaatswidrigen Entscheidung zu einer Vermögenseinziehung gekommen war (vgl. Urteile vom 25. September 2002 a.a.O. S. 79 f. bzw. S. 43 f. m.w.N. und vom 6. August 2008 - BVerwG 8 C 2.08 - Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 19 Rn. 15 ff.; Beschluss vom 21. August 2001 a.a.O. S. 27 = juris Rn. 12). Hiergegen kann nicht eingewendet werden, dass der Zugriff auf das Eigentum Dritter von dem Strafausspruch gegen den Verurteilten nicht gedeckt sei. Auch dies entspricht den Anforderungen des sogenannten faktischen Enteignungsbegriffs, wonach ein der Wiedergutmachung bedürftiger und zugänglicher Vermögensverlust vorliegt, wenn der Vermögenswert dem Eigentümer tatsächlich in der Rechtswirklichkeit greifbar entzogen worden ist. Diesen Enteignungsbegriff hat das Bundesverwaltungsgericht im Vermögensrecht im Hinblick auf den Zweck der Restitutionsregelungen des Vermögensgesetzes zugrunde gelegt und angewandt, um dem geschädigten Eigentümer im Wege der Wiedergutmachung auch solche Vermögenswerte zurückgeben zu können, die ihm ungeachtet etwaiger Rechtsmängel jedenfalls faktisch entzogen wurden (Urteile vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 5.94 - BVerwGE 98, 137 <141> = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 42 S. 105 und vom 28. Januar 1999 - BVerwG 7 C 10.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 1 S. 4 = juris Rn. 15). Steht im Regelungszusammenhang des § 1 Abs. 7 VermG fest, dass ein rechtsstaatswidriges - und später deshalb aufgehobenes - Urteil des sowjetischen Militärtribunals mit seiner Entscheidung über die Einziehung des Vermögens des Verurteilten ursächliche Voraussetzung für eine nachfolgende tatsächliche Einziehung des Vermögens Dritter war, sind die Voraussetzungen des faktischen Enteignungsbegriffs erfüllt.
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Das Verwaltungsgericht hat einen solchen ursächlichen Wirkungszusammenhang zwischen dem Urteil des sowjetischen Militärtribunals vom 15. August 1946 und der Einziehung der in Rede stehenden Grundstücke des Gutes "K." rechtsfehlerfrei bejaht. Es ist in tatsächlicher Hinsicht zu der Feststellung gelangt, dass die Enteignung der Erbengemeinschaft nach Max Robert G. hinsichtlich der Vermögenswerte des ehemaligen Gutes "K." in Vollzug dieses gegen Herbert G. ergangenen Strafurteils vorgenommen wurde. Denn nicht nur der Miterbe Herbert G., sondern die gesamte Erbengemeinschaft wurde im Zusammenwirken sowjetischer Militärbehörden und anderer staatlicher Stellen 1947/48 zur Vollstreckung des Militärtribunalurteils vollständig und endgültig aus ihrem Eigentum an den Grundstücken der "K." verdrängt. Während vor dem 15. August 1946, dem Zeitpunkt des Strafurteils, ein tatsächlicher Zugriff auf die Vermögenswerte der "K." nicht feststellbar war, belegen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die in den Akten befindlichen Unterlagen über das Vorgehen der sowjetischen Militärbehörden und der damit befassten weiteren Stellen in der damaligen sowjetischen Besatzungszone eine Enteignung dieses landwirtschaftlichen Betriebes gerade wegen der strafrechtlichen Verurteilung von Herbert Gerstenhauer. Das Verwaltungsgericht stützt sich insoweit insbesondere auf das Schreiben an die sowjetische Kreiskommandantur A. vom 1. Februar 1947, das Schreiben an den Landesausschuss der Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe vom 15. Februar 1947 und die Aufstellung vom 2. April 1947 sowie auf den Befehl des Garde-Generalmajors Kolesnitschenko vom 3. März 1947, die Verfügung des Militärkommandanten des Landkreises Weimar, Gardemajor Michailow, vom 2. April 1947 und das Schreiben der Landeskommission zur Durchführung der Bodenreform vom 24. November 1947.
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Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass das damalige Gut "K." nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Gefolge der Anordnung der Landeskommission zur Durchführung der Bodenreform vom 11. März 1947 in den Bodenfonds aufzunehmen und aufzuteilen war. Das entsprach einer damals verbreiteten Praxis (vgl. Urteil vom 29. Juni 2006 a.a.O. Rn. 17). Der ursächliche Zusammenhang mit dem SMT-Urteil wurde auch nicht dadurch unterbrochen, dass die deutschen Stellen beim Vollzug der durch das Strafurteil verfügten Vermögenseinziehung den Zugriff auf die Rechte der anderen Miterben zusätzlich mit Vorschriften des Thüringer Bodenreformgesetzes gerechtfertigt haben. Die Vorschriften über die Bodenreform wurden auch insofern lediglich im Sinne einer Rechtsfolgenverweisung und allenfalls im Sinne einer zusätzlichen, verstärkenden Begründung herangezogen; die im Strafurteil verfügte Vermögenseinziehung war aber ungeachtet dessen für den Zugriff auf die "K." konstitutiv.
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An diese tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Die von den Klägerinnen dagegen vorgebrachten Verfahrensrügen greifen nicht durch. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung bei seiner Würdigung der von ihm herangezogenen Unterlagen gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze, unumstrittene Geschichtstatsachen oder die Denkgesetze missachtet oder aktenwidrige Tatsachen angenommen und damit gegen § 108 Abs. 1 VwGO oder gegen eine andere Verfahrensvorschrift verstoßen hat, sind mit der Revision nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Die teilweise abweichende Sachdarstellung der Klägerinnen und ihre Kritik an den vom Verwaltungsgericht aus den tatsächlichen Feststellungen gezogenen Schlussfolgerungen genügen nicht den Anforderungen, die § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO an die substantiierte Darlegung eines Verfahrensmangels stellt.
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c) Die Klägerinnen rügen zu Unrecht, § 1 Abs. 7 VermG könne deshalb nicht zu Gunsten der Erbengemeinschaft nach dem 1940 verstorbenen Alteigentümer Max Robert G. herangezogen werden, weil die vorliegende russische Rehabilitierungsentscheidung nicht zum Ausdruck bringe und ihr auch nicht im Wege der Auslegung zu entnehmen sei, dass der Verlust der zu restituierenden Vermögenswerte des früheren Gutes "K." als rechtsstaatswidrig angesehen worden sei und daher keinen Bestand haben solle.
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Zutreffend ist das Verwaltungsgericht in seinem angegriffenen Urteil davon ausgegangen, dass eine Rehabilitierungsentscheidung im Sinne von § 1 Abs. 7 VermG nach ihrem Sinn und Zweck das Spiegelbild ("actus contrarius") der in dem aufgehobenen Strafurteil ausgesprochenen und in seinem Vollzug von ihm ursächlich bewirkten Rechtsfolgen ist (vgl. Urteile vom 6. April 1995 a.a.O. S. 143 f. bzw. S. 107 f., vom 19. Juli 2000 - BVerwG 8 C 6.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 5 S. 21 f. und vom 20. März 2002 - BVerwG 8 C 2.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 8). Dementsprechend kann der von der im Zusammenhang mit dem Strafurteil erfolgten Vermögenseinziehung direkt oder als Dritter Betroffene seinen Restitutionsanspruch insoweit auf § 1 Abs. 7 VermG stützen. Denn die Rehabilitierungsentscheidung hebt den vorausgegangenen "Gegenakt" auf und beseitigt die in seinem Vollzug ausgelösten Rechtsfolgen. Anderes kann nur dann angenommen werden, wenn sich aus einem Zusatz in der Rehabilitierungsentscheidung ergibt, dass sich die Rehabilitierung auf den Strafausspruch beschränkt und die Vermögenseinziehung nicht umfasst (Urteil vom 17. Mai 2000 - BVerwG 8 C 16.99 - BVerwGE 111, 182 <185> = Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 4 S. 15). Dafür ist hier nichts ersichtlich.
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2. Das angegriffene Urteil verstößt jedoch deshalb gegen Bundesrecht, weil das Verwaltungsgericht den "Beweisantrag I" der Klägerinnen aus Gründen abgelehnt hat, die im Prozessrecht keine Stütze finden.
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Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragt, Beweis über ihre Behauptung zu erheben, die eingereichte Rehabilitierungsbescheinigung vom 20. März 2002 sei durch den unzuständigen Unterzeichner ausgefertigt worden (und damit) "unwirksam und unecht". Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag als unzulässigen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag abgelehnt. Das entspricht der in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 23. August 2012 vermerkten Begründung, "dass es für die Kammer keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür gibt, dass die angesprochene Reha-Bescheinigung fehlerhaft ist".
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Diese Begründung findet im geltenden Prozessrecht keine Stütze; das Verwaltungsgericht hat mithin seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt. Ein Beweisantrag ist zwar unzulässig und kann abgelehnt werden, wenn es sich um einen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag handelt, wenn er also lediglich zum Ziel hat, Zugang zu einer bestimmten Informationsquelle zu erlangen, um auf diesem Wege Anhaltspunkte für neuen Sachvortrag zu gewinnen (vgl. Beschlüsse vom 2. Juli 1998 - BVerwG 11 B 30.97 - Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 2 = NVwZ 1999, 654 und vom 2. April1998 - BVerwG 7 B 79.98 - juris). Auch Beweisanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, müssen regelmäßig dem Gericht eine weitere Sachaufklärung nicht nahelegen und können als unsubstantiiert abgelehnt werden (vgl. Beschlüsse vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 B 249.89 - Buchholz 442.40 § 9 LuftVG Nr. 6 und vom 29. März 1995 - BVerwG 11 B 21.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266). So liegt es, wenn für den Wahrheitsgehalt der Beweistatsache nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, d.h. wenn sie mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "ins Blaue hinein", also "erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" behauptet worden sind (vgl. Beschlüsse vom 29. April 2002 - BVerwG 1 B 59.02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60, vom 30. Juni 2008 - BVerwG 5 B 198.07 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 98 Rn. 5 m.w.N. und vom 12. März 2010 - BVerwG 8 B 90.09 - juris; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. August 1996 - 2 BvR 1968/94 - und BGH, Urteil vom 25. April 1995 - VI ZR 178/94 - MDR 1995, 738). Welche Anforderungen vom Tatsachengericht an die Substantiierung gestellt werden dürfen, bestimmt sich zum einen danach, ob die zu beweisende Tatsache in den eigenen Erkenntnisbereich des Beteiligten fällt, und zum anderen nach der konkreten prozessualen Situation (vgl. Beschlüsse vom 25. Januar 1988 - BVerwG 7 CB 81.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196 S. 14 und vom 19. Oktober 2011 - BVerwG 8 B 37.11 - ZOV 2011, 264; Dawin, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Bd. II, § 86 Rn. 73 f. m.w.N.).
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Das dem Beweisantrag zugrunde liegende Vorbringen der Klägerinnen war entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts hinreichend substantiiert. Denn sie haben sich unter anderem auf ihren Schriftsatz vom 2. April 2008 gestützt. Darin hatten sie bezugnehmend auf das Schreiben des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen (BARoV) vom 29. Januar 1997 zur Unterschriftsberechtigung für solche von der Militärstaatsanwaltschaft Moskau ausgestellten Bescheinigungen geltend gemacht, seit dem 30. Oktober 1996 seien gemäß einer Verfügung des Militärhauptstaatsanwaltes nur die Abteilungs- und Referatsleiter W. I. Kupez, W. K. Kondratow und L. P. Kopalin berechtigt, Rehabilitierungsbescheide sowie amtliche Schreiben, betreffend die Ablehnung von Anträgen, zu unterschreiben. Die Rehabilitierungsbescheinigung vom 20. März 2002 sei dagegen von einem Herrn A. W. Tschitschuga unterschrieben worden, also nicht von einer der drei als berechtigt genannten Personen. Letzteres ist offenkundig zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass das Schreiben des Bundesamtes vom 29. Januar 1997 keine durchgreifenden Zweifel an der Echtheit der Rehabilitierungsbescheinigung vom 20. März 2002 begründet, weil es zeitlich vorangegangene Zeiträume erfasst und auf danach liegende Zeiträume keine zwingenden Rückschlüsse zulässt. Selbst wenn es möglich ist, dass Änderungen im Rahmen der Geschäftsverteilung seit 1997 bis 2002 eingetreten waren, folgt daraus aber nicht, dass die von den Klägerinnen aufgestellte Beweisbehauptung "aus der Luft gegriffen" oder "ins Blaue hinein" erhoben worden ist. Auch wenn die Klägerin zu 2 unter Bezugnahme auf ein - nicht bei den Akten befindliches - Schreiben des BARoV vom 27. November 2002 dem Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mitteilte, seitens des BARoV gehe man davon aus, "dass Herr Tschitschuga zur Unterschriftsleistung befugt war und dass an der Echtheit nach Auffassung des BARoV keine Zweifel bestehen" (BA 2, Bl. 373), waren damit nicht alle Zweifel an der Wirksamkeit der Rehabilitierungsbescheinigung vom 20. März 2002 gegenstandslos. Das ergibt sich schon daraus, dass nicht ersichtlich ist, auf welcher Grundlage die Einschätzung des BARoV beruhte und wie verlässlich diese war. In der bei den Akten befindlichen "Gesprächs-Notiz" über am 18. und 20. November 2002 geführte Telefonate des Beklagten mit dem BARoV ist zwar - handschriftlich - ebenfalls vermerkt, es bestünden "keine Bedenken hier zu der Bescheinigung"; eine "Anmerkung" weist aber ausdrücklich darauf hin, dass "der unterzeichnende Tschitschuga" nicht auf der 1997 erstellten Liste der Unterschriftsberechtigten stehe (BA 2, Bl. 372). Wenn die Klägerinnen daraus Zweifel an der Wirksamkeit sowie der Echtheit der Rehabilitierungsbescheinigung hergeleitet haben, war dies jedenfalls nicht "aus der Luft gegriffen".
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Auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts war auch entscheidungserheblich, ob die Rehabilitierungsbescheinigung von der zuständigen russischen Behörde wirksam ausgestellt wurde und echt ist. Denn die Rückübertragung von Vermögenswerten aufgrund einer russischen Rehabilitierungsentscheidung setzt voraus, dass diese wirksam ist (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 17. Mai 2000 a.a.O. S. 186 bzw. S. 15 f. und Beschluss vom 21. August 2001 a.a.O. S. 25 = juris Rn. 7). Zu deren Nachweis ist die Vorlage einer Rehabilitierungsbescheinigung der zuständigen russischen Stelle erforderlich, an deren Echtheit kein ernsthafter Zweifel besteht (vgl. §§ 173, 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 und 2 ZPO; Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
, das nach seinem Art. 12 Abs. 3 im Verhältnis zur Russischen Föderation am 31. Mai 1992 in Kraft getreten ist ; vgl. Beschlüsse vom 15. Mai 2008 - BVerwG 8 B 17.08 - ZOV 2008, 172 und vom 30. April 2009 - BVerwG 8 B 78.08 - juris Rn. 6).
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Sollte die gegebene Begründung für die Ablehnung des Beweisantrages dahin zu verstehen sein, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Beweisaufnahme voraussichtlich nicht den von den Klägerinnen gewünschten Aufschluss bringen werde, wäre sie ebenfalls ohne hinreichende Stütze im Prozessrecht. Denn dies würde eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung darstellen und die gerichtliche Pflicht verletzen, gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (vgl. Urteile vom 18. November 1955 - BVerwG 2 C 180.54 - BVerwGE 2, 329 und vom 19. März 1998 - BVerwG 2 C 5.97 - BVerwGE 106, 263 <265 f.> = Buchholz 237.6 § 39 NdsLBG Nr. 9 S. 2; Beschluss vom 22. August 2000 - BVerwG 2 B 29.00 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 310 m.w.N.). Nur wenn aufgrund eines bereits erhobenen Beweises die entscheidungserheblichen Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einer solchen Gewissheit feststehen, dass die Überzeugung des Gerichts durch die beantragte weitere Beweiserhebung - ihr Erfolg unterstellt - nicht mehr erschüttert werden kann, kann ein solcher Beweisantrag ausnahmsweise abgelehnt werden (Urteil vom 11. April 1991 - BVerwG 3 C 73.89 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 229 und Beschluss vom 30. April 2008 - BVerwG 4 B 27.08 - juris). Davon konnte hier keine Rede sein.
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Das angegriffene Urteil beruht auf dem Verfahrensmangel. Die allein noch angefochtene Nr. 1 des Bescheides des Beklagten vom 19. Juli 2007 könnte keinen Bestand haben, wenn die Rehabilitierungsbescheinigung vom 20. März 2002 unwirksam ist. Das Urteil ist daher aufzuheben. Der Rechtsstreit ist zwecks weiterer Sachaufklärung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
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Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
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B e s c h l u s s
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Der Wert des Streitgegenstandes wird - unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gera vom 23. August 2012 - für beide Rechtszüge auf jeweils 500 000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 4 Nr. 3, § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG.).
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G r ü n d e :
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Die Klägerinnen haben unwidersprochen vorgetragen, dass die hier in Rede stehenden Grundstücke des früheren land- und forstwirtschaftlichen Gutes "K." mit einer Größe von ca. 72 ha auf der Grundlage der Preisermittlung der Klägerin zu 2 für das Jahr 2013 in Thüringen einen Wert von ca. 900 000 € (ca. 13 000 € je ha) haben. Betrifft die Klage - wie hier - lediglich die Feststellung der vermögensrechtlichen Berechtigung, sind nach der Rechtsprechung des Senats zwei Drittel dieses Wertes in Ansatz zu bringen (vgl. u.a. Beschluss vom 25. November 2009 - BVerwG 8 C 12.08 -), wobei gemäß § 52 Abs. 4 Nr. 3 GKG für die Streitwertbemessung jedoch auf 500 000 € begrenzt ist.

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(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die
- a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden; - b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand; - c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden; - d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.
(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.
(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.
(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der
- -
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben; - -
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde; - -
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.
(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.
(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.
(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für
- a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt; - b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden; - c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe; - d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.
(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist; der Anspruch auf Rückgabe von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten richtet sich gegen die in § 2 Abs. 3 bezeichneten Inhaber dieser Rechte, der Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens gegen den dort bezeichneten Verfügungsberechtigten. Im Zeitpunkt der Rückgabe festzustellende wesentliche Verschlechterungen oder wesentliche Verbesserungen der Vermögens- oder Ertragslage sind auszugleichen; Schuldner bei wesentlicher Verschlechterung oder Gläubiger bei wesentlicher Verbesserung ist die Treuhandanstalt oder eine andere in § 24 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes bezeichnete Stelle, wenn sie unmittelbar oder mittelbar an dem Verfügungsberechtigten beteiligt ist. Das Unternehmen ist mit dem enteigneten Unternehmen vergleichbar, wenn das Produkt- oder Leistungsangebot des Unternehmens unter Berücksichtigung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts im Grundsatz unverändert geblieben ist oder frühere Produkte oder Leistungen durch andere ersetzt worden sind. Ist das Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zusammengefasst worden, so kommt es für die Vergleichbarkeit nur auf diesen Unternehmensteil an.
(1a) Berechtigter bei der Rückgabe oder Rückführung eines Unternehmens nach den §§ 6 und 12 ist derjenige, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind. Dieser besteht unter seiner Firma, die vor der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auflösung befindlich fort, wenn die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 vom Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet haben. Kommt das erforderliche Quorum für das Fortbestehen eines Rückgabeberechtigten unter seiner alten Firma nicht zustande, kann das Unternehmen nicht zurückgefordert werden. Satz 2 gilt nicht für Gesellschaften, die ihr im Beitrittsgebiet belegenes Vermögen verloren haben und hinsichtlich des außerhalb dieses Gebiets belegenen Vermögens als Gesellschaft oder Stiftung werbend tätig sind; in diesem Falle ist Berechtigter nur die Gesellschaft oder Stiftung.
(2) Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Überschuldung oder eine Unterdeckung des für die Rechtsform gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals ergibt. In diesem Falle stehen dem Unternehmen die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3 und § 28 des D-Markbilanzgesetzes zu; diese Ansprüche dürfen nicht abgelehnt werden. Im Falle des § 28 des D-Markbilanzgesetzes ist das Kapitalentwertungskonto vom Verpflichteten zu tilgen. Der Anspruch nach Satz 2 entfällt, soweit nachgewiesen wird, dass die Eigenkapitalverhältnisse im Zeitpunkt der Enteignung nicht günstiger waren. Der Verfügungsberechtigte kann den Anspruch nach Satz 2 auch dadurch erfüllen, dass er das erforderliche Eigenkapital durch Erlass oder Übernahme von Schulden schafft. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ansprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3, § 28 des D-Markbilanzgesetzes auf Grund des Vermögensgesetzes der Höhe nach ändern.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der D-Markeröffnungsbilanz nach dem D-Markbilanzgesetz oder der für die Rückgabe aufgestellten Schlussbilanz eine Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 des D-Markbilanzgesetzes ergibt und nachgewiesen wird, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung im Verhältnis zur Bilanzsumme ein geringeres Eigenkapital hatte; bei der Berechnung der Ausgleichsverbindlichkeit sind dem Berechtigten, seinen Gesellschaftern oder Mitgliedern entzogene Vermögensgegenstände höchstens mit dem Wert anzusetzen, der ihnen ausgehend vom Zeitwert im Zeitpunkt der Schädigung unter Berücksichtigung der Wertabschläge nach dem D-Markbilanzgesetz zukommt. Ein geringeres Eigenkapital braucht nicht nachgewiesen zu werden, soweit die Ausgleichsverbindlichkeit dem Wertansatz von Grund und Boden oder Bauten, die zu keinem Zeitpunkt im Eigentum des Berechtigten, seiner Gesellschafter oder Mitglieder standen, entspricht. Eine nach § 25 Abs. 1 des D-Markbilanzgesetzes entstandene Ausgleichsverbindlichkeit entfällt, soweit eine wesentliche Verbesserung nicht auszugleichen ist. Die Ausgleichsverbindlichkeit ist zu erlassen oder in eine Verbindlichkeit nach § 16 Abs. 3 des D-Markbilanzgesetzes umzuwandeln, soweit das Unternehmen sonst nicht kreditwürdig ist. Die D-Markeröffnungsbilanz ist zu berichtigen, wenn sich die Ausgleichsverbindlichkeit auf Grund dieses Gesetzes der Höhe nach ändert.
(4) Eine wesentliche Veränderung der Ertragslage liegt vor, wenn die für das nach dem am 1. Juli 1990 beginnende Geschäftsjahr zu erwartenden Umsätze in Einheiten der voraussichtlich absetzbaren Produkte oder Leistungen unter Berücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung wesentlich höher oder niedriger als im Zeitpunkt der Enteignung sind. Müssen neue Produkte entwickelt werden, um einen vergleichbaren Umsatz zu erzielen, so besteht in Höhe der notwendigen Entwicklungskosten ein Erstattungsanspruch, es sei denn, das Unternehmen ist nicht sanierungsfähig. Ist der Umsatz wesentlich höher als im Zeitpunkt der Enteignung, insbesondere wegen der Entwicklung neuer Produkte, so entsteht in Höhe der dafür notwendigen Entwicklungskosten, soweit diese im Falle ihrer Aktivierung noch nicht abgeschrieben wären, eine Ausgleichsverbindlichkeit, es sei denn, dass dadurch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage nach Absatz 2 eintreten würde.
(5) Die Rückgabe der enteigneten Unternehmen an die Berechtigten erfolgt durch Übertragung der Rechte, die dem Eigentümer nach der jeweiligen Rechtsform zustehen. Ist das zurückzugebende Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zu einer neuen Unternehmenseinheit zusammengefasst worden, so sind, wenn das Unternehmen nicht entflochten wird, Anteile in dem Wert auf den Berechtigten zu übertragen, der in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 im Falle einer Entflechtung dem Verhältnis des Buchwertes des zurückzugebenden Unternehmens zum Buchwert des Gesamtunternehmens entspricht. Die Entflechtung kann nicht verlangt werden, wenn diese unter Berücksichtigung der Interessen aller Betroffenen einschließlich der Berechtigten wirtschaftlich nicht vertretbar ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn durch die Entflechtung Arbeitsplätze in erheblichem Umfang verlorengehen würden. Verbleiben Anteile bei der Treuhandanstalt, insbesondere zum Ausgleich wesentlicher Werterhöhungen, so können diese von den Anteilseignern erworben werden, denen Anteilsrechte nach diesem Gesetz übertragen worden sind.
(5a) Zur Erfüllung des Anspruchs auf Rückgabe kann die Behörde anordnen, dass
- a)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten übertragen werden oder - b)
das gesamte Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten oder eine Betriebsstätte des Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten einzeln oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übertragen werden oder - c)
Anteile oder Mitgliedschaftsrechte an dem Verfügungsberechtigten auf die Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger im Verhältnis ihrer Anteile oder Mitgliedschaftsrechte übertragen werden.
(5b) Zur Erfüllung des Anspruchs eines Gesellschafters oder Mitglieds eines Berechtigten oder ihrer Rechtsnachfolger auf Rückgabe entzogener Anteile oder auf Wiederherstellung einer Mitgliedschaft können diese verlangen, dass die Anteile an sie übertragen werden und ihre Mitgliedschaft wiederhergestellt wird; das Handels- oder Genossenschaftsregister ist durch Löschung eines Löschungsvermerks oder Wiederherstellung der Eintragung zu berichtigen. Mit der Rückgabe des Unternehmens in einer der vorbezeichneten Formen sind auch die Ansprüche der Gesellschafter oder Mitglieder des Berechtigten und ihrer Rechtsnachfolger wegen mittelbarer Schädigung erfüllt.
(5c) Hat ein Berechtigter staatlichen Stellen eine Beteiligung, insbesondere wegen Kreditverweigerung oder der Erhebung von Steuern oder Abgaben mit enteignendem Charakter, eingeräumt, so steht diese den Gesellschaftern des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolgern zu, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 nicht vorliegen. Die Gesellschafter oder deren Rechtsnachfolger können verlangen, dass die staatliche Beteiligung gelöscht oder auf sie übertragen wird. Die beim Erwerb der Beteiligung erbrachte Einlage oder Vergütung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von den Gesellschaftern oder deren Rechtsnachfolgern an den Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3) zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des D-Markbilanzgesetzes nicht übersteigt; bei Unternehmen, deren Anteile sich ausschließlich bei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben befinden oder befunden haben, ist die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben stets Verfügungsberechtigter. Nach früherem Recht gebildete Fonds, die weder auf Einzahlungen zurückzuführen noch Rückstellungen im Sinne des § 249 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind, werden, soweit noch vorhanden, dem Eigenkapital des zurückzugebenden Unternehmens zugerechnet. Ist eine Beteiligung im Sinne des Satzes 1 zurückgekauft worden, so kann der Berechtigte vom Kaufvertrag zurücktreten und die Löschung oder Rückübertragung nach den Sätzen 1 bis 4 verlangen.
(6) Der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens kann von jedem Gesellschafter, Mitglied oder einem Rechtsnachfolger und dem Rückgabeberechtigten gestellt werden. Der Antrag des Berechtigten gilt als zugunsten aller Berechtigten, denen der gleiche Anspruch zusteht, erhoben. Statt der Rückgabe kann die Entschädigung gewählt werden, wenn kein Berechtigter einen Antrag auf Rückgabe stellt. Sind Anteile oder Mitgliedschaftsrechte schon vor dem Zeitpunkt der Schädigung des Berechtigten entzogen worden, so gilt der Antrag des ehemaligen Inhabers der Anteile oder der Mitgliedschaftsrechte oder seines Rechtsnachfolgers auf Rückgabe seiner Anteile oder Mitgliedschaftsrechte gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe des Unternehmens und gilt sein Antrag auf Rückgabe des Unternehmens gleichzeitig als Antrag auf Rückgabe der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte.
(6a) Ist die Rückgabe nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise ausgeschlossen, so kann der Berechtigte die Rückgabe derjenigen Vermögensgegenstände verlangen, die sich im Zeitpunkt der Schädigung in seinem Eigentum befanden oder an deren Stelle getreten sind, soweit die Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Stilllegung des enteigneten Unternehmens zu dessen Vermögen gehörten und das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar war; eine damals einem Gesellschafter oder Mitglied des geschädigten Unternehmens wegen der Schädigung tatsächlich zugeflossene Geldleistung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und von diesem oder seinem Rechtsnachfolger an den Verfügungsberechtigten zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert der Beteiligung des Gesellschafters oder des Mitglieds nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes abzüglich von nach Satz 2 zu übernehmenden Schulden nicht übersteigt. Die Rückgabe erfolgt gegen Zahlung eines Betrages in Höhe der dem Vermögensgegenstand direkt zurechenbaren Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten, zu dessen Vermögen der Vermögensgegenstand ab 1. Juli 1990 gehört oder gehört hat, sowie eines Teiles der übrigen Verbindlichkeiten dieses Verfügungsberechtigten; dieser Teil bestimmt sich im Wege der quotalen Zurechnung nach dem Anteil des Wertes des herauszugebenden Vermögensgegenstandes am Gesamtwert des Vermögens dieses Verfügungsberechtigten; ist oder war der Vermögensgegenstand einem Betriebsteil dieses Verfügungsberechtigten zuzuordnen, sind für die quotale Zurechnung die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Stillegung dieses Betriebsteils maßgeblich; die Zahlungsverpflichtung gilt auch in den Fällen, in denen das enteignete Unternehmen vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt worden ist; Verbindlichkeiten, die am 29. März 1991 unmittelbar oder mittelbar dem Bund, Ländern oder Gemeinden oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zustanden, bleiben außer Betracht. Ist dem Verfügungsberechtigten die Rückgabe nicht möglich, weil er das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände ganz oder teilweise veräußert hat oder das Unternehmen nach Absatz 1a Satz 3 nicht zurückgefordert werden kann, so können die Berechtigten vom Verfügungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Erlöses aus der Veräußerung verlangen, sofern sie sich nicht für die Entschädigung nach Absatz 7 entscheiden. Ist ein Erlös nicht erzielt worden oder unterschreitet dieser den Verkehrswert, den das Unternehmen oder nach Satz 1 zurückzugebende Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Veräußerung hatten, so können die Berechtigten innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) den Anspruch auf Zahlung des Verkehrswertes gerichtlich geltend machen; übernimmt die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben die Verpflichtung nach Satz 3 und dem vorstehenden Halbsatz, bedarf die Schuldübernahme nicht der Genehmigung des Berechtigten nach § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Ausschlussfrist beginnt frühestens mit dem 1. November 2003, nicht jedoch vor der Bestandskraft der Entscheidung über die Rückgabe und dem Tag des Zugangs einer schriftlichen, mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist und den erzielten Erlös verbundenen Aufforderung des Verfügungsberechtigten an den Berechtigten, den Anspruch geltend zu machen. Für Streitigkeiten nach Satz 4 ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Unternehmens entgegen § 3 Abs. 3 Satz 6 und 7 nicht abgewendet worden, so können die Berechtigten Zahlung des Verkehrswerts der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der nach Satz 2 zu berücksichtigenden Schulden in Höhe des ihrem Anteil entsprechenden Betrags verlangen.
(7) Ist die Rückgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht möglich oder entscheidet sich der Berechtigte innerhalb der in § 8 Abs. 1 bestimmten Frist für eine Entschädigung, so besteht ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes. Ein damals erhaltener Kaufpreis oder Ablösungsbetrag ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und vom Betrag der Entschädigung abzusetzen. Leistungen nach Absatz 6a werden auf einen verbleibenden Entschädigungsanspruch voll angerechnet.
(8) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Buchstabe d die Rückgabe im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits erfolgt, so kann der Berechtigte verlangen, dass die Rückgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes überprüft und an dessen Bedingungen angepasst wird.
(9) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden oder Stellen für die Durchführung der Rückgabe und Entschädigung von Unternehmen und Beteiligungen zu regeln sowie Vorschriften über die Berechnung der Veränderungen der Vermögens- und Ertragslage der Unternehmen und deren Bewertung zu erlassen.
(10) Das Gericht am Sitz des Rückgabeberechtigten hat unter den Voraussetzungen des Absatzes 1a Satz 2 auf Antrag Abwickler zu bestellen. Vor der Eintragung der Auflösung des Rückgabeberechtigten und seiner Abwickler ist ein im Register zu dem Berechtigten eingetragener Löschungsvermerk von Amts wegen zu löschen. Sind Registereintragungen zu dem Berechtigten nicht mehr vorhanden, so haben die Abwickler ihn, wenn er nach Absatz 1a Satz 2 fortbesteht, als in Auflösung befindlich zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Im Übrigen ist für die Abwicklung das jeweils für den Berechtigten geltende Recht anzuwenden. Die Fortsetzung des Berechtigten kann beschlossen werden, solange noch nicht mit der Verteilung des zurückzugebenden Vermögens an die Gesellschafter oder Mitglieder begonnen ist. Einer Eintragung oder Löschung im Register bedarf es nicht, wenn die zur Stellung des Antrags berechtigten Personen beschließen, dass der Berechtigte nicht fortgesetzt und dass in Erfüllung des Rückgabeanspruchs unmittelbar an die Gesellschafter des Berechtigten oder deren Rechtsnachfolger geleistet wird.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die
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entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden; - b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand; - c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden; - d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.
(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.
(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.
(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der
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staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben; - -
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde; - -
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.
(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.
(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.
(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für
- a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt; - b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden; - c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe; - d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
- 1.
von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(2) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgeholfen oder läßt das Bundesverwaltungsgericht die Revision zu, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht das Bundesverwaltungsgericht das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.
(3) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 134 Abs. 3 Satz 2 zu begründen; im Falle des Absatzes 2 beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.
(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die
- a)
entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden; - b)
gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen Republik zustand; - c)
durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte veräußert wurden; - d)
auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.
(2) Dieses Gesetz gilt des weiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.
(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die auf Grund unlauterer Machenschaften, zum Beispiel durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.
(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der
- -
staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben; - -
vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) sowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde; - -
Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik übertragen wurde
(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß den Absätzen 1 bis 4 ein.
(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Zugunsten des Berechtigten wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) vermutet.
(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht.
(8) Dieses Gesetz gilt vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für
- a)
Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage; Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 bleiben unberührt; - b)
vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geregelt wurden; - c)
Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe; - d)
Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrages, soweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 660) erfasst sind.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Wer Kernbrennstoffe außerhalb der staatlichen Verwahrung aufbewahrt, bedarf der Genehmigung. Einer Genehmigung bedarf ferner, wer eine genehmigte Aufbewahrung wesentlich verändert.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein Bedürfnis für eine solche Aufbewahrung besteht und wenn
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keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers und der für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen ergeben, und die für die Leitung und Beaufsichtigung der Aufbewahrung verantwortlichen Personen die hierfür erforderliche Fachkunde besitzen, - 2.
die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Aufbewahrung der Kernbrennstoffe getroffen ist, - 3.
die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist, - 4.
der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.
(3) Wer zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Abs. 2 Satz 3 innerhalb des abgeschlossenen Geländes einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität in einem gesonderten Lagergebäude in Transport- und Lagerbehältern bestrahlte Kernbrennstoffe bis zu deren Ablieferung an eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle aufbewahrt, bedarf einer Genehmigung nach Absatz 1. Die Genehmigungsvoraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des Absatzes 2 gelten entsprechend.
(4) Die Anfechtungsklage gegen eine Veränderungsgenehmigung nach Absatz 1 Satz 2, die zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 9a Absatz 2a erteilt wurde, hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in kerntechnischen Anlagen nach Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 soll 40 Jahre ab Beginn der ersten Einlagerung eines Behälters nicht überschreiten. Eine Verlängerung von Genehmigungen nach Satz 1 darf nur aus unabweisbaren Gründen und nach der vorherigen Befassung des Deutschen Bundestages erfolgen.
(1) § 75 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt nicht für Entscheidungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 27d Absatz 1, 1a und 4 und Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund des Baurechts.
(2) Wird der Plan nicht innerhalb von fünf Jahren nach Rechtskraft durchgeführt, so können die vom Plan betroffenen Grundstückseigentümer verlangen, dass der Unternehmer ihre Grundstücke und Rechte insoweit erwirbt, als nach § 28 die Enteignung zulässig ist. Kommt keine Einigung zustande, so können sie die Durchführung des Enteignungsverfahrens bei der Enteignungsbehörde beantragen. Im Übrigen gilt § 28.
(3) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Ob eine Urkunde, die als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes errichtet sich darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht nach den Umständen des Falles zu ermessen.
(2) Zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde genügt die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.