Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.

2

1. Der Rechtssache kommt die ihr von der Klägerin beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu.

3

Die Klägerin hält die Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig,

a) "Entspricht der Anschluss- und Benutzungszwang an eine öffentliche Abwasserentsorgungseinrichtung, wenn die Entsorgung ohne die Gefährdung des Allgemeinwohls bezüglich der Einhaltung von Seuchen- und Hygienevorschriften nicht zu Beanstandungen führt, dem grundgesetzlichen Gebot des Schutzes des Eigentums?".

b) "Entspricht der Anschluss- und Benutzungszwang an eine öffentliche Abwasserentsorgungsanlage dem Gebot des Art. 14 Abs. 3 GG, wenn nicht gleichzeitig gesetzlich die Entschädigungsleistung für die Abgabe des mit Wertstoffen versehenen Trinkwassers bzw. des 'Abwassers' für die Betroffenen geregelt ist?".

4

Diese Fragen würden sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Sie nehmen Bezug auf diejenigen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, die den Nichtigkeitsfeststellungsantrag der Klägerin betreffen.

5

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die durch Bescheid vom 19. April 2010 erfolgte Festsetzung eines zweiten Zwangsgeldes zur Durchsetzung der vom Beklagten mit Verfügung vom 15. Dezember 2000 gegenüber der Klägerin angeordneten Anschluss- und Benutzungszwang an die zentrale öffentliche Abwasseranlage. Die gegen die Verfügung vom 15. Dezember 2000 erhobene Anfechtungsklage hatte das Verwaltungsgericht Cottbus mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20. Dezember 2004 ergangenen Urteil abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. Dezember 2005 zurückgewiesen. Es ist somit rechtskräftig entschieden, dass die Verfügung des Beklagten vom 15. Dezember 2000 rechtmäßig ist. Der erst in der Berufungsinstanz des vorliegenden Verfahrens gestellte Antrag, die Nichtigkeit der Verfügung festzustellen, ist unzulässig. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt demjenigen, der einen Verwaltungsakt für nichtig hält, mehrere Möglichkeiten des gerichtlichen Rechtsschutzes zur Verfügung. Er kann entweder Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO auf Aufhebung des Verwaltungsakts erheben, oder er kann die Feststellung der Nichtigkeit des Verwaltungsakts nach § 43 Abs. 1 VwGO beantragen. Dabei ist es möglich, die beiden Klagebegehren als Haupt- und Hilfsantrag zu verbinden. Wegen der Identität des Streitgegenstandes (§ 90 VwGO) ist es jedoch unzulässig, eine Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zu erheben, wenn bereits eine Anfechtungsklage erhoben bzw. rechtskräftig zum Abschluss gebracht worden ist (VGH München, Urteil vom 12. Januar 1990 - 23 B 89.00099 - BayVBl 1990, 370; Beschluss vom 13. Oktober 1999 - 23 ZB 99.2766 - juris Rn. 4; OVG Magdeburg, Beschluss vom 10. Februar 2012 - 1 L 3/12 - juris Rn. 5; Happ, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 43 Rn. 26). Der Nichtigkeitsfeststellung steht daher gemäß § 121 VwGO die materielle Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Dezember 2004 in dem diesem Verfahren vorangegangenen Verfahren - Az.: 6 K 821/01 - entgegen, weil darin die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Beklagten vom 15. Dezember 2000 festgestellt wurde.

6

2. Auch die Zulassung der Revision wegen der von der Klägerin behaupteten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) scheidet aus, da die gerügte Abweichung für die Entscheidung im Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre. Die diesbezüglichen Darlegungen der Klägerin setzen sich ebenfalls mit den Ausführungen des angefochtenen Urteils zu dem Nichtigkeitsfeststellungsantrag der Klägerin auseinander. Wie oben (unter 1). ausgeführt wurde, würden sich die damit im Zusammenhang stehenden Fragen in dem Revisionsverfahren nicht stellen.

7

3. Schließlich liegt auch der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht vor.

8

Die Klägerin rügt insoweit, das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Dezember 2004 sei entgegen § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht von dem erkennenden Einzelrichter unterschrieben worden. Die Urteilsurschrift sei nicht mit dem vollständigen Familiennamen, sondern lediglich mit einer Paraphe unterzeichnet worden, die dem Erfordernis persönlicher Unterzeichnung durch den Richter nicht genüge.

9

Diese Rüge greift nicht durch. Dem Erfordernis der richterlichen Urteilsunterzeichnung wird zwar durch die Beifügung eines den Namen abkürzenden Handzeichens (Paraphe) nicht genügt (Beschluss vom 4. März 1993 - BVerwG 8 B 186.92 - Buchholz 310 § 87b VwGO Nr. 1 = NJW 1994, 746; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 117 Rn. 2). Eine Urteilsunterschrift verlangt, dass ein die Identität des Unterzeichners kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt; er muss nicht lesbar sein, darf sich aber andererseits nicht auf eine Paraphe beschränken (Beschluss vom 31. März 2004 - BVerwG 7 B 11.04 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 29). Ein Buchstabengebilde genügt den Anforderungen an eine eigenhändige Unterschrift, wenn es den Urheber des Schriftstücks und seinen Willen, das Schriftstück als endgültig und nicht lediglich als Entwurf zu betrachten, erkennen lässt (BFH, Beschluss vom 2. Januar 2008 - X B 62/07 -ZSteu 2008, R 641-R 643 - juris Rn. 10; OVG Greifswald, Beschluss vom 17. Februar 2012 - 2 L 95/11 - juris Rn. 11). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der unter der Urschrift des Urteils des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Dezember 2004 vorhandene Namenszug des Einzelrichters lässt die Absicht erkennen, den Urteilstext mit einer vollständigen Unterschrift zu versehen und das Urteil als endgültig zu betrachten. Die individuelle Form der Unterschrift erfüllt die an eine eigenhändige Unterschrift gestellten Anforderungen. Gegen die Annahme einer Unterzeichnung mit Paraphe spricht bereits, dass der Beschluss bezüglich der Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter von dem betreffenden Einzelrichter in gleicher Weise unterschrieben wurde wie das Urteil. Insbesondere war für die Geschäftsstelle des Gerichts als Adressaten der Urschrift des Urteils erkennbar, wer der Urheber des unterschriebenen Urteils ist. Auch die Klägerin bestreitet nicht, dass der Schriftzug von dem Einzelrichter herrührt, der die Sache mündlich verhandelt hat.

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. Jan. 2013 - 8 B 57/12 zitiert 10 §§.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 121


Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87b


(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit d

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 90


Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. Jan. 2013 - 8 B 57/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. Jan. 2013 - 8 B 57/12 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 17. Feb. 2012 - 2 L 95/11

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Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald – 6. Kammer – vom 9. Dezember 2010 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das.
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Tatbestand 1 A. Die Klage betrifft die Schenkungsteuer für die Grundstücksschenkung vom 5. Juli 1994 durch die Schenkerin ... (W) an den Kläger (Steuernummern .../.../... und .../.../...) sowie die der Schenkungsteuer zugrunde liegende Einheitsbewe

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald – 6. Kammer – vom 9. Dezember 2010 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 6.544,06 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme einer Bewilligung von Trennungsgeld.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. Dezember 2010 abgewiesen. Der Kläger habe mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen Haushalt am Abordnungsort L-Stadt begründet. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung von Trennungsgeld seien damit gemäß § 15 Abs. 1 BRKG i.V.m. § 3 TGV weggefallen. Sein Vertrauen in den Bestand des Bewilligungsbescheides sei nicht schutzwürdig, weil er Trennungsgeldfestsetzungen durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.

3

Der dagegen gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

4

Nachdem eine Zustellung des zugrunde liegenden Urteils gegen Empfangsbekenntnis zunächst nicht nachweisbar war, stellte das Verwaltungsgericht eine Ausfertigung des Urteils am 1. März 2011 dem Klägerbevollmächtigten zu.

5

Der daraufhin eingelegte, auf Zulassung der Berufung gerichtete Antrag ist insoweit fristgerecht gestellt.

6

Der Zulassungsantrag ist aber unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

7

Dies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

8

Ein Verfahrensfehler in diesem Sinne liegt grundsätzlich bei jedem Verstoß gegen die Regelungen des Verwaltungsprozessrechts, die das gerichtliche Verfahren bis zum Urteil einschließlich seiner Zustellung an die Beteiligten betreffen, vor. Darüber hinaus muss der i.S. des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegende Verfahrensmangel auch erheblich sein, d.h. die angefochtene Entscheidung muss auf diesem Verfahrensmangel beruhen können (vgl. Beschl. des Senats v. 3. Dezember 2009 - 2 L 148/09 -, zit. nach juris Rn. 6 f.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl 2010, § 124 Rn. 187).

9

Verfahrensmängel in diesem Sinne liegen nicht vor.

10

Soweit der Kläger geltend macht, es sei ihm nur scheinbar eine vollständige Ausfertigung eines Urteils zugestellt worden und es fehle ein Zustellungs- bzw. Verkündungsvermerk auf dem Tenorblatt, das sich bei der Gerichtsakte befindet, im Sinne des § 117 Abs. 6 Satz 1 VwGO, dringt er mit seinem Zulassungsvorbringen nicht durch. Insbesondere bestehen entgegen dem klägerischen Vorbringen keine Zweifel daran, dass die Urteilsformel gemäß Blatt 51 der Gerichtsakte verkündet worden ist. Das Protokoll über die mündliche Verhandlung, die auch vom Klägervertreter nicht bezweifelt am 9. Dezember 2010 stattgefunden hat, weist ganz eindeutig darauf hin, dass es sich um ein Protokoll der mündlichen Verhandlung von eben jenem Tage handelt. Dass die Übertragung vom Tonträger nach dem Vermerk am Ende des geschriebenen Protokolls auf den 3. Dezember 2010 datieren soll, ist ein offenkundiger Fehler, der keine Zweifel daran aufkommen lässt, dass das Protokoll, das individualisierte Bestandteile enthält, nicht vor dem Verhandlungstermin gefertigt wurde. Ausweislich des Protokolls wurde die Urteilsformel auch am Schluss der Sitzung verkündet. Dass es demgegenüber an einem Zustellungs- bzw. Verkündungsvermerk im Sinne des § 117 Abs. 6 Satz 1 VwGO fehlt, ist prozessual bedeutungslos (vgl. Redeker, in: Redeker/v.Oertzen, VwGO, 15. Auflage 2010, § 117 Rn. 9; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 117 Rn. 28). Mit der Protokollierung der Verkündung der Urteilsformel ist hinreichend klargestellt, dass eine – damit unabänderliche – Entscheidung durch das Gericht getroffen wurde.

11

Auch der weitere Einwand, die verkündete Urteilsformel erfülle nicht die Mindestanforderungen gemäß § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO, greift nicht durch. Die Urteilsformel ist mit einem Aktenzeichen hinreichend individualisiert und lässt die Unterschriften der Berufs- wie auch der ehrenamtlichen Richter ausreichend erkennen. Dem Einwand des Klägers, § 112 VwGO sei verletzt, weil die Unterschriften unter der Urteilsformel nicht lesbar seien, vermag der Senat nicht zu folgen. Dem Urteilstenor schließen sich individuell gestaltete Namenszüge an, die nicht nur die Absicht erkennen lassen, eine volle Unterschrift zu leisten, sondern auch im Übrigen keine Zweifel daran offen lassen, dass sie von den Richtern, die der mündlichen Verhandlung beigewohnt haben, herrühren (vgl. BFH, Beschl. v. 2. Januar 2008 - X B 62/07 -, zit. nach juris Rn. 6 ff. m.w.N.). Unabhängig davon, dass dem Senat die Unterschriften der unterzeichnenden Berufsrichter aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannt sind, lassen sich die Namenszüge auch ohne diese Kenntnis sämtlichen ausweislich des Protokolls an der Verhandlung beteiligten Richtern leicht zuordnen. Sonstige Anhaltspunkte, dass das Urteil von anderen Richtern gefällt worden sein könnte als denen, die an der zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, werden nicht geltend gemacht.

12

Soweit außerdem mit dem Zulassungsantrag vorgebracht wird, dem Kläger sei rechtliches Gehör versagt worden, weil keine Sachanträge gestellt worden seien, weist bereits das Verwaltungsgericht eingangs seiner Entscheidungsgründe darauf hin, dass eine ausdrückliche Antragstellung jedenfalls dann entbehrlich ist, wenn das Klagebegehren auch ohne diese hinreichend deutlich wird. So verhält es sich bei dem hier zugrunde liegenden schlichten Anfechtungsantrag, wie er bereits mit dem Klageschriftsatz formuliert worden ist (vgl. Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 103 Rn. 44). Darüber hinaus verlangt die Berufung auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. §§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) die Darlegung was für ein – abweichender – Antrag gestellt worden wäre und inwieweit dies die angefochtene Entscheidung zu Gunsten des Klägers hätte beeinflussen können (vgl. Beschl. des Senats v. 14. März 2011 - 2 L 200/11 -, zit. nach juris Rn. 5 f. m.w.N.). Daran fehlt es hier.

13

Soweit der Kläger darüber hinaus einen Verstoß gegen das Mündlichkeitsprinzip darin sieht, dass die mündliche Verhandlung von der verhandelnden Kammer des Verwaltungsgerichts geschlossen worden ist, verhilft dieses Vorbringen gleichfalls dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat hier in der mündlichen Verhandlung den Beschluss verkündet, dass eine Entscheidung am Schluss der Sitzung verkündet werde. Diese Entscheidung war das angegriffene Urteil und nicht wie in dem vom Klägervertreter zitierten Verfahren (2 L 175/09) zugrunde liegenden Sachverhalt ein Beschluss über die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

14

Soweit außerdem ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend gemacht werden (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), kann dahingestellt bleiben, ob diese hinreichend dargetan wurden. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend im Rahmen der Regelung des § 15 BRKG darauf abgestellt, ob am Abordnungsort ein gemeinsamer Haushalt geführt wurde. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 6 unten des Urteilsabdrucks und Seite 7 oben verschiedene Kriterien angeführt, aufgrund derer es (rechtsfehlerfrei) zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine gemeinsame Haushaltsführung am Abordnungsort anzunehmen war. Entgegen dem Vorbringen im Zulassungsantrag hat das Verwaltungsgericht damit nicht nur auf eine bloße Wohnsitzverlagerung abgestellt.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2; die Streitwertfestsetzung auf § 47, 52 Abs. 3 GKG.

16

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO.