Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Dez. 2011 - 8 B 38/11

published on 14.12.2011 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Dez. 2011 - 8 B 38/11
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Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht oder nicht hinlänglich geklärt ist, wenn es zu einer Klärung der Durchführung des angestrebten Revisionsverfahrens bedarf und wenn hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten steht. Diese Voraussetzungen liegen für keine der beiden von der Klägerin bezeichneten Fragen vor.

3

1. Mit ihrer ersten Frage hält die Klägerin sinngemäß für klärungsbedürftig, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHK-Gesetz) vom 18. Dezember 1956 (BGBl I S. 920) in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 1998 (BGBl I S. 1887) wie in derjenigen des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2934) die Freistellung vom Kammerbeitrag wegen geringen Ertrages oder Gewinnes denjenigen Kammermitgliedern vorbehält, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind. Die Frage lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung bejahen, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

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Nach § 3 Abs. 2 IHK-Gesetz werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Kammerzugehörigen aufgebracht. Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, sind diese Mitgliedsbeiträge Beiträge im rechtlichen Sinne. Sie sollen der Abgeltung eines besonderen Vorteils, nämlich des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens dienen und müssen entsprechend bemessen werden. Dabei sind insbesondere das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz zu beachten (Urteil vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 45.87 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22 S. 9 m.w.N.).

5

a) Nach dem Äquivalenzprinzip darf die Höhe der Beiträge nicht außer Verhältnis zu dem Vorteil stehen, den sie abgelten sollen. Der Vorteil, den das Mitglied aus der Kammertätigkeit zieht, besteht insbesondere darin, dass die Kammer die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt, insbesondere das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrnimmt, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft wirkt und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend berücksichtigt (§ 1 Abs. 1 IHK-Gesetz). Dieser Vorteil kommt allen Mitgliedern zugute (Urteil vom 26. Juni 1990 a.a.O.). Das gilt unabhängig von deren wirtschaftlicher Leistungskraft. Deshalb ist die Beitragspflicht auch ertragsschwacher Betriebe jedenfalls gerechtfertigt.

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Auch die Höhe der Beiträge muss sich grundsätzlich nach dem Vorteil bemessen, der dem einzelnen Mitglied aus der Kammertätigkeit erwächst. Das Bundesverwaltungsgericht hat insofern die Annahme des Gesetzgebers für rechtsfehlerfrei gehalten, dass eine direkte Relation zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Kammermitglieds und dem Gewicht seines Vorteils aus der Kammertätigkeit bestehe, weshalb die Bemessung der Beiträge unmittelbar an Indikatoren für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpfen darf (Urteil vom 26. Juni 1990 a.a.O. ). Daraus ergibt sich, dass ertragsschwache Unternehmen von einer Beitragspflicht weitgehend oder ganz verschont werden dürfen.

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Dem trägt § 3 Abs. 3 IHK-Gesetz Rechnung. Nach seinem Satz 1 erhebt die Industrie- und Handelskammer die Mitgliedsbeiträge als Grundbeiträge und als Umlagen. Die Grundbeiträge sind ein in aller Regel geringer Sockelbetrag - im vorliegenden Falle von 50 bis 204 € jährlich -, während die Umlagen in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Betriebes - hier in Höhe von zunächst 0,42 %, später von 0,34 % des Gewerbeertrages - erhoben werden und ein Vielfaches des Grundbeitrages ausmachen können. Der Grundbeitrag findet hierbei seine Rechtfertigung in dem allen Kammermitgliedern zukommenden Vorteil, der in der Kammervertretung als solcher besteht. Die Kammer kann ihn deshalb in der Art einer einheitlichen Grundlast von allen Mitgliedern ohne Rücksicht auf deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erheben. Zwar erlaubt § 3 Abs. 3 Satz 2 IHK-Gesetz den Kammern, auch den Grundbeitrag unter anderem nach der Leistungskraft des Unternehmens zu staffeln; doch ist sie hierzu nicht verpflichtet. Will die Kammer den Grundbeitrag staffeln, kann sie nach dieser Vorschrift zwar an die unterschiedliche Leistungskraft der Kammerzugehörigen anknüpfen. Im Hinblick auf den Zweck und die Eigenart des Grundbeitrages stehen der Kammer aber auch dann in weitem Maße Pauschalierungen und Typisierungen offen (vgl. Urteil vom 21. März 2000 - BVerwG 1 C 15.99 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 29 S. 4).

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b) Die von der Klägerin bezeichnete Frage betrifft praktisch allein den Grundbeitrag; denn die Kammermitglieder, die sie im Blick hat, erzielen nur einen geringen oder gar keinen Gewerbeertrag und werden daher in aller Regel von vornherein nicht zur Umlage herangezogen.

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Nach § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-Gesetz werden Mitglieder, deren Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 € nicht übersteigt, von jeder Beitragspflicht freigestellt, sofern sie nicht in das Handelsregister eingetragen sind. Diese vollständige Beitragsbefreiung nicht auch in das Handelsregister eingetragenen Gewerbebetrieben zu eröffnen, ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung Kleingewerbetreibende privilegieren, um so die Beitragserhebung noch stärker an der Leistungskraft der kammerzugehörigen Unternehmen auszurichten (BTDrucks 13/9378 S. 4). Dies stellt einen sachlichen Grund für die Privilegierung dar und rechtfertigt es, den typisierend begünstigten Personenkreis von der Beitragspflicht vollständig freizustellen, zumal dieser Personenkreis ohne die Privilegierung zumeist ohnehin nur zum Grundbeitrag herangezogen würde, das Ausmaß der Begünstigung also regelmäßig gering ist.

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Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den begünstigten Personenkreis der Kleingewerbetreibenden auf diejenigen Unternehmen begrenzt hat, die nicht im Handelsregister eingetragen sind. Diese typisierende gesetzliche Regelung knüpft an ein von der Rechtsordnung, nämlich vom Handelsrecht vorgezeichnetes Kriterium an und ist zur Bezeichnung derjenigen Gruppe von Gewerbetreibenden, denen die völlige Beitragsfreiheit zukommen soll, nicht völlig ungeeignet. Angesichts der gewählten Typisierung noch verbleibende Ungenauigkeiten und Vergröberungen können umso mehr hingenommen werden, als deren wirtschaftliches Ausmaß gering bleibt; denn die völlige Beitragsfreistellung bewirkt in aller Regel lediglich die Ersparnis des Grundbeitrages, während der betroffene Personenkreis von der - wirtschaftlich stärker ins Gewicht fallenden - Umlage ohnehin nicht betroffen ist.

11

2. Der Rechtssache kommt auch wegen der anderen von der Klägerin bezeichneten Frage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Klägerin möchte sinngemäß geklärt wissen, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass in die Privilegierung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-Gesetz auch sogenannte Istkaufleute nach § 1 HGB einbezogen werden, wenn sie nicht ins Handelsregister eingetragen sind, während sogenannten Formkaufleuten nach § 6 Abs. 2 HGB die Privilegierung bei gleicher - geringer - Ertragslage vorenthalten wird. Dass auch diese Frage ohne Weiteres, namentlich ohne vorherige Durchführung eines Revisionsverfahrens, zu bejahen ist, ergibt sich ebenso aus den vorstehenden Ausführungen.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt. (2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erf
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published on 27.07.2016 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die vorläufige Veranlagung der Beklagten zum IHK-Beitrag für das Beitragsjahr 2014. 2 Die Klägerin betreibt in A-Stadt ei
published on 27.01.2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils insg
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.

(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.

(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.

(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.

(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.

(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.

(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind

für die Verjährung
die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung
die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht kann Verfahren und Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung abweichend geregelt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.

(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.