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| Die Berufung der Beklagten ist nach ihrer Zulassung durch den Senat statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Beklagte hat die Berufung insbesondere innerhalb der von der Vorsitzenden verlängerten Berufungsbegründungsfrist ausreichend begründet und einen bestimmten Antrag gestellt (§ 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO). |
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| Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat der zulässigen Anfechtungsklage der Klägerin zu Unrecht statt gegeben. Denn der Beitragsbescheid der Beklagten vom 01.03.2005 und ihr Widerspruchsbescheid vom 09.11.2005 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. |
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| 1. Gegenstand der ausdrücklich erhobenen Anfechtungsklage sind der Beitragsbescheid der Beklagten vom 01.03.2005 und ihr Widerspruchsbescheid vom 09.11.2005 (s. dazu unten 2). Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid auch eine Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Erlass der Beitragsforderungen treffen wollte und ob insoweit eine Ausgangs- oder eine Widerspruchsentscheidung ergehen sollte; denn das Interesse an einem Erlass der Beitragsforderungen aus Billigkeitsgründen kann nicht mit der gegen den Beitragsbescheid gerichteten Anfechtungsklage, sondern nur mit einer auf den Billigkeitserlass gerichteten Verpflichtungsklage verfolgt werden (Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 05.06.1985 - 2 S 1377/83 -). |
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| 2. Die Klägerin hat insbesondere auch ein ordnungsgemäßes Widerspruchsverfahren durchgeführt; auch waren Ausgangs- und Widerspruchsbescheid der Beklagten bei Klagerhebung noch nicht bestandskräftig. |
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| Die Klägerin hat mit Schreiben vom 29.03.2005 Widerspruch gegen den Beitragsbescheid der Beklagten vom 1.3.2005 eingelegt. Die Bezeichnung als Einspruch schadet nicht (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 70 Rn. 5). Das fragliche Schreiben genügt insbesondere auch dem sich aus § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Erfordernis, den Widerspruch schriftlich zu erheben. |
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| Zur Wahrung der Schriftform gehört zwar grundsätzlich das Bekenntnis zum Inhalt der Widerspruchsschrift durch die eigenhändige Unterschrift. Die Unterschrift wird jedoch dadurch, dass § 70 VwGO die Schriftform vorschreibt, nicht zum zwingenden Formerfordernis derart, dass eine Widerspruchsschrift ohne eigenhändige Unterschrift stets unwirksam wäre. Ist die Widerspruchsschrift nicht unterzeichnet, so genügt sie gleichwohl dem Erfordernis der Schriftform, wenn sich aus ihr allein oder in Verbindung mit beigefügten Anlagen hinreichend sicher, ohne Rückfrage oder Beweiserhebung, ergibt, dass sie von dem Widersprechenden herrührt und mit dessen Willen in den Verkehr gelangt ist (BVerwG, Urt. vom 17. 10. 1968 - II C 112.65 -, BVerwGE 30, 274 (276); vom 26. 05.1978 - 4 C 11/78 -, Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 14). |
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| Schon allein aus dem Schreiben vom 29.03.2005 ergibt sich hinreichend sicher, dass dieses von der Klägerin herrührt und mit ihrem Willen der Behörde zugegangen ist. Das Schreiben enthält im Briefkopf die vollständige Firma und Anschrift der Klägerin; die Firma wird in der Zeichnungsleiste wiederholt. Es ist zwar nicht handschriftlich, aber immerhin maschinenschriftlich ausdrücklich mit dem Vornamen und Zunamen eines der alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin unterzeichnet. Der "Betreff" ist durch Wiedergabe des Ausgangsbescheids und von dessen Aktenzeichen zutreffend gekennzeichnet. Das Schreiben wendet sich an die richtige Behörde. Es nimmt Bezug auf Vorkorrespondenz und lässt auch in seinem sonstigen Inhalt ein derartiges Vertrautsein mit den streitigen Sachfragen erkennen, dass es den zweifelsfreien Rückschluss auf die Urheberschaft der Klägerin rechtfertigt. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass das Schreiben ohne den Willen der Klägerin in den Verkehr gelangt sein könnte, sind nicht ersichtlich. Diese hat im Übrigen vielmehr im weiteren Gang des Verfahrens auf ihren „Einspruch“ vom 29.03.2005 verwiesen und dessen Bescheidung angemahnt. Auch hat die Beklagte das Schreiben vom 29.03.2005 ohne Bedenken und ohne Nachfrage oder Ermittlung als Widerspruch angesehen. Allein die abstrakte Möglichkeit, dass das Schreiben ohne den Willen der Klägerin der Beklagten zugegangen sein könnte, begründet vor diesem Hintergrund keinen Zweifel daran, dass die Klägerin ihr an die Beklagte gerichtetes Schreiben dieser auch tatsächlich zuleiten wollte. Es genügt aber, wenn sich aus der Widerspruchsschrift "hinreichend sicher" der Wille, das Schriftstück in den Verkehr zu bringen, entnehmen lässt. Sprechen die Umstände außer für die Urheberschaft auch für den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, und fehlt es - wie hier - an jedem gegenteiligen Indiz, so genügt bereits ein an die Behörde gerichtetes, dieser auch tatsächlich zugegangenes, nicht handschriftlich (sondern maschinenschriftlich) unterzeichnetes Schriftstück den Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO an den Verkehrswillen (vgl. BVerwG, Urt. vom 26. 05.1978 - 4 C 11/78 -, a.a.O.). |
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| Es bedarf keiner weiteren Aufklärung durch den Senat, ob der der Klägerin zugegangene Ausgangsbescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war und wann der Widerspruch vom 29.03.2005 bei der Beklagten einging. Zwar ist es, vorausgesetzt, der nach Angaben der Klägerin ihr am 04.03.2005 zugegangene Ausgangsbescheid enthielt eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung, denkbar, dass der Widerspruch nicht fristgerecht erfolgt ist. Dies stünde der Zulässigkeit der Klage aber nicht entgegen, weil die Beklagte den Widerspruch sachlich beschieden hat und damit den Klageweg in der Sache wieder eröffnet hätte (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 70 Rn. 9 ff. m.w.N. zum Streitstand). |
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| Die Beklagte hat den Widerspruch der Klägerin vom 29.03.2005 mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 beschieden. Dieser Widerspruchsbescheid hat die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in Lauf gesetzt, da er der Klägerin nicht zugestellt wurde. Sie hat eine Zustellung bestritten; den Akten der Beklagten lässt sich ein Zustellungsnachweis nicht entnehmen. |
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| Die Beklagte hat den Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 der Klägerin auch nicht mit Schreiben vom 21.10.2005 oder später zugestellt. Es kann offen bleiben, ob eine Zustellung des Schreibens der Beklagten vom 21.10.2005 gem. § 73 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO erfolgt ist und ob der diesem Schreiben beigefügte, nicht unterschriebene Ausdruck des Widerspruchsbescheids zusammen mit dem unterzeichneten Schreiben den Anforderungen des § 37 Abs. 3 Satz 1 LVwVfG an die Schriftlichkeit (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 73 Rn. 6) genügt. Denn jedenfalls wollte die Beklagte mit dem Schreiben vom 21.10.2005 der Klägerin nicht den Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 zustellen, da die Beklagte ausweislich dieses Schreibens davon ausging, dass über den Widerspruch bereits entschieden worden und dieser Widerspruchsbescheid der Klägerin auch bekannt, also zugegangen sei, was gem. § 73 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO im Weg der Zustellung zu erfolgen hat. Die Beklagte wollte mithin in ihrem Schreiben vom 21.10.2005 lediglich auf den aus ihrer Sicht zugestellten Widerspruchsbescheid verweisen und diesen als „Beleg“ ihrer Aussagen dem Schreiben beifügen. Dafür spricht auch, dass die Klägerin mit Schreiben vom 17.10.2005 eine Entscheidung über ihren Widerspruch angemahnt hat und erstmals mit Schreiben vom 25.10.2005 darauf hingewiesen hat, dass ihr ein Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 nicht zugegangen sei. Auch in ihrem Schreiben vom 31.10.2005 weist die Beklagte nochmals darauf hin, dass sie davon ausgehe, dass der Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Etwas anderes folgt auch nicht aus den von der Beklagten angeführten Gerichtsentscheidungen (BVerwG, Beschl. vom 31.05.2006 - 6 B 65/05 -, NVwZ 2006, 943; VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 07.11.1997 - 8 S 1170/97 -, VBlBW 1998, 217). |
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| Die Beklagte hat sodann mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2005 erneut über den Widerspruch der Klägerin vom 29.03.2005 entschieden. Dass in dem Widerspruchsbescheid ein „Widerspruch“ vom 03.11.2005 zurückgewiesen wird, steht dem nicht entgegen. Das Schreiben der Klägerin vom 03.11.2005 bezieht sich zunächst auf ein Schreiben der Beklagten vom 31.10.2005. Dieses Schreiben hat keinen widerspruchsfähigen Inhalt, auch wenn die zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertretene Klägerin mit Schreiben vom 03.11.2005 hiergegen „Widerspruch“ eingelegt hat. Die Klägerin hat aber im Schreiben vom 03.11.2005 auch ihren Widerspruch vom 29.03.2005 wiederholt. Nur insoweit liegt überhaupt ein Widerspruch im Schreiben vom 03.11.2005 vor, über den mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2005 befunden werden konnte. Auch bezieht sich die Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheids vom 09.11.2005 - wie schon im Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 - auf den Beitragsbescheid vom 01.03.2005. Dafür, dass mit dem Widerspruchsbescheid vom 09.11.2005 über den Widerspruch vom 29.03.2005 erneut in der Sache entschieden wurde und nicht nur eine wiederholende Verfügung erging, spricht auch, dass dieser Bescheid zwar weitgehend inhaltsgleich mit dem Bescheid vom 08.04.2005 ist, zusätzlich aber die erst im zwischenzeitlichen Schriftverkehr von der Klägerin aufgeworfene Beitragsfreistellungsregelung behandelt. Für einen Zweitbescheid spricht auch die Rechtmittelbelehrung, die u.a. den Widerspruchsbescheid vom 09.11.2005 als Klagegenstand erwähnt. Die Beklagte hatte auch Anlass zu einer solchen Entscheidung, nachdem der Widerspruchsbescheid vom 08.04.2005 nicht wirksam zugestellt worden war. Die Beklagte war an einer nochmaligen Entscheidung über den Widerspruch auch nicht gehindert. Sie hat damit insbesondere nicht die Bestandskraft des Widerspruchsbescheids vom 08.04.2005 durchbrochen, da dieser bereits nicht zugestellt wurde. |
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| Der Akte der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, ob und wann der Widerspruchsbescheid vom 09.11.2005 der Klägerin zugestellt wurde. Dies bedarf im Hinblick darauf, dass die Klägerin bereits am 07.12.2005 Klage erhoben hat, keiner weiteren Aufklärung, da die Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO selbst dann eingehalten wäre, wenn der Widerspruchsbescheid am 09.11.2005, also zum frühesten möglichen Termin, zugestellt worden wäre. Der wirksam erlassene und der Klägerin spätestens am 07.12.2005 bekannt gewordene Widerspruchsbescheid könnte auch dann Klagegenstand sein, wenn er nicht (wirksam) zugestellt worden wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 74 Rn. 4a). |
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| Die Klage ist aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sind § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1, 2 IHK-G i.V.m. §§ 1, 3, 4, 6, 9 der Beitragsordnung der Beklagten vom 02.12.1998 (BeitrO 1999) und Ziff. III.2, V der Haushaltssatzung der Beklagten vom 06.12.2001 (HhS 2002) für das Veranlagungsjahr 2002 bzw. vom 05.12. 2002 (HhS 2003) für das Veranlagungsjahr 2003 sowie §§ 1, 3, 4, 6, 9, 15 Abs. 3, 16 der Beitragsordnung der Beklagten vom 25.03.2004 (BeitrO 2004) i.V.m. Ziff. III.2, V, VI der Haushaltssatzung der Beklagten vom 02.12.2004 (HhS 2004) für das Haushaltsjahr 2005. |
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| Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 IHK-G nach Maßgabe des Haushaltsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Als Beiträge erheben die Industrie- und Handelskammern Grundbeiträge und Umlagen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 IHK-G). Zur Industrie- und Handelskammer gehören gem. § 2 Abs. 1 IHK-G (in der hier maßgeblichen, bis zum 13.09.2007 geltenden Fassung), sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere nicht rechtsfähige Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten (Kammerzugehörige). |
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| 1. Die Klägerin erfüllt - vorbehaltlich des Vorliegens eines Freistellungstatbestandes (s. dazu unten 2.) - die Voraussetzungen für die Heranziehung zu einem Grundbeitrag in den Veranlagungsjahren 2002, 2003 und 2005. |
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| Die Klägerin ist kammerzugehörig. Sie ist Handelsgesellschaft (§§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 1 HGB) und hat ihren Sitz und damit auch eine Betriebsstätte (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, IHK-Gesetz, 7. Aufl., § 2 Rn. 71 ff.) in Baden-Baden, das zum Kammerbezirk der Beklagten gehört (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 IHKVO). Die Klägerin ist auch zur Gewerbesteuer veranlagt. Das Merkmal einer Veranlagung zur Gewerbesteuer ist bereits dann gegeben, wenn das Unternehmen der Gewerbesteuerpflicht unterliegt (vgl. BVerwG, Urt. vom 25.10.1977 - 1 C 35.73 -, BVerwGE 55, 1), so dass es unerheblich ist, dass die Klägerin in den Veranlagungsjahren keine Gewerbesteuer bezahlt hat oder nur einen geringen oder keinen Gewinn oder gar einen Verlust erwirtschaftet hat (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, a.a.O., Rn. 39). Die entsprechende Verpflichtung ergibt sich im Fall der Klägerin, die (auch) im Inland gewerblich i.S.d. § 15 Abs. 2 S. 1 EStG tätig ist, aus § 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (vgl. dazu auch Senat, Urt. vom 19.07.2004 - 6 S 6/04 -). Außerdem folgt sie daraus, dass das Finanzamt Baden-Baden nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten einen die Klägerin betreffenden Gewerbesteuermessbescheid (Freistellungsbescheid) erlassen hat, die Klägerin also als grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig behandelt (vgl. dazu Senat, a.a.O., m.w.N.). |
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| Die Voraussetzungen für die Heranziehung zu einem Grundbeitrag sind somit für die streitgegenständlichen Veranlagungsjahre gegeben. Die Klägerin durfte für das Jahr 2005 gem. § 15 Abs. 3 BeitrO 2004 mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 01.03.2005 zu der am 01.01.2005 entstandenen Beitragspflicht (§ 3 Abs. 1 BeitrO 2004 und Ziff. VI HhS 2005) auch vorläufig zum Grundbeitrag veranlagt werden (vgl. zu der zwischen den Beteiligten nicht streitigen und in der Rechtsprechung zumindest konkludent verneinten - etwa Senat, Urt. vom 30.09.2003 - 14 S 2250/02 - Frage der Erforderlichkeit einer (fehlenden) ausdrücklichen Regelung der vorläufigen Veranlagung bei bereits entstandener Beitragspflicht (nicht: der Vorauszahlung auf eine zukünftige Beitragsschuld) im IHK-Gesetz VG Würzburg, Urt. vom 08.03.1995 - W 10 K 94.1068 -, GewArch 1995, 293 m.w.N.). |
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| 2. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Beitragsfreistellung in den Veranlagungsjahren 2002, 2003 und 2005. |
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| § 3 Abs. 3 S.3 IHK-G i.d.F. vom 23.07.1998 (BGBl. I, 1887) sieht vor, dass nicht in das Handelsregister eingetragene Kammermitglieder, deren Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 2 v.H. des in § 141 Abs. 1 Nr. 1 AO genannten Betrages nicht übersteigt, vom Beitrag freigestellt sind. Dem entsprechen § 5 Abs. 1 BeitrO 1999 und Ziff. II HhS 2002 und 2003, diese mit der Maßgabe, dass die Freistellungsgrenze in Übereinstimmung mit § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO i.d.F. vom 19.12.2000 (BGBl. I, 1790) jeweils auf 5.200,-- EUR festgelegt wird. |
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| § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G i.d.F. vom 24.12.2003 (BGBl. I, 2934) sieht vor, dass Kammerzugehörige, die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200,-- EUR nicht übersteigt, vom Beitrag freigestellt sind. Dem entsprechen § 5 Abs. 1 BeitrO 2004 und Ziff. II.1 HhS 2005. |
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| Zwar hatte die Klägerin in den für die jeweiligen Veranlagungsjahre maßgeblichen Bemessungsjahren 2002 und 2003 (vgl. § 9 BeitrO 1999/2004 und Ziff. V HhS 2002/2003 sowie Ziff. V und VI HhS 2005) einen Gewerbeertrag von 0 EUR. Eine Freistellung scheidet aber jeweils deshalb aus, weil die Klägerin in das Handelsregister eingetragen ist. |
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| a) Weder die gesetzlichen Grundlagen der Beitragsfreistellung noch ihre satzungsrechtliche Umsetzung verstoßen gegen höherrangiges Recht. Insbesondere ist die sich hieraus ergebende Beitragsfreistellung für bestimmte Kammermitglieder einerseits bei gleichzeitiger Beitragsbelastung der übrigen Kammerzugehörigen andererseits nicht unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG zu beanstanden. Danach darf niemand im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt werden, ohne dass zwischen ihnen Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urt. vom 26.06.1990 - 1 C 45/87 -, GewArch 1990, 1867). Auf die vom Verwaltungsgericht weiter aufgeworfene Frage, ob eine Nichtigkeit der satzungsrechtlichen Freistellungsregelungen die Nichtigkeit auch der einschlägigen satzungsrechtlichen Gebührentatbestände zur Folge hätte, kommt es deshalb nicht an. |
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| aa) § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G i.d.F. vom i.d.F. vom 23.07.1998 (BGBl. I, 1887) ist vor dem Hintergrund der Entwicklung des Kammerbeitragrechts zu sehen: Die seit dem 01.01.1994 und bis zum 31.12.1998 geltende Regelung des Kammerbeitragsrechts hatte im Vergleich zu dem davor geltenden Rechtszustand dazu geführt, dass auch Kleingewerbetreibende zur Beitragspflicht herangezogen wurden, was habe zur Folge hatte, dass die Beitragspflicht nicht in jedem Fall der Leistungskraft und dem Äquivalenzprinzip entsprach. Gleichzeitig hatte sich der Verwaltungsaufwand im Verhältnis zum Beitragsaufkommen unangemessen erhöht. Deshalb sollte eine Regelung eingeführt werden, die Kleingewerbetreibende unter bestimmten Voraussetzungen von ihrer Beitragspflicht befreien sollte (BT-Drs. 13/9378, S. 1). |
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| Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber eine Freistellung auch vom Grundbeitrag für solche Gewerbetreibende, die eine nur geringe Wirtschaftskraft und damit regelmäßig keinen wesentlichen Anteil am Wirtschaftsleben haben, grundsätzlich mit Art. 3 Abs.1 GG vereinbar, weil davon ausgegangen werden kann, dass sie im Vergleich zu den anderen Kammerzugehörigen einen geringeren Nutzen von der Kammertätigkeit haben und v.a. nur begrenzt belastungsfähig sind (BVerwG, Urt. vom 26.06.1990, a.a.O.). |
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| bb) Diese Gruppe von Kammerzugehörigen wird durch die Regelung in § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G i.d.F. vom 23.07.1998 (BGBl. I, 1887) auch in zulässiger Weise bestimmt. Denn die Anknüpfung an einen geringen Gewerbeertrag oder einen geringen Gewinn aus Gewerbebetrieb bei gleichzeitigem Fehlen einer Handelsregistereintragung ist ein sachgerechtes Kriterium, um typischerweise besonders leistungsschwache Gewerbetreibende zu entlasten (vgl. Senat, Urt. vom 17.06.1998 - 6 S 38/98 -, GewArch 1999, 66, Rn. 27; BVerwG, Urt. vom 21.03.2000 - 1 C 15/99 -, DVBl. 2000,1796, Rn. 12 ff; jeweils zur Staffelung des Grundbeitrags). |
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| Der Eintragung im Handelsregister lässt sich umgekehrt im Regelfall eine gewisse Leistungsfähigkeit zuordnen. Denn der Verpflichtung zur Eintragung in das Handelsregister unterliegen Kammerzugehörige in erster Linie gem. §§ 29, 33 und 106 HGB, wenn nämlich ihr Gewerbebetrieb zumindest einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb i.S.v. § 1 Abs. 2 HGB erfordert. Eingetragen sind ferner juristische Personen wie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Aktiengesellschaft und die Kommanditgesellschaft auf Aktien, für welche die Eintragung konstitutiv ist (vgl. etwa § 11 Abs. 1 GmbHG; § 41 Abs. 1 S. 1 AktG, § 278 Abs. 3 AktG). Dabei handelt es sich gem. §§ 13 Abs. 3 GmbHG, 3 Abs. 1, 278 Abs. 3 AktG um Formkaufleute, die sich gem. § 6 Abs. 2 HGB jedenfalls so behandeln lassen müssen, als lägen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HGB vor. Das gleiche gilt gem. §§ 2 Satz 1, 105 II HGB bei freiwilliger Handelsregistereintragung (ebenso Frentzel/Jäkel/Junge, IHK-G, 7. Aufl., § 3 Rn. 74). |
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| Von der in der Begründung zu § 3 Abs. 3 IHK-G i.d.F. vom 21.12.1992 (BGBl. I, 2133), der Vorgängerregelung, wiedergegebenen Einschätzung, dem formalen Akt der Handelsregistereintragung lasse sich keine zuverlässige Aussage über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens entnehmen, dürfte auch der Gesetzgeber gerade durch die hier einschlägige Freistellungsregelung abgerückt sein (vgl. bereits Senat, a.a.O.; BVerwG, a.a.O., Rn. 16). |
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| Das Abstellen auf das Vorliegen bzw. Fehlen der Handelsregistereintragung stellt gleichzeitig ein einfach zu handhabendes Kriterium dar, während eine (zusätzliche) Eruierung der Eintragungspflicht in den Fällen nicht gegebener Handelsregistereintragung zu praktischen Problemen führen würde, wie sich aus den Ausführungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergeben hat. |
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| cc) Dem steht nicht entgegen, dass die angeführten gesetzlichen Regelungen der Beitragsfreistellung in Einzelfällen - wie im Fall der Klägerin - dazu führen können, dass im Handelsregister eingetragene Kammerzugehörige zu einem Grundbeitrag veranlagt werden, obwohl sie im Veranlagungsjahr keinen Gewinn oder sogar einen Verlust erwirtschaftet haben. Soweit damit eine tatsächliche Leistungsschwäche einher geht, kann dieser ggf. durch Stundung und möglicherweise Erlass des Grundbeitrags gem. § 19 BeitrO 1998/2004 unter den dort genannten Voraussetzungen Rechnung getragen werden (vgl. dazu auch Frentzel/Jäkel/Junge, IHK-G, 7. Aufl., § 3 Rn. 50). |
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| Der Anknüpfung an die Handelsregistereintragung steht auch nicht - anders als das Verwaltungsgericht mit Blick auf die diese Regelung umsetzenden satzungsrechtlichen Bestimmungen der Beklagten meint - entgegen, dass dadurch auch solche Kammermitglieder in den Genuss der Beitragsfreistellung kommen, die sich - bei entsprechend geringem Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb - nicht in das Handelsregister haben eintragen lassen, obwohl sie hierzu gem. §§ 29, 33, 106 HGB verpflichtet sind. Ein Ausschluss dieser Kammerzugehörigen von der Freistellung dürfte angesichts des Wortlauts der Regelung und mit Blick auf ihre Funktion, ein einfach zu handhabendes Unterscheidungskriterium zu normieren, ausscheiden (im Ergebnis ebenso Frentzel/Jäkel/Junge, IHK-G, 7. Aufl., § 3 Rn. 74 m.N. zur Gegenauffassung; anders noch dieselben, a.a.O., 6. Aufl., § 3 Rn. 74). Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, führt aber eine Belastungsungleichheit, die auf nicht ordnungsgemäßem Erklärungsverhalten oder auf sonstigen Pflichtwidrigkeiten des Abgabenschuldners beruht, letztlich also durch ein - hier trotz der Regelung des § 14 Satz 1 HGB - immer wieder vorkommendes Vollzugsdefizit ausgelöst wird, grundsätzlich nicht zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Abgabennorm. Das Bundesverfassungsgericht hat einen solchen Zusammenhang vielmehr erst für den Fall angenommen, dass sich eine Erhebungsregelung, die dem Gesetzgeber zuzurechnen ist, gegenüber einem Abgabentatbestand strukturell in der Weise gegenläufig auswirkt, dass der Abgabenanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden kann, also zwar an sich die Gleichheit der normativen Abgabenpflicht gewahrt ist, aufgrund der Regelung der Abgabenerhebung aber die Gleichheit des Belastungserfolgs prinzipiell verfehlt wird (BVerfG, Urt. vom 27.6.1991 - 2 BvR 1493/89 -, BVerfGE 84, 239, Rn. 104, 108 ff.). Dass diese Voraussetzungen vorliegen, hat die Klägerin bereits nicht behauptet; hierfür ist auch nichts ersichtlich. Vor diesem Hintergrund besteht im Übrigen auch keine Veranlassung für die Beklagte, ihre diesbezügliche Verwaltungspraxis zu ändern. |
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| Für den Senat stellt sich demnach die vom Verwaltungsgericht zur Vermeidung eines vermeintlichen Verstoßes der Freistellungsregelungen in der Satzung der Beklagten aufgeworfene Frage nicht, ob die „soweit“-Regelung in den Ziff. III.2 der Haushaltssatzungen 2002, 2003 und 2005 dahingehend ausgelegt werden könne, dass von ihr pflichtwidrig nicht im Handelsregister eingetragene Kammerzugehörige nicht erfasst werden. Ebenso ist die weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich, eine solche Auslegung komme nicht in Betracht, weil dann die „soweit“-Regelungen keinen Anwendungsbereich mehr hätten. |
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| § 3 Abs. 3 S. 3 IHK-G i.d.F. vom 23.07.1998 (BGBl. I, 1887) verstößt auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil darin, anders als in der späteren Fassung vom 24.12.2003 (BGBl. I, 2934), die Beitragsfreistellung neben einem Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb unterhalb der Freistellungsgrenze und dem Fehlen einer Handelsregistereintragung nicht auch vom Fehlen einer Eintragung im Genossenschaftsregister abhängig gemacht wird. Zwar liegt es nach den vorstehenden Ausführungen nahe, eingetragenen Genossenschaften, die gem. § 17 Abs. 2 GenG i.V.m. § 6 Abs. 2 HGB Formkaufleute sind, sich also so behandeln lassen müssen, als lägen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HGB vor, eine gewisse Leistungsfähigkeit zuzuschreiben. Damit stimmt es überein, dass der Gesetzgeber in § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G i.d.F. vom 24.12.2003 (BGBl. I, 2934) die Beitragsfreistellung auch vom Fehlen einer Eintragung ins Genossenschaftsregister abhängig gemacht hat. Allerdings erscheint dies dem Senat nicht zwingend zu sein, da eingetragene Genossenschaften, anders als sonstige Formkaufleute, keine Handelsgesellschaften sind (vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., Einl. vor § 105, Rn. 8) und nicht hauptsächlich erwerbswirtschaftliche Ziele anstreben dürfen (vgl. Beuthien, GenG, 13. Aufl., § 1 Rn. 7). Dem kraft Gesetzes anzunehmenden Vorliegen eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs kommt vor diesem Hintergrund eine geringere Indizwirkung als bei Handelsgesellschaften zu, so dass die Ausgestaltung der Freistellungsregelung in beiden genannten Fassungen des § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G gerechtfertigt ist. |
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| b) Die Beklagte hat in § 5 Abs. 1 BeitrO 1999/2004 und Ziff. II HhS 2002, 2003 sowie Ziff. II.1 HhS 2005 die jeweiligen Vorgaben des § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G umgesetzt. |
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| Eine von der Klägerin angenommene - die Freistellungsregelung des § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-G erweiternde - Auslegung dieser Satzungen dahingehend, dass die Klägerin trotz Handelsregistereintragung vom Grundbeitrag freigestellt werden könnte, ist - unterstellt, eine solche Satzungsregelung wäre nicht schon wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig - auch nicht deshalb in Erwägung zu ziehen, weil sonst für die „soweit“-Regelungen in Ziff. III.2 der Haushaltssatzungen 2002, 2003 und 2005 kein Anwendungsbereich verbliebe. Diesen Regelungen kommt bereits kein eigener Regelungsgehalt zu; sie verweisen lediglich deklaratorisch auf die bereits zuvor in den Ziff. II bzw. II.1 der Haushaltssatzungen angeordneten Freistellungsregelungen. Auch bezieht sich die „soweit“-Regelung nach ihrer systematischen Stellung und mit Blick auf die in den Ziff. II und II.1 enthaltenen Regelungen nur auf die Gruppe von Kammerzugehörigen, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, deren Gewerbebetrieb aber einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Im Übrigen bestünde ein Anwendungsbereich für die „soweit“-Regelungen selbst dann, wenn man dies anders sehen würde. Denn eine Freistellung nach diesen Regelungen kommt dann zwar nicht für in das Handelsregister eingetragene Kammerzugehörige in Betracht, wohl aber für die weitere dort genannte Gruppe von Kammerzugehörigen, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, deren Gewerbebetrieb aber einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Darunter können für die Veranlagungsjahre 2002 und 2003 beispielsweise eingetragene Genossenschaften fallen, für das Veranlagungsjahr 2005 etwa bestimmte ausländische Kapitalgesellschaften (vgl. BR-DrS 68/07, S. 79 f.) |
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| 3. Auch die Höhe der für die Veranlagungsjahre 2002, 2003 und 2005 festgesetzten Grundbeiträge ist nicht zu beanstanden. |
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| Der Grundbeitrag kann gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 IHK-G gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebs berücksichtigt werden. § 6 BeitrO 1999/2004 sowie Ziff. III der Haushaltssatzungen 2002, 2003 und 2005 sehen Staffelungen des Grundbeitrags vor. |
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| Entsprechend ihrem Gewerbeertrag von jeweils 0 EUR in den Bemessungsjahren wurde die Klägerin als im Handelsregister eingetragene, nicht vom Beitrag freigestellte Kammerzugehörige mit einem Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb von unter 49.000,-- EUR jeweils zu einem Grundbeitrag gem. Ziff. III.2 der Haushaltssatzungen i.H.v. 204,-- EUR (Veranlagungsjahr 2002 und 2003), und 160,-- EUR (2005) herangezogen. |
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| Die vorliegend relevanten, satzungsmäßigen Beitragsstaffelungen begegnen nicht den von der Klägerin geltend gemachten Bedenken: |
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| Die Beklagte ist nicht verpflichtet, eine (weitere) Grundbeitragsstaffel für Kammerzugehörige vorzusehen, die - wie die Klägerin - im maßgeblichen Bemessungsjahr keinen Gewinn oder sogar einen Verlust erwirtschaften. Auch insoweit gilt, dass einer eventuellen tatsächlichen Leistungsschwäche ggf. mittels Stundung und Erlass des Grundbeitrags begegnet werden kann (vgl. dazu auch Frentzel/Jäkel/Junge, IHK-G, 7. Aufl., § 3 Rn. 50). |
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| § 14 BeitrO 1999/2004 und Ziff. III.5 HhS 2002, 2003 und 2005 tragen dem Umstand Rechnung, dass nicht nur die Klägerin selbst, sondern auch ihre Komplementärin kammerzugehörig und beitragspflichtig ist; die Komplementärin der Klägerin wird nach diesen Vorschriften zu einem reduzierten Grundbeitrag veranlagt. Dem entspricht die Reglung in § 3 Abs. 3 Satz 8 IHK-G i.d.F. vom 23.07.1998 (BGBl. I, 1887) bzw. § 3 Abs. 3 Satz 9 IHK-G i.d.F. vom 24.12.2003 (BGBl. I, 2934). Die danach vorgesehene Möglichkeit einer Beitragsreduzierung wegen „mehrfacher“ Kammerzugehörigkeit kommt nur für die Komplementärin der Klägerin, nicht - und erst recht nicht zusätzlich - auch für die Klägerin in Betracht (zum wenig glücklichen Wortlaut dieser Bestimmungen vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, IHK-G, 6. Aufl., § 3 Rn. 80 f.). |
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| Die Staffelung des Grundbeitrags in Ziff. III. 2 der Haushaltssatzungen 2002, 2003 und 2005 knüpft u.a. an der Handelsregistereintragung und am Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb der Kammerzugehörigen an. Dies ist als Ausdruck der Leistungskraft ein zulässiges Kriterium für die Staffelung des Grundbeitrags (s. dazu oben 2.). Unabhängig davon kann auch die Handelsregistereintragung für sich genommen ein weiteres Kriterium für die Beitragsstaffelung sein (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, IHK-G, 7. Aufl., § 3 Rn. 49). |
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| Soweit bei der Staffelung des Grundbeitrags auch danach differenziert wird, ob ein Kammerzugehöriger einen Gewerbebetrieb hat, der einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert (vgl. Ziff. III. 1 und III. 2 der Haushaltssatzungen 2002, 2003 und 2005), begegnet dies ebenfalls keinen Bedenken. Von Ziff. III.2 Var. 2 HhS 2002 und 2003 bzw. Ziff. III.2 Var. 3 HhS 2005 werden nach dem Willen des Satzungsgebers solche Kammerzugehörigen erfasst, deren Gewerbebetrieb zwar einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, die aber nicht in das Handelsregister eingetragen werden können. Bei diesen Kammerzugehörigen überprüft die Beklagte nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung auch, ob sie über einen entsprechenden Geschäftsbetrieb verfügen. Nicht erfasst werden nach Systematik sowie Sinn und Zweck der Regelung durch diese Tatbestandsvariante solche Kammerzugehörigen, deren Gewerbebetrieb einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und die in das Handelsregister eingetragen werden können. Die Beklagte darf deren Beitragspflicht an die Handelsregistereintragung anknüpfen, solange kein relevantes Vollzugsdefizit bei der Eintragungspflicht besteht (s. dazu oben 2.a)cc)). Sie tut dies in Ziff. III.2 Var. 1 HhS 2002, 2003 und 2005 auch. Dass die entgegen §§ 29, 33, 106 HGB nicht in das Handelsregister eingetragenen Kammerzugehörigen bei bloßer Berücksichtigung des Wortlauts der Ziff. III.2 Var. 2 bzw. Var. 3 HhS 2002/2003 bzw. 2005 auch hiervon erfasst würden, ändert daran nichts. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner weiteren Aufklärungsbemühungen der Beklagten zum Vorliegen eines kaufmännischen Geschäftsbetriebs bei nicht in das Handelsregister eingetragenen, aber eintragungsfähigen Kammermitgliedern. |
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| Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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| Beschluss vom 02. Dezember 2010 |
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| Dieser Beschluss ist unanfechtbar. |
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