Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 27. Juli 2016 - 3 A 138/14

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2016:0727.3A138.14.0A
bei uns veröffentlicht am27.07.2016

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die vorläufige Veranlagung der Beklagten zum IHK-Beitrag für das Beitragsjahr 2014.

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Die Klägerin betreibt in A-Stadt einen Brennstoff- und Mineralölhandel in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Vom Finanzamt wird die Klägerin zur Gewerbesteuer veranlagt.

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Mit Bescheid vom 12. Februar 2014 veranlagte die Beklagte die Klägerin vorläufig zu einem IHK-Beitrag 2014 in Gestalt eines Grundbeitrages in Höhe von 3.000,- Euro. Zudem wies der Bescheid offene Beträge aus anderen Beitragsjahren in Höhe von 6.022,50 Euro aus, weshalb die Beklagte in dem Bescheid einen Gesamtsaldo in Höhe von 9.022,50 Euro ermittelte.

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Am 4. März 2014 hat die Klägerin Klage erhoben.

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Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass neben anderen rechtlichen Bedenken die festgesetzte Höhe des Beitrages schon deshalb rechtsfehlerhaft sei, da der Jahresabschluss für das Wirtschaftsjahr 2012 einen Umsatz von 11.754.091,24 Euro ausweise. Nach Ziffer II.2.4.b der Wirtschaftssatzung der Beklagten hätte daher ein Beitrag in Höhe von 1.500,- Euro festgesetzt werden müssen. Daneben führt die Klägerin im Wesentlichen aus, bei dem durch die Beklagte zu erhebenden Beitrag handele es sich um eine Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion. Eine solche sei nur bei einer homogenen Gruppe und bei Sicherstellung einer wirksamen parlamentarischen Kontrolle zulässig. Beides sei vorliegend nicht erfüllt. Auch wenn es sich nicht um eine Sonderabgabe handeln sollte, so seien die hierfür entwickelten engen Voraussetzungen auch auf Beiträge nach dem IHKG anzuwenden. Daneben verletzte die Beitragsordnung der Beklagten die Klägerin aufgrund der pauschalen und völlig undifferenzierten Beitragsfestsetzung in ihren Rechten. Sie verstoße gegen die Grundsätze der Homogenität, tatsächlichen Leistungsfähigkeit sowie gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Beklagte müsse kumulativ Art, Umfang und Leistungskraft des Unternehmens berücksichtigen, wenn sie die Grundbeiträge staffle und die Klägerin zu einem Beitrag heranziehe. Unter Hinweis auf eine mögliche Pauschalierung sei die Beklagte nicht berechtigt, nur aufgrund eines Kriteriums eine Beitragspflicht festzulegen. Der Umsatz allein sage nichts über die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens aus. Zwar habe die Klägerin in der Vergangenheit einen Umsatz von über 8,2 Millionen Euro erwirtschaftet, jedoch bei der zeitgleichen Erzielung eines negativen Gewinns. Diesen Umstand trage die Wirtschaftssatzung der Beklagten keine Rechnung und sei deshalb unverhältnismäßig. Es verstoße auch gegen die Verhältnismäßigkeit den Gewerbebetrieb der Klägerin mit sechs Beschäftigten einem Gewerbebetrieb mit 100 Beschäftigten gleichzusetzen. Die Möglichkeit der Beantragung eines Erlasses oder einer Stundung beseitige diese Fehlerhaftigkeit nicht, da es sich dabei nicht um einen Einzelfall handele, sondern alle Beitragspflichtigen gleichermaßen betreffe.

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Mit Bescheid vom 2. April 2014 hob die Beklagte den Bescheid vom 12. Februar 2014 in Höhe von 1.500,- Euro auf.

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In der mündlichen Verhandlung vom 27. Juli 2016 erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, soweit die Beklagte mit Bescheid vom 4. April 2014 den Beitragsbescheid vom 12. Februar 2014 in Höhe von 1.500,- Euro aufgehoben hat.

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Die Klägerin beantragt nunmehr,

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den Beitragsbescheid der Beklagten vom 12. Februar 2014 in Gestalt des Bescheides vom 2. April 2014 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte tritt dem klägerischen Vorbringen im Einzelnen entgegen und führt insbesondere aus, sie sei aufgrund ihres Satzungsermessens berechtigt, allein aufgrund des Umsatzes die Staffelung des Grundbeitrages vorzunehmen. Aufgrund einer pauschalierten Betrachtungsweise könne davon ausgegangen werden, dass der Umsatz ein Kriterium für die Leistungskraft der Klägerin darstelle.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidungsfindung des Gerichts.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 20. Juni 2016 auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde.

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1. Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

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2. Die danach noch bestehende Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene vorläufige Beitragsveranlagung betreffend das Beitragsjahr 2014 im Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2014 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 2. April 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlagen für die Heranziehung der Klägerin zur Zahlung von Kammerbeiträgen sind § 3 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920) in der für den maßgeblichen Erhebungszeitraum gültigen Fassung, im Folgenden: IHKG, i.V.m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern in Sachsen-Anhalt vom 10. Juni 1991 (GVBl. S. 103), im Folgenden: AG IHKG LSA, i.V.m. § 14 Abs. 1 und 3 der Beitragsordnung der Beklagten vom 24. September 2008 i.V.m. der Wirtschaftssatzung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2014.

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Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer (IHK), soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Haushalts- beziehungsweise Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht.

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Die Klägerin ist zunächst dem Grunde nach beitragspflichtig. Denn sie ist Kammerzugehörige. Gemäß § 2 Abs. 1 IHKG gehören zur IHK, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind, unter anderem juristische Personen des privaten Rechts, welche im Bezirk der IHK entweder eine gewerbliche Niederlassung oder eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten (Kammerzugehörige). Die Klägerin betreibt ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Sie wird zur Gewerbesteuer veranlagt und unterhält eine Betriebsstätte in A-Stadt und somit im Kammerbezirk der Beklagten.

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Bei den zu erhebenden Beiträgen handelt es sich auch um Beiträge im rechtlichen Sinne. Im Unterschied zu Gebühren werden Beiträge bereits für die potentielle Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.06.2014 - 1 BvR 668/10 u. 2104/10 -, juris m.w.N.; Beschl. v. 18.05.2004 - 2 BvR 2374/99 -, BVerfGE 110, 370; Beschl. v. 20.05.1959 - 1 BvL 1/58 u.a., BVerfGE 9, 291). Sie dienen der Abgeltung eines besonderen Vorteils des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens und müssen entsprechend bemessen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.12.1974 - 1 BvR 430/65 und 259/66 -, BVerfGE 38, 281 m.w.N.). Der Vorteil, den das Mitglied aus der Kammertätigkeit zieht, besteht darin, dass die Kammer die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt, insbesondere das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrnimmt, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft wirkt und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend berücksichtigt (§ 1 Abs. 1 Halbsatz 1 IHKG). Zudem bilden die Industrie- und Handelskammern Berufsnachwuchs für die gewerbliche Wirtschaft aus, was für die Mitglieder zu dem Vorteil führt, qualifiziertes Personal einstellen zu können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.01.1997 - 11 A 12624/96 -, NVwZ-RR 1998, 305). Dieser Vorteil kommt allen Mitgliedern, auch der aufgrund ihrer gewerblichen Betätigung kammerzugehörigen Klägerin, zugute. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kammerzugehörigen noch andere Möglichkeiten haben, ihre Interessen – etwa durch Mitgliedschaften in Berufsverbänden – zur Geltung zu bringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2011 - 8 B 38/11 -; Urt. v. 26.06.1990 - 1 C 45/87 -; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.10.2012 - 1 B 98.10 -, alle: juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.01.1997, a.a.O.).

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Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei dem Beitrag zur IHK nicht um eine Sonderabgabe. Sonderabgaben unterliegen – darauf weist die Klägerin allerdings zutreffend hin – besonderen verfassungsrechtlichen Zulässigkeitsanforderungen, da sie der Verwirklichung besonderer Sachaufgaben dienen und nicht als Gegenleistung für besondere Leistungen erhoben werden. Beiträge sind mit der Abgabe nach dem (ehemaligen) Absatzfondsgesetz, deren Verfassungsmäßigkeit Grundlage der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Februar 2009 (- 2 BvL 54/06 -, juris) war, nicht vergleichbar. Bei der Abgabe nach dem Absatzfondsgesetz handelte es sich entgegen der gesetzlichen Terminologie gerade nicht um einen Beitrag, da die Abgabe nicht für die potentielle Inanspruchnahme einer staatlichen Einrichtung oder Leistung erhoben wurde, sondern der Finanzierung einer allgemeinen Absatzförderung im Wege staatlich organisierter „Selbsthilfe“ diente (BVerfG, Urt. v. 03.02.2009, a.a.O.). Der IHK-Beitrag belegt dagegen die Mitglieder der IHK mit einem Beitrag, da sie in Sachnähe zu dem mit der Beitragserhebung verfolgten Zweck stehen. Es handelt sich um einen Beitrag im Rechtssinne für Vorteile, die das Mitglied aus der Kammerzugehörigkeit oder einer besonderen Tätigkeit der Kammer zieht oder ziehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2006 - 6 C 19/05 -, BVerwGE 125, 384). Dabei kommt es für die Möglichkeit einer Vorteilserzielung nicht darauf an, ob der Nutzen der von der Kammer ausgeübten Tätigkeiten für das einzelne Kammermitglied messbar ist und ihm einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil bringt. Entscheidend ist vorliegend vielmehr, dass aufgrund der der Beklagten in § 1 IHKG gesetzlich zugewiesenen Aufgaben vermutet wird, dass das einzelne Kammermitglied hierdurch einen Vorteil hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 09.08.2005 - 6 A 10095/05 -, juris). Diese Aufgaben unterscheiden sich in den (ehemaligen) Aufgaben des Absatzfonds (so auch: VG Augsburg, Gerichtsbescheid v. 27.11.2012 - Au 2 K 10.519 -; VG Oldenburg, Urt. v. 27.01.2011 - 12 A 837/09 -; VG Ansbach, Urt. v. 04.02.2010 - AN 4 K 09.00157 -, alle: juris). Nach § 1 Abs. 1 IHKG haben die Kammern die Aufgabe, das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrzunehmen, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft zu wirken und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Dabei obliegt es ihnen insbesondere, durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten sowie für die Wahrung von Anstand und Sitte des ehrbaren Kaufmanns zu wirken. Nach § 1 Abs. 2 IHKG können sie Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsausbildung unter Beachtung der dafür geltenden Rechtsvorschriften treffen. Gemäß § 1 Abs. 3 IHKG obliegt ihnen ferner die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen. § 1 Abs. 4 IHKG enthält einen allgemeinen Aufgabenübertragungsvorbehalt. Diese Aufgabenbeschreibung hat im Laufe der Zeit zu einem umfangreichen Katalog von Einzelaufgaben geführt (BVerfG, Beschl. v. 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335) und ist nicht vergleichbar mit den ehemaligen Aufgaben des Absatzfonds nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung eines zentralen Fonds zur Absatzförderung der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft vom 4. Oktober 2007 (Absatzfondsgesetz). Danach hatte der Absatzfonds den Absatz und die Verwertung von Erzeugnissen der deutschen Land- und Ernährungswirtschaft durch Erschließung und Pflege von Märkten im In- und Ausland mit modernen Mitteln und Methoden unter Berücksichtigung der Belange des Verbraucher-, Tier- und Umweltschutzes zentral zu fördern. Er sollte dabei auch auf die Verbesserung der Qualität und Sicherheit sowie der Marktorientierung von Erzeugnissen hinwirken. Es ging – wie der Name bereits vorgibt – um die schlichte Absatzförderung im wirtschaftlichen Sinne und nicht um die (Selbst-)Verwaltung von Handel und Industrie im aufgezeigten Sinne.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin gelten die (strengeren) Voraussetzungen für eine Sonderabgabe im engeren Sinn nicht auch für echte Beiträge. Das BVerfG grenzt in seiner zitierten Entscheidung vom 3. Februar 2009 beide Abgaben namentlich voneinander ab und stellt ausdrücklich in Rn. 99 fest, dass für die Sonderabgaben im engeren Sinne besonders strenge Begrenzungen gelten, nämlich dass

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„mit einer Sonderabgabe […] nur eine homogene Gruppe belegt werden [darf], die in einer spezifischen Beziehung (Sachnähe) zu dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck steht und der deshalb eine besondere Finanzierungsverantwortung zugerechnet werden kann. Das Abgabenaufkommen muss gruppennützig verwendet werden (BVerfGE 75, 108 <147 f.>; vgl. aus der ständigen Rechtsprechung näher BVerfGE 55, 274 <305 ff.>; 67, 256 <275 ff.>; 82, 159 <179 ff.>). Zusätzlich muss der Gesetzgeber im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren“ (BVerfG, Urt. v. 03.02.2009, a.a.O Rn. 100).

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Die Beklagte berechnete den Grundbeitrag der Höhe nach auf in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Art und Weise. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG erhebt die IHK Grundbeiträge und Umlagen, wobei nach Satz 2 der Vorschrift der Grundbeitrag insbesondere unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes gestaffelt werden kann.

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Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 der Beitragsordnung der Beklagten gehören zu den Staffelungskriterien insbesondere Art und Umfang sowie die Leistungskraft des Gewerbebetriebes. Berücksichtigt werden können nach Satz 3 der Vorschrift dabei die Handelsregistereintragung, der Gewerbeertrag, das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs, der Umsatz und die Arbeitnehmerzahl. Die Staffelung und die Höhe der Grundbeiträge legt die Vollversammlung in der Wirtschaftssatzung fest (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 4 der Beitragsordnung der Beklagten).

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Die Beklagte hat von der ihr nach § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG eingeräumten Staffelungsbefugnis in Ziffer II.2. ihrer Wirtschaftssatzung für das dem Streit zugrundeliegende Geschäftsjahr 2014 dahingehend Gebrauch gemacht, dass vier Grundbeitragsgruppen existieren. Für die Klägerin, deren Umsätze nach den vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 über 8,2 Mio. Euro liegen, ist danach gemäß Ziffer II.2.4 lit. a) der Wirtschaftssatzung der Beklagten ein Grundbeitrag in Höhe von 1.500,- Euro festzusetzen.

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Diesbezüglich macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, die Anknüpfung lediglich an das Kriterium „Umsatz“ ohne eine Berücksichtigung der tatsächlich erwirtschafteten Gewinne oder sogar Verluste des Kammermitglieds verstoße gegen geltendes Recht.

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Voranzustellen ist zunächst, dass das Gericht nicht zu prüfen hat, ob auch eine andere Satzungsgestaltung – etwa nach Branchen, Betriebsgröße oder anderen Merkmalen – möglich gewesen wäre oder vielleicht sogar nähergelegen hätte, sondern nur, ob die Ausübung der autonomen Rechtsetzungskompetenz durch die Beklagte mit höherrangigem Recht vereinbar ist (VG Magdeburg, Urt. v. 25.04.2012 - 3 A 403/11 -; VG Frankfurt, Urt. v. 12.11.2007 - 5 E 1125/07 -, juris). Insoweit ist es auch unerheblich, ob andere Industrie- und Handelskammern den gestaffelten Grundbeitrag an andere Voraussetzungen knüpfen als die Beklagte. Es ist abhängig von der Mitgliedsstruktur einzelner Kammern und nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte im vorliegenden Fall sich nicht an Kriterien anderer Kammern in der Umgebung orientiert, sondern eine eigenständige Regelung trifft.

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Nach § 3 Abs. 3 Satz 2 IHKG können die Grundbeiträge gestaffelt werden, wobei insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbetriebes berücksichtigt werden sollen. Dabei ist es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht erforderlich, dass alle drei genannten Merkmale kumulativ vorliegend müssen. Schon durch den Wortlaut, dass „insbesondere“ Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden können, wird nach Auffassung des Gerichtes ausgedrückt, dass es bestimmte Kriterien für die Ermittlung und Staffelung des Grundbetrages geben kann. Es ergibt sich hingegen nicht, dass alle drei genannten Merkmale vorliegend müssen. Hierfür spricht auch die Intention des Gesetzgebers. Der dem § 3 Abs. 3 IHKG zugrunde liegende Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU, FDP und SPD führt zur Begründung aus:

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„Bei der Regelung der Grundbeitragsstaffelung kommt es darauf an, eine sichere Möglichkeit zu schaffen, den Grundbeitrag auch nach anderen Kriterien als der Leistungskraft der Unternehmen zu staffeln. Der Begriff der „Leistungskraft“ ist in der Rechtsprechung verschiedentlich allein i. S. d. steuerlichen „Leistungsfähigkeit“ interpretiert worden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 23.06.1997 - 8 L 310/97). Dadurch wird die Grenze zur Umlage verwischt. Außerdem wird dem Umstand, dass der Grundbeitrag der Grundfinanzierung der Kammern dienen soll, nicht genügend Rechnung getragen. Bei der Staffelung des Grundbeitrages soll es vielmehr möglich sein, auch Kriterien wie die Vollkaufmannseigenschaft, den Umsatz und die Beschäftigtenzahl zu berücksichtigen. Der Gesetzentwurf hatte aus diesem Grund das Wort „insbesondere“ eingefügt. Die hier vorgeschlagene Formulierung bringt das angestrebte Ziel deutlicher zum Ausdruck und ist vorzuziehen“ (BT-Drs. 13/9975, S. 7 zu Pkt. 1).

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Die Gesetzesbegründung macht deutlich, dass einer engen Auslegung des seit 1. Januar 1994 eingeführten Staffelungskriteriums der Leistungskraft der Kammerzugehörigen (vgl. Art. 2 Nr. 2, Art. 6 d. Gesetzes v. 21.12.1992, BGBl. I, S. 2133) i. S. einer steuerlichen Leistungsfähigkeit entgegen gewirkt bzw. eine Loslösung vom bloßen Ertrag eines Unternehmens und die Berücksichtigung weiterer, die allgemeine Leistungsstärke eines Gewerbebetriebes kennzeichnender Kriterien ermöglicht werden sollte (so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 04.04.2012 - 1 M 29/12 -, juris). Die Beiträge sollen der Abgeltung eines besonderen Vorteils, nämlich dem sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens dienen und müssen entsprechend bemessen werden. Bei der Ausgestaltung der Grundbeitragsstaffelung kommt der Beklagten als Selbstverwaltungskörperschaft grundsätzlich ein weites Gestaltungsermessen zu (OVG Niedersachsen, Urt. v. 18.06.2015 - 8 LB 191/13 -, juris), das seine Grenzen in der Einhaltung des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitssatzes findet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.2011, a.a.O. m.w.N.). Vorliegend verstößt der durch die Beklagte festgesetzte Staffelungsbeitrag weder gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen den Gleichheitssatz.

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Nach dem Äquivalenzprinzip darf die Höhe des Beitrages nicht außer Verhältnis zu dem Vorteil stehen, den er abgelten soll. Der Vorteil, den das Mitglied aus der Kammertätigkeit zieht, besteht wie bereits dargestellt insbesondere darin, dass die Kammer die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt, insbesondere das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes wahrnimmt, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft wirkt und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend berücksichtigt. Auch die Höhe der Beiträge muss sich grundsätzlich nach dem Vorteil bemessen, der dem einzelnen Mitglied aus der Kammertätigkeit erwächst. Für das einzelne Mitglied kann sich der aus der Kammermitgliedschaft ergebende Vorteil aufgrund der Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer im Interesse aller Kammerzugehörigen regelmäßig nur mittelbar auswirken (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.10.2012 - 1 B 98.10 -, juris). Dies ist Ausdruck des dem Beitragsrechts immanenten fiktiven Elements, denn der Beitrag stellt nur eine abstrakte Gegenleistung für den Vorteil dar, den der Kammerzugehörige aus der Kammerzugehörigkeit ziehen kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Grundbeitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil ausgleicht, der sich bei dem einzelnen Mitglied messbar niederschlägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.07.1998 - 1 C 32/97 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.10.2012, a.a.O.). Zur Wahrung des Äquivalenzprinzips genügt vielmehr der allgemeine Nutzen, der sich für die Kammermitglieder aus der Aufgabenwahrnehmung der IHK ergibt. Das BVerwG hat insofern die Annahme des Gesetzgebers für rechtsfehlerfrei erachtet, dass eine direkte Relation zwischen der Wirtschaftskraft eines Kammermitgliedes und dem Gewicht seines Vorteils aus der Kammertätigkeit bestehe, weshalb die Bemessung der Beiträge unmittelbar an Indikatoren für die Wirtschaftlichkeit anknüpfen darf (vgl. insoweit BVerwG, Beschl. v. 14.12.2011, a.a.O.). Diese Wirtschaftlichkeit eines Kammermitgliedes lässt sich auf unterschiedliche Art und Weise bestimmen. Das IHKG gibt in seinem § 3 Abs. 3 lediglich vor, dass insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden sollen. Der Umsatz bezeichnet in der Betriebswirtschaftslehre den Gegenwert, der einem Unternehmen in Form von Geld oder Forderungen durch den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen sowie aus Vermietung oder Verpachtung zufließt. Beim Umsatz sind noch keine Kosten, beim Nettoumsatz nur die mit dem Verkauf zusammenhängenden Erlösminderungen (Rabatte usw.) abgezogen. Der Umsatz ist folglich die wertmäßige Erfassung der betrieblichen und nichtbetrieblichen (neutralen) Tätigkeit eines Unternehmens. Diese wertmäßige Erfassung der betrieblichen Tätigkeit ist geeignet, Umfang und Leistungskraft eines Unternehmens darzustellen. Je höher der ermittelte Umsatz eines Unternehmens ist, je höher ist folglich auch seine betriebliche Tätigkeit und seine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr. Allein dies rechtfertigt es nach der zitierten Rechtsprechung des BVerwG in Einklang mit dem Äquivalenzprinzip anzunehmen, dass auch der gezogene (fiktive) Vorteil aus der Mitgliedschaft in der IHK proportional mit dem Umsatz wächst. Es wird davon ausgegangen, dass leistungsstarke Unternehmen aus der der Kammer aufgegebenen Wahrnehmung des Gesamtinteresses der ihr zugehörenden Gewerbetreibenden in der Regel höheren Nutzen ziehen können als wirtschaftlich schwächere. Namentlich wird eine günstige Beeinflussung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Allgemeinen den größeren Unternehmen – entsprechend ihrer größeren Wirtschaftskraft – stärker zugutekommen als kleinen (BVerwG, Urt. v. 26.06.1990, a.a.O.; Beschl. v. 25.07.1989 - 1 B 109.89 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 04.04.2012, a.a.O.). Dies gilt vor allem dann, wenn wie vorliegend an Umsätze von über 8,2 Mio. Euro, 16,4 Mio. Euro und 32,8 Mio. Euro angeknüpft wird. Bei dieser Größenordnung rechtfertigt sich im Regelfall die Annahme, dass die Leistungskraft derjenigen Gewerbebetriebe, die die festgelegte Umsatzhöhe erreichen, die wie dargestellt Ausdruck der wirtschaftlichen Effizienz ist, sich deutlich von der Leistungskraft der unter Ziff. II.2.1 - 2.3 der Wirtschaftssatzungen erfassten Gewerbebetriebe absetzt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 04.04.2012, a.a.O.). Entsprechendes gilt für die unter Ziff. II.2.4 lit. b) und c) der Wirtschaftssatzungen festgelegten, gegenüber Ziff. II.2.4 lit. a) verdoppelten bzw. vervierfachten Umsatzbeträge. Die jeweilige Umsatzsteigerung bewegt sich prozentual wie absolut in einem Bereich, der bei einem auf Gewinnerzielung ausgerichteten Gewerbebetrieb für dessen Prosperität und eine entsprechende Steigerung der Umsatzrendite spricht. Die verbleibende Gewinnmarge dürfte hier im Regelfall – unbeschadet unterschiedlich hoher Unternehmenskosten – die festgesetzten Grundbeiträge um ein Vielfaches überschreiten.

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Die Anknüpfung allein an dem Umsatz verstößt auch nicht gegen den zu beachtenden Gleichheitssatz. Im Hinblick auf den Zweck und die Eigenart des Grundbeitrages stehen der Kammer in weitem Maße Pauschalierungen und Typisierungen offen (BVerwG, Beschl. v. 14.12.2011, a.a.O.). Die sachliche Rechtfertigung hierfür liegt im Interesse der Ordnung von Massenvorgängen, dass diese einfacher und praktikabler gehandhabt werden können. Zu Gunsten der Transparenz und Praktikabilität duldet Art. 3 Abs. 1 GG trotz offensichtlicher Ungerechtigkeit in Einzelfällen Pauschalierungen und Typisierungen (BVerfG, Beschl. v. 10.04.1997 - 2 BvL 77/92 -, BVerfGE 96, 1; Beschl. v. 08.10.1991 - 1 BvL 50/86 -, BVerfGE 84, 348; Ent. v. 16.12.1958 - 1 BvL 3/57 u.a., BVerfGE 9, 3). So dürfen nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG Massenvorgänge zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität typisierend und pauschalierend erfasst werden, wenn ihrer anders nur schwer Herr werden kann (BVerfG, Urt. v. 28.04.1999 - 1 BvL 11/94 u.a. -, BVerfGE 100, 138). Dies rechtfertigt auch in weitem Umfang Besonderheiten des einzelnen Falls oder auch einzelner Gruppen zu vernachlässigen. So liegt es hier. Die Beklagte nimmt pauschalisierend und typisierend an, dass ein Umsatz i. H. v. über 8,2 Mio. Euro eine erhöhte Wirtschaftlichkeit eines Gewerbebetriebes ausdrückt. Dies wird in der Regel auch zutreffen und bildet nicht den atypischen Fall. Atypisch liegt vielmehr der konkrete Sachverhalt, in welchem zwar ein Umsatz von über 8,2 Mio. Euro erwirtschaftet worden ist, die Klägerin aber vorträgt, keinen positiven Gewinn erwirtschaftet zu haben. Dies kann eine Ungerechtigkeit darstellen, die jedoch nur diesen Einzelfall bzw. einen Sachverhalt einzelner Gruppen betreffen würde. Zum Zwecke der Verwaltungsvereinfachung und –praktikabilität ist es aber wie aufgezeigt gerechtfertigt, solche Ungerechtigkeiten hinzunehmen. Eine Ausblendung atypischer Fälle ist allerdings nicht unbegrenzt möglich: Eine generalisierende bzw. typisierende Behandlung von Sachverhalten kann lediglich hingenommen werden, wenn die damit verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betroffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfG, Beschl. 23.06.2004 - 1 BvL 3/98 u.a. -, BVerfGE 111, 115; Urt. v. 28.04.1999 - 1 BvL 22/95 u.a. -, BVerfGE 100, 59). Dies macht eine Abwägung der erreichbaren Vorteile mit dem Ausmaß und den belastenden Folgen der ungleichen, typisierten Behandlung erforderlich. Die Beurteilung fällt bei einer benachteiligenden Typisierung strenger aus als bei einer bevorzugenden Typisierung. Für die Beurteilung der Intensität des Eingriffs sind die mit der Typisierung verbundenen Vorteile zu berücksichtigen. Überschreitet die Intensität des Eingriffs das zulässige Maß, ist zumindest eine Härteklausel erforderlich (BVerfG, Beschl. v. 17.10.1984, a.a.O.; Beschl. v. 09.02.1982 - 2 BvL 6/78 u.a. -, BVerfGE 60, 16). Umgekehrt ist der Spielraum für die Typisierung besonders groß, wenn Billigkeitsklauseln vorhanden sind. So liegt es hier: Nach § 18 Abs. 2 der Beitragsordnung können Beiträge auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Unabhängig davon, ob eine solche unbillige Härte hier gegeben ist – dies ist vorliegend nicht vom erkennenden Gericht zu prüfen, da ein solcher Erlass gemäß § 18 Abs. 2 der Beitragsordnung nur auf Antrag gewährt wird und die Klägerin einen solchen Antrag vorliegend nicht bei der Beklagten gestellt hat – genügt diese Regelung, um etwaige Ungerechtigkeiten in der Pauschalisierung und Typisierung zu beseitigen und eine Gleichheit herzustellen.

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Sofern die Klägerin meint, dass gerade im vorliegenden Sachverhalt die aufgezeigte Regelvermutung widerlegt sei und sie daher schon nicht zum erhöhten Grundbeitrag herangezogen werden dürfe, folgt das Gericht dem nicht. Die Klägerin verkennt hierbei, dass die Regelvermutung kein Tatbestandsmerkmal der Erhebung des erhöhten Beitrages selbst ist, sondern die Anknüpfung der Leistungskraft an den erwirtschafteten Umsatz rechtfertigt. Kann diese Regelvermutung im Einzelfall widerlegt werden, entfällt nicht „automatisch“ auch die Beitragspflicht zum erhöhten Grundbeitrag. Die Beitragspflicht bleibt bestehen, der zu erhebende Beitrag kann jedoch wie aufgezeigt nach § 18 der Beitragsordnung auf Antrag gestundet, erlassen oder niedergeschlagen werden.

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Es widerspricht dem Gleichheitssatz auch nicht, dass Gewerbebetriebe mit einem Umsatz über 8,2 Mio. Euro nach Ziffer II.2.4. lit. a) der Wirtschaftssatzung einem Betrieb mit mehr als 100 Beschäftigten gleichgestellt wird. Wie bereits dargelegt, steht der Beklagten ein weites Maß an Typisierung und Pauschalisierung zu. Die Beklagte entschied sich vorliegend, diese Typisierung an zwei verschiedene Merkmale eines Gewerbebetriebes festzumachen. Zum einen wird der erhöhte Grundbeitrag an den Umsatz des Gewerbebetriebes geknüpft, zum anderen an seine Beschäftigtenzahl. Dies bringt die Annahme zum Ausdruck, dass die gezogenen Nutzen aus der Mitgliedschaft in der Beklagten eines Gewerbebetriebes mit einem deutlich erhöhten Umsatz als Kennzeichen für eine erhöhte Leistungskraft vergleichbar sind mit Gewerbebetrieben mit einer deutlich erhöhten Beschäftigtenzahl. Beide Merkmale knüpfen an unterschiedliche Vorteile für den jeweiligen Gewerbebetrieb an. Insoweit geht die Annahme der Klägerin fehl, dass sie – mit einer Beschäftigtenzahl von sechs Arbeitnehmern – einem Gewerbebetrieb mit über 100 Beschäftigten gleichgestellt wird.

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Der Antrag der Klägerin vom 28. Juli 2016 – beim Gericht am 29. Juli 2016 eingegangen – auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wird abgelehnt. Die Klägerin begründet ihren Antrag damit, den im Schriftsatz vom 25. Mai 2016 enthaltenen Beweisantrag in einer erneuten mündlichen Verhandlung erörtern zu wollen. Hierzu bedarf es keiner Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Hinsichtlich des Beweisangebotes des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in seinem Schriftsatz vom 25. Mai 2016 bedarf es keiner Vorabentscheidung, bzw. einer Erörterung. Ein Beweisantrag ist nur dann gemäß § 86 Abs. 2 VwGO als in der mündlichen Verhandlungen gestellt anzusehen, wenn das Ersuchen unter Angabe des Beweisthemas und des Beweismittels ausdrücklich ausgesprochen und als mündlich gestellter Antrag in das Protokoll aufgenommen worden ist. Ein Beweisantrag, der in einem Schriftsatz formuliert worden ist, muss deshalb in der mündlichen Verhandlung verlesen werden. Die Bezugnahme in der mündlichen Verhandlung auf einen schrift(sätz)lich formulierten Beweisantrag oder lediglich die Überreichung eines Schriftsatzes genügen nicht, geschweige denn die allgemeine Bezugnahme auf einen 16-seitigen Schriftsatz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.09.1961 – VIII B 61.61 –, NJW 1962, 124; Beschl. v. 16.04.1975 – VI B 83.74 –, juris). Eines Hinweises der Einzelrichterin darauf, dass ein schrift(sätz)licher Beweisantrag für § 86 Abs. 2 VwGO nicht ausreicht, ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.09.1961, a.a.O.), zumal dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin die diesbezügliche Rechtsprechung aus den vorangegangenen Rechtstreitigkeiten hinreichend bekannt ist (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.07.2012 - 1 L 63/12 -; VG Magdeburg, Urt. v. 03.09.2015 - 3 A 54/15 MD -, beide unveröffentlicht). Daneben sieht sich das Gericht auch nicht von Amts wegen gehalten, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Der im Schriftsatz vom 25. Mai 2016 enthaltenen Beweiserhebungsanregung „dass der Umsatz nichts über die Leistungsfähigkeit eines Betriebes aussagt“ musste das Gericht vorliegend nicht nachgehen, da es sich insoweit um eine rechtliche Bewertungsfrage und keine rechtserhebliche Tatsachenfrage handelt (vgl. hierzu OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 24.07.2012, a.a.O.).

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Es entspricht billigem Ermessen, der Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen. Diese hatte die Beitragshöhe zunächst rechtsfehlerhaft ermittelt. Die Beitragsveranlagung erfolgt aufgrund des letzten vorliegenden Gewerbeertrages/Gewinns aus dem Gewerbebetrieb. Dieser wurde der Beklagten in dem Verfahren 3 A 122/13 MD für die Geschäftsjahre 2011 und 2012 vorgelegt. Dennoch hatte die Beklagte die vorangegangene Gewinn- und Verlustrechnung ihrem Bescheid zugrunde gelegt. Hinsichtlich des streitig gebliebenen Teils folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO.

38

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

39

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG | § 3


(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch

Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG | § 1


(1) Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe der Handwerksordnung oder die Zuständigkeit der Kammern der freien Berufe in Bezug auf die Berufspflichten ihrer Mitglieder gege

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Dez. 2011 - 8 B 38/11

bei uns veröffentlicht am 14.12.2011

Gründe 1 Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu

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(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.

(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.

(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.

(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.

(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.

(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.

(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind

für die Verjährung
die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung
die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht kann Verfahren und Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung abweichend geregelt werden.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht oder nicht hinlänglich geklärt ist, wenn es zu einer Klärung der Durchführung des angestrebten Revisionsverfahrens bedarf und wenn hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten steht. Diese Voraussetzungen liegen für keine der beiden von der Klägerin bezeichneten Fragen vor.

3

1. Mit ihrer ersten Frage hält die Klägerin sinngemäß für klärungsbedürftig, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass § 3 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHK-Gesetz) vom 18. Dezember 1956 (BGBl I S. 920) in der Fassung des Gesetzes vom 23. Juli 1998 (BGBl I S. 1887) wie in derjenigen des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2934) die Freistellung vom Kammerbeitrag wegen geringen Ertrages oder Gewinnes denjenigen Kammermitgliedern vorbehält, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind. Die Frage lässt sich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung bejahen, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

4

Nach § 3 Abs. 2 IHK-Gesetz werden die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, durch Beiträge der Kammerzugehörigen aufgebracht. Wie das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, sind diese Mitgliedsbeiträge Beiträge im rechtlichen Sinne. Sie sollen der Abgeltung eines besonderen Vorteils, nämlich des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens dienen und müssen entsprechend bemessen werden. Dabei sind insbesondere das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz zu beachten (Urteil vom 26. Juni 1990 - BVerwG 1 C 45.87 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 22 S. 9 m.w.N.).

5

a) Nach dem Äquivalenzprinzip darf die Höhe der Beiträge nicht außer Verhältnis zu dem Vorteil stehen, den sie abgelten sollen. Der Vorteil, den das Mitglied aus der Kammertätigkeit zieht, besteht insbesondere darin, dass die Kammer die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben erfüllt, insbesondere das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks wahrnimmt, für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft wirkt und dabei die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend berücksichtigt (§ 1 Abs. 1 IHK-Gesetz). Dieser Vorteil kommt allen Mitgliedern zugute (Urteil vom 26. Juni 1990 a.a.O.). Das gilt unabhängig von deren wirtschaftlicher Leistungskraft. Deshalb ist die Beitragspflicht auch ertragsschwacher Betriebe jedenfalls gerechtfertigt.

6

Auch die Höhe der Beiträge muss sich grundsätzlich nach dem Vorteil bemessen, der dem einzelnen Mitglied aus der Kammertätigkeit erwächst. Das Bundesverwaltungsgericht hat insofern die Annahme des Gesetzgebers für rechtsfehlerfrei gehalten, dass eine direkte Relation zwischen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines Kammermitglieds und dem Gewicht seines Vorteils aus der Kammertätigkeit bestehe, weshalb die Bemessung der Beiträge unmittelbar an Indikatoren für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpfen darf (Urteil vom 26. Juni 1990 a.a.O. ). Daraus ergibt sich, dass ertragsschwache Unternehmen von einer Beitragspflicht weitgehend oder ganz verschont werden dürfen.

7

Dem trägt § 3 Abs. 3 IHK-Gesetz Rechnung. Nach seinem Satz 1 erhebt die Industrie- und Handelskammer die Mitgliedsbeiträge als Grundbeiträge und als Umlagen. Die Grundbeiträge sind ein in aller Regel geringer Sockelbetrag - im vorliegenden Falle von 50 bis 204 € jährlich -, während die Umlagen in Abhängigkeit von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Betriebes - hier in Höhe von zunächst 0,42 %, später von 0,34 % des Gewerbeertrages - erhoben werden und ein Vielfaches des Grundbeitrages ausmachen können. Der Grundbeitrag findet hierbei seine Rechtfertigung in dem allen Kammermitgliedern zukommenden Vorteil, der in der Kammervertretung als solcher besteht. Die Kammer kann ihn deshalb in der Art einer einheitlichen Grundlast von allen Mitgliedern ohne Rücksicht auf deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erheben. Zwar erlaubt § 3 Abs. 3 Satz 2 IHK-Gesetz den Kammern, auch den Grundbeitrag unter anderem nach der Leistungskraft des Unternehmens zu staffeln; doch ist sie hierzu nicht verpflichtet. Will die Kammer den Grundbeitrag staffeln, kann sie nach dieser Vorschrift zwar an die unterschiedliche Leistungskraft der Kammerzugehörigen anknüpfen. Im Hinblick auf den Zweck und die Eigenart des Grundbeitrages stehen der Kammer aber auch dann in weitem Maße Pauschalierungen und Typisierungen offen (vgl. Urteil vom 21. März 2000 - BVerwG 1 C 15.99 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 29 S. 4).

8

b) Die von der Klägerin bezeichnete Frage betrifft praktisch allein den Grundbeitrag; denn die Kammermitglieder, die sie im Blick hat, erzielen nur einen geringen oder gar keinen Gewerbeertrag und werden daher in aller Regel von vornherein nicht zur Umlage herangezogen.

9

Nach § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-Gesetz werden Mitglieder, deren Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 € nicht übersteigt, von jeder Beitragspflicht freigestellt, sofern sie nicht in das Handelsregister eingetragen sind. Diese vollständige Beitragsbefreiung nicht auch in das Handelsregister eingetragenen Gewerbebetrieben zu eröffnen, ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung Kleingewerbetreibende privilegieren, um so die Beitragserhebung noch stärker an der Leistungskraft der kammerzugehörigen Unternehmen auszurichten (BTDrucks 13/9378 S. 4). Dies stellt einen sachlichen Grund für die Privilegierung dar und rechtfertigt es, den typisierend begünstigten Personenkreis von der Beitragspflicht vollständig freizustellen, zumal dieser Personenkreis ohne die Privilegierung zumeist ohnehin nur zum Grundbeitrag herangezogen würde, das Ausmaß der Begünstigung also regelmäßig gering ist.

10

Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber den begünstigten Personenkreis der Kleingewerbetreibenden auf diejenigen Unternehmen begrenzt hat, die nicht im Handelsregister eingetragen sind. Diese typisierende gesetzliche Regelung knüpft an ein von der Rechtsordnung, nämlich vom Handelsrecht vorgezeichnetes Kriterium an und ist zur Bezeichnung derjenigen Gruppe von Gewerbetreibenden, denen die völlige Beitragsfreiheit zukommen soll, nicht völlig ungeeignet. Angesichts der gewählten Typisierung noch verbleibende Ungenauigkeiten und Vergröberungen können umso mehr hingenommen werden, als deren wirtschaftliches Ausmaß gering bleibt; denn die völlige Beitragsfreistellung bewirkt in aller Regel lediglich die Ersparnis des Grundbeitrages, während der betroffene Personenkreis von der - wirtschaftlich stärker ins Gewicht fallenden - Umlage ohnehin nicht betroffen ist.

11

2. Der Rechtssache kommt auch wegen der anderen von der Klägerin bezeichneten Frage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Klägerin möchte sinngemäß geklärt wissen, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, dass in die Privilegierung nach § 3 Abs. 3 Satz 3 IHK-Gesetz auch sogenannte Istkaufleute nach § 1 HGB einbezogen werden, wenn sie nicht ins Handelsregister eingetragen sind, während sogenannten Formkaufleuten nach § 6 Abs. 2 HGB die Privilegierung bei gleicher - geringer - Ertragslage vorenthalten wird. Dass auch diese Frage ohne Weiteres, namentlich ohne vorherige Durchführung eines Revisionsverfahrens, zu bejahen ist, ergibt sich ebenso aus den vorstehenden Ausführungen.

(1) Die Industrie- und Handelskammern haben, soweit nicht die Zuständigkeit der Organisationen des Handwerks nach Maßgabe der Handwerksordnung oder die Zuständigkeit der Kammern der freien Berufe in Bezug auf die Berufspflichten ihrer Mitglieder gegeben ist, die Aufgaben:

1.
das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
2.
für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirks zu wirken,
3.
für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken
und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern insbesondere
1.
durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten,
2.
das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirks in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen.
Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Industrie- und Handelskammern den angemessenen Minderheitenschutz zu gewährleisten,
1.
indem im Rahmen der Kommunikation auf abweichende Positionen hingewiesen wird und
2.
abweichende Stellungnahmen in zumutbarer Form öffentlich zugänglich gemacht werden.

(2) Die Industrie- und Handelskammern können Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Berufsbildungsgesetzes, treffen.

(2a) Die Industrie- und Handelskammern können allein oder zusammen mit anderen Kammern für die gewerbliche Wirtschaft Maßnahmen zur Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung treffen, insbesondere Schiedsgerichte und andere Einrichtungen der alternativen Konfliktlösung begründen, unterhalten und unterstützen. § 111 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes bleibt unberührt. Die Industrie- und Handelskammern können zudem die ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirks zu Fragen der Früherkennung von Unternehmenskrisen und deren Bewältigung beraten.

(3) Den Industrie- und Handelskammern obliegt die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen, soweit nicht Rechtsvorschriften diese Aufgaben anderen Stellen zuweisen.

(3a) Die Länder können durch Gesetz den Industrie- und Handelskammern die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes übertragen. Das Gesetz regelt, welche Aufgabenbereiche von der Zuweisung erfasst sind. Dabei kann das Gesetz vorsehen, dass die Industrie- und Handelskammern auch für nicht Kammerzugehörige tätig werden. Das Gesetz regelt auch die Aufsicht.

(3b) Die Länder können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz ermöglichen, sich an Einrichtungen zu beteiligen, die die Aufgaben einer einheitlichen Stelle im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes erfüllen.

(4) Weitere Aufgaben können den Industrie- und Handelskammern durch Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen werden.

(5) Nicht zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gehören die grundrechtlich geschützten Aufgabenbereiche der Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes, insbesondere die Aufgabenbereiche der Tarifpartner sowie die arbeitsgerichtliche Vertretung von Unternehmen. Zudem sind Stellungnahmen ausgeschlossen zu sozial- und arbeitsmarktpolitischen Fragen, soweit diese in der ausschließlichen Entscheidungszuständigkeit der Gremien der sozialen Selbstverwaltung liegen.

(1) Die Industrie- und Handelskammer ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Die Kosten der Errichtung und Tätigkeit der Industrie- und Handelskammer werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind, nach Maßgabe des Wirtschaftsplans durch Beiträge der Kammerzugehörigen gemäß einer Beitragsordnung aufgebracht. Der Wirtschaftsplan ist jährlich nach den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Finanzgebarung unter pfleglicher Behandlung der Leistungsfähigkeit der Kammerzugehörigen aufzustellen und auszuführen.

(3) Als Beiträge erhebt die Industrie- und Handelskammer Grundbeiträge und Umlagen. Der Grundbeitrag kann gestaffelt werden; dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungskraft des Gewerbebetriebes berücksichtigt werden. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5 200 Euro nicht übersteigt. Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei einer Industrie- und Handelskammer die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Sätzen 3 und 4 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag oder den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen. Wird für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag festgesetzt, ist Bemessungsgrundlage für die Umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, andernfalls der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und bei Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag in Höhe von 15.340 Euro zu kürzen. Die Kammerzugehörigen sind verpflichtet, der Kammer Auskunft über die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Grundlagen zu geben, soweit diese nicht bereits nach § 9 erhoben worden sind; die Kammer ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, kann ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt werden, sofern beide Gesellschaften derselben Kammer zugehören. Gleiches gilt für Gesellschaften mit Sitz im Bezirk einer Kammer, deren sämtliche Anteile von einem im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit Sitz in derselben Kammer gehalten werden.

(4) Natürliche und juristische Personen und Personengesellschaften, die in der Handwerksrolle oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind beitragspflichtig, wenn der Umsatz des nichthandwerklichen oder nichthandwerksähnlichen Betriebsteils 130.000 Euro übersteigt. Kammerzugehörige, die Inhaber einer Apotheke sind, werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages oder, falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt wird, ihres nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelten Gewinns aus Gewerbebetrieb zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt. Satz 2 findet auch Anwendung auf Kammerzugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend einen freien Beruf ausüben oder Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Grundstück oder als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der Industrie- und Handelskammer belegenen Gewässer betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zu Grunde gelegt wird.

(5) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Kosten, welche mit der Begründung, Unterhaltung oder Unterstützung von Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) verbunden sind, Sonderbeiträge von den Kammerzugehörigen derjenigen Gewerbezweige erheben, welchen derartige Anlagen und Einrichtungen ausschließlich oder in besonderem Maße zugute kommen. Den Beteiligten ist vor Begründung solcher Anlagen und Einrichtungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(6) Die Industrie- und Handelskammer kann für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen (§ 1 Abs. 2) oder Tätigkeiten Gebühren erheben und den Ersatz von Auslagen verlangen.

(7) Sonderbeiträge gemäß Absatz 5 werden nach Maßgabe einer Sonderbeitragsordnung, Gebühren und Auslagen nach Absatz 6 nach Maßgabe einer Gebührenordnung erhoben. In der Beitragsordnung, der Sonderbeitragsordnung sowie in der Gebührenordnung ist Erlaß und Niederschlagung von Beiträgen, Gebühren und Auslagen zu regeln.

(7a) Für das Rechnungswesen, insbesondere Rechnungslegung und Aufstellung und Vollzug des Wirtschaftsplans und den Jahresabschluss der Industrie- und Handelskammern sind die Grundsätze kaufmännischer Rechnungslegung und Buchführung in sinngemäßer Weise nach dem Dritten Buch des Handelsgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Nähere wird durch Satzung unter Beachtung der Grundsätze des staatlichen Haushaltsrechts geregelt.

(8) Hinsichtlich der Beiträge, Sonderbeiträge, Gebühren und Auslagen sind

für die Verjährung
die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und Vermögen,
für die Einziehung und Beitreibung
die für Gemeindeabgaben geltenden landesrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden. Durch Landesrecht kann Verfahren und Zuständigkeit für Einziehung und Beitreibung abweichend geregelt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.