Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 490 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten um die Rückübertragung eines Hausgrundstücks, das mit Bescheid des Rates des Kreises Zossen vom 9. Oktober 1984 mit Wirkung zum 1. Dezember 1984 in Volkseigentum überführt wurde. Im Jahre 1985 erwarben die Beigeladene und ihr Ehemann das Eigenheim. Mit Urkunde vom 14. Mai 1985 wurde ihnen ein dingliches Nutzungsrecht an dem Grundstück verliehen. Mit Kaufvertrag vom 3. Mai 1990 erwarben die Beigeladene und ihr Ehemann das Eigentum an dem Grundstück.

2

Die zwischenzeitlich verstorbene Klägerin beantragte mit Schreiben vom 1. Oktober 1990 die Rückübertragung des Grundstücks. Mit Bescheid vom 28. April 2010 lehnte der Beklagte die Rückübertragung ab und stellte zugleich fest, dass die Klägerin Anspruch auf eine Entschädigung hinsichtlich ihres Miteigentumsanteils habe. Der Anspruch auf Rückübertragung hinsichtlich ihres Miteigentumsanteils scheiterte am redlichen Erwerb der Beigeladenen. Nach Durchführung eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Potsdam, die mit Urteil vom 25. Juli 2013 unter Nichtzulassung der Revision abgewiesen wurde. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

II

3

Die allein auf Verfahrensrügen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit der Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt.

4

1. Der Beschwerde fehlt es bereits an der ausreichenden Darlegung des behaupteten Verfahrensverstoßes, soweit sie in der Ablehnung des Beweisantrags Nummer 4 mit der Begründung, es könne als wahr unterstellt werden, "dass der Ehemann der Beigeladenen mit dem zuständigen Mitarbeiter des Rates des Kreises Zossen, Herrn K., besprochen hatte, dass er das streitgegenständliche Gebäude kaufen wolle, die bisherigen Kaufanträge abgelehnt worden seien, da die Voraussetzungen der Inanspruchnahme nicht vorgelegen hätten, daraufhin von dem Mitglied des Rates des Kreises Zossen ihm erklärt worden sei, er solle einen weiteren Antrag stellen, diesen direkt an den Direktor der KWV Blankenfelde richten, worauf dann dem Antrag stattgegeben werde", eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes gemäß § 108 Abs. 1 VwGO und der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht.

5

Die Verfahrensweise der "Wahrunterstellung" setzt voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden so behandelt wird, als wäre sie wahr (§ 244 Abs. 3 Satz 2 am Ende StPO); was regelmäßig nur für nicht entscheidungserhebliche Behauptungen infrage kommt (Beschluss vom 12. August 1998 - BVerwG 7 B 162.98 - juris). Das Gericht darf sich im weiteren Verlauf nicht in Widerspruch zu den als wahr unterstellten Annahmen setzen und muss sie "ohne jede inhaltliche Einschränkung" in ihrem mit dem Parteivorbringen gemeinten Sinn behandeln, als wären sie nachgewiesen (Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150 <155>; Beschlüsse vom 20. September 1993 - BVerwG 4 B 125.92 - juris und vom 3. Dezember 2012 - BVerwG 2 B 32.12 - juris). Gegen diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht nicht verstoßen.

6

Die Beschwerde beanstandet, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Wahrunterstellung der Tatsachenbehauptung in Nummer 4 des Beweisantrags den Sachverhalt bei seiner Überzeugungsbildung nicht berücksichtigt, dass der Ehemann der Beigeladenen die Enteignung durch Ausnutzung seiner beruflichen Stellung beeinflusst habe, um das Grundstück bzw. das Gebäude erwerben zu können. Das Verwaltungsgericht hat die unter Beweis gestellten Tatsachen bezüglich der beruflichen Stellung des Ehemanns der Beigeladenen und seiner Anträge - zuletzt über den Direktor der KWV Blankenfelde - zum Kauf des streitgegenständlichen Anwesens bei seiner Entscheidung weder unberücksichtigt gelassen noch sich in Widerspruch zu der Unterstellung als wahr gesetzt, sondern aus diesem Sachverhalt lediglich andere rechtliche Schlüsse gezogen (UA S. 10, vorletzter Absatz), die denkgesetzlich möglich sind.

7

2. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, weil es den Beweisantrag Nummer 3 als ungeeignet abgelehnt hat. Die Ablehnung eines Beweisantrags verstößt dann gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO, § 244 StPO). Das ist nicht feststellbar.

8

Eine Beweiserhebung ist u.a. dann nicht erforderlich, wenn das Beweismittel ungeeignet ist, es auf die zu beweisende Tatsache nach Ansicht des Gerichts nicht ankommt (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO entsprechend; Urteile vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <41>, vom 24. März 1987 a.a.O. S. 157 und vom 15. März 1994 - BVerwG 9 C 510.93 - NVWZ 94, 1119) oder die Beweisaufnahme nicht notwendig ist, weil die Beweistatsache zugunsten des Betroffenen als wahr unterstellt werden kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Februar 1988 - 2 BvR 1324/87 - NVWZ 1988, 524; BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 1994 - BVerwG 4 B 136.94 - juris). Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag Nummer 3 deshalb abgelehnt, weil es das Beweisthema und das Beweismittel im Hinblick auf die zu beurteilende Rechtsfrage, ob die Beigeladenen beim Erwerb des Hausgrundstücks im Jahre 1985 redlich waren, als ungeeignet und unerheblich angesehen hat. Der unter Beweis gestellte Sachverhalt bezog sich auf Vorgänge aus dem Jahre 1966 und stand im Zusammenhang mit der Beantragung eines Instandsetzungsdarlehens an die Kreissparkasse Zossen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Ehemann der Beigeladenen den Kauf des Hauses mit Schreiben vom 21. Januar 1980 und 15. September 1981 beantragt. Beide Anträge wurden abgelehnt. Der Antrag des Ehemanns der Beigeladenen vom 28. Januar 1984 führte schließlich zum Erfolg. Mit Eigenheimkaufvertrag vom 3. April 1985 erwarben diese das auf dem Grundstück stehende Eigenheim und mit Urkunde vom 14. Mai 1985 wurde ihnen ein dingliches Nutzungsrecht am Grundstück verliehen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht Vorgänge, die 18 Jahre vor dem Erwerb des streitgegenständlichen Anwesens lagen und die Bewilligung eines Instandsetzungsdarlehens zum Gegenstand hatten, nicht als relevant für die Beurteilung der Rechtsfrage angesehen hat, ob die Beigeladenen zum Zeitpunkt des Erwerbs redlich waren oder nicht.

9

3. Zu Unrecht rügt die Beschwerde auch die Ablehnung des Beweisbegehrens Nummer 5 der Klägerin hinsichtlich der Zeugeneinvernahme des Direktors und einer Mitarbeiterin der KWV Blankenfelde zu der Beweisbehauptung, dass der Ehemann der Beigeladenen seine berufliche Stellung als Leiter des Jugendreferats des Rates des Kreises Zossen ausgenutzt habe, um den Kauf zu beeinflussen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag als unzulässigen Ausforschungsbeweis abgelehnt. Die Ablehnung erfolgte nicht verfahrensfehlerhaft.

10

Ein als unzulässig ablehnbarer Ausforschungsbeweis liegt in Bezug auf Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (Beschluss vom 29. April 2002 - BVerwG 1 B 59.02 - Buchholz 402.240 § 53 Ausländergesetz Nr. 60; BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. August 1996 - 2 BvR 1968/94 - juris). Die Klägerin hat nicht hinreichend substanziiert dargelegt, welche Indizien aus ihrer Sicht dafür sprechen, dass der Ehemann der Beigeladenen seine berufliche Stellung als Leiter des Jugendreferats des Rates des Kreises Zossen als Druckmittel benutzt haben soll, in unredlicher Weise den Kauf des Eigenheimes über den Direktor und eine Mitarbeiterin der KWV Blankenfelde im Jahre 1985 zu erreichen. Die Tatsache allein, dass der Ehemann der Beigeladenen zu diesem Zeitpunkt Referatsleiter Jugendhilfe beim Rat des Kreises war, besagt für sich gesehen noch nichts. Nach den tatsächlichen, von der Beschwerde nicht substanziiert bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind weder dem Vortrag der Klägerin noch den Akten konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Ehemann der Beigeladenen gerade seine berufliche Stellung ausgenutzt habe, um das Eigenheim und das Grundstück in unredlicher Weise zu erwerben. Entsprechende Hinweise sind auch nicht dem schriftlich formulierten und zu den Akten gereichten Beweisantrag zu entnehmen. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO, des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) sowie der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) sind damit nicht hinreichend dargelegt.

11

4. Schließlich führt auch nicht zur Zulassung der Revision, dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Nummer 6 zu einer, im Zeitpunkt der Kaufantragstellung durch die Beigeladenen nicht beabsichtigten, Wohnraumerweiterung für deren Sohn, abgelehnt hat. Es kann dahinstehen, ob die Ablehnung des Beweisantrags mit der Begründung, es handele sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, zu Recht erfolgte. Für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts war der Umstand, welche baulichen Erweiterungsabsichten die Beigeladenen zum Zeitpunkt des beantragten Kaufes hatten, jedenfalls nicht entscheidungserheblich, sondern die Absicht das Eigenheim auch zusammen mit dem Sohn und dessen Familie zu nutzen (UA S. 11 zweiter Absatz).

12

5. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht deshalb gegen den Grundsatz der Amtsermittlung und das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, weil es nicht gesehen habe, dass dem Ehemann der Beigeladenen 10 Tage nachdem er eine Bestätigung zur Kenntnis genommen habe, dass ab sofort keine Rechnungen für wertverbessernde Maßnahmen durch die KWV mehr beglichen würden, dennoch einen Betrag von 30 (wohl Mark/Ost) für "Reparaturen, Neuanschaffung" (vgl. Altakte, Blatt 47 Rückseite) gezahlt worden sei. Hieraus ergäben sich Anhaltspunkte für einen unredlichen Erwerb.

13

Das Verwaltungsgericht hat diesen Sachverhalt erkennbar berücksichtigt (UA S. 11). Dass es die von der Beschwerde gewünschten Schlussfolgerungen hieraus nicht gezogen hat, begründet keinen Verstoß gegen die bezeichneten verfahrensrechtlichen Grundsätze. Mit diesem Vortrag wendet sich die Beschwerde im Grunde gegen die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die dem materiellen Recht zuzurechnen ist.

14

6. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht verfahrensfehlerhaft unterlassen, Helmut M. gemäß § 65 Abs. 2 VwGO zum Verfahren beizuladen. Der Klägerin fehlt es insoweit bereits an der nötigen materiellen Beschwer. Diese setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch den geltend gemachten Mangel in eigenen Rechten betroffen ist. Ein Verfahrensmangel, der ihn nicht in eigenen Rechten berührt, kann der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Dieser Grundsatz gilt auch für die Rüge, eine notwendige Beiladung sei versäumt worden (Beschluss vom 16. September 2009 - BVerwG 8 B 75.09 -NVWZ-RR 2010, 37). Ein Beiladungsmangel würde die Klägerin nicht in ihren eigenen Rechten betreffen, weil ihr das Grundstück nur zur Hälfte gehörte. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde der Anspruch auf Rückübertragung des Miteigentumsanteils des Helmut M. deshalb abgelehnt, weil der behauptete Erbe nicht seine Erbenstellung nach dem Anmelder geeignet nachgewiesen habe. Die notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO bezweckt nicht, die Verfahrensposition eines anderen Prozessbeteiligten zu stärken und in dessen Interesse die Möglichkeiten der Sachaufklärung zu erweitern. Sie soll vielmehr die Rechte des notwendig Beizuladenden schützen und dient darüber hinaus der Prozessökonomie, indem sie die Rechtskraft des Urteils auf alle am streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten erstreckt. Das schließt kein subjektives Recht der Prozessbeteiligten auf fehlerfreie Anwendung des § 65 Abs. 2 VwGO ein. Wer ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war und entsprechend auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, wird durch das Unterlassen der notwendigen Beiladung eines anderen nicht in eigenen Rechten berührt. Das Risiko, bei Unwirksamkeit der Entscheidung gegenüber dem nicht Beigeladenen in einen weiteren Prozess einbezogen zu werden, ändert daran nichts (vgl. Beschluss vom 16. September 2009 - a.a.O. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 4 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 65


(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. (2) Sind

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.