Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Okt. 2014 - 2 K 14.01185

bei uns veröffentlicht am23.10.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2010/2011 Lehramt an Hauptschulen in den Fächern Sozialkunde und Hauptschuldidaktik an der ... (im Folgenden: ...). Die Klägerin befindet sich derzeit (Wintersemester 2014/2015) im Fach Sozialkunde im achten Fachsemester, im Fach Hauptschuldidaktik im neunten Fachsemester.

Die Klägerin hat in ihrem Studium durch sechs bestandene Prüfungen (vgl. Leistungsübersicht Stand: 17. Juni 2014, Bl. 184 ff. der Behördenakte) bislang 21 ECTS-Punkte erreicht. 22mal ist die Klägerin von Prüfungen „mit Grund“ zurückgetreten (Status „angemeldet“/Vermerk „VM“ = Versäumnis mit Grund). 14mal hat die Klägerin Prüfungen nicht bestanden (Status „nicht bestanden“, 4mal Vermerk „VO“ = Versäumnis ohne Grund).

Am 14. November 2011 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung eines zusätzlichen Semesters für die Ablegung der Grundlagen- und Orientierungsprüfung (im Folgenden: GOP) im Fach Sozialkunde (vgl. Bl. 1 f., 207 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 teilte der Prüfungsausschuss der Klägerin mit, dass entsprechend der Prüfungsordnung ihres Studienganges die GOP innerhalb von zwei Fachsemestern abzulegen sei. Diese Frist dürfe höchstens um ein Fachsemester überschritten werden. Nach den Daten des Prüfungsamtes habe die Klägerin die GOP leider noch nicht vollständig abgelegt, vielleicht seien aber auch noch nicht alle abgelegten Prüfungsleistungen in dem Datensatz der Klägerin verbucht. Sie solle bitte unbedingt die in „Mein Campus“ eingetragenen Daten mit den von ihr abgelegten Prüfungen abgleichen. Bevor ein Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der GOP wegen Fristüberschreitung ergehe, werde der Klägerin die Gelegenheit gegeben, dem Prüfungsamt die Gründe für die Verzögerung mitzuteilen und einen Antrag auf Nachfrist bzw. Anrechnung von anderweitig erworbenen Prüfungsleistungen zu stellen. Die entsprechenden Nachweise seien beizufügen. Ein Antragsformular fände sich auf der Internetseite des Prüfungsamtes bei ihrem Bereich ziemlich weit unten in der Rubrik „Hinweise und Formulare“. Sollte bis zum 23. August 2013 kein Antrag vorliegen, werde der Prüfungsausschuss den Fall nach Aktenlage entscheiden müssen.

Mit Schreiben vom 23. August 2013 teilte der Klägerbevollmächtigte dem Prüfungsausschuss mit, dass er die Klägerin vertrete, und bat in Bezug auf das Schreiben vom 29. Juli 2013, die Frist um zehn Tage bis zum 2. September 2013 zu verlängern.

Mit Schreiben vom 2. September 2013 stellte der Klägerbevollmächtigte im Auftrag der Klägerin einen Antrag auf Verlängerung der Prüfungsfrist. Die Klägerin sei während der Jahre 2011 und 2012 akut erkrankt gewesen und sei dies nach wie vor. Die Klägerin sei an Diabetes Typ I erkrankt, was andauernd einen negativen Einfluss auf sie habe. Ihre schwere Diabeteserkrankung könne nicht mit Tabletten behandelt werden. Sie müsse stattdessen Insulin spritzen, jeweils zu den Hauptmahlzeiten Normalinsulin und vor dem Schlafen Basalinsulin. Aus dem vorgelegten Attest von Frau Dr. med. ... vom ... 2013 ergebe sich, dass die Medikamenteneinstellung der Klägerin in den vergangenen Jahren schlecht gewesen sei, so dass sich Blutzuckerwerte bis 400 mg/dl ergeben hätten, ferner ein HbA1c-Wert zwischen 10% und 11%. Aufgrund der in den Jahren 2011 und 2012 sehr schlechten Blutzuckerwerte (bei einem normal gesunden Menschen 124 mg/dl), komme es ständig zu Unterzuckerungen, was zu einem kompletten Ausfall des Leistungsvermögens führe. Die Folgen seien erhebliche Konzentrationsschwächen und eine sehr starke Müdigkeit, die es der Klägerin unmöglich machten, Klausuren zu schreiben bzw. konzentriert dem Unterricht zu folgen.

Aus dem vorgelegten Attest des ... vom ... 2013 gehe hervor, dass die laufenden Unterzuckerungen bei der Klägerin durch die Insulintherapie teilweise zu einem kompletten Ausfall des Leistungsvermögens - geistig und körperlich - führen. Somit könne es auch bei Prüfungen und bei Lernprozessen erhebliche Probleme geben. Zusätzlich seien die täglichen Zuckermessungen und „die häufigen, regelmäßigen Arztbesuche natürlich schon zeitlich sehr hinderlich“. Der attestierende Arzt „hätte als Typ I Diabetiker nicht unbedingt ein Studium in der Mindestzeit absolvieren müssen“. Bei der Klägerin liege auch eine reaktive Depression mit multiplen psychosomatischen Störungen vor. Aus der beigefügten Blutuntersuchung vom ...August 2012 ergebe sich bei der Klägerin ein HbA1c-Wert von 11,6%, der Rückschlüsse auf die Blutzuckerkonzentration in den letzten drei Wochen vor Blutentnahme ermögliche. Der Wert lasse auf einen Blutzuckerwert von 400 mg/dl in den letzten drei Wochen schließen. Derart ungünstige Blutzuckerwerte hätten in den Jahren 2011 und 2012 sowie auch 2013 immer wieder vorgelegen. Darüber hinaus habe die Klägerin in den Jahren 2011 und 2012 des Öfteren unter einer Magen-Darm-Grippe gelitten, woraufhin sie bettlägerig und nicht reisefähig gewesen sei. Diesbezüglich wurden weitere Atteste des...vorgelegt. Darüber hinaus sei die Klägerin auch schwerbehindert und habe einen Grad der Behinderung von 50. Die Klägerin leide unter einem Turner-Syndrom. Durch diese Chromosomenstörung werde oft Diabetes mellitus Typ I ausgelöst. Auch das Turner-Syndrom könne zu einer Leistungsminderung mit Konzentrationsschwäche führen. Derzeit werde versucht, eine verbesserte Blutzuckereinstellung bei der Klägerin vorzunehmen, damit diese das Studium zügig fortsetzen könne. Eingetretene Verzögerungen im Studium der Klägerin beruhten auf den Erkrankungen bzw. auf der Behinderung der Klägerin. Sie seien somit nicht von ihr zu vertreten im Sinne des § 8 Abs. 2 LAPO.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2013 teilte der Prüfungsausschuss der Klägerin mit, dass die GOP im Studiengang Lehramt Hauptschule mit dem Unterrichtsfach Sozialkunde endgültig als nicht bestanden gelte. Im Sommersemester 2013 befinde sich die Klägerin im fünften Fachsemester im Unterrichtsfach Sozialkunde und im sechsten Fachsemester in der Hauptschuldidaktik. Nach der allgemeinen Prüfungsordnung für die modularisierten Lehramtsstudiengänge sei die GOP bis zum Ende des zweiten Semesters abzulegen. Diese Frist dürfe ohne Angabe von Gründen um ein Semester überschritten werden. Die GOP gelte als abgelegt und endgültig nicht bestanden, wenn diese nicht bis zum Ende des dritten Fachsemesters abgelegt worden sei, es sei denn, der Studierende habe die Gründe hierfür nicht zu vertreten. Die Klägerin habe diese Frist überschritten. Gründe hierfür seien nicht geltend gemacht worden. Mit Schreiben vom 13. September 2013 sei sie aufgefordert worden, den Nachweis zu erbringen, dass sie gesundheitlich in der Lage sei, das Studium ordnungsgemäß durchzuführen. Auf dieses Schreiben habe man keine Antwort erhalten. Der Prüfungsausschuss habe daher einer Fristverlängerung nicht zugestimmt. Die GOP gelte daher wegen Fristüberschreitung als endgültig nicht bestanden. Das Studium Lehramt Hauptschule könne nicht mehr weiter von der Klägerin fortgesetzt werden.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2014 ließ die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Das Schreiben vom 17. September 2013 (gemeint ist wohl 13. September 2013) habe man nicht erhalten, es werde um Übermittlung gebeten. Höchst vorsorglich werde ein Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2014 legte die Klägerin selbst Widerspruch ein. Es sei an der Uni schon länger bekannt, dass sie wegen ihrer Diabeteserkrankung die GOP nicht geschafft habe. Sie habe hierfür auch Atteste vorgelegt und sei an der Teilnahme der Klausuren immer entschuldigt gewesen. Sie bitte darum, dass ihr nochmals eine Frist gegeben werde. Sie sei bereit für eine Zusammenarbeit und zur Vorlage von Attesten.

Mit Bescheid vom 4. März 2014 wurde die Klägerin wegen fehlender Rückmeldung zum Sommersemester 2014 zum 31. März 2014 und mit Bescheid vom 25. März 2014 wegen endgültig nicht bestandener Prüfung zum 25. März 2014 von der ... exmatrikuliert. Das dagegen eingeleitete Klageverfahren (Az. ...) stellte das Gericht aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten mit Beschluss vom 19. August 2014 entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO ein. Die ... hatte die Klägerin mit Wirkung zum 30. April 2014 wieder im Studiengang Lehramt Hauptschule mit den Fächern Sozialkunde und Hauptschuldidaktik immatrikuliert.

Mit Schreiben vom 25. April 2014 begründete der Klägerbevollmächtigte den Widerspruch. Nachdem die Klägerin die GOP nicht innerhalb von drei Fachsemestern vollständig abgelegt habe, habe sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der ... die Möglichkeit erhalten, Gründe für die Verzögerung mitzuteilen und einen Antrag auf Nachfrist zu stellen. Dieser sei vom Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 2. September 2013 gestellt worden. Eine Reaktion sei hierauf zunächst nicht erfolgt. Stattdessen sei am 17. Dezember 2013 ein Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der GOP ergangen. Verwiesen werde auf ein unbeantwortet gebliebenes Schreiben vom 13. September 2013, in dem die Klägerin aufgefordert worden sei, den Nachweis zu erbringen, dass sie gesundheitlich in der Lage sei, das Studium ordnungsgemäß durchzuführen. Das Schreiben vom 13. September 2013 liege weder dem Klägerbevollmächtigten noch der Klägerin vor.

Die Klägerin habe aufgrund einer bei ihr vorliegenden Behinderung und der damit einhergehenden Erkrankungen gemäß § 8 LAPO einen Anspruch auf Fristverlängerung. Die Klägerin leide unter dem sogenannten Ullrich-Turner-Syndrom. Die genetische Erkrankung sei verbunden mit Kleinwuchs und Infertilität sowie einer Anzahl weiterer Beeinträchtigungen. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Erkrankung am Ullrich-Turner-Syndrom schwerbehindert, Grad der Behinderung (GbB) von 50. Eines der Symptome des Ullrich-Turner-Syndroms sei insbesondere das Auftreten eines Diabetes. Verwiesen werde auf das bereits vorgelegte ärztliche Attest der die Klägerin behandelnden Internistin, Frau Dr. ... vom ... 2013. Nach der Feststellung der Internistin sei die Blutzuckereinstellung der Klägerin in den vergangenen Jahren sehr schlecht gewesen. Es hätten hohe Blutzuckerwerte vorgelegen, die zu starker Müdigkeit, Konzentrationsschwäche sowie Schwindel und Kopfschmerzen führen können. Auch das Ullrich-Turner-Syndrom trage seinen Teil hierzu bei. Die genetische Erkrankung könne ebenfalls, so auch bei der Klägerin, zu Leistungsminderung und Konzentrationsschwäche führen. Verwiesen werde auf das Attest des ..., Dr. ... vom ... 2013. Auch hier werde auf die erhebliche Diabeteserkrankung hingewiesen, auch darauf, dass erhebliche geistige und körperliche Folgen eintreten können, insbesondere teilweise ein kompletter Ausfall des Leistungsvermögens, je nach Blutzuckerspiegel. Bei der Klägerin habe sich dies teilweise so schwer ausgewirkt, dass sie unter starker Müdigkeit mit Konzentrationsschwäche gelitten habe, unter Schwindel und Kopfschmerzen mit der Folge, dass sie teilweise nicht in der Lage gewesen sei, das Haus zu verlassen. Eine Konzentration auf das Studium sei zeitweilig nicht möglich gewesen. Die Klägerin sei deshalb nicht in der Lage, das Studium in der vorgeschriebenen Zeit zu absolvieren. Die bislang eingetretene Verzögerung des Studiums sei allein auf die Behinderung und die damit einhergehende Diabeteserkrankung zurückzuführen. Die Verzögerungen seien nicht zurückzuführen auf ein Verschulden und auch nicht auf eine mangelnde Eignung der Klägerin, etwa aufgrund nicht ausreichender intellektueller Leistungsfähigkeit. Vom Ullrich-Turner-Syndrom betroffene Frauen seien normal intelligent. Der hier vorliegende Studiengang könne erfolgreich abgeschlossen werden, wenn auch mit Verzögerung. Vorgelegt wurden Aufzeichnungen der Blutzuckerwerte der Klägerin für den Zeitraum vom 5. Juli 2013 bis 15. April 2014. Die Klägerin habe vor kurzem eine Besprechung mit ihrer Internistin gehabt. Hierbei sei deutlich geworden, dass sich die Blutzuckerwerte leicht verbessert haben. Die Internistin habe geäußert, dass es möglich sei, die Blutzuckerwerte in den Griff zu bekommen, und dass die Klägerin in der Lage sei, das Studium erfolgreich abzuschließen. Vorgelegt wurde zudem ein ärztliches Attest von Frau Dr. ... vom... 2014, wonach aus medizinischer Sicht aufgrund der mehrmals täglich erforderlichen Blutzuckermessungen sowie der Insulininjektionen eine Arbeitszeitverlängerung bei Prüfungen von ca. 30% angemessen sei. Aus medizinischer Sicht bestünden aufgrund des Diabetes keine Bedenken gegen ein Hochschulstudium.

In dem am hiesigen Gericht anhängigen Parallelverfahren betreffend den Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung erstellte die Beklagte unter dem Datum des 23. Mai 2014 (vgl. Bl. 171 ff. der Behördenakte) ein Gutachten zum Leistungsstand sowie der Studierfähigkeit und der Eignung der Klägerin. In dem Gutachten bescheinigt der Leiter der Prüfungsverwaltung unter Zugrundelegung der Gesamtleistung und des Studienverlaufes der Klägerin, dass sowohl der Leistungsstand der Klägerin nach dem vierten Semester mit 16 ECTS-Punkten als auch der entsprechende Studienverlauf (Vielzahl angemeldeter aber nicht abgelegter bzw. mehrere nicht bestandene Prüfungen) in keiner Weise Studierfähigkeit oder Eignung der Klägerin zu diesem Zeitpunkt belegen. Studienfortschritte seien bis zum vierten Semester nicht in ausreichendem Maße, ab dem fünften Semester in keiner Weise zu erkennen. Auch ergäben die bis dato erbrachten Leistungen eine vollkommen ungünstige Prognose in Bezug auf die Erreichung des Ausbildungszieles. Die Beurteilung in Bezug auf Studierfähigkeit, Eignung, Studienfortschritte, Prognose in Bezug auf die Erreichung des Ausbildungszieles falle nach dem siebten Semester deutlich noch ungünstiger aus als nach dem vierten Semester. Für die nach dem vierten Semester folgenden drei Semester könnten bloß mehr fünf ECTS-Punkte nachgewiesen werden.

Mit Bescheid vom 18. Juni 2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2013 zurück. Die Klägerin habe die GOP im Studiengang Lehramt Hauptschule mit dem Unterrichtsfach Sozialkunde endgültig nicht bestanden. Sie habe die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Anzahl an ECTS-Punkten aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht innerhalb der in der Prüfungsordnung festgelegten Frist erworben. Nach den einschlägigen Regelungen der LAPO sowie der Fachstudien- und Prüfungsordnung für das Fach Sozialkunde im Lehramtsstudiengang an der ... vom 30. März 2009 in der Fassung vom 1. August 2012 (FPO Soz) müssten im Fach Sozialkunde für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen im Bereich der Fachwissenschaft die Modulprüfungen in den Basismodulen Politikwissenschaft und Soziologie erfolgreich abgelegt werden. Die Klägerin hätte daher bis zum Ende des dritten Fachsemesters Prüfungen im Umfang von insgesamt 40 ECTS-Punkten, einschließlich der Prüfungen in den Basismodulen und Soziologie, erfolgreich ablegen müssen. Die Klägerin, die sich derzeit im Fach Sozialkunde im siebten Fachsemester befinde, habe bislang bezogen auf ihr gesamtes Studium (Stand 17.6.2014) lediglich Leistungen im Umfang von 21 ECTS-Punkten erbracht. Auch seien die für das Bestehen der GOP nach der FPO Soz erforderlichen Leistungen nicht in vollem Umfang Teil davon. Während die Klägerin das Basismodul Politikwissenschaft im Sommersemester 2012 mit der Note 4,0 erfolgreich abgelegt habe, gelte dies für das Basismodul Soziologie nicht. Zum erfolgreichen Abschluss dieses Moduls seien 10 ECTS-Punkte aus den Veranstaltungen „Einführung in die Soziologie“ und „Soziologische Theorien der Gegenwart“ zu erwerben. Die Klägerin habe insoweit bisher lediglich Leistungen im Umfang von 5 ECTS-Punkten durch das Bestehen der Prüfung zur Vorlesung „Einführung in die Soziologie“ erbracht. Die Klägerin habe damit die Frist für die Ablegung der GOP selbst unter Berücksichtigung der Überschreitungsfrist des § 8 Abs. 2 Satz 1 LAPO zum aktuellen Zeitpunkt bereits um vier Semester überschritten.

Der Prüfungsausschuss habe der Klägerin keine Fristverlängerung gewährt und sei hierzu auch nicht verpflichtet gewesen. Die Klägerin habe die Gründe für die oben dargelegte Fristüberschreitung ausschließlich selbst zu vertreten. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 LAPO müssen die Gründe für eine Überschreitung der Prüfungsfristen dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Dies habe die Klägerin nicht getan. Abgesehen davon seien die sodann geltend gemachten Gründe bereits seit langem bekannt. Der Klägerin wäre es problemlos möglich gewesen, bereits vor Ablauf der Frist einen Antrag auf Verlängerung der Prüfungsfristen zu stellen. Mit Wiederaufnahme des Studiums im Fach Sozialkunde im Wintersemester 2012/2013, spätestens jedoch nach Erhalt der Atteste vom...März 2013, wäre die Klägerin hierzu auch verpflichtet gewesen, sofern sie sich auf ihre gesundheitlichen Probleme berufen möchte. Das Instrument der Beantragung von Fristverlängerungen zur Organisation des ordnungsgemäßen Studiums sei der Klägerin zu den genannten Zeitpunkten auch bekannt gewesen. Bereits im November 2011 sei der Klägerin auf eigenen Antrag hin wegen - vermutlich gleicher - gesundheitlicher Probleme bereits eine Nachfrist von einem Semester für die Ablegung der GOP im Fach Sozialkunde gewährt worden. Im Übrigen zeigten auch die seitens der Klägerin vorgelegten Atteste aus den Jahren 2011 bis 2013, dass der Klägerin die Auswirkungen ihrer Erkrankungen auf ihr Studium bereits lange bekannt sind.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Verlängerung der Prüfungsfristen. Die Entscheidung über die Gewährung von Fristverlängerungen beinhalte immer eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit eines erfolgreichen Studienabschlusses anhand der aktuellen Situation. Im Rahmen der Entscheidung über die Verlängerung von Fristen für die Ablegung der GOP sei die Prognoseentscheidung zunächst anhand der Wahrscheinlichkeit der Einhaltung der übrigen Regelfristen des Studiums zu treffen. Diese Prognoseentscheidung falle zulasten der Klägerin aus. Die Klägerin werde auch die übrigen Regelfristen des Studiums (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 4 LAPO, § 31 Abs. 2 LPO I) vermutlich nicht mehr einhalten können. Die Klägerin müsse hierfür in den nächsten vier bzw. drei Semestern noch Leistungen im Umfang von ca. 180 ECTS-Punkten erbringen.

Trotz Aufforderung habe die Klägerin nicht dargelegt, in der Lage zu sein, das Studium tatsächlich innerhalb angemessener Fristen erfolgreich abschließen zu können. Die Klägerin sei der Aufforderung im Schreiben vom 13. September 2013 nicht nachgekommen. Die Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung sei an die der ... einzig bekannte Adresse der Klägerin gegangen. Ausweislich der Postzustellungsurkunde des Bescheides vom 17. Dezember 2013 sei die Klägerin unter dieser Adresse auch noch zu erreichen. Nach Art. 41 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG könne die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes durch die Behörde gegenüber dem Bevollmächtigten erfolgen. Zwingend sei dies nicht. Auch unterstellt, die Klägerin hätte die Aufforderung zum Nachweis der Studierfähigkeit tatsächlich nicht erhalten, sei eine positive Prognose im Hinblick auf den Studienverlauf zum aktuellen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt. Entsprechende Gründe habe die Klägerin weder geltend gemacht, noch ergäben sie sich aus einer Gesamtbetrachtung. Eine positive Prognose ergebe sich insbesondere nicht aus den seitens der Klägerin vorgelegten Attesten und Ausdrucken von Blutzuckerwerten. Im Attest vom...Mai 2013 heiße es lediglich, auch der Facharzt für Allgemeinmedizin selbst hätte „als Typ I Diabetiker nicht unbedingt ein Studium in der Mindestzeit absolvieren müssen“. Auch durch das aktuellste aller Atteste, das der Internistischen Gemeinschaftspraxis... vom ... 2014, werde der erfolgreiche Studienabschluss durch die Klägerin keinesfalls wahrscheinlicher. Die behandelnde Internistin führe darin lediglich aus, dass „aus medizinischer Sicht aufgrund des Diabetes keine Einwände gegen ein Hochschulstudium“ bestünden. Die jüngsten prüfungsrechtlichen Entwicklungen fielen eher zulasten der Klägerin ins Gewicht. Auch wenn sich ihre Blutwerte laut ihrer Aussage verbessert zu haben scheinen, habe sie seit dem Wintersemester 2012/2013 keinerlei Leistungen mehr erfolgreich erbracht. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin immer noch über gesundheitliche Probleme klage und die Blutzuckerwerte sich trotz der Behandlung noch nicht normalisiert haben, sei der Klägerin eher anzuraten, sich zunächst voll auf ihre Genesung zu konzentrieren. Danach bestünde für sie ohne weiteres die Möglichkeit, das Lehramtsstudium - unter einem Wechsel der Schulart und Anerkennung ihrer bisherigen Leistungen - fortzusetzen.

Mit Schreiben vom 21. Juli 2014 ließ die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten Klage erheben und zuletzt beantragen:

1. Der Bescheid der ... vom 17. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der ...vom 18. Juni 2014, zugestellt am 20. Juni 2014, wird aufgehoben.

2. Der Klägerin wird die Prüfungsfrist gemäß § 8 LAPO verlängert.

Zur Begründung wird im Wesentlichen das Vorbringen aus der Widerspruchsbegründung wiederholt. Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 habe sich die Beklagte wegen der GOP an die Klägerin gewandt und ihr ausdrücklich Gelegenheit gegeben, die Gründe für die Verzögerung mitzuteilen und einen Antrag auf Nachfrist bzw. Einreichung von anderweitig erworbenen Prüfungsleistungen zu stellen. Am 2. September 2013 habe der Klägerbevollmächtigte namens der Klägerin einen Antrag auf Verlängerung der Prüfungsfrist gemäß § 8 LAPO gestellt. Es sei ausführlich auf den gesundheitlichen Zustand der Klägerin eingegangen worden. Es sei auch darauf hingewiesen worden, dass, falls Rückfragen bestehen, die Klägerin und der Klägerbevollmächtigte zur Verfügung stünden. Dem Schreiben seien ärztliche Atteste und Auswertungen der Blutzuckerwerte der Klägerin beigefügt gewesen. Eine Reaktion der Beklagten auf dieses Schreiben sei nicht erfolgt. Stattdessen sei die Klägerin durch die Beklagte mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 direkt angeschrieben worden. Bezüglich des Sachverhaltes, insbesondere der gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin, beziehe man sich auf das Parallelverfahren der Klägerin gegen das Studentenwerk ... (...) sowie das Verfahren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (12 CE 13.999).

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakte sowie die Gerichtsakten in dem hiesigen Verfahren und in dem Verfahren ... verwiesen. Die gesamte Akte des Verfahrens ... wurde zum Verfahren beigezogen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2014 wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die Klage, mit der die Klägerin die Verlängerung der Prüfungsfrist für die Ablegung der GOP im Lehramtsstudiengang begehrt, erweist sich zwar als zulässig, ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der ... vom 17. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die GOP der Klägerin gilt wegen Fristüberschreitung als endgültig nicht bestanden. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Frist zur Ablegung der GOP.

Rechtsgrundlage für die begehrte Fristverlängerung ist § 8 der Studien- und Prüfungsordnung für die Modulprüfungen im Rahmen der Ersten Lehramtsprüfung sowie den lehramtsbezogenen Masterstudiengang Gymnasium an der... (LAPO) vom 23. Februar 2009, zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Mai 2014. Die LAPO findet ausweislich § 36 Satz 2 LAPO in der aktuellsten Fassung auf die Klägerin, die ihr Studium zum Wintersemester 2010/2011 aufgenommen hat, Anwendung.

Gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 LAPO sind Prüfungen ordnungsgemäß so rechtzeitig abzulegen, dass im Lehramtsstudium am Ende des zweiten Semesters 40 ECTS-Punkte (GOP) entsprechend den Vorschriften des Besonderen Teils und der jeweiligen Fachstudien- und Prüfungsordnung erworben sind (Regeltermin). Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 LAPO ist eine Überschreitung des Regeltermins nach Abs. 1 Nr. 1 um ein Semester (Überschreitungsfrist) zulässig. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 LAPO gilt die jeweilige Prüfung der GOP als abgelegt und endgültig nicht bestanden, wenn die festgelegte Zahl von ECTS-Punkten nicht innerhalb der Überschreitungsfrist nach Satz 1 erworben wurde, es sei denn, die Studierende oder der Studierende hat die Gründe hierfür nicht zu vertreten. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 LAPO müssen die Gründe für eine Fristüberschreitung nach Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz dem Prüfungsamt der ... unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden.

1.

Die Klägerin hat innerhalb der vorgesehenen Fristen weder die für die GOP erforderliche Anzahl an 40 ECTS-Punkten erzielt noch die nach den Vorschriften des Besonderen Teils und der Fachstudien- und Prüfungsordnung erforderlichen Pflichtmodule erfolgreich absolviert.

Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 LAPO sind zum Bestehen der GOP Prüfungen der gewählten Fächer im Umfang von insgesamt 40 ECTS-Punkten gemäß den fachlichen Vorgaben erfolgreich abzulegen. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 LAPO muss dabei aus jedem der gewählten Fächer mindestens ein Modul bestanden sein. Gemäß § 25 Abs. 5 LAPO entfallen im Lehramt an Grund- und Hauptschulen mindestens je ein Modul auf die Fachwissenschaft, die Didaktiken der Fächergruppe oder Didaktik des Unterrichtsfachs und die Erziehungswissenschaften (§ 28 Satz 2 LAPO i. V. m. Anlage 2). Gemäß § 25 Abs. 7, § 30 Abs. 1 Satz 1 LAPO ergeben sich die Module des Studiums des Unterrichtsfachs, der fachbezogenen Didaktiken einer Fächergruppe der Grund- und Hauptschule sowie der vertieft studierten Fächer (Fachwissenschaften/Fachdidaktiken) aus den jeweiligen Fachstudien- und Prüfungsordnungen. Die Fachstudien- und Prüfungsordnung für das Fach Sozialkunde im Lehramtsstudiengang an der ... vom 30. März 2009, zuletzt geändert mit Satzung vom 1. August 2012 (im Folgenden: Fachstudien- und Prüfungsordnung Sozialkunde) regelt für den Bereich der Fachwissenschaft in § 2, dass zum Bestehen der GOP im Fach Sozialkunde für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen die Modulprüfungen in den Basismodulen Politikwissenschaft und Soziologie (für die verpflichtend abzulegenden Prüfungen vgl. § 6 Abs. 1 der Fachstudien- und Prüfungsordnung Sozialkunde) erfolgreich abgelegt werden müssen. Die zu dem Bereich der Didaktiken der Fächergruppe oder der Didaktik des Unterrichtsfachs und der Erziehungswissenschaften gehörenden Module ergeben sich aus § 6 Abs. 3 und 5 der Fachstudien- und Prüfungsordnung Sozialkunde bzw. gemäß § 30 LAPO aus den jeweiligen Fachstudien- und Prüfungsordnungen sowie aus § 30 Abs. 3 i. V. m. Anlage 5 und § 28 LAPO i. V. m. Anlage 2.

Die Klägerin hat in ihrem Studium bis zu ihrem siebten bzw. achten Fachsemester bislang lediglich 21 ECTS-Punkte erzielt. Ausweislich der Leistungsübersicht vom 17. Juni 2014 (vgl. Bl. 184 ff. der Behördenakte) hat die Klägerin von den Pflichtmodulen nach § 2 i. V. m. § 6 der Fachstudien- und Prüfungsordnung Sozialkunde lediglich das Basismodul Politikwissenschaft erfolgreich absolviert. Für das Basismodul Soziologie fehlt der Klägerin die Prüfungsleistung „Soziologische Theorie“ in der Form eines Proseminars, das laut § 6 Abs. 1 der Fachstudien- und Prüfungsordnung Sozialkunde für das zweite Semester vorgesehen ist. In der mündlichen Verhandlung gab die Klägerin an, das Proseminar noch nicht versucht zu haben. Im letzten Wintersemester habe sie das erste Mal versucht, sich zu diesem Seminar anzumelden, es sei jedoch nicht gegangen, weil das Seminar voll gewesen sei. Von den sonstigen Pflichtmodulen gemäß § 25 Abs. 5 LAPO fehlt der Klägerin das Modul im Bereich der Erziehungswissenschaften sowie das Modul der Didaktiken der Fächergruppe oder der Didaktik des Unterrichtsfachs. Zum vollständigen Bestehen des Moduls „Grundlagen der politischen Bildung“ im Bereich der Fachdidaktik des Unterrichtsfachs (§ 6 Abs. 3 der Fachstudien- und Prüfungsordnung Sozialkunde) fehlt der Klägerin das Seminar „Politisches Lernen“. Zum vollständigen Bestehen eines alternativ in die GOP einbringbaren Basismoduls der Dritteldidaktiken (Didaktik der Fächergruppe) fehlt der Klägerin zum Bestehen des „Basismoduls Grundlagen der Fachdidaktik Deutsch“ die Vorlesung und Übung „Fachdidaktik Deutsch: Geschichte - Grundfragen - Grundlagen“ (siehe § 7 Abs. 8 der Fachstudien- und Prüfungsordnung für das Fach Deutsch und Didaktik des Deutschen als Zweitsprache - DiDaZ - im Lehramtsstudiengang an der... vom 26. Februar 2009). Den jeweils unsubstantiierten Hinweisen der Klägerin („bei Herrn ... noch zwei Referate [...] eine Hausarbeit“, vgl. u. a. Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 2. September 2013, Bl. 42 der Behördenakte sowie Niederschrift über die mündliche Verhandlung), nicht alle ihre Prüfungsleistungen seien in den Notenübersichten eingetragen, brauchte die Kammer nicht weiter nachzugehen, da selbst unter Berücksichtigung der vermeintlich erfolgreich absolvierten Prüfungsleistungen ein Bestehen der GOP nicht denkbar gewesen ist. Die Klägerin hat dies auch nicht behauptet.

Die Klägerin hat die für die GOP erforderlichen Leistungen nicht bis zum Regeltermin nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 LAPO bzw. innerhalb der Überschreitungsfrist nach § 8 Abs. 2 Satz 1 LAPO abgelegt. Nachdem die Klägerin im Wintersemester 2011/2012 (drittes Fachsemester) von der Überschreitungsfrist von einem Semester zur Ablegung der GOP Gebrauch gemacht hat, hätte sie die GOP bis spätestens innerhalb dieser Überschreitungsfrist bis zum Ende des Wintersemesters 2011/2012 ablegen müssen.

2.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung der Frist zur Ablegung der GOP.

Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert der Anspruch der Klägerin auf Verlängerung der Frist zur Ablegung der GOP nicht daran, dass die Klägerin die Gründe dem Prüfungsamt der Beklagten nicht gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 LAPO unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht hat. Zwar ist der Beklagten zuzustimmen, dass der Klägerin die Auswirkungen ihrer Erkrankungen auf ihr Studium - wie von ihr auch eingeräumt - bereits lange bekannt sind und ihr eine deutlich frühere Anzeige der Gründe für die Fristüberschreitung möglich und auch angezeigt gewesen wäre. In Anlehnung an den Unverzüglichkeitsbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 121 BGB „ohne schuldhaftes Zögern“ betr. die Anfechtung), der es durch das beinhaltete Verschuldenselement ermöglicht, in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien zu ermitteln, nach Ablauf welchen Zeitraums eine Rechtshandlung (vorliegend Anzeige und Glaubhaftmachung) möglich und zumutbar war, muss vorliegend Berücksichtigung finden, dass die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 29. Juli 2013 - zu einem Zeitpunkt zu dem der Klägerin mit Blick auf die Überschreitungsfrist die Mitteilung und Glaubhaftmachung der Gründe für die Fristüberschreitung nicht mehr unverzüglich möglich gewesen wäre - ausdrücklich die Gelegenheit gegeben hat, dem Prüfungsamt bis 23. August 2013 die Gründe für die Verzögerung mitzuteilen und einen Antrag auf Nachfrist zu stellen. Das Schreiben stellt in seinem Wortlaut mehr als ein bloßes Anhörungsschreiben im Sinne von Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG vor Erlass eines belastenden Verwaltungsaktes dar. Es suggerierte der Klägerin, dass ein Antrag, sofern er innerhalb der gesetzten Frist abgegeben wird, noch möglich ist. Nach Auffassung der Kammer wäre es vor diesem Hintergrund rechtsmissbräuchlich, den Anspruch der Klägerin auf Fristverlängerung wegen fehlender Unverzüglichkeit abzulehnen.

Der Anspruch auf Verlängerung der Frist zur Ablegung der GOP scheitert jedoch daran, dass die Klägerin die Gründe für die Fristüberschreitung zu vertreten hat. Ihre Behinderung sowie die damit einhergehenden Folgeerkrankungen können nicht als ein nicht zu vertretender Grund im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 LAPO anerkannt werden (vgl. hierzu a.). Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag zum Beweis für die Behauptung, dass die im Studium der Klägerin aufgetretenen Verzögerungen nicht auf ein Verschulden zurückzuführen sind, sondern ausschließlich auf die mit der Behinderung einhergehende Konzentrationsschwäche, Müdigkeit und die Erschöpfungszustände, und die Klägerin trotz ihrer Behinderung intellektuell, körperlich und gesundheitlich in der Lage ist, das Studium erfolgreich zu absolvieren, war als unzulässig abzulehnen (vgl. hierzu b.).

a.

Die Behinderung der Klägerin sowie die damit einhergehenden Folgeerkrankungen können nicht als ein nicht zu vertretender Grund für die Fristüberschreitung anerkannt werden, da die Fristüberschreitung zu einem wesentlichen Teil auf einer mangelnden Studienorganisation der Klägerin beruht. Die Klägerin hat, unabhängig von ihren gesundheitlichen Einschränkungen, ihr Studium nicht in einer Weise organisiert, die wenigstens den nach der Prüfungsordnung unbedingt notwendigen Studienfortschritt gewährleistet hätte. Die Klägerin hat laut ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung das für das Bestehen der GOP laut § 6 Abs. 1 der Fachstudien- und Prüfungsordnung Sozialkunde unabdingbare Proseminar „Soziologische Theorie“ im Rahmen des Basis- und Pflichtmoduls Soziologie, vorgesehen für das zweite Semester, erstmals im Wintersemester 2013/2014, ihrem siebten Fachsemester im Fach Soziologie versuchen wollen. Laut Leistungsübersicht vom 17. Juni 2014 hat sich die Klägerin bis zu ihrem siebten Fachsemester im Fach Soziologie nicht zu diesem Proseminar angemeldet bzw. einen Prüfungsversuch unternommen. Der Klägerin hätte bewusst sein müssen, dass das Proseminar Voraussetzung für das Bestehen der GOP ist. Sie hätte die Prüfung spätestens innerhalb der Überschreitungsfrist für das Ablegen der GOP, dem Wintersemester 2011/2012 (drittes Semester), wenigstens versuchen müssen, um den nach § 8 LAPO erforderlichen Studienfortschritt zu erzielen und ihr das Weiterstudium zu sichern. Stattdessen hat sich die Klägerin zu anderen Prüfungen angemeldet, die ihr zwar ebenfalls für das Bestehen der GOP verwertbare ECTS-Punkte gebracht hätten bzw. Teile der nach § 25 Abs. 5 LAPO für die GOP zu erbringenden Module sind, aber nicht wie das Proseminar „Soziologische Theorie“ unabdingbare Voraussetzung für die streitgegenständliche GOP sind.

Grundsätzlich steht es Studenten zwar frei, ihr Studium - die Lehrveranstaltungen sowie die Prüfungen - nach eigenem Ermessen zu wählen und zu organisieren (Art. 3 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes - BayHSchG - vom 23. Mai 2006), jedoch steht der Freiheit des Studiums die Verpflichtung gegenüber, ein ordnungsgemäßes Studium zu absolvieren. Aus diesem Grunde ist die freie Wahl der Lehrveranstaltungen in dem Kontext der Studien- und Prüfungsordnungen studiengangsgebunden. Das bedeutet zum einen, dass der Studierende zwar innerhalb eines Studiengangs Lehrveranstaltungen auswählen kann und ein Anspruch besteht, dass Veranstaltungen zur Wahl gestellt werden, zum anderen aber, dass die Studien- und Prüfungsordnung Lehrveranstaltungen, die nach dem Ziel des Studiums unabdingbar sind, von der Auswählbarkeit ausnehmen kann (vgl. Reich, Kommentar zum Bayerischen Hochschulgesetz, 5. Aufl. 2007, Art. 3 Rn. 29 ff., 34). Dies ist mit der für die Klägerin geltenden LAPO i. V. m. den Fachstudien- und Prüfungsordnungen der Fall. Die Studierfreiheit der Klägerin gilt in den durch diese Prüfungsordnungen vorgegebenen Grenzen.

Der Einwand der Klägerin, sie sei immer daran gehindert worden, die Prüfungsleistungen zu erbringen, sie habe sich nicht anmelden können oder es sei schon zu spät gewesen und das Seminar voll, vermag unabhängig davon, dass die Klägerin etwaige Hindernisse nicht im Ansatz substantiiert hat und der Versuch der Klägerin, sich zu dem genannten Pflichtmodul erstmals im Wintersemester 2013/2014 anzumelden, bereits deutlich zu spät war, nicht zu greifen. Es ist originäre Aufgabe des Studenten, sich so rechtzeitig zu Veranstaltungen anzumelden, dass eine ordnungsgemäße Teilnahme gesichert ist. Soweit die Klägerin geltend macht, aufgrund der Exmatrikulationen zum 25. März 2014, zum 31. März 2014 sowie zum 30. September 2014 daran gehindert gewesen zu sein, an dem Seminar teilzunehmen, hat sie auch diesen Umstand zu vertreten. Die Exmatrikulationen zum 31. März 2014 und zum 30. September 2014 waren der fehlenden bzw. nicht rechtzeitigen Rückmeldung der Klägerin geschuldet (Art. 49 Abs. 2 Nr. 4 BayHSchG). Die rechtzeitige und ordnungsgemäße Rückmeldung, die erforderlich ist, um im folgenden Semester an der Universität weiter zu studieren und durch Einzahlung des Semesterbeitrags von 42 Euro erfolgt, fällt in die originären Pflichten eines Studenten. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, aufgrund der Exmatrikulation zum 25. März 2014 wegen endgültig nicht bestandener Prüfung an der rechtzeitigen Ablegung des Pflichtmoduls gehindert gewesen zu sein. Die Exmatrikulation der Klägerin ist nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayHSchG aufgrund der endgültig nicht bestandenen GOP gerechtfertigt. Im Übrigen sind die Exmatrikulationen erst im siebten bzw. achten Semester der Klägerin erfolgt. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, weshalb sie sich nicht bereits in ihren ersten drei Semestern zu dem Pflichtmodul angemeldet hat.

Darüber hinaus ist es der Klägerin auch als Organisationsverschulden anzulasten, dass sie in ihrem Studium Klausuren auch deshalb nicht bestanden hat, weil sie ohne Grund ferngeblieben ist (vgl. Leistungsübersicht vom 17.6.2014, 4mal Vermerk „VO“ = Versäumnis ohne Grund). Dies trifft auch auf das für das dritte Semester vorgesehene Basis- und Pflichtmodul „Einführung in die Politikwissenschaft“ zu, das verpflichtender Bestandteil der GOP ist (vgl. Leistungsübersicht vom 17.6.2014). Die Klägerin kann diesbezüglich nicht mit Erfolg geltend machen, an der Ablegung aus gesundheitlichen Gründen gehindert gewesen zu sein. Sie hätte in diesem Fall die Möglichkeit gehabt, mit einem ärztlichen Attest von der Prüfung zurückzutreten.

b.

Der Beweisantrag zum Beweis für die Behauptung, dass die im Studium der Klägerin aufgetretenen Verzögerungen ausschließlich auf die Behinderung der Klägerin zurückzuführen sind und nicht auf ein Verschulden und die Klägerin trotz ihrer Behinderung intellektuell, körperlich und gesundheitlich in der Lage ist, das Studium erfolgreich zu absolvieren, war als unzulässig abzulehnen.

Bei dem Beweisantrag hinsichtlich der Tatsache, dass die im Studium der Klägerin aufgetretenen Verzögerungen ausschließlich auf die Behinderung der Klägerin zurückzuführen sind, handelt es sich um einen unzulässigen Beweisermittlungs- bzw. Ausforschungsbeweisantrag. Ein als unzulässig ablehnbarer Ausforschungsbeweis liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (BVerwG, B. v. 17.9.2014 - 8 B 15/14 - juris m. w. N.). Die Klägerin hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, welche Indizien aus ihrer Sicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bieten, dass die Verzögerung in ihrem Studium ausschließlich auf ihrer Behinderung beruht. Die Atteste, die die Klägerin in den gerichtlichen Verfahren vorgelegt hat (vgl. Bl. 84 f. u. 118 der Gerichtsakte sowie Bl. 77 - 82, 229 der Gerichtsakte im Verfahren Az. AN 2 K 13.00319) belegen dies nicht im Ansatz. Weitgehend offen bleibt bereits die Frage, mit welchen Beeinträchtigungen und Folgeerkrankungen die Klägerin aufgrund ihrer Behinderung und ihrem Diabetes mellitus bzw. dem erhöhten Blutzucker tatsächlich konfrontiert ist (vgl. Attest vom 31.3.2013, Bl. 84 der Gerichtsakte“[...] Hohe Blutzuckerwerte können zu einer starken Müdigkeit und Konzentrationsschwäche sowie Schwindel und Kopfschmerzen führen. [...] Zusätzlich liegt bei der Patientin eine angeborene Chromosomenstörung vor, die ebenfalls mit Leistungsminderung und Konzentrationsschwäche einhergehen kann.“; vgl. Attest vom...5.2013, Bl. 179 der Gerichtsakte im Verfahren Az. ... „[...] Die Unterzuckerungen führen teilweise zu einem kompletten Ausfall des Leistungsvermögens - geistig und körperlich. Somit kann es auch bei Prüfungen und bei Lernprozessen erhebliche Probleme geben.“; vgl. Attest vom ...1.2013, Bl. 95 der Behördenakte im Verfahren Az. ..., „[...] Der Diabetes mellitus der Patientin führt doch zu erheblichen Beeinträchtigungen beim Studium. Der Diabetes mellitus bewirkt bereits Folgeerkrankungen und Beschwerden.“). Die Atteste nehmen nicht konkret Stellung dazu, ob und v.a. wie sich die Beeinträchtigungen bei der Klägerin tatsächlich äußern. Soweit die ärztlichen Atteste zur Frage, ob die Verzögerung im Studium der Klägerin ausschließlich auf ihrer Behinderung beruht, überhaupt Feststellungen treffen (zahlreiche Atteste belegen lediglich akute Erkrankungen der Klägerin, vgl. 78 - 82 der Gerichtsakte im Verfahren Az. ...), sind diese zu vage und zu unkonkret (vgl. Attest vom ...2.2014 Bl. 118 der Gerichtsakte „[...] Grundsätzlich bestehen aus medizinischer Sicht aufgrund des Diabetes keine Einwände gegen ein Hochschulstudium.“; vgl. Attest vom....5.2013 „[...] Zusätzlich sind die täglichen Zuckermessungen und die häufigen, regelmäßigen Arztbesuche natürlich schon zeitlich sehr hinderlich. Ich hätte als Typ I Diabetiker nicht unbedingt ein Studium in der Mindestzeit absolvieren müssen.“).

Der Beweisantrag war auch deshalb als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag abzulehnen, weil die Klägerin nicht zu erschüttern vermocht hat, dass die Verzögerungen in ihrem Studium in erheblichem Maße auf die mangelnde Planung und Organisation ihres Studiums zurückzuführen sind (vgl. hierzu bereits unter a.).

Im Übrigen handelt es sich bei der Frage, ob die im Studium der Klägerin aufgetretenen Verzögerungen (nicht) auf ein Verschulden der Klägerin zurückzuführen sind, um eine Rechtsfrage, die das Gericht in eigener Verantwortung zu beantworten hat (vgl. u. a. BVerwG, B. v. 26.9.2014 - 2 B 23/14 - juris).

Auch bei dem Beweisbegehren, dass die Klägerin trotz ihrer Behinderung intellektuell, körperlich und gesundheitlich in der Lage ist, das Studium erfolgreich zu absolvieren, handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag. Die Klägerin hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, welche Indizien aus ihrer Sicht dafür sprechen, dass sie das Studium erfolgreich absolvieren kann. Neben der Tatsache, dass die vorgelegten Atteste insoweit keine belastbaren konkreten Aussagen treffen, hat die Klägerin insbesondere das Gutachten der Beklagten vom ... Mai 2014 (vgl. Bl. 181 ff. der Gerichtsakte) über ihre Studierfähigkeit und Eignung für den gewählten Studiengang nicht im Ansatz zu erschüttern vermocht. In dem Gutachten bescheinigt der Leiter der Prüfungsverwaltung unter Zugrundelegung der Gesamtleistung und des Studienverlaufes der Klägerin, dass sowohl der Leistungsstand der Klägerin nach dem vierten Semester, insbesondere aber nach dem siebten Semester in keiner Weise Studierfähigkeit oder Eignung der Klägerin belegen. Die Klägerin hat nichts gegen die den Anforderungen nach § 48 Abs. 3, § 9 Abs. 1, 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes genügende fachliche Stellungnahme der Beklagte vorgetragen, was eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen erfolgreichen Studienabschluss der Klägerin vermuten ließe. Gegen die Verwertung als Parteivorbringen bestehen keine Bedenken (Kopp/Schenke, 20. Aufl., § 98 VwGO Rn. 15a, b und c).

Hinzukommt, dass der im ersten Quartal 2013 unternommene Versuch einer neuen Blutzuckereinstellung, „auch im Hinblick darauf, dass [die Klägerin] eine Ausbildung bzw. ein Studium zu Ende führen kann und einer Berufstätigkeit nachgehen kann“ (vgl. Ärztliches Attest vom ...3.2013, Bl. 84 der Gerichtsakte), zumindest im Hinblick auf den Studienerfolg der Klägerin keine Verbesserung gebracht hat. In den darauffolgenden Semestern hat die Klägerin ausweislich der Leistungsübersicht vom 17. Juni 2014 keine Prüfung mehr bestanden. Neun Prüfungen hat die Klägerin nicht bestanden, davon drei wegen Versäumnis ohne Grund. Auch der jüngste Studienverlauf bietet damit keinerlei Ansatzpunkt dafür, dass die Klägerin ihr Studium erfolgreich absolvieren können wird.

Im Übrigen wäre der Beweisantrag auch deshalb abzulehnen gewesen, weil die Frage, ob die Verzögerung im Studium der Klägerin ausschließlich auf ihre Behinderung zurückzuführen ist, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur prüfungsrechtlichen Beurteilung des „Dauerleidens“ (vgl. u. a. BVerwG, B. v. 13.12.1988 - 7 B 210/85 - juris) nicht entscheidungserheblich ist. Die Klägerin macht u. a. mit der Vielzahl der vorgelegten Atteste geltend, durch die Behinderung und die Folgeerkrankungen dauerhaft in ihrer Leistungsfähigkeit für das Studium eingeschränkt gewesen zu sein. Wann und ob eine Besserung des gesundheitlichen Zustandes der Klägerin eintritt, ist auch unter Berücksichtigung der nicht erfolgreichen Neueinstellung der Blutzuckerwerte im ersten Quartal 2013 nicht abzusehen. Für das Prüfungsrecht wäre damit davon auszugehen, dass die Behinderung der Klägerin sowie die geltend gemachten Folgeerkrankungen keine irregulären, vorübergehenden Leistungsbeeinträchtigungen darstellen, sondern als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften („Dauerleiden“) die Leistungsfähigkeit der Klägerin auf unabsehbare Zeit prägen. Sie bestimmen im Gegensatz zu sonstigen krankheitsbedingten Leistungsminderungen, die nicht durch die Behinderung verursacht sind, das normale Leistungsbild der Klägerin. Der in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit lässt es in diesem Fall nicht zu, eine von den Auswirkungen eines Dauerleidens betroffene Prüfungsleistung unberücksichtigt zu lassen. Unberücksichtigt bleiben muss auch, dass eine spätere Heilung der Leiden nicht auszuschließen ist (vgl. zu alledem BVerwG, a. a. O., m. w. N.). Diese Rechtsprechung kann auf die ebenfalls im Prüfungsrecht verankerte Frage der Verlängerung einer Frist zur Ablegung einer Prüfung und der Relevanz gesundheitlicher Beeinträchtigungen übertragen werden. Ob die Verzögerungen im Studium der Klägerin ausschließlich auf ihrer Behinderung und den geltend gemachten Folgeerkrankungen beruhen, muss für die Frage der Vertretbarkeit des verspäteten Ablegens der GOP unberücksichtigt bleiben. Aus Gründen der Chancengleichheit können die als Dauerleiden einzustufende Behinderung und die Folgeerkrankungen nicht als von der Klägerin nicht zu vertretende Gründe herangezogen werden.

Im Übrigen widerspräche es bei dem bisherigen Studienverlauf der Klägerin dem Sinn und Zweck der GOP, die Frist zur Ablegung weit über die Überschreitungsfrist und die Regelstudienzeit von sieben Semestern (§ 2 Abs. 2 LAPO) hinaus bis ins neunte Fachsemester zu verlängern. Grundsätzlich messen sämtliche Prüfungs- und Studienleistungen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 LAPO) den Erfolg der Studierenden. In der GOP sollen die Studierenden zeigen (§ 25 Abs. 1 LAPO), dass sie den Anforderungen an ein wissenschaftliches Studium in den von ihnen gewählten Fächern gewachsen sind, insbesondere die methodischen Fertigkeiten erworben haben, die erforderlich sind, um das Studium mit Erfolg fortsetzen zu können. Aus diesem Grunde ist die GOP als Eignungsprüfung (wie in anderen Studiengängen bspw. die Zwischenprüfung) bereits im zweiten Semester, spätestens jedoch im dritten Semester zu absolvieren und Modulprüfungen dürfen nur einmal wiederholt werden. Die GOP als frühe Eignungsprüfung lässt den Rückschluss auf die generelle Befähigung des Studenten für das gewählte Studienfach zu und dient damit auch dem Schutz der Studenten, die bereits in einem relativ frühen Stadium Gewissheit über ihre Eignung erlangen und noch die Möglichkeit haben, eine andere Studienrichtung einzuschlagen. Die Klägerin, die in ihrem derzeit achten bzw. neunten Fachsemester noch nicht auf dem Leistungsstand ist, der nach dem Ende des ersten Fachsemesters (30 ECTS-Punkte, § 4 Abs. 1 Satz 2 LAPO) von einem durchschnittlichen Studenten erwartet wird, hat mit ihren Leistungen und ihrer Studienorganisation gezeigt, dass sie nicht in der Lage ist, das Studium erfolgreich zu absolvieren. Die Prognose, dass die Klägerin ihr Studium erfolgreich absolvieren können wird, fällt eindeutig zulasten der Klägerin aus.

Zweifel an der Vereinbarkeit der hier entscheidungserheblichen prüfungsrechtlichen Regelungen, die auf Grundlage von Art. 61 BayHSchG erlassen wurden, mit höherrangigem Recht bestehen nicht; sie werden auch von keinem der Beteiligten geltend gemacht. Insbesondere ein Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit ist nicht ersichtlich, da mit den prüfungsrechtlichen Regelungen keine Anforderungen gestellt werden, die zu dem Zweck der GOP als Eignungsprüfung außer Verhältnis stehen und deshalb nicht geeignet sind, den mit der Prüfung verfolgten Zweck zu erreichen. Für Härtefälle gilt die Ausnahmevorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz LAPO, die eine Verlängerung der Frist vorsieht, wenn der Studierende die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat.

Aufgrund des Fehlens eines nicht von der Klägerin zu vertretenden Grundes für die Fristüberschreitung zur Ablegung der GOP hat die Beklagte der Klägerin zu Recht einen Anspruch auf Fristverlängerung versagt.

Nach alledem war die Klage als unbegründet abzuweisen.

Als unterliegende Partei hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

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(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 121 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rech

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 48 Mitwirkung von Ausbildungsstätten


(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat 1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenp

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 9 Eignung


(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. (2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem P

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Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 490 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten um die Rückübertragung eines Hausgrundstücks, das mit Bescheid des Rates des Kreises Zossen vom 9. Oktober 1984 mit Wirkung zum 1. Dezember 1984 in Volkseigentum überführt wurde. Im Jahre 1985 erwarben die Beigeladene und ihr Ehemann das Eigenheim. Mit Urkunde vom 14. Mai 1985 wurde ihnen ein dingliches Nutzungsrecht an dem Grundstück verliehen. Mit Kaufvertrag vom 3. Mai 1990 erwarben die Beigeladene und ihr Ehemann das Eigentum an dem Grundstück.

2

Die zwischenzeitlich verstorbene Klägerin beantragte mit Schreiben vom 1. Oktober 1990 die Rückübertragung des Grundstücks. Mit Bescheid vom 28. April 2010 lehnte der Beklagte die Rückübertragung ab und stellte zugleich fest, dass die Klägerin Anspruch auf eine Entschädigung hinsichtlich ihres Miteigentumsanteils habe. Der Anspruch auf Rückübertragung hinsichtlich ihres Miteigentumsanteils scheiterte am redlichen Erwerb der Beigeladenen. Nach Durchführung eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Potsdam, die mit Urteil vom 25. Juli 2013 unter Nichtzulassung der Revision abgewiesen wurde. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

II

3

Die allein auf Verfahrensrügen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit der Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt.

4

1. Der Beschwerde fehlt es bereits an der ausreichenden Darlegung des behaupteten Verfahrensverstoßes, soweit sie in der Ablehnung des Beweisantrags Nummer 4 mit der Begründung, es könne als wahr unterstellt werden, "dass der Ehemann der Beigeladenen mit dem zuständigen Mitarbeiter des Rates des Kreises Zossen, Herrn K., besprochen hatte, dass er das streitgegenständliche Gebäude kaufen wolle, die bisherigen Kaufanträge abgelehnt worden seien, da die Voraussetzungen der Inanspruchnahme nicht vorgelegen hätten, daraufhin von dem Mitglied des Rates des Kreises Zossen ihm erklärt worden sei, er solle einen weiteren Antrag stellen, diesen direkt an den Direktor der KWV Blankenfelde richten, worauf dann dem Antrag stattgegeben werde", eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes gemäß § 108 Abs. 1 VwGO und der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht.

5

Die Verfahrensweise der "Wahrunterstellung" setzt voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden so behandelt wird, als wäre sie wahr (§ 244 Abs. 3 Satz 2 am Ende StPO); was regelmäßig nur für nicht entscheidungserhebliche Behauptungen infrage kommt (Beschluss vom 12. August 1998 - BVerwG 7 B 162.98 - juris). Das Gericht darf sich im weiteren Verlauf nicht in Widerspruch zu den als wahr unterstellten Annahmen setzen und muss sie "ohne jede inhaltliche Einschränkung" in ihrem mit dem Parteivorbringen gemeinten Sinn behandeln, als wären sie nachgewiesen (Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150 <155>; Beschlüsse vom 20. September 1993 - BVerwG 4 B 125.92 - juris und vom 3. Dezember 2012 - BVerwG 2 B 32.12 - juris). Gegen diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht nicht verstoßen.

6

Die Beschwerde beanstandet, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Wahrunterstellung der Tatsachenbehauptung in Nummer 4 des Beweisantrags den Sachverhalt bei seiner Überzeugungsbildung nicht berücksichtigt, dass der Ehemann der Beigeladenen die Enteignung durch Ausnutzung seiner beruflichen Stellung beeinflusst habe, um das Grundstück bzw. das Gebäude erwerben zu können. Das Verwaltungsgericht hat die unter Beweis gestellten Tatsachen bezüglich der beruflichen Stellung des Ehemanns der Beigeladenen und seiner Anträge - zuletzt über den Direktor der KWV Blankenfelde - zum Kauf des streitgegenständlichen Anwesens bei seiner Entscheidung weder unberücksichtigt gelassen noch sich in Widerspruch zu der Unterstellung als wahr gesetzt, sondern aus diesem Sachverhalt lediglich andere rechtliche Schlüsse gezogen (UA S. 10, vorletzter Absatz), die denkgesetzlich möglich sind.

7

2. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, weil es den Beweisantrag Nummer 3 als ungeeignet abgelehnt hat. Die Ablehnung eines Beweisantrags verstößt dann gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO, § 244 StPO). Das ist nicht feststellbar.

8

Eine Beweiserhebung ist u.a. dann nicht erforderlich, wenn das Beweismittel ungeeignet ist, es auf die zu beweisende Tatsache nach Ansicht des Gerichts nicht ankommt (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO entsprechend; Urteile vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <41>, vom 24. März 1987 a.a.O. S. 157 und vom 15. März 1994 - BVerwG 9 C 510.93 - NVWZ 94, 1119) oder die Beweisaufnahme nicht notwendig ist, weil die Beweistatsache zugunsten des Betroffenen als wahr unterstellt werden kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Februar 1988 - 2 BvR 1324/87 - NVWZ 1988, 524; BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 1994 - BVerwG 4 B 136.94 - juris). Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag Nummer 3 deshalb abgelehnt, weil es das Beweisthema und das Beweismittel im Hinblick auf die zu beurteilende Rechtsfrage, ob die Beigeladenen beim Erwerb des Hausgrundstücks im Jahre 1985 redlich waren, als ungeeignet und unerheblich angesehen hat. Der unter Beweis gestellte Sachverhalt bezog sich auf Vorgänge aus dem Jahre 1966 und stand im Zusammenhang mit der Beantragung eines Instandsetzungsdarlehens an die Kreissparkasse Zossen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Ehemann der Beigeladenen den Kauf des Hauses mit Schreiben vom 21. Januar 1980 und 15. September 1981 beantragt. Beide Anträge wurden abgelehnt. Der Antrag des Ehemanns der Beigeladenen vom 28. Januar 1984 führte schließlich zum Erfolg. Mit Eigenheimkaufvertrag vom 3. April 1985 erwarben diese das auf dem Grundstück stehende Eigenheim und mit Urkunde vom 14. Mai 1985 wurde ihnen ein dingliches Nutzungsrecht am Grundstück verliehen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht Vorgänge, die 18 Jahre vor dem Erwerb des streitgegenständlichen Anwesens lagen und die Bewilligung eines Instandsetzungsdarlehens zum Gegenstand hatten, nicht als relevant für die Beurteilung der Rechtsfrage angesehen hat, ob die Beigeladenen zum Zeitpunkt des Erwerbs redlich waren oder nicht.

9

3. Zu Unrecht rügt die Beschwerde auch die Ablehnung des Beweisbegehrens Nummer 5 der Klägerin hinsichtlich der Zeugeneinvernahme des Direktors und einer Mitarbeiterin der KWV Blankenfelde zu der Beweisbehauptung, dass der Ehemann der Beigeladenen seine berufliche Stellung als Leiter des Jugendreferats des Rates des Kreises Zossen ausgenutzt habe, um den Kauf zu beeinflussen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag als unzulässigen Ausforschungsbeweis abgelehnt. Die Ablehnung erfolgte nicht verfahrensfehlerhaft.

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Ein als unzulässig ablehnbarer Ausforschungsbeweis liegt in Bezug auf Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (Beschluss vom 29. April 2002 - BVerwG 1 B 59.02 - Buchholz 402.240 § 53 Ausländergesetz Nr. 60; BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. August 1996 - 2 BvR 1968/94 - juris). Die Klägerin hat nicht hinreichend substanziiert dargelegt, welche Indizien aus ihrer Sicht dafür sprechen, dass der Ehemann der Beigeladenen seine berufliche Stellung als Leiter des Jugendreferats des Rates des Kreises Zossen als Druckmittel benutzt haben soll, in unredlicher Weise den Kauf des Eigenheimes über den Direktor und eine Mitarbeiterin der KWV Blankenfelde im Jahre 1985 zu erreichen. Die Tatsache allein, dass der Ehemann der Beigeladenen zu diesem Zeitpunkt Referatsleiter Jugendhilfe beim Rat des Kreises war, besagt für sich gesehen noch nichts. Nach den tatsächlichen, von der Beschwerde nicht substanziiert bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind weder dem Vortrag der Klägerin noch den Akten konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Ehemann der Beigeladenen gerade seine berufliche Stellung ausgenutzt habe, um das Eigenheim und das Grundstück in unredlicher Weise zu erwerben. Entsprechende Hinweise sind auch nicht dem schriftlich formulierten und zu den Akten gereichten Beweisantrag zu entnehmen. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO, des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) sowie der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) sind damit nicht hinreichend dargelegt.

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4. Schließlich führt auch nicht zur Zulassung der Revision, dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Nummer 6 zu einer, im Zeitpunkt der Kaufantragstellung durch die Beigeladenen nicht beabsichtigten, Wohnraumerweiterung für deren Sohn, abgelehnt hat. Es kann dahinstehen, ob die Ablehnung des Beweisantrags mit der Begründung, es handele sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, zu Recht erfolgte. Für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts war der Umstand, welche baulichen Erweiterungsabsichten die Beigeladenen zum Zeitpunkt des beantragten Kaufes hatten, jedenfalls nicht entscheidungserheblich, sondern die Absicht das Eigenheim auch zusammen mit dem Sohn und dessen Familie zu nutzen (UA S. 11 zweiter Absatz).

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5. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht deshalb gegen den Grundsatz der Amtsermittlung und das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, weil es nicht gesehen habe, dass dem Ehemann der Beigeladenen 10 Tage nachdem er eine Bestätigung zur Kenntnis genommen habe, dass ab sofort keine Rechnungen für wertverbessernde Maßnahmen durch die KWV mehr beglichen würden, dennoch einen Betrag von 30 (wohl Mark/Ost) für "Reparaturen, Neuanschaffung" (vgl. Altakte, Blatt 47 Rückseite) gezahlt worden sei. Hieraus ergäben sich Anhaltspunkte für einen unredlichen Erwerb.

13

Das Verwaltungsgericht hat diesen Sachverhalt erkennbar berücksichtigt (UA S. 11). Dass es die von der Beschwerde gewünschten Schlussfolgerungen hieraus nicht gezogen hat, begründet keinen Verstoß gegen die bezeichneten verfahrensrechtlichen Grundsätze. Mit diesem Vortrag wendet sich die Beschwerde im Grunde gegen die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die dem materiellen Recht zuzurechnen ist.

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6. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht verfahrensfehlerhaft unterlassen, Helmut M. gemäß § 65 Abs. 2 VwGO zum Verfahren beizuladen. Der Klägerin fehlt es insoweit bereits an der nötigen materiellen Beschwer. Diese setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch den geltend gemachten Mangel in eigenen Rechten betroffen ist. Ein Verfahrensmangel, der ihn nicht in eigenen Rechten berührt, kann der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Dieser Grundsatz gilt auch für die Rüge, eine notwendige Beiladung sei versäumt worden (Beschluss vom 16. September 2009 - BVerwG 8 B 75.09 -NVWZ-RR 2010, 37). Ein Beiladungsmangel würde die Klägerin nicht in ihren eigenen Rechten betreffen, weil ihr das Grundstück nur zur Hälfte gehörte. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde der Anspruch auf Rückübertragung des Miteigentumsanteils des Helmut M. deshalb abgelehnt, weil der behauptete Erbe nicht seine Erbenstellung nach dem Anmelder geeignet nachgewiesen habe. Die notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO bezweckt nicht, die Verfahrensposition eines anderen Prozessbeteiligten zu stärken und in dessen Interesse die Möglichkeiten der Sachaufklärung zu erweitern. Sie soll vielmehr die Rechte des notwendig Beizuladenden schützen und dient darüber hinaus der Prozessökonomie, indem sie die Rechtskraft des Urteils auf alle am streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten erstreckt. Das schließt kein subjektives Recht der Prozessbeteiligten auf fehlerfreie Anwendung des § 65 Abs. 2 VwGO ein. Wer ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war und entsprechend auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, wird durch das Unterlassen der notwendigen Beiladung eines anderen nicht in eigenen Rechten berührt. Das Risiko, bei Unwirksamkeit der Entscheidung gegenüber dem nicht Beigeladenen in einen weiteren Prozess einbezogen zu werden, ändert daran nichts (vgl. Beschluss vom 16. September 2009 - a.a.O. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 4 GKG.

Tenor

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Die allein auf Verfahrensfehler gestützte Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass die Sache gemäß § 69 BDG i.V.m. § 133 Abs. 6, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen ist.

2

1. Der 1969 geborene Beklagte steht als Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) im Dienst der Klägerin und wird im Grenzschutz verwendet. Durch rechtskräftigen Strafbefehl verurteilte ihn das Amtsgericht im Jahr 2009 wegen 22 tatmehrheitlich begangener Fälle des Betrugs zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen. Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl hatte der Beklagte im Internet Mobiltelefone versteigert, obwohl er weder willens noch in der Lage war, diese auch zu liefern. Nach Zahlung zweier Raten hat der Beklagte Privatinsolvenz angemeldet und den Strafrest als Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt.

3

Im nachfolgenden Disziplinarverfahren wurde der Beklagte wegen dieses Pflichtenverstoßes sowie der Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Verwaltungsgerichtshof ging dabei zwar davon aus, dem Beklagten müsse zugute gehalten werden, dass er zur Zeit der Tathandlungen an einem depressiven Symptom gelitten habe. Die entlastenden Gesichtspunkte hätten in ihrer Gesamtwürdigung aber kein ausreichendes Gewicht, um von der Verhängung der Höchstmaßnahme absehen zu können.

4

2. Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge hat Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hätte den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, den behandelnden Facharzt als sachverständigen Zeugen zum Schweregrad des angenommenen depressiven Symptoms zu vernehmen, nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, hierüber liege bereits ein gerichtliches Sachverständigengutachten vor, das der Beklagte nicht mit Argumenten in Frage stellen könne.

5

Nach § 58 Abs. 1 BDG hat das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beamten bei Begehung der Tat erheblich gemindert war, so darf das Tatsachengericht im Rahmen seiner Bemessungsentscheidung diesen Aspekt nicht offen lassen oder zu Gunsten des Betroffenen unterstellen und sogleich auf die Einsehbarkeit der betreffenden Pflicht abstellen. Vielmehr muss es die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufklären. Hat der Beamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten oder kann eine solche Störung nach dem Grundsatz „in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten erheblich, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit kann die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden (Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 11, jeweils Rn. 29 ff.; Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 61.10 - juris Rn. 9 und vom 11. Januar 2012 - BVerwG 2 B 78.11 - juris Rn. 5).

6

Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich" war, ist zwar eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte in eigener Verantwortung zu beantworten haben (Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - juris Rn. 30 § 70 bdg nr. 3>). Als Vorfrage muss indes geklärt werden, ob der Beamte im Tatzeitraum an einer Krankheit gelitten hat, die seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, vermindert hat. Erst wenn die seelische Störung und ihr Schweregrad feststehen oder nach dem Grundsatz „in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden können, kann beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine erheblich geminderte Schuldfähigkeit vorliegen (Beschluss vom 4. Juli 2013 - BVerwG 2 B 76.12 - juris Rn. 20 = DokBer 2014, 32).

7

Hierzu bedarf es in der Regel besonderer ärztlicher Sachkunde. Für die in Rede stehenden medizinischen Fachfragen gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters (vgl. Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 = Buchholz 232.01 § 9 BeamtStG Nr. 1, jeweils Rn. 11 und zuletzt etwa Beschluss vom 26. Mai 2014 - BVerwG 2 B 69.12 - juris Rn. 10 = IÖD 2014, 172). Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof seine Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beklagten und einer hieraus folgenden Einschränkung seiner Schuldfähigkeit auf die Feststellungen und Erläuterungen eines gerichtlich bestellten Gutachters gestützt.

8

Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 3 BDG, § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Die unterlassene Einholung zusätzlicher Gutachten kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegen dem Gericht bereits sachverständige Äußerungen zu einem Beweisthema vor, muss es ein zusätzliches Gutachten deshalb nur ausnahmsweise einholen (Beschluss vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 Rn. 7 m.w.N.).

9

Angesichts der Tatsache, dass nur der behandelnde Facharzt zeitnah zum maßgeblichen Tatzeitraum April/Mai 2008 persönlichen Kontakt mit dem Beklagten hatte, der sich am 11. Juni 2008 erstmals bei ihm vorstellte, hätte sich dem Verwaltungsgerichtshof eine persönliche Vernehmung des Facharztes als sachverständigen Zeugen indes aufdrängen müssen (Beschluss vom 4. Juli 2013 - BVerwG 2 B 76.12 - a.a.O. Rn. 24; vgl. zur Bedeutung der persönlichen Befragung durch den Gutachter auch Beschluss vom 3. Juni 2014 - BVerwG 2 B 105.12 - juris Rn. 43). Dies gilt umso mehr, als der Sachverständige im Rahmen der Erläuterung seines Gutachtens angegeben hatte, Aussagen über den Verlauf des depressiven Syndroms vor dem ersten Vorstellungstermin seien aufgrund des schriftlichen Arztbriefes nicht möglich. Die Stellungnahme sage nichts über den Schweregrad der depressiven Erkrankung in diesem Zeitraum aus (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof S. 2). Denn damit lag eine ausreichende Tatsachenbasis für die vom Verwaltungsgerichtshof zu treffende Einschätzung der „Erheblichkeit" einer vorhandenen Minderung der Steuerungsfähigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor.

10

Auch der Sachverständige hat nicht ausgeschlossen, dass eine Vernehmung des den Beklagten damals (und im Folgenden) behandelnden Facharztes weitere Erkenntnisse erbringen könnte. Die Einschätzung, regelmäßig könne sich ein Facharzt für in der Vergangenheit liegende Anamnesen auch nur auf seine schriftlichen Unterlagen stützen, bedeutet nicht, dass dies auch im vorliegenden Fall so sein muss. Die prognostizierte Wahrscheinlichkeit des voraussichtlichen Ergebnisses einer Beweisaufnahme rechtfertigt indes nicht deren Unterlassung (Beschluss vom 15. März 2013 - BVerwG 2 B 22.12 - NVwZ-RR 2013, 557 Rn. 11). Im Übrigen erscheint durchaus naheliegend, dass der behandelnde Facharzt über den dem Sachverständigen vorliegenden Arztbrief hinaus weitere schriftliche Unterlagen zum damaligen Befund besitzt.

11

Jedenfalls durfte der Verwaltungsgerichtshof nicht von der Erfolglosigkeit weiterer Aufklärungsbemühungen ausgehen, ohne den behandelnden Facharzt - ggf. zumindest zunächst in einer schriftlichen Voranfrage - hierzu um Auskunft gebeten zu haben. Ohne eine entsprechende Aussage des behandelnden Arztes kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch ihn weitere Erkenntnisse zum Ausmaß der im Tatzeitpunkt bestehenden seelischen Störung gewonnen werden können. Die Ablehnung des Beweisantrages verletzt daher sowohl den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) als auch die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.