Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Okt. 2014 - 2 K 13.00319

bei uns veröffentlicht am23.10.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Die am ...1979 geborene Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2010/2011 Sozialkunde und Hauptschuldidaktiken an der ... (...). Nachdem die Klägerin im Wintersemester 2011/2012 (drittes Fachsemester) von der Überschreitungsfrist für die Ablegung der Grundlagen- und Orientierungsprüfung (im Folgenden: GOP) im Fach Sozialkunde Gebrauch gemacht hat, tauschte sie dieses Fach für das Sommersemester 2012 gegen das Fach Geschichte aus. Im Wintersemester 2012/2013 nahm die Klägerin das Studium im Fach Sozialkunde (viertes Fachsemester) wieder auf. Sie befindet sich derzeit (Wintersemester 2014/2015) im Fach Sozialkunde im achten Fachsemester, im Fach Hauptschuldidaktiken im neunten Fachsemester.

Am 25. September 2012 bestätigte der BAföG-Beauftragte der ... im Rahmen der Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG, dass die Klägerin bis zum Ende ihres vierten Fachsemesters (Sommersemester 2012) nicht die üblichen Leistungen erbracht hat. In keinem der einzelnen Prüfungsabschnitte habe eine ausreichende Leistung vorgelegt werden können (vgl. Bl. 68 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 beantragte die Klägerin beim Beklagten sinngemäß Fortführung von Ausbildungsförderung auch ohne Vorlage der Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG. Sie habe wegen ihrer Diabeteserkrankung an manchen Klausuren nicht teilnehmen können, wie aus den Unterlagen und Attesten hervorgehe. Mit dem Schreiben legte die Klägerin für das Wintersemester 2010/2011 für die Zeiträume vom 7. Februar 2011 bis 11. Februar 2011, vom 14. Februar 2011 bis 25. Februar 2011, vom 7. März 2011 bis 18. März 2011 sowie vom 21. März 2011 bis 1. April 2011 ärztliche Atteste vor. Für das Sommersemester 2011 reichte die Klägerin für den Zeitraum vom 25. Juli 2011 bis 29. Juli 2011 und für das Wintersemester 2011/2012 für den Zeitraum vom 24. Oktober 2011 bis 28. Oktober 2011 und vom 6. Februar 2012 bis 16. Februar 2012 bzw. bis 29. Februar 2012 ärztliche Atteste ein. Als Erkrankung war meist eine Magen-Darm-Grippe in Verbindung mit erhöhtem Blutzucker angegeben. Die Atteste weisen teilweise weder eine Unterschrift noch einen Stempel des attestierenden Arztes auf. Für das Sommersemester 2012 legte die Klägerin keine Atteste vor. In einem Attest von Dr. med. ... (Internistische Gemeinschaftspraxis Dres. ...) vom ... September 2012 bestätigt diese, dass die Klägerin an einem Diabetes mellitus Typ 1 leide und sich seit 2006 in ihrer laufenden Behandlung befinde.

Mit Bescheid vom 31. Oktober 2012 lehnte der Beklagte den als Gesuch auf spätere Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 BAföG verstandenen Antrag ab. Es lägen keine Tatsachen im Sinne von § 48 Abs. 2 BAföG vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG rechtfertigten. Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG könne über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden sei. Diese Voraussetzungen lägen bei der Klägerin nicht vor. Zum einen habe die Klägerin nicht hinreichend dargetan, dass die eingetretene Verzögerung im Studienablauf nur auf Tatsachen i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG beruht. Die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Atteste zur Begründung der Verzögerung ihres Studienablaufes würden allenfalls eine krankheitsbedingte Verhinderung zwischen Februar 2011 und Februar 2012 belegen. Zwar trage die Klägerin vor, während mehrerer Wochen krankheitsbedingt am Ablegen der Prüfungen gehindert gewesen zu sein, es fehle allerdings an einer substantiierten Darlegung und einem Nachweis. Zum anderen sei es nicht realistisch, dass die Klägerin innerhalb eines oder zweier Verlängerungssemester die erforderliche Zahl an ECTS-Punkten aufholen könne. Ausweislich der dem Beklagten vorliegenden Bescheinigung nach § 48 BAföG habe die Klägerin bis zum Ende des vierten Semesters lediglich eine einzige von insgesamt 18 Prüfungen erfolgreich abgelegt.

Mit weiterem Bescheid vom 12. November 2012 versagte der Beklagte der Klägerin Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von Oktober 2012 bis September 2013, da die Klägerin den nach § 48 BAföG erforderlichen Leistungsnachweis nicht erbracht habe und man dem Antrag auf verspätete Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 BAföG nicht habe entsprechen können.

Mit Schreiben vom 20. November 2012 legte die Klägerin „gegen die Ablehnung des BAföG“ Widerspruch ein. Ihre Leistungen seien aus gesundheitlichen Gründen nicht ausreichend gewesen. Hierfür habe sie ärztliche Bescheinigungen vorgelegt. Auf die Ausbildungsförderung sei sie aufgrund ihrer schwierigen persönlichen und finanziellen Verhältnisse dringend angewiesen.

Mit Bescheid vom 2. Januar 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen seine Argumente aus dem Bescheid vom 31. Oktober 2012 an. Die Kausalität der Erkrankung für die Studienverzögerung sei nicht nachgewiesen. Die Klägerin habe sich ausweislich der vorgelegten Atteste in dem Zeitraum von Februar 2011 bis Februar 2012 öfter wegen Kurzerkrankungen in ärztlicher Behandlung befunden. Es habe sich dabei um Erkrankungen gehandelt, die teilweise nur wenige Tage umfassten, und nicht um eine Erkrankung, die eine lange und spezielle Behandlung erfordert hätte. Für den restlichen Zeitraum sei die Klägerin abgesehen von wenigen Krankheitstagen gesund gewesen. Für den Beklagten sei daher nicht bewiesen, dass die kürzeren Erkrankungen ursächlich für die Studienverzögerung waren.

Mit Schreiben vom 25. Januar 2013 erhob die Klägerin Klage. Sie beantragt zuletzt,

„der Bescheid des Amtes für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk ...-... vom 31. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Studentenwerks ... vom 2. Januar 2013 wird aufgehoben. Der Klägerin wird gestattet, den nach §§ 9, 48 Abs. 1 BAföG vorgeschriebenen Leistungsnachweis zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen zu können. Der Klägerin wird außerdem Ausbildungsbeihilfe gewährt rückwirkend ab Oktober 2012.“

Mit Schreiben vom 4. Februar 2013 legte die Klägerin ein Attest des ..., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom ...Januar 2013 vor, in dem der Arzt bestätigt, dass sich die Klägerin seit 1984 in seiner laufenden ärztlichen Betreuung unter anderem wegen eines Diabetes mellitus Typ 1 befände. Die Erkrankung führe bei der Klägerin „doch zu erheblichen Beeinträchtigungen beim Studium“. Der Diabetes mellitus bewirke bereits Folgeerkrankungen und Beschwerden. Die Klägerin sei daher auf die Mitbehandlung durch andere Ärzte angewiesen, was zeitaufwändig sei und zu erhöhten Arztbesuchen führe. Eine Verzögerung der Studienzeit läge aus Sicht des Allgemeinarztes „durchaus aus gesundheitlichen Gründen vor“.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist der Beklagte im Wesentlichen auf seine Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid. Da die Klägerin in vier Semestern lediglich an einer einzigen Prüfung teilgenommen und somit nur 3 ECTS-Punkte erreicht habe, könne nicht mehr von einem ordnungsgemäßen Studium i. S. v. § 2 Abs. 5 BAföG ausgegangen werden. Gemäß § 2 Abs. 5 BAföG müsse ein Auszubildender seine Arbeitskraft voll dem Studium widmen. Könne er das nicht, müsse er sich gegebenenfalls auch rückwirkend beurlauben oder exmatrikulieren lassen. Von einer vor diesem Hintergrund wohl gebotenen Rückforderung der bereits geleisteten Ausbildungsförderung sehe der Beklagte allerdings mit Blick auf die persönliche Situation der Klägerin bislang ab.

Ausweislich der seitens der ... auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Leistungsübersicht (Stand: 4. März 2013, vgl. Bl. 38 ff. der Gerichtsakten) hat die Klägerin in ihrem Studium bis zum 4. März 2013 drei Prüfungen erfolgreich abgelegt und insgesamt 11 ECTS-Punkte erzielt. Von fünfzehn Prüfungsleistungen ist die Klägerin (siehe jeweils Vermerke des Prüfungsamtes „VM“/Versäumnis mit Grund) zurückgetreten. Insgesamt sechs Prüfungsleistungen hat die Klägerin (teilweise wiederholt; bei dem Proseminar „Einführung in die Politikwissenschaft“ wegen eines Versäumnisses ohne Grund/“VO“) nicht bestanden.

Mit Schreiben vom 13. März 2013 legte die Klägerin u. a. eine Kopie ihres Schwerbehindertenausweises (GdB 50) vor.

Mit Schreiben vom 10. April 2013 ließ die Klägerin über den zwischenzeitlich beauftragten Klägerbevollmächtigten vortragen, die am 4. März 2013 vorgelegte Leistungsübersicht sei unvollständig bzw. teilweise unzutreffend. Laut E-Mail von Herrn Prof. Dr. ... vom ...September 2012 habe sie auch die Klausur im Fach „Einführung in die Politikwissenschaft“ bestanden. Der Leistungsübersicht sei zu entnehmen, dass die Klägerin zwar für zahlreiche Klausuren angemeldet gewesen sei, diese jedoch zum Teil aufgrund ihres Gesundheitszustandes durch Atteste entschuldigt nicht habe wahrnehmen können. Dies betreffe die Klausuren am 9. Februar 2011, 10. März 2011, 23. März 2011, 21. April 2011, 24. Januar 2012 und 14. Februar 2012. Für den Zeitraum vom 10. April bis 20. April 2011 legte die Klägerin ein Attest des ..., Facharzt für Allgemeinmedizin, vom ... 2012 vor, nach dem sie in diesem Zeitraum in Folge einer Magen-Darm-Grippe schulunfähig erkrankt gewesen sei.

Es handle sich bei der gesundheitlichen Situation der Klägerin nicht um einen Dauerzustand, doch trete der Zustand immer wieder auf und führe daher zu dem Rückstand im Studium. Laut eines Attests von Dr. med. ... vom ... März 2013 müsse sich die Klägerin aufgrund ihrer Diabeteserkrankung zu den Mahlzeiten und abends Insulin spritzen. Die Blutzuckereinstellung der Klägerin sei in den vergangenen Jahren sehr schlecht gewesen. Hohe Blutzuckerwerte könnten zu starker Müdigkeit, Konzentrationsschwäche, Schwindel und Kopfschmerzen führen. Die Klägerin habe sich deshalb mehrfach durch ihren Hausarzt krank gemeldet. Über die Häufigkeit der Krankmeldungen könne die Ärztin allerdings keine Aussage treffen. Derzeit werde ein neuer Versuch unternommen, die Blutzuckereinstellung zu optimieren. Bei der Klägerin läge darüber hinaus eine angeborene Chromosomenstörung vor, die ebenfalls mit Leistungsminderung und Konzentrationsschwäche einhergehen könne.

In einer eidesstattlichen Versicherung vom ... April 2013 bestätigt die Klägerin, dass sie bei Vorliegen eines hohen Blutzuckerwertes aufgrund von sehr starker Müdigkeit, Konzentrationsschwäche, Schwindel und Kopfschmerzen das Haus nicht verlassen und sich nicht auf ihr Studium konzentrieren könne.

Mit Beschluss vom 18. April 2013 lehnte die Kammer den Eilantrag der Klägerin auf vorläufige Gewährung von Ausbildungsförderung bis zur Entscheidung in der Hauptsache sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. Az. ...) und für das Klageverfahren ab. Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 17. Juni 2013 hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Az. 12 CE 13.999, 12 C 13.1000, 12 C 13.1001) den Beschluss des Gerichts vom 18. April 2013 auf und verpflichtete den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung, der Klägerin vorläufig ab dem 4. Februar 2013 bis zur Entscheidung in der Hauptsache Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den von ihr betriebenen Studiengang Lehramt an Hauptschulen an der ... unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu bewilligen. Der Klägerin wurde für das Verfahren der Hauptsache und das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe gewährt und der Klägerbevollmächtigte beigeordnet.

Mit Schreiben vom 29. Juli 2013 teilte der Prüfungsausschuss der Klägerin mit, dass entsprechend der Prüfungsordnung ihres Studienganges die GOP innerhalb von zwei Fachsemestern abzulegen sei. Diese Frist dürfe höchstens um ein Fachsemester überschritten werden. Nach den Daten des Prüfungsamtes habe die Klägerin die GOP leider noch nicht vollständig abgelegt, vielleicht seien aber auch noch nicht alle abgelegten Prüfungsleistungen in dem Datensatz der Klägerin verbucht. Sie solle bitte unbedingt die in „Mein Campus“ eingetragenen Daten mit den von ihr abgelegten Prüfungen abgleichen. Bevor ein Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der GOP wegen Fristüberschreitung ergehe, werde der Klägerin bis zum 23. August 2013 die Gelegenheit gegeben, dem Prüfungsamt die Gründe für die Verzögerung mitzuteilen und einen Antrag auf Nachfrist bzw. Anrechnung von anderweitig erworbenen Prüfungsleistungen zu stellen.

Mit Schreiben vom 2. September 2013 stellte der Klägerbevollmächtigte im Auftrag der Klägerin einen Antrag auf Verlängerung der Prüfungsfrist. Die Folgen der Behinderung der Klägerin seien erhebliche Konzentrationsschwächen und eine sehr starke Müdigkeit, die es der Klägerin unmöglich machten, Klausuren zu schreiben bzw. konzentriert dem Unterricht zu folgen. Eingetretene Verzögerungen im Studium der Klägerin beruhten auf den Erkrankungen bzw. auf der Behinderung der Klägerin. Sie seien somit nicht von ihr zu vertreten im Sinne des § 8 Abs. 2 LAPO.

Mit Bescheid vom 17. Dezember 2013 teilte der Prüfungsausschuss Lehramt der Klägerin mit, dass die GOP im Studiengang Lehramt Hauptschule mit dem Unterrichtsfach Sozialkunde endgültig als nicht bestanden gelte. Im Sommersemester 2013 befinde sich die Klägerin im fünften Fachsemester im Unterrichtsfach Sozialkunde und im sechsten Fachsemester in der Hauptschuldidaktik. Nach der allgemeinen Prüfungsordnung für die modularisierten Lehramtsstudiengänge sei die GOP (40 ECTS-Punkte) bis zum Ende des zweiten Semesters abzulegen. Diese Frist dürfe ohne Angabe von Gründen um ein Semester überschritten werden. Die GOP gelte als abgelegt und endgültig nicht bestanden, wenn diese nicht bis zum Ende des dritten Fachsemesters abgelegt sei, es sei denn, der Studierende habe die Gründe hierfür nicht zu vertreten. Die Klägerin habe diese Frist überschritten, Gründe seien nicht vorgebracht worden. Der Prüfungsausschuss habe daher einer Fristverlängerung nicht zugestimmt. Die GOP gelte wegen Fristüberschreitung als endgültig nicht bestanden. Das Studium Lehramt Hauptschule könne nicht mehr weiter von der Klägerin fortgesetzt werden.

Das hiergegen gerichtete Klageverfahren wird unter dem Aktenzeichen ... geführt. Die Akten wurden zum hiesigen Verfahren beigezogen. Die Klägerin macht geltend, ihr stehe aufgrund ihrer Behinderung und der damit einhergehenden Erkrankungen ein Anspruch auf Verlängerung der Frist zur Ablegung der GOP zu. Auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte und das Urteil der Kammer vom... Oktober 2014 wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 4. März 2014 wurde die Klägerin wegen fehlender Rückmeldung zum Sommersemester 2014 zum 31. März 2014 und mit Bescheid vom 25. März 2014 wegen endgültig nicht bestandener Prüfung zum 25. März 2014 von der ... exmatrikuliert. Das dagegen eingeleitete Klageverfahren (Az. ...) stellte das Gericht aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten mit Beschluss vom 19. August 2014 entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO ein. Die ... hatte die Klägerin mit Wirkung zum 30. April 2014 wieder im Studiengang Lehramt Hauptschule mit den Fächern Sozialkunde und Hauptschuldidaktiken immatrikuliert.

Mit Schreiben vom 16. April 2014 machte die Klägerin unter Verweis auf die vorgelegten Atteste nochmals geltend, die eingetretene Verzögerung des Studiums sei allein auf die Behinderung und die damit einhergehende Diabeteserkrankung zurückzuführen und nicht etwa auf ein Verschulden der Klägerin oder mangelnde Eignung, etwa aufgrund nicht ausreichender intellektueller Leistungsfähigkeit. Das Ullrich-Turner-Syndrom gehe nicht mit geminderter Intelligenz einher. Der Studiengang könne von der Klägerin abgeschlossen werden, wenn auch mit Verzögerung. Vorgelegt wurde ein weiteres Attest von Dr. med. ... vom ... Februar 2014, wonach „aus medizinischer Sicht aufgrund des Diabetes keine Einwände gegen ein Hochschulstudium“ der Klägerin bestünden. Darüber hinaus wurden auszugsweise Aufzeichnungen über die Blutzuckerwerte der Klägerin im Zeitraum 5. Juli 2013 bis 15. April 2014 vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung am 17. April 2014 hat die Kammer beschlossen, den Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung zu vertagen und eine gutachtliche Stellungnahme der ... zur Studierfähigkeit und zum Leistungsstand der Klägerin einzuholen. Die Klägerin übergab ein weiteres Attest des ... vom ... Mai 2013, wonach die Unterzuckerungen bei ihr teilweise zu einem kompletten Ausfall des geistigen und körperlichen Leistungsvermögens führen, wodurch es auch bei Prüfungen und bei Lernprozessen erhebliche Probleme geben könne. Zusätzlich seien die täglichen Zuckermessungen und die häufigen, regelmäßigen Arztbesuche „natürlich schon zeitlich sehr hinderlich“. Der ausstellende Arzt gibt an, er „hätte als Typ I Diabetiker nicht unbedingt ein Studium in der Mindestzeit absolvieren müssen“. Im Übrigen wird für den Verlauf der mündlichen Verhandlung auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Laut der gutachtlichen Stellungnahme der ... vom ... Mai 2014 (vgl. Bl. 244 ff. der Gerichtsakte) zum Leistungsstand der Klägerin hat die Klägerin in ihrem Studium durch insgesamt fünf bestandene Prüfungen bislang 21 ECTS-Punkte erreicht. Grundsätzlich sehe die Prüfungsordnung Leistungen im Umfang von 30 ECTS-Punkten pro Semester vor, damit die für die Anmeldung zum Staatsexamen notwendigen Leistungen/ECTS innerhalb der Regelstudienzeit absolviert werden können. Die Prüfungsordnung sehe allerdings nach dem zweiten Fachsemester den Nachweis der GOP vor, die aus Modulen der ersten beiden Fachsemester im Umfang von 40 ECTS bestehe. Laut den in der gutachtlichen Stellungnahme enthaltenen Ausführungen des BAföG-Beauftragten der ... zur Studierfähigkeit bzw. Eignung der Klägerin würden sowohl der Leistungsstand nach dem vierten Semester mit 16 ECTS-Punkten als auch der entsprechende Studienverlauf (Vielzahl angemeldeter aber nicht abgelegter bzw. mehrere nicht bestandene Prüfungen) in keiner Weise Studierfähigkeit oder Eignung der Studierenden zu diesem Zeitpunkt belegen. Studienfortschritte seien bis zum vierten Semester nicht in ausreichendem Maße, ab dem fünften Semester in keiner Weise zu erkennen. Auch ergäben die bis dato erbrachten Leistungen eine vollkommen ungünstige Prognose in Bezug auf die Erreichung des Ausbildungszieles. Die Beurteilung in Bezug auf Studierfähigkeit, Eignung, Studienfortschritte und die Prognose in Bezug auf die Erreichung des Ausbildungszieles fielen nach dem siebten Studiensemester deutlich noch ungünstiger aus als nach dem vierten Semester. Für die nach dem vierten Semester folgenden drei Semester könnten bloß mehr 5 ECTS nachgewiesen werden.

Aus der beigefügten Leistungsübersicht (Stand: 22. Mai 2014, Bl. 246 ff. der Gerichtsakte) geht hervor, dass die Klägerin bis zu ihrem siebten bzw. achten Fachsemester durch fünf bestandene Prüfungen 21 ECTS-Punkte erreicht hat (so auch der ECTS-Punktestand der Klägerin zum 17. Juni 2014, vgl. Bl. 184 ff. der Gerichtsakte im Verfahren Az. AN 2 K 14.01185). 22mal ist die Klägerin von Prüfungen „mit Grund“ zurückgetreten. 13mal hat die Klägerin Prüfungen nicht bestanden (Status „nicht bestanden“, davon 3mal Versäumnis ohne Grund).

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, auch in den Verfahren Az. ..., und ... sowie die jeweils beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Für den Verlauf der erneuten mündlichen Verhandlung am ... Oktober 2014 wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage, mit der die Klägerin begehrt, die zur Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ab dem fünften Fachsemester erforderliche Leistungsbescheinigung zu einem späteren Zeitpunkt vorlegen zu können, und rückwirkend Ausbildungsförderung ab Oktober 2012 geltend macht, ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 12. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Januar 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Eine Förderung ab Oktober 2012 scheidet bereits wegen der spätestens ab diesem Zeitpunkt fehlenden Eignung der Klägerin für den gewählten Studiengang Sozialkunde und Hauptschuldidaktiken aus (vgl. hierzu 1.). Ungeachtet dessen liegen auch die für eine Weiterförderung ab Oktober 2012 notwendigen Voraussetzungen nach § 48 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 3 Nr. 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952, 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484) geändert worden ist (im Folgenden: BAföG), nicht vor. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, die Leistungsbescheinigung nach §§ 9, 48 Abs. 1 BAföG zu einem späteren Zeitpunkt als nach Beendigung ihres vierten Semesters vorzulegen (vgl. hierzu 2.).

1. Der Klägerin fehlt spätestens ab Oktober 2012 die für eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (vgl. dort Abschnitt II „Persönliche Voraussetzungen“, § 9 Eignung) stets notwendige Eignung für die gewählte Ausbildung. Gemäß §§ 1, 9 Abs. 1 BAföG wird im Hinblick auf das Gebot eines zweckgerichteten und verantwortlichen Einsatzes öffentlicher Mittel eine Ausbildung nur bei gegebener Eignung des Auszubildenden gefördert. Für eine Förderung müssen die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. Die Eignung des Auszubildenden wird bei dem Besuch einer Hochschule gemäß § 9 Abs. 2 BAföG in der Regel angenommen, solange er die Ausbildungsstätte besucht und er die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 BAföG erforderlichen Nachweise zu erbringen. Gemäß § 48 Abs. 3 BAföG kann - in der Regel vom Amt für Ausbildungsförderung - während des Besuchs einer Hochschule bei begründeten Zweifeln an der Eignung des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte eingeholt werden, die der Auszubildende besucht.

Ausweislich der seitens des Gerichts nach den Vorgaben der §§ 9, 48 Abs. 3 BAföG zur weiteren Sachaufklärung in Auftrag gegebenen gutachtlichen Stellungnahme der... vom ... Mai 2014 zum Leistungsstand, der Studierfähigkeit sowie der Eignung der Klägerin haben die Leistungen der Klägerin sowie der Studienverlauf in ihren ersten vier Semestern gezeigt, dass die Klägerin ab Beendigung ihres vierten Semesters für das Studium der Sozialkunde und Hauptschuldidaktiken nicht geeignet ist. Die Klägerin habe in ihren ersten vier Semestern vier Prüfungen erfolgreich abgelegt und damit 16 ECTS-Punkte erzielt. Zwar bestehe keine Verpflichtung zur Ablegung bestimmter Prüfungen in einem Fachsemester, die Prüfungsordnung (§ 4 der Studien- und Prüfungsordnung für die Modulprüfungen im Rahmen der Ersten Lehramtsprüfung sowie den lehramtsbezogenen Masterstudiengang Gymnasium an der... - LAPO - vom 23. Februar 2009, zuletzt geändert durch Satzung vom 13. Mai 2014) sehe Leistungen im Umfang von 30 ECTS pro Semester vor, damit die für die Anmeldung zum Staatsexamen notwendigen ECTS-Punkte innerhalb der Regelstudienzeit absolviert werden können. Die Prüfungsordnung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 LAPO) sehe allerdings nach dem zweiten Fachsemester den Nachweis der GOP vor, die aus Modulen der ersten beiden Fachsemester im Umfang von 40 ECTS bestehe. Diese Frist dürfe ohne Angabe von Gründen um ein Fachsemester überschritten werden.

Nach den in der gutachtlichen Stellungnahme enthaltenen Ausführungen des BAföG-Beauftragten der ... belegten der Gesamtleistungsstand der Klägerin nach dem vierten Semester sowie der Studienverlauf (Vielzahl angemeldeter aber nicht abgelegter bzw. mehrere nicht bestandene Prüfungen) in keiner Weise Studierfähigkeit oder Eignung der Klägerin zu diesem Zeitpunkt. Studienfortschritte seien bis zum vierten Semester nicht in ausreichendem Maße erkennbar. Die bis dato erbrachten Leistungen ergäben eine vollkommen ungünstige Prognose in Bezug auf die Erreichung des Ausbildungszieles.

Die Klägerin hat nichts Substantiiertes gegen die den Anforderungen nach § 48 Abs. 3, § 9 Abs. 1, 2 BAföG genügende fachliche Stellungnahme der... vorgetragen. Der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand, es handle sich um ein nicht verwertbares Parteigutachten geht schon deshalb fehl, weil die ... im hiesigen Verfahren nicht Beklagte ist. Im Übrigen bestünden auch gegen die Verwertung der gutachtlichen Stellungnahme als bloßes Parteivorbringen keine Bedenken (vgl. hierzu: Kopp/Schenke, 20. Aufl., § 98 VwGO Rn. 15a, b und c). Die Klägerin vermag auch mit ihrem Einwand, die ... könne die Studierfähigkeit und Eignung der Klägerin nicht beurteilen, nicht durchzudringen. Gemäß § 48 Abs. 3 BAföG ist es die Aufgabe der Ausbildungsstätte bzw. eines fachlich zuständigen hauptamtlichen Mitgliedes des Lehrkörpers, die Eignung der Studenten für die gewählte Ausbildung zu beurteilen. Dabei ist auch die Mitwirkung des BAföG-Beauftragten als zuständigem hauptamtlichem Mitglied der ... i. S. des § 47 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht zu beanstanden. Die Erstellung der gutachtlichen Stellungnahme nach § 48 Abs. 3 BAföG durch dasselbe nach Landesrecht bestimmte hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers, das mit der Ausstellung der Leistungsbescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG beauftragt ist, ist zulässig (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. Stand April 2012, § 48 Rn. 41).

Die Klägerin hat das Gutachten auch inhaltlich nicht im Ansatz zu erschüttern vermocht. Sie konnte keine Argumente oder Tatsachen vorbringen, weshalb sie aus ihrer Sicht für den gewählten Studiengang geeignet ist.

Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag zum Beweis der Behauptung, dass die Klägerin trotz ihrer Behinderung intellektuell, körperlich und gesundheitlich in der Lage ist, das Studium erfolgreich zu absolvieren, war als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag abzulehnen. Ein als unzulässig ablehnbarer Ausforschungsbeweis liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (BVerwG, B. v. 17.9.2014 - 8 B 15/14 - juris m. w. N.). Dies ist vorliegend der Fall. Die Klägerin hat nicht ansatzweise dargelegt, welche Indizien aus ihrer Sicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ihre Studierfähigkeit bzw. ihre Eignung und einen erfolgreichen Studienabschluss vermuten ließen. Insbesondere die in den gerichtlichen Verfahren vorgelegten Atteste (vgl. Bl. 77-82, 179, 229 der Gerichtsakte sowie Bl. 84 f. u. 118 der Gerichtsakte im Verfahren Az. ...) enthalten hierfür keine belastbaren konkreten Aussagen. Sofern die Atteste zu der Fähigkeit der Klägerin, das Studium intellektuell und auch gesundheitlich erfolgreich absolvieren zu können überhaupt Aussagen treffen, sind diese zu vage. Im Attest vom ... Februar 2014 (Bl. 118 der Gerichtsakte im Verfahren Az. ...) gibt die behandelnde Ärztin lediglich pauschal an, dass „aus medizinischer Sicht aufgrund des Diabetes keine Einwände gegen ein Hochschulstudium“ der Klägerin bestünden. Zu der Frage, ob die Klägerin mit ihrer gesundheitlichen Verfassung in der Lage ist, das Studium auch erfolgreich zum Abschluss zu führen, äußert sich die Ärztin nicht. Aus der Vielzahl der eingereichten Atteste drängt sich der Eindruck auf, dass die Klägerin aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen nicht in der Lage ist, das Studium abzuschließen. Auch der im März 2013 unternommene Versuch, die Blutzuckereinstellung zu optimieren, hat zumindest im Hinblick auf den Studienerfolg der Klägerin keine Besserung gebracht. Die Klägerin hat in den darauffolgenden Semestern keine Klausur mehr bestanden.

2. Im Übrigen war die Klage ungeachtet dessen, dass der Klägerin spätestens ab Oktober 2012 die für eine Förderung notwendige Eignung für den gewählten Studiengang fehlt, auch deshalb abzuweisen, weil die für die Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG zu einem späteren Zeitpunkt und eine Weiterförderung ab dem fünften Fachsemester notwendigen Voraussetzungen nach § 48 Abs. 2 i. V. m. § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG nicht vorliegen.

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird vom fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende eine ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegt, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat. Sinn und Zweck ist es, im Interesse einer sparsamen und sinnvollen Verwendung der von der Allgemeinheit für die Ausbildungsförderung aufzubringenden Mittel nicht ausreichend geeignete Auszubildende von einer weiteren Förderung auszuschließen. Maßstab sind die bei einem ordnungsmäßigen Studium nach der jeweiligen Ausbildungsordnung von einem hinreichend begabten Auszubildenden zu erwartenden Durchschnittsleistungen. Wer zu Beginn des fünften Fachsemesters eine Bescheinigung nach § 48 BAföG nicht vorzulegen vermag, wird, solange der damit offenbar gewordene Leistungsrückstand nicht aufgeholt ist, von einer weiteren Förderung ausgeschlossen, weil dann die Erwartung, er werde seine Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer erfolgreich abschließen, nicht mehr gerechtfertigt ist (vgl. u. a. BVerwG, U. v. 16.11.1978 - V C 34.77 - juris).

Die ... und das zuständige BAföG-Amt setzen für eine Weiterförderung nach dem vierten Fachsemester von den Studenten eine Minimalleistung von 90 ECTS-Punkten sowie die bestandene GOP voraus (vgl. Bl. 244 [Rückseite] der Gerichtsakte). Beides kann die Klägerin nicht vorweisen. Laut der Leistungsbescheinigung nach § 48 BAföG vom 25. September 2012 hat sie bis zum Ende ihres vierten Fachsemesters nicht die bis dahin üblichen Leistungen erbracht. In keinem der einzelnen Prüfungsabschnitte habe eine ausreichende Leistung vorgelegt werden können (vgl. Bl. 68 der Behördenakte). Da im Lehramtsstudiengang Hauptschuldidaktiken unabhängig vom gewählten Fach ECTS-Leistungspunkte vergeben werden, war eine Gesamtleistungsbescheinigung ohne Differenzierung nach den gewählten Fächern (vgl. hierzu: Rothe/Blanke, § 48 Rn. 20 m. w. N.) zum Ende des vierten Semesters der Klägerin ausreichend. Diese gibt auch unter Berücksichtigung des im vierten Semester zwischenzeitlich studierten Faches Geschichte und des daraus resultierenden unterschiedlichen Studienstandes der Klägerin in den Fächern Hauptschuldidaktiken und Sozialkunde ihren Gesamtleistungsstand im Lehramtsstudiengang zum Ende des vierten Semesters wieder. Auch im Hinblick auf die als Minimalleistung abzulegende GOP war eine Differenzierung nach Fächern nicht notwendig, da die Klägerin die GOP noch vor dem zwischenzeitlichen Fachrichtungswechsel spätestens zum Ende ihres dritten Fachsemesters hätte abgelegt haben müssen.

Nach § 48 Abs. 2 BAföG kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet, wenn sie infolge einer Behinderung überschritten worden ist. Da die Überschreitung der Förderungshöchstdauer „infolge einer Behinderung“ eingetreten sein muss, reicht nicht allein das Vorliegen einer Behinderung aus, sondern diese muss für die Verzögerung der Ausbildung ursächlich gewesen sein (vgl. Tz. 15.3.8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG VwV - zuletzt geändert durch die BAföGÄndVwV 2013 vom 13.11. 2013, GMBl. Nr. 55/56 S. 1094). Dabei können nur solche Umstände berücksichtigt werden, die - alternativ oder kumulativ - für die Verlängerung der Ausbildung und die daraus folgende Überschreitung der Förderungshöchstdauer in dem Sinne kausal sind, dass der Auszubildende den Zeitverlust nicht mit zumutbaren Mitteln oder Anstrengungen aufholen konnte bzw. kann. War es dem Auszubildenden möglich und zumutbar, die Verzögerung zu verhindern, kommt eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nicht in Betracht (vgl. OVG Hamburg, U. v. 18.6.1976 - Bf. I 47/74 - juris). Studienzeitverlängerungen, die bei zumutbarer Studienplanung und rationeller Durchführung des Studiums vermeidbar gewesen wären, rechtfertigen eine Verlängerung der Förderungszeit nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, U. v. 28.11.1975 - VI 642/75 - juris). Dabei trägt der Auszubildende die (materielle) Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit der von ihm geltend gemachten Verlängerungsgründe für den Ausbildungsrückstand, so dass Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Feststellung der Ursächlichkeit zum Nachteil des Auszubildenden gehen, sofern sie in seinen Verantwortungs- und Verfügungsbereich fallen (vgl. BVerwG, U. v. 7.2.1980 - 5 C 38/78 - juris; Rothe/Blanke, § 15 Rn. 13, 26 m. w. N.).

Bei der Klägerin liegt aufgrund ihres Diabetes mellitus sowie dem Ullrich-Turner-Syndrom zwar eine Behinderung im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG (zur Definition siehe § 2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) vor, jedoch ist diese Behinderung nicht (allein)ursächlich für die Verzögerung in ihrem Studium. Die Überschreitung der Förderungshöchstdauer beruht im Wesentlichen auch auf einer mangelnden Studienorganisation der Klägerin (vgl. hierzu a.). Der Beweisantrag zum Beweis für die Behauptung, dass die im Studium der Klägerin aufgetretenen Verzögerungen ausschließlich auf die Behinderung der Klägerin zurückzuführen sind und nicht auf ein Verschulden, war als unzulässig abzulehnen (vgl. hierzu b.).

a. Dass die Klägerin den für eine Weiterförderung nach vier Semestern erforderlichen Studienstand (im Übrigen auch bis zu ihrem aktuellen achten bzw. neunten Fachsemester) nicht erreicht hat und bereits nach Beendigung des vierten Semesters offensichtlich war, dass sie die Förderungshöchstdauer von sieben Semestern (§ 15a Abs. 1 BAföG i. V. m. § 2 Abs. 2 LAPO) überschreiten wird, ist nicht ausschließlich auf die Behinderung der Klägerin zurückzuführen, sondern beruht im Wesentlichen auch auf einer mangelnden Studienorganisation. Die Klägerin hat, unabhängig von ihren gesundheitlichen Einschränkungen, ihr Studium nicht in einer Weise organisiert, die wenigstens den nach der Prüfungsordnung notwendigen Studienfortschritt bzw. die Erlangung der für eine Weiterförderung erforderlichen Minimalleistungen in Form der GOP und 90 ECTS-Punkten gewährleistet hätte. Dies wäre jedoch vermeidbar gewesen.

aa. Dass die Klägerin die GOP noch nicht erfolgreich absolviert hat, beruht (auch) darauf, dass sie an dem für das Bestehen der GOP zwingend zu absolvierenden Proseminar „Soziologische Theorie“ nicht bis zum Ende ihres zweiten bzw. vorliegend ihres dritten Fachsemesters (Überschreitungsfrist) - im Übrigen nicht einmal bis zu ihrem derzeitigen achten bzw. neunten Fachsemester - teilgenommen hat.

Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 LAPO sind im Lehramtsstudiengang bis zum Ende des zweiten Semesters zum Bestehen der GOP Prüfungen der gewählten Fächer im Umfang von insgesamt 40 ECTS-Punkten gemäß den fachlichen Vorgaben erfolgreich abzulegen. Die Fachstudien- und Prüfungsordnung für das Fach Sozialkunde im Lehramtsstudiengang an der ... vom 30. März 2009, zuletzt geändert mit Satzung vom 1. August 2012 (im Folgenden: Fachstudien- und Prüfungsordnung Sozialkunde) regelt für den Bereich der Fachwissenschaft in § 2, dass zum Bestehen der GOP im Fach Sozialkunde für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen die Modulprüfungen in den Basismodulen Politikwissenschaft und Soziologie (für die verpflichtend abzulegenden Prüfungen vgl. § 6 Abs. 1 der Fachstudien- und Prüfungsordnung Sozialkunde) erfolgreich abgelegt werden müssen. Hierzu gehört im Rahmen des Basis- und Pflichtmoduls Soziologie unter anderem das Proseminar „Soziologische Theorie“.

Die Klägerin hat laut ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung im Verfahren Az. ... das Proseminar erstmals im Wintersemester 2013/2014, ihrem siebten Fachsemester im Fach Sozialkunde, versuchen wollen. Der Klägerin hätte jedoch bewusst sein müssen, dass das Proseminar Voraussetzung für das Bestehen der GOP ist. Sie hätte die Prüfung spätestens innerhalb der gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 LAPO zulässigen Überschreitungsfrist für das Ablegen der GOP, dem Wintersemester 2011/2012 (drittes Fachsemester), in dem sie noch Sozialkunde studiert hat, wenigstens versuchen müssen, um den nach § 8 LAPO erforderlichen Studienfortschritt zu erzielen und eine Weiterförderung nach dem BAföG zu sichern. Stattdessen hat sich die Klägerin zu anderen Prüfungen angemeldet, die ihr zwar ebenfalls für das Bestehen der GOP verwertbare ECTS-Punkte gebracht hätten bzw. Teile der nach § 25 Abs. 5 LAPO für die GOP zu erbringenden Module sind, aber nicht wie das Proseminar „Soziologische Theorie“ unabdingbare Voraussetzung für die GOP sind.

Grundsätzlich steht es Studenten zwar frei, ihr Studium - die Lehrveranstaltungen sowie die Prüfungen - nach eigenem Ermessen zu wählen und zu organisieren (Art. 3 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes - BayHSchG - vom 23. Mai 2006), jedoch steht der Freiheit des Studiums die Verpflichtung gegenüber, ein ordnungsgemäßes Studium zu absolvieren. Aus diesem Grunde ist die freie Wahl der Lehrveranstaltungen in dem Kontext der Studien- und Prüfungsordnungen studiengangsgebunden. Das bedeutet zum einen, dass der Studierende zwar innerhalb eines Studiengangs Lehrveranstaltungen auswählen kann und ein Anspruch besteht, dass Veranstaltungen zur Wahl gestellt werden, zum anderen aber, dass die Studien- und Prüfungsordnung Lehrveranstaltungen, die nach dem Ziel des Studiums unabdingbar sind, von der Auswählbarkeit ausnehmen kann (vgl. Reich, Kommentar zum Bayerischen Hochschulgesetz, 5. Aufl. 2007, Art. 3 Rn. 29 ff., 34). Dies ist mit der für die Klägerin geltenden LAPO i. V. m. den Fachstudien- und Prüfungsordnungen der Fall. Die Studierfreiheit der Klägerin gilt in den durch diese Prüfungsordnungen vorgegebenen Grenzen.

Der Einwand der Klägerin (siehe Protokoll zur mündlichen Verhandlung im Verfahren Az. ...), sie sei immer daran gehindert worden, die Prüfungsleistung zu erbringen, sie habe sich nicht anmelden können oder es sei schon zu spät gewesen und das Seminar voll, vermag unabhängig davon, dass die Klägerin etwaige Hindernisse nicht im Ansatz substantiiert hat und der Versuch der Klägerin, sich zu dem genannten Pflichtmodul erstmals im Wintersemester 2013/2014 anzumelden, bereits deutlich zu spät war, nicht zu greifen. Es ist originäre Aufgabe des Studenten, sich so rechtzeitig zu Veranstaltungen anzumelden, dass eine ordnungsgemäße Teilnahme gesichert ist. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, weshalb sie sich nicht bereits in ihren ersten drei Fachsemestern zu dem Pflichtmodul angemeldet und versucht hat, den eingetretenen Studienrückstand wenigstens durch die Ablegung der unbedingt notwendigen Prüfungen aufzuholen. Den Hinweisen der Klägerin, nicht alle Prüfungsleistungen seien in den Notenübersichten eingetragen, brauchte die Kammer nicht weiter nachzugehen, da selbst unter Berücksichtigung der vermeintlich noch erfolgreich absolvierten Prüfungsleistungen ein Bestehen der GOP v. a. wegen des Fehlens des Proseminars „Soziologische Theorie“ bzw. ein Stand von 40 bzw. gar 90 ECTS-Punkten nicht denkbar ist. Die Klägerin hat dies auch nicht behauptet.

Das im Wege des Klageverfahrens Az. ... verfolgte Begehren der Klägerin, wegen ihrer Behinderung und den darauf beruhenden Studienverzögerungen gemäß § 8 Abs. 2, 4 LAPO eine Fristverlängerung für das Ablegen der GOP gewährt zu bekommen, blieb erfolglos. Eine (erneute) Verlängerung der Frist zur Ablegung der GOP scheidet aus, da es aufgrund der mangelnden Studienorganisation an einem nicht von der Klägerin zu vertretenden Grund fehlt (vgl. insoweit Urteilsgründe im Verfahren Az. ...).

bb. Dass die Klägerin den nach vier Semestern erforderlichen Studienstand von 90 ECTS-Punkten noch nicht erreicht hat, beruht auch darauf, dass die Klägerin mehrere Prüfungen wegen mangelnder Leistung nicht bestanden hat (vgl. Leistungsübersicht vom 22.5.2014, innerhalb der ersten vier Semester 4mal Vermerk „nicht bestanden“) und dass sie Klausuren auch deshalb nicht bestanden hat, weil sie von ihnen ohne Grund ferngeblieben ist. Dies trifft auch auf das für das dritte Semester vorgesehene Basis- und Pflichtmodul „Einführung in die Politikwissenschaft“ zu (vgl. Leistungsübersicht vom 22.5.2014, Leistungen des Wintersemesters 2011/2012 Vermerk „VO“ - Versäumnis ohne Grund), das verpflichtender Bestandteil der GOP ist. Die Klägerin kann diesbezüglich nicht mit Erfolg geltend machen, an der (erfolgreichen) Ablegung aus gesundheitlichen Gründen gehindert gewesen zu sein. Sie hätte in diesem Fall die Möglichkeit gehabt, mit einem ärztlichen Attest von der Prüfung zurückzutreten.

b. Der Beweisantrag zum Beweis für die Behauptung, dass die im Studium der Klägerin aufgetretenen Verzögerungen ausschließlich auf ihre Behinderung zurückzuführen sind und nicht auf ein Verschulden, war als unzulässiger Beweisermittlungs- bzw. Ausforschungsbeweisantrag abzulehnen. Die Klägerin hat keine Indizien liefern können, die eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bieten, dass die Verzögerung in ihrem Studium ausschließlich auf ihrer Behinderung beruht. Die Atteste, die die Klägerin in den gerichtlichen Verfahren vorgelegt hat, belegen dies nicht im Ansatz. Weitgehend offen bleibt bereits die Frage, mit welchen Beeinträchtigungen die Klägerin aufgrund ihrer Behinderung und ihrem Diabetes mellitus bzw. dem erhöhten Blutzucker tatsächlich konfrontiert ist (vgl. Attest vom ... 2013, Bl. 77 der Gerichtsakte „[…] Hohe Blutzuckerwerte können zu einer starken Müdigkeit und Konzentrationsschwäche sowie Schwindel und Kopfschmerzen führen. […] Zusätzlich liegt bei der Patientin eine angeborene Chromosomenstörung vor, die ebenfalls mit Leistungsminderung und Konzentrationsschwäche einhergehen kann.“; vgl. Attest vom ... 2013, Bl. 179 der Gerichtsakte „[…] Die Unterzuckerungen führen teilweise zu einem kompletten Ausfall des Leistungsvermögens - geistig und körperlich. Somit kann es auch bei Prüfungen und bei Lernprozessen erhebliche Probleme geben.“; vgl. Attest vom ... 2013, Bl. 95 der Behördenakte, „[…] Der Diabetes mellitus der Patientin führt doch zu erheblichen Beeinträchtigungen beim Studium. Der Diabetes mellitus bewirkt bereits Folgeerkrankungen und Beschwerden.“). Die Atteste nehmen nicht konkret Stellung dazu, ob und v. a. wie sich die Beeinträchtigungen bei der Klägerin tatsächlich äußern. Soweit die ärztlichen Atteste zur Frage, ob die Verzögerung im Studium der Klägerin ausschließlich auf ihrer Behinderung beruht, überhaupt Feststellungen treffen (zahlreiche Atteste belegen lediglich akute Erkrankungen der Klägerin, vgl. 78-82 der Gerichtsakte), sind diese zu vage und zu unkonkret (vgl. Attest vom ... 2014 „[…] Grundsätzlich bestehen aus medizinischer Sicht aufgrund des Diabetes keine Einwände gegen ein Hochschulstudium.“; vgl. Attest vom ... 2013 „[…] Zusätzlich sind die täglichen Zuckermessungen und die häufigen, regelmäßigen Arztbesuche natürlich schon zeitlich sehr hinderlich. Ich hätte als Typ I Diabetiker nicht unbedingt ein Studium in der Mindestzeit absolvieren müssen.“).

Der Beweisantrag war auch deshalb als unzulässiger Ausforschungsbeweisantrag abzulehnen, weil die Klägerin nicht zu erschüttern vermocht hat, dass die Verzögerungen in ihrem Studium in erheblichem Maße auf die mangelnde Planung und Organisation ihres Studiums zurückzuführen sind (vgl. hierzu bereits unter a.).

Im Übrigen handelt es sich bei der Frage, ob die im Studium der Klägerin aufgetretenen Verzögerungen (nicht) auf ein Verschulden der Klägerin zurückzuführen sind, um eine Rechtsfrage, die das Gericht in eigener Verantwortung zu entscheiden hat (vgl. u. a. BVerwG, B. v. 26.9.2014 - 2 B 23/14 - juris).

Nach alledem war die Klage sowohl aufgrund der fehlenden Eignung der Klägerin als auch aufgrund der Tatsache, dass sie keinen Anspruch auf Vorlage des Leistungsnachweises zu einem späteren Zeitpunkt als nach Abschluss des vierten Fachsemesters hat, als unbegründet abzulehnen.

Dieses Ergebnis korrespondiert auch mit dem Gebot eines zweckgerichteten und verantwortlichen Einsatzes öffentlicher Mittel gemäß dem Sinn und Zweck der Ausbildungsförderung. Damit wäre es schwerlich vereinbar, die Frage einer „angemessenen“ Verlängerung gemäß § 15 BAföG noch dahingestellt, ein Studium, dessen Förderungshöchstdauer bereits überschritten ist und in dessen achten bzw. neunten Fachsemester noch nicht der Studienstand erreicht ist, den ein durchschnittlicher Student bereits nach dem ersten Fachsemester erzielt, weiter mit öffentlichen Mitteln zu fördern, zumal sich eine Besserung der Leistungen in keinster Weise abzeichnet.

Als unterliegende Partei hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 1, § 161 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 23. Okt. 2014 - 2 K 13.00319 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

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(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft m

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 2 Ausbildungsstätten


(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen,

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(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat 1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenp

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 1 Grundsatz


Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlic

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 9 Eignung


(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. (2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem P

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(1) Die Förderungshöchstdauer entspricht vorbehaltlich der Absätze 1a und 1b der Regelstudienzeit nach § 10 Absatz 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung. (1a) Für die Bestimmung der Förderungshöchstdauer sind Verläng

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(1) Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Absatz 3, § 15 Absatz 3a sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben. Das jeweils nach

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Sept. 2014 - 2 B 23/14

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bei uns veröffentlicht am 17.09.2014

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

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(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsstätten, Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Absatz 3, § 15 Absatz 3a sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, Bestätigungen und gutachterlichen Stellungnahmen abzugeben. Das jeweils nach Landesrecht zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte stellt die Eignungsbescheinigung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 aus und legt für den Nachweis nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten fest.

(2) Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute sowie deren Träger sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätte zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere des § 2 Absatz 2 und des § 3 Absatz 2 es erfordert.

(3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach § 2 Absatz 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten für Zwecke dieses Gesetzes bescheinigt worden, dass er sie besucht, so unterrichtet die Ausbildungsstätte das Amt für Ausbildungsförderung unverzüglich, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht.

(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten oder Lebenspartner, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.

(5) Soweit dies zur Durchführung des Gesetzes erforderlich ist, hat

1.
der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Auszubildenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten oder Lebenspartner sowie dem Amt für Ausbildungsförderung eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den als Lohnsteuerabzugsmerkmal mitgeteilten Freibetrag auszustellen,
2.
die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtliche Zusatzversorgungseinrichtung dem Amt für Ausbildungsförderung Auskünfte über die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Auszubildenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder Lebenspartners zu erteilen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann den in den Absätzen 2, 4 und 5 bezeichneten Institutionen und Personen eine angemessene Frist zur Erteilung von Auskünften und Vorlage von Urkunden setzen.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 490 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten um die Rückübertragung eines Hausgrundstücks, das mit Bescheid des Rates des Kreises Zossen vom 9. Oktober 1984 mit Wirkung zum 1. Dezember 1984 in Volkseigentum überführt wurde. Im Jahre 1985 erwarben die Beigeladene und ihr Ehemann das Eigenheim. Mit Urkunde vom 14. Mai 1985 wurde ihnen ein dingliches Nutzungsrecht an dem Grundstück verliehen. Mit Kaufvertrag vom 3. Mai 1990 erwarben die Beigeladene und ihr Ehemann das Eigentum an dem Grundstück.

2

Die zwischenzeitlich verstorbene Klägerin beantragte mit Schreiben vom 1. Oktober 1990 die Rückübertragung des Grundstücks. Mit Bescheid vom 28. April 2010 lehnte der Beklagte die Rückübertragung ab und stellte zugleich fest, dass die Klägerin Anspruch auf eine Entschädigung hinsichtlich ihres Miteigentumsanteils habe. Der Anspruch auf Rückübertragung hinsichtlich ihres Miteigentumsanteils scheiterte am redlichen Erwerb der Beigeladenen. Nach Durchführung eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Potsdam, die mit Urteil vom 25. Juli 2013 unter Nichtzulassung der Revision abgewiesen wurde. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.

II

3

Die allein auf Verfahrensrügen gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat mit der Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge nicht verfahrensfehlerhaft gehandelt.

4

1. Der Beschwerde fehlt es bereits an der ausreichenden Darlegung des behaupteten Verfahrensverstoßes, soweit sie in der Ablehnung des Beweisantrags Nummer 4 mit der Begründung, es könne als wahr unterstellt werden, "dass der Ehemann der Beigeladenen mit dem zuständigen Mitarbeiter des Rates des Kreises Zossen, Herrn K., besprochen hatte, dass er das streitgegenständliche Gebäude kaufen wolle, die bisherigen Kaufanträge abgelehnt worden seien, da die Voraussetzungen der Inanspruchnahme nicht vorgelegen hätten, daraufhin von dem Mitglied des Rates des Kreises Zossen ihm erklärt worden sei, er solle einen weiteren Antrag stellen, diesen direkt an den Direktor der KWV Blankenfelde richten, worauf dann dem Antrag stattgegeben werde", eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes gemäß § 108 Abs. 1 VwGO und der Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht.

5

Die Verfahrensweise der "Wahrunterstellung" setzt voraus, dass die behauptete Beweistatsache im Folgenden so behandelt wird, als wäre sie wahr (§ 244 Abs. 3 Satz 2 am Ende StPO); was regelmäßig nur für nicht entscheidungserhebliche Behauptungen infrage kommt (Beschluss vom 12. August 1998 - BVerwG 7 B 162.98 - juris). Das Gericht darf sich im weiteren Verlauf nicht in Widerspruch zu den als wahr unterstellten Annahmen setzen und muss sie "ohne jede inhaltliche Einschränkung" in ihrem mit dem Parteivorbringen gemeinten Sinn behandeln, als wären sie nachgewiesen (Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150 <155>; Beschlüsse vom 20. September 1993 - BVerwG 4 B 125.92 - juris und vom 3. Dezember 2012 - BVerwG 2 B 32.12 - juris). Gegen diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht nicht verstoßen.

6

Die Beschwerde beanstandet, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Wahrunterstellung der Tatsachenbehauptung in Nummer 4 des Beweisantrags den Sachverhalt bei seiner Überzeugungsbildung nicht berücksichtigt, dass der Ehemann der Beigeladenen die Enteignung durch Ausnutzung seiner beruflichen Stellung beeinflusst habe, um das Grundstück bzw. das Gebäude erwerben zu können. Das Verwaltungsgericht hat die unter Beweis gestellten Tatsachen bezüglich der beruflichen Stellung des Ehemanns der Beigeladenen und seiner Anträge - zuletzt über den Direktor der KWV Blankenfelde - zum Kauf des streitgegenständlichen Anwesens bei seiner Entscheidung weder unberücksichtigt gelassen noch sich in Widerspruch zu der Unterstellung als wahr gesetzt, sondern aus diesem Sachverhalt lediglich andere rechtliche Schlüsse gezogen (UA S. 10, vorletzter Absatz), die denkgesetzlich möglich sind.

7

2. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, weil es den Beweisantrag Nummer 3 als ungeeignet abgelehnt hat. Die Ablehnung eines Beweisantrags verstößt dann gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO, § 244 StPO). Das ist nicht feststellbar.

8

Eine Beweiserhebung ist u.a. dann nicht erforderlich, wenn das Beweismittel ungeeignet ist, es auf die zu beweisende Tatsache nach Ansicht des Gerichts nicht ankommt (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO entsprechend; Urteile vom 6. Februar 1985 - BVerwG 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <41>, vom 24. März 1987 a.a.O. S. 157 und vom 15. März 1994 - BVerwG 9 C 510.93 - NVWZ 94, 1119) oder die Beweisaufnahme nicht notwendig ist, weil die Beweistatsache zugunsten des Betroffenen als wahr unterstellt werden kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Februar 1988 - 2 BvR 1324/87 - NVWZ 1988, 524; BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 1994 - BVerwG 4 B 136.94 - juris). Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag Nummer 3 deshalb abgelehnt, weil es das Beweisthema und das Beweismittel im Hinblick auf die zu beurteilende Rechtsfrage, ob die Beigeladenen beim Erwerb des Hausgrundstücks im Jahre 1985 redlich waren, als ungeeignet und unerheblich angesehen hat. Der unter Beweis gestellte Sachverhalt bezog sich auf Vorgänge aus dem Jahre 1966 und stand im Zusammenhang mit der Beantragung eines Instandsetzungsdarlehens an die Kreissparkasse Zossen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Ehemann der Beigeladenen den Kauf des Hauses mit Schreiben vom 21. Januar 1980 und 15. September 1981 beantragt. Beide Anträge wurden abgelehnt. Der Antrag des Ehemanns der Beigeladenen vom 28. Januar 1984 führte schließlich zum Erfolg. Mit Eigenheimkaufvertrag vom 3. April 1985 erwarben diese das auf dem Grundstück stehende Eigenheim und mit Urkunde vom 14. Mai 1985 wurde ihnen ein dingliches Nutzungsrecht am Grundstück verliehen. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht Vorgänge, die 18 Jahre vor dem Erwerb des streitgegenständlichen Anwesens lagen und die Bewilligung eines Instandsetzungsdarlehens zum Gegenstand hatten, nicht als relevant für die Beurteilung der Rechtsfrage angesehen hat, ob die Beigeladenen zum Zeitpunkt des Erwerbs redlich waren oder nicht.

9

3. Zu Unrecht rügt die Beschwerde auch die Ablehnung des Beweisbegehrens Nummer 5 der Klägerin hinsichtlich der Zeugeneinvernahme des Direktors und einer Mitarbeiterin der KWV Blankenfelde zu der Beweisbehauptung, dass der Ehemann der Beigeladenen seine berufliche Stellung als Leiter des Jugendreferats des Rates des Kreises Zossen ausgenutzt habe, um den Kauf zu beeinflussen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag als unzulässigen Ausforschungsbeweis abgelehnt. Die Ablehnung erfolgte nicht verfahrensfehlerhaft.

10

Ein als unzulässig ablehnbarer Ausforschungsbeweis liegt in Bezug auf Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (Beschluss vom 29. April 2002 - BVerwG 1 B 59.02 - Buchholz 402.240 § 53 Ausländergesetz Nr. 60; BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. August 1996 - 2 BvR 1968/94 - juris). Die Klägerin hat nicht hinreichend substanziiert dargelegt, welche Indizien aus ihrer Sicht dafür sprechen, dass der Ehemann der Beigeladenen seine berufliche Stellung als Leiter des Jugendreferats des Rates des Kreises Zossen als Druckmittel benutzt haben soll, in unredlicher Weise den Kauf des Eigenheimes über den Direktor und eine Mitarbeiterin der KWV Blankenfelde im Jahre 1985 zu erreichen. Die Tatsache allein, dass der Ehemann der Beigeladenen zu diesem Zeitpunkt Referatsleiter Jugendhilfe beim Rat des Kreises war, besagt für sich gesehen noch nichts. Nach den tatsächlichen, von der Beschwerde nicht substanziiert bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts sind weder dem Vortrag der Klägerin noch den Akten konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen, dass der Ehemann der Beigeladenen gerade seine berufliche Stellung ausgenutzt habe, um das Eigenheim und das Grundstück in unredlicher Weise zu erwerben. Entsprechende Hinweise sind auch nicht dem schriftlich formulierten und zu den Akten gereichten Beweisantrag zu entnehmen. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO, des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) sowie der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) sind damit nicht hinreichend dargelegt.

11

4. Schließlich führt auch nicht zur Zulassung der Revision, dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag Nummer 6 zu einer, im Zeitpunkt der Kaufantragstellung durch die Beigeladenen nicht beabsichtigten, Wohnraumerweiterung für deren Sohn, abgelehnt hat. Es kann dahinstehen, ob die Ablehnung des Beweisantrags mit der Begründung, es handele sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis, zu Recht erfolgte. Für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts war der Umstand, welche baulichen Erweiterungsabsichten die Beigeladenen zum Zeitpunkt des beantragten Kaufes hatten, jedenfalls nicht entscheidungserheblich, sondern die Absicht das Eigenheim auch zusammen mit dem Sohn und dessen Familie zu nutzen (UA S. 11 zweiter Absatz).

12

5. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht deshalb gegen den Grundsatz der Amtsermittlung und das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, weil es nicht gesehen habe, dass dem Ehemann der Beigeladenen 10 Tage nachdem er eine Bestätigung zur Kenntnis genommen habe, dass ab sofort keine Rechnungen für wertverbessernde Maßnahmen durch die KWV mehr beglichen würden, dennoch einen Betrag von 30 (wohl Mark/Ost) für "Reparaturen, Neuanschaffung" (vgl. Altakte, Blatt 47 Rückseite) gezahlt worden sei. Hieraus ergäben sich Anhaltspunkte für einen unredlichen Erwerb.

13

Das Verwaltungsgericht hat diesen Sachverhalt erkennbar berücksichtigt (UA S. 11). Dass es die von der Beschwerde gewünschten Schlussfolgerungen hieraus nicht gezogen hat, begründet keinen Verstoß gegen die bezeichneten verfahrensrechtlichen Grundsätze. Mit diesem Vortrag wendet sich die Beschwerde im Grunde gegen die tatrichterliche Überzeugungsbildung, die dem materiellen Recht zuzurechnen ist.

14

6. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht verfahrensfehlerhaft unterlassen, Helmut M. gemäß § 65 Abs. 2 VwGO zum Verfahren beizuladen. Der Klägerin fehlt es insoweit bereits an der nötigen materiellen Beschwer. Diese setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch den geltend gemachten Mangel in eigenen Rechten betroffen ist. Ein Verfahrensmangel, der ihn nicht in eigenen Rechten berührt, kann der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Dieser Grundsatz gilt auch für die Rüge, eine notwendige Beiladung sei versäumt worden (Beschluss vom 16. September 2009 - BVerwG 8 B 75.09 -NVWZ-RR 2010, 37). Ein Beiladungsmangel würde die Klägerin nicht in ihren eigenen Rechten betreffen, weil ihr das Grundstück nur zur Hälfte gehörte. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde der Anspruch auf Rückübertragung des Miteigentumsanteils des Helmut M. deshalb abgelehnt, weil der behauptete Erbe nicht seine Erbenstellung nach dem Anmelder geeignet nachgewiesen habe. Die notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO bezweckt nicht, die Verfahrensposition eines anderen Prozessbeteiligten zu stärken und in dessen Interesse die Möglichkeiten der Sachaufklärung zu erweitern. Sie soll vielmehr die Rechte des notwendig Beizuladenden schützen und dient darüber hinaus der Prozessökonomie, indem sie die Rechtskraft des Urteils auf alle am streitigen Rechtsverhältnis Beteiligten erstreckt. Das schließt kein subjektives Recht der Prozessbeteiligten auf fehlerfreie Anwendung des § 65 Abs. 2 VwGO ein. Wer ordnungsgemäß am Verfahren beteiligt war und entsprechend auf das Verfahrensergebnis einwirken konnte, wird durch das Unterlassen der notwendigen Beiladung eines anderen nicht in eigenen Rechten berührt. Das Risiko, bei Unwirksamkeit der Entscheidung gegenüber dem nicht Beigeladenen in einen weiteren Prozess einbezogen zu werden, ändert daran nichts (vgl. Beschluss vom 16. September 2009 - a.a.O. mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

15

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 4 GKG.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Tenor

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Die allein auf Verfahrensfehler gestützte Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass die Sache gemäß § 69 BDG i.V.m. § 133 Abs. 6, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen ist.

2

1. Der 1969 geborene Beklagte steht als Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) im Dienst der Klägerin und wird im Grenzschutz verwendet. Durch rechtskräftigen Strafbefehl verurteilte ihn das Amtsgericht im Jahr 2009 wegen 22 tatmehrheitlich begangener Fälle des Betrugs zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen. Ausweislich der tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl hatte der Beklagte im Internet Mobiltelefone versteigert, obwohl er weder willens noch in der Lage war, diese auch zu liefern. Nach Zahlung zweier Raten hat der Beklagte Privatinsolvenz angemeldet und den Strafrest als Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt.

3

Im nachfolgenden Disziplinarverfahren wurde der Beklagte wegen dieses Pflichtenverstoßes sowie der Ausübung ungenehmigter Nebentätigkeiten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Verwaltungsgerichtshof ging dabei zwar davon aus, dem Beklagten müsse zugute gehalten werden, dass er zur Zeit der Tathandlungen an einem depressiven Symptom gelitten habe. Die entlastenden Gesichtspunkte hätten in ihrer Gesamtwürdigung aber kein ausreichendes Gewicht, um von der Verhängung der Höchstmaßnahme absehen zu können.

4

2. Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge hat Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hätte den in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, den behandelnden Facharzt als sachverständigen Zeugen zum Schweregrad des angenommenen depressiven Symptoms zu vernehmen, nicht mit der Begründung ablehnen dürfen, hierüber liege bereits ein gerichtliches Sachverständigengutachten vor, das der Beklagte nicht mit Argumenten in Frage stellen könne.

5

Nach § 58 Abs. 1 BDG hat das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beamten bei Begehung der Tat erheblich gemindert war, so darf das Tatsachengericht im Rahmen seiner Bemessungsentscheidung diesen Aspekt nicht offen lassen oder zu Gunsten des Betroffenen unterstellen und sogleich auf die Einsehbarkeit der betreffenden Pflicht abstellen. Vielmehr muss es die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufklären. Hat der Beamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten oder kann eine solche Störung nach dem Grundsatz „in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten erheblich, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit kann die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden (Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 = Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 11, jeweils Rn. 29 ff.; Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 61.10 - juris Rn. 9 und vom 11. Januar 2012 - BVerwG 2 B 78.11 - juris Rn. 5).

6

Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung „erheblich" war, ist zwar eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte in eigener Verantwortung zu beantworten haben (Urteil vom 29. Mai 2008 - BVerwG 2 C 59.07 - juris Rn. 30 § 70 bdg nr. 3>). Als Vorfrage muss indes geklärt werden, ob der Beamte im Tatzeitraum an einer Krankheit gelitten hat, die seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, vermindert hat. Erst wenn die seelische Störung und ihr Schweregrad feststehen oder nach dem Grundsatz „in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden können, kann beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine erheblich geminderte Schuldfähigkeit vorliegen (Beschluss vom 4. Juli 2013 - BVerwG 2 B 76.12 - juris Rn. 20 = DokBer 2014, 32).

7

Hierzu bedarf es in der Regel besonderer ärztlicher Sachkunde. Für die in Rede stehenden medizinischen Fachfragen gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters (vgl. Urteil vom 25. Juli 2013 - BVerwG 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 = Buchholz 232.01 § 9 BeamtStG Nr. 1, jeweils Rn. 11 und zuletzt etwa Beschluss vom 26. Mai 2014 - BVerwG 2 B 69.12 - juris Rn. 10 = IÖD 2014, 172). Demgemäß hat der Verwaltungsgerichtshof seine Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand des Beklagten und einer hieraus folgenden Einschränkung seiner Schuldfähigkeit auf die Feststellungen und Erläuterungen eines gerichtlich bestellten Gutachters gestützt.

8

Über die Einholung eines weiteren Gutachtens entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (§ 3 BDG, § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO). Die unterlassene Einholung zusätzlicher Gutachten kann deshalb nur dann verfahrensfehlerhaft sein, wenn die vorliegenden Gutachten ihren Zweck nicht zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegen dem Gericht bereits sachverständige Äußerungen zu einem Beweisthema vor, muss es ein zusätzliches Gutachten deshalb nur ausnahmsweise einholen (Beschluss vom 29. Mai 2009 - BVerwG 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 Rn. 7 m.w.N.).

9

Angesichts der Tatsache, dass nur der behandelnde Facharzt zeitnah zum maßgeblichen Tatzeitraum April/Mai 2008 persönlichen Kontakt mit dem Beklagten hatte, der sich am 11. Juni 2008 erstmals bei ihm vorstellte, hätte sich dem Verwaltungsgerichtshof eine persönliche Vernehmung des Facharztes als sachverständigen Zeugen indes aufdrängen müssen (Beschluss vom 4. Juli 2013 - BVerwG 2 B 76.12 - a.a.O. Rn. 24; vgl. zur Bedeutung der persönlichen Befragung durch den Gutachter auch Beschluss vom 3. Juni 2014 - BVerwG 2 B 105.12 - juris Rn. 43). Dies gilt umso mehr, als der Sachverständige im Rahmen der Erläuterung seines Gutachtens angegeben hatte, Aussagen über den Verlauf des depressiven Syndroms vor dem ersten Vorstellungstermin seien aufgrund des schriftlichen Arztbriefes nicht möglich. Die Stellungnahme sage nichts über den Schweregrad der depressiven Erkrankung in diesem Zeitraum aus (Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof S. 2). Denn damit lag eine ausreichende Tatsachenbasis für die vom Verwaltungsgerichtshof zu treffende Einschätzung der „Erheblichkeit" einer vorhandenen Minderung der Steuerungsfähigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vor.

10

Auch der Sachverständige hat nicht ausgeschlossen, dass eine Vernehmung des den Beklagten damals (und im Folgenden) behandelnden Facharztes weitere Erkenntnisse erbringen könnte. Die Einschätzung, regelmäßig könne sich ein Facharzt für in der Vergangenheit liegende Anamnesen auch nur auf seine schriftlichen Unterlagen stützen, bedeutet nicht, dass dies auch im vorliegenden Fall so sein muss. Die prognostizierte Wahrscheinlichkeit des voraussichtlichen Ergebnisses einer Beweisaufnahme rechtfertigt indes nicht deren Unterlassung (Beschluss vom 15. März 2013 - BVerwG 2 B 22.12 - NVwZ-RR 2013, 557 Rn. 11). Im Übrigen erscheint durchaus naheliegend, dass der behandelnde Facharzt über den dem Sachverständigen vorliegenden Arztbrief hinaus weitere schriftliche Unterlagen zum damaligen Befund besitzt.

11

Jedenfalls durfte der Verwaltungsgerichtshof nicht von der Erfolglosigkeit weiterer Aufklärungsbemühungen ausgehen, ohne den behandelnden Facharzt - ggf. zumindest zunächst in einer schriftlichen Voranfrage - hierzu um Auskunft gebeten zu haben. Ohne eine entsprechende Aussage des behandelnden Arztes kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch ihn weitere Erkenntnisse zum Ausmaß der im Tatzeitpunkt bestehenden seelischen Störung gewonnen werden können. Die Ablehnung des Beweisantrages verletzt daher sowohl den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO) als auch die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.