Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Mai 2016 - 7 B 23/15

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2016:180516B7B23.15.0
published on 18/05/2016 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Mai 2016 - 7 B 23/15
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Gericht

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Gründe

I

1

Der Kläger ist Eigentümer im Außenbereich gelegener Grundstücke, die mit einem Wohn- und einem Wirtschaftsgebäude bebaut sind und von ihm und seiner Familie mit Duldung des Beklagten zu Wohnzwecken genutzt werden. Er wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage. Nach seiner Auffassung drohen durch deren Betrieb unzumutbare Geruchsbelästigungen sowie Gefahren durch Explosionen, toxische Gasausbreitung (Schwefelwasserstoff) und auslaufendes Substrat (Havarie). Die Biogasanlage liegt südöstlich des klägerischen Anwesens auf der gegenüberliegenden Straßenseite ca. 30 m von der Grundstücksgrenze des Klägers und ca. 50 m vom Wohngebäude entfernt.

2

Das Verwaltungsgericht gab der Klage wegen schädlicher Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen statt. In der Folge erließ das Landratsamt verschiedene nachträgliche Anordnungen und erteilte der Beigeladenen zwei Änderungsgenehmigungen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen abgewiesen. Die Genehmigung verstoße nicht zu Lasten des Klägers gegen drittschützende Vorschiften. Von der Anlage gingen bei bestimmungsgemäßem Betrieb für ihn keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Gerüche, Staub etc. aus. Gefahren für Leib und Leben von Bewohnern seines Anwesens durch Brände, Explosionen, Leckagen oder Havarien seien nicht zu erwarten.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

4

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

5

1. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Mit den geltend gemachten Aufklärungsrügen dringt der Kläger nicht durch. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass er die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten abgelehnt hat.

6

Die Ablehnung eines Beweisantrages führt nur dann auf einen Aufklärungsmangel, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Die Entscheidung darüber, ob ein - weiteres - Gutachten eingeholt werden soll, steht im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen wird nur dann fehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines weiteren Gutachtens oder eines Obergutachtens absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Gutachten offen erkennbare Mängel enthält, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche aufweist, Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht oder es um besonders schwierige Fachfragen geht, die ein spezielles Fachwissen erfordern, das bei dem bisherigen Gutachter nicht vorhanden ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Oktober 2010 - 6 B 26.10 - Buchholz 448.0 § 8a WPflG Nr. 73 Rn. 5 und vom 15. Juli 2015 - 7 B 23.14 - juris Rn. 13).

7

Dass sich dem Verwaltungsgerichtshof ausgehend von diesen Maßstäben die Einholung weiterer Sachverständigengutachten hätte aufdrängen müssen, legt die Beschwerde nicht dar. Hierfür reicht insbesondere der Hinweis darauf, dass die bereits vorliegenden Gutachten zu gegensätzlichen Einschätzungen gelangen, nicht aus. Vielmehr hätte dargelegt werden müssen, warum die Erwägungen, auf die der Verwaltungsgerichtshof die Ablehnung der Beweisanträge jeweils gestützt hat, nicht tragfähig sind. Dazu kann der Beschwerdebegründung nichts Substantielles entnommen werden. Im Einzelnen:

8

a) Geruchsbelastung

9

Entgegen der Auffassung des Klägers musste der Verwaltungsgerichtshof dem Beweisantrag Nr. 4 auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der von der Biogasanlage ausgehenden Geruchsbelastung nicht nachgehen, weil - wie die Beschwerde meint - im Geruchsgutachten der SFI vom 13. März 2013 die "sekundäre Hauptwindrichtung Ost" und "das anfallende Waschwasser" nicht ausreichend berücksichtigt worden seien.

10

Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Einwendungen des Klägers als nicht durchgreifend erachtet (UA S. 25 bis 27). Entgegen der Darstellung des Klägers sei auch die "sekundäre Hauptwindrichtung Ost" im Geruchsgutachten der SFI berücksichtigt worden. Dass diese Windrichtung im Geruchsgutachten als nachrangig bewertet worden sei, entspreche dem Ergebnis des zugrunde gelegten meteorologischen Gutachtens, gegen das der Kläger keine substantiierten Einwendungen erhoben habe (UA S. 26). Der Einwand des Klägers, bei Berücksichtigung des Waschwassers werde der Immissionswert von 0,15 Jahresgeruchsstunden überschritten, greife ebenfalls nicht durch. Nach den plausiblen Ausführungen des Gutachters in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11. März 2015, denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten sei, ändere sich die Geruchsstundenhäufigkeit bei Berücksichtigung des Waschwassers - angegeben in Prozent - im Nachkommabereich um maximal eine Stelle (UA S. 26). Zu alledem verhält sich die Beschwerdebegründung nicht.

11

An der erforderlichen Substanz mangelt es dem Beschwerdevorbringen auch, soweit der Kläger geltend macht, ein weiteres Sachverständigengutachten sei schon im Hinblick auf die seit der (Erst)Begutachtung durch Dipl.-Ing. Dr. D. im Juli 2012 vorgenommenen Änderungen an der Anlage, die signifikante Erhöhung der Einsatzstoffe und die zwischenzeitlich erteilten Änderungsgenehmigungen erforderlich gewesen. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ist tragend nicht auf das Gutachten von Dipl.-Ing. Dr. D., sondern auf das der SFI vom 13. März 2013 gestützt (UA S. 25).

12

b) Explosionsrisiken

13

Dem Verwaltungsgerichtshof musste sich auch die Notwendigkeit eines weiteren Sachverständigengutachtens zu den Explosionsrisiken (Beweisantrag Nr. 1) nicht aufdrängen.

14

Soweit der Kläger einen selbst für Laien erkennbaren Mangel des von der Beigeladenen vorgelegten Gutachtens des TÜV Nord vom 16. August 2013 (Dipl.-Ing. Z.) in widersprüchlichen Angaben zur Rissbreite der Dachhautleckage (1 m im Text, 1 mm in den Berechnungen) im Szenario erblicken will, ist dieser vermeintliche Mangel schon nicht ordnungsgemäß dargelegt. Der Beschwerdebegründung kann nicht entnommen werden, in welchen Passagen des Gutachtens sich die - vermeintlich - nicht miteinander korrespondierenden Angaben finden sollen.

15

Die voneinander abweichenden Angaben des Gutachters Dipl.-Ing. Z. (TÜV Nord) und des vom Kläger beauftragten Gutachters Dr. H. zur möglichen Reichweite einer zündfähigen Atmosphäre musste der Verwaltungsgerichtshof nicht zum Anlass nehmen, hierzu ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Die Einschätzung des Gutachters Dr. H., die Gaswolke werde sich nicht nur - wie vom Gutachter Dipl.-Ing. Z. angenommen - maximal 20 m, sondern 123 m ausbreiten, hat der Verwaltungsgerichtshof aufgrund verschiedener Fehlannahmen des Gutachters Dr. H. (zu große Leckagefläche, konstanter Massenstrom, Verwendung fiktiver meteorologischer Daten; vgl. UA S. 43) als widerlegt betrachtet (UA S. 44). Soweit der Gutachter Dipl.-Ing. Z. in seinem Gutachten fälschlich von einer Flammenfrontgeschwindigkeit von 3,5 m/s anstatt von 20 bis 40 m/s ausgegangen sei, habe er in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert, dass sich dieser Fehler nicht zu Lasten des Klägers ausgewirkt habe, weil die Gaswolke bei hoher Flammenfrontgeschwindigkeit rascher abbrenne. Je rascher der Abbrand, desto kürzer würden Personen außerhalb der Gaswolke einer Wärmestrahlung ausgesetzt. Bei einer Flammenfrontgeschwindigkeit von 20 bis 40 m/s wäre die Gaswolke spätestens innerhalb einer Sekunde nach Zündung abgebrannt, so dass Betroffene der Wärmestrahlung allenfalls eine Sekunde lang ausgesetzt würden. Dieser Zeitraum sei zu vernachlässigen. Im Ergebnis sei auch der Gutachter des Klägers (Dr. H.) nicht von relevanten Gefahren durch Wärmestrahlung ausgegangen (UA S. 45).

16

Die vom Kläger hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Aus dem Hinweis auf vermeintliche Widersprüche in den Aussagen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Z. in der mündlichen Verhandlung (Wortprotokoll, S. 12 bis 14, 16, 20) folgt nichts anderes. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdebegründung hat der Sachverständige Dipl.-Ing. Z. nicht bestätigt, dass vorliegend eine Gefährdung unabhängig von der Abbrenndauer schon allein aufgrund der Ausbreitungslänge der Gaswolke besteht. Der Sachverständige hat lediglich die These als "korrekt" bezeichnet, dass die Abbrenndauer dann nicht relevant sei, wenn die Betroffenen in der "Wolke stehen und die wird gezündet" (Wortprotokoll, S. 14). Überdies erblickt die Beschwerde zu Unrecht einen Widerspruch zwischen der Aussage, die Flammenfrontgeschwindigkeit habe "keinen Einfluss auf die Berechnungen" (Wortprotokoll, S. 16) einerseits und der Aussage "die Geschwindigkeit ist doch relevant" (Wortprotokoll, S. 20) andererseits. Die Ausführungen auf S. 20 verhalten sich dazu, ob die Flammenfrontgeschwindigkeit für die Wärmeentwicklung überhaupt relevant ist. Dies hat der Sachverständige Dipl.-Ing. Z. nachvollziehbar mit der Begründung bejaht, dass die Flammenfrontgeschwindigkeit die Abbrenndauer der Gaswolke und damit zugleich die Bestrahlungsdauer bestimme (vgl. Wortprotokoll, S. 22). Die Aussage auf S. 16 betrifft demgegenüber die davon zu trennende Frage, ob die fälschlich mit 3,5 m/s angegebene Flammenfrontgeschwindigkeit für die Berechnungen des Sachverständigen zur Ausbreitung der Gaswolke eine Rolle gespielt hat (siehe Wortprotokoll, S. 22 f.).

17

c) Gefahren durch toxische Gasausbreitung (Schwefelwasserstoff)

18

Dass die Ablehnung des Beweisantrags Nr. 3 auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu den Gefahren durch toxische Gasausbreitung, insbesondere Schwefelwasserstoff, im Prozessrecht keine Stütze findet, wird in der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht dargetan.

19

Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Annahme, am Wohnhaus des Klägers sei weder im Auslegungsstörfall noch im Dennoch-Störfall eine toxische Gefährdung durch Schwefelwasserstoff oberhalb der für die verschiedenen Expositionszeiten maßgeblichen Werte zu erwarten, auf die Ausbreitungsberechnungen des TÜV Nord vom 16. August 2013/10. Oktober 2013 gestützt und darauf verwiesen, dass auch nach dem vom Kläger vorgelegten Gutachten von Dr. Ing. H. die maßgeblichen Expositionszeiten selbst bei größeren Leckagen und beim vollständigen Versagen der gesamten Dachhaut bei weitem nicht erreicht würden (UA S. 52 f.). Die Berechnungen des TÜV Nord seien trotz der Erhöhung der Güllemenge mit Änderungsgenehmigung vom 31. Oktober 2013 noch aussagekräftig, weil die zugrunde gelegten Schwefelwasserstoffkonzentrationen von maximal 100 ppm (0,01 Vol %) während des Fermentationsprozesses laut gutachterlicher Stellungnahme des TÜV Nord vom 28. August 2014 und den ergänzenden Ausführungen von Dipl.-Ing. D. in der mündlichen Verhandlung auch bei größeren Güllemengen nicht überschritten würden (UA S. 53 f.).

20

Diese Annahme werde durch das vom Kläger vorgelegte Gutachten der R+D Sachverständige für Umweltschutz (Dipl.-Phys. S.) vom 19. Juni 2014 nicht überzeugend widerlegt (UA S. 54 f.). Der Gutachter habe zwar für den Fall einer Gasleckage während des Normalbetriebs einen Schwefelwasserstoffgehalt von 50 bis 2 000 ppm sowie bei einem Störfall von bis zu 20 000 ppm angenommen. Er verfüge aber nach eigenen Angaben nicht über Detailkenntnisse zu der streitgegenständlichen Anlage, sondern habe seine Einschätzung zu den bei Gasleckagen drohenden Schwefelwasserstoffgehalten den Messprogrammen anderer Anlagen entnommen. Über deren Vergleichbarkeit mit der Anlage der Beigeladenen könnte keine Aussage getroffen werden. Auch die Ausbreitungsberechnungen des Gutachters Dipl.-Phys. S. begegneten Bedenken, weil - wie näher ausgeführt wird (UA S. 55) - die zugrunde gelegten meteorologischen Daten nicht plausibel seien. Zudem träten die von Dipl.-Phys. S. prognostizierten toxischen Gefahren am Wohnhaus des Klägers nur bei einer Kombination sehr unwahrscheinlicher Bedingungen auf. Die genannten Gas-Leckage-Kombinationen setzten den gleichzeitigen Eintritt mehrerer betrieblicher Störungen (gleichzeitige erhebliche Leckagen in der äußeren Dachmembran und der inneren Gasmembran) bei gleichzeitigem Versagen der biologischen Entschwefelung in Verbindung mit dem Ausfall der betrieblichen Kontroll- und Warnsysteme voraus. Damit werde auch durch das klägerische Gutachten keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine toxische Gefährdung der Bewohner des klägerischen Grundstücks dargetan. Zudem gehe auch der Gutachter Dipl.-Phys. S. davon aus, dass eine konkrete Gefahr für das nächstgelegene Wohnhaus durch bestimmte technische Maßnahmen sicher verhindert werden könne (UA S. 57).

21

Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch:

22

Soweit der Kläger meint, die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zu den fehlenden Detailkenntnissen des Gutachters Dipl.-Phys. S. seien angesichts der Auflistung der Bewertungsgrundlagen unter Ziffer 3.1 des Gutachtens nicht nachvollziehbar, übersieht er, dass diese Feststellung des Verwaltungsgerichtshofs sich konkret auf die vom Gutachter für den Fall einer Gasleckage zugrunde gelegte Schwankungsbreite der Schwefelwasserstoffwerte von 50 bis 2 000 ppm bezieht. Dazu ist auf S. 13 des Gutachtens von Dipl.-Phys. S. ausdrücklich ausgeführt, dass konkrete Daten zur realen Schwankungsbreite des Schwefelwasserstoffgehalts der seit mehreren Jahren in Betrieb befindlichen streitgegenständlichen Biogasanlage in den Unterlagen in Kap. 3.1 nicht genannt würden und den Gutachtern daher nicht vorlägen. Die Schwefelwasserstoffwerte sind daher ausweislich der Erläuterungen im Gutachten (S. 14) anhand der in Tabelle 4 auf S. 12 aufgeführten Literaturangaben zu Schwefelwasserstoffgehalten im Biogas, der in Abbildung 3 (S. 13) dargestellten Schwefelwasserstoffganglinie einer Biogasanlage in Rheinland-Pfalz sowie der in Abbildung 4 (S. 14) aufgeführten Monatswerte der Schwefelwasserstoff-Konzentration einer Biogasanlage in Niedersachsen abgeschätzt worden. Der für einen Störfall angenommene Schwefelwasserstoffgehalt von 20 000 ppm (2 Vol %) ist nach den eigenen Angaben des klägerischen Gutachters im Rahmen der Bauleitplanung als abdeckend über alle Betriebsarten für Abstandsempfehlungen ohne Detailkenntnisse abgeleitet (S. 13).

23

Der weitere Einwand des Klägers, es sei offen geblieben, wie sich die Ausbreitungsberechnung darstellen würde, wenn sie anhand der meteorologischen Daten der Station Mühlacker erfolgt wäre, ist nicht nachvollziehbar. Der Ausbreitungsberechnung des TÜV Nord liegen diese Daten zugrunde (siehe redaktionelle Überarbeitung vom 10. Oktober 2013 der Berechnung vom 16. August 2013, S. 27). Warum der Verwaltungsgerichtshof dem Gutachter des Klägers eine erneute Begutachtung auf der Grundlage dieser Wetterdaten hätte aufgeben müssen, legt die Beschwerde nicht dar.

24

Schließlich greift auch die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof hätte die Annahme, dass eine Schwefelwasserstoffkonzentration von 500 ppm ausgeschlossen, zumindest aber sehr unwahrscheinlich sei, durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens überprüfen müssen, nicht durch. In den Entscheidungsgründen (UA S. 55 f.) ist näher ausgeführt, dass bzw. warum die vom Gutachter des Klägers - Dipl.-Phys. S. - angenommenen Gas-Leckage-Kombi-nationen "G3/L3" (Schwefelwasserstoffkonzentration von 0,2 Vol % = 2 000 ppm) sowie "G2/L4" (Gaskonzentration von 0,05 Vol % = 500 ppm) auf unrealistischen Szenarien beruhen und daher ausgeschlossen oder jedenfalls sehr unwahrscheinlich seien. Damit setzt sich die Beschwerde nicht substantiiert auseinander. Sie beschränkt sich darauf, die Aussagen des Gutachters Dipl.-Phys. S. zu einer im realen Betrieb erreichbaren Schwefelwasserstoffkonzentration in der Größenordnung von 500 oder 1 000 ppm zu wiederholen und darauf hinzuweisen, dass die von der Beigeladenen vorgelegten Messergebnisse nicht valide seien. Der Verwaltungsgerichtshof ist indessen (UA S. 54) auf der Grundlage eines Messprotokolls über kontinuierliche tägliche Messungen des Schwefelwasserstoffgehalts vor dem Aktivkohlefilter im Rohbiogas der Anlage über einen Zeitraum von 48 Tagen (Mittelwert 5,4 ppm, Maximalwert 9 ppm) und der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Beigeladenen (Werte von ca. 2 bis 30 ppm bei den täglichen Kontrollen, in Einzelfällen kurzzeitig Werte bis 150 ppm etwa nach Aufrühren der Gülle) von Messdaten ausgegangen, an deren hinreichender Validität die Beschwerde keinen Zweifel begründet.

25

d) Gefahren durch auslaufendes Substrat (Havarie)

26

Den Beweisantrag Nr. 2 auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Gefahren durch auslaufendes Substrat (Havarie) hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht in der Sache abgelehnt und als unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag angesehen.

27

Nach der auf die sicherheitstechnische Vorprüfung des TÜV Nord vom 10. Mai 2013 gestützten Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Wahrscheinlichkeit eines Substrataustritts (oder einer Überfüllung) angesichts der sicherheitstechnischen Vorkehrungen gering. Danach sei ein Substrataustritt allenfalls bei grober Fahrlässigkeit, etwa dem Abreißen von Leitungen denkbar. Eine Gefahr für Leib und Leben entstehe dadurch aber nicht, weil frühzeitig Gegenmaßnahmen eingeleitet werden könnten, etwa durch Schließen des Schiebers oder durch Umpumpen des Substrats in andere Behälter (UA S. 64). Aus der vom Kläger vorgelegten Untersuchung des Gutachters Dr. K. vom 10. September 2014 ergebe sich nichts anderes. Abgesehen davon, dass es sich bei Dr. K. nicht um einen nach § 29a BImSchG bekanntgegebenen Sachverständigen handele, sei das Gutachten unter verschiedenen Gesichtspunkten nicht plausibel. Insbesondere fehle es an überzeugenden Ausführungen zur Eintrittswahrscheinlichkeit einer Havarie in der streitgegenständlichen Anlage und an einer Auseinandersetzung mit den Sicherheitsstandards der Anlage (UA S. 64 f.). Dem ist die Beschwerde nicht mit substantiierten Ausführungen entgegengetreten.

28

Gleiches gilt, soweit der Verwaltungsgerichtshof den Beweisantrag als unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag qualifiziert hat, weil weder ersichtlich noch vom Kläger substantiiert dargetan sei, dass auslaufendes Substrat nicht nur zu Sachschäden am Grundstück des Klägers führen könne, sondern auch Leib und Leben des Klägers gefährde (UA S. 65).

29

2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

30

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass die Rechtssache eine bestimmte, entscheidungserhebliche Frage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) aufwirft, die im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Die Rechtsfrage und der Klärungsbedarf müssen in der Beschwerdebegründung dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

31

a) Für die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage,

inwieweit für die Beurteilung einer konkreten Gefahr im Sinne des § 5 Abs.1 Nr. 1 2. Alt. BImSchG probabilistische Risikoanalysen herangezogen werden können bzw. welches Risiko in Anwendung des § 5 Abs. 1 BImSchG noch vertretbar ist,

fehlt es an jeglichen Ausführungen dazu, woraus sich die grundsätzliche Bedeutung und der Klärungsbedarf ergeben sollen. Die Beschwerdebegründung erschöpft sich insoweit darin, ihre Kritik an der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in eine vermeintliche Grundsatzfrage zu kleiden. Abgesehen davon hat der Verwaltungsgerichtshof keinen Rechtssatz mit dem Inhalt aufgestellt, probabilistische Risikoanalysen dürften bei der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG nicht herangezogen werden. Vielmehr hat er das vom Kläger vorgelegte Gutachten von Dr. K. in der Sache geprüft und aufgrund verschiedener Mängel als nicht plausibel und überzeugend bewertet (UA S. 64 bis 66).

32

Ungeachtet dessen ist die Frage, ob der Schutzpflicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG genügt ist, vor allem eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Dass sogenannte probabilistische Risikoanalysen im Rahmen dieser Beurteilung Erkenntniswert haben können, bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 1989 - 7 B 188.88 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 31 S. 87, 89). Gleiches gilt für die Frage, welches Risiko im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG noch hinzunehmen ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass Risiken, die als solche erkannt sind, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls mit hinreichender, dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sein müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1978 - 1 C 102.76 - BVerwGE 55, 250 <254>; Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 3 Rn. 39; Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG, Kommentar, Stand Dezember 2015, § 5 Rn. C 10). Hiervon ist auch der Verwaltungsgerichtshof ausgegangen (UA S. 19).

33

b) Hinsichtlich der weiter aufgeworfenen Grundsatzfrage,

ob für die Feststellung einer konkreten Gefährdung des Klägers mittlere Ausbreitungsverhältnisse zu unterstellen sind (so der TÜV Nord) oder die meteorologisch denkbar ungünstigsten Bedingungen zugrunde zu legen sind - wie im Gutachten R + D geschehen -,

wird ebenfalls nicht dargetan, woraus sich der grundsätzliche Klärungsbedarf ergeben soll. Der Hinweis auf den Leitfaden der Kommission für Anlagensicherheit (KAS-18 "Empfehlungen für Abstände zwischen Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung und schutzbedürftigen Gebieten im Rahmen der Bauleitplanung - Umsetzung § 50 BImSchG") ist insoweit unergiebig. Bei der streitgegenständlichen Anlage handelt es sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs auch in der geänderten Betriebsform schon nicht um einen Betriebsbereich im störfallrechtlichen Sinne, für den der Leitfaden unmittelbar einschlägig ist (UA S. 32 bis 35). Zudem sind nach diesem Leitfaden im Rahmen der bauleitplanerischen Störfall-Vorsorge selbst bei Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung für die Auswirkungsbetrachtungen (für Stofffreisetzungen, Brand und Explosion) mittlere Wetterlagen und Ausbreitungsverhältnisse zugrunde zu legen (vgl. 2. überarbeitete Kurzfassung des Leitfadens, S. 3 und S. 6). Warum für die Feststellung einer konkreten Gefährdung durch eine nicht der Störfall-Verordnung unterfallende Anlage demgegenüber die denkbar ungünstigsten Ausbreitungsverhältnisse maßgeblich sein sollten, legt die Beschwerde nicht dar.

34

Abgesehen davon wäre die Frage nach den maßgeblichen Ausbreitungsverhältnissen nicht entscheidungserheblich. Nach den nicht mit begründeten Verfahrensrügen (s.o. unter 1. c)) angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist auch auf der Grundlage des von den ungünstigsten Ausbreitungsverhältnissen ausgehenden Gutachtens von Dipl.-Phys. S. eine toxische Gefährdung der Bewohner des klägerischen Grundstücks nicht dargetan (UA S. 57).

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt:

wehrdienstfähig,
vorübergehend nicht wehrdienstfähig,
nicht wehrdienstfähig.

(2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maßgabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig oder verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten. Im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit stehen sie für den Wehrdienst zur Verfügung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder einer Anlage innerhalb eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a einen der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Sachverständigen mit der Durchführung bestimmter sicherheitstechnischer Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen beauftragt. In der Anordnung kann die Durchführung der Prüfungen durch den Störfallbeauftragten (§ 58a), eine zugelassene Überwachungsstelle nach § 2 Nummer 4 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen oder einen in einer für Anlagen nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen erlassenen Rechtsverordnung genannten Sachverständigen gestattet werden, wenn diese die Anforderungen nach § 29b Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllen; das Gleiche gilt für einen nach § 36 Absatz 1 der Gewerbeordnung bestellten Sachverständigen oder für Sachverständige, die im Rahmen von § 13a der Gewerbeordnung ihre gewerbliche Tätigkeit nur vorübergehend und gelegentlich im Inland ausüben wollen, soweit eine besondere Sachkunde im Bereich sicherheitstechnischer Prüfungen nachgewiesen wird. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der sicherheitstechnischen Prüfungen sowie über die Vorlage des Prüfungsergebnisses vorzuschreiben.

(2) Prüfungen können angeordnet werden

1.
für einen Zeitpunkt während der Errichtung oder sonst vor der Inbetriebnahme der Anlage,
2.
für einen Zeitpunkt nach deren Inbetriebnahme,
3.
in regelmäßigen Abständen,
4.
im Falle einer Betriebseinstellung oder
5.
wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bestimmte sicherheitstechnische Anforderungen nicht erfüllt werden.
Satz 1 gilt entsprechend bei einer Änderung im Sinne des § 15 oder des § 16.

(3) Der Betreiber hat die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Prüfungen der zuständigen Behörde spätestens einen Monat nach Durchführung der Prüfungen vorzulegen; er hat diese Ergebnisse unverzüglich vorzulegen, sofern dies zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren erforderlich ist.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.