Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 8a Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade
Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 8a Tauglichkeitsgrade; Verwendungsgrade
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Wehrpflichtgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Folgende Tauglichkeitsgrade werden festgesetzt:
- –
wehrdienstfähig, - –
vorübergehend nicht wehrdienstfähig, - –
nicht wehrdienstfähig.
(2) Wehrdienstfähige Wehrpflichtige sind nach Maßgabe des ärztlichen Urteils voll verwendungsfähig oder verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten. Im Rahmen ihrer Verwendungsfähigkeit stehen sie für den Wehrdienst zur Verfügung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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(1) Eine Wehrübung dauert grundsätzlich höchstens drei Monate. Über Ausnahmen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung.
(2) Die Gesamtdauer der Wehrübungen beträgt bei Mannschaften höchstens sechs, bei Unteroffizieren höchstens neun und be
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published on 10/10/2017 00:00
Gründe
I
1
Der Kläger wendet sich als Eigentümer einer Hofstelle gegen eine der Beigeladenen er
published on 18/05/2016 00:00
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1
Der Kläger ist Eigentümer im Außenbereich gelegener Grundstücke, die mit einem Wohn-
published on 28/03/2013 00:00
Gründe
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Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
2
published on 12/10/2010 00:00
Gründe
1
Die auf die Verfahrensrüge (1.) und die Divergenzrüge (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
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