Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 06. Apr. 2011 - 6 PB 20/10

bei uns veröffentlicht am06.04.2011

Gründe

1

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 78 Abs. 2 SAPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg. Die allein erhobenen Verfahrensrügen gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greifen nicht durch.

2

1. Dies gilt zunächst, soweit der Beteiligte zu 2 den absoluten Revisionsgrund gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG i.V.m. § 547 Nr. 4 ZPO geltend macht. Nach der letztgenannten Bestimmung ist eine Entscheidung stets als auf einer Rechtsverletzung beruhend anzusehen, wenn ein Beteiligter am Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern er nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

3

Auf diese Vorschrift kann sich der Beteiligte zu 2 nicht berufen, weil er nicht geltend macht, er sei am Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze beteiligt worden, sondern diese Rüge auf die Beteiligte zu 3 bezieht. Denn dieser Zulassungsgrund kann nur von demjenigen Beteiligten geltend gemacht werden, dessen Anhörung in den Vorinstanzen unterblieben ist.

4

Die gesetzlichen Vorschriften über die Vertretung einer Partei im Prozess dienen dem Schutz der vertretenen Partei. Allein sie soll davor geschützt werden, dass sie ihre prozessualen Rechte nicht wahrnehmen konnte, weil sie nicht gesetzlich vertreten war. Das Fehlen der Vertretungsmacht eines Vertreters berührt und beschwert nur den Vertretenen, falls dieser die Erklärung und Handlungen seines Vertreters nicht gegen sich gelten lassen will. Ein solcher Mangel kann daher nur von der Partei geltend gemacht werden, die in der Vorinstanz nicht ordnungsgemäß vertreten war (vgl. BAG, Beschluss vom 9. September 2010 - 4 AZN 354/10 - juris Rn. 11; Mikosch, in: GK-ArbGG § 73 Rn.60). Entsprechendes muss gelten, wenn man den Schutzbereich von § 547 Nr. 4 ZPO auf die unterbliebene Beteiligung ausdehnt. Unter dieser Prämisse kann sich auf § 547 Nr. 4 ZPO nur derjenige berufen, dessen Beteiligung in den Vorinstanzen verfahrensfehlerhaft unterblieben ist. Der Beteiligte zu 2 (Jugendvertreter) kann daher nicht zulässigerweise geltend machen, die Anhörung der Beteiligten zu 3 (Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung) sei vor dem Oberverwaltungsgericht unterblieben.

5

2. Mit der Verfahrensrüge nach § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG kommt der Beteiligte zu 2 gleichfalls nicht zum Zuge. Er kann nicht geltend machen, der Anspruch der Beteiligten zu 3 auf rechtliches Gehör sei durch das Oberverwaltungsgericht verletzt worden.

6

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet. Ein Verstoß gegen dieses prozessuale Grundrecht kann nur von demjenigen geltend gemacht werden, bei dem die Gehörsverletzung nach seiner Rechtsbehauptung eingetreten ist. Im Verfahren wegen Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann der Beschwerdeführer daher nur geltend machen, dass sein eigener Anspruch auf rechtliches Gehör in der Vorinstanz verletzt worden sei. Davon geht die Gesetzesformulierung in § 72a Abs. 6 ArbGG als selbstverständlich aus. Liegt die behauptete Gehörsverletzung in einer unterbliebenen Beteiligung, so kann sich darauf nur derjenige berufen, dessen Anhörung vor dem Oberverwaltungsgericht unterblieben ist (vgl. Beschluss vom 15. Mai 1991 - BVerwG 6 P 15.89 - BVerwGE 88, 183 <185> = Buchholz 250 § 32 BPersVG Nr. 5 S. 2).

7

Dagegen kann der Beteiligte zu 2 nicht einwenden, die Beteiligte zu 3 könne mangels ihrer Zuziehung vor dem Oberverwaltungsgericht den Gehörsverstoß nicht selbst rügen. Dieser Einwand trifft nicht zu. Ein Rechtsmittel kann auch derjenige einlegen, der nach § 83 Abs. 3 ArbGG von Amts wegen zu beteiligen war, jedoch zu Unrecht nicht am Verfahren der Vorinstanz beteiligt worden ist (vgl. Beschluss vom 8. Juli 1977 - BVerwG 7 P 28.75 - BVerwGE 54, 172 <173> = Buchholz 238.32 § 91 BlnPersVG Nr. 1 S. 3; BAG, Beschlüsse vom 19. Mai 1978 - 6 ABR 41/75 - AP Nr. 3 zu § 43 BetrVG 1972 Bl. 355, vom 10. September 1985 - 1 ABR 15/83 - AP Nr. 2 zu § 117 BetrVG 1972 Bl. 526R und vom 18. Oktober 1988 - 1 ABR 31/87 - BAGE 60, 48 <54>). Nichts anderes gilt für die Jugendvertretung, wenn diese im Verfahren wegen Weiterbeschäftigung eines ihrer Mitglieder entgegen § 9 Abs. 4 Satz 2 BPersVG in der Vorinstanz nicht beteiligt worden ist. Sie kann daher z.B. Nichtzulassungsbeschwerde einlegen und dabei den Gehörsverstoß rügen, der in ihrer Nichtbeteiligung vor dem Oberverwaltungsgericht liegt.

8

3. Unabhängig von allen vorstehenden Ausführungen hat die Rüge des Beteiligten zu 2, das Oberverwaltungsgericht habe die Beteiligte zu 3 nicht beteiligt, in der Sache keinen Erfolg. Zwar trifft die vom Oberverwaltungsgericht verwandte Bezeichnung für die Beteiligte zu 3, nämlich "Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Landeszentrum Wald Sachsen-Anhalt" nicht vollständig zu; die richtige Bezeichnung lautet: "Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung bei dem Landeszentrum Wald Sachsen-Anhalt". Dieser Bezeichnungsfehler ist jedoch nach Lage der Dinge unschädlich.

9

Bei Abschluss seiner Ausbildung zum Forstwirt am 31. Juli 2008 war der Beteiligte zu 2 Mitglied sowohl der Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Betreuungsforstamt Harz in Sangerhausen, Ortsteil Wippra, einer nach § 6 Abs. 3 SAPersVG verselbstständigten Dienststelle, als auch der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung des Landesbetriebes für Privatwaldbetreuung und Forstservice in Bernburg. Dessen Rechtsnachfolger ist seit 1. Januar 2010 das Landeszentrum Wald (§ 26a WaldG LSA i.d.F. von Art. 18 des Zweiten Funktionalreformgesetzes vom 5. November 2009, GVBl LSA S. 514, 523; Nr. 1 und 2 des Runderlasses des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 29. Dezember 2009, MBl LSA 2010, S. 38). Da für die Frage nach der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auf die Verhältnisse in der Gesamtdienststelle abzustellen war (Beschlussabdruck S. 8 oben), hat es die Beteiligung der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung für erforderlich, aber auch ausreichend gehalten. Demgemäß hat es die Hinzuziehung der Beteiligten zu 3 bewirkt, indem es ihr unter dem 8. Juli 2010 alle wesentlichen Schriftstücke aus der Akte zugeleitet, sie zum Anhörungstermin geladen und ihr seinen Beschluss übersandt hat. Dass trotz des genannten Bezeichnungsfehlers die Beteiligte zu 3 gemeint war, konnte bei dieser aus drei Gründen keinen Zweifeln begegnen: Erstens hat das Oberverwaltungsgericht die Dienststelle, bei welcher die Beteiligte zu 3 gebildet ist, sowie die dazugehörige Anschrift in Bernburg richtig angegeben; schon deswegen lag die Annahme fern, die örtliche Jugendvertretung beim Betreuungsforstamt Harz in Sangerhausen, Ortsteil Wippra könne gemeint gewesen sein. Zweitens hat das Oberverwaltungsgericht als Beteiligten zu 1 den Gesamtpersonalrat beim Landeszentrum Wald hinzugezogen, also diejenige Personalvertretung, welcher die Beteiligte zu 3 zugeordnet ist (§ 72 SAPersVG). Drittens gibt es beim Landeszentrum Wald außer der Beteiligten zu 3 keine weitere - örtliche - Jugendvertretung, so dass auch insofern eine Verwechslung ausgeschlossen war.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72 Grundsatz


(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 547 Absolute Revisionsgründe


Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,1.wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;2.wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Ges

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 72a Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständ

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 92 Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz


(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Sa

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 83 Verfahren


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. (1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 92a Nichtzulassungsbeschwerde


Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 9 Stellung der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen


(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen. (

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 117 Geltung für die Luftfahrt


(1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden. Auf im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn keine Vertretung durch Tarifvertrag nach Absatz 2 Satz 1 errichtet is

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 73 Revisionsgründe


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 72b gestützt werden. (2) § 65 findet entsprechende Anwendung.

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 43 Regelmäßige Betriebs- und Abteilungsversammlungen


(1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwe

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 32 Ruhen der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.

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Bundesarbeitsgericht Beschluss, 09. Sept. 2010 - 4 AZN 354/10

bei uns veröffentlicht am 09.09.2010

Tenor 1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 26. Februar 2010 - 3 Sa 357/09 - wird als unzulässig v

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Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. § 72a Abs. 2 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

Tenor

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 26. Februar 2010 - 3 Sa 357/09 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 21.970,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten über die auf ihr Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifverträge. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht wegen der nicht hinreichenden Berufungsbegründung der Klägerin als unzulässig verworfen und die Revision nicht zugelassen. Mit ihrer auf Divergenz, auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs und auf das Vorliegen des absoluten Revisionsgrundes der nicht gesetzmäßigen Vertretung gestützten Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision.

2

II. Die Beschwerde ist unzulässig.

3

1. Die auf Divergenz gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzmäßigen Form begründet worden ist.

4

a) Zur ordnungsgemäßen Begründung einer auf Divergenz (§ 72a Abs. 1, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) gestützten Nichtzulassungsbeschwerde gehört, dass der Beschwerdeführer einen abstrakten Rechtssatz aus der anzufechtenden Entscheidung sowie einen hiervon abweichenden abstrakten, also fallübergreifenden Rechtssatz aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte anführt und konkret und fallbezogen darlegt, dass das anzufechtende Urteil auf dieser Abweichung beruht(BAG 15. September 2004 - 4 AZN 281/04 - BAGE 112, 35).

5

b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Es mangelt bereits an der Darlegung eines abstrakten Rechtssatzes des Landesarbeitsgerichts. Die Beschwerde zitiert aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (8. Oktober 2008 - 5 AZR 526/07 - AP ZPO § 520 Nr. 1 = EzA ZPO 2002 § 520 Nr. 7) die allgemeinen Anforderungen der Rechtsprechung, die an die Zulässigkeit einer Berufungsbegründung gestellt werden. Im Folgenden legt die Klägerin jedoch nicht dar, inwieweit das Landesarbeitsgericht einen ebenso abstrakten fallübergreifenden Rechtssatz formuliert hätte, der dem zitierten des Bundesarbeitsgerichts widerspricht, was auch bereits deshalb schwierig wäre, weil eben diese Kriterien aus der genannten Entscheidung vom Landesarbeitsgericht in gleicher Ausführlichkeit seinen Subsumtionsüberlegungen vorangestellt worden sind. Die Klägerin bezieht sich in ihrer Beschwerdebegründung vielmehr darauf, dass das Landesarbeitsgericht bei seiner Rechtsanwendung die vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten - und von ihm selbst zitierten - Kriterien nicht beachtet habe. Die Rechtsanwendung des Landesarbeitsgerichts kann jedoch nur im Rahmen einer zugelassenen Revision überprüft werden.

6

2. Auch die auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützte Beschwerde ist nicht gesetzmäßig begründet.

7

a) Zur Darlegung einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gehört bei der Rüge eines unterlassenen Hinweises nach § 139 Abs. 2 ZPO nicht nur der substantiierte Vortrag, dass der Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO geboten war, sondern darüber hinaus die Darlegung, dass mit der rechtlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht auch ein gewissenhafter und rechtskundiger Prozessbevollmächtigter selbst unter Beachtung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Denn nicht jeder einfach-rechtliche Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 139 Abs. 2 ZPO stellt zugleich eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dar(BVerfG 12. Juni 2003 - 1 BvR 2285/02 - BVerfGK 1, 211; 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03 - BVerfGK 2, 213; BAG 31. August 2005 - 5 AZN 187/05 - AP ArbGG 1979 § 72a Rechtliches Gehör Nr. 7 = EzA ArbGG 1979 § 72a Nr. 104).

8

b) Diese Anforderungen werden von der Beschwerdebegründung der Klägerin nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin legt bereits nicht dar, aus welchem Grund für das Landesarbeitsgericht eine besondere Hinweispflicht auf die mögliche Unzulässigkeit der Berufung bestanden habe. Die Berufungsbegründung, die am letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist beim Landesarbeitsgericht einging, also nicht mehr innerhalb der Frist hätte „nachgebessert“ werden können, ist bereits von der Berufungserwiderung mit einer ausführlichen Begründung, die deutlich länger als die gesamte Berufungsbegründung ist, als unzulässig bewertet worden. Hier könnte eine zusätzliche Hinweispflicht des Landesarbeitsgerichts nur dann angenommen werden, wenn auch ein gewissenhafter und rechtskundiger Prozessbevollmächtigter selbst unter Beachtung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen mit einer ernsthaften Prüfung der Zulässigkeit der Berufung durch das Landesarbeitsgericht nicht rechnen musste. Davon kann nicht die Rede sein. Zwischen der Zustellung der Berufungserwiderung und der Berufungsverhandlung lagen vier Monate, in denen die Klägerin drei weitere Schriftsätze eingereicht hat, ohne zur Frage der von der Gegenseite angesprochenen Zulässigkeit der Berufung Stellung zu nehmen. Auch hätte die Klägerin in der Berufungsverhandlung, als die mögliche Unzulässigkeit der Berufung vom Vorsitzenden Richter ausdrücklich angesprochen worden ist, hierzu Erklärungen abgeben können; warum auch die nicht möglich war, sondern nur in einem nachgelassenen Schriftsatz hätte erfolgen können, wird von der Klägerin nicht begründet. Aus all diesen Gründen hatte es für die Zulässigkeit der Beschwerde einer gesonderten Darlegung einer von der Klägerin angenommenen, gleichwohl bestehenden und vom Landesarbeitsgericht verletzten Hinweispflicht bedurft. Eine solche findet sich in der Beschwerdebegründung der Klägerin nicht.

9

3. Soweit die Beschwerde der Klägerin darauf gestützt wird, dass die Beklagte zu 2) in der Berufungsinstanz nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften vertreten war, weil deren Prozessbevollmächtigter zwar zugelassener Rechtsanwalt, jedoch - zumindest zeitweise - gleichzeitig auch Personalleiter der Beklagten zu 2) war, ist die Beschwerde gleichfalls unzulässig.

10

a) Die Revision gegen ein landesarbeitsgerichtliches Urteil ist zuzulassen, wenn ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 ZPO geltend gemacht wird und vorliegt(§ 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 ArbGG). Hierzu gehört grundsätzlich auch die Rüge der nicht gesetzmäßigen Vertretung einer Partei im Verfahren nach § 547 Nr. 4 ZPO. Dieser Zulassungsgrund kann jedoch nur von der Partei geltend gemacht werden, um deren Vertretung es dabei geht.

11

Die gesetzlichen Vorschriften über die Vertretung einer Partei im Prozess dienen dem Schutz der vertretenen Partei. Allein sie soll davor geschützt werden, dass sie ihre prozessualen Rechte nicht wahrnehmen konnte, weil sie nicht gesetzlich vertreten war. Das Fehlen der Vertretungsmacht eines für einen von ihm Vertretenen Handelnden berührt und beschwert nur den Vertretenen, falls diese die Erklärungen und Handlungen seines Vertreters nicht gegen sich gelten lassen will. Ein solcher Mangel kann daher nur von der Partei geltend gemacht werden, die in dem vorangegangenen Rechtsstreit nicht ordnungsgemäß vertreten war, nicht aber auch von ihrem Prozessgegner (GK-ArbGG/Mikosch Stand Juli 2010 § 73 Rn. 60; Zöller/Heßler ZPO 28. Aufl. § 547 Rn. 6; Reichold in Thomas/Putzo 31. Aufl. § 547 Rn. 8; ebenso für die gleichlautenden Regelungen bei der Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO BGH 20. September 1974 - IV ZR 55/73 - BGHZ 63, 78, 79 f.; BVerwG 27. Januar 1992 - 5 B 183.91 - Buchholz 303 § 579 ZPO Nr. 1; bei der Rechtsbeschwerdezulassung nach § 100 Abs. 3 PatG BGH 21. Dezember 1989 - X ZB 7/89 - NJW-RR 1990, 509, 510). Dies gilt auch für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Eine Beschwer durch eine mangelhafte Vertretung der Gegenseite ist auch dann ausgeschlossen, wenn und soweit die Gegenseite im Rechtsstreit erfolgreich geblieben ist. Auf dem Vertretungsmangel kann die Entscheidung nicht beruhen.

12

b) Im Übrigen wäre die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Verbot aus § 46 Abs. 1 BRAO allein die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit des Rechtsanwaltsvertrages und nicht die Unwirksamkeit der von dem Prozessbevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen.

13

aa) Nach § 46 Abs. 1 BRAO darf ein Rechtsanwalt für einen Auftraggeber, dem er auf Grund eines ständigen Dienstverhältnisses seine Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung stellen muss, vor Gerichten nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig werden. Ist ein gleichwohl unter Verstoß gegen § 46 Abs. 1 BRAO geschlossener Geschäftsbesorgungsvertrag vereinbart worden, so ist dieser gemäß § 134 BGB nichtig, was zB zur Folge hat, dass der Rechtsanwalt keine Gebührenansprüche gegen seinen Auftraggeber geltend machen kann(BGH 25. Februar 1999 - IX ZR 384/97 - BGHZ 141, 69; vgl. auch Feuerich/Weyland BRAO 7. Aufl. § 46 Rn. 30).

14

bb) Die Verletzung der Berufspflichten eines Rechtsanwalts machen die prozessualen Handlungen, die er vorgenommen hat, jedoch nicht unwirksam. Die erteilte Prozessvollmacht hat im Hinblick auf das Abstraktionsprinzip Bestand (Kleine-Cosack BRAO 6. Aufl. § 46 Rn. 39). Das Erfordernis einer besonderen Postulationsfähigkeit dient dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Gang des Verfahrens und dem Interesse des Beteiligten an ordnungsgemäßer Beratung. Um diese Zwecke zu erreichen, schreibt das Gesetz eine bestimmte Form prozessualen Handelns vor. Es liegt jedoch in der Verantwortung des handlungsfähigen Beteiligten, eine vertretungsberechtigte Person auszuwählen, die für ihn vor Gericht wirksam handeln kann. Besitzt der von der Partei ausgewählte Vertreter diese Fähigkeit nicht, beruht die Gerichtsentscheidung nicht darauf, dass dem Beteiligten verwehrt wurde, in Bezug auf das Verfahren sein Selbstbestimmungsrecht auszuüben (BVerwG 10. Juni 2005 - 1 B 149.04 - NJW 2005, 3018, 3019, zu dem Verlust der Rechtsanwaltszulassung während eines Rechtsstreits). Soweit der Prozessbevollmächtigte die Prozesshandlungen - wie vorliegend - nach außen erkennbar in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und nicht als Angestellter einer Partei wahrgenommen hat, sind sie wirksam (BAG 19. März 1996 - 2 AZB 36/95 - BAGE 82, 239; Prütting AnwBl. 2001, 313, 318).

15

4. Von einer weiteren Begründung zum sonstigen, vom Senat geprüften Vorbringen der Klägerin wird abgesehen, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen wäre (§ 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG).

16

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens ist nach § 63 Abs. 2, § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG festgesetzt.

        

    Bepler    

        

    Winter    

        

    Creutzfeldt    

        

        

        

        

        

        

                 

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 72b gestützt werden.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils beigefügt werden, gegen das die Revision eingelegt werden soll.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils zu begründen. Die Begründung muss enthalten:

1.
die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit,
2.
die Bezeichnung der Entscheidung, von der das Urteil des Landesarbeitsgerichts abweicht, oder
3.
die Darlegung eines absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des § 719 Abs. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

(5) Das Landesarbeitsgericht ist zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluß, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Die ehrenamtlichen Richter wirken nicht mit, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wird, weil sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Dem Beschluss soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesarbeitsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Wird der Beschwerde stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(7) Hat das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Bundesarbeitsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen.

Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

(1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Die Abteilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlungen durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint.

(2) Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.

(3) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen.

(4) Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung nach Absatz 1 Satz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind.

(1) Auf Landbetriebe von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden. Auf im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn keine Vertretung durch Tarifvertrag nach Absatz 2 Satz 1 errichtet ist.

(2) Für im Flugbetrieb beschäftigte Arbeitnehmer von Luftfahrtunternehmen kann durch Tarifvertrag eine Vertretung errichtet werden. Über die Zusammenarbeit dieser Vertretung mit den nach diesem Gesetz zu errichtenden Vertretungen der Arbeitnehmer der Landbetriebe des Luftfahrtunternehmens kann der Tarifvertrag von diesem Gesetz abweichende Regelungen vorsehen. Auf einen Tarifvertrag nach den Sätzen 1 und 2 ist § 4 Absatz 5 des Tarifvertragsgesetzes anzuwenden.

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.

(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.