Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 24. Sept. 2013 - 6 P 4/13

bei uns veröffentlicht am24.09.2013

Gründe

I.

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Mit Schreiben vom 27. August 2012 unterrichtete der Geschäftsführer des Jobcenters B., der Beteiligte zu 1, den dortigen Personalrat, den Antragsteller, von der Absicht, dem bei der Agentur für Arbeit B. beschäftigten Arbeitnehmer Jörg L. die Aufgaben eines Fachassistenten Eingangszone im Jobcenter B. ab 1. September 2012 zuzuweisen, und bat um Zustimmung. Der Antragsteller entschied in seiner Sitzung vom 4. September 2012, die erbetene Zustimmung zu verweigern. Davon unterrichtete er den Beteiligten zu 1 mit Schreiben vom 6. September 2012. Dieser teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 17. September 2012 mit, dass er die Angelegenheit der Trägerversammlung des Jobcenters B., der Beteiligten zu 2, als übergeordneter Dienststelle am 14. September 2012 vorgelegt habe. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 unterrichtete der Beteiligte zu 1 den Antragsteller davon, dass die Beteiligte zu 2 die Zustimmungsverweigerung einstimmig für unbegründet erklärt habe, womit die Maßnahme als gebilligt gelte; die Umsetzung werde veranlasst.

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Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Zuweisung des Beschäftigten L. ohne Zustimmung des Antragstellers oder ohne zustimmungsersetzende Entscheidung der Einigungsstelle dessen Mitbestimmungsrecht verletzt. Zur Begründung hat es ausgeführt: In der vorliegenden Fallgestaltung sei die Zuweisung nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG mitbestimmungspflichtig. Im Fall des Arbeitnehmers L. habe der Antragsteller seine Zustimmung form- und fristgerecht sowie mit beachtlicher Begründung verweigert. Bei beachtlicher Zustimmungsverweigerung durch den Personalrat des Jobcenters und dem vergeblichen Versuch der Einigung mit dem Geschäftsführer müsse auf Vorlage von einer der beiden Seiten die Trägerversammlung mit dem Personalrat eine Einigung versuchen. Bei Ausbleiben der Einigung sei eine Einigungsstelle von der Trägerversammlung unter Einbezug des Personalrats zu bilden und mit der Angelegenheit zu befassen, falls nicht die beabsichtigte Maßnahme aufgegeben werde. Eine Bestimmung, wonach die Trägerversammlung eine Streitfrage zwischen Personalvertretung und Dienststellenleitung ohne Weiteres verbindlich entscheide, finde sich in den einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht. Zwar habe der Gesetzgeber die Existenz einer Stufenvertretung für den Bereich der gemeinsamen Einrichtungen abbedungen. Zugleich habe er jedoch die Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung in die Rechte einer fehlenden Stufenvertretung eingesetzt. Ihr stünden alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit die Trägerversammlung entscheidungsbefugt sei. Das schließe die ihr obliegenden Befugnisse im Verfahren der Nichteinigung und im Einigungsstellenverfahren ein.

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Der Beteiligte zu 1 trägt zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrechtsbeschwerde vor: Anders als im Bereich einer mehrstufigen Verwaltung nach den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorgesehen, bestehe bei den Jobcentern keine Stufenvertretung. Zwar sehe § 44c Abs. 3 SGB II ausdrücklich vor, dass die Trägerversammlung in Streitfragen zwischen Personalvertretung und Geschäftsführer die Aufgaben einer übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach den §§ 69 bis 72 BPersVG wahrnehme. Eine vergleichbare Regelung für die Wahrnehmung der Rechte der Stufenvertretung durch den Personalrat des Jobcenters enthalte das Gesetz aber nicht. Der Verweis in § 44c Abs. 3 SGB II könne daher nur so verstanden werden, dass - auch ohne Beteiligung einer Stufenvertretung - die übergeordnete Dienststelle, mithin die Trägerversammlung, im Fall einer Zustimmungsverweigerung des Personalrats abschließend entscheide. Aus der Regelung in § 44h Abs. 3 SGB II ergebe sich lediglich, dass - für den Fall der Zuständigkeit von Trägerversammlung oder Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung - die Mitbestimmung vom Personalrat der gemeinsamen Einrichtung und nicht von demjenigen des jeweiligen Trägers wahrgenommen werde; insofern handele es sich um eine Zuständigkeitsregelung. Dagegen, den Personalrat als Stufenvertretung anzusehen, spreche die Intention des Gesetzgebers, im Rahmen des Stufenverfahrens eine Entscheidung durch nicht vorbefasste Organe herbeizuführen, welche eine größere Distanz zur Dienststelle hätten. Das Letztentscheidungsrecht der Trägerversammlung in ihrer Rolle als oberste Dienstbehörde stehe mit dem demokratischen Prinzip in Einklang, wonach die Einigungsstelle in Abweichung vom Gesetzeswortlaut in den Fällen des § 75 Abs. 1 BPersVG nicht verbindlich entscheide, sondern lediglich eine Empfehlung aussprechen könne.

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Der Beteiligte zu 1 beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

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Der Antragsteller beantragt,

die Sprungrechtsbeschwerde zurückzuweisen.

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Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

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Die Beteiligte zu 2 und der Vertreter des Bundesinteresses schließen sich den Ausführungen des Beteiligten zu 1 an.

II.

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Die zulässige Sprungrechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist nicht begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1, § 96a Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Die im Anschluss an die Billigung durch die Beteiligte zu 2 im Oktober 2012 getroffene Entscheidung des Beteiligten zu 1, dem bei der Agentur für Arbeit B. beschäftigten Arbeitnehmer Jörg L. eine Tätigkeit beim Jobcenter B. zuzuweisen, verletzt das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers.

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1. Das Feststellungsbegehren des Antragstellers bedarf der Auslegung. Der im Anhörungstermin des Verwaltungsgerichts gestellte und vom Verwaltungsgericht tenorierte Antrag erweckt den Anschein, als ginge es dem Antragsteller auch darum, die von ihm erstrebte Entscheidung der Einigungsstelle als verbindlich anzuerkennen. Tatsächlich ist dies jedoch ausweislich seiner Ausführungen nicht der Fall. Er beanstandet vielmehr, dass ein Einigungsstellenverfahren nicht stattgefunden hat. Der Sache nach ist sein Begehren auf die gerichtliche Feststellung gerichtet, dass das von den Beteiligten zu 1 und 2 eingeschlagene Verfahren - endgültige Entscheidung der Beteiligten zu 2 über die vom Beteiligten zu 1 beabsichtigte, vom Antragsteller abgelehnte Maßnahme und anschließender Vollzug dieser Maßnahme - das Mitbestimmungsrecht verletzt.

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2. Die Entscheidung des Beteiligten zu 1, einem bisher bei der Agentur für Arbeit beschäftigten Arbeitnehmer eine Tätigkeit beim Jobcenter zuzuweisen, unterliegt der Mitbestimmung des Antragstellers.

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a) Der Antragsteller ist der Personalrat einer gemeinsamen Einrichtung (§ 44h Abs. 1 Satz 1 SGB II i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl I S. 850, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013, BGBl I S. 1167). Solche gemeinsamen Einrichtungen werden von den für die Grundsicherung für Arbeitssuchende zuständigen Leistungsträgern gebildet, nämlich von der Bundesagentur für Arbeit und den kommunalen Trägern; sie führen die Bezeichnung "Jobcenter" (§ 6 Abs. 1 Satz 1, §§ 6d, 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II).

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b) Für den Personalrat des Jobcenters gelten die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend (§ 44h Abs. 1 Satz 2 SGB II). Zu diesen Regelungen zählt § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG. Danach hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei Zuweisung entsprechend § 29 BBG für eine Dauer von mehr als drei Monaten.

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c) Dem Personalrat des Jobcenters stehen alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Geschäftsführer des Jobcenters Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen Angelegenheiten hat (§ 44h Abs. 3 SGB II). Zu diesen Entscheidungsbefugnissen gehört die Zustimmung des Geschäftsführers, deren der Leistungsträger bei späteren Zuweisungen nach § 44g Abs. 2 SGB II bedarf. Bei diesen Zuweisungen handelt es sich mit Blick auf die summarische gesetzliche Zuweisung nach § 44g Abs. 1 SGB II um solche, die nach dem 31. Dezember 2010 im Einzelfall nach den tarifrechtlichen Regelungen erfolgen.

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d) Wird einem bei der Bundesagentur beschäftigten Arbeitnehmer eine Tätigkeit beim Jobcenter zugewiesen, so richtet sich dies nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vom 28. März 2006 i.d.F. des 11. Änderungstarifvertrages. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 TV-BA kann Arbeitnehmern der Bundesagentur im Hinblick auf das dringende öffentliche Interesse an der Umsetzung des SGB II ausschließlich für diesen Zweck eine mindestens gleichwertige Tätigkeit in einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen werden. Wie § 4 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 TV-BA - im Einklang mit § 44g Abs. 4 Satz 1 SGB II - klarstellt, bleibt die Rechtsstellung der Arbeitnehmer durch die Zuweisung unberührt.

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e) Die Zuweisung nach § 44g Abs. 2 SGB II i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 TV-BA ist im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG eine Zuweisung entsprechend § 29 BBG.

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aa) Der vorbezeichnete arbeitnehmerbezogene Mitbestimmungstatbestand steht im systematischen Zusammenhang mit der Parallelnorm in § 76 Abs. 1 Nr. 5a BPersVG, wonach der Personalrat mitzubestimmen hat in Personalangelegenheiten der Beamten bei Zuweisung nach § 29 BBG für eine Dauer von mehr als drei Monaten. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift ist das beamtenrechtliche Verständnis von einer Zuweisung für den Mitbestimmungstatbestand maßgeblich. § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BBG regelt materielle Voraussetzungen einer Zuweisung, ohne zugleich zu definieren, was begrifflich unter einer Zuweisung zu verstehen ist. Gegenstand der Zuweisung ist die Verlagerung der Tätigkeit eines Beamten zu einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder privatrechtlich organisierten Einrichtung unter Beibehaltung des Beamtenverhältnisses (§ 29 Abs. 3 BBG). Damit steht die Zuweisung im Gegensatz zur Abordnung und Versetzung, für welche nach den Legaldefinitionen in § 27 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 BBG die Übertragung einer Tätigkeit bzw. eines Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherren wesensgemäß ist. Ungeachtet ihrer jeweiligen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen enthält die Zuweisung begrifflich einen gewissen Auffangcharakter. Als Zuweisung kann demnach jede Tätigkeitsverlagerung in Betracht gezogen werden, die nicht Abordnung oder Versetzung ist. Wird einem Beamten der Bundesagentur eine Tätigkeit beim Jobcenter zugewiesen, bei welcher es sich um eine öffentliche Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit handelt, so wird dieser Vorgang jedenfalls von § 29 BBG erfasst (vgl. Jork, in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand Juli 2013, K § 44g Rn. 10 und 27 ff.; Theuerkauf, in: Hohm, GK SGB II, Stand August 2013, § 44g Rn. 4 f.; Knapp, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 44g Rn. 10 und 33).

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bb) Das hier anzuwendende Tarifrecht weist eine dem Beamtenrecht ähnliche Rechtssystematik auf. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 TV-BA ist Definitionsmerkmal für Abordnung und Versetzung die Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle der Bundesagentur. Darüber geht die Zuweisung nach § 4 Abs. 3 TV-BA hinaus, welche auf die Tätigkeit von Arbeitnehmern der Bundesagentur bei einem Jobcenter unter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zur Bundesagentur gerichtet ist. Das Jobcenter ist keine Dienststelle der Bundesagentur, sondern eine gemeinsame Einrichtung von Bundesagentur und kommunalem Träger. Hat daher die Zuweisung nach § 4 Abs. 3 TV-BA eine ähnliche Auffangfunktion wie diejenige nach § 29 BBG und ist zudem die Zuweisung von Beamten der Bundesagentur zum Jobcenter von § 29 BBG erfasst, so ist es gerechtfertigt, die Zuweisung nach § 4 Abs. 3 TV-BA als Zuweisung entsprechend § 29 BBG im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG zu werten.

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f) Soll einem bei der Bundesagentur beschäftigten Arbeitnehmer gemäß § 44g Abs. 2 SGB II i.V.m. § 4 Abs. 3 TV-BA eine Tätigkeit beim Jobcenter zugewiesen werden, so ist die zuständige Dienststelle bei der Bundesagentur entscheidungsbefugt. In § 44g Abs. 2 SGB II, wonach als zusätzliches Erfordernis die Zustimmung des Geschäftsführers des Jobcenters vorgesehen ist, wird unausgesprochen vorausgesetzt, dass die Zuweisung vom jeweiligen Träger vorgenommen wird. Es unterliegt dessen Personalhoheit, aus seinem Personal die Beschäftigten für die Tätigkeit im Jobcenter auszuwählen (vgl. Knapp, a.a.O. § 44g Rn. 35; Theuerkauf, a.a.O. § 44g Rn. 16; Jork, a.a.O. K § 44g Rn. 25).

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Zur Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG berufen ist zunächst der Personalrat der abgebenden Dienststelle. In der vorliegenden Fallgestaltung ist dies die zuständige Personalvertretung bei der entscheidungsbefugten Dienststelle der Bundesagentur. Sie hat die Interessen der Belegschaft der bisherigen Beschäftigungsdienststelle sowie des von der Zuweisung betroffenen Beschäftigten wahrzunehmen (vgl. Beschlüsse vom 15. November 2006 - BVerwG 6 P 1.06 - BVerwGE 127, 142 = Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 40 Rn. 29 und vom 25. Januar 2012 - BVerwG 6 P 25.10 - BVerwGE 141, 346 = Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 42 Rn. 20; zur Versetzung im Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschlüsse vom 20. September 1990 - 1 ABR 37/90 - BAGE 66, 57 <66 ff.> und vom 22. November 2005 - 1 ABR 49/04 - BAGE 116, 223 Rn. 24).

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g) Nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG mitzubestimmen hat aber auch der Personalrat des Jobcenters als der aufnehmenden Dienststelle.

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In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass bei der Versetzung neben dem Personalrat der abgebenden grundsätzlich auch derjenige der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen ist. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle will verhindern, dass durch die Versetzung der dortige Dienstfrieden gestört und die dortigen Beschäftigten sachwidrig benachteiligt werden (vgl. Beschlüsse vom 16. September 1994 - BVerwG 6 P 32.92 - BVerwGE 96, 355 <361 f.> = Buchholz 251.9 § 80 SaarPersVG Nr. 2 S. 10 f., vom 18. Juni 1999 - BVerwG 6 P 7.98 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 25 S. 7, vom 2. August 2005 - BVerwG 6 P 11.04 - Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 5 S. 10 und vom 16. April 2012 - BVerwG 6 P 1.11 - BVerwGE 143, 6 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 116 Rn. 54). Entsprechendes gilt für die Abordnung (vgl. Beschluss vom 29. Januar 2003 - BVerwG 6 P 19.01 - Buchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 7 S. 9) sowie wie für die Umsetzung, wenn davon Beschäftigte mehrerer Dienststellenteile mit jeweils eigenen Personalvertretungen berührt sind (vgl. Beschluss vom 16. Juni 2000 - BVerwG 6 P 6.99 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 26 S. 13 ff.; vgl. ferner zur betriebsübergreifenden Versetzung: BAG, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 7 ABR 3/10 - BAGE 138, 25 Rn. 43).

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Die vorbezeichneten Grundsätze finden ebenfalls Anwendung, wenn einem bei der Bundesagentur beschäftigten Arbeitnehmer eine Tätigkeit bei dem Jobcenter zugewiesen wird. Diese Zuweisung ist mit einer Eingliederung des betroffenen Arbeitnehmers in das Jobcenter verbunden. Dadurch werden die Interessen der Beschäftigten des Jobcenters berührt. Diese Interessen wahrzunehmen ist Aufgabe des Personalrats des Jobcenters. Beteiligungspflichtige Maßnahme ist dabei die Zustimmung des Geschäftsführers zu einer von der Bundesagentur veranlassten Zuweisungsentscheidung gemäß § 44g Abs. 2 SGB II. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Zustimmungsvorbehalt des Geschäftsführers sicherstellen, dass qualifiziertes und für die Erfüllung der Aufgaben des Jobcenters geeignetes Personal für die ordnungsgemäße und reibungslose Umsetzung der Aufgaben der Grundsicherung sorgt (BTDrucks 17/1555 S. 28). Durch den Zustimmungsvorbehalt erhält der Geschäftsführer des Jobcenters die Gelegenheit, maßgeblichen Einfluss auf die Zuweisungsentscheidung insgesamt zu nehmen. Die Zustimmung des Geschäftsführers ist daher selbst als die Maßnahme zu werten, an welcher der Personalrat des Jobcenters im Wege der Mitbestimmung zu beteiligen ist (vgl. Jork, a.a.O. K § 44g Rn. 26; Theuerkauf, a.a.O. § 44g Rn. 17; Schmidt/Ubrich, PersR 2011, 371 <373>, Steymans, ZfPR 2012, 125 <126>; Kaiser, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 75 Rn. 118).

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3. Im Falle des Arbeitnehmers L. war die Beteiligte zu 2 verpflichtet, das Stufenverfahren und - sofern dort eine Einigung nicht erzielt wurde - das Einigungsstellenverfahren durchzuführen. Vorher war sie zur endgültigen Entscheidung und folgerichtig der Beteiligte zu 1 zur Durchführung der Zuweisung nicht befugt.

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Steht wie im vorliegenden Fall fest, dass der Personalrat des Jobcenters bei der Maßnahme des Geschäftsführers mitzubestimmen hat, so hat er diejenigen verfahrensmäßigen Rechte, die nach den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes mit dem Mitbestimmungsrecht einhergehen. Dies ergibt sich aus der Grundaussage in § 44h Abs. 3 SGB II, wonach bei Entscheidungen des Geschäftsführers dem Personalrat des Jobcenters "alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes" zustehen. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1 erschöpft sich die Regelung in § 44h Abs. 3 SGB II nicht in einer bloßen - die Personalvertretungen der Träger ausschließenden - Zuständigkeitsregelung. Bereits die starke Formulierung zeigt, dass der Gesetzgeber im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Jobcenters die Beteiligungsrechte des dortigen Personalrats - mit Blick auf die bereits in § 44h Abs. 1 Satz 2 SGB II angeordnete entsprechende Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes - bekräftigen und zugleich sicherstellen wollte. Demgemäß kommt in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck, dass mit der Einrichtung einer eigenen Personalvertretung für die Beschäftigten des Jobcenters die wesentlichen Voraussetzungen für eine angemessene Mitarbeiterbeteiligung geschaffen werden und dass im Kompetenzbereich des Jobcenters dem dortigen Personalrat diejenigen Beteiligungsrechte zustehen sollten, die denen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz entsprechen (BTDrucks 17/1555 S. 28 zu § 44h Abs. 1 und 3). Dem Gesetzgeber geht es daher um die Qualität und Effektivität der Beteiligung. Beides bestimmt sich nach dem Beteiligungstatbestand, der Art der Beteiligung und dem dabei zu beachtenden Verfahren. Die Aussage in § 44h Abs. 3 SGB II bezieht sich daher nicht nur auf das materielle Mitbestimmungsrecht, sondern auch auf das Mitbestimmungsverfahren (vgl. Jork, a.a.O. K § 44h Rn. 24).

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a) Beabsichtigt der Geschäftsführer, eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme zu treffen, so hat er den Personalrat des Jobcenters ordnungsgemäß zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen (§ 69 Abs. 2 Satz 1 und 2 BPersVG). Verweigert der Personalrat nach Maßgabe von § 69 Abs. 2 Satz 3 bis 5 BPersVG form- und fristgerecht die Zustimmung und will der Geschäftsführer an der beabsichtigten Maßnahme festhalten, so geht die Angelegenheit nach Maßgabe von § 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG in das modifizierte Stufenverfahren über.

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aa) Die Durchführung des regulären Stufenverfahrens in der Bundesverwaltung setzt allerdings die Existenz einer übergeordneten Dienststelle mit Stufenvertretung voraus. Diese Voraussetzung entfällt bereits von Rechts wegen, wenn es an einer mehrstufigen Verwaltung fehlt (§ 53 Abs. 1 BPersVG). Eine mehrstufige Verwaltung ist ein hierarchisch aufgebauter Dienststellenorganismus, der mindestens aus einer übergeordneten Dienststelle und nachgeordneten Dienststellen besteht (vgl. Beschluss vom 3. Oktober 1958 - BVerwG 7 P 1.58 - BVerwGE 7, 254 <255> = Buchholz 238.3 § 51 PersVG Nr. 1 S. 1 f.; Schlatmann, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, Stand Juli 2013, § 53 Rn. 10 ff.; Altvater, in: Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Aufl. 2011, § 53 Rn. 3 f.; Sommer, in: Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, 12. Aufl. 2012, § 53 Rn. 5 ff.; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKöD Bd. V, Stand Juli 2013, K § 53 Rn. 9 ff.; Schwarze, in: Richardi/Dörner/Weber, a.a.O. § 53 Rn. 12 ff.).

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bb) Diese Voraussetzung erfüllt das Jobcenter nicht. Bei ihm handelt es sich um eine einstufige Verwaltung mit zwei Organen, nämlich der Trägerversammlung und dem Geschäftsführer (§§ 44c, 44d SGB II). Das Jobcenter ist nicht Teil der Verwaltung der Träger, sondern diesen gegenüber eigenständig. Zwar haben die Träger bei der Wahrnehmung der Sachaufgaben gegenüber dem Jobcenter ein Weisungsrecht (§ 44b Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 SGB II). Dieses erstreckt sich jedoch gerade nicht auf die personalvertretungsrechtlich relevanten Angelegenheiten, in denen das Jobcenter die Entscheidungsbefugnis hat (§ 44b Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2, § 44c SGB II). Ist das Jobcenter daher nicht in den Geschäftsbereich einer mehrstufigen Verwaltung eingebunden, so existiert folgerichtig keine für das Jobcenter zuständige Stufenvertretung (vgl. Luthe, in: Hauck/Noftz, a.a.O. K § 44c Rn. 47; Abetz, in: GK SGB II, a.a.O. § 44c Rn. 152; Knapp, a.a.O. § 44c Rn. 60; Altvater, a.a.O. § 88 Rn. 68d; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 88 Rn. 15 f.).

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cc) An diesen Umstand knüpft die Regelung in § 44c Abs. 3 SGB II an. Danach nimmt die Trägerversammlung in Streitfragen zwischen Personalrat und Geschäftsführer des Jobcenters die Aufgabe einer übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach §§ 69 bis 72 BPersVG wahr. Diese Bestimmungen regeln das "Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung" (vgl. die Überschrift 1. Teil 5. Kapitel 2. Abschnitt des Bundespersonalvertretungsgesetzes). Der übergeordneten Dienststelle kommen dabei Aufgaben im Stufenverfahren zu, und zwar sowohl im Bereich der Mitbestimmung (§ 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG) als auch im Bereich der Mitwirkung (§ 72 Abs. 4 Satz 1 und 2 BPersVG). Die oberste Dienstbehörde hat darüber hinaus Aufgaben im Einigungsstellenverfahren (§ 69 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1, § 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 BPersVG). Zudem hat sie Letztentscheidungskompetenzen (§ 69 Abs. 4 Satz 3 und 4, § 70 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BPersVG). Übergeordnete Dienststelle und oberste Dienstbehörde nehmen die vorbezeichneten Aufgaben nicht losgelöst von der Rechtsbeziehung wahr, die im förmlichen Beteiligungsverfahren zwischen ihnen und der zuständigen Personalvertretung besteht. Diese ist im Stufenverfahren und einem sich anschließenden Einigungsstellenverfahren die jeweilige Stufenvertretung. Da aber beim Jobcenter eine solche Stufenvertretung nicht existiert, kann die Aussage in § 44c Abs. 3 SGB II nur bedeuten, dass die Aufgaben im Stufen- und Einigungsstellenverfahren auf der Personalvertretungsseite, welche ansonsten von der Stufenvertretung wahrgenommen werden, beim Jobcenter Sache des dortigen Personalrats sind. Auf andere Weise kann die Grundaussage in § 44h Abs. 3 SGB II, wonach dem Personalrat des Jobcenters bei beteiligungspflichtigen Entscheidungen des Geschäftsführers "alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes" zustehen, nicht zur Geltung gebracht werden. Für die dienststellenbezogene Regelung in § 44c Abs. 3 SGB II enthält § 44h Abs. 3 SGB II daher die personalratsbezogene Klarstellung und Ergänzung: Der Personalrat des Jobcenters ist "Gegenspieler" der Trägerversammlung, soweit diese die Aufgaben der übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde wahrnimmt. Systematisch ist dies folgerichtig, weil bereits nach eindeutigem Wortlaut der Regelungen in § 44c Abs. 2 Satz 1 und § 44h Abs. 3 SGB II der Personalrat des Jobcenters Partner der Trägerversammlung ist, wenn diese in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten originär zur Entscheidung berufen ist (im Ergebnis ebenso: Jork, a.a.O. K § 44h Rn. 24; Theuerkauf, a.a.O. § 44h Rn. 19; Knapp, a.a.O. § 44h Rn. 26; Altvater, a.a.O. § 88 Rn. 68c; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 88 Rn. 15f).

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dd) Gegen die Lösung eines Stufenverfahrens mit der Trägerversammlung und dem Personalrat des Jobcenters als Partnern, kann nicht eingewandt werden, beiden fehle die vom Gesetzgeber vorausgesetzte größere Distanz zur Dienststelle, mit der der Gesetzgeber im Normalfall des Stufenverfahrens seine Hoffnung auf eine Einigung und einen sachgerechten Interessenausgleich verbinde (so VG Berlin, Beschluss vom 21. November 2012 - 70 K 15.11 PVB - juris Rn. 22). Der Gesichtspunkt "Distanz zur Dienststelle" ist nicht der entscheidende Vorteil, der für ein Modell des Stufenverfahrens mit der übergeordneten Dienststelle und der Stufenvertretung als Partnern spricht. Wichtiger ist, dass dieses Modell Lösungen erleichtert, die eine Gleichbehandlung aller Beschäftigten des Geschäftsbereiches sicherstellen. Eine solche Möglichkeit ist aber nur in einer mehrstufigen Verwaltung eröffnet. In einer einstufigen Verwaltung ist eine auf Gleichbehandlung gerichtete Steuerung der Verwaltungspraxis durch eine übergeordnete Dienststelle und eine bei dieser gebildete Stufenvertretung ausgeschlossen. Die Regelungen in § 44c Abs. 3 und § 44h Abs. 3 SGB II liefern nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck keinen Anhalt für die Annahme, der Gesetzgeber habe den genannten strukturellen Nachteil personalvertretungsrechtlicher Beteiligung im Jobcenter durch einen Ausschluss des Stufenverfahrens noch verschärfen wollen. Die Bildung einer Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44h Abs. 4 SGB II dient dem Informationsaustausch und der Meinungsbildung auf der überörtlichen Ebene, hat aber keinerlei Bezug zum jobcenterinternen Beteiligungsverfahren (vgl. BTDrucks 17/2188 S. 16 zu bb, aaa). Der Wortlaut der Regelung in § 44c Abs. 3 SGB II zeigt darüber hinaus eindeutig, dass der Gesetzgeber die Trägerversammlung in der Lage sieht, eine Entscheidung des Geschäftsführers auf Initiative des Personalrats unabhängig und ergebnisoffen zu überprüfen. Dass ein kollegiales Gremium mit Grundsatzaufgaben dazu im Verhältnis zum geschäftsführenden Organ fähig ist, widerspricht nicht der Lebenserfahrung.

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Die Wahrnehmung der Funktion der Stufenvertretung durch den örtlichen Personalrat ist im Übrigen dem Bundespersonalvertretungsgesetz nicht fremd. Wie sich aus § 86 Nr. 8 BPersVG ergibt, nimmt der Personalrat der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes die Aufgaben der Stufenvertretung wahr. Dies gilt sowohl für das Stufenverfahren, in welchem der Chef des Bundeskanzleramtes als oberste Dienstbehörde über Einwendungen gegen eine vom Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes beabsichtigte Maßnahme entscheidet, als auch für die Fälle der originären Zuständigkeit der Stufenvertretung, in welchem der Chef des Bundeskanzleramtes selbst die beteiligungspflichtige Maßnahme trifft (vgl. im Einzelnen Beschlüsse vom 26. November 2008 - BVerwG 6 P 7.08 - BVerwGE 132, 276 = Buchholz 250 § 86 BPersVG Nr. 6 Rn. 44 und vom 19. September 2012 - BVerwG 6 P 3.11 - Buchholz 250 § 86 BPersVG Nr. 8 Rn. 29 f.). Die dafür maßgeblichen Geheimhaltungsgründe spielen zwar im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Die beschriebene Rechtslage zeigt jedoch, dass der Gesetzgeber den örtlichen Personalrat prinzipiell für tauglich ansieht, die Rolle der Stufenvertretung sachgerecht auszufüllen.

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ee) Aus dem Vorstehenden folgt, dass entsprechend § 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG mangels Einigung mit dem Personalrat der Geschäftsführer des Jobcenters, wenn er an der beabsichtigten Maßnahme festhalten will, binnen sechs Arbeitstagen die Angelegenheit der Trägerversammlung vorlegen muss. Aufgrund der Verweisung in § 69 Abs. 3 Satz 4 BPersVG bestimmt sich das weitere Verfahren wieder nach § 69 Abs. 2 BPersVG: Hält die Trägerversammlung die Einwände des Personalrats für unbegründet, so unterrichtet sie diesen davon und beantragt seine Zustimmung (§ 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG). Hält der Personalrat an seinen Bedenken fest, so hat er dies nach Maßgabe von § 69 Abs. 2 Satz 3 bis 5 BPersVG geltend zu machen.

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b) Ergibt sich zwischen der Trägerversammlung und dem Personalrat des Jobcenters keine Einigung, so kann die Trägerversammlung in der ihr durch § 44c Abs. 3 SGB II zugedachten Rolle der obersten Dienstbehörde die Einigungsstelle anrufen (§ 69 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BPersVG). Die Einigungsstelle wird nach Maßgabe von § 71 Abs. 1 BPersVG bei der Trägerversammlung gebildet. Der Beschluss der Einigungsstelle hat in Angelegenheiten nach § 76 BPersVG, wenn sie sich nicht der Auffassung der Trägerversammlung anschließt, lediglich den Charakter einer Empfehlung an diese; die Trägerversammlung hat das Letztentscheidungsrecht (§ 69 Abs. 4 Satz 3 und 4 BPersVG). Entsprechendes gilt aufgrund der Anforderung des demokratischen Prinzips in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer nach § 75 Abs. 1 BPersVG (vgl. Beschlüsse vom 18. Juni 2002 - BVerwG 6 P 12.01 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 28 S. 31 f., vom 30. März 2009 - BVerwG 6 PB 29.08 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 107 Rn. 20, vom 31. August 2009 - BVerwG 6 PB 21.09 - Buchholz 251.92 § 62 SAPersVG Nr. 1 Rn. 17, vom 13. Oktober 2009 - BVerwG 6 P 15.08 - Buchholz 251.0 § 76 BaWüPersVG Nr. 8 Rn. 62, vom 17. Februar 2010 - BVerwG 6 PB 43.09 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 111 Rn. 10 und vom 4. Juni 2010 - BVerwG 6 PB 4.10 - Buchholz 251.2 § 81 BlnPersVG Nr. 1 Rn. 7 und 9). In den übrigen Fällen ist die Entscheidung der Einigungsstelle verbindlich (§ 71 Abs. 4 Satz 2 BPersVG).

33

Mit der Durchführung des Einigungsstellenverfahrens wird die Forderung aus § 44h Abs. 3 SGB II eingelöst, wonach in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten des Jobcenters dem dortigen Personalrat "alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes" zustehen sollen. Das Einigungsstellenverfahren ist nämlich Definitionsmerkmal der Mitbestimmung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz. Es ist die letzte und höchste Ebene des Mitbestimmungsverfahrens. Die prinzipielle Gleichberechtigung der Personalvertretung im Verhältnis zur Dienststellenleitung in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten kommt in der paritätischen Besetzung der Einigungsstelle sowie im Rang ihrer Befugnis zum Ausdruck, verbindliche Entscheidungen oder eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde auszusprechen. Ohne das Einigungsstellenverfahren ist die Beteiligung des Personalrats auf Mitwirkung reduziert (vgl. § 72 Abs. 4 BPersVG).

34

c) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beteiligte zu 2 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers dadurch verletzt hat, dass sie das Stufenverfahren nicht ordnungsgemäß und das Einigungsstellenverfahren überhaupt nicht durchgeführt hat. Erst nach ordnungsgemäßem Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens war sie entsprechend § 69 Abs. 4 Satz 3 und 4 BPersVG zur Letztentscheidung befugt. Vorher durfte der Beteiligte zu 1 die Zuweisung nicht ausführen.

35

4. Der erstinstanzliche Tenor war zu Klarstellungszwecken entsprechend den Ausführungen in Abschnitt 1 dieses Beschlusses neu zu fassen. Eine Änderung in der Sache ist damit nicht verbunden.

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(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende


(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:1.die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,2.die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 un

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 75 Bindung an die Beschlüsse der Einigungsstelle


(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle. (2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswi

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Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen

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(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn. (2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Grü

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(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden. (2) § 65 fin

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(1) Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Träger und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände können mit Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der gemeinsamen Einri

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Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen

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Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienst

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(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie oder er vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. S

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Die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a führen die Bezeichnung Jobcenter.

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(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit 1. bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder2. bei einer

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(1) In den gemeinsamen Einrichtungen wird eine Personalvertretung gebildet. Die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten entsprechend. (2) Die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gemeinsamen Einri

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(1) Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung. In der Trägerversammlung sind Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. In der Regel entsenden die Träger je drei Vertreterinnen

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Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 96a Sprungrechtsbeschwerde


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Bundesarbeitsgericht Beschluss, 04. Mai 2011 - 7 ABR 3/10

bei uns veröffentlicht am 04.05.2011

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. Dezember 2009 - 15 TaBV 22/09 - wird zurückgewiesen.
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Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 14. Juli 2016 - 33 K 1622/15.PVB

bei uns veröffentlicht am 14.07.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. 1Gründe 2I. 3Der Antragsteller ist der Personalrat des Jobcenter S.     -F.    , der gem. § 44 hSGB II gegenüber dem Beteiligten, dem Geschäftsführer des Jobcenter, die Aufgaben der örtlichen Personalvertretung wahr

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(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung. In der Trägerversammlung sind Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. In der Regel entsenden die Träger je drei Vertreterinnen oder Vertreter. Jede Vertreterin und jeder Vertreter hat eine Stimme. Die Vertreterinnen und Vertreter wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von bis zu fünf Jahren. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von den Vertreterinnen und Vertretern der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit. Die Trägerversammlung entscheidet durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden; dies gilt nicht für Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 4 und 8. Die Beschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch niederzulegen. Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung. Dies sind insbesondere

1.
die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
2.
der Verwaltungsablauf und die Organisation,
3.
die Änderung des Standorts der gemeinsamen Einrichtung,
4.
die Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 44b Absatz 4, ob einzelne Aufgaben durch die Träger oder durch Dritte wahrgenommen werden,
5.
die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
6.
die Arbeitsplatzgestaltung,
7.
die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung,
8.
die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung,
9.
die grundsätzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten.

(3) Die Trägerversammlung nimmt in Streitfragen zwischen Personalvertretung und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer die Aufgaben einer übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach den §§ 71 bis 75, 77 und 82 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr.

(4) Die Trägerversammlung berät zu gemeinsamen Betreuungsschlüsseln. Sie hat dabei die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen. Bei der Personalbedarfsermittlung sind im Regelfall folgende Anteilsverhältnisse zwischen eingesetztem Personal und Leistungsberechtigten nach diesem Buch zu berücksichtigen:

1.
1:75 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
2.
1:150 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben.

(5) Die Trägerversammlung stellt einheitliche Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung auf, die insbesondere der individuellen Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen und ihnen unter Beachtung ihrer persönlichen Interessen und Fähigkeiten die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Qualifikation vermitteln sollen. Die Trägerversammlung stimmt die Grundsätze der Personalentwicklung mit den Personalentwicklungskonzepten der Träger ab. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer berichtet der Trägerversammlung regelmäßig über den Stand der Umsetzung.

(6) In der Trägerversammlung wird das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Beachtung von Zielvorgaben der Träger abgestimmt.

(1) In den gemeinsamen Einrichtungen wird eine Personalvertretung gebildet. Die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gemeinsamen Einrichtung besitzen für den Zeitraum, für den ihnen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden sind, ein aktives und passives Wahlrecht zu der Personalvertretung.

(3) Der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung stehen alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen.

(4) Zur Erörterung und Abstimmung gemeinsamer personalvertretungsrechtlich relevanter Angelegenheiten wird eine Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen eingerichtet. Die Arbeitsgruppe hält bis zu zwei Sitzungen im Jahr ab. Sie beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. Die Arbeitsgruppe kann Stellungnahmen zu Maßnahmen der Träger, die Einfluss auf die Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamten in den gemeinsamen Einrichtungen haben können, an die zuständigen Träger abgeben.

(5) Die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber bleiben unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen sowie unverzüglich das Verfahren der Mitwirkung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Arbeitsgerichts kann unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar Rechtsbeschwerde eingelegt werden (Sprungrechtsbeschwerde), wenn die übrigen Beteiligten schriftlich zustimmen und wenn sie vom Arbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf Antrag in dem verfahrensbeendenden Beschluß oder nachträglich durch gesonderten Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Beschlusses schriftlich zu stellen. Die Zustimmung der übrigen Beteiligten ist, wenn die Sprungrechtsbeschwerde in dem verfahrensbeendenden Beschluß zugelassen ist, der Rechtsbeschwerdeschrift, andernfalls dem Antrag beizufügen.

(2) § 76 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 3 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

(1) In den gemeinsamen Einrichtungen wird eine Personalvertretung gebildet. Die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gemeinsamen Einrichtung besitzen für den Zeitraum, für den ihnen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden sind, ein aktives und passives Wahlrecht zu der Personalvertretung.

(3) Der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung stehen alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen.

(4) Zur Erörterung und Abstimmung gemeinsamer personalvertretungsrechtlich relevanter Angelegenheiten wird eine Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen eingerichtet. Die Arbeitsgruppe hält bis zu zwei Sitzungen im Jahr ab. Sie beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. Die Arbeitsgruppe kann Stellungnahmen zu Maßnahmen der Träger, die Einfluss auf die Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamten in den gemeinsamen Einrichtungen haben können, an die zuständigen Träger abgeben.

(5) Die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber bleiben unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

(1) In den gemeinsamen Einrichtungen wird eine Personalvertretung gebildet. Die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gemeinsamen Einrichtung besitzen für den Zeitraum, für den ihnen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden sind, ein aktives und passives Wahlrecht zu der Personalvertretung.

(3) Der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung stehen alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen.

(4) Zur Erörterung und Abstimmung gemeinsamer personalvertretungsrechtlich relevanter Angelegenheiten wird eine Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen eingerichtet. Die Arbeitsgruppe hält bis zu zwei Sitzungen im Jahr ab. Sie beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. Die Arbeitsgruppe kann Stellungnahmen zu Maßnahmen der Träger, die Einfluss auf die Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamten in den gemeinsamen Einrichtungen haben können, an die zuständigen Träger abgeben.

(5) Die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber bleiben unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit

1.
bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder
2.
bei einer anderen Einrichtung, wenn ein öffentliches Interesse es erfordert,
zugewiesen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle.

(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.

(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.

(1) In den gemeinsamen Einrichtungen wird eine Personalvertretung gebildet. Die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gemeinsamen Einrichtung besitzen für den Zeitraum, für den ihnen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden sind, ein aktives und passives Wahlrecht zu der Personalvertretung.

(3) Der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung stehen alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen.

(4) Zur Erörterung und Abstimmung gemeinsamer personalvertretungsrechtlich relevanter Angelegenheiten wird eine Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen eingerichtet. Die Arbeitsgruppe hält bis zu zwei Sitzungen im Jahr ab. Sie beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. Die Arbeitsgruppe kann Stellungnahmen zu Maßnahmen der Träger, die Einfluss auf die Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamten in den gemeinsamen Einrichtungen haben können, an die zuständigen Träger abgeben.

(5) Die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber bleiben unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben.

(1) Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Träger und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände können mit Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach den beamten- und tarifrechtlichen Regelungen Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen werden; diese Zuweisung kann auch auf Dauer erfolgen. Die Zuweisung ist auch ohne Zustimmung der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zulässig, wenn dringende dienstliche Interessen es erfordern.

(2) (weggefallen)

(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und der Beamten bleibt unberührt. Ihnen ist eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zu übertragen.

(4) Die mit der Bundesagentur, dem kommunalen Träger oder einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde oder einem Gemeindeverband bestehenden Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt. Werden einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer aufgrund der Zuweisung Tätigkeiten übertragen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe oder Tätigkeitsebene zuzuordnen sind, bestimmt sich die Eingruppierung nach der vorherigen Tätigkeit.

(5) Die Zuweisung kann

1.
aus dienstlichen Gründen mit einer Frist von drei Monaten,
2.
auf Verlangen der Beamtin, des Beamten, der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers aus wichtigem Grund jederzeit
beendet werden. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann der Beendigung nach Nummer 2 aus zwingendem dienstlichem Grund widersprechen.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit

1.
bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder
2.
bei einer anderen Einrichtung, wenn ein öffentliches Interesse es erfordert,
zugewiesen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle.

(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.

(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit

1.
bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder
2.
bei einer anderen Einrichtung, wenn ein öffentliches Interesse es erfordert,
zugewiesen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle.

(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.

(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.

(1) Eine Abordnung ist die vorübergehende Übertragung einer dem Amt der Beamtin oder des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle. Die Abordnung kann ganz oder teilweise erfolgen.

(2) Eine Abordnung ist ganz oder teilweise aus dienstlichen Gründen auch zu einer nicht dem bisherigen Amt entsprechenden Tätigkeit möglich, wenn die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit zulässig, die nicht einem Amt mit demselben Endgrundgehalt entspricht.

(3) Die Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten, wenn sie

1.
im Fall des Absatzes 2 länger als zwei Jahre dauert oder
2.
zu einem anderen Dienstherrn erfolgt.
Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn ist ohne Zustimmung zulässig, wenn die Tätigkeit einem Amt mit demselben Endgrundgehalt auch einer anderen Laufbahn entspricht und nicht länger als fünf Jahre dauert.

(4) Die Abordnung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(5) Werden Beamtinnen und Beamte des Bundes zu einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zur vorübergehenden Beschäftigung abgeordnet, sind, soweit zwischen den Dienstherren nichts anderes vereinbart ist, die für den Bereich des aufnehmenden Dienstherrn geltenden Vorschriften über die Pflichten und Rechte der Beamtinnen und Beamten entsprechend anzuwenden mit Ausnahme der Regelungen über Diensteid, Amtsbezeichnung, Zahlung von Bezügen, Krankenfürsorgeleistungen und Versorgung.

(6) Die Verpflichtung zur Zahlung der Besoldung hat auch der Dienstherr, zu dem die Abordnung erfolgt ist.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit

1.
bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder
2.
bei einer anderen Einrichtung, wenn ein öffentliches Interesse es erfordert,
zugewiesen werden. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle.

(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.

(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Träger und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände können mit Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach den beamten- und tarifrechtlichen Regelungen Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen werden; diese Zuweisung kann auch auf Dauer erfolgen. Die Zuweisung ist auch ohne Zustimmung der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zulässig, wenn dringende dienstliche Interessen es erfordern.

(2) (weggefallen)

(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und der Beamten bleibt unberührt. Ihnen ist eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zu übertragen.

(4) Die mit der Bundesagentur, dem kommunalen Träger oder einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde oder einem Gemeindeverband bestehenden Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt. Werden einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer aufgrund der Zuweisung Tätigkeiten übertragen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe oder Tätigkeitsebene zuzuordnen sind, bestimmt sich die Eingruppierung nach der vorherigen Tätigkeit.

(5) Die Zuweisung kann

1.
aus dienstlichen Gründen mit einer Frist von drei Monaten,
2.
auf Verlangen der Beamtin, des Beamten, der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers aus wichtigem Grund jederzeit
beendet werden. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann der Beendigung nach Nummer 2 aus zwingendem dienstlichem Grund widersprechen.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. Dezember 2009 - 15 TaBV 22/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat bei innerbetrieblichen Versetzungen von Beamten und Angestellten, die einem mit der Bundesrepublik Deutschland kooperierenden Wirtschaftsunternehmen zugewiesen oder gestellt sind, nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitzubestimmen hat.

2

Die Arbeitgeberin ist ein privatrechtlich organisiertes Wirtschaftsunternehmen, an dem neben der Bundesrepublik Deutschland die I GmbH und die S AG Gesellschaftsanteile halten. Das Kooperationsunternehmen wurde mit dem Ziel gegründet, ein Projekt der Informationstechnologie (IT), „H“, umzusetzen. Das Projekt dient dazu, die Bundeswehr mit Kommunikations- und IT-Leistungen zu versorgen. Im Rahmen des Projekts werden der Arbeitgeberin durch Personalgestellungsvertrag Beamte zugewiesen und Arbeitnehmer zugewiesen oder gestellt. Die Grundlagen hierfür sind in § 29 BBG(zuvor: § 123a BRRG) sowie § 4 Abs. 2 und Abs. 3 TVöD geregelt. Personalbearbeitende Dienststelle der zugewiesenen Beamten und zugewiesenen oder gestellten Arbeitnehmer ist das IT-AmtBw in K.

3

Der von der Bundesrepublik Deutschland und der Arbeitgeberin geschlossene Personalgestellungsvertrag vom 28. Dezember 2006 lautet auszugsweise:

        

㤠3 Grundlagen

        

(1)     

Die zuständigen Vorgesetzten beim Bund treffen weiterhin die die statusrechtliche Stellung der Beamtinnen und Beamten und der Soldatinnen und Soldaten betreffenden Entscheidungen und erlassen die entsprechenden Verfügungen. Der Bund wird die Gesellschaft so früh wie möglich über solche Entscheidungen informieren. Im Übrigen gilt § 4.

        

…       

        
        

§ 4 Direktionsrecht, Weisungsbefugnis, Mitwirkungspflichten

        

(1)     

Der Bund überträgt der Gesellschaft das Direktionsrecht des Arbeitgebers über die ihr gestellten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hinsichtlich der Arbeitspflicht zur Ausführung der übertragenen Aufgaben und des Verhaltens am Arbeitsplatz. Bei den gestellten Beamtinnen und Beamten sowie Soldatinnen und Soldaten wird das fachliche Weisungsrecht in gleichem Umfang übertragen; die Dienstherrenfunktion des Bundes bleibt unberührt. Die Gesellschaft beachtet hierbei alle anwendbaren gesetzlichen, tarifvertraglichen und arbeitsvertraglichen Regelungen.

        

(2)     

Zu den der Gesellschaft übertragenen Befugnissen und Pflichten gehören insbesondere:

                 

1.    

Zuweisung des Arbeitsplatzes, Regelung des Dienstbetriebes, Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Betrieb, der Arbeitsinhalte, der Arbeitseinteilung und Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit sowie des Beginns und Endes der dazwischenliegenden Pausen, sofern nachfolgend nichts Anderweitiges bestimmt ist;

                 

…       

        
        

§ 10 Beteiligungsrechte, Interessenvertretungen

                 

Es gilt das Kooperationsgesetz der Bundeswehr (BwKoopG) vom 30.07.2004.“

4

Das Unternehmen der Arbeitgeberin ist aufgrund einer Betriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 2 BetrVG in fünf Regionalbetriebe gegliedert. Der Beteiligte zu 2. ist der im Regionalbetrieb Nord gewählte Betriebsrat. Dort beschäftigt die Arbeitgeberin ca. 90 eigene Arbeitnehmer sowie etwa 260 zugewiesene Beamte und zugewiesene oder gestellte Arbeitnehmer des Bundes.

5

Der Betriebsrat hat in dem zunächst von der Arbeitgeberin eingeleiteten Beschlussverfahren die Auffassung vertreten, ihm stehe bei innerbetrieblichen Versetzungen von zugewiesenen Beamten und zugewiesenen oder gestellten Arbeitnehmern ein Mitbestimmungsrecht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu. Er hat - soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutung - durch Widerantrag verlangt

        

festzustellen, dass die Versetzung von an die Arbeitgeberin nach §§ 123a BRRG, 29 BBG zugewiesenen Beamten sowie nach § 4 Abs. 2, 3 TVöD gestellten oder zugewiesenen Angestellten im Bereich der Region Nord der Arbeitgeberin - sofern nicht Beschäftigte in der Funktion leitender Angestellter betroffen sind - der Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bedarf.

6

Die Arbeitgeberin hat gemeint, dem Betriebsrat komme kein Mitbestimmungsrecht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu. Sofern die Voraussetzungen der § 75 Abs. 1 Nr. 3, § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG erfüllt seien, habe der Personalrat der personalbearbeitenden Dienststelle mitzubestimmen. Eine Doppelzuständigkeit von Personalrat und Betriebsrat berge die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen der Arbeits- und der Verwaltungsgerichte.

7

Das Arbeitsgericht hat, soweit für die Rechtsbeschwerde von Interesse, dem Widerantrag des Betriebsrats stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin weiter das Ziel der Abweisung des Widerantrags.

8

B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben dem Widerantrag zu Recht stattgegeben. Dem Betriebsrat steht ein Mitbestimmungsrecht bei der innerbetrieblichen Versetzung von Beamten und Arbeitnehmern zu, die der Arbeitgeberin nach § 29 BBG(früher: § 123a BRRG) und nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 TVöD zugewiesen oder gestellt sind.

9

I. Neben dem widerantragstellenden Betriebsrat und der Arbeitgeberin sind keine weiteren Stellen am Verfahren beteiligt.

10

1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (für die st. Rspr. BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 85/09 - Rn. 12, EzA BetrVG 2001 § 54 Nr. 4).

11

2. Nach diesen Grundsätzen ist neben dem Betriebsrat und der Arbeitgeberin nicht auch der Personalrat der personalbearbeitenden Dienststelle, des IT-AmtBw, beteiligt. Er ist von der erstrebten Entscheidung nicht in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen. Die Feststellung, dass dem Betriebsrat des Kooperationsbetriebs ein Mitbestimmungsrecht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zusteht, sagt nichts darüber aus, ob daneben ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats besteht. Es ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

12

II. Der Feststellungsantrag des Betriebsrats ist zulässig.

13

1. Die Beteiligten streiten nicht über den Inhalt eines Mitbestimmungsrechts aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, sondern darüber, ob überhaupt ein Mitbestimmungsrecht besteht. Der Antrag benennt die Maßnahme der Versetzung (iSv. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG) und den von Versetzungsmaßnahmen betroffenen Personenkreis: die der Arbeitgeberin nach § 29 BBG (früher: § 123a BRRG) zugewiesenen Beamten und die ihr nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 TVöD zugewiesenen oder gestellten Angestellten. Wie die gebotene Auslegung des Antrags ergibt, beansprucht der Betriebsrat ausschließlich ein Mitbestimmungsrecht bei der Entscheidung der Arbeitgeberin über die Versetzung zugewiesener Beamter und zugewiesener oder gestellter Angestellter. Dagegen reklamiert er kein Mitbestimmungsrecht bei einer Entscheidung, die die personalbearbeitende Dienststelle gegebenenfalls daneben trifft. Der Antrag bezieht sich auf den „Bereich der Region Nord“, dh. den Regionalbetrieb Nord, für den der widerantragstellende Betriebsrat gewählt ist. Der Widerantrag nimmt die leitenden Angestellten (iSv. § 5 Abs. 3 BetrVG) von der begehrten Feststellung aus.

14

2. Mit diesem Verständnis ist der Antrag zulässig.

15

a) Er ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

16

aa) Danach muss der Antrag die Maßnahme, für die ein Mitbestimmungsrecht beansprucht oder in Abrede gestellt wird, so präzise bezeichnen, dass die eigentliche Streitfrage zwischen den Beteiligten mit Rechtskraftwirkung entschieden werden kann (vgl. nur BAG 17. November 2010 - 7 ABR 123/09 - Rn. 14, EzA BetrVG 2001 § 99 Eingruppierung Nr. 7).

17

bb) Der Widerantrag wird dem gerecht. Der Betriebsrat reklamiert ein Mitbestimmungsrecht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG für alle innerbetrieblichen, von der Arbeitgeberin vorgenommenen Versetzungen von zugewiesenen Beamten und zugewiesenen oder gestellten Arbeitnehmern, die nicht leitende Angestellte im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn sind. Ein solcher Globalantrag ist umfassend, aber nicht unbestimmt.

18

b) Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt.

19

aa) Der Streit darüber, ob ein Mitbestimmungsrecht besteht, betrifft ein betriebsverfassungsrechtliches Rechtsverhältnis der Betriebsparteien im Sinne einer durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandenen rechtlichen Beziehung einer Person zu einer anderen Person ( BAG 17. November 2010 - 7 ABR 123/09 - Rn. 20, EzA BetrVG 2001 § 99 Eingruppierung Nr. 7).

20

bb) Dem Betriebsrat kommt das erforderliche Feststellungsinteresse zu.

21

(1) Das Bestehen, der Inhalt oder der Umfang eines Mitbestimmungsrechts können im Beschlussverfahren gelöst von einem konkreten Ausgangsfall geklärt werden, wenn die Maßnahme, für die ein Mitbestimmungsrecht in Anspruch genommen wird, im Betrieb häufiger auftritt und sich auch künftig jederzeit wiederholen kann ( BAG 17. November 2010 - 7 ABR 123/09 - Rn. 22, EzA BetrVG 2001 § 99 Eingruppierung Nr. 7).

22

(2) Der Antrag genügt diesen Erfordernissen. Die innerbetriebliche Versetzung von zugewiesenen Beamten und zugewiesenen oder gestellten Arbeitnehmern ist ein Vorgang, der bei der Arbeitgeberin künftig regelmäßig wieder auftreten kann. Der Widerantrag führt den Streit über das Bestehen des Mitbestimmungsrechts im Verhältnis der Betriebsparteien einer umfassenden Klärung zu.

23

III. Der Widerantrag des Betriebsrats ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Betriebsrat bei innerbetrieblichen Versetzungen von Beamten und Arbeitnehmern, die der Arbeitgeberin zugewiesen oder gestellt sind, nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitzubestimmen hat, sofern die Beschäftigten keine leitenden Angestellten iSv. § 5 Abs. 3 BetrVG sind. Nach §§ 1 und 6 Abs. 1 BwKoopG sind zugewiesene Beamte und zugewiesene oder gestellte Arbeitnehmer in die Betriebsverfassung einbezogen. Das gilt nicht nur für das Wahlrecht. Ob der Betriebsrat des Kooperationsbetriebs für die zugewiesenen Beamten und zugewiesenen oder gestellten Arbeitnehmer mitzubestimmen hat, richtet sich nach dem Gegenstand des Mitbestimmungsrechts. Die Versetzung dieser Personen ist nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Ein möglicherweise daneben bestehendes Mitbestimmungsrecht des Personalrats, der bei der personalbearbeitenden Dienststelle gebildet ist, steht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht entgegen. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und gegebenenfalls des Personalrats betreffen unterschiedliche (Teil-)Akte einer Maßnahme. Sie dienen zudem unterschiedlichen Zwecken. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Versetzung zugewiesener Beamter und zugewiesener oder gestellter Arbeitnehmer ist verfassungskonform.

24

1. Die Versetzungen beider Personengruppen - zugewiesener Beamter und zugewiesener oder gestellter Arbeitnehmer - unterliegen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Das folgt aus §§ 1, 6 Abs. 1 und Abs. 3 BwKoopG.

25

a) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat ua. vor jeder Versetzung zu unterrichten und seine Zustimmung zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Versetzung ist nach der für § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG maßgeblichen Definition in § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die entweder die Dauer von einem Monat voraussichtlich überschreitet oder - bei kürzerer Dauer - mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit geleistet werden muss. Der „Arbeitsbereich“ iSv. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird in § 81 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 BetrVG beschrieben als die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihrer Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs. Der Begriff ist demnach räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben dem Ort der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation. Um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handelt es sich, wenn sich das Gesamtbild der bisherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine „andere“ anzusehen ist. Das kann sich aus dem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit ihnen verbundenen Verantwortung ergeben. Die Andersartigkeit der neuen Tätigkeit kann auch aus einer Änderung des Arbeitsorts folgen oder aus der Art der Tätigkeit, dh. der Art und Weise, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist. Sie kann mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein (vgl. BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 23/08 - Rn. 28 mwN, BAGE 131, 145).

26

b) Versetzungen zugewiesener Beamter und zugewiesener oder gestellter Arbeitnehmer innerhalb des Kooperationsbetriebs sind nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Als privatrechtlich organisiertes Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH unterliegt die Arbeitgeberin dem Betriebsverfassungsgesetz. Die zugewiesenen Beamten und zugewiesenen oder gestellten Arbeitnehmer sind in die Betriebsverfassung einbezogen. Ihre grundsätzliche Einbeziehung bedeutet nicht zwingend, dass dem Betriebsrat für diese Personengruppen alle Mitbestimmungsrechte des Betriebsverfassungsgesetzes zukommen. Er hat jedoch bei der innerbetrieblichen Versetzung zugewiesener Beamter und zugewiesener oder gestellter Arbeitnehmer nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitzubestimmen.

27

aa) Die zugewiesenen Beamten und zugewiesenen oder gestellten Arbeitnehmer sind grundsätzlich in vollem Umfang in die Betriebsverfassung einbezogen. Die Einbeziehung beschränkt sich nicht auf das Wahlrecht. Das ergibt die Auslegung der §§ 1, 6 Abs. 1 und Abs. 3 BwKoopG.

28

(1) Nach § 1 BwKoopG gilt dieses Gesetz ua. für Beamtinnen, Beamte und Angestellte des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, soweit und solange ihnen unter Beibehaltung ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zum Bund eine Tätigkeit in einem Wirtschaftsunternehmen zugewiesen wurde, mit dem die Bundeswehr eine Kooperation eingegangen ist. Die Arbeitgeberin ist ein solches Kooperationsunternehmen. Die ihr zugewiesenen Beamten und Angestellten gelten daher nach § 6 Abs. 1 BwKoopG ua. für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als ihre Arbeitnehmer. Als spezialgesetzliche Regelungen gehen §§ 1 und 6 Abs. 1 BwKoopG der allgemeinen Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG vor.

29

(2) Danach gilt die Betriebsverfassung grundsätzlich für zugewiesene Beamte und zugewiesene oder gestellte Arbeitnehmer eines Kooperationsbetriebs, wie ihn die Arbeitgeberin unterhält. Sie sind nicht nur aktiv und passiv wahlberechtigt für die Betriebsratswahlen (vgl. dazu § 6 Abs. 1 BwKoopG aE). Die Regelungen der §§ 1 und 6 Abs. 1 BwKoopG sind nach ihrem Wortlaut nicht völlig eindeutig. Jedenfalls sprechen die Gesetzessystematik, der Normzweck und die Gesetzesgeschichte klar dafür, zugewiesene Beamte und zugewiesene oder gestellte Arbeitnehmer des Kooperationsbetriebs in die Betriebsverfassung einzubeziehen.

30

(a) Bereits der Wortlaut der §§ 1 und 6 Abs. 1 BwKoopG deutet darauf hin, dass zugewiesene Beamte und Arbeitnehmer für den Zeitraum der Zuweisung an das Kooperationsunternehmen dem Anwendungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes unterstellt werden. Sie gelten nach §§ 1, 6 Abs. 1 BwKoopG ua. für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer des Kooperationsbetriebs. Der Wortlaut der §§ 1 und 6 Abs. 1 BwKoopG ist jedoch nicht völlig unzweifelhaft, weil er im letzten Halbsatz auf die aktive und passive Wahlberechtigung der zugewiesenen Beamten und zugewiesenen oder gestellten Arbeitnehmer abstellt.

31

(b) Die grundsätzliche Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes ist nach dem systematischen Zusammenhang, dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte der §§ 1 und 6 Abs. 1 BwKoopG nicht eingeschränkt.

32

(aa) Dem Zusammenhang der §§ 1 und 6 Abs. 1 BwKoopG ist nicht zu entnehmen, dass die Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes auf das aktive und passive Wahlrecht beschränkt sein soll. Das ergibt sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht aus § 6 Abs. 3 BwKoopG. Danach treffen die Verpflichtungen die jeweilige Dienststelle, soweit der Kooperationsbetrieb Verpflichtungen, die ihm nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegen, deshalb nicht erfüllen kann, weil er nicht Dienstherr oder Arbeitgeber der in § 1 BwKoopG genannten Personen ist.

33

(aaa) Die Regelung des § 6 Abs. 3 BwKoopG sichert die Erfüllung der Verpflichtungen des Kooperationsbetriebs aus den in § 6 Abs. 1 BwKoopG genannten Gesetzen, ua. aus dem Betriebsverfassungsgesetz. Grundsätzlich obliegt es dem Kooperationsbetrieb, die Verpflichtungen zu erfüllen. Scheitert das daran, dass der Beschäftigte nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zum Kooperationsunternehmen steht, hat die abstellende Dienststelle dafür einzustehen.

34

(bbb) § 6 Abs. 1 BwKoopG regelt nicht nur das Wahlrecht der zugewiesenen Beamten und zugewiesenen oder gestellten Arbeitnehmer, soweit er im letzten Halbsatz auf die aktive und passive Wahlberechtigung der zugewiesenen Beamten und Arbeitnehmer abstellt. Wollte § 6 Abs. 1 BwKoopG nur das aktive und passive Wahlrecht dieser Beschäftigtengruppen zu den Betriebsratswahlen sichern, wäre § 6 Abs. 3 BwKoopG entbehrlich. Die Norm behandelt bestimmte ua. betriebsverfassungsrechtliche Verpflichtungen, die der Kooperationsbetrieb nicht erfüllen kann. Damit reicht § 6 Abs. 3 BwKoopG über § 6 Abs. 1 BwKoopG aE hinaus, der das Wahlrecht der zugewiesenen Beamten und zugewiesenen oder gestellten Arbeitnehmer im Kooperationsbetrieb sichern soll. § 6 Abs. 3 BwKoopG will ein Mitbestimmungsdefizit für die genannten Beschäftigtengruppen ua. bei der Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes ausgleichen.

35

(bb) Der Zweck der §§ 1, 6 Abs. 1 und Abs. 3 BwKoopG verlangt, dass zugewiesene Beamte und zugewiesene oder gestellte Arbeitnehmer grundsätzlich dem Betriebsverfassungsgesetz unterliegen. Die Regelungen dienen jedenfalls auch dazu, betriebsverfassungsrechtliche Mitwirkungsrechte zu verwirklichen. Beteiligungsrechte sollen nicht verloren gehen. Das wird schon an der ersten Aussage in § 1 BwKoopG deutlich. Danach gelten die zugewiesenen Beamten und zugewiesenen oder gestellten Arbeitnehmer ua. für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer des Kooperationsbetriebs. Aber auch § 6 Abs. 3 BwKoopG zeigt, dass im Kooperationsbetrieb grundsätzlich auch für die zugewiesenen Beamten und zugewiesenen oder gestellten Arbeitnehmer alle Verpflichtungen bestehen, die das Betriebsverfassungsgesetz vorsieht.

36

(cc) Dieses Verständnis des Gesetzeszwecks wird von der Entstehungsgeschichte des Kooperationsgesetzes der Bundeswehr gestützt. Aus den Gesetzesmaterialien geht nicht hervor, dass der letzte Halbsatz des § 6 Abs. 1 BwKoopG die Geltung des Betriebsverfassungsgesetzes in einer Weise einschränken soll, die den zugewiesenen Beamten und den zugewiesenen oder gestellten Arbeitnehmern lediglich das aktive und passive Wahlrecht zugesteht.

37

(aaa) Die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung verweist in ihrem Allgemeinen Teil darauf, dass ein doppeltes Wahlrecht zwar grundsätzlich nicht wünschenswert sei. Ein Verlust an Beteiligungsrechten mit der zwangsläufigen Folge wesentlicher Beteiligungslücken sei jedoch nur vermeidbar, wenn dem betroffenen Personenkreis ein doppeltes Wahlrecht eingeräumt werde. Ferner ist in der Begründung des Regierungsentwurfs ausgeführt, der Bund bleibe für das zugewiesene Personal Dienstherr bzw. Arbeitgeber, während die Aufgabenerledigung im Kooperationsbetrieb nach Weisungen des dortigen Arbeitgebers erfolge. Damit seien Beteiligungsrechte sowohl im Rahmen des Grundverhältnisses zur Dienststelle als auch im Rahmen der Tätigkeit im Kooperationsbetrieb wahrzunehmen (vgl. BT-Drucks. 15/2944 S. 8).

38

(bbb) In der Begründung zu § 6 BwKoopG ist festgehalten, die Gleichstellung von Bundeswehrpersonal für den Bereich der betrieblichen Mitbestimmung sei notwendige Folge der tatsächlichen Eingliederung in die Arbeitsabläufe eines privatrechtlich organisierten Kooperationspartners. Absatz 1 bestimme deshalb, dass die in den Kooperationsbetrieben beschäftigten Angehörigen der Bundeswehr für die Anwendung des Betriebsverfassungsgesetzes als Arbeitnehmer des Kooperationspartners gälten. Mit Absatz 3 werde erreicht, dass Verpflichtungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz durch die entsendende Dienststelle umgesetzt würden, wenn das Unternehmen sie nicht erfüllen könne, weil die Eigenschaft als Dienstherr oder Arbeitgeber fehle (vgl. BT-Drucks. 15/2944 S. 9).

39

(ccc) Daran wird deutlich, dass der Gesetzgeber die grundsätzliche Geltung der Betriebsverfassung für Beamte und Arbeitnehmer, die Kooperationsbetrieben zugewiesen oder gestellt sind, nicht beschränken und ihnen lediglich ein aktives und passives Wahlrecht zu der Wahl der in den Kooperationsbetrieben gebildeten Betriebsräte einräumen wollte. Es fehlt jeder Hinweis auf eine solche Einschränkung. Vielmehr wird ausdrücklich klargestellt, dass den zugewiesenen Beamten und Arbeitnehmern „dementsprechend“ auch das aktive und passive Wahlrecht zum Betriebsrat zustehe. Der letzte Halbsatz des § 6 Abs. 1 BwKoopG bekräftigt daher nur das aktive und passive Wahlrecht zu den Betriebsräten der Kooperationsbetriebe.

40

(ddd) Aus der Begründung zu § 2 BwKoopG folgt nichts anderes. Danach soll das bestehende Wahlrecht zum Personalrat der Beschäftigungsdienststelle durch die Eingliederung in den Kooperationsbetrieb nicht verloren gehen (vgl. BT-Drucks. 15/2944 S. 9). Das lässt erkennen, dass es dem Gesetzgeber darum ging, durch ein doppeltes Wahlrecht Beteiligungslücken zu vermeiden.

41

bb) Die grundsätzliche Einbeziehung zugewiesener Beamter und zugewiesener oder gestellter Arbeitnehmer in die Betriebsverfassung bedeutet nicht notwendig, dass dem Betriebsrat des Kooperationsbetriebs für diese Personengruppen uneingeschränkt alle Mitbestimmungsrechte des Betriebsverfassungsgesetzes zukommen. Bestand und Umfang der betrieblichen Mitbestimmung richten sich nach dem Gegenstand und Zweck des jeweiligen Mitbestimmungsrechts (vgl. zum Gegenstandsbezug BAG 19. Juni 2001 - 1 ABR 43/00 - zu B II 4 und 5 der Gründe, BAGE 98, 60). Bei innerbetrieblichen Versetzungen zugewiesener Beamter und zugewiesener oder gestellter Arbeitnehmer hat der Betriebsrat des Kooperationsbetriebs nach Gegenstand und Zweck des Mitbestimmungsrechts aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitzubestimmen, sofern die Arbeitnehmer keine leitenden Angestellten iSv. § 5 Abs. 3 BetrVG sind. §§ 1 und 6 Abs. 1 BwKoopG nehmen Versetzungen zugewiesener Beamter und zugewiesener oder gestellter Arbeitnehmer nicht von der Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG aus(aA Lorse PersV 2010, 204, 207 ff.). Ein möglicherweise daneben bestehendes Mitbestimmungsrecht des Personalrats, der bei der personalbearbeitenden Dienststelle gebildet ist, steht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nicht entgegen. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und gegebenenfalls des Personalrats betreffen unterschiedliche (Teil-)Akte einer Maßnahme, die sich in die Entscheidung des Kooperationsunternehmens und die Entscheidung der personalbearbeitenden Dienststelle aufgliedert. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats und des Personalrats dienen zudem unterschiedlichen Zwecken.

42

(1) Der Gegenstand des Mitbestimmungsrechts bei Versetzungen verlangt insbesondere nach seinem Zweck, § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auf Versetzungen zugewiesener Beamter und zugewiesener oder gestellter Arbeitnehmer anzuwenden.

43

(a) Die Art der von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bei innerbetrieblichen Versetzungen geschützten Interessen verlangt, dass diese Belange vom Betriebsrat des Kooperationsbetriebs gewahrt werden. So kann der Betriebsrat nach § 99 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 5 und Nr. 6 BetrVG die Zustimmung zu einer Versetzung verweigern, wenn Nachteile für andere Arbeitnehmer des Betriebs zu befürchten sind, eine betriebliche Stellenausschreibung unterblieben oder eine Störung des Betriebsfriedens zu besorgen ist. Dementsprechend hat bei betriebsübergreifenden Versetzungen zum Schutz des betroffenen Arbeitnehmers nicht nur der Betriebsrat des abgebenden Betriebs, sondern auch der Betriebsrat des aufnehmenden Betriebs im Interesse von dessen Belegschaft mitzubestimmen. Aus diesem Grund erkennt das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung ein Mitbestimmungsrecht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch bei der Eingliederung von Personen in den Betrieb an, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber des Betriebs stehen(vgl. im Zusammenhang mit § 17 Abs. 1 Satz 1 DBGrG BAG 12. Dezember 1995 - 1 ABR 23/95 - zu B I 1 c bb der Gründe, BAGE 81, 379; aA für das DBGrG und das PostPersRG Engels/Trebinger Anm. zu BAG 12. Dezember 1995 - 1 ABR 23/95 - AP BetrVG 1972 § 99 Versetzung Nr. 8 zu I 3).

44

(b) Der Arbeitgeberin bleibt bei einer innerbetrieblichen Versetzung ein erheblicher Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Auswahl des Arbeitsplatzes für den zugewiesenen Beamten oder den zugewiesenen oder gestellten Arbeitnehmer. Je nach dem in Aussicht genommenen Arbeitsplatz kommen nach § 99 Abs. 2 BetrVG unterschiedliche Zustimmungsverweigerungsgründe in Betracht. So können zB auf dem einen Arbeitsplatz Störungen des Betriebsfriedens iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG zu besorgen sein, die auf einem anderen Arbeitsplatz wegen des dortigen Umfelds nicht zu erwarten sind(vgl. BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 30/08 - Rn. 31, AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 59).

45

(2) Einem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bei Versetzungen zugewiesener Beamter und zugewiesener oder gestellter Arbeitnehmer steht ein mögliches Mitbestimmungsrecht des Personalrats nicht entgegen.

46

(a) Der Senat braucht nicht darüber zu entscheiden, ob dem Personalrat bei Versetzungen zugewiesener Beamter und zugewiesener oder gestellter Arbeitnehmer Mitbestimmungsrechte aus § 75 Abs. 1 Nr. 3 und § 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG oder aus § 75 Abs. 1 Nr. 4a und § 76 Abs. 1 Nr. 5a BPersVG zustehen(vgl. zum Zuweisungsbegriff des § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG BAG 23. Juni 2009 - 1 ABR 30/08 - Rn. 29, AP BetrVG 1972 § 99 Einstellung Nr. 59).

47

(b) Selbst wenn das zutreffen sollte, hätte der Personalrat bei seiner Beteiligung allein die Interessen dieser Beschäftigtengruppen zu wahren.

48

(aa) Das mögliche Nebeneinander von Mitbestimmungsrechten ist Folge der „gespaltenen“ Entscheidungsbefugnis des Kooperationsarbeitgebers und der personalbearbeitenden Dienststelle. Sie wird an § 6 Abs. 3 BwKoopG deutlich. Soweit der Kooperationsbetrieb Verpflichtungen, die ihm ua. nach dem Betriebsverfassungsgesetz obliegen, deshalb nicht erfüllen kann, weil er nicht Dienstherr und Arbeitgeber der in § 1 BwKoopG genannten Personen ist, treffen diese Verpflichtungen nach § 6 Abs. 3 BwKoopG deren jeweilige Dienststelle.

49

(bb) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Versetzungen aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG soll nicht nur die Interessen der zugewiesenen Beamten und zugewiesenen oder gestellten Arbeitnehmer schützen, sondern auch die der übrigen Belegschaft.

50

(aaa) Der Betriebsrat ist für die gesamte Belegschaft des Kooperationsbetriebs legitimiert, weil er von allen im Betrieb Beschäftigten - Arbeitnehmern des Kooperationsunternehmens, zugewiesenen Arbeitnehmern und Beamten (§§ 1, 6 Abs. 1 aE BwKoopG) - gewählt ist. Er kennt die betrieblichen Verhältnisse. Ihm kommt größere Sachnähe als dem Personalrat der personalbearbeitenden Dienststelle zu. Die Gefahr divergierender Entscheidungen der Arbeits- und Verwaltungsgerichte besteht schon deswegen nicht, weil die Verwaltungsgerichte nicht über das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu befinden haben.

51

(bbb) Der Personalrat hat dagegen kein Mandat für die Gesamtbelegschaft des Kooperationsbetriebs. Das Defizit an Legitimation und Sachnähe des Personalrats betrifft gerade Zustimmungsverweigerungsgründe, die für die Gesamtbelegschaft des Kooperationsbetriebs besondere praktische Bedeutung haben. Der Gesetzgeber ist zwar nicht gehindert, die Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsgesetz zulasten der vom Betriebsrat repräsentierten Belegschaft einzuschränken. Eine so einschneidende Regelung muss aber klar zum Ausdruck kommen (vgl. BAG 12. August 1997 - 1 ABR 7/97 - zu B I 2 c bb (1) der Gründe, BAGE 86, 198; 12. Dezember 1995 - 1 ABR 23/95 - zu B I 1 c bb der Gründe, BAGE 81, 379). Eine solche Regelung ist hier nicht getroffen. Wortlaut, Zusammenhang und Zweck der §§ 1, 6 Abs. 1 BwKoopG enthalten auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Betriebsrat anstelle des Zustimmungsverweigerungsrechts aus § 99 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BetrVG nur ein Recht auf Unterrichtung und Stellungnahme zukommen soll(für § 17 DBGrG abgelehnt von BAG 12. Dezember 1995 - 1 ABR 23/95 - aaO; aA für das BwKoopG etwa Fitting 25. Aufl. § 99 Rn. 333 f.).

52

2. Gegen das Auslegungsergebnis eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei der innerbetrieblichen Versetzung zugewiesener Beamter und zugewiesener oder gestellter Arbeitnehmer bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

53

a) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei innerbetrieblichen Versetzungen verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

54

aa) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Es ist grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe oder eine andere Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich oder ungleich ansehen will. Der Gesetzgeber muss eine Auswahl allerdings sachgerecht treffen. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder anderweitig einleuchtender Grund für die vorgenommene Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfG 29. September 2010 - 1 BvR 1789/10 - [nächtliches Alkoholverkaufsverbot in Tankstellen] Rn. 27 mwN, NVwZ 2011, 355). Eine festgestellte Ungleichbehandlung muss für die Betroffenen einen Nachteil mit sich bringen, sich also negativ auswirken (vgl. BVerfG 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - [Ortszuschlag, Beamtenbesoldung] zu C I der Gründe, BVerfGE 71, 39; ErfK/Schmidt 11. Aufl. Art. 3 GG Rn. 34 mwN).

55

bb) Hier kann offenbleiben, ob Leiharbeitnehmer und zugewiesenes oder gestelltes Bundeswehrpersonal durch die Annahme eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ungleich behandelt werden und gegebenenfalls ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung besteht. Die Rechtsbeschwerde rügt eine Besserstellung des zugewiesenen Personals gegenüber Leiharbeitnehmern. Für die in diesem Verfahren betroffene Personengruppe des zugewiesenen Personals handelt es sich jedenfalls nicht um einen Nachteil. Der Senat hat nicht darüber zu entscheiden, ob Leiharbeitnehmer im Fall einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung bessergestellt, also in das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bei Versetzungen einbezogen werden müssten.

56

cc) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht deswegen verletzt, weil das zugewiesene Personal durch eine Beteiligung von Betriebs- und Personalrat bessergestellt ist als die Arbeitnehmer des Kooperationsunternehmens. Das mögliche Nebeneinander von Beteiligungsrechten führt nicht zur Benachteiligung einer Personengruppe gegenüber einer anderen. Es geht um unterschiedliche Formen des Schutzes von Belegschaftsinteressen. Die verschiedenen Beteiligungsrechte verstießen nur dann gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Ungleichbehandlung offenbar unsachlich wäre(vgl. BAG 12. August 1997 - 1 ABR 7/97 - zu B I 2 d aa (2) der Gründe, BAGE 86, 198). Das ist zu verneinen. Die Interessenvertretungen nehmen ihre Beteiligungsrechte lediglich in dem für sie geltenden gesetzlichen Rahmen wahr. Dass dadurch im Einzelfall eine beabsichtigte Versetzung eines zugewiesenen Beamten oder eines zugewiesenen oder gestellten Arbeitnehmers verhindert werden kann, weil eine der Interessenvertretungen von ihrem Zustimmungsverweigerungsrecht Gebrauch macht, führt nicht zu einer Schlechterstellung der Belegschaft des Kooperationsbetriebs. Das Mitbestimmungsrecht aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG schützt gerade die Interessen der Gesamtbelegschaft.

57

b) Das Mitbestimmungsrecht des im Kooperationsbetrieb gebildeten Betriebsrats verstößt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht gegen § 17 Abs. 1 GVG und Art. 20 Abs. 3 GG. Die Beteiligungsrechte von Betriebs- und Personalrat bei Versetzungen sind verschieden ausgestaltet und schützen unterschiedliche Interessen. Im Übrigen gibt es eine Reihe arbeitsrechtlicher Vorschriften, die eine Maßnahme des Arbeitgebers an die Zustimmung von mehr als einer Stelle binden und teilweise gespaltene Rechtswege eröffnen. Das gilt zB für den besonderen Kündigungsschutz von Schwerbehinderten nach §§ 85 ff. SGB IX, von Schwangeren nach § 9 Abs. 3 MuSchG und für betriebs- oder dienststellenübergreifende Versetzungen, bei denen der Betriebs- oder Personalrat sowohl des abgebenden als auch des aufnehmenden Betriebs oder der Dienststelle mitzubestimmen hat(vgl. BAG 12. Dezember 1995 - 1 ABR 23/95 - zu B I 1 b der Gründe mwN, BAGE 81, 379).

58

c) Die Auslegung, wonach §§ 1 und 6 Abs. 1 BwKoopG einem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht entgegenstehen, verletzt weder die von Art. 12 und 14 GG geschützten Eigentums- und Berufsfreiheiten noch das Recht der Arbeitgeberin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Die mögliche Beschränkung unternehmerischer Entscheidungsfreiheit durch mitbestimmte Regelungen führt nicht zu einer Einschränkung des Mitbestimmungsrechts. Diese Beschränkung ist vielmehr die im Gesetz angelegte Folge bestehender Mitbestimmungsrechte (vgl. BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 31/03 (A) - zu B III 3 b der Gründe mwN, BAGE 112, 227). Sie steht im Einklang mit der Verfassung (vgl. zu vollen Mitbestimmungsrechten aus § 87 Abs. 1 BetrVG BVerfG 18. Dezember 1985 - 1 BvR 143/83 - zu II 1 der Gründe, AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 15).

        

    Linsenmaier    

        

    Kiel    

        

    Gallner    

        

        

        

    Holzhausen    

        

    Donath    

                 

(1) Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Träger und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände können mit Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach den beamten- und tarifrechtlichen Regelungen Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen werden; diese Zuweisung kann auch auf Dauer erfolgen. Die Zuweisung ist auch ohne Zustimmung der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zulässig, wenn dringende dienstliche Interessen es erfordern.

(2) (weggefallen)

(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und der Beamten bleibt unberührt. Ihnen ist eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zu übertragen.

(4) Die mit der Bundesagentur, dem kommunalen Träger oder einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde oder einem Gemeindeverband bestehenden Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt. Werden einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer aufgrund der Zuweisung Tätigkeiten übertragen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe oder Tätigkeitsebene zuzuordnen sind, bestimmt sich die Eingruppierung nach der vorherigen Tätigkeit.

(5) Die Zuweisung kann

1.
aus dienstlichen Gründen mit einer Frist von drei Monaten,
2.
auf Verlangen der Beamtin, des Beamten, der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers aus wichtigem Grund jederzeit
beendet werden. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann der Beendigung nach Nummer 2 aus zwingendem dienstlichem Grund widersprechen.

(1) In den gemeinsamen Einrichtungen wird eine Personalvertretung gebildet. Die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gemeinsamen Einrichtung besitzen für den Zeitraum, für den ihnen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden sind, ein aktives und passives Wahlrecht zu der Personalvertretung.

(3) Der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung stehen alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen.

(4) Zur Erörterung und Abstimmung gemeinsamer personalvertretungsrechtlich relevanter Angelegenheiten wird eine Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen eingerichtet. Die Arbeitsgruppe hält bis zu zwei Sitzungen im Jahr ab. Sie beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. Die Arbeitsgruppe kann Stellungnahmen zu Maßnahmen der Träger, die Einfluss auf die Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamten in den gemeinsamen Einrichtungen haben können, an die zuständigen Träger abgeben.

(5) Die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber bleiben unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(1) Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 34 Absatz 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 34 Absatz 2 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Die freizustellenden Vorstands- und Ergänzungsmitglieder haben Anspruch auf vollständige Freistellung.

(2) Ist der Personalrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt worden, sind für die weiteren Freistellungen die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen im Wege des Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen; dabei sind die nach Absatz 1 freigestellten Vorstands- und Ergänzungsmitglieder von den auf jede Wahlvorschlagsliste entfallenden Freistellungen abzuziehen. Die aus der jeweiligen Vorschlagsliste in den Personalrat gewählten Mitglieder bestimmen mehrheitlich, wer von ihnen die Freistellung wahrnimmt.

(3) Ist der Personalrat im Wege der Personenwahl gewählt worden, bestimmt sich die Rangfolge der weiteren freizustellenden Mitglieder nach der Zahl der für sie bei der Wahl zum Personalrat abgegebenen Stimmen.

(4) Sind die Mitglieder der im Personalrat vertretenen Gruppen teils nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, teils im Wege der Personenwahl gewählt worden, so sind bei weiteren Freistellungen die Gruppen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren zu berücksichtigen; innerhalb der nach identischen Wahlverfahren zusammengefassten Gruppen bestimmen sich die weiteren Freistellungen in diesem Fall je nach Wahlverfahren in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 und nach Absatz 3.

(1) Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung. In der Trägerversammlung sind Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. In der Regel entsenden die Träger je drei Vertreterinnen oder Vertreter. Jede Vertreterin und jeder Vertreter hat eine Stimme. Die Vertreterinnen und Vertreter wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von bis zu fünf Jahren. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von den Vertreterinnen und Vertretern der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit. Die Trägerversammlung entscheidet durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden; dies gilt nicht für Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 4 und 8. Die Beschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch niederzulegen. Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung. Dies sind insbesondere

1.
die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
2.
der Verwaltungsablauf und die Organisation,
3.
die Änderung des Standorts der gemeinsamen Einrichtung,
4.
die Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 44b Absatz 4, ob einzelne Aufgaben durch die Träger oder durch Dritte wahrgenommen werden,
5.
die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
6.
die Arbeitsplatzgestaltung,
7.
die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung,
8.
die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung,
9.
die grundsätzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten.

(3) Die Trägerversammlung nimmt in Streitfragen zwischen Personalvertretung und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer die Aufgaben einer übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach den §§ 71 bis 75, 77 und 82 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr.

(4) Die Trägerversammlung berät zu gemeinsamen Betreuungsschlüsseln. Sie hat dabei die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen. Bei der Personalbedarfsermittlung sind im Regelfall folgende Anteilsverhältnisse zwischen eingesetztem Personal und Leistungsberechtigten nach diesem Buch zu berücksichtigen:

1.
1:75 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
2.
1:150 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben.

(5) Die Trägerversammlung stellt einheitliche Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung auf, die insbesondere der individuellen Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen und ihnen unter Beachtung ihrer persönlichen Interessen und Fähigkeiten die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Qualifikation vermitteln sollen. Die Trägerversammlung stimmt die Grundsätze der Personalentwicklung mit den Personalentwicklungskonzepten der Träger ab. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer berichtet der Trägerversammlung regelmäßig über den Stand der Umsetzung.

(6) In der Trägerversammlung wird das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Beachtung von Zielvorgaben der Träger abgestimmt.

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie oder er vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er hat die von der Trägerversammlung in deren Aufgabenbereich beschlossenen Maßnahmen auszuführen und nimmt an deren Sitzungen beratend teil.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird für fünf Jahre bestellt. Für die Ausschreibung der zu besetzenden Stelle findet § 4 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechende Anwendung. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers erzielt werden, unterrichtet die oder der Vorsitzende der Trägerversammlung den Kooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss hört die Träger der gemeinsamen Einrichtung an und unterbreitet einen Vorschlag. Können sich die Mitglieder des Kooperationsausschusses nicht auf einen Vorschlag verständigen oder kann in der Trägerversammlung trotz Vorschlags keine Einigung erzielt werden, wird die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer von der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Träger abwechselnd jeweils für zweieinhalb Jahre bestimmt. Die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Agentur für Arbeit; abweichend davon erfolgt die erstmalige Bestimmung durch den kommunalen Träger, wenn die Agentur für Arbeit erstmalig die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Trägerversammlung bestimmt hat. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann auf Beschluss der Trägerversammlung vorzeitig abberufen werden. Bis zur Bestellung einer neuen Geschäftsführerin oder eines neuen Geschäftsführers führt sie oder er die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung kommissarisch.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eines Trägers und untersteht dessen Dienstaufsicht. Soweit sie oder er Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde ist, untersteht sie oder er der Dienstaufsicht ihres oder seines Dienstherrn oder Arbeitgebers.

(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer übt über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus.

(5) Die Geschäftsführerin ist Leiterin, der Geschäftsführer ist Leiter der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn und Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes.

(6) Bei personalrechtlichen Entscheidungen, die in der Zuständigkeit der Träger liegen, hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht.

(7) Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und der Geschäftsführer sind Höchstgrenzen einzuhalten. Die Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A, in Ausnahmefällen die Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungsordnung B, oder die entsprechende landesrechtliche Besoldungsgruppe darf nicht überschritten werden. Das Entgelt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf die für Beamtinnen und Beamte geltende Besoldung nicht übersteigen.

(1) Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung. In der Trägerversammlung sind Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. In der Regel entsenden die Träger je drei Vertreterinnen oder Vertreter. Jede Vertreterin und jeder Vertreter hat eine Stimme. Die Vertreterinnen und Vertreter wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von bis zu fünf Jahren. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von den Vertreterinnen und Vertretern der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit. Die Trägerversammlung entscheidet durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden; dies gilt nicht für Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 4 und 8. Die Beschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch niederzulegen. Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung. Dies sind insbesondere

1.
die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
2.
der Verwaltungsablauf und die Organisation,
3.
die Änderung des Standorts der gemeinsamen Einrichtung,
4.
die Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 44b Absatz 4, ob einzelne Aufgaben durch die Träger oder durch Dritte wahrgenommen werden,
5.
die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
6.
die Arbeitsplatzgestaltung,
7.
die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung,
8.
die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung,
9.
die grundsätzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten.

(3) Die Trägerversammlung nimmt in Streitfragen zwischen Personalvertretung und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer die Aufgaben einer übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach den §§ 71 bis 75, 77 und 82 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr.

(4) Die Trägerversammlung berät zu gemeinsamen Betreuungsschlüsseln. Sie hat dabei die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen. Bei der Personalbedarfsermittlung sind im Regelfall folgende Anteilsverhältnisse zwischen eingesetztem Personal und Leistungsberechtigten nach diesem Buch zu berücksichtigen:

1.
1:75 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
2.
1:150 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben.

(5) Die Trägerversammlung stellt einheitliche Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung auf, die insbesondere der individuellen Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen und ihnen unter Beachtung ihrer persönlichen Interessen und Fähigkeiten die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Qualifikation vermitteln sollen. Die Trägerversammlung stimmt die Grundsätze der Personalentwicklung mit den Personalentwicklungskonzepten der Träger ab. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer berichtet der Trägerversammlung regelmäßig über den Stand der Umsetzung.

(6) In der Trägerversammlung wird das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Beachtung von Zielvorgaben der Träger abgestimmt.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen.

(1) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit binnen fünf Arbeitstagen auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, schriftlich oder elektronisch vorlegen. Der Personalrat und die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle können im Einzelfall schriftlich oder elektronisch eine abweichende Frist vereinbaren. In Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts ist als oberste Dienstbehörde das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen. In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Bundesbehörde die anzurufende Stelle. Legt die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vor, teilt sie oder er dies dem Personalrat unter Angabe der Gründe mit.

(2) Die übergeordnete Dienststelle soll die Angelegenheit, sofern sie dem Anliegen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht, innerhalb von sechs Wochen der bei ihr gebildeten Stufenvertretung vorlegen. Für das weitere Verfahren gilt § 70 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(1) Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung. In der Trägerversammlung sind Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. In der Regel entsenden die Träger je drei Vertreterinnen oder Vertreter. Jede Vertreterin und jeder Vertreter hat eine Stimme. Die Vertreterinnen und Vertreter wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von bis zu fünf Jahren. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von den Vertreterinnen und Vertretern der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit. Die Trägerversammlung entscheidet durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden; dies gilt nicht für Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 4 und 8. Die Beschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch niederzulegen. Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung. Dies sind insbesondere

1.
die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
2.
der Verwaltungsablauf und die Organisation,
3.
die Änderung des Standorts der gemeinsamen Einrichtung,
4.
die Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 44b Absatz 4, ob einzelne Aufgaben durch die Träger oder durch Dritte wahrgenommen werden,
5.
die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
6.
die Arbeitsplatzgestaltung,
7.
die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung,
8.
die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung,
9.
die grundsätzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten.

(3) Die Trägerversammlung nimmt in Streitfragen zwischen Personalvertretung und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer die Aufgaben einer übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach den §§ 71 bis 75, 77 und 82 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr.

(4) Die Trägerversammlung berät zu gemeinsamen Betreuungsschlüsseln. Sie hat dabei die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen. Bei der Personalbedarfsermittlung sind im Regelfall folgende Anteilsverhältnisse zwischen eingesetztem Personal und Leistungsberechtigten nach diesem Buch zu berücksichtigen:

1.
1:75 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
2.
1:150 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben.

(5) Die Trägerversammlung stellt einheitliche Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung auf, die insbesondere der individuellen Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen und ihnen unter Beachtung ihrer persönlichen Interessen und Fähigkeiten die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Qualifikation vermitteln sollen. Die Trägerversammlung stimmt die Grundsätze der Personalentwicklung mit den Personalentwicklungskonzepten der Träger ab. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer berichtet der Trägerversammlung regelmäßig über den Stand der Umsetzung.

(6) In der Trägerversammlung wird das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Beachtung von Zielvorgaben der Träger abgestimmt.

(1) In den gemeinsamen Einrichtungen wird eine Personalvertretung gebildet. Die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gemeinsamen Einrichtung besitzen für den Zeitraum, für den ihnen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden sind, ein aktives und passives Wahlrecht zu der Personalvertretung.

(3) Der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung stehen alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen.

(4) Zur Erörterung und Abstimmung gemeinsamer personalvertretungsrechtlich relevanter Angelegenheiten wird eine Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen eingerichtet. Die Arbeitsgruppe hält bis zu zwei Sitzungen im Jahr ab. Sie beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. Die Arbeitsgruppe kann Stellungnahmen zu Maßnahmen der Träger, die Einfluss auf die Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamten in den gemeinsamen Einrichtungen haben können, an die zuständigen Träger abgeben.

(5) Die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber bleiben unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben.

(1) Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung. In der Trägerversammlung sind Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. In der Regel entsenden die Träger je drei Vertreterinnen oder Vertreter. Jede Vertreterin und jeder Vertreter hat eine Stimme. Die Vertreterinnen und Vertreter wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von bis zu fünf Jahren. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von den Vertreterinnen und Vertretern der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit. Die Trägerversammlung entscheidet durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden; dies gilt nicht für Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 4 und 8. Die Beschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch niederzulegen. Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung. Dies sind insbesondere

1.
die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
2.
der Verwaltungsablauf und die Organisation,
3.
die Änderung des Standorts der gemeinsamen Einrichtung,
4.
die Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 44b Absatz 4, ob einzelne Aufgaben durch die Träger oder durch Dritte wahrgenommen werden,
5.
die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
6.
die Arbeitsplatzgestaltung,
7.
die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung,
8.
die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung,
9.
die grundsätzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten.

(3) Die Trägerversammlung nimmt in Streitfragen zwischen Personalvertretung und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer die Aufgaben einer übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach den §§ 71 bis 75, 77 und 82 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr.

(4) Die Trägerversammlung berät zu gemeinsamen Betreuungsschlüsseln. Sie hat dabei die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen. Bei der Personalbedarfsermittlung sind im Regelfall folgende Anteilsverhältnisse zwischen eingesetztem Personal und Leistungsberechtigten nach diesem Buch zu berücksichtigen:

1.
1:75 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
2.
1:150 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben.

(5) Die Trägerversammlung stellt einheitliche Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung auf, die insbesondere der individuellen Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen und ihnen unter Beachtung ihrer persönlichen Interessen und Fähigkeiten die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Qualifikation vermitteln sollen. Die Trägerversammlung stimmt die Grundsätze der Personalentwicklung mit den Personalentwicklungskonzepten der Träger ab. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer berichtet der Trägerversammlung regelmäßig über den Stand der Umsetzung.

(6) In der Trägerversammlung wird das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Beachtung von Zielvorgaben der Träger abgestimmt.

(1) In den gemeinsamen Einrichtungen wird eine Personalvertretung gebildet. Die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gemeinsamen Einrichtung besitzen für den Zeitraum, für den ihnen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden sind, ein aktives und passives Wahlrecht zu der Personalvertretung.

(3) Der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung stehen alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen.

(4) Zur Erörterung und Abstimmung gemeinsamer personalvertretungsrechtlich relevanter Angelegenheiten wird eine Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen eingerichtet. Die Arbeitsgruppe hält bis zu zwei Sitzungen im Jahr ab. Sie beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. Die Arbeitsgruppe kann Stellungnahmen zu Maßnahmen der Träger, die Einfluss auf die Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamten in den gemeinsamen Einrichtungen haben können, an die zuständigen Träger abgeben.

(5) Die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber bleiben unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben.

(1) Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung. In der Trägerversammlung sind Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. In der Regel entsenden die Träger je drei Vertreterinnen oder Vertreter. Jede Vertreterin und jeder Vertreter hat eine Stimme. Die Vertreterinnen und Vertreter wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von bis zu fünf Jahren. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von den Vertreterinnen und Vertretern der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit. Die Trägerversammlung entscheidet durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden; dies gilt nicht für Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 4 und 8. Die Beschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch niederzulegen. Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung. Dies sind insbesondere

1.
die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
2.
der Verwaltungsablauf und die Organisation,
3.
die Änderung des Standorts der gemeinsamen Einrichtung,
4.
die Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 44b Absatz 4, ob einzelne Aufgaben durch die Träger oder durch Dritte wahrgenommen werden,
5.
die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
6.
die Arbeitsplatzgestaltung,
7.
die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung,
8.
die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung,
9.
die grundsätzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten.

(3) Die Trägerversammlung nimmt in Streitfragen zwischen Personalvertretung und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer die Aufgaben einer übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach den §§ 71 bis 75, 77 und 82 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr.

(4) Die Trägerversammlung berät zu gemeinsamen Betreuungsschlüsseln. Sie hat dabei die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen. Bei der Personalbedarfsermittlung sind im Regelfall folgende Anteilsverhältnisse zwischen eingesetztem Personal und Leistungsberechtigten nach diesem Buch zu berücksichtigen:

1.
1:75 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
2.
1:150 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben.

(5) Die Trägerversammlung stellt einheitliche Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung auf, die insbesondere der individuellen Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen und ihnen unter Beachtung ihrer persönlichen Interessen und Fähigkeiten die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Qualifikation vermitteln sollen. Die Trägerversammlung stimmt die Grundsätze der Personalentwicklung mit den Personalentwicklungskonzepten der Träger ab. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer berichtet der Trägerversammlung regelmäßig über den Stand der Umsetzung.

(6) In der Trägerversammlung wird das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Beachtung von Zielvorgaben der Träger abgestimmt.

(1) In den gemeinsamen Einrichtungen wird eine Personalvertretung gebildet. Die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gemeinsamen Einrichtung besitzen für den Zeitraum, für den ihnen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden sind, ein aktives und passives Wahlrecht zu der Personalvertretung.

(3) Der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung stehen alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen.

(4) Zur Erörterung und Abstimmung gemeinsamer personalvertretungsrechtlich relevanter Angelegenheiten wird eine Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen eingerichtet. Die Arbeitsgruppe hält bis zu zwei Sitzungen im Jahr ab. Sie beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. Die Arbeitsgruppe kann Stellungnahmen zu Maßnahmen der Träger, die Einfluss auf die Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamten in den gemeinsamen Einrichtungen haben können, an die zuständigen Träger abgeben.

(5) Die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber bleiben unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben.

(1) Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung. In der Trägerversammlung sind Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. In der Regel entsenden die Träger je drei Vertreterinnen oder Vertreter. Jede Vertreterin und jeder Vertreter hat eine Stimme. Die Vertreterinnen und Vertreter wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von bis zu fünf Jahren. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von den Vertreterinnen und Vertretern der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit. Die Trägerversammlung entscheidet durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden; dies gilt nicht für Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 4 und 8. Die Beschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch niederzulegen. Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung. Dies sind insbesondere

1.
die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
2.
der Verwaltungsablauf und die Organisation,
3.
die Änderung des Standorts der gemeinsamen Einrichtung,
4.
die Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 44b Absatz 4, ob einzelne Aufgaben durch die Träger oder durch Dritte wahrgenommen werden,
5.
die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
6.
die Arbeitsplatzgestaltung,
7.
die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung,
8.
die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung,
9.
die grundsätzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten.

(3) Die Trägerversammlung nimmt in Streitfragen zwischen Personalvertretung und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer die Aufgaben einer übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach den §§ 71 bis 75, 77 und 82 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr.

(4) Die Trägerversammlung berät zu gemeinsamen Betreuungsschlüsseln. Sie hat dabei die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen. Bei der Personalbedarfsermittlung sind im Regelfall folgende Anteilsverhältnisse zwischen eingesetztem Personal und Leistungsberechtigten nach diesem Buch zu berücksichtigen:

1.
1:75 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
2.
1:150 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben.

(5) Die Trägerversammlung stellt einheitliche Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung auf, die insbesondere der individuellen Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen und ihnen unter Beachtung ihrer persönlichen Interessen und Fähigkeiten die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Qualifikation vermitteln sollen. Die Trägerversammlung stimmt die Grundsätze der Personalentwicklung mit den Personalentwicklungskonzepten der Träger ab. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer berichtet der Trägerversammlung regelmäßig über den Stand der Umsetzung.

(6) In der Trägerversammlung wird das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Beachtung von Zielvorgaben der Träger abgestimmt.

(1) In den gemeinsamen Einrichtungen wird eine Personalvertretung gebildet. Die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gemeinsamen Einrichtung besitzen für den Zeitraum, für den ihnen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden sind, ein aktives und passives Wahlrecht zu der Personalvertretung.

(3) Der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung stehen alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen.

(4) Zur Erörterung und Abstimmung gemeinsamer personalvertretungsrechtlich relevanter Angelegenheiten wird eine Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen eingerichtet. Die Arbeitsgruppe hält bis zu zwei Sitzungen im Jahr ab. Sie beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. Die Arbeitsgruppe kann Stellungnahmen zu Maßnahmen der Träger, die Einfluss auf die Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamten in den gemeinsamen Einrichtungen haben können, an die zuständigen Träger abgeben.

(5) Die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber bleiben unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben.

(1) Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung. In der Trägerversammlung sind Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. In der Regel entsenden die Träger je drei Vertreterinnen oder Vertreter. Jede Vertreterin und jeder Vertreter hat eine Stimme. Die Vertreterinnen und Vertreter wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von bis zu fünf Jahren. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von den Vertreterinnen und Vertretern der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit. Die Trägerversammlung entscheidet durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden; dies gilt nicht für Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 4 und 8. Die Beschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch niederzulegen. Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung. Dies sind insbesondere

1.
die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
2.
der Verwaltungsablauf und die Organisation,
3.
die Änderung des Standorts der gemeinsamen Einrichtung,
4.
die Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 44b Absatz 4, ob einzelne Aufgaben durch die Träger oder durch Dritte wahrgenommen werden,
5.
die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
6.
die Arbeitsplatzgestaltung,
7.
die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung,
8.
die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung,
9.
die grundsätzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten.

(3) Die Trägerversammlung nimmt in Streitfragen zwischen Personalvertretung und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer die Aufgaben einer übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach den §§ 71 bis 75, 77 und 82 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr.

(4) Die Trägerversammlung berät zu gemeinsamen Betreuungsschlüsseln. Sie hat dabei die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen. Bei der Personalbedarfsermittlung sind im Regelfall folgende Anteilsverhältnisse zwischen eingesetztem Personal und Leistungsberechtigten nach diesem Buch zu berücksichtigen:

1.
1:75 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
2.
1:150 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben.

(5) Die Trägerversammlung stellt einheitliche Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung auf, die insbesondere der individuellen Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen und ihnen unter Beachtung ihrer persönlichen Interessen und Fähigkeiten die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Qualifikation vermitteln sollen. Die Trägerversammlung stimmt die Grundsätze der Personalentwicklung mit den Personalentwicklungskonzepten der Träger ab. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer berichtet der Trägerversammlung regelmäßig über den Stand der Umsetzung.

(6) In der Trägerversammlung wird das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Beachtung von Zielvorgaben der Träger abgestimmt.

Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(1) Die gemeinsame Einrichtung hat eine Trägerversammlung. In der Trägerversammlung sind Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers je zur Hälfte vertreten. In der Regel entsenden die Träger je drei Vertreterinnen oder Vertreter. Jede Vertreterin und jeder Vertreter hat eine Stimme. Die Vertreterinnen und Vertreter wählen eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von bis zu fünf Jahren. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden erzielt werden, wird die oder der Vorsitzende von den Vertreterinnen und Vertretern der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers abwechselnd jeweils für zwei Jahre bestimmt; die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Vertreterinnen und Vertreter der Agentur für Arbeit. Die Trägerversammlung entscheidet durch Beschluss mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden; dies gilt nicht für Entscheidungen nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, 4 und 8. Die Beschlüsse sind von der oder dem Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch niederzulegen. Die Trägerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Die Trägerversammlung entscheidet über organisatorische, personalwirtschaftliche, personalrechtliche und personalvertretungsrechtliche Angelegenheiten der gemeinsamen Einrichtung. Dies sind insbesondere

1.
die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
2.
der Verwaltungsablauf und die Organisation,
3.
die Änderung des Standorts der gemeinsamen Einrichtung,
4.
die Entscheidungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und § 44b Absatz 4, ob einzelne Aufgaben durch die Träger oder durch Dritte wahrgenommen werden,
5.
die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
6.
die Arbeitsplatzgestaltung,
7.
die Genehmigung von Dienstvereinbarungen mit der Personalvertretung,
8.
die Aufstellung des Stellenplans und der Richtlinien zur Stellenbewirtschaftung,
9.
die grundsätzlichen Regelungen der innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten.

(3) Die Trägerversammlung nimmt in Streitfragen zwischen Personalvertretung und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer die Aufgaben einer übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach den §§ 71 bis 75, 77 und 82 des Bundespersonalvertretungsgesetzes wahr.

(4) Die Trägerversammlung berät zu gemeinsamen Betreuungsschlüsseln. Sie hat dabei die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen. Bei der Personalbedarfsermittlung sind im Regelfall folgende Anteilsverhältnisse zwischen eingesetztem Personal und Leistungsberechtigten nach diesem Buch zu berücksichtigen:

1.
1:75 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
2.
1:150 bei der Gewährung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben.

(5) Die Trägerversammlung stellt einheitliche Grundsätze der Qualifizierungsplanung und Personalentwicklung auf, die insbesondere der individuellen Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dienen und ihnen unter Beachtung ihrer persönlichen Interessen und Fähigkeiten die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Qualifikation vermitteln sollen. Die Trägerversammlung stimmt die Grundsätze der Personalentwicklung mit den Personalentwicklungskonzepten der Träger ab. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer berichtet der Trägerversammlung regelmäßig über den Stand der Umsetzung.

(6) In der Trägerversammlung wird das örtliche Arbeitsmarkt- und Integrationsprogramm der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter Beachtung von Zielvorgaben der Träger abgestimmt.

(1) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit binnen fünf Arbeitstagen auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, schriftlich oder elektronisch vorlegen. Der Personalrat und die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle können im Einzelfall schriftlich oder elektronisch eine abweichende Frist vereinbaren. In Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts ist als oberste Dienstbehörde das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen. In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Bundesbehörde die anzurufende Stelle. Legt die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vor, teilt sie oder er dies dem Personalrat unter Angabe der Gründe mit.

(2) Die übergeordnete Dienststelle soll die Angelegenheit, sofern sie dem Anliegen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht, innerhalb von sechs Wochen der bei ihr gebildeten Stufenvertretung vorlegen. Für das weitere Verfahren gilt § 70 Absatz 2 und 3 entsprechend.

Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.

(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.

(1) Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit binnen fünf Arbeitstagen auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, schriftlich oder elektronisch vorlegen. Der Personalrat und die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle können im Einzelfall schriftlich oder elektronisch eine abweichende Frist vereinbaren. In Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts ist als oberste Dienstbehörde das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen. In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Bundesbehörde die anzurufende Stelle. Legt die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vor, teilt sie oder er dies dem Personalrat unter Angabe der Gründe mit.

(2) Die übergeordnete Dienststelle soll die Angelegenheit, sofern sie dem Anliegen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht, innerhalb von sechs Wochen der bei ihr gebildeten Stufenvertretung vorlegen. Für das weitere Verfahren gilt § 70 Absatz 2 und 3 entsprechend.

(1) In den gemeinsamen Einrichtungen wird eine Personalvertretung gebildet. Die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten entsprechend.

(2) Die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gemeinsamen Einrichtung besitzen für den Zeitraum, für den ihnen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden sind, ein aktives und passives Wahlrecht zu der Personalvertretung.

(3) Der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung stehen alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen.

(4) Zur Erörterung und Abstimmung gemeinsamer personalvertretungsrechtlich relevanter Angelegenheiten wird eine Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen eingerichtet. Die Arbeitsgruppe hält bis zu zwei Sitzungen im Jahr ab. Sie beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. Die Arbeitsgruppe kann Stellungnahmen zu Maßnahmen der Träger, die Einfluss auf die Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamten in den gemeinsamen Einrichtungen haben können, an die zuständigen Träger abgeben.

(5) Die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber bleiben unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben.

Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen.

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.