Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 86 Außerordentliche Kündigung und fristlose Entlassung

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Bundespersonalvertretungsgesetz Inhaltsverzeichnis

Vor fristlosen Entlassungen und außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat die beabsichtigte Maßnahme zu begründen. Hat der Personalrat Bedenken, so hat er sie unter Angabe der Gründe der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.

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published on 01/10/2014 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2013
published on 01/10/2014 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2013
published on 01/10/2014 00:00

Tenor Das Rechtsbeschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller die Rechtsbeschwerde zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss d
published on 25/04/2014 00:00

Gründe I. 1 Im Streit ist, ob die Entscheidung über die Anwendung der "Richtlinien der
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