Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 14. Juli 2016 - 33 K 1622/15.PVB
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
1
Gründe
2I.
3Der Antragsteller ist der Personalrat des Jobcenter S. -F. , der gem. § 44 hSGB II gegenüber dem Beteiligten, dem Geschäftsführer des Jobcenter, die Aufgaben der örtlichen Personalvertretung wahrnimmt. Das Jobcenter S. -F. ist eine gemeinsame Einrichtung der Bundesagentur für Arbeit (Agentur für Arbeit C. ) und des S. - F1. nach § 44 b SGB II. Antragsteller und Beteiligter streiten vorliegend über die Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers zu der von der Bundesagentur für Arbeit vorgenommenen Zuweisung des HerrnB. H. zum Jobcenter S. -F. .
4Im August 2014 schrieb die Bundesagentur für Arbeit zwei Stellen für Sachbearbeiter/ Sachbearbeiterinnen in der Bearbeitungsstelle SGG im Bereich SGB II beim Jobcenter S. -F. (Dienstort G. ) aus. Nach Durchführung eines Auswahlverfahrens bat der Beteiligte den Antragsteller mit Schreiben vom 24. November 2014 um Zustimmung zu der für den 01. Februar 2015 beabsichtigten Zuweisung des Herrn B. H. zum Jobcenter S. - F. . Dem Schreiben war neben den Bewerbungsunterlagen und Bewerberübersichten ein Auswahlvermerk beigefügt, in dem u.a. ausgeführt wird, dass Bewerber des kommunalen Trägers der Einrichtung, die dort unbefristet beschäftigt sind, als externe Bewerber gelten und nur berücksichtigt werden könnten, wenn keine geeigneten internen Bewerber zur Verfügung stünden. Zudem heißt es dort, dass bei Bewerbern des kommunalen Trägers eine den Beurteilungsstandards des Personalentwicklungskonzepts des Jobcenter S. -F. bzw. eine dem Beurteilungssystem (LEDi-MA) des Trägers Bundesanstalt für Arbeit vergleichbare Beurteilungsaussage vorliegen müsse.
5Mit Schreiben vom 02. Dezember 2014 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, dass er der Zuweisung nicht zustimme. Zur Begründung führte er aus, der Ausschluss von Kolleginnen/ Kollegen, die unbefristet beim S. -F. Kreis beschäftigt seien, beinhalte die Möglichkeit einer Benachteiligung gegenüber befristet beschäftigten Mitarbeitern, die zum Auswahlverfahren zugelassen worden seien. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass bei Kolleginnen/ Kollegen, die bereits seit ca. 2 Jahren bei der Bundesanstalt für Arbeit beschäftigt seien, keine Beurteilungen vorliegen sollten, was ggf. ein Versäumnis im Auswahlprozess darstelle. Der Antragsteller beanstandete ferner, dass von einer nicht mitbestimmten Auswahlrichtlinie Gebrauch gemacht worden sei und dass Dokumentationen der im Auswahlverfahren von den Bewerbern gegebenen Antworten nicht vorlägen; die handschriftlich niedergelegten Einschätzungen seien teilweise nicht lesbar und damit nicht nachvollziehbar. Schließlich sei auch die Gewichtung der Auswahlkriterien nicht dargelegt und folglich nicht nachvollziehbar.
6Mit Schreiben an den Antragsteller vom 13. Januar 2015 teilte der Beteiligte mit, er sehe die Ablehnung als unbeachtlich an. Eine Benachteiligung unbefristet beim kommunalen Träger Beschäftigter liege nicht vor, da diese als externe Bewerber gelten, was zulässig sei. Im Rahmen der Vorauswahl seien nur solche Bewerber in das weitere Verfahren einbezogen worden, die mindestens mit dem Gesamturteil „C“ bzw. mit einer vergleichbaren Aussage beurteilt worden seien. Bewerber, bei denen keine Beurteilung vorgelegen habe, seien nicht berücksichtigt worden. Da keine Auswahlrichtlinie erlassen worden sei, habe es auch keiner dahingehenden Mitbestimmung des Antragstellers bedurft. Es sei nicht erforderlich, dass bei Auswahlgesprächen Wortprotokolle geführt würden. Das Auswahlgespräch habe im Auswahlverfahren abrundenden Charakter und diene nicht als ausschließliche Grundlage der Entscheidung. Aus den dem Antragsteller vorgelegten Unterlagen seien die Gründe für die Auswahl des Herrn B. H. insgesamt nachvollziehbar; die handschriftlichen Bemerkungen seien auch lesbar. Schließlich seien die Auswahlkriterien aus den Darlegungen im Auswahlvermerk auch hinreichend ersichtlich.
7Der Antragsteller hat am 17. März 2015 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er trägt vor:
8Der Beteiligte habe Bewerber des kommunalen Trägers unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie befristet und unbefristet tätig waren. Darin liege eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung, die im Fall einer Bewerberin auch zum Tragen gekommen sei. Diese sei zum Auswahlgespräch nicht eingeladen worden, obwohl sie eine für das Auswahlverfahren qualifizierende Beurteilung erhalten habe. Ein weiterer Fehler im Auswahlverfahren liege darin, dass länger beschäftigte Kolleginnen/ Kollegen, bei denen keine aktuelle Beurteilung vorgelegen habe, nicht berücksichtigt worden seien. Im Auswahlvermerk sei dargelegt, dass bei verschiedenen Bewerbern „keine vergleichbare Beurteilung“ vorgelegen habe. Dies lasse sich mit dem Erfordernis der Bestenauslese nicht vereinbaren. Auch die Anwendung einer nicht mitbestimmten Auswahlrichtlinie stelle einen Rechtsverstoß im Auswahlverfahren dar. Hinsichtlich des Hinweises auf eine fehlende Dokumentation des Auswahlverfahrens und der fehlenden Darlegung der Auswahlkriterien werde ein Informationsdefizit geltend gemacht. Hierauf komme es letztlich aber nicht mehr an, da die vorgenannten Gründe für die Verweigerung der Zustimmung bereits tragfähig seien.
9Der Antragsteller beantragt,
10festzustellen, dass die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 02. Dezember 2014, bezogen auf die beabsichtigte Personalmaßnahme „Zuweisung B. H. “ beachtlich gewesen ist.
11Der Beteiligte beantragt,
12den Antrag abzulehnen.
13Er trägt vor, an der Ausschreibung hätten sich 13 Personen beteiligt, von denen sieben an einem Auswahlgespräch teilgenommen hätten. Arbeitgeber der Jobcenter seien die Kommune und die Agentur für Arbeit, die die Stellen in den Jobcentern jeweils ausschreiben würden. Mitarbeiter der Träger würden nicht benachteiligt, wenn ein Träger eine Stelle für seine Beschäftigten ausschreibe und die Mitarbeiter des anderen Trägers sich an dieser Ausschreibung nicht beteiligten könnten. Befristete Mitarbeiter der Kommune würden genauso behandelt wie befristet Beschäftigte der Agentur für Arbeit. Nur unbefristet Beschäftigte der Kommune seien als externe Bewerber vorliegend nicht zu berücksichtigen gewesen. Dies sei sachlich gerechtfertigt. Zutreffend sei, dass eine Mitarbeiterin in die Vorstellungsrunde nicht einbezogen worden sei, weil - aus unbekannten Gründen - keine Beurteilung von ihr vorgelegen habe. Der Interviewleitfaden für die Auswahl von Bewerbern sei keine Auswahlrichtlinie, deren Erlass der Mitbestimmung unterliege. Die Rügen mangelnder Information bzw. fehlender Transparenz seien unbeachtlich.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Verfahrensakte und der vom Beteiligten vorgelegten Sachakten verwiesen.
15II.
16Der Antrag hat keinen Erfolg. Die in Rede stehende Personalmaßnahme (Zuweisung des Herrn B1. H. zum Jobcenter S. -F. ) gilt gem. § 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 5 BPersVG als gebilligt.
17Die Entscheidung, dem bei der Agentur für Arbeit beschäftigten Arbeitnehmer B. H. eine Tätigkeit beim Jobcenter S. -F. zuzuweisen, unterliegt der Mitbestimmung des Antragstellers. Die Zuweisung nach § 44g Abs. 2 SGB II ist im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG eine Zuweisung entsprechend § 29 BBG,
18vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 2013 - 6 P 4/13 – juris, Rn. 15 ff.
19Soll einem bei der Bundesagentur beschäftigten Arbeitnehmer gemäß § 44g Abs. 2 SGB II eine Tätigkeit beim Jobcenter zugewiesen werden, so ist zwar die zuständige Dienststelle bei der Bundesagentur entscheidungsbefugt. In § 44g Abs. 2 SGB II, wonach als zusätzliches Erfordernis die Zustimmung des Geschäftsführers des Jobcenters vorgesehen ist, wird unausgesprochen vorausgesetzt, dass die Zuweisung vom jeweiligen Träger vorgenommen wird. Es unterliegt dessen Personalhoheit, aus seinem Personal die Beschäftigten für die Tätigkeit im Jobcenter auszuwählen.
20Zur Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG berufen ist aber auch der Personalrat des Jobcenters als der „aufnehmenden“ Dienststelle. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats des Jobcenters will verhindern, dass durch die Zuweisung der dortige Dienstfrieden gestört und die dortigen Beschäftigten sachwidrig benachteiligt werden. Die Zuweisung ist mit einer Eingliederung des betroffenen Arbeitnehmers in das Jobcenter verbunden. Dadurch werden die Interessen der Beschäftigten des Jobcenters berührt. Diese Interessen wahrzunehmen ist Aufgabe des Personalrats des Jobcenters. Beteiligungspflichtige Maßnahme ist dabei die Zustimmung des Geschäftsführers zu einer von der Bundesagentur veranlassten Zuweisungsentscheidung gemäß § 44g Abs. 2 SGB II. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Zustimmungsvorbehalt des Geschäftsführers sicherstellen, dass qualifiziertes und für die Erfüllung der Aufgaben des Jobcenters geeignetes Personal für die ordnungsgemäße und reibungslose Umsetzung der Aufgaben der Grundsicherung sorgt. Durch den Zustimmungsvorbehalt erhält der Geschäftsführer des Jobcenters die Gelegenheit, maßgeblichen Einfluss auf die Zuweisungsentscheidung insgesamt zu nehmen. Die Zustimmung des Geschäftsführers ist daher selbst als die Maßnahme zu werten, an welcher der Personalrat des Jobcenters im Wege der Mitbestimmung zu beteiligen ist,
21vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Beschluss vom 24. September 2013 - 6 P 4/13 – juris, Rn. 18 ff.
22Mit diesem Erfordernis der Zustimmung des Geschäftsführers des Jobcenters für die Zuweisung und mit dem Umfang dieser Kompetenz korrespondiert ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung - hier des Antragstellers - gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG; nach § 44h Abs. 3 SGB II stehen der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung nämlich alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit u.a. dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen. Die Mitbestimmung des Antragstellers als Personalrat des Jobcenters dient dabei dem Schutz der kollektiven Interessen des bei der aufnehmenden Dienststelle beschäftigten Personals vor ungerechtfertigten Benachteiligungen, die durch die Eingliederung des versetzten / zugewiesenen Beschäftigten in die neue Dienststelle entstehen können,
23vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2013 - 20 A 2189/12.PVB -, juris Rn 35; VG Köln. Beschluss vom 28. April 2014 – 33 K 728/14.PVB – juris Rn. 30.
24Als im Personalvertretungsrecht noch ungeklärt mag allerdings die Frage angesehen werden, ob die Zuweisung ein unselbständiger Teil der Auswahlentscheidung ist und den Personalrat des Jobcenters dazu befugt, im Rahmen des § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG auch Aspekte der Bestenauslese zu würdigen, oder ob die Zuweisung als selbständige Maßnahme auf die Auswahlentscheidung folgt mit der Konsequenz, dass der Personalrat des Jobcenters nur noch über die Eingliederung der ausgewählten Personen unter dem Aspekt der tatsächlichen Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit in der Dienststelle mitbestimmen darf,
25vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. März 2015 - OVG 62 PV 12.14 – juris, Rn. 19 m. Nachweisen zum Meinungsstand.
26Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es vorliegend indes auf diese Frage nicht an. Selbst wenn man der (weitergehenden) Auffassung folgt, nach der der Antragsteller im Rahmen seiner Mitbestimmung bei der Zuweisung auch Aspekte der Auswahlentscheidung prüfen und ggf. rügen kann, gilt die in Rede stehende Personalmaßnahme (Zuweisung des Herrn B1. H. ) gem. § 69 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 5 BPersVG als gebilligt.
27Nach dieser Bestimmung gilt die Personalmaßnahme als gebilligt, wenn der Personalrat seine Zustimmung nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen mit beachtlichen Gründen schriftlich verweigert. Der Antragsteller hat seine Zustimmung zu der beabsichtigten Personalmaßnahme mit seinem Schreiben vom 02. Dezember 2014 zwar rechtzeitig innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang des Schreibens des Beteiligten vom 24. November 2014 versagt. Die Zustimmungsverweigerung ist aber unbeachtlich.
28Eine Unbeachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung liegt vor, wenn die schriftliche Begründung (§ 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG) offensichtlich außerhalb des jeweiligen Mitbestimmungstatbestandes liegt. In Personalangelegenheiten nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BPersVG muss das Vorbringen des Personalrats es mindestens als möglich erscheinen lassen, dass einer der dafür zugelassenen und in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Versagungsgründe gestützt ist, vermag nicht die Verpflichtung der Dienststelle auszulösen, das Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen.
29Bezogen auf Bestenausleseentscheidungen des Dienststellenleiters kann der Personalrat als gesetzwidrig (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG) rügen, dass ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG vorliege und eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs zu gewärtigen sei. Er kann weiter die Besorgnis einer Benachteiligung von Beschäftigten (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG) dadurch geltend machen, dass anderen Bewerbern der Verlust eines Rechts, einer Anwartschaft innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses oder anderer rechtlich erheblicher Positionen drohe, während Gefahren für tatsächlich verfestigte Chancen von Mitbewerbern unerheblich sind,
30vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 1992 - 6 P 24.91 – juris, Rn. 24 ff; BVerwG, Beschluss vom 2. November 1994 - 6 P 28.92 - juris Rn. 37; OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 06. März 2015, a.a.O. Rn. 23.
31Gegenstand der Beurteilung der Beachtlichkeit der Zustimmungsverweigerung können dabei nur die vom Personalrat fristgemäß ausdrücklich vorgebrachten Gründe sein; ein über reine Erläuterungen hinausgehendes „Nachschieben“ von Gründen oder gar eine nachträgliche Heilung einer zunächst unbeachtlichen Zustimmungsverweigerung ist nicht möglich,
32vgl. VG Hannover, Beschluss vom 12. August 2014 - 16 A 7457/13 - juris Rn. 18.
33Gemessen an diesen Maßstäben ist die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers nicht in beachtlicher Weise mit Gründen versehen. Mit dem von ihm im Schreiben vom 02. Dezember 2014 erstgenannten Grund bezieht er sich ausdrücklich auf die aus dienstlichen oder persönlichen Gründen nicht gerechtfertigte „Möglichkeit einer Benachteiligung der anderen Bewerber iSd § 77 Abs. 2 Nr. BPersVG“, die er darin sieht, dass unbefristet beim S. -F. -L. beschäftigte Mitarbeiter im Auswahlverfahren im Gegensatz zu befristet beschäftigten Mitarbeitern keine Chance hatten. Damit wird nicht vorgetragen, dass anderen Bewerbern der Verlust eines Rechts, einer Anwartschaft innerhalb des Beschäftigungsverhältnisses oder anderer rechtlich erheblicher Positionen drohten. Auch wenn man noch in Rechnung stellt, dass der Antragsteller zwar nicht in seinem Schreiben vom 02. Dezember 2014, aber mit der Antragsschrift im vorliegenden Verfahren vorgetragen hat, eine Mitbewerberin (Frau I. ) sei tatsächlich in Anwendung des von ihm für ungerechtfertigt erachteten Ausschlusskriteriums nicht berücksichtigt worden, ergibt sich daraus nicht, dass insoweit der Verlust eines Rechts bzw. einer Anwartschaft oder einer anderen rechtlich erheblichen Position drohte. Eine solche Position müsste über den Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Auswahlverfahren hinausgehen. Sie könnte etwa dann in Betracht kommen, wenn andere Beschäftigte aufgrund einer Beförderungszusage oder aufgrund einer Selbstbindung des Beteiligten durch Auswahlrichtlinien oder Auswahlgrundsätze eine rechtliche Position erlangt hätten, die den Beteiligten zu deren Beachtung oder Respektierung bei der Maßnahme verpflichtet hätte,
34vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 1992, a.a.O., Rn. 26; VGH Baden Württemberg, Beschluss vom 15. Mai 1997 - PB 15 S 144/97 – juris Rn. 23.
35Für das Vorliegen eines solchen Sachverhalts ist nichts geltend gemacht. Vielmehr hat der Antragsteller insoweit lediglich gerügt, dass durch die unterschiedliche Behandlung von befristet und unbefristet Beschäftigten der Kommune die „Möglichkeit einer Benachteiligung der anderen Bewerber" bestehe. Damit kann allenfalls eine Benachteiligung im Sinne von Eingriffen in rein tatsächliche Chancen anderer Beschäftigter gemeint sein, die nach allem eine Zustimmungsverweigerung offensichtlich nicht rechtfertigt.
36Es kann offen bleiben, ob die vom Antragsteller hier gerügte „Möglichkeit einer Benachteiligung“ in der Weise umgedeutet werden kann, dass der Antragsteller hiermit auch auf einen Zustimmungsverweigerungsgrund i.S.v. § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG (Rechtsverstoß) rekurriert. Dem dürfte allerdings entgegenstehen, dass er sich hier ausdrücklich (nur) auf § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG bezogen hat. Aber selbst wenn man die von ihm gesehene Benachteiligung unbefristet Beschäftigter des kommunalen Trägers unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG betrachten würde, läge ein solcher Verstoß offensichtlich nicht vor. Im Kern wendet der Antragsteller sich mit diesem Einwand gegen die zur Anwendung gekommenen Auswahlkriterien, die insoweit aber im Hinblick auf die beabsichtigten Möglichkeiten zur Entfristung befristeter Beschäftigungsverhältnisse und die intensivere Eingliederung unbefristet beim kommunalen Träger Beschäftigte in kommunale Dienststellen offensichtlich nicht willkürlich und ohne sachliche Rechtfertigung sind.
37Der vom Antragsteller in seinem Schreiben vom 02. Dezember 2014 an zweiter Stelle genannte Grund, es sei nicht nachvollziehbar, dass bei Beschäftigten, die bereits seit ca. 2 Jahren bei der Bundesagentur für Arbeit tätig seien, keine Beurteilungen vorliegen, was ggf. ein „Versäumnis im Auswahlprozess“ darstelle, lässt schon nicht deutlich erkennen, ob damit ein Rechtsverstoß i.S.v. § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG oder die Besorgnis einer Benachteiligung anderer Beschäftigter i.S.v. § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG gerügt werden soll. Ersteres hätte zumindest erfordert, dass der Antragsteller darlegt, dass und warum die konkrete Maßnahme - Zuweisung des B. H. , für den offenbar eine aktuelle Beurteilung vorlag - auf einer rechtswidrigen Auswahlentscheidung beruhen könnte. Daran fehlt es, denn es spricht offensichtlich nichts dafür, dass das Erfordernis einer aktuellen Beurteilung als Auswahlkriterium rechtswidrig sein könnte. Näher liegt es daher - auch auf Grund des Hinweises auf ein mögliches „Versäumnis im Auswahlprozess“ - diesen Gesichtspunkt als Behauptung einer auf die getroffene Auswahlentscheidung bezogenen Benachteiligung i.S.v. § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG zu werten. Insoweit fehlt es aber wiederum daran, dass vorgetragen wird, dass durch die Zuweisung bezogen auf andere Beschäftigte der Verlust eines Rechts bzw. einer Anwartschaft oder einer anderen rechtlich erheblichen Position drohen könnte.
38Soweit der Antragsteller im Schreiben vom 02. Dezember 2014 an dritter Stelle geltend gemacht hat, es sei von einer nicht mitbestimmten Auswahlrichtlinie Gebrauch gemacht worden, lässt sich dieser Vortrag keinem der in § 77 Abs. 1 BPersVG enumerativ geregelten Verweigerungsgründe zuordnen. Insbesondere ergibt sich allein aus dem Umstand, dass eine abstrakt- generelle Auswahlrichtline entgegen § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG der Personalvertretung nicht zur Mitbestimmung vorgelegt worden ist, nicht, dass die hier in Rede stehende konkrete Personalmaßnahme gegen eine Auswahlrichtlinie i.S. von § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG verstößt (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG). Ein solcher Verstoß wird vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht. Vielmehr meint der Antragsteller, der Beteiligte habe eine Auswahlrichtlinie aufgestellt und dabei sein - des Antragstellers - Recht auf Mitbestimmung missachtet. Dafür sind aber keine Anhaltspunkte ersichtlich; bezeichnenderweise hat der Antragssteller eine solche vom Beteiligten einseitig erlassene Richtlinie auch nicht vorgelegt oder näher bezeichnet.
39Schließlich lässt sich auch den Rügen, es fehlten Dokumentationen der durch die Teilnehmer an den Auswahlgesprächen gegebenen Antworten, die handschriftlich niedergelegten Einschätzungen seien nicht lesbar und deshalb nicht nachvollziehbar und die Gewichtung der Auswahlkriterien sei nicht dargelegt und deshalb nicht nachvollziehbar, offensichtlich kein Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne von § 77 Abs. 2 BPersVG entnehmen. Im Kern macht der Antragsteller damit ein Informationsdefizit geltend, das nicht zur Verweigerung der Zustimmung berechtigt. Ein Verstoß gegen die in § 68 Abs. 2 BPersVG statuierte Unterrichtungspflicht stellt nämlich keinen Gesetzesverstoß im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG dar, was zur Folge hat, dass die Zustimmung nicht allein wegen mangelhafter Unterrichtung verweigert werden kann. Der Informationsanspruch des Personalrats ist vielmehr dadurch geschützt, dass die Äußerungsfrist mit der von ihr erfassten Billigungsfiktion für den Fall, dass eine Äußerung nicht abgegeben wird (§ 69 Abs. 2 Satz 3 bis 5 BPersVG), erst mit der vollständigen Unterrichtung des Personalrats zu laufen beginnt,
40vgl. BVerwG, Beschluss vom 07. April 2010 - 6 P 6/09 – juris, Rn. 20 m.w.N..
41Ein derartiger Fall ist vorliegend aber nicht gegeben; die Äußerungsfrist für den Antragsteller begann mit dem Zugang des Schreibens des Beteiligten vom 24. November 2014. Diesem Schreiben hatte der Beteiligte Auswahlübersichten, den Auswahlvermerk und sämtliche Bewerbungsunterlagen der Bewerber beigefügt. Diese Informationen waren ausreichend zur sachgerechten Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts aus § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei personellen Maßnahmen, die – wie vorliegend – auf dem Prinzip der Bestenauslese beruhen, die Beurteilung der Beschäftigten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung allein dem Dienststellenleiter obliegt. In diesen Fällen ist dem Dienststellenleiter von Verfassung wegen (Art. 33 Abs. 2 GG) ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum eingeräumt, der gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar ist und in den die Personalvertretung mit ihren Einwendungen nicht eindringen kann,
42vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.3.1990 - 6 P 34.87 -, DVBl. 1990, 873 = NVwZ 1990, 974 = juris (Rn. 27); OVG NRW, Beschlüsse vom 26.8.1998 - 1 A 2305/96.PVL -, Schütz BeamtR ES/D IV 1 Nr. 102 = juris (Rn. 39).
43Dem entspricht es, dass dem Personalrat zwar der Zugang zu allen für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Fakten zu gewähren ist und er Anspruch auf umfassende und rechtzeitige Information hat. Dieser Anspruch besteht aber nur insoweit, als er Auskünfte und dergleichen benötigt, um die ihm obliegenden Aufgaben zu erfüllen und seine Beteiligungsrechte rechtzeitig und uneingeschränkt wahrnehmen zu können; die eigentliche Auswahl und Gewichtung innerhalb dieser Auswahlabwägung bleibt außerhalb seiner Mitwirkung,
44vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.1.1994 – 6 P 21/92 –, BVerwGE 95, 73 = PersR 1994, 213 = juris (Rn. 17 ff.); VG Mainz, Urteil vom 23.8.2006 - 5 K 338/06.MZ -, PersV 2007, 148 = juris (Rn. 16).
45Ausgehend von diesen Erwägungen war der Antragsteller mit dem Schreiben des Beteiligten vom 24. November 2014 und den diesem beigefügten Anlagen ausreichend unterrichtet. Die Antworten der Teilnehmer an den Auswahlgesprächen mussten dem Antragsteller nicht vorgelegt werden. Sie dienen den Mitgliedern der jeweiligen Auswahlkommission als Grundlage ihrer Bewertung, ob sie einen Kandidaten für die konkrete Stellenbesetzung für geeignet halten oder nicht; neben den im Vordergrund stehenden aktuellen dienstlichen Beurteilungen stellen die Beantwortung, das Antwortverhalten und der persönliche Eindruck der Bewerber im Auswahlgespräch für den Dienstherrn bzw. die Mitglieder der Auswahlkommission (lediglich) eine (abrundende) Voraussetzung in der Regel bei einem Qualifikationsgleichstand zur Feinabschichtung bei der Leistungs- und Eignungsbewertung und damit Grundlage für die abschließende, wertende Besetzungsentscheidung dar,
46st. Rspr; vgl. OVG NRW , Beschlüsse vom 29.11.2013 - 6 B 1193/13 -, vom 06.05.2008 - 1 B 1786/07 -, vom 19.01.2006 - 1 B 1587/05 -, vom 30.11.2007 - 1 B 1183/07 -, und vom 12.12.2005 - 6 B 1845/05 -, jeweils juris.
47Diese Letztentscheidung und ihre inhaltliche Vorbereitung unterliegen aber nicht einer Mitbestimmung seitens des Antragstellers. Seine Aufgabe beschränkt sich vielmehr darauf zu prüfen und zu überwachen, ob die Dienststelle den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemein gültige Maßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat,
48vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.3.1990, a.a.O..
49Hierzu benötigt der Antragsteller aber keine Dokumentation der von den einzelnen Bewerbern gegebenen Antworten, weil die Wertung dieser Antworten nicht mehr seiner Kontrolle unterliegt. Deswegen kommt es letztlich auch nicht auf den inhaltlichen Nachvollzug der handschriftlich stichwortartig niedergelegten Vermerke zu den Einschätzungen der Teilnehmer der Beobachterkonferenz an. Im Übrigen sind diese aber - wenn auch teilweise mühsam - durchaus lesbar.
50Auch die Rüge des Antragstellers, die Gewichtung der Auswahlkriterien sei nicht dargelegt, führt nicht auf einen die Auslösung der Äußerungsfrist hindernden Umstand. Voraussetzung für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts ist, dass dem Personalrat dargelegt wird, auf welchen Umständen die Auswahlentscheidung basiert; dies ist vorliegend mit den im Einzelnen dargestellten Unterlagen (Bewerberübersicht, Protokolle der Auswahl-/Beobachtergespräche, Auswahlvermerk) hinreichend geschehen. Der Antragsteller war daher aufgrund einer ausreichenden tatsächlichen Grundlage in der Lage zu beurteilen, ob die Auswahlentscheidung des Beteiligten sich im Rahmen des diesem zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraums gehalten hat. Die der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegten Kriterien sind in dem Auswahlvermerk beschrieben; die Auswahlentscheidung ist damit sowohl nach ihrem Ablauf als auch ihrem Inhalt nach hinreichend nachvollziehbar.
51Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
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(1) Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Träger und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände können mit Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach den beamten- und tarifrechtlichen Regelungen Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen werden; diese Zuweisung kann auch auf Dauer erfolgen. Die Zuweisung ist auch ohne Zustimmung der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zulässig, wenn dringende dienstliche Interessen es erfordern.
(2) (weggefallen)
(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und der Beamten bleibt unberührt. Ihnen ist eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zu übertragen.
(4) Die mit der Bundesagentur, dem kommunalen Träger oder einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde oder einem Gemeindeverband bestehenden Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt. Werden einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer aufgrund der Zuweisung Tätigkeiten übertragen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe oder Tätigkeitsebene zuzuordnen sind, bestimmt sich die Eingruppierung nach der vorherigen Tätigkeit.
(5) Die Zuweisung kann
beendet werden. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann der Beendigung nach Nummer 2 aus zwingendem dienstlichem Grund widersprechen.(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.
(1) Beamtinnen und Beamten kann mit ihrer Zustimmung vorübergehend ganz oder teilweise eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit
- 1.
bei einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit im dienstlichen oder öffentlichen Interesse oder - 2.
bei einer anderen Einrichtung, wenn ein öffentliches Interesse es erfordert,
(2) Beamtinnen und Beamten einer Dienststelle, die ganz oder teilweise in eine öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder eine privatrechtlich organisierte Einrichtung der öffentlichen Hand umgewandelt wird, kann auch ohne ihre Zustimmung eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit bei dieser Einrichtung zugewiesen werden, wenn öffentliche Interessen es erfordern.
(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten bleibt unberührt.
Gründe
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I.
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Mit Schreiben vom 27. August 2012 unterrichtete der Geschäftsführer des Jobcenters B., der Beteiligte zu 1, den dortigen Personalrat, den Antragsteller, von der Absicht, dem bei der Agentur für Arbeit B. beschäftigten Arbeitnehmer Jörg L. die Aufgaben eines Fachassistenten Eingangszone im Jobcenter B. ab 1. September 2012 zuzuweisen, und bat um Zustimmung. Der Antragsteller entschied in seiner Sitzung vom 4. September 2012, die erbetene Zustimmung zu verweigern. Davon unterrichtete er den Beteiligten zu 1 mit Schreiben vom 6. September 2012. Dieser teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 17. September 2012 mit, dass er die Angelegenheit der Trägerversammlung des Jobcenters B., der Beteiligten zu 2, als übergeordneter Dienststelle am 14. September 2012 vorgelegt habe. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 unterrichtete der Beteiligte zu 1 den Antragsteller davon, dass die Beteiligte zu 2 die Zustimmungsverweigerung einstimmig für unbegründet erklärt habe, womit die Maßnahme als gebilligt gelte; die Umsetzung werde veranlasst.
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Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Zuweisung des Beschäftigten L. ohne Zustimmung des Antragstellers oder ohne zustimmungsersetzende Entscheidung der Einigungsstelle dessen Mitbestimmungsrecht verletzt. Zur Begründung hat es ausgeführt: In der vorliegenden Fallgestaltung sei die Zuweisung nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG mitbestimmungspflichtig. Im Fall des Arbeitnehmers L. habe der Antragsteller seine Zustimmung form- und fristgerecht sowie mit beachtlicher Begründung verweigert. Bei beachtlicher Zustimmungsverweigerung durch den Personalrat des Jobcenters und dem vergeblichen Versuch der Einigung mit dem Geschäftsführer müsse auf Vorlage von einer der beiden Seiten die Trägerversammlung mit dem Personalrat eine Einigung versuchen. Bei Ausbleiben der Einigung sei eine Einigungsstelle von der Trägerversammlung unter Einbezug des Personalrats zu bilden und mit der Angelegenheit zu befassen, falls nicht die beabsichtigte Maßnahme aufgegeben werde. Eine Bestimmung, wonach die Trägerversammlung eine Streitfrage zwischen Personalvertretung und Dienststellenleitung ohne Weiteres verbindlich entscheide, finde sich in den einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht. Zwar habe der Gesetzgeber die Existenz einer Stufenvertretung für den Bereich der gemeinsamen Einrichtungen abbedungen. Zugleich habe er jedoch die Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung in die Rechte einer fehlenden Stufenvertretung eingesetzt. Ihr stünden alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit die Trägerversammlung entscheidungsbefugt sei. Das schließe die ihr obliegenden Befugnisse im Verfahren der Nichteinigung und im Einigungsstellenverfahren ein.
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Der Beteiligte zu 1 trägt zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrechtsbeschwerde vor: Anders als im Bereich einer mehrstufigen Verwaltung nach den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorgesehen, bestehe bei den Jobcentern keine Stufenvertretung. Zwar sehe § 44c Abs. 3 SGB II ausdrücklich vor, dass die Trägerversammlung in Streitfragen zwischen Personalvertretung und Geschäftsführer die Aufgaben einer übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach den §§ 69 bis 72 BPersVG wahrnehme. Eine vergleichbare Regelung für die Wahrnehmung der Rechte der Stufenvertretung durch den Personalrat des Jobcenters enthalte das Gesetz aber nicht. Der Verweis in § 44c Abs. 3 SGB II könne daher nur so verstanden werden, dass - auch ohne Beteiligung einer Stufenvertretung - die übergeordnete Dienststelle, mithin die Trägerversammlung, im Fall einer Zustimmungsverweigerung des Personalrats abschließend entscheide. Aus der Regelung in § 44h Abs. 3 SGB II ergebe sich lediglich, dass - für den Fall der Zuständigkeit von Trägerversammlung oder Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung - die Mitbestimmung vom Personalrat der gemeinsamen Einrichtung und nicht von demjenigen des jeweiligen Trägers wahrgenommen werde; insofern handele es sich um eine Zuständigkeitsregelung. Dagegen, den Personalrat als Stufenvertretung anzusehen, spreche die Intention des Gesetzgebers, im Rahmen des Stufenverfahrens eine Entscheidung durch nicht vorbefasste Organe herbeizuführen, welche eine größere Distanz zur Dienststelle hätten. Das Letztentscheidungsrecht der Trägerversammlung in ihrer Rolle als oberste Dienstbehörde stehe mit dem demokratischen Prinzip in Einklang, wonach die Einigungsstelle in Abweichung vom Gesetzeswortlaut in den Fällen des § 75 Abs. 1 BPersVG nicht verbindlich entscheide, sondern lediglich eine Empfehlung aussprechen könne.
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Der Beteiligte zu 1 beantragt sinngemäß,
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den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Sprungrechtsbeschwerde zurückzuweisen.
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Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.
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Die Beteiligte zu 2 und der Vertreter des Bundesinteresses schließen sich den Ausführungen des Beteiligten zu 1 an.
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II.
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Die zulässige Sprungrechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist nicht begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1, § 96a Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Die im Anschluss an die Billigung durch die Beteiligte zu 2 im Oktober 2012 getroffene Entscheidung des Beteiligten zu 1, dem bei der Agentur für Arbeit B. beschäftigten Arbeitnehmer Jörg L. eine Tätigkeit beim Jobcenter B. zuzuweisen, verletzt das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers.
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1. Das Feststellungsbegehren des Antragstellers bedarf der Auslegung. Der im Anhörungstermin des Verwaltungsgerichts gestellte und vom Verwaltungsgericht tenorierte Antrag erweckt den Anschein, als ginge es dem Antragsteller auch darum, die von ihm erstrebte Entscheidung der Einigungsstelle als verbindlich anzuerkennen. Tatsächlich ist dies jedoch ausweislich seiner Ausführungen nicht der Fall. Er beanstandet vielmehr, dass ein Einigungsstellenverfahren nicht stattgefunden hat. Der Sache nach ist sein Begehren auf die gerichtliche Feststellung gerichtet, dass das von den Beteiligten zu 1 und 2 eingeschlagene Verfahren - endgültige Entscheidung der Beteiligten zu 2 über die vom Beteiligten zu 1 beabsichtigte, vom Antragsteller abgelehnte Maßnahme und anschließender Vollzug dieser Maßnahme - das Mitbestimmungsrecht verletzt.
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2. Die Entscheidung des Beteiligten zu 1, einem bisher bei der Agentur für Arbeit beschäftigten Arbeitnehmer eine Tätigkeit beim Jobcenter zuzuweisen, unterliegt der Mitbestimmung des Antragstellers.
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a) Der Antragsteller ist der Personalrat einer gemeinsamen Einrichtung (§ 44h Abs. 1 Satz 1 SGB II i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl I S. 850, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013, BGBl I S. 1167). Solche gemeinsamen Einrichtungen werden von den für die Grundsicherung für Arbeitssuchende zuständigen Leistungsträgern gebildet, nämlich von der Bundesagentur für Arbeit und den kommunalen Trägern; sie führen die Bezeichnung "Jobcenter" (§ 6 Abs. 1 Satz 1, §§ 6d, 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II).
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b) Für den Personalrat des Jobcenters gelten die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend (§ 44h Abs. 1 Satz 2 SGB II). Zu diesen Regelungen zählt § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG. Danach hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei Zuweisung entsprechend § 29 BBG für eine Dauer von mehr als drei Monaten.
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c) Dem Personalrat des Jobcenters stehen alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Geschäftsführer des Jobcenters Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen Angelegenheiten hat (§ 44h Abs. 3 SGB II). Zu diesen Entscheidungsbefugnissen gehört die Zustimmung des Geschäftsführers, deren der Leistungsträger bei späteren Zuweisungen nach § 44g Abs. 2 SGB II bedarf. Bei diesen Zuweisungen handelt es sich mit Blick auf die summarische gesetzliche Zuweisung nach § 44g Abs. 1 SGB II um solche, die nach dem 31. Dezember 2010 im Einzelfall nach den tarifrechtlichen Regelungen erfolgen.
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d) Wird einem bei der Bundesagentur beschäftigten Arbeitnehmer eine Tätigkeit beim Jobcenter zugewiesen, so richtet sich dies nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vom 28. März 2006 i.d.F. des 11. Änderungstarifvertrages. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 TV-BA kann Arbeitnehmern der Bundesagentur im Hinblick auf das dringende öffentliche Interesse an der Umsetzung des SGB II ausschließlich für diesen Zweck eine mindestens gleichwertige Tätigkeit in einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen werden. Wie § 4 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 TV-BA - im Einklang mit § 44g Abs. 4 Satz 1 SGB II - klarstellt, bleibt die Rechtsstellung der Arbeitnehmer durch die Zuweisung unberührt.
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e) Die Zuweisung nach § 44g Abs. 2 SGB II i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 TV-BA ist im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG eine Zuweisung entsprechend § 29 BBG.
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aa) Der vorbezeichnete arbeitnehmerbezogene Mitbestimmungstatbestand steht im systematischen Zusammenhang mit der Parallelnorm in § 76 Abs. 1 Nr. 5a BPersVG, wonach der Personalrat mitzubestimmen hat in Personalangelegenheiten der Beamten bei Zuweisung nach § 29 BBG für eine Dauer von mehr als drei Monaten. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift ist das beamtenrechtliche Verständnis von einer Zuweisung für den Mitbestimmungstatbestand maßgeblich. § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BBG regelt materielle Voraussetzungen einer Zuweisung, ohne zugleich zu definieren, was begrifflich unter einer Zuweisung zu verstehen ist. Gegenstand der Zuweisung ist die Verlagerung der Tätigkeit eines Beamten zu einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder privatrechtlich organisierten Einrichtung unter Beibehaltung des Beamtenverhältnisses (§ 29 Abs. 3 BBG). Damit steht die Zuweisung im Gegensatz zur Abordnung und Versetzung, für welche nach den Legaldefinitionen in § 27 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 BBG die Übertragung einer Tätigkeit bzw. eines Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherren wesensgemäß ist. Ungeachtet ihrer jeweiligen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen enthält die Zuweisung begrifflich einen gewissen Auffangcharakter. Als Zuweisung kann demnach jede Tätigkeitsverlagerung in Betracht gezogen werden, die nicht Abordnung oder Versetzung ist. Wird einem Beamten der Bundesagentur eine Tätigkeit beim Jobcenter zugewiesen, bei welcher es sich um eine öffentliche Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit handelt, so wird dieser Vorgang jedenfalls von § 29 BBG erfasst (vgl. Jork, in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand Juli 2013, K § 44g Rn. 10 und 27 ff.; Theuerkauf, in: Hohm, GK SGB II, Stand August 2013, § 44g Rn. 4 f.; Knapp, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 44g Rn. 10 und 33).
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bb) Das hier anzuwendende Tarifrecht weist eine dem Beamtenrecht ähnliche Rechtssystematik auf. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 TV-BA ist Definitionsmerkmal für Abordnung und Versetzung die Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle der Bundesagentur. Darüber geht die Zuweisung nach § 4 Abs. 3 TV-BA hinaus, welche auf die Tätigkeit von Arbeitnehmern der Bundesagentur bei einem Jobcenter unter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zur Bundesagentur gerichtet ist. Das Jobcenter ist keine Dienststelle der Bundesagentur, sondern eine gemeinsame Einrichtung von Bundesagentur und kommunalem Träger. Hat daher die Zuweisung nach § 4 Abs. 3 TV-BA eine ähnliche Auffangfunktion wie diejenige nach § 29 BBG und ist zudem die Zuweisung von Beamten der Bundesagentur zum Jobcenter von § 29 BBG erfasst, so ist es gerechtfertigt, die Zuweisung nach § 4 Abs. 3 TV-BA als Zuweisung entsprechend § 29 BBG im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG zu werten.
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f) Soll einem bei der Bundesagentur beschäftigten Arbeitnehmer gemäß § 44g Abs. 2 SGB II i.V.m. § 4 Abs. 3 TV-BA eine Tätigkeit beim Jobcenter zugewiesen werden, so ist die zuständige Dienststelle bei der Bundesagentur entscheidungsbefugt. In § 44g Abs. 2 SGB II, wonach als zusätzliches Erfordernis die Zustimmung des Geschäftsführers des Jobcenters vorgesehen ist, wird unausgesprochen vorausgesetzt, dass die Zuweisung vom jeweiligen Träger vorgenommen wird. Es unterliegt dessen Personalhoheit, aus seinem Personal die Beschäftigten für die Tätigkeit im Jobcenter auszuwählen (vgl. Knapp, a.a.O. § 44g Rn. 35; Theuerkauf, a.a.O. § 44g Rn. 16; Jork, a.a.O. K § 44g Rn. 25).
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Zur Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG berufen ist zunächst der Personalrat der abgebenden Dienststelle. In der vorliegenden Fallgestaltung ist dies die zuständige Personalvertretung bei der entscheidungsbefugten Dienststelle der Bundesagentur. Sie hat die Interessen der Belegschaft der bisherigen Beschäftigungsdienststelle sowie des von der Zuweisung betroffenen Beschäftigten wahrzunehmen (vgl. Beschlüsse vom 15. November 2006 - BVerwG 6 P 1.06 - BVerwGE 127, 142 = Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 40 Rn. 29 und vom 25. Januar 2012 - BVerwG 6 P 25.10 - BVerwGE 141, 346 = Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 42 Rn. 20; zur Versetzung im Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschlüsse vom 20. September 1990 - 1 ABR 37/90 - BAGE 66, 57 <66 ff.> und vom 22. November 2005 - 1 ABR 49/04 - BAGE 116, 223 Rn. 24).
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g) Nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG mitzubestimmen hat aber auch der Personalrat des Jobcenters als der aufnehmenden Dienststelle.
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In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass bei der Versetzung neben dem Personalrat der abgebenden grundsätzlich auch derjenige der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen ist. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle will verhindern, dass durch die Versetzung der dortige Dienstfrieden gestört und die dortigen Beschäftigten sachwidrig benachteiligt werden (vgl. Beschlüsse vom 16. September 1994 - BVerwG 6 P 32.92 - BVerwGE 96, 355 <361 f.> = Buchholz 251.9 § 80 SaarPersVG Nr. 2 S. 10 f., vom 18. Juni 1999 - BVerwG 6 P 7.98 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 25 S. 7, vom 2. August 2005 - BVerwG 6 P 11.04 - Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 5 S. 10 und vom 16. April 2012 - BVerwG 6 P 1.11 - BVerwGE 143, 6 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 116 Rn. 54). Entsprechendes gilt für die Abordnung (vgl. Beschluss vom 29. Januar 2003 - BVerwG 6 P 19.01 - Buchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 7 S. 9) sowie wie für die Umsetzung, wenn davon Beschäftigte mehrerer Dienststellenteile mit jeweils eigenen Personalvertretungen berührt sind (vgl. Beschluss vom 16. Juni 2000 - BVerwG 6 P 6.99 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 26 S. 13 ff.; vgl. ferner zur betriebsübergreifenden Versetzung: BAG, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 7 ABR 3/10 - BAGE 138, 25 Rn. 43).
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Die vorbezeichneten Grundsätze finden ebenfalls Anwendung, wenn einem bei der Bundesagentur beschäftigten Arbeitnehmer eine Tätigkeit bei dem Jobcenter zugewiesen wird. Diese Zuweisung ist mit einer Eingliederung des betroffenen Arbeitnehmers in das Jobcenter verbunden. Dadurch werden die Interessen der Beschäftigten des Jobcenters berührt. Diese Interessen wahrzunehmen ist Aufgabe des Personalrats des Jobcenters. Beteiligungspflichtige Maßnahme ist dabei die Zustimmung des Geschäftsführers zu einer von der Bundesagentur veranlassten Zuweisungsentscheidung gemäß § 44g Abs. 2 SGB II. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Zustimmungsvorbehalt des Geschäftsführers sicherstellen, dass qualifiziertes und für die Erfüllung der Aufgaben des Jobcenters geeignetes Personal für die ordnungsgemäße und reibungslose Umsetzung der Aufgaben der Grundsicherung sorgt (BTDrucks 17/1555 S. 28). Durch den Zustimmungsvorbehalt erhält der Geschäftsführer des Jobcenters die Gelegenheit, maßgeblichen Einfluss auf die Zuweisungsentscheidung insgesamt zu nehmen. Die Zustimmung des Geschäftsführers ist daher selbst als die Maßnahme zu werten, an welcher der Personalrat des Jobcenters im Wege der Mitbestimmung zu beteiligen ist (vgl. Jork, a.a.O. K § 44g Rn. 26; Theuerkauf, a.a.O. § 44g Rn. 17; Schmidt/Ubrich, PersR 2011, 371 <373>, Steymans, ZfPR 2012, 125 <126>; Kaiser, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 75 Rn. 118).
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3. Im Falle des Arbeitnehmers L. war die Beteiligte zu 2 verpflichtet, das Stufenverfahren und - sofern dort eine Einigung nicht erzielt wurde - das Einigungsstellenverfahren durchzuführen. Vorher war sie zur endgültigen Entscheidung und folgerichtig der Beteiligte zu 1 zur Durchführung der Zuweisung nicht befugt.
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Steht wie im vorliegenden Fall fest, dass der Personalrat des Jobcenters bei der Maßnahme des Geschäftsführers mitzubestimmen hat, so hat er diejenigen verfahrensmäßigen Rechte, die nach den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes mit dem Mitbestimmungsrecht einhergehen. Dies ergibt sich aus der Grundaussage in § 44h Abs. 3 SGB II, wonach bei Entscheidungen des Geschäftsführers dem Personalrat des Jobcenters "alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes" zustehen. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1 erschöpft sich die Regelung in § 44h Abs. 3 SGB II nicht in einer bloßen - die Personalvertretungen der Träger ausschließenden - Zuständigkeitsregelung. Bereits die starke Formulierung zeigt, dass der Gesetzgeber im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Jobcenters die Beteiligungsrechte des dortigen Personalrats - mit Blick auf die bereits in § 44h Abs. 1 Satz 2 SGB II angeordnete entsprechende Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes - bekräftigen und zugleich sicherstellen wollte. Demgemäß kommt in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck, dass mit der Einrichtung einer eigenen Personalvertretung für die Beschäftigten des Jobcenters die wesentlichen Voraussetzungen für eine angemessene Mitarbeiterbeteiligung geschaffen werden und dass im Kompetenzbereich des Jobcenters dem dortigen Personalrat diejenigen Beteiligungsrechte zustehen sollten, die denen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz entsprechen (BTDrucks 17/1555 S. 28 zu § 44h Abs. 1 und 3). Dem Gesetzgeber geht es daher um die Qualität und Effektivität der Beteiligung. Beides bestimmt sich nach dem Beteiligungstatbestand, der Art der Beteiligung und dem dabei zu beachtenden Verfahren. Die Aussage in § 44h Abs. 3 SGB II bezieht sich daher nicht nur auf das materielle Mitbestimmungsrecht, sondern auch auf das Mitbestimmungsverfahren (vgl. Jork, a.a.O. K § 44h Rn. 24).
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a) Beabsichtigt der Geschäftsführer, eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme zu treffen, so hat er den Personalrat des Jobcenters ordnungsgemäß zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen (§ 69 Abs. 2 Satz 1 und 2 BPersVG). Verweigert der Personalrat nach Maßgabe von § 69 Abs. 2 Satz 3 bis 5 BPersVG form- und fristgerecht die Zustimmung und will der Geschäftsführer an der beabsichtigten Maßnahme festhalten, so geht die Angelegenheit nach Maßgabe von § 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG in das modifizierte Stufenverfahren über.
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aa) Die Durchführung des regulären Stufenverfahrens in der Bundesverwaltung setzt allerdings die Existenz einer übergeordneten Dienststelle mit Stufenvertretung voraus. Diese Voraussetzung entfällt bereits von Rechts wegen, wenn es an einer mehrstufigen Verwaltung fehlt (§ 53 Abs. 1 BPersVG). Eine mehrstufige Verwaltung ist ein hierarchisch aufgebauter Dienststellenorganismus, der mindestens aus einer übergeordneten Dienststelle und nachgeordneten Dienststellen besteht (vgl. Beschluss vom 3. Oktober 1958 - BVerwG 7 P 1.58 - BVerwGE 7, 254 <255> = Buchholz 238.3 § 51 PersVG Nr. 1 S. 1 f.; Schlatmann, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, Stand Juli 2013, § 53 Rn. 10 ff.; Altvater, in: Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Aufl. 2011, § 53 Rn. 3 f.; Sommer, in: Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, 12. Aufl. 2012, § 53 Rn. 5 ff.; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKöD Bd. V, Stand Juli 2013, K § 53 Rn. 9 ff.; Schwarze, in: Richardi/Dörner/Weber, a.a.O. § 53 Rn. 12 ff.).
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bb) Diese Voraussetzung erfüllt das Jobcenter nicht. Bei ihm handelt es sich um eine einstufige Verwaltung mit zwei Organen, nämlich der Trägerversammlung und dem Geschäftsführer (§§ 44c, 44d SGB II). Das Jobcenter ist nicht Teil der Verwaltung der Träger, sondern diesen gegenüber eigenständig. Zwar haben die Träger bei der Wahrnehmung der Sachaufgaben gegenüber dem Jobcenter ein Weisungsrecht (§ 44b Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 SGB II). Dieses erstreckt sich jedoch gerade nicht auf die personalvertretungsrechtlich relevanten Angelegenheiten, in denen das Jobcenter die Entscheidungsbefugnis hat (§ 44b Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2, § 44c SGB II). Ist das Jobcenter daher nicht in den Geschäftsbereich einer mehrstufigen Verwaltung eingebunden, so existiert folgerichtig keine für das Jobcenter zuständige Stufenvertretung (vgl. Luthe, in: Hauck/Noftz, a.a.O. K § 44c Rn. 47; Abetz, in: GK SGB II, a.a.O. § 44c Rn. 152; Knapp, a.a.O. § 44c Rn. 60; Altvater, a.a.O. § 88 Rn. 68d; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 88 Rn. 15 f.).
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cc) An diesen Umstand knüpft die Regelung in § 44c Abs. 3 SGB II an. Danach nimmt die Trägerversammlung in Streitfragen zwischen Personalrat und Geschäftsführer des Jobcenters die Aufgabe einer übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach §§ 69 bis 72 BPersVG wahr. Diese Bestimmungen regeln das "Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung" (vgl. die Überschrift 1. Teil 5. Kapitel 2. Abschnitt des Bundespersonalvertretungsgesetzes). Der übergeordneten Dienststelle kommen dabei Aufgaben im Stufenverfahren zu, und zwar sowohl im Bereich der Mitbestimmung (§ 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG) als auch im Bereich der Mitwirkung (§ 72 Abs. 4 Satz 1 und 2 BPersVG). Die oberste Dienstbehörde hat darüber hinaus Aufgaben im Einigungsstellenverfahren (§ 69 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1, § 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 BPersVG). Zudem hat sie Letztentscheidungskompetenzen (§ 69 Abs. 4 Satz 3 und 4, § 70 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BPersVG). Übergeordnete Dienststelle und oberste Dienstbehörde nehmen die vorbezeichneten Aufgaben nicht losgelöst von der Rechtsbeziehung wahr, die im förmlichen Beteiligungsverfahren zwischen ihnen und der zuständigen Personalvertretung besteht. Diese ist im Stufenverfahren und einem sich anschließenden Einigungsstellenverfahren die jeweilige Stufenvertretung. Da aber beim Jobcenter eine solche Stufenvertretung nicht existiert, kann die Aussage in § 44c Abs. 3 SGB II nur bedeuten, dass die Aufgaben im Stufen- und Einigungsstellenverfahren auf der Personalvertretungsseite, welche ansonsten von der Stufenvertretung wahrgenommen werden, beim Jobcenter Sache des dortigen Personalrats sind. Auf andere Weise kann die Grundaussage in § 44h Abs. 3 SGB II, wonach dem Personalrat des Jobcenters bei beteiligungspflichtigen Entscheidungen des Geschäftsführers "alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes" zustehen, nicht zur Geltung gebracht werden. Für die dienststellenbezogene Regelung in § 44c Abs. 3 SGB II enthält § 44h Abs. 3 SGB II daher die personalratsbezogene Klarstellung und Ergänzung: Der Personalrat des Jobcenters ist "Gegenspieler" der Trägerversammlung, soweit diese die Aufgaben der übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde wahrnimmt. Systematisch ist dies folgerichtig, weil bereits nach eindeutigem Wortlaut der Regelungen in § 44c Abs. 2 Satz 1 und § 44h Abs. 3 SGB II der Personalrat des Jobcenters Partner der Trägerversammlung ist, wenn diese in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten originär zur Entscheidung berufen ist (im Ergebnis ebenso: Jork, a.a.O. K § 44h Rn. 24; Theuerkauf, a.a.O. § 44h Rn. 19; Knapp, a.a.O. § 44h Rn. 26; Altvater, a.a.O. § 88 Rn. 68c; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 88 Rn. 15f).
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dd) Gegen die Lösung eines Stufenverfahrens mit der Trägerversammlung und dem Personalrat des Jobcenters als Partnern, kann nicht eingewandt werden, beiden fehle die vom Gesetzgeber vorausgesetzte größere Distanz zur Dienststelle, mit der der Gesetzgeber im Normalfall des Stufenverfahrens seine Hoffnung auf eine Einigung und einen sachgerechten Interessenausgleich verbinde (so VG Berlin, Beschluss vom 21. November 2012 - 70 K 15.11 PVB - juris Rn. 22). Der Gesichtspunkt "Distanz zur Dienststelle" ist nicht der entscheidende Vorteil, der für ein Modell des Stufenverfahrens mit der übergeordneten Dienststelle und der Stufenvertretung als Partnern spricht. Wichtiger ist, dass dieses Modell Lösungen erleichtert, die eine Gleichbehandlung aller Beschäftigten des Geschäftsbereiches sicherstellen. Eine solche Möglichkeit ist aber nur in einer mehrstufigen Verwaltung eröffnet. In einer einstufigen Verwaltung ist eine auf Gleichbehandlung gerichtete Steuerung der Verwaltungspraxis durch eine übergeordnete Dienststelle und eine bei dieser gebildete Stufenvertretung ausgeschlossen. Die Regelungen in § 44c Abs. 3 und § 44h Abs. 3 SGB II liefern nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck keinen Anhalt für die Annahme, der Gesetzgeber habe den genannten strukturellen Nachteil personalvertretungsrechtlicher Beteiligung im Jobcenter durch einen Ausschluss des Stufenverfahrens noch verschärfen wollen. Die Bildung einer Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44h Abs. 4 SGB II dient dem Informationsaustausch und der Meinungsbildung auf der überörtlichen Ebene, hat aber keinerlei Bezug zum jobcenterinternen Beteiligungsverfahren (vgl. BTDrucks 17/2188 S. 16 zu bb, aaa). Der Wortlaut der Regelung in § 44c Abs. 3 SGB II zeigt darüber hinaus eindeutig, dass der Gesetzgeber die Trägerversammlung in der Lage sieht, eine Entscheidung des Geschäftsführers auf Initiative des Personalrats unabhängig und ergebnisoffen zu überprüfen. Dass ein kollegiales Gremium mit Grundsatzaufgaben dazu im Verhältnis zum geschäftsführenden Organ fähig ist, widerspricht nicht der Lebenserfahrung.
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Die Wahrnehmung der Funktion der Stufenvertretung durch den örtlichen Personalrat ist im Übrigen dem Bundespersonalvertretungsgesetz nicht fremd. Wie sich aus § 86 Nr. 8 BPersVG ergibt, nimmt der Personalrat der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes die Aufgaben der Stufenvertretung wahr. Dies gilt sowohl für das Stufenverfahren, in welchem der Chef des Bundeskanzleramtes als oberste Dienstbehörde über Einwendungen gegen eine vom Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes beabsichtigte Maßnahme entscheidet, als auch für die Fälle der originären Zuständigkeit der Stufenvertretung, in welchem der Chef des Bundeskanzleramtes selbst die beteiligungspflichtige Maßnahme trifft (vgl. im Einzelnen Beschlüsse vom 26. November 2008 - BVerwG 6 P 7.08 - BVerwGE 132, 276 = Buchholz 250 § 86 BPersVG Nr. 6 Rn. 44 und vom 19. September 2012 - BVerwG 6 P 3.11 - Buchholz 250 § 86 BPersVG Nr. 8 Rn. 29 f.). Die dafür maßgeblichen Geheimhaltungsgründe spielen zwar im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Die beschriebene Rechtslage zeigt jedoch, dass der Gesetzgeber den örtlichen Personalrat prinzipiell für tauglich ansieht, die Rolle der Stufenvertretung sachgerecht auszufüllen.
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ee) Aus dem Vorstehenden folgt, dass entsprechend § 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG mangels Einigung mit dem Personalrat der Geschäftsführer des Jobcenters, wenn er an der beabsichtigten Maßnahme festhalten will, binnen sechs Arbeitstagen die Angelegenheit der Trägerversammlung vorlegen muss. Aufgrund der Verweisung in § 69 Abs. 3 Satz 4 BPersVG bestimmt sich das weitere Verfahren wieder nach § 69 Abs. 2 BPersVG: Hält die Trägerversammlung die Einwände des Personalrats für unbegründet, so unterrichtet sie diesen davon und beantragt seine Zustimmung (§ 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG). Hält der Personalrat an seinen Bedenken fest, so hat er dies nach Maßgabe von § 69 Abs. 2 Satz 3 bis 5 BPersVG geltend zu machen.
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b) Ergibt sich zwischen der Trägerversammlung und dem Personalrat des Jobcenters keine Einigung, so kann die Trägerversammlung in der ihr durch § 44c Abs. 3 SGB II zugedachten Rolle der obersten Dienstbehörde die Einigungsstelle anrufen (§ 69 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BPersVG). Die Einigungsstelle wird nach Maßgabe von § 71 Abs. 1 BPersVG bei der Trägerversammlung gebildet. Der Beschluss der Einigungsstelle hat in Angelegenheiten nach § 76 BPersVG, wenn sie sich nicht der Auffassung der Trägerversammlung anschließt, lediglich den Charakter einer Empfehlung an diese; die Trägerversammlung hat das Letztentscheidungsrecht (§ 69 Abs. 4 Satz 3 und 4 BPersVG). Entsprechendes gilt aufgrund der Anforderung des demokratischen Prinzips in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer nach § 75 Abs. 1 BPersVG (vgl. Beschlüsse vom 18. Juni 2002 - BVerwG 6 P 12.01 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 28 S. 31 f., vom 30. März 2009 - BVerwG 6 PB 29.08 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 107 Rn. 20, vom 31. August 2009 - BVerwG 6 PB 21.09 - Buchholz 251.92 § 62 SAPersVG Nr. 1 Rn. 17, vom 13. Oktober 2009 - BVerwG 6 P 15.08 - Buchholz 251.0 § 76 BaWüPersVG Nr. 8 Rn. 62, vom 17. Februar 2010 - BVerwG 6 PB 43.09 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 111 Rn. 10 und vom 4. Juni 2010 - BVerwG 6 PB 4.10 - Buchholz 251.2 § 81 BlnPersVG Nr. 1 Rn. 7 und 9). In den übrigen Fällen ist die Entscheidung der Einigungsstelle verbindlich (§ 71 Abs. 4 Satz 2 BPersVG).
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Mit der Durchführung des Einigungsstellenverfahrens wird die Forderung aus § 44h Abs. 3 SGB II eingelöst, wonach in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten des Jobcenters dem dortigen Personalrat "alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes" zustehen sollen. Das Einigungsstellenverfahren ist nämlich Definitionsmerkmal der Mitbestimmung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz. Es ist die letzte und höchste Ebene des Mitbestimmungsverfahrens. Die prinzipielle Gleichberechtigung der Personalvertretung im Verhältnis zur Dienststellenleitung in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten kommt in der paritätischen Besetzung der Einigungsstelle sowie im Rang ihrer Befugnis zum Ausdruck, verbindliche Entscheidungen oder eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde auszusprechen. Ohne das Einigungsstellenverfahren ist die Beteiligung des Personalrats auf Mitwirkung reduziert (vgl. § 72 Abs. 4 BPersVG).
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c) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beteiligte zu 2 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers dadurch verletzt hat, dass sie das Stufenverfahren nicht ordnungsgemäß und das Einigungsstellenverfahren überhaupt nicht durchgeführt hat. Erst nach ordnungsgemäßem Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens war sie entsprechend § 69 Abs. 4 Satz 3 und 4 BPersVG zur Letztentscheidung befugt. Vorher durfte der Beteiligte zu 1 die Zuweisung nicht ausführen.
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4. Der erstinstanzliche Tenor war zu Klarstellungszwecken entsprechend den Ausführungen in Abschnitt 1 dieses Beschlusses neu zu fassen. Eine Änderung in der Sache ist damit nicht verbunden.
(1) Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Träger und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände können mit Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach den beamten- und tarifrechtlichen Regelungen Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen werden; diese Zuweisung kann auch auf Dauer erfolgen. Die Zuweisung ist auch ohne Zustimmung der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zulässig, wenn dringende dienstliche Interessen es erfordern.
(2) (weggefallen)
(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und der Beamten bleibt unberührt. Ihnen ist eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zu übertragen.
(4) Die mit der Bundesagentur, dem kommunalen Träger oder einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde oder einem Gemeindeverband bestehenden Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt. Werden einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer aufgrund der Zuweisung Tätigkeiten übertragen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe oder Tätigkeitsebene zuzuordnen sind, bestimmt sich die Eingruppierung nach der vorherigen Tätigkeit.
(5) Die Zuweisung kann
beendet werden. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann der Beendigung nach Nummer 2 aus zwingendem dienstlichem Grund widersprechen.(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.
(1) Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Träger und der nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinden und Gemeindeverbände können mit Zustimmung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung nach den beamten- und tarifrechtlichen Regelungen Tätigkeiten bei den gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen werden; diese Zuweisung kann auch auf Dauer erfolgen. Die Zuweisung ist auch ohne Zustimmung der Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zulässig, wenn dringende dienstliche Interessen es erfordern.
(2) (weggefallen)
(3) Die Rechtsstellung der Beamtinnen und der Beamten bleibt unberührt. Ihnen ist eine ihrem Amt entsprechende Tätigkeit zu übertragen.
(4) Die mit der Bundesagentur, dem kommunalen Träger oder einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde oder einem Gemeindeverband bestehenden Arbeitsverhältnisse bleiben unberührt. Werden einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer aufgrund der Zuweisung Tätigkeiten übertragen, die einer niedrigeren Entgeltgruppe oder Tätigkeitsebene zuzuordnen sind, bestimmt sich die Eingruppierung nach der vorherigen Tätigkeit.
(5) Die Zuweisung kann
beendet werden. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann der Beendigung nach Nummer 2 aus zwingendem dienstlichem Grund widersprechen.Gründe
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I.
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Mit Schreiben vom 27. August 2012 unterrichtete der Geschäftsführer des Jobcenters B., der Beteiligte zu 1, den dortigen Personalrat, den Antragsteller, von der Absicht, dem bei der Agentur für Arbeit B. beschäftigten Arbeitnehmer Jörg L. die Aufgaben eines Fachassistenten Eingangszone im Jobcenter B. ab 1. September 2012 zuzuweisen, und bat um Zustimmung. Der Antragsteller entschied in seiner Sitzung vom 4. September 2012, die erbetene Zustimmung zu verweigern. Davon unterrichtete er den Beteiligten zu 1 mit Schreiben vom 6. September 2012. Dieser teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 17. September 2012 mit, dass er die Angelegenheit der Trägerversammlung des Jobcenters B., der Beteiligten zu 2, als übergeordneter Dienststelle am 14. September 2012 vorgelegt habe. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 unterrichtete der Beteiligte zu 1 den Antragsteller davon, dass die Beteiligte zu 2 die Zustimmungsverweigerung einstimmig für unbegründet erklärt habe, womit die Maßnahme als gebilligt gelte; die Umsetzung werde veranlasst.
- 2
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Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Zuweisung des Beschäftigten L. ohne Zustimmung des Antragstellers oder ohne zustimmungsersetzende Entscheidung der Einigungsstelle dessen Mitbestimmungsrecht verletzt. Zur Begründung hat es ausgeführt: In der vorliegenden Fallgestaltung sei die Zuweisung nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG mitbestimmungspflichtig. Im Fall des Arbeitnehmers L. habe der Antragsteller seine Zustimmung form- und fristgerecht sowie mit beachtlicher Begründung verweigert. Bei beachtlicher Zustimmungsverweigerung durch den Personalrat des Jobcenters und dem vergeblichen Versuch der Einigung mit dem Geschäftsführer müsse auf Vorlage von einer der beiden Seiten die Trägerversammlung mit dem Personalrat eine Einigung versuchen. Bei Ausbleiben der Einigung sei eine Einigungsstelle von der Trägerversammlung unter Einbezug des Personalrats zu bilden und mit der Angelegenheit zu befassen, falls nicht die beabsichtigte Maßnahme aufgegeben werde. Eine Bestimmung, wonach die Trägerversammlung eine Streitfrage zwischen Personalvertretung und Dienststellenleitung ohne Weiteres verbindlich entscheide, finde sich in den einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht. Zwar habe der Gesetzgeber die Existenz einer Stufenvertretung für den Bereich der gemeinsamen Einrichtungen abbedungen. Zugleich habe er jedoch die Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung in die Rechte einer fehlenden Stufenvertretung eingesetzt. Ihr stünden alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit die Trägerversammlung entscheidungsbefugt sei. Das schließe die ihr obliegenden Befugnisse im Verfahren der Nichteinigung und im Einigungsstellenverfahren ein.
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Der Beteiligte zu 1 trägt zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrechtsbeschwerde vor: Anders als im Bereich einer mehrstufigen Verwaltung nach den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes vorgesehen, bestehe bei den Jobcentern keine Stufenvertretung. Zwar sehe § 44c Abs. 3 SGB II ausdrücklich vor, dass die Trägerversammlung in Streitfragen zwischen Personalvertretung und Geschäftsführer die Aufgaben einer übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach den §§ 69 bis 72 BPersVG wahrnehme. Eine vergleichbare Regelung für die Wahrnehmung der Rechte der Stufenvertretung durch den Personalrat des Jobcenters enthalte das Gesetz aber nicht. Der Verweis in § 44c Abs. 3 SGB II könne daher nur so verstanden werden, dass - auch ohne Beteiligung einer Stufenvertretung - die übergeordnete Dienststelle, mithin die Trägerversammlung, im Fall einer Zustimmungsverweigerung des Personalrats abschließend entscheide. Aus der Regelung in § 44h Abs. 3 SGB II ergebe sich lediglich, dass - für den Fall der Zuständigkeit von Trägerversammlung oder Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung - die Mitbestimmung vom Personalrat der gemeinsamen Einrichtung und nicht von demjenigen des jeweiligen Trägers wahrgenommen werde; insofern handele es sich um eine Zuständigkeitsregelung. Dagegen, den Personalrat als Stufenvertretung anzusehen, spreche die Intention des Gesetzgebers, im Rahmen des Stufenverfahrens eine Entscheidung durch nicht vorbefasste Organe herbeizuführen, welche eine größere Distanz zur Dienststelle hätten. Das Letztentscheidungsrecht der Trägerversammlung in ihrer Rolle als oberste Dienstbehörde stehe mit dem demokratischen Prinzip in Einklang, wonach die Einigungsstelle in Abweichung vom Gesetzeswortlaut in den Fällen des § 75 Abs. 1 BPersVG nicht verbindlich entscheide, sondern lediglich eine Empfehlung aussprechen könne.
- 4
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Der Beteiligte zu 1 beantragt sinngemäß,
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den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Antrag abzulehnen.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Sprungrechtsbeschwerde zurückzuweisen.
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Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.
- 7
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Die Beteiligte zu 2 und der Vertreter des Bundesinteresses schließen sich den Ausführungen des Beteiligten zu 1 an.
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II.
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Die zulässige Sprungrechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 ist nicht begründet. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1, § 96a Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Die im Anschluss an die Billigung durch die Beteiligte zu 2 im Oktober 2012 getroffene Entscheidung des Beteiligten zu 1, dem bei der Agentur für Arbeit B. beschäftigten Arbeitnehmer Jörg L. eine Tätigkeit beim Jobcenter B. zuzuweisen, verletzt das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers.
- 9
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1. Das Feststellungsbegehren des Antragstellers bedarf der Auslegung. Der im Anhörungstermin des Verwaltungsgerichts gestellte und vom Verwaltungsgericht tenorierte Antrag erweckt den Anschein, als ginge es dem Antragsteller auch darum, die von ihm erstrebte Entscheidung der Einigungsstelle als verbindlich anzuerkennen. Tatsächlich ist dies jedoch ausweislich seiner Ausführungen nicht der Fall. Er beanstandet vielmehr, dass ein Einigungsstellenverfahren nicht stattgefunden hat. Der Sache nach ist sein Begehren auf die gerichtliche Feststellung gerichtet, dass das von den Beteiligten zu 1 und 2 eingeschlagene Verfahren - endgültige Entscheidung der Beteiligten zu 2 über die vom Beteiligten zu 1 beabsichtigte, vom Antragsteller abgelehnte Maßnahme und anschließender Vollzug dieser Maßnahme - das Mitbestimmungsrecht verletzt.
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2. Die Entscheidung des Beteiligten zu 1, einem bisher bei der Agentur für Arbeit beschäftigten Arbeitnehmer eine Tätigkeit beim Jobcenter zuzuweisen, unterliegt der Mitbestimmung des Antragstellers.
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a) Der Antragsteller ist der Personalrat einer gemeinsamen Einrichtung (§ 44h Abs. 1 Satz 1 SGB II i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011, BGBl I S. 850, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013, BGBl I S. 1167). Solche gemeinsamen Einrichtungen werden von den für die Grundsicherung für Arbeitssuchende zuständigen Leistungsträgern gebildet, nämlich von der Bundesagentur für Arbeit und den kommunalen Trägern; sie führen die Bezeichnung "Jobcenter" (§ 6 Abs. 1 Satz 1, §§ 6d, 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II).
- 12
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b) Für den Personalrat des Jobcenters gelten die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes entsprechend (§ 44h Abs. 1 Satz 2 SGB II). Zu diesen Regelungen zählt § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG. Danach hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei Zuweisung entsprechend § 29 BBG für eine Dauer von mehr als drei Monaten.
- 13
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c) Dem Personalrat des Jobcenters stehen alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Geschäftsführer des Jobcenters Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen Angelegenheiten hat (§ 44h Abs. 3 SGB II). Zu diesen Entscheidungsbefugnissen gehört die Zustimmung des Geschäftsführers, deren der Leistungsträger bei späteren Zuweisungen nach § 44g Abs. 2 SGB II bedarf. Bei diesen Zuweisungen handelt es sich mit Blick auf die summarische gesetzliche Zuweisung nach § 44g Abs. 1 SGB II um solche, die nach dem 31. Dezember 2010 im Einzelfall nach den tarifrechtlichen Regelungen erfolgen.
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d) Wird einem bei der Bundesagentur beschäftigten Arbeitnehmer eine Tätigkeit beim Jobcenter zugewiesen, so richtet sich dies nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vom 28. März 2006 i.d.F. des 11. Änderungstarifvertrages. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 TV-BA kann Arbeitnehmern der Bundesagentur im Hinblick auf das dringende öffentliche Interesse an der Umsetzung des SGB II ausschließlich für diesen Zweck eine mindestens gleichwertige Tätigkeit in einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen werden. Wie § 4 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 TV-BA - im Einklang mit § 44g Abs. 4 Satz 1 SGB II - klarstellt, bleibt die Rechtsstellung der Arbeitnehmer durch die Zuweisung unberührt.
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e) Die Zuweisung nach § 44g Abs. 2 SGB II i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 TV-BA ist im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG eine Zuweisung entsprechend § 29 BBG.
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aa) Der vorbezeichnete arbeitnehmerbezogene Mitbestimmungstatbestand steht im systematischen Zusammenhang mit der Parallelnorm in § 76 Abs. 1 Nr. 5a BPersVG, wonach der Personalrat mitzubestimmen hat in Personalangelegenheiten der Beamten bei Zuweisung nach § 29 BBG für eine Dauer von mehr als drei Monaten. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift ist das beamtenrechtliche Verständnis von einer Zuweisung für den Mitbestimmungstatbestand maßgeblich. § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BBG regelt materielle Voraussetzungen einer Zuweisung, ohne zugleich zu definieren, was begrifflich unter einer Zuweisung zu verstehen ist. Gegenstand der Zuweisung ist die Verlagerung der Tätigkeit eines Beamten zu einer öffentlichen Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit oder privatrechtlich organisierten Einrichtung unter Beibehaltung des Beamtenverhältnisses (§ 29 Abs. 3 BBG). Damit steht die Zuweisung im Gegensatz zur Abordnung und Versetzung, für welche nach den Legaldefinitionen in § 27 Abs. 1 Satz 1 und § 28 Abs. 1 BBG die Übertragung einer Tätigkeit bzw. eines Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherren wesensgemäß ist. Ungeachtet ihrer jeweiligen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen enthält die Zuweisung begrifflich einen gewissen Auffangcharakter. Als Zuweisung kann demnach jede Tätigkeitsverlagerung in Betracht gezogen werden, die nicht Abordnung oder Versetzung ist. Wird einem Beamten der Bundesagentur eine Tätigkeit beim Jobcenter zugewiesen, bei welcher es sich um eine öffentliche Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit handelt, so wird dieser Vorgang jedenfalls von § 29 BBG erfasst (vgl. Jork, in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand Juli 2013, K § 44g Rn. 10 und 27 ff.; Theuerkauf, in: Hohm, GK SGB II, Stand August 2013, § 44g Rn. 4 f.; Knapp, in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 44g Rn. 10 und 33).
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bb) Das hier anzuwendende Tarifrecht weist eine dem Beamtenrecht ähnliche Rechtssystematik auf. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 TV-BA ist Definitionsmerkmal für Abordnung und Versetzung die Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle der Bundesagentur. Darüber geht die Zuweisung nach § 4 Abs. 3 TV-BA hinaus, welche auf die Tätigkeit von Arbeitnehmern der Bundesagentur bei einem Jobcenter unter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zur Bundesagentur gerichtet ist. Das Jobcenter ist keine Dienststelle der Bundesagentur, sondern eine gemeinsame Einrichtung von Bundesagentur und kommunalem Träger. Hat daher die Zuweisung nach § 4 Abs. 3 TV-BA eine ähnliche Auffangfunktion wie diejenige nach § 29 BBG und ist zudem die Zuweisung von Beamten der Bundesagentur zum Jobcenter von § 29 BBG erfasst, so ist es gerechtfertigt, die Zuweisung nach § 4 Abs. 3 TV-BA als Zuweisung entsprechend § 29 BBG im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG zu werten.
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f) Soll einem bei der Bundesagentur beschäftigten Arbeitnehmer gemäß § 44g Abs. 2 SGB II i.V.m. § 4 Abs. 3 TV-BA eine Tätigkeit beim Jobcenter zugewiesen werden, so ist die zuständige Dienststelle bei der Bundesagentur entscheidungsbefugt. In § 44g Abs. 2 SGB II, wonach als zusätzliches Erfordernis die Zustimmung des Geschäftsführers des Jobcenters vorgesehen ist, wird unausgesprochen vorausgesetzt, dass die Zuweisung vom jeweiligen Träger vorgenommen wird. Es unterliegt dessen Personalhoheit, aus seinem Personal die Beschäftigten für die Tätigkeit im Jobcenter auszuwählen (vgl. Knapp, a.a.O. § 44g Rn. 35; Theuerkauf, a.a.O. § 44g Rn. 16; Jork, a.a.O. K § 44g Rn. 25).
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Zur Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG berufen ist zunächst der Personalrat der abgebenden Dienststelle. In der vorliegenden Fallgestaltung ist dies die zuständige Personalvertretung bei der entscheidungsbefugten Dienststelle der Bundesagentur. Sie hat die Interessen der Belegschaft der bisherigen Beschäftigungsdienststelle sowie des von der Zuweisung betroffenen Beschäftigten wahrzunehmen (vgl. Beschlüsse vom 15. November 2006 - BVerwG 6 P 1.06 - BVerwGE 127, 142 = Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 40 Rn. 29 und vom 25. Januar 2012 - BVerwG 6 P 25.10 - BVerwGE 141, 346 = Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 42 Rn. 20; zur Versetzung im Betriebsverfassungsrecht: BAG, Beschlüsse vom 20. September 1990 - 1 ABR 37/90 - BAGE 66, 57 <66 ff.> und vom 22. November 2005 - 1 ABR 49/04 - BAGE 116, 223 Rn. 24).
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g) Nach § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG mitzubestimmen hat aber auch der Personalrat des Jobcenters als der aufnehmenden Dienststelle.
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In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass bei der Versetzung neben dem Personalrat der abgebenden grundsätzlich auch derjenige der aufnehmenden Dienststelle zu beteiligen ist. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle will verhindern, dass durch die Versetzung der dortige Dienstfrieden gestört und die dortigen Beschäftigten sachwidrig benachteiligt werden (vgl. Beschlüsse vom 16. September 1994 - BVerwG 6 P 32.92 - BVerwGE 96, 355 <361 f.> = Buchholz 251.9 § 80 SaarPersVG Nr. 2 S. 10 f., vom 18. Juni 1999 - BVerwG 6 P 7.98 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 25 S. 7, vom 2. August 2005 - BVerwG 6 P 11.04 - Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 5 S. 10 und vom 16. April 2012 - BVerwG 6 P 1.11 - BVerwGE 143, 6 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 116 Rn. 54). Entsprechendes gilt für die Abordnung (vgl. Beschluss vom 29. Januar 2003 - BVerwG 6 P 19.01 - Buchholz 251.2 § 87 BlnPersVG Nr. 7 S. 9) sowie wie für die Umsetzung, wenn davon Beschäftigte mehrerer Dienststellenteile mit jeweils eigenen Personalvertretungen berührt sind (vgl. Beschluss vom 16. Juni 2000 - BVerwG 6 P 6.99 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 26 S. 13 ff.; vgl. ferner zur betriebsübergreifenden Versetzung: BAG, Beschluss vom 4. Mai 2011 - 7 ABR 3/10 - BAGE 138, 25 Rn. 43).
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Die vorbezeichneten Grundsätze finden ebenfalls Anwendung, wenn einem bei der Bundesagentur beschäftigten Arbeitnehmer eine Tätigkeit bei dem Jobcenter zugewiesen wird. Diese Zuweisung ist mit einer Eingliederung des betroffenen Arbeitnehmers in das Jobcenter verbunden. Dadurch werden die Interessen der Beschäftigten des Jobcenters berührt. Diese Interessen wahrzunehmen ist Aufgabe des Personalrats des Jobcenters. Beteiligungspflichtige Maßnahme ist dabei die Zustimmung des Geschäftsführers zu einer von der Bundesagentur veranlassten Zuweisungsentscheidung gemäß § 44g Abs. 2 SGB II. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Zustimmungsvorbehalt des Geschäftsführers sicherstellen, dass qualifiziertes und für die Erfüllung der Aufgaben des Jobcenters geeignetes Personal für die ordnungsgemäße und reibungslose Umsetzung der Aufgaben der Grundsicherung sorgt (BTDrucks 17/1555 S. 28). Durch den Zustimmungsvorbehalt erhält der Geschäftsführer des Jobcenters die Gelegenheit, maßgeblichen Einfluss auf die Zuweisungsentscheidung insgesamt zu nehmen. Die Zustimmung des Geschäftsführers ist daher selbst als die Maßnahme zu werten, an welcher der Personalrat des Jobcenters im Wege der Mitbestimmung zu beteiligen ist (vgl. Jork, a.a.O. K § 44g Rn. 26; Theuerkauf, a.a.O. § 44g Rn. 17; Schmidt/Ubrich, PersR 2011, 371 <373>, Steymans, ZfPR 2012, 125 <126>; Kaiser, in: Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 75 Rn. 118).
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3. Im Falle des Arbeitnehmers L. war die Beteiligte zu 2 verpflichtet, das Stufenverfahren und - sofern dort eine Einigung nicht erzielt wurde - das Einigungsstellenverfahren durchzuführen. Vorher war sie zur endgültigen Entscheidung und folgerichtig der Beteiligte zu 1 zur Durchführung der Zuweisung nicht befugt.
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Steht wie im vorliegenden Fall fest, dass der Personalrat des Jobcenters bei der Maßnahme des Geschäftsführers mitzubestimmen hat, so hat er diejenigen verfahrensmäßigen Rechte, die nach den Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes mit dem Mitbestimmungsrecht einhergehen. Dies ergibt sich aus der Grundaussage in § 44h Abs. 3 SGB II, wonach bei Entscheidungen des Geschäftsführers dem Personalrat des Jobcenters "alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes" zustehen. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1 erschöpft sich die Regelung in § 44h Abs. 3 SGB II nicht in einer bloßen - die Personalvertretungen der Träger ausschließenden - Zuständigkeitsregelung. Bereits die starke Formulierung zeigt, dass der Gesetzgeber im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Jobcenters die Beteiligungsrechte des dortigen Personalrats - mit Blick auf die bereits in § 44h Abs. 1 Satz 2 SGB II angeordnete entsprechende Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes - bekräftigen und zugleich sicherstellen wollte. Demgemäß kommt in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck, dass mit der Einrichtung einer eigenen Personalvertretung für die Beschäftigten des Jobcenters die wesentlichen Voraussetzungen für eine angemessene Mitarbeiterbeteiligung geschaffen werden und dass im Kompetenzbereich des Jobcenters dem dortigen Personalrat diejenigen Beteiligungsrechte zustehen sollten, die denen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz entsprechen (BTDrucks 17/1555 S. 28 zu § 44h Abs. 1 und 3). Dem Gesetzgeber geht es daher um die Qualität und Effektivität der Beteiligung. Beides bestimmt sich nach dem Beteiligungstatbestand, der Art der Beteiligung und dem dabei zu beachtenden Verfahren. Die Aussage in § 44h Abs. 3 SGB II bezieht sich daher nicht nur auf das materielle Mitbestimmungsrecht, sondern auch auf das Mitbestimmungsverfahren (vgl. Jork, a.a.O. K § 44h Rn. 24).
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a) Beabsichtigt der Geschäftsführer, eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme zu treffen, so hat er den Personalrat des Jobcenters ordnungsgemäß zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen (§ 69 Abs. 2 Satz 1 und 2 BPersVG). Verweigert der Personalrat nach Maßgabe von § 69 Abs. 2 Satz 3 bis 5 BPersVG form- und fristgerecht die Zustimmung und will der Geschäftsführer an der beabsichtigten Maßnahme festhalten, so geht die Angelegenheit nach Maßgabe von § 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG in das modifizierte Stufenverfahren über.
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aa) Die Durchführung des regulären Stufenverfahrens in der Bundesverwaltung setzt allerdings die Existenz einer übergeordneten Dienststelle mit Stufenvertretung voraus. Diese Voraussetzung entfällt bereits von Rechts wegen, wenn es an einer mehrstufigen Verwaltung fehlt (§ 53 Abs. 1 BPersVG). Eine mehrstufige Verwaltung ist ein hierarchisch aufgebauter Dienststellenorganismus, der mindestens aus einer übergeordneten Dienststelle und nachgeordneten Dienststellen besteht (vgl. Beschluss vom 3. Oktober 1958 - BVerwG 7 P 1.58 - BVerwGE 7, 254 <255> = Buchholz 238.3 § 51 PersVG Nr. 1 S. 1 f.; Schlatmann, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, Stand Juli 2013, § 53 Rn. 10 ff.; Altvater, in: Altvater/Baden/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 7. Aufl. 2011, § 53 Rn. 3 f.; Sommer, in: Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, 12. Aufl. 2012, § 53 Rn. 5 ff.; Fischer/Goeres/Gronimus, in: GKöD Bd. V, Stand Juli 2013, K § 53 Rn. 9 ff.; Schwarze, in: Richardi/Dörner/Weber, a.a.O. § 53 Rn. 12 ff.).
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bb) Diese Voraussetzung erfüllt das Jobcenter nicht. Bei ihm handelt es sich um eine einstufige Verwaltung mit zwei Organen, nämlich der Trägerversammlung und dem Geschäftsführer (§§ 44c, 44d SGB II). Das Jobcenter ist nicht Teil der Verwaltung der Träger, sondern diesen gegenüber eigenständig. Zwar haben die Träger bei der Wahrnehmung der Sachaufgaben gegenüber dem Jobcenter ein Weisungsrecht (§ 44b Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 SGB II). Dieses erstreckt sich jedoch gerade nicht auf die personalvertretungsrechtlich relevanten Angelegenheiten, in denen das Jobcenter die Entscheidungsbefugnis hat (§ 44b Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2, § 44c SGB II). Ist das Jobcenter daher nicht in den Geschäftsbereich einer mehrstufigen Verwaltung eingebunden, so existiert folgerichtig keine für das Jobcenter zuständige Stufenvertretung (vgl. Luthe, in: Hauck/Noftz, a.a.O. K § 44c Rn. 47; Abetz, in: GK SGB II, a.a.O. § 44c Rn. 152; Knapp, a.a.O. § 44c Rn. 60; Altvater, a.a.O. § 88 Rn. 68d; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 88 Rn. 15 f.).
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cc) An diesen Umstand knüpft die Regelung in § 44c Abs. 3 SGB II an. Danach nimmt die Trägerversammlung in Streitfragen zwischen Personalrat und Geschäftsführer des Jobcenters die Aufgabe einer übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde nach §§ 69 bis 72 BPersVG wahr. Diese Bestimmungen regeln das "Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung" (vgl. die Überschrift 1. Teil 5. Kapitel 2. Abschnitt des Bundespersonalvertretungsgesetzes). Der übergeordneten Dienststelle kommen dabei Aufgaben im Stufenverfahren zu, und zwar sowohl im Bereich der Mitbestimmung (§ 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG) als auch im Bereich der Mitwirkung (§ 72 Abs. 4 Satz 1 und 2 BPersVG). Die oberste Dienstbehörde hat darüber hinaus Aufgaben im Einigungsstellenverfahren (§ 69 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1, § 71 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 BPersVG). Zudem hat sie Letztentscheidungskompetenzen (§ 69 Abs. 4 Satz 3 und 4, § 70 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 BPersVG). Übergeordnete Dienststelle und oberste Dienstbehörde nehmen die vorbezeichneten Aufgaben nicht losgelöst von der Rechtsbeziehung wahr, die im förmlichen Beteiligungsverfahren zwischen ihnen und der zuständigen Personalvertretung besteht. Diese ist im Stufenverfahren und einem sich anschließenden Einigungsstellenverfahren die jeweilige Stufenvertretung. Da aber beim Jobcenter eine solche Stufenvertretung nicht existiert, kann die Aussage in § 44c Abs. 3 SGB II nur bedeuten, dass die Aufgaben im Stufen- und Einigungsstellenverfahren auf der Personalvertretungsseite, welche ansonsten von der Stufenvertretung wahrgenommen werden, beim Jobcenter Sache des dortigen Personalrats sind. Auf andere Weise kann die Grundaussage in § 44h Abs. 3 SGB II, wonach dem Personalrat des Jobcenters bei beteiligungspflichtigen Entscheidungen des Geschäftsführers "alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes" zustehen, nicht zur Geltung gebracht werden. Für die dienststellenbezogene Regelung in § 44c Abs. 3 SGB II enthält § 44h Abs. 3 SGB II daher die personalratsbezogene Klarstellung und Ergänzung: Der Personalrat des Jobcenters ist "Gegenspieler" der Trägerversammlung, soweit diese die Aufgaben der übergeordneten Dienststelle und obersten Dienstbehörde wahrnimmt. Systematisch ist dies folgerichtig, weil bereits nach eindeutigem Wortlaut der Regelungen in § 44c Abs. 2 Satz 1 und § 44h Abs. 3 SGB II der Personalrat des Jobcenters Partner der Trägerversammlung ist, wenn diese in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten originär zur Entscheidung berufen ist (im Ergebnis ebenso: Jork, a.a.O. K § 44h Rn. 24; Theuerkauf, a.a.O. § 44h Rn. 19; Knapp, a.a.O. § 44h Rn. 26; Altvater, a.a.O. § 88 Rn. 68c; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 88 Rn. 15f).
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dd) Gegen die Lösung eines Stufenverfahrens mit der Trägerversammlung und dem Personalrat des Jobcenters als Partnern, kann nicht eingewandt werden, beiden fehle die vom Gesetzgeber vorausgesetzte größere Distanz zur Dienststelle, mit der der Gesetzgeber im Normalfall des Stufenverfahrens seine Hoffnung auf eine Einigung und einen sachgerechten Interessenausgleich verbinde (so VG Berlin, Beschluss vom 21. November 2012 - 70 K 15.11 PVB - juris Rn. 22). Der Gesichtspunkt "Distanz zur Dienststelle" ist nicht der entscheidende Vorteil, der für ein Modell des Stufenverfahrens mit der übergeordneten Dienststelle und der Stufenvertretung als Partnern spricht. Wichtiger ist, dass dieses Modell Lösungen erleichtert, die eine Gleichbehandlung aller Beschäftigten des Geschäftsbereiches sicherstellen. Eine solche Möglichkeit ist aber nur in einer mehrstufigen Verwaltung eröffnet. In einer einstufigen Verwaltung ist eine auf Gleichbehandlung gerichtete Steuerung der Verwaltungspraxis durch eine übergeordnete Dienststelle und eine bei dieser gebildete Stufenvertretung ausgeschlossen. Die Regelungen in § 44c Abs. 3 und § 44h Abs. 3 SGB II liefern nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck keinen Anhalt für die Annahme, der Gesetzgeber habe den genannten strukturellen Nachteil personalvertretungsrechtlicher Beteiligung im Jobcenter durch einen Ausschluss des Stufenverfahrens noch verschärfen wollen. Die Bildung einer Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44h Abs. 4 SGB II dient dem Informationsaustausch und der Meinungsbildung auf der überörtlichen Ebene, hat aber keinerlei Bezug zum jobcenterinternen Beteiligungsverfahren (vgl. BTDrucks 17/2188 S. 16 zu bb, aaa). Der Wortlaut der Regelung in § 44c Abs. 3 SGB II zeigt darüber hinaus eindeutig, dass der Gesetzgeber die Trägerversammlung in der Lage sieht, eine Entscheidung des Geschäftsführers auf Initiative des Personalrats unabhängig und ergebnisoffen zu überprüfen. Dass ein kollegiales Gremium mit Grundsatzaufgaben dazu im Verhältnis zum geschäftsführenden Organ fähig ist, widerspricht nicht der Lebenserfahrung.
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Die Wahrnehmung der Funktion der Stufenvertretung durch den örtlichen Personalrat ist im Übrigen dem Bundespersonalvertretungsgesetz nicht fremd. Wie sich aus § 86 Nr. 8 BPersVG ergibt, nimmt der Personalrat der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes die Aufgaben der Stufenvertretung wahr. Dies gilt sowohl für das Stufenverfahren, in welchem der Chef des Bundeskanzleramtes als oberste Dienstbehörde über Einwendungen gegen eine vom Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes beabsichtigte Maßnahme entscheidet, als auch für die Fälle der originären Zuständigkeit der Stufenvertretung, in welchem der Chef des Bundeskanzleramtes selbst die beteiligungspflichtige Maßnahme trifft (vgl. im Einzelnen Beschlüsse vom 26. November 2008 - BVerwG 6 P 7.08 - BVerwGE 132, 276 = Buchholz 250 § 86 BPersVG Nr. 6 Rn. 44 und vom 19. September 2012 - BVerwG 6 P 3.11 - Buchholz 250 § 86 BPersVG Nr. 8 Rn. 29 f.). Die dafür maßgeblichen Geheimhaltungsgründe spielen zwar im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle. Die beschriebene Rechtslage zeigt jedoch, dass der Gesetzgeber den örtlichen Personalrat prinzipiell für tauglich ansieht, die Rolle der Stufenvertretung sachgerecht auszufüllen.
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ee) Aus dem Vorstehenden folgt, dass entsprechend § 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG mangels Einigung mit dem Personalrat der Geschäftsführer des Jobcenters, wenn er an der beabsichtigten Maßnahme festhalten will, binnen sechs Arbeitstagen die Angelegenheit der Trägerversammlung vorlegen muss. Aufgrund der Verweisung in § 69 Abs. 3 Satz 4 BPersVG bestimmt sich das weitere Verfahren wieder nach § 69 Abs. 2 BPersVG: Hält die Trägerversammlung die Einwände des Personalrats für unbegründet, so unterrichtet sie diesen davon und beantragt seine Zustimmung (§ 69 Abs. 2 Satz 1 BPersVG). Hält der Personalrat an seinen Bedenken fest, so hat er dies nach Maßgabe von § 69 Abs. 2 Satz 3 bis 5 BPersVG geltend zu machen.
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b) Ergibt sich zwischen der Trägerversammlung und dem Personalrat des Jobcenters keine Einigung, so kann die Trägerversammlung in der ihr durch § 44c Abs. 3 SGB II zugedachten Rolle der obersten Dienstbehörde die Einigungsstelle anrufen (§ 69 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 BPersVG). Die Einigungsstelle wird nach Maßgabe von § 71 Abs. 1 BPersVG bei der Trägerversammlung gebildet. Der Beschluss der Einigungsstelle hat in Angelegenheiten nach § 76 BPersVG, wenn sie sich nicht der Auffassung der Trägerversammlung anschließt, lediglich den Charakter einer Empfehlung an diese; die Trägerversammlung hat das Letztentscheidungsrecht (§ 69 Abs. 4 Satz 3 und 4 BPersVG). Entsprechendes gilt aufgrund der Anforderung des demokratischen Prinzips in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer nach § 75 Abs. 1 BPersVG (vgl. Beschlüsse vom 18. Juni 2002 - BVerwG 6 P 12.01 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 28 S. 31 f., vom 30. März 2009 - BVerwG 6 PB 29.08 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 107 Rn. 20, vom 31. August 2009 - BVerwG 6 PB 21.09 - Buchholz 251.92 § 62 SAPersVG Nr. 1 Rn. 17, vom 13. Oktober 2009 - BVerwG 6 P 15.08 - Buchholz 251.0 § 76 BaWüPersVG Nr. 8 Rn. 62, vom 17. Februar 2010 - BVerwG 6 PB 43.09 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 111 Rn. 10 und vom 4. Juni 2010 - BVerwG 6 PB 4.10 - Buchholz 251.2 § 81 BlnPersVG Nr. 1 Rn. 7 und 9). In den übrigen Fällen ist die Entscheidung der Einigungsstelle verbindlich (§ 71 Abs. 4 Satz 2 BPersVG).
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Mit der Durchführung des Einigungsstellenverfahrens wird die Forderung aus § 44h Abs. 3 SGB II eingelöst, wonach in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten des Jobcenters dem dortigen Personalrat "alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes" zustehen sollen. Das Einigungsstellenverfahren ist nämlich Definitionsmerkmal der Mitbestimmung nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz. Es ist die letzte und höchste Ebene des Mitbestimmungsverfahrens. Die prinzipielle Gleichberechtigung der Personalvertretung im Verhältnis zur Dienststellenleitung in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten kommt in der paritätischen Besetzung der Einigungsstelle sowie im Rang ihrer Befugnis zum Ausdruck, verbindliche Entscheidungen oder eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde auszusprechen. Ohne das Einigungsstellenverfahren ist die Beteiligung des Personalrats auf Mitwirkung reduziert (vgl. § 72 Abs. 4 BPersVG).
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c) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beteiligte zu 2 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers dadurch verletzt hat, dass sie das Stufenverfahren nicht ordnungsgemäß und das Einigungsstellenverfahren überhaupt nicht durchgeführt hat. Erst nach ordnungsgemäßem Abschluss des Mitbestimmungsverfahrens war sie entsprechend § 69 Abs. 4 Satz 3 und 4 BPersVG zur Letztentscheidung befugt. Vorher durfte der Beteiligte zu 1 die Zuweisung nicht ausführen.
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4. Der erstinstanzliche Tenor war zu Klarstellungszwecken entsprechend den Ausführungen in Abschnitt 1 dieses Beschlusses neu zu fassen. Eine Änderung in der Sache ist damit nicht verbunden.
(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.
(1) In den gemeinsamen Einrichtungen wird eine Personalvertretung gebildet. Die Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Die Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gemeinsamen Einrichtung besitzen für den Zeitraum, für den ihnen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden sind, ein aktives und passives Wahlrecht zu der Personalvertretung.
(3) Der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung stehen alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung oder der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen.
(4) Zur Erörterung und Abstimmung gemeinsamer personalvertretungsrechtlich relevanter Angelegenheiten wird eine Arbeitsgruppe der Vorsitzenden der Personalvertretungen der gemeinsamen Einrichtungen eingerichtet. Die Arbeitsgruppe hält bis zu zwei Sitzungen im Jahr ab. Sie beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder eine Geschäftsordnung, die Regelungen über den Vorsitz, das Verfahren zur internen Willensbildung und zur Beschlussfassung enthalten muss. Die Arbeitsgruppe kann Stellungnahmen zu Maßnahmen der Träger, die Einfluss auf die Arbeitsbedingungen aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Beamtinnen und Beamten in den gemeinsamen Einrichtungen haben können, an die zuständigen Träger abgeben.
(5) Die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber bleiben unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen
1
Gründe
2I.
3Seit dem 1. Januar 2011 sind zahlreichen in einem Beschäftigungsverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit stehenden Arbeitskräften aus dem Bereich des Beteiligten gemäß § 44 g Abs. 1 SGB II Tätigkeiten bei gemeinsamen Einrichtungen gesetzlich zugewiesen.
4Mit Schreiben vom 4. April 2011 wies der Antragsteller den Beteiligten darauf hin, ihm sei bekannt geworden, dass der in der gemeinsamen Einrichtung S. -Berg tätigen Beschäftigten D. D1. ebenso wie auch Beschäftigten in den gemeinsamen Einrichtungen M. und P. Kreis die Tätigkeit "Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (BCA)" übertragen worden sei, und forderte den Beteiligten zur Einleitung von Mitbestimmungsverfahren für diese Personalmaßnahmen auf. Dazu gab er an: Für Entscheidungen, die wie die Eingruppierung und die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit das Grundarbeitsverhältnis beträfen, sei weiterhin der abgebende Arbeitgeber zuständig. Demzufolge seien auch die Personalräte bei den Arbeitsagenturen zu beteiligen.
5Mit der gleichen Begründung forderte der Antragsteller ebenfalls unter dem 4. April 2011 den Beteiligten zur Einleitung von Mitbestimmungsverfahren nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG hinsichtlich der Vergabe und des Entzugs von Funktionsstufen im Zusammenhang mit der Übertragung der Tätigkeit "IT-Fachbetreuer" bei Beschäftigten aus den gemeinsamen Einrichtungen S. -Berg, M. und P. Kreis auf.
6Mit Schreiben vom 11. April 2011 lehnte der Beteiligte die Einleitung von Mitbestimmungsverfahren wegen der Übertragung der Tätigkeit "Beauftragte für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt (BCA)" unter dem Gesichtspunkt der Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ab und gab dazu im Wesentlichen an: In Bezug auf die konkrete Zuordnung zur höheren Tätigkeitsstufe, Entwicklungsstufe und ggf. Funktionsstufe würden künftig die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers gewahrt und entsprechende Verfahren durchgeführt. Die Übertragung der höherwertigen Aufgabe selbst und somit die Auswahl der jeweiligen Beschäftigten sei hingegen eine Maßnahme der Geschäftsführung der gemeinsamen Einrichtung, so dass eine Beteiligung des Antragstellers nicht in Betracht komme. Bei der Beauftragung der Beschäftigten D1. handele es sich nur um eine vorübergehende Beauftragung in die Tätigkeitsebene III. Da sich insoweit an deren dauerhafter Eingruppierung in die Tätigkeitsebene IV nichts ändere, entstehe kein Rechtsakt der Eingruppierung.
7Mit Schreiben vom 18. April 2011 lehnte der Beteiligte auch die Einleitung von Mitbestimmungsverfahren bei der Vergabe und dem Entzug von Funktionsstufen ab und gab dazu an: In Bezug auf die korrekte Zuordnung zur Funktionsstufe würden zukünftig die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers gewahrt und entsprechende Verfahren durchgeführt. Die Übertragung funktionsstufenwirksamer Aufgaben selbst und damit die Auswahl der jeweiligen Beschäftigten sei hingegen eine Maßnahme der Geschäftsführung der gemeinsamen Einrichtung, so dass eine Beteiligung des Antragstellers nicht in Betracht komme.
8Unter dem 18. Mai 2011 beantragte der Beteiligte die Zustimmung des Antragstellers zur Gewährung bzw. zum Widerruf einer tätigkeitsunabhängigen Funktionsstufe bei sieben im Einzelnen benannten Beschäftigten. Dabei gab er an, die Beteiligung erfolge im Rahmen der Eingruppierung.
9Mit zwei Schreiben vom 24. Mai 2011 forderte der Antragsteller den Beteiligten auf, ihn sowohl bei der vorübergehenden Beauftragung mit höherwertigen Tätigkeiten als auch bei der Auswahl, der Vergabe und dem Entzug von Funktionsstufen zu beteiligen.
10Unter dem 7. Juni 2011 wies der Beteiligte den Antragsteller darauf hin, ihn bei der Übertragung von Tätigkeiten an Beschäftigte in gemeinsamen Einrichtungen nur dann zu beteiligen, wenn sich die Tätigkeitsebene ändere und deshalb eine Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag vorgenommen werden müsse; werde dagegen eine Tätigkeit übertragen, die lediglich zur Gewährung oder zum Wegfall einer Funktionsstufe führe, ohne dass sich die Tätigkeitsebene ändere, sei allein der bei der gemeinsamen Einrichtung gebildete Personalrat unter dem Gesichtspunkt der Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit zu beteiligen.
11Am 15. Oktober 2011 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Ihm stehe bei der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit an Beschäftigte, denen Tätigkeiten in einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen seien, ein Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG zu. Ebenso sei er bei der Vergabe und dem Entzug von Tätigkeiten, die zur Gewährung einer Funktionsstufe führten, an solche Beschäftigte nach der gleichen Bestimmung unter dem Gesichtspunkt der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit und unter dem Gesichtspunkt der Eingruppierung zu beteiligen. Das Mitbestimmungsrecht bei der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit und die sich daraus ergebende Höhergruppierung bildeten einen einheitlichen Vorgang, der hinsichtlich der Zuständigkeit der Personalvertretung nicht aufgespalten werden könne. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werde das Mitbestimmungsrecht des Personalrats im Zusammenhang mit der Übertragung einer Tätigkeit, welche zur Zahlung einer erstmaligen, weiteren oder höher dotierten Funktionsstufe führe, nicht nur im Hinblick auf die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit, sondern auch im Hinblick auf die mit der Zahlung der Funktionsstufe einhergehende Ein- bzw. Umgruppierung tangiert. Für solche Entscheidungen könne nicht die Geschäftsführung der gemeinsamen Einrichtung zuständig sein, da das Grundarbeitsverhältnis betroffen sei. Die Vorschrift des § 44 d Abs. 4 SGB II sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass alle Entscheidungen, die das Grundarbeitsverhältnis beträfen, weiterhin dem Beteiligten als Arbeitgeber oblägen. Bei einem anderen Verständnis der Vorschrift liege ein verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Arbeitnehmer vor, weil diesen faktisch der von ihnen gewählte Arbeitgeber entzogen und ein neuer, von ihnen nicht frei gewählter Arbeitgeber aufgedrängt werde.
12Der Antragsteller hat beantragt,
13" 1. festzustellen, dass die Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit auf die an die gemeinsamen Einrichtungen gemäß § 44 g SGB II zugewiesenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Beteiligten dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gem. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unterliegt,
142. festzustellen, dass die Übertragung und der Entzug einer Tätigkeit, welche zur Zahlung einer erstmaligen, weiteren oder höher dotierten Funktionsstufe i. S. d. § 20 TV-BA führt, auf die an die gemeinsamen Einrichtungen gemäß § 44 g SGB II zugewiesenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Beteiligten dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gem. § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unterliegt."
15Der Beteiligte hat beantragt,
16den Antrag abzulehnen.
17Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt: Der Antrag zu 2. sei als Unterfall des Antrags zu 1. aufzufassen. Bei den vom Antragsteller zum Gegenstand seines Antrags gemachten Maßnahmen handele es sich nicht um Fälle einer Eingruppierung. Auch eine Höher- oder Rückgruppierung liege nicht vor. Weder bei der vorübergehenden Übertragung der Aufgabe einer Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt noch bei der Übertragung der Tätigkeit eines IT-Fachbetreuers liege eine Höhergruppierung vor, da sich die jeweilige Tätigkeitsebene nicht ändere. Ein Mitbestimmungsrecht bestehe lediglich unter dem Gesichtspunkt der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit. In diesem Zusammenhang liege aber die Entscheidungsbefugnis allein beim Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung, so dass nur der dort gebildete Personalrat zu beteiligen sei. Im Übrigen werde an der dem Antragsteller unter dem 7. Juni 2011 mitgeteilten Auffassung nicht mehr festgehalten. Der Personalrat bei der Arbeitsagentur werde in Zukunft im Fall der Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit auch dann nicht mehr beteiligt werden, wenn mit der Tätigkeitsübertragung ein Wechsel der Tätigkeitsebene nach dem TV-BA verbunden sei.
18Mit Beschluss vom 31. August 2012 hat die Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts die Anträge abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen angeführt: Die Anträgen seien jedenfalls deshalb unbegründet, weil ein etwaiges Mitbestimmungsrecht nicht dem Antragsteller, sondern dem bei der gemeinsamen Einrichtung gebildeten Personalrat zustehe. Die Entscheidung über die Übertragung von Tätigkeiten, die zur Zahlung einer erstmaligen oder weiteren Funktionsstufe führten, auf Beschäftigte, denen Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen worden seien, sei nicht dem Beteiligten, sondern dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung zuzurechnen. Die Übertragung von Tätigkeiten der hier in Rede stehenden Art sei keine Maßnahme, die die Begründung oder die Beendigung der Arbeitsverhältnisse beinhalte. Dazu zählten nur solche Maßnahmen, die das Grundarbeitsverhältnis beträfen. Dies setze jedenfalls voraus, dass die Maßnahme zu einer Änderung des mit dem Beschäftigten geschlossenen Arbeitsvertrages führe. Davon sei etwa bei einer Eingruppierung auszugehen, die die Zuweisung einer anderen Tätigkeitsebene bewirke. Daran fehle es aber bei den in den Anträgen genannten Tätigkeitsübertragungen. Vorliegend stünden allein Entscheidungen über die Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten in Rede. Solche führten nicht unmittelbar zu einer Änderung des Arbeitsvertrages. Deshalb fielen diese in den Zuständigkeitsbereich der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung und seien nicht dem Beteiligten zuzurechnen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zuständigkeitsregelung des § 44 d Abs. 4 SGB II bestünden aus personalvertretungsrechtlicher Sicht nicht. Der verfassungsrechtlich gebotene personalvertretungsrechtliche Mindestschutz sei durch die Mitwirkung der bei den gemeinsamen Einrichtungen gebildeten Personalvertretungen gewährleistet.
19Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen an: Mit Blick darauf, dass die vom Bundesverwaltungsgericht anerkannte Mitbestimmung bei der Übertragung und dem Entzug einer Tätigkeit, die zur Gewährung einer Funktionsstufe führe, der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Entgeltordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen und damit der Lohngerechtigkeit und der Transparenz der Entgeltpraxis diene, sei zu berücksichtigen, dass es vorliegend um die Anwendung des Vergütungs- und Leistungsbewertungssystems des TV-BA gehe. Dieser gelte für alle Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit gleichermaßen. Hingegen komme er gerade nicht für alle Beschäftigten einer gemeinsamen Einrichtung zur Anwendung. Mit Blick darauf liege im vorliegenden Zusammenhang innerhalb der gemeinsamen Einrichtung gerade kein "weitgehend einheitlicher Personalkörper" vor. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Entscheidungen zur Übertragung und zum Entzug einer höherwertigen Tätigkeit und damit verbundenen Funktionsstufen das Arbeitsverhältnis der Beschäftigten auch über ein etwaiges Ende der Zuweisung zur gemeinsamen Einrichtung hinaus gestalteten. Auch insofern bedürfe es der Beteiligung des bei der Arbeitsagentur gebildeten Personalrats.
20Der Antragsteller hat seine erstinstanzlichen Anträge klarstellend dahingehend neu gefasst, dass er beantragt,
211. festzustellen, dass die vorübergehende Übertragung einer einer höheren Tätigkeitsebene zuzuordnenden Tätigkeit an einen Beschäftigten, dem Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind, nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt,
222. festzustellen, dass die Übertragung und der Entzug einer zusätzlichen Tätigkeit, die zur Zahlung einer erstmaligen, weiteren oder höher dotierten Funktionsstufe im Sinne von § 20 TV-BA führt, an einen Beschäftigten, dem Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind, nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.
23Der Antragsteller beantragt,
24den angegriffenen Beschluss zu ändern und den neugefassten erstinstanzlichen Anträgen zu entsprechen.
25Der Beteiligte beantragt,
26die Beschwerde zurückzuweisen.
27Zur Begründung verweist er auf sein erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend im Wesentlichen an: Die Übertragung von Tätigkeiten, die zur Zuerkennung oder dem Entzug von Funktionsstufen bei Beschäftigten des Beteiligten führten, die in einer gemeinsamen Einrichtung tätig seien, obliege dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung. Demzufolge sei auch der dort bestehende Personalrat zu beteiligen. Etwas anderes könne der Antragsteller nicht mit Erfolg aus dem von ihm verwendeten Begriff " Grundarbeitsverhältnis" herleiten. Da dieser Begriff weder im SGB II noch im BPersVG seinen Niederschlag gefunden habe, sei er nicht geeignet, den gestellten Anträgen zum Erfolg zu verhelfen. Im Weiteren scheitere ein Beteiligungsrecht des Antragstellers auch daran, dass von ihm ‑ dem Beteiligten ‑ überhaupt keine Entscheidung getroffen worden sei. Es fehle deshalb schon an einer Maßnahme, an die ein Beteiligungsrecht des Antragstellers anknüpfen könne. Eine Unvereinbarkeit des § 44 d Abs. 4 SGB II mit Art. 12 GG liege nicht vor. Mit seinem Einwand übersehe der Antragsteller die Regelung des § 44 g SGB II, in der ausdrücklich bestimmt sei, dass die Rechtsstellung der Beamten und Arbeitnehmer unberührt bleibe. § 44 d Abs. 4 SGB II regele lediglich, wer die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse für den Dienstherrn/Arbeitgeber wahrnehme. Aus den dargelegten Erwägungen bestehe auch für die an Beschäftigte in gemeinsamen Einrichtungen erfolgende Übertragung von Tätigkeiten, die einer höheren Tätigkeitsebene zuzuordnen seien, kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers. Das Vorliegen einer alleinigen Zuständigkeit des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung für die in Rede stehende Maßnahme werde im Übrigen nunmehr auch durch die von der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit erlassene Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung (HEGA) 08/2013 ‑ 08 ‑ vom 20. August 2013 bestätigt. Die Entscheidung in den einzelnen Personalmaßnahmen sei durch die gemeinsame Einrichtung und die Umsetzung unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenvorgaben jeweils durch den betreuenden Internen Service aus dem Bereich der Bundesagentur für Arbeit erfolgt.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
29II.
30Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
31Die im Beschwerdeverfahren neugefassten Anträge sind zulässig.
32Mit der vorgenommenen Umstellung der Anträge greift der Antragsteller konkret in der Dienststelle bestehende Streitfälle auf und macht sie zum Gegenstand von abstrakten Anträgen.
33Die Anträge sind aber unbegründet.
34Weder die vorübergehende Übertragung einer einer höheren Tätigkeitsebene zuzuordnenden Tätigkeit (Antrag zu 1.) noch die Übertragung und der Entzug einer zusätzlichen Tätigkeit, die zur Zahlung einer erstmaligen, weiteren oder höher dotierten Funktionsstufe im Sinne von § 20 TV-BA führt (Antrag zu 2.), an einen Beschäftigten, dem Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind, unterliegt nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG der Mitbestimmung des Antragstellers.
35Die vorübergehende Übertragung einer einer höheren Tätigkeitsebene zuzuordnenden Tätigkeit sowie die Übertragung und der Entzug einer zusätzlichen Tätigkeit, die zur Zahlung einer erstmaligen, weiteren oder höher dotierten Funktionsstufe im Sinne von § 20 TV-BA führt, sind mitbestimmungspflichtig. Derartige Personalmaßnahmen unterliegen jedenfalls als Maßnahme der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG der Mitbestimmung des Personalrats.
36Vgl. für eine funktionsstufenrelevante Tätigkeitsübertragung BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 6 P 17.08 -, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 109 = DÖD 2009, 286 = ZTR 2009, 449.
37Das Mitbestimmungsrecht steht aber nicht dem Antragsteller zu, wenn die Personalmaßnahme ‑ wie hier ‑ einen Beschäftigten betrifft, dem Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind.
38Welche Personalvertretung bei Maßnahmen zu beteiligen ist, die einen Beschäftigten betreffen, dem Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind, richtet sich nach § 44 h SGB II. Nach Abs. 3 der Vorschrift stehen der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit der Trägerversammlung oder dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen. Gemäß Abs. 5 der Bestimmung bleiben die Rechte der Personalvertretungen der abgebenden Dienstherren und Arbeitgeber unberührt, soweit die Entscheidungsbefugnisse bei den Trägern verbleiben. In diesen Regelungen kommt zum Ausdruck, dass die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen der Entscheidungskompetenz des jeweiligen Dienststellenleiters folgen. Dies entspricht dem allgemeinen personalvertretungsrechtlichen Grundsatz, dass ein Personalrat nur an den Maßnahmen zu beteiligen ist, die der ihm zugeordnete Dienststellenleiter durchzuführen beabsichtigt.
39Ausgehend davon könnte das Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG nur dann dem Antragsteller zustehen, wenn die zum Gegenstand der abstrakten Anträge gemachten Personalmaßnahmen in der Entscheidungskompetenz des Beteiligten lägen. Daran fehlt es aber. Die vorübergehende Übertragung einer einer höheren Tätigkeitsebene zuzuordnenden Tätigkeit sowie die Übertragung und der Entzug einer zusätzlichen Tätigkeit, die zur Zahlung einer erstmaligen, weiteren oder höher dotierten Funktionsstufe im Sinne von § 20 TV-BA führt, stellen Maßnahmen dar, die allein dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung und nicht dem Beteiligten zuzurechnen sind.
40Die Zuständigkeiten des Geschäftsführers einer gemeinsamen Einrichtung sind in § 44 d Abs. 4 SGB II festgelegt. Danach übt der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung über die Beamten sowie Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamten sowie Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus.
41Aufgrund dieser Regelung ist mit der Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung ein gesetzlicher Übergang der Befugnisse des Dienstherrn/Arbeitgebers auf den Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung verbunden. Ihm werden kraft Gesetzes auch die Dienst- und Vorgesetztenfunktionen übertragen. Ausgenommen von den Befugnissen des Geschäftsführers sind lediglich alle Entscheidungen, die Beginn und Ende eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses der Beschäftigten betreffen. Diese verbleiben bei den jeweiligen Trägern, die weiterhin Dienstherren/Arbeitgeber sind. Bei derartigen Maßnahmen der Träger steht dem Geschäftsführer aber nach § 44 d Abs. 6 SGB II ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht zu. Mit diesen Regelungen soll sichergestellt werden, dass eine weitgehende Gleichbehandlung des Personals sowie eine einheitliche Personalführung und ‑steuerung in den gemeinsamen Einrichtungen erreicht werden.
42Vgl. BT-Drucks. 17/1555 S. 26.
43Soweit dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung nach § 44 d Abs. 4 SGB II Befugnisse im Zusammenhang mit Personalmaßnahmen kraft Gesetzes übertragen sind, nimmt er diese im eigenen Namen wahr und übt nicht nur Befugnisse als Vertreter des jeweiligen Trägers aus. Daran ändert auch nichts, dass nach § 44 k Abs. 2 SGB II der von der Trägerversammlung aufzustellende Stellenplan der Genehmigung der Träger bedarf und die gemeinsame Einrichtung bei Aufstellung und Bewirtschaftung des Stellenplanes den Weisungen der Träger unterliegt. Diese Regelungen belegen zwar, dass der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung bei der Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Befugnisse nicht vollkommen losgelöst von äußeren Vorgaben agieren kann. Die sich aus der genannten Bestimmung ergebenden Beschränkungen gehen aber nicht so weit, dass ein eigenständiges Handeln des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung in Abrede gestellt werden könnte.
44Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die in § 44 d Abs. 4 SGB II enthaltene Regelung bestehen nicht.
45Die aus § 44 b Abs. 1 Satz 4 SGB II folgende Wahrnehmung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende durch eine Mischbehörde aus Bundes- und Landesbehörde beruht auf der Entscheidung des verfassungsändernden Gesetzgebers. Dieser hat mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 91 e GG) vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 994) die "Leistungserbringung aus einer Hand" in zulässiger Weise verfassungsrechtlich verankert.
46Vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 ‑ B 4 AS 90/10 R ‑, juris, m. w. N.
47Bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung hat sich der Gesetzgeber innerhalb des durch Art. 91 e Abs. 1 und 3 GG eröffneten Gestaltungsspielraums bewegt.
48Vgl. BSG, Urteil vom 18. Januar 2011 ‑ B 4 AS 90/10 R ‑, a. a. O., m. w. N.; zur Verfassungsmäßigkeit der personalvertretungsrechtlichen Regelungen vgl. VG Bln., Beschluss vom 22. September 2011 ‑ 71 K 9/11.PVB ‑, PersR 2012, 122; VG Saarland, Beschluss vom 20. Juni 2012 ‑ 8 K 480/12 ‑, juris; Vogelgesang, PersV 2011, 126; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 112 RdNr. 13.
49Dagegen kann nicht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eingewandt werden, dass ein verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigter Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Arbeitnehmer vorliege, weil diesen faktisch der von ihnen gewählte Arbeitgeber entzogen und ein neuer, von ihnen nicht frei gewählter Arbeitgeber aufgedrängt werde.
50Vgl. zu einer derartigen Fallgestaltung BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2011 ‑ 1 BvR 1741/09 ‑, BVerfGE 128, 157 = BB 2011, 2108 = NJW 2011, 1427 = PersR 2011, 346 = ZfPR 2011, 74 = ZTR 2011, 233.
51Denn mit der Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung findet kein Arbeitgeberwechsel für die betroffenen Beschäftigten statt. Deren Arbeitgeber bleibt weiterhin der jeweilige Träger. Mit der Zuweisung von Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung verbunden ist lediglich der Übergang des Direktionsrechts auf den Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung. Dies kann aber nicht mit einem Arbeitgeberwechsel gleich gesetzt werden, wie er in der der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegenden Fallgestaltung gegeben war. Diese war dadurch gekennzeichnet, dass die betroffenen Beschäftigten kraft Gesetzes aus dem Landesdienst ausschieden und zu Arbeitnehmern eines als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts organisierten Universitätsklinikums wurden. Gerade dieser Gesichtspunkt war maßgeblich für die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das maßgebliche Gesetz als mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar anzusehen.
52Für die Frage der Abgrenzung der Zuständigkeiten des Beteiligten und des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung ist demnach entscheidend, ob es sich um eine Maßnahme zur Begründung oder Beendigung des mit dem Beamten/Arbeitnehmer bestehenden Rechtsverhältnisses handelt oder nicht. Dabei sind die Begriffe der Begründung und Beendigung eng auszulegen.
53Dafür spricht schon die gesetzliche Konzeption als Ausnahmeregelung. Denn nach § 44 d Abs. 4 SGB II stellt es den Regelfall dar, dass die Befugnisse zur Entscheidung über Personalmaßnahmen beim Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung liegen. Diese generelle Entscheidungskompetenz wird nur für den Ausnahmefall eingegrenzt, dass die Begründung oder Beendigung des mit dem Beschäftigten bestehenden Rechtsverhältnisses in Rede steht.
54Auch die gesetzliche Konstruktion der gemeinsamen Einrichtung und der Zusammensetzung des dort tätigen Personalkörpers spricht für ein enges Begriffsverständnis. Die gemeinsame Einrichtung stellt eine Mischbehörde aus Bundes- und Landesbehörde dar. Über eigenes Personal verfügt die gemeinsame Einrichtung nicht. Die dort anfallenden Aufgaben werden nach § 44 b Abs. 1 Satz 4 SGB II vielmehr von Beamten und Arbeitnehmern der Träger wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind. Dienstherr der Beamten und Arbeitgeber der Arbeitnehmer bleibt der jeweilige Träger. Daran knüpft die Regelung in § 44 d Abs. 4 SGB II an, indem sie nur die Befugnisse zur Begründung und Beendigung des mit den Beamten und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnissen aus dem Zuständigkeitsbereich des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung ausnimmt.
55Für eine enge Begriffsauslegung spricht schließlich auch der in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommene Wille des Gesetzgebers. Dieser war darauf ausgerichtet, dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung im Wesentlichen die Befugnisse eines Behördenleiters einzuräumen, um so eine weitgehende Gleichbehandlung des Personals sowie eine einheitliche Personalführung und -steuerung in der gemeinsamen Einrichtung zu erreichen.
56Vgl. BT-Drucks. 17/1555 S. 26.
57Ausgehend von diesen Grundsätzen sind alle diejenigen Maßnahmen nicht dem Bereich der Begründung oder Beendigung des mit dem Beamten/Arbeitnehmer bestehenden Rechtsverhältnisses zuzurechnen, die die von dem Beschäftigten auf dem jeweiligen Dienstposten/Arbeitsplatz wahrzunehmenden Aufgaben betreffen. Dies gilt sowohl für die Übertragung zusätzlicher Aufgaben als auch für die Übertragung eines anderen Dienstpostens/Arbeitsplatzes. Derartige Maßnahmen zählen zum Kern des dem Geschäftsführer zur Leitung und Aufgabenwahrnehmung der gemeinsamen Einrichtung gesetzlich übertragenen Direktionsrechts und berühren das zum jeweiligen Träger bestehende Rechtsverhältnis des Beamten oder Arbeitnehmers nicht in einer Form, dass im Sinne von § 44 d Abs. 4 SGB II eine Begründung oder Beendigung eines solchen angenommen werden könnte.
58Daran ändert sich auch dann nichts, wenn mit der Übertragung zusätzlicher Aufgaben oder eines anderen Arbeitsplatzes die Zahlung oder der Wegfall einer Funktionsstufe nach § 20 Abs. 1 TV-BA verbunden ist oder wenn es um die vorübergehende Übertragung einer einer höheren Tätigkeitsebene zuzuordnende Tätigkeit geht. Auch in solchen Fällen liegt eine auf dem Direktionsrecht des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung beruhende Entscheidung über die von dem Arbeitnehmer auszuübende Funktion oder Tätigkeit vor, von der das Rechtsverhältnis des Arbeitnehmers zu dem jeweiligen Träger in seinem Bestand unangetastet bleibt.
59Für die Erfüllung oder den Wegfall einer Funktionsstufe nach § 20 Abs. 1 TV-BA liegt dies schon deshalb ohne Weiteres auf der Hand, weil mit der Zahlung oder dem Wegfall einer Funktionsstufe nach § 20 Abs. 1 TV-BA das mit Abschluss des Arbeitsvertrags übertragene ‑ und aufgrund der Zuweisung dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung zustehende ‑ Weisungsrecht innerhalb des Arbeitsverhältnisses ausgeübt wird und der Arbeitsvertrag unangetastet bleibt.
60Vgl. Weiß, PersV 2011, 444 (446).
61Denn nach § 20 Abs. 2 TV-BA werden mit den Funktionsstufen die Wahrnehmung zusätzlich übertragener Aufgaben bzw. Funktionen sowie besondere Schwierigkeitsgrade oder eine ‑ geschäftspolitisch zugewiesene ‑ besondere Bedeutung bestimmter Aufgaben abgegolten. Die Funktionsstufen sind reversibel, da sie gemäß § 20 Abs. 5 TV-BA bei Wegfall der für ihre Gewährung maßgeblichen Voraussetzungen unmittelbar entfallen, ohne dass eine Änderung des Arbeitsvertrages erforderlich ist.
62Nichts anderes gilt bei der vorübergehenden Übertragung einer einer höheren Tätigkeitsebene zuzuordnenden Tätigkeit. Auch eine derartige Tätigkeitsübertragung ist Ausfluss des ‑ aufgrund der Zuweisung dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung zustehenden ‑ Direktionsrechts und lässt den Inhalt des Arbeitsvertrages unverändert. Daran ändert auch nichts, wenn die Tätigkeitsübertragung die Gewährung einer persönlichen Zulage nach § 15 Abs. 1 TV-BA zur Folge hat. Eine solche Zulage wird einem Beschäftigten gewährt, dem vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen wurde, die einer höheren Tätigkeitsebene als die ihm dauerhaft übertragene Tätigkeit zugeordnet ist, und der diese mindestens einen Monat ausgeübt hat. Auch dieser Umstand lässt das zwischen dem Beschäftigten und dem Träger bestehende Arbeitsverhältnis in seinem Bestand unberührt und gibt auch keine Veranlassung zur Änderung des Arbeitsvertrages.
63Ausgehend von diesen Erwägungen ist für die vom Antragsteller zum Gegenstand seiner Anträge gemachten Personalmaßnahmen der Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung und nicht der Beteiligte zuständig. Denn sowohl mit der vorübergehenden Übertragung einer einer höheren Tätigkeitsebene zuzuordnenden Tätigkeit als auch mit der Übertragung und der Entzug einer zusätzlichen Tätigkeit, die zur Zahlung einer erstmaligen, weiteren oder höher dotierten Funktionsstufe im Sinne von § 20 TV-BA führt, wird ein Rechtsverhältnis zu dem nach wie vor als Arbeitgeber anzusehenden Träger weder begründet noch beendet im Sinne von § 44 d Abs. 4 SGB II. Derartige Personalmaßnahmen betreffen allein die konkrete, von dem jeweiligen Beschäftigten wahrzunehmende dienstliche Tätigkeit und sind Gegenstand des dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung obliegenden Direktionsrechts. Die mithin fehlende Zuständigkeit des Beteiligten hat zur Folge, dass das Mitbestimmungsrecht bei Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG nicht dem Antragsteller, sondern vielmehr dem bei der gemeinsamen Einrichtung gebildeten Personalrat zusteht.
64Aus der Art des Mitbestimmungsrechts kann der Antragsteller nicht anderes herleiten. Denn ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats setzt voraus, dass gerade der Leiter der Dienststelle, bei der der Personalrat gebildet ist, eine Maßnahme beabsichtigt. Fehlt es schon an einer vom Dienststellenleiter beabsichtigten Maßnahme, kann auch kein Mitbestimmungsrecht für den Personalrat bestehen. Angesichts dessen kann aus der Art des für eine beteiligungspflichtige Maßnahme bestehenden Mitbestimmungsrechts nichts für die Beantwortung der Frage hergeleitet werden, um wessen Maßnahme es sich handelt und welcher Personalrat als Konsequenz daraus zu beteiligen ist. Maßgeblich ist insoweit vielmehr allein die Ausgestaltung der organisationsrechtlichen Regelungen, wie sie hier durch § 44 d Abs. 4 SGB II erfolgt ist.
65Auch ein anderer Mitbestimmungstatbestand kann kein gerade für den Antragsteller bestehendes Mitbestimmungsrecht bei den zum Gegenstand der abstrakten Anträge gemachten Maßnahmen begründen.
66Ob neben dem Mitbestimmungsrecht bei Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit für die in Rede stehenden Personalmaßnahmen zusätzlich auch noch ein Mitbestimmungsrecht bei Eingruppierung oder bei Höhergruppierung im Sinne von § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG besteht, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn dies anzunehmen wäre, hätte der Antrag keinen Erfolg, weil ein solches Mitbestimmungsrecht nicht dem Antragsteller, sondern ebenso wie das Mitbestimmungsrecht bei Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit dem Personalrat der gemeinsamen Einrichtung zustehen würde. Denn auch insofern würde es an einer Maßnahme des Beteiligten fehlen, weil die Frage der richtigen Eingruppierung ebenfalls in den Verantwortungsbereich des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung fällt. Die Eingruppierung/Höhergruppierung stellt sich lediglich als Folge der im Rahmen der Ausübung des Direktionsrechts vorgenommenen Übertragung einer zusätzlichen/anderen Tätigkeit dar.
67Dies gilt auch dann, wenn infolge der Eingruppierung/Höhergruppierung eine Änderung des Arbeitsvertrages erforderlich wäre. Eine solche könnte zwar nicht von dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung, sondern nur von dem Beteiligten vorgenommen werden, weil der Träger weiterhin Arbeitgeber des Arbeitnehmers bleibt. Darin kann aber keine Begründung oder Beendigung des mit dem Arbeitnehmer bestehenden Rechtsverhältnisses im Sinne von § 44 d Abs. 4 SGB II gesehen werden. Denn der Wesenskern der in Rede stehenden Personalmaßnahmen liegt in der Entscheidung, dass einem Beschäftigten zusätzliche/andere Tätigkeiten übertragen werden sollen. Eine solche Entscheidung betrifft aber die konkrete Art und Weise der Wahrnehmung der der gemeinsamen Einrichtung obliegenden Aufgaben und damit den nach der gesetzlichen Konstruktion dem Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung obliegenden Verantwortungsbereich. Wenn mit der Entscheidung über die Tätigkeitsübertragung die Notwendigkeit der Änderung des mit dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrages verbunden ist, stellt sich dies als bloßer Annex zu der Entscheidung über die Tätigkeitsübertragung dar. Der Beteiligte trifft deshalb mit der Änderung des Arbeitsvertrages keine eigene Entscheidung, sondern setzt lediglich ohne eigenen Regelungsspielraum die vom Geschäftsführer der gemeinsamen Einrichtung getroffene Entscheidung um. Eine Begründung eines oder die Beendigung des mit dem Arbeitnehmer bestehenden Rechtsverhältnisses im Sinne von § 44 d Abs. 4 SGB II findet nicht statt.
68Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
69Die Rechtsbeschwerde ist nach § 92 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, da die Rechtsfrage, welcher Personalrat bei Personalmaßnahmen zu beteiligen ist, die Beschäftigte betreffen, denen Tätigkeiten bei einer gemeinsamen Einrichtung zugewiesen sind, von grundsätzlicher Bedeutung ist. Die Rechtsfrage ist klärungsbedürftig. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage liegt bislang nicht vor.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 24.06.2013 betreffend die Personalmaßnahmen Q. , T. und P. beachtlich gewesen ist.
1
G r ü n d e
2I.
3Antragsteller ist der Personalrat des Jobcenters S. -T1. ; er streitet mit dem Beteiligten – dem Geschäftsführer des Jobcenters S. -T1. – um die Beachtlichkeit der Verweigerung seiner – des Antragstellers – Zustimmung zur Zuweisung von drei Mitarbeitern (ehemals Studierende der Bundesagentur für Arbeit) als „Arbeitsvermittler“ zum Jobcenter S. -T1. .
4Aufgrund der von dem Beteiligten unter dem 12.06.2013 formulierten Bitte um Zustimmung zu der (beabsichtigten) Zuweisung von
5- B. Q.
6- Q1. T.
7- T2. P.
8versagte der Antragsteller in seiner Sitzung vom 20.06.2013 eine solche Zustimmung unter Berufung auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BPersVG; mit Schreiben vom 24.06.2013 erläuterte er: Das Auswahlverfahren für die durch die Zuweisung erforderlichen Besetzung der Planstellen bei dem Jobcenter S. -T1. entspreche nicht der maßgebenden Auswahlrichtlinie; mit der Zuweisung von drei neuen Beschäftigten sei ein – im Ergebnis unzulässiger – Ausschluss von befristet Beschäftigten, von Teilzeitbeschäftigten und eines einem schwerbehinderten gleich gestellten Mitarbeiters verbunden. Aus diesen Verstößen ergebe sich unmittelbar auch eine nicht zu rechtfertigende Benachteiligung der bereits bei dem Jobcenter S. -T1. Beschäftigten.
9Mit Schreiben vom 12.07.2013 teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit, dass er die von diesem vorgetragenen Gründe für unbeachtlich halte: Bei den Personalmaßnahmen handele es sich um Zuweisungen, bei denen eine – vom Antragsteller erläuterte – Auswahlentscheidung zur Besetzung von Stellen bei dem Jobcenter S. -T1. nicht stattgefunden habe. Die Zuweisung sei eine Maßnahme ausschließlich der Agentur für Arbeit C. gemäß § 44b Abs. 2 SGB II. Die Maßnahme werde umgesetzt.
10Am 18.10.2013 hat der Antragsteller das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet.
11Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Schreiben vom 24.06.2013 und vertieft ergänzend, dass es nicht darauf ankommen könne, dass die Zuweisung der neuen Beschäftigten zum Jobcenter S. -T1. durch die Agentur für Arbeit C. erfolge, weil eine solche Zuweisung nach § 44b Abs. 2 SGB II der Zustimmung des Beteiligten bedürfe, der bei der Umsetzung der Zuweisung in seiner Dienststelle eine Auswahlentscheidung nach Maßgabe der „Auswahlrichtlinie“ zu treffen habe; dies wiederum bedürfe der Mitbestimmung des Antragstellers, weil es bei dieser Auswahlentscheidung um die Beachtung der Grundsätze der Bestenauslese gehe.
12Durch die Vorgehensweise des Beteiligten, die Zuweisung ohne weiteres zu akzeptieren, seien vorhandene Beschäftigte des Jobcenters S. -T1. , die in die zu treffende Auswahlentscheidung hätten einbezogen werden müssen, bei der Stellenbesetzung unberücksichtigt geblieben.
13Der Antragsteller beantragt,
14festzustellen, dass seine Zustimmungsverweigerung vom 24.06.2013 betreffend die Personalmaßnahmen Q. , T. und P. beachtlich gewesen ist.
15Der Beteiligte beantragt,
16den Antrag abzulehnen.
17Der Beteiligte tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen:
18Der Antragsteller rüge zu Unrecht einen Verstoß gegen § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG, weil ein Auswahlverfahren nach Maßgabe einer „Auswahlrichtlinie“ im Rahmen der Zuweisung der Beschäftigten an das Jobcenter S. -T1. nicht stattgefunden habe. Die Zuweisungen, die das Ziel verfolgten, Studierende der Bundesagentur für Arbeit ausbildungsadäquat unterzubringen, liege ausschließlich in der Zuständigkeit der Bundesagentur für Arbeit bzw. der Agentur für Arbeit C. , ohne dass dem Beteiligten eine Entscheidungskompetenz zukomme; der Zustimmungsvorbehalt des § 44b Abs. 2 SGB II verfolge allein das Ziel sicherzustellen, dass es sich bei den zugewiesenen Mitarbeitern um qualifiziertes Personal handele.
19Da eine mögliche Benachteiligung der bislang bei dem Jobcenter S. -T1. Beschäftigten nur durch eine Auswahlentscheidung entstehen könne, eine solche aber nicht erfolgt sei, könne sich der Antragsteller auch nicht auf den Versagungstatbestand des § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG berufen.
20Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
21II.
22Der Antrag ist begründet.
23Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers im Beschluss vom 20.06.2013, formuliert im Schreiben vom 24.06.2013 an den Beteiligten, betreffend die die Beschäftigten Q. , T. , P. betreffenden Personalmaßnahmen in Form der Zuweisung von Tätigkeiten bei der gemeinsamen Einrichtung (hier: Jobcenter S. -T1. ) war beachtlich.
24Nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG gilt eine von dem Leiter der Dienststelle der Personalvertretung unterbreitete Maßnahme von der Personalvertretung als gebilligt, wenn nicht diese innerhalb der in § 69 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BPersVG genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Danach reicht es nicht aus, dass der Personalrat seine Zustimmung (schriftlich) verweigert; er muss vielmehr auch die für ihn maßgeblichen Gründe angeben. Genügt die Zustimmungsverweigerung diesen Anforderungen nicht, ist sie unbeachtlich mit der Folge, dass die von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme als vom Personalrat gebilligt gilt.
25Will der Personalrat in Personalangelegenheiten nach §§ 75 Abs. 1, 76 Abs. 1 BPersVG den Eintritt der Zustimmungsfiktion nach § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG vermeiden, muss sein Vorbringen es mindestens als möglich erscheinen lassen, dass einer der dafür zugelassenen und in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Versagungsgründe gestützt ist, ist unbeachtlich.
26Ausgehend davon ist die unter dem 20.06.2013 beschlossene und mit Schreiben des Antragstellers an den Beteiligten vom 24.06.2013 erläuterte Verweigerung der Zustimmung zu den die o.g. Beschäftigten betreffenden Personalmaßnahmen in Form der Zuweisung von Tätigkeiten bei dem Jobcenter S. -T1. beachtlich.
27Diese Personalmaßnahme der Zuweisung unterliegt – davon geht auch der Beteiligte aus – der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG, weil die Zuweisung, die durch die Agentur für Arbeit C. verfügt wurde, eine Personalangelegenheit darstellt, die auf der Seite des Jobcenters S. -T1. der Zustimmung des Geschäftsführers gemäß § 44b Abs. 2 SGB II bedarf.
28Zu Unrecht meint aber der Beteiligte, dass sich das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers darauf beschränke, ob es sich bei den zugewiesenen (neuen) Beschäftigten um qualifizierte Mitarbeiter handele.
29Der in § 44b Abs. 2 SGB II formulierte Vorbehalt der Zustimmung des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung betrifft eine umfassende Personalauswahl, die sowohl die zugewiesenen Beschäftigten als auch die Beschäftigten der gemeinsamen Einrichtung in den Blick zu nehmen hat; damit korrespondiert eine umfassende Mitbestimmungskompetenz der Personalvertretung.
30Zwar sind die personalrechtlichen Befugnisse des Geschäftsführers einer gemeinsamen Einrichtung bei der Begründung und Beendigung der mit den Beschäftigten bestehenden Rechtsverhältnisse eingeschränkt; insoweit verbleibt es bei der Kompetenz des Trägers, hier der Agentur für Arbeit C. , die über die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses mit den o.g. Beschäftigten zu entscheiden hat und auch die Zuweisung der Beschäftigten zu einer gemeinsamen Einrichtung verfügt. Diese Zuweisung erfordert nach § 44b Abs. 2 SGB II aber dann wiederum die Zustimmung des Geschäftsführers der gemeinsamen Einrichtung. Das bedeutet, dass die Entscheidungsbefugnis über Einstellung und Zuweisung bei den Trägern liegt, die konkrete Personalauswahl bei den Jobcentern aber davon unberührt bleibt.
31Aus einer Zusammenschau der Vorschriften der §§ 44d Abs. 6, 44b Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 SGB II ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass die Zuweisung von Beschäftigten an ein Jobcenter nicht nur dem Zustimmungsvorbehalt des Geschäftsführers dieser Einrichtungen unterliegt, sondern auch (nur) auf seinen Vorschlag erfolgt. Damit umschreibt der Gesetzgeber dem Wortlaut nach das dem Leiter der Dienststelle Jobcenter bei Personalergänzungen üblicherweise volle Entscheidungsrecht. Der Geschäftsführer des Jobcenters soll – jedenfalls bis zu einem gewissen Grad – ein eigenständiges Personalkonzept des Jobcenters verwirklichen; er kann in seine Entscheidung über die Zustimmung im Sinne von § 44b Abs. 2 SGB II weitgehend Zweckmäßigkeitserwägungen einfließen lassen, ist letztlich aber auch an den Grundsatz der Bestenauslese gebunden;
32vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.11.2013 – 62 PV 18.12 -, juris (Rdz. 22 ff.); Knapp, jurisPK-SGB II, § 44b SGB II Rdz. 35.1.
33Bestätigt wird diese Kompetenz des Geschäftsführers des Jobcenters durch die Erläuterung in den Gesetzesmaterialien; danach soll sichergestellt werden, dass qualifiziertes und für die Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen gemeinsamen Einrichtung geeignetes Personal für eine ordnungsgemäße und reibungslose Umsetzung der Aufgaben der Grundsicherung sorgt;
34Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP, „Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende“, BT-Drs. 17/1555 S. 28.
35Mit diesem Erfordernis der Zustimmung des Geschäftsführers des Jobcenters für die Zuweisung und mit dem Umfang dieser Kompetenz korrespondiert ein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung – hier des Antragstellers – gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4a BPersVG; nach § 44h Abs. 3 SGB II stehen der Personalvertretung der gemeinsamen Einrichtung nämlich alle Rechte entsprechend den Regelungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes zu, soweit u.a. dem Geschäftsführer Entscheidungsbefugnisse in personalrechtlichen, personalwirtschaftlichen, sozialen oder die Ordnung der Dienststelle betreffenden Angelegenheiten zustehen. Die Mitbestimmung des Antragstellers als Personalrat des Jobcenters S. -T1. als aufnehmender Dienststelle dient dabei dem Schutz der kollektiven Interessen des bei der aufnehmenden Dienststelle beschäftigten Personals vor ungerechtfertigten Benachteiligungen, die durch die Eingliederung des versetzten / zugewiesenen Beschäftigten in die neue Dienststelle entstehen können;
36vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.08.2013 – 20 A 2189/12.PVB –, PersV 2014, 76 = ZfPR online 2014, Nr 4, 8; juris (Rdz. 35).
37Diese Umstände hat der Geschäftsführer des Jobcenters bei der ihm obliegenden Zustimmung zu der Zuweisung gemäß § 44b Abs. 2 SGB II zu beachten; damit korrespondiert die Überwachungsfunktion / Mitbestimmung der Personalvertretung.
38Wenn der Antragsteller also in seinem Schreiben vom 24.06.2013 darauf hinweist und eingehend erläutert, dass mit der Zuweisung von Personal an das Jobcenter S. -T1. nach § 44b Abs. 2 SGB II möglicherweise eine Benachteiligung der dort bereits Beschäftigten verbunden ist (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG) und die Zustimmung des Beteiligten zu der von der Agentur für Arbeit verfügten Zuweisung der Beschäftigten diesen Aspekt nicht hinreichend würdigt, ist dies ein beachtlicher Verweigerungsgrund.
39Unter diesen Umständen bedarf es keiner Entscheidung, ob – wie der Antragsteller meint – auch ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen (§ 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG) vorliegt, indem der Beteiligte es unterlassen hat, für die Besetzung von Stellen bei der Zuweisung von drei weiteren Mitarbeitern zum Jobcenter S. – T1. ein Auswahlverfahren durchzuführen.
40Der Beteiligte ist daher verpflichtet, das Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen.
41Eine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.
(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren
- 1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75, - 2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren
- 1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75, - 2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren
- 1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75, - 2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.
(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren
- 1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75, - 2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.
(1) Der Personalrat hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die übrigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle und die in Absatz 1 genannten Behörden, Träger und sonstigen Stellen sind verpflichtet, bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen den Personalrat oder die von ihm beauftragten Personalratsmitglieder derjenigen Dienststelle hinzuzuziehen, in der die Besichtigung oder Untersuchung stattfindet. Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat dem Personalrat unverzüglich die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung betreffenden Auflagen und Anordnungen der in Absatz 1 genannten Stellen mitzuteilen.
(3) An den Besprechungen der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle mit den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Personalrat beauftragte Personalratsmitglieder teil.
(4) Der Personalrat erhält die Protokolle über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er oder die von ihm beauftragten Personalratsmitglieder nach den Absätzen 2 und 3 hinzuzuziehen ist oder sind.
(5) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat dem Personalrat eine Kopie der Unfallanzeige nach § 193 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder des nach beamtenrechtlichen Vorschriften zu erstattenden Berichts auszuhändigen.
(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren
- 1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75, - 2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Gründe
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I.
- 1
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Mit Schreiben vom 3. Mai 2006 bat der Beteiligte zu 1 den Antragsteller darum, dem Einsatz von Unternehmenspersonal im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung für den Schleusendecksdienst der Schleusenanlage des Nord-Ostsee-Kanals in Kiel-Holtenau zuzustimmen. Der Vorlage war der Entwurf eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zwischen dem Bund als Entleiher und einem Verleiherunternehmen beigefügt, dessen Anlagen eine Liste der akkreditierten Mitarbeiter, die Leistungsbeschreibung und das Leistungsverzeichnis enthielten.
- 2
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Der Antragsteller versagte mit Schreiben vom 12. Mai 2006 seine Zustimmung. Zur Begründung führte er an: Ihm sei nicht bekannt, welche Arbeitskräfte welchen Schichten zugeordnet würden. Im Hinblick auf die erforderliche Zusammenarbeit der einzelnen Wachen sei es erforderlich, dass diese wüssten, mit welchen zusätzlichen Kollegen sie in der nächsten Zeit arbeiten sollten. Die Verstärkung durch jeweils wechselnde Mitarbeiter sei nicht zustimmungsfähig. Dies gelte ebenfalls für den Einsatz von Leiharbeitnehmern für bedarfsweise durchzuführende Teilleistungen. Es sei nicht absehbar, wann aus welchen Gründen Arbeiten anfielen, die nicht von der Stammbelegschaft ausgeführt werden könnten. Im jeweiligen Einzelfall sei zu entscheiden, ob solche zusätzlichen Arbeiten von der Stammbelegschaft oder durch zusätzliche Leiharbeitnehmer ausgeführt würden. Arbeitskräfte jeweils aus dem Pool der Akkreditierungsliste zu entnehmen, genüge nicht. Zu verlangen sei vielmehr die konkrete Beteiligung vor jeder Übernahme jedes einzelnen Arbeitnehmers in jedem einzelnen Fall.
- 3
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Der Beteiligte zu 1 leitete sodann die Vorlage an den Beteiligten zu 2 weiter. Dieser brach das Mitbestimmungsverfahren ausweislich seines Schreibens vom 14. Juni 2006 ab mit der Begründung, die vom Antragsteller für die Zustimmungsverweigerung vorgetragenen Gründe seien unbeachtlich, so dass die Zustimmung zur beabsichtigten Maßnahme als erteilt gelte.
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Unter Hinweis auf seine Absicht, weiterhin im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung geeignetes Fremdpersonal zur Sicherstellung des Schleusenbetriebes bis 31. Dezember 2006 einzusetzen, bat der Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 6. Juli 2006 den Antragsteller erneut um Zustimmung, die dieser in seiner Sitzung vom 17. Juli 2006 verweigerte. Nach Weiterleitung der Vorlage entschied der Beteiligte zu 2 ausweislich seines Schreibens vom 28. Juli 2006 erneut, das Stufenverfahren mit dem Bezirkspersonalrat nicht einzuleiten.
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Unter Hinweis auf seine Absicht, den Einsatz von Fremdpersonal im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung zur Sicherstellung des Schleusenbetriebes längstens bis 31. März 2007 zu verlängern, bat der Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 13. Dezember 2006 den Antragsteller erneut um Zustimmung, die dieser in seiner Sitzung vom 14. Dezember 2006 versagte. Der Beteiligte zu 2 brach das Mitbestimmungsverfahren ausweislich seines Schreibens vom 21. Dezember 2006 wiederum ab.
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Bereits am 19. Mai 2006 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht angerufen. Dort hat er zuletzt beantragt,
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festzustellen, dass der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens durch den Beteiligten zu 2 sein Mitbestimmungsrecht verletzt, wenn er einer beabsichtigten Beschäftigung von Leiharbeitnehmern mit der Begründung widerspricht:
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a) Die Arbeitnehmer werden nicht benannt, die regelmäßig im Wechselschichtdienst gemeinsam mit der Stammbelegschaft eingesetzt werden sollen, ein jeweils wechselnder unbestimmter Einsatz von Leiharbeitnehmern, die auf der Akkreditierungsliste des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages aufgeführt sind, wird abgelehnt;
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oder
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b) der Grund für die Anforderung auf Bedarf von Leiharbeitnehmern, die auf der dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag beigefügten Akkreditierungsliste aufgeführt sind, ist nicht benannt.
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Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 7. März 2007 abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 31. Oktober 2007 - 11 LB 2/07 - zurückgewiesen. Diesen Beschluss hat der Senat auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 9. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 17.08 - aufgehoben und die Sache zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 - 11 LB 5/08 - den erstinstanzlichen Beschluss geändert und dem Begehren des Antragstellers - mit zwei Übertragungsfehlern unter Buchst. b) - entsprochen. Zur Begründung hat es sich auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Januar 2008 - 1 ABR 74/06 - (BAGE 125, 306) gestützt.
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Die Beteiligten zu 1 und 2 tragen zur Begründung ihrer Rechtsbeschwerde vor: Eine mitbestimmungspflichtige Einstellung liege nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer derart in die Dienststelle eingegliedert werde, dass es zu einer festeren betrieblichen und sozialen Bindung komme. Bei einem nur kurzfristigen Einsatz von Leiharbeitnehmern wie hier im Schleusendienst könne eine solche stetige Bindung nicht entstehen. Dies werde in rechtssystematischer Hinsicht durch die Mitbestimmung bei Abordnung und Zuweisung bestätigt, die erst eingreife, wenn die beabsichtigte personelle Maßnahme auf eine Dauer von mehr als drei Monaten angelegt sei. Lege man den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts zugrunde, so laufe das Beteiligungsrecht des Personalrats leer. Denn dann wäre die Dienststelle bei Abschluss des Rahmenüberlassungsvertrages frei und könnte sich bei kurzfristigen Einzeleinsätzen auf ihre Kompetenz zum Erlass vorläufiger Regelungen berufen. Da der konkrete kurzfristige Einsatz der Leiharbeitnehmer im Schleusendienst nicht die Voraussetzungen des Einstellungsbegriffs erfüllte, seien die darauf bezogenen Zustimmungsverweigerungsgründe des Antragstellers nicht von § 77 Abs. 2 BPersVG gedeckt, so dass seine Zustimmung als erteilt gelte.
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Die Beteiligten zu 1 und 2 beantragen,
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den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Beschwerde des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückzuweisen.
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Der Antragsteller beantragt,
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die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
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Er hält den angefochtenen Beschluss für im Ergebnis richtig.
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Der Vertreter des Bundesinteresses schließt sich den Ausführungen der Beteiligten zu 1 und 2 an.
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II.
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Die zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ist nicht begründet. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 93 Abs. 1 Satz 1 ArbGG). Der Beteiligte zu 2 darf das Mitbestimmungsverfahren nicht abbrechen, wenn der Antragsteller einer beabsichtigten Beschäftigung von Leiharbeitnehmern mit der aus dem zweitinstanzlichen Tenor ersichtlichen Begründung widerspricht.
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1. Gegen die Zulässigkeit des im Rechtsbeschwerdeverfahren weiter verfolgten Begehrens des Antragstellers bestehen keine Bedenken.
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a) Der Antragsteller ist antragsbefugt. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht (vgl. Beschlüsse vom 23. September 2004 - BVerwG 6 P 5.04 - Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 77 S. 5 und vom 28. August 2008 - BVerwG 6 PB 19.08 - Buchholz 251.92 § 66 SAPersVG Nr. 1 Rn. 5 m.w.N.). In der durch das streitige Begehren erfassten Fallkonstellation ist der Antragsteller als Personalrat bei der Dienststelle der unteren Verwaltungsebene in seiner eigenen personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition dadurch betroffen, dass der Beteiligte zu 2 als Leiter der übergeordneten Dienststelle das Mitbestimmungsverfahren abbricht, bevor die bei ihr gebildete Stufenvertretung mit der Sache befasst wird. In einem solchen Fall werden ausschließlich die personalvertretungsrechtlichen Befugnisse des örtlichen Personalrats und nicht diejenigen der Stufenvertretung infrage gestellt (vgl. Beschlüsse vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 28.92 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 27 S. 2 ff. und vom 28. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 35.93 - Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 28 S. 8 f.).
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b) Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht entfallen. Zwar wurde während des gerichtlichen Verfahrens - nach Teilvergabe des Schleusendecksdienstes durch ein Privatunternehmen - die Arbeitnehmerüberlassung im Zuständigkeitsbereich des Beteiligten zu 1 beendet. Wie der Antragsteller jedoch in der Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde vom 29. Mai 2008 vorgetragen hat, will der Beteiligte zu 1 von der Option, Leiharbeitnehmer im Schleusendienst am Osteingang des Nord-Ostsee-Kanals einzusetzen, in Zukunft erneut Gebrauch machen. Dem sind die Beteiligten nicht entgegengetreten. Ein Streitfall wie derjenige, der zur Anrufung des Verwaltungsgerichts geführt hat, kann sich daher zukünftig wieder ereignen.
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2. Das Begehren des Antragstellers ist begründet. Der Beteiligte zu 2 darf unter den hier maßgeblichen Umständen das Mitbestimmungsverfahren nicht abbrechen.
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a) Kommt in einem Mitbestimmungsverfahren eine Einigung zwischen dem Leiter der Dienststelle und dem bei dieser gebildeten Personalrat nicht zustande, so kann der Leiter der Dienststelle die Angelegenheit binnen sechs Arbeitstagen auf dem Dienstwege der übergeordneten Dienststelle vorlegen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 BPersVG). So ist es hier in den Anlassfällen jeweils geschehen: Der Beteiligte zu 1 hat, nachdem seine Vorlagen beim Antragsteller auf Widerspruch gestoßen waren, die Sache jeweils dem Beteiligten zu 2 vorgelegt. In einem solchen Fall hat der Leiter der übergeordneten Dienststelle seinerseits die bei ihr gebildete Stufenvertretung von der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten und ihre Zustimmung zu beantragen (§ 69 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 4 BPersVG).
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b) Von dieser Verpflichtung ist er nur entbunden, wenn die Zustimmungsverweigerung des Personalrats unbeachtlich ist. In Personalangelegenheiten nach § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1 BPersVG muss das Vorbringen des Personalrats es mindestens als möglich erscheinen lassen, dass einer der dafür zugelassenen und in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Versagungsgründe gestützt ist, vermag nicht die Verpflichtung der übergeordneten Dienststelle auszulösen, das Beteiligungsverfahren durch Einleitung des Stufenverfahrens fortzusetzen (vgl. Beschlüsse vom 2. November 1994 a.a.O. S. 5 und vom 7. Dezember 1994 - BVerwG 6 P 35.92 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 10 S. 6).
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c) Die vom Antragsteller geltend gemachten und vom Oberverwaltungsgericht tenorierten Zustimmungsverweigerungsgründe zielen mindestens teilweise auf die Verletzung der Unterrichtungspflicht ab. Diese stellt zwar keinen Gesetzesverstoß im Sinne von § 77 Abs. 2 Nr. 1 BPersVG dar. Der Personalrat ist nicht berechtigt, die Zustimmung allein wegen mangelnder Unterrichtung zu verweigern (vgl. Beschluss vom 10. August 1987 - BVerwG 6 P 22.84 - BVerwGE 78, 65 <68 ff.> = Buchholz 251.0 § 69 BaWüPersVG Nr. 1 S. 3 ff.; BAG, Beschluss vom 10. August 1993 - 1 ABR 22/93 - juris Rn. 27; Lorenzen, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 77 Rn. 39b; Altvater/Hamer/Kröll/Lemcke/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 6. Aufl. 2008, § 77 Rn. 28; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 11. Aufl. 2008, § 77 Rn. 20). Der Informationsanspruch des Personalrats ist vielmehr dadurch geschützt, dass die Äußerungsfrist mit der von ihr erfassten Billigungsfiktion für den Fall, dass eine Äußerung nicht abgegeben wird (§ 69 Abs. 2 Satz 3 bis 5 BPersVG), erst mit der vollständigen Unterrichtung des Personalrats zu laufen beginnt (vgl. Beschlüsse vom 24. Februar 2006 - BVerwG 6 P 4.05 - Buchholz 251.91 § 77 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 17 und vom 11. November 2009 - BVerwG 6 PB 25.09 - juris Rn. 20). Doch darf der Leiter der übergeordneten Dienststelle das Mitbestimmungsverfahren nicht abbrechen, wenn der Personalrat die bislang unterbliebenen Informationen benötigt, um mögliche Zustimmungsverweigerungsgründe geltend machen zu können. So liegt es hier.
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3. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers ergibt sich hier aus § 14 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995, BGBl I S. 158, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2009, BGBl I S. 416, i.V.m. § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG.
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a) Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG ist vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung der Betriebsrat des Entleiherbetriebes nach § 99 BetrVG zu beteiligen. § 14 AÜG ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung vom 15. Dezember 1981, BGBl I S. 1390, ins Arbeitnehmerüberlassungsgesetz eingefügt worden. Zum damaligen Zeitpunkt war das Beteiligungsrecht des Betriebsrats des Entleiherbetriebes bei der Einstellung von Leiharbeitnehmern auf der Grundlage von § 99 BetrVG in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits anerkannt (vgl. Beschluss vom 14. Mai 1974 - 1 ABR 40/73 - BAGE 26, 149 <154 ff.>). Unter zustimmender Bezugnahme auf diese Entscheidung hat ausweislich der Gesetzesmaterialien der Gesetzgeber die Regelung in § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG getroffen und diese als "Klarstellung" bezeichnet (vgl. BTDrucks 9/800 S. 7 f.; 9/847 S. 8 f.; 9/975 S. 6 f., 24).
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Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die Regelung in § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG gegenüber derjenigen in § 99 BetrVG keinerlei eigenständige Bedeutung hat. Vielmehr ist sie konstitutiv in dem Sinne, dass die Leitentscheidung des Gesetzgebers für die Beteiligung des Betriebsrats im Entleiherbetrieb nicht mehr durch eine einschränkende Auslegung des Mitbestimmungstatbestandes "Einstellung" beiseite geschoben werden darf. In der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt dies zutreffend darin zum Ausdruck, dass in der Übernahme des Leiharbeitnehmers nach § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG die als Einstellung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG zu erachtende Eingliederung in den Entleiherbetrieb gesehen wird (vgl. Beschlüsse vom 23. Januar 2008 - 1 ABR 74/06 - BAGE 125, 306 Rn. 22 und vom 17. Juni 2008 - 1 ABR 39/07 - AP Nr. 34 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung Rn. 21).
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b) Nach § 14 Abs. 4 AÜG gilt § 14 Abs. 3 AÜG für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß. Dementsprechend tritt bei der Beteiligung des Personalrats an der Übernahme eines Leiharbeitnehmers § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG - einschließlich der bei der Mitbestimmung in Personalangelegenheiten anzuwendenden Bestimmungen, insbesondere § 77 Abs. 2 BPersVG - an die Stelle von § 99 BetrVG (vgl. Altvater u.a., a.a.O. § 75 Rn. 17; Hamann, in: Schüren/Hamann, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, 4. Aufl. 2010, § 14 Rn. 608; Wank, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 10. Aufl. 2010, § 14 AÜG Rn. 31). Für das Verhältnis zwischen § 14 Abs. 4 AÜG und § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG kann nichts anderes gelten als für dasjenige zwischen § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG und § 99 BetrVG. Die Regelung in § 14 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 AÜG hat daher aus dem genannten Grunde eigenständige Bedeutung; ihr Inhalt ist von der Auslegung des Merkmals "Einstellung" in § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG im Kern unabhängig. An seiner in die gegenteilige Richtung weisenden Rechtsprechung, derzufolge der Regelung in § 14 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 AÜG lediglich deklaratorische Bedeutung beizumessen ist (vgl. Beschlüsse vom 20. Mai 1992 - BVerwG 6 P 4.90 - BVerwGE 90, 194 <202> = Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 8 S. 31 f., vom 15. März 1994 - BVerwG 6 P 24.92 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 89 S. 2 und vom 6. September 1995 - BVerwG 6 P 9.93 - BVerwGE 99, 214 <220 f.> = Buchholz 251.5 § 77 HePersVG Nr. 4 S. 6), hält der Senat nicht uneingeschränkt fest.
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Der Beteiligungstatbestand "Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung" bestimmt sich auch im Anwendungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes nach der Erscheinungsform der Arbeitnehmerüberlassung, wie sie dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz zugrunde liegt. Danach ist Arbeitnehmerüberlassung durch eine spezifische Ausgestaltung der Vertragsbeziehung zwischen Verleiher und Entleiher einerseits und Verleiher und Arbeitnehmer andererseits sowie durch das Fehlen einer arbeitsvertraglichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Entleiher gekennzeichnet. Bei ihr werden dem Entleiher die Arbeitskräfte - anders als im Rahmen eines Werkvertrages - zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt. Der Entleiher ist berechtigt, sie nach seinen Vorstellungen und Zielen im Betrieb wie eigene Arbeitnehmer einzusetzen. Leiharbeitnehmer sind in den Entleiherbetrieb voll eingegliedert und führen ihre Arbeiten ausschließlich nach den Weisungen des Entleihers aus (vgl. BAG, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 1 ABR 61/03 - BAGE 113, 218 <224>). Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 AÜG ist daher die Eingliederung des Leiharbeitnehmers in die Dienststelle, die durch Arbeitsaufnahme nach Weisung des Dienststellenleiters geschieht.
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c) Die Eigenständigkeit der Regelung in § 14 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 AÜG hat zur Folge, dass Einschränkungen der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG, die ihre Grundlage in der Auslegung des Tatbestandsmerkmals "Einstellung" finden, nicht zum Zuge kommen, soweit sie im Widerspruch stehen zur Entscheidung des Gesetzgebers für die Beteiligung des Personalrats bei der Übernahme von Leiharbeitnehmern. Dies gilt auch für die Senatsrechtsprechung, nach der mit Blick auf die Regelung in § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV eine mitbestimmungspflichtige Einstellung regelmäßig nicht vorliegt, wenn die vorgesehene Tätigkeit in der Dienststelle auf längstens zwei Monate befristet ist (vgl. Beschlüsse vom 27. November 1991 - BVerwG 6 P 15.90 - Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 6 und vom 23. März 1999 - BVerwG 6 P 10.97 - BVerwGE 108, 347 <351 f.> = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 98 S. 4 f.; dazu kritisch: BAG, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 1 ABR 59/03 - BAGE 113, 206 <213>). Diese Einschränkung scheidet hier aus, weil andernfalls die Beteiligung des Personalrats bei der Übernahme von Leiharbeitnehmern nach § 14 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 AÜG weitgehend leerläuft.
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Dass die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers im Entleiherbetrieb nur von kurzer Dauer ist, ist für die Arbeitnehmerüberlassung typisch. Diese Erscheinungsform war für den Gesetzgeber bei der Einführung des Beteiligungstatbestandes im Jahre 1981 prägend. Daran hat die weitere Rechtsentwicklung nichts Wesentliches geändert. Zwar ist mit dem 1. Januar 2003 jegliche gesetzliche Einschränkung der Überlassungsdauer entfallen, so dass Leiharbeitnehmer seitdem ohne zeitliche Begrenzung an denselben Entleiher überlassen werden können (vgl. Art. 6 Nr. 3 Buchst. b des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002, BGBl I S. 4607). Dessen ungeachtet ist weiterhin davon auszugehen, dass der überwiegende Teil der Überlassungsfälle nur von kurzer Dauer ist (vgl. den Zehnten Bericht der Bundesregierung über Erfahrungen bei der Anwendung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 30. September 2005, BTDrucks 15/6008 S. 16). Die Kurzfristigkeit der Überlassungsfälle ist daher weiterhin Grundlage für die Gesetzesauslegung und -anwendung. Es verbietet sich somit, Einsätze im Entleiherbetrieb unterhalb einer bestimmten Dauer von der Mitbestimmung auszunehmen.
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d) Eine nach § 14 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 AÜG i.V.m. § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG mitbestimmungspflichtige Übernahme eines Leiharbeitnehmers in die Dienststelle liegt erst vor, wenn der Leiharbeitnehmer dort zur Arbeitsleistung eingegliedert wird. Damit löst allein der zwischen dem Rechtsträger der Dienststelle und dem Verleiher abgeschlossene Überlassungsvertrag noch keine Beteiligungsrechte des Personalrats aus. Gleiches gilt für eine Vereinbarung zwischen Verleiher und Entleiher darüber, welche Arbeitnehmer der Verleiher in die Dienststelle entsenden kann. Allein damit ist noch keine Eingliederung in die Dienststelle verbunden. Deren Beschäftigte sind noch nicht betroffen (vgl. BAG, Beschluss vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 23).
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Mitbestimmungspflichtig ist erst der tatsächliche Einsatz von Leiharbeitnehmern in der Dienststelle. Erfasst ist jede noch so kurze tatsächliche Beschäftigung. Bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Einsätzen löst jeder von ihnen die Mitbestimmung aus (vgl. BAG, Beschluss vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 24; vgl. zur Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses: Beschlüsse vom 13. Februar 1979 - BVerwG 6 P 48.78 - BVerwGE 57, 280 = Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 10 und vom 23. März 1999 a.a.O. S. 349 bzw. S. 2).
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So liegt es auch, wenn den jeweils befristeten Eingliederungen eine Rahmenvereinbarung zugrunde liegt. Dies folgt aus dem Schutzzweck der Mitbestimmung bei Einstellung, der seinen Niederschlag in den Zustimmungsverweigerungsgründen des § 77 Abs. 2 BPersVG gefunden hat und vorrangig den Interessen der in der Dienststelle bereits tätigen Beschäftigten dient (vgl. Beschluss vom 21. März 2007 - BVerwG 6 P 4.06 - BVerwGE 128, 212 = Buchholz 251.8 § 78 RhPPersVG Nr. 1 Rn. 31). Für die Beurteilung des Vorliegens von Zustimmungsverweigerungsgründen insbesondere nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BPersVG ist die Kenntnis von Dauer und zeitlichem Umfang der Tätigkeit des eingestellten Arbeitnehmers von wesentlicher Bedeutung. Dementsprechend kann auch eine erhebliche Erhöhung der Arbeitszeit eines bereits beschäftigten Arbeitnehmers eine mitbestimmungspflichtige Einstellung darstellen (vgl. Beschluss vom 23. März 1999 a.a.O. S. 350 f. bzw. S. 4). Die Besonderheiten der Arbeitnehmerüberlassung reduzieren insoweit die Mitbestimmungsrechte des Personalrats nicht. Dies gilt auch, wenn Dienststelle und Verleiher die Entscheidung über die konkrete Auswahl der auf Anforderung der Dienststelle zum Einsatz kommenden Arbeitnehmer dem Verleiher überlassen. Auch in einem solchen Fall stellen jeder Einsatz und jeder Austausch eine erneute Übernahme im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 AÜG dar und lösen das Mitbestimmungsrecht nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG aus. Die im Interesse der Beschäftigten bestehenden Mitbestimmungsrechte des Personalrats bei der Einstellung von Arbeitnehmern würden weitgehend entwertet und wären nicht sinnvoll wahrzunehmen, wenn sie sich auf die Übernahme eines Leiharbeitnehmers in einen Stellenpool oder seinen erstmaligen Einsatz beschränken würden und völlig offen wäre, wie oft, wie lange und in welchem zeitlichen Umfang er künftig eingesetzt werden wird (BAG, Beschluss vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 25; Wank, a.a.O. § 14 AÜG Rn. 20; Koch, in: Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 13. Aufl. 2009, § 120 Rn. 95; Schüren, in: Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 3. Aufl. 2009, § 318 Rn. 59; Wensing/Freise, BB 2004, 2238 <2239>; von Tiling, BB 2009, 2422 f.; Böhm, DB 2008, 2026; Hamann, a.a.O. § 14 Rn. 149).
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Damit setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seiner Rechtsprechung zur Einstellung von Abrufkräften, nach der auf den engen Zusammenhang der einzelnen Beschäftigungsfälle und den dadurch gegebenen einheitlichen personalvertretungsrechtlichen Lebensvorgang abgestellt wird (vgl. Beschluss vom 3. Februar 1993 - BVerwG 6 P 28.91 - BVerwGE 92, 47 <52, 55> = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 84 S. 114, 117). Wie bereits ausgeführt, sieht der Gesetzgeber im Bereich der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung einen speziellen kollektivrechtlichen Schutzbedarf, dem die Auslegung des Beteiligungstatbestandes Rechnung zu tragen hat. Dementsprechend erblickt das Bundesarbeitsgericht im zitierten Beschluss vom 23. Januar 2008 keinen Widerspruch zu seiner Rechtsprechung, wonach der Betriebsrat bereits vor Abschluss eines Rahmenvertrages mit einer Aushilfskraft nach § 99 BetrVG zu beteiligen ist (vgl. Beschluss vom 28. April 1992 - 1 ABR 73/91 - BAGE 70, 147 <154 ff.>).
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4. Demnach ist der Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages einschließlich einer Liste der akkreditierten Mitarbeiter sowie einer Leistungsbeschreibung und eines Leistungsverzeichnisses, wie er in den Anlassfällen zwischen dem Verleiher und dem für den Bund als Entleiher handelnden Beteiligten zu 1 vereinbart wurde, keine mitbestimmungspflichtige Übernahme von Leiharbeitnehmern im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 AÜG i.V.m. § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG. Aus dem Vertragswerk ergibt sich zwar, für welche Arbeiten die Leiharbeitnehmer eingesetzt werden sollen, zu welchen Tageszeiträumen dies geschehen soll und welche namentlich genannten Leiharbeitnehmer für die Einsätze in Betracht kommen. Das Vertragswerk gibt jedoch keine Auskunft darüber, welche Leiharbeitnehmer in welchem nach Zeitpunkt, Dauer und Häufigkeit konkretisierten Umfang in der Dienststelle zum Einsatz kommen sollen. Die Vorlagen, die der Beteiligte zu 1 seinerzeit an den Antragsteller gerichtet hatte, verhalten sich dazu ebenfalls nicht.
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Die hier in Rede stehenden Arbeitnehmerüberlassungsverträge sind dahin zu verstehen, dass die Auswahl der Leiharbeitnehmer für den jeweiligen Einsatz durch den Verleiher nach Abruf durch den Beteiligten zu 1 vorgenommen wird. Mit der Klausel in § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 des Vertrages ist offensichtlich die telefonische Erreichbarkeit des Verleihers angesprochen. Die Regelung in § 7 des Vertrages über den Arbeitnehmeraustausch spricht ebenfalls für dieses Verständnis. Angesichts der logistischen Probleme, die ein direktes Abrufrecht des Entleihers für den Verleiher mit sich bringt (vgl. Hamann, NZA 2008, 1042 <1044>), wäre für eine dahingehende Gestaltung eine eindeutige vertragliche Regelung zu fordern, die hier nicht vorliegt. Abgesehen davon kann es für den Schutz der Stammbelegschaft, den die Regelung in § 14 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 AÜG vornehmlich im Auge hat, keinen Unterschied machen, ob die Leiharbeitnehmer vom Entleiher direkt oder nach Einschaltung des Verleihers abgerufen werden. Dies sieht offenbar das Bundesarbeitsgericht ebenso. Denn es hat "auch" den Fall einbezogen, in welchem Arbeitgeber und Verleiher die Entscheidung über die konkrete Auswahl der auf Anforderung des Arbeitgebers zum Einsatz kommenden Leiharbeitnehmer dem Verleiher überlassen (Beschluss vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 25); der andere Fall - direkter Abruf durch den Arbeitgeber - sollte offenbar erst recht erfasst sein (a.A. Hamann, NZA 2008, 1042 <1043 f.>).
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Aus der fehlenden Mitbestimmungspflichtigkeit der hier in Rede stehenden Arbeitnehmerüberlassungsverträge folgt zugleich, dass eine dahingehende Vorlage des Beteiligten zu 1 nicht zustimmungsfähig ist. In solchen Fällen müssen die Beteiligten zu 1 und 2 die Vorlage entweder zurückziehen oder in der Weise ergänzen, dass die Zustimmung zu bestimmten, in ihrem Umfang konkretisierten Eingliederungen begehrt wird (vgl. BAG, Beschluss vom 23. Januar 2008 a.a.O. Rn. 26). Keinesfalls darf der Beteiligte zu 2 das Mitbestimmungsverfahren abbrechen in der Erwägung, die Zustimmung des Antragstellers zum Einsatz der Leiharbeitnehmer in der Dienststelle während des Vertragszeitraums gelte als erteilt (§ 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antragsteller mit seinen Einwänden bezweckt, die Zustimmungsfähigkeit der Vorlage herbeizuführen bzw. ihre Überprüfung anhand denkbarer Zustimmungsverweigerungsgründe zu ermöglichen. Darauf zielen die im angefochtenen Beschluss tenorierten Einwände des Antragstellers ab:
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a) Mit seinem Einwand zu a) nimmt der Antragsteller Bezug auf Position 01.03.0010 des Leistungsverzeichnisses (Anlage 3 der Arbeitnehmerüberlassungsverträge), wonach Leiharbeitnehmer im Wechselschichtdienst eingesetzt werden sollen. Er will wissen, welche Leiharbeitnehmer regelmäßig im Wechselschichtdienst mit der Stammbelegschaft eingesetzt werden sollen. Die namentliche Benennung derjenigen Leiharbeitnehmer, die im Wechselschichtdienst eingesetzt werden sollen, ist zur Konkretisierung der mitbestimmungspflichtigen Eingliederung unentbehrlich.
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Zugleich bringt der Antragsteller in diesem Zusammenhang zum Ausdruck, dass er einen jeweils wechselnden unbestimmten Einsatz von Leiharbeitnehmern aus der Akkreditierungsliste ablehnt. Damit macht er der Sache nach einen Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG geltend. Danach kann der Personalrat in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer seine Zustimmung verweigern, wenn die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme Beschäftigte der Dienststelle benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist. Für eine Benachteiligung können rein tatsächliche Belastungen ausreichen. Ein Nachteil kann schon in bloß tatsächlichen, für die Arbeitnehmer ungünstigen Auswirkungen liegen. Dazu zählen vorhersehbare tatsächliche Erschwerungen der Arbeit von nicht unerheblichem Gewicht, die von der Belegschaft abgewendet werden sollen (vgl. Beschlüsse vom 4. Juni 1993 - BVerwG 6 P 33.91 - Buchholz 251.2 § 86 BlnPersVG Nr. 3 S. 15 f. und vom 21. März 2007 a.a.O. Rn. 32; BAG, Beschluss vom 2. April 1996 - 1 ABR 39/95 - AP Nr. 9 zu § 99 BetrVG 1972 Versetzung Bl. 1842).
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Der Antragsteller befürchtet, dass der unregelmäßige Einsatz von Leiharbeitnehmern im Schleusendecksdienst zu Erschwernissen für die im Wechselschichtdienst tätigen regulären Beschäftigten führt. Diese Sorge ist nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Ob sie zutrifft, ist im Mitbestimmungsverfahren zu prüfen.
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b) Mit seinem Einwand zu b) nimmt der Antragsteller Bezug auf Position B01.04.0010 des Leistungsverzeichnisses, wonach Leiharbeitnehmer bei Bedarf auf besondere Anforderungen des Beteiligten zu 1 zum Einsatz kommen sollen. Er wünscht vom Beteiligten zu 1 den jeweiligen Grund für die besondere Anforderung eines Leiharbeitnehmers zu erfahren. Dies zielt letztlich ebenfalls auf den Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG ab. Der Antragsteller will vermeiden, dass Leiharbeitnehmer zum Einsatz kommen, obschon reguläre Beschäftigte zur Verfügung stehen, um die anfallenden Arbeiten zu erledigen. Er will prüfen, ob Gründe für die Anforderung von Leiharbeitnehmern, wie z.B. Urlaub, Krankheit oder Fortbildung von regulären Beschäftigten tatsächlich vorliegen. Da jeder dieser besonderen Einsätze mitbestimmungspflichtig ist, hat der Beteiligte zu 1 die entsprechende Information zu erteilen (§ 68 Abs. 2 Satz 1 BPersVG).
(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladene auf den Dienstposten eines/einer Fachbereichsleiters/in für den neuen Fachbereich Personal und Organisation (FB 5) endgültig umzusetzen, bis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Der Antragsgegnerin wird weiter untersagt, die befristete Umsetzung der Beigeladenen über den 30. November 2013 hinaus fortzuführen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Die die Gerichtskosten im zweiten Rechtszug sowie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene je zur Hälfte; ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten tragen sie selbst.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle eines/einer Fachbereichsleiters/in für den neuen Fachbereich Personal und Organisation (FB 5) mit einer anderen Mitbewerberin/einem anderen Mitbewerber, insbesondere der Beigeladenen, zu besetzen und ihr aufzugeben, alles zu unterlassen, was eine Ernennung oder Beförderung auf die Stelle bewirken könnte, bis über die Besetzung der Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt und näher erläutert, der Antragsteller habe keine Umstände glaubhaft gemacht, aufgrund derer sich ein Anordnungsgrund ergebe. Die strittige Stellenbesetzung schaffe keine bei einem Erfolg in dem angestrebten Klageverfahren nicht wieder rückgängig zu machenden Tatsachen. Dem nach A 14 besoldeten Antragsteller drohe als sogenannter Umsetzungsbewerber durch die Besetzung des Dienstpostens mit der nach A 13 besoldeten Beigeladenen kein irreparabler Rechtsverlust, weil die Übertragung des Dienstpostens selbst bei einer Beförderung der Beigeladenen wieder rückgängig gemacht werden könnte. Soweit der Antragsteller behaupte, der Beigeladenen werde mit der Übertragung des Dienstpostens ein Eignungsvorsprung verschafft, folge daraus kein wesentlicher Nachteil, weil sich dies nicht hinreichend sicher vermuten lasse.
4Die vom Antragsteller hiergegen erhobenen Einwände verlangen die Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antragsteller hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen sowohl eines Anordnungsgrundes als auch eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
5Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens, wie sie hier gegeben ist, regelmäßig ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Auch wenn die Stellenbesetzung rückgängig gemacht werden kann, kann ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangen, der bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen ist.
6Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. April 2013 – 1 WDS-VR 1.13 –, und vom 27. September 2011 – 2 VR 3.11 –, jeweils juris, m.w.N.
7Die für Auswahlentscheidungen erforderlichen Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von Beamten müssen in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen getroffen werden, die die im Beurteilungszeitraum tatsächlich erbrachten Leistungen des Beamten vollständig zu erfassen haben. Dies schließt im Grundsatz auch die auf einem rechtswidrig erlangten Dienstposten erworbene Erfahrung ein.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2009 – 2 VR 1.09 – sowie Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 – für den Fall der rechtswidrig erfolgten Ernennung, jeweils juris m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2013 – 6 B 1369/12 –, nrwe.de, m.w.N.
9Vor diesem Hintergrund kann ein Anordnungsgrund zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs in den Fällen sogenannter reiner Dienstpostenkonkurrenz nur dann verneint werden, wenn aufgrund der Umstände des konkreten Falls die Vermittlung eines relevanten Erfahrungs- bzw. Kompetenzvorsprungs ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juli 2013 – 6 B 682/13 –, nrwe.de, und vom 8. Februar 2013, a.a.O.
11Dafür ist hier nichts ersichtlich.
12Der Antragsteller hat mit der Beschwerde auch die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht, der in der sich aus der Beschlussformel ergebenden Weise zu sichern ist. Dabei ist neben der endgültigen Umsetzung der Beigeladenen auf den fraglichen Dienstposten auch eine weitere befristete Umsetzung der Beigeladenen zur kommissarischen Aufgabenwahrnehmung (von der Antragsgegnerin fälschlich als „Abordnung“ bezeichnet) zu untersagen, weil nur auf diese Weise mit Blick auf den möglichen Erwerb eines Erfahrungsvorsprungs der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers hinreichend gesichert werden kann.
13Die zu Lasten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletzt den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, weil sie auf einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage beruht.
14Das Prinzip der Bestenauslese (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) gilt auch für die Übertragung eines (Beförderungs-)Dienstpostens, jedenfalls dann, wenn er – wie hier – zwecks Durchführung eines entsprechenden Auswahlverfahrens ausgeschrieben worden ist. Entschließt sich der Dienstherr, ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese einzuleiten, so beschränkt er mit dieser Entscheidung seine Organisationsfreiheit und ist aufgrund der hierdurch eingetretenen Selbstbindung gehalten, die nachfolgende Auswahl auch dann an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, wenn die konkrete Maßnahme nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist und daher von dem Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG nicht erfasst wird.
15Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2007 – 2 A 6.06 –, juris, und vom 25. November 2004 – 2 C 17.03 –, ZBR 2005, 244, sowie Beschluss vom 20. August 2003 – 1 WB 23.03 –, RiA 2004, 35; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2010 – 6 B 133/10 –, vom 13. Oktober 2009 – 6 B 1232/09 – und vom 28. Januar 2002 – 6 B 1275/01 –, jeweils nrwe.de.
16Das gilt unabhängig davon, ob in das Auswahlverfahren ausschließlich Umsetzungs-, Abordnungs- und Versetzungsbewerber einbezogen sind, oder ob eine Konkurrenz mit Beförderungsbewerbern besteht.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2009, a.a.O.
18Damit steht – wenn sich der Dienstherr auf dieses Vorgehen festgelegt hat – auch den Bewerbern um einen bloßen Dienstposten ein Anspruch auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Bewerbung um den zu besetzenden Dienstposten zu. Das Ermessen des Dienstherrn ist dergestalt gebunden, dass er über die Umsetzung unter Beachtung der leistungsbezogenen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG entscheiden muss.
19Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011, a.a.O.
20Mit ihrer hausinternen Stellenausschreibung, in der die verschiedenen vom Stellenbewerber zu erfüllenden, leistungs- und eignungsbezogenen Anforderungen im Einzelnen benannt werden, hat die Antragsgegnerin sich für ein solches an dem Grundsatz der Bestenauslese zu orientierendes Auswahlverfahren entschieden.
21Dabei muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Beurteilungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden.
22Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. September 2011, a.a.O., m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2013 – 6 B 1034/13 –, nrwe.de, und vom 15. Juli 2013, a.a.O.
23Diesen Anforderungen wird das Auswahlverfahren nicht ansatzweise gerecht. Die Antragsgegnerin hat ihre Auswahlentscheidung allein auf ein etwa halbstündiges Auswahlgespräch gestützt. Es wurden weder Anlassbeurteilungen angefertigt noch bereits vorhandene Beurteilungen herangezogen. Die für die Beteiligten vorliegenden Beurteilungen hätten im Übrigen ohnehin keine taugliche Entscheidungsgrundlage dargestellt, da sie – soweit aus den dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgängen ersichtlich – aus den Jahren 2003 (Antragsteller) bzw. 2007 (Beigeladene) datieren und sich auf ein niedrigeres statusrechtliches Amt beziehen. Sie wären demnach auch nicht hinreichend aktuell, um verlässlich Auskunft über die Qualifikation der Bewerber zu geben.
24Zur notwendigen Aktualität von Beurteilungen OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2013, a.a.O.
25Das mit den Bewerbern geführte – etwa halbstündige – Auswahlgespräch bietet für sich allein keine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung. Ein Auswahlgespräch kann lediglich zur Abrundung des aus den dienstlichen Beurteilungen gewonnenen Leistungs- und Eignungsbildes herangezogen werden. Der Dienstherr kann bei einem sich aus den dienstlichen Beurteilungen ergebenden Qualifikationsgleichstand mehrerer Bewerber im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens das Ergebnis derartiger Gespräche als weiteres, möglicherweise auch ausschlaggebendes Kriterium für die Begründung seiner Auswahlentscheidung heranziehen, das Gespräch aber nicht allein zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Auch wenn die in dem Auswahlgespräch behandelten Fragestellungen vorwiegend im Zusammenhang mit den Aufgaben und Anforderungen in dem hier zu besetzenden Fachbereich gestanden haben mögen, handelt es sich gleichwohl lediglich um eine Momentaufnahme, die schon ihrer Konzeption nach nicht geeignet ist, an die Stelle einer Beurteilung zu treten, die regelmäßig einen längeren Leistungszeitraum abbildet.
26Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2010, a.a.O., vom 5. November 2007 – 6 A 1249/06 –und vom 12. Dezember 2005 – 6 B 1845/05 –, jeweils nrwe.de, m.w.N.
27Es ist schließlich nicht auszuschließen, dass der aufgezeigte Fehler ursächlich für das Auswahlergebnis ist, der Antragsteller also in einem neuen, rechtmäßigen Auswahlverfahren möglicherweise ausgewählt würde.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
29Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).