Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 44d Geschäftsführerin, Geschäftsführer

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung, soweit durch Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie oder er vertritt die gemeinsame Einrichtung gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er hat die von der Trägerversammlung in deren Aufgabenbereich beschlossenen Maßnahmen auszuführen und nimmt an deren Sitzungen beratend teil.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird für fünf Jahre bestellt. Für die Ausschreibung der zu besetzenden Stelle findet § 4 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechende Anwendung. Kann in der Trägerversammlung keine Einigung über die Person der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers erzielt werden, unterrichtet die oder der Vorsitzende der Trägerversammlung den Kooperationsausschuss. Der Kooperationsausschuss hört die Träger der gemeinsamen Einrichtung an und unterbreitet einen Vorschlag. Können sich die Mitglieder des Kooperationsausschusses nicht auf einen Vorschlag verständigen oder kann in der Trägerversammlung trotz Vorschlags keine Einigung erzielt werden, wird die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer von der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Träger abwechselnd jeweils für zweieinhalb Jahre bestimmt. Die erstmalige Bestimmung erfolgt durch die Agentur für Arbeit; abweichend davon erfolgt die erstmalige Bestimmung durch den kommunalen Träger, wenn die Agentur für Arbeit erstmalig die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Trägerversammlung bestimmt hat. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann auf Beschluss der Trägerversammlung vorzeitig abberufen werden. Bis zur Bestellung einer neuen Geschäftsführerin oder eines neuen Geschäftsführers führt sie oder er die Geschäfte der gemeinsamen Einrichtung kommissarisch.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer eines Trägers und untersteht dessen Dienstaufsicht. Soweit sie oder er Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer einer nach § 6 Absatz 2 Satz 1 herangezogenen Gemeinde ist, untersteht sie oder er der Dienstaufsicht ihres oder seines Dienstherrn oder Arbeitgebers.

(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer übt über die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen in der gemeinsamen Einrichtung Tätigkeiten zugewiesen worden sind, die dienst-, personal- und arbeitsrechtlichen Befugnisse der Bundesagentur und des kommunalen Trägers und die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetztenfunktion, mit Ausnahme der Befugnisse zur Begründung und Beendigung der mit den Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bestehenden Rechtsverhältnisse, aus.

(5) Die Geschäftsführerin ist Leiterin, der Geschäftsführer ist Leiter der Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinn und Arbeitgeber im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes.

(6) Bei personalrechtlichen Entscheidungen, die in der Zuständigkeit der Träger liegen, hat die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ein Anhörungs- und Vorschlagsrecht.

(7) Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführerinnen und der Geschäftsführer sind Höchstgrenzen einzuhalten. Die Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung A, in Ausnahmefällen die Besoldungsgruppe B 3 der Bundesbesoldungsordnung B, oder die entsprechende landesrechtliche Besoldungsgruppe darf nicht überschritten werden. Das Entgelt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf die für Beamtinnen und Beamte geltende Besoldung nicht übersteigen.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundeslaufbahnverordnung - BLV 2009 | § 4 Stellenausschreibungspflicht


(1) Zu besetzende Stellen sind außer in den Fällen des Absatzes 2 auszuschreiben. Der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen. (2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung nach Absatz 1 gilt nicht 1
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende


(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:1.die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,2.die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 un

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Apr. 2016 - 5 BV 15.799

bei uns veröffentlicht am 22.04.2016

Tenor I. Der Bescheid der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Berlin-Süd, vom 17. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Berlin-Brandenburg, vom 25. Oktober 2013 sowie

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2015 - 6 CE 14.2856

bei uns veröffentlicht am 23.01.2015

Tenor I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 11. Dezember 2014 - M 21 E 14.5142 - wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 25. Aug. 2015 - B 5 K 14.848

bei uns veröffentlicht am 25.08.2015

Tenor 1. Die dienstliche Beurteilung des Klägers für den Beurteilungszeitraum 1. Mai 2012 bis 30. April 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 20. November 2014 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger für den Beurt

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Mai 2018 - 5 Sa 344/17

bei uns veröffentlicht am 24.05.2018

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 14. Juni 2017, Az. 7 Ca 125/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestan

Bundessozialgericht Urteil, 14. Feb. 2018 - B 14 AS 12/17 R

bei uns veröffentlicht am 14.02.2018

Tenor Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Oktober 2016 und des Sozialgerichts Neubrandenburg vom 18. Dezember 2013 sowie der Mah

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 08. Nov. 2016 - 1 BvR 2317/15

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe I.

Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 01. Sept. 2016 - 8 Sa 969/15

bei uns veröffentlicht am 01.09.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 28.05.2015  - 3 Ca 293/15 -  wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die Parteien streiten im Anwendungsbereich des Tarifvertr

Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 01. Sept. 2016 - 8 Sa 1862/15

bei uns veröffentlicht am 01.09.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 10.11.2015  - 2 Ca 1290/15 -  abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die Pa

Landesarbeitsgericht Hamm Urteil, 01. Sept. 2016 - 8 Sa 1861/15

bei uns veröffentlicht am 01.09.2016

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 10.11.2015  - 2 Ca 1210/15 -  abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die

Bundesarbeitsgericht Urteil, 09. Juni 2016 - 6 AZR 321/15

bei uns veröffentlicht am 09.06.2016

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Mai 2015 - 3 Sa 627/14 - wird zurückgewiesen.

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 01. März 2016 - 22 K 7814/15

bei uns veröffentlicht am 01.03.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des au

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 07. Okt. 2015 - 7 ABR 75/13

bei uns veröffentlicht am 07.10.2015

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. August 2013 - 15 TaBV 798/13 - wird als unzulässig verworfen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 09. Sept. 2015 - 7 AZR 190/14

bei uns veröffentlicht am 09.09.2015

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Januar 2014 - 21 Sa 1795/13 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. Juni 2015 - 9 AZR 261/14

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. Juni 2013 - 8 Sa 88/12 - wird zurückgewiesen.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Feb. 2015 - 20 A 1231/14.PVB

bei uns veröffentlicht am 03.02.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1Gründe 2I. 3Die Beteiligte beabsichtigte, Frau T.      L.     , Frau T1.      M.   , Herrn I.      F.      und Herrn W.      T2.       sowie Frau T.      T3.

Arbeitsgericht Köln Urteil, 20. Jan. 2015 - 17 Ca 8190/14

bei uns veröffentlicht am 20.01.2015

Tenor 1.              Die Klage wird abgewiesen. 2.              Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3.              Streitwert des Urteils: 16.000,00 Euro 1Tatbestand: 2Die Klägerin steht seit Januar 2011 in einem Arbeitsverhä

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 15. Okt. 2014 - 7 ABR 71/12

bei uns veröffentlicht am 15.10.2014

Tenor Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Juni 2012 - 18 TaBV 515/12 - wird zurückgewiesen.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Okt. 2014 - 6 P 14/13

bei uns veröffentlicht am 01.10.2014

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2013

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Okt. 2014 - 6 P 13/13

bei uns veröffentlicht am 01.10.2014

Tenor Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt - Fachsenat für Bundespersonalvertretungs-recht - vom 12. Juni 2013 wird abgeändert. Die Beschwerde der Beteiligten gegen d

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Okt. 2014 - 6 P 15/13

bei uns veröffentlicht am 01.10.2014

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. August 2013

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Okt. 2014 - 6 P 16/13

bei uns veröffentlicht am 01.10.2014

Tenor Das Rechtsbeschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller die Rechtsbeschwerde zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss d

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 28. Apr. 2014 - 33 K 728/14.PVB

bei uns veröffentlicht am 28.04.2014

Tenor Es wird festgestellt, dass die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 24.06.2013 betreffend die Personalmaßnahmen Q.       , T.    und P.               beachtlich gewesen ist. 1G r ü n d e 2I. 3Antragsteller ist der Personalrat des Jo

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 21. Jan. 2014 - 6 K 139/13

bei uns veröffentlicht am 21.01.2014

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Entscheidung des Beklagten, der Klägerin keine Einsicht in die entscheidungserheblichen Teile der Personalakten des Herrn ... zu gewähren, diese in ihren Rechten als Gleichstellungsbeauftragte verletzt hat.2.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Okt. 2013 - 6 PB 24/13

bei uns veröffentlicht am 11.10.2013

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Okt. 2013 - 6 PB 29/13

bei uns veröffentlicht am 11.10.2013

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Okt. 2013 - 6 PB 27/13

bei uns veröffentlicht am 11.10.2013

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Okt. 2013 - 6 PB 33/13

bei uns veröffentlicht am 11.10.2013

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Okt. 2013 - 6 PB 30/13

bei uns veröffentlicht am 11.10.2013

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Okt. 2013 - 6 PB 28/13

bei uns veröffentlicht am 11.10.2013

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Bundespersonalvertretungssachen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Sept. 2013 - 6 PB 26/13

bei uns veröffentlicht am 18.09.2013

Gründe 1 Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit § 92a

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Sept. 2013 - 6 PB 25/13

bei uns veröffentlicht am 18.09.2013

Gründe 1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit § 9

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 18. Jan. 2013 - 6 PB 17/12

bei uns veröffentlicht am 18.01.2013

Gründe 1 Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit § 92

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Nov. 2012 - 6 PB 14/12

bei uns veröffentlicht am 20.11.2012

Gründe 1 Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 A

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 28. Aug. 2012 - 10 A 1/12

bei uns veröffentlicht am 28.08.2012

Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats der Agentur für Arbeit … nicht neun, sondern sieben Mitglieder beträgt, hilfsweise den gestaltenden Ausspruch, der die am ...04

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(1) Zu besetzende Stellen sind außer in den Fällen des Absatzes 2 auszuschreiben. Der Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern muss eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen. (2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung nach Absatz 1 gilt nicht 1. für Stellen...
(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:1.die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,2.die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die...