Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Apr. 2015 - 20 A 1444/13


Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 5.750,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
3Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 9. Juli 2013 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Die mit diesem Schriftsatz ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind nicht dargelegt oder liegen nicht vor.
4Das Verwaltungsgericht hat die mit dem Hauptantrag auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung von Erlaubnissen zum Besitz von Schalldämpfern und zwei schallgedämmten Schusswaffen gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung sinngemäß im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Schalldämpfer seien erlaubnispflichtig. Die Erlaubniserteilung setze ein Bedürfnis voraus. Ein solches fehle hier, weil ein Schalldämpfer für die Jagdausübung nicht erforderlich sei, dem vom Kläger behaupteten Tinnitusleiden durch die Verwendung von Gehörschutz Rechnung getragen werden könne und ein Schalldämpfer im Rahmen der nebenberuflichen Tätigkeit des Klägers ebenfalls nicht notwendig sei. Dies gelte auch in Ansehung der Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen, weil die Ausrüstung einer Waffe mit einem Schalldämpfer keine Maßnahme im Sinne des § 7 dieser Verordnung darstelle. Den auf die Feststellung der Berechtigung zum Erwerb von Schalldämpfern "ohne Voreintrag" gerichteten Hilfsantrag hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen, dass Schalldämpfer nicht von § 13 Abs. 3 WaffG erfasst würden. Der Kläger setzt diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nichts entgegen, was einen Zulassungsgrund ergibt.
5Was die Abweisung der Klage mit dem Hauptantrag anbelangt, greift das Vorbringen des Klägers zum Vorliegen von Verfahrensmängeln (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Gestalt von mehreren Verletzungen der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht durch. Wie der Kläger selbst zutreffend geltend macht, setzt die Annahme eines solchen Verfahrensmangels voraus, dass sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Gerade zu diesem Aspekt legt er jedoch in der Begründung seines Zulassungsantrags nichts Hinreichendes dar. Eine bestimmte, vom Kläger für unrichtig gehaltene "Interpretation" des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht gibt für ein "Sichaufdrängen" weiterer Aufklärung nichts her. Dies gilt auch für den Hinweis des Klägers, er habe erstinstanzlich vorgetragen, dass er beruflich damit beschäftigt sei, Personengruppen Schießunterricht zu erteilen. Im Übrigen verkennt der Kläger an dieser Stelle die Argumentation des Verwaltungsgerichts. Dieses hat, wie die Ausführungen im zweiten Absatz auf Seite 12 des Urteilsabdrucks zeigen, den Vortrag des Klägers, die beiden Waffen mitsamt den Schalldämpfern für seine berufliche Tätigkeit (u. a. Ausbildung von anderen Personen im Schießen mit Flinten und Büchsen) zu benötigen, entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht "negiert". Es ist lediglich, was Art und Weise oder Umfang des "Benötigens" anbelangt, davon ausgegangen, dass der Kläger selbst nicht gezwungen ist, regelmäßig mit großkalibrigen Waffen und entsprechender Munition zu schießen. Etwas anderes legt der Kläger mit seinem Zulassungsantrag nicht substantiiert dar. Wenn er etwa vorträgt, dass ein wesentlicher Teil der Ausbildung das "Vorschießen", das Zeigen des korrekten Bewegungsablaufs bis hin zum Auslösen des Schusses sei, dann deckt sich das mit der sinngemäßen Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Vermittlung der Schießtechnik durch den Kläger nicht zwingend voraussetzt oder erfordert, dass er selbst (regelmäßig) schießt. Denn auch nach der Darstellung des Klägers erschließt sich nicht, dass das Zeigen des korrekten Bewegungsablaufs bis hin zum Auslösen des Schusses es zwingend erfordert, den Schuss auch tatsächlich abzugeben. Dies ist auch nicht Gegenstand des von ihm in diesem Zusammenhang mit dem Zulassungsantrag unterbreiteten Beweisangebots. Von daher ist der entsprechende Vortrag des Klägers auch nicht geeignet, ernstliche Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darzutun. Zudem geht der Kläger nicht darauf ein, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich seiner (des Klägers) nebenberuflichen Tätigkeit die fehlende Notwendigkeit von Schalldämpfern nicht allein damit begründet hat, dass die Erforderlichkeit eines regelmäßigen Schießens durch den Kläger selbst nicht ersichtlich sei, sondern es ergänzend auf die Verwendung von geräuschärmerer "Subsonic-Munition" und das Tragen eines Gehörschutzes abgestellt hat. Diese Argumentation ist aus sich heraus nachvollziehbar und im Übrigen unabhängig davon, ob der Kläger Arbeitnehmer bzw. arbeitnehmerähnliche Personen beschäftigt oder nicht.
6Hinsichtlich des zuletzt genannten Umstands hat der Kläger ebenfalls nicht dargetan, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Soweit er rügt, das Verwaltungsgericht habe die Anwendung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung wegen mangelnder Aufklärung des Sachverhalts mit einer fehlerhaften Begründung abgelehnt, legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, dass ein Zusammenhang mit der Frage der Beschäftigung von Arbeitnehmern/arbeitnehmerähnlichen Personen besteht. Darüber hinaus sind die Ausführungen im dritten Absatz auf Seite 13 des Urteilsabdrucks dahingehend zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, der Kläger beschäftige jedenfalls eine andere Person. Auch die Ausführungen im folgenden Absatz gehen jedenfalls sinngemäß davon aus, es würden Arbeitnehmer beschäftigt.
7Mit der Rüge, die Nichtanwendung der zuvor genannten Verordnung sei fehlerhaft begründet, legt der Kläger ebenfalls keine (ernstlichen) Richtigkeitszweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar. Die Begründung des Verwaltungsgerichts zielt sinngemäß vor allem darauf ab, dass Schalldämpfer grundsätzlich aufgrund ihrer jagd-/waffenrechtlichen "Determinierung" keine Maßnahmen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung darstellen (können). Es hat zunächst in Orientierung an den in § 7 Abs. 2 der Verordnung genannten Bespielen für Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 allgemeine Kriterien für solche Maßnahmen entwickelt (nicht höchstpersönlicher Natur, frei verfügbar, generell erlaubt, bei einem Wechsel der Belegschaft dem jeweiligen Arbeitnehmer zugutekommend) und hat diese Kriterien sodann auf Schalldämpfer unter Berücksichtigung der für diese geltenden jagd-/waffenrechtlichen Gegebenheiten/Besonderheiten angewendet. Dabei ist es eher allgemein auf das Verhältnis eines Arbeitgebers zu seinen Arbeitnehmern eingegangen, ohne sich speziell mit den konkreten Umständen der nebenberuflichen Tätigkeit des Klägers auseinanderzusetzen. Infolge dessen ist es auch nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich darauf eingegangen, wer im Fall des Klägers im Rahmen der von diesem durchgeführten Ausbildungen nun konkret mit den Waffen, für welche die beantragten Schalldämpfer bestimmt sind, schießt oder schießen soll und ob der Kläger die Schalldämpfer für seine Arbeitnehmer "beschaffen" will. Da der Kläger den eher allgemeinen Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht in Frage stellt, legt er jedenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel dadurch dar, dass er dem Verwaltungsgericht vorwirft, verkannt zu haben, dass er (der Kläger) selbst mit den - mit Schalldämpfern auszustattenden - Waffen schießen wolle und die Schalldämpfer nicht für seine Arbeitnehmer beschafft werden sollten.
8Im Weiteren ist das Verwaltungsgericht entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht davon ausgegangen, dass die Schalldämpfer, wenn sie denn für die Arbeitnehmer des Klägers hätten beschafft werden sollen, auf einer Waffenbesitzkarte eines Arbeitnehmers eingetragen werden müssten. Zwar hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, ein Arbeitgeber könne nicht ohne weiteres für seinen Arbeitnehmer eine Waffenbesitzkarte beantragen. Dies hat jedoch nichts mit etwaigen Eintragungen auf Waffenbesitzkarten der Arbeitnehmer zu tun und soll nach dem zuvor dargestellten Begründungsansatz des Verwaltungsgerichts auch nicht in Abrede stellen, dass grundsätzlich nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a WaffG für einen Arbeitgeber die Möglichkeit besteht, eine auf seiner Waffenbesitzkarte eingetragene Waffe - gleichgestellt ein Schalldämpfer - einem Arbeitnehmer zu überlassen. Vielmehr will das Verwaltungsgericht damit lediglich hervorheben, dass das Ausrüsten einer Waffe mit einem Schalldämpfer aufgrund des für den Schalldämpfer geltenden Eintragungserfordernisses (in eine Waffenbesitzkarte) eine Maßnahme höchstpersönlicher Natur ist und dementsprechend nach den von ihm gebildeten allgemeinen Kriterien für Maßnahmen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung eben keine solche darstellt. Ernstliche Richtigkeitszweifel werden nicht allein dadurch dargelegt, dass der Kläger meint, das Verwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen und "an der rechtlichen Fragestellung" vorbeigegangen, ohne sich mit dem zuvor dargestellten Ansatz des Verwaltungsgerichts näher auseinanderzusetzen. Unabhängig davon, worin nun der Kläger genau die "rechtliche Fragestellung" sieht, wird mit diesem Vorbringen das methodische Vorgehen des Verwaltungsgerichts, dadurch zur Auffassung einer Nichtanwendbarkeit der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zu kommen, dass es durch Auslegung des § 7 Abs. 2 der Verordnung allgemeine Kriterien für Maßnahmen im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung entwickelt hat, nach denen die hier in Rede stehende Aus-/Nachrüstung von Schalldämpfern nicht als eine solche Maßnahme zu qualifizieren ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt. Da sich der Kläger mit den vom Verwaltungsgericht herausgearbeiteten Kriterien sowie deren Anwendung auf die hier in Rede stehende Maßnahme nicht im Einzelnen auseinandersetzt, fehlt es hierauf bezogen an der Darlegung von (ernstlichen) Richtigkeitszweifeln. Ist die Begründung des Verwaltungsgerichts, warum hier keine Maßnahmen im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 der Verordnung in Rede stehen, jedoch nicht in Zweifel gezogen, kommt es auf die vom Kläger mit dem Zulassungsantrag angestellten weiteren Überlegungen zur Anwendbarkeit der Verordnung nicht an.
9Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, soweit der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht in dem zuvor behandelten Zusammenhang berücksichtigt hat, Schalldämpfer seien in einigen Bundesländern bei der Jagdausübung verboten. Mit diesen seinen Erwägungen hat das Verwaltungsgericht nicht verkannt, dass es hier (auch) um den Einsatz von Schalldämpfern im Rahmen der nebenberuflichen Tätigkeit des Klägers geht. Die Ausführungen zur jagdrechtlichen Behandlung oder Qualifizierung von Schalldämpfern stellen sich vielmehr als weiteres Element zur Begründung der Auffassung dar, dass es sich auf der Grundlage der herangezogenen Kriterien zur Bestimmung oder Abgrenzung einer Maßnahme im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung bei der Aus-/Nachrüstung von Schalldämpfern nicht um eine solche handelt, eben weil Schalldämpfer aufgrund teilweise bestehender jagdrechtlicher Verbote nicht generell erlaubt sind.
10Im Weiteren legt der Kläger nicht dar, dass dann, wenn entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts die Aus-/Nachrüstung von Schalldämpfern eine Maßnahme im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung darstellte, dies zugleich auf das Ergebnis in dem Sinne "durchschlüge", dass aufgrund der nebenberuflichen Tätigkeit ein Bedürfnis für einen Schalldämpfer anzunehmen wäre. Hiervon kann schon deshalb nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, weil jedenfalls die unmittelbare Anwendbarkeit der zuvor genannten Verordnung im Übrigen durchaus zweifelhaft erscheint. Es liegen nämlich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass in dem nebenberuflich betriebenen Unternehmen des Klägers dieser tatsächlich - wie behauptet - Arbeitgeber von Beschäftigten ist, auf deren Schutz die Verordnung ausgerichtet ist. Weder hat der Kläger bisher eine konkrete Person benannt, die bei ihm (regelmäßig) beschäftigt sein soll, noch hat er Hinreichendes mitgeteilt, aus dem auf das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses geschlossen werden könnte. Der Hinweis in der Begründung des Zulassungsantrags auf einen entsprechenden Zeugenbeweisantritt in einem früheren Schriftsatz geht dabei ins Leere, weil in dem früheren Schriftsatz kein Zeuge namentlich benannt wurde. Der Vortrag allein, "Arbeitnehmer bzw. arbeiternehmerähnliche Personen" zu beschäftigen, gibt für das Vorliegen eines bestimmten (konkreten) Beschäftigungsverhältnisses nichts her, zumal die zuvor zitierte Formulierung des Klägers den Anschein erweckt, als sei sich der Kläger selbst hinsichtlich des Status der angeblich beschäftigten Personen nicht sicher. Auch das klägerische Vorbringen dazu, was (nicht benannte) andere Personen angeblich regelmäßig für ihn tun (Aufsicht über einen Teil einer Gruppe führen), gibt nichts Konkretes und erst recht nichts Hinreichendes dafür her, um ein oder mehrere - potenziell lärmschutzrelevante - Beschäftigungsverhältnisse annehmen zu können. Nicht jede Person, die dem Kläger beispielsweise auf dessen Bitte hin (aus-) hilft, ist damit zugleich Beschäftigter im Sinne von § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung.
11Eine Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus. Der Kläger legt nicht dar, dass sich die von ihm für klärungsbedürftig gehaltene Frage, ob ein beruflich schießender Arbeitgeber, in dessen unmittelbarer Umgebung sich Arbeitnehmer aufhalten müssen, gehalten ist, den Schießlärm der verwendeten Waffen mittels eines Schalldämpfers zu reduzieren, in einem Berufungsverfahren stellen würde. Die Frage steht im weiteren Zusammenhang damit, ob sich aus der nebenberuflichen Tätigkeit des Klägers ein (waffenrechtliches) Bedürfnis für einen Schalldämpfer ergibt, weil ein solcher als Maßnahme im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung erforderlich ist und nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung Vorrang vor der Verwendung von Gehörschutz hat. Dabei geht der Kläger stillschweigend oder konkludent von der Anwendbarkeit der genannten Vorschriften aus. Dies wäre jedoch näher darzulegen gewesen. Zum einen hat das Verwaltungsgericht nach den vorstehenden Ausführungen die Aus-/Nachrüstung einer Waffe mit einem Schalldämpfer bereits nicht als Maßnahme im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung angesehen, ohne dass der Kläger insoweit ernstliche Richtigkeitszweifel dargelegt hätte. Zum anderen steht nach dem Vorstehenden nicht fest, dass die genannte Verordnung unmittelbar anwendbar ist, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, welche die Annahme des Bestehens eines oder mehrerer Beschäftigungsverhältnisse im Sinne von § 1 Abs. 1, § 7 Abs. 1 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung rechtfertigen.
12Eine Berufungszulassung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) kommt schließlich ebenfalls nicht in Betracht. Der Kläger legt solche Schwierigkeiten nicht dar. Sein bloßer Hinweis auf vielfältige Fragestellungen reicht insoweit nicht aus, weil zum einen die (unterstellte) Erforderlichkeit der Beantwortung mehrerer ("vielfältiger") Fragen nicht mit einem besonderen Schwierigkeitsgrad gleichgesetzt werden kann und zum anderen es nach den vorstehenden Ausführungen jedenfalls nicht auf sämtliche vom Kläger aufgeworfene Fragestellungen ankäme. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang besonders auf die Frage der "Anwendung der Arbeitsschutzvorschriften" hinweist, mag damit möglicherweise ein Schwerpunkt der Falllösung angesprochen sein. Besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art werden damit jedoch ebenfalls nicht aufgezeigt. Eher ergibt sich Gegenteiliges daraus, dass der Kläger sinngemäß die Anwendbarkeit dieser Vorschriften für gegeben hält, weil "eindeutig Arbeitnehmer betroffen sind" - was nach den vorstehenden Ausführungen indes nicht zutrifft -.
13Im Hinblick auf die Abweisung der Klage mit dem Hilfsantrag legt der Kläger ebenfalls keinen Zulassungsgrund dar und liegt kein solcher vor. Zwar nimmt er auf "die oben dargestellten Berufungszulassungsgründe" Bezug. Eine ordnungsgemäße Darlegung eines Zulassungsgrunds im Hinblick auf den abgelehnten Hilfsantrag liegt darin schon deshalb nicht, weil die in Ansehung der Ablehnung des Hauptantrags vom Kläger angestellten Erwägungen ersichtlich nicht hinsichtlich der Begründung des Verwaltungsgerichts "passen", mit der dieses den Hilfsantrag abgelehnt hat. Soweit der Kläger anschließend die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Ablehnung des Hilfsantrags kritisiert, kann das zwar als die Geltendmachung von Richtigkeitszweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verstanden werden. Indes fehlt es auch diesbezüglich an einer hinreichenden, auf eine Ergebnisunrichtigkeit führenden Darlegung. Denn der Kläger kritisiert lediglich einen Teil der verwaltungsgerichtlichen Begründung, nämlich den im zweiten Absatz auf Seite 7 des Urteilsabdrucks. Der dortige Begründungsansatz ist jedoch für die Entscheidung nicht tragend gewesen, was sich daraus ergibt, dass das Verwaltungsgericht den zuvor bezeichneten Ansatz im Folgenden (vgl. den ersten Halbsatz auf Seite 8 des Urteilsabdrucks) außer Betracht gelassen und seine Auffassung umfangreich auf den Seiten 8 f. des Urteilsabdrucks mit anderen (weiteren) Erwägungen begründet hat. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Kläger in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht näher auseinander. Die von ihm angestellten Überlegungen lassen unabhängig von der Unklarheit, was er mit der "fehlerhaften Perzeption des Schalldämpfers" zum Ausdruck bringen möchte, einen Bezug zu den zuvor erwähnten Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht erkennen.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Da es hier im Wesentlichen um - durch Eintragungen in Waffenbesitzkarten zu erteilende - Erlaubnisse für Schalldämpfer geht und Schalldämpfer nach der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG), Abschnitt 1, Unterabschnitt 1, Nr. 1.3. Satz 1 den Schusswaffen gleichgestellt werden, für die sie bestimmt sind, orientiert sich der Senat bei der Konkretisierung der nach § 52 Abs. 1 GKG für die Streitwertbemessung maßgeblichen Bedeutung der Sache für den Kläger an der Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dies führt, weil hier Schalldämpfer für zwei verschiedene Schusswaffen streitgegenständlich sind, zu dem festgesetzten Wert und begründet die Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung.

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn
- 1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und - 2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).
(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.
(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach Satz 1 hat binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen.
(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.
(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.
(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.
(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.
(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer schriftlichen oder elektronischen Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.
(9) Auf Schalldämpfer finden die Absätze 1 bis 4 und 6 bis 8 entsprechende Anwendung. Die Schalldämpfer gemäß Satz 1 dürfen ausschließlich mit für die Jagd zugelassenen Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung im Rahmen der Jagd und des jagdlichen Übungsschießens verwendet werden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der Arbeitgeber hat die nach § 3 Abs. 1 Satz 6 festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um die Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern. Dabei ist folgende Rangfolge zu berücksichtigen:
- 1.
Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen. - 2.
Die Maßnahmen nach Nummer 1 haben Vorrang vor der Verwendung von Gehörschutz nach § 8.
(2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere:
- 1.
alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition der Beschäftigten durch Lärm verringern, - 2.
Auswahl und Einsatz neuer oder bereits vorhandener Arbeitsmittel unter dem vorrangigen Gesichtspunkt der Lärmminderung, - 3.
die lärmmindernde Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze, - 4.
technische Maßnahmen zur Luftschallminderung, beispielsweise durch Abschirmungen oder Kapselungen, und zur Körperschallminderung, beispielsweise durch Körperschalldämpfung oder -dämmung oder durch Körperschallisolierung, - 5.
Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Anlagen, - 6.
arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung durch Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Exposition und Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Exposition.
(3) In Ruheräumen ist unter Berücksichtigung ihres Zweckes und ihrer Nutzungsbedingungen die Lärmexposition so weit wie möglich zu verringern.
(4) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte für Lärm (LEX,8h, LpC,peak) überschritten werden kann, als Lärmbereiche zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen. In diesen Bereichen dürfen sich Beschäftigte nur aufhalten, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert und die Beschäftigten eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verwenden; Absatz 1 bleibt unberührt.
(5) Wird einer der oberen Auslösewerte überschritten, hat der Arbeitgeber ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition auszuarbeiten und durchzuführen. Dabei sind insbesondere die Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.
(1) Diese Verordnung gilt zum Schutz der Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Beschäftigte, die Lärm und Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere für Zwecke der Landesverteidigung oder zur Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet werden kann.
(1) Der Arbeitgeber hat die nach § 3 Abs. 1 Satz 6 festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um die Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern. Dabei ist folgende Rangfolge zu berücksichtigen:
- 1.
Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen. - 2.
Die Maßnahmen nach Nummer 1 haben Vorrang vor der Verwendung von Gehörschutz nach § 8.
(2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere:
- 1.
alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition der Beschäftigten durch Lärm verringern, - 2.
Auswahl und Einsatz neuer oder bereits vorhandener Arbeitsmittel unter dem vorrangigen Gesichtspunkt der Lärmminderung, - 3.
die lärmmindernde Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze, - 4.
technische Maßnahmen zur Luftschallminderung, beispielsweise durch Abschirmungen oder Kapselungen, und zur Körperschallminderung, beispielsweise durch Körperschalldämpfung oder -dämmung oder durch Körperschallisolierung, - 5.
Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Anlagen, - 6.
arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung durch Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Exposition und Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Exposition.
(3) In Ruheräumen ist unter Berücksichtigung ihres Zweckes und ihrer Nutzungsbedingungen die Lärmexposition so weit wie möglich zu verringern.
(4) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte für Lärm (LEX,8h, LpC,peak) überschritten werden kann, als Lärmbereiche zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen. In diesen Bereichen dürfen sich Beschäftigte nur aufhalten, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert und die Beschäftigten eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verwenden; Absatz 1 bleibt unberührt.
(5) Wird einer der oberen Auslösewerte überschritten, hat der Arbeitgeber ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition auszuarbeiten und durchzuführen. Dabei sind insbesondere die Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der Arbeitgeber hat die nach § 3 Abs. 1 Satz 6 festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um die Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern. Dabei ist folgende Rangfolge zu berücksichtigen:
- 1.
Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen. - 2.
Die Maßnahmen nach Nummer 1 haben Vorrang vor der Verwendung von Gehörschutz nach § 8.
(2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere:
- 1.
alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition der Beschäftigten durch Lärm verringern, - 2.
Auswahl und Einsatz neuer oder bereits vorhandener Arbeitsmittel unter dem vorrangigen Gesichtspunkt der Lärmminderung, - 3.
die lärmmindernde Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze, - 4.
technische Maßnahmen zur Luftschallminderung, beispielsweise durch Abschirmungen oder Kapselungen, und zur Körperschallminderung, beispielsweise durch Körperschalldämpfung oder -dämmung oder durch Körperschallisolierung, - 5.
Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Anlagen, - 6.
arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung durch Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Exposition und Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Exposition.
(3) In Ruheräumen ist unter Berücksichtigung ihres Zweckes und ihrer Nutzungsbedingungen die Lärmexposition so weit wie möglich zu verringern.
(4) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte für Lärm (LEX,8h, LpC,peak) überschritten werden kann, als Lärmbereiche zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen. In diesen Bereichen dürfen sich Beschäftigte nur aufhalten, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert und die Beschäftigten eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verwenden; Absatz 1 bleibt unberührt.
(5) Wird einer der oberen Auslösewerte überschritten, hat der Arbeitgeber ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition auszuarbeiten und durchzuführen. Dabei sind insbesondere die Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.
(1) Diese Verordnung gilt zum Schutz der Beschäftigten vor tatsächlichen oder möglichen Gefährdungen ihrer Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für Beschäftigte, die Lärm und Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere für Zwecke der Landesverteidigung oder zur Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet werden kann.
(1) Der Arbeitgeber hat die nach § 3 Abs. 1 Satz 6 festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um die Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern. Dabei ist folgende Rangfolge zu berücksichtigen:
- 1.
Die Lärmemission muss am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen. - 2.
Die Maßnahmen nach Nummer 1 haben Vorrang vor der Verwendung von Gehörschutz nach § 8.
(2) Zu den Maßnahmen nach Absatz 1 gehören insbesondere:
- 1.
alternative Arbeitsverfahren, welche die Exposition der Beschäftigten durch Lärm verringern, - 2.
Auswahl und Einsatz neuer oder bereits vorhandener Arbeitsmittel unter dem vorrangigen Gesichtspunkt der Lärmminderung, - 3.
die lärmmindernde Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätten und Arbeitsplätze, - 4.
technische Maßnahmen zur Luftschallminderung, beispielsweise durch Abschirmungen oder Kapselungen, und zur Körperschallminderung, beispielsweise durch Körperschalldämpfung oder -dämmung oder durch Körperschallisolierung, - 5.
Wartungsprogramme für Arbeitsmittel, Arbeitsplätze und Anlagen, - 6.
arbeitsorganisatorische Maßnahmen zur Lärmminderung durch Begrenzung von Dauer und Ausmaß der Exposition und Arbeitszeitpläne mit ausreichenden Zeiten ohne belastende Exposition.
(3) In Ruheräumen ist unter Berücksichtigung ihres Zweckes und ihrer Nutzungsbedingungen die Lärmexposition so weit wie möglich zu verringern.
(4) Der Arbeitgeber hat Arbeitsbereiche, in denen einer der oberen Auslösewerte für Lärm (LEX,8h, LpC,peak) überschritten werden kann, als Lärmbereiche zu kennzeichnen und, falls technisch möglich, abzugrenzen. In diesen Bereichen dürfen sich Beschäftigte nur aufhalten, wenn das Arbeitsverfahren dies erfordert und die Beschäftigten eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verwenden; Absatz 1 bleibt unberührt.
(5) Wird einer der oberen Auslösewerte überschritten, hat der Arbeitgeber ein Programm mit technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Verringerung der Lärmexposition auszuarbeiten und durchzuführen. Dabei sind insbesondere die Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
(2) Waffen sind
- 1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und - 2.
tragbare Gegenstände, - a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen; - b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.
(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.