Bundesverwaltungsgericht Urteil, 21. Sept. 2016 - 6 C 2/15
Gericht
Tatbestand
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Die Kläger wollen festgestellt wissen, dass sie in der Zeit vom 8. November 2002 bis zum 31. Oktober 2003 nicht mit Wirkung für das staatliche Recht Mitglieder der Beklagten geworden sind.
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Die beklagte jüdische Gemeinde ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts berechtigt, von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben. Sie versteht sich als Einheitsgemeinde für ihr Gemeindegebiet mit dem Anspruch, alle religiösen Strömungen des Judentums zu vertreten. Die seit 1969 verheirateten Kläger sind französische Staatsangehörige. Sie geben an, der liberalen Glaubensrichtung des Judentums verbunden zu sein. Die Klägerin zu 2 war bis zu ihrem Wegzug nach Frankreich in den 1960er Jahren ebenso wie ihre Eltern Mitglied der Beklagten. Nachdem die Kläger am 8. November 2002 aus Frankreich in den örtlichen Bereich der Beklagten umgezogen waren, trugen sie im meldebehördlichen Anmeldeformular unter der Rubrik "Religion" übereinstimmend "mosaisch" ein. Aufgrund dessen begrüßte sie die Beklagte ungefähr ein halbes Jahr später schriftlich als neue Mitglieder; zugleich übersandte sie ein Exemplar der nicht veröffentlichten Gemeindesatzung. Die Kläger protestierten; sie seien sich nicht darüber im Klaren gewesen, dass die Bezeichnung "mosaisch" bei der Anmeldung ihres neuen Wohnsitzes gegenüber der Meldebehörde als Erklärung der Mitgliedschaft bei der Beklagten gewertet werde. Sie seien Mitglieder ihrer französischen Gemeinde geblieben und wollten nicht der Beklagten angehören, die durch die orthodoxe Glaubensrichtung geprägt sei. Bei rechtzeitiger Mitteilung über die Folgen ihrer Angaben hätten sie von der in der Satzung der Beklagten eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Mitgliedschaft innerhalb von drei Monaten nach dem Zuzug abzulehnen. Die Beklagte gab an, nach ihrer Praxis sei eine Wiedereinsetzung in diese Frist nicht möglich. Schließlich traten die Kläger mit Wirkung zum 31. Oktober 2003 aus der Beklagten aus. Diese macht Steuerforderungen gegen die Kläger für die Zeit vom 8. November 2002 bis zum 31. Oktober 2003 geltend.
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Die Vorinstanzen haben die Feststellungsklagen abgewiesen; das Bundesverwaltungsgericht hat ihnen durch Revisionsurteil vom 23. September 2010 - 7 C 22.09 - (Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 79) stattgegeben. Auf die Verfassungsbeschwerde der Beklagten hat das Bundesverfassungsgericht durch Kammerbeschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 BvR 278/11 - (NVwZ 2015, 517) festgestellt, dass dieses Urteil die Beklagte in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 der Weimarer Reichsverfassung verletze. Das Bundesverfassungsgericht hat das Revisionsurteil aufgehoben und die Sache an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen. In den Gründen des Kammerbeschlusses heißt es, die Kläger hätten ihren Willen, der Beklagten anzugehören, aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten hinreichend manifestiert. Durch die Angaben "mosaisch" im Meldeformular hätten sie ein vorbehaltloses Bekenntnis zur jüdischen Religion abgelegt. Die Bezeichnung "mosaisch" sei ein Synonym für "jüdisch". Die Verbundenheit mit einer bestimmten Glaubensrichtung lasse die Religionszugehörigkeit unberührt. Aufgrund der jüdischen Glaubenspraxis begründe das religiöse Bekenntnis zum Judentum die widerlegliche Vermutung, Mitglied der örtlichen jüdischen Gemeinde zu sein. Es gebe im Judentum keine überörtlichen religiösen Autoritäten. Das Bekenntnis zum Judentum werde in der Gemeinde gelebt; diese sei zentraler Ort des religiösen und des sozialen Lebens. Auch habe die Klägerin zu 2 aus Anlass ihres Wegzugs nach Frankreich nicht zu erkennen gegeben, ihre Mitgliedschaft bei der Beklagten beenden zu wollen.
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Die Kläger verfolgen die Revisionen weiter. Sie machen nunmehr vor allem geltend, die staatliche Anerkennung der Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft, die ausschließlich auf der objektiven Manifestation eines tatsächlich nicht vorhandenen Mitgliedschaftswillens beruhe, lasse sich nicht mit den Gewährleistungen der Religionsfreiheit in Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 10 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (EUGRCh) vereinbaren. Das staatliche Recht dürfe eine Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft nicht anerkennen, wenn sie nicht vom Willen des Betroffenen getragen sei.
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Nach Auffassung der Beklagten trägt der Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts ihrem grundgesetzlich garantierten Selbstbestimmungsrecht Rechnung. Die Religionsfreiheit der Kläger sei durch die Austrittsmöglichkeit gewahrt. Das Schutzniveau der Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK entspreche demjenigen des Grundgesetzes. Die Grundrechte-Charta der Europäischen Union sei nicht anwendbar, weil der Sachverhalt keine unionsrechtlichen Bezüge aufweise.
Entscheidungsgründe
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Die zulässigen Revisionen der Kläger sind nicht begründet. Das Berufungsurteil, nach dem die Kläger vom 8. November 2002 bis zum 31. Oktober 2003 mit Wirkung für das staatliche Recht Mitglieder der Beklagten waren, beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1, § 144 Abs. 2 VwGO).
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Für das weitere Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass die staatliche Anerkennung dieser Mitgliedschaft bei der Beklagten die Kläger nicht in ihrem Grundrecht auf Freiheit des religiösen Bekenntnisses nach Art. 4 Abs. 1 GG verletzt. Insoweit entfaltet der Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 - 2 BvR 278/11 - (NVwZ 2015, 517) Bindungswirkung (unter 1.). Die Frage, ob diese Mitgliedschaft mit der Gewährleistung der Religionsfreiheit nach Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar ist, war nicht Gegenstand der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts (unter 2.). Der Senat hält diese Vereinbarkeit für fraglich (unter 3.). Dies braucht letztlich nicht vertieft zu werden, weil der Senat aufgrund der Bindungswirkung des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts für die Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes gehindert wäre, einer Konventionsverletzung Rechnung zu tragen (unter 4.). Die Grundrechte-Charta der Europäischen Union ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar (unter 5.)
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1. Nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 - BVerfGG - (BGBl. I S. 1473) binden die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Zu diesen Entscheidungen gehören auch Beschlüsse einer Kammer des Bundesverfassungsgerichts, durch die einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben wird, weil ein solcher Beschluss nach § 93c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG einer Entscheidung des Senats gleichsteht. Die Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG soll eine verbindliche einheitliche Auslegung des Grundgesetzes sicherstellen. Daher beansprucht sie über den entschiedenen Fall hinaus Geltung in allen künftigen Fällen. Sie umfasst den Tenor der Entscheidung, d.h. die nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zu treffende Feststellung, welche Vorschrift des Grundgesetzes durch welche Handlung oder Unterlassung verletzt wurde. Darüber hinaus erstreckt sich die Bindungswirkung auf die den Feststellungsausspruch tragenden Gründe, soweit diese Auslegung und Anwendung des Grundgesetzes betreffen. Rechtssätze dieses Inhalts geben auch Maßstäbe und Grenzen für die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts vor (stRspr; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1018/74 - BVerfGE 40, 88 <93 f.> und vom 16. März 2005 - 2 BvL 7/00 - BVerfGE 112, 268 <277>).
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Die Bindung an den Feststellungsausspruch des Bundesverfassungsgerichts nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG bewirkt im Fall der Zurückverweisung der Sache an das Fachgericht nach § 95 Abs. 2 BVerfGG, dass dieses die festgestellte Verletzung des Grundgesetzes seiner erneuten Entscheidung jedenfalls bei unveränderter Sach- und Rechtslage im Ergebnis zugrunde legen muss. Es darf dem Feststellungsausspruch des Bundesverfassungsgerichts im Ergebnis nicht widersprechen. Daraus folgt zwangsläufig, dass das Fachgericht die vom Bundesverfassungsgericht nach § 95 Abs. 2 BVerfGG als grundgesetzwidrig aufgehobene Entscheidung nicht für grundgesetzkonform erklären darf. Diese Bindung an den Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besteht unabhängig von dem Inhalt der ihn tragenden Gründe. Sie hindert das Fachgericht daran, den Einwendungen des beim Bundesverfassungsgericht unterlegenen Beteiligten gegen das Vorliegen der festgestellten Grundrechtsverletzung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juni 2006 - 2 BvR 537/05 - NJW 2006, 3199; OLG München, Urteil vom 7. Oktober 1998 - 21 U 3506/98 - NJW-RR 1999, 964; Stark, in: Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, Mitarbeiterkommentar, 2. Auflage, § 95 Rn. 76).
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Das bedeutet für die erneute Entscheidung über die Revisionen der Kläger: Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Tenor des Kammerbeschlusses vom 17. Dezember 2014 - 2 BvR 278/11 - (NVwZ 2015, 517) festgestellt, dass das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2010 - 7 C 22.09 - (Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 79) die Beklagte in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Art. 140 GG und Art. 137 Abs. 3 WRV verletzt. Damit hat das Bundesverfassungsgericht die Feststellung in dem Tenor des Revisionsurteils, die Kläger seien vom 8. November 2002 bis zum 31. Oktober 2003 nicht mit Wirkung für das staatliche Recht Mitglieder der Beklagten geworden, für grundgesetzwidrig erklärt. Da dieser Ausspruch nach § 31 Abs. 1 BVerfGG bindet, darf der Senat die gegensätzliche Feststellung des ersten Revisionsurteils nicht wiederholen. Vielmehr muss er für die erneute Entscheidung über die Revisionen der Kläger davon ausgehen, dass nur deren Mitgliedschaft bei der Beklagten während des fraglichen Zeitraums dem Grundgesetz entspricht.
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2. Die Bindungswirkung nach § 31 BVerfGG gilt nicht für Fragen, die Auslegung und Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) betreffen. Diese ist Bestandteil der deutschen Rechtsordnung im Rang eines einfachen Bundesgesetzes (Gesetz vom 7. August 1952, BGBl. II S. 685 in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2002, BGBl. II S. 1054). Die Europäische Menschenrechtskonvention ist nicht Gegenstand der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren der Verfassungsbeschwerde; das Gericht misst die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Handlungen und Unterlassungen nicht an ihrer Vereinbarkeit mit der Europäischen Menschenrechtskonvention. Dies folgt aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, die bestimmen, dass eine Verfassungsbeschwerde nur darauf gestützt werden kann, durch die öffentliche Gewalt in einem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht des Grundgesetzes verletzt zu sein. Dem entspricht, dass der Tenor der einer Verfassungsbeschwerde stattgebenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nur die Feststellung enthält, welche Vorschrift des Grundgesetzes verletzt wurde. Auch der Normzweck des § 31 Abs. 1 BVerfGG steht einer Erstreckung der Bindungswirkung auf Aussagen zur Europäischen Menschenrechtskonvention entgegen. Wie unter 1. dargelegt, soll die Regelung gewährleisten, dass das Grundgesetz nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts einheitlich ausgelegt und angewandt wird. Demgegenüber ist maßgebender Interpret der Europäischen Menschenrechtskonvention der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR); dessen Rechtsprechung kommt eine Orientierungs- und Leitfunktion für die Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention über den konkret entschiedenen Einzelfall hinaus zu (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - BVerfGE 111, 307 <320>; Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. - BVerfGE 128, 326 <368 f.>). Folgerichtig enthält der Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 keine konventionsrechtlichen Ausführungen.
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Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seiner Rechtsprechung mit der Europäischen Menschenrechtskonvention befasst, um inhaltliche Kollisionen zwischen dem Grundgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention, die durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorgerufen worden sind, aufzulösen. Zwar steht die Europäische Menschenrechtskonvention als Bundesgesetz in der innerstaatlichen Normenhierarchie unter dem Grundgesetz. Jedoch ist die Bundesrepublik völkervertragsrechtlich verpflichtet, der Europäischen Menschenrechtskonvention innerstaatlich Geltung zu verschaffen. Das Bundesverfassungsgericht leitet aus der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes und dessen Bekenntnis zu den allgemeingültigen Menschenrechten die Verpflichtung her, die Aussagen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Bedeutungsgehalt der Europäischen Menschenrechtskonvention in die Auslegung des Grundgesetzes einzupassen (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. - BVerfGE 128, 326 <369 ff.>). Dabei stellt es die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht in Frage, sondern berücksichtigt sie bei der Auslegung des Grundgesetzes. Es zieht den Text der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes heran, soweit dies nicht zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - BVerfGE 111, 307 <320>; Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. - BVerfGE 128, 326 <368 f.>).
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3. Demgegenüber haben die Fachgerichte bei ihrer Rechtsanwendung die Europäische Menschenrechtskonvention als unmittelbar anwendbares Bundesrecht zu beachten. Sie sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Befugnisse die Europäische Menschenrechtskonvention bei der Auslegung des innerstaatlichen Rechts zu berücksichtigen, soweit dies methodisch vertretbar erscheint (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004 - 2 BvR 1481/04 - BVerfGE 111, 307 <327 f.>; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 53 f.).
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a) Nach Art. 9 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Unterricht, Gottesdienst oder Praktizieren von Bräuchen und Riten zu bekennen. Nach Art. 9 Abs. 2 EMRK darf die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen, nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
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Art. 9 Abs. 1 EMRK schützt die Freiheit, einer Religion anzugehören oder nicht, sowie die Freiheit, eine Religion zu praktizieren oder nicht (EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 18. Februar 1999 - 24645/94 - NJW 1999, 2957 Rn. 34 und 39; Urteil der Großen Kammer vom 18. März 2011 - 30814/06 - NVwZ 2011, 737 Rn. 60). Dementsprechend genießt den Schutz des Art. 9 Abs. 1 EMRK auch die Freiheit, einer Religionsgemeinschaft beizutreten, fernzubleiben und sie jederzeit zu verlassen. Hierbei handelt es sich um freie Willensentscheidungen, die keiner Begründung bedürfen (vgl. Walter, in: Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG, Konkordanzkommentar, 2. Aufl. 2013, Band I, Kapitel 17, Rn. 87). Aus diesen Gewährleistungen folgt zwangsläufig, dass die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft vom Willen des Betroffenen getragen sein muss. Art. 9 Abs. 1 EMRK bietet jedermann Schutz davor, ohne Rücksicht auf seinen Willen von einer Religionsgemeinschaft als Mitglied vereinnahmt zu werden. Die Konventionsstaaten dürfen eine solche, aus der Sicht des Betroffenen unfreiwillige religionsgemeinschaftliche Mitgliedschaft für ihren Rechtskreis nicht anerkennen. Dies gilt auch angesichts der von Art. 9 Abs. 1 EMRK erfassten kollektiven Religionsfreiheit der Religionsgemeinschaften, die sie berechtigt, ihre inneren Angelegenheiten unabhängig von staatlicher Einflussnahme nach ihrem religiösen Selbstverständnis zu regeln (EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 26. Oktober 2000 - 30985/96 -, wiedergegeben bei Walter, a.a.O., Rn. 110). Der Anspruch der Religionsgemeinschaften gegen die Konventionsstaaten auf Beachtung und Schutz ihrer autonomen Regelungsmacht besteht, soweit diese gegenüber Personen ausgeübt wird, die der Religionsgemeinschaft bewusst angehören. Nicht geschützt ist die Vereinnahmung von Personen als Mitglieder ohne deren Wissen und Willen, auch wenn dies nach dem Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft geboten sein sollte. Insoweit entspricht das Schutzniveau des Art. 9 Abs. 1 EMRK demjenigen des Art. 4 Abs. 1 GG.
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Die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft ist freiwillig, d.h. vom Willen getragen, wenn der Betroffene (oder bei religionsunmündigen Minderjährigen die Sorgeberechtigten) den Mitgliedschaftswillen gegenüber der Religionsgemeinschaft durch einen religiösen Bekenntnisakt oder durch eine schlichte Erklärung bekundet hat. Darüber hinaus liegt Freiwilligkeit vor, wenn die nach außen erkennbare Manifestation der Mitgliedschaft von einem entsprechenden Erklärungsbewusstsein gedeckt ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der Betroffene weiß und hinnimmt, dass ihn die Religionsgemeinschaft als ihr Mitglied ansieht. Hier liegt jeweils eine Willensentscheidung für die Mitgliedschaft vor, von der sich der Betroffene mit Wirkung für das staatliche Recht durch Austritt für die Zukunft lösen kann. Dagegen fehlt es an der erforderlichen Willensentscheidung, wenn der Betroffene gar nicht weiß, dass er aufgrund einer Würdigung seines Verhaltens aus der Sicht eines objektiven Dritten als Mitglied angesehen wird. Hier wird dem Betroffenen eine Mitgliedschaft zugerechnet, ohne dass eine darauf gerichtete Willensentscheidung vorliegt (vgl. Kuntze, ZevKR 61 <2016>, 86 <93 f.>). Aufgrund dessen stellt es einen Eingriff in den Schutzbereich der Bekenntnisfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 EMRK dar, wenn das staatliche Recht jemanden aufgrund der objektiven Manifestation eines tatsächlich nicht vorhandenen Mitgliedschaftswillens als Mitglied einer Religionsgemeinschaft behandelt.
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b) Der Senat hält es für zweifelhaft, ob der Eintrag "mosaisch" der Kläger im Meldeformular gegenüber der Stadt Frankfurt a.M. für einen objektiven Dritten bei Kenntnis der besonderen Umstände des Falles den Schluss zulässt, die Kläger hätten erklärt, Mitglieder der Beklagten zu sein oder dieser beizutreten. Zwar ist davon auszugehen, dass sich Personen typischerweise darüber im Klaren sind, welche Bedeutung der Frage nach der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft bei der Anmeldung des neuen Wohnsitzes zukommt. Daher kann im Regelfall die Angabe einer der im Meldeformular aufgeführten Religionsgemeinschaften als Bekenntnis gewertet werden, deren Mitglied zu sein. Fraglich ist jedoch, ob auch Personen, die wie die Kläger vor dem Umzug nach Deutschland ihr gesamtes Leben oder mehrere Jahrzehnte in einem Land mit strikter Trennung von Staat und Religionsgemeinschaften verbracht haben, damit rechnen müssen, dass Angaben gegenüber der staatlichen Meldebehörde als rechtsverbindliche Erklärungen des Beitritts zu einer Religionsgemeinschaft gewertet werden.
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Diese Zweifel werden hier durch fallbezogene Besonderheiten verstärkt: Aus dem von ihnen ausgefüllten Meldeformular ergibt sich, dass die Kläger entgegen der nicht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden, weil aktenwidrigen Feststellung des Berufungsgerichts nicht, wie meldegesetzlich zwingend vorgeschrieben, nach der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, sondern stattdessen nach ihrer Religion gefragt wurden (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 11 des Melderechtsrahmengesetzes a.F., § 3 Abs. 1 Nr. 11 des Hessischen Meldegesetzes; seit 1. November 2015: § 3 Abs. 1 Nr. 11 BMG). Die Fragestellung nach der Religion legt nahe, dass sich die Kläger durch ihre Antwort "mosaisch" zur jüdischen Religion als solcher bekennen, nicht aber zugleich der Beklagten als der örtlichen jüdischen Einheitsgemeinde beitreten wollten. Nach dieser Mitgliedschaft wurden die Kläger nicht gefragt. Es erscheint zweifelhaft, ob ein ohne konkretisierenden Zusatz abgegebenes Bekenntnis, einer Religion anzugehören, zugleich als Bekenntnis zu einer bestimmten Konfession, einer Glaubensrichtung oder einer örtlichen Gemeinschaft dieser Religion interpretiert werden kann. Das Bekenntnis zu der Religion bietet für sich genommen keine Handhabe, um den Erklärenden einer Gemeinschaft innerhalb dieser Religion zuzuordnen. So geht aus der Angabe "christlich" nicht hervor, welcher christlichen Konfession oder Gemeinde der Erklärende angehört. Zwar ist nach jüdischem Selbstverständnis für gläubige Juden die Gemeinde Kern und Bezugspunkt des religiösen Lebens (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 BvR 278/11 - NVwZ 2015, 517 Rn. 71). Das Bekenntnis zum Judentum lässt eine Zuordnung zu einer örtlichen Gemeinde aber dann nicht ohne weiteres zu, wenn an einem Ort außerhalb der Einheitsgemeinde weitere jüdische Religionsgemeinschaften bestehen, etwa solche, die nicht als steuererhebungsberechtigte Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 und 6 WRV anerkannt sind. Der Anspruch der Einheitsgemeinde, alle Juden in ihrem Gemeindegebiet zu vertreten, vermag nichts daran zu ändern, dass es diesen nach staatlichem Recht freisteht, ob sie sich der Einheitsgemeinde oder einer anderen jüdischen Gemeinschaft anschließen.
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Auch ist fraglich, ob Kern und Bezugspunkt des religiösen Lebens für gläubige Juden stets die Gemeinde sein muss, in deren Gebiet sich ihr Wohnsitz befindet. So kann jemand nach einem Umzug weiterhin der Gemeinde des früheren Wohnsitzes angehören wollen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Betroffene an dem bisherigen Wohnsitz eine Nebenwohnung beibehält oder sich dort zeitweilig aufhält. So lässt die Satzung der Beklagten eine Mitgliedschaft auch nach dem Wegzug aus dem Gemeindegebiet zu, wenn der Betroffene eine entsprechende Erklärung abgibt.
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c) Die Religionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 EMRK steht unter Schrankenvorbehalt: Einschränkungen sind konventionsrechtlich gerechtfertigt, wenn die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 EMRK vorliegen.
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Eine Einschränkung ist gesetzlich vorgesehen im Sinne von Art. 9 Abs. 2 EMRK, wenn sie im Recht des jeweiligen Konventionsstaates angelegt ist. Die nationale Rechtsgrundlage, auf die sie gestützt ist, muss öffentlich zugänglich und hinreichend bestimmt sein; Richterrecht stellt eine geeignete Rechtsgrundlage dar, wenn das nationale Recht dies zulässt (EGMR, Entscheidung vom 15. Februar 2001 - 42393/98 - NJW 2001, 2871). Bei der Prüfung des Art. 9 Abs. 2 EMRK nimmt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Auslegung und Anwendung des Rechts der Konventionsstaaten durch deren nationale Gerichte hin, sofern sie ihm nicht willkürlich oder grundlegend rechtsstaatswidrig erscheinen (EGMR, Urteil vom 17. Februar 2011 - 12884/03 - NVwZ 2011, 1503 Rn. 58).
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Die weitere Voraussetzung, dass die Einschränkung notwendig sein muss, um eines der in Art. 9 Abs. 2 EMRK genannten Ziele zu erreichen, ist Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Der Gerichtshof erkennt das Interesse an der Durchsetzung von Anforderungen, die sich aus dem nationalen Staatskirchenrecht ergeben, grundsätzlich als berechtigtes Ziel an. Dadurch trägt er dem Umstand Rechnung, dass sich die konventionsrechtliche Religionsfreiheit innerhalb des Rahmens entfaltet, den das nationale, in den Konventionsstaaten sehr unterschiedlich gestaltete Staatskirchenrecht vorgibt. So stellt es ein berechtigtes Ziel im Sinne von Art. 9 Abs. 2 EMRK dar, die in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV verankerte Berechtigung von Religionsgemeinschaften zu gewährleisten, im Zusammenwirken mit der staatlichen Verwaltung von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben. Daher handelt es sich bei der im deutschen Recht vorgesehenen Pflicht, die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft in der Lohnsteuerkarte offenzulegen, um einen gerechtfertigten Eingriff in die Bekenntnisfreiheit (EGMR, Urteil vom 17. Februar 2011 - 12884/03 - NVwZ 2011, 1503 Rn. 55). Entsprechendes muss für die inhaltsgleiche meldegesetzliche Offenlegungspflicht bei der Anmeldung eines Wohnsitzes gelten.
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Davon ausgehend ist die Verhältnismäßigkeit der Einschränkung durch eine Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Falles zu bestimmen. Die Schwere und Tragweite der Einschränkung ist in das Verhältnis zu der Bedeutung des berechtigten Ziels zu setzen (EGMR, Urteil vom 17. Februar 2011 - 12884/03 - NVwZ 2011, 1503 Rn. 58 f.; Urteil der Großen Kammer vom 18. März 2011 - 30814/06 - NVwZ 2011, 737 Rn. 70 f.).
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d) Sieht man den Eintrag "mosaisch" der Kläger im Meldeformular als objektive Manifestation ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten an, hat der Senat Zweifel, ob diese Einschränkung der Bekenntnisfreiheit der Kläger nach den besonderen Umständen des Falles noch als verhältnismäßig im Sinne von Art. 9 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt werden kann. Nach ihrem Vortrag befanden sich die Kläger dann im Irrtum über den objektiven Erklärungsgehalt des Eintrags. Sie wussten nicht, dass sie dadurch erklärten, der Beklagten beizutreten. Als französische Staatsangehörige mit langjährigem Wohnsitz in Frankreich mussten sie mit einer derartigen Zuordnung nicht rechnen, zumal sie nicht nach der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, sondern nach ihrer Religion gefragt wurden. Die Annahme liegt nahe, dass die Kläger die Tragweite des Eintrags "mosaisch" als Beitritt zu der Beklagten erst erkannten, als die Beklagte sie ungefähr ein halbes Jahr nach der Anmeldung des neuen Wohnsitzes als Mitglieder begrüßte. Hinzu kommt, dass die Beklagte durch diese späte Mitteilung den Klägern die in der Gemeindesatzung vorgesehene Möglichkeit genommen hat, die Mitgliedschaft innerhalb von drei Monaten nach dem Zuzug abzulehnen. Der Klägerin zu 2 kann auch nicht entgegengehalten werden, sie habe sich aus Anlass ihres Wegzugs nach Frankreich nicht von der Beklagten distanziert, der sie damals angehört habe. Denn nach der Satzung der Beklagten erlischt die Mitgliedschaft bei einem Wegzug ohne Zutun des Betroffenen, wenn dieser nicht erklärt, Mitglied bleiben zu wollen. In Anbetracht dieser Umstände wäre den Klägern die Möglichkeit einer rückwirkenden Anfechtung der objektiv manifestierten Mitgliedschaftserklärungen einzuräumen. Von einer solchen Möglichkeit hätten die Kläger rechtswirksam Gebrauch gemacht, weil sie der Mitgliedschaft bei der Beklagten unmittelbar nach Kenntnis davon widersprochen haben.
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4. Der Senat braucht über die Vereinbarkeit der Mitgliedschaft der Kläger bei der Beklagten mit Art. 9 Abs. 1 und 2 EMRK nicht abschließend zu entscheiden, weil es darauf nicht entscheidungserheblich ankommt. Er ist gehindert, die unter 3. dargelegten Erkenntnisse zur Bekenntnisfreiheit nach Art. 9 EMRK in die Auslegung der Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV einfließen zu lassen. Wie unter 1. dargelegt, steht deren Bedeutungsgehalt für das vorliegende Revisionsverfahren aufgrund des nach § 31 Abs. 1 BVerfGG bindenden Feststellungsausspruchs des Bundesverfassungsgerichts in dem Kammerbeschluss vom 17. Dezember 2014 - 2 BvR 278/11 - (NVwZ 2015, 517) fest. Hielte man eine Mitgliedschaft der Kläger bei der Beklagten vom 8. November 2002 bis zum 31. Oktober 2003 für unvereinbar mit Art. 9 EMRK, müsste dem Grundgesetz in seiner bindenden Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht wegen seines formal höheren Rangs Vorrang vor dem inhaltlich abweichenden Konventionsrecht eingeräumt werden.
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5. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union in der Fassung vom 12. Dezember 2007 - EUGRCh - (ABl. Nr. C 303 S. 1), deren Art. 10 die Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit gewährleistet, ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Ob die am 7. Dezember 2000 proklamierte Charta wegen ihres Inkrafttretens am 1. Dezember 2009, (Gesetz zum Vertrag von Lissabon vom 8. Oktober 2008, BGBl. II S. 1038; s. die Bekanntmachung vom 13. November 2009, BGBl. II S. 1223) bereits unter intertemporalen Gesichtspunkten keine Anwendung findet, kann dahinstehen. Es fehlen jedenfalls die Voraussetzungen für ihre sachliche Anwendbarkeit. Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EUGRCh gilt die Charta für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Nach Art. 51 Abs. 2 EUGRCh dehnt die Charta den Geltungsbereich des Unionsrechts nicht über die Zuständigkeiten der Union aus; sie begründet weder neue Zuständigkeiten noch neue Aufgaben für die Union, noch ändert sie die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten und Aufgaben. Daher ist das Recht der Mitgliedstaaten nur dann an den Grundrechten der Charta zu messen, wenn es durch Unionsrecht determiniert ist. Das Unionsrecht muss inhaltliche Vorgaben für die Gestaltung des nationalen Rechts enthalten, insbesondere Umsetzungspflichten statuieren. Darüber hinaus ist die Charta anwendbar, wenn Grundfreiheiten des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - vom 9. Mai 2008 (ABl. Nr. C 115 S. 47) in Rede stehen (BVerfG, Urteil vom 24. April 2013 - 1 BvR 1215/07 - BVerfGE 133, 277 Rn. 88 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - BVerwGE 149, 117 Rn. 71).
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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor: Das deutsche Staatskirchenrecht ist nicht durch unionsrechtliche Vorgaben beeinflusst; es ist gegenüber dem Unionsrecht autonom. Die unionsrechtlichen Grundfreiheiten der Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV und der Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV sind im vorliegenden Fall nicht beeinträchtigt. Die meldegesetzliche Pflicht, die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft offenzulegen, stellt keine normative Einschränkung dieser Grundfreiheiten dar, weil sie für alle Personen, die einen Wohnsitz in Deutschland begründen, gleichermaßen gilt. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an. Anhaltspunkte für eine tatsächliche Schlechterstellung der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenüber deutschen Staatsangehörigen bestehen nicht. Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union schützen regelmäßig nicht davor, durch die Wohnsitznahme in einem anderen Mitgliedstaat dort mit rechtlichen Regelungen konfrontiert zu werden, die im Staat des bisherigen Wohnsitzes nicht bestehen. Dies gilt jedenfalls für solche Regelungen, die nicht durch das Unionsrecht determiniert sind (vgl. EUGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - C-336/96 [ECLI:EU:C:1998:221], Gilly/Directeur des services fiscaux du Bas Rhin -).
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6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.
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Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt werden.
(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen Rat zu beschließende Wahlgesetz.
(3) Die dem Bundesverfassungsgerichte gemäß Artikel 41 Abs. 2 zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe seiner Verfahrensordnung entscheidet.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
- 1.
von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.
(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.
(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht
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in der Sache selbst entscheiden, - 2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.
(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.
(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.
(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.
(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.
(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet:
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über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind; - 2.
bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des Bundestages; - 2a.
bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes; - 3.
bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei der Ausübung der Bundesaufsicht; - 4.
in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist; - 4a.
über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte verletzt zu sein; - 4b.
über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann; - 4c.
über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Bundestag; - 5.
in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen.
(2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist.
(3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig.
(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.
(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.
(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.
(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.
(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.
(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
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von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
- 1.
Familienname, - 2.
frühere Namen, - 3.
Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, - 4.
Doktorgrad, - 5.
Ordensname, Künstlername, - 6.
Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, - 7.
Geschlecht, - 8.
keine Eintragung, - 9.
zum gesetzlichen Vertreter - 10.
derzeitige Staatsangehörigkeiten, - 11.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, - 12.
derzeitige Anschriften, frühere Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung und der letzten Nebenwohnungen außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat, - 13.
Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland, - 14.
Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Datum und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie bei Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft im Ausland auch den Staat, - 15.
zum Ehegatten oder Lebenspartner - a)
Familienname, - b)
Vornamen, - c)
Geburtsname, - d)
Doktorgrad, - e)
Geburtsdatum, - f)
Geschlecht, - g)
derzeitige Anschriften im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde sowie Anschrift der letzten alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Meldebehörde, - h)
Sterbedatum sowie - i)
Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,
- 16.
zu minderjährigen Kindern - 17.
Ausstellungsbehörde, Ausstellungsdatum, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises, vorläufigen Personalausweises oder Ersatz-Personalausweises, des anerkannten Passes oder Passersatzpapiers, Ausstellungsbehörde, letzter Tag der Gültigkeitsdauer und Seriennummer der eID-Karte sowie Sperrkennwort und Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte, - 17a.
die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes, - 18.
Auskunfts- und Übermittlungssperren, - 19.
Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
- 1.
für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene die Tatsache, dass die betroffene Person - a)
von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, - b)
als Unionsbürger (§ 6 Absatz 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo die betroffene Person zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war, - c)
(weggefallen)
- 2.
für das Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39e Absatz 2 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes - a)
die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgesellschaft sowie das Datum des Eintritts und Austritts, - b)
den Familienstand, - c)
das Datum der Begründung oder Auflösung der Ehe oder Lebenspartnerschaft sowie - d)
die Identifikationsnummern oder die Vorläufigen Bearbeitungsmerkmale - aa)
des Ehegatten oder Lebenspartners, - bb)
der minderjährigen Kinder, die ihre alleinige Wohnung oder ihre Hauptwohnung im Zuständigkeitsbereich derselben Meldebehörde haben,
- 3.
für Zwecke nach § 139b Absatz 2 der Abgabenordnung die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung und bis zu deren Speicherung im Melderegister das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung, - 4.
für die Ausstellung von Pässen und Ausweisen
die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7, § 6a Absatz 1 oder § 6a Absatz 2 des Personalausweisgesetzes getroffen worden ist,- 5.
für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren die Tatsache, dass die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b des Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben wurde und nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, - 6.
(weggefallen) - 7.
für waffenrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt oder ein Waffenbesitzverbot erlassen worden ist, sowie die jeweilige Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums, an dem die waffenrechtliche Erlaubnis erstmals erteilt oder das Waffenbesitzverbot erlassen worden ist, - 8.
für sprengstoffrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist, sowie die Behörde, die diese Tatsache mitteilt, mit Angabe des Datums der erstmaligen Erteilung, - 9.
zur Beantwortung von Aufenthaltsanfragen anderer Behörden und sonstiger öffentlicher Stellen, wenn der Einwohner die Wohnung aufgegeben hat und der Meldebehörde eine neue Wohnung nicht bekannt ist, das Ersuchen um Datenübermittlung mit dem Datum der Anfrage und der Angabe der anfragenden Stelle für die Dauer von bis zu zwei Jahren, - 10.
für die Prüfung, ob die von der meldepflichtigen Person gemachten Angaben richtig sind, und zur Gewährleistung der Auskunftsrechte in § 19 Absatz 1 Satz 3 und § 50 Absatz 4 den Namen und die Anschrift des Eigentümers der Wohnung und, wenn dieser nicht selbst Wohnungsgeber ist, den Namen des Eigentümers der Wohnung sowie den Namen und die Anschrift des Wohnungsgebers, - 11.
im Spannungs- oder Verteidigungsfall für die Wehrerfassung die Tatsache, dass ein Einwohner bereits vor der Erfassung seines Jahrganges erfasst worden ist.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.
(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.
(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.