Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 11. Juni 2010 - 6 B 86/09
Gericht
Gründe
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Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß §132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
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Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Gemessen an dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO lässt sich der Beschwerdebegründung keine solche Frage mit Grundsatzbedeutung entnehmen.
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Die Klägerin bestand im Jahr 2005 die erste juristische Staatsprüfung in Nordrhein-Westfalen nicht. Mit der Zulassung zur Wiederholungsprüfung im März 2006 erließ ihr das beklagte Prüfungsamt antragsgemäß die Anfertigung der im ersten Prüfungsversuch mit acht Punkten bewerteten häuslichen Arbeit auf der Grundlage von § 18 Abs. 2 des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz) in der auf die Klägerin noch anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (GV. NRW. S. 924 - JAG NRW 1993 -; vgl. zu der neuen Struktur der ersten Prüfung in der ab dem 1. Juli 2003 geltenden Fassung des Gesetzes vom 11. März 2003 - GV.NRW. S. 135 - : §§ 2 ff. JAG NRW 2003). Das Begehren der auch in der Wiederholungsprüfung gescheiterten Klägerin auf eine Verpflichtung des beklagten Prüfungsamtes zur Neubewertung der angerechneten Hausarbeit hat das Oberverwaltungsgericht unter Verweis auf die (materielle) Bestandskraft des Bescheides über den ersten Prüfungsversuch der Klägerin abgelehnt.
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Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 23. November 2009 als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage formuliert, "ob einmal angerechnete Prüfungsleistungen nach endgültigem Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung noch im Rahmen eines unabhängigen Leistungsanspruchs des Prüflings in Bezug auf die Wiederholungsprüfung erneut bewertet werden müssen." In ihren weiteren, allerdings erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingereichten Schriftsätzen vom 30. März 2010 und vom 3. Juni 2010 hat die Klägerin die Fragestellung präzisiert und den ihrer Ansicht nach bestehenden bundesrechtlichen Bezug des im nicht revisiblen Landesrecht wurzelnden Falles beschrieben. Es gehe vor allem um folgende Fragen: "Wann steht einem allgemeinen Leistungsanspruch auf Vornahme einer Verwaltungshandlung die Bestandskraft eines Bescheides entgegen, wenn sich dieser Bescheid aus zwei (oder mehreren) Verwaltungshandlungen zusammensetzt und die erste (streitgegenständliche) Verwaltungshandlung Bedingung der zweiten ist? Ist ein allgemeiner Leistungsanspruch schon verwirkt, sobald ein - im vorliegenden Fall nicht vorhandenes - treuwidriges Verhalten des Anspruchstellers vorliegt oder muss auch eine zeitliche Komponente gegeben sein?" Der geltend gemachte Leistungsanspruch auf Neubewertung der häuslichen Arbeit ergebe sich aus der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG, den allgemeinen Rechtsgrundsätzen über die Bestandskraft von Bescheiden und über die Verwirkung von Rechtsschutzansprüchen sowie dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.
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Die derart formulierten und erläuterten Fragen rechtfertigen - ungeachtet des Umstandes, dass die auf die Prüfung der Klägerin noch anwendbaren Bestimmungen der §§ 2 ff. JAG NRW 1993 über das erste juristische Examen durch §§ 2 ff. JAG NRW 2003 grundlegend umgestaltet worden sind und damit ausgelaufenes Recht darstellen - die Zulassung der Grundsatzrevision nicht.
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a) Soweit sich die Klägerin im Hinblick auf eine Grundsatzbedeutung der von ihr bezeichneten Fragestellung auf die in diesem Zusammenhang zu klärende Reichweite des allgemeinen Rechtsgrundsatzes der Bestandskraft von Verwaltungsakten beruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass allgemeine Rechtsgrundsätze, die zur Ergänzung von landesrechtlichen Prüfungsbestimmungen herangezogen werden, regelmäßig ebenfalls dem nach § 137 Abs. 1 Satz 1 VwGO irrevisiblen Landesrecht angehören (Urteil vom 17. Februar 1984 - BVerwG 7 C 67.82 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 195 S. 180; Beschluss vom 26. Mai 1999 - BVerwG 6 B 75.98 - juris Rn. 3).
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Abgesehen hiervon ist nicht zweifelhaft und bedarf deshalb keiner weiteren Klärung, dass Prüfungsbescheide, auch wenn sie in einem fehlerhaften Prüfungsverfahren ergangen sind, mit ihrer Unanfechtbarkeit bestandskräftig werden, dass ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG besteht, dass die Behörde im Übrigen über die Frage des Wiederaufgreifens gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu befinden hat und dass der Ermessensspielraum sich nur ausnahmsweise derart reduziert, dass eine andere Entscheidung als das Wiederaufgreifen nicht in Frage kommt. Jenseits dieser Grundsätze bestimmt sich die Reichweite der Bestandskraft eines ergangenen Prüfungsbescheides zum einen nach den jeweiligen irrevisiblen landesrechtlichen Prüfungsnormen, auf die er gestützt ist, und zum anderen nach seinem konkreten Inhalt im Einzelfall und ist deshalb in einem Revisionsverfahren nicht allgemein klärungsfähig.
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b) Hieraus folgt zugleich, dass auch der Verweis der Klägerin auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG den von ihr aufgeworfenen Fragen keine grundsätzliche Bedeutung verleiht. Dass das Institut der Bestandskraft von Verwaltungsakten, dessen Reichweite aus Anlass des zur Entscheidung stehenden Falles keiner weiteren allgemeinen Klärung zugeführt werden kann, dem Schutzzweck der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des effektiven Rechtsschutzes nicht widerstreitet, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253, S. 269) geklärt.
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c) Eine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen ferner nicht im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bzw. den daraus ableitbaren Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungswettbewerb (vgl. dazu: Urteil vom 28. April 1978 - BVerwG 7 C 50.75 - BVerwGE 55, 355 <358 und 360> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 90 S. 91 und 93). Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf beruft, das Oberverwaltungsgericht habe ein sog. Blockversagen in Form einer sehr schlecht bewerteten häuslichen Arbeit (vgl. dazu § 15 Abs. 2 und 3 JAG NRW 1993) zur Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Neubewertung der angerechneten häuslichen Arbeit erhoben, wogegen gerade bei besseren Arbeiten die Aussicht auf eine noch günstigere Bewertung und damit auf ein Bestehen der Prüfung bestehe, missversteht sie die Erwägungen des Berufungsgerichts. Denn dieses hat das sog. Blockversagen lediglich zur Abgrenzung gegenüber dem einer früheren Entscheidung (OVG Münster, Urteil vom 30. März 1998 - 22 A 4551/95 - NWVBl 1998, 403 ff.) zu Grunde liegenden Sachverhalt in den Blick genommen und ausgeführt, dass in einer solchen Konstellation eine der Bestandskraft fähige Gesamtnote, in die auch die Bewertung der häuslichen Arbeit einfließe, nicht errechnet werde (UA S. 9 f.). Die Art des sog. Blockversagens und die erzielte Note der häuslichen Arbeit haben für diese vergleichende Betrachtung demgegenüber ersichtlich keine Rolle gespielt. Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt oder auf die diese nicht entscheidend abgehoben hat, kann aber regelmäßig und so auch hier nicht die Zulassung der Revision zur Folge haben (Beschlüsse vom 14. November 2008 - BVerwG 6 B 61.08 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 47 S. 17 und vom 5. Oktober 2009 - BVerwG 6 B 17.09 - juris Rn. 7).
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d) Schließlich führt die Bezugnahme Klägerin auf den aus dem Grundsatz von Treu und Gauben gemäß § 242 BGB ableitbaren Rechtsgedanken der Verwirkung nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der von ihr bezeichneten Fragestellung. Dieser ohne weitere verfassungsrechtliche Verankerung auch im Verwaltungsrecht zu beachtende Grundsatz würde im Falle seiner Anwendung die landesrechtlichen Prüfungsbestimmungen ergänzen und wäre deshalb nach den obigen Darlegungen (unter 1.a)) seinerseits dem irrevisiblen Landesrecht zuzuordnen (Beschlüsse vom 29. Oktober 1997 - BVerwG 8 B 194.97 - Buchholz 406.11 § 127 BauGB Nr. 88 S. 50 f. und vom 26. Mai 1999 a.a.O. Rn.3).
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Abgesehen davon kam es aufgrund der Annahme des Oberverwaltungsgerichts, ein Anspruch der Klägerin auf eine Neubewertung der angerechneten Hausarbeit sei aus Gründen der (materiellen) Bestandskraft des Bescheides über den ersten Prüfungsversuch der Klägerin ausgeschlossen, auf die Problematik der Verwirkung des Klagerechts nicht mehr an.
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2. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz - hier im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1999 - BVerwG 6 B 75.98 - (a.a.O.) - lässt sich dem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht entnehmen.
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Eine solche Abweichung wäre nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benannt hätte, mit dem die Vorinstanz einem in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten, diesen Beschluss tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hätte. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
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Die Beschwerde will der Sache nach aus dem genannten Beschluss herleiten, dass die Zulässigkeit einer Klage auf Neubewertung einer angerechneten häuslichen Arbeit aus einem ersten Prüfungsversuch nach nicht bestandener Wiederholungsprüfung nicht wegen der entgegenstehenden (materiellen) Bestandskraft des ersten Prüfungsbescheids und des deshalb fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses, sondern allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Verwirkung des Klagerechts verneint werden könne. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ist indes, soweit er sich mit der Thematik der Verwirkung befasst, tragend nur auf die Erwägung gestützt, dass die hierzu in jenem Verfahren gestellte Grundsatzfrage eine solche des nicht revisiblen Landesrechts sei, jedenfalls aber keine klärungsbedürftigen Fragen aufwerfe. Die von der Klägerin gezogenen weitergehenden Folgerungen sind der Entscheidung nicht zu entnehmen. Ein inhaltlicher Widerspruch zwischen den Ausführungen zur Verwirkung in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts und dem angefochtenen Urteil scheidet aus, weil das Oberverwaltungsgericht die Frage der Verwirkung mangels Entscheidungserheblichkeit nicht erörtert hat.
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3. Mit der Verfahrensrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann die Klägerin die Revisionszulassung nicht erreichen, weil sie sich auf einen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung und auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs erstmals in ihrem Schriftsatz vom 30. März 2010 und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO berufen hat.
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4. Soweit die Klägerin schließlich in ihrer Beschwerdebegründungsschrift vom 23. November 2009 und vertiefend in ihren Schriftsätzen vom 30. März 2010 und vom 3. Juni 2010 ernsthafte Zweifel an der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck bringt bzw. deren Rechtswidrigkeit in der Art der Begründung einer bereits zugelassenen Revision - insbesondere unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 30. März 1998 - 22 A 4551/95 - und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1999 - BVerwG 6 B 75.98 - (jeweils a.a.O.) - geltend macht, bezeichnet sie bereits im Ansatz keinen der in § 132 Abs. 2 aufgeführten Revisionszulassungsgründe. Namentlich rechtfertigen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidung zwar gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Zulassung der Berufung, einen entsprechenden gesetzlichen Grund für die Zulassung der Revision gibt es hingegen nicht.
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
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von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
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sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
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den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
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die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; - 2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege); - 3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind; - 4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; - 5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.