Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 19. Mai 2016 - 6 B 38/15

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2016:190516B6B38.15.0
bei uns veröffentlicht am19.05.2016

Gründe

I

1

Der Kläger beantragte beim Standesamt der Beklagten die Änderung seines Vornamens durch Hinzufügen eines weiblichen Vornamens. Er leidet an einer Störung der Geschlechtsidentität und fühlt sich nicht nur entsprechend seinem biologischen Geschlecht als Mann, sondern phasenweise ausschließlich als Frau. Die Eintragung eines weiblichen Vornamens in das Personenstandsregister sei erforderlich, um den durch seine psychische Erkrankung hervorgerufenen Leidensdruck mildern und künftig beide Geschlechter gleichberechtigt leben, insbesondere als Frau im Rechtsverkehr auftreten zu können. Den Antrag lehnte die Beklagte ab.

2

Der im gerichtlichen Verfahren gestellte Antrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, seinen Vornamen zu ändern und im Personenstandsregister den zweiten Vornamen "Alina" einzutragen, blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem die Berufung zurückweisenden Beschluss zur Begründung unter anderem ausgeführt:

3

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend einen Anspruch auf die begehrte Namensänderung durch Hinzufügung eines weiblichen Vornamens abgelehnt. Ein wichtiger Grund für die Namensänderung liege nicht vor. Die seitens des Klägers angeführten Umstände seien nicht geeignet, ein Überwiegen seiner für die begehrte Namensänderung streitenden Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand seines Vornamens darzutun. Zwar schütze Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG den Vornamen eines Menschen zum einen als Mittel zu seiner Identitätsfindung und Entwicklung der eigenen Individualität und zum anderen als Ausdruck seiner erfahrenen oder gewonnenen geschlechtlichen Identität. Das insoweit verbürgte Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung, welches grundsätzlich die freie Wahl des Vornamens schütze, finde aber seine Schranke in der verfassungsmäßigen Ordnung. Dem Namensrecht und dem Personenstandsgesetz liege dabei das Prinzip der Geschlechtsoffenkundigkeit von Vornamen zugrunde, gegen das verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Notwendigkeit einer eindeutigen Geschlechtszuordnung einer Person im Rechtsverkehr nicht ersichtlich seien. Die Identifikations- und Individualisierungsfunktion des Namens stelle einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar, der einen Eingriff in das von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht am Vornamen rechtfertige.

4

Die Rechtsordnung gehe von der Dichotomie der Geschlechter aus. Es gelte der namensrechtliche Grundsatz, dass der Vorname grundsätzlich der natürlichen Ordnung der Geschlechter entsprechen müsse. Die Auffassung, Männer könnten uneingeschränkt Frauennamen führen oder Frauen uneingeschränkt Männernamen, würde zu untragbarer Unklarheit und Verwirrung insbesondere im Rechtsverkehr führen. Da der Kläger nicht mit seinem neuen Gesamtnamen, sondern - je nach Phase bzw. Befindlichkeit - als Mann oder als Frau auftreten wolle, würde dieses im Falle der Gestattung verschiedener geschlechtsspezifischer Vornamen die Identifizierbarkeit des Klägers erheblich erschweren und der Möglichkeit rechtswidriger Täuschungen von Vertragspartnern Vorschub leisten. Zwar könne sich die auf körperlichen Merkmalen beruhende Geschlechtszugehörigkeit später aufgrund der psychischen Konstitution eines Menschen ändern; die Voraussetzungen, unter denen eine derartige Änderung auch zu einer Namensänderung führen könne, bedürfe jedoch gesetzlicher Regelungen im Bereich des Familien- und Personenstandsrechts. Eine entsprechende Korrektur bei Personen, die wie der Kläger nicht zu dem vom Transsexuellengesetz erfassten Kreis gehörten, könne keinesfalls auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Namensänderungsgesetzes erfolgen.

5

Auch das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen (Transsexuellengesetz - TSG) enthalte die Grundentscheidung, dass einer männlichen Person grundsätzlich kein weiblicher Vorname und umgekehrt beigelegt werden dürfe. Nicht einmal für die sog. Intersexuellen, die biologisch weder eindeutig männlich noch eindeutig weiblich seien, existiere das Recht, sich Namen beider Geschlechter zu geben. Nach der ab 1. November 2013 geltenden Fassung des § 22 Abs. 3 PStG sei Intersexuellen zwar gegebenenfalls eine erst spätere Entscheidung für ein Geschlecht eingeräumt worden; ein "drittes Geschlecht" mit dem Recht, Vornamen für beide Geschlechter zu führen, sei damit aber nicht anerkannt worden. Der auf der psychischen Erkrankung des Klägers beruhende Leidensdruck könne die Annahme eines wichtigen Grundes ebenfalls nicht rechtfertigen, da eine seelische Belastung nur dann zu einer Namensänderung führen könne, wenn die Änderung nicht einem allgemein anerkannten Grundsatz der Vornamensgebung widerspreche.

II

6

Die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg.

7

1. Der Kläger rügt sinngemäß als Verfahrensfehler, dass der Verwaltungsgerichtshof über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden habe. Er habe sich im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit nicht mit einer Entscheidung nach § 130a VwGO einverstanden erklärt und eine mündliche Verhandlung beantragt. Hierauf sei der Verwaltungsgerichtshof nicht eingegangen.

8

Dieses Vorbringen genügt schon den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Entscheidung, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, bei Vorliegen dieser rechtlichen Voraussetzungen im Ermessen des Gerichts steht. Diese Ermessensentscheidung wird ausreichend begründet, wenn das Gericht in den Beschlussgründen darlegt, es sei einstimmig der Auffassung, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich und die Berufung unbegründet sei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33). Diesen Anforderungen wird der angegriffene Beschluss gerecht. Eine darüber hinausgehende Begründung verlangt das Gesetz nicht. Das gilt auch für den Fall, in dem ein Beteiligter mit der Entscheidung nach § 130a VwGO nicht einverstanden ist. Anhaltspunkte für eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 130a VwGO zeigt die Beschwerde nicht auf, sie sind auch nicht ersichtlich.

9

2. Die Rechtssache hat auch nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. An diesem Klärungsbedarf fehlt es, wenn sich die Frage unmittelbar aus dem Gesetz und der hierzu bereits ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung beantworten lässt. Die Antwort auf die aufgeworfene Rechtsfrage muss zudem einen Ertrag erbringen, der über den Einzelfall hinaus weist, also für die einheitliche Auslegung und Anwendung einer Norm oder für die Fortentwicklung des Rechts von Bedeutung ist. Die Frage grundsätzlicher Bedeutung muss sich mithin abstrakt fassen lassen. Sie darf nicht von den konkreten Besonderheiten des Einzelfalles geprägt sein. Die beiden vom Kläger bezeichneten und für rechtsgrundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz und der hierzu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig beantworten lassen.

10

a) Dies gilt zunächst für die vom Kläger unter Bezugnahme auf das erstinstanzliche Urteil als rechtsgrundsätzlich erachtete Frage, "inwieweit die dem Transsexuellengesetz zu Grunde liegenden Wertungen zur empfundenen geschlechtlichen Identität im Rahmen der Abwägung zum Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Abs. 1 NÄG zu übertragen und zu berücksichtigen" seien.

11

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein die Änderung des Namens rechtfertigender Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt; dies gilt für die Änderung eines Vornamens ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - 6 C 16.14 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 81 m.w.N.; Beschlüsse vom 9. November 1988 - 7 B 167.88 - StAZ 1989, 13 und vom 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3). Nach dieser Rechtsprechung unterscheidet sich die Änderung des Vornamens von der Änderung eines Familiennamens nur dadurch, dass den öffentlichen Interessen, auf die bei der Änderung eines Vornamens Bedacht zu nehmen ist, ein geringeres Gewicht zukommt als dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand eines Familiennamens (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5; Beschlüsse vom 24. März 1981 - 7 B 44.81 - StAZ 1984, 131 und vom 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3).

12

Das Interesse des Klägers, seine jeweilige empfundene Geschlechtszugehörigkeit auch unter Verwendung eines personenstandsrechtlich anerkannten weiblichen Vornamens leben zu können, ist nach den vorstehenden Ausführungen als für die Namensänderung sprechendes Interesse in der Abwägung zu berücksichtigen. Das Transsexuellengesetz, auf das sich der Kläger bezieht, betrifft Personen, die sich aufgrund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfinden und unter dem Zwang stehen, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben. Es erfasst diejenigen Personen, die sich dauerhaft dem anderen Geschlecht zugehörig fühlen (vgl. BT-Drs. 8/2947 S. 1, 13; BT-Drs. 8/4120 S. 1). Zu diesem Personenkreis zählt der Kläger zwar nicht. Als berücksichtigungsfähiges Interesse ist jedoch in die Abwägung der von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete und auch dem Transsexuellengesetz zugrunde liegende Schutz des Vornamens eines Menschen als Ausdruck der erfahrenen oder gewonnenen geschlechtlichen Identität einzustellen. Die Geschlechtszugehörigkeit kann nicht allein nach den physischen Geschlechtsmerkmalen bestimmt werden; sie hängt wesentlich auch von der psychischen Konstitution eines Menschen und seiner nachhaltig selbst empfundenen Geschlechtlichkeit ab (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Dezember 2005 - 1 BvL 3/03 - BVerfGE 115, 1 Rn. 47, 49 und vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3295/07 - BVerfGE 128, 109 Rn. 56).

13

b) Die weitere, vom Kläger für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage, ob "die gesetzlichen Regelungen der §§ 11, 3 NÄG als vorkonstitutionelles Recht im Hinblick auf das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG und auf die dem Transsexuellengesetz zu Grunde liegenden gesetzgeberischen Wertungen zur empfundenen geschlechtlichen Identität im Rahmen der Abwägung zum Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Abs. 1 NÄG dahin auszulegen (sind), dass bei der empfundenen gleich anteiligen Zugehörigkeit zum männlichen und weiblichen Geschlecht die Empfindung des Klägers maßgeblich ist", kann ebenfalls auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden.

14

Der durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete Schutz des Vornamens eines Menschen gebietet nicht, einen wichtigen Grund im Sinne von § 11 i.V.m. § 3 NÄG für die Hinzufügung eines andersgeschlechtlichen Vornamens anzunehmen, wenn sich der Mensch abwechselnd als Frau oder Mann fühlt. Der Schutz des Namens ist nicht uneingeschränkt gewährleistet. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass auch das in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung der gesetzlichen Forderung, Vornamen nur aus wichtigem Grund zu ändern, nicht entgegensteht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 1981 - 7 B 69.80 - NVwZ 1982, 111 und vom 1. Februar 1989 - 7 B 14.89 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 3; ebenso BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1989 - 1 BvR 358/89 - juris). Ein wichtiger Grund für eine Vornamensänderung kann daher verneint werden, wenn die Änderung des Vornamens den allgemein anerkannten Grundsätzen der Vornamensgebung widersprechen würde (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5 m.w.N.).

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Die gegen eine Namensänderung sprechenden schutzwürdigen Belange können aus den in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätzen der Namensführung hergeleitet werden. Zu diesen Grundsätzen zählen die Ordnungsfunktion des Namens sowie das sich daraus ergebende ordnungsrechtliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens. So ist ein öffentliches Interesse an der Namenskontinuität personenstandsrechtlich auch in Bezug auf den Vornamen zu entnehmen. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG sind die Vornamen in das Geburtenbuch einzutragen. Mit der Eintragung ist der Vorname grundsätzlich unabänderlich geworden und kann nur nach Maßgabe des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts geändert werden. Das Interesse an der Namenskontinuität besteht vornehmlich darin, den Namensträger zu kennzeichnen und sein Verhalten - im Rechtsverkehr oder im Bereich der Strafverfolgung - diesem auch in Zukunft ohne weitere Nachforschungen zurechnen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5; s. auch zur Ordnungsfunktion des Namens BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2014 - 6 C 16.14 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 81 m.w.N.). Darüber hinaus ist von der Ordnungsfunktion des Namens auch der Grundsatz umfasst, dass der Vorname auch das Geschlecht des Namensträgers kenntlich machen soll (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1968 - 7 C 33.67 - BVerwGE 31, 130 <131 f.> und vom 26. März 2003 - 6 C 26.02 - Buchholz 402.10 § 11 NÄG Nr. 5; BVerfG, Beschlüsse vom 31. August 1982 - 1 BvR 684/82 - StAZ 1983, 70 und vom 6. Dezember 2005 - 1 BvL 3/03 - BVerfGE 115, 1 Rn. 48; BGH, Beschlüsse vom 15. April 1959 - IV ZB 286/58 - BGHZ 30, 132 und vom 17. Januar 1979 - IV ZB 39/78 - BGHZ 73, 239).

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Die Ordnungsfunktion des Vornamens wird durch die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung nicht in Frage gestellt. Zwar ist das Bundesverfassungsgericht in einem Kammerbeschluss davon ausgegangen, dass der Gesetzgeber weder ausdrücklich noch immanent einen Grundsatz geregelt hat, wonach der von den Eltern für ihr Kind gewählte Vorname über das Geschlecht des Kindes informieren muss. Das elterliche Recht, dem Kind einen Vornamen zu geben, findet seine Grenze allein bei einer Gefährdung des Kindeswohls. Hiervon ist auszugehen, wenn der gewählte Vorname dem Kind offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise die Möglichkeit bietet, sich anhand des Vornamens mit seinem Geschlecht zu identifizieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 576/07 - BVerfGK 14, 479 Rn. 15, 17). Unabhängig davon hat auch das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass das Namensrecht der Ausgestaltung bedarf, um der gesellschaftlichen Funktion gerecht zu werden, die der Name auch als Unterscheidungsmerkmal erfüllt. Dies gilt auch für den Vornamen, dem in unserem Rechtskreis die Funktion zukommt, das Geschlecht des Namensträgers zum Ausdruck zu bringen. Dass die Geschlechtszugehörigkeit eines Menschen sich mit dem im Vornamen ausdrückenden Geschlecht deckt, entspricht dem vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützten Ausdruck der eigenen Geschlechtlichkeit im Namen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvL 3/03 - BVerfGE 115, 1 Rn. 48). Hiervon ist der Verwaltungsgerichtshof zutreffend bei seiner Entscheidung ausgegangen.

17

Der Verwaltungsgerichtshof hat die maßgebenden Rechtsgrundsätze der Berufungsentscheidung zugrunde gelegt und auf den festgestellten Sachverhalt angewandt. Er hat darauf abgestellt, dass besondere Umstände, die den Vorrang des Persönlichkeitsrechts des Klägers begründen könnten, im vorliegenden Fall nicht gegeben sind. Im Übrigen entzieht sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage einer verallgemeinerungsfähigen, rechtsgrundsätzlichen Klärung.

18

Die Kritik des Klägers an den Ausführungen im berufungsgerichtlichen Urteil, wonach eine entsprechende Korrektur des Vornamens bei Personen, die wie er nicht unter das Transsexuellengesetz fallen, nicht nach den Vorschriften des Namensänderungsgesetzes erfolgen dürfe, sondern vom Gesetzgeber geregelt werden müsse, führt zu keiner anderen Betrachtung. Mit diesen Ausführungen ist der Verwaltungsgerichtshof der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gefolgt: Es obliegt dem Gesetzgeber, die Rechtsordnung so zu gestalten, dass die Anforderungen, die die Menschenwürde in Verbindung mit dem Grundrecht auf Schutz der Persönlichkeit an das Selbstbestimmungsrecht des betroffenen Transsexuellen stellt, erfüllt sind und insbesondere die rechtliche Zuordnung zum nachhaltig empfundenen Geschlecht nicht von unzumutbaren Voraussetzungen abhängig gemacht wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Oktober 1978 - 1 BvR 16/72 - BVerfGE 49, 286 und vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3295/07 - BVerfGE 128, 109 Rn. 56). In Übereinstimmung hiermit hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass der Gesetzgeber gehalten ist, die normativen Voraussetzungen für eine Änderung des Vornamens in Fallgestaltungen wie derjenigen des Klägers zu bestimmen. Solange eine solche Regelung fehlt, sind die Fachgerichte gehalten, am Maßstab von § 11 i.V.m. § 3 NÄG die Voraussetzungen für die Änderung eines Vornamens zu überprüfen.

19

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130a


Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre

Personenstandsgesetz - PStG | § 21 Eintragung in das Geburtenregister


(1) Im Geburtenregister werden beurkundet1.die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,2.Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,3.das Geschlecht des Kindes,4.die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht. (2) Ist ein Kind tot

Personenstandsgesetz - PStG | § 22 Fehlende Angaben


(1) Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats mündlich oder schriftlich angezeigt werden. Sie werden alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet. (2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch b

Referenzen

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats mündlich oder schriftlich angezeigt werden. Sie werden alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet.

(2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch bei einem anderen Standesamt als dem, das die Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden.

(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe „divers“ in das Geburtenregister eingetragen werden.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Im Geburtenregister werden beurkundet

1.
die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,
2.
Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,
3.
das Geschlecht des Kindes,
4.
die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht.

(2) Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen.

(2a) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes.

(3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen

1.
auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist,
2.
bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung,
3.
auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters,
4.
auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Absatz 3 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,
5.
auf das Sachrecht, dem die Namensführung des Kindes unterliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.