Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2015 - 5 BV 15.456

bei uns veröffentlicht am30.06.2015
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, 14 K 14.00440, 30.01.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden‚ wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Änderung seines Vornamens durch Hinzufügen eines weiblichen Vornamens (Alina).

Einen entsprechenden Antrag stellte der Kläger beim Standesamt der Beklagten mit Schreiben vom 1. Oktober 2013. Zur Begründung führte er an‚ er sei biologisch zwar ein Mann‚ leide jedoch an einer Störung der Geschlechtsidentität und fühle sich zu gleichen Teilen auch weiblich. Wegen dieser psychischen Erkrankung befinde er sich seit Jahren in psychologischer und psychotherapeutischer Behandlung. Er wolle künftig beide Geschlechter gleichberechtigt leben können und daher auch den von ihm bereits seit längerem genutzten Vornamen „Alina“ offiziell benutzen dürfen. Um als Frau z. B. auch rechtsverbindliche Geschäfte tätigen zu können‚ müsse sein weiblicher Vorname rechtsverbindlich in die Personenstandsdaten aufgenommen werden.

Die Beklagte lehnte den Antrag auf Namensänderung mit der Begründung ab‚ ein wichtiger Grund für die begehrte Änderung liege nicht vor; das Namensänderungsgesetz (NamÄndG) sehe bei männlichen Personen die Hinzufügung eines weiblichen Vornamens nicht vor.

Die daraufhin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Januar 2015 abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt‚ es liege kein wichtiger Grund zur Änderung des bisherigen männlichen Vornamens in einen geschlechtsdivergierenden Vornamen durch Hinzufügen eines weiblichen Vornamens vor. Der begehrten Namensänderung stehe der Ausnahmecharakter des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts sowie der Grundsatz der Namenskontinuität und das der Kennzeichnungsfunktion des Namens entsprechende Verbot einer geschlechtswidrigen Namensgebung entgegen. Aus dem vom Bundesverfassungsgericht dargelegten Gebot‚ dass der gewählte Vorname zwar nicht mehr zwingend geschlechtsbezogen sein‚ aber eine geschlechtsspezifische Identifikation des Kindes ermöglichen müsse‚ lasse sich der Schluss ziehen‚ dass zwar geschlechtsoffene Vornamen gewählt werden dürften‚ aber kein Vorname‚ der dem Geschlecht des Namensträgers eindeutig widerspreche. Wenngleich die Namensgebung einer stetigen Entwicklung unterliege‚ entspreche damit die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1968 (Az.: VII C 33.67)‚ wonach männliche Personen auch im Wege der Namensänderung grundsätzlich keine weiblichen Vornamen erhalten dürfen‚ auch noch der heutigen Rechtslage.

Weder das langjährige Führen des eigenmächtig gewählten Vornamens „Alina“ im Bekannten- und Verwandtenkreis noch die geltend gemachte krankhafte Störung der Geschlechtsidentität und die weiteren psychischen Erkrankungen des Klägers stellten einen wichtigen Grund im Sinne von § 11‚ § 3 Abs. 1 Satz 1 NamÄndG dar. Das öffentlich-rechtliche Namensrecht könne unter Berücksichtigung der Wahrung der Namenskontinuität nicht dazu berufen sein, krankhaften Veränderungen zu begegnen. Die Ablehnung der begehrten Namensänderung verletze den Kläger auch nicht in seinem Grundrecht auf freie Persönlichkeitsentfaltung nach Art. 2 Abs. 1‚ Art. 1 Abs. 1 GG. Im Hinblick auf die Dichotomie der Geschlechter in der deutschen Rechtsordnung bedürfe es für die Anerkennung und den Ausdruck einer Zweigeschlechtlichkeit im Vornamen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ähnlich wie sie im Fall der Transsexualität durch das Transsexuellengesetz getroffen worden sei.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassenen Berufung.

Er beantragt‚

unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verpflichten‚ den Vornamen des Klägers zu ändern und im Personenstandsregister des Klägers den zweiten Vornamen „Alina“ einzutragen.

Zur Begründung führt er aus‚ er leide an einer Störung der Geschlechtsidentität‚ wobei es sich um eine gesicherte Diagnose handele‚ die als sonstige Störung der Geschlechtsidentität zur Kategorie „psychische und Verhaltensstörungen“ in die Gruppe „Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen“ gehöre. Er erlebe phasenweise entweder das männliche oder das weibliche Geschlecht‚ habe aber weder das Empfinden‚ im falschen Körper zu leben‚ noch den Wunsch einer medizinischen Geschlechtsumwandlung. Die Persönlichkeit des Klägers habe die strukturelle Besonderheit einer zweigeteilten Identität als Mann und als Frau. Die begehrte Vornamenskonstellation „R..., Alina“ bringe die Tatsache zum Ausdruck‚ dass der Kläger ein „vereintes Geschlecht“ (männlich/weiblich) habe. Das am 1. Januar 1900 in Kraft getretene BGB berücksichtige den Stand der Wissenschaften der Jahre 1888 bis 1896‚ worauf der tradierte Grundsatz der Geschlechtsoffenkundigkeit der Vornamen fuße. Den fortschreitenden Erkenntnissen habe der Gesetzgeber mit dem Transsexuellengesetz von 1980 Rechnung getragen. Auch der Kläger wolle rechtlich in der zu seiner empfundenen Geschlechtsidentität („vereintes Geschlecht“) passenden Geschlechtsrolle anerkannt werden. Die Versagung des Rechts, auch den weiblichen Vornamen „Alina“ zu führen‚ stelle eine mittelbare Benachteiligung des Klägers wegen seines Geschlechts dar‚ weil zwar die Benachteiligungen von Transsexuellen und Intersexuellen zwischenzeitlich deutlich verringert worden seien‚ jedoch das „vereinte Geschlecht“ des Klägers keine entsprechende Anerkennung erfahren habe.

Darüber hinaus werde der Kläger entgegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG wegen seiner Behinderung benachteiligt‚ wenn sein Antrag abgelehnt werde. Die vorgetragene seelische Belastung des Klägers wegen des rein männlichen Vornamens stelle auch deswegen einen wichtigen Grund für die begehrte Namensänderung im Sinne von § 11 i. V. m. § 3 Abs. 1 NamÄndG dar. Die Behandler sähen in der Gestattung eines weiblichen Vornamens eine Möglichkeit der Minderung des Leidensdrucks. Da im Falle des Klägers das Transsexuellengesetz nicht greife‚ sei zur erheblichen Milderung des extremen Leidensdrucks beim Kläger die Vergabe eines weiteren - weiblichen - Vornamens erforderlich.

Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Ein auf der psychischen Konstitution beruhendes „vereintes Geschlecht“ werde weder im Bürgerlichen Gesetzbuch noch im Personenstandsgesetz anerkannt. Die Etablierung einer der Rechtsordnung bisher fremden Geschlechtskategorie bedürfe der gesetzlichen Regelung im Bereich des Familien- und Personenstandsgesetzes, wo die Voraussetzungen einer Anerkennung der Zugehörigkeit zu einem solchen Geschlecht und deren Folgen geregelt werden müsse. Öffentlich-rechtliche Einzelfallentscheidungen nach dem Namensänderungsgesetz dürften nicht die Grundaussagen des Gesetzgebers konterkarieren, zumal dies zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung des Klägers im Vergleich zu Transsexuellen führen würde, die in einem gerichtlichen Verfahren das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen nach § 1 TSG nachweisen müssten.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Über die Berufung konnte durch Beschluss entschieden werden‚ weil der Senat die Berufung des Klägers gemäß § 130a VwGO einstimmig für unbegründet erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Parteien wurden hierzu gemäß § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört.

Die Berufung ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden‚ dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Namensänderung durch Hinzufügung des weiblichen Vornamens „Alina“ hat. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt Bezug auf die rechtsfehlerfrei und überzeugend dargelegten Gründe dieser Entscheidung und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b Satz 2 VwGO).

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers ist lediglich ergänzend folgendes auszuführen:

Eine Namensänderung setzt gemäß § 11, § 3 Abs. 1 NamÄndG einen wichtigen Grund voraus. Ein solcher liegt nur vor, wenn die Abwägung aller dafür und dagegen streitenden schutzwürdigen Belange ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt. In die Abwägung einzubeziehen sind das schutzwürdige Interesse des Namensträgers an der Führung des neuen Namens sowie die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommenen Grundsätze der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen gehören (BVerwG, U. v. 8.12.2014 - 6 C 16.14 - FamRZ 2015, 402-404 m. w. N.; B. v. 11.1.2011 - 6 B 65/10 u. a. - juris Rn. 5); dies gilt für die Änderung eines Vornamens ebenso wie für die Änderung eines Familiennamens (BayVGH‚ B. v. 20.4.2004 - 5 C 04.477 - juris m. w. N.), denn auch ihm kommt eine erhebliche Ordnungsfunktion zu.

Die seitens des Klägers in der Berufungsbegründung angeführten Umstände sind nicht geeignet‚ ein Überwiegen seiner für die begehrte Namensänderung streitenden Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse am unveränderten Fortbestand seines Vornamens darzutun.

1. Die Weigerung der Beklagten‚ für den Kläger im Personenstandsregister zusätzlich zu seinem Vornamen „R...“ den weiteren Vornamen „Alina“ einzutragen und ihm damit die behördliche Gestattung zum - jeweils alternativen - Tragen beider Namen in der Öffentlichkeit zu erteilen‚ verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen Art. 2 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG.

Art. 1 Abs. 1 GG schützt die Würde des Menschen‚ wie er sich in seiner Individualität selbst begreift und seiner selbst bewusst wird. Dabei bietet Art. 2 Abs. 1 GG als Grundrecht der freien Persönlichkeitsentfaltung i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG der engeren persönlichen Lebenssphäre Schutz‚ zu der auch der intime Sexualbereich gehört‚ der die sexuelle Selbstbestimmung des Menschen und damit das Finden und Erkennen der eigenen geschlechtlichen Identität sowie der eigenen sexuellen Orientierung umfasst (vgl. BVerfG‚ B. v. 6.12.2005 - 1 BvL 3/03 - BVerfGE 115, 1-25, juris Rn. 46). In diesem Zusammenhang schützt Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG den Vornamen eines Menschen zum einen als Mittel zu seiner Identitätsfindung und Entwicklung der eigenen Individualität und zum anderen als Ausdruck seiner erfahrenen oder gewonnenen geschlechtlichen Identität (vgl. BVerfG‚ B. v. 6.12.2005‚ a. a. O., juris Rn. 47 m. w. N.).

Das in Art. 2 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung, das grundsätzlich die freie Wahl des Vornamens schützt, findet seine Schranke in der verfassungsmäßigen Ordnung. Dem Namensrecht und dem Personenstandsgesetz liegt dabei das Prinzip der Geschlechtsoffenkundigkeit von Vornamen zugrunde, gegen das verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Notwendigkeit einer eindeutigen Geschlechtszuordnung einer Person im Rechtsverkehr nicht ersichtlich sind (BVerfG, B. v. 31.8.1982 - 1 BvR 684/82 - StAZ 1983, 70). Die Identifikations- und Individualisierungsfunktion des Namens stellt einen gewichtigen Gemeinwohlbelang dar‚ der einen Eingriff in das von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht am Vornamen rechtfertigt. Daher ist die Wahl der Vornamen einer Person sowie insbesondere deren freie Abänderbarkeit durch Art. 2 Abs. 1 GG nicht schrankenlos gewährleistet. Das Namensrecht bedarf vielmehr der Ausgestaltung‚ um der gesellschaftlichen und sicherheitsrechtlichen Funktion gerecht zu werden‚ die der Name auch als Unterscheidungs- und Identifikationsmerkmal erfüllt (BVerfG‚ B. v. 8.3.1988 - 1 BvL 9/851 BvL 43/86 - BVerfGE 78‚ 38/49). Diese Funktion erfüllt auch der Vorname‚ dem nach wie vor in unserem Kulturkreis auch die Funktion zukommt‚ das Geschlecht des Namensträgers zum Ausdruck zu bringen

(vgl. BVerfG, B. v. 6.12.2005 - 1 BvL 3/03 - a. a. O., juris Rn. 48; BVerwG‚ B. v. 11.1.2011 - 6 B 65.10 u. a. - juris Rn. 5).

Unsere Rechtsordnung geht von der Dichotomie der Geschlechter aus. Die Einteilung in zwei aufgrund körperlicher Merkmale eindeutig voneinander zu unterscheidende Geschlechter strukturiert unseren Alltag. Zwar beginnen geschlechtsspezifische Stereotypen an Wirksamkeit zu verlieren‚ doch sind sie nach wie vor überall präsent. Wenn wir einer Person kein Geschlecht zuordnen können‚ ergeben sich gravierende handlungspraktische Probleme. Das Zwei-Geschlechter-Denken spielt immer noch eine wichtige Rolle im Denken und Handeln der Menschen in unserem täglichen Leben. Auf Anträgen‚ Formularen‚ dem Personalausweis und vor allem im Berufsleben ist das Geschlecht wichtig. Nach wie vor wollen die Menschen wissen‚ ob sie nun ein männliches oder ein weibliches Wesen vor sich haben. Daraus resultiert auch ein Interesse an Klarheit und Eindeutigkeit der Angaben im Personenstandsregister. Die Kennzeichnungsfunktion des Vornamens soll vor allem die Gefahr von Verwechslungen und sonstigen Unklarheiten, die Missverständnissen und Missbrauch Tür und Tor öffnen, so gering wie möglich halten. Zum Schutz des redlichen Geschäftsverkehrs muss sichergestellt bleiben‚ dass potenzielle Geschäftspartner des Namensträgers durch die Wahl des Vornamens nicht über dessen Identität getäuscht werden können, zu der jedenfalls in unserem Kulturkreis auch noch die Zugehörigkeit zu einem der beiden Geschlechter „Mann“ oder „Frau“ gehört.

Ein auf einem psychischen Leiden beruhendes „vereintes Geschlecht männlich/weiblich“ ist in unserer Rechtsordnung nicht anerkannt. Vielmehr gilt der namensrechtliche Grundsatz, dass der Vorname grundsätzlich der natürlichen Ordnung der Geschlechter (Mann/Frau) entsprechen muss (vgl. dazu BVerwG, U. v. 6.12.1968 - VII C 33.67 - BVerwGE 31, 130-133; BayObLG, B. v. 7.7.1994 - 1Z BR 35/94 - MDR 1994, 1014), in unserem Rechtskreis nach wie vor. Die Auffassung‚ Männer könnten uneingeschränkt Frauennamen führen oder Frauen uneingeschränkt Männernamen‚ würde daher zu untragbarer Unklarheit und Verwirrung führen. Die Gefahr von Verwechselungen und sonstigen Unklarheiten liegt auf der Hand. Im Fall des Klägers ist der Gesichtspunkt der Identifizierbarkeit besonders bedeutsam‚ weil er nicht mit seinem (neuen) Gesamtnamen auftreten will‚ sondern - je nach Phase bzw. Befindlichkeit - als Mann oder als Frau. Stünde ihm dafür jeweils öffentlich gestattet ein geschlechtsspezifischer Vorname zur Verfügung‚ würde das die Identifizierbarkeit des Klägers jedenfalls erheblich erschweren. Der Möglichkeit rechtswidriger Täuschungen von Vertragspartnern würde durch eine entsprechende behördliche Gestattung Vorschub geleistet, da der Kläger mittels eines ganz offiziell anerkannten weiblichen Vornamens einen möglichen Vertragspartner objektiv über sein (biologisches) Geschlecht und damit über seine Identität täuschen könnte.

Um diese Gefahr der Täuschung des Rechtsverkehrs zu begrenzen, sind männliche Vornamen Männern und weibliche Vornamen Frauen vorbehalten, so dass die Wahl eines bestimmten Vornamens nicht zu einer offensichtlich fehlerhaften Zuordnung seines Trägers zu einem Geschlecht führen kann. Zwar kann sich die auf körperlichen Merkmalen beruhende Geschlechtszugehörigkeit später aufgrund der psychischen Konstitution eines Menschen ändern; die Voraussetzungen, unter denen eine derartige Änderung auch zu einer Namensänderung führen kann, bedürfen jedoch gesetzlicher Regelungen im Bereich des Familien- und Personenstandsrechts, wie es zum Beispiel im Transsexuellengesetz aus dem Jahr 1980 (TSG) für Personen geschehen ist, die sich nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfinden. Eine entsprechende Korrektur bei Personen, die wie der Kläger nicht zu dem vom TSG erfassten Kreis gehören, kann keinesfalls auf der Grundlage der öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Namensänderungsgesetzes erfolgen. Vielmehr muss es dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben, gegebenenfalls die Grundlage für eine multiple Geschlechtseinteilung in Deutschland zu schaffen.

Auch aus den Regelungen des TSG wird die Grundentscheidung des Gesetzgebers deutlich‚ dass einer männlichen Person grundsätzlich kein weiblicher Vorname und einer weiblichen Person kein männlicher Vorname beigelegt werden darf. Denn auch hier bekennt sich der Gesetzgeber ausdrücklich zum Grundsatz der Geschlechtsoffenkundigkeit des Vornamens. Nicht einmal für die sog. Intersexuellen‚ die biologisch weder eindeutig männlich noch eindeutig weiblich sind‚ existiert das Recht‚ sich Namen beider Geschlechter zu geben. Nach der ab 1. November 2013 geltenden Fassung des § 22 Abs. 3 PStG ist Intersexuellen zwar gegebenenfalls eine erst spätere Entscheidung für ein Geschlecht eingeräumt worden; ein „drittes Geschlecht“ mit dem Recht‚ Vornamen für beide Geschlechter zu führen‚ wurde damit aber nicht anerkannt.

Der Grundsatz, dass keine geschlechtswidrigen Vornamen gewählt werden dürfen, wird auch nicht etwa durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2008 (1 BvR 576/07) aufgehoben oder in Frage gestellt, soweit darin ausgeführt wird, dass mangels einer gesetzlichen Regelung keine Begrenzung der elterlichen Vornamenswahl auf einen geschlechtsbezogenen Namen existiere (FamRZ 2009, 294-296 - juris Rn. 15). Vielmehr betont auch das Bundesverfassungsgericht‚ dass der gewählte Vorname dem Kind die Möglichkeit bieten müsse, sich mit seinem Geschlecht zu identifizieren (BVerfG a. a. O., juris Rn. 17). Das mag zwar mit einem geschlechtsneutralen Vornamen möglich sein, jedenfalls aber offensichtlich nicht bei einem geschlechtswidrigen Vornamen.

Auch der vorgetragene, auf der psychischen Erkrankung des Klägers beruhende Leidensdruck vermag seinem Begehren einer Namensänderung durch Hinzufügen des weiblichen Vornamens „Alina“ nicht zum Erfolg zu verhelfen. Richtig ist zwar, dass eine seelische Belastung als wichtiger Grund auch für eine Vornamensänderung in Betracht kommen kann. Allerdings gilt auch das nur insoweit, als die Änderung nicht - wie vorliegend - einem allgemein anerkannten Grundsatz der Vornamensgebung (hier dem Grundsatz der Identifizierungs-und Individualisierungsfunktion sowie der Geschlechtsoffenkundigkeit, s.o.) widerspricht (BVerwG, U. v. 26.3.2003 - 6 C 26.02 - StAZ 2003, 240-242, juris Rn. 18).

2. Der vom Kläger behauptete Verstoß gegen § 1 AGG erscheint abwegig. Es stellt keine Diskriminierung des Kläger dar‚ wenn er „aufgrund seiner Veranlagung nicht die Voraussetzungen der „kleinen Lösung“ nach § 1 TSG erfüllt und damit anders als diese Personengruppe behandelt wird‚ die die Voraussetzungen nach § 1 TSG erfüllen“. Wie er selbst betont‚ ist er gerade kein Transsexueller. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber bislang für Personen, die wie der Kläger unter Transvestismus leiden, kein dem TSG vergleichbares Gesetz erlassen hat, folgt kein Recht des Klägers auf die begehrte Namensänderung ohne entsprechende gesetzliche Grundlage.

3. Auch eine Benachteiligung des Klägers „wegen seiner Behinderung“ (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) liegt nicht vor. Es stellt keine Benachteiligung des Klägers dar‚ wenn ihm die Hinzufügung eines weiblichen Vornamens wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Identifikationsfunktion des Vornamens versagt bleibt. Das gleichzeitige Führen eines männlichen und eines weiblichen Vornamens ist aus beachtlichen Gründen (s.o.) in der deutschen Rechtsordnung niemandem erlaubt - auch Transsexuellen oder Intersexuellen nicht.

Der Wunsch des Klägers, eine ähnliche Anerkennung seiner gefühlten Geschlechtsidentität („vereintes Geschlecht“) zu erfahren wie Transsexuelle, für die im TSG eine gesetzliche Grundlage für eine Namensänderung geschaffen wurde, richtet sich an den Gesetzgeber; im Rahmen des vorliegenden Verwaltungsstreitverfahrens kann er nicht erfüllt werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11‚ § 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1‚ § 52 Abs. 2 GKG.

Die Revision war nicht zuzulassen‚ weil keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 1


(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen G

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz - AGG | § 1 Ziel des Gesetzes


Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130a


Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130b


Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung d

Namensänderungsgesetz - NamÄndG | § 3


(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. (2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten di

Transsexuellengesetz - TSG | § 1 Voraussetzungen


(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn 1. sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet u

Namensänderungsgesetz - NamÄndG | § 11


Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung.

Personenstandsgesetz - PStG | § 22 Fehlende Angaben


(1) Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats mündlich oder schriftlich angezeigt werden. Sie werden alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet. (2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch b

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(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn

1.
sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben,
2.
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und
3.
sie
a)
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
b)
als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
c)
als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder
d)
als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt,
aa)
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder
bb)
eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Die §§ 1 bis 3, 5 und 9 finden auch auf die Änderung von Vornamen Anwendung.

(1) Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.

(2) Die für die Entscheidung erheblichen Umstände sind von Amts wegen festzustellen; dabei sollen insbesondere außer den unmittelbar Beteiligten die zuständige Ortspolizeibehörde und solche Personen gehört werden, deren Rechte durch die Namensänderung berührt werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats mündlich oder schriftlich angezeigt werden. Sie werden alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet.

(2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch bei einem anderen Standesamt als dem, das die Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden.

(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe „divers“ in das Geburtenregister eingetragen werden.

Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

(1) Die Vornamen einer Person sind auf ihren Antrag vom Gericht zu ändern, wenn

1.
sie sich auf Grund ihrer transsexuellen Prägung nicht mehr dem in ihrem Geburtseintrag angegebenen Geschlecht, sondern dem anderen Geschlecht als zugehörig empfindet und seit mindestens drei Jahren unter dem Zwang steht, ihren Vorstellungen entsprechend zu leben,
2.
mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich ihr Zugehörigkeitsempfinden zum anderen Geschlecht nicht mehr ändern wird, und
3.
sie
a)
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist,
b)
als Staatenloser oder heimatloser Ausländer ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
c)
als Asylberechtigter oder ausländischer Flüchtling ihren Wohnsitz im Inland hat oder
d)
als Ausländer, dessen Heimatrecht keine diesem Gesetz vergleichbare Regelung kennt,
aa)
ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt oder
bb)
eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich dauerhaft rechtmäßig im Inland aufhält.

(2) In dem Antrag sind die Vornamen anzugeben, die der Antragsteller künftig führen will.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.