Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - 5 C 35/15
Tatbestand
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Die beteiligten Jugendhilfeträger streiten darüber, wer die Kosten einer im Jahre 2012 durchgeführten Inobhutnahme zu tragen hat und anschließend für den Jugendhilfefall örtlich zuständig gewesen ist.
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Die Beklagte erbrachte von 2005 bis Mitte Mai 2012 in verschiedenen Formen Jugendhilfeleistungen zugunsten des 1996 geborenen Joey B. Der Hilfeempfänger hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt während dieser Zeit bei seiner allein personensorgeberechtigten Mutter im Zuständigkeitsbereich der beklagten Stadt, während sein Vater im Zuständigkeitsbereich der klagenden Stadt wohnte. Zuletzt gewährte die Beklagte der Mutter des Jugendlichen mit Bescheid vom 13. März 2012 Hilfe zur Erziehung durch dessen Unterbringung in einem Kinderheim.
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Am Abend des 10. Mai 2012 brachte ein Mitarbeiter des Kinderheims den Jugendlichen zu seiner Mutter, weil er im Kinderheim "nicht mehr tragbar" sei. Die am folgenden Tag im Jugendamt der Beklagten einberufene Fachkonferenz kam zu dem Ergebnis, dem Jugendlichen und seinen Eltern nunmehr die Gewährung einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung vorzuschlagen. Aus diesem Grund rief der Sachbearbeiter des Jugendamtes in den nächsten Tagen bei dem Vater an. Dieser teilte mit, er habe seinen Sohn in seinen Haushalt aufgenommen und benötige keine Hilfe zur Erziehung. Am 18. Mai 2012 versuchte der Sachbearbeiter, die Mutter des Jugendlichen telefonisch zu erreichen, konnte aber nur deren Lebensgefährten sprechen. Dieser bestätigte, dass der Junge nun bei seinem Vater sei. Dies nahm der Sachbearbeiter des Jugendamtes der Beklagten zum Anlass, den Fall nicht weiter zu betreiben, da nach seiner Einschätzung die Familie eine eigene Lösung entwickelt habe. Mit Beschluss des Familiengerichts vom 29. Mai 2012 wurde dem Vater des Jugendlichen das gemeinsame Sorgerecht mit der Mutter zuerkannt.
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Am 25. Juni 2012 wandte sich die Mutter hilfesuchend telefonisch an das Jugendamt der Klägerin, da der Vater des Jugendlichen einen Suizidversuch unternommen hatte. Nach Anforderung der Akten des Jugendamtes der Beklagten und mit Einverständnis sowohl des Jugendlichen als auch beider sorgeberechtigter Elternteile nahm das Jugendamt der Klägerin den Jugendlichen am 16. Juli 2012 in Obhut und brachte ihn vorläufig in einem Kinderheim unter.
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Am 25. Juli 2012 informierte das Jugendamt der Klägerin die Beklagte per E-Mail über die Inobhutnahme. Mit an die Mutter des Jugendlichen gerichteten Bescheid vom 26. Juli 2012 stellte die Beklagte die von ihr bewilligte Hilfe zur Erziehung ein, da die Mutter in einem Mitteilungsgespräch über die weitere Hilfegewährung erklärt habe, dass sie "keine weitere Hilfe mehr möchte", weil "ihr Sohn zum Vater nach Mannheim" gezogen sei.
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Im Kinderheim unternahm der Jugendliche einen Suizidversuch und wurde, nachdem er aus dem Heim weggelaufen war, Ende Juli 2012 vorläufig in das Zentralinstitut für seelische Gesundheit in M. aufgenommen. Dort wurde er auf Wunsch der Eltern und mit Genehmigung des Familiengerichts am 5. September 2012 in die geschlossene Abteilung des Zentralinstituts zur Diagnostik eingewiesen. Am selben Tage beendete die Klägerin die Inobhutnahme. Mit Schreiben vom 6. September 2012 forderte sie die Beklagte auf, ihr die Kosten der Inobhutnahme zu erstatten und das Verfahren zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung einzuleiten.
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Nachdem das Familiengericht Ende Oktober 2012 die Unterbringung des Jugendlichen in der geschlossenen sozialtherapeutisch-forensischen Abteilung einer Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie genehmigt hatte, bewilligte die Klägerin hierfür seinen Eltern mit Bescheiden vom 26. November 2012 antragsgemäß Hilfe zur Erziehung ab seiner dortigen Aufnahme am 19. November 2012. Gegenüber der Beklagten vertrat die Klägerin die Auffassung, sie sei nur vorläufig für die eigentlich zuständige Beklagte tätig geworden. Sie forderte diese auf, die für die Inobhutnahme des Jugendlichen vom 16. Juli bis zum 5. September 2012 entstandenen Kosten in Höhe von 7 494,42 € zu erstatten und den Jugendhilfefall zu übernehmen. Dies lehnte die Beklagte ab.
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Das Verwaltungsgericht hat der daraufhin erhobenen Klage stattgegeben. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Inobhutnahme aus § 89b Abs. 1 SGB VIII zu. Die Beklagte sei zudem der nach wie vor örtlich zuständige Jugendhilfeträger in diesem Fall, so dass auch der entsprechende Feststellungsantrag der Klägerin begründet sei.
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Auf die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegen die Beklagte. Die nach § 89b Abs. 1 SGB VIII erforderliche fiktive örtliche Zuständigkeit der Beklagten sei nicht gegeben. Vielmehr sei die örtliche Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII auf die Klägerin übergegangen, weil der in M. wohnende Vater derjenige Elternteil gewesen sei, bei dem sich der Jugendliche vor seiner Inobhutnahme zuletzt gewöhnlich aufgehalten habe. Das gelte sowohl, wenn man ausschließlich auf den Zeitpunkt vor der Inobhutnahme abstelle, als auch dann, wenn man die zuvor von der Beklagten seit 2005 erbrachten Leistungen der Jugendhilfe berücksichtige. Die Inobhutnahme des Jugendlichen sei entgegen der Annahme der Klägerin und des Verwaltungsgerichts nicht mehr Teil einer einzigen "Leistung" der Jugendhilfe gewesen. Wenn eine Jugendhilfeleistung - wie hier ab Mai 2012 - nicht nur vorübergehend tatsächlich nicht mehr erbracht werde, sondern unterbrochen oder gar förmlich eingestellt worden sei, liege eine Beendigung der "Leistung" der Jugendhilfe vor, sofern nicht im Zeitpunkt der Einstellung der Jugendhilfeleistung eine Anschlusshilfeleistung bereits bewilligt oder doch konkret geplant gewesen sei. Letzteres sei hier nicht der Fall gewesen. Die bisherige Hilfeleistung sei damit beendet worden und eine andere Hilfe habe mangels Einverständnis der Eltern nicht bewilligt werden können. Allein der Umstand, dass weiterhin ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden habe, rechtfertige nicht die Annahme, dass sich die Inobhutnahme des Jugendlichen am 16. Juli 2012 zusammen mit den früher bewilligten Hilfen noch als Teil einer einzigen, ununterbrochenen "Leistung" im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII darstelle.
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Mit ihrer hiergegen erhobenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie macht geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung der §§ 86 und 89b SGB VIII sowie des § 39 SGB X. Die Klägerin ist insbesondere der Auffassung, dass wegen des fortbestehenden Jugendhilfebedarfs eine Beendigung oder erhebliche Unterbrechung der bisherigen einheitlichen Jugendhilfeleistung nicht eingetreten sei, so dass es nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII auf den Zeitpunkt vor Beginn der einheitlichen Leistung im Jahr 2005 ankomme, als der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner zu diesem Zeitpunkt allein sorgeberechtigten Mutter im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gehabt habe.
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Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht mit Bundesrecht im Sinne von § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht in Einklang. Es verletzt § 89b Abs. 1 und § 86 Abs. 2 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586). Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin die Kosten für die Inobhutnahme des Jugendlichen zu erstatten (1.) und den Jugendhilfefall in die eigene Zuständigkeit zu übernehmen (2.).
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1. Der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der ihr für die Inobhutnahme in der Zeit vom 16. Juli bis 5. September 2012 entstandenen Kosten in Höhe von 7 494,42 € folgt aus § 89b Abs. 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
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Die Beteiligten wie auch die Vorinstanzen gehen zu Recht davon aus, dass die Klägerin der nach § 89b Abs. 1 SGB VIII anspruchsberechtigte Träger ist, weil sie als örtlicher Träger der Jugendhilfe im Rahmen der Inobhutnahme des Jugendlichen Kosten aufgewendet hat. Zwischen ihnen steht weder die Höhe der angefallenen Kosten noch die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII im Streit, für welche die Klägerin nach § 87 SGB VIII als der Jugendhilfeträger, in dessen Bereich sich der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme am 18. Juli 2012 tatsächlich aufgehalten hat, zuständig gewesen ist.
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Die Beklagte ist der zur Kostenerstattung nach § 89b Abs. 1 SGB VIII verpflichtete Jugendhilfeträger. Denn sie ist im Sinne dieser Vorschrift der örtliche Träger, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Die danach erforderliche örtliche Zuständigkeit der Beklagten nach § 86 SGB VIII ergibt sich für die Zeit der Inobhutnahme (und darüber hinaus) aus der an den gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteiles anknüpfenden Regelung des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Danach ist in Fällen, in denen die Eltern eines Kindes oder Jugendlichen verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und beide personensorgeberechtigt sind, der gewöhnliche Aufenthalt des Elternteiles maßgeblich, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
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Diese Voraussetzungen sind insoweit unstreitig gegeben, als feststeht, dass beide Elternteile ab dem 29. Mai 2012 gemeinsam sorgeberechtigt waren und jedenfalls schon ab dem Jahr 2005 verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist auch die weitere Voraussetzung des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII erfüllt, dass der minderjährige Hilfeempfänger vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei seiner Mutter im Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatte.
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Bei der Konkretisierung des auslegungsbedürftigen Merkmals "vor Beginn der Leistung" im Sinne von § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ist - auch und gerade soweit § 89b Abs. 1 SGB VIII auf diese Vorschrift Bezug nimmt - der zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff (im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII) zugrunde zu legen (a). Entgegen der Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts ist der hier 2005 mit der erstmaligen Erbringung von Jugendhilfeleistungen einsetzende Hilfeleistungsprozess durch die tatsächliche Einstellung der Hilfe im Mai 2012 oder die Einstellung mit Bescheid vom 26. Juli 2012 weder im Rechtssinne beendet (b) noch in zuständigkeitserheblicher Weise unterbrochen worden (c). Auch die von dem Jugendamt der Klägerin ab 18. Juli 2012 verantwortete Inobhutnahme des Jugendlichen führte nicht zu einer zuständigkeitsrechtlichen Zäsur (d).
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a) § 89b Abs. 1 SGB VIII, wonach die Kostenerstattungsverpflichtung den örtlichen Träger trifft, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird, stellt nicht durchweg auf den gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt vor Beginn der Inobhutnahme ab, sondern nimmt mit der Verweisung auf § 86 SGB VIII auf die Voraussetzungen des jeweiligen Tatbestands - hier des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII - Bezug (aa), so dass im vorliegenden Fall auf den Beginn der einheitlichen Jugendhilfeleistung im Jahre 2005 abzustellen ist (bb).
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aa) Das Oberverwaltungsgericht nimmt zu Recht an, dass derjenige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 89b Abs. 1 SGB VIII kostenerstattungspflichtig ist, der für die Inobhutnahme, würde es sich dabei nicht um eine andere Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB VIII, sondern um eine Leistung der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII handeln, nach § 86 SGB VIII zuständig gewesen wäre. Mit dieser Verweisung auf § 86 SGB VIII wird zugleich auf den zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des § 86 SGB VIII Bezug genommen. "Leistung", an deren Beginn § 86 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 und 2 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpfen, sind danach unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne beachtliche Unterbrechung gewährt worden sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 <119>, vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 Rn. 22, vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 Rn. 20 und vom 13. Dezember 2012 - 5 C 25.11 - BVerwGE 145, 257 Rn. 17 m.w.N.). Unter "Beginn" der Leistung im Sinne des § 86 SGB VIII ist das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt zu verstehen, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird (BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 - BVerwGE 141, 77 Rn. 18, vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 13 und vom 28. April 2016 - 5 C 13.15 - ZKJ 2016, 375 Rn. 25).
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Soweit § 89b Abs. 1 SGB VIII dahin verstanden wird, dass die Inobhutnahme zuständigkeitsrechtlich entsprechend § 86 SGB VIII immer wie eine neue Leistung zu behandeln sei, so dass es stets auf den gewöhnlichen Aufenthalt der maßgeblichen Person (unmittelbar) vor Beginn der Inobhutnahme ankomme (vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 29. November 2013 - 12 A 1019/13 - juris Rn. 19 ff. und Urteil vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 - JAmt 2014, 644 <648 f.>; Eschelbach/Schindler, in: Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 89b Rn. 1), folgt dem der Senat nicht. Vielmehr ist aus dem Umstand, dass die Inobhutnahme im Rahmen des § 89b Abs. 1 SGB VIII kraft dessen Verweisung auf die Zuständigkeitsregelung für Jugendhilfeleistungen (§ 86 SGB VIII) wie eine Leistung zu behandeln ist, zu schließen, dass sie - wie im vorliegenden Fall - auch in einen bereits (längere Zeit) vor Beginn der Inobhutnahme begründeten Leistungszusammenhang im Sinne des zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs einzubeziehen sein kann. Anderes kann in Fallkonstellationen gelten, in denen der Inobhutnahme schon keine Jugendhilfeleistung vorausgegangen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 ff.).
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Dem Wortlaut des § 89b Abs. 1 SGB VIII ist eine Festlegung auf den Zeitpunkt vor der Inobhutnahme nicht zu entnehmen. Die Vorschrift verweist zwar nicht insgesamt auf die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit, sondern nur auf jene Tatbestände des § 86 SGB VIII, bei denen eine Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt "begründet" wird. Es heißt jedoch nicht, dass der gewöhnliche Aufenthalt vor der Inobhutnahme maßgebend sei, sondern es wird allgemein auf diejenigen Regelungen des § 86 SGB VIII verwiesen, die an den gewöhnlichen Aufenthalt anknüpfen.
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Die Formulierung "begründet wird" in § 89b Abs. 1 SGB VIII ist dabei nicht ihrem engeren Wortsinn nach, sondern im Sinne von "begründet würde" dahin zu verstehen, dass die Regelung des § 86 SGB VIII für die Ermittlung der Kostenerstattungspflicht entsprechend anzuwenden ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. November 2013 - 12 A 1019/13 - juris Rn. 17; Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 5. Aufl. 2016, § 89b Rn. 5; Streichsbier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand Juni 2014, § 89b Rn. 4). Denn eine für die Inobhutnahme unmittelbar geltende Zuständigkeitsregelung für den handelnden Träger ist bereits in § 87 SGB VIII getroffen, wonach der Jugendhilfeträger, in dessen Bereich sich der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufgehalten hat, für die Inobhutnahme örtlich zuständig ist. Dabei ist die durch § 89b Abs. 1 SGB VIII bewirkte entsprechende Anwendung der an den gewöhnlichen Aufenthalt anknüpfenden Tatbestände des § 86 SGB VIII aber nur insoweit erforderlich, als das oben genannte Hindernis für die Anwendung des § 86 SGB VIII - die fehlende Qualität der Inobhutnahme als Leistung der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII - zu überbrücken ist. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass § 89b Abs. 1 SGB VIII im Übrigen auf die Grundsätze des § 86 SGB VIII zur Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit - und damit auch auf den dieser Vorschrift zugrunde liegenden zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff - in uneingeschränktem Umfang Bezug nimmt.
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Dieses Verständnis ist insbesondere durch Sinn und Zweck des § 89b Abs. 1 SGB VIII geboten. Die Vorschrift soll zu einer sachgerechten Lastenteilung und namentlich zu einer kostenmäßigen Entlastung jener Träger der öffentlichen Jugendhilfe beitragen, deren Bezirk großstädtisch geprägt ist und in deren Bereich Inobhutnahmen verhältnismäßig häufig vorgenommen werden (vgl. etwa Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 6. Aufl. 2016, § 89b Rn. 1; Loos, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 89b Rn. 1; Streichsbier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand Juni 2014, § 89b Rn. 6). Insoweit finden ähnliche Erwägungen Anwendung, wie sie auch für den Schutz der Einrichtungsorte gelten (vgl. Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: November 2011, § 89b Rn. 6). Die angestrebte Entlastungswirkung soll dadurch erreicht werden, dass demjenigen Jugendhilfeträger die Pflicht zur Tragung der Kosten der Inobhutnahme auferlegt wird, der auch für die Kosten einer Leistung der öffentlichen Jugendhilfe aufzukommen hätte. Erstattungspflichtig für die Kosten der Inobhutnahme soll danach derjenige Träger sein, der aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der nach § 86 Abs. 1 bis 6 SGB VIII maßgeblichen Personen für die Erbringung einer Jugendhilfeleistung (anstelle der Inobhutnahme) zuständig gewesen wäre. Dem entspricht eine grundsätzlich umfassende Verweisung auf die diesbezüglichen Grundsätze des § 86 SGB VIII. Verengte man hingegen die Prüfung dieser Norm darauf, dass es - unter Außerachtlassung eines bestehenden Leistungszusammenhangs - immer auf den gewöhnlichen Aufenthalt der maßgeblichen Person vor Beginn der Inobhutnahme ankäme, so würde die örtliche Zuständigkeit nicht mehr nach den Grundsätzen des § 86 SGB VIII ermittelt, sondern ohne durchgreifende Argumente ein davon abweichender Maßstab gewählt.
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bb) Nach Maßgabe des Vorstehenden kommt es hier für die in § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII statuierte Anordnung, wonach derjenige Elternteil maßgeblich ist, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, auf den Zeitpunkt vor der erstmaligen tatsächlichen Erbringung der Jugendhilfeleistung im Jahre 2005 an.
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Nach den für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts hat die Beklagte seit 2005 in verschiedenen Formen Jugendhilfeleistungen zugunsten des minderjährigen Hilfeempfängers erbracht und dessen bis dahin allein sorgeberechtigter Mutter zuletzt mit Bescheid vom 13. März 2012 Hilfe zur Erziehung in Form der Unterbringung des Jugendlichen in einem Kinderheim gewährt. Danach handelte es sich - was sowohl die Vorinstanzen als auch die Beteiligten übereinstimmend zu Recht so bewerten - bei den bis Mai 2012 tatsächlich gewährten Hilfen um einen fortgesetzten Leistungsprozess, der zur kontinuierlichen Deckung eines entsprechenden jugendhilferechtlichen Bedarfs diente und deshalb als einheitliche Leistung im Sinne des zu § 86 SGB VIII entwickelten zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriffs aufzufassen ist.
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Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 86 SGB VIII hat eine Person an dem Ort oder in dem Gebiet, an oder in dem sie sich bis auf Weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat. Bei Minderjährigen, insbesondere Kindern, kommt es für die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich auf den Willen des oder der Sorgeberechtigten an (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12.09 - BVerwGE 136, 185 Rn. 25 m.w.N.). Danach hatte der Jugendliche - was zwischen den Beteiligten ebenfalls nicht im Streit steht - seinen gewöhnlichen Aufenthalt vor Beginn des Leistungsprozesses im Jahre 2005 bei seiner im Bereich der beklagten Stadt lebenden Mutter, so dass die Beklagte zunächst - während der Zeit des alleinigen Sorgerechts der Mutter - nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII und - mit Erhalt des gemeinsamen Sorgerechts durch den Vater am 29. Mai 2012 - entsprechend § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII der für Leistungen der Jugendhilfe örtlich zuständige Träger gewesen ist.
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Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob dieses zuständigkeitsrechtlich als einheitlich zu beurteilende Leistungsverhältnis der Beklagten zum Hilfeempfänger und seinen Eltern fortbestanden hat oder ob bereits vor der Inobhutnahme des Hilfeempfängers am 16. Juli 2012 die bis Mai 2012 von der Beklagten tatsächlich erbrachte Leistung beendet oder in zuständigkeitsrechtlich beachtlicher Weise unterbrochen worden ist, so dass eine neue Zuständigkeitsprüfung veranlasst wurde, als deren Ergebnis eine neue zuständigkeitsrechtliche Leistungsphase mit dem Übergang der Zuständigkeit auf die Klägerin begonnen und bis zum Ende der Inobhutnahme fortgedauert hat, ist zu verneinen.
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b) Entgegen der Annahme des Oberverwaltungsgerichts ist eine Beendigung der Leistung im Sinne des § 86 SGB VIII (aa) hier nicht eingetreten (bb).
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aa) Das Oberverwaltungsgericht geht im Hinblick auf die zuständigkeitsrechtliche Wirkung der Beendigung einer (einheitlichen) Leistung zu Recht davon aus, dass das einer wirksamen Beendigung folgende erneute Einsetzen der Leistungsgewährung stets eine neue Jugendhilfeleistung im Sinne des § 86 SGB VIII darstellt und die Zuständigkeitsfrage neu aufwirft. Das folgt im Umkehrschluss aus § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII als der insoweit einzigen Vorschrift innerhalb der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit (§§ 86 ff. SGB VIII), die den Begriff der Beendigung verwendet. Nach § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige erforderlich wird. Diese Vorschrift erhält den bisherigen Leistungszusammenhang im Interesse der Kontinuität der Hilfeleistung trotz Beendigung einer Leistung unter der genannten weiteren Voraussetzung des erneuten Erforderlichwerdens der Hilfe innerhalb der Drei-Monats-Frist. Soweit diese besondere Fristbestimmung - wie bei der allgemeinen Ermittlung der örtlichen Zuständigkeit nach § 86 SGB VIII - nicht eingreift, bleibt der durch die Beendigung aufgehobene Zusammenhang zur bisherigen Leistung auch dann aufgehoben, wenn nach kürzeren Zeiträumen als den genannten drei Monaten eine weitere (neue) Leistung erforderlich wird.
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Der Senat vermag sich jedoch nicht der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts anzuschließen, wonach eine Beendigung einer Jugendhilfeleistung vorliegt, wenn diese "nicht nur vorübergehend tatsächlich nicht erbracht wird, sondern unterbrochen oder gar förmlich eingestellt worden ist (...), sofern nicht im Zeitpunkt der Einstellung der Jugendhilfeleistung eine Anschlusshilfeleistung bereits bewilligt oder doch konkret geplant ist (...) und sofern nicht § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Sätze 2 und 3 oder § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ausnahmsweise anderes anordnen." Dieses Begriffsverständnis steht mit Bundesrecht nicht in Einklang.
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Eine Beendigung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt vor, wenn der Jugendhilfeträger die von ihm bisher gewährte Hilfeleistung aufgrund eines Verwaltungsakts tatsächlich einstellt und dies in belastbarer Weise auf der Annahme beruht, dass ein objektiv erkennbarer und qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr fortbesteht. Kennzeichnend für die Beendigung ist also die Entscheidung des Jugendhilfeträgers, den bisherigen Hilfeleistungsvorgang nicht nur zeitweise zu unterbrechen, sondern abzuschließen, sofern dies auf der durch Tatsachen hinreichend gerechtfertigten Einschätzung gründet, dass ein entsprechender Hilfebedarf entfallen ist oder eine neue Hilfemaßnahme erforderlich ist, die zur Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient. Dies erschließt sich aus Folgendem:
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(1) Der Inhalt des Begriffs der Beendigung der Leistung (im Sinne des § 86 SGB VIII) stimmt mit demjenigen im Sinne des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII überein. Der durch die Orientierung an dem Begriffsverständnis des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII bedingte Gleichlauf ist geboten, weil der Begriff der Beendigung in den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit (§§ 86 ff. SGB VIII) nur dort ausdrücklich verwendet wird und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Gesetzgeber diesen Begriff im allgemeinen Zusammenhang der Regelungen über die örtliche Zuständigkeit anders verstanden wissen will.
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Soweit in der Rechtsprechung des Senats zum Merkmal der Beendigung der Leistung im Sinne von § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII fallbezogen ausgeführt worden ist, dass es für die Beendigung im Sinne dieser Vorschrift nicht allein auf den Wegfall des jugendhilferechtlichen Bedarfs ankomme, sondern dieses Merkmal dahin auszulegen ist, dass damit der Zeitpunkt gemeint ist, ab dem die bisher geleistete Hilfe für junge Volljährige durch Verwaltungsakt eingestellt und tatsächlich nicht mehr erbracht worden ist (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 5 C 13.15 - ZKJ 2016, 375 <377>), ist diese Rechtsprechung im oben genannten Sinne und nach Maßgabe der folgenden Ausführungen zu präzisieren und fortzuführen.
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(2) Das oben erläuterte gleichartige Verständnis der Beendigung der Leistung im Sinne von § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII wie auch des allgemeinen, in § 86 SGB VIII nicht ausdrücklich genannten Begriffs der Beendigung erschließt sich anhand des Wortlauts, der Gesetzessystematik sowie unter Berücksichtigung des Zwecks und des Zusammenhangs mit dem Tatbestand der Unterbrechung, den der Gesetzgeber in den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit in drei Vorschriften normiert hat (§ 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII).
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Für das dargelegte Begriffsverständnis spricht schon der Wortsinn, wie er sich aus dem allgemeinen Sprachgebrauch ergibt. Ist ein Vorgang beendet, so kann er nur wieder neu in Gang gesetzt werden. Wird er lediglich unterbrochen, so ist er darauf angelegt, fortgesetzt zu werden. Die Unterbrechung ist ihrem Wortsinn nach als eine vorübergehende Erscheinung gedacht, die auf die Fortsetzung des unterbrochenen Vorgangs ausgerichtet ist, während die Beendigung den bisherigen Vorgang abschließen soll.
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Dass der Gesetzgeber mit den Begriffen unterschiedliche Inhalte verbindet, zeigt sich ferner daran, dass er in § 86a Abs. 4 SGB VIII der Unterbrechung (Satz 2) die Beendigung (Satz 3) gegenübergestellt hat. Dabei erschließt sich das die Beendigung kennzeichnende Merkmal des Entfallens bzw. grundlegenden Veränderns des Hilfebedarfs bereits deutlich aus dem Wortlaut und der Systematik des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII. Denn die Vorschrift verbindet die Beendigung der Hilfeleistung mit ihrem erneuten Erforderlichwerden. Da ein erneutes Erforderlichwerden der Hilfe notwendig mit einem erneuten oder nunmehr grundlegend andersartigen, neu entstandenen Bedarf einhergeht, ist daraus zu folgern, dass für die Beendigung im Sinne von § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII der vormals bestehende Bedarf entfallen oder sich grundlegend verändert haben und aus diesem Grunde die frühere Leistung eingestellt worden sein muss.
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Allein das dargelegte Begriffsverständnis wird auch dem systematischen Zusammenhang zwischen Beendigung und Unterbrechung der Leistung gerecht. Denn sowohl die Beendigung als auch die Unterbrechung der Leistung sind auf die Leistung im zuständigkeitsrechtlichen Sinne des § 86 SGB VIII bezogen, die sich wiederum - wie oben dargelegt - auf einen kontinuierlichen Hilfeprozess bezieht und alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen zu einer einheitlichen Leistung verknüpft. Diese Zwecksetzung der Gewährung eines kontinuierlichen Hilfeprozesses legt es nahe, dass dieser an den Bedarf anknüpfende Vorgang nur "beendet" werden kann, wenn dieser Bedarf entfallen ist oder sich grundlegend verändert hat. Demgegenüber kann der sich als Hilfeprozess darstellende Leistungszusammenhang, sofern der Hilfebedarf erkennbar in gleichartiger Weise fortbesteht, nur "unterbrochen" werden, um nach Ausräumung rechtlicher Hindernisse fortgesetzt zu werden.
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Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung, ob eine Beendigung oder eine Unterbrechung der Leistung vorliegt, der Zeitpunkt ist, zu dem der Jugendhilfeträger eine im vorgenannten Sinne belastbare Entscheidung über die Einstellung der Leistungsgewährung trifft. Wegen der für den Berechtigten bzw. den Hilfeempfänger gegenüber der Unterbrechung schwerer wiegenden Folgen einer Beendigung der Jugendhilfeleistung bedarf es für die Beendigung auch aus Gründen der Rechtssicherheit überdies der Einstellung der Leistung durch einen gegenüber dem Betroffenen ergangenen Verwaltungsakt, wobei eine Einstellungsentscheidung in diesem Sinne auch vorliegt, wenn ein im letzten Bewilligungsbescheid festgelegter Leistungszeitraum abgelaufen ist und danach weitere Hilfe tatsächlich nicht mehr geleistet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 5 C 13.15 - ZKJ 2016, 375 Rn. 28; Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand Oktober 2016, § 86a Rn. 41.1).
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bb) Eine Beendigung der Leistung durch die Beklagte im zuvor erläuterten Rechtssinne lag hier auf der Grundlage der für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht vor. Danach hat zwar die Beklagte ab dem 11. Mai 2012 tatsächlich die konkrete Jugendhilfeleistung zugunsten des Hilfeempfängers nicht mehr erbracht. Allerdings beruhte diese tatsächliche Einstellung der Leistungsgewährung nicht auf der belastbaren Annahme, dass ein jugendhilferechtlicher Bedarf für die Fortsetzung der Leistung nicht mehr bestand. Vielmehr fand am 11. Mai 2012 im Jugendamt der Beklagten eine Fachkonferenz statt, die zu dem Ergebnis kam, dem Jugendlichen und seinen Eltern die Gewährung einer intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung im Sinne von § 35 SGB VIII vorzuschlagen.
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Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, aufgrund derer die Beklagte in der Folgezeit davon ausgehen durfte, dass ein qualitativ unveränderter, kontinuierliche Hilfe gebietender jugendhilferechtlicher Bedarf entfallen ist. Allein der Umstand, dass der Jugendliche ab Mitte Mai 2012 zu seinem Vater nach M. gezogen war, ließ den - im Hinblick auf die Erziehung des aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur problematischen Jugendlichen - bestehenden fortwährenden Bedarf noch nicht objektiv entfallen. Dagegen spricht vielmehr, dass der Sachbearbeiter im Jugendamt der Beklagten sowohl dem Vater das Hilfeangebot unterbreitet als auch am 18. Mai 2012 versucht hat, in dieser Sache die Mutter des Jugendlichen telefonisch zu erreichen. Soweit er in der Folgezeit "den Fall nicht weiter betrieben" hat, weil "die Familie eine eigene Lösung entwickelt" habe, ist dies nicht auf einen Wegfall des Bedarfs, sondern darauf zurückzuführen, dass der weiteren Leistungsgewährung durch die Beklagte ein rechtliches Hindernis entgegenstand, weil zu diesem Zeitpunkt beide Eltern ihr Einverständnis zur Fortsetzung der Hilfe nicht erteilt hatten. Der Vater, bei dem sich der Jugendliche ab Mitte Mai 2012 aufhielt, hatte eine Hilfeleistung zu dieser Zeit vielmehr ausdrücklich abgelehnt.
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Auch die förmliche Einstellung der Hilfeleistung durch Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2012 stellt sich nicht als Beendigung der Leistung im Sinne von § 86 SGB VIII dar, da sie nicht auf das Entfallen oder eine qualitativ grundlegende Änderung des Jugendhilfebedarfs gestützt wurde und auch nicht in belastbarer Weise hätte gestützt werden können. Vielmehr hat die Beklagte nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts die der Mutter des Jugendlichen bewilligte Hilfe zur Erziehung mit Bescheid vom 26. Juli 2012 mit der Begründung eingestellt, dass die Mutter in einem "erfolgten Mitteilungsgespräch über die weitere Hilfegewährung ... erklärt" habe, dass sie "keine weitere Hilfe mehr möchte(n)", weil "ihr Sohn zum Vater nach M." gezogen sei. Eine auf einer belastbaren Annahme beruhende Feststellung, dass der Jugendhilfebedarf entfallen sei, weil der Vater erkennbar allein in der Lage gewesen wäre, den erzieherischen Bedarf zu decken, ist dem nicht zu entnehmen. Vielmehr war zu diesem Zeitpunkt bereits objektiv erkennbar, dass weiterhin ein akuter Hilfebedarf bestand. Denn der Vater hatte im Juni 2012 einen Suizidversuch unternommen und das Jugendamt der Klägerin hatte die Beklagte mit E-Mail vom 25. Juli 2012 darüber informiert, dass der Jugendliche bereits am 16. Juli 2012 in Obhut genommen und vorerst in einem Kinderheim untergebracht worden war.
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c) Das Oberverwaltungsgericht geht zwar zu Recht davon aus, dass eine Zäsur auch dann eintritt und die örtliche Zuständigkeit neu zu prüfen ist, wenn eine beachtliche Unterbrechung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII vorliegt, also eine bislang einheitliche Jugendhilfeleistung im Rechtssinne unterbrochen wird (aa) und dies zuständigkeitsrechtlich erheblich ist (bb). Die Voraussetzungen einer solchen zuständigkeitserheblichen Unterbrechung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII sind hier jedoch ebenfalls nicht erfüllt (cc).
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aa) Im Gegensatz zur Beendigung ist - wie sich aus der oben dargelegten Auslegung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt - der Begriff der Unterbrechung der Leistung nicht durch ein Entfallen oder eine maßgebliche Änderung, sondern durch ein Fortbestehen eines bisherigen jugendhilferechtlichen Bedarfs gekennzeichnet, dessen Deckung aus rechtlichen Gründen (zeitweise) nicht möglich oder geboten ist. Eine Unterbrechung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII liegt daher vor, wenn die Erbringung der bisherigen Jugendhilfeleistung trotz qualitativ unverändert fortbestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs aufgrund einer Entscheidung des Jugendhilfeträgers eingestellt und tatsächlich nicht mehr erbracht wird, weil der Fortsetzung der an sich notwendigen Leistungsgewährung ein rechtlicher Grund entgegensteht. Solange nämlich ein objektiv erkennbarer jugendhilferechtlicher Bedarf fortbesteht, ist der Jugendhilfeträger gehalten, diesen fortwährend zu decken und die Leistungsgewährung fortzusetzen, es sei denn, dass er aufgrund einer Rechtsnorm berechtigt oder verpflichtet ist, die Leistung einzustellen.
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Dementsprechend können rein tatsächliche Hindernisse einer rechtlich gebotenen Leistungsgewährung nicht dazu führen, dass eine Jugendhilfeleistung im Rechtssinne unterbrochen wird. Solche tatsächlichen Hinderungsgründe können etwa darin liegen, dass die bewilligte Leistung wegen Krankheit eines Hilfeerbringers oder des Hilfeempfängers zeitweise nicht erbracht werden kann. Eine Unterbrechung liegt demgemäß nicht bereits vor, wenn die Umsetzung der bewilligten Hilfeleistung (z.B. wegen Abwesenheit, Krankheit oder Urlaubs) nicht kontinuierlich möglich ist oder bei länger dauernden Beratungsprozessen oder Begutachtungen Termine nur in zeitlich großen Abständen vergeben werden (vgl. DIJuF-Rechtsgutachten vom 12. Januar 2016, JAmt 2016, 131 <132>; Bohnert, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand Juli 2016, § 86a Rn. 23 m.w.N.).
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Dieses Begriffsverständnis des Wortes "Unterbrechung" beansprucht in gleicher Weise für die Tatbestände Geltung, in denen der Gesetzgeber diesen Terminus ausdrücklich verwendet, nämlich für § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII (vgl. Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand Oktober 2016, § 86a Rn. 37). Insoweit führt das Oberverwaltungsgericht zu Recht aus, dass die Maßnahmen und Hilfen, die zusammen eine "Leistung" darstellen, unter Umständen nur an wenigen Wochenstunden erbracht werden, ohne dass deshalb die Jugendhilfeleistung zwischenzeitlich im Sinne von § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII "unterbrochen" wäre, und dass Gleiches etwa dann gilt, wenn entgegen der eigentlichen (Hilfe-)Planung und Bewilligung eine einzelne Hilfeleistung wie eine Therapieeinheit oder auch die tatsächliche Hilfeerbringung aus tatsächlichen Gründen unterbleibt oder wenn die hilfeerbringende Person plötzlich ganz ausfällt und deswegen die tatsächliche Hilfeerbringung unterbleiben muss, bis eine andere hilfeerbringende Person oder Anschlusshilfe gefunden ist.
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Anders als bei den rein tatsächlichen Hindernissen oder Erschwernissen für die Leistungserbringung verhält es sich bei der Leistungseinstellung aus Rechtsgründen, d.h. wenn sich tatsächliche Umstände - etwa eine Verweigerungshaltung des Hilfeempfängers oder seiner Sorgeberechtigten - als jugendhilferechtlich erheblich darstellen. Ein solches rechtliches Hindernis für die Leistungserbringung kann etwa bestehen, wenn und solange die Eltern oder der maßgebliche Sorgeberechtigte die erforderliche Einwilligung zur Leistungsgewährung nicht erteilen. Das gilt etwa für die Hilfe zur Erziehung im Sinne von § 27 SGB VIII, die wegen der alleinigen Anspruchsberechtigung des oder der Personensorgeberechtigten gegen deren Willen grundsätzlich nicht gewährt werden darf (vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2001 - 5 C 6.00 - Buchholz 436.511 § 39 SGB VIII/KJHG Nr. 2, S. 4 f. und vom 14. November 2013 - 5 C 34.12 - BVerwGE 148, 242 Rn. 35; Nellissen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand Januar 2017, § 27 Rn. 23). Der Jugendhilfeträger darf dann nicht leisten, obwohl gegebenenfalls ein entsprechender Hilfebedarf besteht. Soweit und solange einer an sich notwendigen Bedarfsdeckung rechtliche Gründe entgegenstehen und der Träger darauf gestützt die Entscheidung trifft, die Leistungsgewährung trotz objektiv erkennbaren Hilfebedarfs bis auf Weiteres einzustellen, liegt eine Unterbrechung der (an sich fortsetzungsbedürftigen) Leistung vor. Diese Einstellungsentscheidung muss nachweislich getroffen werden, aber nicht notwendig "förmlich" durch Bescheid ergehen. Maßgeblich ist, dass aufgrund einer belastbaren Entscheidung des Jugendhilfeträgers die Hilfe wegen eines rechtlich bedeutsamen Umstandes tatsächlich nicht mehr weiter gewährt wird.
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bb) Eine Unterbrechung im vorgenannten Sinne führt jedoch nur dann zu einem der Beendigung gleichkommenden Abbruch des bisherigen Leistungszusammenhangs mit der Folge, dass sich die Zuständigkeitsfrage neu stellt, wenn die Unterbrechung zuständigkeitsrechtlich erheblich ist.
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Dieses Erfordernis folgt aus dem Inhalt und den Rechtswirkungen, wie sie anhand der oben dargelegten Auslegung der einschlägigen Bestimmungen (insbesondere des § 86a Abs. 4 Satz 2 SGB VIII) für die Rechtsbegriffe der Beendigung und der Unterbrechung von Leistungen im Sinne von §§ 86 ff. SGB VIII ermittelt worden sind. Dass nicht jede Unterbrechung im Rechtssinne zuständigkeitserheblich ist, erschließt sich dabei auch aus den gesetzlichen Regelungen, die diesen Begriff ausdrücklich verwenden. Die Regelungen in § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII bestimmen, dass sich eine Unterbrechung in dem jeweiligen Kontext nur dann auf die Zuständigkeit des Trägers auswirkt, wenn sie länger als drei Monate andauert. Diese Vorschriften legen damit fest, dass die Unterbrechung nur im Falle des Überschreitens dieser Frist zuständigkeitserheblich ist. Mangels einer positiven gesetzlichen Anordnung in der allgemeinen Regelung über die örtliche Zuständigkeit des § 86 SGB VIII, wann eine Unterbrechung einer Jugendhilfeleistung zuständigkeitserheblich ist und bei einer Weitergewährung den Beginn einer neuen Leistung darstellt, ist dies aus dem dieser Regelung zugrunde liegenden zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks sowie des Gesamtzusammenhangs der gesetzlichen Regelungen zu ermitteln und deshalb eine diesbezügliche Einzelfallabwägung vorzunehmen. Eine Leistungsunterbrechung im Sinne von § 86 SGB VIII ist danach nur dann zuständigkeitsrechtlich erheblich, wenn eine anhand einer Würdigung der bedeutsamen Umstände des Einzelfalles zu ermittelnde zeitliche Schwelle überschritten ist, welche die Aussetzung der Hilfeleistung einer Beendigung der Leistung gleichkommen lässt.
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(1) Was das Zeitmoment betrifft, so ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die besonderen Fristregelungen in § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII nicht im Wege der (Gesamt-)Analogie als allein maßgebliches Kriterium zur Beantwortung der Frage herangezogen werden können, wann im Rahmen der übrigen Zuständigkeitsregelungen in § 86 SGB VIII ein Abbrechen des Leistungszusammenhangs vorliegt (vgl. im Ergebnis ebenso OVG Münster, Urteile vom 21. März 2014 - 12 A 1211/12 - juris Rn. 64 und vom 5. Oktober 2015 - 12 A 1450/14 - JAmt 2016, 163; OVG Bautzen, Urteil vom 18. Januar 2010 - 1 A 753/08 - juris Rn. 23; VG München, Urteil vom 25. Juli 2012 - M 18 K 11.2543 - juris Rn. 52; Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand Oktober 2016, § 86 Rn. 57; DIJuF-Rechtsgutachten vom 26. August 2014, JAmt 2014, 624 <625>; DIJuF-Rechtsgutachten vom 12. Januar 2016, JAmt 2016, 131 <132>; anderer Ansicht OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2012 - 4 LC 143/09 - juris Rn. 35; VG Lüneburg, Urteil vom 12. April 2016 - 4 A 194/14 - juris Rn. 50). Denn unabhängig davon, ob und inwieweit eine den Anforderungen eines Analogieschlusses genügende Vergleichbarkeit der Konstellationen vorliegt, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich das gesetzgeberische Unterlassen, nicht auch im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmungen des § 86 SGB VIII entsprechende feste (Fristen-)Regelungen vorzusehen, als planwidrige Regelungslücke darstellt (vgl. zu den Anforderungen des Analogieschlusses BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 5 P 12.14 - Buchholz 250 § 13 BPersVG Nr. 6 Rn. 34 m.w.N.). Ein Analogieschluss, der auch im Rahmen des § 86 SGB VIII zu einer starren Zeitgrenze für Unterbrechungen führen würde, ist daher nicht zulässig.
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Dies schließt es jedoch nicht aus, im Rahmen der Gesamtabwägung insbesondere das Zeitmoment als gewichtigen Umstand zu begreifen, wobei die Drei-Monats-Frist einen Anhalt bietet. Insoweit kann mangels anderer normativer Anknüpfungspunkte im Wege einer systematischen Auslegung des Leistungsbegriffs des § 86 SGB VIII, der vom Gesichtspunkt der Kontinuität der Hilfeleistung getragen wird, auf den Rechtsgedanken zurückgegriffen werden, der in den besonderen Fristregelungen in § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII zum Ausdruck kommt. Dem ist zu entnehmen, dass kurzzeitige Unterbrechungen bei der Gewährung jugendhilferechtlicher Hilfen die zuständigkeitsrechtliche Einheitlichkeit der Leistungserbringung regelmäßig nicht entfallen lassen sollen.
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(2) Ausgangspunkt der Gewichtung der weiteren beachtlichen Umstände des Einzelfalles (Umstandsmoment) ist die Funktion, die dem Abstellen auf den kontinuierliche Hilfe gebietenden Bedarf im jugendhilferechtlichen Leistungsbegriff zukommt, nämlich eine effektive weitere Hilfe durch den bisherigen Träger zu gewährleisten. Insoweit ist der jugendhilferechtliche Bedarf gleichsam die Klammer, die es rechtfertigt, die einzelnen Maßnahmen und Hilfen nicht isoliert zu betrachten, sondern sie zu einer Leistung zusammenzufassen. Dementsprechend gilt: Je länger der vorangegangene ununterbrochene Leistungszeitraum gewesen ist, desto länger wird im Einzelfall die Phase der Unterbrechung zu bemessen sein, bis sie die Schwelle der Erheblichkeit erreicht.
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Darüber hinaus ist bei der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, ob und wann - insbesondere auf der Grundlage einer belastbaren Prognose - mit einem Wegfall des rechtlichen Hindernisses und einer dementsprechenden Wiederaufnahme der Leistung zu rechnen war. Dabei muss der Jugendhilfeträger im Falle der Unterbrechung grundsätzlich darauf bedacht sein, rechtliche Hindernisse für eine notwendige Hilfegewährung (wie insbesondere eine mangelnde Mitwirkung der Eltern oder gegebenenfalls des Hilfeempfängers selbst) auszuräumen. Soweit er in dieser Richtung keine zumutbaren Anstrengungen unternimmt, kann dies im Hinblick auf die Frage des Abbruchs des Leistungszusammenhangs zu seinem Nachteil zu gewichten sein.
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Soweit das Oberverwaltungsgericht dem Gesichtspunkt der (förmlichen) Einstellung der Hilfeleistung durch den Jugendhilfeträger maßgebliche Bedeutung für die Frage der Zuständigkeitserheblichkeit einer Unterbrechung beimessen will, folgt dem der Senat nicht. Die Einstellungsentscheidung ist kein Kriterium für die Bewertung der Erheblichkeit, sondern eine Voraussetzung, die - wie oben erläutert - schon vorliegen muss, um begrifflich von einer Unterbrechung im Rechtssinne sprechen zu können.
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cc) Nach Maßgabe des Vorstehenden lag hier zwar eine Unterbrechung der Hilfeleistung vor ((1)). Diese stellt sich jedoch nicht als zuständigkeitsrechtlich erheblich dar ((2)).
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(1) Soweit der Weitergewährung der Hilfe ab dem 11. Mai 2012 zunächst tatsächliche Gründe entgegenstanden, weil der Hilfeempfänger das bisherige Kinderheim am Vortag verlassen hatte und eine neue Hilfestelle gesucht werden musste, ist darin - trotz tatsächlicher Einstellung der Hilfe - noch keine Unterbrechung im Rechtssinne zu sehen. Eine solche ist aber eingetreten, nachdem der Sachbearbeiter im Jugendamt der Beklagten sowohl dem Vater als auch am 18. Mai 2012 der Mutter des Minderjährigen ein Hilfeangebot für die Fortsetzung der Jugendhilfeleistung unterbreitet hatte und, nachdem diese auf das Angebot nicht eingegangen sind, sondern Hilfe abgelehnt hatten, "den Fall nicht weiter betrieben" hat. Darin liegt nicht nur ein tatsächlicher Abbruch, sondern eine auf einer bewussten Entscheidung beruhende Einstellung der Hilfegewährung aus Rechtsgründen, welche die Beklagte gegenüber der Mutter des Jugendlichen später noch förmlich mit Bescheid vom 26. Juli 2012 bestätigt hat.
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(2) Die Unterbrechung der Leistung war jedoch, wie sich im Wege einer an den oben genannten Kriterien orientierten Gesamtabwägung ergibt, nicht zuständigkeitsrechtlich erheblich.
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(a) Maßgeblich hierfür ist insbesondere, dass innerhalb relativ kurzer Zeit nach der Einstellung der Leistungsgewährung das dieser entgegenstehende rechtliche Hindernis entfallen und das Bedürfnis nach einer Fortsetzung der Jugendhilfeleistung für den bislang leistenden Jugendhilfeträger objektiv erkennbar war. Denn die Mitte Mai 2012 mit der Einstellung der Hilfegewährung verbundene Unterbrechung beruhte in rechtlicher Hinsicht auf der fehlenden Mitwirkung der Eltern. Dieses rechtliche Hindernis ist bereits innerhalb von gut zwei Monaten, nämlich schon vor der Inobhutnahme des Jugendlichen am 16. Juli 2012, entfallen. Denn zu diesem Zeitpunkt hatten sich beide sorgeberechtigten Elternteile mit Hilfemaßnahmen - zunächst in Form der Inobhutnahme - einverstanden erklärt und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie und ihr Sohn der (dringenden) Unterstützung durch den Jugendhilfeträger bedurften. Die Inobhutnahme ist der beklagten Stadt als dem bisher leistenden Jugendhilfeträger auch durch die E-Mail des Jugendamtes der Klägerin vom 25. Juli 2012 - und damit ebenfalls noch innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung der bisherigen Leistung - zur Kenntnis gebracht worden. Die Beklagte konnte und musste damit erkennen, dass der Vater die mit der Aufnahme des Jugendlichen in seinen Haushalt übernommene Erziehungsaufgabe nicht annähernd zu bewältigen in der Lage war. Das Bedürfnis nach einer Fortsetzung der Jugendhilfeleistung - im Sinne des Erfordernisses der Deckung eines qualitativ unverändert bestehenden jugendhilferechtlichen Bedarfs des Jugendlichen - lag damit auf der Hand und war für sie ohne Weiteres objektiv erkennbar. Der förmlichen Bekräftigung der Einstellung der bisherigen Hilfeleistung am 26. Juli 2012 kommt vor diesem Hintergrund keine beachtliche Bedeutung mehr zu.
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(b) Soweit das Oberverwaltungsgericht mit dem Hinweis, dass sich Jugendhilfeleistungen vor und nach einer Inobhutnahme nicht als Teile einer einheitlichen ununterbrochenen Jugendhilfeleistung darstellen können, Gegenteiliges erwogen haben mag, ist dem nicht zu folgen. Durch die von der Klägerin verantwortete Inobhutnahme ist eine die Erheblichkeit der Unterbrechung begründende zuständigkeitsrechtliche Zäsur des bisherigen Leistungszusammenhangs nicht eingetreten.
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Die tragende Erwägung der Vorinstanz, dass es sich bei der Inobhutnahme nicht um eine Leistung im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII, sondern um eine andere Aufgabe der Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 3 SGB VIII handelt, und hier eine Jugendhilfeleistung erst wieder im November 2012 von der Klägerin gewährt wurde, steht dem nicht entgegen. Träfe es zu - wie die Vorinstanz ausführt -, dass sich Jugendhilfeleistungen vor und nach einer Inobhutnahme nicht als Teile einer einheitlichen ununterbrochenen Jugendhilfeleistung darstellen können, selbst wenn durchgängig ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden hat, so würde damit die Kostentragungsregelung des § 89b Abs. 1 SGB VIII entwertet. Denn danach soll - wie oben dargelegt - derjenige Träger die Kosten der Inobhutnahme tragen, der während der Dauer der Inobhutnahme aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der nach § 86 SGB VIII maßgeblichen Person für die Erbringung einer Jugendhilfeleistung örtlich zuständig gewesen wäre. § 89b Abs. 1 SGB VIII setzt mit der Annahme einer Leistungszuständigkeit nach § 86 SGB VIII damit gerade voraus, dass ein Leistungszusammenhang während der Inobhutnahme fortbestehen kann. Dementsprechend ist aus dem systematischen Zusammenhang und der gesetzlichen Wertung des § 89b Abs. 1 SGB VIII zu entnehmen, dass die Inobhutnahme durch einen anderen Jugendhilfeträger das zuvor begründete Leistungsverhältnis zum bisher leistenden Träger grundsätzlich nicht notwendig in erheblicher Weise unterbricht.
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Jedenfalls kommt hier der fortwährenden tatsächlichen Einstellung der Leistungsgewährung durch die für Leistungen örtlich zuständige Beklagte während der Zeit der von der Klägerin durchgeführten Inobhutnahme angesichts der oben dargelegten Umstände - insbesondere des zeitnahen Entfallens des rechtlichen Leistungshindernisses - im Rahmen der Gesamtabwägung kein beachtliches Gewicht mehr zu. Das gilt im vorliegenden Kontext auch deshalb, weil sich neben den genannten Umständen auch die Dauer der Inobhutnahme gemessen an der bisherigen Dauer des kontinuierlichen Leistungsprozesses, der sich hier über den relativ langen Zeitraum von 2005 bis 2012 erstreckte, als nicht gewichtig erweist. In Relation zu diesem Zeitraum stellte sich die knapp zweimonatige Inobhutnahme nicht mehr als ein kurzfristiges "Intermezzo" eines langjährigen und nicht annähernd abgeschlossenen Hilfeprozesses dar. Allein wegen des Umstands, dass es sich bei der Inobhutnahme nicht um eine Leistung im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII handelt, wurde der Fortsetzungszusammenhang des jugendhilferechtlichen Unterstützungsprozesses hier also auch deshalb nicht erheblich unterbrochen, weil der gesamte Prozess der Hilfegewährung in den Blick zu nehmen ist. Da die Frage der zuständigkeitsrechtlichen Einheit einer Leistung maßgeblich aus dem Blickwinkel des zugrunde liegenden Hilfebedarfs zu beurteilen ist, bedingt dies, bei der Bewertung gegebenenfalls auch Zeiten der Inobhutnahme miteinzubeziehen (vgl. Lange, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, Stand Oktober 2016, § 86 Rn. 61; Nellissen, jurisPR-SozR 22/2015 Anm. 4).
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d) Die Inobhutnahme des Jugendlichen am 16. Juli 2012 führte auch aus sonstigen Gründen nicht zu einer zuständigkeitsrechtlich erheblichen Zäsur. Soweit das Oberverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die vom Jugendamt der Klägerin verantwortete und bis zum 5. September 2012 andauernde Inobhutnahme des Jugendlichen zu einer Beendigung des Leistungszusammenhangs im Verhältnis zur Beklagten habe führen müssen, steht dies mit dem Begriff der Beendigung einer Leistung im Sinne der §§ 86 ff. SGB VIII nicht in Einklang.
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Mit der Inobhutnahme durch das Jugendamt der Klägerin am 16. Juli 2012 ist das bis dahin bestehende Leistungsverhältnis zur Beklagten schon deshalb nicht durch eine Beendigung im Rechtssinne abgeschlossen worden, weil damit keine Entscheidung der Beklagten verbunden war, die bisherige Jugendhilfe aufgrund eines Entfallens des jugendhilferechtlichen Bedarfs einzustellen. Die vom Jugendamt der Klägerin im Wege der Inobhutnahme vorgenommene tatsächliche und vorläufige Deckung des jugendhilferechtlichen Bedarfs konnte im Hinblick auf das zur Beklagten bis dahin - wie oben dargelegt - auf der Grundlage ihrer örtlichen Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII fortbestehende Leistungsverhältnis nicht zum Entfallen des jugendhilferechtlichen Bedarfs führen, sondern bestätigte gerade sein unvermindertes Fortbestehen.
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2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht - entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts - auch dem Feststellungsantrag der Klägerin zu Recht stattgegeben hat. Es hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte verpflichtet war, den Jugendhilfefall in ihre Zuständigkeit zu übernehmen, weil sie auch noch zum Zeitpunkt der Gewährung der Jugendhilfeleistung, welche die Klägerin den Eltern des Jugendlichen mit Bescheiden vom 26. November 2012 ab dem 19. November 2012 bewilligt hat, der nach § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständige Jugendhilfeträger gewesen ist. Der bestehende Leistungszusammenhang ist auch nicht dadurch erheblich unterbrochen worden, dass die Beklagte während der Zeit der von der Klägerin verantworteten Inobhutnahme vom 16. Juli 2012 bis 5. September 2012 und während des anschließenden Klinikaufenthaltes des Jugendlichen tatsächlich keine Leistungen mehr erbracht hat, sondern eine weitere Jugendhilfeleistung erst im November 2012 vom Jugendamt der Klägerin gewährt wurde. Auch diese Umstände fallen im Rahmen der Gesamtabwägung, wie sie für die Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen ist, angesichts der oben dargelegten Umstände und unter Berücksichtigung des vorangegangenen langandauernden Hilfeprozesses weder zeitlich noch sachlich maßgeblich ins Gewicht.
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3. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - 5 C 35/15
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(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
(3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange nach der Inobhutnahme Leistungen auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 2 gewährt werden.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
(3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange nach der Inobhutnahme Leistungen auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 2 gewährt werden.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
- 1.
von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
(3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange nach der Inobhutnahme Leistungen auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 2 gewährt werden.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
(3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange nach der Inobhutnahme Leistungen auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 2 gewährt werden.
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
- 1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder - 2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und - a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder - b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
- 3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
- 1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder - 2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
(4) Die Inobhutnahme endet mit
- 1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, - 2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
(3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange nach der Inobhutnahme Leistungen auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 2 gewährt werden.
(1) Das Jugendamt ist berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn
- 1.
das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder - 2.
eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und - a)
die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder - b)
eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann oder
- 3.
ein ausländisches Kind oder ein ausländischer Jugendlicher unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten.
(2) Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme unverzüglich das Kind oder den Jugendlichen umfassend und in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form über diese Maßnahme aufzuklären, die Situation, die zur Inobhutnahme geführt hat, zusammen mit dem Kind oder dem Jugendlichen zu klären und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen. Dem Kind oder dem Jugendlichen ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Das Jugendamt hat während der Inobhutnahme für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen und dabei den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe sicherzustellen; § 39 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das Jugendamt ist während der Inobhutnahme berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen notwendig sind; der mutmaßliche Wille der Personensorge- oder der Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 gehört zu den Rechtshandlungen nach Satz 4, zu denen das Jugendamt verpflichtet ist, insbesondere die unverzügliche Stellung eines Asylantrags für das Kind oder den Jugendlichen in Fällen, in denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Kind oder der Jugendliche internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes benötigt; dabei ist das Kind oder der Jugendliche zu beteiligen.
(3) Das Jugendamt hat im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten unverzüglich von der Inobhutnahme zu unterrichten, sie in einer verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form umfassend über diese Maßnahme aufzuklären und mit ihnen das Gefährdungsrisiko abzuschätzen. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt unverzüglich
- 1.
das Kind oder den Jugendlichen den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern nach der Einschätzung des Jugendamts eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden oder - 2.
eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen.
(4) Die Inobhutnahme endet mit
- 1.
der Übergabe des Kindes oder Jugendlichen an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, - 2.
der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch.
(5) Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen der Inobhutnahme sind nur zulässig, wenn und soweit sie erforderlich sind, um eine Gefahr für Leib oder Leben des Kindes oder des Jugendlichen oder eine Gefahr für Leib oder Leben Dritter abzuwenden. Die Freiheitsentziehung ist ohne gerichtliche Entscheidung spätestens mit Ablauf des Tages nach ihrem Beginn zu beenden.
(6) Ist bei der Inobhutnahme die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich, so sind die dazu befugten Stellen hinzuzuziehen.
Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
(3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange nach der Inobhutnahme Leistungen auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 2 gewährt werden.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
(3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange nach der Inobhutnahme Leistungen auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 2 gewährt werden.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
(3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange nach der Inobhutnahme Leistungen auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 2 gewährt werden.
(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
- 1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14), - 2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21), - 3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25), - 4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40), - 5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40), - 6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
- 1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), - 2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a), - 3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44), - 4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a), - 5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a), - 6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50), - 7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51), - 8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52), - 9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a), - 10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54), - 11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57), - 12.
Beurkundung (§ 59), - 13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
(3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange nach der Inobhutnahme Leistungen auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 2 gewährt werden.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig voll-
streckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden,
wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf
19.493,94 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten streiten im wesentlichen darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der vollen Kosten, die sie als örtlicher Träger im Rahmen der Inobhut- nahme der damals noch minderjährigen – aus T. stammenden und mit einem Asylantrag gescheiterten - Waisen J. N. N1. aufgewendet hat, deswegen gegen die Beklagte zusteht, weil diese und nicht die Klägerin selbst es ist, für die - wegen eines dort begründeten gewöhnlichen Aufenthaltes der Jugendlichen während der letzten sechs Monate vor Leistungsbeginn - nach § 86 Abs. 4 SGB VIII eine Zuständigkeit für Leistungen der Jugendhilfe anzunehmen ist.
4Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen und hinsichtlich der Auseinandersetzung im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
5Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin die im Jugendhilfefall J. N. N1. die aufgewendeten Jugendhilfe- und ärztlichen Behandlungskosten in der Zeit vom 23. November 2009 bis einschließlich 5. November 2010 i. H .v. 19.493,94 € nebst Prozesszinsen zu erstatten. Dabei fußt das Urteil maßgeblich auf der Würdigung des von ihrer Betreuerin anfänglich gebilligten und nachvollzogenen, mehrmals unterbrochenen Aufenthaltes der Jugendlichen ab Juli 2009 bis November 2009 im Haushalt der mit ihr befreundeten Frau D. O. , L. 12, T1. , die noch Anfang August 2009 angegeben haben soll, keine Probleme mit der dauerhaften Aufnahme des Mädchens zu haben. Da – wie der Jugendlichen und ihrer Vormünderin schon bald eröffnet worden sei - eine Familie, an deren Erziehungskompetenz bezüglich der eigenen Kinder schon erhebliche Zweifel bestünden, für eine nicht gefestigte, in ihrer Persönlichkeitsentwicklung stark retardierte Jugendliche kein geeigneter Aufenthalt sei, hätten von Anfang an mit dieser mangelnden Eignung des Haushaltes der Frau O. Umstände offen gelegen, die der Annahme eines zukunftsoffenen Verbleibens entgegengestanden hätten, so dass es bei einem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Mädchens während des Aufenthaltes im Kinderheim in B. -C. und dem sich anschließenden Verweilen bis Anfang Juli 2009 im Haushalt des Stiefvaters - also ebenfalls in B. - verbleibe.
6Mit Beschluss vom 11. Juli 2013 hat der Senat die Berufung der Beklagten zuge-lassen.
7Diese begründet die Beklagte im wesentlichen damit, J. N. N1. habe durch ihre tatsächliche Wohnsitznahme bei Frau O. sehr wohl einen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Klägerin begründet. Die Festlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes setze eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose voraus. Schon vom Wortlaut „Prognose“ her sei insoweit eine Ex-Ante- und keine Ex-Post-Beurteilung vorzunehmen. Ebenso wenig komme es auf die Beurteilung der Gesamtsituation durch Fachpersonal – hier des Jugendamtes – an; vielmehr seien die bei Aufenthaltsnahme offensichtlichen tatsächlichen Umstände, wie sie ein durchschnittlicher Mensch wahrnehmen würde, maßgeblich. Die Jugendliche habe bei der Aufenthaltsnahme bei Frau O. nicht gewusst, wo sie weiter habe bleiben können. Die stationäre Unterbringung durch das Jugendamt und der Aufenthalt beim Vater seien seinerzeit als gescheitert anzusehen gewesen. In dieser Situation sei dem Mädchen von Frau O. angeboten worden, bei ihr einzuziehen. Von einem bloßen Besuch sei anfänglich nicht die Rede gewesen. Vielmehr seien alle Beteiligten von einem dauerhaften Verbleib ausgegangen. Frau O. habe bereits zwei eigene Kinder gehabt und eine angemessene Wohnung besessen. Darüber hinaus habe sie die Jugendliche auch schon gekannt und es habe ein Vertrauensverhältnis zwischen den beiden bestanden. Der Vormund der Jugendlichen habe dem Umzug zugestimmt und die Wohnsitznahme offiziell bei der Klägerin gemeldet. Alle diese Umstände ließen eindeutig erkennen, dass ein dauerhafter Verbleib in der Familie und damit im Zuständigkeitsbereich der Klägerin habe erfolgen sollen.
8Eine negative Beurteilung der Situation durch das Jugendamt bzw. eine Ablehnung von Sozialleistungen habe - anders als möglicherweise eine Verweigerung der Zustimmung durch den Vormund - die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht hindern können.
9Darüber hinaus handele es sich bei einem Großteil der begehrten Kosten um Auf-wendungen, die zu Unrecht im Rahmen der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII er-bracht worden seien. Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII sei nämlich unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten, wenn der Personen- sorgeberechtigte – hier die Betreuerin – der Inobhutnahme nicht widerspreche. Dies habe die Klägerin jedoch unterlassen. Da die Inobhutnahme gem. § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII regelmäßig mit der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem SGB VIII ende und diese Beendigung auch hier das Ergebnis eines ordnungsge-mäßen Hilfeplanverfahrens hätte sein können, könnten Aufwendungen nach § 42 SGB VIII allenfalls bis zu dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, in welchem - bei sofortiger Zustimmung des Personensorgeberechtigten mit der Inobhutnahme - die Entscheidung über die zu gewährende und an die Stelle der Inobhutnahme tretenden Leistung der Jugendhilfe i. S. v. § 2 Abs. 2 SGB VIII hätte gefällt werden können. Nach den Umständen des Einzelfalles und unter Zugrundelegung von Erfahrungs- werten hätten hier dazu zwei Wochen ausgereicht.
10Die Beklagte beantragt sinngemäß,
11das angefochtene Urteil zu ändern und die
12Klage abzuweisen.
13Die Klägerin tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten entgegen. Da die Jugend-liche übergangslos vom Haushalt ihres Stiefvaters in den Haushalt der Frau O. gewechselt sei und die anschließende Inobhutnahme die Gewährung von Hilfe zur Erziehung bis zum 8. Juli 2009 nach einer – nicht relevanten - Unterbrechung von weniger als 6 Monaten als laufende Jugendhilfemaßnahme anderer Art fortgesetzt habe, sei hier für die Zuständigkeit von vornherein, wenn nicht schon auf den Ort ihres Verweilens vor der Unterbringung im L1. B. -C. , so jedenfalls auf den gewöhnlichen Aufenthalt der J. N. N1. im Juli 2008 vor Aufnahme der Hilfeleistung zur Erziehung während ihres Unterkommens bei ihrem Stiefvater im Bereich der Beklagten abzustellen.
14Unabhängig davon habe der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes bei Frau O. demgegenüber entgegengestanden, dass vom Jugendamt und vom Sozialamt der Klägerin eine Unterbringung in deren Familie nicht habe befürwortet werden können, da die Wohnung angesichts einer Belegung mit fünf Personen für die Aufnahme einer weiteren Person zu klein gewesen und Frau O. schon mit ihren eigenen vier Kindern nicht zurecht gekommen sei. Dadurch werde auch die einwohnerrechtliche Anmeldung als Indiz für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes entwertet. J. N. N1. sei trotz Abschlusses ihres Asylverfahrens im Jahre 1997 zudem auch noch im Juli 2009 an die Zuweisungsentscheidung der Landesbehörde an die Stadt B. gebunden gewesen.
15Nachdem die Klägerin mit Beschluss des Verwaltungsgerichts B. vom 16. November 2009 - 2 L 458/09 -, bestätigt durch Senatsbeschluss vom 27. Januar 2010 - 12 B 1717/09 - , als Beigeladene in die Pflicht genommen worden sei, das gebotene Hilfeverfahren für die Jugendliche aufzunehmen und vorläufige Leistungen zu erbringen, und sie das Mädchen im Wege der Inobhutnahme am 23. November 2009 im B1. des T2. L2. G. in T1. untergebracht habe, sei die Vormünderin darauf hingewiesen worden, dass sie zwar beim Jugendamt T1. nunmehr einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung stellen könne, dieser aber an das Jugendamt der Stadt B. weitergeleitet werde. Ein solcher Antrag vom 7. Mai 2010 sei dann auch an die Beklagte weitergeleitet worden, ohne dass jemals eine Antwort erfolgt sei. Auch soweit in einem Hilfeplangespräch vom 24. Juni 2010 festgehalten worden sei, für das Mädchen könne zwar eine Wohnung gesucht werden, diese müsse sich wegen der Wohnsitzbeschränkung in der Zuweisungsentscheidung der Landesbehörde in B. befinden, habe sie keine Mitteilung, dass für J. N. N1. im Bereich der Beklagten eine geeignete Wohnung gefunden worden sei, erhalten. Somit habe von Seiten der Klägerin nichts in die Wege geleitet werden können, um die Inobhutnahme, mit der die Bedürfnisse des Mädchens zwischenzeitlich abgedeckt worden seien, zu beenden.
16Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten auch im Verfahren 2 L 458/09 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) Bezug genommen.
17II.
18Über die Berufung der Beklagten kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich erachtet. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 12. September 2013 angehört worden. Ein Einverständnis mit der angekündigten Entscheidung ist nicht erforderlich.
19Die Berufung hat Erfolg. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 89b Abs. 1 SGB VIII gegen die Beklagte auf Erstattung der für die Inobhutnahme der J. N. N1. aufgewendeten Kosten.
20Als Rechtsgrundlage für einen Erstattungsanspruch kommt vorliegend ausschließlich § 89b Abs. 1 SGB VIII in Betracht. Dem Vorgang lässt sich nämlich an keiner Stelle entnehmen, dass die Inobhutnahme der Jugendlichen am 23. November 2009 im An-
21spruchszeitraum bis zu deren Volljährigkeit in eine Leistung von Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII – namentlich in eine Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII – übergeleitet worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass mit der Inobhut-nahme Leistungen in Art und Weise der Unterbringung und Versorgung in einer Einrichtung über Tag und Nacht einhergegangen sind, sondern entscheidend ist, dass das Eingreifen der Klägerin eine bloß vorläufige Maßnahme in Form der Inobhut-nahme darstellt. Dem Umstand, dass ein vorläufiges Tätigwerden letztendlich – wie es der Senat in seinem Beschluss vom 27. Januar 2010 – 12 B 1717/09 - zum Ausdruck gebracht hat – nach Maßgabe von § 86d SGB VIII auf die vorläufige Erbringung von Hilfe zur Erziehung hinauslaufen konnte und sollte, hat die Klägerin nicht Rechnung getragen.
22Nach § 89b Abs. 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Der Wortlaut dieser Regelung ist mit der Formulierung “begründet wird“ missverständlich, da die Regelung des § 42 SGB VIII nicht zu den Leistungen der Jugendhilfe rechnet, für die § 86 die Zuständigkeit regelt, sondern zu den anderen Aufgaben i. S. v. § 2 Abs. 3 SGB VIII zählt, die einem anderen Zuständigkeitsrecht unterliegen. Dementsprechend wird § 86 SGB VIII für die Erstattung von Kosten der Inobhutnahme nur entsprechend angewandt.
23Vgl. Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII,
244. Auflage 2012, § 89b Rn. 5.
25Folgerichtig kommt dann auch kein Fortsetzungszusammenhang mit Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII – wie hier der Hilfe zur Erziehung während des Verweilens des Mädchens im Haushalt ihres Stiefvaters – in Betracht, der Einfluss auf den in den Zuständigkeitsregeln häufig – so auch in § 86 Abs. 4 SGB VIII – für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts verwendeten Begriff “Beginn der Maßnahme“ haben könnte. Soweit alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten kontinuierlich der Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen eine einheitliche Leistung bilden, zumal wenn sie nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche (vergleiche § 86 Abs. 4 S. 2 und 3 SGB VIII) zeitliche Unterbrechung gewährt werden,
26vgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom 19. August 2010
27- 5 C 14/09 - , BVerwGE 137, 368, juris, m. w. N.,
28nimmt die Inobhutnahme – als nicht in § 2 Abs. 2 SGB VIII als Leistung aufgeführt, sondern unter der Kategorie der sonstigen Aufgaben der Jugendhilfe in § 2 Abs. 3 SGB VIII aufgelistet und über eigene Zuständigkeitsregeln verfügend – daran von vornherein nicht teil.
29So BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 5 C 12/09 - ,
30BVerwGE 136, 185, juris, m. w. N.
31Anders als es die Klägerin sieht, ist hier bei einer so gearteten Anwendung des § 86 SGB VIII als Anknüpfungspunkt für die Kostenlast der erfolgten Inobhutnahme infolge des Einzugs der Jugendlichen J. N. N1. bei Frau O. eine fiktive Zuständigkeit der Klägerin selbst eingetreten. Dafür, dass sich die Frage der Zuständigkeit insoweit den Umständen nach nicht nach § 86 Abs. 7 SGB VIII, sondern - wegen der Stellung des Mädchens als Vollwaise - nach § 86 Abs. 4 SGB VIII und somit gemäß dessen Satz 1 im Ansatz nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Jugendlichen vor Beginn der „Leistung“ richtete, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen, die auch von keinem der Beteiligten im Berufungsverfahren in Frage gestellt worden sind. Das Mädchen hat im weiteren Verlauf der tatsachlichen Aufenthalts-nahme im Haushalt der Frau O. - und damit zeitnäher zu ihrer Inobhutnahme als das Verweilen im Haushalt des Stiefvaters - auch den danach entscheidenden gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet T1. begründet.
32Nach der gemäß § 37 Satz 1 SGB I mangels entsprechender Sonderregelung im SGB VIII für das dortige Kostenerstattungsrecht geltenden Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I,
33vgl. hierzu bereits: BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1988
34- 5 ER 202.88 -, Buchholz 436.51 § 30 JWG Nr. 1, juris;
35später auch: Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 11/94 -,
36BVerwGE 99, 158, juris; Beschluss vom 8. Dezember 2006
37- 5 B 65/06 -, juris; Urteil vom 2. April 2009 - 5 C 2/08 -,
38BVerwGE 133, 320, juris,
39hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Danach ist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes (im Sinne dieser Vorschrift wie auch im Sinne des § 89b Abs. 1 SGB VIII) ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet tatsächlich seinen Aufenthalt genommen hat und sich dort “bis auf weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 – 5 C 21/09 - ,
41BVerwGE 138, 48, juris, m. w. N.
42Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes erfordert danach neben dem subjektiven und nach außen gedrungenen Willen der maßgeblichen Person,
43vgl. dazu, dass der innere Wille demgegenüber unerheblich
44ist: BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25.96 -, NVwZ-
45RR 1997,751, juris; dazu, dass es auch nicht auf Freiwilligkeit
46ankommt: BVerwG, Urteil vom 30. September 2009
47- 5 C 18/08 -, BVerwGE 135, 58; Beschluss vom 8. De-
48zember 2006 - 5 B 65/06 -, juris, jeweils m. w. N.,
49sich an einem Ort “bis auf weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibens aufzuhalten und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu begründen, dass dem nicht von vornherein objektive Hinderungsgründe entgegenstehen.
50Vgl. Eschelbach/Schindler, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013,
51§ 86 Rn. 3, Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, a. a. O.,
52§ 86 Rn.28; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 86
53Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 12 A
541277/08 -, juris.
55Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltes setzt also eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose voraus.
56So schon: BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25/96 -,
57a.a.O.
58Nimmt man danach die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich für Anfang Juli 2009 aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen – insbesondere den Angaben der die Betreuung der Jugendlichen ausübenden Dipl.-Sozialarbeiterin E. Q. vom B2. Kreisverband B. e. V. als mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 10. Januar 2008 – M – bestellten Vormund – ergeben, in den Blick, hat J. N. N1. spätestens am 8. Juli 2009 im Haushalt der Frau D. O. , L. 12, 52222 T1. , einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Die Jugendliche war von ihrem Stiefvater, der sie nicht weiter beherbergen wollte, des Hauses verwiesen worden und hatte keine Unterkunftsmöglichkeit mehr. Eine solche hat sie sich daraufhin selbstständig – noch bevor die Betreuerin unterrichtet wurde – bei Frau O. gesucht, mit der sie befreundet war und deren Haushalt sie von einem früheren Ferienaufenthalt kannte. Die Betreuerin hat das Mädchen beim Umzug unterstützt und bei einem Hausbesuch drei Tage später von Frau O. erfahren, dass diese keine Probleme damit habe, J. dauerhaft in ihren Haushalt aufzunehmen. Sie hatte sich schon Gedanken um die Schule gemacht und äußerte den Wunsch, dass J. zukünftig in T1. zur Schule gehe, damit sie ein besseres Auge auf das Mädchen haben könnte. Außerdem trug sich Frau O. anlässlich des Hausbesuches der Betreuerin bereits mit dem Gedanken, auf Dauer umzuziehen, da die Wohnung für sie und dann 5 Kinder letztlich doch zu klein sei. Unter dem Eindruck des Hausbesuches hat Frau Q. den Umzug der Jugendlichen beim Sozialamt der Beklagten angezeigt und J. N. N1. zum 8. Juli 2009 beim Einwohnermeldeamt der Klägerin mit ihrem neuen Wohnsitz angemeldet.
59Mit der einwohnermelderechtlichen Anmeldung ist ein besonders starkes Signal dafür gesetzt worden, dass die Jugendliche „bis auf weiteres“ ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Frau O. haben sollte.
60Vgl. zur allgemein angenommenen Indizwirkung der Anmel-
61dung etwa: VG Würzburg, Urteil vom 19. August 2010 - W 3
62K 10.862 -, EuG 2011, 207, juris.
63Das gilt hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass es für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltes von Minderjährigen zumindest auch auf den nach außen in Erscheinung tretenden Willen der Eltern bzw. des Aufenthaltsbestimmungsberechtigten – hier also des Vormunds B2. Kreisverband B. e. V. – ankommt,
64vgl. etwa: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom
6519. Juli 2013 - 1 L 76/09 -, juris,
66wobei dieser regelmäßig auf einen gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort geht, wo der Minderjährige auf Dauer seine Erziehung erhält.
67Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2002 - 5 C 46.01, 5
68B 37.01 -, FEVS 54, 198, juris; OVG NRW, Urteil vom 16. Fe-
69bruar 2009 - 12 A 3303/07 -, juris, jeweils m. w. N.
70Dem vorgenannten Anzeichen für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Stadtgebiet der Klägerin stehen auch keine objektiven Umstände entgegen.
71Vgl. zum Ansatz auch: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil
72vom 28. August 2007 - 1 L 300/05 -, NordÖR 2008, 31, juris.
73Soweit beim Jugendamt T1. und dann auch beim Jugendamt der Beklagten erhebliche Bedenken gegen eine Unterbringung der Jugendlichen im Haushalt der Frau O. und gegen die Erteilung einer entsprechenden Pflegeerlaubnis erhoben worden sind, ist das nämlich erst nachträglich – nachdem die Ummeldung bereits erfolgt war – geschehen und konnte die Willensbildung sowohl des Mädchens als auch der Betreuerin nicht mehr beeinflussen. Dass Frau O. bereits ohne den Einzug der J. N. N1. Probleme mit der Erziehung ihrer vier Kinder habe, wird nach Aktenlage erstmals in einer internen Email der Klägerin am 27. Juli 2009 konkret verbalisiert, Feststellungen zum Lebenswandel der Frau O. finden sich erstmals in einem Vermerk vom 16. September 2009. Außerdem stellt die mangelnde Eignung des Haushalts der Frau O. – auch bezüglich der von der Klägerin noch später mit einer Stellungnahme des allgemeinen sozialen Dienstes unter dem 23. November 2009 ins Feld geführten Raumenge – eine bloße rechtliche Würdigung unter jugendhilferechtlichen Gesichtspunkten dar, deren tatbestandlichen Elemente die dortige Aufenthaltsnahme nicht bereits mit hinreichender Sicherheit auch im Falle einer günstigen Entwicklung von vornherein als sinnlos und damit als praktisch unmöglich erscheinen ließen.
74Vgl. zum Vorliegen eines objektiven Hindernisses, wenn
75mit hinreichender Sicherheit absehbar gewesen ist, dass
76eine Mutter trotz Unterstützung ihre Pflege- und Erziehungs-
77verpflichtung auf keinen Fall hätte erfüllen können: OVG NRW,
78Beschluss vom 11. Juni 2008 - 12 A 1277/08 -, juris.
79Wenn der Vormund des Mädchens – vertreten durch die Betreuerin – unter dem Eindruck der erst nachträglich zur Kenntnis genommenen Vorwürfe gegen Frau O. als Pflegestelle seinen Willen aufgegeben hat, sein Mündel als Mitglied des Haushaltes dieser Frau auf Dauer verantwortlich erziehen zu lassen, vermochte auch das an der - für den 8. Juli 2009 anzustellenden - Prognose und der von dieser getragenen und einmal erfolgten Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nichts mehr zu ändern. Die Änderung des Aufenthaltsstatus von gewöhnlichem zu tatsächlichem Aufenthalt tritt “ex-nunc“ ein.
80Vor diesem Hintergrund ist auch nicht von Belang, dass das Mädchen nach den durchgeführten Ermittlungen im Zeitraum zwischen dem 31. August 2009 und dem 23. November 2009 wiederholt anderswo als im T. Haushalt der Frau O. verweilt haben soll. Abgesehen davon, dass etwa der Klinikaufenthalt vom 1. September bis zum 4. September 2009 oder der Besuch bei der Schwester vom 12. September bis zum 21. September 2009 einen gewöhnlichen Aufenthalt ohnehin nicht ohne weiteres zu beenden in der Lage sind, entfällt der einmal begründete gewöhnliche Aufenthalt nicht rückwirkend dadurch, dass anstelle der Zukunftsoffenheit des Verbleibens nach geraumer Zeit die Beendigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt tritt.
81Ebenso wenig hat es Auswirkungen auf den einmal begründeten gewöhnlichen Aufenthalt im Haushalt der Frau O. , wenn diese nach einer Telefax- Mitteilung der Klägerin vom 16. September 2009 am gleichen Tage bei der Stadtverwaltung vorgesprochen haben soll, um J. N. N1. wieder abzumelden, nachdem sie von deren HIV–Erkrankung erfahren habe. Dieser Geschehensablauf entspricht so auch durchgängig der von der Betreuerin des Mädchens abgegebenen Schilderung. Die Sachbearbeiterin der Klägerin selbst vermerkt auf der Rückseite des Erklärungsprotokolls vom 16. September 2009 sinngemäß, dass die Angaben der Frau O. , die Anmeldung der Jugendlichen sei ohne ihr Wissen erfolgt und sie habe das Mädchen nur besuchsweise bis zu einer Unterbringung in B. aufgenommen, nur vorgeschoben seien und vielmehr eine am selben Tage erfolgte Kenntniserlangung von der HIV-Erkrankung der Jugendlichen zu einem bloßen Sinneswandel geführt habe. Es ist auch lebensfremd anzunehmen, Frau Q. als erfahrene Sozialarbeiterin habe die Anmeldung im Haushalt der Frau O. und die Beantragung von Sozialleistungen zunächst bei den zuständigen Ämtern der Klägerin ohne entsprechende Rückversicherung der neuen Wohnstätte des Mädchens vorgenommen und die diesbezüglichen Angaben nur erfunden. Wenn Frau O. am 17. November 2009 zur Niederschrift angegeben hat, ihre Freundin J. N. N1. befinde sich – nunmehr nur besuchsweise – wieder in ihrem Haushalt, ergibt sich daraus nichts anderes.
82Der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes am 8. Juli 2009 im Stadtgebiet der Klägerin steht schließlich auch nicht entgegen, wenn für das Mädchen seinerzeit noch die Wohnsitzbeschränkung auf den Bereich der Stadt B. in der sie betreffenden asylrechtlichen Verteilungsentscheidung gegolten haben sollte. Als rein rechtliches Verbot, das zudem – etwa durch eine anders lautende Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG – hätte gegebenenfalls ersetzt werden können, vermag die Wohnsitzbeschränkung die Willensbildung, dass sich das Mädchen bis auf weiteres im Bereich der Klägerin aufhalten soll, im Tatsächlichen nicht zu hindern.
83Vgl. dazu, inwieweit eine Rechtsverletzung der Begrün-
84dung eines gewöhnlichen Aufenthaltes entgegenstehen
85kann: BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 5 B
8665.06 -, juris.
87Es kommt - mangels einer asylrechtlichen Sonderregelung, nach der fiktiv ein Aufenthalt am Zuweisungsort anzunehmen ist - allein auf diese tatsächlichen Umstände an.
88vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2005 - 5 C 9.04 -, NVwZ
892006, 97, juris.
90Ungeachtet der nach alledem nicht anzunehmenden Zuständigkeit der Beklagten nach § 89b Abs. 1 SGB VIII, steht dem weitaus größten Teil der Erstattungsforderung auch § 89f Abs. 1 SGB VIII entgegen, weil danach auch im Rahmen von § 89b Abs. 1 SGB VIII nur rechtmäßig aufgewendete Kosten zu erstatten sind,
91vgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, a. a. O., § 89b Rn. 3,
92und die abgerechnete Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII trotz deren Charakters als lediglich vorläufige Maßnahme vom 23. November 2009 bis zum 5. November 2010
93- also fast 1 Jahr und damit viel zu lange - angedauert hat. Als vorläufige Schutzmaßnahme im Sinne einer Krisenintervention ist die Inobhutnahme nur darauf gerichtet, eine Krisensituation zu beseitigen bzw. ihr mit geeigneten Hilfsangeboten zu begegnen, ist aber nicht bereits selbst die vom Gesetz intendierte dauerhafte Lösung erzieherischer Probleme.
94Vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2004 - 5 C
9563.03 - , FEVS 57, 1, juris.
96Dementsprechend ist gem. § 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII – wenn wie hier der Personensorgeberechtigte der Inobhutnahme nicht widerspricht – unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe (vergl. § 2 Abs. 2 SGB VIII) einzuleiten, um die Inobhutnahme gem. § 42 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII beenden zu können. Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen, sondern hat die von Seiten des Vormundes von Beginn an begehrte Einrichtung einer Hilfe zur Erziehung nach §§ 2 Abs. 2 Nr. 4, 27, 34 SGB VIII unterlaufen. So heißt es in einer behördeninternen Email vom 7. April 2010 bezeichnenderweise, dass es bis zur endgültigen Klärung (der Zuständigkeit) durch das "Verwaltungsgericht Münster" bei einer Maßnahme gem. § 42 SGB VIII bleibe und - trotz der Beantragung von Hilfe zur Erziehung durch Frau Q. in Ausübung der Vormundschaft - weiterhin kein Bescheid über die Leistung einer Jugendhilfemaßnahme erfolgen werde. Dass sie gem. § 86d SGB VIII Hilfe zur Erziehung auch vor-läufig hätte leisten können und nach dem Senatsbeschluss vom 27. Januar 2010 – 12 B 1717/09 – (Beschlussabdruck Seite 2 Mitte) auch hätte leisten müssen, ist von der Klägerin zumindest fahrlässig ignoriert worden. Dass sie wegen des Untätig-bleibens der Beklagten nichts in die Wege habe leiten können, um die Inobhutnahme zu beenden, stellt sich als reine Schutzbehauptung dar.
97Soweit Aufwendungen nach § 42 SGB VIII vor diesem Hintergrund allenfalls bis zu dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt werden können, in welchem angesichts des schon anfänglichen Einverständnisses des Personensorgeberechtigten mit zunächst der Inobhutnahme und dann der Hilfe zur Erziehung die definitive Entscheidung über die gebotene und erforderliche dauerhafte Maßnahme hätte gefällt werden können, folgt der Senat der Einschätzung der Beklagten und geht von einem angemessenen Entscheidungszeitraum von ca. 2 Wochen nach erfolgter Inobhutnahme am 23. November 2009 aus.
98Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
99Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen, namentlich eine Einzelentscheidung auf einem durch höchstrichter-liche Rechtsprechung abgeklärten Problemfeld zu treffen war.
100Die Festsetzung des Streitwertes richtet sich nach §§ 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs.3 Satz 1 GKG.
Tenor
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. April 2012 wird abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in den Hilfefällen B. und E. V. in der Zeit vom 9. Oktober 2009 bis zum 31. August 2010 aufgewendeten Jugendhilfekosten - mit Ausnahme der auf die Inobhutnahmen vom 9. Oktober 2009 bis 10. November 2009 (B. ) und vom 19. November 2009 bis 12. Januar 2010 (E. ) entfallenden Kosten - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2010 zu erstatten.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger in dem Hilfefall B. V. die in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 22. April 2011 und in dem Hilfefall E. V. die in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. März 2012 aufgewendeten Jugendhilfekosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. April 2012 zu erstatten.
Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger begehrt die Erstattung von Jugendhilfekosten, die er in den Jahren 2009 bis 2012 für die Geschwister B. und E. V. aufgewendet hat, und die Zahlung eines Pflichtwidrigkeitszuschlags.
3B. V. , geb. am 1993, und E. V. , geb. am 1995, sind Kinder der im Jahre 1976 geborenen - und ursprünglich allein personensorgeberechtigten - T. V. , die zwei weitere Töchter (geb. 1999 und 2002) hat.
4Mit Beschluss vom 20. Juni 2005 entzog das Amtsgericht T1. der Frau V. die elterliche Sorge für die Tochter E. , soweit es um die Befugnis zur Beantragung von Erziehungshilfe ging, und übertrug diese dem Jugendamt der Beklagten, in dessen Zuständigkeitsbereich die Familie seinerzeit wohnte. In der Zeit vom 14. Juli 2005 bis zum 4. November 2005 leistete die Beklagte Erziehungshilfe für E. in Gestalt einer sozialpädagogischen Familienhilfe.
5Durch Beschluss vom 15. Februar 2006 übertrug das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die vier Kinder dem Jugendamt der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung. In den Gründen der Entscheidung verwies das Amtsgericht darauf, dass das Jugendamt bereits seit geraumer Zeit erhebliche Mängel bei der Versorgung der Kinder habe feststellen müssen. Alle in der Vergangenheit unternommenen Versuche, die Kinder in der Obhut der Mutter zu belassen und Gefährdungen der Kinder durch Hilfemaßnahmen von außen abzuwenden, müssten als gescheitert angesehen werden.
6Am 15. bzw. 17. Februar 2006 wurden alle vier Töchter durch das Jugendamt der Beklagten in Obhut genommen. B. und E. wurden in der Einrichtung Kin-der- und Jugendhilfe X. in X1. untergebracht. Auf die Anträge der Mutter bzw. des Amtsvormundes (im Falle E. ) gewährte die Beklagte für beide Kinder ab dem 4. April 2006 Erziehungshilfe in Gestalt von Heimerziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII, die in der Einrichtung in X1. fortgeführt wurde.
7Durch Beschluss vom 21. Januar 2008 übertrug das Amtsgericht T1. das Sorgerecht für alle vier Töchter von der Mutter (vollständig) auf das Jugendamt der Beklagten, das Herrn K. E9. als Amtsvormund (im Falle E. : weiterhin) mit der Ausübung der Vormundschaft betraute.
8Am 26. Februar 2009 verzog die Mutter von T1. nach C. . Unter dem 3. Juni 2009 wandte sich die Beklagte an das Jugendamt des klagenden Kreises und bat mit Hinweis auf den Wohnsitzwechsel der Mutter um „Übernahme der Hilfefälle zu nächstmöglichen Zeitpunkt und um Anerkennung Ihrer Kostenerstattungspflicht ab 26.02.09“. Dazu äußerte sich der Kläger mit Datum vom 8. Juni 2009 ablehnend; die Beklagte sei nach § 86 Abs. 5 SGB VIII zuständig. Diese Auffassung erkannte das Jugendamt der Beklagten - laut Aktenvermerk vom 18. Juni 2009 - als richtig an.
9Ende Juni 2009 verließ B. die Einrichtung in X1. aus eigenem Entschluss und wechselte in den Haushalt ihrer Mutter. In einem Fachgesprächsprotokoll des Jugendamtes der Beklagten vom 3. Juli 2009 hieß es hierzu u. a.:
10„B. ist nicht mehr zu einer Rückkehr in die Gruppe zu bewegen. … Es wurde deutlich, dass keinerlei Problembewusstsein besteht, sondern angeblich nun ‚alles in Ordnung‘ sei, ohne dass dies dargelegt wurde. In X1. wurde erlebt, dass B. noch in jüngst zurückliegender Zeit wiederholt wütend und frustriert im Hinblick auf ihre Mutter war … Es besteht keinerlei Austauschbereitschaft und keine Möglichkeit der Einflussnahme mehr. Die Jugendhilfe ist mit heutigem Datum - wenn auch mit großem Bedauern und prognostisch für B. bedenklich - zu beenden.“
11Mit an den Amtsvormund adressiertem Bescheid vom 3. Juli 2009 stellte die Beklagte die Hilfe für B. „nach umfassenden Bemühungen um Aufrechterhaltung der Hilfe“ zum 3. Juli 2009 ein.
12Aus einem an die Kinder- und Jugendhilfe X1. gerichteten Schreiben des Jugendamtes der Beklagten vom 15. bzw. 23. Juli 2009 geht hervor, dass sich E. , nachdem deren Schwester B. „gegen ausdrückliche fachliche Empfehlung“ die Einrichtung verlassen habe, nunmehr ebenfalls „schwankend hinsichtlich ihres Verbleibs in der Einrichtung“ zeige. E. hatte zu dieser Zeit bereits häufiger den Wunsch geäußert, ebenfalls wieder bei ihrer Mutter leben zu wollen. Sie verließ die Einrichtung am 18. Juli 2009 und nahm lediglich noch am 4. August 2009 an einer Ferienaktion teil (vgl. hierzu den Abschlussbericht der Kinder- und Jugendhilfe X1. vom 4. September 2009).
13In einer Nachricht an die Einrichtung in X1. (wohl vom 18. August 2009) führte die Sachbearbeiterin des Jugendamtes des Beklagten aus:
14„Bezgl. E. steht ja ganz aktuell die Frage im Raum, die Hilfe einzustellen. Versuche, an E. noch heranzukommen, scheiterten …. Heute fährt der Vormund noch mal hin und dann wird - nach langem Offenhalten der HzE - die Entscheidung über das Ende fallen müssen. Ein HPG mit allen wird wenig bringen: entweder zementiertes Bekunden, wie klasse alles ist … oder kein Erscheinen der Hauptpersonen. Wir halten die Lage für völlig unerquicklich für beide ‚Kinder‘, aber sehen wenig Möglichkeiten, etwas zu bewirken …“.
15Der Amtsvormund, Herr E9. , hielt in einer E-Mail an das Jugendamt der beklagten Stadt vom 19. August 2009 u. a. fest, er habe E. am Vortage in der Wohnung der Großmutter mütterlicherseits angetroffen. Sie habe seinen Vorschlag, solange in X1. zu bleiben, bis ihre Mutter akzeptable wohnliche Verhältnisse geschaffen habe, zurückgewiesen, aber nicht erklären können, was sie motiviere, aus X. weg und zur Mutter hin zu wollen. Sie habe mitgeteilt, sie fühle sich bei der Mutter wohl, die in Kürze Ordnung schaffen werde; bis dahin bleibe sie bei der Großmutter. Argumenten und Vernunftaspekten gegenüber sei E. nicht zugänglich gewesen; sie habe kein wirkliches Gespräch zugelassen, sondern immer wieder nur geäußert, bei der Mutter leben zu wollen.
16Mit Bescheid vom 19. August 2009 - wiederum adressiert an den Amtsvormund - stellte die Beklagte die Hilfe auch für E. „nach umfassenden, leider vergeblichen Bemühungen um Aufrechterhaltung der Hilfe mit heutigem Datum“ ein.
17B. ließ sich am 7. September 2009 in T4. und am 9. Oktober 2009 in C. als Selbstmelderin in Obhut nehmen und kehrte aus den Inobhutnahmen jeweils wieder zur Mutter zurück. Die zweite Inobhutnahme, die bis zum 10. November 2009 andauerte, fand auf Kosten des Klägers statt.
18Mit Datum vom 17. November 2009 stellte der Amtsvormund für B. und E. einen Antrag auf Hilfen nach den §§ 27 ff. SGB VIII bei dem Kläger. Dieser bewilligte mit Bescheid vom 6. Januar 2010 Erziehungshilfe in Form einer Erziehungsbeistandschaft für B. beginnend ab dem 21. Dezember 2009; vom 15. April 2010 an wurde die Hilfeleistung - bis zum 22. April 2011 - in Gestalt einer sozialpädagogischen Familienhilfe fortgesetzt. E. ließ sich am 19. November 2009 durch das Jugendamt des Klägers in Obhut nehmen; die Inobhutnahme dauerte bis zum 12. Januar 2010 an. Vom 13. Januar 2010 bis zum 14. April 2010 erhielt sie - ebenfalls auf Kosten des Klägers - Hilfe in Form der Heimerziehung. Anschließend hielt sie sich wieder bei ihrer Mutter auf und nahm die gleiche ambulante Erziehungshilfe wie ihre Schwester in Anspruch, die in ihrem - E. - Fall mit dem 31. Juli 2012 endete.
19Bereits unter dem 20. Januar 2010 stellte der Kläger in beiden Hilfefällen einen „Antrag auf Zuständigkeitswechsel und Kostenerstattung gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 und § 89c SGB VII“ bei der Beklagten und verwies auf ein eingeholtes Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht vom 7. Januar 2010. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 12. April 2010 ab und machte geltend, die Hilfegewährung sei im Juli bzw. August 2009 durch rechtskräftige Bescheide eingestellt worden, weil eine Mitwirkung der Jugendlichen oder der Mutter nicht mehr gegeben gewesen sei. Die erneute Hilfegewährung sei erst möglich gewesen, nachdem sich wieder eine Mitwirkungsbereitschaft entwickelt habe. Insofern handele es sich um eine neue Leistung, für die die örtliche Zuständigkeit neu zu prüfen gewesen sei.
20Mit seiner am 10. August 2010 erhobenen Klage hat der Kläger sein Erstattungsbegehren weiterverfolgt und vorgetragen, dass in den Hilfefällen ein durchgängiger Hilfebedarf bestanden habe, weshalb trotz kurzzeitiger formaler Unterbrechung von einer kontinuierlichen Leistungsgewährung und damit von der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten auszugehen sei. Der Fortbestand des Hilfebedarfs habe sowohl dem Vormund als auch den Fachkräften des Sozialen Dienstes der Beklagten bekannt gewesen sein müssen. Die dennoch erfolgte Beendigung der Tätigkeit des Sozialen Dienstes der Beklagten sei gerade vor dem Hintergrund des Sorgerechtsentzugs nicht tragbar gewesen und habe eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 89c Abs. 2 SGB VIII dargestellt.
21Der Kläger hat beantragt,
22- 23
1. die Beklagte zu verurteilen, ihm die in den Hilfefällen B. und E. V. in der Zeit vom 1. November 2009 bis zum 31. August 2010 aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 25.591,72 EUR zuzüglich eines Pflichtwidrigkeitszuschlags gemäß § 89c Abs. 2 SGB VIII in Höhe von 8.530,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2010 zu erstatten,
- 25
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die in dem Hilfefall B. V. in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 22. April 2011 und in dem Hilfefall E. V. in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. März 2012 aufgewendeten Jugendhilfekosten zuzüglich eines Pflichtwidrigkeitszuschlags gemäß § 89c Abs. 2 SGB VIll nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 1. April 2012 zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Sie hat vorgetragen, dass der Kläger für die erneut gewährte Hilfe zur Erziehung zuständig gewesen sei. Die Einstellung der stationären Hilfe zur Erziehung im Sommer 2009 sei erst nach Gesprächen mit der Kindesmutter, den Jugendlichen selbst sowie dem Amtsvormund und nach Durchführung eines Fachgesprächs erfolgt. Der Hilfebedarf sei damals tatsächlich weggefallen. Sei dann später erneut ein Bedarf entstanden, habe dies zum Beginn einer neuen Hilfe mit einer erneuten zuständigkeitsrechtlichen Beurteilung geführt. Dies sei auch in dem vom Kläger eingeholten Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht so klargestellt worden. Von einem pflichtwidrigen Verhalten im Sinne des § 89c Abs. 2 SGB VIII könne schon deswegen nicht die Rede sein, weil die Hilfeeinstellung aufgrund der Weigerung der Betroffenen erfolgt sei, noch Leistungsangebote der Jugendhilfe anzunehmen. Es habe seitens der Familie V. keine Bereitschaft mehr zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt bestanden. Das SGB VIII kenne keine Verpflichtung der Personensorgeberechtigten, eine Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen.
29Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und ausgeführt: Ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte bestehe nicht. Der Kläger habe die streitgegenständlichen Hilfen in eigener Zuständigkeit erbracht, weil es im Sommer 2009 zu einer Leistungsunterbrechung gekommen sei, infolge derer die örtlichen Zuständigkeit neu zu bestimmen gewesen sei. Im Rahmen der gebotenen Würdigung der Umstände des Einzelfalles komme es zunächst auf die Dauer der Leistungsunterbrechung an, die sich hier immerhin auf 4 bis 6 Monate belaufe. Entscheidend sei weiter, ob nach dem Geschehensablauf mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme der Leistungen zu rechnen gewesen sei oder ob ein zukünftiger Hilfebedarf noch unklar gewesen sei. Ersteres sei vorliegend zu verneinen gewesen. Zwar habe weiterhin ein unabweisbarer Bedarf für eine Erziehungshilfe bestanden. Jedoch hätten seinerzeit B. und E. V. - und ihnen folgend deren Mutter - zum Ausdruck gebracht, jugendamtliche Hilfemaßnahmen nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen. Die weitere Entwicklung habe sich als offen dargestellt. Der Amtsvormund habe erst wieder Erziehungshilfe beantragt, als nach seiner fachlichen Einschätzung von einer Akzeptanz auszugehen gewesen sei. Dieses Vorgehen habe dem Grundsatz der Freiwilligkeit der Inanspruchnahme von Erziehungshilfen entsprochen.
30Zur Begründung der mit Beschluss des Senats vom 19. Februar 2013 zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, eine Neubestimmung der örtlichen Zuständigkeit sei nicht geboten gewesen. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den zeitlichen Abläufen seien unvollständig und ungenau. Wann genau die Erziehungshilfe für B. V. eingestellt worden sei, ergebe sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Der tatsächliche Zeitraum einer Leistungsunterbrechung sei, falls eine solche überhaupt vorgelegen habe, deutlich kürzer gewesen als vom Verwaltungsgericht angenommen. Maßgeblich sei in diesem Zusammenhang nicht der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Leistungsgewährung, sondern der der Antragstellung durch den Amtsvormund im September und November 2009. Dass die Leistungsgewährung wirksam förmlich beendet worden sei und zu welchem Zeitpunkt, werde mit Nichtwissen bestritten. Bei Einstellung der Jugendhilfeleistungen sei von vornherein mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme von Leistungen zu rechnen gewesen. Dafür habe das Alter der Geschwister, die bekannte Erziehungsunfähigkeit der Mutter und der - nach Auffassung aller mit dem Fall vertrauten Fachkräfte - fortbestehende unabweisbare Hilfebedarf gesprochen; auch sei die angebliche Ablehnung einer Mitwirkung durch die Geschwister nicht belegt. Es sei seinerzeit lediglich eine Frage der Zeit gewesen, dass die Geschwister erkennen würden, sie könnten und sollten nicht länger bei ihrer Mutter bleiben, und wieder jugendamtliche Hilfe in Anspruch nehmen würden. Zumindest eine ambulante Erziehungshilfe sei durchgehend erforderlich gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar gewesen, wenn der Amtsvormund angenommen habe, die Geschwister würden nicht nur kurzzeitig jegliche Hilfeleistung durch das Jugendamt ablehnen. Selbst wenn diese nicht mehr bereit gewesen seien, stationäre Leistungen in Anspruch zu nehmen, habe das nicht jegliche Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII ausgeschlossen. Der weitere Fortgang des Geschehens, so auch die wiederholten Inobhutnahmen, habe die anfängliche Wiederaufnahmeperspektive - zumindest mit Blick auf ambulante Hilfeleistungen - nachträglich bestätigt. Im Zusammenhang mit einer Hilfeablehnung könne von einer zuständigkeitsrelevanten Leistungsunterbrechung allenfalls die Rede sein, wenn der Amtsvormund ernsthafte Bemühungen unternommen hätte, die Jugendlichen zu einer Mitwirkung zu bewegen, und diese solche Bemühungen anhaltend ignoriert oder zurückgewiesen hätten. Daran fehle es hier aber. Hätte sich der Amtsvormund hinreichend bemüht und seine Verantwortlichkeit sachgerecht wahrgenommen, wäre es nie zu einer Einstellung von Jugendhilfeleistungen gekommen.
31Der Kläger beantragt,
32das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. April 2012 abzuändern und
33- 34
1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die in den Hilfefällen B. und E. V. in der Zeit vom 9. Oktober 2009 bis zum 31. August 2010 aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 25.591,72 Euro zuzüglich eines Pflichtwidrigkeitszuschlags gemäß § 89c Abs. 2 SGB VIII in Höhe von 8.530,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2010 zu erstatten,
- 36
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die in dem Hilfefall B. V. in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 22. April 2011 und in dem Hilfefall E. V. in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. März 2012 aufgewendeten Jugendhilfekosten zuzüglich eines Pflichtwidrigkeitszuschlags gemäß § 89c Abs. 2 SGB VIll nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. April 2012 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
38die Berufung zurückzuweisen.
39Sie vertritt den Standpunkt, dass sich die Frage der örtlichen Zuständigkeit neu gestellt habe. Es treffe nicht zu, dass das Verwaltungsgericht die zeitlichen Abläufe unvollständig festgestellt habe. Der Zeitpunkt der Leistungseinstellung habe sich aus den Bescheiden vom 3. Juli 2009 bzw. 19. August 2009 ergeben, die dem Vormund jeweils - wie üblich - am selben Tag persönlich übergeben worden seien. Entgegen der Auffassung des Klägers sei für die Ermittlung des Zeitraums der Leistungsunterbrechung nicht auf den Eingang des erneuten Antrags abzustellen, sondern vielmehr auf den nachfolgenden Beginn der konkreten Hilfeleistung. Insofern sei die Leistungserbringung hier für gut 5 ½ Monate (B. ) bzw. knapp 5 Monate (E. ) unterbrochen gewesen. Diese Zeiträume seien deutlich länger als die vom Bundesverwaltungsgericht für maßgeblich erachteten 3 Mo-nate. Mit einer baldigen Wiederaufnahme der Hilfen sei nicht zu rechnen gewesen. Aus dem Protokoll des Fachgesprächs vom 3. Juli 2009 ergebe sich, dass B. nicht zu einer Rückkehr in die Einrichtung in X1. zu bewegen gewesen sei. Die beteiligten Fachkräfte seien seinerzeit übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Hilfe für sie unter den gegebenen Umständen einzustellen sei. Diese fachliche Einschätzung habe der Kläger nicht in Zweifel ziehen können. Gegen den Willen des Kindes und ohne seine Bereitschaft zur Mitwirkung sei eine Leistungsbewilligung nicht möglich gewesen. Entsprechendes habe auch im Fall von E. gegolten. Die Erwägungen, die zur Einstellung der Hilfen geführt hätten, seien aktenkundig. Der Kläger verkenne, dass es sich bei der Hilfeplanung um einen komplexen partizipativen Entscheidungsprozess handele, dessen Ergebnis verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei und der durch eine nachträgliche Beurteilung nichtbeteiligter Stellen nicht ersetzt werden könne. Bei Einstellung der Hilfen sei nicht absehbar und schon gar nicht sicher gewesen, dass die Geschwister wieder eine Mitwirkungsbereitschaft zeigen würden. Ohne neuen Antrag des Amtsvormundes habe die Beklagte eine Hilfe auch gar nicht bewilligen können. Ob der Vormund hierzu verpflichtet gewesen wäre, wie der Kläger offenbar meine, sei nicht erheblich. Angesichts der relativen Weisungsfreiheit des Amtsvormundes sei eine unterstellte Pflichtverletzung seinerseits der Beklagten nicht zuzurechnen.
40Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 21. März 2014 verwiesen.
41Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
42E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
43Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
44Die Leistungsklage ist statthaft und auch sonst zulässig. Soweit der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte Antrag von dem in der 1. Instanz gestellten hinsichtlich des angegebenen Beginns des Leistungszeitraums abweicht (9. Oktober 2009 statt 1. November 2009), handelt es sich um eine Richtigstellung einer erkennbar irrtümlichen Falschbezeichnung, ohne dass damit das Klagebegehren der Sache nach erweitert worden wäre.
45Auch die Zulässigkeit der weiter erhobenen Feststellungsklage unterliegt nach § 43 VwGO keinen Bedenken.
46Vgl. zur Zulässigkeit eines Feststellungsantrags in einem sozialrechtlichen Kostenerstattungsstreit: OVG NRW, Urteile vom 25. Oktober 2005
47- 12 A 4342/03 -, juris, und vom 7. November 2003 - 12 A 3187/01 -, FEVS 55, 495, juris, m. w. N.
48Die Leistungs- und Feststellungsklagen sind jeweils teilweise begründet. Für die streitgegenständlichen Zeiträume der Hilfegewährung in den Hilfefällen B. und E. V. steht dem Kläger ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zu (dazu 1.). Den geltend gemachten Pflichtwidrigkeitszuschlag nach § 89c Abs. 2 SGB VIII (dazu 2.) kann der Kläger von der Beklagten indes ebenso wenig verlangen wie eine auf § 89b Abs. 1 SGB VIII zu stützende Erstattung der streitgegenständlichen Inobhutnahmekosten (dazu 3.).
491. Nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b SGB VIII begründet wird.
50Der Kläger hat die streitgegenständlichen Kosten, soweit sie für Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII angefallen sind, im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet.
51Gemäß § 86d SGB VIII ist, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird, der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. Demnach ist Voraussetzung für die Anwendung des § 86d SGB VIII, dass entweder die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht (§ 86d Alt. 1 SGB VIII), was insbesondere der Fall sein kann, wenn Streit über die örtliche Zuständigkeit besteht oder ihre Klärung schwierig ist und längere Zeit erfordert,
52vgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 86d Rn. 3; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 86d Rn. 3, Reisch, in: Jens/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand Juli 2013, Erl. Art. 1 § 86d KJHG Rn. 7,
53oder die örtliche Zuständigkeit zwar feststeht, aber der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird (§ 86d Alt. 2 SGB VIII),
54vgl. Wiesner, a. a. O., § 86d Rn. 4; Kunkel, a. a. O., § 86d Rn. 4; Reisch, a. a. O., § 86d Rn. 8.
55Hier war ersteres der Fall, da sich die Beteiligten bereits im Zeitpunkt der erneuten Hilfegewährung uneins darüber waren, wer als örtlich zuständiger Träger einzustehen hatte. In Anbetracht dessen liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass § 86d SGB VIII nicht greifen könnte, weil der Kläger von einer vermeintlichen eigenen Zuständigkeit ausgegangen wäre und deshalb nicht aufgrund einer Pflicht zumvorläufigen Tätigwerden gehandelt hätte.
56Vgl. zu diesem Aspekt: VG Würzburg, Urteil vom 19. September 2013 - W 3 K 12.223 -, juris, unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 28. März 1984 - 9a RV 50/82 -, juris (zu § 102 SGB X).
57Die Beklagte ist erstattungspflichtig, weil ihre Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wurde.
58Gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII richtet sich bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Elternteile die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, das personensorgeberechtigt ist. Zuständigkeitsrechtlich hat die Leistungserbringung vorliegend bereits mit der Heimunterbringung der Hilfeempfänger nach §§ 27, 34 SGB VIII im April 2006 begonnen. Die streitbefangenen Leistungen, deren Kostenaufwand der Kläger erstattet verlangt, stellen sich lediglich als Fortsetzung der früheren Leistung der Beklagten dar. Bei Beginn der als einheitlich zu wertenden Leistungserbringung im Jahre 2006 hatte die Mutter von B. und E. V. ihren gewöhnlichen Aufenthalt unzweifelhaft im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, während der (nicht sorgeberechtigte) Vater offenbar im Zuständigkeitsbereich des Klägers wohnte. Die Mutter war seinerzeit auch (noch) personensorgeberechtigt; auf den vorherigen partiellen Entzug des Sorgerechts für E. kam es nicht an (vgl. § 86 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VIII). Abweichendes ergäbe sich auch dann nicht, wenn man im Falle von E. bereits auf den früheren Beginn der Hilfe zur Erziehung im Juli 2005 abstellte, weil die Aufenthaltsumstände seinerzeit identisch waren.
59Als somit entscheidungserheblicher Beginn der Leistung i. S. v. § 86 SGB VIII ist das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt anzusehen, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird.
60Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011
61- 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77; a. A. noch: OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 12 B 1717/09 -, juris, m. w. N.
62"Leistung", an deren Beginn § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ausweislich § 86 Abs. 5 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpft, sind unabhängig von der Hilfeart und Hilfeform alle im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind, und zwar auch dann, wenn sich bei einem auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben und die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden.
63Vgl. NdsOVG, Beschluss vom 14. März 2012
64- 4 LC 143/09 -, EuG 2012, 381, mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116, juris, bestätigt durch Urteile vom 23. März 2010 - 5 C 12.09 -, BVerwGE 136, 185, juris, und vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77, juris.
65Im Vordergrund der Gesetzesauslegung steht dabei die Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung im Rahmen einer in aller Regel auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfegewährung. Der dementsprechend auf eine Gesamtbetrachtung des konkreten Hilfebedarfs abstellende zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff bedeutet deshalb weder, dass jede neue Maßnahme der Jugendhilfe den Beginn einer neuen Leistung markiert, noch, dass es allein auf die erstmalige Gewährung von Jugendhilfe im Sinne eines Beginns einer „Jugendhilfekarriere“ ankommt.
66Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Feb-ruar 2012 - 12 A 1263/11 -, juris, m. w. N.
67Der Interpretation der höchstrichterlichen Rechtsprechung dahingehend, dass bei förmlicher Einstellung einer Jugendhilfeleistung immer auch eine Beendigung der Leistung vorliegt, sofern nicht im Zeitpunkt der Einstellung der Jugendhilfeleistung eine Anschlussleistung bereits bewilligt oder doch konkret geplant ist oder eine Zuständigkeitsvorschrift des SGB VIII ausnahmsweise anderes anordnet,
68so OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. Februar 2014
69- 7 A 11043/13 -, juris,
70folgt der Senat nicht, weil damit - ohne exakte Vorgabe im Gesetz außerhalb der ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle - die Zuständigkeit von der subjektiven Einschätzung des zunächst leistenden Jugendamtes und nicht objektiv vom Hilfebedarf des Kindes oder Jugendlichen abhängig gemacht würde. Eine solche Perspektivverschiebung, die möglichen Manipulationen Tür und Tor öffnen würde, ist in der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die maßgeblich auf den Aspekt der Kontinuität des jugendhilferechtlichen Bedarfs - soweit dieser qualitativ unverändert fortbesteht - abstellt, nicht angelegt.
71Ist hiernach vielmehr eine den objektiven Gegebenheiten Rechnung tragende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, inwieweit die Hilfeleistung bezogen auf den Bedarf eine zuständigkeitsrelevante Unterbrechung erfahren hat, führt diese im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die erneute Hilfegewährung durch den Kläger in einem hinreichenden Fortsetzungszusammenhang mit der zuvor eingestellten Hilfe der Beklagten steht und sich daher nicht als „neue" Leistung darstellt.
72Dabei kommt es im Ansatz nicht entscheidend darauf an, ob die von der Beklagten verfügte Einstellung der Heimunterbringung bedarfsgerecht und damit rechtmäßig war. § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII betrifft nur die tatsächlich aufgewendeten Kosten, während es hier um die Würdigung des Umstandes, dass tatsächlich über einen Zeitraum von ca. 5 ½ Monaten (B. ) bzw. knapp 5 Monaten (E. ) keine Leistungen mehr erbracht worden sind, unter dem Gesichtspunkt des Zusammenhanges der Leistungsabschnitte geht. Anhaltspunkte dafür, dass die Hilfe, deren Kosten erstattet verlangt werden, für sich gesehen nicht rechtmäßig erbracht worden sein könnte, bestehen nicht. Insbesondere ist sie mit dem notwendigen Einverständnis des sorgeberechtigten Amtsvormunds erbracht worden.
73Vgl. zum Antragserfordernis etwa: NdsOVG, Beschluss vom 2. August 2013 - 4 LA 112/12 -, juris, OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2005
74- 12 A 606/05 -, juris, jeweils m. w. N.
75Unter welchen Voraussetzungen bei einer Wiederaufnahme von Leistungen von einem zuständigkeitsrelevanten (Neu-)Beginn oder einer Fortsetzung auszugehen ist, regelt der hier maßgebliche § 86 Abs. 2 SGB VIII nicht kraft Gesetzes. Das SGB VIII stellt lediglich in anderen Vorschriften - nämlich §§ 86 Abs. 7 Satz 4, 86a Abs. 4 Satz 3, 86b Abs. 3 Satz 2 und 88 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB VIII - im Zusammenhang mit der Frage eines Zuständigkeitswechsels auf den Gesichtspunkt der „Unterbrechung der Jugendhilfeleistungen“ ab. Dort misst es für bestimmte Leistungen und Hilfeempfänger - die hier jedoch nicht einschlägig sind - einer Unterbrechung der Leistung von bis zu 3 Monaten keine die bisherige Zuständigkeit in Frage stellende Bedeutung zu. Daneben beschränkt die „Unterbrechung der Leistung" gemäß § 95 Abs. 3 SGB VIII den Zeitraum der Wirksamkeit einer rechtswahrenden Anzeige, wenn dieser mehr als 2 Monate beträgt. Für die Frage eines - neuen - „Beginns der Leistung“ dürften alle diese Regelungen jedoch unmittelbar nichts hergeben.
76So auch: SächsOVG, Urteil vom 18. Januar 2010 - 1 A 753/08 -, juris; a. A. VG Ansbach, Urteil vom 14. Juni 2012 - AN 14 K 10.00668 -, juris, und NdsOVG, Beschluss vom 14. März 2012
77- 4 LC 143/09 -, EUG 2012, 381, juris, wonach Unterbrechungen unter 3 Monaten grundsätzlich außer Betracht bleiben sollen.
78Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 -, a. a. O. Die angeführten Vorschriften lassen jedoch zumindest erkennen, dass Hilfeleistungen nur dann als unterbrochen angesehen werden sollen, wenn sie während einer gewissen Zeit davor nicht erbracht wurden.
79Vgl. SächsOVG, a. a. O., mit Hinweis auf VGH C2. .-Württ., Urteil vom 15. September 1997
80- 9 S 174/96 -, FEVS 48, 131, juris.
81Entscheidend bleibt mangels weitergehender konkreter gesetzlicher Vorgaben für die Frage einer zuständigkeitsrelevanten Unterbrechung im Rahmen der einer Würdigung der Gesamtumstände danach, ob nach der Einstellung der Leistungen zum 3. Juli 2009 bzw. 19. August 2009 mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme von Leistungen auf den gleichartigen Bedarf zu rechnen oder ein zukünftiger Hilfebedarf zumindest noch nicht hinreichend klar auszuschließen war. Die bloße Einstellung der Hilfe vermag insoweit für sich genommen nicht genügen, sofern sie nicht durch tragfähige Gesichtspunkte im Hinblick auf eine nicht absehbare zukünftige Hilfegewährung gestützt ist, d. h. eine konkretisierte Wiederaufnahmeperspektive nicht besteht.
82Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 12 A 2913/12 -, juris; SächsOVG, a. a. O.; VGH C2. .-Württ., a.a.O., VG Augsburg, Beschluss vom 13. April 2012 - Au 3 E 12.434 -, juris; Funke, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 86 Rn. 11, vgl. auch die Unterscheidung zwischen Abbruch und Unterbrechung bei: Kunkel, a. a. O., § 95 Rn. 29.
83Das bestimmt sich danach, wie sicher bei Einstellung der stationären Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII damit zu rechnen war, dass B. und E. Mutter dem Erziehungs- und Betreuungsbedarf der Jugendlichen ohne Inanspruchnahme zumindest ergänzender Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII auf Dauer gerecht werden würde. Je mehr erwartet werden musste, dass sie diesen Bedarf nicht ohne professionelle Unterstützung würde abdecken können, umso konkreter zeichnete sich eine Wiederaufnahme der jugendamtlichen Hilfeleistung ab, wenn auch möglicherweise in weniger umfassender und intensiver Form.
84Daran orientiert ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass - nach objektiven Maßstäben - schon bei Einstellung der Hilfe im Juli bzw. August 2009 von einer solchen konkretisierten Wiederaufnahmeperspektive auszugehen war.
85Dieser Würdigung ist zunächst zugrundezulegen, dass der seit Jahren bekannte Erziehungshilfebedarf unverändert und unabweisbar fortbestand. Dass die manifest erziehungsunfähige und nicht mehr sorgeberechtigte Mutter während der mehrjährigen Heimunterbringung ihrer Kinder an erzieherischer Kompetenz gewonnen haben sollte, war nicht anzunehmen. Ihre Lebensumstände, soweit aus den Akten ersichtlich, vermittelten auch im Zeitpunkt der Hilfeeinstellung nach wie vor einen eher desolaten Eindruck: So hatte sie, wie aus jugendamtlichen Gesprächsprotokollen und den Abschlussberichten der Einrichtung in X1. hervorgeht, ihre frühere Wohnung in T1. offenbar im Januar 2009 zwangsweise räumen müssen, hatte sich wiederholt nicht an Vereinbarungen zu Besuchskontakten gehalten und war alkoholisiert zu einem Sommerfest erschienen. Wie dem Vermerk über einen - vom Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes des Klägers durchgeführten - unangekündigten Hausbesuch am 17. August 2009 zu entnehmen ist, erwies sich die von der Mutter seinerzeit bezogene Wohnung in C. als „verwahrlost“, die Böden „verschmutzt und mit Gerümpel bedeckt“; der Umstand, dass sie für B. und E. zwei Zimmer in einer Pension angemietet hatte, ließ die Wohnsituation nicht unbedenklicher erscheinen.
86Zu der Problematik fehlender Mitwirkungsbereitschaft auf Seiten der beiden Hilfeempfängerinnen und deren Mutter ist festzuhalten, dass die Beklagte es aufgrund der Übertragung des Personensorgerechts selbst in der Hand hatte, auf die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur erneuten Gewährung von Jugendhilfeleistungen hinzuwirken; eines Antrags der - nicht sorgeberechtigten - Mutter bedurfte es insofern nicht, was das Verwaltungsgericht auch berücksichtigt hat.
87Hiervon zu trennen ist die - auf die Eignung in Betracht kommender Maßnahmen zielende - Frage, ob der Hilfebedürftige willens ist, eine seinem Bedarf entsprechende Hilfeleistung in Anspruch zu nehmen und sich in den Prozess der Hilfegewährung erfolgversprechend einzubringen. Dabei besteht keine Veranlassung, verallgemeinernd der Frage nachzugehen, unter welchen Umständen Erziehungshilfe auch gegen den erklärten Willen des Hilfebedürftigen zu leisten ist. Besteht nämlich, wie es hier der Fall war, nach Einstellung einer Hilfeleistung der Erziehungshilfebedarf unverändert fort, ist allenfalls unter sehr engen Voraussetzungen - die hier nicht vorlagen - darauf zu schließen, dass eine jegliche weitere Gewährung von gegebenenfalls auch andersartiger Erziehungshilfe absehbar ungeeignet erscheint, weil im Zeitpunkt der Beendigung der Hilfe anzunehmen ist, dem betroffenen Minderjährigen fehle es an der Mitwirkungsbereitschaft. Wenn selbst bei der Hilfe für junge Volljährige zu bedenken ist, dass eine mangelnde Mitwirkung des Hilfebedürftigen gerade auch durch Erziehungs- oder Entwicklungsdefizite, denen mit der Hilfe begegnet werden kann, bedingt sein mag,
88vgl. zu diesem Aspekt: OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 12 B 1583/11 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 19 L 2526/03 -, juris Rn. 10 ff.; Tammen, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 41 Rn. 7; Wiesner, a. a. O., § 41 Rn. 24,
89und insofern eine gewisse Zurückhaltung geboten ist, wenn ein Ausschluss der (weiteren) Hilfegewährung wegen Kooperationsunwilligkeit des Betroffenen in Rede steht, so gilt dies erst recht bei der auf Kinder und Jugendliche zugeschnittenen Erziehungshilfe. Dort muss typischerweise mit sprunghaftem Verhalten und unüberlegten Willensäußerungen der Minderjährigen gerechnet werden. Eine zum Ausdruck gebrachte Ablehnung der weiteren Inanspruchnahme von Jugendhilfe wird häufig - und so auch hier - nicht darauf schließen lassen können, dass sie Ausdruck einer deutlich gefestigten und absehbar nicht veränderlichen inneren Haltung ist.
90Die vorliegenden Vorgänge, insbesondere die Abschlussberichte der Kinder- und Jugendhilfe X1. vom 19. August 2009 (B. ) bzw. 4. September 2009 (E. ) sowie die zahlreichen Protokolle vorangegangener Hilfeplangespräche, vermitteln das Bild eines sehr wechselhaften Beziehungsgefüges zwischen den Schwestern B. und E. auf der einen und der Mutter der beiden Mädchen auf der anderen Seite. Die Frage der Dauerhaftigkeit des im Juni 2009 - offenbar nach außen hin überraschend gefassten - Entschlusses der seinerzeit 16-jähri-gen B. , die Einrichtung in X1. zu verlassen, zur Mutter nach C. zu ziehen und Leistungen der Erziehungshilfe nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen, war vor diesem Hintergrund entsprechend zu würdigen. Aus dem Protokoll eines am 3. Juli 2009 geführten Fachgesprächs und einer E-Mail des Amtsvormunds, Herrn E9. , vom 25. Juni 2009 geht hervor, dass bei B. seinerzeit „keinerlei Problembewusstein“ bestanden habe und ihrer - nicht weiter begründeten - Meinung nach im Verhältnis zur Mutter nunmehr „alles in Ordnung“ gewesen sei, obwohl man in X1. „B. noch in jüngst zurückliegender Zeit wiederholt wütend und frustriert im Hinblick auf ihre Mutter“ erlebt habe. Schon in Anbetracht der darin deutlich zum Ausdruck kommenden unreflektierten Wahrnehmung der Unbeständigkeit ihrer Beziehung zur Mutter musste sich aufdrängen, dass die Einschätzung, nun sei „alles in Ordnung“, absehbar ebenso ins Wanken geraten würde wie die damit zusammenhängende Auffassung, ohne Jugendhilfe auszukommen; retrospektiv hat sich das bestätigt. Ebenso naheliegend war, dass sich in diesem Fall ein gleichförmiger Prozess auch bei der jüngeren Schwester E. vollziehen würde, deren Verhältnis zur Mutter offenbar, wie der Abschlussbericht vom 4. September 2009 andeutet, auch erst im Gefolge des Wegzugs B. nach C. wieder enger geworden war.
91Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme des Amtsvormundes in seinem an das Jugendamt des Klägers adressierten Antragsschreiben vom 17. November 2009, eine zunächst artikulierte Ablehnung der Hilfegewährung durch die beiden Schwestern schließe die Hilfe selbst nicht aus, es müsse dann erst versucht werden, „einen Zugang zu finden“, ebenso zutreffend wie bezeichnend; das hätte entsprechend auch schon im Zeitpunkt der vorangegangenen Einstellung der Hilfen gegolten.
92Die seinerzeit gleichfalls ablehnende Haltung der Mutter stand einer Wiederaufnahmeperspektive im dargelegten Sinne ebenso wenig entgegen. Ungeachtet der Frage, inwieweit ihre Ablehnung als gefestigt und gereift einzuschätzen war, drängte sich auf, dass bei fortdauernder Verweigerung eigener Mitwirkung Maßnahmen unausweichlich sein würden, bei denen es ihrer Beteiligung nicht bedurft hätte, gegebenenfalls bis hin zu einer erneuten Heimunterbringung.
932. Der weiter geforderte Verwaltungskostenzuschlag nach § 89c Abs. 2 SGB VIII steht dem Kläger allerdings nicht zu. Nach dieser Vorschrift hat der zuständige örtliche Träger zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten, wenn der unzuständige örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet hat, weil ersterer pflichtwidrig gehandelt hat. Hier fehlt es an einem pflichtwidrigen Handeln der Beklagten als demjenigen Jugendhilfeträger, der für die erneute Leistungserbringung nach der Hilfeeinstellung im Sommer 2009 örtlich zuständig war.
94Pflichtwidrigkeit wird in der Regel angenommen, wenn der erstattungspflichtige Träger seine Zuständigkeit erkannt hat bzw. bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen müssen und dennoch die Hilfeleistung ablehnt, verzögert oder unzureichend gewährt. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn der ersatzpflichtige Träger aufgrund einer schwierig zu beurteilenden rechtlichen Situation seine Ersatzpflicht ablehnt bzw. im Kompetenzkonflikt mit einem anderen Jugendhilfeträger seine Zuständigkeit aus rechtlichen Erwägungen heraus verneint, pflichtwidriges Verhalten ausscheiden kann; nicht jeder Rechtsirrtum ist pflichtwidrig.
95Vgl. zum Vorstehenden: OVG M.-V., Urteil vom 30. November 2011 - 1 L 71/09 -, juris, m. w. N.
96Davon ausgehend ist der Beklagten, auch wenn sie ihre (weitere) Zuständigkeit nach Einstellung der Hilfegewährung im Juli bzw. August 2009 zu Unrecht verneint hat, nicht der Vorwurf pflichtwidriger Untätigkeit zu machen. Denn die Prüfung der Zuständigkeit erforderte hier eine umfassende und keineswegs allein nach schematischen Kriterien zu bewältigende Würdigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der die gesamte „Jugendhilfekarriere“ der Schwestern, die Lebensumstände der Mutter und die Beziehung beider Seiten zueinander in den Blick zu nehmen waren. Vor diesem Hintergrund erwies sich die Beantwortung der Zuständigkeitsfrage jedenfalls als so schwierig, dass die Fehlerhaftigkeit des Ergebnisses der Beklagten nicht als sorgfaltswidrig angelastet werden kann. Die Komplexität der rechtlichen Prüfung wird dadurch unterstrichen, dass sich der Kläger zur Klärung der Zuständigkeit sowohl an das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht als auch an das Landesjugendamt gewandt, das Verwaltungsgericht seine angefochtene - einen Zuständigkeitswechsel bejahende - Entscheidung u. a. auf die Ergebnisse einer eingehenden Befragung des Amtsvormundes in der mündlichen Verhandlung gestützt und der Senat die Berufung aufgrund besonderer Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen hat.
973. Die geltend gemachten Kosten der Inobhutnahmen hat die Beklagte dem Kläger ebenfalls nicht zu erstatten. Die als Grundlage eines Erstattungsanspruchs allein in Betracht kommende Vorschrift des § 89b Abs. 1 SGB VIII greift nicht. Hiernach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Letzterer war indes nicht die Beklagte, sondern vielmehr der Kläger.
98Für die Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 86 SGB VIII, die § 89b SGB VIII verlangt, ist in Abgrenzung zum einheitlichen Leistungsbegriff auf den Zeitpunkt des Beginns der Inobhutnahme abzustellen, auch wenn bereits eine Leistung der Jugendhilfe gewährt wurde oder wird.
99Vgl. Eschenbach/Schindler, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 89b Rn. 1; Reisch, a. a. O., Erl. § 89b Art. 1 KJHG Rn. 2.
100Dieser Ansatz folgt der in § 2 SGB VIII angelegten Differenzierung zwischen „Leistungen“ und „anderen Aufgaben“ der Jugendhilfe. Das Gesetz nennt die Inobhutnahme nicht im Katalog der Leistungen der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 SGB VIII), sondern führt sie ausdrücklich in § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII unter der Kategorie der sonstigen Aufgaben der Jugendhilfe auf. Diese systematische und begriffliche Unterscheidung setzt sich in den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit fort. Insofern ist der Übergang von einer Inobhutnahme zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung - auch bei einem an sich nicht qualitativ veränderten Bedarf - nicht mit einem bloßen Wechsel innerhalb des Leistungskatalogs des § 2 Abs. 2 SGB VIII gleichzusetzen,
101vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010
102- 5 C 12.09 -, BVerwGE 136, 185, juris,
103wobei Entsprechendes gleichermaßen im umgekehrten Verhältnis zu gelten hat.
104Auch die hinter der Regelung des § 89b SGB VIII stehende Zielsetzung, Großstädte und andere Zentralorte zu entlasten, in denen, weil es sich um typische Anziehungspunkte für schutzbedürftige Kinder und Jugendliche handelt, die Jugendhilfeträger in erhöhtem Maße vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen,
105vgl. hierzu nur Reisch, a. a. O., Erl. § 89b Art. 1 KJHG Rn. 1; Kunkel, a. a. O, § 89b Rn. 1; Wiesner, a. a. O., § 89b Rn. 1,
106rechtfertigt es nicht, bei der durch den gewöhnlichen Aufenthalt begründeten Kostenverantwortlichkeit - abweichend vom Zeitpunkt des Maßnahmebeginns - auf weiter zurückliegende Aufenthaltsumstände abzustellen, wenn vor der Inob-hutnahme Leistungen der Jugendhilfe i. S. d. § 2 Abs. 2 SGB VIII erbracht wurden.
107Hiervon ausgehend lag bei Beginn der hier streitgegenständlichen Inobhutnah-men, die vom 9. Oktober 2009 bis zum 10. November 2009 (B. ) bzw. vom 19. November 2009 bis zum 12. Januar 2010 (E. ) andauerten, in beiden Fällen ein gewöhnlicher Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers vor, wie aus einer entsprechenden Anwendung von § 86 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII folgt. Denn sowohl B. als auch E. hatten, bevor sie am 9. Oktober 2009 bzw. 19. November 2009 in Obhut genommen wurden, ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der in C. wohnhaften Mutter.
108Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ab Rechtshängigkeit folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 188 BGB stützen. Diese Vorschriften gelten vorbehaltlich spezieller Regelungen in den Fachgesetzen auch für öffentlich-rechtliche Geldschulden.
109Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2014 - 5 C 8.13 -, juris; Beschluss vom 21. Januar 2010
110- 9 B 66.08 -, DVBl. 2010, 575, juris; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2011 - 12 A 2308/10 -, juris.
111Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO.
112Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
113Die Revision war nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob in der förmlichen Einstellung der Jugendhilfe regelmäßig die zuständigkeitsrechtliche Beendigung der Leistung liegt, von grundsätzlicher Bedeutung ist.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
(3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange nach der Inobhutnahme Leistungen auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 2 gewährt werden.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
(3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange nach der Inobhutnahme Leistungen auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 2 gewährt werden.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
(3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange nach der Inobhutnahme Leistungen auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 2 gewährt werden.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig voll-
streckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden,
wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf
19.493,94 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten streiten im wesentlichen darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der vollen Kosten, die sie als örtlicher Träger im Rahmen der Inobhut- nahme der damals noch minderjährigen – aus T. stammenden und mit einem Asylantrag gescheiterten - Waisen J. N. N1. aufgewendet hat, deswegen gegen die Beklagte zusteht, weil diese und nicht die Klägerin selbst es ist, für die - wegen eines dort begründeten gewöhnlichen Aufenthaltes der Jugendlichen während der letzten sechs Monate vor Leistungsbeginn - nach § 86 Abs. 4 SGB VIII eine Zuständigkeit für Leistungen der Jugendhilfe anzunehmen ist.
4Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen und hinsichtlich der Auseinandersetzung im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
5Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin die im Jugendhilfefall J. N. N1. die aufgewendeten Jugendhilfe- und ärztlichen Behandlungskosten in der Zeit vom 23. November 2009 bis einschließlich 5. November 2010 i. H .v. 19.493,94 € nebst Prozesszinsen zu erstatten. Dabei fußt das Urteil maßgeblich auf der Würdigung des von ihrer Betreuerin anfänglich gebilligten und nachvollzogenen, mehrmals unterbrochenen Aufenthaltes der Jugendlichen ab Juli 2009 bis November 2009 im Haushalt der mit ihr befreundeten Frau D. O. , L. 12, T1. , die noch Anfang August 2009 angegeben haben soll, keine Probleme mit der dauerhaften Aufnahme des Mädchens zu haben. Da – wie der Jugendlichen und ihrer Vormünderin schon bald eröffnet worden sei - eine Familie, an deren Erziehungskompetenz bezüglich der eigenen Kinder schon erhebliche Zweifel bestünden, für eine nicht gefestigte, in ihrer Persönlichkeitsentwicklung stark retardierte Jugendliche kein geeigneter Aufenthalt sei, hätten von Anfang an mit dieser mangelnden Eignung des Haushaltes der Frau O. Umstände offen gelegen, die der Annahme eines zukunftsoffenen Verbleibens entgegengestanden hätten, so dass es bei einem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Mädchens während des Aufenthaltes im Kinderheim in B. -C. und dem sich anschließenden Verweilen bis Anfang Juli 2009 im Haushalt des Stiefvaters - also ebenfalls in B. - verbleibe.
6Mit Beschluss vom 11. Juli 2013 hat der Senat die Berufung der Beklagten zuge-lassen.
7Diese begründet die Beklagte im wesentlichen damit, J. N. N1. habe durch ihre tatsächliche Wohnsitznahme bei Frau O. sehr wohl einen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich der Klägerin begründet. Die Festlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes setze eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose voraus. Schon vom Wortlaut „Prognose“ her sei insoweit eine Ex-Ante- und keine Ex-Post-Beurteilung vorzunehmen. Ebenso wenig komme es auf die Beurteilung der Gesamtsituation durch Fachpersonal – hier des Jugendamtes – an; vielmehr seien die bei Aufenthaltsnahme offensichtlichen tatsächlichen Umstände, wie sie ein durchschnittlicher Mensch wahrnehmen würde, maßgeblich. Die Jugendliche habe bei der Aufenthaltsnahme bei Frau O. nicht gewusst, wo sie weiter habe bleiben können. Die stationäre Unterbringung durch das Jugendamt und der Aufenthalt beim Vater seien seinerzeit als gescheitert anzusehen gewesen. In dieser Situation sei dem Mädchen von Frau O. angeboten worden, bei ihr einzuziehen. Von einem bloßen Besuch sei anfänglich nicht die Rede gewesen. Vielmehr seien alle Beteiligten von einem dauerhaften Verbleib ausgegangen. Frau O. habe bereits zwei eigene Kinder gehabt und eine angemessene Wohnung besessen. Darüber hinaus habe sie die Jugendliche auch schon gekannt und es habe ein Vertrauensverhältnis zwischen den beiden bestanden. Der Vormund der Jugendlichen habe dem Umzug zugestimmt und die Wohnsitznahme offiziell bei der Klägerin gemeldet. Alle diese Umstände ließen eindeutig erkennen, dass ein dauerhafter Verbleib in der Familie und damit im Zuständigkeitsbereich der Klägerin habe erfolgen sollen.
8Eine negative Beurteilung der Situation durch das Jugendamt bzw. eine Ablehnung von Sozialleistungen habe - anders als möglicherweise eine Verweigerung der Zustimmung durch den Vormund - die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht hindern können.
9Darüber hinaus handele es sich bei einem Großteil der begehrten Kosten um Auf-wendungen, die zu Unrecht im Rahmen der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII er-bracht worden seien. Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 5 SGB VIII sei nämlich unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe einzuleiten, wenn der Personen- sorgeberechtigte – hier die Betreuerin – der Inobhutnahme nicht widerspreche. Dies habe die Klägerin jedoch unterlassen. Da die Inobhutnahme gem. § 42 Abs. 4 Nr. 2 SGB VIII regelmäßig mit der Entscheidung über die Gewährung von Hilfen nach dem SGB VIII ende und diese Beendigung auch hier das Ergebnis eines ordnungsge-mäßen Hilfeplanverfahrens hätte sein können, könnten Aufwendungen nach § 42 SGB VIII allenfalls bis zu dem Zeitpunkt geltend gemacht werden, in welchem - bei sofortiger Zustimmung des Personensorgeberechtigten mit der Inobhutnahme - die Entscheidung über die zu gewährende und an die Stelle der Inobhutnahme tretenden Leistung der Jugendhilfe i. S. v. § 2 Abs. 2 SGB VIII hätte gefällt werden können. Nach den Umständen des Einzelfalles und unter Zugrundelegung von Erfahrungs- werten hätten hier dazu zwei Wochen ausgereicht.
10Die Beklagte beantragt sinngemäß,
11das angefochtene Urteil zu ändern und die
12Klage abzuweisen.
13Die Klägerin tritt dem Berufungsvorbringen der Beklagten entgegen. Da die Jugend-liche übergangslos vom Haushalt ihres Stiefvaters in den Haushalt der Frau O. gewechselt sei und die anschließende Inobhutnahme die Gewährung von Hilfe zur Erziehung bis zum 8. Juli 2009 nach einer – nicht relevanten - Unterbrechung von weniger als 6 Monaten als laufende Jugendhilfemaßnahme anderer Art fortgesetzt habe, sei hier für die Zuständigkeit von vornherein, wenn nicht schon auf den Ort ihres Verweilens vor der Unterbringung im L1. B. -C. , so jedenfalls auf den gewöhnlichen Aufenthalt der J. N. N1. im Juli 2008 vor Aufnahme der Hilfeleistung zur Erziehung während ihres Unterkommens bei ihrem Stiefvater im Bereich der Beklagten abzustellen.
14Unabhängig davon habe der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes bei Frau O. demgegenüber entgegengestanden, dass vom Jugendamt und vom Sozialamt der Klägerin eine Unterbringung in deren Familie nicht habe befürwortet werden können, da die Wohnung angesichts einer Belegung mit fünf Personen für die Aufnahme einer weiteren Person zu klein gewesen und Frau O. schon mit ihren eigenen vier Kindern nicht zurecht gekommen sei. Dadurch werde auch die einwohnerrechtliche Anmeldung als Indiz für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes entwertet. J. N. N1. sei trotz Abschlusses ihres Asylverfahrens im Jahre 1997 zudem auch noch im Juli 2009 an die Zuweisungsentscheidung der Landesbehörde an die Stadt B. gebunden gewesen.
15Nachdem die Klägerin mit Beschluss des Verwaltungsgerichts B. vom 16. November 2009 - 2 L 458/09 -, bestätigt durch Senatsbeschluss vom 27. Januar 2010 - 12 B 1717/09 - , als Beigeladene in die Pflicht genommen worden sei, das gebotene Hilfeverfahren für die Jugendliche aufzunehmen und vorläufige Leistungen zu erbringen, und sie das Mädchen im Wege der Inobhutnahme am 23. November 2009 im B1. des T2. L2. G. in T1. untergebracht habe, sei die Vormünderin darauf hingewiesen worden, dass sie zwar beim Jugendamt T1. nunmehr einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung stellen könne, dieser aber an das Jugendamt der Stadt B. weitergeleitet werde. Ein solcher Antrag vom 7. Mai 2010 sei dann auch an die Beklagte weitergeleitet worden, ohne dass jemals eine Antwort erfolgt sei. Auch soweit in einem Hilfeplangespräch vom 24. Juni 2010 festgehalten worden sei, für das Mädchen könne zwar eine Wohnung gesucht werden, diese müsse sich wegen der Wohnsitzbeschränkung in der Zuweisungsentscheidung der Landesbehörde in B. befinden, habe sie keine Mitteilung, dass für J. N. N1. im Bereich der Beklagten eine geeignete Wohnung gefunden worden sei, erhalten. Somit habe von Seiten der Klägerin nichts in die Wege geleitet werden können, um die Inobhutnahme, mit der die Bedürfnisse des Mädchens zwischenzeitlich abgedeckt worden seien, zu beenden.
16Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten auch im Verfahren 2 L 458/09 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) Bezug genommen.
17II.
18Über die Berufung der Beklagten kann gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung einstimmig für begründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich erachtet. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 VwGO i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 12. September 2013 angehört worden. Ein Einverständnis mit der angekündigten Entscheidung ist nicht erforderlich.
19Die Berufung hat Erfolg. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch nach § 89b Abs. 1 SGB VIII gegen die Beklagte auf Erstattung der für die Inobhutnahme der J. N. N1. aufgewendeten Kosten.
20Als Rechtsgrundlage für einen Erstattungsanspruch kommt vorliegend ausschließlich § 89b Abs. 1 SGB VIII in Betracht. Dem Vorgang lässt sich nämlich an keiner Stelle entnehmen, dass die Inobhutnahme der Jugendlichen am 23. November 2009 im An-
21spruchszeitraum bis zu deren Volljährigkeit in eine Leistung von Jugendhilfe im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII – namentlich in eine Hilfe zur Erziehung nach § 34 SGB VIII – übergeleitet worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, dass mit der Inobhut-nahme Leistungen in Art und Weise der Unterbringung und Versorgung in einer Einrichtung über Tag und Nacht einhergegangen sind, sondern entscheidend ist, dass das Eingreifen der Klägerin eine bloß vorläufige Maßnahme in Form der Inobhut-nahme darstellt. Dem Umstand, dass ein vorläufiges Tätigwerden letztendlich – wie es der Senat in seinem Beschluss vom 27. Januar 2010 – 12 B 1717/09 - zum Ausdruck gebracht hat – nach Maßgabe von § 86d SGB VIII auf die vorläufige Erbringung von Hilfe zur Erziehung hinauslaufen konnte und sollte, hat die Klägerin nicht Rechnung getragen.
22Nach § 89b Abs. 1 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Der Wortlaut dieser Regelung ist mit der Formulierung “begründet wird“ missverständlich, da die Regelung des § 42 SGB VIII nicht zu den Leistungen der Jugendhilfe rechnet, für die § 86 die Zuständigkeit regelt, sondern zu den anderen Aufgaben i. S. v. § 2 Abs. 3 SGB VIII zählt, die einem anderen Zuständigkeitsrecht unterliegen. Dementsprechend wird § 86 SGB VIII für die Erstattung von Kosten der Inobhutnahme nur entsprechend angewandt.
23Vgl. Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII,
244. Auflage 2012, § 89b Rn. 5.
25Folgerichtig kommt dann auch kein Fortsetzungszusammenhang mit Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII – wie hier der Hilfe zur Erziehung während des Verweilens des Mädchens im Haushalt ihres Stiefvaters – in Betracht, der Einfluss auf den in den Zuständigkeitsregeln häufig – so auch in § 86 Abs. 4 SGB VIII – für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts verwendeten Begriff “Beginn der Maßnahme“ haben könnte. Soweit alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten kontinuierlich der Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen eine einheitliche Leistung bilden, zumal wenn sie nahtlos aneinander anschließen, also ohne beachtliche (vergleiche § 86 Abs. 4 S. 2 und 3 SGB VIII) zeitliche Unterbrechung gewährt werden,
26vgl. im einzelnen BVerwG, Urteil vom 19. August 2010
27- 5 C 14/09 - , BVerwGE 137, 368, juris, m. w. N.,
28nimmt die Inobhutnahme – als nicht in § 2 Abs. 2 SGB VIII als Leistung aufgeführt, sondern unter der Kategorie der sonstigen Aufgaben der Jugendhilfe in § 2 Abs. 3 SGB VIII aufgelistet und über eigene Zuständigkeitsregeln verfügend – daran von vornherein nicht teil.
29So BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 – 5 C 12/09 - ,
30BVerwGE 136, 185, juris, m. w. N.
31Anders als es die Klägerin sieht, ist hier bei einer so gearteten Anwendung des § 86 SGB VIII als Anknüpfungspunkt für die Kostenlast der erfolgten Inobhutnahme infolge des Einzugs der Jugendlichen J. N. N1. bei Frau O. eine fiktive Zuständigkeit der Klägerin selbst eingetreten. Dafür, dass sich die Frage der Zuständigkeit insoweit den Umständen nach nicht nach § 86 Abs. 7 SGB VIII, sondern - wegen der Stellung des Mädchens als Vollwaise - nach § 86 Abs. 4 SGB VIII und somit gemäß dessen Satz 1 im Ansatz nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Jugendlichen vor Beginn der „Leistung“ richtete, wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen, die auch von keinem der Beteiligten im Berufungsverfahren in Frage gestellt worden sind. Das Mädchen hat im weiteren Verlauf der tatsachlichen Aufenthalts-nahme im Haushalt der Frau O. - und damit zeitnäher zu ihrer Inobhutnahme als das Verweilen im Haushalt des Stiefvaters - auch den danach entscheidenden gewöhnlichen Aufenthalt im Stadtgebiet T1. begründet.
32Nach der gemäß § 37 Satz 1 SGB I mangels entsprechender Sonderregelung im SGB VIII für das dortige Kostenerstattungsrecht geltenden Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I,
33vgl. hierzu bereits: BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1988
34- 5 ER 202.88 -, Buchholz 436.51 § 30 JWG Nr. 1, juris;
35später auch: Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 11/94 -,
36BVerwGE 99, 158, juris; Beschluss vom 8. Dezember 2006
37- 5 B 65/06 -, juris; Urteil vom 2. April 2009 - 5 C 2/08 -,
38BVerwGE 133, 320, juris,
39hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Danach ist zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes (im Sinne dieser Vorschrift wie auch im Sinne des § 89b Abs. 1 SGB VIII) ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; es genügt vielmehr, dass der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet tatsächlich seinen Aufenthalt genommen hat und sich dort “bis auf weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2010 – 5 C 21/09 - ,
41BVerwGE 138, 48, juris, m. w. N.
42Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes erfordert danach neben dem subjektiven und nach außen gedrungenen Willen der maßgeblichen Person,
43vgl. dazu, dass der innere Wille demgegenüber unerheblich
44ist: BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25.96 -, NVwZ-
45RR 1997,751, juris; dazu, dass es auch nicht auf Freiwilligkeit
46ankommt: BVerwG, Urteil vom 30. September 2009
47- 5 C 18/08 -, BVerwGE 135, 58; Beschluss vom 8. De-
48zember 2006 - 5 B 65/06 -, juris, jeweils m. w. N.,
49sich an einem Ort “bis auf weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibens aufzuhalten und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu begründen, dass dem nicht von vornherein objektive Hinderungsgründe entgegenstehen.
50Vgl. Eschelbach/Schindler, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013,
51§ 86 Rn. 3, Kern, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, a. a. O.,
52§ 86 Rn.28; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 86
53Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2008 - 12 A
541277/08 -, juris.
55Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltes setzt also eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zu treffende Prognose voraus.
56So schon: BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25/96 -,
57a.a.O.
58Nimmt man danach die tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich für Anfang Juli 2009 aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen – insbesondere den Angaben der die Betreuung der Jugendlichen ausübenden Dipl.-Sozialarbeiterin E. Q. vom B2. Kreisverband B. e. V. als mit Beschluss des Amtsgerichts B. vom 10. Januar 2008 – M – bestellten Vormund – ergeben, in den Blick, hat J. N. N1. spätestens am 8. Juli 2009 im Haushalt der Frau D. O. , L. 12, 52222 T1. , einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Die Jugendliche war von ihrem Stiefvater, der sie nicht weiter beherbergen wollte, des Hauses verwiesen worden und hatte keine Unterkunftsmöglichkeit mehr. Eine solche hat sie sich daraufhin selbstständig – noch bevor die Betreuerin unterrichtet wurde – bei Frau O. gesucht, mit der sie befreundet war und deren Haushalt sie von einem früheren Ferienaufenthalt kannte. Die Betreuerin hat das Mädchen beim Umzug unterstützt und bei einem Hausbesuch drei Tage später von Frau O. erfahren, dass diese keine Probleme damit habe, J. dauerhaft in ihren Haushalt aufzunehmen. Sie hatte sich schon Gedanken um die Schule gemacht und äußerte den Wunsch, dass J. zukünftig in T1. zur Schule gehe, damit sie ein besseres Auge auf das Mädchen haben könnte. Außerdem trug sich Frau O. anlässlich des Hausbesuches der Betreuerin bereits mit dem Gedanken, auf Dauer umzuziehen, da die Wohnung für sie und dann 5 Kinder letztlich doch zu klein sei. Unter dem Eindruck des Hausbesuches hat Frau Q. den Umzug der Jugendlichen beim Sozialamt der Beklagten angezeigt und J. N. N1. zum 8. Juli 2009 beim Einwohnermeldeamt der Klägerin mit ihrem neuen Wohnsitz angemeldet.
59Mit der einwohnermelderechtlichen Anmeldung ist ein besonders starkes Signal dafür gesetzt worden, dass die Jugendliche „bis auf weiteres“ ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Frau O. haben sollte.
60Vgl. zur allgemein angenommenen Indizwirkung der Anmel-
61dung etwa: VG Würzburg, Urteil vom 19. August 2010 - W 3
62K 10.862 -, EuG 2011, 207, juris.
63Das gilt hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass es für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltes von Minderjährigen zumindest auch auf den nach außen in Erscheinung tretenden Willen der Eltern bzw. des Aufenthaltsbestimmungsberechtigten – hier also des Vormunds B2. Kreisverband B. e. V. – ankommt,
64vgl. etwa: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom
6519. Juli 2013 - 1 L 76/09 -, juris,
66wobei dieser regelmäßig auf einen gewöhnlichen Aufenthalt an dem Ort geht, wo der Minderjährige auf Dauer seine Erziehung erhält.
67Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2002 - 5 C 46.01, 5
68B 37.01 -, FEVS 54, 198, juris; OVG NRW, Urteil vom 16. Fe-
69bruar 2009 - 12 A 3303/07 -, juris, jeweils m. w. N.
70Dem vorgenannten Anzeichen für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes im Stadtgebiet der Klägerin stehen auch keine objektiven Umstände entgegen.
71Vgl. zum Ansatz auch: OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil
72vom 28. August 2007 - 1 L 300/05 -, NordÖR 2008, 31, juris.
73Soweit beim Jugendamt T1. und dann auch beim Jugendamt der Beklagten erhebliche Bedenken gegen eine Unterbringung der Jugendlichen im Haushalt der Frau O. und gegen die Erteilung einer entsprechenden Pflegeerlaubnis erhoben worden sind, ist das nämlich erst nachträglich – nachdem die Ummeldung bereits erfolgt war – geschehen und konnte die Willensbildung sowohl des Mädchens als auch der Betreuerin nicht mehr beeinflussen. Dass Frau O. bereits ohne den Einzug der J. N. N1. Probleme mit der Erziehung ihrer vier Kinder habe, wird nach Aktenlage erstmals in einer internen Email der Klägerin am 27. Juli 2009 konkret verbalisiert, Feststellungen zum Lebenswandel der Frau O. finden sich erstmals in einem Vermerk vom 16. September 2009. Außerdem stellt die mangelnde Eignung des Haushalts der Frau O. – auch bezüglich der von der Klägerin noch später mit einer Stellungnahme des allgemeinen sozialen Dienstes unter dem 23. November 2009 ins Feld geführten Raumenge – eine bloße rechtliche Würdigung unter jugendhilferechtlichen Gesichtspunkten dar, deren tatbestandlichen Elemente die dortige Aufenthaltsnahme nicht bereits mit hinreichender Sicherheit auch im Falle einer günstigen Entwicklung von vornherein als sinnlos und damit als praktisch unmöglich erscheinen ließen.
74Vgl. zum Vorliegen eines objektiven Hindernisses, wenn
75mit hinreichender Sicherheit absehbar gewesen ist, dass
76eine Mutter trotz Unterstützung ihre Pflege- und Erziehungs-
77verpflichtung auf keinen Fall hätte erfüllen können: OVG NRW,
78Beschluss vom 11. Juni 2008 - 12 A 1277/08 -, juris.
79Wenn der Vormund des Mädchens – vertreten durch die Betreuerin – unter dem Eindruck der erst nachträglich zur Kenntnis genommenen Vorwürfe gegen Frau O. als Pflegestelle seinen Willen aufgegeben hat, sein Mündel als Mitglied des Haushaltes dieser Frau auf Dauer verantwortlich erziehen zu lassen, vermochte auch das an der - für den 8. Juli 2009 anzustellenden - Prognose und der von dieser getragenen und einmal erfolgten Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nichts mehr zu ändern. Die Änderung des Aufenthaltsstatus von gewöhnlichem zu tatsächlichem Aufenthalt tritt “ex-nunc“ ein.
80Vor diesem Hintergrund ist auch nicht von Belang, dass das Mädchen nach den durchgeführten Ermittlungen im Zeitraum zwischen dem 31. August 2009 und dem 23. November 2009 wiederholt anderswo als im T. Haushalt der Frau O. verweilt haben soll. Abgesehen davon, dass etwa der Klinikaufenthalt vom 1. September bis zum 4. September 2009 oder der Besuch bei der Schwester vom 12. September bis zum 21. September 2009 einen gewöhnlichen Aufenthalt ohnehin nicht ohne weiteres zu beenden in der Lage sind, entfällt der einmal begründete gewöhnliche Aufenthalt nicht rückwirkend dadurch, dass anstelle der Zukunftsoffenheit des Verbleibens nach geraumer Zeit die Beendigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt tritt.
81Ebenso wenig hat es Auswirkungen auf den einmal begründeten gewöhnlichen Aufenthalt im Haushalt der Frau O. , wenn diese nach einer Telefax- Mitteilung der Klägerin vom 16. September 2009 am gleichen Tage bei der Stadtverwaltung vorgesprochen haben soll, um J. N. N1. wieder abzumelden, nachdem sie von deren HIV–Erkrankung erfahren habe. Dieser Geschehensablauf entspricht so auch durchgängig der von der Betreuerin des Mädchens abgegebenen Schilderung. Die Sachbearbeiterin der Klägerin selbst vermerkt auf der Rückseite des Erklärungsprotokolls vom 16. September 2009 sinngemäß, dass die Angaben der Frau O. , die Anmeldung der Jugendlichen sei ohne ihr Wissen erfolgt und sie habe das Mädchen nur besuchsweise bis zu einer Unterbringung in B. aufgenommen, nur vorgeschoben seien und vielmehr eine am selben Tage erfolgte Kenntniserlangung von der HIV-Erkrankung der Jugendlichen zu einem bloßen Sinneswandel geführt habe. Es ist auch lebensfremd anzunehmen, Frau Q. als erfahrene Sozialarbeiterin habe die Anmeldung im Haushalt der Frau O. und die Beantragung von Sozialleistungen zunächst bei den zuständigen Ämtern der Klägerin ohne entsprechende Rückversicherung der neuen Wohnstätte des Mädchens vorgenommen und die diesbezüglichen Angaben nur erfunden. Wenn Frau O. am 17. November 2009 zur Niederschrift angegeben hat, ihre Freundin J. N. N1. befinde sich – nunmehr nur besuchsweise – wieder in ihrem Haushalt, ergibt sich daraus nichts anderes.
82Der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes am 8. Juli 2009 im Stadtgebiet der Klägerin steht schließlich auch nicht entgegen, wenn für das Mädchen seinerzeit noch die Wohnsitzbeschränkung auf den Bereich der Stadt B. in der sie betreffenden asylrechtlichen Verteilungsentscheidung gegolten haben sollte. Als rein rechtliches Verbot, das zudem – etwa durch eine anders lautende Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG – hätte gegebenenfalls ersetzt werden können, vermag die Wohnsitzbeschränkung die Willensbildung, dass sich das Mädchen bis auf weiteres im Bereich der Klägerin aufhalten soll, im Tatsächlichen nicht zu hindern.
83Vgl. dazu, inwieweit eine Rechtsverletzung der Begrün-
84dung eines gewöhnlichen Aufenthaltes entgegenstehen
85kann: BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 5 B
8665.06 -, juris.
87Es kommt - mangels einer asylrechtlichen Sonderregelung, nach der fiktiv ein Aufenthalt am Zuweisungsort anzunehmen ist - allein auf diese tatsächlichen Umstände an.
88vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2005 - 5 C 9.04 -, NVwZ
892006, 97, juris.
90Ungeachtet der nach alledem nicht anzunehmenden Zuständigkeit der Beklagten nach § 89b Abs. 1 SGB VIII, steht dem weitaus größten Teil der Erstattungsforderung auch § 89f Abs. 1 SGB VIII entgegen, weil danach auch im Rahmen von § 89b Abs. 1 SGB VIII nur rechtmäßig aufgewendete Kosten zu erstatten sind,
91vgl. Kunkel, in: LPK-SGB VIII, a. a. O., § 89b Rn. 3,
92und die abgerechnete Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII trotz deren Charakters als lediglich vorläufige Maßnahme vom 23. November 2009 bis zum 5. November 2010
93- also fast 1 Jahr und damit viel zu lange - angedauert hat. Als vorläufige Schutzmaßnahme im Sinne einer Krisenintervention ist die Inobhutnahme nur darauf gerichtet, eine Krisensituation zu beseitigen bzw. ihr mit geeigneten Hilfsangeboten zu begegnen, ist aber nicht bereits selbst die vom Gesetz intendierte dauerhafte Lösung erzieherischer Probleme.
94Vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2004 - 5 C
9563.03 - , FEVS 57, 1, juris.
96Dementsprechend ist gem. § 42 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII – wenn wie hier der Personensorgeberechtigte der Inobhutnahme nicht widerspricht – unverzüglich ein Hilfeplanverfahren zur Gewährung einer Hilfe (vergl. § 2 Abs. 2 SGB VIII) einzuleiten, um die Inobhutnahme gem. § 42 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII beenden zu können. Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen, sondern hat die von Seiten des Vormundes von Beginn an begehrte Einrichtung einer Hilfe zur Erziehung nach §§ 2 Abs. 2 Nr. 4, 27, 34 SGB VIII unterlaufen. So heißt es in einer behördeninternen Email vom 7. April 2010 bezeichnenderweise, dass es bis zur endgültigen Klärung (der Zuständigkeit) durch das "Verwaltungsgericht Münster" bei einer Maßnahme gem. § 42 SGB VIII bleibe und - trotz der Beantragung von Hilfe zur Erziehung durch Frau Q. in Ausübung der Vormundschaft - weiterhin kein Bescheid über die Leistung einer Jugendhilfemaßnahme erfolgen werde. Dass sie gem. § 86d SGB VIII Hilfe zur Erziehung auch vor-läufig hätte leisten können und nach dem Senatsbeschluss vom 27. Januar 2010 – 12 B 1717/09 – (Beschlussabdruck Seite 2 Mitte) auch hätte leisten müssen, ist von der Klägerin zumindest fahrlässig ignoriert worden. Dass sie wegen des Untätig-bleibens der Beklagten nichts in die Wege habe leiten können, um die Inobhutnahme zu beenden, stellt sich als reine Schutzbehauptung dar.
97Soweit Aufwendungen nach § 42 SGB VIII vor diesem Hintergrund allenfalls bis zu dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt werden können, in welchem angesichts des schon anfänglichen Einverständnisses des Personensorgeberechtigten mit zunächst der Inobhutnahme und dann der Hilfe zur Erziehung die definitive Entscheidung über die gebotene und erforderliche dauerhafte Maßnahme hätte gefällt werden können, folgt der Senat der Einschätzung der Beklagten und geht von einem angemessenen Entscheidungszeitraum von ca. 2 Wochen nach erfolgter Inobhutnahme am 23. November 2009 aus.
98Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
99Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen, namentlich eine Einzelentscheidung auf einem durch höchstrichter-liche Rechtsprechung abgeklärten Problemfeld zu treffen war.
100Die Festsetzung des Streitwertes richtet sich nach §§ 43 Abs. 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs.3 Satz 1 GKG.
Für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen (§ 42) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält. Die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen richtet sich nach § 88a Absatz 2.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
(3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange nach der Inobhutnahme Leistungen auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 2 gewährt werden.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
- 1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14), - 2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21), - 3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25), - 4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40), - 5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40), - 6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
- 1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), - 2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a), - 3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44), - 4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a), - 5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a), - 6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50), - 7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51), - 8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52), - 9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a), - 10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54), - 11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57), - 12.
Beurkundung (§ 59), - 13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
(3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange nach der Inobhutnahme Leistungen auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 2 gewährt werden.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
(3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange nach der Inobhutnahme Leistungen auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 2 gewährt werden.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
- 1.
von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.
(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.
(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.
(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
(3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Absatz 3, § 21 oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.
(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.
(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.
(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
(3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Absatz 3, § 21 oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.
(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.
(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.
(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.
(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
(3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Absatz 3, § 21 oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.
(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.
(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
(3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Absatz 3, § 21 oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
(1) Wird Hilfe nach den §§ 32 bis 35 oder nach § 35a Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gewährt, so ist auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen. Er umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
(2) Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Sie umfassen außer im Fall des § 32 und des § 35a Absatz 2 Nummer 2 auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder des Jugendlichen. Die Höhe des Betrages wird in den Fällen der §§ 34, 35, 35a Absatz 2 Nummer 4 von der nach Landesrecht zuständigen Behörde festgesetzt; die Beträge sollen nach Altersgruppen gestaffelt sein. Die laufenden Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege (§ 33) oder bei einer geeigneten Pflegeperson (§ 35a Absatz 2 Nummer 3) sind nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen.
(3) Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
(4) Die laufenden Leistungen sollen auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten gewährt werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Ist die Pflegeperson in gerader Linie mit dem Kind oder Jugendlichen verwandt und kann sie diesem unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Verpflichtungen und ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts Unterhalt gewähren, so kann der Teil des monatlichen Pauschalbetrages, der die Kosten für den Sachaufwand des Kindes oder Jugendlichen betrifft, angemessen gekürzt werden. Wird ein Kind oder ein Jugendlicher im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten.
(5) Die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt sollen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden. Dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Das Nähere regelt Landesrecht.
(6) Wird das Kind oder der Jugendliche im Rahmen des Familienleistungsausgleichs nach § 31 des Einkommensteuergesetzes bei der Pflegeperson berücksichtigt, so ist ein Betrag in Höhe der Hälfte des Betrages, der nach § 66 des Einkommensteuergesetzes für ein erstes Kind zu zahlen ist, auf die laufenden Leistungen anzurechnen. Ist das Kind oder der Jugendliche nicht das älteste Kind in der Pflegefamilie, so ermäßigt sich der Anrechnungsbetrag für dieses Kind oder diesen Jugendlichen auf ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist.
(7) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so ist auch der notwendige Unterhalt dieses Kindes sicherzustellen.
(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.
(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.
(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.
(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
(3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Absatz 3, § 21 oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.
(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.
(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
(3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Absatz 3, § 21 oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
Tenor
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. April 2012 wird abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in den Hilfefällen B. und E. V. in der Zeit vom 9. Oktober 2009 bis zum 31. August 2010 aufgewendeten Jugendhilfekosten - mit Ausnahme der auf die Inobhutnahmen vom 9. Oktober 2009 bis 10. November 2009 (B. ) und vom 19. November 2009 bis 12. Januar 2010 (E. ) entfallenden Kosten - nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2010 zu erstatten.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger in dem Hilfefall B. V. die in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 22. April 2011 und in dem Hilfefall E. V. die in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. März 2012 aufgewendeten Jugendhilfekosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. April 2012 zu erstatten.
Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
T a t b e s t a n d:
2Der Kläger begehrt die Erstattung von Jugendhilfekosten, die er in den Jahren 2009 bis 2012 für die Geschwister B. und E. V. aufgewendet hat, und die Zahlung eines Pflichtwidrigkeitszuschlags.
3B. V. , geb. am 1993, und E. V. , geb. am 1995, sind Kinder der im Jahre 1976 geborenen - und ursprünglich allein personensorgeberechtigten - T. V. , die zwei weitere Töchter (geb. 1999 und 2002) hat.
4Mit Beschluss vom 20. Juni 2005 entzog das Amtsgericht T1. der Frau V. die elterliche Sorge für die Tochter E. , soweit es um die Befugnis zur Beantragung von Erziehungshilfe ging, und übertrug diese dem Jugendamt der Beklagten, in dessen Zuständigkeitsbereich die Familie seinerzeit wohnte. In der Zeit vom 14. Juli 2005 bis zum 4. November 2005 leistete die Beklagte Erziehungshilfe für E. in Gestalt einer sozialpädagogischen Familienhilfe.
5Durch Beschluss vom 15. Februar 2006 übertrug das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die vier Kinder dem Jugendamt der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung. In den Gründen der Entscheidung verwies das Amtsgericht darauf, dass das Jugendamt bereits seit geraumer Zeit erhebliche Mängel bei der Versorgung der Kinder habe feststellen müssen. Alle in der Vergangenheit unternommenen Versuche, die Kinder in der Obhut der Mutter zu belassen und Gefährdungen der Kinder durch Hilfemaßnahmen von außen abzuwenden, müssten als gescheitert angesehen werden.
6Am 15. bzw. 17. Februar 2006 wurden alle vier Töchter durch das Jugendamt der Beklagten in Obhut genommen. B. und E. wurden in der Einrichtung Kin-der- und Jugendhilfe X. in X1. untergebracht. Auf die Anträge der Mutter bzw. des Amtsvormundes (im Falle E. ) gewährte die Beklagte für beide Kinder ab dem 4. April 2006 Erziehungshilfe in Gestalt von Heimerziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII, die in der Einrichtung in X1. fortgeführt wurde.
7Durch Beschluss vom 21. Januar 2008 übertrug das Amtsgericht T1. das Sorgerecht für alle vier Töchter von der Mutter (vollständig) auf das Jugendamt der Beklagten, das Herrn K. E9. als Amtsvormund (im Falle E. : weiterhin) mit der Ausübung der Vormundschaft betraute.
8Am 26. Februar 2009 verzog die Mutter von T1. nach C. . Unter dem 3. Juni 2009 wandte sich die Beklagte an das Jugendamt des klagenden Kreises und bat mit Hinweis auf den Wohnsitzwechsel der Mutter um „Übernahme der Hilfefälle zu nächstmöglichen Zeitpunkt und um Anerkennung Ihrer Kostenerstattungspflicht ab 26.02.09“. Dazu äußerte sich der Kläger mit Datum vom 8. Juni 2009 ablehnend; die Beklagte sei nach § 86 Abs. 5 SGB VIII zuständig. Diese Auffassung erkannte das Jugendamt der Beklagten - laut Aktenvermerk vom 18. Juni 2009 - als richtig an.
9Ende Juni 2009 verließ B. die Einrichtung in X1. aus eigenem Entschluss und wechselte in den Haushalt ihrer Mutter. In einem Fachgesprächsprotokoll des Jugendamtes der Beklagten vom 3. Juli 2009 hieß es hierzu u. a.:
10„B. ist nicht mehr zu einer Rückkehr in die Gruppe zu bewegen. … Es wurde deutlich, dass keinerlei Problembewusstsein besteht, sondern angeblich nun ‚alles in Ordnung‘ sei, ohne dass dies dargelegt wurde. In X1. wurde erlebt, dass B. noch in jüngst zurückliegender Zeit wiederholt wütend und frustriert im Hinblick auf ihre Mutter war … Es besteht keinerlei Austauschbereitschaft und keine Möglichkeit der Einflussnahme mehr. Die Jugendhilfe ist mit heutigem Datum - wenn auch mit großem Bedauern und prognostisch für B. bedenklich - zu beenden.“
11Mit an den Amtsvormund adressiertem Bescheid vom 3. Juli 2009 stellte die Beklagte die Hilfe für B. „nach umfassenden Bemühungen um Aufrechterhaltung der Hilfe“ zum 3. Juli 2009 ein.
12Aus einem an die Kinder- und Jugendhilfe X1. gerichteten Schreiben des Jugendamtes der Beklagten vom 15. bzw. 23. Juli 2009 geht hervor, dass sich E. , nachdem deren Schwester B. „gegen ausdrückliche fachliche Empfehlung“ die Einrichtung verlassen habe, nunmehr ebenfalls „schwankend hinsichtlich ihres Verbleibs in der Einrichtung“ zeige. E. hatte zu dieser Zeit bereits häufiger den Wunsch geäußert, ebenfalls wieder bei ihrer Mutter leben zu wollen. Sie verließ die Einrichtung am 18. Juli 2009 und nahm lediglich noch am 4. August 2009 an einer Ferienaktion teil (vgl. hierzu den Abschlussbericht der Kinder- und Jugendhilfe X1. vom 4. September 2009).
13In einer Nachricht an die Einrichtung in X1. (wohl vom 18. August 2009) führte die Sachbearbeiterin des Jugendamtes des Beklagten aus:
14„Bezgl. E. steht ja ganz aktuell die Frage im Raum, die Hilfe einzustellen. Versuche, an E. noch heranzukommen, scheiterten …. Heute fährt der Vormund noch mal hin und dann wird - nach langem Offenhalten der HzE - die Entscheidung über das Ende fallen müssen. Ein HPG mit allen wird wenig bringen: entweder zementiertes Bekunden, wie klasse alles ist … oder kein Erscheinen der Hauptpersonen. Wir halten die Lage für völlig unerquicklich für beide ‚Kinder‘, aber sehen wenig Möglichkeiten, etwas zu bewirken …“.
15Der Amtsvormund, Herr E9. , hielt in einer E-Mail an das Jugendamt der beklagten Stadt vom 19. August 2009 u. a. fest, er habe E. am Vortage in der Wohnung der Großmutter mütterlicherseits angetroffen. Sie habe seinen Vorschlag, solange in X1. zu bleiben, bis ihre Mutter akzeptable wohnliche Verhältnisse geschaffen habe, zurückgewiesen, aber nicht erklären können, was sie motiviere, aus X. weg und zur Mutter hin zu wollen. Sie habe mitgeteilt, sie fühle sich bei der Mutter wohl, die in Kürze Ordnung schaffen werde; bis dahin bleibe sie bei der Großmutter. Argumenten und Vernunftaspekten gegenüber sei E. nicht zugänglich gewesen; sie habe kein wirkliches Gespräch zugelassen, sondern immer wieder nur geäußert, bei der Mutter leben zu wollen.
16Mit Bescheid vom 19. August 2009 - wiederum adressiert an den Amtsvormund - stellte die Beklagte die Hilfe auch für E. „nach umfassenden, leider vergeblichen Bemühungen um Aufrechterhaltung der Hilfe mit heutigem Datum“ ein.
17B. ließ sich am 7. September 2009 in T4. und am 9. Oktober 2009 in C. als Selbstmelderin in Obhut nehmen und kehrte aus den Inobhutnahmen jeweils wieder zur Mutter zurück. Die zweite Inobhutnahme, die bis zum 10. November 2009 andauerte, fand auf Kosten des Klägers statt.
18Mit Datum vom 17. November 2009 stellte der Amtsvormund für B. und E. einen Antrag auf Hilfen nach den §§ 27 ff. SGB VIII bei dem Kläger. Dieser bewilligte mit Bescheid vom 6. Januar 2010 Erziehungshilfe in Form einer Erziehungsbeistandschaft für B. beginnend ab dem 21. Dezember 2009; vom 15. April 2010 an wurde die Hilfeleistung - bis zum 22. April 2011 - in Gestalt einer sozialpädagogischen Familienhilfe fortgesetzt. E. ließ sich am 19. November 2009 durch das Jugendamt des Klägers in Obhut nehmen; die Inobhutnahme dauerte bis zum 12. Januar 2010 an. Vom 13. Januar 2010 bis zum 14. April 2010 erhielt sie - ebenfalls auf Kosten des Klägers - Hilfe in Form der Heimerziehung. Anschließend hielt sie sich wieder bei ihrer Mutter auf und nahm die gleiche ambulante Erziehungshilfe wie ihre Schwester in Anspruch, die in ihrem - E. - Fall mit dem 31. Juli 2012 endete.
19Bereits unter dem 20. Januar 2010 stellte der Kläger in beiden Hilfefällen einen „Antrag auf Zuständigkeitswechsel und Kostenerstattung gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 und § 89c SGB VII“ bei der Beklagten und verwies auf ein eingeholtes Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht vom 7. Januar 2010. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 12. April 2010 ab und machte geltend, die Hilfegewährung sei im Juli bzw. August 2009 durch rechtskräftige Bescheide eingestellt worden, weil eine Mitwirkung der Jugendlichen oder der Mutter nicht mehr gegeben gewesen sei. Die erneute Hilfegewährung sei erst möglich gewesen, nachdem sich wieder eine Mitwirkungsbereitschaft entwickelt habe. Insofern handele es sich um eine neue Leistung, für die die örtliche Zuständigkeit neu zu prüfen gewesen sei.
20Mit seiner am 10. August 2010 erhobenen Klage hat der Kläger sein Erstattungsbegehren weiterverfolgt und vorgetragen, dass in den Hilfefällen ein durchgängiger Hilfebedarf bestanden habe, weshalb trotz kurzzeitiger formaler Unterbrechung von einer kontinuierlichen Leistungsgewährung und damit von der örtlichen Zuständigkeit der Beklagten auszugehen sei. Der Fortbestand des Hilfebedarfs habe sowohl dem Vormund als auch den Fachkräften des Sozialen Dienstes der Beklagten bekannt gewesen sein müssen. Die dennoch erfolgte Beendigung der Tätigkeit des Sozialen Dienstes der Beklagten sei gerade vor dem Hintergrund des Sorgerechtsentzugs nicht tragbar gewesen und habe eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 89c Abs. 2 SGB VIII dargestellt.
21Der Kläger hat beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, ihm die in den Hilfefällen B. und E. V. in der Zeit vom 1. November 2009 bis zum 31. August 2010 aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 25.591,72 EUR zuzüglich eines Pflichtwidrigkeitszuschlags gemäß § 89c Abs. 2 SGB VIII in Höhe von 8.530,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2010 zu erstatten,
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die in dem Hilfefall B. V. in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 22. April 2011 und in dem Hilfefall E. V. in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. März 2012 aufgewendeten Jugendhilfekosten zuzüglich eines Pflichtwidrigkeitszuschlags gemäß § 89c Abs. 2 SGB VIll nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 1. April 2012 zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Sie hat vorgetragen, dass der Kläger für die erneut gewährte Hilfe zur Erziehung zuständig gewesen sei. Die Einstellung der stationären Hilfe zur Erziehung im Sommer 2009 sei erst nach Gesprächen mit der Kindesmutter, den Jugendlichen selbst sowie dem Amtsvormund und nach Durchführung eines Fachgesprächs erfolgt. Der Hilfebedarf sei damals tatsächlich weggefallen. Sei dann später erneut ein Bedarf entstanden, habe dies zum Beginn einer neuen Hilfe mit einer erneuten zuständigkeitsrechtlichen Beurteilung geführt. Dies sei auch in dem vom Kläger eingeholten Gutachten des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht so klargestellt worden. Von einem pflichtwidrigen Verhalten im Sinne des § 89c Abs. 2 SGB VIII könne schon deswegen nicht die Rede sein, weil die Hilfeeinstellung aufgrund der Weigerung der Betroffenen erfolgt sei, noch Leistungsangebote der Jugendhilfe anzunehmen. Es habe seitens der Familie V. keine Bereitschaft mehr zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt bestanden. Das SGB VIII kenne keine Verpflichtung der Personensorgeberechtigten, eine Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen.
29Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen und ausgeführt: Ein Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte bestehe nicht. Der Kläger habe die streitgegenständlichen Hilfen in eigener Zuständigkeit erbracht, weil es im Sommer 2009 zu einer Leistungsunterbrechung gekommen sei, infolge derer die örtlichen Zuständigkeit neu zu bestimmen gewesen sei. Im Rahmen der gebotenen Würdigung der Umstände des Einzelfalles komme es zunächst auf die Dauer der Leistungsunterbrechung an, die sich hier immerhin auf 4 bis 6 Monate belaufe. Entscheidend sei weiter, ob nach dem Geschehensablauf mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme der Leistungen zu rechnen gewesen sei oder ob ein zukünftiger Hilfebedarf noch unklar gewesen sei. Ersteres sei vorliegend zu verneinen gewesen. Zwar habe weiterhin ein unabweisbarer Bedarf für eine Erziehungshilfe bestanden. Jedoch hätten seinerzeit B. und E. V. - und ihnen folgend deren Mutter - zum Ausdruck gebracht, jugendamtliche Hilfemaßnahmen nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen. Die weitere Entwicklung habe sich als offen dargestellt. Der Amtsvormund habe erst wieder Erziehungshilfe beantragt, als nach seiner fachlichen Einschätzung von einer Akzeptanz auszugehen gewesen sei. Dieses Vorgehen habe dem Grundsatz der Freiwilligkeit der Inanspruchnahme von Erziehungshilfen entsprochen.
30Zur Begründung der mit Beschluss des Senats vom 19. Februar 2013 zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, eine Neubestimmung der örtlichen Zuständigkeit sei nicht geboten gewesen. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu den zeitlichen Abläufen seien unvollständig und ungenau. Wann genau die Erziehungshilfe für B. V. eingestellt worden sei, ergebe sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Der tatsächliche Zeitraum einer Leistungsunterbrechung sei, falls eine solche überhaupt vorgelegen habe, deutlich kürzer gewesen als vom Verwaltungsgericht angenommen. Maßgeblich sei in diesem Zusammenhang nicht der Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Leistungsgewährung, sondern der der Antragstellung durch den Amtsvormund im September und November 2009. Dass die Leistungsgewährung wirksam förmlich beendet worden sei und zu welchem Zeitpunkt, werde mit Nichtwissen bestritten. Bei Einstellung der Jugendhilfeleistungen sei von vornherein mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme von Leistungen zu rechnen gewesen. Dafür habe das Alter der Geschwister, die bekannte Erziehungsunfähigkeit der Mutter und der - nach Auffassung aller mit dem Fall vertrauten Fachkräfte - fortbestehende unabweisbare Hilfebedarf gesprochen; auch sei die angebliche Ablehnung einer Mitwirkung durch die Geschwister nicht belegt. Es sei seinerzeit lediglich eine Frage der Zeit gewesen, dass die Geschwister erkennen würden, sie könnten und sollten nicht länger bei ihrer Mutter bleiben, und wieder jugendamtliche Hilfe in Anspruch nehmen würden. Zumindest eine ambulante Erziehungshilfe sei durchgehend erforderlich gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar gewesen, wenn der Amtsvormund angenommen habe, die Geschwister würden nicht nur kurzzeitig jegliche Hilfeleistung durch das Jugendamt ablehnen. Selbst wenn diese nicht mehr bereit gewesen seien, stationäre Leistungen in Anspruch zu nehmen, habe das nicht jegliche Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VIII ausgeschlossen. Der weitere Fortgang des Geschehens, so auch die wiederholten Inobhutnahmen, habe die anfängliche Wiederaufnahmeperspektive - zumindest mit Blick auf ambulante Hilfeleistungen - nachträglich bestätigt. Im Zusammenhang mit einer Hilfeablehnung könne von einer zuständigkeitsrelevanten Leistungsunterbrechung allenfalls die Rede sein, wenn der Amtsvormund ernsthafte Bemühungen unternommen hätte, die Jugendlichen zu einer Mitwirkung zu bewegen, und diese solche Bemühungen anhaltend ignoriert oder zurückgewiesen hätten. Daran fehle es hier aber. Hätte sich der Amtsvormund hinreichend bemüht und seine Verantwortlichkeit sachgerecht wahrgenommen, wäre es nie zu einer Einstellung von Jugendhilfeleistungen gekommen.
31Der Kläger beantragt,
32das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. April 2012 abzuändern und
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1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die in den Hilfefällen B. und E. V. in der Zeit vom 9. Oktober 2009 bis zum 31. August 2010 aufgewandten Jugendhilfekosten in Höhe von 25.591,72 Euro zuzüglich eines Pflichtwidrigkeitszuschlags gemäß § 89c Abs. 2 SGB VIII in Höhe von 8.530,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. August 2010 zu erstatten,
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die in dem Hilfefall B. V. in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 22. April 2011 und in dem Hilfefall E. V. in der Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. März 2012 aufgewendeten Jugendhilfekosten zuzüglich eines Pflichtwidrigkeitszuschlags gemäß § 89c Abs. 2 SGB VIll nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. April 2012 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
38die Berufung zurückzuweisen.
39Sie vertritt den Standpunkt, dass sich die Frage der örtlichen Zuständigkeit neu gestellt habe. Es treffe nicht zu, dass das Verwaltungsgericht die zeitlichen Abläufe unvollständig festgestellt habe. Der Zeitpunkt der Leistungseinstellung habe sich aus den Bescheiden vom 3. Juli 2009 bzw. 19. August 2009 ergeben, die dem Vormund jeweils - wie üblich - am selben Tag persönlich übergeben worden seien. Entgegen der Auffassung des Klägers sei für die Ermittlung des Zeitraums der Leistungsunterbrechung nicht auf den Eingang des erneuten Antrags abzustellen, sondern vielmehr auf den nachfolgenden Beginn der konkreten Hilfeleistung. Insofern sei die Leistungserbringung hier für gut 5 ½ Monate (B. ) bzw. knapp 5 Monate (E. ) unterbrochen gewesen. Diese Zeiträume seien deutlich länger als die vom Bundesverwaltungsgericht für maßgeblich erachteten 3 Mo-nate. Mit einer baldigen Wiederaufnahme der Hilfen sei nicht zu rechnen gewesen. Aus dem Protokoll des Fachgesprächs vom 3. Juli 2009 ergebe sich, dass B. nicht zu einer Rückkehr in die Einrichtung in X1. zu bewegen gewesen sei. Die beteiligten Fachkräfte seien seinerzeit übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Hilfe für sie unter den gegebenen Umständen einzustellen sei. Diese fachliche Einschätzung habe der Kläger nicht in Zweifel ziehen können. Gegen den Willen des Kindes und ohne seine Bereitschaft zur Mitwirkung sei eine Leistungsbewilligung nicht möglich gewesen. Entsprechendes habe auch im Fall von E. gegolten. Die Erwägungen, die zur Einstellung der Hilfen geführt hätten, seien aktenkundig. Der Kläger verkenne, dass es sich bei der Hilfeplanung um einen komplexen partizipativen Entscheidungsprozess handele, dessen Ergebnis verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sei und der durch eine nachträgliche Beurteilung nichtbeteiligter Stellen nicht ersetzt werden könne. Bei Einstellung der Hilfen sei nicht absehbar und schon gar nicht sicher gewesen, dass die Geschwister wieder eine Mitwirkungsbereitschaft zeigen würden. Ohne neuen Antrag des Amtsvormundes habe die Beklagte eine Hilfe auch gar nicht bewilligen können. Ob der Vormund hierzu verpflichtet gewesen wäre, wie der Kläger offenbar meine, sei nicht erheblich. Angesichts der relativen Weisungsfreiheit des Amtsvormundes sei eine unterstellte Pflichtverletzung seinerseits der Beklagten nicht zuzurechnen.
40Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 21. März 2014 verwiesen.
41Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
42E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
43Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
44Die Leistungsklage ist statthaft und auch sonst zulässig. Soweit der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellte Antrag von dem in der 1. Instanz gestellten hinsichtlich des angegebenen Beginns des Leistungszeitraums abweicht (9. Oktober 2009 statt 1. November 2009), handelt es sich um eine Richtigstellung einer erkennbar irrtümlichen Falschbezeichnung, ohne dass damit das Klagebegehren der Sache nach erweitert worden wäre.
45Auch die Zulässigkeit der weiter erhobenen Feststellungsklage unterliegt nach § 43 VwGO keinen Bedenken.
46Vgl. zur Zulässigkeit eines Feststellungsantrags in einem sozialrechtlichen Kostenerstattungsstreit: OVG NRW, Urteile vom 25. Oktober 2005
47- 12 A 4342/03 -, juris, und vom 7. November 2003 - 12 A 3187/01 -, FEVS 55, 495, juris, m. w. N.
48Die Leistungs- und Feststellungsklagen sind jeweils teilweise begründet. Für die streitgegenständlichen Zeiträume der Hilfegewährung in den Hilfefällen B. und E. V. steht dem Kläger ein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zu (dazu 1.). Den geltend gemachten Pflichtwidrigkeitszuschlag nach § 89c Abs. 2 SGB VIII (dazu 2.) kann der Kläger von der Beklagten indes ebenso wenig verlangen wie eine auf § 89b Abs. 1 SGB VIII zu stützende Erstattung der streitgegenständlichen Inobhutnahmekosten (dazu 3.).
491. Nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach §§ 86, 86a und 86b SGB VIII begründet wird.
50Der Kläger hat die streitgegenständlichen Kosten, soweit sie für Leistungen im Sinne von § 2 Abs. 2 SGB VIII angefallen sind, im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86d SGB VIII aufgewendet.
51Gemäß § 86d SGB VIII ist, wenn die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht oder der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird, der örtliche Träger vorläufig zum Tätigwerden verpflichtet, in dessen Bereich sich das Kind vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. Demnach ist Voraussetzung für die Anwendung des § 86d SGB VIII, dass entweder die örtliche Zuständigkeit nicht feststeht (§ 86d Alt. 1 SGB VIII), was insbesondere der Fall sein kann, wenn Streit über die örtliche Zuständigkeit besteht oder ihre Klärung schwierig ist und längere Zeit erfordert,
52vgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 86d Rn. 3; Kunkel, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 86d Rn. 3, Reisch, in: Jens/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, Stand Juli 2013, Erl. Art. 1 § 86d KJHG Rn. 7,
53oder die örtliche Zuständigkeit zwar feststeht, aber der zuständige örtliche Träger nicht tätig wird (§ 86d Alt. 2 SGB VIII),
54vgl. Wiesner, a. a. O., § 86d Rn. 4; Kunkel, a. a. O., § 86d Rn. 4; Reisch, a. a. O., § 86d Rn. 8.
55Hier war ersteres der Fall, da sich die Beteiligten bereits im Zeitpunkt der erneuten Hilfegewährung uneins darüber waren, wer als örtlich zuständiger Träger einzustehen hatte. In Anbetracht dessen liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass § 86d SGB VIII nicht greifen könnte, weil der Kläger von einer vermeintlichen eigenen Zuständigkeit ausgegangen wäre und deshalb nicht aufgrund einer Pflicht zumvorläufigen Tätigwerden gehandelt hätte.
56Vgl. zu diesem Aspekt: VG Würzburg, Urteil vom 19. September 2013 - W 3 K 12.223 -, juris, unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 28. März 1984 - 9a RV 50/82 -, juris (zu § 102 SGB X).
57Die Beklagte ist erstattungspflichtig, weil ihre Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wurde.
58Gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII richtet sich bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Elternteile die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, das personensorgeberechtigt ist. Zuständigkeitsrechtlich hat die Leistungserbringung vorliegend bereits mit der Heimunterbringung der Hilfeempfänger nach §§ 27, 34 SGB VIII im April 2006 begonnen. Die streitbefangenen Leistungen, deren Kostenaufwand der Kläger erstattet verlangt, stellen sich lediglich als Fortsetzung der früheren Leistung der Beklagten dar. Bei Beginn der als einheitlich zu wertenden Leistungserbringung im Jahre 2006 hatte die Mutter von B. und E. V. ihren gewöhnlichen Aufenthalt unzweifelhaft im Zuständigkeitsbereich der Beklagten, während der (nicht sorgeberechtigte) Vater offenbar im Zuständigkeitsbereich des Klägers wohnte. Die Mutter war seinerzeit auch (noch) personensorgeberechtigt; auf den vorherigen partiellen Entzug des Sorgerechts für E. kam es nicht an (vgl. § 86 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VIII). Abweichendes ergäbe sich auch dann nicht, wenn man im Falle von E. bereits auf den früheren Beginn der Hilfe zur Erziehung im Juli 2005 abstellte, weil die Aufenthaltsumstände seinerzeit identisch waren.
59Als somit entscheidungserheblicher Beginn der Leistung i. S. v. § 86 SGB VIII ist das Einsetzen der Hilfegewährung und damit grundsätzlich der Zeitpunkt anzusehen, ab dem die konkrete Hilfeleistung tatsächlich gegenüber dem Hilfeempfänger erbracht wird.
60Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2011
61- 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77; a. A. noch: OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2010 - 12 B 1717/09 -, juris, m. w. N.
62"Leistung", an deren Beginn § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ausweislich § 86 Abs. 5 SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit anknüpft, sind unabhängig von der Hilfeart und Hilfeform alle im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind, und zwar auch dann, wenn sich bei einem auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben und die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden.
63Vgl. NdsOVG, Beschluss vom 14. März 2012
64- 4 LC 143/09 -, EuG 2012, 381, mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 -, BVerwGE 120, 116, juris, bestätigt durch Urteile vom 23. März 2010 - 5 C 12.09 -, BVerwGE 136, 185, juris, und vom 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, BVerwGE 141, 77, juris.
65Im Vordergrund der Gesetzesauslegung steht dabei die Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung im Rahmen einer in aller Regel auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfegewährung. Der dementsprechend auf eine Gesamtbetrachtung des konkreten Hilfebedarfs abstellende zuständigkeitsrechtliche Leistungsbegriff bedeutet deshalb weder, dass jede neue Maßnahme der Jugendhilfe den Beginn einer neuen Leistung markiert, noch, dass es allein auf die erstmalige Gewährung von Jugendhilfe im Sinne eines Beginns einer „Jugendhilfekarriere“ ankommt.
66Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Feb-ruar 2012 - 12 A 1263/11 -, juris, m. w. N.
67Der Interpretation der höchstrichterlichen Rechtsprechung dahingehend, dass bei förmlicher Einstellung einer Jugendhilfeleistung immer auch eine Beendigung der Leistung vorliegt, sofern nicht im Zeitpunkt der Einstellung der Jugendhilfeleistung eine Anschlussleistung bereits bewilligt oder doch konkret geplant ist oder eine Zuständigkeitsvorschrift des SGB VIII ausnahmsweise anderes anordnet,
68so OVG Rh.-Pf., Urteil vom 13. Februar 2014
69- 7 A 11043/13 -, juris,
70folgt der Senat nicht, weil damit - ohne exakte Vorgabe im Gesetz außerhalb der ausdrücklich geregelten Ausnahmefälle - die Zuständigkeit von der subjektiven Einschätzung des zunächst leistenden Jugendamtes und nicht objektiv vom Hilfebedarf des Kindes oder Jugendlichen abhängig gemacht würde. Eine solche Perspektivverschiebung, die möglichen Manipulationen Tür und Tor öffnen würde, ist in der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die maßgeblich auf den Aspekt der Kontinuität des jugendhilferechtlichen Bedarfs - soweit dieser qualitativ unverändert fortbesteht - abstellt, nicht angelegt.
71Ist hiernach vielmehr eine den objektiven Gegebenheiten Rechnung tragende Gesamtbetrachtung vorzunehmen, inwieweit die Hilfeleistung bezogen auf den Bedarf eine zuständigkeitsrelevante Unterbrechung erfahren hat, führt diese im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die erneute Hilfegewährung durch den Kläger in einem hinreichenden Fortsetzungszusammenhang mit der zuvor eingestellten Hilfe der Beklagten steht und sich daher nicht als „neue" Leistung darstellt.
72Dabei kommt es im Ansatz nicht entscheidend darauf an, ob die von der Beklagten verfügte Einstellung der Heimunterbringung bedarfsgerecht und damit rechtmäßig war. § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII betrifft nur die tatsächlich aufgewendeten Kosten, während es hier um die Würdigung des Umstandes, dass tatsächlich über einen Zeitraum von ca. 5 ½ Monaten (B. ) bzw. knapp 5 Monaten (E. ) keine Leistungen mehr erbracht worden sind, unter dem Gesichtspunkt des Zusammenhanges der Leistungsabschnitte geht. Anhaltspunkte dafür, dass die Hilfe, deren Kosten erstattet verlangt werden, für sich gesehen nicht rechtmäßig erbracht worden sein könnte, bestehen nicht. Insbesondere ist sie mit dem notwendigen Einverständnis des sorgeberechtigten Amtsvormunds erbracht worden.
73Vgl. zum Antragserfordernis etwa: NdsOVG, Beschluss vom 2. August 2013 - 4 LA 112/12 -, juris, OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2005
74- 12 A 606/05 -, juris, jeweils m. w. N.
75Unter welchen Voraussetzungen bei einer Wiederaufnahme von Leistungen von einem zuständigkeitsrelevanten (Neu-)Beginn oder einer Fortsetzung auszugehen ist, regelt der hier maßgebliche § 86 Abs. 2 SGB VIII nicht kraft Gesetzes. Das SGB VIII stellt lediglich in anderen Vorschriften - nämlich §§ 86 Abs. 7 Satz 4, 86a Abs. 4 Satz 3, 86b Abs. 3 Satz 2 und 88 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB VIII - im Zusammenhang mit der Frage eines Zuständigkeitswechsels auf den Gesichtspunkt der „Unterbrechung der Jugendhilfeleistungen“ ab. Dort misst es für bestimmte Leistungen und Hilfeempfänger - die hier jedoch nicht einschlägig sind - einer Unterbrechung der Leistung von bis zu 3 Monaten keine die bisherige Zuständigkeit in Frage stellende Bedeutung zu. Daneben beschränkt die „Unterbrechung der Leistung" gemäß § 95 Abs. 3 SGB VIII den Zeitraum der Wirksamkeit einer rechtswahrenden Anzeige, wenn dieser mehr als 2 Monate beträgt. Für die Frage eines - neuen - „Beginns der Leistung“ dürften alle diese Regelungen jedoch unmittelbar nichts hergeben.
76So auch: SächsOVG, Urteil vom 18. Januar 2010 - 1 A 753/08 -, juris; a. A. VG Ansbach, Urteil vom 14. Juni 2012 - AN 14 K 10.00668 -, juris, und NdsOVG, Beschluss vom 14. März 2012
77- 4 LC 143/09 -, EUG 2012, 381, juris, wonach Unterbrechungen unter 3 Monaten grundsätzlich außer Betracht bleiben sollen.
78Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der grundlegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2004 - 5 C 9.03 -, a. a. O. Die angeführten Vorschriften lassen jedoch zumindest erkennen, dass Hilfeleistungen nur dann als unterbrochen angesehen werden sollen, wenn sie während einer gewissen Zeit davor nicht erbracht wurden.
79Vgl. SächsOVG, a. a. O., mit Hinweis auf VGH C2. .-Württ., Urteil vom 15. September 1997
80- 9 S 174/96 -, FEVS 48, 131, juris.
81Entscheidend bleibt mangels weitergehender konkreter gesetzlicher Vorgaben für die Frage einer zuständigkeitsrelevanten Unterbrechung im Rahmen der einer Würdigung der Gesamtumstände danach, ob nach der Einstellung der Leistungen zum 3. Juli 2009 bzw. 19. August 2009 mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme von Leistungen auf den gleichartigen Bedarf zu rechnen oder ein zukünftiger Hilfebedarf zumindest noch nicht hinreichend klar auszuschließen war. Die bloße Einstellung der Hilfe vermag insoweit für sich genommen nicht genügen, sofern sie nicht durch tragfähige Gesichtspunkte im Hinblick auf eine nicht absehbare zukünftige Hilfegewährung gestützt ist, d. h. eine konkretisierte Wiederaufnahmeperspektive nicht besteht.
82Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 12 A 2913/12 -, juris; SächsOVG, a. a. O.; VGH C2. .-Württ., a.a.O., VG Augsburg, Beschluss vom 13. April 2012 - Au 3 E 12.434 -, juris; Funke, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 86 Rn. 11, vgl. auch die Unterscheidung zwischen Abbruch und Unterbrechung bei: Kunkel, a. a. O., § 95 Rn. 29.
83Das bestimmt sich danach, wie sicher bei Einstellung der stationären Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII damit zu rechnen war, dass B. und E. Mutter dem Erziehungs- und Betreuungsbedarf der Jugendlichen ohne Inanspruchnahme zumindest ergänzender Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII auf Dauer gerecht werden würde. Je mehr erwartet werden musste, dass sie diesen Bedarf nicht ohne professionelle Unterstützung würde abdecken können, umso konkreter zeichnete sich eine Wiederaufnahme der jugendamtlichen Hilfeleistung ab, wenn auch möglicherweise in weniger umfassender und intensiver Form.
84Daran orientiert ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass - nach objektiven Maßstäben - schon bei Einstellung der Hilfe im Juli bzw. August 2009 von einer solchen konkretisierten Wiederaufnahmeperspektive auszugehen war.
85Dieser Würdigung ist zunächst zugrundezulegen, dass der seit Jahren bekannte Erziehungshilfebedarf unverändert und unabweisbar fortbestand. Dass die manifest erziehungsunfähige und nicht mehr sorgeberechtigte Mutter während der mehrjährigen Heimunterbringung ihrer Kinder an erzieherischer Kompetenz gewonnen haben sollte, war nicht anzunehmen. Ihre Lebensumstände, soweit aus den Akten ersichtlich, vermittelten auch im Zeitpunkt der Hilfeeinstellung nach wie vor einen eher desolaten Eindruck: So hatte sie, wie aus jugendamtlichen Gesprächsprotokollen und den Abschlussberichten der Einrichtung in X1. hervorgeht, ihre frühere Wohnung in T1. offenbar im Januar 2009 zwangsweise räumen müssen, hatte sich wiederholt nicht an Vereinbarungen zu Besuchskontakten gehalten und war alkoholisiert zu einem Sommerfest erschienen. Wie dem Vermerk über einen - vom Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes des Klägers durchgeführten - unangekündigten Hausbesuch am 17. August 2009 zu entnehmen ist, erwies sich die von der Mutter seinerzeit bezogene Wohnung in C. als „verwahrlost“, die Böden „verschmutzt und mit Gerümpel bedeckt“; der Umstand, dass sie für B. und E. zwei Zimmer in einer Pension angemietet hatte, ließ die Wohnsituation nicht unbedenklicher erscheinen.
86Zu der Problematik fehlender Mitwirkungsbereitschaft auf Seiten der beiden Hilfeempfängerinnen und deren Mutter ist festzuhalten, dass die Beklagte es aufgrund der Übertragung des Personensorgerechts selbst in der Hand hatte, auf die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur erneuten Gewährung von Jugendhilfeleistungen hinzuwirken; eines Antrags der - nicht sorgeberechtigten - Mutter bedurfte es insofern nicht, was das Verwaltungsgericht auch berücksichtigt hat.
87Hiervon zu trennen ist die - auf die Eignung in Betracht kommender Maßnahmen zielende - Frage, ob der Hilfebedürftige willens ist, eine seinem Bedarf entsprechende Hilfeleistung in Anspruch zu nehmen und sich in den Prozess der Hilfegewährung erfolgversprechend einzubringen. Dabei besteht keine Veranlassung, verallgemeinernd der Frage nachzugehen, unter welchen Umständen Erziehungshilfe auch gegen den erklärten Willen des Hilfebedürftigen zu leisten ist. Besteht nämlich, wie es hier der Fall war, nach Einstellung einer Hilfeleistung der Erziehungshilfebedarf unverändert fort, ist allenfalls unter sehr engen Voraussetzungen - die hier nicht vorlagen - darauf zu schließen, dass eine jegliche weitere Gewährung von gegebenenfalls auch andersartiger Erziehungshilfe absehbar ungeeignet erscheint, weil im Zeitpunkt der Beendigung der Hilfe anzunehmen ist, dem betroffenen Minderjährigen fehle es an der Mitwirkungsbereitschaft. Wenn selbst bei der Hilfe für junge Volljährige zu bedenken ist, dass eine mangelnde Mitwirkung des Hilfebedürftigen gerade auch durch Erziehungs- oder Entwicklungsdefizite, denen mit der Hilfe begegnet werden kann, bedingt sein mag,
88vgl. zu diesem Aspekt: OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 12 B 1583/11 -, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. Oktober 2003 - 19 L 2526/03 -, juris Rn. 10 ff.; Tammen, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 41 Rn. 7; Wiesner, a. a. O., § 41 Rn. 24,
89und insofern eine gewisse Zurückhaltung geboten ist, wenn ein Ausschluss der (weiteren) Hilfegewährung wegen Kooperationsunwilligkeit des Betroffenen in Rede steht, so gilt dies erst recht bei der auf Kinder und Jugendliche zugeschnittenen Erziehungshilfe. Dort muss typischerweise mit sprunghaftem Verhalten und unüberlegten Willensäußerungen der Minderjährigen gerechnet werden. Eine zum Ausdruck gebrachte Ablehnung der weiteren Inanspruchnahme von Jugendhilfe wird häufig - und so auch hier - nicht darauf schließen lassen können, dass sie Ausdruck einer deutlich gefestigten und absehbar nicht veränderlichen inneren Haltung ist.
90Die vorliegenden Vorgänge, insbesondere die Abschlussberichte der Kinder- und Jugendhilfe X1. vom 19. August 2009 (B. ) bzw. 4. September 2009 (E. ) sowie die zahlreichen Protokolle vorangegangener Hilfeplangespräche, vermitteln das Bild eines sehr wechselhaften Beziehungsgefüges zwischen den Schwestern B. und E. auf der einen und der Mutter der beiden Mädchen auf der anderen Seite. Die Frage der Dauerhaftigkeit des im Juni 2009 - offenbar nach außen hin überraschend gefassten - Entschlusses der seinerzeit 16-jähri-gen B. , die Einrichtung in X1. zu verlassen, zur Mutter nach C. zu ziehen und Leistungen der Erziehungshilfe nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen, war vor diesem Hintergrund entsprechend zu würdigen. Aus dem Protokoll eines am 3. Juli 2009 geführten Fachgesprächs und einer E-Mail des Amtsvormunds, Herrn E9. , vom 25. Juni 2009 geht hervor, dass bei B. seinerzeit „keinerlei Problembewusstein“ bestanden habe und ihrer - nicht weiter begründeten - Meinung nach im Verhältnis zur Mutter nunmehr „alles in Ordnung“ gewesen sei, obwohl man in X1. „B. noch in jüngst zurückliegender Zeit wiederholt wütend und frustriert im Hinblick auf ihre Mutter“ erlebt habe. Schon in Anbetracht der darin deutlich zum Ausdruck kommenden unreflektierten Wahrnehmung der Unbeständigkeit ihrer Beziehung zur Mutter musste sich aufdrängen, dass die Einschätzung, nun sei „alles in Ordnung“, absehbar ebenso ins Wanken geraten würde wie die damit zusammenhängende Auffassung, ohne Jugendhilfe auszukommen; retrospektiv hat sich das bestätigt. Ebenso naheliegend war, dass sich in diesem Fall ein gleichförmiger Prozess auch bei der jüngeren Schwester E. vollziehen würde, deren Verhältnis zur Mutter offenbar, wie der Abschlussbericht vom 4. September 2009 andeutet, auch erst im Gefolge des Wegzugs B. nach C. wieder enger geworden war.
91Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme des Amtsvormundes in seinem an das Jugendamt des Klägers adressierten Antragsschreiben vom 17. November 2009, eine zunächst artikulierte Ablehnung der Hilfegewährung durch die beiden Schwestern schließe die Hilfe selbst nicht aus, es müsse dann erst versucht werden, „einen Zugang zu finden“, ebenso zutreffend wie bezeichnend; das hätte entsprechend auch schon im Zeitpunkt der vorangegangenen Einstellung der Hilfen gegolten.
92Die seinerzeit gleichfalls ablehnende Haltung der Mutter stand einer Wiederaufnahmeperspektive im dargelegten Sinne ebenso wenig entgegen. Ungeachtet der Frage, inwieweit ihre Ablehnung als gefestigt und gereift einzuschätzen war, drängte sich auf, dass bei fortdauernder Verweigerung eigener Mitwirkung Maßnahmen unausweichlich sein würden, bei denen es ihrer Beteiligung nicht bedurft hätte, gegebenenfalls bis hin zu einer erneuten Heimunterbringung.
932. Der weiter geforderte Verwaltungskostenzuschlag nach § 89c Abs. 2 SGB VIII steht dem Kläger allerdings nicht zu. Nach dieser Vorschrift hat der zuständige örtliche Träger zusätzlich einen Betrag in Höhe eines Drittels der Kosten, mindestens jedoch 50 Euro, zu erstatten, wenn der unzuständige örtliche Träger die Kosten deshalb aufgewendet hat, weil ersterer pflichtwidrig gehandelt hat. Hier fehlt es an einem pflichtwidrigen Handeln der Beklagten als demjenigen Jugendhilfeträger, der für die erneute Leistungserbringung nach der Hilfeeinstellung im Sommer 2009 örtlich zuständig war.
94Pflichtwidrigkeit wird in der Regel angenommen, wenn der erstattungspflichtige Träger seine Zuständigkeit erkannt hat bzw. bei Anwendung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen müssen und dennoch die Hilfeleistung ablehnt, verzögert oder unzureichend gewährt. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn der ersatzpflichtige Träger aufgrund einer schwierig zu beurteilenden rechtlichen Situation seine Ersatzpflicht ablehnt bzw. im Kompetenzkonflikt mit einem anderen Jugendhilfeträger seine Zuständigkeit aus rechtlichen Erwägungen heraus verneint, pflichtwidriges Verhalten ausscheiden kann; nicht jeder Rechtsirrtum ist pflichtwidrig.
95Vgl. zum Vorstehenden: OVG M.-V., Urteil vom 30. November 2011 - 1 L 71/09 -, juris, m. w. N.
96Davon ausgehend ist der Beklagten, auch wenn sie ihre (weitere) Zuständigkeit nach Einstellung der Hilfegewährung im Juli bzw. August 2009 zu Unrecht verneint hat, nicht der Vorwurf pflichtwidriger Untätigkeit zu machen. Denn die Prüfung der Zuständigkeit erforderte hier eine umfassende und keineswegs allein nach schematischen Kriterien zu bewältigende Würdigung der maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, bei der die gesamte „Jugendhilfekarriere“ der Schwestern, die Lebensumstände der Mutter und die Beziehung beider Seiten zueinander in den Blick zu nehmen waren. Vor diesem Hintergrund erwies sich die Beantwortung der Zuständigkeitsfrage jedenfalls als so schwierig, dass die Fehlerhaftigkeit des Ergebnisses der Beklagten nicht als sorgfaltswidrig angelastet werden kann. Die Komplexität der rechtlichen Prüfung wird dadurch unterstrichen, dass sich der Kläger zur Klärung der Zuständigkeit sowohl an das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht als auch an das Landesjugendamt gewandt, das Verwaltungsgericht seine angefochtene - einen Zuständigkeitswechsel bejahende - Entscheidung u. a. auf die Ergebnisse einer eingehenden Befragung des Amtsvormundes in der mündlichen Verhandlung gestützt und der Senat die Berufung aufgrund besonderer Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen hat.
973. Die geltend gemachten Kosten der Inobhutnahmen hat die Beklagte dem Kläger ebenfalls nicht zu erstatten. Die als Grundlage eines Erstattungsanspruchs allein in Betracht kommende Vorschrift des § 89b Abs. 1 SGB VIII greift nicht. Hiernach sind Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 SGB VIII) aufgewendet hat, von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 SGB VIII begründet wird. Letzterer war indes nicht die Beklagte, sondern vielmehr der Kläger.
98Für die Zuständigkeitsbestimmung entsprechend § 86 SGB VIII, die § 89b SGB VIII verlangt, ist in Abgrenzung zum einheitlichen Leistungsbegriff auf den Zeitpunkt des Beginns der Inobhutnahme abzustellen, auch wenn bereits eine Leistung der Jugendhilfe gewährt wurde oder wird.
99Vgl. Eschenbach/Schindler, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 89b Rn. 1; Reisch, a. a. O., Erl. § 89b Art. 1 KJHG Rn. 2.
100Dieser Ansatz folgt der in § 2 SGB VIII angelegten Differenzierung zwischen „Leistungen“ und „anderen Aufgaben“ der Jugendhilfe. Das Gesetz nennt die Inobhutnahme nicht im Katalog der Leistungen der Jugendhilfe (§ 2 Abs. 2 SGB VIII), sondern führt sie ausdrücklich in § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII unter der Kategorie der sonstigen Aufgaben der Jugendhilfe auf. Diese systematische und begriffliche Unterscheidung setzt sich in den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit fort. Insofern ist der Übergang von einer Inobhutnahme zur Gewährung von Hilfe zur Erziehung - auch bei einem an sich nicht qualitativ veränderten Bedarf - nicht mit einem bloßen Wechsel innerhalb des Leistungskatalogs des § 2 Abs. 2 SGB VIII gleichzusetzen,
101vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2010
102- 5 C 12.09 -, BVerwGE 136, 185, juris,
103wobei Entsprechendes gleichermaßen im umgekehrten Verhältnis zu gelten hat.
104Auch die hinter der Regelung des § 89b SGB VIII stehende Zielsetzung, Großstädte und andere Zentralorte zu entlasten, in denen, weil es sich um typische Anziehungspunkte für schutzbedürftige Kinder und Jugendliche handelt, die Jugendhilfeträger in erhöhtem Maße vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen,
105vgl. hierzu nur Reisch, a. a. O., Erl. § 89b Art. 1 KJHG Rn. 1; Kunkel, a. a. O, § 89b Rn. 1; Wiesner, a. a. O., § 89b Rn. 1,
106rechtfertigt es nicht, bei der durch den gewöhnlichen Aufenthalt begründeten Kostenverantwortlichkeit - abweichend vom Zeitpunkt des Maßnahmebeginns - auf weiter zurückliegende Aufenthaltsumstände abzustellen, wenn vor der Inob-hutnahme Leistungen der Jugendhilfe i. S. d. § 2 Abs. 2 SGB VIII erbracht wurden.
107Hiervon ausgehend lag bei Beginn der hier streitgegenständlichen Inobhutnah-men, die vom 9. Oktober 2009 bis zum 10. November 2009 (B. ) bzw. vom 19. November 2009 bis zum 12. Januar 2010 (E. ) andauerten, in beiden Fällen ein gewöhnlicher Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Klägers vor, wie aus einer entsprechenden Anwendung von § 86 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 SGB VIII folgt. Denn sowohl B. als auch E. hatten, bevor sie am 9. Oktober 2009 bzw. 19. November 2009 in Obhut genommen wurden, ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der in C. wohnhaften Mutter.
108Der Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen ab Rechtshängigkeit folgt aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 188 BGB stützen. Diese Vorschriften gelten vorbehaltlich spezieller Regelungen in den Fachgesetzen auch für öffentlich-rechtliche Geldschulden.
109Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2014 - 5 C 8.13 -, juris; Beschluss vom 21. Januar 2010
110- 9 B 66.08 -, DVBl. 2010, 575, juris; OVG NRW, Urteil vom 16. September 2011 - 12 A 2308/10 -, juris.
111Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO.
112Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
113Die Revision war nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil die Frage, ob in der förmlichen Einstellung der Jugendhilfe regelmäßig die zuständigkeitsrechtliche Beendigung der Leistung liegt, von grundsätzlicher Bedeutung ist.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn, daß sie infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen. Beschäftigte, die am Wahltage seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.
(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat; im gleichen Zeitpunkt verliert er das Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für Beschäftigte, die als Mitglieder einer Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind. Satz 1 gilt ferner nicht, wenn feststeht, daß der Beschäftigte binnen weiterer sechs Monate in die alte Dienststelle zurückkehren wird. Hinsichtlich des Verlustes des Wahlrechts bei der alten Dienststelle gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend in Fällen einer Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder auf Grund entsprechender arbeitsvertraglicher Vereinbarung.
(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Für Leistungen an junge Volljährige ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der junge Volljährige vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Hält sich der junge Volljährige in einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform auf, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in eine Einrichtung oder sonstige Wohnform.
(3) Hat der junge Volljährige keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt; Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Wird eine Leistung nach § 13 Absatz 3 oder nach § 21 über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus weitergeführt oder geht der Hilfe für junge Volljährige nach § 41 eine dieser Leistungen, eine Leistung nach § 19 oder eine Hilfe nach den §§ 27 bis 35a voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zu diesem Zeitpunkt zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn eine Hilfe für junge Volljährige nach § 41 beendet war und innerhalb von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 erforderlich wird.
(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt.
(3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Absatz 3, § 21 oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.
(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
- 1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14), - 2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21), - 3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25), - 4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40), - 5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40), - 6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
- 1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), - 2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a), - 3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44), - 4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a), - 5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a), - 6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50), - 7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51), - 8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52), - 9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a), - 10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54), - 11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57), - 12.
Beurkundung (§ 59), - 13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
(3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange nach der Inobhutnahme Leistungen auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 2 gewährt werden.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
(3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange nach der Inobhutnahme Leistungen auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 2 gewährt werden.
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42) aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, dessen Zuständigkeit durch den gewöhnlichen Aufenthalt nach § 86 begründet wird.
(2) Ist ein kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden, so sind die Kosten von dem überörtlichen Träger zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.
(3) Eine nach Absatz 1 oder 2 begründete Pflicht zur Kostenerstattung bleibt bestehen, wenn und solange nach der Inobhutnahme Leistungen auf Grund einer Zuständigkeit nach § 86 Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 2 gewährt werden.
(1) Die Jugendhilfe umfasst Leistungen und andere Aufgaben zugunsten junger Menschen und Familien.
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
- 1.
Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, der Schulsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§§ 11 bis 14), - 2.
Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21), - 3.
Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (§§ 22 bis 25), - 4.
Hilfe zur Erziehung und ergänzende Leistungen (§§ 27 bis 35, 36, 37, 39, 40), - 5.
Hilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und ergänzende Leistungen (§§ 35a bis 37, 39, 40), - 6.
Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung (den §§ 41 und 41a).
(3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe sind
- 1.
die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42), - 2.
die vorläufige Inobhutnahme von ausländischen Kindern und Jugendlichen nach unbegleiteter Einreise (§ 42a), - 3.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Pflegeerlaubnis (§§ 43, 44), - 4.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a), - 5.
die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a), - 6.
die Mitwirkung in Verfahren vor den Familiengerichten (§ 50), - 7.
die Beratung und Belehrung in Verfahren zur Annahme als Kind (§ 51), - 8.
die Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (§ 52), - 9.
die Beratung und Unterstützung von Müttern bei Vaterschaftsfeststellung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie von Pflegern und Vormündern (§§ 52a, 53a), - 10.
die Erteilung, der Widerruf und die Zurücknahme der Anerkennung als Vormundschaftsverein (§ 54), - 11.
Beistandschaft, Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts (§§ 55 bis 57), - 12.
Beurkundung (§ 59), - 13.
die Aufnahme von vollstreckbaren Urkunden (§ 60).
(1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Lebt nur ein Elternteil, so ist dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgebend.
(2) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Steht die Personensorge im Fall des Satzes 1 den Eltern gemeinsam zu, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 zuletzt bei beiden Elternteilen seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Elternteils, bei dem das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen tatsächlichen Aufenthalt hatte. Hatte das Kind oder der Jugendliche im Fall des Satzes 2 während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung bei keinem Elternteil einen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung.
(3) Haben die Elternteile verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und steht die Personensorge keinem Elternteil zu, so gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entsprechend.
(4) Haben die Eltern oder der nach den Absätzen 1 bis 3 maßgebliche Elternteil im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder ist ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht feststellbar, oder sind sie verstorben, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes oder des Jugendlichen vor Beginn der Leistung. Hatte das Kind oder der Jugendliche während der letzten sechs Monate vor Beginn der Leistung keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält.
(5) Begründen die Elternteile nach Beginn der Leistung verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so wird der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind. Solange in diesen Fällen die Personensorge beiden Elternteilen gemeinsam oder keinem Elternteil zusteht, bleibt die bisherige Zuständigkeit bestehen. Absatz 4 gilt entsprechend.
(6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1.
(7) Für Leistungen an Kinder oder Jugendliche, die um Asyl nachsuchen oder einen Asylantrag gestellt haben, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich die Person vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält; geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach § 87 begründete Zuständigkeit bestehen. Unterliegt die Person einem Verteilungsverfahren, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Zuweisungsentscheidung der zuständigen Landesbehörde; bis zur Zuweisungsentscheidung gilt Satz 1 entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch nach Abschluss des Asylverfahrens so lange bestehen, bis die für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit maßgebliche Person einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begründet. Eine Unterbrechung der Leistung von bis zu drei Monaten bleibt außer Betracht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.