Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 19. Jan. 2015 - 17 K 1912/08
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans zur oberirdischen Gewinnung und Aufbereitung von Quarzkies und Quarzsand durch Nassabbau. Sie betreibt ein Unternehmen zur Gewinnung und Vermarktung von Kies und Sand im Kreis L. und beabsichtigt einen erstmaligen Aufschluss auf einer Gesamtfläche von ca. 90 ha nahe der Stadt L1. , Gemarkung L2. , Flur 2, 10 und 11. Innerhalb eines Zeitraumes von 34 Jahren sollen ca. 9.290.000 m³ Quarzkiese und Quarzsande gewonnen werden.
3Die Aufschlussfläche liegt außerhalb der zeichnerisch dargestellten Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) des am 15. Dezember 1999 in Kraft getretenen Gebietsentwicklungsplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (heute: Regionalplan; im Folgenden: GEP 99).
4Am 14. Mai 2004 beantragte die Klägerin zunächst beim Kreis L. die wasserrechtliche Planfeststellung. Am 22. November 2005 stellte das Bergamt N. indes die Eignung des Gewinngutes zur Herstellung feuerfester Erzeugnisse nach Maßgabe des Prüfberichts GA-Nr. 2833 der RWTH Aachen fest. Daraufhin beantragte die Klägerin am 27. Dezember 2005 die Zulassung des Rahmenbetriebsplans bei der Beklagten.
5Am 19. Juli 2006 erfolgte die Bekanntmachung der Genehmigung der 32. Änderung des GEP 99. Am 9. Dezember 2008 wurde sodann die heute maßgebliche Genehmigung der 51. Änderung des GEP 99 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen, ausgegeben am 9. Dezember 2008, Seite 738, bekannt gemacht.
6Bereits am 27. Februar 2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zulassung des Rahmenbetriebsplans ab. Zur Begründung verwies sie maßgeblich darauf, die Vorhabenfläche liege außerhalb der im GEP 99 zeichnerisch dargestellten BSAB, dem Vorhaben stünden daher überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 48 Abs. 2 Bundesberggesetz (BBergG) entgegen. Bei dem in Kapitel 3.12 Ziel 1 Nr. 2 und Nr. 4 des GEP 99 festgelegten Rohstoffgewinnungsverbot für außerhalb von BSAB liegenden Vorhaben handele es sich um ein verbindliches Ziel der Raumordnung, das bei der Zulassung des Rahmenbetriebsplans zu beachten sei.
7Dagegen hat die Klägerin am 7. März 2008 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen darauf, das im GEP 99 vorgesehene Rohstoffgewinnungsverbot außerhalb von BSAB stehe der Zulassung des Rahmenbetriebsplanes nicht entgegen. Kapitel 3.12 Ziel 1 Nr. 4 GEP 99 entspreche nicht den Anforderungen an ein verbindliches Ziel der Raumordnung. Insbesondere die Ausnahmen in Kapitel 3.12 Ziel 1 Nr. 5 GEP 99 ließen jegliche Zielqualität entfallen. Zudem fehle es für ein Rohstoffgewinnungsverbot außerhalb von BSAB an einer formell-gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Eine solche sei aufgrund der erheblichen Beeinträchtigung des Eigentums der betroffenen Grundeigentümer und der Berufsfreiheit der betroffenen Unternehmen erforderlich.
8Es mangele darüber hinaus an einem schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzept. Ein solches verlange insbesondere, für die ansonsten ausgeschlossene Nutzung im Plangebiet werde in substantieller Weise Raum geschaffen. Dies sei nur gegeben, wenn der Plan sicherstelle, die betroffenen Vorhaben setzten sich an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durch. Dies bedinge eine abschließende Abwägung aller in Betracht kommender mit der Rohstoffgewinnung gegebenenfalls konkurrierender raumbedeutsamer Nutzungen innerhalb der zeichnerisch dargestellten Vorrangbereiche und eine darauf bezogene Letztentscheidung des Regionalplangebers. Eine solche Abwägung habe nicht stattgefunden. Schon die 32. Änderung des GEP 99 sei nicht mit einer Neuerarbeitung des Planungskonzepts verbunden gewesen, die Auswahl der BSAB sei nicht erneut zum Gegenstand der Abwägung gemacht worden. Die Abwägung habe sich zudem lediglich auf die positiv als BSAB dargestellten Bereiche, nicht jedoch auf die von der Ausschlusswirkung betroffenen Bereiche bezogen, da nur solche Bereiche, die durch die raumbezogene Konfliktanalyse als konfliktarm ausgewiesen wurden, zum Gegenstand einer Abwägung gemacht worden seien. Auch sei eine Abwägung der Belange von der Ausschlusswirkung betroffener Grundeigentümer nur in typisierter Form erfolgt, obwohl die Verhältnisse vor Ort völlig inhomogen seien.
9Schließlich verstoße das Rohstoffgewinnungsverbot gegen die landesplanerischen Vorgaben des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP). Weder sei die im LEP geforderte Karte „Reservegebiete für den Abbau nichtenergetischer Bodenschätze“ (Kapitel C. IV. 2.2.3 LEP) erstellt worden. Noch sei die langfristige Versorgung mit heimischen Rohstoffen durch die Ausweisung von ausreichend BSAB gesichert (Kapitel C. IV. 2. LEP). Von einer „langfristigen Versorgung“ könne nur gesprochen werden, wenn die Versorgung für einen Zeitraum von 25 Jahren gewährleistet sei.
10Das Vorhaben erfülle letztlich alle weiteren Voraussetzungen für die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes.
11Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
12die Beklagte unter Aufhebung ihres ablehnenden Bescheides vom 27. Februar 2008, Az.: 61.05.2-2005-8 (vordem: 81.05.2-2005-8) zu verpflichten, den Rahmenbetriebsplan der Klägerin vom 27. Dezember 2005 zuzulassen.
13Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung verweist sie über ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren hinaus auf die Lage der Vorhabenfläche außerhalb der im GEP 99 zeichnerisch dargestellten BSAB. Dem Vorhaben stünde daher ein Ziel der Raumordnung in Gestalt des zielförmig ausgestalteten regionalplanerischen Rohstoffgewinnungsverbotes außerhalb dieser Bereiche entgegen, sodass es zwingend ohne weitere Abwägung zu versagen sei. Kapitel 3.12 Ziel 1 Nr. 4 GEP 99 entspreche in der geltenden Fassung der 51. Änderung des GEP 99 den Anforderungen an ein verbindliches Ziel der Raumordnung. Mit dieser Änderung seien alle etwaigen Unzulänglichkeiten der 32. Änderung des GEP 99 beseitigt worden. Die gegen die Wirksamkeit des Rohstoffgewinnungsverbot in Kapitel 3.12 Ziel 1 Nr. 4 GEP 99 erhobenen Einwände der Klägerin griffen daher jedenfalls nunmehr nicht mehr durch. Insbesondere die landesplanerischen Vorgaben sowie an den Abwägungsprozess zu stellende Anforderungen seien eingehalten worden.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
17Entscheidungsgründe:
18A. Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).
19B. Die zulässige Klage ist unbegründet.
20Der Bescheid der Beklagten vom 27. Februar 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da sie keinen Anspruch nach §§ 55 Abs. 1, 52 Abs. 2a BBergG auf Zulassung ihres Rahmenbetriebsplanes hat.
21I. Das Vorhaben unterfällt dem Bergrecht. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG gilt das Bundesberggesetz für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen. Zu den grundeigenen Bodenschätzen in diesem Sinne gehören gem. § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen. Eine entsprechende Eignung wurde am 22. November 2005 nach Maßgabe des Prüfberichts GA-Nr. 2833 der RWTH Aachen durch das Bergamt N. festgestellt.
22II. Für die Zulassung des hier nach § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG erforderlichen Rahmenbetriebsplanes ist eine Planfeststellung nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG durchzuführen, da das gem. § 51 Abs. 1 BBergG betriebsplanpflichtige Vorhaben einer Gewinnung von nichtenergetischen Bodenschätzen im Tagebau auf einer Fläche von ca. 90 ha nach § 57c BBergG i.V.m. § 1 Nr. 1 b) aa) UVP-V Bergbau einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, vgl. ergänzend § 68 Abs. 1 Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz).
23III. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Zulassung des Rahmenbetriebsplanes liegen nicht vor, da diesem bereits -ungeachtet der Frage, ob die weiteren Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Satz 1, 2 BBergG erfüllt sind- überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG in Form von zwingenden Zielen der Raumordnung entgegenstehen, vgl. auch § 3 Abs. 2 Nr. 2 Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen NRW (Abgrabungsgesetz).
24Gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) sind Ziele der Raumordnung auch bei Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen, zu beachten.
25Die Raumbedeutsamkeit des wie dargelegt planfeststellungsbedürftigen Vorhabens der Klägerin, einer juristischen Person des Privatrechts, ergibt sich aus der geplanten Inanspruchnahme von ca. 90 ha Fläche und damit aufgrund seiner Größe, Lage und Zweckbestimmung Beanspruchung und Beeinflussung von Raum, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 6 ROG.
26Ziele der Raumordnung sind nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums.
27Die im Rahmenbetriebsplan der Klägerin vorgesehene Vorhabenfläche liegt außerhalb der im GEP 99 zeichnerisch dargestellten Abgrabungsbereiche. Abgrabungsbereiche sind Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (Kapitel 3.12 Ziel 1 Nr. 1 GEP 99), die zeichnerisch dargestellt sind und insoweit als BSAB bezeichnet werden (Kapitel 3.12 Ziel 1 Nr. 2 GEP 99). Abgrabungen sind nach Kapitel 3.12 Ziel 1 Nr. 4 Satz 1 GEP 99 nur innerhalb der Abgrabungsbereiche vorzunehmen. Der von der Klägerin aufgestellte Rahmenbetriebsplan widerspricht damit dem in Kapitel 3.12 Ziel 1 Nr. 4 GEP 99 festgelegten und zu beachtenden Ziel der Raumordnung.
28Die im Rahmen des gestellten Verpflichtungsbegehrens maßgeblichen Festsetzungen in Kapitel 3.12 Ziel 1 Nr. 4 GEP 99 in der Fassung der 51. Änderung sind auch rechtlich unbedenklich. Kapitel 3.12 Ziel 1 Nr. 4 Satz 1 GEP 99 ist ein wirksames Ziel der Raumordnung. Diese Regelung enthält verbindliche Vorgaben in Form von bestimmten und abschließend abgewogenen Festsetzungen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Sie legt die Negativwirkung der positiven Nutzungszuweisung nach Kapitel 3.12 Ziel 1 Nr. 2 GEP 99 fest und schließt Abgrabungen außerhalb der zeichnerisch dargestellten Abgrabungsbereiche nach Kapitel 3.12 Ziel 1 Nr. 2 GEP strikt aus. Sie ist seit der ursprünglichen Fassung des GEP unverändert geblieben, hat aber erst durch die 51. Änderung Wirksamkeit erlangt. Denn das vom Plangeber von Anfang an Beabsichtigte konnte nur auf der Grundlage einer hinreichend strikten – von eigenständigen planerischen Erwägungen auf nachfolgenden Entscheidungsebenen freien – Bindung und einer ausreichenden Verfügbarkeit von Abgrabungsbereichen erreicht werden. Die 51. Änderung des GEP 99 hat diese Voraussetzungen geschaffen. Insbesondere die von der Klägerin gerügten Bedenken im Hinblick auf die mangelnde Zielqualität des Kapitels 3.12 Ziel 1 Nr. 4 als auch dessen vermeintlicher Unwirksamkeit wurden von der obergerichtlichen Rechtsprechung zurückgewiesen,
29vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2009 – 20 A 628/05 –; OVG NRW, Urteil vom 26. September 2013 –16 A 1294/08 –; OVG NRW Beschluss vom 20. Mai 2014 – 11 A 2921/11 –; ebenso auch VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 2011 – 17 K 8082/09 –.
30Die hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerden blieben erfolglos,
31vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 2011 – 7 B 19.10 –; BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2014 – 4 B 56/13 –.
32Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung Bezug genommen. Eine Abweichung hiervon gebietende Rechtsansichten hat die Klägerin nicht mehr dargetan. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Zulassung des Vorhabens war daher zwingend zu versagen.
33C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.
34Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4, 124 a Abs. 1 VwGO nicht vorliegen. Die streitgegenständlichen Fragen sind durch die zitierte Rechtsprechung geklärt.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn
- 1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist, - 2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß - a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt, - b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
- 3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden, - 4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird, - 5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist, - 6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden, - 7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist, - 8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird, - 9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
- 10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden, - 11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden, - 12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und - 13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß
- 1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie - 2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und - 3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.
(1) Dieses Gesetz gilt für
- 1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt, - 2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen, - 3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner für
- 1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern, - 2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind, - 3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
- 1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, - 2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen - 3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen, - 4.
in Luftfahrzeugen und - 5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen - a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder - b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.
(1) Bodenschätze sind mit Ausnahme von Wasser alle mineralischen Rohstoffe in festem oder flüssigem Zustand und Gase, die in natürlichen Ablagerungen oder Ansammlungen (Lagerstätten) in oder auf der Erde, auf dem Meeresgrund, im Meeresuntergrund oder im Meerwasser vorkommen.
(2) Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundeigentümers. Auf bergfreie Bodenschätze erstreckt sich das Eigentum an einem Grundstück nicht.
(3) Bergfreie Bodenschätze sind, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) oder aus Absatz 4 nichts anderes ergibt:
Actinium und die Actiniden, Aluminium, Antimon, Arsen, Beryllium, Blei, Bor, Caesium, Chrom, Eisen, Francium, Gallium, Germanium, Gold, Hafnium, Indium, Iridium, Kadmium, Kobalt, Kupfer, Lanthan und die Lanthaniden, Mangan, Molybdän, Nickel, Niob, Osmium, Palladium, Phosphor, Platin, Polonium, Quecksilber, Radium, Rhenium, Rhodium, Rubidium, Ruthenium, Scandium, Schwefel, Selen, Silber, Strontium, Tantal, Tellur, Thallium, Titan, Vanadium, Wismut, Wolfram, Yttrium, Zink, Zinn, Zirkonium - gediegen und als Erze außer in Raseneisen-, Alaun- und Vitriolerzen -;
Lithium; Kohlenwasserstoffe nebst den bei ihrer Gewinnung anfallenden Gasen;
Stein- und Braunkohle nebst den im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden Gasen; Graphit;
Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalze nebst den mit diesen Salzen in der gleichen Lagerstätte auftretenden Salzen; Sole;
Flußspat und Schwerspat.
Als bergfreie Bodenschätze gelten:
- 1.
alle Bodenschätze im Bereich des Festlandsockels und, - 2.
soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt, - a)
alle Bodenschätze im Bereich der Küstengewässer sowie - b)
Erdwärme und die im Zusammenhang mit ihrer Gewinnung auftretenden anderen Energien (Erdwärme).
(4) Grundeigene Bodenschätze im Sinne dieses Gesetzes sind nur, soweit sich aus aufrechterhaltenen alten Rechten (§§ 149 bis 159) nichts anderes ergibt:
- 1.
Basaltlava mit Ausnahme des Säulenbasaltes; Bauxit; Bentonit und andere montmorillonitreiche Tone; Dachschiefer; Feldspat, Kaolin, Pegmatitsand; Glimmer; Kieselgur; Quarz und Quarzit, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder Ferrosilizium eignen; Speckstein, Talkum; Ton, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten, säurefesten oder nicht als Ziegeleierzeugnisse anzusehenden keramischen Erzeugnissen oder zur Herstellung von Aluminium eignet; Traß; - 2.
alle anderen nicht unter Absatz 3 oder Nummer 1 fallenden Bodenschätze, soweit sie untertägig aufgesucht oder gewonnen werden.
(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten.
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß
- 1.
für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen; - 2.
für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden.
(2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen. Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2.
(2b) Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. Für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 11 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Das Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens.
(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.
(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne aufzustellen.
(4) Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können verlängert, ergänzt und abgeändert werden.
(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.
(1) Das im Falle des § 52 Abs. 2a durchzuführende Planfeststellungsverfahren tritt an die Stelle des Verfahrens nach § 54 Absatz 1 und 2 und § 56 Absatz 1. § 54 Absatz 3 gilt entsprechend. Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde ist die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde. Bei Vorhaben im Bereich des Festlandsockels tritt bei der Anwendung der Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über das Planfeststellungsverfahren an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde; als Bereich, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, gilt der Sitz dieser Behörde. Für das Verfahren sind die §§ 15 bis 27 sowie 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie die nachfolgenden Regelungen anzuwenden.
(2) Der Rahmenbetriebsplan muß den Anforderungen genügen, die sich aus den Voraussetzungen für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens unter Berücksichtigung der Antragserfordernisse für die vom Planfeststellungsbeschluß eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen ergeben. Der Rahmenbetriebsplan muss alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung bedeutsamen Angaben in der Form eines Berichts zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) nach Maßgabe des § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und der Rechtsverordnung nach § 57c enthalten. Der Unternehmer hat dem Rahmenbetriebsplan einen zur Auslegung geeigneten Plan beizufügen.
(3) Verfügen die beteiligten Behörden zu den nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zu machenden Angaben über zweckdienliche Informationen, so unterrichten sie den Unternehmer und stellen ihm die Informationen auf Verlangen zur Verfügung. Das gilt insbesondere für Informationen aus einem vorausgegangenen Raumordnungsverfahren; die dafür zuständige Behörde hat die Unterlagen aus diesem Verfahren, die für die Umweltverträglichkeitsprüfung von Bedeutung sein können, der nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Entscheidung über die Planfeststellung ist hinsichtlich der eingeschlossenen Entscheidungen nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu treffen. Das Verhältnis zwischen Unternehmer und Betroffenen und der Schutz von Belangen Dritter im Sinne des Bergrechts bestimmen sich nach den dafür geltenden Vorschriften dieses Gesetzes; dies gilt auch für eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.
(5) Hinsichtlich der vom Vorhaben berührten Belange Dritter und der Aufgabenbereiche Beteiligter im Sinne des § 54 Abs. 2 erstrecken sich die Rechtswirkungen der Planfeststellung auch auf die Zulassung und Verlängerung der zur Durchführung des Rahmenbetriebsplanes erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlußbetriebspläne, soweit über die sich darauf beziehenden Einwendungen entschieden worden ist oder bei rechtzeitiger Geltendmachung hätte entschieden werden können; Entscheidungen nach § 48 Abs. 2 werden außer in den in § 48 Abs. 2 Satz 2 genannten Fällen des Schutzes von Rechten Dritter durch einen Planfeststellungsbeschluß ausgeschlossen.
(6) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden Umweltverträglichkeitsprüfung sind die Vorschriften des Teils 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden.
(1) Die zuständige Behörde kann unter dem Vorbehalt des Widerrufs zulassen, daß bereits vor der Planfeststellung oder vor der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans nach § 52 Absatz 2 Nummer 1 mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wird, wenn
- 1.
mit einer Entscheidung zugunsten des Unternehmers gerechnet werden kann, - 2.
eine nicht wiedergutzumachende Beeinträchtigung von Natur und Landschaft nicht zu besorgen ist, - 3.
an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Unternehmers besteht und - 4.
der Unternehmer sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Ausführung des Vorhabens verursachten Schäden zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht planfestgestellt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.
(2) Vorschriften über Vorbescheide und Teilgenehmigungen, die in anderen Gesetzen für die vom Planfeststellungsbeschluß eingeschlossenen behördlichen Entscheidungen vorgesehen sind, gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß
- 1.
eine Entscheidung auf Grund dieser Vorschriften nur nach Durchführung einer sich auf den Gegenstand von Vorbescheid oder Teilgenehmigung erstreckenden Umweltverträglichkeitsprüfung getroffen werden darf, die die nach dem jeweiligen Planungsstand erkennbaren Umweltauswirkungen des Gesamtvorhaben einbezieht, - 2.
eine abschließende Entscheidung im Planfeststellungsbeschluß vorzubehalten und dabei - 3.
eine erneute Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, soweit bisher nicht berücksichtigte, für die Umweltverträglichkeit des Vorhabens bedeutsame Merkmale des Vorhabens vorliegen oder bisher nicht berücksichtigte Umweltauswirkungen erkennbar werden.
(3) Sind für ein Vorhaben nach § 52 Abs. 2a auch nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren oder vergleichbare behördliche Entscheidungen vorgesehen, so ist nur das Verfahren nach den §§ 57a bis 57c durchzuführen. In den Fällen des § 126 Abs. 3 hat § 9b des Atomgesetzes Vorrang. Sind für Folgemaßnahmen nach anderen Vorschriften Planfeststellungsverfahren vorgesehen, so ist insoweit das Verfahren nach den anderen Vorschriften durchzuführen.
(1) Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung dürfen nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Zum Betrieb gehören auch die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen. Die Betriebsplanpflicht gilt auch für die Einstellung im Falle der Rücknahme, des Widerrufs oder der Aufhebung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums sowie im Falle des Erlöschens einer sonstigen Bergbauberechtigung.
(2) Absatz 1 gilt nicht für einen Aufsuchungsbetrieb, in dem weder Vertiefungen in der Oberfläche angelegt noch Verfahren unter Anwendung maschineller Kraft, Arbeiten unter Tage oder mit explosionsgefährlichen oder zum Sprengen bestimmten explosionsfähigen Stoffen durchgeführt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann Betriebe von geringer Gefährlichkeit und Bedeutung auf Antrag des Unternehmers ganz oder teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum von der Betriebsplanpflicht befreien, wenn der Schutz Beschäftigter und Dritter und das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt werden können. Dies gilt nicht für die Errichtung und die Einstellung des Betriebes und für Betriebe im Bereich des Festlandsockels.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften darüber zu erlassen,
- 1.
welche betriebsplanpflichtigen Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, unter Beachtung der Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, - 2.
welche Angaben im einzelnen im Rahmen des UVP-Berichts zu machen sind, welchen Anforderungen die Angaben genügen müssen und welche Unterlagen dazu beizubringen sind.
(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn
- 1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist, - 2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß - a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt, - b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
- 3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden, - 4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird, - 5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist, - 6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden, - 7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist, - 8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird, - 9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
- 10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden, - 11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden, - 12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und - 13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß
- 1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie - 2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und - 3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.
(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.
(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Erfordernisse der Raumordnung: Ziele der Raumordnung, Grundsätze der Raumordnung und sonstige Erfordernisse der Raumordnung; - 2.
Ziele der Raumordnung: verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums; - 3.
Grundsätze der Raumordnung: Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan aufgestellt werden; - 4.
sonstige Erfordernisse der Raumordnung: in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung, Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen; - 5.
öffentliche Stellen: Behörden des Bundes und der Länder, kommunale Gebietskörperschaften, bundesunmittelbare und die der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; - 6.
raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen: Planungen einschließlich der Raumordnungspläne, Vorhaben und sonstige Maßnahmen, durch die Raum in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung oder Funktion eines Gebietes beeinflusst wird, einschließlich des Einsatzes der hierfür vorgesehenen öffentlichen Finanzmittel; - 7.
Raumordnungspläne: zusammenfassende, überörtliche und fachübergreifende Pläne nach den §§ 13 und 17.
(2) Werden die Begriffe nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 in anderen Bundesgesetzen verwandt, sind sie, soweit sich aus diesen Bundesgesetzen nicht etwas anderes ergibt, im Sinne von Absatz 1 auszulegen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.