Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Nov. 2016 - 4 B 27/16
Gericht
Gründe
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I
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Die Klägerin, eine von der Bundesrepublik Deutschland zu 100 % gehaltene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist für die Sanierung stillgelegter mitteldeutscher Braunkohletagebaue auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zuständig. Laut Beschwerdebegründung gehört es auch zu ihren Aufgaben, die in ihrem Besitz befindlichen Flächen nach der Sanierung an Investoren zu veräußern.
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Die Klägerin nimmt den beklagten Landkreis auf Erteilung einer Genehmigung zur Beseitigung eines denkmalgeschützten Wasserturms von einem ihrer Grundstücke in Anspruch, das ursprünglich zu einer im Jahr 1992 stillgelegten Braunkohlenbrikettfabrik gehörte. Ihre Klage wurde im Berufungsrechtszug abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, dass dem Anspruch auf Erteilung der Abbruchgenehmigung die Erhaltenspflicht der Klägerin entgegenstehe. Die Frage, ob der Klägerin die Erhaltung des Turms nach § 8 Abs. 1 SächsDSchG zumutbar sei oder nicht, orientiere sich dabei vorliegend nicht an dem Maßstab, der grundsätzlich für private Eigentümer gelte. Zwar sei die Klägerin als GmbH eine juristische Person des Zivilrechts. Jedoch sei sie als öffentliches Unternehmen zu qualifizieren, das sich nicht in einer grundrechtstypischen Gefährdungslage befinde, weil sie vom Bund zu 100 % getragen werde. Ein Fall, in dem auch einem öffentlichen Unternehmen die Erhaltung eines Kulturdenkmals unzumutbar sei, sei vorliegend nicht gegeben. Die Prognose, dass die Klägerin bei Annahme einer Verpflichtung zur Erhaltung des Turms ihre Aufgaben als Bergbausaniererin nicht mehr weiter wahrnehmen könnte, sei angesichts der Finanzmittel, über die sie verfügen könne, fernliegend.
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Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt, die sie auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO stützt.
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II
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.
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1. Die Klägerin möchte in einem Revisionsverfahren grundsätzlich klären lassen, ob ein nach marktwirtschaftlichen Prinzipien vorgehendes und organisiertes Unternehmen bei einer einzelnen Investitionsentscheidung, die ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück betrifft, den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beanspruchen kann. Die Fragestellung ist fallbezogen um den Zusatz zu ergänzen, dass es sich um ein Unternehmen handelt, das vollständig von der öffentlichen Hand getragen wird. Sie ist um den weiteren Zusatz zu ergänzen, dass sie sich auf Unternehmen bezieht, die "rein privatrechtliche Funktionen" wahrnehmen (Beschwerdebegründung S. 15). Denn andernfalls - bei Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben - wäre die Frage bereits hinreichend geklärt. Die Klägerin könnte sich über Art. 19 Abs. 3 GG nicht auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berufen (BVerfG, Beschlüsse vom 18. Mai 2009 - 1 BvR 1731/05 - NVwZ 2009, 1282 Rn. 16 m.w.N. und vom 3. November 2015 - 1 BvR 1766/15 u.a. - NVwZ-RR 2016, 242 Rn. 6 m.w.N.).
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Der Senat hat allerdings gewisse Zweifel, ob die Klägerin ausschließlich einer privatwirtschaftlichen Betätigung nachgeht, der eine entsprechende Aufgabenstellung zugrunde liegt. Denn der von ihr in der Beschwerdebegründung mitgeteilte Umstand, dass der Bund und die Länder Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die von der Klägerin betriebene Braunkohlesanierung aus Steuermitteln finanzieren, könnte dafür sprechen, dass die Sanierung als öffentliche Aufgabe konzipiert ist. Möglicherweise nimmt die Klägerin auch mit der Verwertung und Vermarktung der sanierten Liegenschaften eine öffentliche Aufgabe wahr.
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Das kann jedoch dahinstehen, weil sich die zugunsten der Klägerin modifizierte Frage beantworten lässt, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.
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Grundrechtsträger sind nach Art. 19 Abs. 3 GG auch inländische juristische Personen, soweit Grundrechte betroffen sind, die ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Auf eigene Grundrechte kann sich aber regelmäßig nicht berufen, wer seinerseits durch die Grundrechte verpflichtet wird; denn im Grundsatz kann niemand gleichzeitig Träger und Adressat von Grundrechten sein (BVerfG, Beschlüsse vom 16. Januar 1963 - 1 BvR 316/60 - BVerfGE 15, 256 <262> und vom 2. Mai 1967 - 1 BvR 578/63 - BVerfGE 21, 362 <369 f.>). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass in privatrechtlichen Organisationsformen geführte Unternehmen, die vollständig im Eigentum des Staates stehen (öffentliche Unternehmen), unmittelbar an die Grundrechte gebunden (und daher nicht grundrechtsfähig) sind, und zwar unabhängig davon, ob die für den Staat oder andere Träger öffentlicher Gewalt handelnde Einheit "spezifische" Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, ob sie erwerbswirtschaftlich oder zur reinen Bedarfsdeckung tätig wird ("fiskalisches" Handeln) und welchen sonstigen Zweck sie verfolgt (BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2016 - 2 BvR 470/08 - NJW 2016, 3157 Rn. 30). Der Vorstellung, die Grundrechtsbindung sei von der Natur des verfolgten Zwecks abhängig und erfasse grundsätzlich nicht die in privatrechtlichen Handlungsformen jenseits des sogenannten Verwaltungsprivatrechts "fiskalisch" tätig werdende öffentliche Hand (so BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 397/02 - NJW 2004, 1031), hat das Bundesverfassungsgericht eine Absage erteilt, weil sie mit der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung für eine umfassende Grundrechtsbindung aller staatlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 3 GG) nicht vereinbar ist. Diese Bindung steht nicht unter einem Nützlichkeits- oder Funktionsvorbehalt (BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 - BVerfGE 128, 226 <245>).
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Das von der Klägerin bemühte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 2001 - 6 C 6.00 - (BVerwGE 114, 160) widerspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich nicht festgelegt, sondern ist davon ausgegangen, dass Unternehmen, die durch eine ausschließlich privatwirtschaftliche Tätigkeit und Aufgabenstellung gekennzeichnet sind, grundrechtsfähig sind (a.a.O. S. 189). Da es im Weiteren einen Grundrechtsverstoß verneint hat, hat es die Grundrechtsfähigkeit der Sache nach unterstellt und damit letztlich offengelassen.
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2. Die weitere Frage nach einer Grundrechtsberechtigung aus Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Fragen zum bundesdeutschen Haushaltsrecht führen nicht zur Zulassung der Revision, weil sie für das Oberverwaltungsgericht nicht maßgeblich waren. Es gehört nicht zu den Aufgaben des Bundesverwaltungsgerichts, Rechtsfragen zu klären, die sich die Vor-instanz nicht gestellt und deshalb auch nicht beantwortet hat (BVerwG, Beschluss vom 25. April 2016 - 4 B 10.16 - juris Rn. 5).
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3. Die Fragen,
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- ob ein Gericht gegen die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) verstößt, wenn es den klaren Wortlaut eines einfachen Gesetzes unter Ausführung vermeintlich grundrechtlich gebotener Ausführung übergeht,
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- ob eine vermeintlich verfassungskonforme Auslegung ohne Auseinandersetzung mit dem Wortlaut erfolgen kann,
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- ob die Nichtbeachtung der einfachgesetzlichen Norm überhaupt mit der vermeintlich fehlenden Grundrechtsberechtigung des Normadressaten begründet werden kann und
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- ob eine grundrechtskonforme Auslegung einfachen Rechts in Fällen wie diesem zugunsten der Eingriffsverwaltung erfolgen kann,
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rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, weil die Klägerin selbst davon ausgeht, dass sich die Fragen anhand der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 20 Abs. 3 GG beantworten lassen. Ihr dienen die Fragen als Einfallstor für eine Kritik an der Auslegung und Anwendung der nicht revisiblen Vorschrift des § 8 Abs. 1 SächsDSchG durch das Oberverwaltungsgericht. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Sache nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil die Beantwortung ihrer Fragen in ihrem Sinne geeignet sein soll, zu einer verfassungskonformen Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Zumutbarkeit in § 8 Abs. 1 SächsDSchG beizutragen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde, mit der gerügt wird, die Auslegung und Anwendung von Landesrecht sei mit Bundesrecht nicht vereinbar, kann nur Erfolg haben, wenn der Beschwerdeführer aufzeigt, dass und inwiefern die gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführte bundesrechtliche Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1994 - 4 B 266.94 - NVwZ 1995, 601 = juris Rn. 6 und vom 30. Juni 2003 - 4 B 35.03 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 26 = juris Rn. 4). Noch offene Fragen zu Art. 20 Abs. 3 GG formuliert die Beschwerde aber nicht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
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vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
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die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.