Bundesverwaltungsgericht Urteil, 21. Juni 2011 - 2 WD 10/10

published on 21/06/2011 00:00
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 21. Juni 2011 - 2 WD 10/10
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Tatbestand

Ein Berufssoldat im Dienstgrad eines Stabsfeldwebels hatte im Zeitraum von April 2004 bis April 2007 wiederholt insgesamt 50 000 Zigaretten illegal aus der Tschechischen Republik "eingeschmuggelt" und einige Zigarettenstangen mit je 5 € Aufschlag an zwei Untergebene und an seinen Disziplinarvorgesetzten weiterverkauft. Bei drei der Schmuggelfahrten war der Soldat trotz eines in seinem Pkw hinter der Rücklehne eingebauten Zwischenblechs von Zollkräften entdeckt worden. Der Steuerausfallschaden in Höhe von 7 000 € wurde vom Soldaten ausgeglichen. Wegen versuchter und vollendeter Steuerhinterziehung erging gegen ihn ein Strafbefehl über zehn Monate Freiheitsstrafe.

Im gerichtlichen Disziplinarverfahren hat die Truppendienstkammer gegen den Soldaten wegen des inner- und außerdienstlichen Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren verhängt, verbunden mit einer Kürzung seiner Dienstbezüge um ein Zwanzigstel für die Dauer von neun Monaten.

Auf die "maßnahmebeschränkte" Berufung der Wehrdisziplinaranwaltschaft hat das Bundesverwaltungsgericht den Soldaten zum Hauptfeldwebel degradiert.

Entscheidungsgründe

...

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2. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. dazu Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 mit weiteren Nachweisen). Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

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a) Eigenart und Schwere des inner- und außerdienstlichen Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen des Soldaten schwer.

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Der Schwerpunkt der Verfehlungen liegt zunächst in der mehrfachen Verletzung der Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) in den Anschuldigungspunkten 1 bis 4. Sie gehört zu den zentralen Pflichten eines Soldaten. Ihre Verletzung hat in der Regel schon deshalb erhebliches Gewicht.

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Die Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG fordert allgemein von dem Soldaten, im Dienst und außerhalb des Dienstes durch gewissenhafte, sorgfältige und loyale Pflichterfüllung zur Funktionsfähigkeit der Bundeswehr beizutragen und alles zu unterlassen, was diese in ihrem durch das Grundgesetz festgelegten Auftrag schwächen würde. § 7 SG setzt sich zusammen aus einer Vielzahl soldatischer Einzelpflichten. Zu ihnen zählt auch, das Vermögen des Dienstherrn zu schützen. Dem hat der Soldat nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanz durch seine versuchten und vollendeten Steuerhinterziehungen in den Anschuldigungspunkten 1 bis 4 als zugleich außerdienstliches Verhalten im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG zuwidergehandelt. Insoweit ist der Soldat im Rahmen seiner Pflicht zum treuen Dienen auch seiner Verpflichtung zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung, vor allem der Beachtung der Strafgesetze (vgl. z.B. Urteil vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 WD 7.08 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr.29 m.w.N.), nicht nachgekommen. Denn er hat kriminelles Unrecht begangen und ist deshalb - wenn auch auf Bewährung - rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten "verurteilt" worden. Das vorsätzliche strafbare Fehlverhalten weckt zudem Zweifel an der Rechtstreue, der persönlichen Integrität und der dienstlichen Zuverlässigkeit des Soldaten. Die allgemeine Gesetzestreue eines Beamten oder Soldaten ist eine wesentliche Grundlage des öffentlichen Dienstes, dessen Angehörigen nach Art. 33 Abs. 4 GG die Ausübung hoheitlicher Befugnisse obliegt (vgl. Urteil vom 31. Juli 1996 - BVerwG 2 WD 21.96 - BVerwGE 103, 361<367> = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 9, S. 22 f.). Deshalb ist ein - auch außerdienstlicher - Verstoß gegen Rechtsnormen, die wichtige Gemeinschaftsinteressen schützen, allgemein geeignet, das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Dienstausübung zu erschüttern (vgl. Urteil vom 2. April 2008 - BVerwG 2 WD 13.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 25, m.w.N.). Ein solcher Fall ist auch hier gegeben. Das durch § 370 AO geschützte Rechtsgut ist die Sicherung des staatlichen Steueranspruchs, d.h. des rechtzeitigen und vollständigen Steueraufkommens (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08 - BGHSt 53, 71<80> m.w.N.). In diesem Zusammenhang ist ferner von erheblichem Gewicht, dass der Soldat, der ebenso wie ein Beamter Repräsentant des demokratischen Rechtsstaats ist, Steuer- und Abgabenhinterziehungen begangen und dadurch das Vermögen des Gemeinwesens gefährdet und geschädigt hat, obwohl er gerade aus Steuermitteln alimentiert wird (vgl. zur Steuerhinterziehung durch Beamte z.B. Urteile vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <27> = Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 23 S. 25 und vom 6. Juni 2007 - BVerwG 1 D 8.06 - juris).

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Der Umstand, dass es strafrechtlich zum Teil nur zur versuchten Steuerhinterziehung gekommen war, führt nicht zu einer milderen Einstufung der Verfehlungen. Der Versuch einer Straftat stellt bereits ein Dienstvergehen dar. Disziplinarrechtlich belastet deshalb ein Dienstvergehen als versuchte Straftat einen Soldaten grundsätzlich genauso wie eine vollendete Straftat. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Nichteintritt des Taterfolges auf zurechenbarem Verhalten des Soldaten beruhte (vgl. dazu insgesamt Urteil vom 14. Oktober 2009 - BVerwG 2 WD 16.08 - Buchholz 449 § 17 SG Nr. 43 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Der Soldat hat zum Teil nur deshalb keine vollendete Straftat begangen, weil sein kriminelles Verhalten von Zollkräften rechtzeitig entdeckt worden war.

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Außerdem hat die Truppendienstkammer im Anschuldigungspunkt 5 - für den Soldaten sehr belastend - hinsichtlich der ihm unterstellten Soldaten Stabsunteroffizier S. und Unteroffizier K. wegen der Verstrickung in das eigene Fehlverhalten mit der Gefahr, dafür straf- und disziplinarrechtlich belangt zu werden, einen Verstoß gegen seine Fürsorgepflicht (§ 10 Abs. 3 SG) angenommen. Diese beinhaltet die Pflicht jedes militärischen Vorgesetzten, Untergebene nach Recht und Gesetz zu behandeln. Der Untergebene muss u.a. das berechtigte Gefühl haben, dass sich der Vorgesetzte bei allen Handlungen und Maßnahmen vom Wohlwollen gegenüber dem jeweiligen Untergebenen leiten lässt und dass er stets bemüht ist, ihn vor Schäden und unzumutbaren Nachteilen zu bewahren (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 3. Juli 2007 - BVerwG 2 WD 12.06 - Buchholz 449 § 10 SG Nr. 58 m.w.N.).

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Zugleich hat das Truppendienstgericht im Anschuldigungspunkt 5 - unter ergänzender Einbeziehung der Verstrickung des damaligen Batteriechefs, Major G., - festgestellt, dass der Soldat seine Kameradschaftspflicht (§ 12 Satz 2 SG) verletzt hat; auch das ist von Gewicht. Inhalt und bestimmende Faktoren der Pflicht zur Kameradschaft sind das gegenseitige Vertrauen der Soldaten der Bundeswehr, das Bewusstsein, sich jederzeit, vor allem in Krisen- und Notzeiten, aufeinander verlassen zu können, sowie die Verpflichtung zu gegenseitiger Achtung, Fairness und Toleranz (vgl. Urteil vom 24. April 2007 - BVerwG 2 WD 9.06 - § 10 sg nr. 57>). Ein Vorgesetzter, der die Rechte, die Ehre oder die Würde seiner Kameraden verletzt, untergräbt den dienstlichen Zusammenhalt, stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe; zugleich disqualifiziert er sich in seiner Vorgesetztenstellung (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 13. Februar 2003 - BVerwG 2 WD 33.02 - Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 1 m.w.N.).

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Aber auch die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) im Anschuldigungspunkt 5 wiegt schwer. Die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere ein Vorgesetzter - wie hier -, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - m.w.N.). Das war hier der Fall.

28

Eigenart und Schwere des inner- und außerdienstlichen Dienstvergehens werden hier schließlich auch durch die Tatumstände bestimmt. Es handelt sich nicht um ein einmaliges Fehlverhalten des Soldaten. Dieser hat innerhalb von etwa drei Jahren (April 2004 bis April 2007) mehrfach schwer versagt, indem er quasi gewerbsmäßig insgesamt 50 000 Zigaretten aus der ... illegal über die Grenze gebracht hat. Obwohl seine "Schmuggelfahrten" - wie er wusste - wiederholt entdeckt worden waren, hat er sein Fehlverhalten fortgesetzt und nach seiner Einlassung vom 29. Januar 2008 das Risiko härterer Sanktionen bewusst in Kauf genommen. Diese hohe kriminelle Energie kommt auch in dem Umstand zum Ausdruck, dass er den Umbau seines Kraftfahrzeuges gezielt zum "Zigaretten-Schmuggel" vorgenommen oder zumindest ausgenutzt hat.

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Ferner wiegt schwer, dass der Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Stabsfeldwebel - wenige Wochen vor Beginn seines Fehlverhaltens im April 2004 war er in diesen Dienstgrad befördert worden - in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 SG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine erhöhte Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (vgl. dazu Urteil vom 13. Januar 2011 a.a.O. m.w.N.). Das war hier der Fall.

30

b) Das Dienstvergehen hatte zwar für die Personalplanung und -führung der Truppe keine negativen Auswirkungen; die Versetzung des Soldaten am 1. Dezember 2007 zur ...kompanie ... war bedarfsbedingt erfolgt. Den Soldaten belastet jedoch der durch ihn vorübergehend verursachte und nicht geringwertige Steuerausfallschaden in Höhe von insgesamt 7 000 €.

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c) Die Beweggründe des Soldaten für sein Fehlverhalten waren allein von Eigennutz geprägt. Der Gewinn aus dem Verkauf der geschmuggelten Zigaretten - insgesamt etwa 1 250 € (50 000 Zigaretten, d.h. 250 Stangen mit je 5 € Verdienst) - diente nach der Einlassung des Soldaten der Deckung seiner Benzinkosten für seine Fahrten nach B. und (später) der Begleichung der Steuernachforderungen.

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d) Das Maß der Schuld des Soldaten wird vor allem dadurch bestimmt, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass er zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähig gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

33

Milderungsgründe in den Umständen der Tat, die die Schuld des Soldaten mindern könnten, sind ebenfalls nicht erkennbar. Sie wären nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 10. September 2009 - BVerwG 2 WD 28.08 m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Dazu hat der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung verschiedene - nicht abschließende - Fallgruppen entwickelt, von denen hier allenfalls ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, in Betracht käme (vgl. dazu u.a. Urteil vom 10. September 2009 a.a.O. m.w.N., ständige Rechtsprechung). Immerhin hatte der Soldat im Strafverfahren durch seinen Verteidiger geltend gemacht, die Taten aus "finanzieller Not" begangen zu haben.

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Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des Milderungsgrundes "Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage" im Tatzeitraum (April 2004 bis April 2007) vorgelegen haben könnten, sind jedoch nicht ersichtlich. Dies gilt bereits für eine "wirtschaftliche Notlage" im Sinne des Milderungsgrundes. Der Soldat hat im Disziplinarverfahren insoweit nichts Substanziiertes vorgebracht. Er hatte zwar sowohl im Strafverfahren als auch im Disziplinarverfahren sinngemäß geltend gemacht, sich damals in "angespannten finanziellen Verhältnissen" befunden zu haben. Zugleich hatte er jedoch eingeräumt, er könne mit Geld schon umgehen. Es sei ja nicht so gewesen, dass ihm das "Wasser bis zum Hals gestanden" habe. Er habe einfach gut über die Runden kommen wollen. In diesem Sinne hat sich der Soldat auch vor dem Truppendienstgericht eingelassen: Finanziell sei er ja nicht am "Absaufen" gewesen; ein bisschen Geld habe er schon in der Hinterhand gehabt. In der Berufungshauptverhandlung hat er die Richtigkeit dieser Einlassungen bestätigt; er sei damals finanziell einfach nicht vorwärts gekommen. Der Soldat, der ebenso wie seine Frau Nichtraucher ist, hat insoweit vor dem Senat von "Gier" gesprochen. Letztlich lässt auch der erwähnte Verwendungszweck des Gewinns aus dem Zigarettenschmuggel für Benzin und Steuernachforderungen erkennen, dass eine wirtschaftliche Notlage nicht vorlag.

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e) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sprechen für den Soldaten seine ihm in den Beurteilungen vom 4. September 2002 (Durchschnittsbewertung 6,13), vom 4. Februar 2005 (Durchschnittsbewertung 6,31 - jeweils bei Höchstnote 7) und vom 30. Januar 2009 (Durchschnittsbewertung 6,8 bei Höchstnote 9) attestierten überdurchschnittlichen Leistungen sowie die ihm verliehenen Auszeichnungen, förmlichen Anerkennungen, Zulage und Prämie. Ihm kann auch eine Nachbewährung zugebilligt werden. Nach übereinstimmenden Aussagen der Leumundszeugen Major Gu. und Major K., damals und jetzt Kompaniechefs der ...kompanie ..., kommt der Soldat seiner besonderen Verantwortung als Schirrmeister hervorragend nach. Seine Einsatzbereitschaft sei sehr hoch. Würde er seinen Dienstgrad verlieren, müsse der Soldat wegversetzt werden. Dies würde dramatische Folgen für die Kompanie haben, wie Major K. in der Berufungshauptverhandlung betont hat.

36

Zugunsten des Soldaten ist weiter zu berücksichtigen, dass dieser bisher weder disziplinar- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten war und sich aus Anlass der Erkrankung seines Sohnes M. im Rahmen der Aktion "Knochenmarkspende B." sozial engagiert hatte.

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Der Soldat war auch von Anfang an geständig. Soweit er allerdings im Rahmen des Straf- und Disziplinarverfahren wiederholt - zuletzt in der Berufungshauptverhandlung - verbal Einsicht und Reue gezeigt hat, ist dies schon deshalb wenig glaubhaft, weil er nach seiner Einlassung trotz wiederholter Entdeckung seiner "Schmuggelfahrten" durch Polizei und Zoll sein Fehlverhalten fortgesetzt und so das Risiko härterer Sanktionen bewusst in Kauf genommen hatte. Entsprechend seiner Einlassung vom 3. April 2007 hatte er den "Zigarettenschmuggel" auch nicht aus Einsicht in die Strafbarkeit seines Handelns und aus Reue eingestellt, sondern ausdrücklich nur deshalb, weil sich inzwischen seine finanzielle Situation gebessert hatte (Nebentätigkeit, geringere Unterhaltsleistungen).

38

f) Bei der Gesamtwürdigung aller vorgenannter be- und entlastender Umstände ist es im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts erforderlich, aber auch ausreichend, den Soldaten in den Dienstgrad eines Hauptfeldwebels herabzusetzen; die Zulässigkeit dieser Disziplinarmaßnahme ergibt sich aus § 58 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Satz 3 WDO.

39

Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil vom 13. Januar 2011 a.a.O.) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:

40

aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen".

41

Das Schwergewicht des Dienstvergehens liegt in den vorsätzlichen außerdienstlichen Verfehlungen des Soldaten in den Anschuldigungspunkten 1 bis 4, d.h. den wiederholten vollendeten und versuchten Steuerhinterziehungen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 AO. Eine Steuerhinterziehung stellt im Hinblick auf den dem Staat verursachten Schaden ein schweres Wirtschaftsdelikt dar (vgl. zum Beamtendisziplinarrecht z.B. BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 336/07 - NJW 2008, 3489 <3491>; BVerwG, Urteil vom 9. November 1994 - BVerwG 1 D 57.93 - BVerwGE 103, 184 <186> und Beschluss vom 5. März 2010 - BVerwG 2 B 22.09 - NJW 2010, 2229 <2230>). Nach der ständigen Rechtsprechung des für Beamtendisziplinarsachen zuständigen Disziplinarsenats (z.B. Urteil vom 8. September 2004 - BVerwG 1 D 18.03 - Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 7 m.w.N.) handelt es sich deshalb aus disziplinarischer Sicht bei einer Steuerhinterziehung nicht um ein "Kavaliersdelikt", sondern um eine regelmäßig schwerwiegende Verfehlung. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Beamte durch strafbares Verhalten unter Schädigung des Staates - und damit in der Regel auch des eigenen Dienstherrn - persönlich unberechtigt hohe Steuervorteile verschafft, obwohl er öffentliche Aufgaben wahrzunehmen hat und durch Steuermittel alimentiert wird. In Fällen der Steuerhinterziehung durch Beamte ist demzufolge der Ausspruch einer Dienstgradherabsetzung indiziert, wenn der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch ist - sich im fünf- oder sechsstelligen Betragsbereich bewegt - oder wenn mit dem Fehlverhalten zusätzliche schwerwiegende Straftatbestände oder andere nachteilige Umstände von erheblichem Eigengewicht verbunden sind (vgl. Urteil vom 8. September 2004 a.a.O.). Da - wie bereits dargelegt - die allgemeine Gesetzestreue nicht nur bei Beamten, sondern auch bei Soldaten eine wesentliche Grundlage des öffentlichen Dienstes im Sinne des Art. 33 Abs. 4 GG bildet, ist aus den genannten Erwägungen auch bei Soldaten die Degradierung Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Soweit der Senat in früheren Entscheidungen in Fällen des vollendeten oder versuchten "Steuerbetrugs" als eines außerdienstlichen Eigentums- oder Vermögensdelikts eines Soldaten grundsätzlich eine laufbahnhemmende Maßnahme in Form eines Beförderungsverbots zum Ausgangspunkt seiner Bemessungsüberlegungen genommen hat (vgl. zuletzt Urteil vom 2. Dezember 1999 - BVerwG 2 WD 42.99 - Buchholz 236.1 § 17 SG Nr. 29), hält er daran bei besonders hohen Steuerhinterziehungen, beim Hinzutreten weiterer schwerwiegender Straftatbestände oder anderer nachteiliger Umstände von erheblichem Eigengewicht nicht mehr fest.

42

Unter diesen Voraussetzungen ist auch hier eine Dienstgradherabsetzung indiziert; davon war im Ergebnis auch die Vorinstanz ausgegangen. Zwar bewegte sich der Steuerausfallschaden "nur" im vierstelligen Betragsbereich. Die Steuerhinterziehung war jedoch mit anderen nachteiligen Umständen von erheblichem Eigengewicht verbunden, sodass insgesamt ein schwerer Fall vorliegt. Der Soldat hat nicht nur über drei Jahre außerdienstlich quasi gewerbsmäßig und mit hoher krimineller Energie 50 000 Zigaretten nach Deutschland "eingeschmuggelt" und ist deswegen immerhin zu 10 Monaten Freiheitsstrafe "verurteilt" worden - bei einem Strafurteilsausspruch von einem Jahr Freiheitsstrafe wäre gemäß § 48 Satz 1 Nr. 2 SG ohne Weiteres ein Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat eingetreten -, sondern hat auch innerdienstlich insbesondere im Verhältnis zu seinen Untergebenen wiederholt schwer versagt.

43

bb) Auf der zweiten Stufe ist dann zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer - bei erschwerenden Umständen - Verschärfung oder - bei erheblichen Entlastungsgründen - Milderung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme der Degradierung eröffnen.

44

Mangels durchgreifender Erschwerungs-, Milderungs- und Entlastungsgründe ist hier der Ausspruch einer Degradierung des Soldaten erforderlich, aber eine Herabsetzung um einen Dienstgrad, d.h. zum Hauptfeldwebel (Besoldungsgruppe A 8 mit Amtszulage), ausreichend. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

45

Der straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastete Soldat kann sich lediglich mit Erfolg auf sein insgesamt überdurchschnittliches Leistungsbild, seine Auszeichnungen, förmlichen Anerkennungen, die Zulage und Prämie berufen. Weitere durchgreifende Milderungs- oder Entlastungsgründe stehen ihm - wie erwähnt - nicht zur Seite. Dies kann anstelle der an sich verwirkten Dienstgradherabsetzung nicht den Ausspruch einer der Art nach milderen Disziplinarmaßnahme rechtfertigen. Die Anforderungen, die an entlastende Umstände zu stellen sind, werden durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt. Daran gemessen werden diese Anforderungen hier nicht erfüllt. Denn im Grunde kann von jedem Soldaten erwartet werden, dass er sich inner- wie außerdienstlich gesetzestreu verhält und beanstandungsfreie - wenn auch nicht überdurchschnittliche - dienstliche Leistungen erbringt. Im Übrigen sind der Charakter eines Menschen und die Wertung seiner Festigkeit und Lauterkeit unteilbar. Ein im Charakter deutlich werdender Persönlichkeitsmangel kann nicht dadurch relativiert oder sogar kompensiert werden, dass der Soldat sonst im dienstlichen Bereich die erforderliche Disziplin wahrt, sich tadelfrei führt und in seinen dienstlichen Leistungen die Erwartungen des Dienstherrn erfüllt oder sogar übertrifft (Urteil vom 16. März 2011 - BVerwG 2 WD 40.09 m.w.N.).

46

Im Hinblick auf die Schwere des Dienstvergehens, die dabei gezeigte kriminelle Energie und den Zweck des Wehrdisziplinarrechts, aus spezial- und generalpräventiven Gründen durch die im Gesetz vorgesehene Disziplinarmaßnahme einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, ist es daher erforderlich, den Soldaten um einen Dienstgrad zum Hauptfeldwebel zu degradieren. Ob sich dieser Disziplinarausspruch seinerseits vielleicht nachteilig auf den Dienstbetrieb der Kompanie des Soldaten auswirken kann, wie der Leumundszeuge, Major K., meint ("dramatische Folgen für die Kompanie"), ist in diesem Zusammenhang unerheblich; es kann jedenfalls nicht zugunsten des Soldaten berücksichtigt werden. Jede verhängte Disziplinarmaßnahme hat mehr oder weniger negative Auswirkungen auf den militärischen Dienstbetrieb, z.B. wenn ein Soldat durch ein Beförderungsverbot (§ 60 WDO) vorübergehend an einem dienstlichen Aufstieg gehindert ist und dementsprechend von einer förderlichen dienstlichen Verwendung ausgenommen werden muss oder er z.B. aus dem Dienstverhältnis entfernt wird (§ 63 WDO) mit der Folge, dass z.B. seine Spezialkenntnisse der Truppe nicht mehr zur Verfügung stehen. Der Gesetzgeber hat diese nachteiligen Folgen des Ausspruchs einer (jeden) Disziplinarmaßnahme im übergeordneten Interesse des Wehrdisziplinarrechts und seiner Zwecksetzung in Kauf genommen. Das wird auch am Wortlaut des § 38 Abs. 1 WDO deutlich. Danach sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme u.a. die Auswirkungen des Dienstvergehens, nicht aber die etwaigen Auswirkungen der insgesamt verwirkten Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen.

47

Neben spezialpräventiven Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die wenig glaubhaft gezeigte Reue und Einsicht in sein Fehlverhalten, ist die Degradierung zum Hauptfeldwebel auch deshalb geboten, weil diese Disziplinarmaßnahme mit Außenwirkung über ihren (engeren) Zweck hinaus bekanntermaßen auch pflichtenmahnende Wirkung auf die Angehörigen der Bundeswehr im Allgemeinen hat (Generalprävention). Der Soldat hat nicht nur als Vorgesetzter seinen Untergebenen wiederholt ein schlechtes Beispiel gegeben, sondern hat auch im letzten Drittel seines Berufssoldatenverhältnisses über einen Zeitraum von drei Jahren immer wieder schwer versagt. Letztlich sind zugunsten des Soldaten dabei aber auch seine überdurchschnittlichen Leistungen und seine Nachbewährung berücksichtigt worden mit der Folge, dass von einer gemäß § 62 Abs. 1 Satz 3 WDO zulässigen und im Hinblick auf die Schwere des mit zehn Monaten Freiheitsstrafe geahndeten Dienstvergehens weiteren Herabsetzung in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels - oder gar Feldwebels - abgesehen worden ist.

48

cc) Die vom Senat verhängte Dienstgradherabsetzung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Entsprechend dem bereits dargelegten Zweck des Wehrdisziplinarrechts ist es notwendig, die Disziplinarmaßnahme auszusprechen, die dem Gewicht des Dienstvergehens und dem dadurch eingetretenen Vertrauensschaden entspricht. Hat beides, wie im vorliegenden Fall, erhebliches Gewicht, so ist der wirtschaftliche und berufliche Nachteil, der für den Soldaten durch die Degradierung eintritt, nicht unverhältnismäßig. Er liegt als gesetzlich vorgesehene (vgl. § 62 WDO) und daher vorhersehbare Rechtsfolge in seinem persönlichen Verantwortungsbereich und ist seinem schuldhaft pflichtwidrigen Verhalten zuzurechnen. Dies ist hier nicht deshalb anders zu beurteilen, weil der Soldat, der voraussichtlich am 31. August 2012 in den Ruhestand treten wird, aufgrund des gesetzlichen Beförderungsverbots (vgl. § 62 Abs. 3 WDO) ohnehin nicht mehr befördert werden kann. Auch unter diesem Blickwinkel ist die Dienstgradherabsetzung nicht unverhältnismäßig. Da kein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht, geht das Gesetz bei einer gebotenen Degradierung davon aus, dass der Soldat den durch die Disziplinarmaßnahme erlangten Status endgültig beibehält, d.h. sich die Dienst- und Versorgungsbezüge gemäß § 62 Abs. 2, § 135 Abs. 4 WDO auf Dauer nach dem niedrigeren Dienstgrad bestimmen (vgl. dazu insgesamt Urteil vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 m.w.N.). Soweit der Soldat in der Berufungshauptverhandlung schließlich noch geltend gemacht hat, er hätte damals bereits zur Beförderung zum Oberstabsfeldwebel angestanden, ist dies schon deshalb nicht geeignet, eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Hauptfeldwebels als unverhältnismäßig anzusehen, weil es völlig ungewiss ist, ob er damals tatsächlich befördert worden wäre, zumal er sich auf keinem Dienstposten befand, der eine Beförderung ermöglicht hätte.

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published on 02/12/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 416/08 vom 2. Dezember 2008 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja _________________________ StGB § 266a AO § 370 Abs. 1 und 3 1. Die Berechnung der nach § 266a StGB vorenthaltenen.
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Annotations

(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.

(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.

(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.

(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.

(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.

(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.

(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.

(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.

(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.

Der Zusammenhalt der Bundeswehr beruht wesentlich auf Kameradschaft. Sie verpflichtet alle Soldaten, die Würde, die Ehre und die Rechte des Kameraden zu achten und ihm in Not und Gefahr beizustehen. Das schließt gegenseitige Anerkennung, Rücksicht und Achtung fremder Anschauungen ein.

(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.

(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.

(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.

(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.

(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.

(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.

(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.

(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden.

(2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten. Einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich dazu verpflichtet. Zu einem Wehrdienst in Form von Dienstleistungen kann außer Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach Satz 1 oder 2 gestanden haben, auch herangezogen werden, wer sich freiwillig zu Dienstleistungen verpflichtet.

(3) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. Auf Grund des Dienstgrades allein besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes. Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet werden.

(4) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarbefugnis über Soldaten hat. Das Nähere regelt die Wehrdisziplinarordnung.

(5) Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu leistende wöchentliche Arbeitszeit.

(1) In den Kompanien und in den entsprechenden Einheiten sowie innerhalb der Besatzung eines Schiffes steht die Befugnis, im Dienst Befehle zu erteilen, zu

1.
den Offizieren gegenüber allen Unteroffizieren und Mannschaften,
2.
den Unteroffizieren vom Feldwebel an aufwärts gegenüber allen Stabsunteroffizieren, Unteroffizieren und Mannschaften,
3.
den Stabsunteroffizieren und den Unteroffizieren gegenüber allen Mannschaften.
An Bord von Schiffen haben die Angehörigen der Besatzung und deren unmittelbare Vorgesetzte in und außer Dienst Befehlsbefugnis nach Satz 1 auch gegenüber Soldaten, die sich nicht im Dienst befinden oder nicht zu bestimmtem Dienst eingeteilt sind, und gegenüber Soldaten, die nicht zur Besatzung gehören.

(2) In Stäben und anderen militärischen Dienststellen gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, jedoch kann der Kommandeur oder der Leiter der Dienststelle die Befehlsbefugnis auf Untergliederungen des Stabes oder der Dienststelle beschränken.

(3) Innerhalb umschlossener militärischer Anlagen können Soldaten einer höheren Dienstgradgruppe den Soldaten einer niedrigeren Dienstgradgruppe in und außer Dienst Befehle erteilen.

(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.

(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.

(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.

(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.

(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.

(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.

(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.

(1) Die Dienstgradherabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade ist bei Offizieren bis zum niedrigsten Offizierdienstgrad ihrer Laufbahn zulässig. Diese Beschränkung gilt auch bei Offizieren, gegen die Disziplinarmaßnahmen nach § 58 Abs. 2 und 3 verhängt werden dürfen. Bei Unteroffizieren, die Berufssoldaten sind, sowie bei Berufssoldaten im Ruhestand, die einen Unteroffizierdienstgrad führen, ist die Dienstgradherabsetzung bis zum Dienstgrad Feldwebel, bei Stabsunteroffizieren zum Dienstgrad Unteroffizier zulässig. Im Übrigen ist sie unbeschränkt zulässig.

(2) Durch die Dienstgradherabsetzung verliert der Soldat alle Rechte aus seinem bisherigen Dienstgrad. Er tritt in den Dienstgrad und, wenn dieser in zwei Besoldungsgruppen aufgeführt ist, in die Besoldungsgruppe zurück, die das Wehrdienstgericht bestimmt. Die Ansprüche auf Dienstbezüge und Dienstzeitversorgung richten sich nach dem Dienstgrad und der Besoldungsgruppe, in die er zurücktritt.

(3) Der Soldat darf frühestens drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils wieder befördert werden. § 60 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Aus besonderen Gründen kann das Gericht die Frist im Urteil auf zwei Jahre herabsetzen.

(4) (weggefallen)

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.
die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3.
pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) missbraucht,
3.
die Mithilfe eines Amtsträgers oder Europäischen Amtsträgers (§ 11 Absatz 1 Nummer 2a des Strafgesetzbuchs) ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.
unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
5.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt oder
6.
eine Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die er alleine oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, zur Verschleierung steuerlich erheblicher Tatsachen nutzt und auf diese Weise fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

(4) Steuern sind namentlich dann verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder eine Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht. Steuervorteile sind auch Steuervergütungen; nicht gerechtfertigte Steuervorteile sind erlangt, soweit sie zu Unrecht gewährt oder belassen werden. Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 sind auch dann erfüllt, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

(5) Die Tat kann auch hinsichtlich solcher Waren begangen werden, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr verboten ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch dann, wenn sich die Tat auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden oder die einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation oder einem mit dieser assoziierten Staat zustehen. Das Gleiche gilt, wenn sich die Tat auf Umsatzsteuern oder auf die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 12) genannten harmonisierten Verbrauchsteuern bezieht, die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verwaltet werden.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten unabhängig von dem Recht des Tatortes auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes begangen werden.

(1) Die nach bisherigem Recht eingeleiteten Disziplinarverfahren werden in der Lage, in der sie sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes befinden, nach diesem Gesetz fortgeführt, soweit in den Absätzen 2 bis 7 nichts Abweichendes bestimmt ist. Maßnahmen, die nach bisherigem Recht getroffen worden sind, bleiben rechtswirksam.

(2) Die folgenden Disziplinarmaßnahmen nach bisherigem Recht stehen folgenden Disziplinarmaßnahmen nach diesem Gesetz gleich:

1.
die Gehaltskürzung der Kürzung der Dienstbezüge,
2.
die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt der Zurückstufung und
3.
die Entfernung aus dem Dienst der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren werden nach bisherigem Recht fortgeführt.

(4) Die Behörde des Bundesdisziplinaranwalts wird mit Ablauf des 31. Dezember 2003 aufgelöst. Ab diesem Zeitpunkt fertigt die Einleitungsbehörde in den Fällen von Absatz 3 die Anschuldigungsschrift; die Vorschriften der Bundesdisziplinarordnung sind nicht anzuwenden, soweit sie den Bundesdisziplinaranwalt betreffen.

(5) Für die Wiederaufnahme von Disziplinarverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtskräftig abgeschlossen worden sind, gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 Abschnitt IV der Bundesdisziplinarordnung. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(6) Die nach bisherigem Recht in einem Disziplinarverfahren ergangenen Entscheidungen sind nach bisherigem Recht zu vollstrecken, wenn sie unanfechtbar geworden sind.

(7) Die Frist für das Verwertungsverbot und ihre Berechnung für die Disziplinarmaßnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verhängt worden sind, bestimmen sich nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht, wenn die Frist und ihre Berechnung nach bisherigem Recht für den Beamten günstiger ist.

(8) Gebühren nach § 78 Satz 1 werden nur für die nach dem 31. Dezember 2009 anhängig werdenden gerichtlichen Verfahren erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 31. Dezember 2009 eingelegt worden ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist

1.
auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen,
2.
auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlich begangener Tat oder
3.
auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen Bestechlichkeit, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Wehrdienst bezieht.
Entsprechendes gilt, wenn der Berufssoldat auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.

(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.

(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.

(1) Während des Beförderungsverbots darf dem Soldaten kein höherer Dienstgrad verliehen werden. Er darf während der Dauer des Beförderungsverbots auch nicht in eine Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe eingewiesen werden.

(2) Die Dauer des Beförderungsverbots beträgt mindestens ein Jahr und höchstens vier Jahre. Sie ist nach vollen Monaten zu bemessen.

(1) Mit der Entfernung aus dem Dienstverhältnis wird das Dienstverhältnis beendet. Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis bewirkt auch den Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge, Berufsförderung und Dienstzeitversorgung sowie den Verlust des Dienstgrades und der sich daraus ergebenden Befugnisse. Die Verpflichtung, aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst zu leisten, wird durch die Entfernung aus dem Dienstverhältnis nicht berührt.

(2) Der aus dem Dienstverhältnis entfernte Soldat erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 126 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Würden dem Soldaten Versorgungsbezüge nur für eine bestimmte Zeit zustehen, darf der Unterhaltsbeitrag höchstens für diese Zeit bewilligt werden.

(3) Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in dem Urteil ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Verurteilte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in dem Urteil über den Zeitraum von sechs Monaten hinaus verlängert werden, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist; der Verurteilte hat die Voraussetzungen der unbilligen Härte glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gilt § 109.

(4) In minder schweren Fällen kann das Gericht den Verlust des Dienstgrades ausschließen, jedoch den Dienstgrad herabsetzen, ohne an die in § 62 Abs. 1 Satz 1 bis 3 bezeichneten Beschränkungen gebunden zu sein.

(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.

(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.

(1) Die Dienstgradherabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade ist bei Offizieren bis zum niedrigsten Offizierdienstgrad ihrer Laufbahn zulässig. Diese Beschränkung gilt auch bei Offizieren, gegen die Disziplinarmaßnahmen nach § 58 Abs. 2 und 3 verhängt werden dürfen. Bei Unteroffizieren, die Berufssoldaten sind, sowie bei Berufssoldaten im Ruhestand, die einen Unteroffizierdienstgrad führen, ist die Dienstgradherabsetzung bis zum Dienstgrad Feldwebel, bei Stabsunteroffizieren zum Dienstgrad Unteroffizier zulässig. Im Übrigen ist sie unbeschränkt zulässig.

(2) Durch die Dienstgradherabsetzung verliert der Soldat alle Rechte aus seinem bisherigen Dienstgrad. Er tritt in den Dienstgrad und, wenn dieser in zwei Besoldungsgruppen aufgeführt ist, in die Besoldungsgruppe zurück, die das Wehrdienstgericht bestimmt. Die Ansprüche auf Dienstbezüge und Dienstzeitversorgung richten sich nach dem Dienstgrad und der Besoldungsgruppe, in die er zurücktritt.

(3) Der Soldat darf frühestens drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils wieder befördert werden. § 60 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Aus besonderen Gründen kann das Gericht die Frist im Urteil auf zwei Jahre herabsetzen.

(4) (weggefallen)

(1) Um die Vollstreckung von einfachen Disziplinarmaßnahmen ersucht der Wehrdisziplinaranwalt den nächsten Disziplinarvorgesetzten des Soldaten, im Fall des § 48 Abs. 1 Satz 3 eine andere Dienststelle.

(2) Die Vollstreckung der Kürzung der Dienstbezüge beginnt in der Regel mit dem auf den Eintritt der Rechtskraft des Urteils folgenden Monat. Endet das Dienstverhältnis vor oder nach Rechtskraft des Urteils und steht dem Soldaten ein Anspruch auf Dienstzeitversorgung zu, werden die aus den ungekürzten Dienstbezügen errechneten laufenden Versorgungsbezüge während der Dauer der Kürzung der Dienstbezüge in demselben Verhältnis gekürzt wie die Dienstbezüge. Hat der Soldat keinen Anspruch auf laufende Versorgungsbezüge, aber einen Anspruch auf Übergangsbeihilfe, wird diese um den Betrag gekürzt, um den die Übergangsgebührnisse zu kürzen gewesen wären, wenn der Soldat während der im Urteil für die Kürzung der Dienstbezüge festgesetzten Dauer Übergangsgebührnisse in Höhe von 75 vom Hundert der Dienstbezüge des letzten Monats erhalten hätte. Endet der Anspruch auf Übergangsgebührnisse vor Ablauf der Vollstreckung, wird die Übergangsbeihilfe um den Betrag gekürzt, um den die Übergangsgebührnisse noch zu kürzen gewesen wären, wenn der Soldat sie weiterhin erhalten hätte. In beiden Fällen muss dem Soldaten mindestens die Hälfte der Übergangsbeihilfe bleiben. Sterbegeld, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld werden nicht gekürzt.

(3) Die Frist für das Beförderungsverbot beginnt mit der Rechtskraft des Urteils, jedoch nicht vor Beendigung der Vollstreckung eines früher verhängten Beförderungsverbots.

(4) Die Herabsetzung in der Besoldungsgruppe und die Dienstgradherabsetzung werden mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die laufenden Dienst- oder Versorgungsbezüge nach der neuen Besoldungsgruppe oder dem neuen Dienstgrad werden vom Ersten des Monats an gezahlt, der der Rechtskraft des Urteils folgt.

(5) Die Entfernung aus dem Dienstverhältnis wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Monats eingestellt, in dem das Urteil rechtskräftig wird. Ein auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis lautendes Urteil gilt, wenn der Soldat vor Eintritt der Rechtskraft in den Ruhestand tritt, als Urteil auf Aberkennung des Ruhegehalts.

(6) Für die Kürzung des Ruhegehalts gilt Absatz 2 Satz 1 und 6, für die Aberkennung des Ruhegehalts Absatz 5 Satz 1 und 2 und für die Aberkennung des Dienstgrades Absatz 5 Satz 1 entsprechend.