Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 07. Apr. 2011 - 2 B 79/10
Gericht
Gründe
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Die auf grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
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1. Der Kläger stand zuletzt als Polizeihauptkommissar im Dienst des beklagten Landes. Er ist gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Er wendet sich gegen seine auf Dienstunfähigkeit gestützte Versetzung in den Ruhestand. Während das Verwaltungsgericht der Klage wegen fehlender Anhörung der Schwerbehindertenvertretung stattgegeben hat, hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Zurruhesetzung nach § 77 Abs. 1 i.V.m. § 107 Abs. 1 LBG a.F. als rechtmäßig angesehen. Einer Anhörung der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX habe es nicht bedurft, weil der Kläger den Beklagten im Verwaltungsverfahren weder von dem Antrag auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen noch von der Gleichstellung unterrichtet habe. Er habe vielmehr erstmals im gerichtlichen Verfahren auf den Gleichstellungsbescheid hingewiesen.
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2. a) Die Beschwerde sieht als grundsätzlich bedeutsam die Frage an,
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ob eine Mitteilungspflicht des Beamten über einen Gleichstellungsantrag nach § 2 Abs. 2 SGB IX besteht, wenn dieser Umstand dem Dienstherrn aufgrund einer Mitteilung der zuständigen Behörde bekannt ist.
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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss (stRspr, vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage bereits geklärt ist oder sich anhand der bisherigen Rechtsprechung unter Zuhilfenahme des Gesetzestextes ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantworten lässt. Sie sind aber auch dann nicht erfüllt, wenn es auf die Frage nicht entscheidungserheblich ankäme. So verhält es sich hier.
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Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats ausgeführt, es habe keiner Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bedurft, da der Kläger den Beklagten im Verwaltungsverfahren nicht von seinem Antrag auf Gleichstellung bzw. von der erfolgten Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 3 SGB IX) in Kenntnis gesetzt, sondern erstmals im gerichtlichen Verfahren auf den Gleichstellungsbescheid hingewiesen habe. Nach der Rechtsprechung des Senats wird der mit der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bezweckte Schutz der Schwerbehinderten und diesen gleichgestellter Menschen nicht von Amts wegen gewährt. Vielmehr ist aus dem Erfordernis eines Antrages für die Feststellung einer Behinderung und die Ausstellung eines Ausweises über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch ebenso wie für die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 1, § 69 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 SGB IX) zu schließen, dass der gesetzliche Schutz nicht ohne weiteres eintritt, sondern von dem schwerbehinderten Menschen in Anspruch genommen werden muss. Die allein dem Betroffenen zuerkannte Befugnis, das Feststellungsverfahren in Gang zu setzen, dient dem Schutz seines Persönlichkeitsrechts, das den Status als Schwerbehinderter oder einem Schwerbehinderten Gleichgestellter umfasst. Dem Schutzbedürftigen, der den ihm zustehenden Schutz - aus welchen Gründen auch immer - nicht in Anspruch nehmen will, ist aus diesem Grund der Schutz nicht aus Fürsorgegründen "aufzudrängen" (Urteil vom 15. Dezember 1988 - BVerwG 5 C 67.85 - BVerwGE 81, 84 <86 f.> = Buchholz 436.61 Nr. 18 SchwbG Nr. 2 m.w.N.). Eine Maßnahme, die vom Dienstherrn in Unkenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft des Beamten diesem gegenüber getroffen wird, ist daher nicht wegen einer unterbliebenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung rechtswidrig, wenn der Beamte es unterlassen hat, den Dienstherrn von der Schwerbehinderung in Kenntnis zu setzen (vgl. Urteil vom 17. September 1981 - BVerwG 2 C 4.79 - Buchholz 232 § 32 Nr. 29 S. 5 ff., Beschlüsse vom 22. August 1990 - BVerwG 2 B 15.90 - Buchholz 436.61 § 50 SchwbG Nr. 3. S. 3 f. und vom 17. August 1998 - BVerwG 2 B 61.98 - juris Rn. 12 zu den insoweit im Wesentlichen gleichlautenden Vorschriften des seinerzeit geltenden SchwbG).
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Dies gilt nicht erst nach erfolgter Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft oder der Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen, sondern bereits während eines laufenden Antragsverfahrens. Der Beamte muss den Dienstherrn von dem laufenden Antragsverfahren unterrichten, wenn er den mit der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bezweckten Schutz in Anspruch nehmen will (Beschlüsse vom 22. August 1990 und vom 17. August 1998 jeweils a.a.O.). Für diese Fallgruppe besteht die Möglichkeit der vorsorglichen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung auf Antrag des Betroffenen, der der Vorbehalt immanent ist, dass das Verfahren vor der zuständigen Stelle zu einer Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bzw. zu einer Gleichstellung führt (vgl. für die Anhörung der Hauptfürsorgestelle, dem heutigen Integrationsamt: Urteil vom 15. Dezember 1988 a.a.O. S. 94).
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Auch der Verweis der Beschwerde auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2010 - 6 A 4435/06 - (ZBR 2010, 316 ff. = juris Rn. 39 f.) führt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. § 127 Nr. 1 BRRG). Dieses hat ebenfalls unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats angenommen, dass der Beamte den Dienstherrn von der Antragstellung in Kenntnis setzen muss, will er eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erreichen.
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Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass das Schreiben der Bundesagentur für Arbeit an den Beklagten die Mitteilung des Klägers, dass er sich auf die Rechte eines mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Menschen berufen wolle, nicht ersetzt habe, weil es den Willen des Klägers zu einer entsprechenden Unterrichtung des Beklagten nicht habe erkennen lassen. Wenn der mit der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bezweckte Schutz der Schwerbehinderten und diesen gleichgestellter Menschen nicht von Amts wegen gewährt wird, sondern in Anspruch genommen werden muss, dann kann einer Information einer dritten Behörde über ein laufendes Antragsverfahren nur dann die Wirkung einer Mitteilung des Beamten selbst zukommen, wenn die Übersendung erkennbar auf die Initiative des Beamten zurückzuführen ist.
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Das Berufungsgericht hat das behördliche Schreiben ausgelegt und dies dem Schreiben nicht entnehmen können. Zum einen sei der Beklagte in dem Schreiben lediglich um Informationen zur Arbeitsplatzsituation des Klägers gebeten und damit gleichsam nur beiläufig über den Gleichstellungsantrag informiert worden. Zum anderen seien der Verfahrensstand und das Ergebnis des Gleichstellungsantrags noch völlig offen gewesen; der Kläger hätte den Antrag noch zurücknehmen oder der Antrag hätte abgelehnt werden können. Auch sei dem Schreiben nicht zu entnehmen gewesen, dass er der Unterrichtung des Beklagten über den vom Kläger gestellten Gleichstellungsantrag gedient habe oder im Auftrag des Klägers habe ergehen sollen. Zudem lasse sich ihm nicht entnehmen, ob der Kläger den gesetzlichen Schutz habe in Anspruch nehmen wollen oder nicht.
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An diese Auslegung ist das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden, da die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht mit einer zulässigen und begründeten Verfahrensrüge angegriffen worden sind.
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b) Mangels Unterrichtung des Beklagten über den Gleichstellungsantrag durch den Kläger oder auf erkennbaren Wunsch des Klägers kommt es auf die anschließenden Fragen der Beschwerde,
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ob der Dienstherr die Schwerbehindertenvertretung von einer bevorstehenden Zurruhesetzung unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung (vorsorglich) anzuhören habe, obwohl über den Antrag auf Gleichstellung des Beamten noch nicht entschieden worden sei, sofern der Beamte der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht ausdrücklich widerspreche,
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ob der Dienstherr bei Kenntnis von dem Antrag auf Gleichstellung die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX getroffenen Entscheidung auszusetzen habe, bis über den Antrag entschieden worden sei, sofern der Beamte der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht ausdrücklich widerspreche,
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nicht mehr entscheidungserheblich an. Sie lassen sich zudem ebenfalls problemlos anhand der bisherigen Rechtsprechung des Senats und der einschlägigen Gesetzestexte beantworten, ohne dass es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf: Wie bereits ausgeführt, hat der Dienstherr, sobald ihn der Beamte über seine Antragstellung unterrichtet, vorsorglich die Schwerbehindertenvertretung anzuhören. Ansonsten besteht eine solche Pflicht des Dienstherrn nicht. Sie besteht auch dann nicht, wenn der Dienstherr lediglich von einer dritten Stelle oder Person von einer entsprechenden Antragstellung erfährt, ohne dass diese zum Ausdruck bringt, dass sie diese Information auf Wunsch des Beamten übermittelt.
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3. Die Beschwerde sieht schließlich einen Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darin, dass das Berufungsgericht den Kläger mit seinen Einwendungen zur unterbliebenen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung zu Unrecht für präkludiert erachtet habe. Damit habe es in verfahrensfehlerhafter Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verletzt. Weder § 95 SGB IX noch die Verwaltungsgerichtsordnung noch entsprechende beamtenrechtliche Verfahrensvorschriften enthielten eine Verpflichtung, Einwendungen bereits im Verwaltungsverfahren zu erheben. Unmittelbar nach der positiven Bescheidung seines Gleichstellungsantrages habe er den Beklagten hierüber in Kenntnis gesetzt. Deshalb habe der entsprechende Sachvortrag erst im Klageverfahren erfolgen können. Der Gleichstellungsbescheid wirke auf den Zeitpunkt der Antragstellung nach § 2 Abs. 3 SGB IX zurück.
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Mit diesen Ausführungen rügt die Beschwerde im Gewand einer Verfahrensrüge die - zutreffende - Anwendung des materiellen Rechts durch das Berufungsgericht. Während des laufenden Antragsverfahrens auf Gleichstellung mit behinderten Menschen ist die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung davon abhängig, dass der Beamte den Dienstherrn hiervon in Kenntnis setzt. Dies stellt keine Präklusion dar, sondern macht die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung materiellrechtlich von einem entsprechenden Willensakt des Beamten abhängig. Dass der Gleichstellungsbescheid auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirkt, ändert hieran nichts. Der Gleichstellungsbescheid ist ein konstitutiver Verwaltungsakt, dem kraft Gesetzes rückwirkende Kraft ab dem Tag des Antragseingangs zukommt (vgl. § 68 Abs. 2 S. 2 SGB IX). Damit hat die Gleichstellung - rückwirkend - Auswirkungen auf die materiellrechtliche Stellung des Beamten. Die Gleichstellung kann aber nicht rückwirkend die im laufenden Verwaltungsverfahren erforderliche Information des Dienstherrn durch den Beamten nachholen oder ersetzen. Denn selbst in den Fällen, in denen der Beamte bereits als Schwerbehinderter anerkannt oder mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist, ist die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung von einer entsprechenden Information des Dienstherrn abhängig (vgl. Urteil vom 17. September 1981 a.a.O., Beschlüsse vom 22. August 1990 a.a.O. und vom 17. August 1998 a.a.O.).
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn
- 1.
die Berechnung nach den §§ 66 und 67 zu einem geringeren Betrag führt, - 2.
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder - 3.
der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.
(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung:
- 1.
für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße, - 2.
für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße, - 3.
für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße und - 4.
bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.
Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.
Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:
- 1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. - 2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
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von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
(1) Für die Berechnung des Übergangsgeldes während des Bezuges von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn
- 1.
die Berechnung nach den §§ 66 und 67 zu einem geringeren Betrag führt, - 2.
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht erzielt worden ist oder - 3.
der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.
(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht. Dafür gilt folgende Zuordnung:
- 1.
für eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung (Qualifikationsgruppe 1) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße, - 2.
für einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung (Qualifikationsgruppe 2) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße, - 3.
für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße und - 4.
bei einer fehlenden Ausbildung (Qualifikationsgruppe 4) ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.