Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 23. Aug. 2018 - 12 B 58/17

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2018:0823.12B58.17.00
published on 23/08/2018 00:00
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 23. Aug. 2018 - 12 B 58/17
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine beamtenrechtliche Versetzung.

2

Der Antragsteller ist Diplom-Ingenieur (FH) Elektrotechnik und als Beamter bei der Antragsgegnerin im statusrechtlichen Amt eines technischen Fernmeldeamtsrats (Besoldungsgruppe A 12) tätig. Mit Schreiben vom 07.05.2001 wurde er auf eigenen Antrag unter Wegfall der Besoldung für eine Tätigkeit bei der ……………beurlaubt. Blatt 2 dieses Schreibens enthält den Hinweis, dass er nach Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses zu einer seinem Wohnort nahen Organisationseinheit versetzt würde. Im Sommer 2013 erlitt er einen Schlaganfall und leidet seitdem an chronischer Epilepsie. Er gehört der Deutschen Telekom AG an und war dort zuletzt im Rahmen einer befristeten Zuweisung für die Zeit vom 01.02.2015 bis 31.12.2015 im Bereich der Wohnungswirtschaft in Hannover tätig. Seit dem 01.01.2016 ist er ohne dienstliche Beschäftigung. Er wohnt in A-Stadt.

3

Mit Schreiben vom 20.07.2016 teilte die Antragsgegnerin ihm mit, dass eine Versetzung an den Beschäftigungsort K. ,……, zum 01.11.2016 beabsichtigt sei und räumte insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Das Schreiben enthielt zudem eine Beschreibung der geplanten Tätigkeiten als Senior Referent Projektmanagement. Mit Schreiben vom 27.03.2017 ordnete die Antragsgegnerin sodann eine Versetzung zum 01.07.2017 an den Beschäftigungsort K………….., an und übertrug ihm sogleich einen mit A 12 bewerteten Personalposten. Zur Begründung verwies die Antragsgegnerin auf das Bedürfnis, den Arbeitsposten in K…. im Interesse einer geregelten Arbeitserledigung zu besetzen sowie auf den zu erfüllenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung des Antragstellers. Wohnortnähere Einsatzorte seien nicht vorhanden und im Rahmen der Anhörung habe der Antragsteller keine persönliche Stellungnahme abgegeben. Seine persönlichen Belange müssten insgesamt zurückstehen.

4

Mit Schreiben vom 02.05.2017 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Versetzungsbescheid. Dieser sei formell wegen der fehlenden Anhörung zu beanstanden. Er sei auch aus familiären Gründen nicht in der Lage, die vorgeschlagene Position anzutreten. Zudem sei die Tätigkeit aufgrund seiner Vorbildung bzw. Berufsausbildung nicht zumutbar. Weiterhin sei die Versetzungsverfügung nicht hinreichend bestimmt. Es mangele ihr an einer ausführlichen Tätigkeitsbeschreibung. Aus Fürsorgegesichtspunkten sei die Antragsgegnerin zudem gehalten, einen wohnortnahen Einsatz zu ermöglichen. Einem Umzug nach K…..  stünden neben familiären auch gesundheitliche Gründe entgegen. Als Folge des erlittenen Schlaganfalls leide er an einer chronischen Epilepsie. Es sei ihm daher nicht möglich, dauerhaft zum Arbeitsplatz zu pendeln oder unter der Woche in einer anderen Stadt zu übernachten. Die Stabilität seines häuslichen Umfelds sei für den Erhalt seiner Gesundheit dringend erforderlich und ein Umzug nach K…. gesundheitsgefährdend.

5

Mit privatärztlichem Attest vom 15.06.2017 bescheinigte der behandelnde Neurologe dem Antragsteller eine nur eingeschränkte Arbeitsfähigkeit.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2017 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die Versetzung formell rechtmäßig sei, der Antragsteller ordnungsgemäß angehört worden und auch die Betriebsratsbeteiligung ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Versetzung sei auch ermessensfehlerfrei. Insbesondere die gesundheitlichen Einschränkungen seien angemessen gewürdigt worden.

7

Auf den Antrag des Antragstellers hin wurde am 11.10.2017 das Vorliegen einer Behinderung mit einem Grad der Behinderung von 30 festgestellt.

8

Am 09.11.2017 erhob der Antragsteller Klage auf Aufhebung des Versetzungsbescheides.

9

Am 28.11.2017 wurde im Rahmen eines ärztlichen Gutachtens zur Feststellung der Dienstfähigkeit des Antragstellers festgestellt, dass es nicht möglich sei, den Beamten vollschichtig einzusetzen. Nachtarbeit sei gesundheitlich nicht zumutbar. Der genaue Zeitpunkt einer möglichen vollen Wiederaufnahme des Dienstes sei von Reha-Maßnahmen und ihrem Ergebnis abhängig. Diese Ergebnisse seien dem begutachtenden Arzt bei einer Nachuntersuchung vorzulegen. Endgültige Aussagen zur Dienst(un)fähigkeit seien noch nicht möglich.

10

Am 14.12.2017 hat der Antragsteller Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

11

Er trägt unter Wiederholung seines Vorbringens aus dem Widerspruchsverfahren vor, dass die Versetzung bereits mangels ordnungsgemäßer Anhörung formell rechtswidrig sei, da sich die zunächst erfolgte Anhörung auf einen anderen Beschäftigungsort und einen anderen Tätigkeitsbeginn bezogen habe. Auch sei der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Versetzung erweise sich auch als materiell rechtswidrig, weil ihm die zugewiesene Tätigkeit aufgrund seiner Vorbildung nicht zumutbar sei. Insbesondere sei eine laufbahnfremde Verwendung zu befürchten, da die Aufgabenbeschreibung in Projekten im technischen Umfeld nicht seiner Vorbildung entspreche. Die Versetzung sei zudem auch ermessensfehlerhaft, da eine Versetzung nach K…. aus familiären und gesundheitlichen Gründen unzumutbar sei und zudem offene Stellen in H…. verfügbar seien. Dass der Arbeitsposten in K…. überhaupt zu besetzen sei, bestreitet er. Auch auf die gesundheitlichen Probleme und das Erfordernis der Stabilität seines häuslichen Umfelds weist er erneut hin. Schließlich sei ihm 2001 auch eine Rückkehr an einen wohnortnahen Standort angekündigt worden und die Schwerbehindertenvertretung habe nicht mitgewirkt.

12

Der Antragsteller beantragt

13

die aufschiebende Wirkung seiner bereits erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.10.2017 anzuordnen.

14

Die Antragsgegnerin beantragt,

15

den Antrag abzulehnen.

16

Sie betont, dass die Versetzungsverfügung in formeller Hinsicht fehlerfrei sei, da der konkrete Maßnahmenbeginn und die konkrete Adresse innerhalb des Einsatzortes K…. nicht entscheidungserheblich seien, so dass die abweichenden Angaben im Schreiben vom 20.07.2016 einerseits sowie im Schreiben vom 27.03.2017 andererseits die Anhörung nicht fehlerhaft machten. Der zuständige Betriebsrat habe seine Zustimmung zwar nicht erteilt. Im Rahmen des vorgeschriebenen Einigungsstellenverfahrens sei jedoch die Versetzung des Antragsstellers zum 01.07.2017 beschlossen worden. Auch materiell sei die Versetzung rechtmäßig. Insbesondere entspreche die Tätigkeit der Laufbahn und Ausbildung des Antragstellers sowie der Wertigkeit seines Statusamtes. Ermessensfehler seien ebenfalls nicht erkennbar, da ein Einsatz derzeit nur in K… infrage komme. Alternative Positionen in Wohnortnähe unterstünden nicht ihrer Verfügungsbefugnis, da es sich um selbstständige Töchter- und Enkelunternehmen handle, deren Stellen im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens besetzt würden. Es sei dem Antragsteller auch zumutbar, am neuen Dienstort eine Zweitwohnung anzumieten oder umzuziehen. Entsprechende Übernahme von Umzugskosten sei bereits zugesichert. Die gesundheitlichen Beschwerden würden zudem durch leidensgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes berücksichtigt und den notwendigen Reha-Maßnahmen stünden der Versetzung ebenfalls nicht entgegen. Diese könnten auch in K… durchgeführt werden. Eine Verschlimmerung seiner Erkrankung sei aufgrund des neuen Dienstortes nicht zu befürchten. Die Schwerbehinderung sei bei Erlass der Versetzungsverfügung nicht bekannt gewesen, so dass ihre unterlassene Würdigung ihr (der Antragsgegnerin) auch nicht anzulasten sei. Die zunächst fehlende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sei zudem mittlerweile nachgeholt worden.

17

Im Laufe des Verfahrens ist auf seinen Widerspruch hin bei dem Antragsteller ein Grad der Behinderung von 50 anerkannt worden. Mit Stellungnahme vom 13.04.2018 hat die zuständige Schwerbehindertenvertretung die Versetzung des Antragstellers an den Standort K… aus behinderungsbedingten Gründen abgelehnt, da erhebliche gesundheitliche Gründe gegen einen Umzug nach K… sprechen würden. Mit Verfügung vom 11.05.2018 hat das Gericht angeregt, die Umzugsfähigkeit des Antragstellers mit Blick auf die bisher unbekannt gebliebene Schwerbehinderung durch ein arbeitsmedizinisches Gutachten beurteilen zu lassen. Mit entsprechendem Gutachten vom 24.07.2018 ist dem Antragsteller daraufhin erneut eine herabgesetzte körperlich-seelische Belastbarkeit bestätigt worden, eine herabgesetzte oder begrenzte Dienstfähigkeit wurde jedoch abermals verneint und es wurden abermals stationäre Reha-Maßnahmen empfohlen, nach deren Abschluss eine vollschichtige Belastbarkeit zu erwarten sei.

18

Die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakte zum Hauptsacheverfahren Az. 12 A 179/17, die das Gericht beigezogen hat, liegen dem Gericht vor und sind Gegenstand der Entscheidung geworden.

II.

19

Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 09.11.2017 ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet.

20

Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs in den Fällen anordnen, in denen die aufschiebende Wirkung gesetzlich ausgeschlossen ist. Nach § 126 Abs. 4 BBG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Versetzung keine aufschiebende Wirkung, so dass der Antrag statthaft ist. Er hat allerdings in der Sache keinen Erfolg, da das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht schwerer wiegt als das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Versetzung.

21

I. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 Var. 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind einerseits das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers daran, vom Vollzug der Versetzungsverfügung vorerst verschont zu bleiben, und andererseits das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an deren Vollziehung. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können Erkenntnisse wie Rechtmäßigkeit und Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung, d.h. unter Berücksichtigung des unstreitigen Vortrages und präsenter Beweismittel, Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Durch den in § 126 Abs. 4 BBG normierten gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Versetzungen und Abordnungen hat der Gesetzgeber seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass im Regelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer derartigen Maßnahme dem privaten Interesse des betroffenen Beamten an einem Verbleib an seiner bisherigen Dienststelle vorgeht. Als Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung jedoch dann geboten, wenn entweder schon im Anordnungsverfahren festgestellt werden kann, dass der Beamte die ihm durch die Versetzungsverfügung auferlegte Pflicht zur Dienstleistung an einer anderen Dienststelle mit überwiegender Aussicht auf Erfolg bestreitet, oder wenn zwar der endgültige Ausgang des Hauptsacheverfahrens noch offen ist, die Vollziehung der Versetzungsverfügung den Beamten jedoch so hart treffen würde, dass demgegenüber der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses durch eine Aussetzung geringeres Gewicht zukommt (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 06. Oktober 2004 – 1 W 34/04 –, juris Rn. 5). Ergibt die rechtliche Prüfung des angefochtenen Bescheides, dass diese nicht offensichtlich rechtswidrig ist, führt dies also regelmäßig zur Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Nur wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen erscheint, wird die Entscheidung mittels einer Folgenabwägung ermittelt (vgl. insgesamt Schoch, in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 33. EL Juni 2017, § 80 Rn. 373).

22

Vorliegend erweist sich die Versetzungsverfügung zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts als offensichtlich rechtmäßig in diesem Sinne. Rechtsgrundlage für die angegriffene Maßnahme ist § 28 Abs. 2 BBG, der die Zulässigkeit von Versetzungen im Sinne des § 28 Abs. 1 BBG regelt.

23

1. Es bestehen zunächst keine Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Versetzung, insbesondere nicht aufgrund einer fehlerhaften Anhörung, einer unterbliebenen Beteiligung des Betriebsrates oder der Schwerbehindertenvertretung.

24

a) Es kann aus Sicht des Gerichts dahingestehen, ob die Anhörung im Schreiben vom 20.07.2016 hinsichtlich der beabsichtigten Versetzung an den Beschäftigungsort K…, Innere Kanalstraße 98, zum 01.11.2016 auch als Anhörung hinsichtlich der später tatsächlich verfügten Versetzung zum 01.07.2017 an den Beschäftigungsort K…, ….., angesehen werden kann. Da es sich in beiden Fällen um den gleichen Beschäftigungsort handelt und es sich bei der konkreten Adresse innerhalb des unveränderten Beschäftigungsortes um ein Detail mit untergeordneter Bedeutung handeln dürfte, neigt das Gericht insoweit zu der Auffassung, dass die Anhörung im Schreiben vom 20.07.2016 erfolgt ist. In jedem Fall ist die Anhörung aber im Rahmen des Widerspruchsverfahrens wirksam gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG nachgeholt worden. Auf die Frage, ob eine Anhörung sogar noch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nachgeholt werden kann (so das Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Januar 2009 – 3 CS 09.46 –, juris Rn. 23; a.A. Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 45 Rn. 27 und 42), kommt es daher nicht an.

25

b) Eine Beteiligung des Betriebsrats ist nach Überzeugung der Kammer ebenfalls im erforderlichen Umfang erfolgt. Zwar lehnte der Betriebsrat die Versetzung ab. Es wurde jedoch ein Einigungsstellenverfahren durchgeführt in dessen Rahmen die Einigungsstelle unter dem Vorsitz des Richters am Oberverwaltungsgericht Dr……..  am 08.11.2016 tagte und sich auf eine Versetzung zum 01.07.2017 einigte. Soweit der Antragsteller dies pauschal bestreitet und die Vorlage entsprechender Nachweise verlangt, sieht sich das Gericht nicht veranlasst, insoweit die Ausführungen der Antragsgegnerin infrage zu stellen. Ein, eine Amtsermittlungspflicht der Verwaltungsgerichte auslösender Vortrag, setzt ein Mindestmaß an Anhaltspunkten voraus, die dem Gericht Anlass dazu geben, etwaige weitere Nachforschungen anzustellen (vgl. Kothe/Redeker, Beweisantrag und Amtsermittlung im Verwaltungsprozess, S. 26). Angesichts des detaillierten Vortrags der Antragsgegnerin hinsichtlich des durchgeführten Einigungsstellenverfahrens, des beteiligten Richters sowie des Datums der Sitzung der Einigungsstelle, genügt das reine Bestreiten der Beteiligung des Betriebsrats nicht, um eine weitergehende Tatsachenermittlung zu rechtfertigen.

26

c) Schließlich steht auch die zunächst unterbliebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung der formellen Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung nicht entgegen. Zwar erfolgte die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausweislich der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 03.05.2018 aufgrund des bis dahin unerkannt gebliebenen GdB von (nunmehr) 50 erst im April 2018. Eine Maßnahme, die vom Dienstherrn in Unkenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft des Beamten diesem gegenüber getroffen wird, ist aber nicht wegen unterbliebener Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung rechtswidrig, falls der Beamte es unterlassen hat, den Dienstherrn von der Schwerbehinderung in Kenntnis zu setzten (BVerwG, Beschluss vom 07. April 2011 – 2 B 79/10 –, juris Rn. 5. m.w.N.). So liegt es hier, da die formell anerkannte Schwerbehinderung zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung schlicht noch nicht erfolgt und damit keinem der Beteiligten bekannt sein konnte.

27

2. Die Versetzung begegnet auch keinen durchgreifenden materiell-rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 BBG vorliegen. Eine Versetzung ist demnach aus dienstlichen Gründen ohne die Zustimmung des Beamten zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist. Dies ist vorliegend der Fall.

28

a) Ein Bundesbeamter muss nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich die mit der Möglichkeit der Versetzung generell verbundenen persönlichen, familiären und auch finanziellen Belastungen mit seinem Dienstantritt in Kauf nehmen. Das gilt insbesondere auch für die Belastungen, die auf einem Ortswechsel im Bundesgebiet beruhen, denn jeder Bundesbeamte muss grundsätzlich damit rechnen, an verschiedenen Dienstorten in der Bundesrepublik Deutschland eingesetzt zu werden (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10. April 2018 – 6 ZB 18.324 –, juris Rn. 10). Der Dienstherr hat zwar bei beabsichtigten Personalmaßnahmen die sich aus der Lage der bisherigen Wohnung für den Betroffenen und gegebenenfalls auch seine Familie ergebenden Belastungen im Rahmen seiner Fürsorgepflicht (§ 78 BBG) zu berücksichtigen. Im Regelfall muss aber der durch eine seinen Dienstort verändernde Personalmaßnahme betroffene Beamte Nachteile, die sich aus dem Erfordernis des Ortswechsels ergeben, im Hinblick auf den Grundsatz der Versetzbarkeit eines Beamten als wesentlicher Bestandteil seiner Pflicht zur Dienstleistung (vgl. § 61 Abs. 1 BBG) hinnehmen. Das gilt umso mehr, wenn die Personalmaßnahme – wie hier – wesentlich auch das Ziel verfolgt, einem seit über eineinhalb Jahren beschäftigungslosen, aber voll alimentierten Beamten eine dauerhafte Beschäftigung zu übertragen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2017 – 6 B 16.1627 –, juris Rn. 32). Die verfügte Versetzung des Antragstellers erweist sich demnach nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen grundsätzlich als zumutbar, auch wenn der neue Dienstort in K…  ….km von seinem Wohnort entfernt liegt und ein tägliches Pendeln ausscheidet.

29

b) Einen etwaigen schlechten Gesundheitszustand des Beamten, der die Belastung durch einen Ortswechsel verstärken würde, muss der Dienstherr in seine Prüfung der Zumutbarkeit ebenfalls einbeziehen. Die Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung, etwa gar einer dauernden vorzeitigen Dienstunfähigkeit des Beamten, wird der Dienstherr im Allgemeinen nicht in Kauf nehmen dürfen. Dagegen muss ihn nicht jede Möglichkeit einer solchen Gesundheitsbeeinträchtigung von einer Versetzung aus dienstlichem Bedürfnis abhalten. Dass ein – nicht gewünschter – Ortswechsel den Beamten und seine Familie belastet und auch gesundheitlich ungünstiger ist als der gewünschte Verbleib am bisherigen Ort, liegt jedoch im Rahmen der regelmäßigen Nachteile einer Versetzung, die grundsätzlich in Kauf genommen werden müssen (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, BBG 2009 § 28 Rn. 80 m.w.N.).

30

In Anwendung dieses – strengen – Maßstabs sprechen überwiegende Gründe dafür, dass die Antragsgegnerin sowohl bei Erlass der Versetzungsverfügung also auch gegenwärtig von einer Zumutbarkeit des Ortswechsels auch in gesundheitlicher Hinsicht ausgehen durfte und darf. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. Juli 2018 – 1 B 2268/17 –, juris Rn- 14). Es ist eine anerkannte Ausprägung der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn – auch gesundheitlichen – Schaden von dem Beamten abzuwenden (Schellenbach/ Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, § 10, Rn. 29 ff.). Danach ist der Dienstherr gehalten, auf gesundheitliche Belange des Beamten Rücksicht zu nehmen und ihn entsprechend etwaiger gesundheitlicher Einschränkungen zu schonen. Dieser erfordert, dass der Dienstherr bei seiner Prüfung der gesetzlichen Belange alle für diese relevanten Tatsachen berücksichtigt. Dies ist vorliegend jedoch geschehen.

31

Der konkrete Grad der Schwerbehinderung war zum Zeitpunkt der Versetzungsverfügung keinem der Beteiligten bekannt. Bekannt waren einzig das Gutachten vom 28.11.2017 sowie das neurologische Attest vom 15.06.2017. Das Gutachten stellte keine Dienstunfähigkeit fest, sondern empfahl zunächst Reha-Maßnahmen. In dem Gutachten vom 28.11.2017 wurde insoweit einzig eine Nachtarbeit ausgeschlossen. Eine solche ist an der neuen Arbeitsstelle aber auch nicht geplant und die Antragsgegnerin hat zugesichert, auf die Bedürfnisse des Antragstellers durch eine entsprechende Arbeitsplatzgestaltung Rücksicht zu nehmen. Das privatärztliche Attest verhielt sich ebenfalls nicht zu den gesundheitlichen Folgen der Arbeit an einem anderen Ort oder eines Umzugs dorthin. Ein Bedürfnis nach einem wohnortnahen Einsatz, wie ihn der Antragsteller in seiner Antragsschrift aus dem Attest ableiten will, ist darin jedenfalls weder ausdrücklich erwähnt noch ersichtlich. Hinsichtlich der Frage der Umzugsfähigkeit lagen im Rahmen der ursprünglichen Versetzungsverfügung vom 27.03.2017 sowie zum Zeitpunkt des Erlass des Widerspruchsbescheids am 04.10.2017 daher keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Umzug nach K… zu einer messbaren, nicht unerheblichen Steigerung gesundheitlicher Probleme beim Betroffenen führen wird.

32

Die nunmehr vorliegende Einschätzung der Schwerbehindertenvertretung vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sie den Beweiswert der amtsärztlichen Gutachten nicht erschüttern kann. Zwar verhalten sich weder das Gutachten vom 28.11.2017 noch das neurologische Attest vom 15.06.2017 ausdrücklich zur Frage der Umzugsfähigkeit. Die auf Anregung des Gerichts konkret mit Blick auf die Umzugsfähigkeit hin durchgeführte weitere arbeitsmedizinische Untersuchung am 24.07.2018 ergab unter ausdrücklicher Einbeziehung der Unterlagen des den Antragsteller behandelnden Neurologen allerdings abermals keine Dienstunfähigkeit des Antragstellers. Die Aussage der untersuchenden Ärztin, Frau Dr……, lässt keine Anhaltspunkte erkennen, aus denen abzuleiten wäre, dass ein möglicher Ortswechsel oder einen Umzug als gesundheitlich unzumutbar angesehen wird. Es ist daher derzeit nicht erkennbar, aus welchen Gründen, die weitere Behandlung der Erkrankung des Antragstellers nicht auch an einem anderen Ort durchgeführt werden kann oder inwiefern der Stress eines Umzugs mit Blick auf die gesundheitliche Situation unzumutbar wäre, so dass sich insoweit keine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Versetzungsverfügung ergibt. Hinsichtlich neuer, diese Prognose in Frage stellender Erkenntnisse ist der Antragsteller auf die Möglichkeit zu verweisen, einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen.

33

c) Auch der Hinweis auf die fehlende Zumutbarkeit der konkret übertragenen Stelle in K… vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Es handelt sich um eine Position mit der Wertigkeit A 12 (dem gegenwärtigen Statusamt des Antragsstellers). Es handelt sich laut Beschreibung der geplanten Tätigkeiten um eine Stelle als Senior Referent Projektmanagement im technischen Bereich. Der Antragsteller ist Beamter der Laufbahn des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes. Dass die konkreten Aufgaben der neuen Stelle nicht mit den konkreten Vorerfahrungen im Bereich Verkauf und Vertrieb identisch sind, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Beibehaltung und unveränderte Ausübung des ihm einmal übertragenen konkret-funktionellen Amtes (Dienstpostens), sondern muss Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereiches durch Umsetzung oder sonstige organisatorische Maßnahmen des Dienstherrn hinnehmen. Dabei kann der Dienstherr den Aufgabenbereich aus jedem sachlichen Grund verändern, solange der neue Dienstposten dem statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Amt des Beamten entspricht. Dies ist vorliegend der Fall. Diese Entscheidung liegt dabei im weiten Ermessen des Dienstherrn. Dessen Ermessenserwägungen kann gerichtlich nur darauf überprüft werden, ob sie maßgebend durch einen Ermessensmissbrauch geprägt ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09. Juli 2018 – 1 B 1329/17 –, juris Rn. 4). Anhaltspunkte für einen derartigen Ermessensmissbrauch sind vorliegend nicht gegeben.

34

3. Die Versetzungsentscheidung weist nach summarischer Prüfung der Kammer entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keine sonstigen Ermessensfehler auf. Mit seiner Ernennung zum Bundesbeamten hat der Antragsteller seinem Einsatz im gesamten Bundesgebiet konkludent zugestimmt und muss grundsätzlich mit entsprechenden Entscheidungen seines Dienstherrn rechnen und diese in der Regel hinnehmen. Dem steht vorliegend nicht entgegen, dass der Antragsteller sich darauf beruft sich ortsnah um Stellen bemüht zu haben, dass die Notwendigkeit der Besetzung allgemein bestritten wird oder ihm 2001 ein wohnortnaher Einsatz angekündigt wurde.

35

Soweit er sich darauf beruft und unter Beifügung entsprechender Bewerbungen glaubhaft macht, dass er sich u.a. von März bis Mai 2017 um Tätigkeiten im Bereich Key Account Manager, Sales Consultant, Delivery Solutions Manager und Vertrieb bei Tochtergesellschaften der Antragsgegnerin jeweils mit Beschäftigungsort in H….  bemüht hat, hält die Kammer insoweit das Vorbringen der Antragsgegnerin für nachvollziehbar, dass die dortigen Arbeitsstellen nicht zur Disposition der Antragsgegnerin standen, da es sich insoweit um Tochter- und Enkelunternehmen handelt, deren Stellen nicht für eine interne Stellenbesetzung durch die Antragsgegnerin zur Verfügung standen, sondern im Bewerbungsverfahren zu besetzen waren.

36

Dass die Stelle in K… tatsächlich gar nicht zu besetzen ist, hat der Antragsteller schließlich schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der dahingehende Vortrag erschöpft sich in einer bloßen Behauptung. Dass Kollegen des Antragstellers ihm mitgeteilt hätten, er sei am neuen Tätigkeitsort bisher nur zu einer Schulung angemeldet, lässt derartige Rückschlüsse jedenfalls nicht ohne Weiteres zu.

37

Schließlich vermag auch der Hinweis des Antragstellers auf das Schreiben im Rahmen seiner Versetzung zur Kabel Deutschland nach Berlin vom 07.05.2001 keine Ermessensfehler hinsichtlich der jetzt im Streit stehenden Versetzung zu begründen. Soweit dem Antragsteller darin mitgeteilt wird, dass er nach der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses bei der Kabel Deutschland zu einer wohnortnahen Organisationseinheit versetzt würde, steht dieser Hinweis nach Auffassung der Kammer unter der Bedingung, dass ein solcher wohnortnaher Einsatz rechtlich und tatsächlich auch möglich ist. Dies ist nach summarischer Prüfung der im vorliegenden Verfahren vorliegenden Erkenntnisse jedoch gerade nicht der Fall. Im Übrigen verrichtete der Antragsteller im Anschluss an seine Tätigkeit im Rahmen der damaligen Versetzung zur Kabel Deutschland seinen Dienst zuletzt vom 01.02.2015 bis 31.12.2015 in Hannover. Er wurde also entsprechend des Hinweises in dem Schreiben aus 2001 durchaus zwischenzeitlich wohnortnäher (als in K…) eingesetzt. Dass dem Schreiben aus 2001 darüber hinaus eine auch für die nun strittige Versetzung ermessenslenkende Bedeutung zuzumessen wäre, vermag die Kammer nicht zu erkennen.

38

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streit-werts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG und war angesichts des nur vorläufigen Charakters des Eilverfahrens zu halbieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).


ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

11 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 10/04/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. Dezember 2017 – RN 1 K 1827 – wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfah
published on 23/03/2017 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. Juni 2015 - W 1 K 13.1265 - abgeändert. II. Die Klage wird abgewiesen. III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden
published on 07/04/2011 00:00

Gründe 1 Die auf grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abordnung oder die Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn

1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird;
2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird;
3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird;
4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird;
5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.

(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

(1) Eine Versetzung ist die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn.

(2) Eine Versetzung ist auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder aus dienstlichen Gründen ohne ihre oder seine Zustimmung zulässig, wenn das Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt, und die Tätigkeit aufgrund der Vorbildung oder Berufsausbildung zumutbar ist.

(3) Bei der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen und Beamte, deren Aufgabengebiet davon berührt wird, ohne ihre Zustimmung in ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt im Bereich desselben Dienstherrn versetzt werden, wenn eine dem bisherigen Amt entsprechende Verwendung nicht möglich ist. Das Endgrundgehalt muss mindestens dem des Amtes entsprechen, das die Beamtin oder der Beamte vor dem bisherigen Amt wahrgenommen hat. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der Befähigung für eine andere Laufbahn teilzunehmen.

(4) Im Übrigen bedarf die Versetzung der Zustimmung der Beamtin oder des Beamten.

(5) Die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn wird von dem abgebenden im Einverständnis mit dem aufnehmenden Dienstherrn verfügt. Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.