Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Aug. 2017 - 2 B 76/16

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:290817B2B76.16.0
29.08.2017

Gründe

1

1. Der 1972 geborene Beklagte ist Polizeiobermeister (Besoldungsgruppe A 8) im Dienst des Klägers.

2

Im Mai 2008 verurteilte das Landgericht ... den Beklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Körperverletzung in sechs weiteren Fällen unter Einbeziehung eines früheren Strafurteils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts war es in der seit April 2003 bestehenden Beziehung des Beklagten aufgrund seiner starken Eifersucht und seines großen Misstrauens zu zahlreichen Übergriffen auf seine Partnerin gekommen. Diese habe lange Zeit keine Strafanzeige gegen den Beklagten erstattet, weil sie gehofft habe, dass er sich bessern werde, und weil sie befürchtet habe, dass ihr - anders als dem Beklagten als Polizisten - nicht geglaubt werde. Der Beklagte und seine Partnerin hätten sich mehrfach getrennt, aber ihre Beziehung jeweils wieder fortgesetzt. An einem Abend im Januar 2005 habe der Beklagte seine Partnerin vergewaltigt. Nach diesem Vorfall habe sich die Partnerin des Beklagten von diesem getrennt. Nach ungefähr zwei Wochen seien sie aber wieder ein Paar gewesen, bevor es im Folgemonat zur endgültigen Trennung gekommen sei.

3

Auf die Revision des Beklagten hob der Bundesgerichtshof im Dezember 2008 das landgerichtliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch auf, weil der Beweisantrag des Beklagten zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass er zur Tatzeit vermindert schuldfähig gewesen sei, rechtsfehlerhaft abgelehnt worden sei. Nach Einholung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens verurteilte das Landgericht im Oktober 2009 den Beklagten auf der Grundlage des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs sowie der rechtlichen Würdigung und der tatsächlichen Feststellungen des Urteils vom Mai 2008 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

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Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten durch Disziplinarurteil vom August 2012 aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat - wie schon zuvor das Verwaltungsgericht - die Voraussetzungen für eine Lösung von den als bindend angenommenen tatsächlichen Feststellungen in den Strafurteilen verneint. Dies gelte auch für den Vorwurf der Vergewaltigung und die insoweit erhobene Rüge der verfahrensfehlerhaften Beweiswürdigung wegen der Nichterfüllung der wissenschaftlichen Anforderungen an Glaubhaftigkeitsgutachten bei der Würdigung der Aussage der früheren Partnerin des Beklagten; diese Anforderungen beanspruchten keine Geltung bei der gerichtlichen Beweiswürdigung einer Zeugenaussage. Die Bindungswirkung der Strafurteile erstrecke sich auch darauf, dass der Beklagte die ihm angelasteten Taten begangen und dabei vorsätzlich und schuldhaft gehandelt habe. Selbst auf der Grundlage der Bewertung des behandelnden Arztes bestehe kein greifbarer Anhaltspunkt für eine Schuldunfähigkeit, weil die pathologische Eifersucht auch nach Einschätzung dieses Arztes ausschließlich zu einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit bei aufrecht erhaltener Einsichtsfähigkeit führe. Das Dienstvergehen des Beklagten erfordere unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit sei auf der Grundlage der gutachterlichen Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen, die auch nicht durch den behandelnden Arzt als Zeugen erschüttert worden sei, nicht anzunehmen.

5

2. Die Beschwerde hat keinen Verfahrensmangel dargelegt, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann (§ 133 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

6

a) Dies gilt zunächst für die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft keine eigenen Feststellungen zur Schuld des Beklagten getroffen, sondern sich auf die Bindungswirkung der Strafurteile zurückgezogen. Diese Rüge ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens rechtsschutzfreundlich dahingehend auszulegen, dass geltend gemacht wird, das Oberverwaltungsgericht hätte sich von den bindenden tatsächlichen Feststellungen der Strafurteile zur Tatbegehung lösen müssen, weil diese nicht haltbar seien. Damit wird im vorliegenden Fall ein Verfahrensfehler nicht aufgezeigt.

7

Nach § 23 Abs. 1 des Disziplinargesetzes des Landes Berlin vom 29. Juni 2004 (GVBl. 2004 S. 263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) - im Folgenden: DiszG BE - sind die tatsächlichen Feststellungen u.a. eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im sachgleichen behördlichen Disziplinarverfahren bindend. Soweit diese Bindungswirkung reicht, entfällt die Verpflichtung - und Befugnis - der Disziplinarbehörde nach §§ 24 ff. DiszG BE, die erforderlichen Beweise zu erheben. Entsprechendes gilt nach § 41 DiszG BE i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 1, § 58 Abs. 1 BDG für das gerichtliche Disziplinarverfahren. Nach § 41 DiszG BE i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 65 Abs.1 BDG (für das Berufungsverfahren), hat das Disziplinargericht jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

8

Die Bindungswirkung soll verhindern, dass zu ein- und demselben Sachverhalt unterschiedliche Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Aufklärung eines sowohl strafrechtlich als auch disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalts sowie die Sachverhalts- und Beweiswürdigung primär den Strafgerichten zu überlassen. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass tatsächliche Feststellungen, die ein Gericht auf der Grundlage eines Strafprozesses mit seinen besonderen rechtsstaatlichen Sicherungen trifft, eine erhöhte Gewähr der Richtigkeit bieten. Daher haben die Verwaltungsgerichte die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils ihrer Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen, soweit die Bindungswirkung reicht. Sie sind insoweit weder berechtigt noch verpflichtet, eigene Feststellungen zu treffen. Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn die strafgerichtlichen Feststellungen offenkundig unrichtig sind (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 13; Beschluss vom 25. Februar 2016 - 2 B 1.15 - juris Rn. 8).

9

Somit ist es rechtsfehlerfrei, dass das Berufungsgericht hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte die ihm angelasteten Taten begangen hat, auf die Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils abgestellt hat. Dass das Berufungsgericht im Ergebnis diese Feststellungen nicht als offensichtlich unrichtig, sondern als zutreffend beurteilt hat, obliegt seiner Beweiswürdigung. Die Beschwerde hält das Ergebnis dieser Beweiswürdigung für fehlerhaft, zeigt aber keinen Verfahrensfehler bei der Beweiswürdigung auf. Soweit die Beschwerde anführt, die Beweiswürdigung im Strafurteil genüge nicht den Anforderungen des Bundesgerichtshofs für aussagepsychologische Begutachtungen, verkennt sie, dass das insoweit herangezogene Urteil vom 30. Juli 1999 - 1 StR 618/98 - (BGHSt 45, 164 <167 ff.> = juris Rn. 11 ff.) solche Anforderungen eben nur für aussagepsychologische Begutachtungen - also für Sachverständigengutachten - formuliert, sie aber nicht auf die gerichtliche Beweiswürdigung von Zeugenaussagen erstreckt. Für die gerichtliche Beweiswürdigung in Fällen, in denen Aussage gegen Aussage steht, gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geringere Anforderungen. Das Tatgericht muss sich bewusst sein, dass die Aussage des einzigen Belastungszeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen ist (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2012 - 5 StR 316/12 - NStZ 2013, 57 <58> = juris Rn. 16; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. November 1998 - 1 StR 450/98 - BGHSt 44, 256 <257> = juris Rn. 18). Die von der Beschwerde angeführten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Zeugenaussage der früheren Partnerin des Beklagten zeigen jedenfalls keine offenkundige Unrichtigkeit der hierauf beruhenden tatsächlichen strafgerichtlichen Feststellungen auf. Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, dass sich das Berufungsgericht nicht von den Feststellungen des Strafgerichts gelöst hat.

10

Im Übrigen hat das Berufungsgericht ergänzend zu der von ihm angenommenen Bindungswirkung ausgeführt, dass selbst auf der Grundlage der Bewertung des den Beklagten behandelnden Arztes kein greifbarer Anhaltspunkt für eine Schuldunfähigkeit bestehe, weil die pathologische Eifersucht auch nach Einschätzung dieses Arztes ausschließlich zu einer eingeschränkten Steuerungsfähigkeit bei aufrecht erhaltener Einsichtsfähigkeit führe.

11

b) Es ist auch nicht verfahrensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht im Rahmen seiner Bemessungsentscheidung den Milderungsgrund einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nicht angenommen hat. Insbesondere ist es kein Aufklärungsmangel, dass das Berufungsgericht sich auf das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen gestützt und den Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt hat. Zwar sind die Disziplinargerichte auch nach einem rechtskräftigen Strafurteil verpflichtet, die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hinsichtlich einer etwaigen verminderten Schuldfähigkeit zu treffen, denn die Bindungswirkung des Strafurteils erstreckt sich nicht auf die Tatsachen, die der Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit entgegenstehen oder diese stützen (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 29; Beschluss vom 9. Februar 2016 - 2 B 84.14 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 41 Rn. 20). Im vorliegenden Fall ist die Amtsaufklärungspflicht des Disziplinargerichts jedoch nicht verletzt.

12

Gemäß § 41 DiszG BE i.V.m. § 58 Abs. 1 BDG erhebt das Gericht die erforderlichen Beweise. Demnach hat es grundsätzlich selbst und von Amts wegen diejenigen Tatsachen zu ermitteln und festzustellen, die für den Nachweis des Dienstvergehens und - im vorliegenden Fall nur relevant - für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind. Entsprechend § 86 Abs. 1 VwGO folgt daraus die Verpflichtung, diejenigen Maßnahmen der Sachaufklärung zu ergreifen, die sich nach Lage der Dinge aufdrängen. Dies gilt gemäß § 41 DiszG BE i.V.m. § 65 Abs. 1 Satz 1 BDG auch für die Berufungsinstanz.

13

Bestehen tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beamten bei Begehung der Tat erheblich gemindert war, darf das Tatsachengericht im Rahmen seiner Bemessungsentscheidung diesen Aspekt nicht offen lassen oder zugunsten des Betroffenen unterstellen und sogleich auf die Einsehbarkeit der betreffenden Pflicht abstellen. Vielmehr muss es die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufklären (BVerwG, Beschluss vom 26. September 2014 - 2 B 23.14 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 111 Rn. 5 m.w.N.). Dabei kann auch das Vorliegen einer krankhaften Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle einer seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB für die Gesamtwürdigung von Bedeutung sein (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 21 Rn. 21 und vom 28. Februar 2017 - 2 B 85.16 - juris Rn. 10).

14

Hat der Beamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten oder kann eine solche Störung nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten erheblich, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit kann die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173 Rn. 29 ff.; Beschluss vom 28. Februar 2017 - 2 B 85.16 - juris Rn. 7).

15

Die Frage, ob die Verminderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung "erheblich" war, ist zwar eine Rechtsfrage, die die Verwaltungsgerichte in eigener Verantwortung zu beantworten haben (BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 - juris Rn. 30). Als Vorfrage muss indes geklärt werden, ob der Beamte im Tatzeitraum an einer Krankheit gelitten hat, die seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, vermindert hat. Erst wenn die seelische Störung und ihr Schweregrad feststehen oder nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausgeschlossen werden können, kann beurteilt werden, ob die Voraussetzungen für eine erheblich geminderte Schuldfähigkeit vorliegen (BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 2013 - 2 B 76.12 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 80 Rn. 20 und vom 28. Februar 2017 - 2 B 85.16 - juris Rn. 7).

16

Hierzu bedarf es in der Regel besonderer ärztlicher Sachkunde. Für die in Rede stehenden medizinischen Fachfragen gibt es keine eigene, nicht durch entsprechende medizinische Sachverständigengutachten vermittelte Sachkunde des Richters (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 - BVerwGE 147, 244 Rn. 11 und Beschluss vom 28. Februar 2017 - 2 B 85.16 - juris Rn. 8).

17

Hinsichtlich eines (ggf. zusätzlich) einzuholenden Sachverständigengutachtens ist den Tatsachengerichten nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 404 und 412 ZPO Ermessen eröffnet. Die unterlassene Einholung eines zusätzlichen Gutachtens ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn das vorliegende Gutachten seinen Zweck nicht zu erfüllen vermag, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Liegt dem Gericht bereits eine sachverständige Äußerung zu einem Beweisthema vor, muss es ein weiteres Gutachten nur einholen, wenn die vorhandene Stellungnahme von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, inhaltliche Widersprüche oder fachliche Mängel aufweist oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 - 8 C 15.84 - BVerwGE 71, 38 <45>; Beschlüsse vom 29. Mai 2009 - 2 B 3.09 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 Rn. 7 und vom 26. September 2014 - 2 B 14.14 - Buchholz 235.1 § 57 BDG Nr. 5 Rn. 18 f. m.w.N.). Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält (BVerwG, Urteile vom 15. Oktober 1985 - 9 C 3.85 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 38 S. 122, vom 6. Oktober 1987 - 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 2 und vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 - NVwZ 2016, 308 Rn. 47; Beschlüsse vom 27. März 2013 - 10 B 34.12 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 109 Rn. 4 und vom 21. Juli 2016 - 2 B 40.16 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 46 Rn. 15).

18

Gemessen an diesen Grundsätzen zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf, dass das Berufungsgericht bei der Klärung der Frage der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Beklagten die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nach § 41 DiszG BE i.V.m. § 58 Abs. 1 BDG, § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt hat.

19

Der Sachverständige, ein Facharzt für Nervenheilkunde mit dem Schwerpunkt Forensische Psychiatrie, der den Beklagten 2009 im Strafverfahren untersucht hatte, hat zwar narzisstische Persönlichkeitszüge festgestellt, aber eine psychische Krankheit im Sinne des § 20 StGB verneint. Hierauf konnte sich das Berufungsgericht stützen. Die Einschätzung des Sachverständigen wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht durch die Bekundungen des Facharztes für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, in dessen Behandlung sich der Beklagte im Jahr 2015 begeben hat, nicht erschüttert. Auch der sachverständige Zeuge bejahte narzisstische Persönlichkeitszüge und verneinte eine Persönlichkeitsstörung. Zwar bekundete der Zeuge außerdem, dass die Steuerungsfähigkeit des Beklagten affektbedingt eingeschränkt gewesen sei. Allerdings hielt der Sachverständige an seiner Einschätzung fest, weil pathologische Eifersucht ein Symptomkomplex, ein Teil der Persönlichkeit sei und nicht zur Bejahung der Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB führe.

20

In dieser Situation musste sich dem Berufungsgericht eine Beweiserhebung durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht aufdrängen. Das Berufungsgericht hat die Vorfrage für die Beurteilung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit, nämlich das Vorliegen einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB, verneint. Es hat sich dabei auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen gestützt, der sehr viel zeitnäher als der sachverständige Zeuge den Beklagten untersucht hat. Substantielle Einwände gegen die Validität des Sachverständigengutachtens - etwa in methodischer Hinsicht - wurden in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht erhoben; der sachverständige Zeuge hat lediglich eine abweichende Einschätzung bekundet. Der anwaltlich vertretene Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag zur weiteren Klärung des Sachverhalts, etwa auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens, gestellt. In dieser Situation musste sich dem Berufungsgericht eine weitere Sachaufklärung nicht aufdrängen.

21

c) Schließlich ist es auch nicht verfahrensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht die vom Beklagten begonnene Therapie nicht maßnahmemildernd gewürdigt hat. Hierin liegt insbesondere kein Verstoß gegen die Pflicht zur fehlerfreien richterlichen Überzeugungsbildung.

22

Zu den nach § 13 Abs. 1 DiszG BE (sowie nach § 13 BDG und den entsprechenden Vorschriften der anderen Landesdisziplinargesetze) bemessungsrelevanten - und für den Beamten sprechenden - Umständen gehört auch der Umstand, dass sich der Beamte im Hinblick auf das Dienstvergehen einer Therapie unterzogen hat. Stärker noch als die Tatsache der Durchführung einer Therapie ist ihr Ergebnis zu berücksichtigen. Nachträgliche Therapiemaßnahmen können bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden kann. Dabei können positive Entwicklungen in der Person des Beamten nach Vollendung des Dienstvergehens auch dazu führen, dass von der Höchstmaßnahme zugunsten einer milderen Maßnahme abgesehen wird. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit festzustellen, inwieweit eine vom Beamten im Hinblick auf sein Fehlverhalten begonnene Therapie Erfolg hat (BVerwG, Urteile vom 27. November 2001 - 1 D 64.00 - juris Rn. 35 und vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 29 f.; Beschluss vom 22. März 2016 - 2 B 43.15 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 34 Rn. 7).

23

Diesen Anforderungen genügt das Berufungsurteil. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht dem Umstand der 7 Jahre nach der Tat begonnenen Therapie kein maßnahmemilderndes Gewicht beigemessen hat. Da der sachverständige Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht bekundet hatte, dass die Therapie andauere und auch noch einige Zeit andauern werde, ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, dass es gegenwärtig an einer hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage dafür fehle, dass Pflichtenverstöße gleicher Art nicht mehr zu besorgen seien.

24

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 DiszG BE, § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt werden, weil sich die Höhe der Gerichtskosten streitwertunabhängig aus dem Gesetz ergibt (vgl. § 41 DiszG BE, § 78 Satz 1 BDG i.V.m. Nr. 10 und 62 des als Anlage zu diesem Gesetz erlassenen Gebührenverzeichnisses).

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(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein S

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(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll b

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Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2012 - 5 StR 316/12

bei uns veröffentlicht am 10.10.2012

5 StR 316/12 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 10. Oktober 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Oktober 2012, an der teilgenommen haben: Vorsitze

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Gericht kann das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein.

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.

(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht angewandt.

(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 55 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.

(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.

5 StR 316/12

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 10. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 10. Oktober 2012, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum,
Richter Schaal,
Richter Prof. Dr. König,
Richter Bellay
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt K. ,
Rechtsanwalt S.
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Februar 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, sowie im Rechtsfolgenausspruch.
Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, jeweils in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern und Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und der Nebenklägerin im Rahmen einer Adhäsionsentscheidung einen Schmerzensgeldbetrag zugesprochen. Vom Vorwurf, zwei weitere sexuelle Übergriffe begangen zu haben, hat es ihn freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge gegen die den Freisprüchen zugrunde liegende Beweiswürdigung sowie gegen die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung. Die Revision des Angeklagten erhebt eine Ver- fahrensrüge und darüber hinaus die allgemeine Sachrüge. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.
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1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen.
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a) Der wegen eines Sexualdelikts vorbestrafte Angeklagte bot der Mutter der am 26. Januar 2005 geborenen Nebenklägerin Sc. an einem nicht näher feststellbaren Tag zwischen Juni 2009 und Sommer 2010 an, auf die Nebenklägerin, die in seiner Wohnung übernachten sollte, aufzupassen. Als die Nebenklägerin sich in seiner Obhut befand, zog er die Hose ihres Schlafanzugs herunter, legte sie mit dem Bauch auf einen Tisch und cremte ihren Anus ein. Gegen den Willen des sich wehrenden Kindes drang der Angeklagte mehrfach mit seinem Penis in dessen After ein.
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Die Nebenklägerin, die noch mehrere Tage unter Schmerzen litt, erzählte ihrer Mutter am nächsten Morgen, was vorgefallen war. Diese untersuchte die Nebenklägerin, konnte aber keine Verletzungen an der Vagina und dem After ihres Kindes entdecken. Sie schenkte der Schilderung ihrer Tochter zwar keinen Glauben; gleichwohl brach sie den Kontakt zum Angeklagten ab. Eine Anzeige bei der Polizei erstattete sie nicht. Zu Ermittlungen kam es erst, als die Nebenklägerin sich am 12. März 2011 gegenüber einer Freundin ihrer Mutter weinend offenbarte, die anschließend die Polizei verständigte.
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Die Jugendkammer stützt die Verurteilung des die Tat bestreitenden Angeklagten im Wesentlichen auf die von ihr als glaubwürdig bewertete Aus- sage der Nebenklägerin. Ihr sei nicht zuzutrauen, „eine derartige Aussage- konstanz mit Realkennzeichen durch alle Vernehmungen zu halten, wenn sie nicht erlebnisbasiert“ sei (UA S. 17). Soweit die Nebenklägerin der Freundin ihrer Mutter am 12. März 2011 nur von einem vaginalen Geschlechtsverkehr erzählt hatte, stelle dies die Erlebnisbasiertheit ihrer Aussage nicht in Frage, weil – entsprechend den Ausführungen der sachverständigen Zeugin DiplomPsychologin G. – zu berücksichtigen sei, „dass die körperliche Wahr- nehmung einer Fünfjährigen hinsichtlich After und Vagina noch wenig ausgeprägt sei und die Abweichung daher aus Sicht der Geschädigten nicht das Kerngeschehen“ betreffe (UA S. 19). Des Weiteren sei der Umstand, dass die Nebenklägerin in ihrer polizeilichen Vernehmung den Tisch neben der Couch, in der Hauptverhandlung hingegen den Küchentisch als genaue Tatörtlichkeit angegeben habe, als nicht wesentliche Abweichung anzusehen. Diese Abweichung könne als vergleichsweise nebensächliche Einzelheit einerseits dem Alter der Nebenklägerin sowie dem relativ lange zurückliegenden Tatzeitraum, andererseits dem ungenauen Frageverhalten des Vernehmungsbeamten geschuldet sein.
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b) Die zugelassene Anklage warf dem Angeklagten darüber hinaus vor, die Nebenklägerin in seiner Wohnung im gleichen Zeitraum ein weiteres Mal anal auf dem Tisch und einmal vaginal auf der Couch mit seinem Geschlechtsteil penetriert zu haben.
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Die Jugendkammer hat den Angeklagten insoweit aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil sie diese Taten „nicht zweifelsfrei feststellen“ konnte. In einer – gesondert – vorgenommenen Beweiswürdigung führt sie aus: „Bei der Überprüfung der Entstehung der Aussage sowie nach den Glaubwürdigkeitskriterien und Realkennzeichen“ sei sie zwar überzeugt, dass es weitere Vorfälle gegeben habe (UA S. 32); die Analyse der Aussagequalität der Nebenklägerin ergebe aber trotz anzunehmender umfassender Aussagetüchtigkeit und Beruhen ihrer Angaben auf einem wahren Erlebnishintergrund keine hinreichende Konstanz (UA S. 33). Zu Gunsten des Angeklagten könne die Jugendkammer daher nur das zugrunde legen, was die Nebenklägerin konstant ausgesagt habe und darüber hinaus mit den übrigen Zeugenaussagen in Übereinstimmung zu bringen sei.
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Die Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung, wonach der Analverkehr auf der Couch und der Geschlechtsverkehr auf dem Tisch stattgefunden haben, weiche zum einen erheblich von ihren Angaben im Ermittlungsverfahren ab. Darüber hinaus habe die Nebenklägerin erstmals in der Hauptverhandlung angegeben, dass ein Vaginalverkehr auch auf der Couch in der Wohnung ihrer Mutter vorgefallen sei, als diese einkaufen gewesen sei. Diese Aussage der Nebenklägerin sei mit ihren Angaben im Ermittlungsverfahren nicht in Einklang zu bringen. Darüber hinaus habe ihre Mutter in Abrede gestellt, die Nebenklägerin in ihrer Wohnung jemals mit dem Angeklagten allein gelassen zu haben; zudem habe diese nur einmal beim Angeklagten in dessen Wohnung übernachtet.
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c) Das Landgericht hat des Weiteren zwei weitere Anklagevorwürfe, wonach der Angeklagte im gleichen Zeitraum in seiner Wohnung jeweils den Oralverkehr an der Nebenklägerin auf einem Tisch vollzogen habe, auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
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2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält insgesamt rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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a) Die gegen die Freisprüche gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Das Revisionsgericht muss es zwar grundsätzlich hinnehmen , wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts; die revisionsrechtliche Prüfung beschränkt sich darauf , ob diesem Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteile vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05, NJW 2006, 925, 928, insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt, und vom 18. September 2008 – 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401). Solche Rechtsfehler liegen hier vor.
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In den Freispruchsfällen ist bereits ein unauflösbarer Widerspruch darin zu sehen, dass die Jugendkammer einerseits überzeugt ist, dass die Aussage der Nebenklägerin zu weiteren sexuellen Übergriffen des Angeklagten auf einem wahren Erlebnishintergrund basiert und es deshalb solche Übergriffe gegeben hat. Andererseits spricht sie den Angaben der Nebenklägerin mit Blick auf deren widersprüchliche Schilderungen und daraus abgeleitete Defizite der Aussagekonstanz die Glaubhaftigkeit ab und zieht zudem nicht abschließend bewertete Zeugenaussagen heran, dass es zu weiteren Vorfällen – entgegen der Aussage der Nebenklägerin – keine Gelegenheit gegeben habe. Diese Wertungen sind miteinander nicht in Einklang zu bringen.
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Darüber hinaus ermöglichen die Darlegungen des Landgerichts nicht die revisionsrechtliche Überprüfung, ob es die festgestellten Abweichungen in den Angaben der Nebenklägerin zutreffend bewertet hat. Es fehlt insoweit an einer hinreichenden Darstellung und Analyse der Aussageentstehung und -entwicklung. Ebenso wenig ist dargelegt, woraus sich die Erlebnisbezogenheit weiterer sexueller Übergriffe aus den Schilderungen der Nebenklägerin ergibt.
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Hinsichtlich der Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung verweist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts. Für den Fall erneuter Verurteilung des Angeklagten in dem bisherigen Verurteilungsfall darf der von der Staatsanwaltschaft nicht angefochtene (Einzel-) Strafausspruch nicht erhöht werden.
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b) Die Revision des Angeklagten dringt ebenfalls mit der Sachrüge durch, weil sich die Beweiswürdigung auch zu seinen Lasten als durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist. Auf die Verfahrensrüge kommt es daher nicht mehr an.
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In einem Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht, muss sich das Tatgericht bewusst sein, dass die Aussage des einzigen Belastungszeugen einer besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung zu unterziehen ist, zumal der Angeklagte in solchen Fällen wenig Verteidigungsmöglichkeiten besitzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände in seine Überlegungen einbezogen hat. Dies gilt insbesondere, wenn der einzige Belastungszeuge in der Hauptverhandlung seine Vorwürfe ganz oder teilweise nicht mehr aufrechterhält oder der anfänglichen Schilderung weiterer Taten nicht gefolgt wird (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 158 f. mwN). Dann muss das Tatgericht jedenfalls regelmäßig außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe nennen, die es ihm ermöglichen, der Zeugenaussage im Übrigen dennoch zu glauben. Diesen Anforderungen wird die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht gerecht.
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Die Jugendkammer setzt sich im Rahmen der besonderen Glaubwürdigkeitsprüfung nicht damit auseinander, welche Auswirkungen die bei der Nebenklägerin zu den Freispruchsfällen festgestellten Aussagedefizite auf den Verurteilungsfall haben. Vielmehr steht die Beweiswürdigung zu dem als erwiesen angesehenen Fall und zu den als nicht erwiesen angesehenen Fällen nahezu beziehungslos nebeneinander (vgl. BGH, Urteil vom 12. August 2010 – 2 StR 185/10, und Beschluss vom 4. Mai 2011 – 5 StR 126/11). Hinzu kommt, dass der erstmals in der Hauptverhandlung von der Nebenklägerin geschilderte sexuelle Übergriff des Angeklagten in der Wohnung der Mutter des Tatopfers auch im Verurteilungsfall in die Glaubwürdigkeitsprüfung hätte einbezogen werden müssen. Ebenso hätte es der Erörterung bedurft , ob die gemäß § 154 Abs. 2 StPO in der Hauptverhandlung eingestellten Fälle des Oralverkehrs an der Nebenklägerin erweislich waren oder ob auch insoweit Glaubwürdigkeitsdefizite vorgelegen haben, die im Rahmen einer kritischen Gesamtwürdigung die Aussage der Nebenklägerin in Frage stellen könnten.
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3. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens vor der erneuten Hauptverhandlung wird nicht fernliegen. Die Aufhebung des Schuldspruchs entzieht der Adhäsionsentscheidung die Grundlage.
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(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.

(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die §§ 53 und 54 werden nicht angewandt.

(2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 55 Abs. 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt.

(3) Ein Beweisantrag, der vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 58 Abs. 2 gestellt worden ist, kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.

(4) Die durch das Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.

(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.

(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.

(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.

(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.

(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.