Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 10. Dez. 2014 - 2 B 75/14
Gericht
Gründe
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Die allein auf die Behauptung von Verfahrensfehlern gestützte Beschwerde des Beklagten ist unbegründet (§ 69 BDG i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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1. Der 1977 geborene Beklagte stand bis zu seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit im Jahr 2008 als Polizeimeister im Dienst der Klägerin. Noch vor der Zurruhesetzung verurteilte ihn das Amtsgericht wegen Verbreitens in Tateinheit mit Besitz von kinderpornographischen Schriften zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Nach den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil hat der Beklagte Ende 2005 über das Computerprogramm emule kinderpornographische Bilder und Videos auf seinen Rechner geladen und anderen Programmnutzern zur Verfügung gestellt.
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Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt, die hiergegen gerichtete Berufung blieb erfolglos. In den Entscheidungsgründen hat das Oberverwaltungsgericht dabei den hilfsweise gestellten Antrag, ein psychiatrisches Fachgutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass der Beklagte zum Tatzeitpunkt in seiner Schuldfähigkeit eingeschränkt war, als unzulässig abgelehnt.
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2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel der angegriffenen Entscheidung liegen nicht vor.
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a) Die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Antrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nicht zu beanstanden.
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Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht (§ 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2, § 165 ZPO) hat der Bevollmächtigte des Beklagten den Hilfsantrag auf Einholung eines psychiatrischen Fachgutachtens gestellt, „zum Beweis dafür, dass der Beamte zum Zeitpunkt der Tat in seiner Schuld eingeschränkt war“. Diesen Antrag hat das Oberverwaltungsgericht ohne zu beanstandenden Rechtsfehler als Beweisermittlungsantrag qualifiziert (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - 3 StR 365/11 - NStZ 2012, 280 Rn. 6; hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2014 - BVerwG 10 B 34.14 - juris Rn. 7).
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Der Antrag ist nicht auf die Ermittlung einer Tatsache gerichtet, die von einem medizinischen Sachverständigen hätte festgestellt werden können. Dieser wäre vielmehr alleine in der Lage gewesen, Auskunft zum Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung und deren möglicher Auswirkungen zu geben. Der Antrag ist daher nicht auf die Erhebung von Tatsachen gerichtet, sondern auf deren rechtliche Bewertung. Ihm kommt damit in rechtlicher Hinsicht nur die Bedeutung zu, weitere - nicht benannte - Sachverhaltserforschungen durch das Gericht anzuregen, die Grundlage für die begehrten Schlussfolgerungen sein könnten.
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b) Das Oberverwaltungsgericht hat mit dem Unterlassen weiterer Ermittlungen zum Vorliegen einer psychischen Erkrankung des Beklagten im Tatzeitpunkt auch nicht gegen die ihm von Amts wegen obliegende Aufklärungspflicht (§ 65 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 BDG) verstoßen.
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Allerdings ist die vom Oberverwaltungsgericht hierfür gegebene Begründung in Teilen rechtsfehlerhaft. Die Annahme, aus dem Nichterscheinen des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung könne ein Argument für das Unterlassen weiterer Aufklärungsmaßnahmen über seinen Gesundheitszustand im Tatzeitpunkt entnommen werden, trifft nicht zu.
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Das Oberverwaltungsgericht hat in der Ladungsverfügung das persönliche Erscheinen des Beklagten zum Verhandlungstermin nicht angeordnet und darauf hingewiesen, dass im Falle seines Ausbleibens ohne ihn verhandelt und entschieden werden könne. Auch wenn das Anschreiben den Zusatz enthielt, das persönliche Erscheinen des Beklagten sei erwünscht, stand ihm die Teilnahme an der Verhandlung daher frei. Zulässiges Prozessverhalten - wie hier der Verzicht auf eine persönliche Teilnahme an der mündlichen Verhandlung - kann jedoch grundsätzlich nicht zu Lasten des Beklagten gewertet werden (Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 62.11 - NVwZ-RR 2013, 693 Rn. 51 f.).
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Besondere Umstände, aus denen sich vorliegend etwas anderes ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Soweit das Oberverwaltungsgericht darauf verwiesen hat, der Beklagte habe sich im Strafverfahren nicht auf eine verminderte Schuldfähigkeit berufen, folgt hieraus nichts anderes. Vielmehr lagen die ärztlichen Bescheinigungen, die Anknüpfungspunkt des Vorbringens im Berufungsverfahren waren, damals noch nicht vor. Der Vortrag, hieraus ergäben sich Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit, konnte daher auch noch nicht erfolgen. Auch die Annahme, der Befundbericht der Charité-Klinik vom 11. Mai 2011 beruhe auf einer unterlassenen Angabe der begangenen Straftat, ist ungewiss. Entsprechendes gilt für die Frage, ob sich hieraus ggf. Einschränkungen des Aussagegehalts für den Gesundheitszustand im davor liegenden Tatzeitpunkt ergeben könnten.
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Unabhängig hiervon ist die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, es seien keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer erheblichen Gesundheitsstörung im Zeitpunkt der Tatbegehung ersichtlich, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Oberverwaltungsgericht war daher nicht verpflichtet, weitere Aufklärungsmaßnahmen hierzu anzustellen.
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Bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts (UA S. 15) war ausgeführt worden, Anhaltspunkte für eine körperliche oder psychische Beeinträchtigung des Beklagten im Zeitpunkt des Dienstvergehens gebe es nicht. Vielmehr sei auch in der Stellungnahme des sozialmedizinischen Dienstes vom 21. August 2007 alleine auf Beeinträchtigungen im Zuge des anhängigen Gerichts- und Disziplinarverfahrens verwiesen worden. Dagegen gerichtete Angriffe enthält die Berufungsbegründung nicht. Vielmehr wird hierauf Bezug genommen um zu belegen, dass der Vorfall den Beklagten erheblich gesundheitlich in Mitleidenschaft gezogen habe (Berufungsbegründung vom 14. April 2011, S. 4). Neue Hinweise auf eine möglicherweise verminderte Schuldfähigkeit schon im Zeitpunkt der Tatbegehung konnten sich daher nur aus den nachfolgend vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ergeben.
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Die Stellungnahme der Charité-Klinik vom 11. Mai 2011 trifft - wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - indes keine Aussagen zum Gesundheitszustand des Beklagten in diesem Zeitpunkt. Der einzige Bezugspunkt zu vor der Straftat liegenden Zeiträumen liegt in der im Rahmen der Anamnese festgehaltenen Aussage, der Beklagte habe seit 1998 Schwierigkeiten mit Vorgesetzten hinsichtlich Fragen des Dienstablaufs gehabt. Anhaltspunkte für eine seelische Störung im Sinne des § 20 StGB ergeben sich hieraus nicht. Entsprechendes gilt für das sozialmedizinische Gutachten vom 21. Mai 2008. Dieses befasst sich mit der Frage, ob der Beklagte aktuell noch dienstfähig ist; es trifft aber keine Aussagen, denen Hinweise auf eine mögliche Erkrankung im Tatzeitpunkt entnommen werden könnten.
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Auch aus der mit der Beschwerde in Bezug genommenen Bescheinigung von Dr. ... vom 28. Juni 1999 ergibt sich keine andere Bewertung. Zwar war dort der Verdacht auf eine dissoziative Störung angesprochen worden. Anhaltspunkte dafür, dass sich dieser Verdacht nachfolgend erhärtet hätte und eine etwaige Störung im Zeitpunkt der Tatbegehung noch vorhanden gewesen sein könnte, sind den nachfolgenden Arztberichten indes nicht zu entnehmen. Dort war das Vorliegen einer chronischen psychischen Erkrankung vielmehr verneint worden (vgl. etwa den Bericht Dr. ... vom 1. März 2007).
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c) Nicht zu beanstanden ist schließlich auch die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, dass es sich bei den Bilddateien teilweise um Darstellungen von schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB handelte.
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Nach den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil, die gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BDG im Disziplinarverfahren grundsätzlich bindend sind, enthielten die auf dem Rechner des Beklagten befindlichen Dateien Darstellungen von Mädchen und Jungen deutlich unter 14 Jahren, die mit Erwachsenen oder anderen Kindern sexuelle Handlungen einschließlich Vaginal-, Oral- und Handverkehr sowie das Einführen von Gegenständen in die Genitalien zum Gegenstand hatten. Die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, bei den Dateien handele es sich auch um Abbildungen von schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB, kann sich daher auf eine hinreichende Tatsachengrundlage stützen.
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Dem steht entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht entgegen, dass der Beklagte selbst nicht wegen entsprechender Straftaten verurteilt worden ist. Gegenstand des gegen den Beklagten geführten Strafverfahrens war nicht der sexuelle Missbrauch der auf den Dateien abgebildeten Kinder. Zur Last gelegt worden war ihm vielmehr nur der Besitz und die Weitergabe der Dateien. Für die strafrechtliche Beurteilung hierzu war die Einordnung der abgebildeten Missbrauchsfälle unter den Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern im Sinne des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erforderlich.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
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Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt werden, weil sich die Höhe der Gerichtskosten streitwertunabhängig aus dem Gesetz ergibt (vgl. § 78 Satz 1 BDG i.V.m. Nr. 11 und 62 des als Anlage zu diesem Gesetz erlassenen Gebührenverzeichnisses).
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Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(1) Das Protokoll enthält
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den Ort und den Tag der Verhandlung; - 2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers; - 3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits; - 4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen; - 5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
(3) Im Protokoll sind festzustellen
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Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich; - 2.
die Anträge; - 3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist; - 4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht; - 5.
das Ergebnis eines Augenscheins; - 6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts; - 7.
die Verkündung der Entscheidungen; - 8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels; - 9.
der Verzicht auf Rechtsmittel; - 10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.
(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.
Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise.
(2) Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge von dem Dienstherrn in der Klageschrift und von dem Beamten innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden.
(3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder - 3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 9 des Bundesbesoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind.
(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
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sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt oder vor einem Kind von einer dritten Person an sich vornehmen lässt, - 2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach § 176 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 mit Strafe bedroht ist, oder - 3.
auf ein Kind durch einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3) oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Absatz 1 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 strafbar. Bei Taten nach Absatz 1 Nummer 3 ist der Versuch in den Fällen strafbar, in denen eine Vollendung der Tat allein daran scheitert, dass der Täter irrig annimmt, sein Einwirken beziehe sich auf ein Kind.
(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.
(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.
(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.