Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers hat mit der Maßgabe Erfolg, dass die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO unter Aufhebung der Berufungsentscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Berufungsentscheidung beruht auf einem Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil das Oberverwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt hat.

2

1. Der Kläger war bis zum 4. August 2007 Soldat auf Zeit. Zur Vorbereitung der beruflichen Eingliederung nach Ablauf seiner zwölfjährigen Dienstzeit erhielt er eine Vorbehaltsstelle als Verwaltungsfachangestellter bei der Wehrbereichsverwaltung Nord. Die laufbahnrechtliche Befähigung erwarb der Kläger durch eine dreijährige Ausbildung am Standort Kiel. Das anschließende Angebot einer Stelle im Bereich des Bundeswehrdienstleistungszentrums Wilhelmshaven lehnte der Kläger ab.

3

Seinen Antrag auf Herausgabe des ihm erteilten Zulassungsscheins lehnte die Beklagte ab. Der Kläger habe die Unterbringung aus persönlichen Gründen verweigert und den Anspruch auf den Zulassungsschein damit verwirkt. Die Klage ist erfolglos geblieben. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, aufgrund der Ablehnung der Stelle müsse das Recht aus dem Zulassungssein in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 6 SVG als erloschen betrachtet werden. Hierauf hat das Oberverwaltungsgericht verwiesen. Auch müsse der Kläger den herausverlangten Zulassungsschein in jedem Falle sofort wieder an die Beklagte herausgeben.

4

2. Die Berufungsentscheidung beruht auf einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil das Oberverwaltungsgericht über die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO entschieden hat, ohne den Ablauf der hierzu gegebenen Äußerungsfrist (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO) abzuwarten. Damit hat es den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt.

5

Nach den tatsächlichen Feststellungen in der Berufungsentscheidung ist die dem Kläger eingeräumte Stellungnahmefrist letztmalig bis 6. Februar 2011 verlängert worden. Da das Fristende somit auf einen Sonntag fiel, endete die Frist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des nächsten Werktages. Diese, der generellen Regelung in § 193 BGB entsprechende Anordnung zur Berechnung des Fristendes gilt "als Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze" (Urteil vom 19. Dezember 1995 - BVerwG 10 A 1.94 - BVerwGE 100, 206 <209> = Buchholz 232.3 § 16 EUrlV Nr. 1, S. 3) nicht nur für gesetzliche Fristen, sondern auch für richterlich bestimmte Äußerungsfristen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 1965 - 2 BvR 114/60 - BVerfGE 18, 380 <383 f.>). Der am 7. Februar 2011 beim Oberverwaltungsgericht eingegangene Schriftsatz vom selben Tage war daher noch fristgerecht und hätte vom Oberverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden müssen. Der Kläger durfte darauf vertrauen, dass die vom Gericht selbst eröffnete Möglichkeit, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt "gehört" zu werden, nicht unzulässig verkürzt wird.

6

Auch inhaltlich sind die vom Kläger im Schriftsatz vom 7. Februar 2011 vorgetragenen Gesichtspunkte nicht berücksichtigt. Das Oberverwaltungsgericht hat weder die vorgetragene Möglichkeit der Inanspruchnahme des Zulassungsscheins für eine Bewerbung bei einer anderen Behörde noch die geltend gemachte Überlegungsfrist gewürdigt. Die Berufungsentscheidung kann auf dem Gehörsverstoß beruhen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Oberverwaltungsgericht bei Würdigung der vorgetragenen Argumente anders entschieden hätte.

7

Der Rechtsstreit ist daher zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen. Über den vom Kläger darüber hinaus geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kann nicht entschieden werden, weil es an nachvollziehbaren Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts fehlt (vgl. hierzu auch Beschlüsse vom 31. August 1999 - BVerwG 3 B 57.99 - NVwZ-RR 2000, 259 und vom 3. Februar 1993 - BVerwG 11 B 12.92 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 10). Die vom Oberverwaltungsgericht praktizierte pauschale Bezugnahme auf die Gründe der vorinstanzlichen Entscheidung entspricht nicht den Vorgaben des § 130b VwGO (vgl. zuletzt Beschluss vom 20. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 86.11 - juris). Unklar ist aber insbesondere auch, ob der Kläger bereits mit Aufnahme seiner Ausbildung die ihm zugewiesene Vorbehaltsstelle als Verwaltungsfachangestellter in Anspruch genommen hat (vgl. zur Verbindlichkeit der Inanspruchnahme des Zulassungsscheins bereits für eine Ausbildungsstelle nach § 10 Abs. 1 Satz 2 SVG etwa VG Stuttgart, Urteil vom 10. März 2009 - 12 K 2181/08 - juris). Denn die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen hierfür hat er erst mit erfolgreichem Ausbildungsabschluss erlangt.

8

Für die erneute Verhandlung wird das Oberverwaltungsgericht zu berücksichtigen haben, dass der Gesetzgeber dem Inhaber eines Zulassungsscheins in § 12 Abs. 5 Satz 1 SVG einen Zeitraum von acht Jahren zur Ausübung des Wahlrechts eingeräumt hat (vgl. zum Erfordernis der Ausübung des Wahlrechts Beschluss vom 19. April 1990 - BVerwG 6 B 42.89 - Buchholz 239.2 § 12 SVG Nr. 8). Der Kläger ist daher nicht verpflichtet, den Zulassungsschein sofort wieder an die Beklagte herauszugeben, sodass der Anknüpfungspunkt für die vom Oberverwaltungsgericht angenommene Treuwidrigkeit entfällt. Dass der Kläger die letztlich erstrebte Auszahlung der ungeschmälerten Überbrückungsbeihilfe auch ohne "Rückgabe" des Zulassungsscheins begehren könnte, hat das Oberverwaltungsgericht aber offenkundig nicht angenommen.

9

Ausgeschlossen ist die Wahl der ungeschmälerten Übergangsbeihilfe gemäß § 12 Abs. 5 Satz 1 SVG neben dem Ablauf der Achtjahresfrist nur, wenn das Recht aus dem Zulassungsschein nach § 9 Abs. 6 SVG erloschen ist. Hierfür reicht es aber nicht bereits aus, dass der Kläger eine nach § 10 SVG den Inhabern eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins vorbehaltene Ausbildungsstelle in Anspruch genommen hat. Bereits aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 6 Satz 1 SVG folgt, dass der Erlöschenstatbestand zeitlich an das Stadium nach Abschluss der Ausbildung anknüpft. Für Angestellten- und Arbeitsverhältnisse ergibt sich dies aus der Klarstellung, dass in Fällen ohne vorgeschaltete Ausbildung erst auf den Zeitpunkt "nach Ablauf der Probezeit" abgestellt wird. Der Erlöschenstatbestand knüpft daher an das Stadium einer nach Abschluss der Ausbildung aufgenommenen Beschäftigung an, sodass die Inanspruchnahme einer vorbehaltenen Ausbildungsstelle noch nicht in den Anwendungsbereich der Norm fällt.

10

Deutlicher wird diese zeitliche Abstufung in der bis zum 31. Mai 2005 gültigen Gesetzesfassung. Ein eigenständiger Erlöschenstatbestand für den Zulassungsschein war damals - anders als für den Eingliederungsschein, der unmittelbare Wirkungen auf die Dienstzeitlänge entfalten kann (vgl. hierzu Urteil vom 28. November 2002 - BVerwG 2 C 30.01 - Buchholz 239.2 § 9 SVG Nr. 2) - in § 9 SVG nicht geregelt; § 12 Abs. 5 Satz 1 SVG a.F. stellte aber klar, dass die volle Übergangsbeilhilfe nicht mehr gewählt werden konnte, wenn der ehemalige Soldat als Angestellter "in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit" übernommen worden war. Allein die Inanspruchnahme der Rechte aus dem Zulassungsschein zur Ableistung des Vorbereitungsdiensts auf einer Vorbehaltsstelle erfüllte den Erlöschenstatbestand folglich nicht. Erforderlich hierfür war vielmehr das Fortwirken bis zur Anstellung als Beamter auf Probe oder als Angestellter in einem Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit. Vor diesem Zeitpunkt konnte der ehemalige Soldat - durch freiwillige Aufgabe oder aufgrund endgültigen Scheiterns der angestrebten Eingliederung - den Zulassungssein zurückgeben und stattdessen die ungekürzte Übergangsbeihilfe wählen (vgl. Urteil vom 26. März 1992 - BVerwG 2 C 9.91 - Buchholz 239.2 § 12 SVG Nr. 10).

11

Dass die Neufassung des Soldatenversorgungsgesetzes hieran - trotz des entgegenstehenden Wortlauts - etwas hätte ändern sollen, kann den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden. Vielmehr sollte mit der Einfügung des § 9 Abs. 5 SVG n.F. lediglich ein eigenständiger Erlöschenstatbestand auch für das Recht aus dem Zulassungsschein eingeführt werden (vgl. BRDrucks 877/04, S. 30). Dass hiermit inhaltlich eine Veränderung der hieraus folgenden Einschränkung des Rechts zur Inanspruchnahme der ungekürzten Übergangsbeihilfe verbunden sein sollte, ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch die Gesetzesbegründung zu § 12 SVG in BRDrucks 877/04, S. 33).

12

Ein Ausschluss der Gewährung ungekürzter Übergangsbeihilfe ist schließlich auch durch Sinn und Zweck der Unterstützungsleistung nicht vorgegeben. Die Übergangsbeihilfe bezweckt in erster Linie die Erleichterung eines in späteren Lebensjahren verbundenen Berufswechsels, hier also des Übergangs eines Soldaten auf Zeit in das zivile Berufsleben (vgl. Beschluss vom 19. April 1990 - BVerwG 6 B 42.89 - Buchholz 239.2 § 12 SVG Nr. 8). Erfolgt die Eingliederung durch Anstellung auf eine Vorbehaltsstelle nach § 10 SVG, ist eine Kürzung der finanziellen Übergangsbeihilfe berechtigt. Denn der Übergang wird hier durch andere Förderinstrumente erleichtert. Findet eine dauerhafte Eingliederung im öffentlichen Dienst unter Inanspruchnahme eines Zulassungsscheins dagegen nicht statt, so stellt sich für den ehemaligen Soldaten noch die Schwierigkeit eines Übertritts in ein anderes Beschäftigungsverhältnis, die mit der Gewährung einer Übergangsbeihilfe abgemildert werden soll.

13

Angesichts dieser Gesetzeslage verbietet sich auch die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, aus § 9 Abs. 6 Satz 2 SVG lasse sich der allgemeine Grundgedanke entnehmen, bei einem Fehlschlagen der Eingliederung aufgrund des Verhaltens des Soldaten erlösche die Rechtsstellung aus dem Zulassungsschein. Diese Fallkonstellationen sind vom Gesetzgeber gesehen und für den Fall des Eingliederungsscheins in § 9 Abs. 5 SVG einer ausdrücklichen Regelung zugeführt worden. Die Fälle, in denen die endgültige Eingliederung aus einem von dem ehemaligen Soldaten zu vertretenden Grund vor der Ernennung zum Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geendet hat (§ 9 Abs. 5 Nr. 4 SVG), die Einstellung nicht mehr angestrebt wird (§ 9 Abs. 5 Nr. 2 SVG) oder der Inhaber des Eingliederungsscheins einer Aufforderung zur Mitwirkung im Eingliederungsverfahren schuldhaft nicht Folge geleistet hat (§ 9 Abs. 5 Nr. 1 SVG), sind dort als eigenständige Erlöschenstatbestände ausgestaltet. Entsprechendes gilt für den Zulassungsschein aber gerade nicht. § 9 Abs. 6 SVG hat hierfür vielmehr ein eigenständiges Regelungssystem geschaffen, das vergleichbare Verlustregelungen nicht enthält.

14

Schließlich liegt auch keine vergleichbare Lage zu den in § 9 Abs. 6 Satz 2 SVG normierten Tatbeständen vor. Unabhängig von der allgemeinen Frage einer analogen Erstreckung auf dort nicht geregelte Fallgruppen (vgl. zum abschließenden Charakter der gesetzlichen Erlöschenstatbestände Urteil vom 28. November 2002 - BVerwG 2 C 30.01 - Buchholz 239.2 § 9 SVG Nr. 2) umfasst § 9 Abs. 6 Satz 2 SVG jedenfalls nur Konstellationen, in denen "das Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen endet oder das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird". Ausreichend ist daher nicht bereits ein vom ehemaligen Soldaten zu vertretender Umstand; erforderlich ist vielmehr ein Fehlverhalten, dessen Schwere bei einem Beamten die Entfernung aus dem Dienst sowie bei einem Angestellten die Kündigung des Vertragsverhältnisses rechtfertigen würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts setzt dies aber voraus, dass der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsverhältnisse angemessen erscheint (vgl. zuletzt etwa BAG, Urteil vom 3. November 2011 - 2 AZR 748/10 - juris). Ein entsprechendes Verhalten des Klägers ist von den Tatsachengerichten bislang nicht festgestellt worden.

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. Mai 2012 - 2 B 67/11 zitiert 17 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 125


(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130a


Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 130b


Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung d

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Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 12 Übergangsbeihilfe


(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Die

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 9 Eingliederungs- und Zulassungsschein


(1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn 1. ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs einer festgesetzten Dienstz

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 10 Stellenvorbehalt


(1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind vorzubehalten 1. bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei den Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als 10 000 Einwohner

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(1) Für im Ausland tätige Beamtinnen und Beamte, die nicht dem Auswärtigen Dienst angehören, gilt die Heimaturlaubsverordnung entsprechend. Soweit Beamtinnen und Beamte an Dienstorten nach § 1 der Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni 2002 (BGBl. I S.

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 03. Nov. 2011 - 2 AZR 748/10

bei uns veröffentlicht am 03.11.2011

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. November 2010 - 7 Sa 1052/09 - aufgehoben.

Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 10. März 2009 - 12 K 2181/08

bei uns veröffentlicht am 10.03.2009

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 06.12.2007 wird aufgehoben und sie verpflichtet, den Kläger mit Wirkung vom 16.03.2007 als Dienstordnungsangestellten anzustellen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn

1.
ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs einer festgesetzten Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren endet oder
2.
ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit verfügt wird, nachdem
a)
ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist oder
b)
sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren verpflichtet haben, ihre Dienstzeit aber im Hinblick auf eine besondere Ausbildung zunächst auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt worden ist
und sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren abgeleistet haben.

(2) Soldaten auf Zeit, die Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst oder ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Gründen endet.

(3) Der Eingliederungsschein oder der Zulassungsschein ist bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit oder bei Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen. Der Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des Eingliederungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Feststellung nach Absatz 5 Nummer 2, 3 oder 4 zu stellen ist, zu erteilen; die Erteilung eines Zulassungsscheins ist nicht mehr zulässig, wenn nach § 12 Absatz 4 Satz 1 ein Antrag auf Zahlung der Übergangsbeihilfe gestellt ist. Die Erteilung eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins ist ausgeschlossen, wenn der Soldat rechtskräftig zur Dienstgradherabsetzung verurteilt worden ist.

(4) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Absatz 4 Satz 4 sind auf die nach § 10 Absatz 1 und 2 vorbehaltenen Stellen als Beamte, dienstordnungsmäßig Angestellte oder Tarifbeschäftigte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen.

(5) Das Recht aus dem Eingliederungsschein einschließlich des Anspruchs nach § 11a erlischt für seinen Inhaber, wenn

1.
er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,
2.
er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,
3.
seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist,
4.
das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden Grund vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit geendet hat oder
5.
das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen geendet hat.

(6) Das Recht aus dem Zulassungsschein erlischt für seinen Inhaber nach Ablauf von acht Jahren nach dessen Erteilung oder wenn er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, während der Probezeit als dienstordnungsmäßig Angestellter oder als Tarifbeschäftigter oder aus einem Arbeitsverhältnis ohne vorgeschaltete Ausbildung nach Ablauf der Probezeit entlassen wird. Es erlischt ferner, wenn das Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen endet oder das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

(1) Für im Ausland tätige Beamtinnen und Beamte, die nicht dem Auswärtigen Dienst angehören, gilt die Heimaturlaubsverordnung entsprechend. Soweit Beamtinnen und Beamte an Dienstorten nach § 1 der Heimaturlaubsverordnung vom 3. Juni 2002 (BGBl. I S. 1784), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juni 2010 (BGBl. I S. 792) geändert worden ist, tätig sind, die nicht in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über zusätzliche Urlaubstage für Beamtinnen und Beamte des Auswärtigen Dienstes an ausländischen Dienstorten erfasst sind, setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat den Zusatzurlaub im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt fest.

(2) Im Ausland tätige schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte erhalten einen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen im Jahr; bei Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Oberverwaltungsgericht kann in dem Urteil über die Berufung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug nehmen, wenn es sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfange zu eigen macht. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe kann es absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind vorzubehalten

1.
bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei den Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als 10 000 Einwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch Tarifbeschäftigte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände jede sechste Stelle bei der Einstellung für den einfachen und mittleren Dienst und jede neunte Stelle bei der Einstellung für den gehobenen Dienst,
2.
von den durch Tarifbeschäftigte zu besetzenden freien, frei werdenden und neu geschaffenen Stellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als 10 000 Einwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch Angestellte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände jeweils jede zehnte Stelle innerhalb der Entgeltgruppen 1 bis 9a oder P 5 bis P 10 und 9b bis 12 oder P 11 bis P 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder der entsprechenden Vergütungsgruppen anderer Tarifverträge, wenn diese Stellen nicht einem vorübergehenden Bedarf dienen.
Soweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein Beamtenverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 1 vorgesehen, sondern zunächst ein vorgeschaltetes Ausbildungsverhältnis zu durchlaufen ist, sind an Stelle der nach Satz 1 vorzubehaltenden Stellen in entsprechender Anzahl Stellen bei Einstellungen in die vorgeschalteten Ausbildungsverhältnisse vorzubehalten. Wird die Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn ausschließlich in einem anderen Ausbildungsverhältnis als dem eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst durchgeführt, gilt bei Einstellungen in dieses Ausbildungsverhältnis Satz 1 Nummer 1 entsprechend.

(2) Bei der Einstellung von Tarifbeschäftigten, die bei den Trägern der Sozialversicherung für eine dienstordnungsmäßige Anstellung ausgebildet werden, gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 entsprechend.

(3) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht

1.
bei Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst,
2.
bei Einstellungen in den Schuldienst für eine Verwendung als Lehrer und
3.
für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern.

(4) Für die Erfassung der Stellen und der Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind Vormerkstellen beim Bund und bei den Ländern einzurichten. Die Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins bewerben sich bei den Vormerkstellen und sind von diesen nach Eignung und Neigung den Einstellungsbehörden zuzuweisen. Sie sind von diesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 einzustellen. Das gilt auch, wenn ein Soldat gemäß § 5 Absatz 11 vom militärischen Dienst freigestellt wird; an die Stelle des Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins tritt in diesem Falle bis zu dessen Erteilung eine Bestätigung über den bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit bestehenden Anspruch. Die Feststellungen nach § 9 Absatz 5 trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 06.12.2007 wird aufgehoben und sie verpflichtet, den Kläger mit Wirkung vom 16.03.2007 als Dienstordnungsangestellten anzustellen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der am … 1969 geborene Kläger befand sich vom 01.07.1991 bis 30.06.2003 im Wehrdienstverhältnis als Soldat auf Zeit (seit 08.11.1991). Das Kreiswehrersatzamt U. erteilte ihm am 08.04.2003 einen Zulassungsschein gemäß § 9 Abs. 1 Soldatenversorgungsgesetz, gültig ab 01.07.2003.
Mit Verfügung vom 22.05.2003 wies das Regierungspräsidium T. den Kläger auf dessen Bewerbung vom 29.11.2002 auf eine Vorbehaltsstelle dem Württembergischen Gemeindeunfallversicherungsverband S. zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Dienstordnungsangestellter zu. Der Bescheid wies darauf hin, dass der Kläger nach erfolgreichem Ablegen der Laufbahnprüfung gemäß § 9 Abs. 3 SVG einen Rechtsanspruch auf unmittelbare Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und nach bestandener Probezeit einen Anspruch auf Anstellung habe.
Die Ausbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst schloss der Kläger am 15.03.2007 mit dem akademischen Grad „Diplom-Verwaltungswirt (FH)“ ab. Am 06.03.2007 schlossen der Kläger und die Beklagte (als Nachfolgerin des Württembergischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes) einen Arbeitsvertrag mit Wirkung ab 16.03.2007 über die Anstellung des Klägers als Vollbeschäftigter auf unbestimmte Zeit gemäß TVÖD. Der Gesamtpersonalrat hatte zuvor der Maßnahme zugestimmt. Aus einem internen Scheiben vom 12.03.2007 geht hervor, dass der Kläger bei Vertragszeichnung am 07.03.2007 erklärt habe, dass er nach seiner Auffassung einen Anspruch auch auf Dienstordnungs-Anstellung auf Probe habe; nachdem ihm die Sach- und Rechtslage erklärt worden sei, sei es zur Zeichnung des Arbeitsvertrages gekommen.
Mit Schreiben vom 26.03.2007 an den Kläger und die Beklagte nahm das Regierungspräsidium T. dahin Stellung, dass der Kläger im Hinblick auf seine Bewerbung um eine Ausbildung zum Dienstordnungsangestellten der Beklagten zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst dieser Laufbahn zugewiesen worden sei und er sonach bei Vorliegen der sonstigen dienstordnungsrechtlichen Voraussetzungen nach Abschluss der Prüfung zum Dienstordnungsangestellten die Übernahme als dienstordnungsmäßig Angestellter im unmittelbaren Ausschluss an die Ausbildung hätte beanspruchen können. Mit Anwaltsschreiben vom 20.08.2007 begehrte der Kläger die Übernahme als dienstordnungsmäßig Angestellter. Unter dem 28.08.2007 lehnte die Beklagte dies ab und führte aus, das Dienstverhältnis als Dienstordnungsangestellter auf Widerruf habe mit dem Abschluss der Diplomprüfung geendet. Es sei zu differenzieren zwischen Eingliederungsschein und Zulassungsschein; wäre der Kläger im Besitz eines Eingliederungsscheines, hätte er Anspruch auf Übernahme in ein Dienstordnungsverhältnis auf Probe, da er jedoch lediglich im Besitz eines Zulassungsscheines sei, sei er entweder als Dienstordnungsangestellter auf Probe oder als Beschäftigter in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wie auch aus dem Wortlaut im Zulassungsschein zu ersehen sei. Die Entscheidung treffe allein der Dienstherr. Die Vormerkstelle sei insoweit nicht weisungsbefugt. Unter dem 13.11.2007 wandte sich der Kläger erneut gegen diese Rechtsauffassung und führte aus, dass dem Dienstherrn ein Wahlrecht nicht zustehe, ihm, dem Kläger, vielmehr im Hinblick auf seine Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Dienstordnungsangestellter mit Dienstvertrag vom 16.04.2003 bei Vorliegen der sonstigen dienstordnungsrechtlichen Voraussetzungen ein Anspruch auf Übernahme als dienstordnungsmäßig Angestellte im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung zustehe; er verwies auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21.04.1998. Dies sei auch bei Beamten so, die als Beamte eingestellt würden. Der Kläger beantragte ausdrücklich die Übernahme als dienstordnungsmäßig Angestellter.
Mit Bescheid vom 06.12.2007 lehnte die Beklagte das Begehren ab und teilte mit, dass an der bislang vertretenen Rechtsauffassung festgehalten werde. Es bestehe nach dem Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 3 SVG ein Ermessen des Dienstherrn hinsichtlich der Ernennung eines Soldaten zum Beamten auf Probe oder seiner Übernahme als Angestellter in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Norm. Auch der ratio legis sei Rechnung getragen worden, denn der Kläger erhalte auf diese Weise ein sicheres Arbeitsverhältnis.
Mit Schreiben vom 12.12.2007 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch und verwies erneut darauf, dass es für die Übernahme auf die Art der ursprünglichen Einstellung ankomme. Der Wortlaut des § 9 Abs. 3 a.F. mit dem Begriff „oder“ zähle lediglich grundsätzlich zur Verfügung stehende gesetzliche Möglichkeiten auf.
Mit Schreiben vom 27.12.2007 teilte die Beklagte mit, dass ein Bescheid nicht ergehen werde. Die Übernahme als Dienstordnungs-Angestellter hätte durch schriftlichen Vertrag, nicht durch Bescheid zu erfolgen.
Der Kläger hat am 23.01.2008 Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt und darauf verweist, dass sich aus der Bezugnahme in § 9 Abs. 4 Satz 1 SVG auf § 10 Abs. 1 und 2 SVG ergebe, dass die weitere Verwendung der ehemaligen Soldaten auf Zeit an die Art der Einstellung auf die nach § 10 SVG vorbehaltenen Stellen anknüpfen solle.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid der Beklagten vom 06.12.2007 aufzuheben und sie zu verpflichten, ihn mit Wirkung ab dem 16.03.2007 als dienstordnungsmäßig Angestellten anzustellen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Sie führt aus, der Ansicht des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen könne nicht gefolgt werden, da die dort vertretene Rechtsauffassung zur Folge habe, dass ein Ermessen des Dienstherrn hinsichtlich der Einstellung nach Beendigung der Ausbildung nicht bestehe. Dies stehe dem Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 3 SVG entgegen. Der Wortlaut der Norm würde andernfalls auf ein einseitiges Wahlrecht des ehemaligen Soldaten reduziert. Im Übrigen bestehe bei ihr, der Beklagten, für alle Dienstanwärter die Maßgabe, dass bei einmaligem Nichtbestehen und anschließendem Bestehen der Abschlussprüfung die Übernahme in ein befristetes Arbeitsverhältnis erfolge; so habe es sich beim Kläger verhalten, der allerdings im Hinblick auf seine Rechtsstellung aus § 9 Abs. 4 SVG in ein unbefristete Arbeitsverhältnis übernommen worden sei. Planstellen würden im Übrigen immer vorbehalten bzw. seien - unbesetzt - vorhanden.
14 
Mit Beschluss vom 26.05.2008 (9 K 815/08) erklärte sich das Verwaltungsgericht Karlsruhe für örtlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Stuttgart.
15 
Mit Beschluss vom 29.01.2009 wurde die Streitsache der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
16 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre jeweiligen Rechtspositionen wiederholt. Die Vertreter der Beklagten haben noch ausgeführt, dass der Kläger sich in einem unbefristeten Angestelltenverhältnis besserstelle als bei einer Übernahme als Dienstordnungsangestellter auf Probe.
17 
Am 10.03.2009 hat die Beklagte noch ihren Kriterienkatalog hinsichtlich der Übernahme von Dienstanwärtern nach Beendigung des Studiums/der Fortbildung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst vom 10.02.2006 vorgelegt.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass ein Widerspruchsbescheid nicht erlassen wurde, denn die Beklagte hatte vielmehr mit Schreiben vom 27.12.2007 auf den Widerspruch des Klägers vom 12.12.2007 ausdrücklich erklärt, dass sie einen Bescheid nicht erlassen werde. Es kann dahinstehen, ob in einem solchen Fall die Durchführung eines Vorverfahrens als entbehrlich anzusehen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 68 RdNr. 22 ff.). Jedenfalls ist die Klage gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig.
20 
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Einstellung als Dienstordnungsangestellter bei der Beklagten im gehobenen nichttechnischen Dienst, rückwirkend ab 16.03.2007 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Sein Anspruch auf Einstellung als Dienstordnungs-Angestellter folgt aus § 9 Abs. 4 SVG i.d.F. vom 04.05.2005 (BGBl. I S. 1234). Danach sind die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 auf die nach § 10 Abs. 1 und 2 vorbehaltenen Stellen einzustellen, im unmittelbaren Anschluss an den Vorbereitungsdienst nach bestandener beamtenrechtlicher Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe zu ernennen und als Beamte oder dienstordnungsmäßig Angestellte nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes anzustellen oder als Angestellte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen. Inhaber eines Eingliederungsscheins sind nach § 9 Abs. 1 SVG Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrverhältnis Beamte werden wollen und den Eingliederungsschein beantragen, sofern sie im Einzelnen genannte Voraussetzungen erfüllen. Ein Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst ist auf Antrag Soldaten auf Zeit auszustellen, die Angestellte im öffentlichen Dienst oder ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins Beamte werden wollen, sofern sie die weiteren Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen. § 10 Abs. 1 SVG regelt die Anzahl der für Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins bei Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbänden mit mehr als 10.000 Einwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch Angestellte zu besetzenden Stellen vorzubehaltenden Stellen. Nach Abs. 2 gilt dies auch für die Einstellung von Angestellten, die bei den Trägern der Sozialversicherung für eine dienstordnungsmäßige Anstellung ausgebildet werden. Die Erfassung dieser Stellen sowie der Inhaber von Eingliederungs- oder Zulassungsscheinen erfolgt bei den beim Bund und bei den Ländern eingerichteten Vormerkstellen (Abs. 4 S. 1). Diese Vormerkstellen weisen die Inhaber von Eingliederungs- oder Zulassungsscheinen nach ihrer Bewerbung nach Eignung und Neigung den Einstellungsbehörden zu und sind von diesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß § 9 Abs. 4 SVG einzustellen (§ 10 Abs. 4 S. 2 u. 3 SVG).
22 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 4 SVG eindeutig, dass sowohl Inhaber eines Eingliederungsscheins als auch Inhaber eines Zulassungsscheins sowohl zu Beamten auf Probe ernannt und als Beamte angestellt werden können, als auch als Dienstordnungsangestellte oder als Angestellte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen werden können. Eine Unterscheidung dahin, wie von der Beklagten vorgenommen, dass lediglich Inhaber von Eingliederungsscheinen als Beamte oder dienstordnungsmäßig Angestellte angestellt werden können, Inhaber von Zulassungsscheinen hingegen (lediglich) als Angestellte in das Arbeitsverhältnis übernommen werden können, trifft das Gesetz gerade nicht. Aus dem Wortlaut erschließt sich zwar nicht unmittelbar, welchen Anspruch ein Inhaber eines Zulassungsscheines hat. Allerdings ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass Inhaber von Zulassungsscheinen im unmittelbaren Anschluss an ihren Vorbereitungsdienst nach bestandener Laufbahnprüfung Anspruch auf Einstellung auf die der Ausbildungsstelle entsprechende Stelle haben. Der Beklagten ist insoweit entgegen ihrer Auffassung kein Ermessen eingeräumt. § 9 Abs. 4 SVG ist vielmehr so zu lesen, dass der Inhaber eines Zulassungsscheins (oder auch Eingliederungsscheins) nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes auf die Stelle zu übernehmen ist, die seiner Ausbildungsstelle entspricht (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urt. v. 21.04.1998 - 12 K 846/96 -). Dies ergibt sich aus dem Hinweis in § 9 Abs. 4 SVG auf § 10 Abs. 1 und Abs. 2 SVG (ebenda), der nur Sinn macht, wenn der Betreffende nach Bestehen der Laufbahnprüfung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen weiterhin in der Laufbahn beschäftigt werden soll, in der er den Vorbereitungsdienst bzw. die Ausbildung abgeleistet hat.
23 
Dass ein Ermessen der Beschäftigungsstelle dahin, die Inhaber von Zulassungsscheinen beliebig auf eine Stelle als - hier allein in Betracht kommend -Dienstordnungsangestellter oder aber als Angestellten anzustellen, nicht gegeben ist, ergibt sich auch aus § 10 Abs. 4 SVG und den darin geregelten Aufgaben der Vormerkstelle in Verbindung mit § 9 Abs. 2 SVG. Aus § 9 Abs. 2 SVG ergibt sich, dass es dem Bewerber und Inhaber eines Zulassungsscheins obliegt, ob er Angestellter im öffentlichen Dienst oder Beamter werden will. Nach § 10 Abs. 4 SVG bewerben sich Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins bei der Vormerkstelle (vorliegend dem Regierungspräsidium S.) und sind von dieser nach Eignung und Neigung den Einstellungsbehörden, die entsprechende Stellen vorzuhalten haben (§ 10 Abs. 1 SVG), zuzuweisen. Der Zuweisung liegen damit sowohl der jeweilige Wunsch des Bewerbers als auch Eignung und Neigung zugrunde. Dies sind zwingende Kriterien für die Vormerkstelle (Klinkhardt, Übernahme von Unteroffizieren in den zivilen öffentlichen Dienst, ZBR 1969, 297ff., 301). Die Zuweisung wiederum ist für die Einstellungsbehörde verbindlich. Dies bedeutet aber, dass sie nicht die Möglichkeit hat, den Bewerber auf eine andere als die zugewiesene Stelle ein- oder anzustellen. Nichts anderes gilt für Zulassungsscheininhaber, die vor der endgültigen Anstellung eine Ausbildung bei der Einstellungsbehörde durchlaufen. Die nach Eignung und Neigung des Bewerbers erfolgte Zuweisung auf die nach § 10 Abs. 1 und 2 vorbehaltenen Ausbildungsstellen umfasst nach Sinn und Zweck des § 9 Abs. 4 SVG auch die Übernahme auf die entsprechenden Stellen im unmittelbaren Anschluss an den erfolgreich beendeten Vorbereitungsdienst. Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Vorbereitungsdienst zielgerichtet auf eine bestimmte Laufbahn erfolgt, mit der Folge, dass bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung die Übernahme in diese Laufbahn (nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes) stattzufinden hat. Vorliegend wurde der Kläger von der Vormerkstelle am 22.05.2003 zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Dienstordnungsangestellter zugewiesen mit der Folge, dass er nach erfolgreichem Abschluss seiner Laufbahnprüfung nicht lediglich als Tarifangestellter übernommen werden darf.
24 
Dies ergibt sich auch nicht aus dem Kriterienkatalog der Beklagten vom 10.02.2006, wonach unter Ziffer 4 „geregelt“ ist, dass bei der Prüfungsnote „ausreichend“ ebenso, wie bei einem Abschluss erst im Wiederholungsfall eine Übernahme (lediglich) in ein Tarifangestellten Arbeitsverhältnis nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz erfolge. Denn diese Kriterien haben für Zulassungsscheininhaber gemäß dem Soldatenversorgungsgesetz wegen des Vorrangs des Gesetzes keine Geltung. Sie können vorliegend auch nicht deshalb Geltung beanspruchen, weil nach § 9 Abs. 4 SVG die Anstellung der Betroffenen nach bestandener Laufbahnprüfung „als Beamte oder dienstordnungsmäßig Angestellte nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes“ erfolgt. Denn diese Maßgabe begründet kein „Wahlrecht“ der Behörde dahin, die Betroffenen entweder als Beamte oder dienstordnungsmäßig Angestellte anzustellen - Dienstordnungsangestellte sind Beamten gleichgestellte Angestellte z. B. bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts - bzw. sie stattdessen in ein Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen. Auf letzteres bezieht sich die Maßgabe weder der Formulierung nach noch nach Sinn und Zweck der Norm. Vielmehr haben Eingliederungs- und Zulassungsscheininhaber, die als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst auf vorbehaltenen Stellen übernommen wurden, einen Anspruch auf entsprechende Anstellung nach dessen erfolgreicher Ableistung und Bestehen der Laufbahnprüfung. Die gesetzliche Maßgabe des Leistungsgrundsatzes bedeutet insoweit, dass sich danach die Reihenfolge der Übernahme auf die jeweils nächste besetzbare Planstelle bestimmt (Klinkhardt, a.a.O., 300, 301).
25 
Die von der Beklagten vertretene Auffassung, dass sich der Kläger mit einer unbefristeten Anstellung als Angestellter besser stelle als bei Übernahme in ein Dienstordnungsverhältnis, weil diese Übernahme zunächst auf Probe erfolgt wäre, ist unbeachtlich.
26 
Die vorgenommene Auslegung ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (vgl. insoweit ausführlich VG Gelsenkirchen, a.a.O.). Mit dem Eingliederungsgesetz vom 25.08.1969 (BGBl. I, S. 1347) trat der Gesetzgeber dem Unteroffiziersmangel in der Bundeswehr dadurch entgegen, dass er den Soldaten einen Anspruch auf Übernahme in den öffentlichen Dienst einräumte und insoweit erstmalig die Vergabe von Eingliederungs- und Zulassungsscheinen vorsah, der Eingliederungsschein ist seither für diejenigen Soldaten auf Zeit vorgesehen, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, wohingegen der Zulassungsschein für solche Zeitsoldaten ausgestellt wird, die entweder Angestellte im öffentlichen Dienst werden wollen, oder aber nach Erwerb einer aufgrund von Laufbahnvorschriften für die Einstellung erforderlichen Vorbildung Beamte (bzw. je nach Einstellungsbehörde Dienstordnungsangestellte) werden wollen. Damit wurde den unterschiedlichen Zugangsmöglichkeiten, Beamter zu werden, Rechnung getragen (Schütz, DÖD 1970, Seite 121 ff., Klinkhardt, ZBR 1969, Seite 297 ff.; Baßelsperger, PersV 1987, Seite 189 ff.).
27 
Der Kläger hat auch Anspruch auf Einstellung als Dienstordnungsangestellter zum begehrten Zeitpunkt, nämlich dem 16.03.2007, denn die Ausbildung hatte er am 15.03.2007 abgeschlossen. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts angeführt, dass immer eine genügende Anzahl an Planstellen für Beamte und Dienstordnungsangestellte vorgehalten würden.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Gründe

 
19 
Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass ein Widerspruchsbescheid nicht erlassen wurde, denn die Beklagte hatte vielmehr mit Schreiben vom 27.12.2007 auf den Widerspruch des Klägers vom 12.12.2007 ausdrücklich erklärt, dass sie einen Bescheid nicht erlassen werde. Es kann dahinstehen, ob in einem solchen Fall die Durchführung eines Vorverfahrens als entbehrlich anzusehen ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 68 RdNr. 22 ff.). Jedenfalls ist die Klage gemäß § 75 VwGO als Untätigkeitsklage zulässig.
20 
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Einstellung als Dienstordnungsangestellter bei der Beklagten im gehobenen nichttechnischen Dienst, rückwirkend ab 16.03.2007 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
21 
Sein Anspruch auf Einstellung als Dienstordnungs-Angestellter folgt aus § 9 Abs. 4 SVG i.d.F. vom 04.05.2005 (BGBl. I S. 1234). Danach sind die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Abs. 4 Satz 4 auf die nach § 10 Abs. 1 und 2 vorbehaltenen Stellen einzustellen, im unmittelbaren Anschluss an den Vorbereitungsdienst nach bestandener beamtenrechtlicher Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe zu ernennen und als Beamte oder dienstordnungsmäßig Angestellte nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes anzustellen oder als Angestellte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen. Inhaber eines Eingliederungsscheins sind nach § 9 Abs. 1 SVG Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrverhältnis Beamte werden wollen und den Eingliederungsschein beantragen, sofern sie im Einzelnen genannte Voraussetzungen erfüllen. Ein Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst ist auf Antrag Soldaten auf Zeit auszustellen, die Angestellte im öffentlichen Dienst oder ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins Beamte werden wollen, sofern sie die weiteren Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen. § 10 Abs. 1 SVG regelt die Anzahl der für Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins bei Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbänden mit mehr als 10.000 Einwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch Angestellte zu besetzenden Stellen vorzubehaltenden Stellen. Nach Abs. 2 gilt dies auch für die Einstellung von Angestellten, die bei den Trägern der Sozialversicherung für eine dienstordnungsmäßige Anstellung ausgebildet werden. Die Erfassung dieser Stellen sowie der Inhaber von Eingliederungs- oder Zulassungsscheinen erfolgt bei den beim Bund und bei den Ländern eingerichteten Vormerkstellen (Abs. 4 S. 1). Diese Vormerkstellen weisen die Inhaber von Eingliederungs- oder Zulassungsscheinen nach ihrer Bewerbung nach Eignung und Neigung den Einstellungsbehörden zu und sind von diesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß § 9 Abs. 4 SVG einzustellen (§ 10 Abs. 4 S. 2 u. 3 SVG).
22 
Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 4 SVG eindeutig, dass sowohl Inhaber eines Eingliederungsscheins als auch Inhaber eines Zulassungsscheins sowohl zu Beamten auf Probe ernannt und als Beamte angestellt werden können, als auch als Dienstordnungsangestellte oder als Angestellte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernommen werden können. Eine Unterscheidung dahin, wie von der Beklagten vorgenommen, dass lediglich Inhaber von Eingliederungsscheinen als Beamte oder dienstordnungsmäßig Angestellte angestellt werden können, Inhaber von Zulassungsscheinen hingegen (lediglich) als Angestellte in das Arbeitsverhältnis übernommen werden können, trifft das Gesetz gerade nicht. Aus dem Wortlaut erschließt sich zwar nicht unmittelbar, welchen Anspruch ein Inhaber eines Zulassungsscheines hat. Allerdings ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass Inhaber von Zulassungsscheinen im unmittelbaren Anschluss an ihren Vorbereitungsdienst nach bestandener Laufbahnprüfung Anspruch auf Einstellung auf die der Ausbildungsstelle entsprechende Stelle haben. Der Beklagten ist insoweit entgegen ihrer Auffassung kein Ermessen eingeräumt. § 9 Abs. 4 SVG ist vielmehr so zu lesen, dass der Inhaber eines Zulassungsscheins (oder auch Eingliederungsscheins) nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes auf die Stelle zu übernehmen ist, die seiner Ausbildungsstelle entspricht (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urt. v. 21.04.1998 - 12 K 846/96 -). Dies ergibt sich aus dem Hinweis in § 9 Abs. 4 SVG auf § 10 Abs. 1 und Abs. 2 SVG (ebenda), der nur Sinn macht, wenn der Betreffende nach Bestehen der Laufbahnprüfung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen weiterhin in der Laufbahn beschäftigt werden soll, in der er den Vorbereitungsdienst bzw. die Ausbildung abgeleistet hat.
23 
Dass ein Ermessen der Beschäftigungsstelle dahin, die Inhaber von Zulassungsscheinen beliebig auf eine Stelle als - hier allein in Betracht kommend -Dienstordnungsangestellter oder aber als Angestellten anzustellen, nicht gegeben ist, ergibt sich auch aus § 10 Abs. 4 SVG und den darin geregelten Aufgaben der Vormerkstelle in Verbindung mit § 9 Abs. 2 SVG. Aus § 9 Abs. 2 SVG ergibt sich, dass es dem Bewerber und Inhaber eines Zulassungsscheins obliegt, ob er Angestellter im öffentlichen Dienst oder Beamter werden will. Nach § 10 Abs. 4 SVG bewerben sich Inhaber eines Eingliederungs- oder Zulassungsscheins bei der Vormerkstelle (vorliegend dem Regierungspräsidium S.) und sind von dieser nach Eignung und Neigung den Einstellungsbehörden, die entsprechende Stellen vorzuhalten haben (§ 10 Abs. 1 SVG), zuzuweisen. Der Zuweisung liegen damit sowohl der jeweilige Wunsch des Bewerbers als auch Eignung und Neigung zugrunde. Dies sind zwingende Kriterien für die Vormerkstelle (Klinkhardt, Übernahme von Unteroffizieren in den zivilen öffentlichen Dienst, ZBR 1969, 297ff., 301). Die Zuweisung wiederum ist für die Einstellungsbehörde verbindlich. Dies bedeutet aber, dass sie nicht die Möglichkeit hat, den Bewerber auf eine andere als die zugewiesene Stelle ein- oder anzustellen. Nichts anderes gilt für Zulassungsscheininhaber, die vor der endgültigen Anstellung eine Ausbildung bei der Einstellungsbehörde durchlaufen. Die nach Eignung und Neigung des Bewerbers erfolgte Zuweisung auf die nach § 10 Abs. 1 und 2 vorbehaltenen Ausbildungsstellen umfasst nach Sinn und Zweck des § 9 Abs. 4 SVG auch die Übernahme auf die entsprechenden Stellen im unmittelbaren Anschluss an den erfolgreich beendeten Vorbereitungsdienst. Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Vorbereitungsdienst zielgerichtet auf eine bestimmte Laufbahn erfolgt, mit der Folge, dass bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung die Übernahme in diese Laufbahn (nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes) stattzufinden hat. Vorliegend wurde der Kläger von der Vormerkstelle am 22.05.2003 zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn Dienstordnungsangestellter zugewiesen mit der Folge, dass er nach erfolgreichem Abschluss seiner Laufbahnprüfung nicht lediglich als Tarifangestellter übernommen werden darf.
24 
Dies ergibt sich auch nicht aus dem Kriterienkatalog der Beklagten vom 10.02.2006, wonach unter Ziffer 4 „geregelt“ ist, dass bei der Prüfungsnote „ausreichend“ ebenso, wie bei einem Abschluss erst im Wiederholungsfall eine Übernahme (lediglich) in ein Tarifangestellten Arbeitsverhältnis nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz erfolge. Denn diese Kriterien haben für Zulassungsscheininhaber gemäß dem Soldatenversorgungsgesetz wegen des Vorrangs des Gesetzes keine Geltung. Sie können vorliegend auch nicht deshalb Geltung beanspruchen, weil nach § 9 Abs. 4 SVG die Anstellung der Betroffenen nach bestandener Laufbahnprüfung „als Beamte oder dienstordnungsmäßig Angestellte nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes“ erfolgt. Denn diese Maßgabe begründet kein „Wahlrecht“ der Behörde dahin, die Betroffenen entweder als Beamte oder dienstordnungsmäßig Angestellte anzustellen - Dienstordnungsangestellte sind Beamten gleichgestellte Angestellte z. B. bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts - bzw. sie stattdessen in ein Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen. Auf letzteres bezieht sich die Maßgabe weder der Formulierung nach noch nach Sinn und Zweck der Norm. Vielmehr haben Eingliederungs- und Zulassungsscheininhaber, die als Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst auf vorbehaltenen Stellen übernommen wurden, einen Anspruch auf entsprechende Anstellung nach dessen erfolgreicher Ableistung und Bestehen der Laufbahnprüfung. Die gesetzliche Maßgabe des Leistungsgrundsatzes bedeutet insoweit, dass sich danach die Reihenfolge der Übernahme auf die jeweils nächste besetzbare Planstelle bestimmt (Klinkhardt, a.a.O., 300, 301).
25 
Die von der Beklagten vertretene Auffassung, dass sich der Kläger mit einer unbefristeten Anstellung als Angestellter besser stelle als bei Übernahme in ein Dienstordnungsverhältnis, weil diese Übernahme zunächst auf Probe erfolgt wäre, ist unbeachtlich.
26 
Die vorgenommene Auslegung ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (vgl. insoweit ausführlich VG Gelsenkirchen, a.a.O.). Mit dem Eingliederungsgesetz vom 25.08.1969 (BGBl. I, S. 1347) trat der Gesetzgeber dem Unteroffiziersmangel in der Bundeswehr dadurch entgegen, dass er den Soldaten einen Anspruch auf Übernahme in den öffentlichen Dienst einräumte und insoweit erstmalig die Vergabe von Eingliederungs- und Zulassungsscheinen vorsah, der Eingliederungsschein ist seither für diejenigen Soldaten auf Zeit vorgesehen, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, wohingegen der Zulassungsschein für solche Zeitsoldaten ausgestellt wird, die entweder Angestellte im öffentlichen Dienst werden wollen, oder aber nach Erwerb einer aufgrund von Laufbahnvorschriften für die Einstellung erforderlichen Vorbildung Beamte (bzw. je nach Einstellungsbehörde Dienstordnungsangestellte) werden wollen. Damit wurde den unterschiedlichen Zugangsmöglichkeiten, Beamter zu werden, Rechnung getragen (Schütz, DÖD 1970, Seite 121 ff., Klinkhardt, ZBR 1969, Seite 297 ff.; Baßelsperger, PersV 1987, Seite 189 ff.).
27 
Der Kläger hat auch Anspruch auf Einstellung als Dienstordnungsangestellter zum begehrten Zeitpunkt, nämlich dem 16.03.2007, denn die Ausbildung hatte er am 15.03.2007 abgeschlossen. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung auf Frage des Gerichts angeführt, dass immer eine genügende Anzahl an Planstellen für Beamte und Dienstordnungsangestellte vorgehalten würden.
28 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. Der Anspruch auf Übergangsbeihilfe entsteht am Tage des Ausscheidens aus dem Dienst; die Übergangsbeihilfe wird in einer Summe gezahlt. § 11 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Dienstzeit von

1.weniger als
18 Monaten

das 1,5fache,
2.18 Monaten und
weniger als 2 Jahren

das 1,8fache,
3.2 und weniger als
4 Jahren

das 2fache,
4.4 und weniger als
5 Jahren

das 4fache,
5.5 und weniger als
6 Jahren

das 4,5fache,
6.6 und weniger als
7 Jahren

das 5fache,
7.7 und weniger als
8 Jahren

das 5,5fache,
8.8 und weniger als
9 Jahren

das 6fache,
9.9 und weniger als
10 Jahren

das 6,5fache,
10.10 und weniger als
11 Jahren

das 7fache,
11.11 und weniger als
12 Jahren

das 7,5fache,
12.12 und weniger als
13 Jahren

das 8fache,
13.13 und weniger als
14 Jahren

das 8,5fache,
14.14 und weniger als
15 Jahren

das 9fache,
15.15 und weniger als
16 Jahren

das 9,5fache,
16.16 und weniger als
17 Jahren

das 10fache,
17.17 und weniger als
18 Jahren

das 10,5fache,
18.18 und weniger als
19 Jahren

das 11fache,
19.19 und weniger als
20 Jahren

das 11,5fache und
20.20 und mehr Jahrendas 12fache


der Dienstbezüge des letzten Monats. § 11 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe 25 Prozent und für Inhaber eines Zulassungsscheins 50 Prozent des nach Absatz 2 zustehenden Betrages. Bei Inhabern eines Eingliederungsscheins steht der Beendigung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldatengesetzes gleich.

(4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 9 Absatz 5 sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Versorgung nach den §§ 5 und 11 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den Fällen des § 9 Absatz 5 Nummer 2 bis 4 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu gewähren. Bemessungsgrundlage sind die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen haben. Die bisher gewährten Leistungen (Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzurechnen.

(5) Inhaber des Zulassungsscheins können innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach Erteilung des Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulassungsschein im Sinne des § 9 Absatz 6 erloschen ist. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.

(6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.

(7) Die in § 11 Absatz 6 Satz 4 genannten Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten verstorben ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstorbenen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte; Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe den Eltern zu gewähren. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a Absatz 4 haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, das nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung oder nach § 55 Absatz 1 oder 5 des Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, so darf die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.

(9) § 49 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn

1.
ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs einer festgesetzten Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren endet oder
2.
ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit verfügt wird, nachdem
a)
ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist oder
b)
sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren verpflichtet haben, ihre Dienstzeit aber im Hinblick auf eine besondere Ausbildung zunächst auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt worden ist
und sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren abgeleistet haben.

(2) Soldaten auf Zeit, die Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst oder ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Gründen endet.

(3) Der Eingliederungsschein oder der Zulassungsschein ist bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit oder bei Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen. Der Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des Eingliederungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Feststellung nach Absatz 5 Nummer 2, 3 oder 4 zu stellen ist, zu erteilen; die Erteilung eines Zulassungsscheins ist nicht mehr zulässig, wenn nach § 12 Absatz 4 Satz 1 ein Antrag auf Zahlung der Übergangsbeihilfe gestellt ist. Die Erteilung eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins ist ausgeschlossen, wenn der Soldat rechtskräftig zur Dienstgradherabsetzung verurteilt worden ist.

(4) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Absatz 4 Satz 4 sind auf die nach § 10 Absatz 1 und 2 vorbehaltenen Stellen als Beamte, dienstordnungsmäßig Angestellte oder Tarifbeschäftigte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen.

(5) Das Recht aus dem Eingliederungsschein einschließlich des Anspruchs nach § 11a erlischt für seinen Inhaber, wenn

1.
er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,
2.
er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,
3.
seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist,
4.
das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden Grund vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit geendet hat oder
5.
das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen geendet hat.

(6) Das Recht aus dem Zulassungsschein erlischt für seinen Inhaber nach Ablauf von acht Jahren nach dessen Erteilung oder wenn er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, während der Probezeit als dienstordnungsmäßig Angestellter oder als Tarifbeschäftigter oder aus einem Arbeitsverhältnis ohne vorgeschaltete Ausbildung nach Ablauf der Probezeit entlassen wird. Es erlischt ferner, wenn das Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen endet oder das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird.

(1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind vorzubehalten

1.
bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei den Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als 10 000 Einwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch Tarifbeschäftigte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände jede sechste Stelle bei der Einstellung für den einfachen und mittleren Dienst und jede neunte Stelle bei der Einstellung für den gehobenen Dienst,
2.
von den durch Tarifbeschäftigte zu besetzenden freien, frei werdenden und neu geschaffenen Stellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als 10 000 Einwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch Angestellte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände jeweils jede zehnte Stelle innerhalb der Entgeltgruppen 1 bis 9a oder P 5 bis P 10 und 9b bis 12 oder P 11 bis P 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder der entsprechenden Vergütungsgruppen anderer Tarifverträge, wenn diese Stellen nicht einem vorübergehenden Bedarf dienen.
Soweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein Beamtenverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 1 vorgesehen, sondern zunächst ein vorgeschaltetes Ausbildungsverhältnis zu durchlaufen ist, sind an Stelle der nach Satz 1 vorzubehaltenden Stellen in entsprechender Anzahl Stellen bei Einstellungen in die vorgeschalteten Ausbildungsverhältnisse vorzubehalten. Wird die Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn ausschließlich in einem anderen Ausbildungsverhältnis als dem eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst durchgeführt, gilt bei Einstellungen in dieses Ausbildungsverhältnis Satz 1 Nummer 1 entsprechend.

(2) Bei der Einstellung von Tarifbeschäftigten, die bei den Trägern der Sozialversicherung für eine dienstordnungsmäßige Anstellung ausgebildet werden, gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 entsprechend.

(3) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht

1.
bei Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst,
2.
bei Einstellungen in den Schuldienst für eine Verwendung als Lehrer und
3.
für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern.

(4) Für die Erfassung der Stellen und der Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind Vormerkstellen beim Bund und bei den Ländern einzurichten. Die Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins bewerben sich bei den Vormerkstellen und sind von diesen nach Eignung und Neigung den Einstellungsbehörden zuzuweisen. Sie sind von diesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 einzustellen. Das gilt auch, wenn ein Soldat gemäß § 5 Absatz 11 vom militärischen Dienst freigestellt wird; an die Stelle des Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins tritt in diesem Falle bis zu dessen Erteilung eine Bestätigung über den bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit bestehenden Anspruch. Die Feststellungen nach § 9 Absatz 5 trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle.

(1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn

1.
ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs einer festgesetzten Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren endet oder
2.
ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit verfügt wird, nachdem
a)
ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist oder
b)
sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren verpflichtet haben, ihre Dienstzeit aber im Hinblick auf eine besondere Ausbildung zunächst auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt worden ist
und sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren abgeleistet haben.

(2) Soldaten auf Zeit, die Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst oder ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Gründen endet.

(3) Der Eingliederungsschein oder der Zulassungsschein ist bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit oder bei Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen. Der Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des Eingliederungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Feststellung nach Absatz 5 Nummer 2, 3 oder 4 zu stellen ist, zu erteilen; die Erteilung eines Zulassungsscheins ist nicht mehr zulässig, wenn nach § 12 Absatz 4 Satz 1 ein Antrag auf Zahlung der Übergangsbeihilfe gestellt ist. Die Erteilung eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins ist ausgeschlossen, wenn der Soldat rechtskräftig zur Dienstgradherabsetzung verurteilt worden ist.

(4) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Absatz 4 Satz 4 sind auf die nach § 10 Absatz 1 und 2 vorbehaltenen Stellen als Beamte, dienstordnungsmäßig Angestellte oder Tarifbeschäftigte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen.

(5) Das Recht aus dem Eingliederungsschein einschließlich des Anspruchs nach § 11a erlischt für seinen Inhaber, wenn

1.
er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,
2.
er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,
3.
seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist,
4.
das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden Grund vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit geendet hat oder
5.
das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen geendet hat.

(6) Das Recht aus dem Zulassungsschein erlischt für seinen Inhaber nach Ablauf von acht Jahren nach dessen Erteilung oder wenn er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, während der Probezeit als dienstordnungsmäßig Angestellter oder als Tarifbeschäftigter oder aus einem Arbeitsverhältnis ohne vorgeschaltete Ausbildung nach Ablauf der Probezeit entlassen wird. Es erlischt ferner, wenn das Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen endet oder das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird.

(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. Der Anspruch auf Übergangsbeihilfe entsteht am Tage des Ausscheidens aus dem Dienst; die Übergangsbeihilfe wird in einer Summe gezahlt. § 11 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Dienstzeit von

1.weniger als
18 Monaten

das 1,5fache,
2.18 Monaten und
weniger als 2 Jahren

das 1,8fache,
3.2 und weniger als
4 Jahren

das 2fache,
4.4 und weniger als
5 Jahren

das 4fache,
5.5 und weniger als
6 Jahren

das 4,5fache,
6.6 und weniger als
7 Jahren

das 5fache,
7.7 und weniger als
8 Jahren

das 5,5fache,
8.8 und weniger als
9 Jahren

das 6fache,
9.9 und weniger als
10 Jahren

das 6,5fache,
10.10 und weniger als
11 Jahren

das 7fache,
11.11 und weniger als
12 Jahren

das 7,5fache,
12.12 und weniger als
13 Jahren

das 8fache,
13.13 und weniger als
14 Jahren

das 8,5fache,
14.14 und weniger als
15 Jahren

das 9fache,
15.15 und weniger als
16 Jahren

das 9,5fache,
16.16 und weniger als
17 Jahren

das 10fache,
17.17 und weniger als
18 Jahren

das 10,5fache,
18.18 und weniger als
19 Jahren

das 11fache,
19.19 und weniger als
20 Jahren

das 11,5fache und
20.20 und mehr Jahrendas 12fache


der Dienstbezüge des letzten Monats. § 11 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe 25 Prozent und für Inhaber eines Zulassungsscheins 50 Prozent des nach Absatz 2 zustehenden Betrages. Bei Inhabern eines Eingliederungsscheins steht der Beendigung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldatengesetzes gleich.

(4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 9 Absatz 5 sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Versorgung nach den §§ 5 und 11 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den Fällen des § 9 Absatz 5 Nummer 2 bis 4 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu gewähren. Bemessungsgrundlage sind die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen haben. Die bisher gewährten Leistungen (Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzurechnen.

(5) Inhaber des Zulassungsscheins können innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach Erteilung des Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulassungsschein im Sinne des § 9 Absatz 6 erloschen ist. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.

(6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.

(7) Die in § 11 Absatz 6 Satz 4 genannten Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten verstorben ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstorbenen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte; Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe den Eltern zu gewähren. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a Absatz 4 haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, das nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung oder nach § 55 Absatz 1 oder 5 des Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, so darf die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.

(9) § 49 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn

1.
ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs einer festgesetzten Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren endet oder
2.
ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit verfügt wird, nachdem
a)
ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist oder
b)
sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren verpflichtet haben, ihre Dienstzeit aber im Hinblick auf eine besondere Ausbildung zunächst auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt worden ist
und sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren abgeleistet haben.

(2) Soldaten auf Zeit, die Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst oder ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Gründen endet.

(3) Der Eingliederungsschein oder der Zulassungsschein ist bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit oder bei Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen. Der Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des Eingliederungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Feststellung nach Absatz 5 Nummer 2, 3 oder 4 zu stellen ist, zu erteilen; die Erteilung eines Zulassungsscheins ist nicht mehr zulässig, wenn nach § 12 Absatz 4 Satz 1 ein Antrag auf Zahlung der Übergangsbeihilfe gestellt ist. Die Erteilung eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins ist ausgeschlossen, wenn der Soldat rechtskräftig zur Dienstgradherabsetzung verurteilt worden ist.

(4) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Absatz 4 Satz 4 sind auf die nach § 10 Absatz 1 und 2 vorbehaltenen Stellen als Beamte, dienstordnungsmäßig Angestellte oder Tarifbeschäftigte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen.

(5) Das Recht aus dem Eingliederungsschein einschließlich des Anspruchs nach § 11a erlischt für seinen Inhaber, wenn

1.
er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,
2.
er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,
3.
seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist,
4.
das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden Grund vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit geendet hat oder
5.
das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen geendet hat.

(6) Das Recht aus dem Zulassungsschein erlischt für seinen Inhaber nach Ablauf von acht Jahren nach dessen Erteilung oder wenn er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, während der Probezeit als dienstordnungsmäßig Angestellter oder als Tarifbeschäftigter oder aus einem Arbeitsverhältnis ohne vorgeschaltete Ausbildung nach Ablauf der Probezeit entlassen wird. Es erlischt ferner, wenn das Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen endet oder das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird.

(1) Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstverhältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. Der Anspruch auf Übergangsbeihilfe entsteht am Tage des Ausscheidens aus dem Dienst; die Übergangsbeihilfe wird in einer Summe gezahlt. § 11 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins (§ 9) sind, nach einer Dienstzeit von

1.weniger als
18 Monaten

das 1,5fache,
2.18 Monaten und
weniger als 2 Jahren

das 1,8fache,
3.2 und weniger als
4 Jahren

das 2fache,
4.4 und weniger als
5 Jahren

das 4fache,
5.5 und weniger als
6 Jahren

das 4,5fache,
6.6 und weniger als
7 Jahren

das 5fache,
7.7 und weniger als
8 Jahren

das 5,5fache,
8.8 und weniger als
9 Jahren

das 6fache,
9.9 und weniger als
10 Jahren

das 6,5fache,
10.10 und weniger als
11 Jahren

das 7fache,
11.11 und weniger als
12 Jahren

das 7,5fache,
12.12 und weniger als
13 Jahren

das 8fache,
13.13 und weniger als
14 Jahren

das 8,5fache,
14.14 und weniger als
15 Jahren

das 9fache,
15.15 und weniger als
16 Jahren

das 9,5fache,
16.16 und weniger als
17 Jahren

das 10fache,
17.17 und weniger als
18 Jahren

das 10,5fache,
18.18 und weniger als
19 Jahren

das 11fache,
19.19 und weniger als
20 Jahren

das 11,5fache und
20.20 und mehr Jahrendas 12fache


der Dienstbezüge des letzten Monats. § 11 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(3) Für Inhaber eines Eingliederungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe 25 Prozent und für Inhaber eines Zulassungsscheins 50 Prozent des nach Absatz 2 zustehenden Betrages. Bei Inhabern eines Eingliederungsscheins steht der Beendigung des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldatengesetzes gleich.

(4) Der ehemalige Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 9 Absatz 5 sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhältnisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungsscheins Versorgung nach den §§ 5 und 11 sowie Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern er nach § 9 Absatz 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulassungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den Fällen des § 9 Absatz 5 Nummer 2 bis 4 ist die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu gewähren. Bemessungsgrundlage sind die Dienstbezüge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen haben. Die bisher gewährten Leistungen (Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anzurechnen.

(5) Inhaber des Zulassungsscheins können innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach Erteilung des Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulassungsschein im Sinne des § 9 Absatz 6 erloschen ist. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins gegen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten Übergangsbeihilfe ist nicht zulässig.

(6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 5 ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangsbeihilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.

(7) Die in § 11 Absatz 6 Satz 4 genannten Hinterbliebenen eines Soldaten auf Zeit, der nach einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten verstorben ist, erhalten die Übergangsbeihilfe, die dem Verstorbenen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt seines Todes sein Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte; Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Übergangsbeihilfe den Eltern zu gewähren. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a Absatz 4 haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gegen den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, das nach § 54 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung oder nach § 55 Absatz 1 oder 5 des Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, so darf die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.

(9) § 49 Absatz 2 gilt entsprechend.

(1) Den Inhabern eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind vorzubehalten

1.
bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei den Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als 10 000 Einwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch Tarifbeschäftigte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände jede sechste Stelle bei der Einstellung für den einfachen und mittleren Dienst und jede neunte Stelle bei der Einstellung für den gehobenen Dienst,
2.
von den durch Tarifbeschäftigte zu besetzenden freien, frei werdenden und neu geschaffenen Stellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als 10 000 Einwohnern sowie anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden durch Angestellte zu besetzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände jeweils jede zehnte Stelle innerhalb der Entgeltgruppen 1 bis 9a oder P 5 bis P 10 und 9b bis 12 oder P 11 bis P 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder der entsprechenden Vergütungsgruppen anderer Tarifverträge, wenn diese Stellen nicht einem vorübergehenden Bedarf dienen.
Soweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein Beamtenverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 1 vorgesehen, sondern zunächst ein vorgeschaltetes Ausbildungsverhältnis zu durchlaufen ist, sind an Stelle der nach Satz 1 vorzubehaltenden Stellen in entsprechender Anzahl Stellen bei Einstellungen in die vorgeschalteten Ausbildungsverhältnisse vorzubehalten. Wird die Ausbildung für eine Beamtenlaufbahn ausschließlich in einem anderen Ausbildungsverhältnis als dem eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst durchgeführt, gilt bei Einstellungen in dieses Ausbildungsverhältnis Satz 1 Nummer 1 entsprechend.

(2) Bei der Einstellung von Tarifbeschäftigten, die bei den Trägern der Sozialversicherung für eine dienstordnungsmäßige Anstellung ausgebildet werden, gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 entsprechend.

(3) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht

1.
bei Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst,
2.
bei Einstellungen in den Schuldienst für eine Verwendung als Lehrer und
3.
für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern.

(4) Für die Erfassung der Stellen und der Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins sind Vormerkstellen beim Bund und bei den Ländern einzurichten. Die Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins bewerben sich bei den Vormerkstellen und sind von diesen nach Eignung und Neigung den Einstellungsbehörden zuzuweisen. Sie sind von diesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß § 9 Absatz 3 Satz 1 einzustellen. Das gilt auch, wenn ein Soldat gemäß § 5 Absatz 11 vom militärischen Dienst freigestellt wird; an die Stelle des Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins tritt in diesem Falle bis zu dessen Erteilung eine Bestätigung über den bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit bestehenden Anspruch. Die Feststellungen nach § 9 Absatz 5 trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle.

(1) Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrdienstverhältnis Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn

1.
ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs einer festgesetzten Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren endet oder
2.
ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit verfügt wird, nachdem
a)
ihre Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist oder
b)
sie sich zwar für eine Dienstzeit von zwölf oder mehr Jahren verpflichtet haben, ihre Dienstzeit aber im Hinblick auf eine besondere Ausbildung zunächst auf einen kürzeren Zeitraum festgesetzt worden ist
und sie eine Dienstzeit von mindestens vier Jahren abgeleistet haben.

(2) Soldaten auf Zeit, die Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst oder ohne Inanspruchnahme eines Eingliederungsscheins Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Absatz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Gründen endet.

(3) Der Eingliederungsschein oder der Zulassungsschein ist bei Ablauf der festgesetzten Dienstzeit oder bei Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteilen. Der Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des Eingliederungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Feststellung nach Absatz 5 Nummer 2, 3 oder 4 zu stellen ist, zu erteilen; die Erteilung eines Zulassungsscheins ist nicht mehr zulässig, wenn nach § 12 Absatz 4 Satz 1 ein Antrag auf Zahlung der Übergangsbeihilfe gestellt ist. Die Erteilung eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins ist ausgeschlossen, wenn der Soldat rechtskräftig zur Dienstgradherabsetzung verurteilt worden ist.

(4) Die Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 10 Absatz 4 Satz 4 sind auf die nach § 10 Absatz 1 und 2 vorbehaltenen Stellen als Beamte, dienstordnungsmäßig Angestellte oder Tarifbeschäftigte in das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen, dienstordnungsmäßigen oder tarifvertraglichen Voraussetzungen erfüllen.

(5) Das Recht aus dem Eingliederungsschein einschließlich des Anspruchs nach § 11a erlischt für seinen Inhaber, wenn

1.
er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwirkung im Eingliederungsverfahren nicht Folge geleistet hat,
2.
er eine Einstellung als Beamter nicht mehr oder nicht mehr mit Hilfe des Eingliederungsscheins anstrebt,
3.
seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist,
4.
das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus einem von ihm zu vertretenden Grund vor der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit geendet hat oder
5.
das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen geendet hat.

(6) Das Recht aus dem Zulassungsschein erlischt für seinen Inhaber nach Ablauf von acht Jahren nach dessen Erteilung oder wenn er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, während der Probezeit als dienstordnungsmäßig Angestellter oder als Tarifbeschäftigter oder aus einem Arbeitsverhältnis ohne vorgeschaltete Ausbildung nach Ablauf der Probezeit entlassen wird. Es erlischt ferner, wenn das Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen endet oder das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wird.

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10. November 2010 - 7 Sa 1052/09 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung.

2

Der 1969 geborene, ledige Kläger war seit dem 1. August 1985 bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Seit dem 1. August 2008 war er in dem Ressort „OnSiteService“ (OSS) W, Team R, als Kundendiensttechniker im Außendienst im Einsatz. Er bezog zuletzt ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.000,00 Euro.

3

Dem Kläger stand als alleinigem Nutzer ein Dienstfahrzeug ausschließlich zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung. Er war angewiesen, vor Urlaubsantritt oder bei Arbeitsunfähigkeit den Fahrzeugschlüssel und das Fahrtenbuch im Betrieb abzugeben. Weil er dem anlässlich einer Arbeitsunfähigkeit und eines Urlaubs in der Zeit vom 19. November 2002 bis zum 25. Februar 2003 nicht nachgekommen war, mahnte die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihn ab und sprach im Februar 2003 eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung aus. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage hatte Erfolg. Die Beklagte vermochte nicht zu beweisen, dass das Abmahnungsschreiben dem Kläger vor Ausspruch der Kündigung zugegangen war.

4

Vor dem Antritt eines Urlaubs Ende Oktober 2008 hatte der Kläger den Schlüssel des Dienstfahrzeugs und das Fahrtenbuch erneut nicht im Betrieb hinterlegt. In einem Gespräch im November 2008 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass durch sein Fehlverhalten ein einem anderen Ressort zugeordneter Parkplatz in der Tiefgarage über drei Wochen lang durch sein Fahrzeug belegt gewesen sei. Die Beklagte wies den Kläger an, seine Fahrtenbuchmappe inklusive Tankkarte und Fahrzeugschlüssel ab sofort abends in seinem Fach zu hinterlegen sowie sich bei seinem Vorgesetzten bei Arbeitsbeginn an- und bei Arbeitsende abzumelden.

5

Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 ermahnte die Beklagte den Kläger nochmals, die Anweisungen einzuhalten. Gleichzeitig kündigte sie an, weitere arbeitsrechtliche Schritte einzuleiten, wenn bis zum 15. Februar 2009 keine Besserung erkennbar sei und er die Anweisungen weiterhin missachte. Der Kläger erhielt das Schreiben am 6. Februar 2009 von seinem Vorgesetzten. Am selben Abend nahm er die Kfz-Utensilien nach einer Spätschicht mit nach Hause. Der Vorgesetzte war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Betrieb anwesend. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Kläger ein Fach zur Verfügung stand, in dem er die Fahrzeugschlüssel hätte hinterlegen können.

6

Vom 9. Februar 2009 an war der Kläger krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Ausweislich einer Aufstellung der Krankenkasse war er im Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis zum 7. März 2009 aufgrund einer Gastritis sowie vom 9. bis 17. März 2009 an einer „sonstigen depressiven Episode“ erkrankt. Ab dem 17. März 2009 behandelte ihn der Psychiater Dr. L, der ihm ebenfalls eine „sonstige depressive Episode“ bescheinigte. In einem Attest seiner Hausärztin vom 1. Oktober 2010 heißt es, beim Kläger bestünden seit Jahren „massive Beschwerden vom Magen sowie von der Psyche her“. Insbesondere in der Zeit vom 9. Februar 2009 bis zum 7. März 2009 habe er unter Magenschmerzen, Tendenz zu sozialem Rückzug, Antriebsstörungen und Vermeidungshaltungen gelitten.

7

Der Kläger zeigte seine Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht nahtlos an. Am 20. Februar 2009 versandte er per Einschreiben einen Brief mit ärztlichen Attesten für die Zeit vom 9. bis 21. Februar 2009. Dieser ging am Montag, dem 23. Februar 2009, bei der Beklagten ein. Am diesem Tag hatte der Kläger dienstfrei. Am 24. Februar 2009 rief er gegen 8:30 Uhr den Sachbearbeiter Einsatzsteuerung an und teilte ihm mit, nochmals einen Arzt aufsuchen zu wollen. Am späten Abend des Tages informierte er seinen Vorgesetzten per E-Mail darüber, dass seine Krankmeldung bis zum 28. Februar 2009 verlängert worden sei und er sie zu Händen einer Mitarbeiterin nach H geschickt habe.

8

Der Kläger gab während seiner Erkrankung die Fahrzeugutensilien weder heraus, noch teilte er der Beklagten mit, wo sie sich befänden und wie eine Herausgabe sichergestellt werden könne. Den auf seinem Diensthandy hinterlassenen Rückrufbitten der Beklagten kam er nicht nach.

9

Mit Schreiben vom 16. Februar 2009 und 18. Februar 2009 mahnte die Beklagte den Kläger wegen unzureichender Anzeige und fehlenden Nachweises seiner Arbeitsunfähigkeit sowie wegen mangelnder Herausgabe der Utensilien für das Dienstfahrzeug ab. Die Abmahnungen wurden am 17. Februar 2009 um 12:55 Uhr bzw. am 18. Februar 2009 um 16:45 Uhr in den Hausbriefkasten des Klägers eingeworfen. Im Schreiben vom 16. Februar 2009 forderte die Beklagte den Kläger ua. auf, die Utensilien für das Dienstfahrzeug spätestens am 18. Februar 2009 abzugeben. Sollte er wegen Arbeitsunfähigkeit an der Abgabe der Gegenstände gehindert sein, habe er spätestens am 18. Februar 2009 mitzuteilen, wo sich die Gegenstände befänden, und eine Herausgabe sicherzustellen. Die Abmahnung vom 18. Februar 2009 enthielt eine entsprechende „letztmalige“ Aufforderung, dem spätestens bis zum Morgen des 20. Februar 2009 nachzukommen.

10

Mit Schreiben vom 2. März 2009 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu ihrer Absicht an, das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich zu kündigen. Der Betriebsrat widersprach dem.

11

Mit Schreiben vom 9. März 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich zum 31. Oktober 2009.

12

Der Kläger hat gegen die Kündigung rechtzeitig die vorliegende Klage erhoben. Er hat behauptet, er habe in der Zeit vom 9. Februar 2009 bis 7. März 2009 an einer Tendenz zu sozialem Rückzug, Antriebsstörungen und Vermeidungshaltungen gelitten. Er habe sich in einer akuten depressiven Episode befunden, die durch völlige Antriebsschwäche gekennzeichnet gewesen sei. Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung sei er nicht in der Lage gewesen, wie von ihm verlangt zu handeln. Er sei der einzige Mitarbeiter, der jeden Abend die Kfz-Utensilien abgeben müsse. Alle anderen Kollegen dürften die Fahrzeuge mit nach Hause nehmen und für den Weg zur Dienststelle kostenfrei nutzen. Da das Fahrzeug ausschließlich von ihm genutzt werde, sei der Beklagten kein Nachteil entstanden. Die Beklagte habe auch längst einen Ersatzschlüssel anfertigen lassen können. Die Abmahnungen vom 16. und 18. Februar 2009 habe er erst am 21. Februar 2009 aus seinem Hausbriefkasten entnommen. Zudem lägen keine schwerwiegenden Pflichtverstöße vor, so dass die Kündigung unter Berücksichtigung seiner 24-jährigen Betriebszugehörigkeit sozial nicht gerechtfertigt sei. Wahrer Hintergrund für die Kündigung sei seine schwere Erkrankung, die zu häufigen Ausfallzeiten führe.

13

Der Kläger hat beantragt

        

        

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 9. März 2009 nicht mit Ablauf des 31. Oktober 2009 aufgelöst worden ist.

14

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe bewusst und beharrlich gegen ihm erteilte Weisungen verstoßen. Er sei offensichtlich nicht bereit, berechtigten Forderungen nachzukommen. Eine Beschäftigung im Innendienst sei nicht möglich, weil der Kläger vor einiger Zeit unter Vorlage eines betriebsärztlichen Attests die Beschäftigung im Außendienst verlangt habe. Zudem bestehe im Innendienst kein geeigneter freier Arbeitsplatz. Da sich der Kläger trotz Ermahnung und Abmahnungen weiterhin pflichtwidrig verhalten habe, sei für die Zukunft mit erneuten gleichartigen Pflichtverstößen zu rechnen. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses sei ihr nicht mehr zumutbar. Für eine Erkrankung, die ein schuldhaftes Verhalten des Klägers ausschließe, lägen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor.

15

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

16

Die Revision ist begründet. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit der von ihm gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht die Klage nicht abweisen (I.). Die Sache ist nicht aus anderen Gründen zur Endentscheidung reif (§§ 561, 563 Abs. 3 ZPO). Ob die Kündigung vom 9. März 2009 gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial gerechtfertigt ist, steht noch nicht fest(II.). Die Kündigung ist nach den bisherigen Feststellungen jedenfalls nicht gem. § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG rechtsunwirksam(II.).

17

I. Das Landesarbeitsgericht durfte aufgrund seiner bisherigen Feststellungen nicht annehmen, die Kündigung vom 9. März 2009 sei iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG aus verhaltensbedingten Gründen sozial gerechtfertigt.

18

1. Das Landesarbeitsgericht unterstellt die Anwendbarkeit von § 1 KSchG, ohne Feststellungen zur Betriebsgröße nach § 23 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 KSchG getroffen zu haben. Dies wird es im Fall des Fehlens einer sozialen Rechtfertigung nachzuholen haben.

19

2. Die Begründung des Berufungsurteils hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

20

a) Eine Kündigung ist aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile angemessen erscheint (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 - Rn. 34, EzA BGB 2002 § 626 Nr. 37; 28. Oktober 2010 - 2 AZR 293/09 - Rn. 12, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 62 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 78). Ein nachhaltiger Verstoß des Arbeitnehmers gegen berechtigte Weisungen des Arbeitgebers stellt eine Vertragspflichtverletzung dar, die eine Kündigung zu rechtfertigen vermag (BAG 24. März 2011 - 2 AZR 282/10 - Rn. 12, AP BGB § 626 Nr. 233 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 34; 12. Mai 2010 - 2 AZR 845/08 - Rn. 20, AP BGB § 626 Nr. 230 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 31; KR/Fischermeier 9. Aufl. § 626 BGB Rn. 459 mwN). Ebenso kann eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gemäß § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers eine Kündigung rechtfertigen(vgl. zu § 626 Abs. 1 BGB: BAG 24. März 2011 - 2 AZR 282/10 - aaO; 12. Mai 2010 - 2 AZR 845/08 - aaO).

21

b) Im vorliegenden Fall kann offen bleiben, ob eine verhaltensbedingte Kündigung unter besonderen Umständen auch dann berechtigt sein kann, wenn das Verhalten dem Arbeitnehmer nicht vorwerfbar ist (vgl. bejahend APS/Dörner 3. Aufl. § 1 KSchG Rn. 276; Liebscher in Thüsing/Laux/Lembke 2. Aufl. KSchG § 1 KSchG Rn. 371; Linck in v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 1 Rn. 475; differenzierend: MünchKommBGB/Hergenröder 5. Aufl. § 1 KSchG Rn. 193; ablehnend: HaKo/Fiebig 3. Aufl. § 1 KSchG Rn. 224; KR/Griebeling 9. Aufl. § 1 KSchG Rn. 395; Löwisch/Spinner KSchG 9. Aufl. § 1 Rn. 96; ErfK/Oetker 12. Aufl. § 1 KSchG Rn. 191). Die Beklagte hat derartige besondere Umstände nicht behauptet. Sie wirft dem Kläger ausschließlich Ordnungsverstöße ohne besondere, schwerwiegende Folgen vor. Unter diesen Umständen setzt eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses voraus, dass die Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten dem Kläger vorwerfbar ist.

22

c) Eine Pfichtverletzung ist vorwerfbar, wenn der Arbeitnehmer seine ihr zugrunde liegende Handlungsweise steuern konnte (ErfK/Oetker aaO Rn. 188). Ein Verhalten ist steuerbar, wenn es vom Willen des Arbeitnehmers beeinflusst werden kann (Linck aaO Rn. 461). Dies ist nicht der Fall, wenn dem Arbeitnehmer die Pflichterfüllung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen subjektiv nicht möglich ist (vgl. BAG 21. Mai 1992 - 2 AZR 10/92 - zu II 2 b bb der Gründe, BAGE 70, 262). Ist dies vorübergehend nicht der Fall, ist er für diese Zeit von der Pflichterfüllung befreit (vgl. Palandt/Heinrichs BGB 71. Aufl. § 275 Rn. 10).

23

d) Der Arbeitgeber trägt im Kündigungsschutzprozess die Darlegungs- und Beweislast auch dafür, dass solche Tatsachen nicht vorgelegen haben, die das Verhalten des Arbeitnehmers gerechtfertigt oder entschuldigt erscheinen lassen (vgl. BAG 21. Mai 1992 - 2 AZR 10/92 - BAGE 70, 262; 18. Oktober 1990 - 2 AZR 204/90 - zu II 3 a der Gründe, RzK I 10h Nr. 30). Der Umfang der ihm obliegenden Darlegungslast ist allerdings davon abhängig, wie sich der Arbeitnehmer auf einen bestimmten Vortrag einlässt (BAG 18. Oktober 1990 - 2 AZR 204/90 - zu II 3 b der Gründe, aaO). Nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast darf sich der Arbeitgeber zunächst darauf beschränken, den objektiven Tatbestand einer Arbeitspflichtverletzung darzulegen. Er muss nicht jeden erdenklichen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund vorbeugend ausschließen (BAG 21. Mai 1992 - 2 AZR 10/92 - aaO). Will der Arbeitnehmer geltend machen, er sei aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert gewesen, seine Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen, muss er diese Gründe genau angeben. Beruft er sich auf krankheitsbedingte Gründe kann es erforderlich sein, dass er substantiiert darlegt, woran er erkrankt war und weshalb er deshalb seine Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen konnte (vgl. BAG 18. Oktober 1990 - 2 AZR 204/90 - aaO).

24

e) Gemessen an diesen Grundsätzen durfte das Landesarbeitsgericht aufgrund seiner bisherigen Feststellungen nicht davon ausgehen, der Kläger habe dadurch, dass er sich beharrlich rechtmäßigen Weisungen seines Arbeitgebers widersetzte, in vorwerfbarer Weise erhebliche Nebenpflichtverletzungen begangen.

25

aa) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, es könne eine Verletzung der vertraglichen Pflicht des Klägers zur Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB darstellen, dem Verlangen der Beklagten nicht nachzukommen, während Abwesenheitszeiten aufgrund Urlaubs oder Arbeitsunfähigkeit die Schlüssel und das Fahrtenbuch für das Dienstfahrzeug herauszugeben. Die Möglichkeit, einen Zweitschlüssel für das Fahrzeug fertigen zu lassen, stand der Berechtigung des Verlangens nicht entgegen. Dem Kläger war das Dienstfahrzeug samt Utensilien nur zu dienstlichen Zwecken überlassen.

26

bb) Revisionsrechtlich ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht zu beanstanden, es sei unerheblich, dass dem Kläger als einzigem Mitarbeiter der Dienstwagen nicht auch zur privaten Nutzung überlassen worden war. Der Kläger hat keine Tatsachen dafür vorgetragen, dass es sich um eine unzulässige Maßregelung oder einen Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz handeln könnte.

27

cc) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, der Kläger habe die Anweisungen der Beklagten, die Utensilien für das Dienstfahrzeug für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit herauszugeben bzw. mitzuteilen, wie eine Übergabe erfolgen könne, nicht befolgt und habe damit diese sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebende Pflicht objektiv nicht erfüllt.

28

dd) Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Kläger sei auch den Anzeige- und Nachweispflichten im Zusammenhang mit seiner Arbeitsunfähigkeit nicht korrekt nachgekommen.

29

(1) Die Beklagte hatte den Kläger mit den Abmahnungen vom 16. und 18. Februar 2009 darauf hingewiesen, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seinem Vorgesetzten oder dessen Stellvertreterin vorzulegen seien. Obgleich er jedenfalls am 21. Februar 2009 vom Inhalt der Abmahnungen Kenntnis genommen hatte, sandte der Kläger die Bescheinigung für den Zeitraum vom 21. bis zum 28. Februar 2009 nicht an den Vorgesetzten oder dessen Stellvertreterin, sondern zu Händen einer Mitarbeiterin nach H.

30

(2) Auch hatte der Kläger die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit vorweg nicht unverzüglich angezeigt. Die Verpflichtung zur Anzeige nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG gilt nach dem Sinn und Zweck der Regelung für den Fall einer Fortdauer der Erkrankung entsprechend(ErfK/Dörner 12. Aufl. § 5 EFZG Rn. 19; HaKo-EFZR/Feichtinger 2. Aufl. § 5 EFZG Rn. 16; Kunz/Wedde EFZR 2. Aufl. § 5 EFZG Rn. 61; Lepke Krankheit als Kündigungsgrund 13. Aufl. Rn. 514; Schmitt EFZG 6. Aufl. § 5 Rn. 128 f. mwN). Nach der ausdrücklich Anweisung der Beklagten war auch die Anzeige gegenüber dem Vorgesetzten oder dessen Vertreterin vorzunehmen. Statt dessen zeigte der Kläger die voraussichtliche Fortdauer seiner Erkrankung am 24. Februar 2009 zunächst nur dem Sachbearbeiter „Einsatzsteuerung“ an. Seinen Vorgesetzten setzte er erst um 21:33 Uhr per E-Mail in Kenntnis.

31

ee) Hingegen hält die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, der Kläger habe in vorwerfbarer Weise gegen seine Vertragspflichten verstoßen, einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Kläger hat hinreichend substantiiert dargelegt, in der Zeit vom 9. Februar 2009 bis 7. März 2009 aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen zu einem pflichtgemäßen Verhalten nicht in der Lage gewesen zu sein. Auf der Grundlage seines Vorbringens war ihm die Erfüllung seiner Pflichten aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen subjektiv unmöglich, deren Nichterfüllung daher nicht vorwerfbar. Eine beharrliche Weigerung, die Pflichten zu erfüllen, lag unter den behaupteten Umständen nicht vor.

32

(1) Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2010 vorgetragen, er habe sich im Zeitraum vom 9. Februar 2009 bis 7. März 2009 in einer akuten depressiven Episode befunden. Diese sei durch völlige Antriebsschwäche gekennzeichnet gewesen. Er habe unter Schlafstörungen und Erschöpfungszuständen gelitten, die ihn zeitweise tagelang ans Bett gefesselt hätten. Neben Antriebsstörungen habe er eine massive Tendenz zum sozialen Rückzug sowie eine Vermeidungshaltung aufgewiesen. Er sei in seiner Konzentrations- und Denkfähigkeit völlig eingeschränkt gewesen. Aufgrund dessen sei er nicht in der Lage gewesen, zu handeln wie von ihm verlangt. Er habe weder die Rückgabe des Schlüssels organisieren noch mit entsprechenden Personen Rücksprache halten können. Aufgrund seines Zustands habe er sogar vergessen, dass sich die Gegenstände überhaupt in seinem Besitz befunden hätten.

33

(2) Trifft dies zu, war es dem Kläger aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen - und damit aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen - subjektiv nicht möglich, seine Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Der Kläger hat im einzelnen dargelegt, worunter er gelitten habe, so dass er seinen Pflichten nicht habe nachkommen können. Auch wenn sich eine solche Einschränkung der Handlungsfähigkeit nicht bereits aus den vorgelegten Attesten ergibt, ist das Vorbringen des Klägers erheblich. Der Kläger hat sich zum Beweis nicht nur auf die ärztlichen Bescheinigungen und das Zeugnis des ihn erst später behandelnden Dr. L berufen. Er hat außerdem Beweis angetreten durch das Zeugnis der Hausärztin, die ihn im fraglichen Zeitraum behandelt habe, und hat diese von der Schweigepflicht entbunden.

34

(3) Die Behauptung des Klägers, er habe in der Zeit vom 9. Februar 2009 bis 7. März 2009 krankheitsbedingt nicht wie von ihm verlangt handeln können, ist durch seinen Anruf bei dem Sachbearbeiter am Morgen des 24. Februar 2009 und seine E-Mail an den Vorgesetzten am Abend desselben Tages nicht widerlegt. Zum einen hat er auch damit seine Anzeigepflichten nicht weisungsgerecht erfüllt. Zum anderen ist nicht ausgeschlossen, dass ihm gerade im Verhältnis zu seinem Vorgesetzten ein pflichtgemäßes Verhalten nicht möglich war.

35

II. Die Rechtsverletzung, die die Begründung des Berufungsurteils ergibt, führt zu dessen Aufhebung. Das Urteil stellt sich nicht etwa aus anderen Gründen als richtig dar (§§ 561, 562 Abs. 1 ZPO). Dies wiederum führt zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 1, Abs. 3 ZPO).

36

1. Ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist, kann der Senat nicht selbst entscheiden. Es steht noch nicht fest, ob dem Kläger die Nichterfüllung seiner Pflichten vorwerfbar ist. Das Landesarbeitsgericht wird der Beklagten Gelegenheit geben müssen, das Vorbringen des Klägers, eine ordnungsgemäße Pflichterfüllung sei ihm im fraglichen Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, zu entkräften.

37

2. Der Rechtsstreit ist auch nicht aus anderen Gründen zur Endentscheidung reif. Die Kündigung ist nach den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht wegen fehlerhafter Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.

38

a) Eine Kündigung ist gem. § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG nicht nur unwirksam, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat, er insbesondere seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht ausreichend nachgekommen ist(BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 45, EzA BGB 2002 § 626 Nr. 36; 22. April 2010 - 2 AZR 991/08 - Rn. 13, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 163 = EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 26). An die Mitteilungspflicht sind nicht dieselben Anforderungen zu stellen, wie an die Darlegung des Arbeitgebers im Prozess. Es gilt der Grundsatz der „subjektiven Determinierung“. Der Betriebsrat ist ordnungsgemäß angehört, wenn ihm der Arbeitgeber die aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - aaO; 22. April 2010 - 2 AZR 991/08 - aaO). Dagegen führt eine bewusst unrichtige oder unvollständige und damit irreführende Darstellung zu einer fehlerhaften Anhörung (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - aaO; 5. November 2009 - 2 AZR 676/08 - Rn. 40, AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 183 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 20 ). Zu einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Information des Betriebsrats gehört auch die Unterrichtung über dem Arbeitgeber bekannte und für eine Stellungnahme des Betriebsrats möglicherweise bedeutsame Tatsachen, die den Arbeitnehmer entlasten und deshalb gegen den Ausspruch einer Kündigung sprechen können (BAG 6. Februar 1997 - 2 AZR 265/96 - Rn. 19, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 85 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 96).

39

b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist die Betriebsratsanhörung nach den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht zu beanstanden.

40

aa) Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, die Beklagte habe den Betriebsrat mit Schreiben vom 2. März 2009 zu der beabsichtigten Kündigung angehört, und hat den Inhalt des Anhörungsschreibens in Bezug genommen. Danach hat die Beklagte den Betriebsrat über alle Umstände unterrichtet, die aus ihrer Sicht für den Kündigungsentschluss relevant waren und den Sachverhalt hätten beeinflussen können. Dies galt auch für die Vorgänge aus dem Jahr 2003.

41

bb) Die Beklagte musste sich im Rahmen der Anhörung des Betriebsrats nicht näher mit der „tatsächlichen Erkrankung“ des Klägers auseinandersetzen. Sie hatte den Betriebsrat im Anhörungsschreiben darüber informiert, dass der Kläger seit dem 9. Februar 2009 arbeitsunfähig krank war. Der Kläger hat nicht behauptet, die Beklagte habe schon vor Ausspruch der Kündigung davon gewusst, dass auch seine Handlungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei.

42

cc) Die Anhörung des Betriebsrats ist nicht deshalb fehlerhaft, weil das Anhörungsschreiben „keinerlei entlastende Momente“ darlegt und über eine Anhörung des Klägers selbst nichts berichtet. Welche weiteren, der Beklagten bekannten und den Kläger entlastenden Tatsachen dem Betriebsrat nicht mitgeteilt worden sein sollen, ist nicht ersichtlich. Die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers ist - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall einer Verdachtskündigung - keine Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigung. Schon deshalb ist ihre Nichterwähnung unschädlich.

43

c) Die Beklagte hat den Betriebsrat auch mit dem Hinweis auf ein „unentschuldigtes Fehlen“ des Klägers am 22. November 2008 subjektiv nicht falsch unterrichtet. Nach Auffassung der Beklagten war der Kläger an diesem Tag zur Arbeitsleistung verpflichtet.

        

    Kreft    

        

    Schmitz-Scholemann    

        

    Rachor    

        

        

        

    Söller    

        

    Baerbaum